umwelt-online: Archivdatei - MVV TB 2023 - Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (5)
Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung - TR TGA Stand: April 2022 | Anhang 14 zur MVV TB, Lfd. Nr. A 2.2.1.16 |
1 Feuerungsanlagen
1.1 Zweck der Anlage
Feuerungsanlagen bestehen aus ortsfest installierten Feuerstätten und Abgasanlagen. Feuerstätten erzeugen Wärme durch die Verbrennung flüssiger, gasförmiger oder fester Brennstoffe. Als ortsfest installiert gelten auch Anlagen und Einrichtungen, die über flexible Leitungen an ortsfest installierte Brennstoffversorgungsleitungen angeschlossen sind. Sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung sind ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter.
1.2 Betriebs- und Brandsicherheit
Für die Betriebs- und Brandsicherheit müssen Feuerungsanlagen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Verwendung geeigneter Bauprodukte ausgeführt sein. Dabei sind die Anforderungen der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel u.a. an die Verbrennungsluftversorgung, die Aufstellung von Feuerstätten, die Abstände zu brennbaren Baustoffen, die Abgasabführung und den Feuerwiderstand zwischen Geschossen einzuhalten.
Elektrisch versorgte Teile, wie z.B. Motoren, Fühler und Schalter, müssen entsprechend bemessen, isoliert und geschützt sein; dies gilt auch für Einflüsse aufgrund Feuchtigkeit und Kälte- bzw. Wärmebelastungen.
Anlagenteile, die zur Förderung der Brennstoffe dienen, sind so auszuführen, dass Brennstoffe sich in diesen Anlagenteilen sowie in den davor befindlichen Brennstofflägern nicht selbst entzünden können.
1.3 Aufstellen von Feuerstätten
Konkretisierende Regelungen an die Beschaffenheit und zulässige Nutzung von Aufstellräumen für Feuerstätten sind in der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel getroffen.
Heizräume sind entsprechend der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel erforderlich, wenn feste Brennstoffe verwendet und Leistungsgrenzen überschritten werden.
1.4 Brandausbreitung und sichere Abgasabführung
Zur Verhinderung der Brandausbreitung und für die ordnungsgemäße Abführung der Abgase über Abgasanlagen sind die Bestimmungen der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel einzuhalten.
1.5 Brennstoffversorgung und -lagerung
Die Vorschriften der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel sind für alle Brennstoffe einzuhalten. Insbesondere sind die Vorschriften zur Lagerung der Brennstoffe, auch im Hinblick auf die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes zu beachten.
Die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Versorgung und den Anschluss der Feuerstätten für die Brennstoffe Gas und Flüssiggas gelten als erfüllt, wenn das technische Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) oder des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG) für die Bauweise der Brennstoffversorgungsanlage beachtet ist.
1.6 Grundlegende Anforderungen
1.6.1 Grundlegende Anforderungen an Feuerungsanlagen
Der Nachweis, dass die Abgase von Feuerstätten bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen einwandfrei ins Freie abgeleitet werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftritt, ist auf Grundlage von DIN EN 13384-1:2019-09 bzw. DIN EN 13384-2:2019-09 zu führen.
Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten ist unter Berücksichtigung der Gebäudedichtheit und unter Beachtung der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel sicherzustellen. Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrockner nicht beeinträchtigt werden.
Raumluftunabhängigen Feuerstätten ist die erforderliche Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt vom Freien oder über einen Luftschacht z.B. eines Luft-Abgas-Systems und einer Anschlussleitung direkt zuzuführen, sie darf nicht den Aufstellräumen der Feuerstätten entnommen werden. Der Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftunabhängigen Feuerstätten ist nach DIN EN 13384-1:2019-09 bzw. DIN EN 13384-2:2019-09 zu führen.
Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe mit Raumluft absaugenden Anlagen nur aufgestellt werden, wenn durch die zuluftseitige Bemessung sichergestellt ist, dass durch Betrieb der Raumluft absaugenden Anlagen im Aufstellraum, in der Wohnung oder einer vergleichbaren Nutzungseinheit kein größerer Unterdruck als 8 Pa gegenüber dem Freien auftreten kann.
Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen selbsttätig dicht schließende Türen aufweisen oder es muss während des Betriebes durch andere Maßnahmen sichergestellt sein, dass keine Verbrennungsgase in gefahrdrohender Menge austreten.
Aufgrund ihrer Betriebsweise dürfen raumluftunabhängige Feuerstätten auch in Nutzungseinheiten aufgestellt werden, die dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet sind, sowie in Nutzungseinheiten, die mit mechanischen Be- oder Entlüftungsanlagen ausgerüstet sind.
Für die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten können sich zusätzlich Anforderungen aus anderen Bereichen, wie dem Immissionsschutzrecht, dem Gebäudeenergiegesetzt und der Kehr- und Überprüfungsordnung ergeben.
1.6.2 Grundlegende Anforderungen an eigenständige Sicherheitseinrichtungen
Zur Gewährleistung des gefahrlosen gemeinsamen Betriebes von Lüftungsanlagen, einschließlich Raumluft absaugenden Anlagen, wie Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrockner und raumluftabhängigen Feuerstätten dürfen eigenständige Sicherheitseinrichtungen verwendet werden, die die Entstehung eines gefährlichen Unterdrucks im Aufstellraum der Feuerstätte in allen Betriebszuständen der Feuerstätte verhindern.
Sicherheitseinrichtungen zur Differenzdruckmessung müssen so ausgeführt sein, dass der Unterdruck im Aufstellraum 4 Pa oder weniger gegenüber der Außenatmosphäre beträgt; bei Feuerstätten für feste Brennstoffe kann die Ausführung auch so erfolgen, dass der Unterdruck im Verbindungsstück 4 Pa oder mehr gegenüber dem Aufstellraum beträgt.
Sicherheitseinrichtungen mit Verwendung eines Abgastemperaturfühlers müssen so ausgeführt werden, dass dieser bei einer max. Abgastemperatur von 50 °C (Festbrennstofffeuerstätte) die Differenzdruckmessung, die Positionsüberwachung oder andere Überwachungsmethoden auslöst.
Eigenständig wirkende Sicherheitseinrichtungen dürfen nur in einer Nutzungseinheit verwendet werden, wobei diese den Aufstellraum der raumluftabhängigen Feuerstätte und die dazu im Raumluftverbund stehenden Räume überwachen kann. Dabei ist zu beachten, dass die raumluftabhängige Feuerstätte nicht an eine mehrfach belegte Abgasanlage anzuschließen ist.
Es ist eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten. Der unbefugte Zugriff auf sicherheitsrelevante Funktionen ist zu verhindern.
Die Verwendung einer Sicherheitseinrichtung ersetzt nicht die fachgerechte Bemessung und Ausführung der raumlufttechnischen und der feuerungstechnischen Anlage hinsichtlich der notwendigen Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung im Raumluftverbund. Die Installation von eigenständigen Sicherheitseinrichtungen darf nur von Personen ausgeführt werden, die über hinreichende Fachkunde verfügen. Wird eine Sicherheitseinrichtung installiert, ist der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom Betreiber darüber zu informieren.
1.7 Anforderungen an die Verwendung von Feuerstätten
1.7.1 Grundlegende Anforderungen
Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn nach Maßgabe dieser technischen Regel Feuerstätten verwendet werden
1.7.2 Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe, die die CE-Kennzeichnung nach harmonisierten technischen Spezifikationen auf Grundlage der Bauproduktenverordnung tragen
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 erforderlich
Erläuterung zu Tabelle 1
Nr. Spalte | Produkt nach harmonisierter Norm |
2 | EN 13240:2001, EN 13240:2001/A2:2004 und EN 13240:2001/AC:2006 und EN 13240:2001/A2:2004/AC:2007 Raumheizer für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen 1 |
3 | EN 13229:2001, EN 13229:2001/A1:2003, EN 13229:2001/AC:2006 und EN 13229:2001/A2:2004/AC:2007 Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen 2 |
4 | EN 12815:2001, EN 12815:2001/A1:2004 und EN12815:2001/AC:2006 und EN 12815:2001/A1:2004/AC:2007 - Herde für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen 3 |
5 | EN 12809:2001, EN 12809:2001/A1:2004, EN 12809:2001/AC:2006/AC:2007 + EN 12809:2001/A1:2004/AC:2007 Heizkessel für feste Brennstoffe Nennwärmeleistung bis 50 kW - Anforderungen und Prüfungen 4 |
6 | EN 15250:2007 Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren 5 |
7 | EN 14785:2006 Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets - Anforderungen und Prüfverfahren 6 |
8 | EN 15821:2010 Mehrfach befeuerbare Saunaöfen zur Verfeuerung von naturbelassenem Scheitholz - Anforderungen und Prüfverfahren 7 |
9 | EN 1:1998 und EN1:1998/A1:2007 Heizöfen für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss 8 |
Tabelle 1
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | |||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | ||||||||||||||
Brandsicherheit | ||||||||||||||||||||||
Abstände zu brennbaren Materialien | L | L | L | L | L | L | L | L | ||||||||||||||
Brandgefahr durch Herausfallen von brennendem Brennstoff | x | x | x | x | x | x | x | - | ||||||||||||||
Emissionen von Verbrennungsprodukten (bei Nennwärmeleistung und wenn angegeben bei Teillast und Schwachlast) | ||||||||||||||||||||||
CO | L | L | L | L | L | L | L | K* | ||||||||||||||
Freisetzung von gefährlichen Stoffen | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||||
Oberflächentemperatur | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||||
Elektrische Sicherheit | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||||
Reinigbarkeit | - | - | - | - | - | - | - | - | ||||||||||||||
Maximaler Betriebsdruck (nur zutreffend, wenn Feuerstätte mit wasserführenden Bauteilen ausgestattet ist) | L | L | L | L | L | L | L | - | ||||||||||||||
Mechanische Festigkeit (zum Tragen eines Schornsteins) | - | - | - | - | - | - | - | - | ||||||||||||||
Wärmeabgabe/ Wirkungsgrad | ||||||||||||||||||||||
Nenn-Raumwärmeleistung | L | L | L | L | L | L | L | L | ||||||||||||||
Nenn-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend) 1) | L | L | L | L | L | L | L | - | ||||||||||||||
Teillast-Raumwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben) 2) | L | L | L | L | L | L | L | L | ||||||||||||||
Teillast-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend 1) und wenn angegeben 2) | L | L | L | L | L | L | L | - | ||||||||||||||
Schwachlast-Raumwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben 2) | L | L | L | L | L | L | L | - | ||||||||||||||
Schwachlast-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend 1) und wenn vom Hersteller angegeben 2) | L | L | L | L | L | L | L | - | ||||||||||||||
Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung | L | L | L | L | L | L | L | K | ||||||||||||||
Wirkungsgrad bei Teillastwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben 2) | L | L | L | L | L | L | L | - | ||||||||||||||
Abgastemperatur bei Nennwärmeleistung und Teillastwärmeleistung (wenn angegeben) | L | L | L | L | L | L | L | L | ||||||||||||||
Dauerhaftigkeit | - | - | - | - | - | - | - | - | ||||||||||||||
|
Bei der Verwendung der Feuerstätten nach Bauproduktenverordnung, ausgenommen Saunaöfen nach EN 15821:2010 7, ist zu beachten dass,
Materialien | Rohdichte [kg/dm3] |
Standardschamotte | 1,75 bis 2,2 |
Schwerschamotte | 2,3 bis 4,0 |
Vermiculite | 0,6 bis 1,5 |
Speckstein 1 | 2,8 bis 3,2 |
Feuerfester Beton | 1,9 bis 2,8 |
1) nicht für den Feuerraum |
oder die Dauerhaftigkeitsanforderungen nach einschlägigen Normen wie folgt nachgewiesen sind:
1.7.3 Feuerstätten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund anderer Harmonisierungsvorschriften als der Bauproduktenverordnung tragen
Bei der Verwendung von Feuerstätten, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen, gilt Folgendes:
Für die Errichtung und den Betrieb von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit CE-Kennzeichnung aufgrund der Gasgeräteverordnung oder der Maschinenrichtlinie sind die in der "Technischen Regel für Gasinstallationen" (DVGW-Arbeitsblatt G 600, Technische Regel für Gasinstallationen, DVGW-TRGI, Stand 2018) bzw. die in den "Technischen Regeln Flüssiggas" (TRF 2021) zusammengefassten technischen Regeln unter Berücksichtigung der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel zu beachten. Das schließt auch die Abgasanlage ein.
Für die Errichtung und den Betrieb von Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit CE-Kennzeichnung aufgrund der Maschinenrichtlinie ist die in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannte technische Regel zu beachten. Ergänzend sind die in den "Technischen Regeln Ölanlagen" (TRÖl 2.1, Ausgabe 12/2019) zusammengefassten technischen Regeln zu berücksichtigen.
1.7.4 Feuerstätten ohne CE-Kennzeichnung
Für die Errichtung und den Betrieb von vor Ort errichteten Feuerstätten für feste Brennstoffe mit handwerklich hergestellten Brennräumen sind die in der "Fachregel Ofen- und Luftheizungsbau TR OL 2006, Ausgabe 2010" zusammengefassten technischen Regeln unter Berücksichtigung der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel zu beachten.
Nachfolgend genannte Dämmstoffe dürfen unter Beachtung der Ausführungsbestimmungen der TR OL 2006, Ausgabe 2010 für vor Ort errichtete Feuerstätten verwendet werden:
1.8 Anforderungen an die Errichtung und die sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen
Abgasanlagen sollen die Abgase von Feuerstätten sicher ins Freie abführen. Abgasanlagen, wie Abgasleitungen, Schornsteine, Luft-Abgas-Systeme, Luft-Abgas-Schornsteine und Verbindungsstücke können entweder aus einzelnen Bauteilen (Montageabgasanlage) oder aus Bausätzen (Systemabgasanlage) nach Maßgabe dieses Abschnittes errichtet werden.
Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten für die Planung und Ausführung von Abgasanlagen zur Abführung von Abgasen von Feuerstätten, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sowie für die Abführung von Abgasen von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren als erfüllt, wenn die Regeln der DIN V 18160-1:2006-01, mit Ausnahme der Abschnitte 5.2.1, 6.2, 6.5, 6.9, 6.10.1 und 6.10.2, in Verbindung mit DIN V 18160-1 Beiblatt 1:2015-11 und Beiblatt 2:2016-04 sowie die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen eingehalten sind.
Bauteile von Abgasanlagen müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens mindestens normalentflammbar sein.
Der in der Kennzeichnung von Bauprodukten für Abgasanlagen angegebene Abstand zu brennbaren Baustoffen gilt nur für angrenzenden Wände, die einen Wärmedurchlasswiderstand von R ≤ 2,7 m2K/W aufweisen, und für zu durchdringende Decken und Dächer, die einen Wärmedurchlasswiderstand von R ≤ 5,4 m2K/W aufweisen. Die Verwendung von Abgasanlagen in Gebäuden mit Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen aus oder mit brennbaren Baustoffen, die höhere Wärmedurchlasswiderstände aufweisen, ist nur zulässig, wenn dies in harmonisierten Spezifikationen erfasst ist oder dafür eine Bauartgenehmigung erteilt wurde.
Sofern Abgasanlagen Geschosse überbrücken, müssen sie so ausgeführt sein, dass bei einem Zimmerbrand, bei dem eine Brandeinwirkung von außen auf die Oberflächen der Abgasanlage erfolgt, eine Brandausbreitung über einen bestimmten Zeitraum verhindert wird. Solche Abgasanlagen müssen daher einen hinreichend langen Feuerwiderstand aufweisen. Dieser kann aufgrund der für die Errichtung von Abgasanlagen verwendeten Materialien und Konstruktion oder zusammen mit einem Schacht erreicht werden.
Für Anwendungen, bei denen Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage zur Vermeidung der Brandübertragung von Geschoss zu Geschoss gestellt werden, ist der Feuerwiderstand einschließlich einer thermischen Vorbehandlung, entsprechend einer thermischen Belastung durch den Heizbetrieb unter Berücksichtigung von DIN 18160-60:2014-02 oder von DIN EN 1366-13:2019-09 nachzuweisen. Zum Nachweis des Feuerwiderstandes entsprechend DIN EN 1366-13:2019-09 ist der senkrechte Prüfaufbau mit einem Prüfkörper "B" zu verwenden. Abweichend von DIN EN 1366-13:2019-09 sind Prüfungsergebnisse mit Innenrohren aus nichtrostendem Stahl nur auf Innenrohre aus nicht brennbaren Werkstoffen übertragbar.
Ausgeführte Abgasanlagen müssen dauerhaft und gut sichtbar je nach Anwendungsbereich mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN 18160-60 für Abgasanlagen | |
Bauaufsichtliche Anforderung |
Feuerwiderstandsklassen |
feuerhemmend | LA30* Feuerwiderstandsdauer ≥ 30 Min |
feuerbeständig | LA90* Feuerwiderstandsdauer ≥ 90 Min |
* Der angegebene Feuerwiderstand muss entsprechend der gewählten Temperaturklasse (z.B. T400) mit thermischer Vorbehandlung geprüft worden sein. |
Jede Leistungskenngröße muss mindestens der geforderten Klasse oder einer höheren Klasse nach folgender Reihenfolge entsprechen:
T600 > T450 > T400 > T300 > T250 > T200 > T160 > T140 > T120 > T100 > T080;H > P > N; Wx > Dx; D3 > D2 > D1; W3 > W2 > W1; G > O.
Beispiel für die Kennzeichnung einer ausgeführten Abgasanlage:
Außenschalen von Abgasanlagen nach DIN V 18160-1:2006-01, die als Montageschornsteine ausgeführt werden, müssen Leistungsmerkmale aufweisen, die mindestens den Leistungsklassen entsprechen, die gleich oder höher sind als für die vorgesehene Ausführung erforderlich. Dafür dürfen Bauprodukte nach EN 1858: 2008+A1:2001 9, EN 12446:2011 10, EN 13069:2005 11 und EN 1806:2006 12 verwendet werden und müssen mindestens mit T400 und G gekennzeichnet sein. Sofern bei der Verwendung Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden, ist dieser nach DIN 181-60:2014-02 über einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis nachzuweisen. Der Nachweis kann für die Außenschale allein oder für mehrschalige Konstruktionen gemeinsam erbracht werden.
Zur Herstellung der Außenschalen aus Mauerwerk dürfen auch verwendet werden:
Außenschalen aus vorgenanntem Mauerwerk entsprechen der Klassifizierung T400 G50 LA90.
Für Montageabgasanlagen dürfen Dämmstoffe nach DIN EN 14303:2016-08 entsprechend den jeweiligen Anforderungen der vorgesehenen Abgasanlage unter Beachtung der folgenden Bestimmungen verwendet werden.
Für nachfolgende Ausführungen ist eine Bauartgenehmigung erforderlich:
Für freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von > 3 m über der obersten wirksamen Abstützung sind die Bestimmungen in Abschnitt A 1.2.8.1 der MVV TB zu beachten.
Zur Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Abgasanlagen sind für die zu verwendenden Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabellen 4 und 5 erforderlich.
