umwelt-online: Bauregelliste A Teil 1 Anlagen (1)

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Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1

Anlage 0.1 (2006/1)

Bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile zur Gewährleistung einer bestimmten Dauer der Feuerwiderstandsfähigkeit werden durch die Bezeichnungen "feuerhemmend", "hochfeuerhemmend" und "feuerbeständig" ausgedrückt. In den folgenden Tabellen werden die bauaufsichtlichen Anforderungen den Klassen nach DIN 4102-2 und nach DIN EN 13501-2 sowie DIN EN 13501-3 zugeordnet. Die Klassifizierungen nach DIN 4102-2 und nach den DIN EN 13501-2, DIN EN 13501-3 und DIN EN 13501-5 sind für den Nachweis der geforderten Feuerwiderstandsdauer eines Bauteiles alternativ anwendbar. Die Anwendung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-2 und DIN EN 13501-3 wird in Anlage 0.1.2 besonders erläutert.

Die Zuordnung der Klassen nach DIN 4102 bzw. nach DIN EN 13501 zu den bauaufsichtlichen Anforderungen ersetzt nicht die für die jeweiligen Bauprodukte und Bauarten vorgeschriebenen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise bzw. Anwendbarkeitsnachweise.

Bei geregelten Bauprodukten nach Bauregelliste A Teil 1 erfolgt die Klassifizierung im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises.

Bei CE-gekennzeichneten Bauprodukten nach Bauregelliste B Teil 1 erfolgt die Klassifizierung im Rahmen des Konformitätsnachweises.

Bei Bauprodukten und Bauarten nach Bauregelliste A Teile 2 und 3 ist das Brandverhalten oder die Feuerwiderstandsfähigkeit durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, bei anderen nicht geregelten Bauprodukten durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachzuweisen.

Anlage 0.1.1 (2004/1)

Die in DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.8.2, Tabelle 2 angegebenen Bezeichnungen entsprechen folgenden Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften:

Tabelle 1

Bauaufsichtliche AnforderungenKlassen nach DIN 4102-2Kurzbezeichnung nach DIN 4102-2
feuerhemmendFeuerwiderstandsklasse F 30F 30 - B 1
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren BaustoffenFeuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren BaustoffenF 30 - A 1
hochfeuerhemmendFeuerwiderstandsklasse F 60 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren BaustoffenF 60 -AB 2
Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus nichtbrennbaren BaustoffenF 60 - A 2
feuerbeständigFeuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren BaustoffenF 90 - AB 3, 4
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren BaustoffenFeuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren BaustoffenF 90 - A 3, 4
1) bei nichttragenden Außenwänden auch W 30 zulässig
2) bei nichttragenden Außenwänden auch W 60 zulässig
3) bei nichttragenden Außenwänden auch W 90 zulässig
4) nach bestimmten bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften einiger Länder auch F 120 gefordert

Die jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen ergeben sich aus den Regelungen der Landesbauordnungen zu Wänden, Decken und Dächern.

Zusätzlich werden Bauteile nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in

  1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen
    zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
  3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffen haben,
  4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

Das Brandverhalten der wesentlichen Baustoffe der Bauteile wird im Rahmen der Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN 4102-2 berücksichtigt und nach DIN 4102-1 (Anlage 0.2.1) oder DIN EN 13501-1 (Anlage 0.2.2) bestimmt.

Die Feuerwiderstandsfähigkeit von hochfeuerhemmenden Bauteilen nach Nr. 3 in Verbindung mit den zusätzlichen Anforderungen an die Brandschutzbekleidung kann jedoch nicht nach DIN 4102-2 nachgewiesen werden und ist deshalb in Tabelle 1 nicht aufgeführt. Eine Klassifizierung dieser Bauteile kann daher nur nach Anlage 0.1.2 Tabelle 1 erfolgen.

Anlage 0.1.2 (2014/2)

Die nach DIN EN 13501-2 und DIN EN 13501-3 und DIN EN 13501-4 klassifizierten Eigenschaften zum Feuerwiderstandsverhalten entsprechen folgenden Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften:

Tabelle 1: Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen nach DIN EN 13501-2 und ihre Zuordnung zu den bauaufsichtlichen Anforderungen

Bauaufsichtliche AnforderungTragende BauteileNichttragende
Innenwände
Nichttragende
Außenwände
Doppel-
böden
Selbständige
Unterdecken
ohne Raum-
abschluss 1
mit Raum-
abschluss 1
feuerhemmendR 30REI 30EI 30E 30 (i->o) und
EI 30-ef (i<-o)
REI 30EI 30(a<->b)
hochfeuerhemmendR 60REI 60EI 60E 60 (i->o) und
EI 60-ef (i<-o)
 EI 60(a<->b)
feuerbeständigR 90REI 90EI 90E 90 (i->o) und
EI 90-ef (i<-o)
 EI 90(a<->b)
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min.R 120REI 120-- -
Brandwand-REI 90-MEI 90-M- -
1) Für die mit reaktiven Brandschutzsystemen beschichteten Stahlbauteile ist die Angabe IncSlow gemäß DIN EN 13501-2 zusätzlich erforderlich.

