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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Landesverordnung zur Änderung von Landesverordnungen auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens
- Rheinland-Pfalz -

Vom 15. Mai 2024
(GVBl. Nr. 11 vom 17.05.2024 S. 118)



Aufgrund

des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, und

des § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 9 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 219-1,

wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287, BS 2013-1-23) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte erheben für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung."(1) Die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte erheben für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen einschließlich Geoserviceleistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Geobasisinformationen, die nach Unions-, Bundes- oder Landesrecht kostenfrei bereitzustellen sind (Open Data), bleiben hiervon unberührt."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der Anlage 1" gestrichen.

c) Absatz 3

(3) Für die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen sowie für Geoserviceleistungen, die über die Leistungen nach Absatz 1 hinausgehen, werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben.

wird gestrichen.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Mindestgebühr

Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 25,00 EUR je Antrag. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht. Diese Regelung gilt nicht für die Produkte der Anlagen 2.C und 2.D.

" § 2 Mindestgebühr

Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 28,00 EUR je Antrag. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "erstatten" die Worte", soweit im Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "2,00 EUR" durch die Worte "das Entgelt für einen Kompaktbrief der Deutschen Post AG" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Dabei werden nach dem Wort "Dienstleistung" die Worte "einschließlich Geoserviceleistung" eingefügt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben für die

  1. sich auf den Grenzbereich mit benachbarten Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Nachbarstaaten Belgien und Frankreich beziehende und auf Gegenseitigkeit beruhende Übermittlung von Geobasisinformationen an die Vermessungs- und Katasterbehörden dieser Länder und Staaten, soweit hierüber besondere Vereinbarungen oder Absprachen bestehen,
  2. Übermittlung von Geobasisinformationen an Bundesbehörden, soweit mit diesen Stellen besondere Vereinbarungen bestehen, und
  3. Verwendung der Geobasisinformationen in Verbindung mit Veröffentlichungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, im Justizblatt Rheinland-Pfalz, im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, in den Amtsblättern der Landkreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden oder als Anlage zu amtlichen Berichten und öffentlichen Bekanntmachungen im Sinne des § 27 Gemeindeordnung und des § 20 Landkreisordnung in Zeitungen."

5. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort "Dienstleistungen" die Worte "einschließlich Geoserviceleistungen" eingefügt.

6. Anlage 1 wird einzige Anlage und erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

7. Anlage 2

.
Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen sowie für GeoserviceleistungenAnlage 2

Inhaltsübersicht

1 Berechnungsgrundlagen

1.1 Gebühren

1.2 Informationsmenge

1.3 Automatisiertes Abrufverfahren

1.4 Aktualisierung

1.5 Sonderbestimmungen

1.6 Umsatzsteuer

2 Bereitstellung

3 Verwendung

3.1 Interne Verwendung

3.2 Externe Verwendung

.

Anlagen


Liegenschaftskataster
A1Objektbezogene Abrechnung von ALKIS-Datensätzen
A2Sonderbestimmungen Liegenschaftskataster
A3Gebühren für die amtlichen Hauskoordinaten, Hausumringe und Flurstückskoordinaten
Geotopografische Informationen
B1ATKIS-Präsentationsausgaben
B2ATKIS-Datensätze
B3Sonderbestimmungen (Geotopografische Informationen)
Amtliche Topografische Kartenwerke und Sonderkarten (ATKIS-Präsentationsausgaben)
C1Verkaufspreise für Topografische Karten, Gebietskarten und Übersichtskarten
C2Verkaufspreise für Sonderkarten
C3Sonderregelungen
Großformatdrucke
D1Großformatdrucke
D2Ergänzende Festlegungen
D3Umsatzsteuer

1 Berechnungsgrundlagen

1.1 Gebühren

Für die Übermittlung und das Recht zur Verwendung von Geobasisinformationen werden einmalig und/oder jährlich Gebühren erhoben. Diese berechnen sich nach den Basisbeträgen der Anlagen 2.A bis 2.C und den zutreffenden Regelungen der Nummern 1 bis 3.

1.2 Informationsmenge

(1) Die Gebühr wird nach Flächengröße, Objektanzahl, Pixelmenge oder nach Zeitdauer ermittelt.

(2) Die Basisbeträge der Anlagen 2.A und 2.B werden, wenn nicht anders angegeben, in Abhängigkeit von der Informationsmenge je Mengenstaffel mit dem entsprechenden Ermäßigungsfaktor der Tabellen 1.2.1 bis 1.2.3 multipliziert und die sich daraus ergebenden Teilbeträge anschließend addiert.

1.2.1 Flächengröße

Sofern Geobasisinformationen flächenbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Flächengröße. Die Berechnung erfolgt je Datensatz bzw. Produkt.

Tabelle 1.2.1 Ermäßigungsfaktoren nach Flächengröße

Nr.

Informationsmenge Fläche [km2]

Faktor

Hinweis

1

1 bis einschließlich

500

1,0

2

501 bis einschließlich

5.000

0,5

zusätzlich zu Nr. 1

3

über

5.000

0,25

zusätzlich zu Nr. 1 und 2

1.2.2 Objektanzahl

(1) Sofern Geobasisinformationen objektbezogen abgerechnet werden (Vektordaten), richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Objektanzahl. Die Berechnung erfolgt je Datensatz bzw. Produkt.

(2) Für die Übermittlung von ALKIS-Datensätzen (A1 der Anlage 2.A) sind die Ermäßigungsfaktoren der Tabelle 1.2.2 (1) anzuwenden.

Tabelle 1.2.2 (1) Ermäßigungsfaktoren nach Objektanzahl für ALKIS-Datensätze

Nr.

Informationsmenge Objekte [Anzahl]

Faktor

Hinweis

1

1 bis einschließlich

50

1,0

2

51 bis einschließlich

100

0,5

zusätzlich zu Nr. 1

3

101 bis einschließlich

500

0,25

zusätzlich zu Nr. 1 und 2

4

500 bis einschließlich

1.000 000

0,125

zusätzlich zu Nr. 1 bis 3

5

über

1.000 000

0,0625

zusätzlich zu Nr. 1 bis 4

(3) Für die Übermittlung von sonstigen objektbezogenen Übermittlungen sind die Ermäßigungsfaktoren der Tabelle 1.2.2 (2) anzuwenden.

Tabelle 1.2.2 (2) Ermäßigungsfaktoren nach Objektanzahl für sonstige objektbezogene Übermittlungen

Nr.

Informationsmenge Objekte [Anzahl]

Faktor

Hinweis

1

1 bis einschließlich

1.000

1,0

2

1.001 bis einschließlich

10.000

0,5

zusätzlich zu Nr. 1

3

10.001 bis einschließlich

100.000

0,25

zusätzlich zu Nr. 1 und 2

4

100.001 bis einschließlich

1.000 000

0,125

zusätzlich zu Nr. 1 bis 3

5

1.000.001 bis einschließlich

10.000 000

0,0625

zusätzlich zu Nr. 1 bis 4

6

über

10.000 000

0,03125

zusätzlich zu Nr. 1 bis 5

1.2.3 Pixelmenge

Die Höhe der Gebühr für die Online-Bereitstellung von Geobasisinformationen über Darstellungsdienste richtet sich nach der abgerufenen Pixelmenge.

Tabelle 1.2.3 Ermäßigungsfaktoren nach Pixelmenge

Nr.

Informationsmenge Millionen Pixel [MPx]

Faktor

Hinweis

1

1 bis einschließlich

1.000

1,0

2

1.001 bis einschließlich

10.000

0,5

zusätzlich zu Nr. 1

3

10.001 bis einschließlich

100.000

0,25

zusätzlich zu Nr. 1 und 2

4

100.001 bis einschließlich

1.000 000

0,125

zusätzlich zu Nr. 1 bis 3

5

1.000 001 bis einschließlich

10.000 000

0,0625

zusätzlich zu Nr. 1 bis 4

6

10.000 001 bis einschließlich

100.000 000

0,03125

zusätzlich zu Nr. 1 bis 5

7

über

100.000 000

0,015625

zusätzlich zu Nr. 1 bis 6

1.2.4 Zeitdauer

Arbeiten, bei denen der Zeitaufwand in Ansatz zu bringen ist, sind auf der Basis der angefallenen Arbeitshalbstunden entsprechend der lfd. Nr. 1 der Anlage 1 abzurechnen.

1.3 Automatisiertes Abrufverfahren

Bei einem automatisierten Abrufverfahren sind 75 v. H. der Gebühren zu erheben. Dies gilt nicht für den Abruf über einen Geodatendienst.

1.4 Aktualisierung

Für die Bereitstellung aktualisierter Geobasisinformationen werden pro Jahr 18 v. H. (1,5 v. H. pro Monat) der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisinformationen geltenden Gebühr erhoben.

1.5 Sonderbestimmungen

1.5.1 Landesbehörden

Für die Übermittlung von Geobasisinformationen an rheinlandpfälzische Landesbehörden werden 40 v. H. der für die Übermittlung der Geobasisinformationen geltenden Gebühr nach Anlage 2 erhoben.

1.5.2 Wissenschaftliche Zwecke

Für die Übermittlung von Geobasisinformationen für wissenschaftliche Zwecke (Universitäten und vergleichbare Einrichtungen) werden 20 v. H. der für die Übermittlung der Geobasisinformationen geltenden Gebühr nach Anlage 2 erhoben.

1.5.3 Open Data

Für die Offline-Bereitstellung (z.B. auf Datenträger) von geldleistungsfreien Open-Data-Produkten sind Gebühren nach Nummer 1.2.4 zu erheben. Nummer 1.4 gilt entsprechend.

1.5.4 Ausnahmen bei der Erhebung von Verwertungsgebühren

(1) Eine Verwertungsgebühr wird nicht erhoben bei externer Verwendung der Geobasisinformationen

  1. im Rahmen der aktuellen Berichterstattung in den Medien oder
  2. in Verbindung mit thematischen Informationen in der öffentlichen Verwaltung, soweit dies zur Erledigung öffentlicher Aufgaben vorgeschrieben ist.

(2) Die Verwertungsgebühr für das Recht zur externen Verwendung von Geobasisinformationen in Folgeprodukten kann ermäßigt werden oder sie wird nicht erhoben, wenn die externe Verwendung wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen Zwecken oder der Aus- und Fortbildung dient.

1.5.5 Ausnahmen vom Geltungsbereich, besondere Vereinbarungen

Eine Gebühr wird nicht erhoben für die

  1. sich auf den Grenzbereich mit benachbarten Bundesländern beziehende und auf Gegenseitigkeit beruhende Abgabe von Produkten an die Vermessungs- und Katasterbehörden dieser Länder, soweit hierüber besondere Vereinbarungen oder Absprachen bestehen und
  2. Abgabe von Produkten an Bundesbehörden, soweit mit diesen Stellen besondere Vereinbarungen bestehen. 1.6 Umsatzsteuer

Gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) sind für Produkte der Anlagen 2.C und 2.D Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe der steuerpflichtigen Gebühr zu erheben. Die umsatzsteuerpflichtigen Produkte und der Steuersatz gemäß § 12 UStG zu den einzelnen Produkten sind aus den Tabellen C1 und C2 der Anlage 2.C ersichtlich.

2 Bereitstellung

(1) Für die Bereitstellung und das Recht zur internen Verwendung von Geobasisinformationen wird eine Gebühr ausgehend von den Basisbeträgen der Anlagen 2.A und 2.B unter Berücksichtigung der zutreffenden Regelungen nach Nummer 1 (Berechnungsgrundlagen) erhoben (Bereitstellungsgebühr).

(2) Für Downloaddienste (z.B. Web-Feature-Services (WFS)) gilt die Gebühr gemäß Abs. 1.

(3) Für Darstellungsdienste (z.B. Web-Map-Services (WMS)) wird jährlich eine Pauschale von 3 v. H. der Gebühr gemäß Abs. 1 erhoben. Alternativ kann die Gebühr in Abhängigkeit von der abgerufenen Pixelmenge mit einem Basisbetrag von 0,10 EUR/eine Million Pixel (MPx) bestimmt werden. Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 1.2.3 sind zu berücksichtigen. Nummer 1.5 findet keine Anwendung. Sonderregelungen zu einer maximalen Gebühr finden sich bei den entsprechenden Produkten.

(4) Für die Bereitstellung eines Upgrades einschließlich des Rechts zur internen Verwendung wird eine Gebühr erhoben, die sich aus der Differenz der Gebühren für die erstmalige Bereitstellung einschließlich des Rechts zur internen Verwendung ergibt. Dies gilt nur bei Bereitstellung nach Nummer 2 Abs. 1 und innerhalb der folgenden Produktgruppen:

3 Verwendung

3.1 Interne Verwendung

Die Bereitstellung nach Nummer 2 beinhaltet das Recht zur internen Verwendung durch den Lizenznehmer.

3.2 Externe Verwendung

(1) Mit der Bereitstellung nach Nummer 2 gilt das Recht für folgende externe Verwendungen durch den Lizenznehmer als erteilt, wenn die

  1. Einstellung im Internet gemäß Nummer 6.5.3 der Verwaltungsvorschrift "Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (VV-ÜbermittlungGeoBasis)" vom 21. November 2018 (MinBl. S. 122) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. kostenfreie Weitergabe von maximal 100 analogen Vervielfältigungen aus den Daten und Diensten bis zum Format DIN A3 jährlich,
  3. Verwendung der Daten und Dienste zu Bildungszwecken oder
  4. Präsentation der Daten und Dienste auf Ausstellungen und dergleichen, an denen der Lizenznehmer als Aussteller oder Veranstalter teilnimmt

erfolgt.

(2) Für darüber hinausgehende externe Verwendungen wird eine Gebühr nach den Nummern 3.2.1 oder 3.2.2 erhoben (Verwertungsgebühr).

3.2.1 Weitergabe von Geobasisinformationen ohne Bearbeitung (Wiederverkauf)

(1) Eine jährliche Gebühr in Höhe von 5 v. H. der Bereitstellungsgebühr wird nur bei einer Offline-Bereitstellung digitaler Geobasisinformationen erhoben. Nummer 1.5 findet keine Anwendung.

(2) Für jeden Wiederverkaufsfall wird vom Lizenznehmer (Vertriebspartner) eine Verwertungsgebühr erhoben, dessen Höhe sich aus der Multiplikation der Gebühr nach Nummer 2 Abs. 1 mit dem Faktor 0,6 ergibt.

3.2.2 Weitergabe von Geobasisinformationen mit Bearbeitung (Veredlung) in Folgeprodukten oder Folgediensten

(1) Für die erstmalige Offline-Bereitstellung digitaler Geobasisinformationen wird eine Gebühr nach Nummer 2 von maximal 5.000,00 EUR erhoben. Ab dem zweiten Jahr wird für die Bereitstellung aktualisierter Geobasisinformationen nach Nummer 1.5 eine Gebühr von maximal 900,00 EUR erhoben.

(2) Für das Recht zur Verwertung wird eine jährliches Gebühr nach Tabelle 3.2.2 (1) oder Tabelle 3.2.2 (2) erhoben. Nummer 1.5 findet keine Anwendung.