Erläuterung zu Tabelle 4
Nr. Spalte | Produkt nach harmonisierter Norm |
2 | EN 1457-1:2012 Keramikinnenrohre für Abgasanlagen für Trockenbetrieb 14 |
3 | EN 1457-2:2012 Keramikinnenrohre für Abgasanlagen für Nassbetrieb 15 |
4 | EN 1806:2006 Keramik-Formblöcke für Abgasanlagen 12 |
5 | EN 1856-1:2009 Bauteile und Abschnitte von System-Abgasanlagen mit Metallinnenrohren 13 |
6 | EN 1856-2:2009 Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall für Abgasanlagen 16 |
7 | EN 1857:2010 Betoninnenrohre für Abgasanlagen 17 |
8 | EN 1858:2008+A1:2001 Betonformblöcke für Abgasanlagen 9 |
9 | EN 12446:2011 Außenschalen aus Beton für Abgasanlagen 10 |
10 | EN 13063-1:2005+A1:2007 Rußbrandbeständige Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren 18 |
11 | EN 13063-2:2005+A1:2007 Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren 19 |
12 | EN 13063-3:2007 Luft-Abgassysteme mit Keramik-Innenrohren 20 |
13 | EN 13069:2005 Keramik-Außenschalen für Systemabgasanlagen 11 |
14 | EN 14471:2013+A1:2015 Systemabgasanlagen mit Kunststoffinnenrohren 21 |
15 | EN 14989-1:2007Aufsätze für raumluftunabhängige Abgasanlagen von Gasgeräten des Typs C6 22 |
16 | EN 14989-2:2007 Abgas- und Luftleitungen für raumluftunabhängige Feuerstätten 23 |
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | ||||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | ||||||||
Temperaturklasse | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | ||||||||
Druckklasse | K | K | K | K | K | K | K | - | K | K | K | - | K | K | K | ||||||||
Kondensatbeständigkeitsklasse | K | K | K | K | K | K | K | - | K | K | K | - | K | K | K | ||||||||
Korrosionsbeständigkeitsklasse | K | K | K | K | K | K | K | - | K | K | K | - | K | K | K | ||||||||
Rußbrandbeständigkeitsklasse
Angabe des Abstandes zu brennbaren Baustoffen | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | ||||||||
- |
- | L | L | L | - | L | L | L | L | L | - | L | L | L | |||||||||
Druckklasse sofern nicht oben enthalten (für LAS) | - | - | - | - | - | - | - | K | - | - | - | K | - | - | - | ||||||||
Brandverhalten | - | - | - | - | - | K | K | K | - | - | - | - | K | - | - | ||||||||
Wärmedurchlasswiderstand | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | ||||||||
Strömungswiderstand | L | L | L | L | L | L | L | - | L | L | L | - | L | L | L | ||||||||
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||
Mechanischer Widerstand und Stabilität | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | X | L | ||||||||
|
Erläuterung zu Tabelle 5
Nr. Spalte | Europäisches Bewertungsdokument (EAD) |
2 | Abgasanlagen mit keramischem Abgasrohr EAD 060001-00-0802 |
3 | Abgasanlagen mit keramischem Abgasrohr und spezieller Außenschale EAD 060003-00-0802 |
4 | Abgasanlagen mit keramischem Abgasrohr, mit unterschiedlichen Außenschalen und möglichem Wechsel der Außenschale EAD 060008-00-0802 |
Wesentliches Merkmal | Bauprodukt nach Europäischem Bewertungsdokument (EAD) | ||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||||||
Temperaturklasse | K | K | K | ||||||
Druckklasse | K | K | K | ||||||
Kondensatbeständigkeitsklasse | K | K | K | ||||||
Korrosionsbeständigkeitsklasse | K | K | K | ||||||
Rußbrandbeständigkeitsklasse
Angabe des Abstandes zu brennbaren Baustoffen | K | K | K | ||||||
L | L | L | |||||||
Druckklasse sofern nicht oben enthalten (für LAS) | X | X | X | ||||||
Wärmedurchlasswiderstand | L | L | L | ||||||
Strömungswiderstand | L | L | L | ||||||
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit | X | X | X | ||||||
Mechanischer Widerstand und Stabilität | L | L | L | ||||||
|
1.9 Einbau und Betrieb von Produkten
Eine detaillierte Montage- und Betriebsanleitung des Herstellers oder seines Vertreters müssen in deutscher Sprache zur Verfügung stehen und beachtet werden.
In der Betriebsanleitung sind ausführlich die notwendigen Angaben für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion darzustellen.
2 Brandmeldeanlagen
2.1 Zweck der Anlage
Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen.
Sie müssen Personen zum direkten Hilferuf (Handauslösung) bei Brandgefahren dienen.
Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen Brände zu einem frühen Zeitpunkt erkennen und melden.
Die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten.
Brandmeldeanlagen sind technisch geeignet, die vom Brand bedrohten Personen zu warnen und über das Brandereignis in Kenntnis zu setzen.
Rauchwarnmelder oder vernetzte Rauchwarnmelder bilden keine Brandmeldeanlagen. Aufgaben von Brandmeldeanlagen können nicht von Brandwarnanlagen übernommen werden. Anders als Brandwarnanlagen sind Brandmeldeanlagen technisch geeignet, andere Anlagen anzusteuern, insbesondere Brandfallsteuerungen zu aktivieren.
2.2 Bauprodukte von Brandmeldeanlagen
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Brandmeldeanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein und unter Verwendung von Bauprodukten der Normenreihe DIN EN 54 errichtet sein.
Dazu müssen sie im Brandfall ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sein, eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions- und Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingfestigkeit aufweisen.
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 erforderlich.
Erläuterung zu Tabelle 1
Nr. Spalte | Produkt nach harmonisierter Norm |
2 | EN 54-2:1997/A1 2006 Brandmelderzentralen 24 |
3 | EN 54-3:2001 + A1:202 + A2:2006 Akustischer Signalgeber 25 |
4 | EN 54-4:1997 + EN 54-4:1997/AC:1999 + EN 54-4:1997/A1:2002 + EN 54-4:1997/A2:2006 Energieversorgungseinrichtungen 26 |
5 | EN 54-5:2017 +A1:2018 Wärmemelder - Punktförmige Melder 27 |
6 | EN 54-7:2018 Rauchmelder - Punktförmige Melder nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip 28 |
7 | EN 54-10:2002 + EN 54-10/A1:2005 Flammenmelder - Punktförmige Melder 29 |
8 | EN 54-11:2001 + EN-54-11/A1:2005 Handfeuermelder 30 |
9 | EN 54-12:2015 Rauchmelder - Linienförmige Melder nach dem Durchlichtprinzip 31 |
10 | EN 54-16:2008 Sprachalarmzentralen 32 |
11 | EN 54-17:2005 + EN 54-17:2005/AC:2007 Kurzschlussisolatoren 33 |
12 | EN 54-18:2005 + EN 54-18:2005/AC:2007 Eingangs/Ausgangsgeräte 34 |
13 | EN 54-20:2006 + EN 54-20:2006/AC:2008 Ansaugrauchmelder 35 |
14 | EN 54-21:2006 Übertragungseinrichtungen für Brand- und Störungsmeldungen 36 |
15 | EN 54-23:2010 Optische Signalgeber 37 |
16 | EN 54-24:2008 Komponenten für Sprachalarmierungssysteme - Lautsprecher 38 |
17 | EN 54-25:2008 + EN 54-25:2008/AC:2012 Bestandteile, die Hochfrequenz-Verbindungen nutzen 39 |
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | |||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 |
Leistungsfähigkeit im Brandfall | ||||||||||||||||
Allgemeine Anforderungen | X | X | X | X | ||||||||||||
Allgemeine Anforderungen für Anzeigen | X | X | ||||||||||||||
Brandmeldezustand | X | |||||||||||||||
Funktionen | X | X | ||||||||||||||
Werkstoffe, Ausführung und Herstellung | X | X | ||||||||||||||
Schallpegel | X | |||||||||||||||
Frequenz u. Schallform | X | |||||||||||||||
Exemplarstreuung | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||
Funktionsprüfung | x | x | ||||||||||||||
Lage der wärmeempfindlichen Elemente | x | |||||||||||||||
Richtungsabhängigkeit | x | x | x | x | ||||||||||||
Statische Ansprechtemperatur | x | |||||||||||||||
Ansprechzeiten bei typischer Anwendungstemperatur | x | |||||||||||||||
Ansprechzeiten bei 25 C° | x | |||||||||||||||
Ansprechzeiten bei hoher Umgebungstemperatur | x | |||||||||||||||
Zusätzliche Prüfung für Melder mit Kategorie Index S 1 |
x | |||||||||||||||
Zusätzliche Prüfung für Melder mit Kategorie Index R 1 |
x | |||||||||||||||
Ansprechen bei sich langsam entwickelnden Bränden | x | x | ||||||||||||||
Wiederholbarkeit/ Wiederholpräzision | x | x | x | x | ||||||||||||
Luftbewegung | x | |||||||||||||||
Blendung | x | |||||||||||||||
Brandempfindlichkeit | x | x | x | x | ||||||||||||
Einteilung in Klassen | x | |||||||||||||||
Blendprüfung (in Betrieb) | x | |||||||||||||||
Alarmzustand | x | |||||||||||||||
Anzeigen für den Alarmzustand | x | |||||||||||||||
Sicherheitsaspekte | x | |||||||||||||||
Schutz gegen unbeabsichtigte Auslösung | x | |||||||||||||||
Prüfung der Gebrauchstauglichkeit | x | |||||||||||||||
Prüfung der Funktion | x | |||||||||||||||
Abhängigkeit von der Länge der optischen Messstrecke | x | |||||||||||||||
Streulicht | x | |||||||||||||||
Sprachalarmzustand | x | |||||||||||||||
Manuelle Auslösung des Sprachalarms | x | |||||||||||||||
Notfallmikrofon | x | |||||||||||||||
Signal Rauschabstand | x | |||||||||||||||
Frequenzgang der SAZ ohne Mikrofon | x | |||||||||||||||
Frequenzgang der SAZ mit Mikrofon | x | |||||||||||||||
Signalisierungsbereich | x | |||||||||||||||
Veränderung der Lichtabstrahlung | x | |||||||||||||||
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | |||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 |
Kleinste u. größte effektive Lichtstärke | x | |||||||||||||||
Lichtfarbe | x | |||||||||||||||
Zeitliches Lichtmuster und Blinkfrequenz | x | |||||||||||||||
Toleranz zur Fehlausrichtung des Strahls |
x | |||||||||||||||
Synchronisation | x | |||||||||||||||
Frequenzganggrenzen | x | |||||||||||||||
Nenn-Impedanz | x | |||||||||||||||
Horizontaler und vertikaler Abstrahlwinkel | x | |||||||||||||||
Maximaler Schalldruckpegel | x | |||||||||||||||
Ansprechverzögerung | ||||||||||||||||
Empfang u. Verarbeitung von Brandmeldungen | x | x | ||||||||||||||
Ausgang zur Weiterleitung des Brandmeldezustandes | x | |||||||||||||||
Abhängigkeit des Brandmeldezustandes von mehr als einem Alarmsignal | x | |||||||||||||||
Schnelle Änderungen der Lichtdämpfung | x | |||||||||||||||
Verzögerung beim Übergang in den Sprachalarmzustand | x | |||||||||||||||
Ausgang zu Alarmierungseinrichtungen | x | |||||||||||||||
Notfallmikrofon | x | |||||||||||||||
Betriebszuverlässigkeit | ||||||||||||||||
Allgemeine Anforderungen | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
Allgemeine Anforderungen für Anzeigen | x | x | ||||||||||||||
Betriebsbereitschaftszustand | x | x | ||||||||||||||
Brandmeldezustand | x | |||||||||||||||
Störungsmeldezustand | x | x | ||||||||||||||
Abschaltzustand | x | |||||||||||||||
Anforderungen an die Ausführung | x | x | x | |||||||||||||
Zusätzliche Anforderungen an die Ausführung von softwaregesteuerten Brandmelderzentralen | x | |||||||||||||||
Kennzeichnung | x | x | x | x | ||||||||||||
Funktionen | x | x | ||||||||||||||
Werkstoffe, Ausführung und Herstellung | x | x | ||||||||||||||
Dokumentation | x | x | x | x | x | |||||||||||
Lebensdauer | x | |||||||||||||||
Aufbau | x | |||||||||||||||
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | |||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 |
Kennzeichnung und Daten | x | x | x | x | ||||||||||||
Lebensdauerprüfung | x | |||||||||||||||
Individuelle Alarmanzeige | x |
x | x | x | x | |||||||||||
Anschluss von Hilfsvorrichtungen | x |
x | x | x | x | |||||||||||
Überwachung abnehmbarer Melder 2 | x |
x | x | x | ||||||||||||
Herstellerabgleiche | x | x | x | x | x | |||||||||||
Einstellung des Ansprechverhaltens vor Ort | x2 | x | x | x | x | |||||||||||
Zusätzliche Anforderungen für softwaregesteuerte Melder 2 | x | x | x | x | x | |||||||||||
Schutz gegen das Eindringen von Fremdkörpern | x | x | ||||||||||||||
Rückstelleinrichtung | x | |||||||||||||||
Prüfeinrichtung | x | |||||||||||||||
Form, Maße und Farben | x | |||||||||||||||
Symbole und Beschriftung | x | |||||||||||||||
Umweltkategorie | x | |||||||||||||||
Zusätzliche Anforderungen an softwaregesteuerte Handfeuermelder 2 | x | |||||||||||||||
Prüfung der Prüfeinrichtung (in Betrieb) | x | |||||||||||||||
Prüfung der Zuverlässigkeit (Dauerprüfung) | x | |||||||||||||||
Sprachalarmzustand | x | |||||||||||||||
Manuelle Auslösung des Sprachalarms | x | |||||||||||||||
Schnittstelle zu externen Steuereinrichtungen | x | |||||||||||||||
Zusätzliche Anforderungen an die Ausführung von softwaregesteuerten SAZ | x | |||||||||||||||
Mechanische Festigkeit der Rohrleitung | x | |||||||||||||||
Hardware-Komponenten und zusätzliche Sensoreinheiten in der Ansaugeinrichtung | x | |||||||||||||||
Luftstromüberwachung | x | |||||||||||||||
Stromversorgung | x | |||||||||||||||
Funktionsdauer | x | |||||||||||||||
Vorkehrungen für Außenleiter | x | |||||||||||||||
Entflammbarkeit von Werkstoffen | x | |||||||||||||||
Zugang | x |
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | |||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | ||||||
Anforderungen an softwaregesteuerte Geräte | x | |||||||||||||||||||||
Dauerhaftigkeit | x | |||||||||||||||||||||
Konstruktion | x | |||||||||||||||||||||
Nenn-Rauschleistung (Dauerhaftigkeit) | x | |||||||||||||||||||||
Gehäuseschutz | x | |||||||||||||||||||||
Immunität gegen Streckendämpfung | x | |||||||||||||||||||||
Identifikation des HF-angebundenen Bestandteils | x | |||||||||||||||||||||
Leistungseigenschaften des Empfängers | x | |||||||||||||||||||||
Immunität gegen Störeinflüsse | x | |||||||||||||||||||||
Verlust der Kommunikation | x | |||||||||||||||||||||
Antenne | x | |||||||||||||||||||||
Energieversorgungseinrichtung | x | x | ||||||||||||||||||||
Anforderungen an die Umweltprüfungen | x | |||||||||||||||||||||
Prüfung der Immunität gegen Streckendämpfung | x | |||||||||||||||||||||
Prüfung zur Identifizierung der HF angebundenen Bestandteile | x | |||||||||||||||||||||
Prüfung der Leistungseigenschaften des Empfängers | x | |||||||||||||||||||||
Prüfung der Kompatibilität mit anderen Nutzern des Frequenzbandes | x | |||||||||||||||||||||
Prüfung zur Erkennung bei Verlust der Kommunikation auf einer Verbindung | x | |||||||||||||||||||||
Prüfung der Antenne | x2 | |||||||||||||||||||||
Prüfplan für die Prüfung der Bestandteile | x | |||||||||||||||||||||
Überprüfung der Lebensdauer der autonomen Energiequelle | x | |||||||||||||||||||||
Prüfung der Störungsmeldung für den Zustand schwache Energieversorgung | x2 | |||||||||||||||||||||
Prüfung der Polaritätsumkehr | x2 | |||||||||||||||||||||
Prüfung der Wiederholbarkeit | x | |||||||||||||||||||||
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | |||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | ||||||
Dauerhaftigkeit der Betriebszuverlässigkeit, Feuchtebeständigkeit, Korrosionsbeständigkeit, Schock u. Schwingfestigkeit, Temperaturbeständigkeit | ||||||||||||||||||||||
Kälte in Betrieb | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||
Vibration, sinusförmig (in Betrieb) | X | X | ||||||||||||||||||||
Vibration, sinusförmig (Dauerprüfung) | X | X | ||||||||||||||||||||
EMV Störfestigkeit (in Betrieb) | X | X2 | X | X | X | X | X2 | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||
Schwankungen der Versorgungsspannung (in Betrieb) | X | X | X | |||||||||||||||||||
Feuchte Wärme, konstant (in Betrieb) | X | X | X | X | X | X | X | X2 | ||||||||||||||
Feuchte Wärme, konstant (Dauerprüfung) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||
Schlag (in Betrieb) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||
Trockene Wärme (in Betrieb) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X2 | |||||||||||
Trockene Wärme (Dauerprüfung) | X1 | X1 | X1 | X1 | X2 | |||||||||||||||||
Feuchte Wärme, zyklisch (in Betrieb) | X | X | X | X | X | X | X | X | X2 | |||||||||||||
Feuchte Wärme, zyklisch (Dauerprüfung) | X1 | X1 | X | X1 | X1 | |||||||||||||||||
Schwefeldioxid-Korrosion (Dauerprüfung) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X2 | ||||||||||
Stoß (in Betrieb) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X2 | ||||||||||||
Schwingen, sinusförmig (in Betrieb) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||
Schwingen, sinusförmig (Dauerprüfung) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||
Schutz durch Gehäuse | X | X1 | X | |||||||||||||||||||
Schwankungen der Versorgungsparameter | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||
Schocken (in Betrieb) | X | |||||||||||||||||||||
Ausgangsleistung | X | |||||||||||||||||||||
Übertragungsleistung | ||||||||||||||||||||||
Allgemeine Anforderungen | X | |||||||||||||||||||||
Anforderungen an Funktionen | X | |||||||||||||||||||||
|
Stehen für Komponenten einer Brandmeldeanlage keine harmonisierten Normen zur Verfügung, dürfen auch Bauprodukte verwendet werden, die in DIN 14675-1:2020-01 oder DIN VDE 0833-2:2017-10 genannt sind.
Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der MVV TB, lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der MVV TB, lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.
2.3 Planung, Bemessung und Ausführung von Brandmeldeanlagen
Brandmeldeanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung von DIN 14675-1:2020-01 in Verbindung mit DIN VDE 0833-1:2014-10 und -2:2017-10 erfolgt, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.
Brandmeldeanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben.
Die Regelungen von Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser technischen Regel.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
3 Alarmierungsanlagen
3.1 Zweck der Anlage
Alarmierungsanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen.
Sie müssen Personen im Gefahrenfall mittels Verbreitung eines Notsignals und/oder einer Sprachanweisung alarmieren und veranlassen, den Gefahrenbereich zu verlassen.
Eine Alarmierungsanlage muss mindestens aus einer Zentrale, einer Energieversorgung, Auslöse- oder Steuereinrichtungen, Signalgebern und dem verbindenden Übertragungsweg bestehen.
Bei Sprachalarmierung muss diese mindestens in deutscher Sprache und ausreichend verständlich erfolgen.
Alarmierungsanlagen können auch als Brandmeldeanlagen mit Alarmierungsfunktion ausgeführt werden.
Aufgaben von Alarmierungsanlagen können nicht von Brandwarnanlagen übernommen werden.
3.2 Bauprodukte von Alarmierungsanlagen
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Alarmierungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig und mit Bauprodukten errichtet sein, die ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sind und eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions- und Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingfestigkeit aufweisen.
Sofern Bauprodukte nach DIN EN 54 Teile 3, 4, 16, 17, 23 und 24 für Brandmeldeanlagen zur Errichtung von Alarmierungsanlagen verwendet werden, müssen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 des Abschnitts 2.2 Brandmeldeanlagen dieser technischen Regel festgestellt und angegeben werden.
Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.
3.3 Planung, Bemessung und Ausführung von Alarmierungsanlagen
Alarmierungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normen
erfolgt, erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind oder sich weitergehende Anforderungen aus Gründen der Barrierefreiheit nach der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 4.2.2.1 genannten technischen Regel ergeben. Die Regelungen von Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser technischen Regel.
Bei Alarmierungsanlagen mit akustischen Signalgebern muss die Abschaltung der Signale auch in unmittelbarer Nähe der Erstanlaufstelle für die Feuerwehr oder die hilfeleistende Stelle möglich sein.
Eine Alarmierungsanlage mit Sprachalarmierung erfordert eine Sprachalarmzentrale. Die Sprachalarmzentrale kann eine gesonderte Einheit oder mit der Brandmelderzentrale physikalisch kombiniert sein. Brandmelderzentrale und Sprachalarmzentrale dürfen sich einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Komponenten am gleichen Aufstellort befinden.
Alarmierungsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
4 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
4.1 Zweck der Anlage
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind elektrische Anlagen einschließlich der zugehörigen Leitungsanlagen mit einer Stromversorgung und mehr als einer Leuchte, die Räume, Rettungswege oder Sicherheitszeichen auch bei Ausfall der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung solange beleuchten, dass Personen das sichere Verlassen der Räume oder des Gebäudes und sofern bauaufsichtlich verlangt bis hin zu öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht ist und ggf. auch Arbeitsvorgänge sicher abgeschlossen werden können.
4.2 Bauprodukte von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Sicherheitsbeleuchtungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein.
Bauprodukte für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen müssen den Produktanforderungen europäischer Normen oder, sofern nur nationale technische Regeln wie DIN- oder DIN VDE-Normen zur Verfügung stehen, diesen technischen Regeln entsprechen.
Notleuchten die der Norm DIN EN 60598-2-22: (VDE 0711-2-22):2020-12 entsprechen, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen.
Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.
