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Änderungstext
Dritte Landesverordnung zur Änderung von Landesverordnungen auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens
- Rheinland-Pfalz -
Vom 15. Mai 2024
(GVBl. Nr. 11 vom 17.05.2024 S. 118)
Aufgrund
des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, unddes § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 9 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 219-1,
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Die Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287, BS 2013-1-23) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte erheben für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. | "(1) Die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte erheben für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen einschließlich Geoserviceleistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Geobasisinformationen, die nach Unions-, Bundes- oder Landesrecht kostenfrei bereitzustellen sind (Open Data), bleiben hiervon unberührt." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der Anlage 1" gestrichen.
c) Absatz 3
(3) Für die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen sowie für Geoserviceleistungen, die über die Leistungen nach Absatz 1 hinausgehen, werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben.
wird gestrichen.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Mindestgebühr
Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 25,00 EUR je Antrag. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht. Diese Regelung gilt nicht für die Produkte der Anlagen 2.C und 2.D. | " § 2 Mindestgebühr
Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 28,00 EUR je Antrag. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "erstatten" die Worte", soweit im Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "2,00 EUR" durch die Worte "das Entgelt für einen Kompaktbrief der Deutschen Post AG" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Dabei werden nach dem Wort "Dienstleistung" die Worte "einschließlich Geoserviceleistung" eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben für die
5. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort "Dienstleistungen" die Worte "einschließlich Geoserviceleistungen" eingefügt.
6. Anlage 1 wird einzige Anlage und erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
.
Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen sowie für Geoserviceleistungen Anlage 2 Inhaltsübersicht
1 Berechnungsgrundlagen
1.1 Gebühren
1.2 Informationsmenge
1.3 Automatisiertes Abrufverfahren
1.4 Aktualisierung
1.5 Sonderbestimmungen
1.6 Umsatzsteuer
2 Bereitstellung
3 Verwendung
3.1 Interne Verwendung
3.2 Externe Verwendung
.
Anlagen
Liegenschaftskataster A1 Objektbezogene Abrechnung von ALKIS-Datensätzen A2 Sonderbestimmungen Liegenschaftskataster A3 Gebühren für die amtlichen Hauskoordinaten, Hausumringe und Flurstückskoordinaten Geotopografische Informationen B1 ATKIS-Präsentationsausgaben B2 ATKIS-Datensätze B3 Sonderbestimmungen (Geotopografische Informationen) Amtliche Topografische Kartenwerke und Sonderkarten (ATKIS-Präsentationsausgaben) C1 Verkaufspreise für Topografische Karten, Gebietskarten und Übersichtskarten C2 Verkaufspreise für Sonderkarten C3 Sonderregelungen Großformatdrucke D1 Großformatdrucke D2 Ergänzende Festlegungen D3 Umsatzsteuer 1 Berechnungsgrundlagen
1.1 Gebühren
Für die Übermittlung und das Recht zur Verwendung von Geobasisinformationen werden einmalig und/oder jährlich Gebühren erhoben. Diese berechnen sich nach den Basisbeträgen der Anlagen 2.A bis 2.C und den zutreffenden Regelungen der Nummern 1 bis 3.
1.2 Informationsmenge
(1) Die Gebühr wird nach Flächengröße, Objektanzahl, Pixelmenge oder nach Zeitdauer ermittelt.
(2) Die Basisbeträge der Anlagen 2.A und 2.B werden, wenn nicht anders angegeben, in Abhängigkeit von der Informationsmenge je Mengenstaffel mit dem entsprechenden Ermäßigungsfaktor der Tabellen 1.2.1 bis 1.2.3 multipliziert und die sich daraus ergebenden Teilbeträge anschließend addiert.
1.2.1 Flächengröße
Sofern Geobasisinformationen flächenbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Flächengröße. Die Berechnung erfolgt je Datensatz bzw. Produkt.
Tabelle 1.2.1 Ermäßigungsfaktoren nach Flächengröße
Nr.
Informationsmenge Fläche [km2]
Faktor
Hinweis
1
1 bis einschließlich
500
1,0
2
501 bis einschließlich
5.000
0,5
zusätzlich zu Nr. 1
3
über
5.000
0,25
zusätzlich zu Nr. 1 und 2
1.2.2 Objektanzahl
(1) Sofern Geobasisinformationen objektbezogen abgerechnet werden (Vektordaten), richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Objektanzahl. Die Berechnung erfolgt je Datensatz bzw. Produkt.
(2) Für die Übermittlung von ALKIS-Datensätzen (A1 der Anlage 2.A) sind die Ermäßigungsfaktoren der Tabelle 1.2.2 (1) anzuwenden.
Tabelle 1.2.2 (1) Ermäßigungsfaktoren nach Objektanzahl für ALKIS-Datensätze
Nr.
Informationsmenge Objekte [Anzahl]
Faktor
Hinweis
1
1 bis einschließlich
50
1,0
2
51 bis einschließlich
100
0,5
zusätzlich zu Nr. 1
3
101 bis einschließlich
500
0,25
zusätzlich zu Nr. 1 und 2
4
500 bis einschließlich
1.000 000
0,125
zusätzlich zu Nr. 1 bis 3
5
über
1.000 000
0,0625
zusätzlich zu Nr. 1 bis 4
(3) Für die Übermittlung von sonstigen objektbezogenen Übermittlungen sind die Ermäßigungsfaktoren der Tabelle 1.2.2 (2) anzuwenden.
Tabelle 1.2.2 (2) Ermäßigungsfaktoren nach Objektanzahl für sonstige objektbezogene Übermittlungen
Nr.
Informationsmenge Objekte [Anzahl]
Faktor
Hinweis
1
1 bis einschließlich
1.000
1,0
2
1.001 bis einschließlich
10.000
0,5
zusätzlich zu Nr. 1
3
10.001 bis einschließlich
100.000
0,25
zusätzlich zu Nr. 1 und 2
4
100.001 bis einschließlich
1.000 000
0,125
zusätzlich zu Nr. 1 bis 3
5
1.000.001 bis einschließlich
10.000 000
0,0625
zusätzlich zu Nr. 1 bis 4
6
über
10.000 000
0,03125
zusätzlich zu Nr. 1 bis 5
1.2.3 Pixelmenge
Die Höhe der Gebühr für die Online-Bereitstellung von Geobasisinformationen über Darstellungsdienste richtet sich nach der abgerufenen Pixelmenge.
Tabelle 1.2.3 Ermäßigungsfaktoren nach Pixelmenge
Nr.
Informationsmenge Millionen Pixel [MPx]
Faktor
Hinweis
1
1 bis einschließlich
1.000
1,0
2
1.001 bis einschließlich
10.000
0,5
zusätzlich zu Nr. 1
3
10.001 bis einschließlich
100.000
0,25
zusätzlich zu Nr. 1 und 2
4
100.001 bis einschließlich
1.000 000
0,125
zusätzlich zu Nr. 1 bis 3
5
1.000 001 bis einschließlich
10.000 000
0,0625
zusätzlich zu Nr. 1 bis 4
6
10.000 001 bis einschließlich
100.000 000
0,03125
zusätzlich zu Nr. 1 bis 5
7
über
100.000 000
0,015625
zusätzlich zu Nr. 1 bis 6
1.2.4 Zeitdauer
Arbeiten, bei denen der Zeitaufwand in Ansatz zu bringen ist, sind auf der Basis der angefallenen Arbeitshalbstunden entsprechend der lfd. Nr. 1 der Anlage 1 abzurechnen.
1.3 Automatisiertes Abrufverfahren
Bei einem automatisierten Abrufverfahren sind 75 v. H. der Gebühren zu erheben. Dies gilt nicht für den Abruf über einen Geodatendienst.
1.4 Aktualisierung
Für die Bereitstellung aktualisierter Geobasisinformationen werden pro Jahr 18 v. H. (1,5 v. H. pro Monat) der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisinformationen geltenden Gebühr erhoben.
1.5 Sonderbestimmungen
1.5.1 Landesbehörden
Für die Übermittlung von Geobasisinformationen an rheinlandpfälzische Landesbehörden werden 40 v. H. der für die Übermittlung der Geobasisinformationen geltenden Gebühr nach Anlage 2 erhoben.
1.5.2 Wissenschaftliche Zwecke
Für die Übermittlung von Geobasisinformationen für wissenschaftliche Zwecke (Universitäten und vergleichbare Einrichtungen) werden 20 v. H. der für die Übermittlung der Geobasisinformationen geltenden Gebühr nach Anlage 2 erhoben.
1.5.3 Open Data
Für die Offline-Bereitstellung (z.B. auf Datenträger) von geldleistungsfreien Open-Data-Produkten sind Gebühren nach Nummer 1.2.4 zu erheben. Nummer 1.4 gilt entsprechend.
1.5.4 Ausnahmen bei der Erhebung von Verwertungsgebühren
(1) Eine Verwertungsgebühr wird nicht erhoben bei externer Verwendung der Geobasisinformationen
- im Rahmen der aktuellen Berichterstattung in den Medien oder
- in Verbindung mit thematischen Informationen in der öffentlichen Verwaltung, soweit dies zur Erledigung öffentlicher Aufgaben vorgeschrieben ist.
(2) Die Verwertungsgebühr für das Recht zur externen Verwendung von Geobasisinformationen in Folgeprodukten kann ermäßigt werden oder sie wird nicht erhoben, wenn die externe Verwendung wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen Zwecken oder der Aus- und Fortbildung dient.
1.5.5 Ausnahmen vom Geltungsbereich, besondere Vereinbarungen
Eine Gebühr wird nicht erhoben für die
- sich auf den Grenzbereich mit benachbarten Bundesländern beziehende und auf Gegenseitigkeit beruhende Abgabe von Produkten an die Vermessungs- und Katasterbehörden dieser Länder, soweit hierüber besondere Vereinbarungen oder Absprachen bestehen und
- Abgabe von Produkten an Bundesbehörden, soweit mit diesen Stellen besondere Vereinbarungen bestehen. 1.6 Umsatzsteuer
Gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) sind für Produkte der Anlagen 2.C und 2.D Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe der steuerpflichtigen Gebühr zu erheben. Die umsatzsteuerpflichtigen Produkte und der Steuersatz gemäß § 12 UStG zu den einzelnen Produkten sind aus den Tabellen C1 und C2 der Anlage 2.C ersichtlich.
2 Bereitstellung
(1) Für die Bereitstellung und das Recht zur internen Verwendung von Geobasisinformationen wird eine Gebühr ausgehend von den Basisbeträgen der Anlagen 2.A und 2.B unter Berücksichtigung der zutreffenden Regelungen nach Nummer 1 (Berechnungsgrundlagen) erhoben (Bereitstellungsgebühr).
(2) Für Downloaddienste (z.B. Web-Feature-Services (WFS)) gilt die Gebühr gemäß Abs. 1.
(3) Für Darstellungsdienste (z.B. Web-Map-Services (WMS)) wird jährlich eine Pauschale von 3 v. H. der Gebühr gemäß Abs. 1 erhoben. Alternativ kann die Gebühr in Abhängigkeit von der abgerufenen Pixelmenge mit einem Basisbetrag von 0,10 EUR/eine Million Pixel (MPx) bestimmt werden. Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 1.2.3 sind zu berücksichtigen. Nummer 1.5 findet keine Anwendung. Sonderregelungen zu einer maximalen Gebühr finden sich bei den entsprechenden Produkten.
(4) Für die Bereitstellung eines Upgrades einschließlich des Rechts zur internen Verwendung wird eine Gebühr erhoben, die sich aus der Differenz der Gebühren für die erstmalige Bereitstellung einschließlich des Rechts zur internen Verwendung ergibt. Dies gilt nur bei Bereitstellung nach Nummer 2 Abs. 1 und innerhalb der folgenden Produktgruppen:
- Produkte nach B2.2 der Anlage 2.B,
- Produkte nach B2.5 der Anlage 2.B,
- Produkte nach A3.1 der Anlage 2.A mit den 3D-Gebäudemodellen nach B2.4 der Anlage 2.B.
3 Verwendung
3.1 Interne Verwendung
Die Bereitstellung nach Nummer 2 beinhaltet das Recht zur internen Verwendung durch den Lizenznehmer.
3.2 Externe Verwendung
(1) Mit der Bereitstellung nach Nummer 2 gilt das Recht für folgende externe Verwendungen durch den Lizenznehmer als erteilt, wenn die
- Einstellung im Internet gemäß Nummer 6.5.3 der Verwaltungsvorschrift "Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (VV-ÜbermittlungGeoBasis)" vom 21. November 2018 (MinBl. S. 122) in der jeweils geltenden Fassung,
- kostenfreie Weitergabe von maximal 100 analogen Vervielfältigungen aus den Daten und Diensten bis zum Format DIN A3 jährlich,
- Verwendung der Daten und Dienste zu Bildungszwecken oder
- Präsentation der Daten und Dienste auf Ausstellungen und dergleichen, an denen der Lizenznehmer als Aussteller oder Veranstalter teilnimmt
erfolgt.
