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Änderungstext
Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsvorschriften *
Vom 24. November 2010
(GVBl.I Nr. 21 vom 10.12.2010 S. 484)
Artikel 1 1
PÜZAVO - Anerkennungsverordnung **
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht
Artikel 2 2
Änderung der Nachweisberechtigten-Verordnung
Aufgrund
wird, soweit der Ingenieurkammer Hessen Aufgaben übertragen werden, nach Erörterung mit der Ingenieurkammer Hessen verordnet:
Die Nachweisberechtigten-Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2007 (GVBl. I S. 687), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch prüfberechtigte Personen nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 28. Oktober 1994 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2001 (GVBl. I S. 447), sowie Sachverständige für Standsicherheit, die aufgrund einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung anerkannt und in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind. | "(2) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2010 GVBl. I S. 484), wenn sie in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind." |
b) In Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte "des Landes" jeweils gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "des Landes" gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes sind auch die Sachverständigen für Brandschutz, die aufgrund einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung anerkannt und in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind. | "(2) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes sind auch Prüfsachverständige für Brandschutz nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung, wenn sie in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind." |
c) In Abs. 3 wird nach den Worten "Nachweis des" das Wort "vorbeugenden" eingefügt.
d) Als Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit der für die Ausübung der Tätigkeit als Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz erforderlichen Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung entsprechend Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft dieser Verwaltung als Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz. Sie dürfen für die Erstellung der Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes keiner fachlichen Weisung unterliegen. Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 finden keine Anwendung. "
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "des Landes" gestrichen.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Bauaufsichtsbehörde" die Worte "oder bei Baumaßnahmen in öffentlicher Trägerschaft" eingefügt.
bb) In Nr. 3 werden die Worte "des Landes" gestrichen.
c) Als neuer Abs. 7 wird eingefügt:
"(7) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschutzes für die in § 49 Abs. 6 Satz 1 der Hessischen Bauordnung genannten Gebäude sind auch Meisterinnen und Meister in den Bereichen Heizungs- und Klimatechnik sowie Schornsteinfegerwesen, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 4 entsprechend auf dem Fachgebiet des Wärmeschutzes erfüllen."
d) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Berechtigt für die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sind auch die prüfberechtigten Personen, die nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung anerkannt und in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind. | "(8) Berechtigt für die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sind auch prüfberechtigte Personen nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 28. Oktober 1994 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, wenn sie in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind." |
e) Als Abs. 9 wird angefügt:
"(9) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit der für die Ausübung der Tätigkeit als Nachweisberechtigte für den Wärmeschutz erforderlichen Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung entsprechend Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft dieser Verwaltung als Nachweisberechtigte für Wärmeschutz. Sie dürfen für die Erstellung der Wärmeschutznachweise keiner fach lichen Weisung unterliegen. Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 finden keine Anwendung. "
4. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Gleichwertigkeit
Nachweisberechtigte aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staaten gelten auch in Hessen als nachweisberechtigt, wenn die Gleichwertigkeit der Befähigung und Berufserfahrung für den jeweiligen Fachbereich durch die nach § 9 zuständige Kammer festgestellt ist. Soweit sie nicht in die jeweilige Liste der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder der Ingenieurkammer des Landes Hessen eingetragen sind, stellt die nach § 9 zuständige Kammer im Einzelfall einen Nachweis über die Berechtigung für ein bestimmtes Bauvorhaben im Lande Hessen aus. | " § 5 Gleichwertigkeit
(1) Nachweisberechtigte anderer Länder gelten auch in Hessen als nachweisberechtigt, wenn die Gleichwertigkeit der Befähigung und Berufserfahrung für den jeweiligen Fachbereich durch eine der in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Kammern auf ihren Antrag festgestellt ist. Soweit die Nachweisberechtigten nach Satz 1 nicht in die jeweilige Liste der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder der Ingenieurkammer Hessen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, stellt eine der in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Kammern auf Antrag eine Bescheinigung über die Nachweisberechtigung für ein bestimmtes Bauvorhaben aus. (2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Nachweisberechtigte Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
Die Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder der Ingenieurkammer Hessen anzuzeigen und dabei
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbare Anforderungen nachgewiesen zu haben, sind berechtigt, als Nachweisberechtigte Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder die Ingenieurkammer Hessen eine Bescheinigung erteilt hat. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die niedergelassene Person nach Satz 1 die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllt. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Eine Anzeige nach Abs. 2 und eine Bescheinigung nach Abs. 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Haftungssumme muss mindestens für Personenschäden 500.000 Euro und für Sach- und Vermögensschäden 250.000 Euro je Schadensfall betragen.