4.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0100 (mit Ausnahme der Normenteile 801 ff), DIN VDE V 0108-100-1:2018-12 und DIN EN 1838:2019-11 sowie unter Beachtung des Abschnitts 5 Sicherheitsstromversorgungsanlagen dieser technischen Regel erfolgt, erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
5 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
5.1 Zweck der Anlage
Sicherheitsstromversorgungsanlagen sind elektrische Anlagen, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen für einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten. Sicherheitsstromversorgungsanlagen umfassen die Stromquelle (Spannungserzeugung oder Energiespeicherung), die erforderlichen Schalt- und Hilfseinrichtungen sowie die zugehörigen Leitungsanlagen bis zu den Anschlüssen der zu versorgenden sicherheitstechnischen Anlagen.
Netzersatzanlagen, die aus betriebstechnischen Gründen erforderlich sind, gelten nicht als Sicherheitsstromversorgungsanlagen im bauaufsichtlichen Sinne.
5.2 Bauprodukte von Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein.
Bauprodukte für Sicherheitsstromversorgungsanlagen müssen den Produktanforderungen europäischer Normen oder, sofern nur nationale technische Regeln wie DIN- oder DIN VDE-Normen zur Verfügung stehen, diesen technischen Regeln entsprechen.
Stromerzeugungsaggregate mit Hubkolben-Verbrennungsmotoren, die den Anforderungen der Normenreihe DIN 6280 genügen und zentrale Stromversorgungssysteme, die den Anforderungen von DIN EN 50171:2001-11 (DIN VDE 0558-508) genügen, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen.
Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.
5.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Sicherheitsstromversorgungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0100 (mit Ausnahme der Normenteile 801 ff), bei Anlagen mit einer Nennspannung über 1000 V unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0101 erfolgt, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.
Sicherheitsstromversorgungsanlagen sind so aufzubauen, dass bei Überlast oder Kurzschluss nur der davon betroffene Abschnitt ausschaltet, während die restliche Anlage in Funktion bleibt (Selektivität). Der Nachweis der selektiven Fehlerabschaltung kann durch geeignete Ingenieurmethoden (Rechenverfahren) erbracht werden.
Die Stromquelle ist so zu bemessen, dass sie die Energieversorgung der sicherheitstechnischen Anlagen für den erforderlichen Zeitraum aufrechterhält. Bei der Bemessung der Stromquelle sind insbesondere ihre Leistungsfähigkeit und das Anlaufverhalten sowie die Nichtlinearität der Verbraucher zu berücksichtigen.
Ein duales System nach DIN VDE 0100-560:2013-10, Abschnitt 6.1 "Stromquellen für Sicherheitszwecke", letzter Spiegelstrich erfüllt nicht die bauaufsichtlichen Anforderungen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
6 Lüftungsanlagen
6.1 Zweck der Anlage
Lüftungsanlagen dienen der Be- oder Entlüftung von Räumen. Die Anlagen können natürliche oder maschinelle Lüftungsanlagen sein. Zu den maschinellen Anlagen gehören auch raumlufttechnischen Anlagen, Klimaanlagen und Warmluftheizungen.
Lüftungsanlagen dienen der Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die ausreichende und wirksame Lüftung von Räumen.
6.2 Planung, Bemessung und Ausführung
Lüftungsanlagen sind so zu planen, zu bemessen und auszuführen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die in der MVV TB unter den lfd. Nrn. A 2.2.1.11 und A 3.2.6 genannten technischen Regeln sind zu beachten.
Zur Konkretisierung bauaufsichtlicher Anforderungen können auch allgemein anerkannten Regeln der Technik dienen, die nicht bauaufsichtlich eingeführt sind.
Lüftungsanlagen sind so auszuführen, dass keine hygienischen Belastungen der Raumluft zu befürchten sind.
Für eine ausreichende Belüftung von Aufenthaltsräumen ist eine maschinelle Lüftungsanlage erforderlich, wenn sie nicht durch natürliche Lüftung sichergestellt werden kann.
Werden Überströmöffnungen in raumabschließenden Wänden aus lüftungstechnischen Gründen vorgesehen, sind die Regelungen zu Überströmöffnungen gemäß MVV TB, Abschnitt A 2.1.3.3.1 zu beachten.
Bei Brandschutzklappen muss nach erstmaligem Einbau das ordnungsgemäße Schließen geprüft werden, um Beschädigungen im Rahmen des Einbaus auszuschließen.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
6.3 Bauprodukte und Bauarten
6.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Bauprodukte und Bauarten für Lüftungsanlagen sind entsprechend den technischen und hygienischen Anforderungen auszuwählen und zu verwenden. Dabei sind insbesondere die Einbaulage, die erforderliche Temperaturbeständigkeit, die Feuerwiderstandsdauer, die Anforderungen an die Dichtheit, der erforderliche Volumenstrom, die Druckdifferenz, der Standort und die Umgebungstemperaturen zu berücksichtigen. Brandschutzklappen nach EN 15650:2010 40 mit mechanischem Absperrelement dürfen in Lüftungsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der in der v. g. harmonisierten Norm vorgegebenen Feuerwiderstandsprüfung nachgewiesen wurde. Die Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen darf maximal 72 °C betragen, in der Zuluft bei Warmluftlüftungsanlagen 95 °C.
Brandschutzklappen in Atmosphären, die planmäßig oder außerplanmäßig aufgrund chemischer Reaktionen eine schädigende und/oder korrosive Wirkung auf diese ausüben können, fallen nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:2010 40. Dazu gehören auch Atmosphären in Ab- oder Fortluftleitungen von gewerblichen Küchen.
6.3.2 Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen erforderliche Leistungen
Bei Verwendung von Bauprodukten mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 41 oder bei Anwendung von Bauarten gemäß § 16a MBO 41 sind die mindestens erforderlichen Klassen den Tabellen 1 bis 3 und 6 zu entnehmen.
Bei Verwendung von Bauprodukten für Lüftungsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, sind Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 4 i. V. m. Tabelle 5 sowie Tabelle 7 erforderlich.
Brandschutzklappen in Unterdecken (nicht im Anwendungsbereich von EN 15650:2010 40 | |||
Mindestens erforderlich | |||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und zusätzliche Bezeichnung gemäß Verwendbarkeitsnachweis |
Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 | |
Gehäuse, Absperrelement | Übrige Komponenten | ||
feuerhemmend | K 30 U | A2 | B2 |
hochfeuerhemmend | K 60 U | ||
feuerbeständig | K 90 U |
- Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen in Ab- oder Fortluftleitungen gewerblicher Küchen, die nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:2010 40 fallen | |||
- Brandschutztellerventile, die nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:2010 40 fallen | |||
Mindestens erforderlich | |||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 |
Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 | |
Gehäuse, Absperrelement | Übrige Komponenten | ||
feuerhemmend | K 30 | A2 | B2 |
hochfeuerhemmend | K 60 | ||
feuerbeständig | K 90 |
Absperrvorrichtungen und Brandschutzsysteme in Lüftungsanlagen gemäß der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.11 genannten technischen Regel, Abschnitt 7.2 | |
Mindestens erforderlich | |
Bauaufsichtliche Anforderung |
Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und zusätzliche Bezeichnung gemäß Verwendbarkeitsnachweis |
feuerhemmend | K30-18017, K30-18017-S |
hochfeuerhemmend | K60-18017, K30-18017-S |
feuerbeständig | K90-18017, K30-18017-S |
Wesentliches Merkmal |
Brandschutzklappe nach EN 15650:2010 40 | ||||||||
Nennbedingungen der Aktivierung/ Ansprechempfindlichkeit | X | ||||||||
Ansprechverzögerung / Ansprechzeit | X | ||||||||
Betriebssicherheit (Zyklen) | 50 | ||||||||
Feuerwiderstandsfähigkeit # | |||||||||
- Raumabschluss | K | ||||||||
- Wärmedämmung | K | ||||||||
- Rauchleckage | K | ||||||||
- Mechanische Festigkeit (bzgl. E) | X | ||||||||
- Beibehaltung des Querschnitts (bzgl. E) | X | ||||||||
Dauerhaftigkeit | |||||||||
- der Ansprechverzögerung | X | ||||||||
- der Betriebssicherheit | L | ||||||||
|
Brandschutzklappen nach EN 15650:2010 40 | |||
Mindestens erforderliche Leistungen | |||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsfähigkeit |
Brandverhalten | |
Gehäuse, Absperrelement | übrige Komponenten | ||
feuerhemmend | EI 30 (veho i ↔ o)-S | A 2-s1,d0 | E-d2 |
hochfeuerhemmend | EI 60 (veho i ↔ o)-S | ||
feuerbeständig | EI 90 (veho i ↔ o)-S | ||
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | EI 120 (veho i ↔ o)-S |
Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen | ||
Mindestens erforderlich | ||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und ggf. DIN V 4102-21:2002-08 | Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 |
feuerhemmend | L 30 | A2 abweichend gemäß A 2.2.1.11, Abschnitt 3.2: B1 |
hochfeuerhemmend | L 60 | A2 |
feuerbeständig | L 90 | |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | L 120 | |
Für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen, siehe auch Abschnitte C 3.1 und C 4.4 der MVV TB. |
Bausätze für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen nach EAD 350142-00-1106 42 | ||
Mindestens erforderliche Leistungen | ||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsfähigkeit | Brandverhalten 1 |
feuerhemmend | EI 30 (veho i ↔ o)S | A2 - s1,d0 abweichend gemäß A 2.2.1.11, Abschnitt 3.2 C-s2, d2, sonst |
hochfeuerhemmend | EI 60 (veho i ↔ o)S | A2 - s1,d0 |
feuerbeständig | EI 90 (veho i ↔ o)S | A2 - s1,d0 |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | EI 120 (veho i ↔ o)S | A2 - s1,d0 |
1) innerhalb und außerhalb |
6.3.3 Besondere Bestimmungen für die Verwendung und Ausführung
Bausätze für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen nach: EAD 350142-00-1106 42
Für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Lüftungsleitungen nach ETA aufgrund des EAD 350142-00-1106 42, bestehend aus Brandschutzplatten, Dichtungsmitteln, Verbindungsmitteln und Befestigungsmitteln, hat der Hersteller gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende Einbauanleitung bereitzustellen. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten.
Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung die Lüftungsleitungsstücke in die Lüftungsanlage einzubauen, dem Bauherrn die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 i. V. m. Satz 2 dieses Abschnittes nicht vor, gibt es für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Lüftungsleiten nach ETA aufgrund des EAD 350142-00-1106 keine allgemein anerkannte Regel der Technik 43.
7 Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte
7.1 Zweck der Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte
Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte dienen dazu, Rauch abzuleiten, um dadurch gleichzeitig wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr zu unterstützen.
Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind nach Maßgabe von Sonderbauverordnungen und Sonderbaurichtlinien erforderlich. Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind auch erforderlich, wenn diese im bauaufsichtlichen Verfahren gefordert werden.
Müssen mehrere Geräte zur Rauchableitung zusammenwirken, um die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, bilden diese Einrichtungen eine Anlage.
Verschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung, z.B. im Treppenraum, sind keine Rauchabzugsanlagen im hier geforderten Sinne.
7.2 Planung, Bemessung und Ausführung
Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind so zu planen, zu bemessen und auszuführen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen aufgrund der Sonderbauverordnungen, Sonderbaurichtlinien und Brandschutznachweise erfüllt werden.
Rauchabzugsanlagen, die entsprechend der einschlägigen Regelungen der Normenreihe DIN 18232 sowie nach dieser technischen Regel errichtet werden, erfüllen auch die bauaufsichtlichen Anforderungen, soweit nicht abweichende Anforderungen im Einzelfall gestellt sind. Die Bemessung von Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten darf nach Ingenieurmethoden des Brandschutzes erfolgen. Die Eingabeparameter sind in den Bauvorlagen zu dokumentieren.
Bei Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten muss die für die Entrauchung notwendige Zuluft nachgeführt werden können. Bei maschinellen Rauchabzugsanlagen müssen mit ihrem Anlaufen selbsttätig die Zuluftanlagen in Betrieb gehen bzw. die erforderlichen Zuluftöffnungen öffnen. Soweit manuelle Zuluftöffnungen zulässig sind, müssen diese leicht zugänglich sein und leicht geöffnet werden können und geöffnet bleiben.
Zu keiner Zeit dürfen die Türöffnungskräfte bei Türen in Rettungswegen infolge des Betriebs der Rauchabzugsanlage größer 100 N sein.
Für die Verwendung von Rauchabzugsgeräten in der Bedachung von Dächern ist A 2.1.9 hinsichtlich der Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistung nach Abschnitt 7.5.2 von DIN EN 12101-2:2003-09 nicht mit mindestens A2 - s1,d0 erklärt ist; anderenfalls ist der Nachweis gemäß MVV TB, A 2.1.9 für eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2) oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach § 32 Abs. 2 MBO 41 einzuhalten.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
7.3 Auslösung - manuell/selbsttätig
Für die selbsttätige Auslösung maschineller Rauchabzugsanlagen sind Brandmelder zu verwenden, die die zu erwartenden Brandkenngrößen detektieren. Brandmelder nach der Normenreihe DIN EN 54 sind hierfür verwendbar.
Natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte müssen selbsttätig und von Hand ausgelöst werden können.
Schalter oder manuelle Einrichtungen zur Auslösung von Rauchabzugsanlagen sind an einer jederzeit zugänglichen Stelle in einer Höhe zwischen 1,2 m und 1,6 m über dem Boden anzuordnen. Die Schalter oder manuellen Auslöseeinrichtungen sind mit einem gut lesbaren Schild "Rauchabzug" zu kennzeichnen. Die Beschilderung darf auf dem Schalter oder dem Gehäuse erfolgen oder muss in unmittelbarer Nähe dauerhaft befestigt erfolgen. Die Farbe der Schalter oder manuellen Auslöseeinrichtungen darf nicht rot sein.
7.4 Zuluftöffnungen
Öffnungen, die dem Nachströmen der für die Entrauchung notwendigen Zuluft dienen, sind mit einem gut lesbaren Schild "Zuluftöffnung für Rauchabzugsanlage" zu kennzeichnen.
7.5 Bauprodukte und Bauarten
7.5.1 Allgemeine Bestimmungen
Rauchabzugsanlagen bestehen mindestens aus den Bedien- und Auslöseeinrichtungen sowie den jeweiligen Rauchabzugsgeräten. Maschinelle Rauchabzugsanlagen können zusätzlich aus den Entrauchungsleitungen einschließlich notwendiger Entrauchungsklappen bestehen.
Bauprodukte für Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind entsprechend der Einbaulage, der erforderlichen Temperaturbeständigkeit, des erforderlichen Volumenstroms, der Druckdifferenz, der erforderlichen aerodynamisch wirksamen oder geometrischen Öffnungsfläche und des Standortes hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u. a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden.
Die detaillierte Einbauanleitung und die Gebrauchsanleitung des Herstellers müssen von diesem für jeden Einbauort in deutscher Sprache schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Der Hersteller hat in der Gebrauchsanleitung ausführlich die für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Bauprodukte notwendigen Angaben darzustellen. Für Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen muss die Einbauanleitung den Angaben der Klassifizierungsberichte entsprechen.
Die Einbau- und Gebrauchsanleitungen des Herstellers für die zu verwendenden Bauprodukte sind zu beachten und dem Bauherrn zu übergeben.
In maschinellen Rauchabzugsanlagen sind maschinelle Rauchabzugsgeräte nach EN 12101-3:2015 44 zu verwenden. Für die Verwendung der maschinellen Rauchabzugsgeräte gibt es keine allgemein anerkannte Regel der Technik 43.
Für das Nachströmen der Zuluft dürfen Bauprodukte wie Fenster, Türen und Tore verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass während des gesamten Funktionszeitraumes von Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten der erforderliche freie Querschnitt erhalten bleibt.
Sofern in maschinellen Rauchabzugsanlagen Entrauchungsklappen auch von Hand gesteuert werden sollen, müssen diese für die manuelle Auslösung geeignet sein. Entrauchungsklappen mit mechanischem Absperrelement nach EN 12101-845 dürfen in maschinellen Rauchabzugsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die nach der in v. g. harmonisierter Norm vorgegebenen Feuerwiderstandprüfung bei beidseitiger Beflammung nachgewiesen wurde.
Entrauchungsleitungen dürfen nicht selbst zur Ausbreitung von Feuer und Rauch in der baulichen Anlage beitragen. Sie müssen nichtbrennbar, temperaturbeständig und dicht sein. Ihre Formbeständigkeit (Querschnittserhalt) und die mechanische Festigkeit müssen gewährleisten, dass die vorgesehene Rauchmenge abgeführt werden kann. Entrauchungsleitungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass sie nicht durch Temperaturerhöhungen auf der Außenseite der Leitungen einen Beitrag zur Brandausbreitung leisten.
7.5.2 Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen erforderliche Leistungen
Bei Verwendung von Bauprodukten mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 41 oder Anwendung von Bauarten gemäß § 16a MBO 41 sind die mindestens erforderlichen Klassen der Tabelle 1 zu entnehmen.
Entrauchungsleitungen nach DIN V 18232-6:1997-10 i. V. m. DIN 4102-6:1977-09 | ||
Mindestens erforderlich | ||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse, Kategorie und Druckstufe | Brandverhalten Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 |
feuerhemmend | L 30, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3* | A2 |
hochfeuerhemmend | L 60, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3* | |
feuerbeständig | L 90, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3* | |
* je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch Druckstufe 1 |
Bei Verwendung von Bauprodukten für maschinelle Rauchabzugsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, sind Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 2 i. V. m. Tabellen 3 und 4 erforderlich.
Erläuterung zu Tabelle 2
Nr. Spalte | Produkt nach harmonisierter Norm |
2 | EN 12101-2:2003 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 2: Festlegungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte 45 |
3 | EN 12101-3:2015 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 3: Bestimmungen für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsgeräte 44 |
4 | EN 12101-7:2011 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 7: Entrauchungskanalstücke 46 |
5 | EN 12101-8:2011 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 8: Entrauchungsklappen 47 |
6 | EN 12101-10:2005/AC:2007 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 10: Energieversorgung 48 |
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | ||||||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||||||||||||||||||||
Nominale Auslösungsbedingungen/Empfindlichkeit | X | ||||||||||||||||||||||||
Funktionssicherheit (Re) |
K | ||||||||||||||||||||||||
Windlast (WL) | K | ||||||||||||||||||||||||
Aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche# (Aa) | L | ||||||||||||||||||||||||
Leistung unter Brandbedingungen | K | ||||||||||||||||||||||||
Brandverhalten von Baustoffen | K | ||||||||||||||||||||||||
Betriebszuverlässigkeit | |||||||||||||||||||||||||
Anwendungskategorien | K* | ||||||||||||||||||||||||
Motorleistung | K | ||||||||||||||||||||||||
Wirksamkeit der Abführung von Rauch/heißem Gas: (ähnlich Wirksamkeit Rauch- und Wärmeableitung) | X | ||||||||||||||||||||||||
Aufrechterhaltung des Gasvolumens und des Drucks während der Prüfung der Ableitung von Rauch und heißem Gas | L | ||||||||||||||||||||||||
Feuerbeständigkeit | K | ||||||||||||||||||||||||
Fähigkeit zum Öffnen unter Umgebungsbedingungen | |||||||||||||||||||||||||
Öffnen unter Windlast innerhalb einer vorgegebenen Zeit | K** | ||||||||||||||||||||||||
Öffnen unter Schneelast innerhalb einer vorgegebenen Zeit (SL) | K | K** | |||||||||||||||||||||||
Öffnen bei niedriger Umgebungstemperatur innerhalb einer vorgegebenen Zeit (T) | K | ||||||||||||||||||||||||
Nennbedingungen der Aktivierung/Ansprechempfindlichkeit | X | ||||||||||||||||||||||||
Betriebssicherheit | K | X | |||||||||||||||||||||||
Feuerwiderstandsfähigkeit #, ## | |||||||||||||||||||||||||
Raumabschluss | K | K | |||||||||||||||||||||||
Wärmedämmung | K*** | K*** | |||||||||||||||||||||||
Rauchdichtheit | K | K | |||||||||||||||||||||||
Mechanische Formstabilität (unter E) | X | X | |||||||||||||||||||||||
Aufrechterhaltung des Querschnitts (unter E) | X | X | |||||||||||||||||||||||
Ansprechverzögerung/Ansprechzeit | X | X* | X, K | X | |||||||||||||||||||||
Leistungs-Parameter unter Brandbedingungen | X | ||||||||||||||||||||||||
Beständigkeit der Betriebszuverlässigkeit | K | ||||||||||||||||||||||||
Dauerhaftigkeit | |||||||||||||||||||||||||
der Ansprechverzögerung | X | ||||||||||||||||||||||||
der Betriebssicherheit | X | ||||||||||||||||||||||||
|
- Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EN 12101-7:2011 49 | ||
- Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106 42 | ||
Mindestens erforderliche Leistungen | ||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsfähigkeit | Brandverhalten |
feuerhemmend | EI 30 (ve - ho) S xx1 multi | A 2-s1, d0 |
hochfeuerhemmend | EI 60 (ve - ho) S xx1 multi | |
feuerbeständig | EI 90 (ve - ho) S xx1 multi | |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | EI 120 (ve - ho) S xx1 multi | |
1 je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch 500 Pa |
Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsklappen nach EN 12101-8:2011 47 | |||||||||||||
Mindestens erforderliche Leistungen | |||||||||||||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsfähigkeit |
Brandverhalten | |||||||||||
Klappenblatt, Gehäuse | übrige Komponenten | ||||||||||||
feuerhemmend | EI 30 (ve1 - ho2 - i ↔ o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multi | A 2-s1, d0, | E-d2 | ||||||||||
hochfeuerhemmend | EI 60 (ve1 - ho2 - i ↔ o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multi | ||||||||||||
feuerbeständig | EI 90 (ve1 - ho2 - i ↔ o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multi | ||||||||||||
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | EI 120 (ve1 - ho2 - i ↔ o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multi | ||||||||||||
|
Wenn Bauprodukte gemäß Tabelle 2, Spalte 2 in baulichen Anlagen nach den in der MVV TB unter den lfd. Nrn. A 2.2.2.3, A 2.2.2.4 und A 2.2.1.15 genannten technischen Regeln verwendet werden sollen, sind zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen je nach Verwendungszweck und unter Berücksichtigung von Abschnitt 7.2 festzulegen. Es sind mindestens Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen gemäß Tabelle 5 erforderlich.
