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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht
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VV-ErhebungGeoBasis - Erhebung der Daten des amtlichen Vermessungswesens
- Rheinland-Pfalz -

Vom 6. Juni 2022
(MinBl. Nr. 7 vom 05.07.2022 S. 109)
Gl.-Nr.: 2191


Der Begriff des amtlichen Vermessungswesens und damit auch die Erhebung von Daten für diese Zwecke implizieren eine Qualität, die sich insbesondere an den Anforderungen der Gesellschaft und den Nutzerbedürfnissen auszurichten hat. Die Erhebung der Daten ist deshalb stets so auszuführen, dass für die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens neben der Aktualität und Vollständigkeit insbesondere Rechtssicherheit, Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit, Homogenität, uneingeschränkte Verfügbarkeit und Redundanzfreiheit gewährleistet werden. Die Einhaltung dieser Qualitätsmerkmale ist - bei gleichzeitiger Verpflichtung zum rechtsstaatlichen Handeln - dadurch zu gewährleisten, dass

Die Prozessschritte und Verfahrensabläufe sind nach Möglichkeit in elektronischer Form nach den Regelungen des Landesgesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Rheinland-Pfalz (E-Government-Gesetz Rheinland-Pfalz - EGovGRP) zu bearbeiten.

Aufgrund des § 19 Abs. 3 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBI. S.448), BS 219-1, wird Folgendes bestimmt:

1 Bildung von behördlichen Vermessungsstellen

1.1 Bildung

Die Bildung von Vermessungsstellen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LGVerm bei Behörden des Bundes oder des Landes oder bei kommunalen Gebietskörperschaften ist dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz mitzuteilen. Dieses unterrichtet das fachlich zuständige Ministerium und die betroffenen Vermessungs- und Katasterämter.

1.2 Zuständigkeit der Vermessungsstellen kommunaler Gebietskörperschaften

1.2.1 Eigene Aufgaben der Verwaltung der kommunalen Gebietskörperschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LGVerm liegen vor, wenn die Tätigkeit der kommunalen Vermessungsstelle zur Ausführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Zusammenhang steht mit

  1. dem Eigentum oder einem Erbbaurecht der kommunalen Gebietskörperschaft,
  2. dem Erwerb von Eigentum oder Erbbaurechten durch die kommunale Gebietskörperschaft oder
  3. Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch

und die betroffenen Flurstücke im Gebiet der kommunalen Gebietskörperschaft liegen.

Die besonderen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der kommunalen behördlichen Vermessungsstellen bei der Gebäudeeinmessung nach § 18 LGVerm bleiben unberührt.

1.2.2 Soweit die kommunale Vermessungsstelle Liegenschaftsvermessungen für ein wirtschaftliches Unternehmen ihrer kommunalen Gebietskörperschaft (§ 85 der Gemeindeordnung) ausführt, findet Nummer 1.2.1 entsprechende Anwendung. Bei einem privatrechtlich organisierten wirtschaftlichen Unternehmen gilt dies jedoch nur dann, wenn die kommunale Gebietskörperschaft über die Mehrheit der Anteile an diesem wirtschaftlichen Unternehmen verfügt.

2 Befugnis zur Ausführung von Vermessungen

2.1 Allgemeines

Die Bestimmungen der Nummer 2 gelten für die fachliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vermessungs- und Katasterbehörden und der behördlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LGVerm bei der Ausführung von amtlichen Vermessungen. Die Voraussetzungen nach den §§ 20 und 21 der Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVIVO) bleiben unberührt.

2.2 Befugnisse

2.2.1 Bedienstete, die mindestens die Befähigung für das dritte Einstiegsamt der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik im Vermessungs- und Geoinformationstechnischen Dienst durch Ablegung der Laufbahnprüfung erworben haben, dürfen

  1. Vermessungen zur Einrichtung und Führung des vermessungstechnischen Raumbezugs sowie bei Liegenschaftsvermessungen die Grenzermittlung, die Aufnahme und das Einbringen von Grenzmarken durchführen und
  2. Verwaltungsentscheidungen über Grenzbestimmungen und Abmarkungen treffen, diese in Niederschriften nach § 17 Abs. 2 LGVerm dokumentieren sowie öffentlich-rechtliche Verträge über Flurstücksgrenzen schließen.

2.2.2 Bedienstete, die mindestens die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik im Vermessungs- und Geoinformationstechnischen Dienst durch Ablegung der Laufbahnprüfung erworben haben, dürfen ihrer Befähigung entsprechende vermessungstechnische Arbeiten nach fachlicher Einweisung ausführen, wie z.B.:

  1. Vermessungen für den Nachweis geotopografischer Informationen und von tatsächlichen Eigenschaften der Liegenschaften,
  2. Gebäudeeinmessungen in Gebieten mit festgestellten Flurstücksgrenzen oder laufenden Bodenordnungsverfahren sowie
  3. Vermessungen zur Weiterentwicklung des Liegenschaftskatasters, z.B. Bestimmung von Passpunkten.