(2) Für darüber hinausgehende externe Verwendungen wird eine Gebühr nach den Nummern 3.2.1 oder 3.2.2 erhoben (Verwertungsgebühr).
3.2.1 Weitergabe von Geobasisinformationen ohne Bearbeitung (Wiederverkauf)
(1) Eine jährliche Gebühr in Höhe von 5 v. H. der Bereitstellungsgebühr wird nur bei einer Offline-Bereitstellung digitaler Geobasisinformationen erhoben. Nummer 1.5 findet keine Anwendung.
(2) Für jeden Wiederverkaufsfall wird vom Lizenznehmer (Vertriebspartner) eine Verwertungsgebühr erhoben, dessen Höhe sich aus der Multiplikation der Gebühr nach Nummer 2 Abs. 1 mit dem Faktor 0,6 ergibt.
3.2.2 Weitergabe von Geobasisinformationen mit Bearbeitung (Veredlung) in Folgeprodukten oder Folgediensten
(1) Für die erstmalige Offline-Bereitstellung digitaler Geobasisinformationen wird eine Gebühr nach Nummer 2 von maximal 5.000,00 EUR erhoben. Ab dem zweiten Jahr wird für die Bereitstellung aktualisierter Geobasisinformationen nach Nummer 1.5 eine Gebühr von maximal 900,00 EUR erhoben.
(2) Für das Recht zur Verwertung wird eine jährliches Gebühr nach Tabelle 3.2.2 (1) oder Tabelle 3.2.2 (2) erhoben. Nummer 1.5 findet keine Anwendung.
Tabelle 3.2.2 (1) Verwertungsgebühr der externen Verwendung in Folgeprodukten und -diensten
Folgeverwendungen mit Bearbeitung
(Folgeprodukt, Folgedienst)Verwertungsgebühr in Prozent der Gebühr nach Nummer 2 Abs. 1
Eine bis drei
10
mehr als drei
20
Tabelle 3.2.2 (2) Verwertungsgebühren für Unterlizenzierungen
Nr.
Unterlizenzierung einer unbegrenzten Anzahl von Folgeprodukten und Folgediensten
Unterlizenznehmer
Weitergabe ausschließlich an Endverwender
Verwertungsgebühr in Prozent der Gebühr nach Nummer 2 Abs. 1
Anzahl
Benennung
1
einer
ja
ja
20
2
zwei
ja
ja
30
3
drei
ja
ja
40
4
vier
ja
ja
50
5
mehr als vier
ja
ja
75
6
mehr als vier
ja
nein
300
(3) Wird nach Beendigung einer zeitlich befristeten Lizenz nach Absatz 2 eine fortgesetzte Verwendung der bis zum Ende des Lizenzzeitraums bereitgestellten Daten vereinbart, wird folgende
gestaffelte Gebühr als einmalige Gebühr erhoben:
für das erste Jahr einer fortgesetzten Verwendung 80 v. H.für das zweite Jahr einer fortgesetzten Verwendung 50 v. H.
für das dritte Jahr einer fortgesetzten Verwendung 35 v. H.
ab dem vierten Jahr einer fortgesetzten Verwendung 0 v. H.
der jährlichen Gebühr nach Absatz 2.
(4) Es muss sichergestellt sein, dass die Geobasisinformationen nicht in ihrer ursprünglichen Struktur aus den Folgeprodukten extrahiert oder wiederhergestellt werden können.
.
Liegenschaftskataster Anlage 2.A A1 Objektbezogene Abrechnung von ALKIS-Datensätzen
A1.1 Basisbeträge
Der Basisbetrag für die einmalige Übermittlung von ALKIS -Datensätzen ist der Tabelle A1.1 zu entnehmen.
Tabelle A1.1 Basisbeträge für die ALKIS-Datensätze
ALKIS-Datensatz
EUR/Objekt
Kombinierte ALKIS-Datensätze mit Eigentumsangaben
je Flurstücksobjekt2,60
Kombinierte ALKIS-Datensätze ohne Eigentumsangaben
je Flurstücksobjekt2,25
Flurstücke 1,00
Gebäude und Bauwerke 0,50
Tatsächliche Nutzung 0,50
Bodenschätzung und Öffentlichrechtliche Festsetzungen 0,50
Eigentumsangaben 0,50
Punkte 0,25
Historische Flurstücke 0,70
A1.2 Übermittlung
Bei der Übermittlung von vom Standardformat Normbasierte Austauschschnittstelle (NAS) abweichenden Datenformaten oder bei der Übermittlung mit reduzierten Inhalten, sind die Basisbeträge mit dem betreffenden Faktor der Tabelle A1.2 zu multiplizieren.
Tabelle A1.2 Formatfaktoren
Format Faktor Vektordaten mit voller Objektstruktur 1,00 Vektordaten (vereinfachtes Format oder inhaltlich reduziert) 0,90 abgeleitete Sachdaten 0,50 A2 Sonderbestimmungen Liegenschaftskataster
A2.1 Zeitaufwand
Der über eine Arbeitshalbstunde hinausgehende Zeitaufwand für die Vorbereitung und Abwicklung von Übermittlungen von Geobasisinformationen ist nach Nummer 1.2.4 in Rechnung zu stellen.
A2.2 Zusätzliche Datenübermittlung
Für die Übermittlung an durch bereits abgeschlossene Verträge mitnutzungsberechtigte Stellen oder an Auftragsverarbeiter sind für die zusätzliche Übermittlung jährlich folgende Gebühren nach Tabelle A2.2 zu erheben:
Tabelle A2.2 Gebühr für zusätzliche Datenübermittlung
Gebühr (mit Eigentumsangaben) EUR
Gebühr (ohne Eigentumsangaben) EUR
250,00
200,00
A2.3 Zusätzliche Verwendung für Versorgeraufgaben
Bei der Verwendung von ALKIS-Datensätzen nach A1.1 für Versorgeraufgaben (z.B. Strom und/oder Gas) durch Eigenbetriebe (§ 86 der Gemeindeordnung - GemO -) oder kommunale Unternehmen in Privatrechtsform (§ 87 GemO) auf dem Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft, die mit mindestens 50 v. H. an dem Eigenbetrieb oder dem kommunalen Unternehmen beteiligt ist, reduziert sich die Gebühr für die zusätzliche Verwendung um 50 v. H.
A2.4 Teilzahlungen
Teilzahlungen der Gebühren sind so zu vereinbaren, dass die Teilzahlungen zum Zeitpunkt der Datenübermittlung, jedoch spätestens zum Ende des Halbjahres fällig werden, in dem die Datenübermittlung erfolgt. Wird die Teilzahlung aus Gründen, die die verwendende Person oder Stelle zu vertreten hat, nicht fristgerecht geleistet, ist ein Verzugsschaden geltend zu machen (§ 34 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 4 zu § 34 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 - MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340 - in der jeweils geltenden Fassung).
A2.5 Darstellungsdienst Liegenschaftskarte (Premium)
Für den Darstellungsdienst Liegenschaftskarte (Premium) wird jährlich eine Pauschale von 10.000,00 EUR erhoben. Abrechnungen nach Nummer 1.2.3 werden auf vorstehenden Betrag gedeckelt.
A3 Gebühren für die amtlichen Hauskoordinaten, Hausumringe und Flurstückskoordinaten
A3.1 Basisbeträge
Die Basisbeträge für die Übermittlung von Hauskoordinaten, Hausumringen und Flurstückskoordinaten sind der Tabelle A3.1 zu entnehmen.
Tabelle A3.1 Basisbeträge für amtliche Hauskoordinaten, Hausumringe und Flurstückskoordinaten
Produkt
EUR/Objekt
Maximal EUR/Produkt
Hauskoordinaten
0,15
13.200,00
Hausumringe
0,12
14.000,00
Flurstückskoordinaten
0,15
18.000,00
A3.2 Zusätzliche Datenübermittlung
Für die Übermittlung an durch bereits abgeschlossene Verträge mitnutzungsberechtigte Stellen oder an Auftragsverarbeiter ist für die zusätzliche Übermittlung eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR zu erheben.
.
Geotopografische Informationen Anlage 2.B B1 ATKIS-Präsentationsausgaben
Die Gebühren für die Übermittlung von Präsentationsausgaben des Amtlichen Topografisch-Kartografischen Informationssystems (ATKIS) sind der Anlage 2.C zu entnehmen.
B2 ATKIS-Datensätze
B2.1 Digitales Landschaftsmodell (Basis-DLM)
(1) Der Basisbetrag für die Bereitstellung des Basis-DLM ist der Tabelle B2.1.1 zu entnehmen.
Tabelle B2.1.1 Basisbetrag Basis-DLM
Landschaftsmodell
Basis-DLM
EUR/km2
Basisbetrag
7,50
(2) Für einzelne Objektartenbereiche des Basis-DLM ist der Basisbetrag der Tabelle B2.1.1 mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor der Tabelle B2.1.2 zu multiplizieren.
Tabelle B2.1.2 Wertigkeitsfaktoren Basis-DLM
Objektartenbereich
Faktor
- Siedlung
0,35
- Verkehr
0,35
- Vegetation
0,15
- Gewässer
0,10
- Gebiete
0,05
- Höhenlinien
0,15
(3) Datensätze des Basis-DLM können optional objektbezogen mit einem Basisbetrag von 0,06 EUR/Objekt abgegeben werden.
B2.2 Digitale Geländemodelle (DGM)
Der Basisbetrag für die Übermittlung von DGM ist für das jeweilige Produkt der Tabelle B2.2 zu entnehmen.
Tabelle B2.2 Basisbeträge DGM
DGM
Standardgitterweite
1 m
2 m
5 m
10 m
EUR/km2
EUR/ km2
EUR/ km2
EUR/ km2
Basisbetrag
80,00
50,00
20,00
10,00
B2.3 Digitale Oberflächenmodelle (DOM)
(1) Die Basisbeträge für die Übermittlung von Oberflächenmodellen in der Ausprägung Laserpunkte Objekte (LPO), Laserpunkte Gelände (LPG) sowie als Digitale Oberflächenmodelle (DOM) und als luftbildbasierendes Oberflächenmodell (bDOM) sind der Tabelle B2.3 zu entnehmen.
Tabelle B2.3 Basisbeträge (DOM)
Oberflächenmodell
EUR/ km2
LPO
50,00
LPG
50,00
DOM1
80,00
DOM5
20,00
bDOM
15,00
(2) Für die Übermittlung von LPO und LPG an kommunale Institutionen sind insgesamt 16,00 EUR pro km2 zu erheben. Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 1.2.1 der Nummer 1.2.1 finden keine Anwendung.
B2.4 3D-Gebäudemodelle
(1) Der Basisbetrag für die Bereitstellung von 3D-Gebäudemodellen ist für das jeweilige Produkt der Tabelle B2.4 zu entnehmen.
Tabelle B2.4 Basisbeträge und maximale Gebühren für 3D-Gebäudemodelle
3D-Gebäudemodell
EUR/Objekt
Maximal EUR/Produkt
LoD1
0,27
31.500,00
LoD2
0,45
45.000,00
(2) Für die Übermittlung von LoD-Daten einschließlich der Hauskoordinaten mit Adressinformationen ist eine um 0,05 EUR erhöhte Gebühr pro Objekt zu erheben.
B2.5 Digitale Orthofotos (DOP)
(1) Der Basisbetrag für die Übermittlung von Digitalen Color-Orthofotos (DOP RGB oder DOP CIR) ist für das jeweilige Produkt der Tabelle B2.5 zu entnehmen.
Tabelle B2.5 Basisbeträge DOP
Orthofoto
DOP10
DOP20
EUR/ km2
EUR/km2
Basisbetrag
36,00
9,00
(2) Für die Übermittlung von Schwarz-Weiß-Orthofotos (DOP SW) sind 50 v. H. des Basisbetrags nach Tabelle B2.5 zu erheben.
(3) Für die Übermittlung des Infrarot-Kanals der DOP20 RGBl sind 6,00 EUR pro km2 zu erheben.
(4) Für DOP20-Darstellungsdienste wird jährlich eine Pauschale von 1.700,00 EUR erhoben. Abrechnungen nach Nummer 1.2.3 werden auf vorstehenden Betrag gedeckelt.
B2.6 Luftbilder
B2.6.1 Übermittlung von Luftbildern
Für die Übermittlung von Luftbildern (RGB) bzw. von Luftbildern mit Infrarotkanal (RGBI) einschließlich der verfügbaren Metadaten sind die Gebühren nach Tabelle B2.6.1 zu erheben.
Tabelle B2.6.1 Basisbeträge Luftbilder
Anzahl der Luftbilder
Luftbild
RGB
RGBI
EUR/Bild
EUR/Bild
bis 10
80,00
130,00
11 bis 50
60,00
100,00
ab dem 51.
