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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen und zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23. September 2020
(GVBl. LSA Nr. 33 vom 29.09.2020 S. 541)



Siehe Fn. 1

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 94), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Anschrift," die Wörter "E-Mail-Adresse und, soweit vorhanden, Telefonnummer und Fax-Nummer," angefügt.

bb) Nummer 3

3. erworbene akademische Grade und Titel,

wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

dd) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 bis 8 angefügt:

"6. Angaben zur vorhergehenden Kammer und zur Mitgliedschaft in anderen Kammern sowie zum ausgestellten Heilberufeausweis,

7. Angaben zur Berufsausübung einschließlich angestrebter Weiterbildung,

8. Angaben zu sonstigen Qualifikationen, wie zum Beispiel im Strahlenschutz, und Angaben zum Fortbildungszertifikat."

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Ärzte haben auch die Bundeseinheitliche Identifikationsnummer anzugeben."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Datenverarbeitung

(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kammern bei ihnen gespeicherte personenbezogene Daten, soweit es zur Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des Empfängers erforderlich ist, Versorgungswerken, Fürsorgeeinrichtungen der Kammern, Aufsichts- und Approbationsbehörden, zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sowie im Falle eines Kammerwechsels der zuständigen Kammer offenlegen.

(2) Die Kammern dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer durch Rechtsvorschrift zugewiesenen bestimmten Aufgabe erforderlich ist. Eine Zweckänderung setzt ein erhebliches öffentliches Interesse voraus.

(3) Die von den Kammern errichten Versorgungswerke dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder sonstigen Leistungsberechtigten ausschließlich zur Versorgung ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 5a Abs. 1 verarbeiten.

(4) Die von den Kammern errichteten Versorgungswerke dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich zur Versorgung ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 5a Abs. 1 verarbeiten.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Qualitätssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 können die Kammern und von ihnen geführte oder beauftragte Einrichtungen von den Kammermitgliedern die dazu erforderlichen Daten aus der Berufsausübung, insbesondere Diagnosen. und Therapie, erheben sowie nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen aussprechen. Daten Dritter dürfen nur in anonymisierter Form verarbeitet werden. Ist eine Anonymisierung den Umständen nach nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar, dürfen erforderliche Daten zur Aufgabenerfüllung der Kammer auch personenbezogen erhoben und verarbeitet werden. Die Daten sind nach der Aufgabenerfüllung unverzüglich zu löschen. Das Gleiche gilt für vorgeschriebene Verfahren zur Datenvalidierung. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung."

3. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Kammer kann für Ausnahmefälle, die durch Katastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstehen, in der Hauptsatzung ein vereinfachtes Verfahren der Beschlussfassung vorsehen."

4. Nach § 15 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Die Berufsordnung und Weiterbildungsordnung nach Absatz 1 Nrn. 9 und 10 müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Ordnungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22;L 271 vom 16.10.2007 S. 18;L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1), unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) einzuhalten.

(1b) Eine Ordnung im Sinne des Absatzes la ist durch die Kammer anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien nach Maßgabe des Analyserasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz (Anlage) auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Ordnung stehen. Die Ordnung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Vier Wochen vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Ordnung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Ordnung ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Kammer zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Ordnung anzupassen ist."

5. In § 26 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5" durch die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 und Satz 2" ersetzt.

6. Nach § 71 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Berufsordnungen und Weiterbildungsordnungen nach § 15 Abs. 1a und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Kammer die Ordnung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. Das nach § 70 Abs. 1 zuständige Ministerium stellt sicher, dass die Gründe für die Verhältnismäßigkeit in die in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Reglementierte Berufe Datenbank REGPROF der Europäischen Kommission eingepflegt werden. Das nach § 70 Abs. 1 zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung diese Aufgabe auf eine andere Stelle zu übertragen. Für die Prüfung gilt § 15 Abs. 1b Satz 1 entsprechend."

7. Nach § 77 wird die Anlage zu § 15 Abs. 1b Satz 1 in der aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassung angefügt.

.

 Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz

"Anlage
(zu § 15 Abs. 1b Satz 1)

Teil 1
Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Abschnitt 1
Prüfung der Verhältnismäßigkeit

  1. Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16..10. 2007, S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1), den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift.
  2. Jede Vorschrift im Sinne von Nummer 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
  3. Die Gründe, aus denen hervorgeht, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
  4. Vorschriften im Sinne von Nummer 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen und müssen durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Hierzu gehören maßgeblich die Ziele,
    1. der öffentlichen Sicherheit und. Ordnung, insbesondere
      aa) der Gewährleistung der geordneten Rechtspflege und der Lauterbarkeit des Handelsverkehrs sowie der Betrugsbekämpfung,
      bb) der Verhinderung der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie der Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht,
      cc) der Verkehrssicherheit,
    2. der öffentlichen Gesundheit,
    3. des Natur- und Umweltschutzes sowie der Tiergesundheit,
    4. des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Dienstleistungsempfänger und Dienstleistungsempfängerinnen,
    5. des Schutzes der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
    6. der Sozialpolitik, insbesondere des Schutzes des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung,
    7. des Schutzes des geistigen Eigentums,
    8. des Schutzes und der Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes,
    9. der Kulturpolitik.
  5. Gründe, die ausschließlich wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.

Abschnitt 2
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche der folgenden Punkte zu berücksichtigen:
    1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger und Dienstleistungsempfängerinnen, einschließlich Verbraucher und Verbraucherinnen, Berufsangehörige und Dritte;
    2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und Verbraucherinnen sowie die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und dem Verbraucher oder der Verbraucherin beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
  2. Darüber hinaus sind beider Prüfung die folgenden Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
    1. den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
    2. den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
    3. die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen;
    4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
    5. den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
    6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen sowie Verbrauchern und Verbraucherinnen tatsächlich abbauen oder verstärken können.
  3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
    1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG ;
    2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
    3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
    4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
    5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen oder Vertreter und Vertreterinnen festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
    6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
    7. geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
    8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
    9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
    10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
    11. festgelegte Mindestanforderungen, Höchstpreisanforderungen oder beides;
    12. Anforderungen an die Werbung.
  4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
    1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG ;
    2. eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
    3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von dem Dienstleistungserbringer oder der Dienstleistungserbringerin für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.

      Diese Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.

  5. Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.

Teil 2
Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und der Transparenz

Abschnitt 1
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

  1. Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Berufsreglementierungen eingeführt oder bestehende Berufsreglementierungen im Sinne von Teil 1 Abschn. I Nr. 1 geändert werden sollen, sind in das Internet einzustellen.
  2. Die Einstellung in das Internet ist im Hinblick auf den Zeitpunkt und die sonstigen Umstände der Veröffentlichung so auszugestalten, dass alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen.
  3. Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.

Abschnitt 2
Monitoring

Nach dem Erlass oder der Änderung von Vorschriften nach Teil 1 Abschn. 1 Nr. 1 hat die Kammer die Übereinstimmung der Vorschriften mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass im betreffenden Bereich des reglementierten Berufs festgestellt werden, gebührend zu berücksichtigen.

In der Begründung zu einem Vorschriftenentwurf muss durch die Kammer festgelegt werden, wie der Verpflichtung zur Überwachung (Monitoring) praktisch nachgekommen werden soll.

Abschnitt 3
Transparenz durch Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen

  1. Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften in Satzungen, die nach diesem Analyseraster geprüft wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig sind von der Aufsichtsbehörde in der in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Reglementierte Berufe Datenbank REGPROF der Europäischen Kommission einzugeben. Diese Aufgabe kann gemäß § 71 Abs. 1a Satz 6 auf eine andere Stelle übertragen werden.
  2. Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Aufsichtsbehörde entgegenzunehmen."

Artikel 2
Änderung des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 13b Verhältnismäßigkeitsprüfung".

b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Datenverarbeitung".

2. In § 2 Abs. 6 wird die Angabe "75 v. H." durch die Angabe "50 v. H." ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 4" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S.22, ABl. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)" durch die Angabe "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1)" ersetzt.

5. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "das Vorliegen folgender Voraussetzungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt nachgewiesen wird" durch die Wörter "der Architektenkammer Sachsen-Anhalt das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag das Vorliegen folgender Voraussetzungen nachgewiesen werden", ersetzt.

b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Alleiniger Gegenstand des Unternehmens müssen die Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sein."1. Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1, insbesondere der Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure."

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "75 v. H." wird durch die Angabe "50 v. H." ersetzt.

bbb) Nach dem Wort "führen" wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt:

"die weiteren Anteile müssen von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsbezeichnung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können."

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

6. § 13 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die berufliche Aus- und Weiterbildung der Berufsangehörigen zu unterstützen,"3. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Berufsangehörigen zu unterstützen; für die berufliche Aus-, fort- und Weiterbildung erlässt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt Ordnungen,"

7. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:

" § 13b Verhältnismäßigkeitsprüfung

(1) Die Ordnungen gemäß § 13 Nr. 3 müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Ordnungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) einzuhalten.

(2) Eine Ordnung im Sinne des Absatzes 1 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien nach Maßgabe des Analyserasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz (Anlage) auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Ordnung stehen. Die Ordnung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Vier Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Ordnung ist auf der Internetseite der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Ordnung ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Ordnung anzupassen ist.

(3) Ordnungen im Sinne des Absatzes 1 und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die Ordnung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(4) Das nach § 32 Abs. 1 zuständige Ministerium stellt sicher, dass die Gründe für die Verhältnismäßigkeit in die in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/ 36/EG genannte Reglementierte Berufe Datenbank REGPROF der Europäischen Kommission eingepflegt werden. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung diese Aufgabe auf eine andere Stelle zu übertragen."

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Bei Eintragungen von Personen in die Architekten- und Stadtplanerliste sowie in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, akademische Grade, Wohn- und Büroanschrift, Fachrichtung und Tätigkeitsart, Staatsangehörigkeit sowie Land der Hauptwohnung oder Niederlassung aufzunehmen."(3) Bei Eintragungen von Personen in die Architekten- und Stadtplanerliste sowie in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister sind aufzunehmen:
  1. Familienname, Vornamen, Geburtsname,
  2. Geburtsdatum,
  3. akademische Grade,
  4. Wohn- und Büroanschrift,
  5. weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer, Webseiten und E-Mail-Adressen,
  6. Mitgliedsnummer,
  7. Fachrichtung und Tätigkeitsart,
  8. Staatsangehörigkeit sowie
  9. Land der Hauptwohnung oder Niederlassung."

b) In Absatz 4 Nr. 5 werden nach dem Wort "Datum" die Wörter "sowie Registriernummer" eingefügt.

c) Absatz 5

(5) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt darf personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die neuen Absätze 5 und 6.

e) Absatz 8

(8) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist nach Maßgabe der Vorschriften des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt berechtigt, Angaben über Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Berufsrechtsverfahren und Löschungen in der Architekten- oder Stadtplanerliste, dem Verzeichnis der Gesellschaften oder dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister an Behörden der Bundesrepublik Deutschland und bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union , eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates auf Anfrage der zuständigen Behörde eines dieser Staaten zu übermitteln oder von diesen einzuholen.

wird aufgehoben.

9. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Datenverarbeitung

(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist berechtigt, personenbezogene Daten, insbesondere über

  1. Personen und Gesellschaften, die in den von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind oder in diese Listen oder Verzeichnisse eingetragen werden wollen,
  2. Gesellschafterinnen und Gesellschafter, zur Geschäftsführung befugte Personen und sonstige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter der in Nummer 1 genannten Gesellschaften und der auswärtigen Gesellschaften sowie
  3. Personen und Gesellschaften, die unbefugt nach § 3 geschützte Bezeichnungen führen oder anderweitig verwenden,

zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade und Titel,
  2. Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit,
  3. Anschrift der Wohnung, der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer, Webseiten und E-Mail-Adressen,
  4. Fachrichtung und Tätigkeitsart,
  5. Berufsausbildung, berufspraktische Tätigkeiten, Berufsqualifikation und der Staat, in dem diese erworben worden sind,
  6. Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, Berechtigungen und, soweit erforderlich, der Umfang der beruflichen Tätigkeit, der Umfang der Bauvorlageberechtigung sowie die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat,
  7. Eintragungen und Dienstleistungsanzeigen in den nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnissen,
  8. Eintragungsversagungen, Untersagungen in Bezug auf das Führen einer nach § 3 geschützten Bezeichnung, Berufspflichtverletzungen und Ahndung von Berufsvergehen sowie damit in Zusammenhang stehende Streichungen oder Löschungen in den Listen und Verzeichnissen nach Nummer 7 einschließlich der Gründe dafür,
  9. Mitgliedsnummer,
  10. Tätigkeit und Bestellung als Sachverständige oder Sachverständiger,
  11. Daten im Zusammenhang mit der Beantragung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen,
  12. Daten zur Erfüllung der Beitrags- und Gebührenpflicht einschließlich der Vollstreckung,
  13. Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Versicherers, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 besteht.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen und Gesellschaften sind verpflichtet, der Architektenkammer Sachsen-Anhalt, ihren Organen, Ausschüssen und Einrichtungen' auf Verlangen die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Dokumente und Urkunden vorzulegen.

(4) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, insbesondere Angaben über:

  1. Eintragungsversagungen,
  2. Berufspflichtverletzungen,
  3. Maßnahmen in einem Berufsrechtsverfahren,
  4. Löschungen in der Architekten- und Stadtplanerliste,
  5. Löschungen im Verzeichnis der Gesellschaften oder
  6. Löschungen im Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister an oder von Behörden der Bundesrepublik Deutschland und bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates."

10. § 20 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die Beitrags-, Gebühren-, Kosten-, Haushalts-, Sachverständigenbestellungs-, Schlichtungs- und Wahlordnung,"2. die Beitrags-, Gebühren-, Kosten-, Haushalts-, Sachverständigenbestellungs-, Schlichtungs-, Wahl- sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildungsordnung,"

11. Nach § 36 wird die Anlage zu § 13b Abs. 2 Satz 1 in der aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassung angefügt.

.

Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz 

"Anlage
(zu § 13b Abs. 2 Satz 1)

Teil 1
Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Abschnitt 1
Prüfung der Verhältnismäßigkeit

  1. Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009, S: 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1), den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift.
  2. Jede Vorschrift im Sinne von Nummer 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
  3. Die Gründe, aus denen hervorgeht, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
  4. Vorschriften im Sinne von Nummer 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen und müssen durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Hierzu gehören maßgeblich die Ziele,
    1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
      aa) der Gewährleistung der geordneten Rechtspflege und der Lauterbarkeit des Handelsverkehrs sowie der Betrugsbekämpfung,
      bb) der Verhinderung der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie der Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht,
      cc) der Verkehrssicherheit,
    2. der öffentlichen Gesundheit,
    3. des Natur- und Umweltschutzes sowie der Tiergesundheit,
    4. des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger,
    5. des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    6. der Sozialpolitik, insbesondere des Schutzes des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung,
    7. des Schutzes des geistigen Eigentums,
    8. des Schutzes und der Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes,
    9. der Kulturpolitik.
  5. Gründe, die ausschließlich wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.

Abschnitt 2
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche der folgenden Punkte zu berücksichtigen:
    1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
    2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
  2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung die folgenden Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
    1. den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
    2. den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
    3. die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen;
    4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
    5. den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
    6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
  3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
    1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG ;
    2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
    3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
    4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
    5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
    6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
    7. geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
    8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
    9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
    10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
    11. festgelegte Mindestanforderungen, Höchstpreisanforderungen oder beides;
    12. Anforderungen an die Werbung.
  4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
    1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG ;
    2. eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
    3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.

Diese Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.

