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Regelwerk

PPVO - Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige
- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. Juni 2006
(GVBl. Nr. 19 vom 14.07.2006 S. 342; 08.11.2006 S. 519 06; 20.10.2008 S. 374 08; 11.12.2009 S. 588 09; 06.09.2013 S. 477 13 aufgehoben)
Gl-Nr.: 213.47




Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

Aufgrund des § 84 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA S. 2006 S. 7), wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Absatz 2 sowie die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung.

(2) Prüfingenieure werden anerkannt für die Fachbereiche

  1. Standsicherheit und
  2. Brandschutz.

Prüfsachverständige werden anerkannt für die Fachbereiche

  1. technische Anlagen und Einrichtungen und
  2. Erd- und Grundbau.

§ 2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige

(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und den Vorschriften aufgrund der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach dem Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, in Vorschriften aufgrund der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder im Einzelfall durch eine bauaufsichtliche Entscheidung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen 09

Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. ihren Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt haben und
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist

  1. wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. wer
    1. sich mit anderen Prüfingenieuren oder Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
    3. kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
  3. wer als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit als selbständiger Berater tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten 09

(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben

  1. ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen,
  2. sich über die bauordnungsrechtlichen Vorschriften und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden zu halten und
  3. die für ihre Aufgabenerledigung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen.

Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz des Prüfingenieurs oder des Prüfsachverständigen, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.

(1a) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen. Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung und § 3 Abs. 5 Satz 1 der Baugebührenverordnung entsprechend.

(2) Prüfingenieure oder Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je fünfhunderttausend Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(3) Ergeben sich Änderungen in den Verhältnissen der Prüfingenieure oder Prüfsachverständigen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde (§ 6 Abs. 1) unverzüglich anzuzeigen.

(4) Prüfingenieure oder Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(5) Der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieure oder Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.

§ 6 Anerkennungsverfahren 09

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde).

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

  1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
  2. ob und wie oft sich der Antragsteller bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, in diesen Fachrichtungen unterzogen hat.

Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. Angaben über etwaige Niederlassungen,
  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, den jeweiligen Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann zur Beurteilung des Antrages weitere Unterlagen anfordern.

(2a) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure oder Prüfsachverständigen, die im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen sind.

(4) Verlegt der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Diese trägt den, Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen in die von ihr geführte Liste nach Absatz 3 ein; damit erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3 in dem Land des ursprünglichen Geschäftssitzes. Im Übrigen findet ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt.

§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung 09

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige

  1. gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,
  2. das 64. Lebensjahr vollendet hat,
  3. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
  4. den erforderlichen Versicherungsschutz (§ 5 Abs. 2) nicht mehr hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige

  1. in Folge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
  3. seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder
  4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Abs. 1 a Zweitniederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger einrichtet.

(3) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 erlischt die Anerkennung des Prüfingenieurs oder Prüfsachverständigen

  1. mit Vollendung des 67. Lebensjahres und
  2. mit Vollendung des 70. Lebensjahres,

wenn vor Erlöschen der Anerkennung nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Nummer 1 der Anerkennungsbehörde ein aktuelles arbeitsmedizinisches Gutachten eines Amtsarztes vorgelegt wird, in dem bestätigt wird, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die weitere Tätigkeit als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger bestehen.

§ 8 Führung der Bezeichnungen

Wer als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung "Prüfingenieur" oder "Prüfsachverständiger" für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung führen.

§ 9 Gegenseitige Anerkennung 09

(1) Die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Abs. 2a Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Teil 2
Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 10 Besondere Voraussetzungen 08 09

(1) Prüfingenieure für Standsicherheit können in den Fachrichtungen

  1. Massivbau,
  2. Metallbau und
  3. Holzbau

anerkannt werden.

(2) Die Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit in den Fachrichtungen gemäß Absatz 1 erfolgt nur, wenn der Antragsteller

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges " Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat,
  2. danach mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen ist, wovon er mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein muss; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  3. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher Hochschullehrer tätig ist,
  4. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügt,
  5. durch seine Leistungen als Ingenieur insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für Vorhaben der Bauwerksklassen 4 und 5 überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat und
  6. die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 2, 4 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 11 Prüfungsausschuss 08 13

(1) Die Anerkennungsbehörde richtet einen Prüfungsausschuss ein.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Anerkennungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und stellvertretende Mitglieder. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

  1. ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
  2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft,
  3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen-Anhalt e. V. vorgeschlagenes Mitglied und
  4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet,

  1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
  2. mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs;

der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden, zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und ehrenamtlich tätig.