50,00
80,00
B2.6.2 Übermittlung gescannter Luftbilder
Der Basisbetrag für die Übermittlung gescannter Luftbilder richtet sich nach der Auflösung beim Scanvorgang und der Anzahl der Luftbilder gemäß Tabelle B2.6.2. Die angegebene Gebühr bezieht sich auf die Bearbeitung sowohl von schwarzweißem als auch von farbigem Luftbildmaterial.
Tabelle B2.6.2 Basisbeträge gescannte Luftbilder
Anzahl der Luftbilder
Auflösung beim Scanvorgang
bis 300 dpi
301 - 1.000 dpi
1.001 - 2.500 dpi
EUR/Bild
EUR/Bild
EUR/Bild
bis 10
40,00
55,00
80,00
11 bis 50
30,00
40,00
60,00
ab dem 51.
25,00
35,00
50,00
B3 Sonderbestimmungen (Geotopografische Informationen)
B3.1 Gegenleistungen
Wirkt die verwendende Person oder Stelle an der Herstellung von Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung mit, kann die Gebühr unter Berücksichtigung der Gegenleistung um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden.
B3.2 Zusätzliche Verwendung für Versorgeraufgaben
Kommunale Institutionen sind Eigenbetriebe (§ 86 GemO) oder kommunale Unternehmen in Privatrechtsform (§ 87 GemO), an denen eine oder mehrere kommunale Gebietskörperschaften mit mindestens 50 v. H. beteiligt sind.
Verwenden kommunale Institutionen die Geobasisinformationen des ATKIS neben den üblichen kommunalen Aufgaben auch noch für Aufgaben der Energieversorgung (z.B. Strom oder Gas), ist pro Institution als Basisbetrag für die Verwendung der Geobasisinformationen des ATKIS (Basis-DLM, DGM5, DOP20) für die
- Grundausstattung 10,50 EUR je km2 und
- Aktualisierung 1,00 EUR je km2 pro Jahr
zu erheben.
B3.3 Zusätzliche Datenübermittlung
Hat eine Stelle
- das Recht zur Verwendung der geotopografischen Informationen aufgrund eines gesonderten Vertrags oder
- einen Auftrag einer anderen Stelle, die das Recht zur Verwendung der geotopografischen Informationen bereits erworben hat,
und möchte die Stelle die geotopografischen Informationen unmittelbar von der Vermessungs- und Katasterverwaltung erhalten, so sind für die zusätzliche Übermittlung für Basis-DLM, DGM5 und/oder DOP20 jeweils 60,00 EUR zu erheben.
.
Amtliche Topografische Kartenwerke und Sonderkarten (ATKIS-Präsentationsausgaben) Anlage 2.C C1 Verkaufspreise für Topografische Karten, Gebietskarten und Übersichtskarten
Tabelle C1 Verkaufspreise für Topografische Karten, Gebietskarten und Übersichtskarten
Lfd.
Nr.Produkt
EUR
USt.
C1.1.1
Topografische Karte 1 : 5.000 (TK5), 1 : 25.000 (TK25), 1 : 50000 (TK50), 1 : 100.000 (TK100) oder Vergrößerungen daraus
5,00
C1.1.2
Karte der Gemeindegrenzen von Rheinland-Pfalz 1 : 200.000
7,00
C1.1.3
Übersichtskarte Rheinland-Pfalz/Saarland 1 : 250.000
7,00
*
C1.1.4
Karte der Großregion 1 : 500.000
7,00
*
C2 Verkaufspreise für Sonderkarten
Tabelle C2 Verkaufspreise für Sonderkarten
Lfd.
Nr.Amtliche Topografische Kartenwerke und Sonderkarten
EUR
USt.
C2.2.1
Moselsteig Karte 1 von Perl bis Trier 5,90
*
C2.2.2
Moselsteig Karte 2 von Trier bis Zell (Mosel) 5,90
*
C2.2.3
Moselsteig Karte 3 von Zell (Mosel) bis Koblenz 5,90
*
C2.2.4
Moselsteig Kartenset von Perl bis Koblenz (3 Karten) 14,50
*
C2.2.5
Topografische Karten 1 : 25.000 mit Wanderwegen/Wander- und Radwanderwegen sowie Naturparkkarten 3,00
*
C2.2.6
Topografische Karten 1 : 50.000 mit Wanderwegen/Wander- und Radwanderwegen sowie Naturparkkarten 3,00
*
C2.2.7
Geotouristische Karte 1 : 100.000 Nationaler Geopark Vulkanland Eifel 3,00
*
* in dem gekennzeichneten Verkaufspreis ist die ermäßigte Umsatzsteuer nach UStG enthalten. C3 Sonderregelungen
C3.1 Wiederverkäufer
Die Verwertungsgebühr für den Einzel- und Großhandel ergibt sich aus der Multiplikation der Basisbeträge der Tabelle C1 und C2 mit dem betreffenden Faktor der Tabelle C3.1
Tabelle C3.1 Sonderregelungen für Wiederverkäufer
Abnahmemenge
Faktor (Einzelhandel)
für 1 bis 10 Exemplare
0,7
für 11 bis 200 Exemplare
0,6
ab 201 Exemplare
0,5
C3.2 Remission von Produkten beim Wiederverkauf
C 3.2.1 Remission
Produkte, die von wiederverkaufenden Personen und Stellen im Zeitraum der letzten drei Monate vor einem Auflagenwechsel bezogen wurden, können auf Anfrage zurückgenommen und umgetauscht werden (Remission).
C3.2.2 Zeitraum
Die Remission kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Neuerscheinung beansprucht werden.
C3.2.3 Bekanntgabe
Das Erscheinen neuer Auflagen ist den wiederverkaufenden Personen und Stellen bekannt zu geben.
.
Großformatdrucke Anlage 2.D D1 Großformatdrucke
Die Gebühr für die Herstellung von Großformatdrucken ist der Tabelle D1 zu entnehmen.
Tabelle D1 Gebühren für Großformatdrucke
Grammatur
[g/m2]Format
Einheit
plano
EURgefaltet
EURplano
laminiert
EURgefaltet
laminiert
EUR100
bis A1
EUR/Stück
3,50
3,70
14,50
15,60
100
A0
EUR/Stück
4,20
4,50
21,50
23,00
100
größer A0 *
EUR/
lfd. Meter12,00
-
22,70
-
170
bis A1
EUR/Stück
5,00
-
-
-
170
A0
EUR/Stück
6,20
-
-
-
170
größer A0 *
EUR/
lfd. Meter20,50
-
-
-
* maximale Breite 1,5 m und maximale Länge 10,0 m
D2 Ergänzende Festlegungen
Der Tabelle D1 liegen folgende ergänzende Festlegungen zugrunde:
- die Gebühren gelten für die Farb- sowie für die Graustufenausgabe,
- das Papier der Grammatur 100 g/m2 eignet sich für Landkartendruck und
- das Papier der Grammatur 170 g/m2 eignet sich für Fotodruck.
D3 Umsatzsteuer
Für Produkte, für die nach den Tabellen C1 und C2 Umsatzsteuer zu erheben ist, ist auch bei der Herstellung von Großformatdrucken Umsatzsteuer zu erheben.
wird gestrichen.
(1) Das Besondere Gebührenverzeichnis nach Artikel 1 ist nicht anzuwenden und Gebühren und Auslagen sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben
(2) Werden beantragte Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen einschließlich Geoserviceleistungen und die Benutzung von Einrichtungen durch Gründe, die nicht von der zuständigen Behörde zu vertreten sind, verzögert, sind Gebühren und Auslagen nach dem zur Zeit der Durchführung des überwiegenden Teils der Amtshandlungen, öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen einschließlich Geoserviceleistungen und der Benutzung von Einrichtungen geltenden Recht zu erheben.
(3) Verträge und Vereinbarungen für die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen einschließlich vereinbarter Geoserviceleistungen bleiben unberührt.
Die Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2017 (GVBl. S. 43), BS 219-1-2, wird wie folgt geändert:
In § 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "6 und 7" und die Angabe "14. Juni 2014 (GVBl. S. 87, BS 2013-1-23)" durch die Angabe "17. August 2022 (GVBl. S. 287, BS 2013-1-23)" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 3. Juni 2024 in Kraft.
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 6)
Besonderes Gebührenverzeichnis für die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse
Alt:
Besonderes Gebührenverzeichnis für die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse | Anlage 1 |
Inhaltsübersicht
Gebührenstaffeln
Gebührenstaffel I | Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage |
Gebührenstaffel II | Gebäudeeinmessungen |
Gebührenstaffel III | Aufmessung von Grenzpunkten und Gehöften |
Lfd. |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
1 | Abrechnung nach dem Zeitaufwand
je eingesetzte Person und angefangene Arbeitshalbstunde | |
1.1 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 51,70 |
1.2 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 38,10 |
1.3 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 33,10 |
1.4 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 28,60 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 1
1. Die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 ist nur für solche Arbeiten anzusetzen, die ausschließlich Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt oder vergleichbaren Personen vorbehalten sind. 2. Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von entsprechend ausgebildeten Bediensteten für die beantragte Leistung benötigt wird. 3. Unberücksichtigt bleiben Zeiten, die der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen nicht anzurechnen sind. 4. Sind neben der Gebühr nach lfd. Nr. 1 Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LGebG zu erstatten, ermäßigt sich die Gebühr je angefangene Arbeitshalbstunde um 0,30 EUR. | ||
2 | Besondere Aufwendungen | |
2.1 | Reisekosten, Feldaufwandsvergütung, Kosten für die Beförderung der Messgeräte und den Einsatz eines mit besonderen Zusatzeinrichtungen für den vermessungstechnischen Außendienst ausgestatteten Kraftfahrzeugs | |
je Antrag | 33,80 | |
2.2 | Fotokopien und zusätzliche Drucke je Seite | |
2.2.1 | schwarz/weiß Format bis DIN A3 | 0,25 |
2.2.2 | farbig Format bis DIN A3 | 0,40 |
2.2.3 | bei größeren Formaten als DIN A3 schwarz/weiß oder farbig | bis 146,00 |
3 | Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens | |
3.1 | bis zu einer Arbeitshalbstunde | kostenfrei |
3.2 | für jede weitere angefangene Arbeitsviertelstunde | 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
4 | Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung | |
4.1 | Nachweise gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | |
4.1.1 | je Flurstücks-, Flurstücks- und Eigentümer-, Grundstücks- sowie Eigentümernachweis | 3,60 |
4.1.2 | je Bestandsnachweis | 6,10 |
4.2 | Auswertung aus der Liegenschaftsbeschreibung | Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
4.3 | Flächen der tatsächlichen Nutzung, gedruckt oder als druckaufbereitete Datei oder als Datensätze aus den Statistikprodukten je Gemarkung, Gemeinde und Landkreis | 0,75 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 4
Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 4.1 bis 4.3 erhoben. | ||
5 | Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte | |
5.1 | Auszüge gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Ausfertigung im Format | |
5.1.1 | bis DIN A3 | 25,00 |
5.1.2 | größer DIN A3 bis DIN A0 | 45,00 |
5.2 | Auszüge im Rasterformat
je km2 dargestellter Erdoberfläche | |
5.2.1 | vom 1. bis zum 100. km2 | 118,00 |
5.2.2 | vom 101. km2 bis zum 1.000. km2 | 92,00 |
5.2.3 | ab dem 1.001. km2 | 66,00 |
5.3 | Zusätzliche Übermittlung von Auszügen nach lfd. Nr. 5.2 je Übermittlung | 68,00 |
5.4 | Auszüge in Kombination mit dem Orthofoto gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 115 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 5.1 |
5.5 | Erteilung der besonderen Vervielfältigungsbefugnis für Auszüge nach lfd. Nr. 5.1 und 5.4 mit dem Recht der Umwandlung, der Vervielfältigung und Weitergabe mit dem Ziel einer unmittelbaren oder mittelbaren Vermarktung oder der Veröffentlichung | |
je Vervielfältigungsbefugnis | 68,00 bis 430,00 | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 5
1. Die Gebühren nach lfd. Nr. 5.1 gelten auch für Auszüge aus der Liegenschaftskarte mit weiteren Informationen des Liegenschaftskatasters. 2. Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 5.1, 5.2 und 5.4 erhoben. 3. Die Gebühr nach lfd. Nr. 5.5 ist nicht zu erheben für die Veröffentlichung von Auszügen aus der Liegenschaftskarte im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, in den Amtsblättern der Gemeinden und Verbandsgemeinden oder als Anlage zu amtlichen Berichten und Bekanntmachungen in Zeitungen. | ||
6 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge | |
6.1 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster je Flurstücksobjekt vom 1. bis zum 50. Objekt | |
6.1.1 | Bestandsdatenauszug mit Eigentümerangaben | 2,60 |
6.1.2 | Bestandsdatenauszug ohne Eigentümerangaben | 2,25 |
6.1.3 | Bestandsdatenauszug nur Eigentümerangaben | 1,15 |
6.2 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster je Flurstücksobjekt vom 51. bis zum 100. Objekt | 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1 |
6.3 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster je Flurstücksobjekt vom 101. bis zum 500. Objekt | 25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1 |
6.4 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster je Flurstücksobjekt ab dem 501. Objekt | 12,5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1 |
6.5 | Schriftstücke gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Ausfertigung im Format bis DIN A3 | 1,45 |
6.6 | Pläne und dergleichen gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Ausfertigung | Gebühr nach lfd. Nr. 5.1 |
6.7 | Erteilung der besonderen Vervielfältigungsbefugnis für Auszüge nach lfd. Nr. 6.5 und 6.6 mit dem Recht der Umwandlung, der Vervielfältigung und Weitergabe mit dem Ziel einer unmittelbaren oder mittelbaren Vermarktung oder der Veröffentlichung je Vervielfältigungsbefugnis | 68,00 bis 360,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 6
1. Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 6.5 und 6.6 erhoben. 2. Die Anmerkung 3 zu lfd. Nr. 5 gilt für die Gebühr nach lfd. Nr. 6.7 entsprechend. |
Lfd.