Mindestens erforderliche Leistungen für Rauchabzugsgeräte zur Verwendung in notwendigen Treppenräumen von Verkaufs- und Versammlungsstätten sowie in Rauchabzugsanlagen | ||
EN 12101-2:2003 45 | ||
4.1 - Nominale Auslösebedingungen/Empfindlichkeit | Möglichkeit der manuellen Ansteuerbarkeit (Abschnitt 4.1.1 b) | |
6 - Aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche | Angabe (m2) | |
7.1.1 - Funktionssicherheit | Re 50 | |
7.1.2 - Ansprechverzögerung (Ansprechzeit) | ≤ 60s | |
7.1.3 - Klassifizierung der Funktionssicherheit | ja, wenn zusätzlich Lüftungsfunktion | |
7.2.1.1 - Öffnung unter Umweltbedingungen - Schneelast, ausgenommen Einbauneigung ≥ 60° | SL 500 | |
7.3.1 - Öffnung unter Umweltbedingungen - niedrige Umgebungstemperatur | T (-05) | |
7.4.1 - Funktionssicherheit - Windlast | WL 1500 | |
7.5.1 - Klassifizierung Wärmebeständigkeit | B 300 | |
7.5.2 - Leistungsverhalten Brandverhalten der Baustoff | E - d2 |
7.5.3 Besondere Bestimmungen für die Verwendung und Ausführung
Bausätze für feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106 42
Für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Entrauchungsleitungen nach ETA aufgrund des EAD 350142-00-1106 42, bestehend aus Brandschutzplatten, Dichtungsmitteln, Verbindungsmitteln und Befestigungsmitteln hat der Hersteller gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende Einbauanleitung bereitzustellen. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 i. V. m. Satz 2 dieses Abschnittes nicht vor, gibt es für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106 keine allgemein anerkannte Regel der Technik 43.
8 Druckbelüftungsanlagen
8.1 Zweck der Anlagen
Druckbelüftungsanlagen dienen dazu, bauaufsichtlich besonders zu schützende Rettungswege sowie Aufzugsschächte von Feuerwehraufzügen von Rauch frei zu halten, damit Personen sich retten können und wirksame Löscharbeiten unterstützt werden.
Der Eintritt von Rauch in innenliegende Sicherheitstreppenräume und in Feuerwehraufzugsschächte sowie deren jeweiligen Vorräume ist durch Druckbelüftungsanlagen zu verhindern. Darüber hinaus können Druckbelüftungsanlagen nach Maßgabe eines Brandschutznachweises oder Brandschutzkonzeptes in bestimmten einzelnen Rettungswegen erforderlich sein.
8.2 Planung, Bemessung und Ausführung
Druckbelüftungsanlagen müssen einen kontinuierlichen Luftvolumenstrom über den Luftweg Außenluftansaugung, ggf. Überströmöffnungen, sowie Abströmöffnungen gewährleisten.
Druckbelüftungsanlagen für Sicherheitstreppenräume müssen so bemessen und beschaffen sein, dass der Luftvolumenstrom
Abweichend davon muss der Luftvolumenstrom durch die geöffnete Tür des Vorraumes eines Feuerwehraufzugs mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens 0,75 m/s strömen. Der Betrieb der Druckbelüftungsanlage darf nicht dazu führen, dass sich Türen in Rettungswegen wegen zu hoher Druckdifferenzen nicht mehr öffnen lassen. Die maximale Türöffnungskraft darf 100 N betragen. Sie darf bei Türen von Vorräumen auch dann nicht überschritten werden, wenn eine der beiden Türen geöffnet ist. Nach Öffnen und Schließen von Türen zum Sicherheitstreppenraum oder Vorräumen muss sich innerhalb von 3 Sekunden der Sollzustand wieder eingestellt haben.
Die Anforderungen an die Durchströmgeschwindigkeiten durch die offenen Vorraumtüren und an die Türöffnungskräfte an geschlossenen Vorraumtüren gelten auch für vorhersehbare ungünstige Wetterbedingungen.
Die Abschaltung der Druckbelüftungsanlagen durch Rauchauslöseeinrichtungen ist nicht zulässig.
Ist nur ein innenliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen.
Schaltgerätekombinationen, Steuereinheiten, Regeleinheiten und Ventilatoren der Druckbelüftungsanlage müssen so aufgestellt werden, dass die Druckbelüftungsanlage ausreichend lang wirksam ist.
Außenluftansaugung
Die für eine Druckbelüftungsanlage erforderliche Außenluftansaugung muss so angeordnet sein, dass kein Rauch angesaugt werden kann und sie von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen sowie Außenwandbekleidungen mindestens 2,5 m entfernt ist.
Außen- und Zuluftleitungen
Diese Leitungen sind hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit und des Brandverhaltens entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen auszubilden. Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen dürfen in diesen Leitungen nicht verwendet werden.
Bei Verwendung von Klappen in der Außenluft- oder Zuluftleitung müssen die Antriebe über eine sichere Energieversorgung angeschlossen werden oder über eine solche verfügen.
Abluft- und Entrauchungsleitungen
Diese Leitungen sind hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit und des Brandverhaltens entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Entrauchungsanlagen auszubilden. Entrauchungsklappen und -ventilatoren dürfen in diesen Leitungen verwendet werden.
Überströmöffnungen
Vorräume von Sicherheitstreppenräumen müssen auch bei geschlossenen Türen mit Luft durchspült werden können. Dies kann durch Überströmöffnungen realisiert werden.
An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und Treppenraum werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine Klappe aus, die bei Luftströmung in Richtung Treppenraum schließt.
An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und Feuerwehraufzugsschacht werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine motorisch oder über andere Einrichtungen angetriebene Klappe aus.
In der Wand zwischen Vorraum und notwendigem Flur oder Nutzungseinheit muss der Verschluss der Überströmöffnung die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Wand aufweisen.
Die Ansteuerung der Verschlüsse darf nicht über eine Rauchauslöseeinrichtung erfolgen. Klappen, die motorisch oder über anderen Einrichtungen offengehalten oder angetrieben werden, müssen an eine sichere Energieversorgung angeschlossen werden.
Abströmöffnungen
Mündungen und Abströmöffnungen sind so anzuordnen, dass die Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage auch bei vorhersehbaren ungünstigen Wetterbedingungen gewährleistet ist.
Als Abströmöffnungen können im vom Brand betroffenen Geschoss Fenster in der Fassade verwendet werden. Diese sind je Abströmbereich an gegenüberliegenden Fassaden anzuordnen.
Wenn die Abströmung über einen Schacht erfolgt, sind in die Schachtwandung Entrauchungsklappen zu integrieren.
Fortluftöffnungen (Mündungen) von Leitungen, aus denen Brandgase ins Freie gelangen können, müssen entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen angeordnet oder ausgebildet sein (s. MVV TB Abschnitt A 2.2, lfd. Nr. A 2.2.1.11, Abschnitt 5.1.2 Nr. 1). Brandschutzklappen dürfen nicht verwendet werden.
Notwendige Angaben im Brandschutzkonzept
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
8.3 Auslösung
Die Druckbelüftungsanlagen müssen im Brandfall selbsttätig ausgelöst werden.
Soweit selbsttätige Brandmeldeanlagen erforderlich oder vorhanden sind, müssen diese die Druckbelüftungsanlagen auslösen.
Wenn keine Brandmeldeanlage vorhanden ist, muss die Auslösung mindestens durch geeignete Auslöseeinrichtungen, die über im Bereich des Zugangs zum Sicherheitstreppenraum (ausgenommen Vorräume) und zum Feuerwehraufzugsvorraum sowie im Bereich der notwendigen Abströmöffnungen positionierte Rauchmelder angesteuert werden, erfolgen. Rauchmelder nach der Normenreihe DIN EN 54 sind für die Detektion geeignet.
Sollen Druckbelüftungsanlagen auch von Hand ausgelöst werden, sind dafür Schalter zu verwenden, die zwischen 1,2 m und 1,6 m über dem Boden anzuordnen sind. Die Schalter sind mit einem gut lesbaren Schild "Druckbelüftungsanlage" zu kennzeichnen. Die Beschilderung darf auf dem Schalter oder dem Gehäuse erfolgen oder muss in unmittelbarer Nähe dauerhaft befestigt erfolgen. Die Farbe der Schalter darf nicht rot sein.
Notwendige Abströmöffnungen dürfen nur selbsttätig angesteuert werden.
Die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage muss sich innerhalb 120 Sekunden nach dem Auslösen eingestellt haben.
Bei einer Ansteuerung oder Auslösung über ein programmierbares System ist dessen Programmierstand ebenfalls zu dokumentieren. Bei der Änderung des Programmierstandes bzw. bei Änderung der Betriebs- und Systemsoftware handelt es sich um eine wesentliche Änderung der Druckbelüftungsanlage. Soll die Ansteuerung oder Auslösung über ein programmierbares System erfolgen, so ist ein sicherheitstechnisches Steuerkonzept zu erstellen.
Energieversorgung
Bauaufsichtlich geforderte Druckbelüftungsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben; dies gilt als erfüllt bei Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage.
8.4 Bauprodukte und Bauarten von Druckbelüftungsanlagen
Druckbelüftungsanlagen bestehen aus Bauprodukten und Bauteilen (z.B. Ventilator, Abströmelemente), die für die Funktion der Druckbelüftungsanlage erforderlich sind. Türen und Fenster können für die Abströmung genutzt werden.
Bauprodukte für Druckbelüftungsanlagen sind entsprechend der Einbaulage, der erforderlichen Temperaturbeständigkeit, des erforderlichen Volumenstroms, der Druckdifferenz und des Standortes hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u. a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden.
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Abschnitt 6, Tabellen 4, 5 und 7 sowie Abschnitt 7, Tabellen 2 bis 5 erforderlich. Im Übrigen gilt Abschnitt 6, Tabelle 6.
Zuluftventilatoren dürfen mit Frequenzumrichtern betrieben werden. Reparaturschalter an Ventilatoren müssen überwacht oder gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein. Der durch die Druckbelüftungsanlage im Treppenraum erzeugte Schalldruckpegel soll ab einem Abstand zum Luftaustritt von 5 m nicht mehr als 85 dB(A) betragen. Für Feuerwehraufzüge ist ein durch die Druckbelüftungsanlage erzeugter Schalldruckpegel von maximal 80 dB(A) in 0,5 m Entfernung vom Mikrofon im Fahrkorb, in der Feuerwehr-Zugangsebene und am Tableau für Notfälle und Prüfungen zulässig.
Als Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und notwendigem Flur oder Nutzungseinheit darf eine Brandschutzklappe ohne Leitungsanschluss nach EN 15650 40 verwendet werden, die Klassifizierung EI 90 (ve i ↔ o)-S nach DIN EN 13501-3:2010-02 ist ausreichend. Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in Druckbelüftungsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der Feuerwiderstandprüfung gemäß DIN EN 1366-2:1999-10 nachgewiesen wurde. Die Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen darf maximal 72 °C betragen.
9 CO-Warnanlagen
9.1 Zweck der Anlage
CO-Warnanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie dienen der Warnung von Personen, sobald gefahrdrohende Mengen von Kohlenmonoxid (CO) in Garagen erreicht sind.
9.2 Bauprodukte von CO-Warnanlagen
Die zum Einsatz kommenden Bauprodukte müssen für die Messung, Auswertung und Warnung geeignet sein.
Zur CO-Warnanlage gehören alle Bauprodukte (wie Ansaugstellen, Messstellen, Leitungen, Übertragungseinrichtungen, Ersatzstromversorgung, Steuereinheit, optische und akustische Signalgeber etc.), die zur Aufrechterhaltung der Funktion der CO-Warnanlage erforderlich sind.
9.3 Planung, Bemessung und Ausführung von CO-Warnanlagen
CO-Warnanlagen müssen so geplant, bemessen und ausgeführt sein, dass der CO-Gehalt in allen Garagenbereichen zuverlässig erfasst wird und eine Alarmierung bei Überschreitung des CO-Gehalts in der Luft von 250 ppm erfolgt. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Anlagen, die weitere Funktionen übernehmen, muss der Anlagenteil für die CO-Warnung autark betrieben und geprüft werden können.
Die CO-Messstellen sind auf einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden zu positionieren und so anzuordnen, dass auch Bereiche zuverlässig erfasst werden, für die erhöhte CO-Konzentrationen zu erwarten sind.
CO-Warnanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben. Die Signalisierung muss solange aktiviert sein, wie die CO-Konzentration den zulässigen Grenzwert übersteigt.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
10 Feuerlöschanlagen
10.1 Zweck der Anlage
Selbsttätige Feuerlöschanlagen erkennen frühzeitig ein Brandereignis und dienen i.d.R. dem Eindämmen/Begrenzen des Brandherdes oder der direkten Löschung des Brandereignisses. Manuelle, nichtselbsttätige Anlagen wie Hydrantenanlagen mit nassen oder trockenen Löschwasserleitungen unterstützen wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr. Beide Anlagenarten dienen vorrangig der Rettung von Mensch und Tier, können aber auch bei der Minderung von Brand-, Sach- und Umweltschäden effizient sein.
Zu den Feuerlöschanlagen gehören alle Arten von ortsfesten, nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen (ns-FLA) sowie die ortsfesten, selbsttätigen Feuerlöschanlagen (s-FLA). Als Löschmittel kann Wasser oder auch jedes andere Löschmittel verwendet werden, soweit mit diesen Löschmitteln die Brandausbreitung kontrolliert oder der Brand gelöscht werden kann.
Die nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen bestehen aus einem Leitungsnetz (dazu gehören trockene und nasse Steigleitungen) und haben Entnahmestellen, Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) oder Außenhydranten. Die selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind ortsfeste Löschanlagen. Als Löschmittel wird Wasser, z.B. in Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebellöschanlagen, verwendet. Es dürfen auch Anlagen für andere Löschmittel errichtet werden. Dies können z.B. Anlagen mit Schaum, CO2, Stickstoff, Inertgasen, halogenierten Kohlenwasserstoffen oder Pulverlöschmitteln sein sowie Wasserlöschanlagen mit Zumischung schaumbildender Mittel.
10.2 Bauprodukte von Feuerlöschanlagen
In Feuerlöschanlagen dürfen nur Bauprodukte (Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vorgesehen und betrieben werden, die für den Betrieb der Anlagen erforderlich und geeignet sind.
Andere Bauprodukte, z.B. Sicherungseinrichtungen für Trinkwasser, dürfen die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage nicht beeinträchtigen.
Ebenso dürfen durch sie die Feuerlöschanlagen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen können oder mit dem Trinkwassernetz verbunden sind, müssen für diese Verwendung geeignet sein.
Als Bauprodukte für Sprinkler- und Sprühwasserlöschanlagen dürfen die Bauprodukte der Normenreihe DIN EN 12259, für Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln die Bauprodukte der Normenreihe DIN EN 12094 verwendet werden.
Für andere Löschanlagen, auch mit anderen Löschmitteln, z.B. Schaumlöschmitteln, sind die in den Planungs- und Bemessungsnormen für diese Anlagen genannten Bauprodukte zu verwenden.
Wandhydranten gemäß EN 671-1 50 und EN 671-2 51, Überflurhydranten gemäß EN 14384 52 und Unterflurhydranten gemäß EN 14339 53 dürfen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen verwendet werden.
10.3 Erforderliche Leistungen von Bauprodukten für Feuerlöschanlagen
Bauprodukte müssen ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sein sowie eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions-, Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingungsfestigkeit aufweisen. Die Bauprodukte müssen für die Anwendung hydraulisch geeignet und ausreichend druckfest sowie für den Betrieb dauerhaft leichtgängig zu bedienen und zu betreiben sein.
Die Auswahl der Produkte unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung muss auf Grundlage der Informationen zu den Wesentlichen Merkmalen und Eigenschaften erfolgen.
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß nachstehenden Tabellen 1 bis 3 erforderlich.