(4) Die Anerkennungsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses einen Vorsitzenden und einen -Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss gibt sich im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde eine Geschäftsordnung.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses

1. für die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6, je Antragsteller75 Euro;
2. für die Vorbereitung der Aufgäben für die schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Stunde (maximal 40 Stunden je schriftliche Prüfung)50 Euro;
3. für die Bewertung der Prüfungsarbeiten einschließlich der Begründung, je Prüfungsarbeit150 Euro;
4. für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Antragsteller50 Euro.

(7) Soweit ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet ist, kann von der Anerkennungsbehörde bestimmt werden, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land oder bei einer gemeinsamen Einrichtung von Ländern besteht.

§ 12 Prüfungsverfahren 08 09

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die vollständigen Antragsunterlagen (§ 6 Abs. 2) dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 4 bis 6. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Der Antragsteller hat seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen.

(3) Der Antragsteller kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihm der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt.

(4) Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung der Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Ein Antragsteller, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen; nicht bestandene Prüfungen in anderen Ländern werden angerechnet. Die Prüfung ist im gesamten Umfang kostenpflichtig zu wiederholen.

§ 13 Aufgabenerledigung 09

(1) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur hinsichtlich Anlagen wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu anderen Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht oder in die Bescheinigung aufzunehmen sind; der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.

(1a) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 80 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sicherstellen können.

(2) Prüfingenieure für Standsicherheit, die Hochschullehrer sind, können sich vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 5 Abs. 1 Satz 3 gleich, sofern der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise am Geschäftssitz des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.

(3) Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Zum Prüfbericht gehört auch eine Ausfertigung der geprüften Standsicherheitsnachweise. Verfügt der Prüfingenieur für" Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihm, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten.

(4) Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfberichte nach den Absätzen 3 und 4 nicht vor, unterrichtet der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde.

(6) Die Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

Teil 3
Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung,
Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

§ 14 Prüfämter für Standsicherheit

(1) Prüfämter für Standsicherheit sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Behörden oder sonstige Stellen, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

(2) Die Prüfämter für Standsicherheit müssen mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für Organisationen der technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfämter für Standsicherheit anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.

(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt.

§ 15 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

(1) Sollen nach § 65 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt für Standsicherheit geprüft sein (Typenprüfung).

(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch das Prüfamt für Standsicherheit, das die Typenprüfung vorgenommen hat, um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von einem Prüfamt für Standsicherheit geprüft werden.

Teil 4
Prüfingenieure für Brandschutz

§ 16 Besondere Voraussetzungen 09

Als Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit dem Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
  2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung und
  3. die erforderlichen Kenntnisse in den Bereichen des abwehrenden Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, des anlagentechnischen Brandschutzes und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 und 3 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 17 Prüfungsausschuss 08 09

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Ihm sollen mindestens angehören:

  1. ein von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt vorgeschlagenes Mitglied,
  2. ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt vorgeschlagenes Mitglied,
  3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,
  4. ein vom Ministerium des Innern vorgeschlagenes Mitglied aus dem Bereich einer Brandschutzdienststelle oder der Feuerwehr,
  5. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
  6. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses

1. für die Prüfung der Projektunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6, je Projekt150 Euro;
2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Stunde (maximal 40 Stunden je schriftliche Prüfung)50 Euro;
3. für die Bewertung der Prüfungsarbeiten einschließlich der Begründung, je Prüfungsarbeit150 Euro;
4. für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Antragsteller50 Euro.

(3) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2, 4 bis 6, Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

§ 18 Prüfungsverfahren 09

(1) Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Satz 1 Nrn. 2 und 3.

(2) § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 19 Aufgabenerledigung 09

(1) Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.

(2) § 13 Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

Teil 5
Prüfsachverständige für
technische Anlagen und Einrichtungen

§ 20 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen werden nur Personen anerkannt, die

  1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in einer der Fachrichtungen nach § 21, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben und
  3. als Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und wenn sie für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht vom 29. Mai 2006 (GVBl. LSA S. 337) gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Abs. 3 nicht geführt.

§ 21 Fachrichtungen 06 09

Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

  1. Lüftungsanlagen
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung,
  4. nichtselbsttätige und selbsttätige Feuerlöschanlagen,
  5. Sicherheitsstromversorgungen,
  6. Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen (nur in Verbindung mit Nummer 5).

Die Anerkennung kann für mehrere Fachrichtungen erfolgen.

§ 22 Aufgabenerledigung

(1) Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen dürfen Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtungen sie anerkannt sind. Sie prüfen und bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen selbst und eigenverantwortlich; zu ihrer Hilfe dürfen sie befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.