Nr.Gegenstand
Gebühr EUR
7 Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk 7.1 Punktinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs 7.1.1 Einzelnachweis einschließlich Punktbeschreibung 7.1.2 je Punkt
Punktliste16,90 7.1.3 je Punkt Bestandsdatenauszug (Datensatz) 4,50 7.2 je Punkt Punktinformationen des Liegenschaftskatasters 1,00 7.2.1 Punktnachweis
je Punkt3,40 7.2.2 Koordinatenliste
je Punkt0,55 7.2.3 Bestandsdatenauszug (Datensatz)
je Punkt0,30 7.3 Punktübersichten der Punkte nach lfd. Nr. 7.1 und 7.2 Gebühr nach lfd. Nr. 5.1 7.4 Vermessungsrisse
je Antrag135,00 7.5 Zusammenstellen von Maßangaben aus Vermessungsrissen
je Antrag25,00 7.6 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung
(SA POS®)
je Minute7.6.1 SA POS®-HEPS 0,10;
je Monat jedoch mindestens 10,007.6.2 SA POS®-GPPS
mit einer Taktrate7.6.2.1 von höchstens 1 Hz 0,20;
je Monat jedoch mindestens 10,007.6.2.2 von mehr als 1 Hz 0,80;
je Monat jedoch mindestens 10,007.7 SA POS®-Pauschalgebühr 7.7.1 SA POS®-EPS
je Einwahlnummer und Jahr150,00 7.7.2 SA POS®-R-HEPS je nutzende Stelle und Jahr
150,00 7.7.3 SA POS®-HEPS
je freigeschaltete Telefonnummer und Monat250,00 7.7.4 SA POS®-GPPS mit einer Taktrate von höchstens 1 Hz
je Referenzstation und Monat500,00 7.8 AdV-Quasigeoid
für den Geoidteil Rheinland-Pfalz250,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 7 1. Für die Bereitstellung der Daten nach lfd. Nr. 7.6 ist die Mindestgebühr je Monat nur einmal zu erheben.
2. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 6.1.1, 6.1.2 und 7.4 sind die Gebühren für Auszüge nach lfd. Nr. 7.1 bis 7.3 abgegolten.
3. Für die Bereitstellung einer Teilmenge nach lfd. Nr. 7.8 ist das Verhältnis der Teilmenge zur vollständigen Datenmenge anzusetzen.
8 Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen je Antrag 39,40 Anmerkungen zu lfd. Nr. 8 1. Mit dieser Gebühr ist abgegolten:
a) die Beschaffung der für die Liegenschaftsvermessung, die Sonderung, die Flurstücksverschmelzung und die Abmarkung benötigten Vermessungsunterlagen,
b) die im erforderlichen Umfang benötigten Punktinformationen und Einmessungsrisse und
c) die Aktualisierung von bereits abgerufenen Vermessungsunterlagen für den gleichen Verwendungszweck.
2. Die Gebühr ist von der öffentlichen Vermessungsstelle zu erheben, die den überwiegenden Teil der Vermessungsunterlagen erstellt hat.
3. Die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz ist kostenfrei.
9 Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens 9.1 Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für Registrierte 9.1.1 erstmalige Einrichtung
je verwendende Stelle400,00* 9.1.2 Änderungen der Einrichtung
je Antrag39,40* 9.1.3 Mindestgebühr
je angefangenen Kalendermonat35,00* 9.2 Automatisiertes Abrufverfahren durch Registrierte 9.2.1 Einsichtnahme am Bildschirm gebührenfrei 9.2.2 Abruf von Geobasisinformationen 50 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6.1 bis 6.6 und 7.1 bis 7.4 9.3 Abruf von Geobasisinformationen durch nicht Registrierte 75 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6.1 bis 6.6 und 7.1 bis 7.3 Anmerkungen zu lfd. Nr. 9 1. Bei sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sowie Personen und Stellen, die das Verfahren nach § 12 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO) vertraglich vereinbart haben, sind die Gebühren nach lfd. Nr. 9.1 nicht zu erheben.
2. Mit der Mindestgebühr nach lfd. Nr. 9.1.3 sind die Kosten für Auszüge nach lfd. Nr. 9.2 bis zu der Höhe der Mindestgebühr abgegolten.
10 Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen 10.1 Grundaufwand
je Antrag394,00 10.2 je neues Flurstück 203,00 10.3 örtliche Arbeiten zur Bestimmung von bestehenden Flurstücksgrenzen 10.3.1 Grenzfeststellung
je Grenzpunkt428,00;
je Antrag jedoch mindestens 1.480,0010.3.2 Grenzwiederherstellung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld 10.3.2.1 bis 10 Grenzpunkte je Grenzpunkt 286,00;
je Antrag jedoch mindestens 990,0010.3.2.2 ab dem 11. Grenzpunkt je Grenzpunkt 143,00 10.3.3 Grenzwiederherstellung im Koordinatenkataster
je Grenzpunkt143,00;
je Antrag jedoch mindestens 429,00
Lfd.
Nr.Gegenstand
Gebühr EUR
10.3.4 Gemischte Grenzbestimmungen nach lfd. Nr. 10.3.1 bis 10.3.3
je GrenzpunktGebühr nach lfd. Nr. 10.3.1, lfd. Nr. 10.3.2 oder lfd. Nr. 10.3.3; je Antrag jedoch mindestens 990,00 10.4 Absteckung oder Aufnahme einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte je Grenzpunkt 10.4.1 im Zusammenhang mit einer Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.3 63,00 10.4.2 in Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 95,00 10.5 Bestimmung von Schnittpunkten zwischen alten, bisher nicht festgestellten und abgemarkten Grenzen sowie neuen Grenzen bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen, die nicht nach lfd. Nr. 10.4 abgerechnet werden je Grenzpunkt 214,00 10.6 Abmarkung von alten und neuen Grenzpunkten 10.6.1 je Grenzstein 37,20 10.6.2 je sonstige Grenzmarke 22,50 10.7 Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage Wertfaktor nach Gebührenstaffel I Anmerkungen zu lfd. Nr. 10 1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 10 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen und Abmarkungen abgegolten. Die Gebühren nach lfd. Nr. 2.1 und 8 bleiben hiervon unberührt. Kosten für Vermarkungsmaterial von mehr als 3,00 EUR je Stück sind zusätzlich zu erheben.
2. Erstreckt sich ein Antrag auf mehrere räumlich oder zeitlich getrennte Teile oder auf mehrere Vermessungs- und Katasteramtsbezirke, sind die Gebühren nach lfd. Nr. 10.2 bis 10.7 für jeden Teil zu erheben. Die Gebühr nach lfd. Nr. 10.1 ist bei dem Teil mit dem höchsten Wertfaktor anzusetzen.
3. Werden Gebäude mit Herstellungskosten von mehr als 110.000,00 EUR im Auftrag der Antragstellerin oder des Antragstellers zusammen mit einer Grenzbestimmung eingemessen, ermäßigt sich die Gebühr nach lfd. Nr. 10.1 um 50 v. H. Es ist mindestens die Gebühr für die Grenzbestimmung zu erheben.
4. Bei der Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.3 ist jeder wiederhergestellte sowie jeder Grenzpunkt einer festgestellten Grenze zu zählen, der in der Grenzniederschrift dargestellt ist.
5. Die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.2.2 ist nicht für Grenzpunkte anzusetzen, deren lineare Abweichungen zwischen den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen und den bei der Grenzermittlung örtlich bestimmten Koordinaten mehr als 0,06 m betragen. Diese Grenzpunkte sind nach lfd. Nr. 10.3.2.1 abzurechnen.
6. Wird in einer bestehenden Flurstücksgrenze oder deren Verlängerung ein neuer Grenzpunkt festgelegt, der nicht als Grenzpunkt nach lfd. Nr. 10.4.2 oder als Schnittpunkt nach lfd. Nr. 10.5 abzurechnen ist, ist für die Ermittlung des Anfangs- und Endpunkts dieser Flurstücksgrenze jeweils die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1, 10.3.2 oder 10.3.3 zu erheben. Dies gilt auch für den Fall, dass anstelle des Anfangs- und Endpunkts Kontrollpunkte bestimmt werden.
7. Werden für den Anfangs- und Endpunkt einer bestehenden Flurstücksgrenze bereits Gebühren nach lfd. Nr. 10.3 erhoben, ist für die Bestimmung von Schnittpunkten anstelle der Gebühr nach lfd. Nr. 10.5 die Gebühr nach lfd. Nr. 10.4 zu erheben.
8. Bei Vermessungen zur Bildung neuer Flurstücke ist stets eine Gebühr nach lfd. Nr. 10.3 zu erheben, mindestens aber die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.3.
9. Als abgemarkt im Sinne der lfd. Nr. 10.6 gelten auch Grenzpunkte, deren Grenzmarken gehoben, gesenkt, gerade gerichtet oder entfernt wurden.
10. Der Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke ist in der Regel auf der Grundlage des Bodenrichtwerts zu ermitteln. Weicht die Qualität der neu gebildeten Flurstücke von derjenigen des Bodenrichtwertgrundstücks ab, ist die neue Qualität der Flurstücke zu berücksichtigen. Ein vereinbarter Kaufpreis kann als Orientierungshilfe dienen. Bei reinen Grenzbestimmungen sind 50 v. H. des Bodenwerts der Flurstücke maßgebend, die an die bestimmten Grenzpunkte angrenzen; angrenzende lang gestreckte Anlagen (z.B. Straßen, Eisenbahnen, Gewässer) bleiben dabei unberücksichtigt.
11. Der Bodenwert eines neuen Flurstücks ist bei der Gebührenbemessung nicht zu berücksichtigen, wenn dessen Grenzen nur im liegenschaftsrechtlich unbedingt notwendigen Umfang bestimmt werden und es größer ist als drei Viertel des Stammflurstücks. Dies gilt nicht, wenn die Flurstücksgrenzen des größeren Flurstücks vollständig bestimmt wurden.
12. Wirken Feldgeschworene oder von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gestellte Hilfskräfte an der Abmarkung mit, sind die Gebühren um bis zu 6,50 EUR je angefangene Arbeitshalbstunde der eingesetzten Person zuzüglich der zu erstattenden Auslagen zu reduzieren, höchstens jedoch bis zur Gebühr nach lfd. Nr. 10.6.
11 Gebäudeeinmessungen 11.1 je nach Herstellungskosten der Gebäude oder der baulichen Veränderungen Gebühr nach Gebührenstaffel II 11.2 Mehrarbeit für die gleichzeitige Einmessung mehrerer Gebäude oder baulicher Veränderungen auf einem Flurstück für das dritte und jedes weitere Gebäude oder jede weitere bauliche Veränderung 5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 11.1 11.3 Mehrarbeit für die Einmessung von Gebäuden von Amts wegen 10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11.1 und 11.2 Anmerkungen zu lfd. Nr. 11 1. Bauliche Veränderungen sind planungswichtige Grundrissveränderungen an bereits errichteten Gebäuden durch Anbau oder teilweisen Abbruch. Die Erhebung eines vollständigen Gebäudeabbruchs ist kostenfrei.
2. Nicht unter lfd. Nr. 11 fallen die Gebäude und baulichen Veränderungen, die in Verbindung mit einer Flurbereinigung oder auf der Grundlage von Sondervereinbarungen eingemessen werden.
3. Für die Gebührenbemessung sind die Herstellungskosten der Gebäude oder der baulichen Veränderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Einmessung ohne Außenanlagen und ohne besondere Betriebseinrichtungen maßgebend. Bei der Einmessung von nicht fertig gestellten Gebäuden oder baulichen Veränderungen gelten die Herstellungskosten der fertigen baulichen Anlage.