Erläuterung zu Tabelle 1
Nr. Spalte | Produkt nach harmonisierter Norm |
2 | EN 12259-1:1999 + A1:2001 + A2:2004 + A3:2006 Teil 1: Sprinkler 54 |
3 | EN 12259-2:1999 + A1:2001 + AC:2002 + A2:2005 Teil 2: Nassalarmventile mit Zubehör 55 |
4 | EN 12259-3:2000 + A1:2001 + A2:2005: Trockenalarmventile mit Zubehör 56 |
5 | EN 12259-4: 2000 + A1:2001 Teil 4: Wassergetriebene Alarmglocken 57 |
6 | EN 12259-5:2002 Teil 5: Strömungsmelder 58 |
Wesentliches Merkmal | Bauprodukte für Ortsfeste Löschanlagen - Bauteile für Sprinkler- und Sprühwasseranlagen nach harmonisierter Norm | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Nenn-Auslösebedingungen | X | ||||
Löschmittelverteilung | X | ||||
Ansprechverzögerung (Ansprechzeit) | X | X | X | X | X |
Zuverlässigkeit | X | ||||
Dauerhaftigkeit - Wärmebeständigkeit, - Temperaturschockbeständigkeit | X | ||||
Korrosionsbeständigkeit | X | ||||
Betriebszuverlässigkeit | X | X | X | X | |
Leistungsfähigkeit im Brandfall | X | X | X | ||
Ansprechverzögerung - Dauerhaftigkeit | X | X | X | ||
Betriebszuverlässigkeit - Dauerhaftigkeit - Alterung nichtmetallischer Bauteile und - Brandbeanspruchung | X | X | X | ||
Nennansprechbedingungen | X | ||||
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit - Korrosionsbeständigkeit - Festigkeit nichtmetallischer Bauteile | X | ||||
X muss erfüllt werden |
Erläuterung zu Tabelle 2
Nr. Spalte | Produkt nach harmonisierter Norm |
2 | EN 671-1:2012 Ortsfeste Löschanlagen - Wandhydranten - Teil 1: Schlauchhaspeln mit formstabilem Schlauch 50 |
3 | EN 671-2:2012 Ortsfeste Löschanlagen - Wandhydranten - Teil 2: Wandhydranten mit Flachschlauch 51 |
Wesentliches Merkmal | Bauprodukte für Ortsfeste Löschanlagen Wandhydranten - nach harmonisierter Norm | |
1 | 2 | 3 |
Verteilung des Löschmittels mit: | ||
Schlauchinnendurchmesser | X | X |
Mindestdurchflussmenge | X | X |
Wirksame Wurfweite | X | X |
Sprühstrahlbetrieb | X | X |
Funktionssicherheit/Betriebszuverlässigkeit | ||
Haspel - Konstruktion | X | |
Haspel - Drehen | X | |
Haspel - Ausschwenken | X | |
Haspel - Beständigkeit gegen Stoß | X | |
Haspel - Beständigkeit gegen Belastung | X | |
Schlauch - Allgemeines | X | X |
Absperrbares Strahlrohr - Allgemeines | X | X |
Absperrbares Strahlrohr - Beständigkeit gegen Stoß | X | X |
Absperrbares Strahlrohr - Drehmoment für die Bedienung | X | X |
Absperrventil am Wasseranschluss | X | |
Absperrventil am Wasseranschluss - Allgemeines | X | |
Absperrventil am Wasseranschluss - Handbetätigtes Absperrventil | X | |
Absperrventil am Wasseranschluss - Automatisches Absperrventil | X | |
Hydraulische Eigenschaften - Festigkeit bei innerer Druckbeanspruchung | X | |
Hydraulische Eigenschaften - Druckfestigkeit | X | |
Hydraulische Eigenschaften - Beständigkeit gegen Innendruck | X | |
Hydraulische Eigenschaften, Sicherheit der Kupplungen | X | |
Abrollbarkeit des Schlauches | ||
Haspel - Abrollkraft | X | |
Haspel - dynamisches Abbremsen | X | |
Schlauch - maximale Länge | X | |
Schlauchhaltevorrichtung, Typ 1 | X | |
Schlauchhaltevorrichtung, Typ 1 und Typ 3 | X | |
Dauerhaftigkeit der Funktionssicherheit / Betriebszuverlässigkeit | ||
Beständigkeit gegen Korrosion beschichteter Teile | X | X |
Korrosionsbeständigkeit von wasserbeaufschlagten Teilen | X | X |
Alterungsprüfung für Kunststoffteile | X | X |
X muss erfüllt werden |
Erläuterung zu Tabelle 3
Nr. Spalte | Produkt nach harmonisierter Norm |
2 | EN 12094-1:2003 Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für automatische elektrische Steuer- und Verzögerungseinrichtungen 59 |
3 | EN 12094-2:2003 Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren für nichtelektrische automatische Steuer- und Verzögerungseinrichtungen 60 |
4 | EN 12094-3:2003 Teil 3: Anforderungen und Prüfverfahren für Handauslöseeinrichtungen und Stopptaster 61 |
5 | EN 12094-4:2004 Teil 4: Anforderungen und Prüfverfahren für Behälterventilbaugruppen und zugehörige Auslöseeinrichtungen 62 |
6 | EN 12094-5:2006 Teil 5: Anforderungen und Prüfverfahren für Hoch- und Niederdruck Bereichsventile und zugehörige Auslöseeinrichtungen 63 |
7 | EN 12094-6:2006 Teil 6: Anforderungen und Prüfverfahren für nicht-elektrische Blockiereinrichtungen 64 |
8 | EN 12094-7:2000 + A1:2005 Teil 7: Anforderungen und Prüfverfahren für Düsen für CO2-Anlagen 65 |
9 | EN 12094-8:2006 Teil 8: Anforderungen und Prüfverfahren für Verbindungen 66 |
11 | EN 12094-9:2003 Teil 9: Anforderungen und Prüfverfahren für spezielle Branderkennungselemente 67 |
12 | EN 12094-10:2003 Teil 10: Anforderungen und Prüfverfahren für Druckmessgeräte und Druckschalter 68 |
13 | EN 12094-11:2003 Teil 11: Anforderungen und Prüfverfahren für mechanische Wägeeinrichtungen 69 |
14 | EN 12094-12:2003 Teil 12: Anforderungen und Prüfverfahren für pneumatische Alarmgeräte 70 |
15 | EN 12094-13:2001/AC:2002 Teil 13: Anforderungen und Prüfverfahren für Rückflussverhinderer und Rückschlagventile 71 |
Wesentliches Merkmal | Bauprodukt für Gaslöschanlagen nach harmonisierter Norm | ||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
Ansprechverzögerung (Ansprechzeit) | X | X | X | X | X | ||||||||
Betriebssicherheit | X | ||||||||||||
Betriebszuverlässigkeit | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit gegenüber Korrosion | X | X | X | ||||||||||
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit; Schwingen | X | X | |||||||||||
Dauerhaftigkeit der Betriebszuverlässigkeit gegen Korrosion | X | X | |||||||||||
Dauerhaftigkeit der Betriebszuverlässigkeit | X | X | X | X | |||||||||
Leistungsfähigkeit im Brandfall | X | X | X | X | X | ||||||||
Dauerhaftigkeit | X | X | |||||||||||
Löschmittelverteilung | X | X | X | ||||||||||
Nenn-Auslösebedingungen /- empfindlichkeit | X | ||||||||||||
Nennansprechbedingungen Ansprechempfindlichkeit - Druckschalter | X | ||||||||||||
Nennansprechbedingungen Ansprechempfindlichkeit - Druckmessgeräte | X | ||||||||||||
Betriebszuverlässigkeit -Druckschalter | X | ||||||||||||
Betriebszuverlässigkeit - Druckmessgeräte | X | ||||||||||||
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit von Druckmessgeräten gegen Korrosion | X | ||||||||||||
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit von Druckschaltern gegen Korrosion | X | ||||||||||||
X muss erfüllt werden |
10.4 Planung und Bemessung selbsttätiger und nicht selbsttätiger Feuerlöschanlagen
10.4.1 Allgemeine Anforderungen
Feuerlöschanlagen sind in Abhängigkeit von der raumbildenden Struktur der baulichen Anlage sowie vorhandener Baustoffe und Brandgüter, deren Verteilung und Anordnung im Raum, deren Abbrandverhalten und hinsichtlich der Branderkennungs- und Auslöseeinrichtungen, der geeigneten Löschmittel, Löschmittelmengen und notwendiger Wirkbereiche für die Löschmittel entsprechend dem für den Einzelfall festgelegten Regelwerk zu planen und zu errichten. Soweit erforderlich, sind Pumpenanlagen zur Druckerhöhung zu errichten.
Selbsttätige (automatische) Feuerlöschanlagen, Anlagen mit Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) und Anlagen mit trockenen Löschwasserleitungen müssen in den Teilen der baulichen Anlage jeweils in allen Geschossen angeordnet werden, in denen dies bauaufsichtlich verlangt wird.
Die Einhaltung von Anforderungen an die Qualifikation (Kompetenz, Ausbildung und Zertifizierung) als Planer und Errichter in Normen sind für die Erreichung der bauaufsichtlichen Schutzziele nicht verbindlich.
Die Regelungen der Planungs- und Bemessungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser bauaufsichtlichen technischen Regel. Die Verpflichtungen zur Instandhaltung gemäß § 3 MBO 41 bleiben unberührt.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
10.4.2 Selbsttätige Feuerlöschanlagen
Die Planung, Einbau und Bemessung von Sprinkleranlagen als selbsttätige Feuerlöschanlage soll nach der Regelung von DIN EN 12845:2020-11 (Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Automatische Sprinkleranlagen, Planung, Installation und Instandhaltung) erfolgen.
Wenn Sprinkleranlagen abweichend nach einem anderen technischen Regelwerk ausgelegt werden soll (z.B. CEA 4001, FM Global Data Sheets, VdS CEA 4001) muss dies im Brandschutznachweis dargestellt werden.
Wenn eine Sprinkleranlage nicht angewendet werden kann oder soll, ist im Brandschutznachweis darzustellen, welche Anlagentechnik nach welcher Regel ausgeführt werden soll. Hinsichtlich der ausgewählten Löschmittel ist auf erforderliche Schutzmaßnahmen, z.B. bei Gaslöschanlagen nach der Normenreihe DIN EN 15004, hinzuweisen.
Die Kombination oder die gegenseitige Ergänzung unterschiedlicher oder konkurrierender Regelwerke oder von einzelnen Bestimmungen daraus sind nicht zulässig.
Beim Auslösen bauaufsichtlich geforderter selbsttätiger Feuerlöschanlagen muss eine Brandmeldung selbsttätig über eine geeignete Brandmeldeeinrichtung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr erfolgen, soweit die Bauaufsichtsbehörde nichts Anderes gestattet hat.
10.4.3 Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen
Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen sind gemäß dem technischen Regelwerk zu bemessen und auszuführen. Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn DIN 14462:2012-09 beachtet wird.
10.5 Wasserversorgung
Soll die Löschwasserversorgung durch einen unmittelbaren Anschluss der Löschanlagen an die allgemeine Trinkwasserversorgung erfolgen, sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu beachten. Wenn keine Löschwasserversorgung über die Trinkwasseranlage möglich ist, muss das notwendige Löschwasser in dafür geeigneten Löschwasserquellen (Tanks, Löschwasserteiche etc.) vorgehalten werden. Die komplette vom Löschwasser durchströmte Installation der Löschanlage muss für das verwendete Wasser geeignet sein, dies ist vor Ausführung der Löschanlage zu prüfen.
Wenn ortsfeste, selbsttätige mit ortsfesten, nichtselbsttätigen Löschanlagen aus einer gemeinsamen Löschwasserquellen versorgt werden sollen, müssen die für beide Schutzziele erforderlichen Wasservolumina bevorratet werden. Der Ausfall der Wasserquelle für eine Löschanlage darf die zweite Löschanlage in Wirksamkeit und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen. Dies gilt als erfüllt, wenn voneinander unabhängige Löschwasserquellen die Löschanlage versorgen.
Bei einem nicht unmittelbaren Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung sind mindestens ein Löschwasserbehälter sowie eine technische Einrichtung zur Förderung des Löschwassers unter Berücksichtigung und Einhaltung der entsprechenden Auslegungskriterien erforderlich.
10.6 Personenschutz
Selbsttätige Feuerlöschanlagen, die für die Brandbekämpfung technische Gase oder Leichtschaum als Löschmittel verwenden, dürfen den Löschvorgang nach der Branderkennung erst dann auslösen, wenn die Nutzer alarmiert wurden und ausreichend Zeit zum Verlassen des betroffenen Bereiches (Raumes/Schutzbereiches) hatten. Die Weiterleitung der Brandmeldung bleibt davon unberührt.
10.7 Aufstellraum
Die wesentlichen Anlagenteile der Feuerlöschanlage wie z.B. Pumpenanlage und deren Schaltschrank, Druckhalteanlagen/-einrichtungen mit Armaturen, Alarmventile, Hilfsaggregate und Hauptabsperrschieber, Steuer- und Meldeeinheiten müssen in einem eigenen Raum (Feuerlöschzentrale) aufgestellt werden. Bei dezentral aufgestellten Alarmventilen/Sprinklerunterzentralen kann die bauliche Abtrennung entfallen, wenn der Zugriff Unbefugter durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, z.B. Drahtgitter und es sich um einen durch Sprinkler geschützten Bereich handelt.
Der Zugang zur Feuerlöschzentrale muss zu jeder Zeit, d.h. auch im Brandfall, rasch und gefahrlos möglich sein.
10.8 Einbau und Betrieb
Eine gleichzeitige Außerbetriebnahme von nichtselbsttätigen und selbsttätigen Feuerlöschanlagen ist unzulässig.
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13229:2005-10 + DIN EN 13229 Berichtigung 1:2008-06
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12815:2005-09 + DIN EN 12815 Berichtigung 1:2008-06
4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12809:2005-08 + DIN EN 12809 Berichtigung 1:2008-06
5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15250:2007-06 + DIN EN 15250 Berichtigung 1:2015-05
6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14785:2006-09 + DIN EN 14785 Berichtigung 1:2007-10
7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15821:2011-01
8) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1:2007-12
9) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1858:2011-09
10) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12446:2011-09
11) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13069:2005-12
12) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1806:2006-10
13) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-1:2009-09
14) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1457-1:2012-04
15) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1457-2:2012-04
16) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-2:2009-09
17) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1857:2010-08
18) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-1:2007-10
19) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-2:2005-12
20) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-3:2007-10
21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14471:2015-03
22) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14989-1:2007-05
23) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14989-2:2008-03
24) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-2:1997-12 i. V. m. DIN EN 54-2/A1:2007-01
25) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-3:2006-08
26) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-4:1997-12 i. V. m. DIN EN 54-4/A1:2003-03 + DIN EN 54-4/A2:2007-01
27) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-5:2018-10
28) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-7:2018-10
29) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-10:2002-05 + DIN EN 54-10/A1:2006-03
30) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-11:2001-10 + DIN EN-54-11/A1:2006-03
31) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-12:2015-10 i. V. m. DIN EN 54-12 Berichtigung 1:2018-08
32) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-16:2008-06
33) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-17:2006-03
34) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-18:2006-03 + DIN EN 54-18 Berichtigung 1:2007-05
35) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-20:2009-02
36) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-21:2006-08
37) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-23:2010-06
38) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-24:2008-06
39) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-25:2009-02 + DIN EN 54-25 Berichtigung 1:2012-09
40) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09
41) nach Landesrecht
42) Ausgabedatum EAD September 2017
44) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-3:2015-12
45) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09
46) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-7:2011-07
47) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-8:2011-08
48) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-10:2006-01 + DIN EN 12101-10 Berichtigung 1:2009-07
49) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-7:2011-08
50) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-1:2012-07
51) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-2:2012-07
52) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14384:2005-10 + DIN EN 14384 Berichtigung 1:2007-07
53) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14339:2005-10 + DIN EN 14339 Berichtigung 1:2007-07
54) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-1:2006-03 + DIN EN 12259-1 Berichtigung 1:2007-01
55) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-2:2001-08 + DIN EN 12259-2/A2:2006-02
56) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-3:2001-08 + DIN EN 12259-3 Berichtigung 1:2008-06
57) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-4:2001-08
58) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-5:2002-12
59) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-1:2003-07 + DIN EN 12094-1 Berichtigung 1:2006-09
60) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-2:2003-09
61) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-3:2003-07
62) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-4:2004-10
63) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-5:2006-07
64) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-6:2006-07
65) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-7:2005-04
66) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-8:2006-07
67) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-9:2003-07
68) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-10:2003-09
69) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-11:2003-07
70) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-12:2003-07
71) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-13:2001-06 + Berichtigung 1 zu DIN EN 12094-13:2002-06
Produkte für die Abdichtung von Bauwerken - Mindestens erforderliche Leistungen Stand: November 2019 | Anhang 15 zur MVV TB, Lfd. Nr. B 2.2.5 |
1 Allgemeines
Dieser Anhang gilt für die Verwendung in:
Eine Abdichtung setzt sich in der Regel aus einer Flächenabdichtung mit ggf. mehrlagigem Aufbau sowie Detaillösungen für An- und Abschlüsse, Übergänge auf wasserdichte Bauteile und Fugenabdichtungen (Abdichtungssystem) zusammen. Erst durch das Zusammenwirken der einzelnen Bestandteile ist die wirksame Abdichtung eines Gebäudes gegen eindringendes Wasser sichergestellt. Ein Abdichtungssystem setzt sich aus Systembestandteilen wie z.B. Grundierungen, Verstärkungen, Dichtungsdetails für Ecken, Fugen und Durchdringungen zusammen. Auch an Systembestandteile können Anforderungen insbesondere hinsichtlich dauerhafter Funktion und Verträglichkeit mit angrenzenden Materialien gestellt sein.
Die Wassereinwirkungsklassen sowie Riss- bzw. Rissüberbrückungsklassen ergeben sich aus den nachfolgend genannten Normen:
Der Verwendungszweck der Produkte nach hEN bzw. ETA ist zu beachten.
Einbauhinweise des Herstellers müssen vorliegen und sind zu beachten.
2 Mindestens erforderliche Leistungen
2.1 Allgemeines
Der Auftrag von flüssigen Produkten erfolgt für den jeweils größeren Wert von Trockenschichtdicke und Mindest-trockenschichtdicke.
Zur Verwendung in Abdichtungssystemen müssen, in Abhängigkeit des Verwendungszwecks und der Wassereinwirkung, die Produkte mindestens die in Abschnitt 2 genannten Leistungen aufweisen.
2.2 Dachabdichtungen
2.2.1 Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen
Dieser Abschnitt gilt für Dachabdichtungen unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach ETAG 005 bzw. EAD 030350-00-0402.
Lfd. Nr. | Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderlich Leistung | |||||
Nicht genutzte Dachflächen nach Beanspruchungsklassen nach DIN 18531 | Genutzte Dachflächen | ||||||
I A | I B | II A | II B | Direkt genutzt | Indirekt genutzt | ||
1 | Klimazone | M | M | M | M | S | M |
2 | Dauerhaftigkeit | W2 | W2 | W2 | W2 | W3 | W3 |
3 | Nutzlast P | P4 | P4 | P3 | P3 | P4 | P4 |
4 | Minimale Oberflächentemperatur | TL 3 | TL 2 | TL 3 | TL 2 | TL 3 | TL 2 |
5 | Maximale Oberflächentemperatur | TH 3 | TH 2 | TH 3 | TH 2 | TH 3 | TH 2 |
6 | Mindestschichtdicke | bei Neigung ≥ 2 %: 1,5 mm bei Neigung < 2 %: 2,0 mm | 2,0 mm | 2,0 mm | |||
7 | Gehalt und Freisetzung von gefährlichen Stoffen | Keine negativen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser gem. Anhang 10 der MVV TB |
Bei extensiv und intensiv begrünten Flächen muss die Abdichtung wurzelbeständig sein oder der Schutz gegen Durchwurzelung ist durch andere Maßnahmen sicherzustellen.
Der Mittelwert der aufgebrachten Schichtdicke darf die geforderte Mindestschichtdicke nicht unterschreiten, wobei kein Einzelwert die Mindestschichtdicke um mehr als 5 % unterschreiten darf.
2.2.2 Zweilagige Verbundabdichtung
Dieser Abschnitt gilt für Dachabdichtungen unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach EAD 030065-00-0402.
Lfd. Nr. | Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Leistung |
1 | Brandverhalten | Klasse E |
2 | Wasserdichtheit | bestanden |
3 | Widerstand gegen mechanische Beschädigung | beständig gegen mechanische Beschädigung (P4) |
4 | Widerstand gegen Ermüdung | beständig gegen Ermüdung |
5 | Widerstand gegen niedrige und hohe Oberflächentemperaturen | beständig bei niedrigen (-20 °C) und hohen (+60 °C) |
6 | Nutzungsdauer | 25 Jahre |
7 | Widerstand gegen Wärmealterung | beständig bei Wärmealterung |
8 | Widerstand gegen Wasseralterung | beständig bei Wasseralterung |
9 | Widerstand gegen Durchwurzelung | durchwurzelungsfest (nur für Gründächer) |
10 | Effekte aus Herstellungsbedingungen | keine Effekte |
2.2.3 Abdichtungen von Anschlüssen von Bitumenbahnen an Flüssigkunststoff
Dieser Abschnitt gilt für Dachabdichtungen unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach EAD 030155-00-0402.
Lfd. Nr. | Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Leistung |
1 | Brandverhalten | mindestens Klasse E |
2 | Wasserdichtheit | bestanden |
3 | Gehalt und Freisetzung von gefährlichen Stoffen | Keine negativen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser gem. Anhang 10 der MVV TB |
4 | Haftzugfestigkeit zum Untergrund | > 50 kPa |
5 | Widerstand gegen dynamischen Eindruck | bestanden bei 2,0 m Fallhöhe |
6 | Widerstand bei Bewegung in der Wärmedämmschicht | bestanden |
7 | Widerstand bei unterschiedlicher Bewegung von horizontaler und vertikaler Fläche | bestanden |
8 | Widerstand gegen Abrutschen | < 2 mm |
9 | Verträglichkeit mit dem vertikalen Untergrund und der Bitumenbahn | > 25 N/50 mm |
10 | Flexibilität bei Kälte | ≤ -35°C |
11 | Durchwurzelungsfest | bestanden (nur für Gründächer) |
12 | Widerstand gegen Wärmealterung | < 15 % Leistungsverlust |
13 | Widerstand gegen UV-Alterung | < 20 % Leistungsverlust |
14 | Widerstand gegen Wasseralterung | < 20 % Leistungsverlust |
Eine Mindestschichtdicke der erhärteten Dichtungsschicht von 1,5 mm ist einzuhalten. Bei geringeren Neigungen in der Abdichtungsebene der Dachfläche als 2 % ist eine Mindestschichtdicke bei Anschlüssen und Durchdringungen von 2,0 mm einzuhalten.
2.3 Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen
2.3.1 Flüssigaufzubringende Abdichtungen für befahrbare Verkehrsflächen aus Beton
Dieser Abschnitt gilt für Brückenabdichtungen unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach ETAG 033 bzw. EAD 030507-00-0107.
Gegenüber EAD erweiterte Nutzungsbereiche:
Produkte der Nutzungskategorie (B) dürfen nur in Verbindung mit einer Deckschicht verwendet werden.