(2) Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 2 Abs. 1, 3 und 5 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht fertigen die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen einen Bericht an, den sie dem Auftraggeber übergeben. Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen bescheinigen im Bericht den ordnungsgemäßen Zustand der technischen Anlage oder Einrichtung oder führen im Bericht die festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, sowie gesondert hiervon sonstige Mängel auf und teilen dem Auftraggeber die Frist zur Beseitigung der Mängel mit. Für Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, ist eine unverzügliche Beseitigung zu verlangen und für sonstige Mängel eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen. Von der Beseitigung der Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, haben sie sich zu überzeugen und erneut einen Bericht anzufertigen und diesen dem. Auftraggeber zu übergeben.

(3) Werden wesentliche Mängel nicht fristgerecht beseitigt, unterrichten die Prüfsachverständigen die zuständige Bauaufsichtsbehörde hiervon. Mit der Unterrichtung sind die Mängelmitteilung und ein Bericht über das Prüfergebnis vorzulegen.

(4) Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen haben der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre Prüftätigkeit zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen.

Teil 6
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

§ 23 Besondere Voraussetzungen 09

(1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Geotechnik oder eines Studiengangs mit dem Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
  3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen und
  4. weder selbst noch ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch ein Fachgutachten, eines Beirates, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 hat der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 hat der Antragsteller eine besondere Erklärung abzugeben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

§ 24 Verfahren 09

Dem Beirat ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen, von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen. Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 25 Aufgabenerledigung

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

Teil 7
Vergütung

§ 26 Vergütung der Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen 06

(1) Die Prüfingenieure und Prüfämter erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung auf der Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Baugebührenverordnung vom 4. Mai 2006 (GVBl. LSA S. 315).

(2) Die Prüfsachverständigen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand berechnet. § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 9 Satz 1, § 5 und § 7 Abs. 1 der Baugebührenverordnung gelten entsprechend.

Teil 8
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer

  1. entgegen § 8 die Bezeichnung "Prüfingenieur" oder "Prüfsachverständiger" führt,
  2. ohne Prüfingenieur zu sein Prüfberichte oder Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 5 ausstellt, die nur von einem Prüfingenieur ausgestellt werden dürfen, .
  3. ohne Prüfsachverständiger zu sein Bescheinigungen oder Berichte nach § 22 Abs. 3 oder Bescheinigungen nach § 25 ausstellt, die nur von einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen, oder
  4. als Prüfsachverständiger einen Nachlass auf die Vergütung nach § 26 gewährt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Anerkennungsbehörde.

§ 28 Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die bisher aufgrund § 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 5. September 1996(GVBl. LSA S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2002 (GVBl. LSA, S. 72), als Prüfingenieure für Baustatik anerkannt waren, sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen Prüfingenieure für Standsicherheit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

(2) Anerkennungen als staatlich anerkannte Sachverständige aufgrund § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 28. September 2001 (GVBl. LSA S. 410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 72), gelten fort. Staatlich anerkannte Sachverständige nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt sind Prüfingenieure für ihre jeweilige Fachrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2.

(3) Behörden, die bisher aufgrund § 89 Abs. 5 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 704), und § 8 der Verordnung über bautechnische Prüfungen als Prüfstelle für Baustatik anerkannt waren, sind Prüfämter für Standsicherheit nach § 14.

(4) Personen, die bisher aufgrund § 4 Abs. 1 der Technischen Prüfungsverordnung vom 30. Oktober 2002 (GVBl. LSA S. 402) als Sachverständige anerkannt waren, sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.

(5) Personen, die bisher aufgrund § 4 Abs. 2 Nm. 2 und 3 der Technischen Prüfungsverordnung als Sachverständige anerkannt galten, gelten in ihren jeweiligen Fachrichtungen als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.

(6) Personen, die bisher aufgrund § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt als Sachverständige staatlich anerkannt waren, sind Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2.

(7) Personen, die bisher aufgrund § 21 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt als Sachverständige für Erd- und Grundbau für den Bereich des Landes Sachsen-Anhalt staatlich anerkannt galten, gelten für den Bereich des Landes Sachsen-Anhalt als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2.

(8) Anerkennungen von Personen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 sowie den Absätzen 4, 6 und 7 erlöschen mit Vollendung des 70. Lebensjahres, wenn diese Personen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung das 63. Lebensjahr vollendet haben und der Anerkennungsbehörde vor Vollendung des 68. Lebensjahres ein aktuelles arbeitsmedizinisches Gutachten eines Amtsarztes vorgelegt wird, in dem bestätigt wird, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die weitere Tätigkeit als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger bestehen.

§ 29 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 30 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006 in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Anhang II Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 23. September 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 33). sind beachtet worden.

ENDE