4. Die Herstellungskosten sind in einfachster Weise auf der Grundlage des umbauten Raumes zu ermitteln.
5. Werden auf einem Flurstück gleichzeitig mehrere Gebäude oder bauliche Veränderungen eingemessen, ist bei der Gebührenberechnung die Summe der Herstellungskosten zugrunde zu legen. Dies gilt auch für Nebengebäude bis zu Herstellungskosten von insgesamt 28.000,00 EUR, die auf einem eigenen Flurstück errichtet wurden, wenn sie zusammen mit dem entsprechenden Hauptgebäude eingemessen werden. Wenn mehr als fünf Nebengebäude auf einem Flurstück eingemessen werden, sind Haupt- und Nebengebäude jeweils als eigene Gebäudegruppe nach lfd. Nr. 11 abzurechnen.
6. Die Gebühr nach lfd. Nr. 11.2 ist auch bei mehreren unter einem Dach errichteten Gebäuden anzusetzen, wenn zwischen den Gebäuden eine Trennwand erkennbar ist (z.B. Reihenhäuser, Reihengaragen, Gebäudeteile mit eigener Hausnummer).
7. Werden nach der Einmessung eines Hauptgebäudes ein oder mehrere Nebengebäude im Sinne der Anmerkung 5 mit Herstellungskosten von insgesamt bis zu 28.000,00 EUR errichtet und wird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Einmessung des Hauptgebäudes ein Antrag auf Einmessung des Nebengebäudes gestellt, so werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 11.1 und 11.2 erhoben.
8. Ab einem Gebäudealter von zehn Jahren sind 90 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 11.1 zu erheben. Die Gebühr vermindert sich je weitere vollendete fünf Jahre um 10 v. H. Das Jahr der Fertigstellung ist bei der Ermittlung des Gebäudealters voll zu berücksichtigen. Bei der Einmessung mehrerer Gebäude ist das nach den Herstellungskosten gewogene durchschnittliche Alter der Gebäude maßgebend; es ist mindestens die Gebühr für das höchstwertige Gebäude zu erheben.
9. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 11 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Durchführung der Gebäudeeinmessung abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt.
Lfd. |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
12 | Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen | |
12.1 | Mehrarbeit aufgrund von örtlichen Behinderungen | bis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 und 11 |
12.2 | Mehrarbeit für die Berücksichtigung von örtlichen Zwangsbedingungen | bis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.4 |
12.3 | Mehrarbeit für die Bestimmung und Abmarkung von Grenzen, wenn diese aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, wiederholt werden müssen | bis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 |
13 | Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen | |
13.1 | Aufmessung der Grenzpunkte | Gebühr nach Gebührenstaffel III |
13.2 | vollständige Aufmessung eines Gehöfts | Gebühr nach Gebührenstaffel III |
13.3 | Absteckung einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte je Grenzpunkt | 79,00 |
13.4 | Vorübergehende Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten je Grenzpunkt einschließlich Materialkosten | 23,70 |
13.5 | Bestimmung von Passpunkten zur Georeferenzierung | |
13.5.1 | im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld je Punkt | 80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.2.1 |
13.5.2 | In sonstigen Gebieten je Punkt | 80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 13
1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 13 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Ausführung der Vermessungsarbeiten abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt. 2. Unter lfd. Nr. 13 fallen geschlossene Neuvermessungen der Flurbereinigungsbehörden, deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen und bei denen eine Grenzermittlung nicht oder nur in geringem Umfang erforderlich ist. 3. Unter lfd. Nr. 13 fallen auch terrestrische Ergänzungsmessungen zur Luftbildmessung. 4. Die Punktdichte je Hektar der Gebührenstaffel III richtet sich bei den Arbeiten der Anmerkung 2 nach der Neuvermessungsfläche, bei den Arbeiten der Anmerkung 3 nach der Fläche des Gesamtverfahrens. 5. Zu einem Gehöft gehören alle auf einem Grundstück stehenden Gebäude, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. Stehen auf einem Grundstück mehr als zwei selbstständige Gebäude und erfordert die räumliche Trennung der Gebäude eine Aufnahme von unterschiedlichen Standpunkten aus, so können die Gebäude zu Gebäudegruppen zusammengefasst und jede Gebäudegruppe als Gehöft gezählt werden. 6. Bei Absteckungen einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte nach lfd. Nr. 13.3 und bei vorübergehender Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten nach lfd. Nr. 13.4 wird bei Aufträgen je Gesamtvolumen a) von weniger als fünf Grenzpunkten ein Zuschlag von 50 v. H. und b) bis zu 20 Grenzpunkten ein Zuschlag von 20 v. H. der Gebühr erhoben. Gleiches gilt für Aufträge mit räumlich getrennten Teilen von weniger als fünf oder bis zu 20 Grenzpunkten. 7. Bei Neuvermessungen nach lfd. Nr. 13 sind lfd. Nr. 10 und 11 nicht anzuwenden. | ||
14 | Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch | |
14.1 | je Ordnungsnummer | 1.070,00 bis 2.590,00 |
14.2 | je neues Flurstück | 72,00 |
14.3 | Mehrarbeit, z.B. durch die Änderung eines rechtskräftigen Bebauungsplans während des Umlegungsverfahrens, durch Vorwegmaßnahmen nach den §§ 76 und 77 BauGB, durch Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB oder durch die Rückabwicklung der Umlegung | |
je betroffene Ordnungsnummer | bis 400,00 | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 14
1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 14 sind sämtliche Arbeiten zur Regelung der Rechtsverhältnisse innerhalb des Umlegungsverfahrens abgegolten; die Auslagenerstattung bleibt unberührt. 2. Eine Eigentümergemeinschaft ist als eine Ordnungsnummer zu zählen. 3. Die Gebühr nach lfd. Nr. 14.1 ist für alle Ordnungsnummern eines Umlegungsverfahrens einheitlich festzusetzen. 4. Die vermessungstechnischen Arbeiten einschließlich Mehrarbeit sind nach lfd. Nr. 2 und 10 bis 12 abzurechnen. | ||
15 | Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch | |
15.1 | Vorbereitung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung je Ordnungsnummer | 135,00 bis 655,00 |
15.2 | Durchführung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung je Ordnungsnummer | 68,00 bis 160,00 |
15.3 | je neues Flurstück | 72,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 15
1. Die Anmerkungen 1 und 2 zu lfd. Nr. 14 gelten entsprechend. 2. Die Gebühren nach lfd. Nr. 15.1 und 15.2 sind jeweils für alle Ordnungsnummern eines vereinfachten Umlegungsverfahrens einheitlich festzusetzen. 3. Die vermessungstechnischen Arbeiten sind nach lfd. Nr. 2 und 10 bis 12 abzurechnen. | ||
16 | Flurstücksverschmelzung je neues Flurstück | 47,90 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 16
1. Mit der Gebühr sind alle Aufwendungen zur Bearbeitung der Flurstücksverschmelzung abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt. Für der Verschmelzung vorausgehende Leistungen zur Vereinigung von Grundstücken, die über das übliche Maß hinausgehen, können Gebühren nach lfd. Nr. 1 erhoben werden. 2. Ist eine beantragte Flurstücksverschmelzung z.B. wegen ungleicher Belastung der Flurstücke im Grundbuch nicht möglich, sind 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 16 zu erheben. 3. Eine von Amts wegen durchgeführte Flurstücksverschmelzung ist kostenfrei, wenn sie nicht zugleich der Reduzierung von Kosten für eine Liegenschaftsvermessung oder für eine andere Maßnahme dient. | ||
17 | Übernahme von Vermessungsschriften | |
17.1 | Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen | 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 |
17.2 | Gebäudeeinmessungen | 10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11 |
17.3 | Umlegungen nach dem Baugesetzbuch je Flurstück | 32,10 |
17.4 | Flurstücksverschmelzungen | 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 16; je Antrag jedoch mindestens 25,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 17
1. Die jeweilige Gebühr nach lfd. Nr. 17 ist unabhängig davon, ob die Vermessung von einem Vermessungs- und Katasteramt oder einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle ausgeführt wurde, anzusetzen. Mit dieser Gebühr sind die Aufwendungen für die erforderlichen Mitteilungen über die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters abgegolten. 2. Die Gebühr nach lfd. Nr. 17.2 entfällt bei a) nicht gebührenpflichtigen Gebäudeeinmessungen, b) der Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch und c) Gebäuden im Erbbaurecht oder auf Grundstücken im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften, die von hierzu befugten behördlichen Vermessungsstellen kommunaler Gebietskörperschaften eingemessen wurden. 3. Mit der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 17 ist die Nutzung der SA POS®-Dienste HEPS und GPPS abgegolten. 4. Die Übernahme von Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz ist kostenfrei. | ||
18 | Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen | |
18.1 | Beglaubigungen je Beglaubigungsvermerk | 2,50 bis 16,50* |
18.2 | Entfernungsbescheinigung über Wegstrecken je Strecke | 32,10* |
18.3 | Bescheinigungen zur lastenfreien Abschreibung von Grundstücksteilen außerhalb des Ausübungsbereichs von Grunddienstbarkeiten (§ 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) je Grundstück | 55,00 bis 145,00* |
18.4 | Unschädlichkeitszeugnis nach dem Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr je Unschädlichkeitszeugnis | 70,00 bis 435,00* |
Anmerkung zu lfd. Nr. 18
Die Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 7 Abs. 1 LGVerm ist mit der Gebühr nach lfd. Nr. 10.2 oder lfd. Nr. 16 abgegolten. | ||
19 | Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements je Iteration/Prüflauf | 55,00 bis 1.690,00* |
20 | Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme | |
20.1 | Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme auf einem Prüffeld der Vermessungs- und Katasterverwaltung | 101,00* |
20.2 | Prüfung und Kontrolle von Tachymetern auf der Prüfstrecke Polch mit Inanspruchnahme weiterer Prüfeinrichtungen des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz | |
20.2.1 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion und Gerätemaßstab | |
20.2.1.1 | für das erste Gerät | 186,00* |
Lfd. |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
20.2.1.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 129,00* |
20.2.2 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und zyklischem Phasenfehler | |
20.2.2.1 | für das erste Gerät | 304,00* |
20.2.2.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 175,00* |
20.2.3 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und Frequenz | |
20.2.3.1 | für das erste Gerät | 270,00* |
20.2.3.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 186,00* |
20.2.4 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab, zyklischem Phasenfehler und Frequenz | |
20.2.4.1 | für das erste Gerät | 400,00* |
20.2.4.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 236,00* |
20.2.5 | Prüfung der Frequenz bei Tachymetern | |
20.2.5.1 | für das erste Gerät | 68,00* |
20.2.5.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 39,40* |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 20
1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 20.1 sind die Nutzung der Prüffelder der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die Auswertung der Prüfmessungen der geodätischen Messsysteme sowie die Zertifizierung nach den Richtlinien zur Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme im amtlichen Vermessungswesen abgegolten. 2. Die Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme sind für Vermessungsstellen des Landes gebührenfrei. Von den sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 LGVerm werden 70 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 20.1 erhoben. | ||
21 | Sonstige technische Arbeiten | |
21.1 | Vermessungsunterlagen | Gebühren nach lfd. Nr. 4 bis 7 |
21.2 | örtliche und häusliche Arbeiten | Gebühren nach lfd. Nr. 1 und 2 |
21.3 | Einsatz von Sensoren und Auswertegeräten, deren Anschaffungswert 15.000,00 EUR übersteigt | |
je angefangene halbe Betriebsstunde | 0,15 v. T. des Anschaffungswerts | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 21
1. Zu den Arbeiten nach lfd. Nr. 21 zählen insbesondere folgende Leistungen: a) Einmessung von topografischen Gegenständen, soweit in diesem Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, b) Sicherung von Vermessungs- und Grenzpunkten, die z.B. durch Baumaßnahmen gefährdet sind; für die Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster wird keine Gebühr erhoben, c) vorübergehende Kennzeichnung von Grenzpunkten während einer noch nicht abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung, d) Umsetzung von Daten in ein Sonderformat und e) besondere Reproduktionsarbeiten. 2. Nicht unter lfd. Nr. 21 fallen Arbeiten, die aufgrund von Sondervereinbarungen durchgeführt werden. | ||