Tabelle 3.2.2 (1) Verwertungsgebühr der externen Verwendung in Folgeprodukten und -diensten

Folgeverwendungen mit Bearbeitung
(Folgeprodukt, Folgedienst)

Verwertungsgebühr in Prozent der Gebühr nach Nummer 2 Abs. 1

Eine bis drei

10

mehr als drei

20

Tabelle 3.2.2 (2) Verwertungsgebühren für Unterlizenzierungen

Nr.

Unterlizenzierung einer unbegrenzten Anzahl von Folgeprodukten und Folgediensten

Unterlizenznehmer

Weitergabe ausschließlich an Endverwender

Verwertungsgebühr in Prozent der Gebühr nach Nummer 2 Abs. 1

Anzahl

Benennung

1

einer

ja

ja

20

2

zwei

ja

ja

30

3

drei

ja

ja

40

4

vier

ja

ja

50

5

mehr als vier

ja

ja

75

6

mehr als vier

ja

nein

300

(3) Wird nach Beendigung einer zeitlich befristeten Lizenz nach Absatz 2 eine fortgesetzte Verwendung der bis zum Ende des Lizenzzeitraums bereitgestellten Daten vereinbart, wird folgende

gestaffelte Gebühr als einmalige Gebühr erhoben:

für das erste Jahr einer fortgesetzten Verwendung 80 v. H.

für das zweite Jahr einer fortgesetzten Verwendung 50 v. H.

für das dritte Jahr einer fortgesetzten Verwendung 35 v. H.

ab dem vierten Jahr einer fortgesetzten Verwendung 0 v. H.

der jährlichen Gebühr nach Absatz 2.

(4) Es muss sichergestellt sein, dass die Geobasisinformationen nicht in ihrer ursprünglichen Struktur aus den Folgeprodukten extrahiert oder wiederhergestellt werden können.

.

LiegenschaftskatasterAnlage 2.A

A1 Objektbezogene Abrechnung von ALKIS-Datensätzen

A1.1 Basisbeträge

Der Basisbetrag für die einmalige Übermittlung von ALKIS -Datensätzen ist der Tabelle A1.1 zu entnehmen.

Tabelle A1.1 Basisbeträge für die ALKIS-Datensätze

ALKIS-Datensatz

EUR/Objekt

Kombinierte ALKIS-Datensätze mit Eigentumsangaben
je Flurstücksobjekt

2,60

Kombinierte ALKIS-Datensätze ohne Eigentumsangaben
je Flurstücksobjekt

2,25

Flurstücke

1,00

Gebäude und Bauwerke

0,50

Tatsächliche Nutzung

0,50

Bodenschätzung und Öffentlichrechtliche Festsetzungen

0,50

Eigentumsangaben

0,50

Punkte

0,25

Historische Flurstücke

0,70

A1.2 Übermittlung

Bei der Übermittlung von vom Standardformat Normbasierte Austauschschnittstelle (NAS) abweichenden Datenformaten oder bei der Übermittlung mit reduzierten Inhalten, sind die Basisbeträge mit dem betreffenden Faktor der Tabelle A1.2 zu multiplizieren.

Tabelle A1.2 Formatfaktoren

FormatFaktor
Vektordaten mit voller Objektstruktur1,00
Vektordaten (vereinfachtes Format oder inhaltlich reduziert)0,90
abgeleitete Sachdaten0,50

A2 Sonderbestimmungen Liegenschaftskataster

A2.1 Zeitaufwand

Der über eine Arbeitshalbstunde hinausgehende Zeitaufwand für die Vorbereitung und Abwicklung von Übermittlungen von Geobasisinformationen ist nach Nummer 1.2.4 in Rechnung zu stellen.

A2.2 Zusätzliche Datenübermittlung

Für die Übermittlung an durch bereits abgeschlossene Verträge mitnutzungsberechtigte Stellen oder an Auftragsverarbeiter sind für die zusätzliche Übermittlung jährlich folgende Gebühren nach Tabelle A2.2 zu erheben:

Tabelle A2.2 Gebühr für zusätzliche Datenübermittlung

Gebühr (mit Eigentumsangaben) EUR

Gebühr (ohne Eigentumsangaben) EUR

250,00

200,00

A2.3 Zusätzliche Verwendung für Versorgeraufgaben

Bei der Verwendung von ALKIS-Datensätzen nach A1.1 für Versorgeraufgaben (z.B. Strom und/oder Gas) durch Eigenbetriebe (§ 86 der Gemeindeordnung - GemO -) oder kommunale Unternehmen in Privatrechtsform (§ 87 GemO) auf dem Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft, die mit mindestens 50 v. H. an dem Eigenbetrieb oder dem kommunalen Unternehmen beteiligt ist, reduziert sich die Gebühr für die zusätzliche Verwendung um 50 v. H.

A2.4 Teilzahlungen

Teilzahlungen der Gebühren sind so zu vereinbaren, dass die Teilzahlungen zum Zeitpunkt der Datenübermittlung, jedoch spätestens zum Ende des Halbjahres fällig werden, in dem die Datenübermittlung erfolgt. Wird die Teilzahlung aus Gründen, die die verwendende Person oder Stelle zu vertreten hat, nicht fristgerecht geleistet, ist ein Verzugsschaden geltend zu machen (§ 34 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 4 zu § 34 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 - MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340 - in der jeweils geltenden Fassung).

A2.5 Darstellungsdienst Liegenschaftskarte (Premium)

Für den Darstellungsdienst Liegenschaftskarte (Premium) wird jährlich eine Pauschale von 10.000,00 EUR erhoben. Abrechnungen nach Nummer 1.2.3 werden auf vorstehenden Betrag gedeckelt.

A3 Gebühren für die amtlichen Hauskoordinaten, Hausumringe und Flurstückskoordinaten

A3.1 Basisbeträge

Die Basisbeträge für die Übermittlung von Hauskoordinaten, Hausumringen und Flurstückskoordinaten sind der Tabelle A3.1 zu entnehmen.

Tabelle A3.1 Basisbeträge für amtliche Hauskoordinaten, Hausumringe und Flurstückskoordinaten

Produkt

EUR/Objekt

Maximal EUR/Produkt

Hauskoordinaten

0,15

13.200,00

Hausumringe

0,12

14.000,00

Flurstückskoordinaten

0,15

18.000,00

A3.2 Zusätzliche Datenübermittlung

Für die Übermittlung an durch bereits abgeschlossene Verträge mitnutzungsberechtigte Stellen oder an Auftragsverarbeiter ist für die zusätzliche Übermittlung eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR zu erheben.

.

Geotopografische InformationenAnlage 2.B

B1 ATKIS-Präsentationsausgaben

Die Gebühren für die Übermittlung von Präsentationsausgaben des Amtlichen Topografisch-Kartografischen Informationssystems (ATKIS) sind der Anlage 2.C zu entnehmen.

B2 ATKIS-Datensätze

B2.1 Digitales Landschaftsmodell (Basis-DLM)

(1) Der Basisbetrag für die Bereitstellung des Basis-DLM ist der Tabelle B2.1.1 zu entnehmen.

Tabelle B2.1.1 Basisbetrag Basis-DLM

Landschaftsmodell

Basis-DLM

EUR/km2

Basisbetrag

7,50

(2) Für einzelne Objektartenbereiche des Basis-DLM ist der Basisbetrag der Tabelle B2.1.1 mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor der Tabelle B2.1.2 zu multiplizieren.

Tabelle B2.1.2 Wertigkeitsfaktoren Basis-DLM

Objektartenbereich

Faktor

- Siedlung

0,35

- Verkehr

0,35

- Vegetation

0,15

- Gewässer

0,10

- Gebiete

0,05

- Höhenlinien

0,15

(3) Datensätze des Basis-DLM können optional objektbezogen mit einem Basisbetrag von 0,06 EUR/Objekt abgegeben werden.

B2.2 Digitale Geländemodelle (DGM)

Der Basisbetrag für die Übermittlung von DGM ist für das jeweilige Produkt der Tabelle B2.2 zu entnehmen.

Tabelle B2.2 Basisbeträge DGM

DGM

Standardgitterweite

1 m

2 m

5 m

10 m

EUR/km2

EUR/ km2

EUR/ km2

EUR/ km2

Basisbetrag

80,00

50,00

20,00

10,00

B2.3 Digitale Oberflächenmodelle (DOM)

(1) Die Basisbeträge für die Übermittlung von Oberflächenmodellen in der Ausprägung Laserpunkte Objekte (LPO), Laserpunkte Gelände (LPG) sowie als Digitale Oberflächenmodelle (DOM) und als luftbildbasierendes Oberflächenmodell (bDOM) sind der Tabelle B2.3 zu entnehmen.

Tabelle B2.3 Basisbeträge (DOM)

Oberflächenmodell

EUR/ km2

LPO

50,00

LPG

50,00

DOM1

80,00

DOM5

20,00

bDOM

15,00

(2) Für die Übermittlung von LPO und LPG an kommunale Institutionen sind insgesamt 16,00 EUR pro km2 zu erheben. Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 1.2.1 der Nummer 1.2.1 finden keine Anwendung.

B2.4 3D-Gebäudemodelle

(1) Der Basisbetrag für die Bereitstellung von 3D-Gebäudemodellen ist für das jeweilige Produkt der Tabelle B2.4 zu entnehmen.

Tabelle B2.4 Basisbeträge und maximale Gebühren für 3D-Gebäudemodelle

3D-Gebäudemodell

EUR/Objekt

Maximal EUR/Produkt

LoD1

0,27

31.500,00

LoD2

0,45

45.000,00

(2) Für die Übermittlung von LoD-Daten einschließlich der Hauskoordinaten mit Adressinformationen ist eine um 0,05 EUR erhöhte Gebühr pro Objekt zu erheben.

B2.5 Digitale Orthofotos (DOP)

(1) Der Basisbetrag für die Übermittlung von Digitalen Color-Orthofotos (DOP RGB oder DOP CIR) ist für das jeweilige Produkt der Tabelle B2.5 zu entnehmen.

Tabelle B2.5 Basisbeträge DOP

Orthofoto

DOP10

DOP20

EUR/ km2

EUR/km2

Basisbetrag

36,00

9,00

(2) Für die Übermittlung von Schwarz-Weiß-Orthofotos (DOP SW) sind 50 v. H. des Basisbetrags nach Tabelle B2.5 zu erheben.

(3) Für die Übermittlung des Infrarot-Kanals der DOP20 RGBl sind 6,00 EUR pro km2 zu erheben.

(4) Für DOP20-Darstellungsdienste wird jährlich eine Pauschale von 1.700,00 EUR erhoben. Abrechnungen nach Nummer 1.2.3 werden auf vorstehenden Betrag gedeckelt.

B2.6 Luftbilder

B2.6.1 Übermittlung von Luftbildern

Für die Übermittlung von Luftbildern (RGB) bzw. von Luftbildern mit Infrarotkanal (RGBI) einschließlich der verfügbaren Metadaten sind die Gebühren nach Tabelle B2.6.1 zu erheben.

Tabelle B2.6.1 Basisbeträge Luftbilder

Anzahl der Luftbilder

Luftbild

RGB

RGBI

EUR/Bild

EUR/Bild

bis 10

80,00

130,00

11 bis 50

60,00

100,00

ab dem 51.

50,00

80,00

B2.6.2 Übermittlung gescannter Luftbilder

Der Basisbetrag für die Übermittlung gescannter Luftbilder richtet sich nach der Auflösung beim Scanvorgang und der Anzahl der Luftbilder gemäß Tabelle B2.6.2. Die angegebene Gebühr bezieht sich auf die Bearbeitung sowohl von schwarzweißem als auch von farbigem Luftbildmaterial.

Tabelle B2.6.2 Basisbeträge gescannte Luftbilder

Anzahl der Luftbilder

Auflösung beim Scanvorgang

bis 300 dpi

301 - 1.000 dpi

1.001 - 2.500 dpi

EUR/Bild

EUR/Bild

EUR/Bild

bis 10

40,00

55,00

80,00

11 bis 50

30,00

40,00

60,00

ab dem 51.

25,00

35,00

50,00

B3 Sonderbestimmungen (Geotopografische Informationen)

B3.1 Gegenleistungen

Wirkt die verwendende Person oder Stelle an der Herstellung von Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung mit, kann die Gebühr unter Berücksichtigung der Gegenleistung um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden.

B3.2 Zusätzliche Verwendung für Versorgeraufgaben

Kommunale Institutionen sind Eigenbetriebe (§ 86 GemO) oder kommunale Unternehmen in Privatrechtsform (§ 87 GemO), an denen eine oder mehrere kommunale Gebietskörperschaften mit mindestens 50 v. H. beteiligt sind.

Verwenden kommunale Institutionen die Geobasisinformationen des ATKIS neben den üblichen kommunalen Aufgaben auch noch für Aufgaben der Energieversorgung (z.B. Strom oder Gas), ist pro Institution als Basisbetrag für die Verwendung der Geobasisinformationen des ATKIS (Basis-DLM, DGM5, DOP20) für die

  1. Grundausstattung 10,50 EUR je km2 und
  2. Aktualisierung 1,00 EUR je km2 pro Jahr

zu erheben.

B3.3 Zusätzliche Datenübermittlung

Hat eine Stelle

  1. das Recht zur Verwendung der geotopografischen Informationen aufgrund eines gesonderten Vertrags oder
  2. einen Auftrag einer anderen Stelle, die das Recht zur Verwendung der geotopografischen Informationen bereits erworben hat,

und möchte die Stelle die geotopografischen Informationen unmittelbar von der Vermessungs- und Katasterverwaltung erhalten, so sind für die zusätzliche Übermittlung für Basis-DLM, DGM5 und/oder DOP20 jeweils 60,00 EUR zu erheben.

.

Amtliche Topografische Kartenwerke und Sonderkarten (ATKIS-Präsentationsausgaben)Anlage 2.C

C1 Verkaufspreise für Topografische Karten, Gebietskarten und Übersichtskarten

Tabelle C1 Verkaufspreise für Topografische Karten, Gebietskarten und Übersichtskarten

Lfd.
Nr.

Produkt

EUR

USt.

C1.1.1

Topografische Karte 1 : 5.000 (TK5), 1 : 25.000 (TK25), 1 : 50000 (TK50), 1 : 100.000 (TK100) oder Vergrößerungen daraus

5,00

C1.1.2

Karte der Gemeindegrenzen von Rheinland-Pfalz 1 : 200.000

7,00

C1.1.3

Übersichtskarte Rheinland-Pfalz/Saarland 1 : 250.000

7,00

*

C1.1.4

Karte der Großregion 1 : 500.000

7,00

*

C2 Verkaufspreise für Sonderkarten

Tabelle C2 Verkaufspreise für Sonderkarten

Lfd.
Nr.

Amtliche Topografische Kartenwerke und Sonderkarten

EUR

USt.

C2.2.1

Moselsteig Karte 1 von Perl bis Trier

5,90

*

C2.2.2

Moselsteig Karte 2 von Trier bis Zell (Mosel)

5,90

*

C2.2.3

Moselsteig Karte 3 von Zell (Mosel) bis Koblenz

5,90

*

C2.2.4

Moselsteig Kartenset von Perl bis Koblenz (3 Karten)

14,50

*

C2.2.5

Topografische Karten 1 : 25.000 mit Wanderwegen/Wander- und Radwanderwegen sowie Naturparkkarten

3,00

*

C2.2.6

Topografische Karten 1 : 50.000 mit Wanderwegen/Wander- und Radwanderwegen sowie Naturparkkarten

3,00

*

C2.2.7

Geotouristische Karte 1 : 100.000 Nationaler Geopark Vulkanland Eifel

3,00

*

* in dem gekennzeichneten Verkaufspreis ist die ermäßigte Umsatzsteuer nach UStG enthalten.