Für Bedienstete mit vergleichbarer Befähigung gilt Satz 1 entsprechend.

2.2.3 Bediensteten, die ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Studium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder Geodäsie und Geoinformatik oder in einem dem Fachgebiet Geodäsie vergleichbaren Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder Hochschule besitzen und die sich mindestens 18 Monate bei einer behördlichen Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LGVerm bewährt haben, können die Befugnisse nach Nummer 2.2.1 Buchst. a durch die verantwortliche Person dieser behördlichen Vermessungsstelle übertragen werden. Die Übertragung ist dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz mitzuteilen.

2.2.4 Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Auszubildende im Ausbildungsberuf "Vermessungstechnikerin / Vermessungstechniker" sowie "Geomatikerin / Geomatiker" dürfen unter Aufsicht die ihrer Laufbahn entsprechenden bzw. die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Arbeiten ausführen. Die Arbeitsergebnisse sind von der verantwortlichen Person mit folgender Bescheinigung zu versehen: "Die Vermessung ist unter meiner Leitung und Aufsicht ausgeführt worden.".

3 Nachweise über Liegenschaftsvermessungen und Sonderungen (Vermessungsschriften)

3.1 Zu den Vermessungsschriften gehören insbesondere:

  1. die Grenzermittlungs- und Vermessungsrisse,
  2. die Niederschrift nach § 17 Abs. 2 LGVerm,
  3. die öffentlich-rechtlichen Verträge über Flurstücksgrenzen,
  4. die Punktnachweise und die Nachweise über die Koordinaten- und Flächenberechnung,
  5. der Fortführungsentwurf sowie
  6. die Fertigungsaussage.

3.2 Die Vermessungsschriften sind nach Möglichkeit in elektronischer Form im jeweils vorgegebenen Dateiformat vorzulegen.

3.3 In der Fertigungsaussage ist die für die Übernahme in das Liegenschaftskataster erforderliche inhaltliche und rechtsförmliche Richtigkeit der Vermessungsschriften von der verantwortlichen Person der öffentlichen Vermessungsstelle (Vermessungs- und Katasterbehörde oder sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle gemäß § 2 Abs. 2 LGVerm) zu bescheinigen. Insbesondere ist zu erklären, dass

  1. die Bestimmung der Flurstücksgrenzen und die Abmarkung der Grenzpunkte insgesamt Bestandskraft erlangt hat,
  2. die Grenzermittlung sachgerecht durchgeführt und die zulässigen Abweichungen eingehalten wurden,
  3. der Anschluss der Liegenschaftsvermessung an den vermessungstechnischen Raumbezug sachgerecht vorgenommen wurde und die zulässigen Abweichungen eingehalten worden sind,
  4. die Ausgangsdaten des Entwurfs zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters die erforderliche Aktualität besitzen und
  5. die in elektronische Dokumente übertragenen Vermessungsschriften mit der jeweiligen Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmen.

Besonderheiten, insbesondere bei der Grenzermittlung, beim Anschluss an den vermessungstechnischen Raumbezug, bei Änderungen von Ausgangsdaten, bei Überschreitungen der zulässigen Abweichungen, sind zu erläutern und getroffene Entscheidungen zu begründen. Es ist anzugeben, in welcher Weise über Rechtsbehelfe entschieden wurde.

4 Betreten von Flurstücken und Bauwerken
(§ 5 LGVerm)

4.1 Allgemeines

4.1.1 Zu den eingefriedeten Flächen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 LGVerm zählen solche, die durch Mauern, Zäune, Hecken und sonstige Einrichtungen umgeben sind, die eine Abgrenzung der Privatsphäre zu benachbarten Flächen andeuten, z.B. auch Böschungen, Rasenborde, vereinzelte Steinquader oder Ähnliches.

4.1.2 Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 LGVerm gelten auch beim Einsatz von geodätischen Messsystemen, die ein Betreten nicht erfordern. § 5 Abs. 2 LGVerm ist nicht anzuwenden bei Wohnungen, die als solche nicht genutzt werden.

4.1.3 Übliche Geschäftszeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 LGVerm sind in der Regel von 8 bis 18 Uhr.