22 | Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen | |
22.1 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure | |
22.1.1 | Bestellung und Vereidigung | 721,00* |
22.1.2 | Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders | 304,00* |
22.1.3 | Ausfertigung eines Ausweises für die Aufgabenwahrnehmung im amtlichen Vermessungswesen | |
je Ausweis | 33,80* | |
22.1.4 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verlegung der Geschäftsstelle | 39,40* |
22.2 | Sonstige Anerkennungen und Zulassungen | 68,00 bis 735,00* |
23 | Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen | |
23.1 | Gutachten über den Verkehrswert für unbebaute Grundstücke und Rechte an unbebauten Grundstücken nach § 193 BauGB oder Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen nach den §§ 154 und 169 BauGB mit einem Verkehrswert oder einem Bodenwert | |
23.1.1 | bis zu 250.000,00 EUR | 3,7 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 640,00 |
23.1.2 | über 250.000,00 EUR bis zu 1 Mio. EUR | 1,3 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1.270,00 |
23.1.3 | über 1 Mio. EUR | 0,8 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1.790,00 |
23.2 | Gutachten über den Verkehrswert für bebaute Grundstücke und Rechte an bebauten Grundstücken nach § 193 BauGB mit einem Verkehrswert | |
23.2.1 | bis zu 250.000,00 EUR | 6,6 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 830,00 |
23.2.2 | über 250.000,00 EUR bis zu 500.000,00 EUR | 2,7 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1.860,00 |
23.2.3 | über 500.000,00 EUR bis zu 2,5 Mio. EUR | 1,3 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 2.650,00 |
23.2.4 | über 2,5 Mio. EUR bis zu 10 Mio. EUR | 1,0 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 3.580,00 |
23.2.5 | über 10 Mio. EUR | 0,8 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 5.750,00 |
23.3 | über die ortsübliche Pacht (§ 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 - BGBl. I S. 210 - in der jeweils geltenden Fassung) | 270,00 bis 1.295,00 |
23.4 | für über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten infolge besonderer Erschwernisse (z.B. Bauzustand des Bewertungsobjekts, fehlende oder nicht verwendbare Bauunterlagen und ähnliches) | bis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 oder lfd. Nr. 23.2 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 23
1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 bis 23.3 sind auch die Entschädigungen für die Leistungen der ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter, die Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Eigentümerin oder den Eigentümer, die Reisekosten, die Beförderung der Messgeräte und die Benutzung des Dienstkraftwagens und/ oder eingesetzten Privatwagens abgegolten. 2. Grundstück im Sinne der lfd. Nr. 23 ist die einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehörende, räumlich zusammenhängende Grundfläche, die wirtschaftlich eine Einheit bildet. 3. Ist bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücksteils aus Gründen der Wertermittlungssystematik auch das Reststück einzubeziehen (z.B. Differenz- oder Verschiebemethode), ist für die Gebührenberechnung nur der Wert des Grundstücksteils maßgebend. 4. Bei Gutachten über den Bodenwert eines bebauten Grundstücks ist die Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 zu bemessen. Für die Bemessung der Gebühr ist bei Gutachten zur Ermittlung des zonalen Anfangs- und Endwerts die Fläche des Richtwertgrundstücks anzuhalten. 5. Bei der Berechnung der Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 oder lfd. Nr. 23.2 ist grundsätzlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens maßgebend. Der Gebührenberechnung ist jedoch als Verkehrswert zugrunde zu legen: a) die Summe der Verkehrswerte der Bewertungsobjekte, wenn von einer Antragstellerin oder einem Antragsteller beantragte Gutachten sich auf verschiedene Bewertungsobjekte in etwa gleicher räumlicher Lage und mit weitgehend übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen beziehen, b) die Summe der Verkehrswerte der Rechte, wenn ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten ist, c) die Summe aus dem Verkehrswert für das unbelastete Grundstück und den Verkehrswerten der Rechte, wenn in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten sind, die den zu ermittelnden Verkehrswert des Bewertungsobjekts mindern, d) die Summe der ermittelten Werte, wenn in einem Gutachten zusätzlich zum Verkehrswert des Bewertungsobjekts auch Werte von Teilflächen, Gebäuden, Gebäudeteilen oder von ideellen Anteilen des Grundstücks zu ermitteln sind. 6. Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (z.B. für Wertminderungen, Werterhöhungen, Anfangs- und Endwert in städtebaulichen Sanierungsgebieten oder Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, bemisst sich die Gebühr nach der Summe aus dem höchsten Wert und jeweils der Hälfte des zusätzlich ermittelten niedrigeren Werts. 7. Ist das Ergebnis des Gutachtens kein Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB, so ist sinngemäß von vergleichbaren Werten, z.B. von der Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust im Enteignungsverfahren, auszugehen. 8. Die Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 und 23.2 sind für im Vergleich zum üblichen Rahmen erheblich geringere Aufwendungen (z.B. durch vorliegende detaillierte Objektbeschreibungen, Vorleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, mehrfache Verwendung von Ausgangsdaten bei der Ermittlung von mehreren Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten) um bis zu 30 v. H. zu ermäßigen. 9. Sind vom Gutachterausschuss erstellte Gutachten nachträglich fortzuschreiben, können die Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 und 23.2 je nach Arbeitsaufwand bis zu 50 v. H. ermäßigt werden. | ||
24 | Erstattung von Obergutachten (§§ 193 und 198 BauGB) | das 1- bis 2-fache der Gebühr nach lfd. Nr. 23 |
25 | Gutachterliche Stellungnahme | |
25.1 | für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Rechte an bebauten und unbebauten Grundstücken | 15 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4 |
25.2 | für Kaufpreisprüfungen nach § 153 Abs. 2 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsbereiche) sowie für Höchstpreisprüfungen nach § 153 Abs. 3 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 3 BauGB (Entwicklungsbereiche) | 10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4 |
26 | Online gestützte Vergleichswerte je Vergleichswert | 25,00 bis 45,00 |
Lfd.
Nr.Gegenstand
Gebühr EUR
27 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses gedruckt oder als druckaufbereitete Datei 51,00 bis 720,00 28 Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB) 28.1 Schriftliche Auskunft, ohne Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, über den Bodenrichtwert eines Grundstücks als Einzelnachweis oder in Listenform je Grundstück 28,00 bis 115,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 28.1 Werden schriftliche Bodenrichtwertauskünfte über mehrere Grundstücke einer Eigentümerin oder eines Eigentümers erteilt, sind diese bei der Gebührenberechnung nach der räumlichen Lage und den übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen gruppenweise zusammenzufassen.
28.2 Auszug aus der Bodenrichtwertkarte gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Auszug im Format bis 28.2.1 DIN A3 36,00 28.2.2 DIN A2 56,00 28.2.3 DIN A1 79,00 28.2.4 DIN A0 99,00 28.3 Übersichten über generalisierte Bodenrichtwerte 28.3.1 Gesamtübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei 160,00 28.3.2 Teilübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei 22,50 bis 145,00 28.4 Onlinezugriff auf den Premiumdienst des Bodenrichtwertinformationssystems je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je nach Fläche des Zugriffbereichs 107,00 bis 1.465,00 28.5 Bestandsdatenauszüge aus dem Bodenrichtwertinformationssystem je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je Objekt 28.5.1 vom 1. bis zum 1.000. Objekt 0,30 28.5.2 vom 1.001. bis zum 10.000. Objekt 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1
28.5.3 ab dem 10.001. Objekt 25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1
29 Sonstige Grundstücksmarktinformationen 29.1 Grundstücksmarktbericht gedruckt oder als druckaufbereitete Datei
37,00 bis 170,00 29.2 Landesgrundstücksmarktbericht 29.2.1 gedruckt 169,00 29.2.2 als druckaufbereitete Datei 135,00 29.2.3 gedruckt und als druckaufbereitete Datei 225,00 29.3 Grundstücksmarktinformationen der Gutachterausschüsse 29.3.1 Einsichtnahme 29.3.1.1 bis zu einer Arbeitshalbstunde kostenfrei 29.3.1.2 für jede weitere angefangene Arbeitsviertelstunde 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1 29.3.2 Auszug 29.3.2.1 aus vorliegenden Grundstücksmarktinformationen für den Bereich eines Gutachterausschusses je Auswertung und Jahr
22,50 bis 90,00 29.3.2.2 aus den Grundstücksmarktinformationen je speziellem Teilmarkt oder räumlichen Gebiet
Gebühr nach lfd. Nr. 1 30 Erlaubnis zur Nutzung der Daten und Produkte nach lfd. Nr. 28.1 bis 28.3 und 29.3.2 für eigene Zwecke im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung das 1- bis 5-fache der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 28.1 bis 28.3 und 29.3.2 31 Auszug aus den Geobasisinformationen - Grundsteuerauszug Gebührenfrei * Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt. Gebührenstaffel I
Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten AnlageDie Gebühren nach lfd. Nr. 10.1 bis 10.6 sind mit dem Wertfaktor zu multiplizieren, der sich nach dem Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage ergibt.
Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke Wertfaktor
über
bis
0,00 EUR
10.000,00 EUR
0,9
10.000,00 EUR
20.000,00 EUR
1,0
20.000,00 EUR
40.000,00 EUR
1,1
40.000,00 EUR
100.000,00 EUR
1,2
100.000,00 EUR
250.000,00 EUR
1,3
250.000,00 EUR
1,4
Vermessung lang gestreckter Anlagen mit mehr als 100 m Länge aus Anlass der Neuanlage oder baulichen Veränderung und Kreisverkehrsplätze Art der Anlage Wertfaktor
zweibahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen je Richtung, die durch ein Bau- werk, z.B. Mittelstreifen mit Schutzplanken, voneinander getrennt sind, Eisenbahnen, GewäsS.r.1. Ordnung 1,3
einbahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen und mehr als 5 m Fahrbahnbreite, Gewässer 2. Ordnung 1,2
sonstige Straßen, Wege, Gewässer und Anlagen 1,0
Anmerkungen zur Gebührenstaffel I
- Bei der Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist unabhängig vom Bodenwert der zu vermessenden Flurstücke der Wertfaktor 1,0 anzusetzen.
- Bei der Vermessung mehrerer zusammengehörender lang gestreckter Anlagen innerhalb eines Antrags ist der Wertfaktor der Hauptanlage anzusetzen.
Gebührenstaffel II
Gebäudeeinmessungen
Gebäudewert (Herstellungskosten)
Gebühr für die Gebäudeeinmessung
1
2
EUR
EUR
bis 28.000,00
250,00
von mehr als 28.000,00 bis 110.000,00
380,00
von mehr als 110.000,00 bis 280.000,00
660,00
von mehr als 280.000,00 bis 500.000,00
990,00
von mehr als 500.000,00 bis 1.000 000,00
1.610,00
von mehr als 1 Mio. bis 5 Mio.
je weitere angefangene 500.000,00
460,00 mehr
von mehr als 5 Mio. bis 20 Mio.
je weitere angefangene 500.000,00
270,00 mehr
von mehr als 20 Mio.
13.500,00
Anmerkung zur Gebührenstaffel II
Für die Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch auf einem Flurstück ist eine Gebühr von 50,00 EUR zu erheben.
Gebührenstaffel III
Aufmessung von Grenzpunkten und Gehöften
Gebühr
je aufgemessenem Grenzpunkt oder je GehöftBehinderungsstufe
1
2
3
4
5
EUR
je Punkt
bei einer Punktdichte
je Hektar
Neuvermessungsfläche
(bis einschließlich)2 46,50 110 v. H. der Gebühr
in Behinderungsstufe 1120 v. H. der Gebühr
in Behinderungsstufe 1130 v. H. der Gebühr
in Behinderungsstufe 1bis 150 v. H. der Gebühr
in Behinderungsstufe 13 36,60 4 31,90 5 29,30 6 27,90 7 27,30 8 26,60 9 25,20 10 und mehr 23,90 je Gehöft 272,00 Anmerkung zur Gebührenstaffel III
Die Einstufung des Neuvermessungsgebietes in die Behinderungsstufen erfolgt nach folgenden Merkmalen:
Behinderungsstufe 1: offene Feldlagen, Anteil der Holzflächen bis 10 v. H. Behinderungsstufe 2: Ortslagen - aufgelockert, ruhiger Straßenverkehr Feldlagen - Behinderung durch Bodenbewachsung (z.B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 10 bis 35 v. H.