Die Haftunssumme muss mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen. | "Die Haftungssumme, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, muss je Schadensfall mindestens je 500000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden betragen; die Kammer, die den Listeneintrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 vorgenommen hat, ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410). Besteht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, in dem eine nachweisberechtigte Person bereits niedergelassen ist, eine gleichwertige Haftpflichtversicherung oder gleichwertige Sicherheit, gilt diese als Haftpflichtversicherung im Sinne des Satz 1. Als Nachweis, dass ein Versicherungsschutz nach Satz 3 besteht, dienen die von den jeweiligen Versicherern oder Kreditinstituten ausgestellten Bescheinigungen. " |
b) Als Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Steht fest, dass die Bescheinigungen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung nicht erteilt werden können, unterrichten die Nachweisberechtigten die untere Bauaufsichtsbehörde."
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Beifügung von Unterlagen nach Satz 2 Nr. 1 und 2 ist bei antragstellenden Personen, deren frühere Nachweisberechtigung aufgrund von Abs. 4 Nr. 3 in der bis zum 10. Dezember 2010 geltenden Fassung erloschen ist, nicht erforderlich."
b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
"(3) Wird über den Antrag nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt er als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. "
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Nr. 3 wird die Angabe "68. Lebensjahres" durch "70. Lebensjahres" ersetzt.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:
aa) Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. gegen die ihr obliegenden Pflichten, insbesondere gegen die Pflicht nach § 6 Abs. 3, wiederholt, schwerwiegend oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat oder | "3. mindestens grob fahrlässig gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verstoßen hat oder" |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bauaufsichtsbehörden haben bekannt gewordene Verstöße bei der Aufgabenwahrnehmung der Nachweisberechtigten der Kammer, die den Listeneintrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 vorgenommen hat, mitzuteilen."
f) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "des Landes" jeweils gestrichen.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach dem Wort "anordnen," das Wort "insbesondere" eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6" durch " § 4 Abs. 2, 3, 5 bis 7" ersetzt.
cc) In Satz 6 wird die Angabe " § 4 Abs. 7" durch " § 4 Abs. 8" ersetzt.
c) Als Abs. 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Nachweisberechtigte unterstehen der Aufsicht der Kammer, die den Listeneintrag nach Abs. 1 Satz 1 vorgenommen hat. Sie kann in Einzelfällen verlangen, dass Nachweisberechtigte ein Verzeichnis der von ihnen erstellten Nachweise vorlegen. Stellt die Kammer ordnungswidriges Handeln von Nachweisberechtigten nach § 10 fest, unterrichtet sie die untere Bauaufsichtsbehörde.
(6) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
8. In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 5 werden die Worte "sachverständige Person" durch "Prüfsachverständige" ersetzt.
Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
Aufgrund
wird, soweit der Ingenieurkammer Hessen Aufgaben übertragen werden, nach Erörterung mit der Ingenieurkammer Hessen verordnet:
Die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 24 folgende Fassung:
alt | neu |
" § 24 Verfahren und Anerkennungsbehörde" |
2. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anerkennungsbehörde ist im Rahmen der Aufsicht berechtigt, die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen auch bei konkreten Bauvorhaben zu überprüfen."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 2 Buchst. c wird das Wort "Berufsaufgaben" durch "Aufgaben" ersetzt.
