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Besonderes Gebührenverzeichnis - Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse
- Rheinland-Pfalz -
Vom 17. August 2022
(GVBl. Nr. 20 vom 30.08.2022 S. 287; 15.05.2024 S. 118 24)
Aufgrund
des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, und
des § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 9 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 219-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
(1) Die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte erheben für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen einschließlich Geoserviceleistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Geobasisinformationen, die nach Unions-, Bundes- oder Landesrecht kostenfrei bereitzustellen sind (Open Data), bleiben hiervon unberührt.
(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben.
Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 28,00 EUR je Antrag. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht.
(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten, soweit im Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zu den Auslagen gehören auch
(1) Wird eine Amtshandlung, eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung einschließlich Geoserviceleistung oder die Benutzung einer Einrichtung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen, so wird hierfür keine Gebühr erhoben, sofern die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde vorher Gebührenbefreiung angeordnet hat.
(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben für die
(1) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen im Einzelfall Gebührenermäßigungen anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, kann dem Bearbeitungsstand entsprechend eine Ermäßigung der vorgesehenen Gebühr bis zu 90 v. H. gewährt werden.
§ 6 Kosten mitwirkender Behörden und sachverständiger Personen
Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) werden, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Kosten und Entgelte für die Mitwirkung anderer Behörden und sachverständiger Personen, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Kosten und Entgelte der mitwirkenden Behörde oder sachverständigen Person bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde oder sachverständige Person geltenden Kosten- oder Entgeltvorschriften.
§ 7 Übergangsbestimmungen
(1) Gebühren und Auslagen sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben
(2) Werden beantragte Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen durch Gründe, die nicht von der zuständigen Behörde zu vertreten sind, verzögert, sind Gebühren und Auslagen nach dem zur Zeit der Durchführung des überwiegenden Teils der Amtshandlungen, öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen und der Benutzung von Einrichtungen geltenden Recht zu erheben.
(3) Verträge und Vereinbarungen für die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen einschließlich vereinbarter Geoserviceleistungen bleiben unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 14. Juni 2014 (GVBl. S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2018 (GVBl. S. 317, 2019 S. 32), BS 2013-1-23 außer Kraft.
Besonderes Gebührenverzeichnis für die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse | Anlage 1 24 |
Inhaltsübersicht | |
1 | Abrechnung nach dem Zeitaufwand |
2 | Besondere Aufwendungen und Geoserviceleistungen |
3 | Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens |
4 | Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung |
5 | Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte |
6 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge |
7 | Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk |
8 | Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen |
9 | Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens über Fachverfahren |
10 | Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen |
11 | Gebäudeeinmessungen |
12 | Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen |
13 | Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen |
14 | Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch |
15 | Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch |
16 | Flurstücksverschmelzung |
17 | Übernahme von Vermessungsschriften |
18 | Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen |
19 | Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements |
20 | Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme |
21 | Sonstige technische Arbeiten |
22 | Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen |
23 | Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen |
24 | Erstattung von Obergutachten (§§ 193 und 198 BauGB) |
25 | Gutachterliche Stellungnahme |
26 | Online gestützte Vergleichswerte |
27 | Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses |
28 | Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB) |
29 | Sonstige Grundstücksmarktinformationen |
30 | Geotopografische Informationen - Aktuelle und historische Luftbilder |
31 | Geotopografische Informationen - Amtliche topografische Kartenwerke, Sonderkarten und historische Karten |
Gebührenstaffeln | |
Gebührenstaffel I | Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage |
Gebührenstaffel II | Gebäudeeinmessungen |
Gebührenstaffel III | Aufmessung von Grenzpunkten und Gehöften |
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr EUR |
1 | Abrechnung nach dem Zeitaufwand | |
je eingesetzte Person und angefangene Arbeitshalbstunde | ||
1.1 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 58,50 |
1.2 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 43,20 |
1.3 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 37,50 |
1.4 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 32,40 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 1
| ||
2 | Besondere Aufwendungen und Geoserviceleistungen | |
2.1 | Reisekosten, Feldaufwandsvergütung, Kosten für die Beförderung der Messgeräte und den Einsatz eines mit besonderen Zusatzeinrichtungen für den vermessungstechnischen Außendienst ausgestatteten Kraftfahrzeugs
je Antrag | 38,30 |
2.2 | Geoserviceleistungen, die nicht über eine Arbeitshalbstunde hinausgehen | |
2.2.1 | Offline-Bereitstellung oder Übermittlung von kostenfreien Geobasisinformationen (Open Data) | 150,00 |
2.2.2 | Zusätzliche Bereitstellung oder Übermittlung kostenpflichtiger Geobasisinformationen | 100,00 |
2.2.3 | Zusätzliche Bereitstellung oder Übermittlung von Geobasisinformationen, die Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sind | 100,00 |
2.3 | Geoserviceleistungen nach lfd. Nr. 2.2.1 bis 2.2.3, die über eine Arbeitshalbstunde hinausgehen | Gebühr nach lfd. Nr. 2.2 zuzüglich Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
2.4 | Aktualisierung kostenpflichtig bereitgestellter Geobasisinformationen pro Jahr | 18 v. H. der für die erstmalige Bereitstellung geltenden Gebühr |
2.5 | Fotokopien, Besondere Druckerzeugnisse schwarz/weiß oder farbig im Format | |
2.5.1 | bis DIN A3 je Seite | 0,40 |
2.5.2 | größer DIN A3 je Ausfertigung | 28,00 bis 150,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 2
Lfd. Nr. 2.2.1 erfasst nur Leistungen, die über die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EU Nr. L 172 S. 56) geregelten Verfahren zur kostenfreien Bereitstellung oder Übermittlung von Geobasisinformationen (Open Data) hinausgehen. | ||
3 | Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens | |
3.1 | bis zu einer Arbeitshalbstunde | kostenfrei |
3.2 | für jede weitere angefangene Arbeitshalbstunde | Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
4 | Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung | |
4.1 | Nachweise gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | |
4.1.1 | je Flurstücks-, Flurstücks- und Eigentümer-, Grundstücks- sowie Eigentümernachweis | 4,10 |
4.1.2 | je Bestandsnachweis | 6,90 |
4.2 | Auswertung aus der Liegenschaftsbeschreibung | Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
4.3 | Flächen der tatsächlichen Nutzung, gedruckt oder als druckaufbereitete Datei oder als Datensätze aus den Statistikprodukten je Gemarkung, Gemeinde und Landkreis | 0,85 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 4
Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 4.1 bis 4.3 erhoben. | ||
5 | Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte | |
5.1 | Auszüge gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Ausfertigung im Format | |
5.1.1 | bis DIN A3 | 28,00 |
5.1.2 | größer DIN A3 bis DIN A0 | 51,00 |
5.2 | Auszüge in Kombination mit dem Orthofoto gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 115 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 5.1 |
5.3 | Erteilung der besonderen Vervielfältigungsbefugnis für Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte - mit dem Recht der Umwandlung, der Vervielfältigung und Weitergabe mit dem Ziel einer unmittelbaren oder mittelbaren Vermarktung oder der Veröffentlichung
je Vervielfältigungsbefugnis | 77,00 bis 490,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 5
| ||
6 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge | |
6.1 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster mit Eigentümerangaben | |
6.1.1 | je Flurstücksobjekt vom 1. bis zum 50. Objekt | 2,00 |
6.1.2 | je Flurstücksobjekt vom 51. bis zum 100. Objekt | 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.1 |
6.1.3 | je Flurstücksobjekt vom 101. bis zum 500. Objekt | 25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.1 |
6.1.4 | je Flurstücksobjekt ab dem 501. Objekt | 12,5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.1 |
6.2 | Übermittlung der Bestandsdatenauszüge nach lfd. Nr. 6.1 oder vergleichbarer Auszüge in Listenform für Jagdgenossenschaften je km2 | 30,00; mindestens 130,00 |
6.3 | Hauskoordinaten je Objekt | 0,17; höchstens 500,00 |
6.4 | Auszug aus den Geobasisinformationen - Grundsteuerauszug | gebührenfrei |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 6
| ||
7 | Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk | |
7.1 | Punktinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs | |
7.1.1 | Einzelnachweis einschließlich Punktbeschreibung gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Punkt | 19,20 |
7.1.2 | Punktliste gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Punkt | 1,50 |
7.1.3 | Bestandsdatenauszug (Datensatz) je Produkt und Punkt | 1,15 |
7.2 | Punktinformationen des Liegenschaftskatasters gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | |
7.2.1 | Punktnachweis je Punkt | 3,85 |
7.2.2 | Koordinatenliste je Punkt | 0,30 |
7.3 | Punktübersichten der Punkte nach lfd. Nr. 7.1 und 7.2 | Gebühr nach lfd. Nr. 5.1 |
7.4 | Vermessungsrisse gedruckt oder als druckaufbereitete Datei für technische Vermessungen je Antrag | 153,00 |
7.5 | Vermessungsrisse gedruckt oder als druckaufbereitete Datei, Maßangaben je Antrag | Zuzüglich 28,00 Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
7.6 | Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS®) | |
7.6.1 | Einrichtung der Verfahren nach lfd. Nr. 7.6 | 100,00 |
7.6.2 | SAPOS®HEPS mit einer Taktrate von 1 Hz | |
je registrierter Nutzerkennung und Jahr | 120,00 | |
7.6.3 | SAPOS®GPPS und SAPOS®GPPS-Pro (Berechnungsdienst) mit einer Taktrate von 1 Hz | |
je registrierter Nutzerkennung und Jahr | 120,00 | |
7.7 | SAPOS®Pauschalgebühr | |
7.7.1 | SAPOS®EPS | |
je Jahr | 70,00 | |
7.7.2 | SAPOS®R-HEPS
je nutzende Stelle und Jahr | 150,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 7
| ||
8 | Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen
je Antrag | 44,60 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 8
| ||
9 | Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens über Fachverfahren | |
9.1 | Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens | |
9.1.1 | erstmalige Einrichtung | |
je verwendende Stelle | 453,00* | |
9.1.2 | Änderungen der Einrichtung | |
je Antrag | 44,60* | |
9.2 | Automatisiertes Abrufverfahren | |
9.2.1 | Einsichtnahme am Bildschirm | gebührenfrei |
9.2.2 | Abruf von Geobasisinformationen | 50 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 4.1, 5.1, 5.2, 6.1 und 7.1 bis 7.4 |
9.2.3 | Mindestgebühr | |
je angefangenem Monat | 36,40 | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 9
| ||
10 | Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen | |
10.1 | Grundaufwand je Antrag | 446,00 |
10.2 | je neues Flurstück | 230,00 |
10.3 | örtliche Arbeiten zur Bestimmung von bestehenden Flurstücksgrenzen | |
10.3.1 | Grenzfeststellung je Grenzpunkt | 485,00; je Antrag jedoch mindestens 1.675,00 |
10.3.2 | Grenzwiederherstellung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld | |
10.3.2.1 | bis 10 Grenzpunkte je Grenzpunkt | 324,00;
je Antrag jedoch |
10.3.2.2 | ab dem 11. Grenzpunkt je Grenzpunkt | 162,00 |
10.3.3 | Grenzwiederherstellung im Koordinatenkataster je Grenzpunkt | 162,00;
je Antrag jedoch |
10.3.4 | Gemischte Grenzbestimmungen nach lfd. Nr. 10.3.1 bis 10.3.3 je Grenzpunkt | Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1, lfd. Nr. 10.3.2 oder lfd. Nr. 10.3.3; je Antrag jedoch mindestens 1.120,00 |
10.4 | Absteckung oder Aufnahme einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte je Grenzpunkt | |
10.4.1 | im Zusammenhang mit einer Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.3 | 71,00 |
10.4.2 | in Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | 108,00 |
10.5 | Bestimmung von Schnittpunkten zwischen alten, bisher nicht festgestellten und abgemarkten Grenzen sowie neuen Grenzen bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen, die nicht nach lfd. Nr. 10.4 abgerechnet werden je Grenzpunkt | 242,00 |
10.6 | Abmarkung von alten und neuen Grenzpunkten | |
10.6.1 | je Grenzstein | 42,20 |