C3 Sonderregelungen

C3.1 Wiederverkäufer

Die Verwertungsgebühr für den Einzel- und Großhandel ergibt sich aus der Multiplikation der Basisbeträge der Tabelle C1 und C2 mit dem betreffenden Faktor der Tabelle C3.1

Tabelle C3.1 Sonderregelungen für Wiederverkäufer

Abnahmemenge

Faktor (Einzelhandel)

für 1 bis 10 Exemplare

0,7

für 11 bis 200 Exemplare

0,6

ab 201 Exemplare

0,5

C3.2 Remission von Produkten beim Wiederverkauf

C 3.2.1 Remission

Produkte, die von wiederverkaufenden Personen und Stellen im Zeitraum der letzten drei Monate vor einem Auflagenwechsel bezogen wurden, können auf Anfrage zurückgenommen und umgetauscht werden (Remission).

C3.2.2 Zeitraum

Die Remission kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Neuerscheinung beansprucht werden.

C3.2.3 Bekanntgabe

Das Erscheinen neuer Auflagen ist den wiederverkaufenden Personen und Stellen bekannt zu geben.

.

GroßformatdruckeAnlage 2.D

D1 Großformatdrucke

Die Gebühr für die Herstellung von Großformatdrucken ist der Tabelle D1 zu entnehmen.

Tabelle D1 Gebühren für Großformatdrucke

Grammatur
[g/m2]

Format

Einheit

plano
EUR

gefaltet
EUR

plano
laminiert
EUR

gefaltet
laminiert
EUR

100

bis A1

EUR/Stück

3,50

3,70

14,50

15,60

100

A0

EUR/Stück

4,20

4,50

21,50

23,00

100

größer A0 *

EUR/
lfd. Meter

12,00

-

22,70

-

170

bis A1

EUR/Stück

5,00

-

-

-

170

A0

EUR/Stück

6,20

-

-

-

170

größer A0 *

EUR/
lfd. Meter

20,50

-

-

-

* maximale Breite 1,5 m und maximale Länge 10,0 m

D2 Ergänzende Festlegungen

Der Tabelle D1 liegen folgende ergänzende Festlegungen zugrunde:

  1. die Gebühren gelten für die Farb- sowie für die Graustufenausgabe,
  2. das Papier der Grammatur 100 g/m2 eignet sich für Landkartendruck und
  3. das Papier der Grammatur 170 g/m2 eignet sich für Fotodruck.

D3 Umsatzsteuer

Für Produkte, für die nach den Tabellen C1 und C2 Umsatzsteuer zu erheben ist, ist auch bei der Herstellung von Großformatdrucken Umsatzsteuer zu erheben.

wird gestrichen.

Artikel 2

(1) Das Besondere Gebührenverzeichnis nach Artikel 1 ist nicht anzuwenden und Gebühren und Auslagen sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben

  1. für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen einschließlich Geoserviceleistungen und die Benutzung von Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt waren, aber erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist,
  2. für Gebäudeeinmessungen von Amts wegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung örtlich erledigt waren, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist, und
  3. im Falle vereinbarter periodischer Abrechnung für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene aber erst nach diesem Zeitpunkt endende Abrechnungsperiode.

(2) Werden beantragte Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen einschließlich Geoserviceleistungen und die Benutzung von Einrichtungen durch Gründe, die nicht von der zuständigen Behörde zu vertreten sind, verzögert, sind Gebühren und Auslagen nach dem zur Zeit der Durchführung des überwiegenden Teils der Amtshandlungen, öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen einschließlich Geoserviceleistungen und der Benutzung von Einrichtungen geltenden Recht zu erheben.

(3) Verträge und Vereinbarungen für die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen einschließlich vereinbarter Geoserviceleistungen bleiben unberührt.

Artikel 3

Die Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2017 (GVBl. S. 43), BS 219-1-2, wird wie folgt geändert:

In § 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "6 und 7" und die Angabe "14. Juni 2014 (GVBl. S. 87, BS 2013-1-23)" durch die Angabe "17. August 2022 (GVBl. S. 287, BS 2013-1-23)" ersetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 3. Juni 2024 in Kraft.

Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 6)
Besonderes Gebührenverzeichnis für die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse

Alt:

Besonderes Gebührenverzeichnis für die Vermessungs- und Katasterbehörden und die GutachterausschüsseAnlage 1

Inhaltsübersicht

  1. Abrechnung nach dem Zeitaufwand
  2. Besondere Aufwendungen
  3. Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens
  4. Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung
  5. Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte
  6. Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge
  7. Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk
  8. Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen
  9. Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens
  10. Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen
  11. Gebäudeeinmessungen
  12. Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen
  13. Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen
  14. Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch
  15. Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch
  16. Flurstücksverschmelzung
  17. Übernahme von Vermessungsschriften
  18. Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen
  19. Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements
  20. Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme
  21. Sonstige technische Arbeiten
  22. Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen
  23. Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen
  24. Erstattung von Obergutachten
  25. Gutachterliche Stellungnahme
  26. Online gestützte Vergleichswerte
  27. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses
  28. Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB)
  29. Sonstige Grundstücksmarktinformationen
  30. Erlaubnis zur Nutzung der Daten und Produkte nach lfd. Nr. 28.1 bis 28.3 und 29.3.2 für eigene Zwecke im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung
  31. Auszug aus den Geobasisinformationen Grundsteuerauszug

Gebührenstaffeln

Gebührenstaffel IBerücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage
Gebührenstaffel IIGebäudeeinmessungen
Gebührenstaffel IIIAufmessung von Grenzpunkten und Gehöften

 

Lfd.
Nr.

Gegenstand

Gebühr EUR

1Abrechnung nach dem Zeitaufwand

je eingesetzte Person und angefangene Arbeitshalbstunde

1.1für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte51,70
1.2für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte38,10
1.3für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte33,10
1.4für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte28,60
Anmerkungen zu lfd. Nr. 1

1. Die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 ist nur für solche Arbeiten anzusetzen, die ausschließlich Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt oder vergleichbaren Personen vorbehalten sind.

2. Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von entsprechend ausgebildeten Bediensteten für die beantragte Leistung benötigt wird.

3. Unberücksichtigt bleiben Zeiten, die der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen nicht anzurechnen sind.

4. Sind neben der Gebühr nach lfd. Nr. 1 Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LGebG zu erstatten, ermäßigt sich die Gebühr je angefangene Arbeitshalbstunde um 0,30 EUR.

2Besondere Aufwendungen
2.1Reisekosten, Feldaufwandsvergütung, Kosten für die Beförderung der Messgeräte und den Einsatz eines mit besonderen Zusatzeinrichtungen für den vermessungstechnischen Außendienst ausgestatteten Kraftfahrzeugs
je Antrag33,80
2.2Fotokopien und zusätzliche Drucke
je Seite
2.2.1schwarz/weiß Format bis DIN A30,25
2.2.2farbig Format bis DIN A30,40
2.2.3bei größeren Formaten als DIN A3 schwarz/weiß oder farbigbis 146,00
3Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens
3.1bis zu einer Arbeitshalbstundekostenfrei
3.2für jede weitere angefangene Arbeitsviertelstunde50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1
4Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung
4.1Nachweise gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
4.1.1je Flurstücks-, Flurstücks- und Eigentümer-, Grundstücks- sowie Eigentümernachweis3,60
4.1.2je Bestandsnachweis6,10
4.2Auswertung aus der LiegenschaftsbeschreibungGebühr nach lfd. Nr. 1
4.3Flächen der tatsächlichen Nutzung, gedruckt oder als druckaufbereitete Datei oder als Datensätze aus den Statistikprodukten je Gemarkung, Gemeinde und Landkreis0,75
Anmerkung zu lfd. Nr. 4

Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 4.1 bis 4.3 erhoben.

5Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte
5.1Auszüge gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
je Ausfertigung im Format
5.1.1bis DIN A325,00
5.1.2größer DIN A3 bis DIN A045,00
5.2Auszüge im Rasterformat

je km2 dargestellter Erdoberfläche

5.2.1vom 1. bis zum 100. km2118,00
5.2.2vom 101. km2 bis zum 1.000. km292,00
5.2.3ab dem 1.001. km266,00
5.3Zusätzliche Übermittlung von Auszügen nach lfd. Nr. 5.2
je Übermittlung
68,00
5.4Auszüge in Kombination mit dem Orthofoto gedruckt oder als druckaufbereitete Datei115 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 5.1
5.5Erteilung der besonderen Vervielfältigungsbefugnis für Auszüge nach lfd. Nr. 5.1 und 5.4 mit dem Recht der Umwandlung, der Vervielfältigung und Weitergabe mit dem Ziel einer unmittelbaren oder mittelbaren Vermarktung oder der Veröffentlichung
je Vervielfältigungsbefugnis68,00 bis 430,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 5

1. Die Gebühren nach lfd. Nr. 5.1 gelten auch für Auszüge aus der Liegenschaftskarte mit weiteren Informationen des Liegenschaftskatasters.

2. Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 5.1, 5.2 und 5.4 erhoben.

3. Die Gebühr nach lfd. Nr. 5.5 ist nicht zu erheben für die Veröffentlichung von Auszügen aus der Liegenschaftskarte im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, in den Amtsblättern der Gemeinden und Verbandsgemeinden oder als Anlage zu amtlichen Berichten und Bekanntmachungen in Zeitungen.

6Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge
6.1Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster
je Flurstücksobjekt vom 1. bis zum 50. Objekt
6.1.1Bestandsdatenauszug mit Eigentümerangaben2,60
6.1.2Bestandsdatenauszug ohne Eigentümerangaben2,25
6.1.3Bestandsdatenauszug nur Eigentümerangaben1,15
6.2Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster
je Flurstücksobjekt vom 51. bis zum 100. Objekt
50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1
6.3Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster
je Flurstücksobjekt vom 101. bis zum 500. Objekt
25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1
6.4Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster
je Flurstücksobjekt ab dem 501. Objekt
12,5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1
6.5Schriftstücke gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
je Ausfertigung im Format bis DIN A3
1,45
6.6Pläne und dergleichen gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
je Ausfertigung
Gebühr nach lfd. Nr. 5.1
6.7Erteilung der besonderen Vervielfältigungsbefugnis für Auszüge nach lfd. Nr. 6.5 und 6.6 mit dem Recht der Umwandlung, der Vervielfältigung und Weitergabe mit dem Ziel einer unmittelbaren oder mittelbaren Vermarktung oder der Veröffentlichung je Vervielfältigungsbefugnis68,00 bis 360,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 6

1. Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 6.5 und 6.6 erhoben.

2. Die Anmerkung 3 zu lfd. Nr. 5 gilt für die Gebühr nach lfd. Nr. 6.7 entsprechend.

 

Lfd.
Nr.

Gegenstand

Gebühr EUR

7Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk
7.1Punktinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs
7.1.1Einzelnachweis einschließlich Punktbeschreibung
7.1.2je Punkt
Punktliste
16,90
7.1.3je Punkt Bestandsdatenauszug (Datensatz)4,50
7.2je Punkt Punktinformationen des Liegenschaftskatasters1,00
7.2.1Punktnachweis
je Punkt
3,40
7.2.2Koordinatenliste
je Punkt
0,55
7.2.3Bestandsdatenauszug (Datensatz)
je Punkt
0,30
7.3Punktübersichten der Punkte nach lfd. Nr. 7.1 und 7.2Gebühr nach lfd. Nr. 5.1
7.4Vermessungsrisse
je Antrag
135,00
7.5Zusammenstellen von Maßangaben aus Vermessungsrissen
je Antrag
25,00
7.6Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung
(SA POS®)
je Minute
7.6.1SA POS®-HEPS0,10;
je Monat jedoch mindestens 10,00
7.6.2SA POS®-GPPS
mit einer Taktrate
7.6.2.1von höchstens 1 Hz0,20;
je Monat jedoch mindestens 10,00
7.6.2.2von mehr als 1 Hz0,80;
je Monat jedoch mindestens 10,00
7.7SA POS®-Pauschalgebühr
7.7.1SA POS®-EPS
je Einwahlnummer und Jahr
150,00
7.7.2SA POS®-R-HEPS

je nutzende Stelle und Jahr

150,00
7.7.3SA POS®-HEPS
je freigeschaltete Telefonnummer und Monat
250,00
7.7.4SA POS®-GPPS mit einer Taktrate von höchstens 1 Hz
je Referenzstation und Monat
500,00
7.8AdV-Quasigeoid
für den Geoidteil Rheinland-Pfalz
250,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 7

1. Für die Bereitstellung der Daten nach lfd. Nr. 7.6 ist die Mindestgebühr je Monat nur einmal zu erheben.

2. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 6.1.1, 6.1.2 und 7.4 sind die Gebühren für Auszüge nach lfd. Nr. 7.1 bis 7.3 abgegolten.

3. Für die Bereitstellung einer Teilmenge nach lfd. Nr. 7.8 ist das Verhältnis der Teilmenge zur vollständigen Datenmenge anzusetzen.

8Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen
je Antrag39,40
Anmerkungen zu lfd. Nr. 8

1. Mit dieser Gebühr ist abgegolten:

a) die Beschaffung der für die Liegenschaftsvermessung, die Sonderung, die Flurstücksverschmelzung und die Abmarkung benötigten Vermessungsunterlagen,

b) die im erforderlichen Umfang benötigten Punktinformationen und Einmessungsrisse und

c) die Aktualisierung von bereits abgerufenen Vermessungsunterlagen für den gleichen Verwendungszweck.

2. Die Gebühr ist von der öffentlichen Vermessungsstelle zu erheben, die den überwiegenden Teil der Vermessungsunterlagen erstellt hat.

3. Die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz ist kostenfrei.

9Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens
9.1Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für Registrierte
9.1.1erstmalige Einrichtung
je verwendende Stelle
400,00*
9.1.2Änderungen der Einrichtung
je Antrag
39,40*
9.1.3Mindestgebühr
je angefangenen Kalendermonat
35,00*
9.2Automatisiertes Abrufverfahren durch Registrierte
9.2.1Einsichtnahme am Bildschirmgebührenfrei
9.2.2Abruf von Geobasisinformationen50 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6.1 bis 6.6 und 7.1 bis 7.4
9.3Abruf von Geobasisinformationen durch nicht Registrierte75 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6.1 bis 6.6 und 7.1 bis 7.3
Anmerkungen zu lfd. Nr. 9

1. Bei sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sowie Personen und Stellen, die das Verfahren nach § 12 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO) vertraglich vereinbart haben, sind die Gebühren nach lfd. Nr. 9.1 nicht zu erheben.

2. Mit der Mindestgebühr nach lfd. Nr. 9.1.3 sind die Kosten für Auszüge nach lfd. Nr. 9.2 bis zu der Höhe der Mindestgebühr abgegolten.

10Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen
10.1Grundaufwand
je Antrag
394,00
10.2je neues Flurstück203,00
10.3örtliche Arbeiten zur Bestimmung von bestehenden Flurstücksgrenzen
10.3.1Grenzfeststellung
je Grenzpunkt
428,00;
je Antrag jedoch mindestens 1.480,00
10.3.2Grenzwiederherstellung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld
10.3.2.1bis 10 Grenzpunkte je Grenzpunkt286,00;
je Antrag jedoch mindestens 990,00
10.3.2.2ab dem 11. Grenzpunkt je Grenzpunkt143,00
10.3.3Grenzwiederherstellung im Koordinatenkataster
je Grenzpunkt
143,00;
je Antrag jedoch mindestens 429,00


 

Lfd.
Nr.

Gegenstand

Gebühr EUR

10.3.4Gemischte Grenzbestimmungen nach lfd. Nr. 10.3.1 bis 10.3.3
je Grenzpunkt
Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1, lfd. Nr. 10.3.2 oder lfd. Nr. 10.3.3; je Antrag jedoch mindestens 990,00
10.4Absteckung oder Aufnahme einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte je Grenzpunkt
10.4.1im Zusammenhang mit einer Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.363,00
10.4.2in Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)95,00
10.5Bestimmung von Schnittpunkten zwischen alten, bisher nicht festgestellten und abgemarkten Grenzen sowie neuen Grenzen bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen, die nicht nach lfd. Nr. 10.4 abgerechnet werden je Grenzpunkt214,00
10.6Abmarkung von alten und neuen Grenzpunkten
10.6.1je Grenzstein37,20
10.6.2je sonstige Grenzmarke22,50
10.7Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten AnlageWertfaktor nach Gebührenstaffel I
Anmerkungen zu lfd. Nr. 10

1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 10 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen und Abmarkungen abgegolten. Die Gebühren nach lfd. Nr. 2.1 und 8 bleiben hiervon unberührt. Kosten für Vermarkungsmaterial von mehr als 3,00 EUR je Stück sind zusätzlich zu erheben.

2. Erstreckt sich ein Antrag auf mehrere räumlich oder zeitlich getrennte Teile oder auf mehrere Vermessungs- und Katasteramtsbezirke, sind die Gebühren nach lfd. Nr. 10.2 bis 10.7 für jeden Teil zu erheben. Die Gebühr nach lfd. Nr. 10.1 ist bei dem Teil mit dem höchsten Wertfaktor anzusetzen.

3. Werden Gebäude mit Herstellungskosten von mehr als 110.000,00 EUR im Auftrag der Antragstellerin oder des Antragstellers zusammen mit einer Grenzbestimmung eingemessen, ermäßigt sich die Gebühr nach lfd. Nr. 10.1 um 50 v. H. Es ist mindestens die Gebühr für die Grenzbestimmung zu erheben.

4. Bei der Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.3 ist jeder wiederhergestellte sowie jeder Grenzpunkt einer festgestellten Grenze zu zählen, der in der Grenzniederschrift dargestellt ist.

5. Die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.2.2 ist nicht für Grenzpunkte anzusetzen, deren lineare Abweichungen zwischen den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen und den bei der Grenzermittlung örtlich bestimmten Koordinaten mehr als 0,06 m betragen. Diese Grenzpunkte sind nach lfd. Nr. 10.3.2.1 abzurechnen.

6. Wird in einer bestehenden Flurstücksgrenze oder deren Verlängerung ein neuer Grenzpunkt festgelegt, der nicht als Grenzpunkt nach lfd. Nr. 10.4.2 oder als Schnittpunkt nach lfd. Nr. 10.5 abzurechnen ist, ist für die Ermittlung des Anfangs- und Endpunkts dieser Flurstücksgrenze jeweils die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1, 10.3.2 oder 10.3.3 zu erheben. Dies gilt auch für den Fall, dass anstelle des Anfangs- und Endpunkts Kontrollpunkte bestimmt werden.

7. Werden für den Anfangs- und Endpunkt einer bestehenden Flurstücksgrenze bereits Gebühren nach lfd. Nr. 10.3 erhoben, ist für die Bestimmung von Schnittpunkten anstelle der Gebühr nach lfd. Nr. 10.5 die Gebühr nach lfd. Nr. 10.4 zu erheben.

8. Bei Vermessungen zur Bildung neuer Flurstücke ist stets eine Gebühr nach lfd. Nr. 10.3 zu erheben, mindestens aber die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.3.

9. Als abgemarkt im Sinne der lfd. Nr. 10.6 gelten auch Grenzpunkte, deren Grenzmarken gehoben, gesenkt, gerade gerichtet oder entfernt wurden.

10. Der Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke ist in der Regel auf der Grundlage des Bodenrichtwerts zu ermitteln. Weicht die Qualität der neu gebildeten Flurstücke von derjenigen des Bodenrichtwertgrundstücks ab, ist die neue Qualität der Flurstücke zu berücksichtigen. Ein vereinbarter Kaufpreis kann als Orientierungshilfe dienen. Bei reinen Grenzbestimmungen sind 50 v. H. des Bodenwerts der Flurstücke maßgebend, die an die bestimmten Grenzpunkte angrenzen; angrenzende lang gestreckte Anlagen (z.B. Straßen, Eisenbahnen, Gewässer) bleiben dabei unberücksichtigt.

11. Der Bodenwert eines neuen Flurstücks ist bei der Gebührenbemessung nicht zu berücksichtigen, wenn dessen Grenzen nur im liegenschaftsrechtlich unbedingt notwendigen Umfang bestimmt werden und es größer ist als drei Viertel des Stammflurstücks. Dies gilt nicht, wenn die Flurstücksgrenzen des größeren Flurstücks vollständig bestimmt wurden.

12. Wirken Feldgeschworene oder von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gestellte Hilfskräfte an der Abmarkung mit, sind die Gebühren um bis zu 6,50 EUR je angefangene Arbeitshalbstunde der eingesetzten Person zuzüglich der zu erstattenden Auslagen zu reduzieren, höchstens jedoch bis zur Gebühr nach lfd. Nr. 10.6.

11Gebäudeeinmessungen
11.1je nach Herstellungskosten der Gebäude oder der baulichen VeränderungenGebühr nach Gebührenstaffel II
11.2Mehrarbeit für die gleichzeitige Einmessung mehrerer Gebäude oder baulicher Veränderungen auf einem Flurstück für das dritte und jedes weitere Gebäude oder jede weitere bauliche Veränderung5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 11.1
11.3Mehrarbeit für die Einmessung von Gebäuden von Amts wegen10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11.1 und 11.2
Anmerkungen zu lfd. Nr. 11

1. Bauliche Veränderungen sind planungswichtige Grundrissveränderungen an bereits errichteten Gebäuden durch Anbau oder teilweisen Abbruch. Die Erhebung eines vollständigen Gebäudeabbruchs ist kostenfrei.

2. Nicht unter lfd. Nr. 11 fallen die Gebäude und baulichen Veränderungen, die in Verbindung mit einer Flurbereinigung oder auf der Grundlage von Sondervereinbarungen eingemessen werden.

3. Für die Gebührenbemessung sind die Herstellungskosten der Gebäude oder der baulichen Veränderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Einmessung ohne Außenanlagen und ohne besondere Betriebseinrichtungen maßgebend. Bei der Einmessung von nicht fertig gestellten Gebäuden oder baulichen Veränderungen gelten die Herstellungskosten der fertigen baulichen Anlage.

4. Die Herstellungskosten sind in einfachster Weise auf der Grundlage des umbauten Raumes zu ermitteln.

5. Werden auf einem Flurstück gleichzeitig mehrere Gebäude oder bauliche Veränderungen eingemessen, ist bei der Gebührenberechnung die Summe der Herstellungskosten zugrunde zu legen. Dies gilt auch für Nebengebäude bis zu Herstellungskosten von insgesamt 28.000,00 EUR, die auf einem eigenen Flurstück errichtet wurden, wenn sie zusammen mit dem entsprechenden Hauptgebäude eingemessen werden. Wenn mehr als fünf Nebengebäude auf einem Flurstück eingemessen werden, sind Haupt- und Nebengebäude jeweils als eigene Gebäudegruppe nach lfd. Nr. 11 abzurechnen.

6. Die Gebühr nach lfd. Nr. 11.2 ist auch bei mehreren unter einem Dach errichteten Gebäuden anzusetzen, wenn zwischen den Gebäuden eine Trennwand erkennbar ist (z.B. Reihenhäuser, Reihengaragen, Gebäudeteile mit eigener Hausnummer).

7. Werden nach der Einmessung eines Hauptgebäudes ein oder mehrere Nebengebäude im Sinne der Anmerkung 5 mit Herstellungskosten von insgesamt bis zu 28.000,00 EUR errichtet und wird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Einmessung des Hauptgebäudes ein Antrag auf Einmessung des Nebengebäudes gestellt, so werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 11.1 und 11.2 erhoben.

8. Ab einem Gebäudealter von zehn Jahren sind 90 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 11.1 zu erheben. Die Gebühr vermindert sich je weitere vollendete fünf Jahre um 10 v. H. Das Jahr der Fertigstellung ist bei der Ermittlung des Gebäudealters voll zu berücksichtigen. Bei der Einmessung mehrerer Gebäude ist das nach den Herstellungskosten gewogene durchschnittliche Alter der Gebäude maßgebend; es ist mindestens die Gebühr für das höchstwertige Gebäude zu erheben.

9. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 11 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Durchführung der Gebäudeeinmessung abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt.

 

Lfd.
Nr.

Gegenstand

Gebühr EUR

12Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen
12.1Mehrarbeit aufgrund von örtlichen Behinderungenbis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 und 11
12.2Mehrarbeit für die Berücksichtigung von örtlichen Zwangsbedingungenbis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.4
12.3Mehrarbeit für die Bestimmung und Abmarkung von Grenzen, wenn diese aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, wiederholt werden müssenbis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10
13Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen
13.1Aufmessung der GrenzpunkteGebühr nach Gebührenstaffel III
13.2vollständige Aufmessung eines GehöftsGebühr nach Gebührenstaffel III
13.3Absteckung einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte
je Grenzpunkt
79,00
13.4Vorübergehende Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten je Grenzpunkt einschließlich Materialkosten23,70
13.5Bestimmung von Passpunkten zur Georeferenzierung
13.5.1im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld
je Punkt
80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.2.1
13.5.2In sonstigen Gebieten
je Punkt
80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1
Anmerkungen zu lfd. Nr. 13

1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 13 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Ausführung der Vermessungsarbeiten abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt.

2. Unter lfd. Nr. 13 fallen geschlossene Neuvermessungen der Flurbereinigungsbehörden, deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen und bei denen eine Grenzermittlung nicht oder nur in geringem Umfang erforderlich ist.

3. Unter lfd. Nr. 13 fallen auch terrestrische Ergänzungsmessungen zur Luftbildmessung.

4. Die Punktdichte je Hektar der Gebührenstaffel III richtet sich bei den Arbeiten der Anmerkung 2 nach der Neuvermessungsfläche, bei den Arbeiten der Anmerkung 3 nach der Fläche des Gesamtverfahrens.

5. Zu einem Gehöft gehören alle auf einem Grundstück stehenden Gebäude, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. Stehen auf einem Grundstück mehr als zwei selbstständige Gebäude und erfordert die räumliche Trennung der Gebäude eine Aufnahme von unterschiedlichen Standpunkten aus, so können die Gebäude zu Gebäudegruppen zusammengefasst und jede Gebäudegruppe als Gehöft gezählt werden.

6. Bei Absteckungen einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte nach lfd. Nr. 13.3 und bei vorübergehender Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten nach lfd. Nr. 13.4 wird bei Aufträgen je Gesamtvolumen

a) von weniger als fünf Grenzpunkten ein Zuschlag von 50 v. H. und

b) bis zu 20 Grenzpunkten ein Zuschlag von 20 v. H. der Gebühr erhoben. Gleiches gilt für Aufträge mit räumlich getrennten Teilen von weniger als fünf oder bis zu 20 Grenzpunkten.

7. Bei Neuvermessungen nach lfd. Nr. 13 sind lfd. Nr. 10 und 11 nicht anzuwenden.

14Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch
14.1je Ordnungsnummer1.070,00 bis 2.590,00
14.2je neues Flurstück72,00
14.3Mehrarbeit, z.B. durch die Änderung eines rechtskräftigen Bebauungsplans während des Umlegungsverfahrens, durch Vorwegmaßnahmen nach den §§ 76 und 77 BauGB, durch Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB oder durch die Rückabwicklung der Umlegung
je betroffene Ordnungsnummerbis 400,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 14

1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 14 sind sämtliche Arbeiten zur Regelung der Rechtsverhältnisse innerhalb des Umlegungsverfahrens abgegolten; die Auslagenerstattung bleibt unberührt.

2. Eine Eigentümergemeinschaft ist als eine Ordnungsnummer zu zählen.

3. Die Gebühr nach lfd. Nr. 14.1 ist für alle Ordnungsnummern eines Umlegungsverfahrens einheitlich festzusetzen.

4. Die vermessungstechnischen Arbeiten einschließlich Mehrarbeit sind nach lfd. Nr. 2 und 10 bis 12 abzurechnen.

15Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch
15.1Vorbereitung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung
je Ordnungsnummer
135,00 bis 655,00
15.2Durchführung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung
je Ordnungsnummer
68,00 bis 160,00
15.3je neues Flurstück72,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 15

1. Die Anmerkungen 1 und 2 zu lfd. Nr. 14 gelten entsprechend.

2. Die Gebühren nach lfd. Nr. 15.1 und 15.2 sind jeweils für alle Ordnungsnummern eines vereinfachten Umlegungsverfahrens einheitlich festzusetzen.

3. Die vermessungstechnischen Arbeiten sind nach lfd. Nr. 2 und 10 bis 12 abzurechnen.

16Flurstücksverschmelzung je neues Flurstück47,90
Anmerkungen zu lfd. Nr. 16

1. Mit der Gebühr sind alle Aufwendungen zur Bearbeitung der Flurstücksverschmelzung abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt. Für der Verschmelzung vorausgehende Leistungen zur Vereinigung von Grundstücken, die über das übliche Maß hinausgehen, können Gebühren nach lfd. Nr. 1 erhoben werden.

2. Ist eine beantragte Flurstücksverschmelzung z.B. wegen ungleicher Belastung der Flurstücke im Grundbuch nicht möglich, sind 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 16 zu erheben.

3. Eine von Amts wegen durchgeführte Flurstücksverschmelzung ist kostenfrei, wenn sie nicht zugleich der Reduzierung von Kosten für eine Liegenschaftsvermessung oder für eine andere Maßnahme dient.

17Übernahme von Vermessungsschriften
17.1Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10
17.2Gebäudeeinmessungen10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11
17.3Umlegungen nach dem Baugesetzbuch
je Flurstück
32,10
17.4Flurstücksverschmelzungen30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 16; je Antrag jedoch mindestens 25,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 17

1. Die jeweilige Gebühr nach lfd. Nr. 17 ist unabhängig davon, ob die Vermessung von einem Vermessungs- und Katasteramt oder einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle ausgeführt wurde, anzusetzen. Mit dieser Gebühr sind die Aufwendungen für die erforderlichen Mitteilungen über die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters abgegolten.