b) In Satz 3 werden das Wort "Berufstätigkeit" durch "Tätigkeit" und die Worte "der beruflichen" durch das Wort "seiner" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sie sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfberechtigte und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die jeweils zuständige Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102). | "Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der Prüfberechtigten oder der Prüfsachverständigen, für die die Anerkennung als Prüfberechtigte oder als Prüfsachverständige ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfberechtigte und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können." |
b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige müssen mit einer
Haftungssumme je Schadensfall von mindestens je 500000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die zuständige Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410). Besteht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, in dem eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person bereits niedergelassen ist, eine gleichwertige Haftpflichtversicherung oder gleichwertige Sicherheit, gilt diese als Haftpflichtversicherung im Sinne von Satz 1. Als Nachweis, dass ein Versicherungsschutz nach Satz 2 besteht, dienen die von den jeweiligen Versicherern oder Kreditinstituten ausgestellten Bescheinigungen. "
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
d) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:
"(4) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Beschäftigten, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Beschäftigten, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Abs. 1 Satz 2 und 3, § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 32 Abs. 6 Satz 1 entsprechend."
e) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden Abs. 5 bis 7.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird jeweils das Wort "beglaubigte" gestrichen.
b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
"(3) Wird über die beantragte Anerkennung nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. "
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" ersetzt.
e) Als Abs. 6 wird angefügt:
"(6) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird die Angabe "68. Lebensjahr" durch "70. Lebensjahr" ersetzt.
bb) In Nr. 4 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 3" durch "Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nr. 4 und folgender Satz werden angefügt:
"4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person gilt, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Zweitniederlassungen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person einrichtet.
Die Bauaufsichtsbehörden haben bekannt gewordene Verstöße bei der Aufgabenwahrnehmung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen der zuständigen Anerkennungsbehörde mitzuteilen."
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" ersetzt.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Personen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates eine vergleichbare Berechtigung besitzen, sind berechtigt, als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige im Land Hessen Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, soweit sie die Gleichwertigkeit der Berechtigung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates gegenüber der Anerkennungsbehörde zuvor nachgewiesen haben. Die Anerkennungsbehörde stellt hierüber eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus. Anschlussbescheinigungen können auf Antrag ausgestellt werden; in der Befristung ist hierauf hinzuweisen. | "(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
|
c) Als Abs. 3 und 4 werden angefügt:
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbare Anforderungen nachgewiesen zu haben, bedürfen zur Ausführung von Aufgaben nach dieser Verordnung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige einer Bescheinigung der Anerkennungsbehörde. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Eine Anzeige nach Abs. 2 und eine Bescheinigung nach Abs. 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung
8. § 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die vorgenannten Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein. | "Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nachzuweisen." |
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss, bestimmt die Geschäftsführung und trägt die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen in die Listen der Fachrichtungen nach § 10 Satz 1 ein. | "Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss, bestimmt dessen Geschäftsführung und legt im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen fest." |
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen sind von der Anerkennungsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Die Anerkennungsbehörde trägt die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen in die Listen der Fachrichtungen nach § 10 Satz 1 ein."
b) Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person, | "3. ein Mitglied der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Hessen e.V.," |
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nr. 4 bis 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3. | "Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nr. 3 bis 6. " |
bb) Satz 3
Die Entscheidung ist zu begründen.
wird aufgehoben.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die antragstellenden Personen haben das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse nach § 10 Satz 1 Nr. 4 und 6 dem Prüfungsausschuss schriftlich unter Aufsicht nachzuweisen. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. | (2) Die antragstellenden Personen haben die erforderlichen Kenntnisse nach § 10 Satz 1 Nr. 4 und 6 in einer schriftlichen Prüfung unter Aufsicht nachzuweisen. |
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf die Baustelle zu gelangen, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach Abs. 5 Satz 1 sicherstellen können."
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 2 werden die Angabe "Abs. 1 Satz 2" durch "Abs. 1 Satz 3" und das Wort "Mithilfe" durch "Mitwirkung" ersetzt.
c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5.