Teil 2
Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und der Transparenz

Abschnitt 1
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

  1. Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Berufsreglementierungen eingeführt oder bestehende Berufsreglementierungen im Sinne von Teil 1 Abschn. 1 Nr. 1 geändert werden sollen, sind in das Internet einzustellen.
  2. Die Einstellung in das Internet ist im Hinblick auf den Zeitpunkt und die sonstigen Umstände der Veröffentlichung so auszugestalten, dass alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen.
  3. Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.

Abschnitt 2
Monitoring

Nach dem Erlass oder der Änderung von Vorschriften nach Teil 1 Abschn. 1 Nr. 1 hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die Übereinstimmung der Vorschriften mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass im betreffenden Bereich des reglementierten Berufs festgestellt werden, gebührend zu berücksichtigen.

In der Begründung zu einem Vorschriftenentwurf muss durch die Architektenkammer Sachsen-Anhalt festgelegt werden, wie der Verpflichtung zur Überwachung (Monitoring) praktisch nachgekommen werden soll.

Abschnitt 3
Transparenz durch Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen

  1. Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften in Satzungen, die nach diesem Analyseraster geprüft wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig sind von der Aufsichtsbehörde in der in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Reglementierte Berufe Datenbank REGPROF der Europäischen Kommission einzugeben. Diese Aufgabe kann gemäß § 13b Abs. 4 Satz 2 auf eine andere Stelle übertragen werden.
  2. Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Aufsichtsbehörde entgegenzunehmen."

Artikel 3
Änderung des Ingenieurgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16a folgende Angabe eingefügt:

"16b Verhältnismäßigkeitsprüfung ".

2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)" durch die Angabe "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1)" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "der Vorschriften des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "dieses Gesetzes" ersetzt.

4. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:

" § 16b Verhältnismäßigkeitsprüfung

(1) Die Ordnungen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Ordnungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) einzuhalten.

(2) Eine Ordnung im Sinne des Absatzes 1 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien nach Maßgabe des Analyserasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz (Anlage) auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Ordnung stehen. Die Ordnung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Vier Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Ordnung ist auf der Internetseite der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Ordnung ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Ordnung anzupassen ist.

(3) Ordnungen im Sinne des Absatzes 1 und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Ordnung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(4) Das nach § 21 Abs. 1 zuständige Ministerium stellt sicher, dass die Gründe für die Verhältnismäßigkeit in die in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Reglementierte Berufe Datenbank REGPROF der Europäischen Kommission eingepflegt werden. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung diese Aufgabe auf eine andere Stelle zu übertragen."

5. § 25 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über die Kammermitglieder, Gesellschaften, Geschäftsführer und Abwickler von Gesellschaften und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
  1. Familien-, Vor- und Geburtsname, Geschlecht, akademische Grade,
  2. Geburtsdatum,
  3. Anschriften der Wohnung sowie der Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
  4. Fachrichtung und Tätigkeitsort,
  5. Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
  6. Staatsangehörigkeit,
  7. Angaben zur Eintragung in die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu führenden Listen,
  8. Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse in den anderen Bundesländern, anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch Abkommen gleichgestellten Staaten
  9. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Sperrungen und Löschungen in den in den Nummern 7 und 8 genannten Listen und Verzeichnissen,
  10. Mitgliedsnummern,
  11. Daten über Personen oder Gesellschaften, die für die Prüfung erforderlich sind, ob die Personen oder Gesellschaften ihre Berufspflichten oder die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen,
  12. Daten zur Erstellung und zum Führen des Europäischen Berufsausweises und zur Nutzung- des Binnenmarkt-Informationssystems im Sinne von Artikel 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG,
  13. Bewerbungsunterlagen in Bewerbungsverfahren um öffentliche Aufträge nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), soweit eine Präqualifizierung von der Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt vorgenommen worden ist.

Die in Satz 2 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung gemäß § 10 und § 13 maßgeblichen Angaben sind in die Listen, die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt nach diesem Gesetz zu führen sind, einzutragen.

