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Änderungstext
VV TB M-V - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 5. Januar 2023
(AmtsBl. Nr. 3 vom 23.01.2023 S. 44)
Gl.-Nr.: 2130 - 18
Erlass des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung
Aufgrund des § 85a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 85a Absatz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1033) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Die vom Deutschen Institut für Bautechnik bekannt gemachte Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen gilt in der jeweils geltenden Fassung als Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach § 85a Absatz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit in der Anlagenach Nummer 2 nicht anders bestimmt. Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wird in der jeweils geltenden Fassung vom Deutschen Institut für Bautechnik auf seiner Internetseite unter www.dibt.de veröffentlicht. Die oberste Bauaufsichtsbehörde verweist auf ihrer Internetseite auf die entsprechende Fundstelle.
2. Notwendige landesrechtliche Anpassungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen werden in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt. Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, die jeweils geltende Anlage öffentlich bekannt zu machen.
3. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen M-V vom 5. Februar 2020 (AmtsBl. M-V S. 75) und die Richtlinie über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen vom 23. März 2009 (AmtsBl. M-V S. 357) außer Kraft.
Landesrechtliche Verweise und Anpassungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern | Anlage zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen M-V (zu Nummer 2) |
Landesrechtliche Verweise und Anpassungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Entsprechend Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Januar 2023 (AmtsBl. M-V 2023 S. 44) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde als Anlage bekannt:
1 Landesrechtliche Bezugnahmen und Verweise
1.1 Die Bezugnahmen in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) auf Regelungen der Musterbauordnung und weiterer Mustervorschriften sind analog auf das entsprechende Landesrecht nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung wie folgt zu übertragen:
Mustervorschrift in der MVV TB: | entsprechendes Landesrecht: |
Musterbauordnung (MBO) | Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) |
Musterbauvorlagenverordnung (MBauVorlV) | Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) |
Muster-Hersteller- und Anwenderverordnung (MHAVO) | Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAVO M-V) |
Muster-Prüfingenieur- und Prüfsachverständigenverordnung (M-PPVO) | Bauprüfverordnung (BauPrüfVO M-V) |
Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (M-FlBauR) | Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauRL M-V) |
Das genannte Landesrecht ist auf der Internetseite der obersten Bauaufsichtsbehörde unter www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Bau/Planen- und- Bauen/Bauordnungsrecht/ veröffentlicht.
1.2 Die Verweise der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen auf die Bauproduktenverordnung beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
1.3 Für die in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vorgenommene Aufgabenbeschreibung für Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige gelten die Regelungen der Bauprüfverordnung von Mecklenburg-Vorpommern.
2 Änderungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
Für Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Änderungen und Anpassungen gegenüber der MVV TB:
2.1 Zu Teil A
a) Anlage A 1.2.1/4
Zu DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/A1 und DIN EN 1991-1-3/NA
1 Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" ist über http://www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar.
Die Gemeinden Mecklenburg-Vorpommerns werden den Schneelastzonen nach DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/A1 und DIN EN 1991-1-3/NA wie folgt zugeordnet:
Schneelastzone | Landkreisgroße kreisangehörige und kreisfreie Stadt | Bemerkung |
2 | Ludwigslust-Parchim, Mecklenburgische Seenplatte, Nordwestmecklenburg | jeweils alle Gemeinden |
LK Rostock, Vorpommern-Greifswald | alle Gemeinden, soweit nicht in Schneelastzone 3 | |
Vorpommern-Rügen | folgende Gemeinden: Dettmannsdorf, Bad Sülze, Tribsees, Lindholz, Deyelsdorf, Grammendorf, Gransebieth, Wendisch Baggendorf, Glewitz, Süderholz | |
Neubrandenburg, Schwerin, Wismar | ||
3 | LK Rostock | folgende Gemeinden: Börgerende-Rethwisch, Admannshagen-Bargeshagen, Nienhagen, Elmenhorst/Lichtenhagen, Graal-Müritz, Gelbensande, Blankenhagen, Rövershagen, Mönchhagen, Bentwisch, Poppendorf |
Vorpommern-Rügen | alle Gemeinden, soweit nicht in Schneelastzone 2 | |
Vorpommern-Greifswald | folgende Gemeinden:
Mesekenhagen, Wackerow, Neuenkirchen
(bei Greifswald), Wolgast, Zemitz, Lassan, Buggenhagen, alle Gemeinden im Amtsgebiet Lubmin, alle Gemeinden auf der Insel Usedom | |
Greifswald, Rostock, Stralsund |
2 Zu Abschnitt 4.3 (Norddeutsches Tiefland):
In allen Gemeinden der Schneelastzone 2 ist für alle Gebäude zusätzlich zu den ständigen und vorübergehenden Bemessungssituationen auch die Bemessungssituation mit Schnee als einer außergewöhnlichen Einwirkung zu überprüfen. Dabei ist der Bemessungswert der Schneelast mit si = 2,3 μi * sk anzunehmen.