4.2 Unterrichtung über das Betreten

4.2.1 Den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Erbbauberechtigten kann die Absicht des Betretens von Flurstücken und Bauwerken (Gebäude und sonstige aus Baustoffen hergestellte Objekte) vorweg durch öffentliche Bekanntmachung mitgeteilt werden. Diese ersetzt jedoch nicht die individuelle Unterrichtung unmittelbar vor dem Betreten von nicht frei zugänglichen Flurstücken. Das Recht zum Betreten der Flurstücke und Bauwerke schließt auch das notwendige Befahren der Flurstücke ein.

4.2.2 Beim Betreten frei zugänglicher Flurstücke und Bauwerke (z.B. nicht eingefriedete Flurstücke in der Feldlage, öffentliche Flurstücke, Brücken) sind erkennbare schutzwürdige Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten, die einem Betreten entgegenstehen können, zu berücksichtigen.

4.2.3 Die Zustimmung der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber zum Betreten der Flurstücke und Bauwerke ist auch dann einzuholen, wenn eine andere Person, die das Eigentum oder das Erbbaurecht innehat, ihr Einverständnis zum Betreten bereits erklärt hat.

4.3 Verwehren des Betretens

4.3.1 Verwehren die Eigentümerinnen, Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungsinhaberinnen, Wohnungsinhaber oder sonstigen Nutzungsberechtigten den Zutritt zum Flurstück oder Bauwerk, ist diesen nach schriftlicher Anhörung in einem

Bescheid (Duldungsbescheid) zu gebieten, das Betreten der Flurstücke und Bauwerke zu dulden. Im Duldungsbescheid ist der Grund und der Zeitpunkt des beabsichtigten Betretens zu benennen sowie für den Fall des Nichtbefolgens ein angemessenes Zwangsmittel nach den §§ 61 ff. des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes anzudrohen.

4.3.2 Im Bescheid kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegen.

4.4 Sicherheit und Arbeitsschutz

Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzbestimmungen für Vermessungsarbeiten sind zu beachten. Dies gilt vor allem beim Betreten von besonderen Anlagen (z.B. Industrieanlagen, Bahnkörper, militärische Anlagen, Verkehrsanlagen), beim Aufsuchen, Einbringen und Entfernen von Vermessungs- und Grenzmarken in der Nähe von Versorgungsleitungen sowie beim Freilegen von Sichtverbindungen.

5 Qualitätssicherung

5.1 Einsatz von Datenverarbeitungsprogrammen

5.1.1 Datenverarbeitungsprogramme und Anwendungen mit Standardprogrammen, die für die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des vermessungstechnischen Raumbezugs und des Liegenschaftskatasters eingesetzt werden, bedürfen der vorherigen Zertifizierung durch das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz.

5.1.2 Die Zertifizierung kann von sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 LGVerm oder von Softwareanbietern, sofern eine sonstige öffentliche Vermessungsstelle als ernsthafter Interessent benannt wird, beantragt werden. Das Zertifikat für die Erhebung von Daten des Liegenschaftskatasters bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Zertifizierung maßgebenden Regelungen sowie auf technische Dokumente, die unter einer Bündelungsnummer zusammengefasst sind. Es ist jeweils für eine bestimmte Version in Verbindung mit der Bündelungsnummer und, soweit erforderlich, unter Auflagen zu erteilen. Das Zertifikat erlischt bei Änderung der Bündelungsnummer durch die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

5.2 Zertifizierung geodätischer Messsysteme

5.2.1 Die zur Erhebung von Daten des amtlichen Vermessungswesens eingesetzten geodätischen Messsysteme sind durch das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz zu zertifizieren. Die Zulassung erlischt mit Ablauf des Prüfzertifikats.

5.2.2 Die dazu erforderliche Prüfung und Kontrolle ist auf den Prüffeldern der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz von den öffentlichen Vermessungsstellen selbstständig durchzuführen.

5.3 Verzeichnisse der Zertifikate

Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz führt jeweils ein Verzeichnis der zertifizierten und damit zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen geeigneten Programme sowie der zugelassenen geodätischen Messsysteme. Den Vermessungs- und Katasterämtern ist das Verzeichnis zugänglich zu machen.

5.4 Vermessungsverfahren

Für die Einrichtung und Gewährleistung des vermessungstechnischen Raumbezugs und den Anschluss weiterer Geobasisinformationen sind alle Vermessungsverfahren und -anordnungen zugelassen, die die notwendige Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Ergebnisse gewährleisten. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Genauigkeit richten sich nach dem Zweck, der Wirtschaftlichkeit und der künftigen Verwendbarkeit der erhobenen Daten sowie den wertbestimmenden Merkmalen des Datenerhebungsgebietes. Die zugelassenen Vermessungsverfahren und -anordnungen und die Anforderungen an die Zuverlässigkeit werden in Richtlinien festgelegt.