(2) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen. Die in den genannten Listen enthaltenen Angaben dürfen von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt veröffentlicht werden oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat die betroffene Person anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(3) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist berechtigt, Daten aus den von ihr nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und ausländischer Staaten nach Maßgabe der Vorschriften des Datenschutzrechtes zu übermitteln.

(4) Ist eine Person oder Gesellschaft nicht mehr Kammermitglied oder wird sie nicht mehr in einer Liste oder einem Verzeichnis geführt, sind zugleich sämtliche bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat.

(5) Bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren. Angaben über die Berufspflichtverletzungen werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraumes keiner weiteren Berufspflichtverletzungen schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung sind sämtliche bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

" § 25 Umgang mit Daten

(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über

  1. Kammermitglieder,
  2. Mitglieder von Organen und sonstigen Einrichtungen, die keine Kammermitglieder sind,
  3. Gesellschaften sowie Geschäftsführer, Liquidatoren, Abwickler und sonstige gesetzliche Vertreter von Gesellschaften,
  4. Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt haben,
  5. Personen, die Dienstleistungen angezeigt haben,
  6. Personen, die in Listen oder Verzeichnissen eingetragen sind oder werden wollen, ohne Kammermitglied zu sein, insbesondere Ingenieure nach § 3 und Studierende,
  7. Personen, die unbefugt eine Bezeichnung nach den §§ 2 und 9 führen, oder
  8. Sachverständige

ausgewählte Daten verarbeitet werden. Dazu gehören insbesondere:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsname, Geschlecht, akademische Grade und Titel,
  2. Geburtsdatum und -ort,
  3. Anschriften der Wohnung, der Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adressen,
  4. Fachrichtung und Tätigkeitsart,
  5. Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
  6. Staatsangehörigkeit,
  7. Angaben zur Eintragung in die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu führenden Listen,
  8. Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder Dienstleistungsanzeigen an andere Ingenieurkammern, in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch Abkommen gleichgestellten Staaten,
  9. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen und Maßnahmen zur Ahndung von Berufsvergehen sowie damit in Zusammenhang stehende Einschränkungen der Datenverarbeitung und Löschungen in den in den Nummern 7 und 8 genannten Listen und Verzeichnissen einschließlich der Gründe dafür,
  10. Mitgliedsnummern,
  11. Daten über Personen oder Gesellschaften, die für die Prüfung erforderlich sind, ob die Personen oder Gesellschaften ihre Berufspflichten oder die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen,
  12. Daten zur Erstellung und zum Führen des Europäischen Berufsausweises und zur Nutzung des Binnenmarkt: Informationssystems im Sinne von Artikel 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG, Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, Berechtigungen und, soweit erforderlich, der Umfang der beruflichen Tätigkeit, der Umfang der Bauvorlageberechtigung sowie die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat,
  13. Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Versicherers, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 besteht oder bestand,
  14. Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung oder Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen,
  15. Beitrags- oder Gebührenpflicht sowie die im Zusammenhang ihrer Erhebung erforderlichen Angaben.

Die in Satz 3 Nm. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung gemäß den §§ 10 und 13 maßgeblichen Angaben sind in die Listen, die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt nach diesem Gesetz zu führen sind, einzutragen.

(2) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen. Die in den genannten Listen enthaltenen Angaben dürfen von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt veröffentlicht werden oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat die betroffene Person anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs, hinzuweisen.

(3) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(4) Ist eine Person oder Gesellschaft nicht mehr Kammermitglied oder wird sie nicht mehr in einer Liste oder einem Verzeichnis geführt, ist zugleich die Verarbeitung sämtlicher bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt über die betroffene Person gespeicherter Daten einzuschränken. Die Verarbeitung von Daten über Rügen nach § 35 und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren ist spätestens nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken. Daten; deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates verarbeitet werden. Satz 3 gilt nicht für die Speicherung dieser Daten bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.

(5) Bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Angaben über die Berufspflichtverletzungen werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraumes keiner weiteren Berufspflichtverletzungen schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung sind sämtliche bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt."