10.6.2 | je sonstige Grenzmarke | 25,50 |
10.7 | Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage | Wertfaktor nach Gebührenstaffel I |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 10
| ||
11 | Gebäudeeinmessungen | |
11.1 | je nach Normierungsfaktor der Gebäude oder der baulichen Veränderungen | Gebühr nach Gebührenstaffel II |
11.2 | Mehrarbeit für die gleichzeitige Einmessung mehrerer Gebäude oder baulicher Veränderungen auf einem Flurstück für das dritte und jedes weitere Gebäude oder jede weitere bauliche Veränderung | 5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 11.1 |
11.3 | Mehrarbeit für die Einmessung von Gebäuden von Amts wegen | 10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11.1 und 11.2 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 11
| ||
12 | Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen | |
12.1 | Mehrarbeit aufgrund von örtlichen Behinderungen | bis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 und 11 |
12.2 | Mehrarbeit für die Berücksichtigung von örtlichen Zwangsbedingungen | bis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.4 |
12.3 | Mehrarbeit für die Bestimmung und Abmarkung von Grenzen, wenn diese aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, wiederholt werden müssen | bis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 |
13 | Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen | |
13.1 | Aufmessung der Grenzpunkte | Gebühr nach Gebührenstaffel III |
13.2 | vollständige Aufmessung eines Gehöfts | Gebühr nach Gebührenstaffel III |
13.3 | Absteckung einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte je Grenzpunkt | 90,00 |
13.4 | Vorübergehende Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten je Grenzpunkt einschließlich Materialkosten | 26,90 |
13.5 | Bestimmung von Passpunkten zur Georeferenzierung | |
13.5.1 | im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld je Punkt | 80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.2.1 |
13.5.2 | in sonstigen Gebieten je Punkt | 80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 13
| ||
14 | Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch | |
14.1 | je Ordnungsnummer 1 | 300,00 bis 3.200,00 |
14.2 | je neues Flurstück | 90,00 |
14.3 | Mehrarbeit, z.B. durch die Änderung eines rechtskräftigen Bebauungsplans während des Umlegungsverfahrens, durch Vorwegmaßnahmen nach den §§ 76 und 77 BauGB, durch Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB oder durch die Rückabwicklung der Umlegung
je betroffene Ordnungsnummer | bis 500,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 14
| ||
15 | Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch | |
15.1 | Vorbereitung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung je Ordnungsnummer | 153,00 bis 740,00 |
15.2 | Durchführung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung je Ordnungsnummer | 77,00 bis 181,00 |
15.3 | je neues Flurstück | 82,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 15
| ||
16 | Flurstücksverschmelzung | |
je neues Flurstück | 54,00 | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 16
| ||
17 | Übernahme von Vermessungsschriften | |
17.1 | Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen | 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 |
17.2 | Gebäudeeinmessungen | 15 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11 |
17.3 | Umlegungen nach dem Baugesetzbuch je Flurstück | 36,40 |
17.4 | Flurstücksverschmelzungen | 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 16; je Antrag jedoch mindestens 28,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 17
| ||
18 | Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen | |
18.1 | Beglaubigungen
je Beglaubigungsvermerk |
3,00 bis 19,00* |
18.2 | Entfernungsbescheinigung über Wegstrecken je Strecke | 36,40* |
18.3 | Bescheinigungen zur lastenfreien Abschreibung von Grundstücksteilen außerhalb des Ausübungsbereichs von Grunddienstbarkeiten (§ 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) je Grundstück | 60,00 bis 166,00* |
18.4 | Unschädlichkeitszeugnis nach dem Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr
je Unschädlichkeitszeugnis | 77,00 bis 490,00* |
Anmerkung zu lfd. Nr. 18
Die Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 7 Abs. 1 LGVerm ist mit der Gebühr nach lfd. Nr. 10.2 oder lfd. Nr. 16 abgegolten. | ||
19 | Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements | |
je Iteration/Prüflauf | 100,00 bis 1.900,00* | |
20 | Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme | |
20.1 | Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme auf einem Prüffeld der Vermessungs- und Katasterverwaltung | 114,00* |
20.2 | Prüfung und Kontrolle von Tachymetern auf der Prüfstrecke Polch mit Inanspruchnahme weiterer Prüfeinrichtungen des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz | |
20.2.1 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion und Gerätemaßstab | |
20.2.1.1 | für das erste Gerät | 211,00* |
20.2.1.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 146,00* |
20.2.2 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und zyklischem Phasenfehler | |
20.2.2.1 | für das erste Gerät | 344,00* |
20.2.2.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 198,00* |
20.2.3 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und Frequenz | |
20.2.3.1 | für das erste Gerät | 306,00* |
20.2.3.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 211,00* |
20.2.4 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab, zyklischem Phasenfehler und Frequenz | |
20.2.4.1 | für das erste Gerät | 453,00* |
20.2.4.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 267,00* |
20.2.5 | Prüfung der Frequenz bei Tachymetern | |
20.2.5.1 | für das erste Gerät | 77,00* |
20.2.5.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 44,60* |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 20
| ||
21 | Sonstige technische Arbeiten | |
21.1 | Vermessungsunterlagen | Gebühren nach lfd. Nr. 4 bis 7 |
21.2 | örtliche und häusliche Arbeiten | Gebühren nach lfd. Nr. 1 und 2 |
21.3 | Einsatz von Sensoren und Auswertegeräten, deren Anschaffungswert 15.000,00 EUR übersteigt
je angefangene halbe Betriebsstunde | 0,15 v. T. des Anschaffungswerts |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 21
| ||
22 | Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen | |
22.1 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure | |
22.1.1 | Bestellung und Vereidigung | 817,00* |
22.1.2 | Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders | 344,00* |
22.1.3 | Ausfertigung eines Ausweises für die Aufgabenwahrnehmung im amtlichen Vermessungswesen je Ausweis | 38,30* |
22.1.4 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verlegung der Geschäftsstelle | 44,60* |
22.2 | Sonstige Anerkennungen und Zulassungen | 77,00 bis 825,00* |
23 | Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen | |
23.1 | Gutachten über den Verkehrswert für unbebaute Grundstücke und Rechte an unbebauten Grundstücken nach § 193 BauGB oder Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen nach den §§ 154 und 169 BauGB mit einem Verkehrswert oder einem Bodenwert | |
23.1.1 | bis zu 250.000,00 EUR | 4,1 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 740,00 |
23.1.2 | über 250.000,00 EUR bis zu 1 Mio. EUR | 1,5 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1.440,00 |
23.1.3 | über 1 Mio. EUR | 0,9 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 2.040,00 |
23.2 | Gutachten über den Verkehrswert für bebaute Grundstücke und Rechte an bebauten Grundstücken nach § 193 BauGB mit einem Verkehrswert | |
23.2.1 | bis zu 250.000,00 EUR | 7,2 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 990,00 |
23.2.2 | über 250.000,00 EUR bis zu 500.000,00 EUR | 3,0 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 2.150,00 |
23.2.3 | über 500.000,00 EUR bis zu 2,5 Mio. EUR | 1,5 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 3.000,00 |
23.2.4 | über 2,5 Mio. EUR bis zu 10 Mio. EUR | 1,15 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 4.050,00 |
23.2.5 | über 10 Mio. EUR | 0,9 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 6.600,00 |
23.3 | über die ortsübliche Pacht (§ 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 - BGBl. I S. 210 - in der jeweils geltenden Fassung) | 306,00 bis 1.458,00 |
23.4 | für über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten infolge besonderer Erschwernisse (z.B. Bauzustand des Bewertungsobjekts, fehlende oder nicht verwendbare Bauunterlagen und ähnliches) | bis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 oder lfd. Nr. 23.2 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 23
| ||
24 | Erstattung von Obergutachten (§§ 193 und 198 BauGB) | das 1- bis 2-fache der Gebühr nach lfd. Nr. 23 |
25 | Gutachterliche Stellungnahme | |
25.1 | für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Rechte an bebauten und unbebauten Grundstücken | 15 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4 |
25.2 | für Kaufpreisprüfungen nach § 153 Abs. 2 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsbereiche) sowie für Höchstpreisprüfungen nach § 153 Abs. 3 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 3 BauGB (Entwicklungsbereiche) | 10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4 |