5.5 Versand der Vermessungsschriften

Der Versand der elektronischen Vermessungsschriften durch die sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 LGVerm erfolgt durch einen im Rahmen des § 25 EGovGRP bereitgestellten Basisdienst.

5.6 Technische Regelungen

Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde technische Regelungen zum Einsatz von Datenverarbeitungsprogrammen und zur

Zertifizierung geodätischer Messsysteme zu erlassen.

6 Vermarkung und Einrichtung von Schutzflächen für Festpunkte des vermessungstechnischen Raumbezugs
(§ 6 LGVerm)

6.1 Vermarkung

6.1.1 Vermessungsmarken der Festpunkte sollen vorzugsweise in Flächen oder an Bauwerken eingebracht werden, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.

6.1.2 Vor dem Einbringen von Vermessungsmarken insbesondere in nicht öffentlichen Flächen sind die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten über die Absicht, eine Vermessungsmarke einzubringen sowie über die Bedeutung, die Schutzbestimmungen und die beabsichtigten Festlegungen zum Schutz der Vermessungsmarken zu unterrichten.

6.1.3 Die erforderlichen Festlegungen zum Einbringen einer Vermessungsmarke sind vorzugsweise durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten zu treffen. Erforderliche Auflagen zum Schutz der Vermessungsmarke sind in den Vertrag aufzunehmen.

6.2 Einrichtung von Schutzflächen

6.2.1 Für Festpunkte mit besonderer Bedeutung für den vermessungstechnischen Raumbezug sollen Schutzflächen eingerichtet werden.

6.2.2 Die Schutzfläche ist kreisförmig um die Vermessungsmarke anzuordnen. Der Durchmesser beträgt 2 bis 30 Meter je nach Bedeutung des Festpunkts.

6.2.3 Den betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten ist die Absicht, eine Schutzfläche einzurichten, mitzuteilen. Die erforderlichen Festlegungen für die Einrichtung einer Schutzfläche sind vorzugsweise durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten zu treffen.

6.2.4 Die Einrichtung einer Schutzfläche und die Höhe der Entschädigung für die sich ergebenden Nutzungsbeschränkungen sind mit den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten zu vereinbaren. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist insbesondere mit der Auflage zu versehen, Handlungen zu unterlassen, die die Vermessungsmarken sowie ihre Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigen können.

6.3 Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung aus Anlass der Vermarkung eines Festpunktes oder der Einrichtung einer Schutzfläche ist so zu bemessen, dass der nicht nur geringfügige Schaden ausgeglichen wird, der gegenüber der ungestörten Nutzung des Flurstücks oder Bauwerks entstanden ist.

7 Bestimmung von Flurstücksgrenzen
(§ 15 LGVerm)

7.1 Grundsätze

7.1.1 Die Bestimmung von Flurstücksgrenzen ist die amtliche Aussage zum Verlauf einer bestehenden oder neuen Flurstücksgrenze im Rahmen der Verwaltungsverfahren Feststellung und Wiederherstellung.

7.1.2 Die Grenzen der Flurstücke sollen amtlich festgestellt und im Liegenschaftskataster bestandskräftig nachgewiesen werden. Die öffentliche Vermessungsstelle soll bei nicht festgestellten Grenzen stets auf deren Feststellung hinwirken. Bei der Aufteilung eines Flurstücks gilt dies insbesondere für die Grenzen der neuen Flurstücke, an deren Entstehung ein Interesse besteht. Soweit Flurstücksgrenzen künftig wegfallen, kann auf die Bestimmung verzichtet werden (z.B. Flurstücke in Verkehrswegen, in Bodenordnungsverfahren teilweise einbezogene Ausgangsflurstücke).

7.1.3 Flurstücksgrenzen können auch ohne die Anwesenheit der Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigten bestimmt werden.

7.2 Grenzermittlung bei bestehenden Flurstücksgrenzen

7.2.1 Vor der Bestimmung von Flurstücksgrenzen sind im Rahmen der Grenzermittlung im erforderlichen Umfang

  1. der Nachweis des Liegenschaftskatasters vermessungstechnisch und liegenschaftsrechtlich zu sichten und auszuwerten, soweit er für die Bestimmung der Flurstücksgrenze von Bedeutung ist,
  2. das Ergebnis in die Örtlichkeit zu übertragen und mit den vorgefundenen Grenzmarken zu vergleichen und
  3. sonstige Erklärungen und Beweismittel der Beteiligten sowie andere Hinweise auf die Lage der zu ermittelnden Flurstücksgrenze sachverständig zu würdigen.