Behinderungsstufe 3: Ortslagen - aufgelockert mit starkem Straßenverkehr oder enge Bebauung mit ruhigem Straßenverkehr Feldlagen - erhebliche Behinderung durch dichte Bodenbewachsung (z.B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 35 bis 70 v. H. und/oder erhebliche Höhenunterschiede
Behinderungsstufe 4: Ortslagen - enge Bebauung mit starkem Straßenverkehr oder sehr enge Bebauung Feldlagen - Anteil der Holzflächen über 70 v. H. und/oder überwiegend steile Hanglagen Behinderungsstufe 5: sehr eng bebaute Ortslagen mit starkem Straßenverkehr und/oder erheblichen Sichtbehinderungen und/oder erheblichen Höhenunterschieden bzw. steilen Hanglagen
Neu:
Inhaltsübersicht | |
1 | Abrechnung nach dem Zeitaufwand |
2 | Besondere Aufwendungen und Geoserviceleistungen |
3 | Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens |
4 | Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung |
5 | Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte |
6 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge |
7 | Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk |
8 | Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen |
9 | Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens über Fachverfahren |
10 | Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen |
11 | Gebäudeeinmessungen |
12 | Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen |
13 | Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen |
14 | Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch |
15 | Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch |
16 | Flurstücksverschmelzung |
17 | Übernahme von Vermessungsschriften |
18 | Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen |
19 | Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements |
20 | Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme |
21 | Sonstige technische Arbeiten |
22 | Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen |
23 | Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen |
24 | Erstattung von Obergutachten (§§ 193 und 198 BauGB) |
25 | Gutachterliche Stellungnahme |
26 | Online gestützte Vergleichswerte |
27 | Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses |
28 | Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB) |
29 | Sonstige Grundstücksmarktinformationen |
30 | Geotopografische Informationen - Aktuelle und historische Luftbilder |
31 | Geotopografische Informationen - Amtliche topografische Kartenwerke, Sonderkarten und historische Karten |
Gebührenstaffeln | |
Gebührenstaffel I | Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage |
Gebührenstaffel II | Gebäudeeinmessungen |
Gebührenstaffel III | Aufmessung von Grenzpunkten und Gehöften |
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr EUR |
1 | Abrechnung nach dem Zeitaufwand
je eingesetzte Person und angefangene Arbeitshalbstunde | |
1.1 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 58,50 |
1.2 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 43,20 |
1.3 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 37,50 |
1.4 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 32,40 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 1
| ||
2 | Besondere Aufwendungen und Geoserviceleistungen | |
2.1 | Reisekosten, Feldaufwandsvergütung, Kosten für die Beförderung der Messgeräte und den Einsatz eines mit besonderen Zusatzeinrichtungen für den vermessungstechnischen Außendienst ausgestatteten Kraftfahrzeugs
je Antrag | 38,30 |
2.2 | Geoserviceleistungen, die nicht über eine Arbeitshalbstunde hinausgehen | |
2.2.1 | Offline-Bereitstellung oder Übermittlung von kostenfreien Geobasisinformationen (Open Data) | 150,00 |
2.2.2 | Zusätzliche Bereitstellung oder Übermittlung kostenpflichtiger Geobasisinformationen | 100,00 |
2.2.3 | Zusätzliche Bereitstellung oder Übermittlung von Geobasisinformationen, die Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sind | 100,00 |
2.3 | Geoserviceleistungen nach lfd. Nr. 2.2.1 bis 2.2.3, die über eine Arbeitshalbstunde hinausgehen | Gebühr nach lfd. Nr. 2.2 zuzüglich Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
2.4 | Aktualisierung kostenpflichtig bereitgestellter Geobasisinformationen pro Jahr | 18 v. H. der für die erstmalige Bereitstellung geltenden Gebühr |
2.5 | Fotokopien, Besondere Druckerzeugnisse schwarz/weiß oder farbig im Format | |
2.5.1 | bis DIN A3 je Seite | 0,40 |
2.5.2 | größer DIN A3 je Ausfertigung | 28,00 bis 150,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 2
Lfd. Nr. 2.2.1 erfasst nur Leistungen, die über die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EU Nr. L 172 S. 56) geregelten Verfahren zur kostenfreien Bereitstellung oder Übermittlung von Geobasisinformationen (Open Data) hinausgehen. | ||
3 | Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens | |
3.1 | bis zu einer Arbeitshalbstunde | kostenfrei |
3.2 | für jede weitere angefangene Arbeitshalbstunde | Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
4 | Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung | |
4.1 | Nachweise gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | |
4.1.1 | je Flurstücks-, Flurstücks- und Eigentümer-, Grundstücks- sowie Eigentümernachweis | 4,10 |
4.1.2 | je Bestandsnachweis | 6,90 |
4.2 | Auswertung aus der Liegenschaftsbeschreibung | Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
4.3 | Flächen der tatsächlichen Nutzung, gedruckt oder als druckaufbereitete Datei oder als Datensätze aus den Statistikprodukten je Gemarkung, Gemeinde und Landkreis | 0,85 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 4
Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 4.1 bis 4.3 erhoben. | ||
5 | Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte | |
5.1 | Auszüge gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Ausfertigung im Format | |
5.1.1 | bis DIN A3 | 28,00 |
5.1.2 | größer DIN A3 bis DIN A0 | 51,00 |
5.2 | Auszüge in Kombination mit dem Orthofoto gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 115 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 5.1 |
5.3 | Erteilung der besonderen Vervielfältigungsbefugnis für Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte - mit dem Recht der Umwandlung, der Vervielfältigung und Weitergabe mit dem Ziel einer unmittelbaren oder mittelbaren Vermarktung oder der Veröffentlichung
je Vervielfältigungsbefugnis | 77,00 bis 490,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 5
| ||
6 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge | |
6.1 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster mit Eigentümerangaben | |
6.1.1 | je Flurstücksobjekt vom 1. bis zum 50. Objekt | 2,00 |
6.1.2 | je Flurstücksobjekt vom 51. bis zum 100. Objekt | 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.1 |
6.1.3 | je Flurstücksobjekt vom 101. bis zum 500. Objekt | 25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.1 |
6.1.4 | je Flurstücksobjekt ab dem 501. Objekt | 12,5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.1 |
6.2 | Übermittlung der Bestandsdatenauszüge nach lfd. Nr. 6.1 oder vergleichbarer Auszüge in Listenform für Jagdgenossenschaften je km2 | 30,00; mindestens 130,00 |
6.3 | Hauskoordinaten je Objekt | 0,17; höchstens 500,00 |
6.4 | Auszug aus den Geobasisinformationen - Grundsteuerauszug | gebührenfrei |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 6
| ||
7 | Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk | |
7.1 | Punktinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs | |
7.1.1 | Einzelnachweis einschließlich Punktbeschreibung gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Punkt | 19,20 |
7.1.2 | Punktliste gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Punkt | 1,50 |
7.1.3 | Bestandsdatenauszug (Datensatz) je Produkt und Punkt | 1,15 |
7.2 | Punktinformationen des Liegenschaftskatasters gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | |
7.2.1 | Punktnachweis je Punkt | 3,85 |
7.2.2 | Koordinatenliste je Punkt | 0,30 |
7.3 | Punktübersichten der Punkte nach lfd. Nr. 7.1 und 7.2 | Gebühr nach lfd. Nr. 5.1 |
7.4 | Vermessungsrisse gedruckt oder als druckaufbereitete Datei für technische Vermessungen je Antrag | 153,00 |
7.5 | Vermessungsrisse gedruckt oder als druckaufbereitete Datei, Maßangaben je Antrag | Zuzüglich 28,00 Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
7.6 | Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS®) | |
7.6.1 | Einrichtung der Verfahren nach lfd. Nr. 7.6 | 100,00 |
7.6.2 | SAPOS®HEPS mit einer Taktrate von 1 Hz | |
je registrierter Nutzerkennung und Jahr | 120,00 | |
7.6.3 | SAPOS®GPPS und SAPOS®GPPS-Pro (Berechnungsdienst) mit einer Taktrate von 1 Hz | |
je registrierter Nutzerkennung und Jahr | 120,00 | |
7.7 | SAPOS®Pauschalgebühr | |
7.7.1 | SAPOS®EPS | |
je Jahr | 70,00 | |
7.7.2 | SAPOS®R-HEPS
je nutzende Stelle und Jahr | 150,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 7
| ||
8 | Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen
je Antrag | 44,60 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 8
| ||
9 | Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens über Fachverfahren | |
9.1 | Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens | |
9.1.1 | erstmalige Einrichtung | |
je verwendende Stelle | 453,00* | |
9.1.2 | Änderungen der Einrichtung | |
je Antrag | 44,60* | |
9.2 | Automatisiertes Abrufverfahren | |
9.2.1 | Einsichtnahme am Bildschirm | gebührenfrei |
9.2.2 | Abruf von Geobasisinformationen | 50 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 4.1, 5.1, 5.2, 6.1 und 7.1 bis 7.4 |
9.2.3 | Mindestgebühr | |
je angefangenem Monat | 36,40 | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 9
| ||
10 | Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen | |
10.1 | Grundaufwand je Antrag | 446,00 |
10.2 | je neues Flurstück | 230,00 |
10.3 | örtliche Arbeiten zur Bestimmung von bestehenden Flurstücksgrenzen | |
10.3.1 | Grenzfeststellung je Grenzpunkt | 485,00;
je Antrag jedoch |
10.3.2 | Grenzwiederherstellung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld | |
10.3.2.1 | bis 10 Grenzpunkte je Grenzpunkt | 324,00;
je Antrag jedoch |
10.3.2.2 | ab dem 11. Grenzpunkt je Grenzpunkt | 162,00 |
10.3.3 | Grenzwiederherstellung im Koordinatenkataster je Grenzpunkt | 162,00;
je Antrag jedoch |
10.3.4 | Gemischte Grenzbestimmungen nach lfd. Nr. 10.3.1 bis 10.3.3 je Grenzpunkt | Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1, lfd. Nr. 10.3.2 oder lfd. Nr. 10.3.3; je Antrag jedoch mindestens 1.120,00 |
10.4 | Absteckung oder Aufnahme einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte je Grenzpunkt | |
10.4.1 | im Zusammenhang mit einer Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.3 | 71,00 |
10.4.2 | in Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | 108,00 |
10.5 | Bestimmung von Schnittpunkten zwischen alten, bisher nicht festgestellten und abgemarkten Grenzen sowie neuen Grenzen bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen, die nicht nach lfd. Nr. 10.4 abgerechnet werden je Grenzpunkt | 242,00 |
10.6 | Abmarkung von alten und neuen Grenzpunkten | |
10.6.1 | je Grenzstein | 42,20 |
10.6.2 | je sonstige Grenzmarke | 25,50 |
10.7 | Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage | Wertfaktor nach Gebührenstaffel I |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 10
| ||
11
11.1 | Gebäudeeinmessungen
je nach Normierungsfaktor der Gebäude oder der baulichen Veränderungen | Gebühr nach Gebührenstaffel II |
11.2 | Mehrarbeit für die gleichzeitige Einmessung mehrerer Gebäude oder baulicher Veränderungen auf einem Flurstück für das dritte und jedes weitere Gebäude oder jede weitere bauliche Veränderung | 5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 11.1 |
11.3 | Mehrarbeit für die Einmessung von Gebäuden von Amts wegen | 10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11.1 und 11.2 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 11
| ||
12 | Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen | |
12.1 | Mehrarbeit aufgrund von örtlichen Behinderungen | bis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 und 11 |
12.2 | Mehrarbeit für die Berücksichtigung von örtlichen Zwangsbedingungen | bis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.4 |
12.3 | Mehrarbeit für die Bestimmung und Abmarkung von Grenzen, wenn diese aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, wiederholt werden müssen | bis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 |
13 | Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen | |
13.1 | Aufmessung der Grenzpunkte | Gebühr nach Gebührenstaffel III |
13.2 | vollständige Aufmessung eines Gehöfts | Gebühr nach Gebührenstaffel III |
13.3 | Absteckung einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte je Grenzpunkt | 90,00 |
13.4 | Vorübergehende Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten je Grenzpunkt einschließlich Materialkosten | 26,90 |
13.5 | Bestimmung von Passpunkten zur Georeferenzierung | |
13.5.1 | im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld je Punkt | 80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.2.1 |
13.5.2 | in sonstigen Gebieten je Punkt | 80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 13
| ||
14 | Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch | |
14.1 | je Ordnungsnummer 1 | 300,00 bis 3.200,00 |
14.2 | je neues Flurstück | 90,00 |
14.3 | Mehrarbeit, z.B. durch die Änderung eines rechtskräftigen Bebauungsplans während des Umlegungsverfahrens, durch Vorwegmaßnahmen nach den §§ 76 und 77 BauGB, durch Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB oder durch die Rückabwicklung der Umlegung
je betroffene Ordnungsnummer | bis 500,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 14
| ||
15 | Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch | |
15.1 | Vorbereitung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung je Ordnungsnummer | 153,00 bis 740,00 |
15.2 | Durchführung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung je Ordnungsnummer | 77,00 bis 181,00 |
15.3 | je neues Flurstück | 82,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 15
| ||
16 | Flurstücksverschmelzung je neues Flurstück | 54,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 16