26 | Online gestützte Vergleichswerte | |
je Vergleichswert | 28,00 bis 51,00 | |
27 | Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 58,00 bis 815,00 |
28 | Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB) | |
28.1 | Schriftliche Auskunft, ohne Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, über den Bodenrichtwert eines Grundstücks als Einzelnachweis oder in Listenform
je Grundstück | 31,70 bis 128,00 |
28.2 | Auszug aus der Bodenrichtwertkarte gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Auszug im Format bis | |
28.2.1 | DIN A3 | 41,00 |
28.2.2 | DIN A2 | 63,00 |
28.2.3 | DIN A1 | 90,00 |
28.2.4 | DIN A0 | 112,00 |
28.3 | Übersichten über generalisierte Bodenrichtwerte | |
28.3.1 | Gesamtübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 180,00 |
28.3.2 | Teilübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 25,50 bis 165,00 |
28.4 | Onlinezugriff auf den Premiumdienst des Bodenrichtwertinformationssystems je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je nach Fläche des Zugriffbereichs | 121,00 bis 1.660,00 |
28.5 | Bestandsdatenauszüge aus dem Bodenrichtwertinformationssystem je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je Objekt | |
28.5.1 | vom 1. bis zum 1.000. Objekt | 0,35 |
28.5.2 | vom 1.001. bis zum 10.000. Objekt | 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1 |
28.5.3 | ab dem 10.001. Objekt | 25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 28
Werden schriftliche Bodenrichtwertauskünfte über mehrere Grundstücke einer Eigentümerin oder eines Eigentümers erteilt, sind diese bei der Gebührenberechnung nach lfd. Nr. 28.1 nach der räumlichen Lage und den übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen gruppenweise zusammenzufassen. | ||
29 | Sonstige Grundstücksmarktinformationen | |
29.1 | Grundstücksmarktbericht
gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 42,00 bis 190,00 |
29.2 | Landesgrundstücksmarktbericht | |
29.2.1 | gedruckt | 200,00 |
29.2.2 | als druckaufbereitete Datei | 150,00 |
29.2.3 | gedruckt und als druckaufbereitete Datei | 300,00 |
29.3 | Grundstücksmarktinformationen der Gutachterausschüsse | |
29.3.1 | Einsichtnahme | |
29.3.1.1 | bis zu einer Arbeitshalbstunde | kostenfrei |
29.3.1.2 | für jede weitere angefangene Arbeitshalbstunde | Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
29.3.2 | Auszug | |
29.3.2.1 | aus vorliegenden Grundstücksmarktinformationen für den Bereich eines Gutachterausschusses je Auswertung und Jahr | 28,00 bis 102,00 |
29.3.2.2 | aus den Grundstücksmarktinformationen
je speziellem Teilmarkt oder räumlichen Gebiet | Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
30 | Geotopografische Informationen - Aktuelle und historische Luftbilder | |
30.1 | Luftbilder digital, gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Luftbild | 60,00 |
30.2 | Luftbild digital mit Infrarotkanal je Luftbild | 100,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 30
| ||
31 | Geotopografische Informationen - Amtliche topografische Kartenwerke, Sonderkarten und historische Karten | |
31.1 | Topografische Karte 1 : 5.000 (TK5), 1 : 25.000 (TK25), 1 : 50.000 (TK50), 1 : 100.000 (TK100) | 5,00 |
31.2 | Karte der Gemeindegrenzen von Rheinland-Pfalz 1 : 200.000 | 7,00 |
31.3 | Übersichtskarte Rheinland-Pfalz/Saarland 1 : 250.000 | 7,00 |
31.4 | Übersichtskarte der Großregion 1 : 500.000 | 7,00 |
31.5 | Moselsteig Karte 1 von Perl bis Trier | 5,90 |
31.6 | Moselsteig Karte 2 von Trier bis Zell (Mosel) | 5,90 |
31.7 | Moselsteig Karte 3 von Zell (Mosel) bis Koblenz | 5,90 |
31.8 | Kartenset Moselsteig von Perl bis Koblenz | 14,50 |
31.9 | Topografische Karten 1 : 25.000 mit Wanderwegen/Wander- und Radwanderwegen sowie Naturparkkarten | 3,00 |
31.10 | Topografische Karten 1 : 50.000 mit Wanderwegen/Wander- und Radwanderwegen sowie Naturparkkarten | 3,00 |
31.11 | Geotouristische Karte 1 : 100.000 Nationaler Geopark Vulkanland Eifel | 3,00 |
31.12 | Historische Kartenaufnahmen je Druck | 5,35 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 31
der Gebühren nach lfd. 31.1 bis 31.11 erhoben. | ||
* Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt. |
Gebührenstaffel I
Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke
oder der Art der lang gestreckten Anlage
Die Gebühren nach lfd. Nr. 10.1 bis 10.6 sind mit dem Wertfaktor zu multiplizieren, der sich nach dem Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage ergibt.
Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen | ||
Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke | Wertfaktor | |
über | bis | |
0,00 EUR | 10.000,00 EUR | 0,9 |
10.000,00 EUR | 20.000,00 EUR | 1,0 |
20.000,00 EUR | 40.000,00 EUR | 1,1 |
40.000,00 EUR | 100.000,00 EUR | 1,2 |
100.000,00 EUR | 250.000,00 EUR | 1,3 |
250.000,00 EUR | 1,4 |
Vermessung lang gestreckter Anlagen mit mehr als 100 m Länge aus Anlass der Neuanlage oder baulichen Veränderung und Kreisverkehrsplätze | |
Art der Anlage | Wertfaktor |
zweibahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen je Richtung, die durch ein Bau- werk, z.B. Mittelstreifen mit Schutzplanken, voneinander getrennt sind, Eisenbahnen, GewäsS.r.1. Ordnung | 1,3 |
einbahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen und mehr als 5 m Fahrbahnbreite, Gewässer 2. Ordnung | 1,2 |
sonstige Straßen, Wege, Gewässer und Anlagen | 1,0 |
Anmerkungen zur Gebührenstaffel I
|
Gebührenstaffel II
Gebäudeeinmessungen
Normierungsfaktor (Ermittlung aus umbauten Raum nach Anmerkung 3 zu lfd. Nr. 11) | Gebühr für die Gebäudeeinmessung |
1 | 2 |
Normierungsfaktor | EUR |
bis 4 | 280,00 |
von mehr als 4 bis 15 | 430,00 |
von mehr als 15 bis 40 | 745,00 |
von mehr als 40 bis 75 | 1.120,00 |
von mehr als 75 bis 150 | 1.825,00 |
von mehr als 150 bis 500 je weitere angefangene 50 | 520,00 mehr |
von mehr als 500 bis 2.000 je weitere angefangene 50 | 305,00 mehr |
von mehr als 2.000 | 14.800,00 |
Anmerkung zur Gebührenstaffel II
Für die Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch auf einem Flurstück ist eine Gebühr von 100,00 EUR zu erheben. |
Gebührenstaffel III
Aufmessung von Grenzpunkten und Gehöften
Gebühr je aufgemessenem Grenzpunkt oder je Gehöft | ||||||
Behinderungsstufe | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||
EUR | ||||||
je Punkt bei einer Punktdichte je Hektar Neuvermessungsfläche (bis einschließlich) | ||||||
2 | 52,70 | 110 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 | 120 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 | 130 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 | bis 150 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 | |
3 | 41,45 | |||||
4 | 36,10 | |||||
5 | 33,15 | |||||
6 | 31,65 | |||||
7 | 30,85 | |||||
8 | 30,10 | |||||
9 | 28,55 | |||||
10 und mehr | 27,05 | |||||
je Gehöft | 309,00 | |||||
Anmerkung zur Gebührenstaffel III
Die Einstufung des Neuvermessungsgebietes in die Behinderungsstufen erfolgt nach folgenden Merkmalen: | ||||||
Behinderungsstufe 1: | offene Feldlagen, Anteil der Holzflächen bis 10 v. H. | |||||
Behinderungsstufe 2: | Ortslagen - aufgelockert, ruhiger Straßenverkehr Feldlagen - Behinderung durch Bodenbewachsung (z.B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 10 bis 35 v. H. | |||||
Behinderungsstufe 3: | Ortslagen - aufgelockert mit starkem Straßenverkehr oder enge Bebauung mit ruhigem Straßenverkehr Feldlagen - erhebliche Behinderung durch dichte Bodenbewachsung (z.B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 35 bis 70 v. H. und/oder erhebliche Höhenunterschiede | |||||
Behinderungsstufe 4: | Ortslagen - enge Bebauung mit starkem Straßenverkehr oder sehr enge Bebauung Feldlagen - Anteil der Holzflächen über 70 v. H. und/oder überwiegend steile Hanglagen | |||||
Behinderungsstufe 5: | sehr eng bebaute Ortslagen mit starkem Straßenverkehr und/oder erheblichen Sichtbehinderungen und/oder erheblichen Höhenunterschieden bzw. steilen Hanglagen |
Anlage 2 24 (aufgehoben) |
ENDE |