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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 66 vom 21.12.2020 S. 931)
Siehe Fn. 1
Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes
Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 3 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2749)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)," eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe "Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)," durch "Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1)," ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 4 wird nach der Angabe "72" ein Komma und die Angabe "2018 Nr. L 127 S. 2" eingefügt.
c) In Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe "18. April 2016 (BGBl. I S. 886)" durch "15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung" ersetzt.
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 7 wird die Angabe "Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)" durch "Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" ersetzt.
b) In Nr. 8 wird die Angabe "5. Februar 2016 (GVBl. S. 30)" durch "5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)" ersetzt.
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 4 wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434)" ersetzt.
b) Im abschließenden Satzteil werden nach dem Wort "Apothekenbetriebsordnung" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "6. März 2015 (BGBl. I S. 278)" durch "21. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2260)" ersetzt.
5. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623), und die Aufgaben nach den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), wahr. Sofern sie bei der jeweils zuständigen Behörde registriert ist, kann sie auch die Aufgaben nach den §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes in der Fassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), nach § 92 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843), und nach § 28g der Röntgenverordnung in der Fassung vom zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010), wahrnehmen. | "Diese nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), und die Aufgaben nach den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), wahr. Sofern sie bei der jeweils zuständigen Behörde registriert ist, kann sie auch die Aufgaben nach den §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), sowie nach § 36 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232), wahrnehmen." |
b) Abs. 3 Satz 5 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. den Zeitraum der Aufbewahrung der wesentlichen Dokumente über alle klinischen Prüfungen
| "11. den Zeitraum der Aufbewahrung der wesentlichen Dokumente über alle klinischen Prüfungen nach Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/1569 (ABl. EU Nr. L 238 S. 12), und den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes." |
6. In § 9 Satz 6 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
7. Dem § 17 werden als Abs. 4 bis 8 angefügt:
"(4) Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(5) Eine Vorschrift nach Abs. 4 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass die Aufsichtsbehörde ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewerten kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren.
(6) Vor dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift nach Abs. 4 ist die Öffentlichkeit nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf der Vorschrift für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Delegiertenversammlung einfließen können.
(7) Im Rahmen der Genehmigung von Vorschriften nach Abs. 4 hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Abs. 4 und 5 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Abs. 4 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Abs. 6 ist nachzuweisen.
(8) Die Kammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift nach Abs. 4 deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. Dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig, die nach der Richtlinie (EU) 2018/958 geprüft wurden, und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, werden von der Aufsichtsbehörde in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen."
8. In § 38a Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "18. April 2016 (BGBl. I S. 886)" durch "15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)" ersetzt.
9. In § 69 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "22. November 2019 (BGBl. I S. 1755)" ersetzt.
10. Folgende Anlage wird angefügt:
.
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage (zu § 17 Abs. 5 Satz 1) |
I. Prüfung der Verhältnismäßigkeit
II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
Artikel 2
Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes
Das Hessische Ingenieurgesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Genehmigungs- und Anzeigepflichten, Bekanntmachungen | " § 36 Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Genehmigungs- und Anzeigepflichten, Bekanntmachungen". |
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "28. September 2014 (GVBl. S. 218)" durch "24. Juni 2020 (GVBl. S. 435)" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. L 271 S18, Nr. L 93 S28, Nr. L 33 S. 49" durch "2007 Nr. L 271 S18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115" ersetzt und die Angabe "Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)," durch "Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S1), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 478)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 931)" eingefügt.
4. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 49 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl S. 622)," durch " § 67 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378)," ersetzt.
5. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe " § 49 Abs. 6" durch " § 67 Abs. 4" ersetzt.
6. In § 22 Abs. 6 wird die Angabe "24. März 2015 (GVBl. S. 118)" durch "5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)" ersetzt.
7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1577)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)," eingefügt.
b) In Abs. 4 wird die Angabe "1. April 2015 (BGBl. I S. 434)" durch "10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653)" ersetzt
8. § 28 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642), gelten entsprechend. | "Die Anlagegrundsätze und Berichtspflichten des § 124 Abs. 1 sowie der §§ 215 und 216 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2020 (BGBl. I 529), gelten entsprechend." |
9. In § 34 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)" durch "3. Mai 2018 (GVBl S. 82)" ersetzt.
10. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Genehmigungs- und Anzeigepflichten, Bekanntmachungen | " § 36 Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Genehmigungs- und Anzeigepflichten, Bekanntmachungen". |
b) Als neue Abs. 1 und 2 werden eingefügt:
"(1) Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne von Satz 1 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass die Aufsichtsbehörde ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewerten kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren.
(2) Vor dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift im Sinne des Abs. 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Mitglieder- oder Vertreterversammlung einfließen können."
c) Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden die Abs. 3 und 4 und der neue Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Hauptsatzung und die Wahlordnung sowie die Satzung zur Führung einer Fachbezeichnung nach § 12 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. | "Die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Satzung zur Führung einer Fachbezeichnung nach § 12, die Ausgleichsmaßnahmensatzung nach § 18 sowie alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Vorgenannten, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 erfüllen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Im Rahmen der Genehmigung von Vorschriften im Sinne des Abs. 1 Satz 1 hat die Aufsichtsbehörde auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach den Abs. 1 und 2 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Abs. 1 Satz 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat."
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.
e) Als Abs. 6 wird angefügt:
"(6) Die Kammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift nach Abs. 1 Satz 1 deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. Dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig, die nach der Richtlinie (EU) 2018/958 geprüft wurden, und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, werden von der Aufsichtsbehörde in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen."
11. In § 40 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706)" durch "19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
12. Folgende Anlage wird angefügt:
.
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage (zu § 36 Abs. 1 Satz 2) |
I. Prüfung der Verhältnismäßigkeit
II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden."
Artikel 3
Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Satzungen | " § 13 Rechts- und Verwaltungsvorschriften". |
2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 457)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 931)," eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 4 werden nach der Angabe "Nr. L 255 S. 22" ein Komma und die Angabe "2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S.115" eingefügt sowie die Angabe "Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)," durch "Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe "der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen" gestrichen.
4. In § 4b Satz 3 wird nach der Angabe "Richtlinie 2013/55/EU " die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. EU Nr. 354 S. 132, 2015 Nr. L 268 S. 35, 2016 Nr. L 95 S. 20)" eingefügt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653)" ersetzt.
b) In Abs. 5 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Satzungen | " § 13 Rechts- und Verwaltungsvorschriften" |
b) Nach Abs. 2 werden als neue Abs. 3 und 4 eingefügt:
"(3) Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne von Satz 1 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren.
(4) Vor dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift im Sinne des Abs. 3 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können."
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und nach Satz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Vorschriften nach Satz 2 sowie alle Vorschriften, einschließlich der Vorgenannten, die die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 erfüllen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Diese hat im Rahmen der Genehmigung von Vorschriften im Sinne des Abs. 3 Satz 1 auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach den Abs. 3 und 4 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Abs. 3 Satz 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat."
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6.
e) Als Abs. 7 wird angefügt:
"(7) Die Kammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift nach Abs. 3 Satz 1 deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. Dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zur prüfen. Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig, die nach der Richtlinie (EU) 2018/958 geprüft wurden, und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, werden von der Aufsichtsbehörde in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen."
7. In § 14 Abs. 2a werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)" durch "3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)" ersetzt.
8. Folgende Anlage wird angefügt:
.
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage (zu § 13 Abs. 3 Satz 2) |
I. Prüfung der Verhältnismäßigkeit
II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 202668
ENDE |