7.2.2 Bei der Grenzermittlung zur Wiederherstellung einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze oder einzelner Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze sind in der Regel nur die bei der vorausgegangenen Feststellung dieser Grenze ermittelten Ergebnisse zugrunde zu legen. Lässt sich die Flurstücksgrenze oder ein Grenzpunkt auf dieser Grundlage nicht eindeutig in die Örtlichkeit übertragen, ist die Grenzermittlung entsprechend Nummer 7.2.1 umfassend durchzuführen und die Flurstücksgrenze erneut festzustellen.

7.2.3 Ist eine im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze rechtswirksam verändert oder neu festgesetzt worden (z.B. Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetz, Enteignungsbeschluss), so ist ihr neuer Verlauf der Grenzermittlung zugrunde zu legen. Bei Veränderungen an Gewässern sind die Gewässergrenzen nur insoweit zu ermitteln, wie es die Eigentümerinnen und Eigentümer beantragen.

7.3 Grenzermittlung bei gerichtlich festgelegten Grenzen

7.3.1 Urteile, Vergleiche oder dem Gericht mitgeteilte außergerichtliche Vergleiche werden dem Vermessungs- und Katasteramt von den Zivilgerichten nach der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) mitgeteilt.

7.3.2 Die vom Gericht festgelegte Grenze ist festzustellen und in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Ist dies aufgrund der Festlegungen im Urteil oder im Vergleich nicht möglich, ist von dem Prozessgericht in erster Instanz unter Hinweis auf § 15 Abs. 4 LGVerm die Prozessakte anzufordern. Die Feststellung ist in der Grenzniederschrift zu dokumentieren.

7.3.3 Sofern für die Übernahme in das Liegenschaftskataster ergänzende Liegenschaftsvermessungen erforderlich sind, fordert das Vermessungs- und Katasteramt die Prozessparteien auf, die notwendigen Arbeiten durch das Vermessungs- und Katasteramt, eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur innerhalb einer Frist von drei Monaten durchführen zu lassen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist sind die Arbeiten vom Vermessungs- und Katasteramt auf Kosten der Prozessparteien durchzuführen.

7.4 Sonderungen

7.4.1 Flurstücke können durch Sonderung im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 LGVerm aufgeteilt werden, wenn

  1. die der Feststellung der neuen Grenzen zugrunde liegenden bestehenden Flurstücksgrenzen festgestellt sind oder als festgestellt gelten,
  2. die bestehenden Flurstücksgrenzen an den vermessungstechnischen Raumbezug angeschlossen sind oder für deren Grenzpunkte Koordinaten ausreichender Genauigkeit aufgrund der Liegenschaftszahlen vorliegen und
  3. der Verlauf der neuen Flurstücksgrenzen nach den Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers vermessungstechnisch eindeutig bestimmt werden kann.

7.4.2 Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten haben in der Niederschrift nach § 17 Abs. 2 LGVerm zu erklären, dass sie auf eine Grenzermittlung in der Örtlichkeit ausdrücklich verzichten.

7.4.3 Soweit die Abmarkung der neuen Grenzpunkte nicht unterbleiben kann (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LGVerm i. V. m. §§ 19 und 20 LGVermDVO), ist diese befristet zu unterlassen. Die Abmarkung ist nach Ablauf der festgelegten Frist von der öffentlichen Vermessungsstelle, die die Sonderung durchgeführt hat, nachzuholen.

7.4.4 Die Übernahme neuer Flurstücksgrenzen in das Liegenschaftskataster ohne Feststellung nach § 18 Nr. 2 LGVermDVO darf nur zugelassen werden, wenn diese nicht in der Nähe von Bauwerken, Einfriedungen u. dgl. verläuft. Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten müssen dies in einer Niederschrift erklären.

8 Abmarkung von Grenzpunkten
(§ 16 LGVerm)

8.1 Verzicht auf die Abmarkung

Bei der Feststellung von Flurstücksgrenzen von Amts wegen ist auf die Abmarkung zu verzichten, wenn die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten die dafür entstehenden Kosten nicht tragen wollen.

8.2 Umfang sowie Art und Weise der Abmarkung

Die Grenzpunkte sind im notwendigen Umfang zentrisch und oberirdisch abzumarken. Soweit durch örtliche Gegebenheiten oder eine besondere Gefährdungssituation eine zentrische Abmarkung nicht zweckmäßig oder unmöglich ist, kann exzentrisch, durch Zurücksetzen in der Flurstücksgrenze, abgemarkt werden. Flurstücksgrenzen, in die eine exzentrische Abmarkung eingebracht wird, sind im Rahmen der Liegenschaftsvermessung zu bestimmen.

