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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 66 vom 21.12.2020 S. 931)



Siehe Fn. 1

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 3 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2749)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)," eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe "Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)," durch "Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1)," ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 4 wird nach der Angabe "72" ein Komma und die Angabe "2018 Nr. L 127 S. 2" eingefügt.

c) In Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe "18. April 2016 (BGBl. I S. 886)" durch "15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 7 wird die Angabe "Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)" durch "Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" ersetzt.

b) In Nr. 8 wird die Angabe "5. Februar 2016 (GVBl. S. 30)" durch "5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)" ersetzt.

4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434)" ersetzt.

b) Im abschließenden Satzteil werden nach dem Wort "Apothekenbetriebsordnung" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "6. März 2015 (BGBl. I S. 278)" durch "21. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2260)" ersetzt.

5. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Diese nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623), und die Aufgaben nach den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), wahr. Sofern sie bei der jeweils zuständigen Behörde registriert ist, kann sie auch die Aufgaben nach den §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes in der Fassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), nach § 92 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843), und nach § 28g der Röntgenverordnung in der Fassung vom zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010), wahrnehmen."Diese nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), und die Aufgaben nach den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), wahr. Sofern sie bei der jeweils zuständigen Behörde registriert ist, kann sie auch die Aufgaben nach den §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), sowie nach § 36 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232), wahrnehmen."

b) Abs. 3 Satz 5 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. den Zeitraum der Aufbewahrung der wesentlichen Dokumente über alle klinischen Prüfungen
  1. nach Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. EU Nr. L 158 S. 1) und
  2. nach Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34), aufgehoben durch Verordnung (EU) Nr. 536/2014 vom 16. April 2014, in Verbindung mit Art. 98 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 vom 16. April 2014 sowie über alle klinischen Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes.
"11. den Zeitraum der Aufbewahrung der wesentlichen Dokumente über alle klinischen Prüfungen nach Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/1569 (ABl. EU Nr. L 238 S. 12), und den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes."

6. In § 9 Satz 6 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

7. Dem § 17 werden als Abs. 4 bis 8 angefügt:

"(4) Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(5) Eine Vorschrift nach Abs. 4 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass die Aufsichtsbehörde ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewerten kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren.

(6) Vor dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift nach Abs. 4 ist die Öffentlichkeit nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf der Vorschrift für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Delegiertenversammlung einfließen können.

(7) Im Rahmen der Genehmigung von Vorschriften nach Abs. 4 hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Abs. 4 und 5 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Abs. 4 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Abs. 6 ist nachzuweisen.

(8) Die Kammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift nach Abs. 4 deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. Dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig, die nach der Richtlinie (EU) 2018/958 geprüft wurden, und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, werden von der Aufsichtsbehörde in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen."

8. In § 38a Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "18. April 2016 (BGBl. I S. 886)" durch "15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)" ersetzt.

9. In § 69 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "22. November 2019 (BGBl. I S. 1755)" ersetzt.

10. Folgende Anlage wird angefügt:

.

 Prüfraster für die VerhältnismäßigkeitsprüfungAnlage
(zu § 17 Abs. 5 Satz 1)

I. Prüfung der Verhältnismäßigkeit

  1. Vorschriften, die in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 fallen, dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
  2. Vorschriften im Sinne der Nr. 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 S. 25) gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
    1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
    2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
  2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
    1. der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf Vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
    2. der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
    3. die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
    4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
    5. der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
    6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
  3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
    1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
    3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
    4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
    5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
    6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs Zusammenhängen;
    7. geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
    8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
    9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
    10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
    11. festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
    12. Anforderungen an die Werbung.
  4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
    1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation nach Art6 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. eine vorherige Meldung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die nach Abs. 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
    3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder im Zusammenhang mit deren Ausübung gefordert werden.

    Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.

  5. Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsfachberufen betreffen und die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen."

Artikel 2
Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes

Das Hessische Ingenieurgesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Genehmigungs- und Anzeigepflichten, Bekanntmachungen" § 36 Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Genehmigungs- und Anzeigepflichten, Bekanntmachungen".

2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "28. September 2014 (GVBl. S. 218)" durch "24. Juni 2020 (GVBl. S. 435)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. L 271 S18, Nr. L 93 S28, Nr. L 33 S. 49" durch "2007 Nr. L 271 S18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115" ersetzt und die Angabe "Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)," durch "Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S1), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 478)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 931)" eingefügt.

4. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 49 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl S. 622)," durch " § 67 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378)," ersetzt.

5. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe " § 49 Abs. 6" durch " § 67 Abs. 4" ersetzt.

6. In § 22 Abs. 6 wird die Angabe "24. März 2015 (GVBl. S. 118)" durch "5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)" ersetzt.

7. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1577)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)," eingefügt.

b) In Abs. 4 wird die Angabe "1. April 2015 (BGBl. I S. 434)" durch "10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653)" ersetzt

8. § 28 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642), gelten entsprechend."Die Anlagegrundsätze und Berichtspflichten des § 124 Abs. 1 sowie der §§ 215 und 216 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2020 (BGBl. I 529), gelten entsprechend."