2. Die Gebühr nach lfd. Nr. 17.2 entfällt bei

a) nicht gebührenpflichtigen Gebäudeeinmessungen,

b) der Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch und

c) Gebäuden im Erbbaurecht oder auf Grundstücken im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften, die von hierzu befugten behördlichen Vermessungsstellen kommunaler Gebietskörperschaften eingemessen wurden.

3. Mit der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 17 ist die Nutzung der SA POS®-Dienste HEPS und GPPS abgegolten.

4. Die Übernahme von Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz ist kostenfrei.

18Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen
18.1Beglaubigungen je Beglaubigungsvermerk2,50 bis 16,50*
18.2Entfernungsbescheinigung über Wegstrecken
je Strecke
32,10*
18.3Bescheinigungen zur lastenfreien Abschreibung von Grundstücksteilen außerhalb des Ausübungsbereichs von Grunddienstbarkeiten (§ 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) je Grundstück55,00 bis 145,00*
18.4Unschädlichkeitszeugnis nach dem Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr je Unschädlichkeitszeugnis70,00 bis 435,00*
Anmerkung zu lfd. Nr. 18

Die Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 7 Abs. 1 LGVerm ist mit der Gebühr nach lfd. Nr. 10.2 oder lfd. Nr. 16 abgegolten.

19Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements je Iteration/Prüflauf55,00 bis 1.690,00*
20Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme
20.1Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme auf einem Prüffeld der Vermessungs- und Katasterverwaltung101,00*
20.2Prüfung und Kontrolle von Tachymetern auf der Prüfstrecke Polch mit Inanspruchnahme weiterer Prüfeinrichtungen des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz
20.2.1Bestimmung von Nullpunktkorrektion und Gerätemaßstab
20.2.1.1für das erste Gerät186,00*

 

Lfd.
Nr.

Gegenstand

Gebühr EUR

20.2.1.2für jedes weitere Gerät am gleichen Tag129,00*
20.2.2Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und zyklischem Phasenfehler
20.2.2.1für das erste Gerät304,00*
20.2.2.2für jedes weitere Gerät am gleichen Tag175,00*
20.2.3Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und Frequenz
20.2.3.1für das erste Gerät270,00*
20.2.3.2für jedes weitere Gerät am gleichen Tag186,00*
20.2.4Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab, zyklischem Phasenfehler und Frequenz
20.2.4.1für das erste Gerät400,00*
20.2.4.2für jedes weitere Gerät am gleichen Tag236,00*
20.2.5Prüfung der Frequenz bei Tachymetern
20.2.5.1für das erste Gerät68,00*
20.2.5.2für jedes weitere Gerät am gleichen Tag39,40*
Anmerkungen zu lfd. Nr. 20

1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 20.1 sind die Nutzung der Prüffelder der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die Auswertung der Prüfmessungen der geodätischen Messsysteme sowie die Zertifizierung nach den Richtlinien zur Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme im amtlichen Vermessungswesen abgegolten.

2. Die Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme sind für Vermessungsstellen des Landes gebührenfrei. Von den sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 LGVerm werden 70 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 20.1 erhoben.

21Sonstige technische Arbeiten
21.1VermessungsunterlagenGebühren nach
lfd. Nr. 4 bis 7
21.2örtliche und häusliche ArbeitenGebühren nach
lfd. Nr. 1 und 2
21.3Einsatz von Sensoren und Auswertegeräten, deren Anschaffungswert 15.000,00 EUR übersteigt
je angefangene halbe Betriebsstunde0,15 v. T. des Anschaffungswerts
Anmerkungen zu lfd. Nr. 21

1. Zu den Arbeiten nach lfd. Nr. 21 zählen insbesondere folgende Leistungen:

a) Einmessung von topografischen Gegenständen, soweit in diesem Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist,

b) Sicherung von Vermessungs- und Grenzpunkten, die z.B. durch Baumaßnahmen gefährdet sind; für die Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster wird keine Gebühr erhoben,

c) vorübergehende Kennzeichnung von Grenzpunkten während einer noch nicht abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung,

d) Umsetzung von Daten in ein Sonderformat und

e) besondere Reproduktionsarbeiten.

2. Nicht unter lfd. Nr. 21 fallen Arbeiten, die aufgrund von Sondervereinbarungen durchgeführt werden.

22Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen
22.1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
22.1.1Bestellung und Vereidigung721,00*
22.1.2Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders304,00*
22.1.3Ausfertigung eines Ausweises für die Aufgabenwahrnehmung im amtlichen Vermessungswesen
je Ausweis33,80*
22.1.4Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verlegung der Geschäftsstelle39,40*
22.2Sonstige Anerkennungen und Zulassungen68,00 bis 735,00*
23Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen
23.1Gutachten über den Verkehrswert für unbebaute Grundstücke und Rechte an unbebauten Grundstücken nach § 193 BauGB oder Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen nach den §§ 154 und 169 BauGB mit einem Verkehrswert oder einem Bodenwert
23.1.1bis zu 250.000,00 EUR3,7 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 640,00
23.1.2über 250.000,00 EUR bis zu 1 Mio. EUR1,3 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1.270,00
23.1.3über 1 Mio. EUR0,8 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1.790,00
23.2Gutachten über den Verkehrswert für bebaute Grundstücke und Rechte an bebauten Grundstücken nach § 193 BauGB mit einem Verkehrswert
23.2.1bis zu 250.000,00 EUR6,6 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 830,00
23.2.2über 250.000,00 EUR bis zu 500.000,00 EUR2,7 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1.860,00
23.2.3über 500.000,00 EUR bis zu 2,5 Mio. EUR1,3 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 2.650,00
23.2.4über 2,5 Mio. EUR bis zu 10 Mio. EUR1,0 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 3.580,00
23.2.5über 10 Mio. EUR0,8 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 5.750,00
23.3über die ortsübliche Pacht (§ 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 - BGBl. I S. 210 - in der jeweils geltenden Fassung)270,00 bis 1.295,00
23.4für über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten infolge besonderer Erschwernisse (z.B. Bauzustand des Bewertungsobjekts, fehlende oder nicht verwendbare Bauunterlagen und ähnliches)bis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 oder lfd. Nr. 23.2
Anmerkungen zu lfd. Nr. 23

1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 bis 23.3 sind auch die Entschädigungen für die Leistungen der ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter, die Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Eigentümerin oder den Eigentümer, die Reisekosten, die Beförderung der Messgeräte und die Benutzung des Dienstkraftwagens und/ oder eingesetzten Privatwagens abgegolten.

2. Grundstück im Sinne der lfd. Nr. 23 ist die einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehörende, räumlich zusammenhängende Grundfläche, die wirtschaftlich eine Einheit bildet.

3. Ist bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücksteils aus Gründen der Wertermittlungssystematik auch das Reststück einzubeziehen (z.B. Differenz- oder Verschiebemethode), ist für die Gebührenberechnung nur der Wert des Grundstücksteils maßgebend.

4. Bei Gutachten über den Bodenwert eines bebauten Grundstücks ist die Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 zu bemessen. Für die Bemessung der Gebühr ist bei Gutachten zur Ermittlung des zonalen Anfangs- und Endwerts die Fläche des Richtwertgrundstücks anzuhalten.

5. Bei der Berechnung der Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 oder lfd. Nr. 23.2 ist grundsätzlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens maßgebend. Der Gebührenberechnung ist jedoch als Verkehrswert zugrunde zu legen:

a) die Summe der Verkehrswerte der Bewertungsobjekte, wenn von einer Antragstellerin oder einem Antragsteller beantragte Gutachten sich auf verschiedene Bewertungsobjekte in etwa gleicher räumlicher Lage und mit weitgehend übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen beziehen,

b) die Summe der Verkehrswerte der Rechte, wenn ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten ist,

c) die Summe aus dem Verkehrswert für das unbelastete Grundstück und den Verkehrswerten der Rechte, wenn in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten sind, die den zu ermittelnden Verkehrswert des Bewertungsobjekts mindern,

d) die Summe der ermittelten Werte, wenn in einem Gutachten zusätzlich zum Verkehrswert des Bewertungsobjekts auch Werte von Teilflächen, Gebäuden, Gebäudeteilen oder von ideellen Anteilen des Grundstücks zu ermitteln sind.

6. Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (z.B. für Wertminderungen, Werterhöhungen, Anfangs- und Endwert in städtebaulichen Sanierungsgebieten oder Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, bemisst sich die Gebühr nach der Summe aus dem höchsten Wert und jeweils der Hälfte des zusätzlich ermittelten niedrigeren Werts.

7. Ist das Ergebnis des Gutachtens kein Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB, so ist sinngemäß von vergleichbaren Werten, z.B. von der Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust im Enteignungsverfahren, auszugehen.

8. Die Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 und 23.2 sind für im Vergleich zum üblichen Rahmen erheblich geringere Aufwendungen (z.B. durch vorliegende detaillierte Objektbeschreibungen, Vorleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, mehrfache Verwendung von Ausgangsdaten bei der Ermittlung von mehreren Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten) um bis zu 30 v. H. zu ermäßigen.

9. Sind vom Gutachterausschuss erstellte Gutachten nachträglich fortzuschreiben, können die Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 und 23.2 je nach Arbeitsaufwand bis zu 50 v. H. ermäßigt werden.

24Erstattung von Obergutachten (§§ 193 und 198 BauGB)das 1- bis 2-fache der Gebühr nach lfd. Nr. 23
25Gutachterliche Stellungnahme
25.1für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Rechte an bebauten und unbebauten Grundstücken15 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4
25.2für Kaufpreisprüfungen nach § 153 Abs. 2 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsbereiche) sowie für Höchstpreisprüfungen nach § 153 Abs. 3 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 3 BauGB (Entwicklungsbereiche)10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4
26Online gestützte Vergleichswerte je Vergleichswert25,00 bis 45,00
 

Lfd.
Nr.

Gegenstand

Gebühr EUR

27Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses
gedruckt oder als druckaufbereitete Datei51,00 bis 720,00
28Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB)
28.1Schriftliche Auskunft, ohne Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, über den Bodenrichtwert eines Grundstücks als Einzelnachweis oder in Listenform
je Grundstück28,00 bis 115,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 28.1

Werden schriftliche Bodenrichtwertauskünfte über mehrere Grundstücke einer Eigentümerin oder eines Eigentümers erteilt, sind diese bei der Gebührenberechnung nach der räumlichen Lage und den übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen gruppenweise zusammenzufassen.

28.2Auszug aus der Bodenrichtwertkarte gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Auszug im Format bis
28.2.1DIN A336,00
28.2.2DIN A256,00
28.2.3DIN A179,00
28.2.4DIN A099,00
28.3Übersichten über generalisierte Bodenrichtwerte
28.3.1Gesamtübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei160,00
28.3.2Teilübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei22,50 bis 145,00
28.4Onlinezugriff auf den Premiumdienst des Bodenrichtwertinformationssystems je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je nach Fläche des Zugriffbereichs107,00 bis 1.465,00
28.5Bestandsdatenauszüge aus dem Bodenrichtwertinformationssystem je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je Objekt
28.5.1vom 1. bis zum 1.000. Objekt0,30
28.5.2vom 1.001. bis zum 10.000. Objekt50 v. H.

der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1

28.5.3ab dem 10.001. Objekt25 v. H.

der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1

29Sonstige Grundstücksmarktinformationen
29.1Grundstücksmarktbericht

gedruckt oder als druckaufbereitete Datei

37,00 bis 170,00
29.2Landesgrundstücksmarktbericht
29.2.1gedruckt169,00
29.2.2als druckaufbereitete Datei135,00
29.2.3gedruckt und als druckaufbereitete Datei225,00
29.3Grundstücksmarktinformationen der Gutachterausschüsse
29.3.1Einsichtnahme
29.3.1.1bis zu einer Arbeitshalbstundekostenfrei
29.3.1.2für jede weitere angefangene Arbeitsviertelstunde50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1
29.3.2Auszug
29.3.2.1aus vorliegenden Grundstücksmarktinformationen für den Bereich eines Gutachterausschusses

je Auswertung und Jahr

22,50 bis 90,00
29.3.2.2aus den Grundstücksmarktinformationen

je speziellem Teilmarkt oder räumlichen Gebiet

Gebühr nach lfd. Nr. 1
30Erlaubnis zur Nutzung der Daten und Produkte nach lfd. Nr. 28.1 bis 28.3 und 29.3.2 für eigene Zwecke im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitungdas 1- bis 5-fache der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 28.1 bis 28.3 und 29.3.2
31Auszug aus den Geobasisinformationen - GrundsteuerauszugGebührenfrei
* Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.

Gebührenstaffel I
Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage

Die Gebühren nach lfd. Nr. 10.1 bis 10.6 sind mit dem Wertfaktor zu multiplizieren, der sich nach dem Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage ergibt.

Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen
Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke

Wertfaktor

über

bis

0,00 EUR

10.000,00 EUR

0,9

10.000,00 EUR

20.000,00 EUR

1,0

20.000,00 EUR

40.000,00 EUR

1,1

40.000,00 EUR

100.000,00 EUR

1,2

100.000,00 EUR

250.000,00 EUR

1,3

250.000,00 EUR

1,4

 

Vermessung lang gestreckter Anlagen mit mehr als 100 m Länge aus Anlass der Neuanlage oder baulichen Veränderung und Kreisverkehrsplätze
Art der Anlage

Wertfaktor

zweibahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen je Richtung, die durch ein Bau- werk, z.B. Mittelstreifen mit Schutzplanken, voneinander getrennt sind, Eisenbahnen, GewäsS.r.1. Ordnung

1,3

einbahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen und mehr als 5 m Fahrbahnbreite, Gewässer 2. Ordnung

1,2

sonstige Straßen, Wege, Gewässer und Anlagen

1,0

Anmerkungen zur Gebührenstaffel I

  1. Bei der Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist unabhängig vom Bodenwert der zu vermessenden Flurstücke der Wertfaktor 1,0 anzusetzen.
  2. Bei der Vermessung mehrerer zusammengehörender lang gestreckter Anlagen innerhalb eines Antrags ist der Wertfaktor der Hauptanlage anzusetzen.

Gebührenstaffel II
Gebäudeeinmessungen

Gebäudewert (Herstellungskosten)

Gebühr für die Gebäudeeinmessung

1

2

EUR

EUR

bis 28.000,00

250,00

von mehr als 28.000,00 bis 110.000,00

380,00

von mehr als 110.000,00 bis 280.000,00

660,00

von mehr als 280.000,00 bis 500.000,00

990,00

von mehr als 500.000,00 bis 1.000 000,00

1.610,00

von mehr als 1 Mio. bis 5 Mio.

je weitere angefangene 500.000,00

460,00 mehr

von mehr als 5 Mio. bis 20 Mio.

je weitere angefangene 500.000,00

270,00 mehr

von mehr als 20 Mio.

13.500,00

Anmerkung zur Gebührenstaffel II

Für die Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch auf einem Flurstück ist eine Gebühr von 50,00 EUR zu erheben.

