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Anordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
- Hamburg -
Vom 5. Mai 1988
(Amtl. Anz. 1988 S. 937; 23.01.2001 S. 425; 26.10.2010 S. 2129; 03.09.2011 S. 2045; 18.06.2013 S. 981; 06.08.2013 S. 1313; 29.09.2015 S. 1697 15; 25.04.2017 S. 741; 12.12.2017 S. 2029 17; 06.10.2020 S. 2089 0220; 02.11.2021 S.1910 21)
Auf Grund von § 246 Absatz 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254) wird bestimmt:
(1) Zuständig für die Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie der auf diese Gesetze gestützten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort, in anderen Gesetzen, Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt sie die Aufgaben der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde wahr und ist die zuständige Behörde.
(3) Soweit das Baugesetzbuch auf andere Rechtsvorschriften Bezug nimmt, bleibt es insoweit bei den für diese Vorschriften bestehenden Zuständigkeiten.
Beschlüsse nach § 141 Absatz 3, § 165 Absatz 4, § 171b Absatz 1 und § 171e Absatz 3 BauGB fasst der Senat.
(1) Die nach dem Baugesetzbuch wahrzunehmenden Aufgaben, auch die der Gemeinde, im Zusammenhang mit
obliegen, soweit in den Abschnitten IV bis VI nichts anderes bestimmt ist,
den Bezirksämtern.
(2) Die Bezirksämter sind Baugenehmigungsbehörde nach § 14 Absatz 2, sowie § 15 Absatz 1 BauGB und zuständig für die Durchführung der §§ 30 bis 36 sowie des § 173 BauGB; Abschnitt IV bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht in dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und Hafen City) sowie in den Vorbehaltsgebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes.
(3) Die Bezirksämter sind ferner zuständig für die Entgegennahme von Beanstandungen nach § 215 Absatz 1 BauGB, soweit diese Bebauungspläne betreffen.
(4) Die Bezirksämter sind auch zuständig für die Genehmigung für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 1 BauGB. Satz 1 gilt nicht in dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und Hafen-City) sowie in den Vorbehaltsgebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes. Die Hamburg Port Authority ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 im Hafennutzungsgebiet.
(1) Die Aufgaben der Gemeinde nach § 123 BauGB obliegen der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
(2) Sie ist auch zuständig für den Abschluss von Erschließungsverträgen nach § 124 BauGB, soweit sie Trägerin der Wegebaulast ist.
Die Aufgaben der Gemeinde nach § 177 Absatz 4 Sätze 2 und 4 BauGB nimmt wahr, sofern nicht Kulturdenkmäler oder überwiegend gewerblich genutzte Gebäude betroffen sind,
die Hamburgische Investitions- und Förderbank.
(1) Die nach dem Baugesetzbuch wahrzunehmenden Aufgaben, auch die der Gemeinde, nach der Anordnung über die Bearbeitung von privatrechtlichen Liegenschaftsangelegenheiten vom 18. Februar 2003 (Amtl. Anz. S. 833) in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit
der Finanzbehörde.
(2) Die Finanzbehörde nimmt nach dem Baugesetzbuch ferner wahr
(3) Die Finanzbehörde ist Enteignungsbehörde nach § 104, auch in Verbindung mit § 145 Absatz 5 Satz 4 und § 168 Satz 2 BauGB. Bei ihr sind auch Anträge nach § 43 Absatz 1 Satz 2 BauGB zu stellen.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke nimmt die Aufgaben der Gemeinde nach §§ 127, 132, § 133 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 5, § 135 Absätze 2 und 5, § 154 Absätze 3 bis 6 und, soweit nicht ein Umlegungsverfahren eingeleitet ist, nach § 155 Absätze 3 und 6 wahr.
Zuständige Landesbehörde nach § 177 Absatz 3 Satz 2 BauGB ist, soweit es sich um Kulturdenkmäler handelt, die Behörde für Kultur und Medien.
Die Aufgaben der Gemeinde nach § 138 BauGB nimmt die nach dieser Anordnung für die jeweilige Maßnahmen zuständige Behörde wahr.
Höhere Verwaltungsbehörde nach § 209 Absatz 2 BauGB ist die Behörde, die die Maßnahme nach § 209 Absatz 1 BauGB angeordnet hat.
Die gesonderte Herstellung des Einvernehmens der Gemeinde beziehungsweise deren Anhörung nach § 14 Absatz 2, § 36, § 37 Absatz 2, § 145 Absatz 1, § 173 Absatz 1 Satz 2 und § 203 Absatz 1 BauGB entfällt, soweit nicht außerhamburgische Dienststellen beteiligt sind; ebenso entfallen das Antragserfordernis nach § 15 Absatz 1 und die Übertragungsbefugnis nach § 46 Absätze 4 und 5 BauGB.
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit die Bezirksämter Aufgaben nach Abschnitt III Absatz 1 Nummer 4 wahrnehmen,
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
ansonsten
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
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