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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
- Hessen -

Vom 28. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 35 vom 11.11.2022 S. 554)



Aufgrund

  1. des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2, Abs. 6 sowie 7 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378),
  2. des § 89 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 und 6 der Hessischen Bauordnung auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), jeweils in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung und
  3. des § 89 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 und 6 der Hessischen Bauordnung auch in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) und durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), jeweils in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

Artikel 1

Die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854, 927), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 12 die folgenden Angaben eingefügt:

" § 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

§ 12b Schriftliche Prüfung

§ 12c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

§ 12d Rücktritt"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigte) nehmen im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörde hoheitliche Prüfaufgaben nach der Hessischen Bauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung wahr."(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigte) nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit nach dieser Verordnung vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörde hoheitliche Prüfaufgaben nach der Hessischen Bauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung wahr."

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrschaft oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Hessischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr."(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit nach dieser Verordnung vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung im Auftrag der Bauherrschaft oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Hessischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr."

3. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

4. § 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat haben und"4. den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben, wobei der Geschäftssitz der Betriebsmittelpunkt ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, sowie"

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653)" durch "11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

b) In Abs. 5 werden die Wörter "dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren" durch "demselben Bauvorhaben befasst waren oder sind" ersetzt.

6. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort "Gemeinschaften" jeweils durch "Union" ersetzt.

7. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "kann die Anerkennung widerrufen werden" werden durch "ist die Anerkennung ganz oder teilweise zu widerrufen" ersetzt.

b) In Nr. 1 werden die Wörter "in Folge geistiger oder körperlicher Gebrechen" durch "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

c) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. gegen die ihr obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt, grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat,"2. grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verstoßen hat,"

d) In Nr. 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

e) Nach Nr. 3 wird als neue Nr. 4 eingefügt:

"4. nicht die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder"

f) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Anerkennungen als Prüfberechtigte und die Anerkennungen als Prüfsachverständige für den jeweiligen Fachbereich und für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig."Die Anerkennungen als Prüfberechtigte und die Anerkennungen als Prüfsachverständige für den jeweiligen Fachbereich und, soweit nach dieser Verordnung vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig."

b) In Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaften" jeweils durch "Union" ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2

2. seit mindestens zwei Jahren als Ingenieurin oder Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrer mit der Tragwerksplanung befasst sind,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 und die Wörter "mindestens zehn Jahre" werden durch "zwischen dem Abschluss ihres Studiums und der Antragstellung mindestens zehn Jahre" ersetzt.

cc) Die bisherigen Nr. 4 bis 6 werden die Nr. 3 bis 5.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3 bis 6" durch "Nr. 2 bis 5" ersetzt und nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "oder Abs. 5" eingefügt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Anerkennungsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss, bestimmt dessen Geschäftsführung und legt im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen fest.Die Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen sind von der Anerkennungsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Die Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen kann in abgekürzter Form erfolgen, wenn die Bekanntmachung des vollständigen Textes von der Anerkennungsbehörde in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten oder eine Kopie auf Anforderung übersandt wird; in der abgekürzten Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen und die Internetadresse, unter der der vollständige Text aufgerufen werden kann, bekanntzugeben. Für die Einsichtnahme auf einer elektronischen Plattform und das Erstellen einer Kopie dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Übersendung kann nur Ersatz der Portokosten verlangt werden. Die Anerkennungsbehörde trägt die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen in die Listen der Fachrichtungen nach § 10 Satz 1 ein."(1) Anerkennungsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Die Durchführung von Anerkennungsverfahren wird von der Anerkennungsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen und auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Angabe einer Antragsfrist bekanntgemacht. Die Anerkennungsbehörde trägt die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen in die Listen nach § 6 Abs. 4 in den Fachrichtungen nach § 10 Satz 1 ein."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "sieben" durch "sechs" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "sollen" wird das Wort "mindestens" eingefügt.

bbb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Bauwirtschaft" die Wörter "oder ein von einer Ingenieurkammer eines Landes vorgeschlagenes Mitglied" eingefügt.

ccc) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. ein Mitglied der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Hessen e.V.,"3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure eines Landes vorgeschlagenes Mitglied und"

ddd) Nr. 4

4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ingenieurkammer Hessen und

wird aufgehoben.

eee) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4 und wie folgt gefasst:

altneu
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Regierungspräsidiums Darmstadt."4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde eines Landes."

cc) In Satz 5 Nr. 2 wird die Angabe "68" durch "70" ersetzt.

dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen."Unbeschadet des Satz 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen."