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und die Angabe "Abs. 3 und 4" wird durch "Abs. 4 und 5" ersetzt.
e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen nach einem von der Anerkennungsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr spätestens am 31. März des folgenden Jahres der Anerkennungsbehörde vorzulegen. | "(7) Die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von Ihnen erteilten Bescheinigungen mit Angaben zu projektbezogenen Daten und den Vergütungen der Prüftätigkeiten nach einem von der Anerkennungsbehörde festgelegten Muster zu führen. Weitere Angaben, wie zur Anzahl, zum Beschäftigungsumfang und zur Befähigung der bei der Prüftätigkeit mithelfenden, angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Geschäftssitz und in genehmigten Zweitniederlassungen, sind auf Verlangen der Anerkennungsbehörde vorzulegen. Das Verzeichnis nach Satz 1 ist jeweils für ein Kalenderjahr spätestens am 31. März des folgenden Jahres der Anerkennungsbehörde vorzulegen." |
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2
(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt nimmt als Prüfamt für Baustatik die Aufgaben der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik für die Prüfaufträge weiter wahr, die bis zum 31. Dezember 2005 eingegangen sind.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 3 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 3" durch "Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
c) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 3 und 4.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach § 17 Abs. 1 Satz 1 nachzuweisen."
b) Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 6 bis 9 finden keine Anwendung. | " § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 sowie die §§ 6 bis 9 finden keine Anwendung." |
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Anerkennungsbehörde ist die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuss wahrnimmt. Sie unterliegt insoweit der Fachaufsicht der für die Kammeraufsicht zuständigen Behörde. | "Anerkennungsbehörde ist der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, der den Prüfungsausschuss bildet und die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuss wahrnimmt. Die Anerkennungsbehörde unterliegt der Fachaufsicht der für die Kammeraufsicht zuständigen Behörde. Die Anerkennungsbehörde legt im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen fest. Die Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen sind von der Anerkennungsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Die Anerkennungsbehörde trägt die Prüfsachverständigen in eine Liste nach § 6 Abs. 4 ein." |
b) In Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2," gestrichen.
15. § 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 18 Prüfungsverfahren
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3. (2) § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | " § 18 Prüfungsverfahren
(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 dem Prüfungsausschuss zu. Die antragstellenden Personen haben die erforderlichen Kenntnisse nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 in einer schriftlichen Prüfung unter Aufsicht nachzuweisen. (2) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend." |
16. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) § 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 bis 4, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. | "(2) § 13 Abs. 2 und 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 bis 4, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend." |
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 6 bis 9 finden keine Anwendung. | " § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 sowie die §§ 6 bis 9 finden keine Anwendung." |
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" durch "18. November 2009 (GVBl. I S. 423)" ersetzt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 6 bis 9 finden keine Anwendung. | " § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 sowie die §§ 6 bis 9 finden keine Anwendung." |
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745)" gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 514)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30)," eingefügt.
19. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) § 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. | "(2) § 13 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend." |
20. § 23 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen; von ihnen müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben bestätigen; zwei dieser Gutachten sind vorzulegen | "Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 sind durch ein Fachgutachten des bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirats nachzuweisen." |
21. § 24 erhält folgende Fassung:
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§ 24 Beirad und Anerkennungsbehörde
(1) Die Anerkennungsbehörde holt bei dem bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirat ein Gutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein. Anerkennungsbehörde ist die Ingenieurkammer Hessen; sie unterliegt insoweit der Fachaufsicht der für die Kammeraufsicht zuständigen Behörde. Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Beirats ohne Stimmrecht teilzunehmen. (2) § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. | " § 24 Verfahren und Anerkennungsbehörde
(1) Die antragstellende Person legt der Anerkennungsbehörde ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vor. Hiervon müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen; zwei dieser Gutachten sind vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde leitet die vollständigen Antragsunterlagen dem bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirat zu und holt das Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein. Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Beirats ohne Stimmrecht teilzunehmen. (2) Anerkennungsbehörde ist die Ingenieurkammer Hessen; sie unterliegt insoweit der Fachaufsicht der für die Kammeraufsicht zuständigen Behörde. " |
22. In § 25 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch "Abs. 3" ersetzt.
23. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
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2. in Deutschland mindestens zwei Jahre lang Berufserfahrung bei der örtlichen Ausführung von Katastervermessungen mit Grenzbezug erworben hat. | "2. mindestens zwei Jahre lang Berufserfahrung bei der örtlichen Ausführung von Vermessungen im Liegenschaftskataster mit Grenzbezug erworben hat. " |
bb) Satz 2
Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Vermessungswesen wird auch anerkannt, wer anstelle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens zehn Referenzarbeiten vorlegt und damit nachweist, dass sie oder er während der letzten zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung praktische Erfahrungen bei Bauwerksabsteckungen mit Bezug auf die Grundstücksgrenzen in Deutschland erworben hat.