| ||
17 | Übernahme von Vermessungsschriften | |
17.1 | Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen | 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 |
17.2 | Gebäudeeinmessungen | 15 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11 |
17.3 | Umlegungen nach dem Baugesetzbuch je Flurstück | 36,40 |
17.4 | Flurstücksverschmelzungen | 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 16; je Antrag jedoch mindestens 28,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 17
| ||
18 | Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen | |
18.1 | Beglaubigungen
je Beglaubigungsvermerk | 3,00 bis 19,00* |
18.2 | Entfernungsbescheinigung über Wegstrecken je Strecke | 36,40* |
18.3 | Bescheinigungen zur lastenfreien Abschreibung von Grundstücksteilen außerhalb des Ausübungsbereichs von Grunddienstbarkeiten (§ 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) je Grundstück | 60,00 bis 166,00* |
18.4 | Unschädlichkeitszeugnis nach dem Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr
je Unschädlichkeitszeugnis | 77,00 bis 490,00* |
Anmerkung zu lfd. Nr. 18
Die Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 7 Abs. 1 LGVerm ist mit der Gebühr nach lfd. Nr. 10.2 oder lfd. Nr. 16 abgegolten. | ||
19 | Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements
je Iteration/Prüflauf | 100,00 bis 1.900,00* |
20 | Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme | |
20.1 | Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme auf einem Prüffeld der Vermessungs- und Katasterverwaltung | 114,00* |
20.2 | Prüfung und Kontrolle von Tachymetern auf der Prüfstrecke Polch mit Inanspruchnahme weiterer Prüfeinrichtungen des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz | |
20.2.1 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion und Gerätemaßstab | |
20.2.1.1 | für das erste Gerät | 211,00* |
20.2.1.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 146,00* |
20.2.2 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und zyklischem Phasenfehler | |
20.2.2.1 | für das erste Gerät | 344,00* |
20.2.2.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 198,00* |
20.2.3 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und Frequenz | |
20.2.3.1 | für das erste Gerät | 306,00* |
20.2.3.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 211,00* |
20.2.4 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab, zyklischem Phasenfehler und Frequenz | |
20.2.4.1 | für das erste Gerät | 453,00* |
20.2.4.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 267,00* |
20.2.5 | Prüfung der Frequenz bei Tachymetern | |
20.2.5.1 | für das erste Gerät | 77,00* |
20.2.5.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 44,60* |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 20
| ||
21 | Sonstige technische Arbeiten | |
21.1 | Vermessungsunterlagen | Gebühren nach lfd. Nr. 4 bis 7 |
21.2 | örtliche und häusliche Arbeiten | Gebühren nach lfd. Nr. 1 und 2 |
21.3 | Einsatz von Sensoren und Auswertegeräten, deren Anschaffungswert 15.000,00 EUR übersteigt
je angefangene halbe Betriebsstunde | 0,15 v. T. des Anschaffungswerts |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 21
| ||
22 | Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen | |
22.1 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure | |
22.1.1 | Bestellung und Vereidigung | 817,00* |
22.1.2 | Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders | 344,00* |
22.1.3 | Ausfertigung eines Ausweises für die Aufgabenwahrnehmung im amtlichen Vermessungswesen je Ausweis | 38,30* |
22.1.4 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verlegung der Geschäftsstelle | 44,60* |
22.2 | Sonstige Anerkennungen und Zulassungen | 77,00 bis 825,00* |
23 | Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen | |
23.1 | Gutachten über den Verkehrswert für unbebaute Grundstücke und Rechte an unbebauten Grundstücken nach § 193 BauGB oder Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen nach den §§ 154 und 169 BauGB mit einem Verkehrswert oder einem Bodenwert | |
23.1.1 | bis zu 250.000,00 EUR | 4,1 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 740,00 |
23.1.2 | über 250.000,00 EUR bis zu 1 Mio. EUR | 1,5 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1.440,00 |
23.1.3 | über 1 Mio. EUR | 0,9 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 2.040,00 |
23.2 | Gutachten über den Verkehrswert für bebaute Grundstücke und Rechte an bebauten Grundstücken nach § 193 BauGB mit einem Verkehrswert | |
23.2.1 | bis zu 250.000,00 EUR | 7,2 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 990,00 |
23.2.2 | über 250.000,00 EUR bis zu 500.000,00 EUR | 3,0 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 2.150,00 |
23.2.3 | über 500.000,00 EUR bis zu 2,5 Mio. EUR | 1,5 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 3.000,00 |
23.2.4 | über 2,5 Mio. EUR bis zu 10 Mio. EUR | 1,15 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 4.050,00 |
23.2.5 | über 10 Mio. EUR | 0,9 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 6.600,00 |
23.3 | über die ortsübliche Pacht (§ 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 - BGBl. I S. 210 - in der jeweils geltenden Fassung) | 306,00 bis 1.458,00 |
23.4 | für über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten infolge besonderer Erschwernisse (z.B. Bauzustand des Bewertungsobjekts, fehlende oder nicht verwendbare Bauunterlagen und ähnliches) | bis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 oder lfd. Nr. 23.2 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 23
| ||
24 | Erstattung von Obergutachten (§§ 193 und 198 BauGB) | das 1- bis 2-fache der Gebühr nach lfd. Nr. 23 |
25 | Gutachterliche Stellungnahme | |
25.1 | für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Rechte an bebauten und unbebauten Grundstücken | 15 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4 |
25.2 | für Kaufpreisprüfungen nach § 153 Abs. 2 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsbereiche) sowie für Höchstpreisprüfungen nach § 153 Abs. 3 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 3 BauGB (Entwicklungsbereiche) | 10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4 |
26 | Online gestützte Vergleichswerte je Vergleichswert | 28,00 bis 51,00 |
27 | Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 58,00 bis 815,00 |
28 | Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB) | |
28.1 | Schriftliche Auskunft, ohne Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, über den Bodenrichtwert eines Grundstücks als Einzelnachweis oder in Listenform
je Grundstück | 31,70 bis 128,00 |
28.2 | Auszug aus der Bodenrichtwertkarte gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Auszug im Format bis | |
28.2.1 | DIN A3 | 41,00 |
28.2.2 | DIN A2 | 63,00 |
28.2.3 | DIN A1 | 90,00 |
28.2.4 | DIN A0 | 112,00 |
28.3 | Übersichten über generalisierte Bodenrichtwerte | |
28.3.1 | Gesamtübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 180,00 |
28.3.2 | Teilübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 25,50 bis 165,00 |
28.4 | Onlinezugriff auf den Premiumdienst des Bodenrichtwertinformationssystems je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je nach Fläche des Zugriffbereichs | 121,00 bis 1.660,00 |
28.5 | Bestandsdatenauszüge aus dem Bodenrichtwertinformationssystem je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je Objekt | |
28.5.1 | vom 1. bis zum 1.000. Objekt | 0,35 |
28.5.2 | vom 1.001. bis zum 10.000. Objekt | 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1 |
28.5.3 | ab dem 10.001. Objekt | 25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 28
Werden schriftliche Bodenrichtwertauskünfte über mehrere Grundstücke einer Eigentümerin oder eines Eigentümers erteilt, sind diese bei der Gebührenberechnung nach lfd. Nr. 28.1 nach der räumlichen Lage und den übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen gruppenweise zusammenzufassen. | ||
29 | Sonstige Grundstücksmarktinformationen | |
29.1 | Grundstücksmarktbericht
gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 42,00 bis 190,00 |
29.2 | Landesgrundstücksmarktbericht | |
29.2.1 | gedruckt | 200,00 |
29.2.2 | als druckaufbereitete Datei | 150,00 |
29.2.3 | gedruckt und als druckaufbereitete Datei | 300,00 |
29.3 | Grundstücksmarktinformationen der Gutachterausschüsse | |
29.3.1 | Einsichtnahme | |
29.3.1.1 | bis zu einer Arbeitshalbstunde | kostenfrei |
29.3.1.2 | für jede weitere angefangene Arbeitshalbstunde | Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
29.3.2 | Auszug | |
29.3.2.1 | aus vorliegenden Grundstücksmarktinformationen für den Bereich eines Gutachterausschusses je Auswertung und Jahr | 28,00 bis 102,00 |
29.3.2.2 | aus den Grundstücksmarktinformationen
je speziellem Teilmarkt oder räumlichen Gebiet | Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
30 | Geotopografische Informationen - Aktuelle und historische Luftbilder | |
30.1 | Luftbilder digital, gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Luftbild | 60,00 |
30.2 | Luftbild digital mit Infrarotkanal je Luftbild | 100,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 30
| ||
31 | Geotopografische Informationen - Amtliche topografische Kartenwerke, Sonderkarten und historische Karten | |
31.1 | Topografische Karte 1 : 5.000 (TK5), 1 : 25.000 (TK25), 1 : 50.000 (TK50), 1 : 100.000 (TK100) | 5,00 |
31.2 | Karte der Gemeindegrenzen von Rheinland-Pfalz 1 : 200.000 | 7,00 |
31.3 | Übersichtskarte Rheinland-Pfalz/Saarland 1 : 250.000 | 7,00 |
31.4 | Übersichtskarte der Großregion 1 : 500.000 | 7,00 |
31.5 | Moselsteig Karte 1 von Perl bis Trier | 5,90 |
31.6 | Moselsteig Karte 2 von Trier bis Zell (Mosel) | 5,90 |
31.7 | Moselsteig Karte 3 von Zell (Mosel) bis Koblenz | 5,90 |
31.8 | Kartenset Moselsteig von Perl bis Koblenz | 14,50 |
31.9 | Topografische Karten 1 : 25.000 mit Wanderwegen/Wander- und Radwanderwegen sowie Naturparkkarten | 3,00 |
31.10 | Topografische Karten 1 : 50.000 mit Wanderwegen/Wander- und Radwanderwegen sowie Naturparkkarten | 3,00 |
31.11 | Geotouristische Karte 1 : 100.000 Nationaler Geopark Vulkanland Eifel | 3,00 |
31.12 | Historische Kartenaufnahmen je Druck | 5,35 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 31
der Gebühren nach lfd. 31.1 bis 31.11 erhoben. | ||
* Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt. |
Gebührenstaffel I
Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke
oder der Art der lang gestreckten Anlage
Die Gebühren nach lfd. Nr. 10.1 bis 10.6 sind mit dem Wertfaktor zu multiplizieren, der sich nach dem Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage ergibt.
Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen | ||
Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke | Wertfaktor | |
über | bis | |
0,00 EUR | 10.000,00 EUR | 0,9 |
10.000,00 EUR | 20.000,00 EUR | 1,0 |
20.000,00 EUR | 40.000,00 EUR | 1,1 |
40.000,00 EUR | 100.000,00 EUR | 1,2 |
100.000,00 EUR | 250.000,00 EUR | 1,3 |
250.000,00 EUR | 1,4 |
Vermessung lang gestreckter Anlagen mit mehr als 100 m Länge aus Anlass der Neuanlage oder baulichen Veränderung und Kreisverkehrsplätze | |
Art der Anlage | Wertfaktor |
zweibahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen je Richtung, die durch ein Bau- werk, z.B. Mittelstreifen mit Schutzplanken, voneinander getrennt sind, Eisenbahnen, GewäsS.r.1. Ordnung | 1,3 |
einbahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen und mehr als 5 m Fahrbahnbreite, Gewässer 2. Ordnung | 1,2 |
sonstige Straßen, Wege, Gewässer und Anlagen | 1,0 |
Anmerkungen zur Gebührenstaffel I
|
Gebührenstaffel II
Gebäudeeinmessungen
Normierungsfaktor (Ermittlung aus umbauten Raum nach Anmerkung 3 zu lfd. Nr. 11) | Gebühr für die Gebäudeeinmessung |
1 | 2 |
Normierungsfaktor | EUR |
bis 4 | 280,00 |
von mehr als 4 bis 15 | 430,00 |
von mehr als 15 bis 40 | 745,00 |
von mehr als 40 bis 75 | 1.120,00 |
von mehr als 75 bis 150 | 1.825,00 |
von mehr als 150 bis 500 je weitere angefangene 50 | 520,00 mehr |
von mehr als 500 bis 2.000 je weitere angefangene 50 | 305,00 mehr |
von mehr als 2.000 | 14.800,00 |
Anmerkung zur Gebührenstaffel II
Für die Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch auf einem Flurstück ist eine Gebühr von 100,00 EUR zu erheben. |
Gebührenstaffel III
Aufmessung von Grenzpunkten und Gehöften
Gebühr je aufgemessenem Grenzpunkt oder je Gehöft | ||||||
Behinderungsstufe | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||
EUR | ||||||
je Punkt bei einer Punktdichte je Hektar Neuvermessungsfläche (bis einschließlich) | ||||||
2 | 52,70 | 110 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 | 120 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 | 130 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 | bis 150 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 | |
3 | 41,45 | |||||
4 | 36,10 | |||||
5 | 33,15 | |||||
6 | 31,65 | |||||
7 | 30,85 | |||||
8 | 30,10 | |||||
9 | 28,55 | |||||
10 und mehr | 27,05 | |||||
je Gehöft | 309,00 | |||||
Anmerkung zur Gebührenstaffel III
Die Einstufung des Neuvermessungsgebietes in die Behinderungsstufen erfolgt nach folgenden Merkmalen: | ||||||
Behinderungsstufe 1: | offene Feldlagen, Anteil der Holzflächen bis 10 v. H. | |||||
Behinderungsstufe 2: | Ortslagen - aufgelockert, ruhiger Straßenverkehr Feldlagen - Behinderung durch Bodenbewachsung (z.B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 10 bis 35 v. H. | |||||
Behinderungsstufe 3: | Ortslagen - aufgelockert mit starkem Straßenverkehr oder enge Bebauung mit ruhigem Straßenverkehr Feldlagen - erhebliche Behinderung durch dichte Bodenbewachsung (z.B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 35 bis 70 v. H. und/oder erhebliche Höhenunterschiede | |||||
Behinderungsstufe 4: | Ortslagen - enge Bebauung mit starkem Straßenverkehr oder sehr enge Bebauung Feldlagen - Anteil der Holzflächen über 70 v. H. und/oder überwiegend steile Hanglagen | |||||
Behinderungsstufe 5: | sehr eng bebaute Ortslagen mit starkem Straßenverkehr und/oder erheblichen Sichtbehinderungen und/oder erheblichen Höhenunterschieden bzw. steilen Hanglagen |
ENDE |