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist nach Zeitaufwand zu bemessen und von der Anerkennungsbehörde festzulegen. Werden die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt, erhalten Bedienstete des öffentlichen Dienstes keine Aufwandsentschädigung. Die Kosten nach Satz 3 sowie die Kosten der Geschäftsführung des Prüfungsausschusses zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Prüfungsverfahrens tragen die antragstellenden Personen anteilmäßig. Soweit mit anderen Ländern gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt werden, können die Kosten aller beteiligten Prüfungsausschüsse und deren Geschäftsführung auf alle antragstellenden Personen anteilig umgelegt werden."(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
  1. für die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 12a Abs. 2 Satz 1 je Bewerberin oder Bewerber 75 Euro,
  2. für die Vorbereitung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung je Stunde 50 Euro; je schriftliche Prüfung maximal 40 Stunden,
  3. für die Bewertung der schriftlichen Prüfung einschließlich der Begründung je Prüfungsarbeit 150 Euro.

Werden die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt, erhalten Bedienstete des öffentlichen Dienstes keine Aufwandsentschädigung. Die Kosten des Prüfungsausschusses tragen die antragstellenden Personen anteilmäßig. Soweit mit anderen Ländern gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt werden, können die Kosten aller beteiligter Prüfungsausschüsse auf alle antragstellenden Personen anteilig umgelegt werden. Die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung darf davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person eine anteilige Vorauszahlung auf die dem Prüfungsausschuss voraussichtlich entstehenden Kosten leistet."

d) In Abs. 4 werden Satz 3 und 4

Dabei wird für jede Fachrichtung nach § 10 Satz 1 eine leitende Person bestimmt, die in ihrer Fachrichtung die Aufgaben für den schriftlichen Nachweis der Kenntnisse nach § 12 Abs. 2 Satz 1 vorbereitet und deren Bearbeitung auswertet. Diese Personen können die Vorbereitung von Aufgaben für den schriftlichen Nachweis der Kenntnisse und deren Auswertung, soweit sie diese nicht selbst übernehmen, anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses übertragen.

aufgehoben.

e) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Abs. 1 Satz 2 bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist."

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "vollständigen" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3 bis 6" durch "Nr. 2 bis 5" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, ist diese Entscheidung zu begründen, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde."

b) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die antragstellenden Personen haben die erforderlichen Kenntnisse nach § 10 Satz 1 Nr. 4 und 6 in einer schriftlichen Prüfung unter Aufsicht nachzuweisen.

(3) Antragstellende Personen, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie insgesamt zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

"(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 12a und
  2. der schriftlichen Prüfung nach § 12b.

(3) Eine antragstellende Person, die die Prüfung nach § 12b nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung nach § 12b ist im gesamten Umfang zu wiederholen."

12. Nach § 12 werden als §§ 12a bis 12d eingefügt:

" § 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. Eine antragstellende Person, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung nach § 12b zugelassen.

(2) Die antragstellende Person hat ein Verzeichnis der von ihr bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben (Referenzobjekte) mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherrschaft, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten und Schwierigkeitsgrad entsprechend der Bauwerksklasse nach der Anlage sowie der Art der von der antragstellenden Person persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von der antragstellenden Person erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. Es muss erkennbar sein, dass die antragstellende Person eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Sie muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.

(3) Aus dem Verzeichnis hat die antragstellende Person für jede beantragte Fachrichtung sechs statisch und konstruktiv schwierige Vorhaben auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Vorhaben dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben über das Bauwerk enthalten zur Größe, zum Konstruktionsprinzip, zu statischen und konstruktiven Besonderheiten, zum Schwierigkeitsgrad, zur Bauherrschaft, zur Prüfingenieurin oder zum Prüfingenieur sowie zu den persönlich bearbeiteten Teilen. Die Beschreibung soll durch eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.