Gebührenstaffel III
Aufmessung von Grenzpunkten und Gehöften

Gebühr
je aufgemessenem Grenzpunkt oder je Gehöft

Behinderungsstufe

1

2

3

4

5

EUR

je Punkt
bei einer Punktdichte
je Hektar
Neuvermessungsfläche
(bis einschließlich)
246,50

110 v. H. der Gebühr
in Behinderungsstufe 1

120 v. H. der Gebühr
in Behinderungsstufe 1

130 v. H. der Gebühr
in Behinderungsstufe 1

bis 150 v. H. der Gebühr
in Behinderungsstufe 1

336,60
431,90
529,30
627,90
727,30
826,60
925,20
10 und mehr23,90
je Gehöft272,00

  Anmerkung zur Gebührenstaffel III

Die Einstufung des Neuvermessungsgebietes in die Behinderungsstufen erfolgt nach folgenden Merkmalen:

Behinderungsstufe 1:offene Feldlagen, Anteil der Holzflächen bis 10 v. H.
Behinderungsstufe 2:Ortslagen - aufgelockert, ruhiger Straßenverkehr

Feldlagen - Behinderung durch Bodenbewachsung (z.B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 10 bis 35 v. H.

Behinderungsstufe 3:Ortslagen - aufgelockert mit starkem Straßenverkehr oder enge Bebauung mit ruhigem Straßenverkehr

Feldlagen - erhebliche Behinderung durch dichte Bodenbewachsung (z.B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 35 bis 70 v. H. und/oder erhebliche Höhenunterschiede

Behinderungsstufe 4:Ortslagen - enge Bebauung mit starkem Straßenverkehr oder sehr enge Bebauung Feldlagen - Anteil der Holzflächen über 70 v. H. und/oder überwiegend steile Hanglagen
Behinderungsstufe 5:sehr eng bebaute Ortslagen mit starkem Straßenverkehr und/oder erheblichen Sichtbehinderungen und/oder erheblichen Höhenunterschieden bzw. steilen Hanglagen


Neu:


Inhaltsübersicht
1Abrechnung nach dem Zeitaufwand
2Besondere Aufwendungen und Geoserviceleistungen
3Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens
4Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung
5Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte
6Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge
7Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk
8Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen
9Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens über Fachverfahren
10Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen
11Gebäudeeinmessungen
12Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen
13Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen
14Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch
15Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch
16Flurstücksverschmelzung
17Übernahme von Vermessungsschriften
18Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen
19Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements
20Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme
21Sonstige technische Arbeiten
22Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen
23Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen
24Erstattung von Obergutachten (§§ 193 und 198 BauGB)
25Gutachterliche Stellungnahme
26Online gestützte Vergleichswerte
27Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses
28Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB)
29Sonstige Grundstücksmarktinformationen
30Geotopografische Informationen - Aktuelle und historische Luftbilder
31Geotopografische Informationen - Amtliche topografische Kartenwerke, Sonderkarten und historische Karten


Gebührenstaffeln
Gebührenstaffel IBerücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage
Gebührenstaffel IIGebäudeeinmessungen
Gebührenstaffel IIIAufmessung von Grenzpunkten und Gehöften


Lfd.
Nr.
GegenstandGebühr EUR
1Abrechnung nach dem Zeitaufwand

je eingesetzte Person und angefangene Arbeitshalbstunde

1.1für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte58,50
1.2für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte43,20
1.3für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte37,50
1.4für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte32,40
Anmerkungen zu lfd. Nr. 1
  1. Die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 ist nur für solche Arbeiten anzusetzen, die ausschließlich Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt oder vergleichbaren Personen vorbehalten sind.
  2. Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von entsprechend ausgebildeten Bediensteten für die beantragte Leistung benötigt wird.
  3. Unberücksichtigt bleiben Zeiten, die der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen nicht anzurechnen sind.
  4. Sind neben der Gebühr nach lfd. Nr. 1 Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LGebG zu erstatten, ermäßigt sich die Gebühr je angefangene Arbeitshalbstunde um 0,30 EUR.
2Besondere Aufwendungen und Geoserviceleistungen
2.1Reisekosten, Feldaufwandsvergütung, Kosten für die Beförderung der Messgeräte und den Einsatz eines mit besonderen Zusatzeinrichtungen für den vermessungstechnischen Außendienst ausgestatteten Kraftfahrzeugs

je Antrag

38,30
2.2Geoserviceleistungen, die nicht über eine Arbeitshalbstunde hinausgehen
2.2.1Offline-Bereitstellung oder Übermittlung von kostenfreien Geobasisinformationen (Open Data)150,00
2.2.2Zusätzliche Bereitstellung oder Übermittlung kostenpflichtiger Geobasisinformationen100,00
2.2.3Zusätzliche Bereitstellung oder Übermittlung von Geobasisinformationen, die Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sind100,00
2.3Geoserviceleistungen nach lfd. Nr. 2.2.1 bis 2.2.3, die über eine Arbeitshalbstunde hinausgehenGebühr nach lfd. Nr. 2.2 zuzüglich Gebühr nach lfd. Nr. 1
2.4Aktualisierung kostenpflichtig bereitgestellter Geobasisinformationen pro Jahr18 v. H. der für die erstmalige Bereitstellung geltenden Gebühr
2.5Fotokopien, Besondere Druckerzeugnisse
schwarz/weiß oder farbig im Format
2.5.1bis DIN A3
je Seite
0,40
2.5.2größer DIN A3
je Ausfertigung
28,00 bis 150,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 2

Lfd. Nr. 2.2.1 erfasst nur Leistungen, die über die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EU Nr. L 172 S. 56) geregelten Verfahren zur kostenfreien Bereitstellung oder Übermittlung von Geobasisinformationen (Open Data) hinausgehen.

3Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens
3.1bis zu einer Arbeitshalbstundekostenfrei
3.2für jede weitere angefangene ArbeitshalbstundeGebühr nach lfd. Nr. 1
4Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung
4.1Nachweise gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
4.1.1je Flurstücks-, Flurstücks- und Eigentümer-, Grundstücks- sowie Eigentümernachweis4,10
4.1.2je Bestandsnachweis6,90
4.2Auswertung aus der LiegenschaftsbeschreibungGebühr nach lfd. Nr. 1
4.3Flächen der tatsächlichen Nutzung, gedruckt oder als druckaufbereitete Datei oder als Datensätze aus den Statistikprodukten je Gemarkung, Gemeinde und Landkreis0,85
Anmerkung zu lfd. Nr. 4

Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 4.1 bis 4.3 erhoben.

5Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte
5.1Auszüge gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
je Ausfertigung im Format
5.1.1bis DIN A328,00
5.1.2größer DIN A3 bis DIN A051,00
5.2Auszüge in Kombination mit dem Orthofoto gedruckt oder als druckaufbereitete Datei115 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 5.1
5.3Erteilung der besonderen Vervielfältigungsbefugnis für Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte - mit dem Recht der Umwandlung, der Vervielfältigung und Weitergabe mit dem Ziel einer unmittelbaren oder mittelbaren Vermarktung oder der Veröffentlichung

je Vervielfältigungsbefugnis

77,00 bis 490,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 5
  1. Die Gebühren nach lfd. Nr. 5.1 gelten auch für Auszüge aus der Liegenschaftskarte mit weiteren Informationen des Liegenschaftskatasters.
  2. Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 5.1 und 5.2 erhoben.
6Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge
6.1Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster mit Eigentümerangaben
6.1.1je Flurstücksobjekt vom 1. bis zum 50. Objekt2,00
6.1.2je Flurstücksobjekt vom 51. bis zum 100. Objekt50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.1
6.1.3je Flurstücksobjekt vom 101. bis zum 500. Objekt25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.1
6.1.4je Flurstücksobjekt ab dem 501. Objekt12,5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.1
6.2Übermittlung der Bestandsdatenauszüge nach lfd. Nr. 6.1 oder vergleichbarer Auszüge in Listenform für Jagdgenossenschaften je km230,00; mindestens 130,00
6.3Hauskoordinaten
je Objekt
0,17; höchstens 500,00
6.4Auszug aus den Geobasisinformationen - Grundsteuerauszuggebührenfrei
Anmerkungen zu lfd. Nr. 6
  1. Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 6.1 erhoben.
  2. Bei zusätzlicher Verwendung von Bestandsdatenauszüge nach lfd. Nr. 6.1 für Versorgeraufgaben (z.B. Strom und/oder Gas) durch Eigenbetriebe (§ 86 der Gemeindeordnung - GemO -) oder kommunale Unternehmen in Privatrechtsform (§ 87 GemO) auf dem Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft, die mit mindestens 50 v. H. an dem Eigenbetrieb oder dem kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform beteiligt ist, reduziert sich die Gebühr für die zusätzliche Verwendung um 50 v. H.
  3. Bei einer Datenabgabe im Listenformat (CSV-Format) werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 6.1 erhoben.
7Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk
7.1Punktinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs
7.1.1Einzelnachweis einschließlich Punktbeschreibung gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Punkt19,20
7.1.2Punktliste gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
je Punkt
1,50
7.1.3Bestandsdatenauszug (Datensatz)
je Produkt und Punkt
1,15
7.2Punktinformationen des Liegenschaftskatasters gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
7.2.1Punktnachweis
je Punkt
3,85
7.2.2Koordinatenliste
je Punkt
0,30
7.3Punktübersichten der Punkte nach lfd. Nr. 7.1 und 7.2Gebühr nach
lfd. Nr. 5.1
7.4Vermessungsrisse gedruckt oder als druckaufbereitete Datei für technische Vermessungen
je Antrag
153,00
7.5Vermessungsrisse gedruckt oder als druckaufbereitete Datei, Maßangaben je AntragZuzüglich 28,00 Gebühr nach lfd. Nr. 1
7.6Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS®)
7.6.1Einrichtung der Verfahren nach lfd. Nr. 7.6100,00
7.6.2SAPOS®HEPS mit einer Taktrate von 1 Hz
je registrierter Nutzerkennung und Jahr120,00
7.6.3SAPOS®GPPS und SAPOS®GPPS-Pro (Berechnungsdienst)
mit einer Taktrate von 1 Hz
je registrierter Nutzerkennung und Jahr120,00
7.7SAPOS®Pauschalgebühr
7.7.1SAPOS®EPS
je Jahr70,00
7.7.2SAPOS®R-HEPS

je nutzende Stelle und Jahr

150,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 7
  1. Für die Bereitstellung der Daten nach lfd. Nr. 7.6 ist die Einrichtungsgebühr von jedem Endnutzer einmalig zu erheben; die Gebühr schließt alle Verfahren des Satellitenpositionierungsdienstes mit ein.
  2. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 6.1 und 7.4 sind die Gebühren für Auszüge nach lfd. Nr. 7.1 bis 7.3 abgegolten.
8Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen

je Antrag

44,60
Anmerkungen zu lfd. Nr. 8
  1. Mit dieser Gebühr sind abgegolten:
    1. die Beschaffung der für die Liegenschaftsvermessung, die Sonderung, die Flurstücksverschmelzung und die Abmarkung benötigten Vermessungsunterlagen,
    2. die im erforderlichen Umfang benötigten Punktinformationen und Einmessungsrisse und
    3. die Aktualisierung von bereits abgerufenen Vermessungsunterlagen für den gleichen Verwendungszweck.
  2. Die Gebühr ist von der öffentlichen Vermessungsstelle zu erheben, die den überwiegenden Teil der Vermessungsunterlagen erstellt hat.
  3. Die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz ist kostenfrei.
9Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens über Fachverfahren
9.1Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens
9.1.1erstmalige Einrichtung
je verwendende Stelle453,00*
9.1.2Änderungen der Einrichtung
je Antrag44,60*
9.2Automatisiertes Abrufverfahren
9.2.1Einsichtnahme am Bildschirmgebührenfrei
9.2.2Abruf von Geobasisinformationen50 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 4.1, 5.1, 5.2, 6.1 und 7.1 bis 7.4
9.2.3Mindestgebühr
je angefangenem Monat36,40
Anmerkungen zu lfd. Nr. 9
  1. Bei sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sowie Personen und Stellen, die das Verfahren nach § 12 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO) vertraglich vereinbart haben, sind die Gebühren nach lfd. Nr. 9.1 und die Mindestgebühr je angefangenem Monat nach lfd. Nr. 9.2.3 nicht zu erheben.
  2. Im Rahmen der Aufgaben der Ortsgemeinden gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 LGVermDVO werden 25 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 9.1.1 erhoben. Die Mindestgebühr je angefangenem Monat nach lfd. Nr. 9.2.3 ist nicht zu erheben.
10Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen
10.1Grundaufwand
je Antrag
446,00
10.2je neues Flurstück230,00
10.3örtliche Arbeiten zur Bestimmung von bestehenden Flurstücksgrenzen
10.3.1Grenzfeststellung
je Grenzpunkt
485,00;

je Antrag jedoch
mindestens 1.675,00

10.3.2Grenzwiederherstellung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld
10.3.2.1bis 10 Grenzpunkte
je Grenzpunkt
324,00;

je Antrag jedoch
mindestens 1.120,00

10.3.2.2ab dem 11. Grenzpunkt
je Grenzpunkt
162,00
10.3.3Grenzwiederherstellung im Koordinatenkataster
je Grenzpunkt
162,00;