wird aufgehoben.
b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
"(3) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für Vermessungswesen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4
und erhält folgende Fassung:
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(4) Den Prüfsachverständigen für Vermessungswesen sind gleichgestellt:
§ 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 7 bis 9 finden keine Anwendung. | "(4) Den Prüfsachverständigen für Vermessungswesen sind gleichgestellt:
§ 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 7 bis 9 finden keine Anwendung." |
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und die Angabe "Abs. 3 Satz 1 " wird durch "Abs. 4 Satz 1 " sowie die Angabe " § 6 Abs. 3" durch " § 6 Abs. 4" ersetzt.
24. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 5" ersetzt.
25. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch " § 3 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 6 bis 9 finden keine Anwendung. | " § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 6 bis 9 finden keine Anwendung. " |
26. In § 29 Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 5" durch "Abs. 6" ersetzt.
27. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 2
Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.
wird aufgehoben.
b) Als Abs. 6 wird angefügt:
"(6) Der zeitliche Aufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen mitzuteilen."
28. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die bekanntgemachten durchschnittlichen Rohbaukosten enthalten die Umsatzsteuer."
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Für die nicht in der Bekanntmachung nach Abs. 1 aufgeführten baulichen Anlagen gelten die anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend als anrechenbare Bauwerte. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den anrechenbaren Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die in § 62 Abs. 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. | "(2) Für die nicht in der Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 aufgeführten baulichen Anlagen gelten die anrechenbaren Kosten nach § 48 Abs. 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend als anrechenbare Bauwerte. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den anrechenbaren Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die in § 48 Abs. 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Die nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Nettokosten sind um die Umsatzsteuer zu erhöhen. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen." |
c) Dem Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Davon kann abgesehen werden, wenn sich die beauftragte prüfberechtigte Person einer gemeinsamen Abrechnungsstelle bedient."
29. § 34 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die Anerkennungsbehörde kann im Rahmen der Fachaufsicht (§ 2 Abs. 3) auf Aufzeichnungen der Abrechnungsstelle zurückgreifen. | "(2) Die Anerkennungsbehörde kann im Rahmen der Fachaufsicht (§ 2 Abs. 3) auf Aufzeichnungen der Abrechnungsstelle im Umfang des § 13 Abs. 7 Satz 1 zurückgreifen. Die Abrechnungsstelle hat diese Aufzeichnungen auf Verlangen der Fachaufsicht vorzulegen." |
30. In § 36 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "22. August 2006 (BGBl. I S. 1970)" durch "3. August 2010 (BGBl. I S. 1112)" ersetzt.
31. In § 37 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 bis 6" durch "Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 bis 7" ersetzt.
§ 30 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1, § 33 Abs. 5 Satz 2 sowie § 36 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
§ 30 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1, § 33 Abs. 5 Satz 2 sowie § 36 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
Ist die Absteckung von einer Prüfsachverständigen oder einem Prüfsachverständigen für Vermessungswesen selbst ausgeführt worden, entfällt der Vergütungsanspruch nach Satz 1, 4 und 5. § 30 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1, § 33 Abs. 5 Satz 2 sowie § 36 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
35. In § 41 wird die Angabe "12. Februar 2005 (GVBl. I S. 109)" durch "6. November 2008 (GVBl. I S. 936)" ersetzt.
36. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert.
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "der" die Angabe "mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "68. Lebensjahres" durch "70. Lebensjahres" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" ersetzt.
b) Als Abs. 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Anerkennungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 10. Dezember 2010 geltenden Fassung gelten als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung fort.
(4) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige, deren Anerkennung nach Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 10. Dezember 2010 geltenden Fassung erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag erneut anerkannt werden. Die Vorlage von Unterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 7 ist nicht erforderlich. § 6 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt."
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2) Ändert GVBl. II 361-110
3) Ändert GVBl. II 361-114
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)
** Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
ENDE