Lfd. Nr. | Bauaufsichtliche Anforderung | Nachweis erbracht für Prüfkategorien (P,S,T) | Mindestens erforderliche Leistung | |
1 | Haftzugfestigkeit zur Unterlage | P1, S0, T5 | > 1,3 MPa (Ausgangswert) | |
Hitzeeinwirkung und Wärmealterung | P1, MA/LMA/CBM, T5 | > 1,3 MPa (für A.1, A.2, A.3) | ||
Frost-Tau-Wechsel | P1, FT, T5 | > 1,3 MPa und < 30% Abfall vom Ausgangswert | ||
Verarbeitungsklima | P2min, S0, T5 | > 1,3 MPa und < 30% Abfall vom Ausgangswert | ||
Feuchter Beton | P3, S0, T5 | > 1,3 MPa und < 30% Abfall vom Ausgangswert | ||
Arbeitsfuge | P4, S0, T5 | > 1,3 MPa und < 30% Abfall vom Ausgangswert | ||
Abschnittsfuge | P4, S0, T5 | > 1,3 MPa und < 30% Abfall vom Ausgangswert | ||
2 | Rissüberbrückungsfähigkeit | P1, MA/LMAmax/CBM, HA, T2/T1 | bestanden (für A) | |
P1, UV, T2/T1 | bestanden (für B) | |||
3 | Widerstand gegen Verdichtung von Walzasphalt | P1, CBM, T5 | bestanden (für A.1) | |
4 | Widerstand gegen Hitzeeinwirkung: | |||
Zugfestigkeit / Dehnverhalten | P1, S0, T5 | > 3,0 MPa / ≥ 350 % (Ausgangswert) | ||
Änderung der Zugfestigkeit, Änderung des Dehnverhaltens | P1, MA/LMAmax/CBM, T5 | < 30 % Abweichung vom Ausgangswert (für A.1, A.2, A.3) | ||
5 | Widerstand gegen Perforation | P1, S0, T5 | bestanden mit I4 (für B) | |
6 | Scherfestigkeit des zusammengefügten Systems | P1, LMAmin, T5 | > 0,45 MPa (für A.1, A.2, A.3) (Ausgangswert) | |
P1, LMAmin, FT, T5 | > 0,45 MPa und < 20% Abfall vom Ausgangswert (für A.1, A.2, A.3) | |||
7 | Wasserdichtheit | P1, S0, T5 | wasserdicht (für A und B) | |
P1, UV, T5 | wasserdicht (für B) | |||
8 | Haftzugfestigkeit zur Schutzschicht | P1, MA/LMAmin/CBM,T5 | > 0,4 MPa (für A.1, A.2, A.3) (Ausgangswert) | |
P1, MA/LMAmin/CBM, FT, T5 | > 0,4 MPa (für A.1, A.2, A.3) < 30% Abfall vom Ausgangswert | |||
9 | Rutschhemmung | Deklarierter Wert | > 55 (für B) | |
10 | Verträglichkeit der Materialien mit einwirkenden Stoffen: | P1, T5 | ||
Wasser | Änderung der Mikrohärte | > -15 IHRD | ||
Alkali | Masseänderung | < 2,5%* | ||
Änderung der | Wert > -7 IHRD + Wert nach | |||
Mikrohärte | Wasserbeanspruchung < 0,5%* | |||
Masseänderung | ||||
Öl, Benzin, Diesel, Tausalz Bitumen | - | bestanden | ||
Änderung der Mikrohärte | -16 IHRD < Wert < 6 IHRD | |||
11 | Aspekte der Dauerhaftigkeit: | |||
Zugfestigkeit/Dehnverhalten | P1, S0, T5 | > 3,0 MPa / ≥ 350 % (Ausgangswert) | ||
Beständigkeit gegen Wärmealterung | P1, HA, T5 | < 30% Abweichung vom Ausgangswert (für A) | ||
Änderung der Zugfestigkeit, Änderung des Dehnverhaltens | ||||
Beständigkeit gegen UV-Strahlung | P1, UV, T5 | < 30% Abweichung vom Ausgangswert (für B) | ||
Änderung der Zugfestigkeit Änderung des Dehnverhaltens | ||||
Widerstand gegen Verschleiß | Deklarierter Wert | bestanden (für B) | ||
12 | Aspekte der Gebrauchstauglichkeit: | |||
Widerstand gegen Ablaufen | Deklarierter Wert für Masseänderung | bestanden (≤ 10,0 %) | ||
Mindestschichtdicke / maximale Schichtdicke | Deklarierte Werte | 2,0 mm/6,0 mm | ||
* Der kombinierte Einfluss aus Wasser, Temperatur und Alkali darf bei der Ermittlung der Masseänderung berücksichtigt werden |
2.4 Abdichtung von erdberührten Bauteilen
2.4.1 Flexible kunststoffmodifizierte Dickbeschichtungen
Dieser Abschnitt gilt für Abdichtungen unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach EAD 030295-00-0605.
Die Produkte dürfen zur Abdichtung von Bauteilen in den folgenden Wassereinwirkungsklassen bzw. Anwendungsbereichen eingesetzt werden:
Die Rissüberbrückungsklassen (RÜx-E) nach DIN 18533 bzw. der Rissklassen (Rx-B) nach DIN 18535 sind zu beachten.
Nr. | Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Leistung | ||||||
W1-E, W3-E mit einer Mindesttrockenschichtdicke von 3,0 mm | W2.1-E, W1-B mit einer Mindesttrockenschichtdicke von 4,0 mm | W4-E mit einer Mindesttrockenschichtdicke von 2,0 mm | ||||||
1 | Brandverhalten | Klasse E | Klasse E | Klasse E | ||||
2 | Rissüberbrückungsfähigkeit | Verfahren A: | Verfahren A: | - | ||||
Für RÜ1-E / RÜ2-E: CB1 1
Für RÜ3: CB2 1 | Für RÜ1-E / RÜ2-E: CB1
Für RÜ3:CB2 Für R0-B2: - Für R1-B / R2-B: :CB1 Für R3-B2: CB2 | |||||||
3 | Regenfestigkeit | Keine Verfärbung des Wassers und keine Oberflächenveränderung, Angabe der Prüfzeit | Keine Verfärbung des Wassers und keine Oberflächenveränderung, Angabe der Prüfzeit | Keine Verfärbung des Wassers und keine Oberflächenveränderung, Angabe der Prüfzeit | ||||
4 | Beständigkeit gegen Wasser | Keine Verfärbung des Wassers und keine Oberflächenveränderung | Keine Verfärbung des Wassers und keine Oberflächenveränderung | Keine Verfärbung des Wassers und keine Oberflächenveränderung | ||||
5 | Dauerhaftigkeit des Haftverbundes nach Wasserlagerung | Keine Abnahme der Haftzugfestigkeit, die auf einen zeitabhängigen Ausfall hindeuten könnte, Mittelwert der Haftzugfestigkeit nach 56 Tagen: | Keine Abnahme der Haftzugfestigkeit, die auf einen zeitabhängigen Ausfall hindeuten könnte, Mittelwert der Haftzugfestigkeit nach 56 Tagen: | Keine Abnahme der Haftzugfestigkeit, die auf einen zeitabhängigen Ausfall hindeuten könnte, Mittelwert der Haftzugfestigkeit nach 56 Tagen: | ||||
> 0,5 N/mm2 | > 0,5 N/mm2 | > 0,5 N/mm2 | ||||||
> 0,2 N/mm2 (bei Kohäsionsbruch) | > 0,2 N/mm2 (bei Kohäsionsbruch) | > 0,2 N/mm2 (bei Kohäsionsbruch) | ||||||
6 | Wasserdampfdurchlässigkeit | Wert ist anzugeben | Wert ist anzugeben | - | ||||
7 | Wasserdichtheit | Wasserdicht für > 24 h bei Schlitzweite von 5 mm und einem Wasserdruck von 2 bar | Wasserdicht für > 24 h bei Schlitzweite von 5 mm und einem Wasserdruck von 2 bar | Wasserdicht für > 24 h bei Schlitzweite von 5 mm und einem Wasserdruck von 2 bar | ||||
8 | Druckfestigkeit | C11 | C2A1 | C1 | ||||
9 | Wasserdichtheit im Einbauzustand (Übergang auf wasserundurchlässige Betonbauteile) | - | Nur bei Übergängen auf WU-Betonbauteile: Kein Wasserdurchtritt, keine Ablösungen bei einem Prüfdruck von 0,75 bar | - | ||||
10 | Trockenschichtdicke 2 | Mittelwert, Standardabweichung und Verbrauch pro mm Trockenschichtdicke sind anzugeben. | Mittelwert, Standardabweichung und Verbrauch pro mm Trockenschichtdicke sind anzugeben. | Mittelwert, Standardabweichung und Verbrauch pro mm Trockenschichtdicke sind anzugeben. | ||||
11 | Biegsamkeit bei niedrigen Temperaturen | keine Risse | keine Risse | keine Risse | ||||
12 | Wasserdichtheit im eingebauten Zustand ("Beckenprüfung") | nur bei Verwendung von weiteren Komponenten: kein Wasserdurchtritt bei Prüfdruck 2 kPa | Für W2.1-E: Kein Wasserdurchtritt bei Prüfdruck 75 kPa Für W-1B: Kein Wasserdurchtritt bei Prüfdruck 125 kPa | - | ||||
|
Für die Anwendung auf geneigten bzw. senkrechten Flächen sind in der Einbauanleitung Angaben zur Standfestigkeit erforderlich.
2.5 Abdichtung von Behältern
2.5.1 Flüssig aufzubringende Abdichtungen im Verbund mit Fliesen und Platten
Dieser Abschnitt gilt für Abdichtungen unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung nach EN 14891.
Die Produkte dürfen zur Abdichtung von Wand- und Bodenflächen und Schwimmbecken, sofern diese im Außenbereich liegen und nicht mit Gebäuden verbunden sind, verwendet werden.
2.6 Abdichtung von Nassräumen
2.6.1 Abdichtungen im Verbund mit Fliesen und Platten
Dieser Abschnitt gilt für Nassraumabdichtungen unter Verwendung von Bausätzen mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach ETAG 022 bzw. EAD 030352-00-0503, EAD 030436-00-0503, EAD 030437-00-0503 und EAD 030400-00-0605.
Für Nassraumabdichtungen in den Anwendungsbereichen W2-I und W3-I nach DIN 18534 müssen für die Bausätze für die Nassraumabdichtung nach EAD 030352-00-0503, EAD 030436-00-0503, EAD 030437-00-0503 und EAD 030400-00-0605 mindestens die in der Tabelle genannten Leistungen angegeben sein.
Nr. | Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Leistung | ||
EAD 030352-00-0503 | EAD 030436-00-0503 EAD 030400-00-0605 | EAD 030437-00-0503 | ||
1 | Brandverhalten | Klasse E | Klasse E | Klasse E |
2 | Gehalt und Freisetzung von gefährlichen Stoffen | Der Gehalt darf die Werte gemäß Abs. 2 Anhang 8 der MVV TB nicht erreichen oder übersteigen. | Der Gehalt darf die Werte gemäß Abs. 2 Anhang 8 der MVV TB nicht erreichen oder übersteigen. | Der Gehalt darf die Werte gemäß Abs. 2 Anhang 8 der MVV TB nicht erreichen oder übersteigen. |
3 | Wasserdampfdurchlässigkeit | Angabe des Wertes | Angabe des Wertes | Angabe des Wertes |
4 | Wasserdichtheit | wasserdicht | wasserdicht | wasserdicht |
5 | Rissüberbrückungsfähigkeit | Nachweis nur bei rissgefährdeten Unterlagen: ≥ 0,4 mm | Nachweis für mit der Unterlage verklebte Bahnen und nur bei rissgefährdeten Unterlagen: ≥ 0,4 mm | Nachweis für dünne und spröde Platten, die mit der Unterlage verklebt sind und nur bei rissgefährdeten Unterlagen: ≥ 0,4 mm |
6 | Haftzugfestigkeit | > 0,5 MPa | > 0,3 MPa | > 0,3 MPa |
7 | Kratzfestigkeit | Nachweis nur bei Systemen ohne Nutzschicht: kratzfest | Nachweis nur bei Systemen ohne Nutzschicht: kratzfest | Nachweis nur bei Systemen ohne Nutzschicht: kratzfest |
8 | Fugenüberbrückungsfähigkeit | Nachweis nur bei Unterlagen mit Fugen: Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestanden | Nachweis nur bei Unterlagen mit Fugen: Beurteilungskategorie 0: Die Prüfung ist nicht erforderlich oder Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestanden | Nachweis nur bei Unterlagen mit Fugen: Beurteilungskategorie 0: Die Prüfung ist nicht erforderlich oder Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestanden |
9 | Undurchlässigkeit an Fugen | Nachweis nicht vorgesehen | Nachweis nicht vorgesehen | Wasserdicht |
10 | Wasserdichtheit an Durchdringungen | Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestanden | Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestanden | Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestanden |
11 | Temperaturbeständigkeit | Beurteilungskategorie 2: Haftzugfestigkeit ≥ 0,5 MPa Zusätzlicher Nachweis bei rissgefährdeten Unterlagen: | Änderung der Zugfestigkeit und Dehnung: ≤ 20% | Änderung der Biegesteifigkeit: ≤ 20% Haftzugfestigkeit: ≥ 0,3 MPa |
Rissüberbrückung ≥ 0,4 mm oder bei Unterlagen mit Fugen: Nachweis der Fugenüberbrückungsfähigkeit | ||||
12 | Wasserbeständigkeit | Haftzugfestigkeit: ≥ 0,5 MPa | Haftzugfestigkeit: ≥ 0,3 MPa | nachgewiesen, wenn Anforderungen gemäß Zeile 10 und Zeile 6 erfüllt sind |
13 | Alkalibeständigkeit | Haftzugfestigkeit: ≥ 0,5 MPa | Änderung der Zugfestigkeit und Dehnung: ≤ 20% nach Lagerung bei 50 °C über 16 Wochen | Haftzugfestigkeit: ≥ 0,3 MPa |
14 | Reparierbarkeit | Haftzugfestigkeit: ≥ 0,5 MPa | Reparierbar | Reparierbar |
15 | Dicke der Dichtungsschicht | > 2,0 mm bei mineralischen Dichtschlämmen
> 1,0 mm bei Reaktionsharzsystemen > 0,5 mm bei Dispersionen | > 0,20 mm mit Nutzschicht
> 0,70 mm ohne Nutzschicht | > 5 mm |
16 | Verarbeitbarkeit | Verarbeitbar | verarbeitbar | Nachweis nicht vorgesehen |
Polymerdispersionen dürfen nur auf Wandflächen eingesetzt werden.
Anstrichsysteme als Abdichtungen, die nach EAD 030352-00-0503 (Anstrichsysteme für Wände ohne Nutzschicht) beurteilt worden sind, dürfen nicht in den Wassereinwirkungsklassen W2-I und W3-I angewendet werden.
Abdichtungssysteme nach EAD 030400-00-0605, für die der Anwendungsbereich B in der ETA ausgewiesen ist, dürfen auch als Behälterabdichtung im Sinne der DIN 18535 bis zu einer Wassertiefe von 10 m angewendet werden.
2.7 Abdichtungen von Fugen
2.7.1 Beschichtete Fugenbleche
Dieser Abschnitt gilt für die Fugenabdichtung unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach EAD 320002-00-0605, -01-0605 und -02-0605.
Der mit der ETA nachgewiesene Anwendungsbereich und der ausgewiesene zulässige Wasserdruck sind zu beachten.
Lfd. Nr. | Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Leistung |
1 | Brandverhalten | mindestens Klasse E |
2 | Wasserdichtheit im eingebauten Zustand | Anwendungsbereich a), b) oder c) und zulässiger Wasserdruck |
3 | Haftzugfestigkeit im Anlieferungszustand | Wert |
4 | Haftzugfestigkeit nach Wärmealterung | Abweichung zu 3 < 20% |
5 | Dauerhaftigkeit | wenn erforderlich < 3% |
2.7.2 Quellfugenbänder
Dieser Abschnitt gilt für die Fugenabdichtung unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach EAD 320008-00-0605 und -01-0605.
Lfd. Nr. | Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Leistung |
1 | Brandverhalten | mindestens Klasse E |
2 | Wasserdichtheit im eingebauten Zustand | zulässiger Wasserdruck |
3 | Quellverhalten in verschiedenen Flüssigkeiten zum Zeitpunkt der Anlieferung | Masseaufnahme zeitlich begrenzt (Zeitangabe); keine Zersetzung des Materials oder Ablösungen |
4 | Wiederholbarkeit des Quellvorgangs | Zeitangabe zum Quellvorgang |
5 | Quelldruck | > 0,5 N/mm2 |
Asbest-Richtlinie - Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden Stand: November 2020 | Anhang 16 zur MVV TB, Lfd. Nr. A 3.2.5 |
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden.
Schwach gebundene Asbestprodukte im Sinne dieser Richtlinie sind Asbestprodukte mit einer Rohdichte unter 1000 kg/m3.
Die in der ehemaligen DDR hergestellten und in Gebäuden der ehemaligen DDR verwendeten asbesthaltigen Plattenarten
2 Mitgeltende Regelungen
Bei der Durchführung der Maßnahmen sind auch die geltenden Regelungen des Arbeitsschutz-, des Immissionsschutz- und des Abfallrechts zu beachten.
3 Bewertung
3.1 Sanierungsbedürftigkeit
(1) Von schwach gebundenen Asbestprodukten in Gebäuden können durch Alterung und äußere Einwirkungen, wie z.B. Luftbewegungen, Erschütterungen, Temperaturänderungen und mechanische Beschädigungen, Asbestfasern in die Raumluft freigesetzt werden.
(2) Die Faserabgabe in die Raumluft vergrößert sich mit der Verschlechterung des baulichen Zustandes der Produkte. Auch derzeit noch intakte Produkte verschlechtern sich erfahrungsgemäß im Laufe der Zeit.
(3) Asbestfasern können eingeatmet werden und beim Menschen schwere Erkrankungen auslösen. Da eine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration (Schwellenwert) für Asbest nicht angegeben werden kann, muss aus Gründen des Gesundheitsschutzes entsprechend der Sanierungsdringlichkeit die Faserabgabe in die Raumluft unterbunden und dadurch die Asbestfaserkonzentration minimiert werden.
(4) Das Gesundheitsrisiko steigt insbesondere mit der Höhe der Asbestfaserkonzentration im Raum, mit der Dauer der Einwirkung auf die Nutzer und mit der Lebenserwartung. Diese Einflussgrößen liegen der Bewertung nach Abschnitt 3.2 zugrunde.
3.2 Dringlichkeit einer Sanierung
Die Dringlichkeit der Sanierung ist mit Hilfe des Formblattes nach Anhang 1 auf Grund folgender Kriterien zu bewerten.
Den Kriterien sind Bewertungspunkte zugeordnet, aus deren Summe sich die Dringlichkeit der Sanierung wie folgt ergibt:
(1) Dringlichkeitsstufe I (≥ 80 Punkte): Sanierung unverzüglich erforderlich.
Verwendungen mit dieser Bewertung sind zur Gefahrenabwehr unverzüglich nach Abschnitt 4 zu sanieren. Falls die endgültige Sanierung nach Abschnitt 4.3 nicht sofort möglich ist, müssen unverzüglich vorläufige Maßnahmen nach Abschnitt 4.2 zur Minderung der Asbestfaserkonzentration im Raum ergriffen werden, wenn er weiter genutzt werden soll. Mit der endgültigen Sanierung nach Abschnitt 4.3 muss jedoch nach spätestens drei Jahren begonnen werden.
(2) Dringlichkeitsstufe II (70-79 Punkte): Neubewertung mittelfristig erforderlich.
Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens zwei Jahren erneut zu bewerten. Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I oder III, so ist entsprechend der Regelungen zu diesen Dringlichkeitsstufen zu verfahren.
(3) Dringlichkeitsstufe III (< 70 Punkte): Neubewertung langfristig erforderlich.
Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens fünf Jahren erneut zu bewerten. Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I oder II, so ist entsprechend den Regelungen zu diesen Dringlichkeitsstufen zu verfahren.
Gebäude, die aufgrund einer früheren Fassung der Asbest-Richtlinie schon bewertet wurden, müssen erst bei der Neubewertung gem. Abschnitt 3.2, Nr. 2 bzw. 3 erneut bewertet werden.
(4) Individuelle Bewertung:
Folgende Verwendungen lassen sich mit Hilfe des Formblattes nicht beurteilen; einer individuellen Bewertung zu unterziehen:
Dabei ist die Nutzungsdauer gemäß REACH Verordnung Nr. 1907/2006 Anhang XVII, Eintrag Nr. 6 zu beachten. Vorbehaltlich konkretisierender Festlegungen zum EU-Recht kann allgemein davon ausgegangen werden, dass das Ende der Nutzungsdauer erreicht ist, wenn insbesondere
Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen und an die Verwendung von Bauprodukten einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer sowie hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Instandhaltung, sind zu berücksichtigen.
4 Sanierung
4.1 Grundsätze
Für die Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte gelten folgende Grundsätze:
4.2 Vorläufige Maßnahmen
4.2.1 Allgemeines
Können Asbestprodukte mit der Bewertung "Dringlichkeitsstufe I" (nach Abschnitt 3.2 Nr. 1) nicht sofort saniert werden und soll der Raum trotzdem weiterhin genutzt werden, so muss durch geeignete Maßnahmen das potentielle Risiko der erhöhten Faserfreisetzung soweit minimiert werden, dass eine weitere Nutzung des Raumes ohne konkrete Gesundheitsgefährdung möglich ist. Vorläufige Maßnahmen können betrieblicher und baulicher Art sein.