Die jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen ergeben sich aus den Regelungen der Landesbauordnungen zu Wänden, Decken und Dächern.

Zusätzlich werden Bauteile nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in

  1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
  3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffen haben,
  4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

Die europäische Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Das Brandverhalten der Baustoffe wird deshalb nach DIN EN 13501-1 (Anlage 0.2.2) zusätzlich bestimmt.

Bei hochfeuerhemmenden Bauteilen nach Nr. 3 ist das Brandschutzvermögen der brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) zusätzlich zur Feuerwiderstandsfähigkeit nachzuweisen und nach DIN EN 13501-2 mit K2 60 zu klassifizieren.

Nach deutschem Baurecht muss die Feuerwiderstandsfähigkeit von Decken grundsätzlich sowohl von oben nach unten als auch von unten nach oben erfüllt sein. Die europäischen Klassifizierungen berücksichtigen eine Brandbeanspruchung von unten nach oben. Damit auf eine zusätzliche Brandprüfung mit Brandbeanspruchung auf der Oberseite verzichtet werden kann,   müssen feuerwiderstandsfähige Holzbalkendecken bei den Brandprüfungen oberseitig mindestens die nachfolgenden konstruktiven Bedingungen erfüllen:

Feuerwiderstandsklasse REI 60:
Variante 1:13 mm Spanplatten bzw. 21 mm gespundete Schalung und
15 mm nichtbrennbare Dämmstoffe aus Mineralfasern mit einem Schmelzpunkt >1000 °C und
20 mm Estrich bzw. nichtbrennbare Trockenestrichplatten (mind. Klasse A2)
  oder
Variante 2:13 mm Spanplatten bzw. 21 mm gespundete Schalung und
30 mm Estrich bzw. nichtbrennbare Trockenestrichplatten (mind. Klasse A2)
Feuerwiderstandsklasse REI 90:
Variante 1:13 mm Spanplatten bzw. 21 mm gespundete Schalung und
15 mm nichtbrennbare Dämmstoffe aus Mineralfasern mit einem Schmelzpunkt >1000 °C und
30 mm Estrich bzw. nichtbrennbare Trockenestrichplatten (mind. Klasse A2)
  oder
Variante 2:13 mm Spanplatten bzw. 21 mm gespundete Schalung und
40 mm Estrich bzw. nichtbrennbare Trockenestrichplatten (mind. Klasse A2)

Tabelle 2: Feuerwiderstandsklassen von Sonderbauteilen nach DIN EN 13501-2, DIN EN 13501-3 und DIN EN 13501-4 und ihre Zuordnung zu den bauaufsichtlichen Anforderungen

a) Abschlüsse


Abschlüsse
Bauaufsichtliche
Anforderungen
FeuerschutzabschlüsseRauchschutz-
abschlüsse
Feuerschutzab-
schlüsse in
Förderanlagen

sonstige
Abschlüsse
nach MBO

ohne Rauchschutzmit Rauchschutz
feuerhemmend 1

 EI2 30-C.. 2 
hochfeuerhemmend 1

 EI2 60-C.. 2
feuerbeständig 1

 EI2 90-C.. 2
feuerhemmend 1, dichtschließend

EI2 30-SaC..2





hochfeuerhemmend 1, dichtschließend

EI2 60-SaC..2





feuerbeständig 1, dichtschließend

EI2 90-SaC..2





feuerhemmend 1, rauchdicht_EI2 30-S200C..2 _
hochfeuerhemmend 1, rauchdicht 

  EI2 60-S200C..2


-
feuerbeständig 1, rauchdicht

EI2 90-S200C..2




rauchdicht und selbstschließend

S200 C..2



dicht- und selbstschließend



SaC..2

dichtschließend 3



 

1) Feuerhemmende, hochfeuerhemmende und feuerbeständige Abschlüsse müssen jeweils auch "selbstschließend" sein.

2) Festlegungen zur Prüfzyklenanzahl für die Dauerfunktionsprüfungen:
C5 (200.000 Zyklen) für Feuerschutz-/Rauchschutztüren (Drehflügelabschlüsse) sowie für Feuerschutzabschlüsse in Förderanlagen als planmäßig geschlossene Abschlüsse
C2 (10.000 Zyklen) für sonstige Feuerschutz-/Rauchschutzabschlüsse (z.B. Klappen, Tore) sowie für Feuerschutzabschlüsse in Förderanlagen als planmäßig offene Abschlüsse

3) Zuordnung im Hinblick auf die Luftdichtigkeit wird noch erfolgen.

Die jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Abschlüssen ergeben sich aus den Regelungen der Landesbauordnungen zu Öffnungen in den Bauteilen und deren Abschlüssen.