8.3 Beschaffenheit der Grenzmarken

Eine Grenzmarke muss dauerhaft beschaffen und als solche erkennbar sein. Es können insbesondere Natursteine (z.B. aus Granit, Basalt), Kunststeine, Kunststoffmarken, Bolzen, Nägel, eiserne Rohre, Meißelzeichen oder ähnlich dauerhafte Markierungsmittel verwendet werden. Als Beschriftung ist nur die Bezeichnung "Grenzpunkt" zugelassen.

8.4 Entfernen von Grenzmarken

Entbehrlich gewordene Grenzmarken sollen durch die öffentliche Vermessungsstelle entfernt werden. Eine Grenzmarke, die zugleich Kulturdenkmal ist, kann nur mit Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde verändert oder beseitigt werden.

9 Grenztermin, Bekanntgabe

9.1 Inhalt und Form

9.1.1 Die Anhörung, die Entscheidung der öffentlichen Vermessungsstelle über die Grenzbestimmung und die Abmarkung sowie deren Bekanntgabe sollen möglichst im Grenztermin zusammengefasst werden.

9.1.2 Der Grenztermin soll bei Liegenschaftsvermessungen in der Regel an Ort und Stelle stattfinden.

9.1.3 Von der Durchführung des Grenztermins einschließlich der Anhörung aller Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten kann abgesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Flurstücksgrenzen lediglich wiederhergestellt und abgemarkt oder neue Flurstücksgrenzen entsprechend den Antragsangaben oder anhand örtlich vorhandener Merkmale (Ausbauzustand, Böschungen, Abgrenzungen, Bewuchs o. Ä.) festgestellt und abgemarkt werden sollen. Die Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 LGVerm bleibt davon unberührt.

9.2 Mitteilung des Grenztermins

Zeit und Ort des Grenztermins sollen den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten mindestens eine Woche vorher mitgeteilt werden. Über das Mitteilungsverfahren (mündlich, fernmündlich, schriftlich, elektronisch, öffentliche Bekanntmachung) entscheidet die öffentliche Vermessungsstelle im Einzelfall. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass

  1. vor der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen Gelegenheit zur Anhörung gegeben wird,
  2. die Anwesenheit zur Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wesentlich ist oder diese Handlungen auch ohne ihre Anwesenheit durchgeführt werden können,
  3. die Vertretung durch eine schriftlich bevollmächtigte Person möglich ist,
  4. Kosten für die Teilnahme am Grenztermin nicht erstattet werden können und
  5. bei Nichterscheinen eine Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen erfolgt.

9.3 Anhörung

Den Anzuhörenden sind das Ergebnis der Grenzermittlung und die beabsichtigten Verwaltungsentscheidungen zu erläutern. Die Äußerungen der Anzuhörenden sind mit der Entscheidung über deren Behandlung in die Niederschrift nach § 17 Abs. 2 LGVerm aufzunehmen. Von der Anhörung einzelner Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 9.1.3 Satz 2 erfüllt sind.

9.4 Entscheidung der öffentlichen Vermessungsstelle

Die öffentliche Vermessungsstelle entscheidet über die Bestimmung der Flurstücksgrenzen (§ 15 LGVerm), die Abmarkung der Grenzpunkte (§ 16 LGVerm) und die Entfernung einer Abmarkung nach sachverständigem Ermessen auf der Grundlage der Ergebnisse der Grenzermittlung und der Anhörung.

9.5 Niederschrift nach § 17 Abs. 2 LGVerm

9.5.1 Die Niederschrift ist in der Form der Grenzniederschrift oder der Niederschrift über die Sonderung zu führen und muss den Anforderungen an eine öffentliche Urkunde (§§ 415, 418 i. V. m. 371a und 371b ZPO) genügen. Aufbau und Inhalt müssen den Vorgaben der Vermessungs- und Katasterverwaltung entsprechen.

9.5.2 Die Identität der Anwesenden ist von der beurkundenden Person in die Niederschrift aufzunehmen. Geburtsdaten sind nur dann anzugeben, wenn diese Angaben zur eindeutigen Identifizierung notwendig sind. Schriftliche Vollmachten sind zur Niederschrift zu nehmen; Dauer- und Generalvollmachten sind näher zu erläutern (z.B. ausstellende Stelle, Ausstellungsdatum, Aktenzeichen). Verlassen Anwesende vor der Bekanntgabe der Entscheidung den Grenztermin, ist dies in der Niederschrift zu vermerken.

9.5.3 Die Niederschrift muss den Inhalt und den Umfang der Maßnahmen nach den §§ 15 und 16 LGVerm einschließlich der Nebenbestimmungen und Begründungen eindeutig und mit der erforderlichen Bestimmtheit durch Text und Skizze vollständig nachweisen. Sie kann durch Anlagen ergänzt werden (z.B. Skizze zur Niederschrift, Unterschriftenlisten über Rechtsbehelfsverzichte). Auf den Anlagen ist zu vermerken, dass diese Bestandteil der Niederschrift sind.