Vorläufige Maßnahmen sind nur zulässig, wenn eine unkontrollierbare stoßweise Faserabgabe in die Raumluft während und nach Einleitung solcher Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.
Vorläufige Maßnahmen sind fachkundig und sorgfältig auf die baulichen, betrieblichen und nutzungsbedingten Besonderheiten abgestimmt zu planen, auszuführen und bis zur endgültigen Sanierung voll funktionstüchtig zu halten.
Die Einhaltung und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen sind regelmäßig zu kontrollieren.
Sofern bei Wartungs- oder Reparaturarbeiten bzw. bei baulichen Maßnahmen Einwirkungen auf schwachgebundene Asbestprodukte nicht ausgeschlossen werden können, sind bei diesen Arbeiten Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4.4 und sinngemäß Maßnahmen nach Abschnitt 4.5 erforderlich.
4.2.2 Betriebliche Maßnahmen
Betriebliche Maßnahmen können sein:
4.2.3 Bauliche Maßnahmen
Bauliche Maßnahmen können sein:
Sind bei diesen Arbeiten Faserfreisetzungen unvermeidlich, so muss sichergestellt sein, dass Fasern nicht in die Raumluft gelangen können.
4.2.4 Erfolgskontrolle der vorläufigen Maßnahmen
Der Erfolg der vorläufigen Maßnahmen ist durch Messungen nachzuweisen:
4.3 Endgültige Maßnahmen (Sanierungsverfahren)
4.3.1 Übersicht
Es werden folgende Verfahren für eine dauerhafte Sanierung unterschieden:
Hinweis: Beschichten (Methode 2) ist nicht anzuwenden.
4.3.2 Entfernen (Methode 1)
Bei dieser Methode sind
4.3.3 Beschichten (Methode 2)
Diese Methode ist nicht anzuwenden.
4.3.4 Räumliche Trennung (Methode 3)
Bei dieser Methode wird mit Hilfe zusätzlicher Bauteile eine staubdichte Trennung zwischen Asbestprodukt und Raum geschaffen. Dabei ist insbesondere auch darauf zu achten, dass Anschlüsse und Fugen dauerhaft staubdicht bleiben.
4.4 Schutzmaßnahmen während der Sanierung
4.4.1 Grundsätze
4.4.2 Maßnahmen zum Schutz von Personen außerhalb des Arbeitsbereiches
Die folgenden Maßnahmen zum Schutz von Personen außerhalb des Arbeitsbereiches erfüllen die Grundsätze nach Abschnitt 4.4.1:
4.5 Abschließende Arbeiten
Nach Beendigung der Sanierungsverfahren nach Abschnitt 4.3 sind folgende abschließende Arbeiten in der angegebenen Reihenfolge erforderlich:
Bild 1. Kennzeichnung
4.6 Abfallentsorgung
Die Entsorgung regelt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
5. Erfolgskontrolle der Sanierung
5.1 Allgemeines
Der Erfolg der Sanierung nach Abschnitt 4.3 und die Wirksamkeit vorläufiger Maßnahmen nach Abschnitt 4.2 sind durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft nach Richtlinie VDI 3492 (Ausgabe Juni 2013) zu belegen. Von jeder Messung sind die ausgewerteten Proben und die zugehörigen Protokolle mindestens 6 Monate von den Messinstituten aufzubewahren.
5.2 Messstrategie für die Erfolgskontrolle von Sanierungsmaßnahmen
5.2.1 Messung
Die Messungen zur Erfolgskontrolle der Sanierung sind nach Beendigung der Sanierungsarbeiten - einschließlich der Maßnahmen nach Abschnitt 4.5 -, jedoch vor der erneuten Nutzung der Räume durchzuführen.
Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3. durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren, die nach dieser Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsbereiches bedürfen.
5.2.2 Messort
Messungen des Asbestfasergehaltes in der Raumluft des sanierten Raumes sind dort durchzuführen, wo sich die Personen bei typischer Raumnutzung vorwiegend aufhalten oder wo eine hohe Asbestfaserkonzentration vermutet wird.
5.2.3 Messbedingungen, Nutzungssimulation
Da die Messungen vor einer erneuten Nutzung erfolgen müssen, muss die Simulation des Normalbetriebes gem. Richtlinie VDI 3492 vorgenommen werden.
5.3 Beurteilung der raumlufthygienischen Situation
5.3.1 Erfolgskontrolle von Sanierungen
Bei der Erfolgskontrolle von Sanierungen ist nachzuweisen, dass die beiden folgenden Bedingungen eingehalten sind:
5.3.2 Erfolgskontrolle vorläufiger Maßnahmen
Bei Erfolgskontrolle vorläufiger Maßnahmen nach Abschnitt 4.2.4 und bei eventuellen Nachweisen zum Schutz Dritter während der Sanierung ist nachzuweisen, dass die Asbestfaserkonzentration mit Faserlängen L ≥ 5 µm, Faserdurchmessern D < 3 µm und einem Verhältnis von Faserlänge zu Faserdurchmesser L:D > 3:1 höchstens einen Messwert von 1000 F/m3 erreicht.
5.4 Anforderungen an die Messinstitute
Messungen nach Abschnitt 5.2 dürfen nur von Instituten durchgeführt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Messung nach Richtlinie VDI 3492 (Ausgabe Juni 2013) gewährleisten. Die Messungen sind gem. Richtlinie VDI 3492, Anhang B, zu protokollieren.
__________________________
1) Für den Schutz von Personen innerhalb des Arbeitsbereiches gelten die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen.
2) Zum Schutz der Außenluft gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) und die Bestimmungen auf Grund dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Formblatt - Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung | Anhang 1 |
Zeile | Gruppe | Asbestprodukte - Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung | ||
Gebäude: ........
Raum: ........ Produkt: ........ | Bewertung*) | Bewertungszahl | ||
I E | Art der Asbestverwendung | |||
1 | Spritzasbest | ¡ | 20 | |
2 | Asbesthaltiger Putz | ¡ | 10 | |
3 | Leichte asbesthaltige Platten | ¡ | 5, 10 oder 15 | |
4 | Sonstige asbesthaltige Produkte | ¡ | 5, 10,15 oder 20 | |
II E | Asbestart | |||
5 | Amphibol-Asbest | ¡ | 2 | |
6 | Sonstige Asbeste | ¡ | 0 | |
III E | Struktur der Oberfläche des Asbestprodukts | |||
7 | Aufgelockerte Faserstruktur | ¡ | 10 | |
8 | Feste Faserstruktur ohne oder mit ausreichend dichter Oberflächenbeschichtung | ¡ | 4 | |
9 | Beschichtete, dichte Oberfläche | ¡ | 0 | |
IV E | Oberflächenzustand des Asbestprodukts | |||
10 | Starke Beschädigung | ¡ | 6 | |
11 | Leichte Beschädigung | ¡ | 3 | |
12 | Keine Beschädigung | ¡ | 0 | |
V E | Beeinträchtigung des Asbestprodukts von außen | |||
13 | Produkt ist durch direkte Zugänglichkeit (Fußboden bis Greifhöhe) Beschädigungen ausgesetzt | ¡ | 10 | |
14 | Am Produkt werden gelegentlich Arbeiten durchgeführt | ¡ | 10 | |
15 | Produkt ist mechanischen Einwirkungen ausgesetzt | ¡ | 10 | |
16 | Produkt ist Erschütterungen ausgesetzt | ¡ | 10 | |
17 | Produkt ist starken klimatischen Wechselbeanspruchungen ausgesetzt | ¡ | 10 | |
18 | Produkt liegt im Bereich stärkerer Luftbewegungen | ¡ | 10 | |
19 | Im Raum mit dem asbesthaltigen Produkt sind starke Luftbewegungen vorhanden | ¡ | 7 | |
20 | Am Produkt kann bei unsachgemäßem Betrieb Abrieb auftreten | ¡ | 3 | |
21 | Das Produkt ist von außen nicht beeinträchtigt | ¡ | 0 | |
VI E | Raumnutzung | |||
22 | Regelmäßig von Kindern, Jugendlichen und Sportlern benutzter Raum | ¡ | 25 | |
23 | Dauernd oder häufig von sonstigen Personen benutzter Raum | ¡ | 20 | |
24 | Zeitweise benutzter Raum | ¡ | 15 | |
25 | Nur selten benutzter Raum | ¡ | 8 | |
VII E | Lage des Produkts | |||
26 | Unmittelbar im Raum | ¡ | 25 | |
27 | Im Lüftungssystem (Auskleidung oder Ummantelung undichter Kanäle) für den Raum | ¡ | 25 | |
28 | Hinter einer abgehängten undichten Decke oder Bekleidung | ¡ | 25 | |
29 | Unterfangung oder Beschichtung außerhalb dichter Lüftungskanäle | ¡ | 0 | |
30 | Summe der Bewertungspunkte | |||
31 | Sanierung unverzüglich erforderlich (Dringlichkeitsstufe I) | ¡ | ≥ 80 | |
32 | Neubewertung mittelfristig erforderlich (Dringlichkeitsstufe II) | ¡ | 70-79 | |
33 | Neubewertung langfristig erforderlich (Dringlichkeitsstufe III) | ¡ | < 70 | |
*) Zutreffendes bitte ankreuzen. Wurden innerhalb einer Gruppe mehrere Bewertungen angekreuzt, darf bei der Summenbildung (Zeile 30) nur eine - die höchste - Bewertungszahl berücksichtigt werden. |
Erläuterung zur Anwendung des Formblatts
Das Formblatt "Asbestprodukte - Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung" soll als Checkliste zur Beurteilung der Sanierungsbedüftigkeit dieser Produkte dienen.
In den Tabellen-Legenden sind sieben Gruppen mit Bewertungskriterien (I bis VII) aufgeführt. Die zutreffenden Bewertungen sind in der vorletzten Spalte durch Ankreuzen vorzunehmen. Diese haben Bewertungszahlen zwischen 0 und 25 (letzte Spalte). Wurden innerhalb einer Gruppe mehrere Bewertungen angekreuzt, darf bei der Summenbildung (Zeile 30) nur eine - die höchste - Bewertungszahl berücksichtigt werden. Diese sieben Bewertungszahlen werden in Zeile 30 summiert und ergeben nach Einordnung die Dringlichkeit der Sanierung (Zeilen 31 bis 33).
I Art der Asbestverwendung (Zeilen 1 bis 4)
Spritzasbest ist ein weißgraues, graues oder graublaues, in der Regel weiches, mit dem Finger eindrückbares Material. Die Oberfläche ist zumeist genarbt, auch wenn sie mit einer Zementschlemme oder mit einem Farbanstrich geschützt ist.
Asbesthaltiger Putz und leichte asbesthaltige Platten sind meist weißgrau, jedoch auch grau bis graubraun. Das Material ist relativ weich und brüchig und lässt sich mit dem Fingernagel an der Oberfläche leicht ankratzen. Sonstige asbesthaltige Produkte wie Pappe, Schnüre oder auch Schaumstoffe sind in der Regel ebenfalls weißgrau bis grau und weisen eine geringe Festigkeit auf.
Bei sämtlichen asbesthaltigen Produkten sind an den Bruchstellen sehr feine, abstehende Fasern zu erkennen. Eine definitive Aussage, ob das Produkt Asbest enthält, ist selbst für den Fachmann nicht immer einfach. Bevor eine Sanierung in Angriff genommen wird, sollte daher das als asbesthaltig vermutete Produkt einer Materialanalyse unterzogen werden.
In Gruppe 1, Zeile 3 - Leichte asbesthaltige Platten -, sind Platten, bei denen Faserfreisetzungen aufgrund von Pumpeffekten oder Schwingungen nicht auftreten können, mit 5 Punkten zu bewerten. Dies gilt in der Regel für kleinformatige Platten (Platten mit Plattengrößen unter 0,4 m2) und für großformatige Platten, die ausreichend biegesteif über engrastrige Unterkonstruktionen oder unmittelbar an massiven Bauteilen befestigt sind.
Großformatige Platten, bei denen Faserfreisetzungen aufgrund von Pumpeffekten oder Schwingungen möglich sind**), sind je nach deren Intensität mit 10 oder 15 Punkten zu bewerten.
In Gruppe 1, Zeile 4 - Sonstige asbesthaltige Produkte -, ist in der Regel von folgenden Bewertungszahlen auszugehen:
Bewertungszahl
a) | Asbestkitt, Asbestschaumstoff, Asbestspachtelmasse | 5 |
b) | Asbestpappe | 10 |
c) | Asbestgewebematte, Asbestschnur | 15 |
d) | Ungebundene Asbeststopfmassen | 20 |
II Asbestart (Zeilen 5 und 6)
Amphibol-Asbeste weisen ein ungünstigeres Verstaubungsverhalten auf als Chrysotil. Das Vorhandensein von Amphibol-Asbesten ist nur mittels Materialanalyse feststellbar.
III Struktur der Oberfläche des Asbestprodukts (Zeilen 7 bis 9)
Eine aufgelockerte Faserstruktur kann in der Regel bei Spritzasbest und Asbestschnur angenommen werden.
Eine feste Faserstruktur ist bei asbesthaltigem Putz, asbesthaltigem Schaumstoff und bei Spritzasbest mit zusätzlichem geschlossenem Deckanstrich gegeben. Bei asbesthaltigen Platten ist zwar in der Regel auch eine feste Faserstruktur anzunehmen, im Einzelfall kann aber auch eine aufgelockerte Faserstruktur vorliegen, z.B. bei Ausblühungen.
Eine Kunststoffummantelung, ein Gipsmantel oder dergleichen kann als beschichtete, dichte Oberfläche gelten, wenn die Ummantelung keine Beschädigungen oder undichten Stellen aufweist.
**) Nach derzeitigem Kenntnisstand gilt dies für Platten, die Amphibol-Asbeste enthalten.
IV Oberflächenzustand des Asbestprodukts (Zeilen 10 bis 12)
Der Grad der Beschädigungen ist entsprechend den drei genannten Abstufungen einzuordnen.
V Beeinträchtigung des Asbestprodukts von außen (Zeilen 12 bis 21)
Eine Beeinträchtigung ist beispielsweise gegeben,
Bei beweglichen Produkten, wie z.B. Wärmerückgewinnungsanlagen, kann bei unsachgemäßem Betrieb oder bei Störung Abrieb auftreten.
VI Raumnutzung (Zeilen 22 bis 25)
Schulen, Kindergärten, Sporthallen, Hallenbäder werden vorwiegend von Kindern, Jugendlichen und jüngeren Erwachsenen benutzt. Diese Altersgruppen sind wegen der langen Latenzzeit der asbestbedingten Krankheiten besonders gefährdet.
Zu den dauernd oder häufig benutzten Räumen zählen alle Räume, die regelmäßig über einen Zeitraum von mehreren Stunden benutzt werden.
Zeitweise benutzte Räume sind z.B. Technikräume, Lagerräume, Dachräume, Kellerräume, sonstige Nebenräume.
Selten benutzte Räume sind Technikschächte, Kriechgänge usw.
Die in der ehemaligen DDR hergestellten asbesthaltigen Platten wurden dort auch in Wohnungen verwendet; Räume von Wohnungen sind in Zeile 22 einzustufen.
VII Lage des Produkts (Zeilen 26 bis 29)
Als unmittelbar im Raum liegend sind alle Produkte einzustufen, die zwischen dem Rohfußboden und der untersten Decke (Zwischendecke) angeordnet sind.
Ummantelungen oder Auskleidungen von Lüftungskanälen oder Lüftungsgeräten sind grundsätzlich für sämtliche von dieser Lüftungsanlage belüfteten Räume zu berücksichtigen. Bei Ummantelungen kann bei nachgewiesener Dichtheit der Lüftungskanäle oder Lüftungsgeräte von einer Nichtbeeinträchtigung der belüfteten Räume ausgegangen werden.
Abgehängte undichte Decken oder Bekleidungen sind sämtliche nicht luftdichte Konstruktionen oder Materialien.
Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR) Stand: September 2020 | Anhang 17 zur MVV TB |
Archiv StawaR 1998, 2005, 2011
1 Regelungsgegenstand und Verwendungs- bzw. Anwendungsbereich
(1) Gegenstand dieser Richtlinie sind flüssigkeitsundurchlässige Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter,
(2) Die Auffangwannen dürfen verwendet werden, wenn sie aus Werkstoffen hergestellt sind, die in Abschnitt 5 dieser Richtlinie genannt sind und wenn sie die Anforderungen des Abschnitts 2 dieser Richtlinie erfüllen.
(3) Auffangwannen nach dieser Richtlinie dürfen auch in Regale eingebaut werden, sofern sie nicht zu deren Standsicherheit beitragen.
(4) Belastungen aus Fahrzeugen (wie z.B. Gabelstaplern) sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.
(5) Die Richtlinie gilt unbeschadet der Bestimmungen und der Prüf- oder Genehmigungsvorbehalte anderer Rechtsbereiche.
2 Bestimmungen für die Auffangwanne
2.1 Anforderungen an die Auffangwanne
2.1.1 Werkstoffe
(1) Der Stahl der Auffangwannen muss gegen die wassergefährdenden Flüssigkeiten beständig sein. Die geforderte Beständigkeit gilt als nachgewiesen, wenn
(2) Auffangwannen aus Stählen, die unter Umwelteinflüssen zu Korrosion neigen (wie Baustähle nach DIN EN 10025-2, Kesselbleche nach DIN EN 10028-2), sind mit einem Oberflächenschutz (z.B. Beschichtung gemäß DIN EN ISO 12944-1; -4; -5, Verzinken gemäß DIN EN ISO 1461) entsprechend der vorgesehenen Lebensdauer (Schutzdauer) zu versehen. Nichtrostende Stähle sind entsprechend der erforderlichen Korrosionswiderstandsklassen gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-30.3-6 zu wählen.
(3) Verzinkte Auffangwannen sind bei der Lagerung folgender Flüssigkeiten nicht einzusetzen: organische und anorganische Säuren, Natron- und Kalilauge sowie weitere Alkalihydroxide, Chlorkohlenwasserstoffe, Amine, Nitroverbindungen, Säurechloride und andere Chloride, Phenol, wässrige alkalische Lösungen, Nitrile.
(4) Auffangwannen aus Stahl nach DIN EN 10025-2 oder DIN EN 10028-2 müssen Wanddicken von mindestens 3 mm, aus nichtrostendem Stahl nach DIN EN 10088-4 von mindestens 2 mm aufweisen. Ausnahme: Auffangwannen in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 müssen unabhängig von der Stahlsorte eine Wanddicke von mindestens 1 mm aufweisen.
2.1.2 Konstruktion
(1) Auffangwannen müssen flüssigkeitsundurchlässig im Sinne von § 18 Absatz 2 AwSV sein.
(2) Bei Auffangwannen aus Stahl nach DIN EN 10025-2 oder DIN EN 10028-2 muss die Unterseite des Bodens auf Korrosion überprüft werden können. Das kann durch organisatorische oder konstruktive Maßnahmen, z.B. durch einen Bodenabstand zur Aufstellfläche von ≥ 100 mm, realisiert werden.
(3) Auffangwannen müssen einen Freibord von mindestens 2 cm aufweisen, der bei der Berechnung des Auffangvolumens zu berücksichtigen ist. Außerdem darf bei Auffangwannen, die mit einem Gitterrost versehen sind, das Auffangvolumen nur bis zur Unterkante des Gitterrostes berücksichtigt werden.
(4) Die Auffangwannen müssen eine Aufkantung (Höhe) von mindestens 5 cm aufweisen.
(5) Auffangwannen dürfen keine Abläufe haben.
2.1.3 Standsicherheit
(1) Die Wände und Böden der Auffangwannen müssen die auf sie wirkenden Belastungen mit ausreichender Sicherheit aufnehmen. Dazu können sie gegebenenfalls versteift werden. Die Dicken der Wände und Böden entsprechend Abschnitt 2.1.1 Absatz (4) müssen jedoch mindestens eingehalten werden.
(2) Die Standsicherheit ist durch eine Berechnung nachzuweisen, die alle relevanten Einwirkungen berücksichtigt. Dabei ist die Einwirkung aus dem Leckagelastfall als Betriebslastfall anzusetzen (kein außergewöhnlicher Lastfall).
(3) Alternativ zur Statischen Berechnung bezüglich der eingestellten oder auf einem Gitterrost aufgestellten Behälter und bezüglich des Leckagelastfalls kann die Standsicherheit durch Belastungsversuche mit der Sicherheit 2 an mindestens 3 Wannen jeder Größe nachgewiesen werden. (Bei einer größeren Reihe verschiedener Wannengrößen aber gleicher Bauart können von der Prüfstelle einige Wannengrößen ausgewählt werden).