6. § 33 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 901)" durch die Angabe "Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1032)" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"In den Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt berechtigt, Auskünfte über die bestehende oder beendete Haftpflichtversicherung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 demjenigen gegenüber zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat."

7. Nach § 63 wird die Anlage zu § 16b Abs. 2 Satz 1 in der aus der Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassung angefügt.

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Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz 

"Anlage
(zu § 16b Abs. 2 Satz 1)

Teil 1
Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Abschnitt 1
Prüfung der Verhältnismäßigkeit

  1. Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1), den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift.
  2. Jede Vorschrift im Sinne von Nummer 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
  3. Die Gründe, aus denen hervorgeht, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
  4. Vorschriften im Sinne von Nummer 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen und müssen durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Hierzu gehören maßgeblich die Ziele,
    1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
      aa) der Gewährleistung der geordneten Rechtspflege und der Lauterbarkeit des Handelsverkehrs sowie der Betrugsbekämpfung,
      bb) der Verhinderung der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie der Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht,
      cc) der Verkehrssicherheit,
    2. der öffentlichen Gesundheit,
    3. des Natur- und Umweltschutzes sowie der Tiergesundheit,
    4. des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Dienstleistungsempfänger,
    5. des Schutzes der Arbeitnehmer,
    6. der Sozialpolitik, insbesondere des Schutzes des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung,
    7. des Schutzes des geistigen Eigentums,
    8. des Schutzes und der Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes,
    9. der Kulturpolitik.
  5. Gründe, die ausschließlich wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.

Abschnitt 2
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche der folgenden Punkte zu berücksichtigen:
    1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
    2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
  2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung die folgenden Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
    1. den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
    2. den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
    3. die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen;
    4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
    5. den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
    6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
  3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
    1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG ;
    2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
    3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
    4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
    5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
    6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
    7. geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
    8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
    9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
    10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
    11. festgelegte Mindestanforderungen, Höchstpreisanforderungen oder beides;
    12. Anforderungen an die Werbung.
  4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
  1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG ;
  2. eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
  3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.

Diese Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.

Teil 2
Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und der Transparenz

Abschnitt 1
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

  1. Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Berufsreglementierungen eingeführt oder bestehende Berufsreglementierungen im Sinne von Teil 1 Abschn. 1 Nr. 1 geändert werden sollen, sind in das Internet einzustellen.
  2. Die Einstellung in das Internet ist im Hinblick auf den Zeitpunkt und die sonstigen Umstände der Veröffentlichung so auszugestalten, dass alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen.
  3. Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.

Abschnitt 2
Monitoring

Nach dem Erlass oder der Änderung von Vorschriften nach Teil 1 Abschn. 1 Nr. 1 hat die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Übereinstimmung der Vorschriften mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass im betreffenden Bereich des reglementierten Berufs festgestellt werden, gebührend zu berücksichtigen.

In der Begründung zu einem Vorschriftenentwurf muss durch die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt festgelegt werden, wie der Verpflichtung zur Überwachung (Monitoring) praktisch nachgekommen werden soll.

Abschnitt 3
Transparenz durch Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen

  1. Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften in Satzungen, die nach diesem Analyseraster geprüft wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5. der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig sind von der Aufsichtsbehörde in der in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Reglementierte Berufe Datenbank REGPROF der Europäischen Kommission einzugeben. Diese Aufgabe kann gemäß § 16b Abs. 4 Satz 2 auf eine andere Stelle übertragen werden.
  2. Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Aufsichtsbehörde entgegenzunehmen."

Artikel 4
Änderung des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt

In § 7 Abs. 3 Satz 7 des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 204, 212) wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S..350), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89), wird wie folgt geändert:

1. § 14b Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1), und mit der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG (A131. L 337 vom 18.12.2009 S. 11, L 241 vom 10.09.2013 S. 9)."(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72;L 127 vom 23.05.2018 S. 2) und mit der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009 S. 11;L 241 vom 10.09.2013 S. 9; L 162 vom 23.06.2017 S. 56)."

2. In § 18 Abs. 6 Nr. 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "besondere Arten personenbezogener Daten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25).

ID: 201836

ENDE