je Antrag jedoch
mindestens 486,00

10.3.4Gemischte Grenzbestimmungen nach lfd. Nr. 10.3.1 bis 10.3.3
je Grenzpunkt
Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1, lfd. Nr. 10.3.2 oder lfd. Nr. 10.3.3; je Antrag jedoch mindestens 1.120,00
10.4Absteckung oder Aufnahme einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte je Grenzpunkt
10.4.1im Zusammenhang mit einer Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.371,00
10.4.2in Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)108,00
10.5Bestimmung von Schnittpunkten zwischen alten, bisher nicht festgestellten und abgemarkten Grenzen sowie neuen Grenzen bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen, die nicht nach lfd. Nr. 10.4 abgerechnet werden je Grenzpunkt242,00
10.6Abmarkung von alten und neuen Grenzpunkten
10.6.1je Grenzstein42,20
10.6.2je sonstige Grenzmarke25,50
10.7Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten AnlageWertfaktor nach
Gebührenstaffel I
Anmerkungen zu lfd. Nr. 10
  1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 10 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen und Abmarkungen abgegolten. Die Gebühren nach lfd. Nr. 2.1 und 8 bleiben hiervon unberührt. Kosten für Vermarkungsmaterial von mehr als 10,00 EUR je Stück sind zusätzlich zu erheben.
  2. Erstreckt sich ein Antrag auf mehrere räumlich oder zeitlich getrennte Teile oder auf mehrere Vermessungs- und Katasteramtsbezirke, sind die Gebühren nach lfd. Nr. 10.2 bis 10.7 für jeden Teil zu erheben. Die Gebühr nach lfd. Nr. 10.1 ist bei dem Teil mit dem höchsten Wertfaktor anzusetzen.
  3. Werden Gebäude mit einem Normierungsfaktor von mehr als 15 im Auftrag der Antragstellerin oder des Antragstellers zusammen mit einer Grenzbestimmung eingemessen, ermäßigt sich die Gebühr nach lfd. Nr. 10.1 um 50 v. H. Es ist mindestens die Gebühr für die Grenzbestimmung zu erheben.
  4. Bei der Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.3 ist jeder wiederhergestellte sowie jeder Grenzpunkt einer festgestellten Grenze zu zählen, der in der Grenzniederschrift dargestellt ist.
  5. Die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.2.2 ist nicht für Grenzpunkte anzusetzen, deren lineare Abweichungen zwischen den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen und den bei der Grenzermittlung örtlich bestimmten Koordinaten mehr als 0,06 m betragen. Diese Grenzpunkte sind nach lfd. Nr. 10.3.2.1 abzurechnen.
  6. Wird in einer bestehenden Flurstücksgrenze oder deren Verlängerung ein neuer Grenzpunkt festgelegt, der nicht als Grenzpunkt nach lfd. Nr. 10.4.2 oder als Schnittpunkt nach lfd. Nr. 10.5 abzurechnen ist, ist für die Ermittlung des Anfangs- und Endpunkts dieser Flurstücksgrenze jeweils die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1, lfd. Nr. 10.3.2 oder lfd. Nr. 10.3.3 zu erheben. Dies gilt auch für den Fall, dass anstelle des Anfangs- und Endpunkts Kontrollpunkte bestimmt werden.
  7. Werden für den Anfangs- und Endpunkt einer bestehenden Flurstücksgrenze bereits Gebühren nach lfd. Nr. 10.3 erhoben, ist für die Bestimmung von Schnittpunkten anstelle der Gebühr nach lfd. Nr. 10.5 die Gebühr nach lfd. Nr. 10.4 zu erheben.
  8. Bei Vermessungen zur Bildung neuer Flurstücke ist stets eine Gebühr nach lfd. Nr. 10.3 zu erheben, mindestens aber die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.3.
  9. Als abgemarkt im Sinne der lfd. Nr. 10.6 gelten auch Grenzpunkte, deren Grenzmarken gehoben, gesenkt, gerichtet oder entfernt wurden.
  10. Der Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke ist in der Regel auf der Grundlage des Bodenrichtwerts zu ermitteln. Weicht die Qualität der neu gebildeten Flurstücke von derjenigen des Bodenrichtwertgrundstücks ab, ist die neue bzw. künftige Qualität der Flurstücke zu berücksichtigen. Ein vereinbarter Kaufpreis kann als Orientierungshilfe dienen. Bei reinen Grenzbestimmungen sind 50 v. H. des Bodenwerts der Flurstücke maßgebend, die an die bestimmten Grenzpunkte angrenzen; angrenzende lang gestreckte Anlagen (z.B. Straßen, Eisenbahnen, Gewässer) bleiben dabei unberücksichtigt.
  11. Der Bodenwert eines neuen Flurstücks ist bei der Gebührenbemessung nicht zu berücksichtigen, wenn dessen Grenzen nur im liegenschaftsrechtlich unbedingt notwendigen Umfang bestimmt werden und es größer ist als drei Viertel des Stammflurstücks. Dies gilt nicht, wenn die Flurstücksgrenzen des größeren Flurstücks vollständig bestimmt wurden.
  12. Wirken Feldgeschworene oder von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gestellte Hilfskräfte an der Abmarkung mit, sind die Gebühren um 50 v. H. des geltenden Mindestlohns je angefangene Arbeitshalbstunde der eingesetzten Person zuzüglich der zu erstattenden Auslagen zu reduzieren, höchstens jedoch bis zur Gebühr nach lfd. Nr. 10.6.
11

11.1

Gebäudeeinmessungen

je nach Normierungsfaktor der Gebäude oder der baulichen Veränderungen

Gebühr nach Gebührenstaffel II
11.2Mehrarbeit für die gleichzeitige Einmessung mehrerer Gebäude oder baulicher Veränderungen auf einem Flurstück für das dritte und jedes weitere Gebäude oder jede weitere bauliche Veränderung5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 11.1
11.3Mehrarbeit für die Einmessung von Gebäuden von Amts wegen10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11.1 und 11.2
Anmerkungen zu lfd. Nr. 11
  1. Bauliche Veränderungen sind wesentliche Grundrissveränderungen an bereits errichteten Gebäuden durch Anbau oder teilweisen Abbruch. Die Erhebung eines vollständigen Gebäudeabbruchs ist kostenfrei.
  2. Nicht unter lfd. Nr. 11 fallen die Gebäude und baulichen Veränderungen, die in Verbindung mit einer Flurbereinigung oder auf der Grundlage von Sondervereinbarungen eingemessen werden.
  3. Die Gebührenbemessung erfolgt rechnerisch in einfachster Weise auf der Grundlage des umbauten Raumes. Der so ermittelte Normierungsfaktor wird zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Einmessung ohne Außenanlagen und ohne besondere Betriebseinrichtungen ermittelt. Der Normierungsfaktor dient ausschließlich einer landesweit einheitlichen Bemessung der Gebühren nach Gebührenstaffel II. Bei der Einmessung von nicht fertig gestellten Gebäuden oder baulichen Veränderungen gilt der Normierungsfaktor der fertigen baulichen Anlage.
  4. Werden auf einem Flurstück gleichzeitig mehrere Gebäude oder bauliche Veränderungen eingemessen, ist bei der Gebührenberechnung die Summe der Normierungsfaktoren zugrunde zu legen. Dies gilt auch für Nebengebäude bis zu einem Normierungsfaktor von insgesamt 4, die auf einem eigenen Flurstück errichtet wurden, wenn sie zusammen mit dem entsprechenden Hauptgebäude eingemessen werden. Wenn mehr als fünf Nebengebäude auf einem Flurstück eingemessen werden, sind Haupt- und Nebengebäude jeweils als eigene Gebäudegruppe nach lfd. Nr. 11 abzurechnen.
  5. Die Gebühr nach lfd. Nr. 11.2 ist auch bei mehreren unter einem Dach errichteten Gebäuden anzusetzen, wenn zwischen den Gebäuden eine Trennwand erkennbar ist (z.B. Reihenhäuser, Reihengaragen, Gebäudeteile mit eigener Hausnummer).
  6. Ab einem Gebäudealter von zehn Jahren sind 90 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 11.1 zu erheben. Die Gebühr vermindert sich je weitere vollendete fünf Jahre um 10 v. H. Das Jahr der Fertigstellung ist bei der Ermittlung des Gebäudealters voll zu berücksichtigen. Bei der Einmessung mehrerer Gebäude ist das nach der Summe der Normierungsfaktoren gewogene durchschnittliche Alter der Gebäude maßgebend; es ist mindestens die höchste zu erzielende Einzelgebühr eines Gebäudes zu erheben.
  7. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 11 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Durchführung der Gebäudeeinmessung abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt.
12Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen
12.1Mehrarbeit aufgrund von örtlichen Behinderungenbis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 und 11
12.2Mehrarbeit für die Berücksichtigung von örtlichen Zwangsbedingungenbis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.4
12.3Mehrarbeit für die Bestimmung und Abmarkung von Grenzen, wenn diese aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, wiederholt werden müssenbis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10
13Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen
13.1Aufmessung der GrenzpunkteGebühr nach Gebührenstaffel III
13.2vollständige Aufmessung eines GehöftsGebühr nach Gebührenstaffel III
13.3Absteckung einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte
je Grenzpunkt
90,00
13.4Vorübergehende Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten
je Grenzpunkt einschließlich Materialkosten
26,90
13.5Bestimmung von Passpunkten zur Georeferenzierung
13.5.1im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld
je Punkt
80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.2.1
13.5.2in sonstigen Gebieten
je Punkt
80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1
Anmerkungen zu lfd. Nr. 13
  1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 13 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Ausführung der Vermessungsarbeiten abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt.
  2. Unter lfd. Nr. 13 fallen geschlossene Neuvermessungen der Flurbereinigungsbehörden, deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen und bei denen eine Grenzermittlung nicht oder nur in geringem Umfang erforderlich ist.
  3. Unter lfd. Nr. 13 fallen auch terrestrische Ergänzungsmessungen zur Luftbildmessung.
  4. Die Punktdichte je Hektar der Gebührenstaffel III richtet sich bei den Arbeiten der Anmerkung 2 nach der Neuvermessungsfläche, bei den Arbeiten der Anmerkung 3 nach der Fläche des Gesamtverfahrens.
  5. Zu einem Gehöft gehören alle auf einem Grundstück stehenden Gebäude, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. Stehen auf einem Grundstück mehr als zwei selbstständige Gebäude und erfordert die räumliche Trennung der Gebäude eine Aufnahme von unterschiedlichen Standpunkten aus, so können die Gebäude zu Gebäudegruppen zusammengefasst und jede Gebäudegruppe als Gehöft gezählt werden.
  6. Bei Absteckungen einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte nach lfd. Nr. 13.3 und bei vorübergehender Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten nach lfd. Nr. 13.4 wird bei Aufträgen je Gesamtvolumen
    1. von weniger als fünf Grenzpunkten ein Zuschlag von 50 v. H. und
    2. bis zu 20 Grenzpunkten ein Zuschlag von 20 v. H. der Gebühr erhoben. Gleiches gilt für Aufträge mit räumlich getrennten Teilen von weniger als fünf oder bis zu 20 Grenzpunkten.
  7. Bei Neuvermessungen nach lfd. Nr. 13 sind lfd. Nr. 10 und 11 nicht anzuwenden.
14Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch
14.1je Ordnungsnummer 1300,00 bis 3.200,00
14.2je neues Flurstück90,00
14.3Mehrarbeit, z.B. durch die Änderung eines rechtskräftigen Bebauungsplans während des Umlegungsverfahrens, durch Vorwegmaßnahmen nach den §§ 76 und 77 BauGB, durch Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB oder durch die Rückabwicklung der Umlegung

je betroffene Ordnungsnummer

bis 500,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 14
  1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 14 sind sämtliche Arbeiten zur Regelung der Rechtsverhältnisse innerhalb des Umlegungsverfahrens abgegolten; die Auslagenerstattung bleibt unberührt.
  2. Eine Eigentümergemeinschaft ist als eine Ordnungsnummer zu zählen.
  3. Die Gebühr nach lfd. Nr. 14.1 ist für alle Ordnungsnummern eines Umlegungsverfahrens einheitlich festzusetzen.
  4. Die vermessungstechnischen Arbeiten einschließlich Mehrarbeit sind nach lfd. Nr. 2 und 10 bis 12 abzurechnen.
15Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch
15.1Vorbereitung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung
je Ordnungsnummer
153,00 bis 740,00
15.2Durchführung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung
je Ordnungsnummer
77,00 bis 181,00
15.3je neues Flurstück82,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 15
  1. Die Anmerkungen 1 und 2 zu lfd. Nr. 14 gelten entsprechend.
  2. Die Gebühren nach lfd. Nr. 15.1 und 15.2 sind jeweils für alle Ordnungsnummern eines vereinfachten Umlegungsverfahrens einheitlich festzusetzen.
  3. Die vermessungstechnischen Arbeiten sind nach lfd. Nr. 2 und 10 bis 12 abzurechnen.
16Flurstücksverschmelzung
je neues Flurstück
54,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 16
  1. Mit der Gebühr sind alle Aufwendungen zur Bearbeitung der Flurstücksverschmelzung abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt. Für der Verschmelzung vorausgehende Leistungen zur Vereinigung von Grundstücken, die über das übliche Maß hinausgehen, können Gebühren nach lfd. Nr. 1 erhoben werden.
  2. Ist eine beantragte Flurstücksverschmelzung z.B. wegen ungleicher Belastung der Flurstücke im Grundbuch nicht möglich, sind 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 16 zu erheben.
  3. Eine von Amts wegen durchgeführte Flurstücksverschmelzung ist kostenfrei, wenn sie nicht zugleich der Reduzierung von Kosten für eine Liegenschaftsvermessung oder für eine andere Maßnahme dient.
17Übernahme von Vermessungsschriften
17.1Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10
17.2Gebäudeeinmessungen15 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11
17.3Umlegungen nach dem Baugesetzbuch
je Flurstück
36,40
17.4Flurstücksverschmelzungen30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 16;
je Antrag jedoch
mindestens 28,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 17
  1. Die jeweilige Gebühr nach lfd. Nr. 17 ist unabhängig davon, ob die Vermessung von einem Vermessungs- und Katasteramt oder einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle ausgeführt wurde, anzusetzen. Mit dieser Gebühr sind die Aufwendungen für die erforderlichen Mitteilungen über die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters abgegolten.
  2. Die Gebühr nach lfd. Nr. 17.2 entfällt bei
    1. nicht gebührenpflichtigen Gebäudeeinmessungen,
    2. der Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch und
    3. Gebäuden im Erbbaurecht oder auf Grundstücken im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften, die von hierzu befugten behördlichen Vermessungsstellen kommunaler Gebietskörperschaften eingemessen wurden.
  3. Mit der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 17 ist die Nutzung der SAPOS®Dienste HEPS und GPPS abgegolten.
  4. Die Übernahme von Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz ist kostenfrei.
18Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen
18.1Beglaubigungen

je Beglaubigungsvermerk

3,00 bis 19,00*
18.2Entfernungsbescheinigung über Wegstrecken
je Strecke
36,40*
18.3Bescheinigungen zur lastenfreien Abschreibung von Grundstücksteilen außerhalb des Ausübungsbereichs von Grunddienstbarkeiten (§ 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) je Grundstück60,00 bis 166,00*
18.4Unschädlichkeitszeugnis nach dem Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr

je Unschädlichkeitszeugnis

77,00 bis 490,00*
Anmerkung zu lfd. Nr. 18

Die Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 7 Abs. 1 LGVerm ist mit der Gebühr nach lfd. Nr. 10.2 oder lfd. Nr. 16 abgegolten.

19Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements

je Iteration/Prüflauf

100,00 bis 1.900,00*
20Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme
20.1Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme auf einem Prüffeld der Vermessungs- und Katasterverwaltung114,00*
20.2Prüfung und Kontrolle von Tachymetern auf der Prüfstrecke Polch mit Inanspruchnahme weiterer Prüfeinrichtungen des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz
20.2.1Bestimmung von Nullpunktkorrektion und Gerätemaßstab
20.2.1.1für das erste Gerät211,00*
20.2.1.2für jedes weitere Gerät am gleichen Tag146,00*
20.2.2Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und zyklischem Phasenfehler
20.2.2.1für das erste Gerät344,00*
20.2.2.2für jedes weitere Gerät am gleichen Tag198,00*
20.2.3Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und Frequenz
20.2.3.1für das erste Gerät306,00*
20.2.3.2für jedes weitere Gerät am gleichen Tag211,00*
20.2.4Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab, zyklischem Phasenfehler und Frequenz
20.2.4.1für das erste Gerät453,00*
20.2.4.2für jedes weitere Gerät am gleichen Tag267,00*
20.2.5Prüfung der Frequenz bei Tachymetern
20.2.5.1für das erste Gerät77,00*
20.2.5.2für jedes weitere Gerät am gleichen Tag44,60*
Anmerkungen zu lfd. Nr. 20
  1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 20.1 sind die Nutzung der Prüffelder der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die Auswertung der Prüfmessungen der geodätischen Messsysteme sowie die Zertifizierung nach den Richtlinien zur Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme im amtlichen Vermessungswesen abgegolten.
  2. Die Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme sind für Vermessungsstellen des Landes gebührenfrei. Von den sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 LGVerm werden 70 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 20.1 erhoben.
21Sonstige technische Arbeiten
21.1VermessungsunterlagenGebühren nach lfd. Nr. 4 bis 7
21.2örtliche und häusliche ArbeitenGebühren nach lfd. Nr. 1 und 2
21.3Einsatz von Sensoren und Auswertegeräten, deren Anschaffungswert 15.000,00 EUR übersteigt

je angefangene halbe Betriebsstunde

0,15 v. T. des Anschaffungswerts
Anmerkungen zu lfd. Nr. 21
  1. Zu den Arbeiten nach lfd. Nr. 21 zählen insbesondere folgende Leistungen:
    1. Einmessung von topografischen Gegenständen, soweit in diesem Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist,
    2. Sicherung von Vermessungs- und Grenzpunkten, die z.B. durch Baumaßnahmen gefährdet sind; für die Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster wird keine Gebühr erhoben,
    3. vorübergehende Kennzeichnung von Grenzpunkten während einer noch nicht abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung,
    4. Umsetzung von Daten in ein Sonderformat und
    5. besondere Reproduktionsarbeiten.
  2. Nicht unter lfd. Nr. 21 fallen Arbeiten, die aufgrund von Sondervereinbarungen durchgeführt werden.
22Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen
22.1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
22.1.1Bestellung und Vereidigung817,00*
22.1.2Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders344,00*
22.1.3Ausfertigung eines Ausweises für die Aufgabenwahrnehmung im amtlichen Vermessungswesen je Ausweis38,30*
22.1.4Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verlegung der Geschäftsstelle44,60*
22.2Sonstige Anerkennungen und Zulassungen77,00 bis 825,00*
23Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen
23.1Gutachten über den Verkehrswert für unbebaute Grundstücke und Rechte an unbebauten Grundstücken nach § 193 BauGB oder Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen nach den §§ 154 und 169 BauGB mit einem Verkehrswert oder einem Bodenwert
23.1.1bis zu 250.000,00 EUR4,1 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 740,00
23.1.2über 250.000,00 EUR bis zu 1 Mio. EUR1,5 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1.440,00
23.1.3über 1 Mio. EUR0,9 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 2.040,00
23.2Gutachten über den Verkehrswert für bebaute Grundstücke und Rechte an bebauten Grundstücken nach § 193 BauGB mit einem Verkehrswert
23.2.1bis zu 250.000,00 EUR7,2 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 990,00
23.2.2über 250.000,00 EUR bis zu 500.000,00 EUR3,0 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 2.150,00
23.2.3über 500.000,00 EUR bis zu 2,5 Mio. EUR1,5 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 3.000,00
23.2.4über 2,5 Mio. EUR bis zu 10 Mio. EUR1,15 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 4.050,00
23.2.5über 10 Mio. EUR0,9 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 6.600,00
23.3über die ortsübliche Pacht (§ 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 - BGBl. I S. 210 - in der jeweils geltenden Fassung)306,00 bis 1.458,00
23.4für über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten infolge besonderer Erschwernisse (z.B. Bauzustand des Bewertungsobjekts, fehlende oder nicht verwendbare Bauunterlagen und ähnliches)bis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 oder lfd. Nr. 23.2
Anmerkungen zu lfd. Nr. 23
  1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 bis 23.3 sind auch die Entschädigungen für die Leistungen der ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter, die Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Eigentümerin oder den Eigentümer, die Reisekosten, die Beförderung der Messgeräte und die Benutzung des Dienstkraftwagens und/oder eingesetzten Privatwagens abgegolten.
  2. Grundstück im Sinne der lfd. Nr. 23 ist die einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehörende, räumlich zusammenhängende Grundfläche, die wirtschaftlich eine Einheit bildet.
  3. Ist bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücksteils aus Gründen der Wertermittlungssystematik auch das Reststück einzubeziehen (z.B. Differenz- oder Verschiebemethode), ist für die Gebührenberechnung nur der Wert des Grundstücksteils maßgebend.
  4. Bei Gutachten über den Bodenwert eines bebauten Grundstücks ist die Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 zu bemessen. Für die Bemessung der Gebühr ist bei Gutachten zur Ermittlung des zonalen Anfangs- und Endwerts die Fläche des Richtwertgrundstücks anzuhalten.
  5. Bei der Berechnung der Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 oder lfd. Nr. 23.2 ist grundsätzlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens maßgebend. Der Gebührenberechnung ist jedoch als Verkehrswert zugrunde zu legen:
    1. die Summe der Verkehrswerte der Bewertungsobjekte, wenn von einer Antragstellerin oder einem Antragsteller beantragte Gutachten sich auf verschiedene Bewertungsobjekte in etwa gleicher räumlicher Lage und mit weitgehend übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen beziehen,
    2. die Summe der Verkehrswerte der Rechte, wenn ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten ist,
    3. die Summe aus dem Verkehrswert für das unbelastete Grundstück und den Verkehrswerten der Rechte, wenn in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten sind, die den zu ermittelnden Verkehrswert des Bewertungsobjekts mindern,
    4. die Summe der ermittelten Werte, wenn in einem Gutachten zusätzlich zum Verkehrswert des Bewertungsobjekts auch Werte von Teilflächen, Gebäuden, Gebäudeteilen oder von ideellen Anteilen des Grundstücks zu ermitteln sind.
  6. Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (z.B. für Wertminderungen, Werterhöhungen, Anfangs- und Endwert in städtebaulichen Sanierungsgebieten oder Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, bemisst sich die Gebühr nach der Summe aus dem höchsten Wert und jeweils der Hälfte des zusätzlich ermittelten niedrigeren Werts.
  7. Ist das Ergebnis des Gutachtens kein Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB, so ist sinngemäß von vergleichbaren Werten, z.B. von der Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust im Enteignungsverfahren, auszugehen.
  8. Die Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 und 23.2 sind für im Vergleich zum üblichen Rahmen erheblich geringere Aufwendungen (z.B. durch vorliegende detaillierte Objektbeschreibungen, Vorleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, mehrfache Verwendung von Ausgangsdaten bei der Ermittlung von mehreren Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten) um bis zu 30 v. H. zu ermäßigen.
  9. Sind vom Gutachterausschuss erstellte Gutachten nachträglich fortzuschreiben, können die Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 und 23.2 je nach Arbeitsaufwand bis zu 50 v. H. ermäßigt werden.
24Erstattung von Obergutachten (§§ 193 und 198 BauGB)das 1- bis 2-fache der Gebühr nach lfd. Nr. 23
25Gutachterliche Stellungnahme
25.1für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Rechte an bebauten und unbebauten Grundstücken15 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4
25.2für Kaufpreisprüfungen nach § 153 Abs. 2 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsbereiche) sowie für Höchstpreisprüfungen nach § 153 Abs. 3 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 3 BauGB (Entwicklungsbereiche)10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4
26Online gestützte Vergleichswerte
je Vergleichswert
28,00 bis 51,00
27Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses gedruckt oder als druckaufbereitete Datei58,00 bis 815,00
28Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB)
28.1Schriftliche Auskunft, ohne Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, über den Bodenrichtwert eines Grundstücks als Einzelnachweis oder in Listenform

je Grundstück

31,70 bis 128,00
28.2Auszug aus der Bodenrichtwertkarte gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Auszug im Format bis
28.2.1DIN A341,00
28.2.2DIN A263,00
28.2.3DIN A190,00
28.2.4DIN A0112,00
28.3Übersichten über generalisierte Bodenrichtwerte
28.3.1Gesamtübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei180,00
28.3.2Teilübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei25,50 bis 165,00
28.4Onlinezugriff auf den Premiumdienst des Bodenrichtwertinformationssystems je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je nach Fläche des Zugriffbereichs121,00 bis 1.660,00
28.5Bestandsdatenauszüge aus dem Bodenrichtwertinformationssystem je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je Objekt
28.5.1vom 1. bis zum 1.000. Objekt0,35
28.5.2vom 1.001. bis zum 10.000. Objekt50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1
28.5.3ab dem 10.001. Objekt25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1
Anmerkung zu lfd. Nr. 28

Werden schriftliche Bodenrichtwertauskünfte über mehrere Grundstücke einer Eigentümerin oder eines Eigentümers erteilt, sind diese bei der Gebührenberechnung nach lfd. Nr. 28.1 nach der räumlichen Lage und den übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen gruppenweise zusammenzufassen.

29Sonstige Grundstücksmarktinformationen
29.1Grundstücksmarktbericht

gedruckt oder als druckaufbereitete Datei

42,00 bis 190,00
29.2Landesgrundstücksmarktbericht
29.2.1gedruckt200,00
29.2.2als druckaufbereitete Datei150,00
29.2.3gedruckt und als druckaufbereitete Datei300,00
29.3Grundstücksmarktinformationen der Gutachterausschüsse
29.3.1Einsichtnahme
29.3.1.1bis zu einer Arbeitshalbstundekostenfrei
29.3.1.2für jede weitere angefangene ArbeitshalbstundeGebühr nach lfd. Nr. 1
29.3.2Auszug
29.3.2.1aus vorliegenden Grundstücksmarktinformationen für den Bereich eines Gutachterausschusses
je Auswertung und Jahr
28,00 bis 102,00
29.3.2.2aus den Grundstücksmarktinformationen

je speziellem Teilmarkt oder räumlichen Gebiet

Gebühr nach lfd. Nr. 1
30Geotopografische Informationen - Aktuelle und historische Luftbilder
30.1Luftbilder digital, gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
je Luftbild
60,00
30.2Luftbild digital mit Infrarotkanal
je Luftbild
100,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 30
  1. Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 30 erhoben.
  2. Die Veröffentlichung in Printmedien (z.B. Zeitschriften, Büchern) ist bis zu einer Größe von DIN A3 gebührenfrei.
31Geotopografische Informationen - Amtliche topografische Kartenwerke, Sonderkarten und historische Karten
31.1Topografische Karte
1 : 5.000 (TK5), 1 : 25.000 (TK25), 1 : 50.000 (TK50), 1 : 100.000 (TK100)
5,00
31.2Karte der Gemeindegrenzen von Rheinland-Pfalz 1 : 200.0007,00
31.3Übersichtskarte Rheinland-Pfalz/Saarland 1 : 250.0007,00
31.4Übersichtskarte der Großregion 1 : 500.0007,00
31.5Moselsteig Karte 1 von Perl bis Trier5,90
31.6Moselsteig Karte 2 von Trier bis Zell (Mosel)5,90
31.7Moselsteig Karte 3 von Zell (Mosel) bis Koblenz5,90
31.8Kartenset Moselsteig von Perl bis Koblenz14,50
31.9Topografische Karten 1 : 25.000 mit Wanderwegen/Wander- und Radwanderwegen sowie Naturparkkarten3,00
31.10Topografische Karten 1 : 50.000 mit Wanderwegen/Wander- und Radwanderwegen sowie Naturparkkarten3,00
31.11Geotouristische Karte 1 : 100.000 Nationaler Geopark Vulkanland Eifel3,00
31.12Historische Kartenaufnahmen
je Druck
5,35
Anmerkungen zu lfd. Nr. 31
  1. Die Mindestgebühr nach § 2 ist für die Produkte nach lfd. Nr. 31 nicht zu erheben.
  2. In lfd. Nr. 31.1 und 31.2 ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten.
  3. In lfd. Nr. 31.3 bis 31.12 ist die ermäßigte Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten.
  4. Zum Weiterverkauf durch den Einzel- und Großhandel werden
    1. von 1 bis 10 Exemplaren 70 v. H.,
    2. von 11 bis 200 Exemplaren 60 v. H.,
    3. ab 201 Exemplaren 50 v. H.

der Gebühren nach lfd. 31.1 bis 31.11 erhoben.

* Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.

Gebührenstaffel I
Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke
oder der Art der lang gestreckten Anlage

Die Gebühren nach lfd. Nr. 10.1 bis 10.6 sind mit dem Wertfaktor zu multiplizieren, der sich nach dem Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage ergibt.

Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen
Bodenwert der vermessenen und neuen FlurstückeWertfaktor
überbis
0,00 EUR10.000,00 EUR0,9
10.000,00 EUR20.000,00 EUR1,0
20.000,00 EUR40.000,00 EUR1,1
40.000,00 EUR100.000,00 EUR1,2
100.000,00 EUR250.000,00 EUR1,3
250.000,00 EUR1,4


Vermessung lang gestreckter Anlagen mit mehr als 100 m Länge aus Anlass der Neuanlage oder baulichen Veränderung und Kreisverkehrsplätze
Art der AnlageWertfaktor
zweibahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen je Richtung, die durch ein Bau- werk, z.B. Mittelstreifen mit Schutzplanken, voneinander getrennt sind, Eisenbahnen, GewäsS.r.1. Ordnung1,3
einbahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen und mehr als 5 m Fahrbahnbreite, Gewässer 2. Ordnung1,2
sonstige Straßen, Wege, Gewässer und Anlagen1,0
Anmerkungen zur Gebührenstaffel I
  1. Bei der Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist unabhängig vom Bodenwert der zu vermessenden Flurstücke der Wertfaktor 1,0 anzusetzen.
  2. Bei der Vermessung mehrerer zusammengehörender lang gestreckter Anlagen innerhalb eines Antrags ist der Wertfaktor der Hauptanlage anzusetzen.

Gebührenstaffel II
Gebäudeeinmessungen


Normierungsfaktor
(Ermittlung aus umbauten Raum nach Anmerkung 3 zu lfd. Nr. 11)
Gebühr für die Gebäudeeinmessung
12
NormierungsfaktorEUR
bis 4280,00
von mehr als 4 bis 15430,00
von mehr als 15 bis 40745,00
von mehr als 40 bis 751.120,00
von mehr als 75 bis 1501.825,00
von mehr als 150 bis 500
je weitere angefangene 50
520,00 mehr
von mehr als 500 bis 2.000
je weitere angefangene 50
305,00 mehr
von mehr als 2.00014.800,00
Anmerkung zur Gebührenstaffel II

Für die Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch auf einem Flurstück ist eine Gebühr von 100,00 EUR zu erheben.

Gebührenstaffel III
Aufmessung von Grenzpunkten und Gehöften


Gebühr
je aufgemessenem Grenzpunkt oder je Gehöft
Behinderungsstufe
12345
EUR
je Punkt
bei einer Punktdichte
je Hektar
Neuvermessungsfläche
(bis einschließlich)
252,70110 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1120 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1130 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1bis 150 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1
341,45
436,10
533,15
631,65
730,85
830,10
928,55
10 und mehr27,05
je Gehöft309,00
Anmerkung zur Gebührenstaffel III

Die Einstufung des Neuvermessungsgebietes in die Behinderungsstufen erfolgt nach folgenden Merkmalen:

Behinderungsstufe 1:offene Feldlagen, Anteil der Holzflächen bis 10 v. H.
Behinderungsstufe 2:Ortslagen - aufgelockert, ruhiger Straßenverkehr
Feldlagen - Behinderung durch Bodenbewachsung (z.B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 10 bis 35 v. H.
Behinderungsstufe 3:Ortslagen - aufgelockert mit starkem Straßenverkehr oder enge Bebauung mit ruhigem Straßenverkehr Feldlagen - erhebliche Behinderung durch dichte Bodenbewachsung (z.B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 35 bis 70 v. H. und/oder erhebliche Höhenunterschiede
Behinderungsstufe 4:Ortslagen - enge Bebauung mit starkem Straßenverkehr oder sehr enge Bebauung Feldlagen - Anteil der Holzflächen über 70 v. H. und/oder überwiegend steile Hanglagen
Behinderungsstufe 5:sehr eng bebaute Ortslagen mit starkem Straßenverkehr und/oder erheblichen Sichtbehinderungen und/oder erheblichen Höhenunterschieden bzw. steilen Hanglagen


ENDE