9.5.4 Der Verzicht auf die Abmarkung nach Nummer 8.1, die Entfernung einer vorgefundenen Abmarkung, die Entscheidung der öffentlichen Vermessungsstelle über einen Antrag auf Unterbleiben der Abmarkung sowie die Entscheidung über das befristete oder dauernde Unterlassen der Abmarkung einschließlich der Begründung sind in der Niederschrift zu dokumentieren.

9.5.5 Bei der Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines Vergleichs, eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs oder durch Festlegung in einem endgültig festgestellten Enteignungsplan ist in der Niederschrift auf das entsprechende Dokument zu verweisen.

9.5.6 Die Niederschrift muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Sie ist von der beurkundenden Person zu unterzeichnen.

9.5.7 Verzichte auf die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in der Niederschrift oder in separater Form zu dokumentieren und von den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten zu unterzeichnen.

9.5.8 Tatbestände und Merkmale, die nicht Gegenstand der Maßnahmen nach den §§ 15 und 16 LGVerm sind, sowie bestimmende Maßangaben sind nicht in der Niederschrift zu dokumentieren.

9.6 Bekanntgabe der Entscheidungen

9.6.1 Die Bekanntgabe der Entscheidungen an die im Grenztermin anwesenden betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten erfolgt durch Verlesen des Inhalts der Niederschrift und örtliche Anzeige. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen erst nach widerspruchslosem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig werden.

9.6.2 Anwesenden Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten, die im Grenztermin keinen Rechtsbehelfsverzicht erklären, ist eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung auszuhändigen oder zuzusenden.

9.6.3 Soweit auf den Grenztermin verzichtet wurde oder die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten an dem Grenztermin nicht teilgenommen haben oder den Grenztermin vor Verlesung der Grenzniederschrift verlassen haben, sind die Maßnahmen nach den §§ 15 und 16 LGVerm und die Entfernung von Abmarkungen nachträglich mitzuteilen oder öffentlich bekannt zu geben.

9.6.4 Der Mitteilung nach Nummer 9.6.3 ist ein den Adressaten betreffender Auszug aus der Niederschrift einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Den Adressaten nicht betreffende Inhalte sind unkenntlich zu machen. Auf die Möglichkeit eines schriftlichen Rechtsbehelfsverzichts ist hinzuweisen. Soweit keine öffentliche Bekanntgabe erfolgt, ist die nachträgliche Mitteilung einer Feststellung von Flurstücksgrenzen durch Zustellung vorzunehmen.

9.6.5 Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte, denen die Entscheidung mündlich oder öffentlich bekannt gegeben wurde, erhalten auf Wunsch einen sie betreffenden Auszug aus der Niederschrift. Nummer 9.6.4 Satz 2 gilt entsprechend.

9.7 Widerspruch, Abhilfe

9.7.1 Betroffene Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte sowie Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der öffentlichen Vermessungsstelle über Widersprüche gegen die Verwaltungsentscheidungen nach den §§ 15 und 16 LGVerm zu unterrichten.

9.7.2 Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise (z.B. durch Rücknahme und Neuerlass der Verwaltungsentscheidung), richtet sich die Erstattung der Kosten im Vorverfahren nach § 19 Abs. 1 Satz 5 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

9.7.3 Soweit dem Widerspruch durch die öffentliche Vermessungsstelle nicht abgeholfen werden kann, sind der Widerspruchsbehörde (Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz) mit einer Stellungnahme zum Widerspruch sämtliche der Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen zu übersenden.

9.8 Öffentlichrechtliche Verträge über Flurstücksgrenzen

9.8.1 Ein öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag oder ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über Flurstücksgrenzen ist bei unmittelbarem sachlichen Zusammenhang regelmäßig in die Grenzniederschrift aufzunehmen. Für eigenständige öffentlich-rechtliche Verträge gelten die Bestimmungen für die Ausgestaltung der Grenzniederschrift sinngemäß. Darüber hinaus sind die öffentlich-rechtlichen Verträge mit Dienstsiegel nach dem aktuellen Stand der Technik und den Vorgaben des EGovGRP zu versehen.

9.8.2 Im öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsvertrag ist insbesondere darzulegen, warum die Flurstücksgrenze nach den Daten des Liegenschaftskatasters nicht feststellbar ist und wie die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts bestehende Ungewissheit über den Verlauf der Flurstücksgrenze beseitigt werden soll. Dies gilt sinngemäß auch für Gründe, Zweck und Auswirkungen eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags nach § 55 VwVfG über Flurstücksgrenzen.