(4) Das Verzeichnis nach Abs. 2 und die Vorhabenbeschreibungen nach Abs. 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der antragsteilenden Person beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die antragstellende Person die Prüfung, ist eine erneute Oberprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Oberprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 12b Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfingenieurin, einen Prüfingenieur, eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
    1. Lastannahmen (Einwirkungen auf Tragwerke),
    2. Standsicherheit von Tragwerken,
    3. Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
    4. Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
    5. Baugrubensicherung,
    6. Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,
    7. Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrundeliegenden Sicherheitskonzepte,
  2. bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung sowie zu Bauprodukten und Bauarten.

Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" und einem Prüfungsteil "Besondere Fachkenntnisse". Der Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 nach der Anlage erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. Gegenstand des Prüfungsteils "Besondere Fachkenntnisse" ist die jeweils beantragte Fachrichtung; er kann sich auf alle Bauwerksklassen nach der Anlage erstrecken.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt die antragstellende Person schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihr die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.

(4) Den antragstellenden Personen werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die antragstellenden Personen durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der vom Prüfungsausschuss festgelegten höchstmöglichen Punkte voneinander ab, errechnet sich die Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses über die Bewertung der Arbeit. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.

(8) Beantragen Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit die Erweiterung ihrer bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse".

§ 12c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

Versucht eine antragstellende Person, das Ergebnis der Prüfung nach § 12b durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder stört sie die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erheblich, ist die Prüfung insgesamt als nicht bestanden zu bewerten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs ist die antragstellende Person von der weiteren Teilnahme auszuschließen; diese Entscheidung trifft das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 12d Rücktritt

Tritt eine antragstellende Person aus einem von ihr zu vertretenden Grund von der Teilnahme an der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Tritt eine antragstellende Person aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen von der Teilnahme an der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Im Fall des Satz 2 ist der Grund gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung."

13. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter "die Baustelle zu gelangen" durch "der Baustelle anwesend zu sein" ersetzt.

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "sieben" durch "acht" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 6 wird nach dem Wort "Bauarten" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Als Nr. 8 wird angefügt:

"8. des Verbandes der Prüfsachverständigen für Brandschutz in Hessen e. V.."

cc) In Satz 6 wird das Semikolon und die Angabe " § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend" gestrichen.

dd) Nach Satz 6 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Bekanntmachung der Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen kann in abgekürzter Form erfolgen, wenn die Bekanntmachungen des vollständigen Textes von der Anerkennungsbehörde in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten oder eine Kopie auf Anforderung übersandt wird; in der abgekürzten Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen und die Internetadresse, unter der der vollständige Text aufgerufen werden kann, bekanntzugeben. Für die Einsichtnahme auf einer elektronischen Plattform und das Erstellen einer Kopie dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Obersendung kann nur Ersatz der Portokosten verlangt werden."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 bis 6, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."(2) § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 bis 6, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ist nach Zeitaufwand zu bemessen und von der Anerkennungsbehörde festzulegen. Werden die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt, erhalten Bedienstete des öffentlichen Dienstes keine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Kosten der Anerkennungsbehörde zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Prüfungsverfahrens tragen die antragsteilenden Personen anteilmäßig. Die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung darf davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person eine anteilige Vorauszahlung auf die dem Prüfungsausschuss voraussichtlich entstehenden Kosten leistet."

15. In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "23. August 2018 (GVBl. S. 374)" durch "30. September 2021 (GVBl. S. 602)" ersetzt.

16. In § 22 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Bauaufsichtsbehörde" die Wörter "unter Beifügung des Prüfberichts" eingefügt.

17. In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Bauingenieurwesen" ein Komma und das Wort "Geotechnik" eingefügt.

18. In § 26 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)" durch "30. September 2021 (GVBl. S. 602)" ersetzt.

19. In § 28 Satz 1 wird die Angabe "12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)" durch "9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654)" ersetzt.

20. In § 33 Abs. 5 Satz 3 werden nach dem Wort "Monatsgrundgehalts" die Wörter "einer Landesbeamtin oder" eingefügt.

21. In § 36 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512)" durch "21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250)" ersetzt.

22. In § 41 wird die Angabe "28. Januar 2020 (GVBl. S. 98)" durch "30. Juni 2022 (GVBl. S. 390)" ersetzt.

23. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird nach dem Wort "führt" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Als Nr. 4 wird angefügt:

"4. entgegen den §§ 5, 13, 19, 22 und 25 gegen ihm obliegende Pflichten verstößt oder zur Erlangung der Anerkennung als Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger, Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter Angaben macht, die in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 222396

ENDE