3 Der NCI Anhang NA.F (informativ) Eislasten ist zu beachten.
4 Zu Abschnitt 6.3:
Anstelle des ersten Satzes zu NDP zu 6.3(2) gilt Folgendes: "Der Beiwert k für die Form des Überhanges darf in Deutschland mit k = 0,4 angesetzt werden."
b) Anlage A 1.2.1/5
Zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA
1 Zu Abschnitt NA.B.3.2 Tabelle NA.B.3, Spalte 2:
Bei Gebäuden (Reihenmittelhäuser) mit einer Gesamthöhe h ≤ 10,0 m, an die beidseitig im Wesentlichen profilgleich angebaut und bei denen (rechtlich) gesichert ist, dass die angebauten Gebäude nicht dauerhaft beseitigt werden, darf die Einwirkung des Windes als veränderliche Einwirkung aus Druck oder Sog nachgewiesen werden. Dabei ist der ungünstigere Wert maßgebend. Die Einwirkung von Druck und Sog gemeinsam muss dann als außergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden.
2 Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder wird auf die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder" hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder" ist über www.isargebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar.
Die Gemeinden Mecklenburg-Vorpommerns werden den Windzonen nach DIN EN 1991-1-4 und DIN EN 1991-1-4/NA wie folgt zugeordnet:
Windzone | Landkreis/ große kreisangehörige bzw. kreisfreie Stadt/ amtsfreie Stadt | Bemerkung |
2 | Ludwigslust-Parchim, Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Greifswald | jeweils alle Gemeinden |
Nordwestmecklenburg | alle Gemeinden in den Amtsgebieten Gadebusch, Lützow-Lübstorf | |
LK Rostock | alle Gemeinden in den Amtsgebieten Bützow-Land, Güstrow-Land, Laage, Krakow am See, Mecklenburgische Schweiz, Gnoien | |
Greifswald, Güstrow, Neubrandenburg,
Schwerin. Teterow | ||
3 | Nordwestmecklenburg, LK Rostock | alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 2 |
Vorpommern-Rügen | alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 4 | |
Rostock, Stralsund, Wismar | ||
4 | Vorpommern-Rügen | alle Gemeinden in den Amtsgebieten West-Rügen (einschließlich Insel Hiddensee), Nord-Rügen, Bergen auf Rügen mit Ausnahme der Gemeinden Gustow, Poseritz, Garz/Rügen |
c) Laufende Nummer A 2.2.1.12
Die laufende Nummer A 2.2.1.12 gilt nicht in Mecklenburg-Vorpommern.
Hinweis:
Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich aus der Feuerungsverordnung (FeuVO M-V) vom 7. Mai 2021 (GVOBl. M-V, 574); veröffentlicht auf der Internetseite der obersten Bauaufsichtsbehörde unter:
www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Bau/Planen- und- Bauen/Bauordnungsrecht/.
d) Laufende Nummer A 2.2.2
Die laufende Nummer A 2.2.2 gilt nicht in Mecklenburg-Vorpommern.
Hinweis:
Die Anforderungen an Garagen und Sonderbauten sind in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt, welche auf der Internetseite der obersten Bauaufsichtsbehörde unter www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/ veröffentlicht sind.
e) Anlage A 4.2/2
Zu DIN 18040-1
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Absatz 2 LBauO M-V barrierefrei sein müssen. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
1 Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.
2 Treppen, welche nicht als "Notwendige Treppen" nach § 34 LBauO M-V gelten, dürfen in begründeten Einzelfällen abweichend von Abschnitt 4.3.6 ausgeführt werden.
3 Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
4 Mindestens 1 Prozent, mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.
5 Mindestens 1 Prozent, mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Absatz 7 der Versammlungsstättenverordnung erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.
6 Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.
2.2 Zu Anhang 8
2.2.1.1 VOC-Emissionen
Die Anforderungen hinsichtlich der Summenparameter (TVOCspez, TSVOC, R-Wert sowie VOC ohne Bewertungsmaßstäbe nach NIK - TVOC ohne NIK) gelten nicht für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Fasern (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten.
ID 230179
ENDE |