(4) Der Leckagelastfall kann durch an ungünstigster Stelle (Bestimmung durch die Prüfstelle) aufgelegte Sandsäcke mit der entsprechenden Masse (max. erlaubtes Füllvolumen der Wanne x Dichte der Lagerflüssigkeit x 2) simuliert werden.
(5) Die Prüfdauer soll 15 Minuten betragen. Die Prüfung der Belastung aus den Behältern bzw. des Leckagelastfalls ist bestanden,
2.2 Herstellung und Kennzeichnung
2.2.1 Herstellung
(1) Für die Herstellung der Auffangwannen gelten die Anforderungen der Ausführungsklasse EXC2 nach DIN EN 1090-2, für Auffangwannen aus nichtrostendem Stahl ist die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-30.3-6 zu beachten. Zusätzlich gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Das Zusammenfügen der Einzelteile der Auffangwannen hat durch Schweißen anhand einer Schweißanweisung (WPS) entsprechend DIN EN ISO 15609 zu erfolgen.
(3) Die Wandungen durchdringende Schraubverbindungen unterhalb des maximal möglichen Flüssigkeitsspiegels in den Auffangwannen sind unzulässig.
(4) Werden die Einzelteile der Wandungen durch Kaltumformung hergestellt, so dürfen keine für die Herstellung und Verwendung der Auffangwannen schädlichen Änderungen des Werkstoffes eintreten. Bei Abkantung von Teilen der Auffangwannen ist der Biegeradius gleich oder größer der Wanddicke zu wählen.
(5) Die Schweißnähte müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein.
Sie dürfen keine Risse und keine Bindefehler und Schlackeneinschlüsse aufweisen.
Die Schweißnähte an den Wandungen müssen als doppelseitig geschweißte Stumpfnaht ohne wesentlichen Kantenversatz ausgeführt werden.
Eckverbindungen müssen als beidseitig geschweißte Kehlnähte, einseitig stumpfgeschweißte Ecknähte oder beidseitig geschweißte Ecknähte ausgeführt werden.
Kreuzstöße sind zu vermeiden.
Ausnahme:
Bei Auffangwannen in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 dürfen die Ecknähte bis zu einer Wanddicke von 1,5 mm einseitig geschweißt werden.
(6) Sämtliche Handschweißarbeiten dürfen nur von Schweißern ausgeführt werden, die für die erforderliche Prüfgruppe nach DIN EN ISO 9606-1 und für das jeweilige angewendete Schweißverfahren eine gültige Prüfbescheinigung haben. Mechanisierte Schweißverfahren, zum Beispiel für vorgefertigte Teile, sind zulässig, wenn deren Gleichwertigkeit mit der doppelseitigen Handschweißung aufgrund einer Verfahrensprüfung durch die zuständige Prüfstelle nachgewiesen ist.
2.2.2 Kennzeichnung
Auffangwannen müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind.
Außerdem hat der Hersteller die Auffangwannen gut sichtbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
2.3 Übereinstimmungsnachweis
Die Bestätigung der Übereinstimmung der Auffangwannen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie muss für jedes Herstellwerk mit einer Erstprüfung der Auffangwannen durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle 1 und einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle erfolgen.
_____________
1) siehe Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen - PÜZ Verzeichnis, veröffentlicht auf der Homepage des Deutschen Instituts für Bautechnik
2.3.1 Erstprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle
Im Rahmen der Erstprüfung ist die Einhaltung der in den Abschnitten 2.1 und 2.2 der StawaR Fassung September 2020 genannten Anforderungen zu prüfen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren. Im Erstprüfbericht sind alle Auffangwannentypen und deren Eigenschaften zu benennen, für die der Prüfbericht gilt. Die Auswahl der Prüflinge liegt in der Verantwortung der anerkannten Prüfstelle.
2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle
(1) In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Auffangwannen den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
(2) Die werkseigene Produktionskontrolle hat in Anlehnung an DIN EN 1090-2 zu erfolgen. Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle sind an jeder einzelnen Auffangwanne folgende Prüfungen durchzuführen:
Die Dichtheitsprüfung erfolgt durch zerstörungsfreie Prüfung: dem Vakuumverfahren nach DIN EN 1593, dem Farbeindringverfahren nach DIN EN ISO 3452-1 oder einem gleichwertigen Verfahren. Das Füllen der Auffangwanne mit Wasser oder das Eintauchen der Auffangwanne in Wasser wird nicht als gleichwertiges Verfahren angesehen.
3 Bestimmungen für die Aufstellung
(1) Die Bedingungen für die Aufstellung der Auffangwannen sind den wasser-, arbeitsschutz- und baurechtlichen Vorschriften zu entnehmen.
(2) Die Auffangwannen dürfen nur auf waagerechten, ebenen und ausreichend befestigten Flächen (zum Beispiel Asphalt, Beton) aufgestellt oder in Regalen (siehe Abschnitt 1(3)) eingebaut werden. Niederschlagswasser darf nicht in die Auffangwannen gelangen. Die Fläche um die Auffangwannen muss befestigt sein und darf kein Gefälle zu den Auffangwannen aufweisen, sodass sich z.B. Niederschlagswasser nicht unter den Auffangwannen sammeln kann.
(3) Die als Stellflächen verwendeten Stahlgitterroste müssen für die angegebene Nutzlast nach anerkannten Regeln des Stahlbaus, z.B. Eurocode 3 (DIN EN 1993) oder RAL-GZ 638 bemessen und ausgeführt sein und gegenüber den Lagermedien nachweislich entsprechend Abschnitt 2.1.1 Absatz (1) beständig sein.
(4) Auffangwannen müssen gegen mögliche Beschädigung von außen ausreichend geschützt sein. Der Schutz kann zum Beispiel erfolgen durch
(5) Bei einer flächenhaften Zusammenstellung von mehreren Auffangwannen ist an sichtbarer Stelle eine Übersicht anzubringen, aus der für jede Auffangwanne die Kennzeichnung entsprechend Abschnitt 2.2.2 ersichtlich ist.
Die Fugen zwischen den Auffangwannen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedeckt werden.
(6) Bei der Aufstellung von Bodenwannen aus Stahl nach DIN EN 10025-2 oder DIN EN 10028-2 ohne Füße oder Kufen darf die Korrosionsschutzschicht nicht beschädigt werden.
4 Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung und Prüfung
4.1 Nutzung
(1) Die Bedingungen für die Nutzung müssen den Nachweisen nach Abschnitt 2.1 entsprechen.
(2) Das zulässige Lagervolumen der in bzw. über der Auffangwanne gelagerten Behälter ist entsprechend dem erforderlichen Rückhaltevolumen nach § 18 Absatz (3) und (4) sowie Kapitel 3 Abschnitt 3 AwSV zu ermitteln.
(3) Werden Auffangvorrichtungen flächig zusammengestellt, entspricht das zulässige Auffangvolumen dem jeweiligen Auffangvolumen der einzelnen Auffangvorrichtung, auf der die Behälter aufgestellt werden. Werden Behälter über mehrere Auffangvorrichtungen hinweg aufgestellt, so ist das zulässige Auffangvolumen der kleinsten Auffangvorrichtung maßgebend. Bei flächiger Zusammenstellung dürfen die Auffangvolumina der einzelnen Auffangvorrichtungen nicht addiert werden.
(4) Der Betreiber ist verantwortlich für die Einhaltung der in Absatz (2) bzw. auch in Absatz (3) beschriebenen maximal zulässigen Lagerkapazität oder Behältergröße unter Berücksichtigung des an der Auffangwanne gekennzeichneten Auffangvolumens. Die Volumenverdrängung durch die eingestellten Behälter ist zu beachten.
(5) Die Grundfläche von Auffangvorrichtungen muss so bemessen sein, dass Spritzverluste, z.B. aus mechanischen Beschädigungen von Behälterwänden, aus Befüll- und Entleervorgängen und Tropfverluste sicher aufgefangen werden. Gegebenenfalls ist durch Spritzschutzmaßnahmen eine sichere Einleitung von Leckagen in die Auffangvorrichtung zu gewährleisten.
(6) Die maximale Nutzlast der Auffangwanne sowie des Gitterrostes darf nicht überschritten werden.
(7) Große Gebinde und Fässer dürfen nur mit geeigneten Geräten (zum Beispiel Fassgreifern) in die Auffangwanne bzw. auf deren Gitterrost gestellt werden und aus bzw. von ihr entnommen werden.
(8) Kleingebinde und Fässer dürfen nur entsprechend der verkehrsrechtlichen Zulassung und den Arbeitsschutzbestimmungen gestapelt werden, wobei eine maximale Stapelhöhe von 1,5 m nicht überschritten werden darf. Sie sind gegen Herabstürzen zu sichern.
(9) In Erdbebengebieten innerhalb der Erdbebenzonen 1 bis 3 nach DIN 4149 sind die Behälter ausreichend in ihrer Lage so zu sichern, dass im Erdbebenfall keine konzentrierten Einzellasten auf die Behälter einwirken.
(10) Bei der Zusammenlagerung von unterschiedlichen Stoffen muss eine Stoffverträglichkeit gegeben sein. Verschiedenartige Flüssigkeiten, die miteinander reagieren können, müssen so gelagert werden, dass sie im Falle des Auslaufens nicht in dieselbe Wanne gelangen können. Der Werkstoff eines anderen Behälters darf nicht durch das Lagermedium angegriffen werden.
(11) In Fällen, in denen mit Kontaktkorrosion zu rechnen ist, muss sichergestellt sein, dass die Behälter und Gebinde einen ausreichenden Abstand von der Wandung der Auffangwanne aufweisen.
(12) Das Austreten wassergefährdender Stoffe aus dem Behälter muss schnell und zuverlässig feststellbar sein. Die wassergefährdenden Stoffe müssen sichtbar sein oder durch eine Leckagesonde angezeigt werden. Die Aufstellung und Anordnung der Behälter in bzw. auf der Auffangwanne richten sich nach den wasserrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften.
(13) Abfüllgefäße (zum Beispiel Kannen) und Lagerbehälter dürfen nicht über den Wannenrand hinausragen.
4.2 Unterhalt, Wartung
(1) Die Auffangwanne ist frei von Wasser, Niederschlag und Verschmutzungen zu halten.
(2) Schäden am Oberflächenschutz der Auffangwanne sind umgehend zu beheben.
(3) Bei Austausch des Gitterrostes darf nur ein Gitterrost gleicher Bauart mit mindestens der gleichen Tragkraft verwendet werden.
(4) Ist die Auffangwanne nach einer Beschädigung, die die Funktionsfähigkeit der Wanne wesentlich beeinträchtigt hat, wieder instandgesetzt worden, so ist sie erneut einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Instandsetzung und Dichtheitsprüfung müssen entweder durch den Hersteller oder durch einen Betrieb, der die Anforderungen gemäß Abschnitt 2.2.1 erfüllt, durchgeführt werden. Prüfmethoden zur Dichtheitsprüfung siehe Abschnitt 2.3.2 (2).
4.3 Prüfungen
(1) Der Betreiber hat regelmäßig, entsprechend den wasserrechtlichen Festlegungen und betrieblichen Bedingungen festzustellen, ob Flüssigkeit aus den Behältern ausgelaufen ist bzw. gegebenenfalls die Betriebsbereitschaft der angeschlossenen Leckagesonde zu kontrollieren. Ausgelaufene Flüssigkeit ist umgehend fachgerecht schadlos zu beseitigen.
(2) Der Zustand der Auffangwanne und gegebenenfalls des Gitterrostes ist alle zwei Jahre, bei Auffangwannen in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 alle 6 Monate durch Inaugenscheinnahme zu prüfen. Zumindest bei Auffangwannen aus Stahl nach DIN EN 10025-2 oder DIN EN 10028-2 ist die Prüfung auch an der Bodenunterseite durchzuführen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.
5 Auffangwannen - Werkstoffe und Werkstoffbescheinigungen
Stahlsorten |
Werkstoff Nr. nach DIN EN 10027-2 |
frühere |
Nachweis | ||
Stähle nach DIN EN 10025-2 | S235JR | 1.0038 | St37-2 | CE-Konformitätskennzeichnung nach DIN EN 10025-1 | Werkszeugnis 2.2* |
S275J2
S355J2 | 1.0145
1.0570 | St44-3
St52-3 | Abnahmeprüfzeugnis 3.1* | ||
Stähle nach DIN EN 10028-2 | P235GH | 1.0345 | HI | Abnahmeprüfzeugnis 3.1* | |
P265GH | 1.0425 | HII | |||
P295GH | 1.0481 | 17Mn4 | |||
Nichtrostende Stähle | entsprechend Z-30.3-6 | Kennzeichnung nach Z-30.3-6 | |||
nach DIN EN 10088-4 | Abnahmeprüfzeugnis 3.1* | ||||
* nach DIN EN 10204 |
6 Zitierte Normen und Regelwerke
DIN 4149:2005-04 | Bauten in deutschen Erdbebengebieten - Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten |
DIN EN 1090-2: 2018-09 | Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken - Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken |
DIN EN 1593:1999-11 | Zerstörungsfreie Prüfung - Dichtheitsprüfung - Blasenprüfverfahren |
DIN EN 10025-1:2005-2 | Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen - Teil 1: Allgemeine technische Lieferbedingungen |
DIN EN 10025-2:2019-10 | Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für unlegierte Baustähle |
DIN EN 10027-2:2015-07 | Bezeichnungssysteme für Stähle; Teil 2: Nummernsystem |
DIN EN 10028-2:2017-10 | Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen - Teil 2: Unlegierte und legierte Stähle mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen |
DIN EN 10088-4:2010-01 | Nichtrostende Stähle - Teil 4: Technische Lieferbedingungen für Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für das Bauwesen |
DIN EN 10204:2005-01 | Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen |
DIN EN 12285-1:2018-12 | Werksgefertigte Tanks aus Stahl - Teil 1: Liegende, zylindrische, ein- und doppelwandige Tanks zur unterirdischen Lagerung von brennbaren und nicht brennbaren wassergefährdenden Flüssigkeiten, die nicht für das Heizen und Kühlen von Gebäuden vorgesehen sind (Positiv-Flüssigkeitsliste) |
DIN EN 14470-1:2004-07 | Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke - Teil 1: Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten |
DIN EN ISO 1461:2009-10 | Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen |
DIN EN ISO 3452-1:2014-09 | Zerstörungsfreie Prüfung-Eindringprüfung - Teil 1: Allgemeine Grundlagen |
DIN EN ISO 9606-1:2017-12 | Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Teil 1: Stähle (ISO 9606-1:2012, einschließlich Cor 1:2012 und Cor 2:2013) |
DIN EN ISO 12944-1:2019-01 | Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme - Teil 1: Allgemeine Einleitung |
DIN EN ISO 12944-4:2018-04 | Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme - Teil 4: Arten von Oberflächen und Oberflächenvorbereitung |
DIN EN ISO 12944-5:2018-06 | Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme - Teil 5: Beschichtungssysteme |
DIN EN ISO 15609-1/-2/-3/-4/-5/-6:2005-01, 2001-12, 2004-10, 2009-10, 2012-03, 2013-06 | Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe - Schweißanweisung |
AwSV | Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Es gilt die aktuelle Fassung. (zum Zeitpunkt der Erstellung dieser StawaR gilt die Fassung vom 18. April 2017 (BGBl I Nr. 22, S. 905) |
RAL-GZ 638:2008-09 | Gitterroste - Gütesicherung |
Z-30.3-6:05.03.2018 | Erzeugnisse, Verbindungsmittel und Bauteile aus nichtrostendem Stahl |
Bezüglich der in dieser Richtlinie genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewendet werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden, ausgenommen Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen und Fassaden Stand: Juli 2022 | Anhang 18 zur MVV TB |
Anstelle von nichtbrennbar geforderten Verglasungen in Außenwänden dürfen normalentflammbare Verglasungen verwendet werden, wenn die Verglasung mit Mehrscheibenisolierglas mit Verbundsicherheitsglas jeweils aus nichtbrennbaren Einzelgläsern (z.B. Floatglas, Einscheibensicherheitsglas) und zwischenliegenden Folien besteht und das Mehrscheibenisolierglas mit Verbundsicherheitsglas insgesamt mindestens normalentflammbar ist und die Verglasung im Brandfall nicht zu einer dauerhaften Flammenausbreitung beiträgt.
Dies gilt als erfüllt durch Verbundsicherheitsglas mit maximal zwei 0,38 mm dicken Folien aus Polyvinylbutyral (PVB)-Folien je Zwischenlage. Diese Verbundsicherheitsgläser dürfen auch in mehreren Scheibenebenen angeordnet sein (z.B. als Außen-, Mittel- und Innenscheibe). Die Scheibenkanten müssen durch eine Glashalterung aus nichtbrennbaren Baustoffen vor Flammeneinwirkung geschützt sein. Soll davon abgewichen werden, ist ein Anwendbarkeitsnachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.
__________________
1) nach Landesrecht
Normen (DIN, DIN V, DIN V ENV, DIN EN, DIN EN ISO, DIN CEN/TS, DIN SPEC, Eurocode), AD-Merkblätter, DIN-Fachberichte Beuth Verlag GmbH www.beuth.de EADs (European Assessment Documents) ETAGs (European Technical Approvals Guidelines) Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811-1 Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812 Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen Bau- und Prüfgrundsätze für Beschichtungsstoffe zum Beschichten von Beton-, Putz- und Estrichflächen in Auffangwannen und Auffangräumen Bemessungsverfahren für Ankerschienen Bemessungsverfahren für Ankerschienen unter ermüdungsrelevanter Belastung Bemessungsverfahren für Kunststoffdübel zur Verankerung in Beton und Mauerwerk Bemessungsverfahren für Metall-Injektionsanker zur Verankerung in Mauerwerk, Bemessung von Flachdecken, Einzelfundamenten und Bodenplatten aus Stahlbeton mit Doppelkopfankern als Durchstanzbewehrung Bemessung von Flachdecken, Einzelfundamenten und Bodenplatten aus Stahlbeton mit Gitterträgern als Durchstanzbewehrung DAfStb-Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - BUmwS DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton) DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie) - TrBMR - DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel - VeBMR - DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie) DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton - SVBR DAfStb-Richtlinie - Stahlfaserbeton DAfStb-Richtlinie - Verwendung von siliziumreicher Flugasche und Kesselsand in Betonbauteilen in Kontakt mit Boden, Grundwasser oder Niederschlag DAfStb-Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) Ausgabe Oktober 2013 DASt-Richtlinie 021 - Schraubenverbindungen aus feuerverzinkten Garnituren M39 bis M72 entsprechend DIN EN 14399-4, DIN EN 14399-6 DASt-Richtlinie 022 - Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen DASt-Richtlinie 024 DASt-Richtlinie 027 Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Injektionsankersysteme im Mauerwerk mit ETA nach ETAG 029 bzw. EAD 330076-00-0604 Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Kunststoffdübel in Beton und Mauerwerk mit ETA nach EAD 330284-00-0604 bzw. nach ETAG 020 DVS Richtlinie DVS 1708:2009-09 Empfehlungen für den Entwurf und die Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen - EBGEO ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern" Fachregel Ofen- und Luftheizungsbau - TR OL 2006 Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen Instandhaltung von Betonbauwerken (TR Instandhaltung): Lehmbau Regeln | Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen - MGarVO Ausgabe Mai 2008 www.is-argebau.de Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen - EltBauVO Muster-Feuerungsverordnung - MFeuV Muster-Hersteller- und Anwenderverordnung - MHAVO Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen - MSchulbauR Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung - MWR Ausgabe Mai 2012 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (M-HolzBauRL) Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - MLAR Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen - M-LüAR Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden - MSysBöR Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern - MHHR Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - MindBauRL Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff - MKLR Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten - MBeVO Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten - MVKVO Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten - MVStättVO Prüfgrundsätze für Schornsteinreinigungsverschlüsse und Rußabsperrer Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauwerksabdichtungen mit Flüssigkunststoffen - PG-FLK Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für starre und flexible mineralische Dichtungsschlämme sowie flexible polymermodifizierte Dickbeschichtungen für die Abdichtung von Bauwerken - PG-MDS/FPD Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen u.a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich - PG-FBB Prüfplan für Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Holzbauteile Richtlinie für den Nachweis der Standsicherheit von Metall-Kunststoff-Verbundprofilen Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCP-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO 01 Richtlinie für Windenergieanlagen Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen - AutSchR Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen - EltVTR Technische Lieferbedingungen/Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit einer Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff (TL/TP BEL - B, Teil 3) Technische Lieferbedingungen/Technische Prüfvorschriften für Oberflächenschutzsysteme (TL/TP OS) Technische Regeln Flüssiggas (TRF 2012) Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) Technische Regeln für Gasinstallationen (DVGW 600) Technische Regeln Ölanlagen (TRÖl 2.1) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen (PÜZ-Verzeichnis) |
ENDE |