9. In § 34 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)" durch "3. Mai 2018 (GVBl S. 82)" ersetzt.

10. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Genehmigungs- und Anzeigepflichten, Bekanntmachungen" § 36 Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Genehmigungs- und Anzeigepflichten, Bekanntmachungen".

b) Als neue Abs. 1 und 2 werden eingefügt:

"(1) Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne von Satz 1 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass die Aufsichtsbehörde ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewerten kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren.

(2) Vor dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift im Sinne des Abs. 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Mitglieder- oder Vertreterversammlung einfließen können."

c) Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden die Abs. 3 und 4 und der neue Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Hauptsatzung und die Wahlordnung sowie die Satzung zur Führung einer Fachbezeichnung nach § 12 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."Die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Satzung zur Führung einer Fachbezeichnung nach § 12, die Ausgleichsmaßnahmensatzung nach § 18 sowie alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Vorgenannten, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 erfüllen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Im Rahmen der Genehmigung von Vorschriften im Sinne des Abs. 1 Satz 1 hat die Aufsichtsbehörde auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach den Abs. 1 und 2 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Abs. 1 Satz 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.

e) Als Abs. 6 wird angefügt:

"(6) Die Kammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift nach Abs. 1 Satz 1 deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. Dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig, die nach der Richtlinie (EU) 2018/958 geprüft wurden, und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, werden von der Aufsichtsbehörde in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen."

11. In § 40 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706)" durch "19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

12. Folgende Anlage wird angefügt:

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Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung Anlage
(zu § 36 Abs. 1 Satz 2)

I. Prüfung der Verhältnismäßigkeit

  1. Satzungsvorschriften, die in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 fallen, dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
  2. Satzungsvorschriften im Sinne der Nr. 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 S. 25) gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
    1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
    2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
  2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Satzungsvorschrift relevant sind:
    1. der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf Vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
    2. der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
    3. die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
    4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
    5. der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
    6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
  3. Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
    1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
    3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
    4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
    5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
    6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs Zusammenhängen;
    7. geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
    8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
    9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
    10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
    11. festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
    12. Anforderungen an die Werbung.
  4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
    1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation nach Art. 6 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. eine vorherige Meldung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die nach Abs. 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
    3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder im Zusammenhang mit deren Ausübung gefordert werden.

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden."

Artikel 3
Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes

Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Satzungen" § 13 Rechts- und Verwaltungsvorschriften".

2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 457)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 931)," eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 werden nach der Angabe "Nr. L 255 S. 22" ein Komma und die Angabe "2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S.115" eingefügt sowie die Angabe "Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)," durch "Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe "der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen" gestrichen.

4. In § 4b Satz 3 wird nach der Angabe "Richtlinie 2013/55/EU " die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. EU Nr. 354 S. 132, 2015 Nr. L 268 S. 35, 2016 Nr. L 95 S. 20)" eingefügt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653)" ersetzt.

b) In Abs. 5 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Satzungen" § 13 Rechts- und Verwaltungsvorschriften"

b) Nach Abs. 2 werden als neue Abs. 3 und 4 eingefügt:

"(3) Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne von Satz 1 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren.

(4) Vor dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift im Sinne des Abs. 3 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können."

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und nach Satz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Vorschriften nach Satz 2 sowie alle Vorschriften, einschließlich der Vorgenannten, die die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 erfüllen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Diese hat im Rahmen der Genehmigung von Vorschriften im Sinne des Abs. 3 Satz 1 auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach den Abs. 3 und 4 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Abs. 3 Satz 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat."

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6.

e) Als Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Die Kammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift nach Abs. 3 Satz 1 deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. Dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zur prüfen. Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig, die nach der Richtlinie (EU) 2018/958 geprüft wurden, und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, werden von der Aufsichtsbehörde in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen."

7. In § 14 Abs. 2a werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)" durch "3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)" ersetzt.

8. Folgende Anlage wird angefügt:

.

 Prüfraster für die VerhältnismäßigkeitsprüfungAnlage
(zu § 13 Abs. 3 Satz 2)

I. Prüfung der Verhältnismäßigkeit

  1. Satzungsvorschriften, die in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 fallen, dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
  2. Satzungsvorschriften im Sinne der Nr. 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 S. 25) gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
    1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
    2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
  2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Satzungsvorschrift relevant sind:
    1. der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
    2. der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
    3. die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
    4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
    5. der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
    6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
  3. Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
    1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
    3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
    4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
    5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
    6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
    7. geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
    8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
    9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
    10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
    11. festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
    12. Anforderungen an die Werbung.
  4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach Titel II der Richtlinie (EU) 2018/958, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
    1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2018/958;
    2. eine vorherige Meldung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/958, die nach Abs. 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
    3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder im Zusammenhang mit deren Ausübung gefordert werden.

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden."

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25)

ID 202668

ENDE