9.8.3 Die schriftliche Zustimmung der betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist durch Übersendung einer Kopie des Vertrags einschließlich einer vorbereiteten Zustimmungserklärung einzuholen, soweit sie beim eigentlichen Vertragstermin nicht anwesend waren und keine Vertretungsvollmacht erteilt haben oder ihre Zustimmung offen gelassen haben.

9.8.4 Den Vertragspartnern ist eine Kopie des wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags zu überlassen.

10 Gebäudeeinmessung
(§ 18 LGVerm)

10.1 Allgemeines

10.1.1 Gebäude sind grundsätzlich an den vermessungstechnischen Raumbezug anzuschließen. Ein unmittelbarer Bezug auf die Flurstücksgrenze ist nicht erforderlich, wenn dieser in ausreichender Genauigkeit mittelbar hergestellt werden kann.

10.1.2 Nicht zu den Gebäuden nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LGVerm gehören Bauwerke, die

  1. nicht dauerhaft errichtet und somit nur von temporärer Bedeutung sind (z.B. bewegliche Containerbauten, Wohnwagen, Imbissstände),
  2. kein Dach besitzen (z.B. Brücken, Betriebsanlagen, Klär- und Rührbecken, Fahrsilos, Windgeneratoren, Fermenter von Biogasanlagen),
  3. aufgrund ihrer untergeordneten Größe (z.B. Grundfläche geringer als ca. zehn Quadratmeter) und ihres nur geringen Werts (z.B. Gartengerätehäuser, Ställe für Kleintiere, Telefonzellen, Unterstände an Bushaltestellen) nicht planungswichtig sind oder
  4. wegen fehlender Seitenwände keine Wohn-, Aufenthalts- und Nutzungsräume besitzen (z.B. allseitig offene Hallen, Unterstände, Überdachungen, Carports).

10.1.3 Geringfügige Veränderungen des Grundrisses eines Gebäudes, z.B. durch Aufbringen einer Außendämmung, begründen keine Einmessungspflicht nach § 18 LGVerm.

10.1.4 Unterirdische Gebäude (z.B. Tiefgaragen, Schutzraumbauten) sind einzumessen.

10.1.5 Der Rohbau eines Gebäudes ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppenräume und die Dachkonstruktion vollendet sind (§ 78 Abs. 3 Satz 1 LBauO).

10.2 Durchführung der Gebäudeeinmessung

10.2.1 Anträge auf Gebäudeeinmessung, die vor der Fertigstellung des Rohbaus gestellt werden, sind spätestens nach der Rohbaufertigstellung durchzuführen. Ansonsten sind die Anträge zeitnah zu erledigen.

10.2.2 Bei Gebäudeeinmessungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 LGVerm, die von Amts wegen durchgeführt werden, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Erbbauberechtigten vor Beginn der Vermessungsarbeiten über die Gebäudeeinmessungspflicht und die Kostenregelungen zu unterrichten.

10.3 Vergabe durch das Vermessungs- und Katasteramt

10.3.1 Das zuständige Vermessungs- und Katasteramt kann die örtlichen Arbeiten für Gebäudeeinmessungen von Amts wegen an sonstige öffentliche Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 LGVerm durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vergeben. Für die rechtliche und kostenmäßige Abwicklung der Gebäudeeinmessung ist das Vermessungs- und Katasteramt zuständig. Die Durchführung von Gebäudeeinmessungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 LGVerm bleibt unberührt.

10.3.2 Die Kostenpflicht des Grundstückseigentümers oder des Erbbauberechtigten gegenüber dem Vermessungs- und Katasteramt bleibt hiervon unberührt.

11 Feldgeschworene
(§§ 21 und 22 LGVermDVO)

11.1 Gemeinden mit Feldgeschworenen

Die Gemeinden mit Feldgeschworenen sind vom Vermessungs- und Katasteramt für den Amtsbezirk in einer Liste zusammenzustellen und auf Anforderung den sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 LGVerm zur Verfügung zu stellen.

11.2 Mitwirkung bei Liegenschaftsvermessungen und bei der Abmarkung Feldgeschworene haben die Arbeiten bei Liegenschaftsvermessungen und bei der Abmarkung von Grenzpunkten nach den Weisungen der öffentlichen Vermessungsstelle vorzunehmen.

12 Richtlinien

Das fachlich zuständige Ministerium erlässt im erforderlichen Umfang Richtlinien für die Erhebung der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens.

13 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 6. November 2018 (MinBl. S. 117) außer Kraft.

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