Nach deutschem Bauordnungsrecht müssen Abschlüsse hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit sowohl das Kriterium "Raumabschluss" als auch das Kriterium "Wärmedämmung" (unter Brandeinwirkung) erfüllen.

Abschlüsse (z.B. Vorhänge) mit der Klassifizierung "E 30/60/90" oder "EW 30/60" sind nicht ohne Weiteres dort zu verwenden, wo nach bauordnungsrechtlichen Maßgaben "feuerhemmend", "hochfeuerhemmend" oder "feuerbeständig" gefordert wird. Es sind die Bestimmungen der Verwendbarkeitsnachweise zu beachten.

Fahrschachtabschlüsse mit der Klassifizierung "E 30/60/90" zum Einbau in feuerhemmende, hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Fahrschachtwände erfüllen die Anforderungen an den Raumabschluss und sind nach DIN EN 81-58 zu klassifizieren; eine Übertragung von Wärme (unter Brandeinwirkung) wird nicht behindert; die Anforderungen der Musterbauordnung (MBO) für den Fahrschacht und sinngemäß die der Bauregelliste A Teil 1, Anlage 6.1 sind zu beachten. Die Abschlüsse erfüllen die Mindestanforderungen der MBO § 39 (2).

b) Sonstige Sonderbauteile

Bauaufsichtliche
Anforderungen

  Sonderbauteil

Kabel-
abschot-
tungen
Rohrab-
schottungen
Lüftungs-
leitungen
Brandschutz-
klappen in Lüftungs-
leitungen

Entrau-
chungs-
leitung

Entrauchungs-
klappe

Installations-
schächte
und -kanäle
elektr. Lei-
tungsanlagen
mit Funk-
tionserhalt
Abgasanlagen
feuerhemmendEI 30EI 30-U/U3
EI 30-C/U4
EI 30
(veho i<->o)-S
EI 30
(veho i<->o)-S
EI 30
(ve-ho) S, *6 multi
EI 30
(ve7-ho8, i<->o) S *6
Cxx9 MA10 multi
EI 30
(veho i<->o)
P 30EI 30(i<->o)-O
oder
EI 30(i<-o)
und Gxx 5
hochfeuer-
hemmend
EI 60EI 60-U/U3
EI 60-C/U4
EI 60
(veho i<->o)-S
EI 60
(veho i<->o)-S
EI 60
(ve-ho) S, *6 multi
EI 60
(ve7-ho8, i<->o) S *6
Cxx9 MA10 multi
EI 60
(veho i<->o)
P 60EI 60(i<->o)-O
oder
EI 60(i<-o)
und Gxx 5
feuerbeständigEI 90EI 90-U/U3
EI 90-C/U4
EI 90
(veho i<->o)-S
EI 90
(veho i<->o)-S
EI 90
(ve-ho) S, *6 multi
EI 90
(ve7-ho8, i<->o) S *6
Cxx9 MA10 multi
EI 90
(veho i<->o)
P 90EI 90(i<->o)-O
oder
EI 90(i<-o)
und Gxx 5
Feuerwider-
standsfähigkeit
120 Minuten
EI 120EI 120-U/U3
EI 120-C/U4
_____  
3 Für die Abschottung von brennbaren Rohren oder Rohren mit einem Schmelzpunkt < 1000 °C; für Trinkwasser-, Heiz- und Kälteleitungen mit Durchmessern < 110 mm ist auch die Klasse EI ...-U/C zulässig.

4 Für die Abschottung mit nichtbrennbaren Rohren mit einem Schmelzpunkt >1000 °C, Ausführung der Rohrleitung ohne Anschlüsse von brennbaren Rohren.

5 Anwendung der Klasse in Verbindung mit G nur bei festen Brennstoffen; Rußbrandbeständigkeit G mit Angabe eines Abstandes in mm zu brennbaren Baustoffen (gemäß Prüfung).

6 je nach vorgesehener Verwendung: 500 Pa, 1000 Pa oder 1500 Pa

7 je nach vorgesehener Verwendung: vew, vedw, ved

8 je nach vorgesehener Verwendung: how, hodw, hod

9 je nach vorgesehener Verwendung: c300, c10000

10 Die Anwendung ist in Entrauchungsanlagen zulässig, die manuell ausgelöst oder entsprechend DIN EN 12101-8, Abschnitt 3.26 automatisch ausgelöst und manuell übersteuert werden.

Brandschutzverglasungen der Klassifizierung "E 30/60/90" sind nicht als feuerhemmend, hochfeuerhemmend oder feuerbeständig zu verwenden; Brandschutzverglasungen, bei denen eine Übertragung von Feuer und Wärme über eine bestimmte Dauer (Feuerwiderstandsdauer) verhindert wird, werden nach Tabelle 1 klassifiziert.

Tabelle 3: Erläuterungen der Klassifizierungskriterien und derzusätzlichen Angaben zur Klassifizierung des Feuerwiderstands nach DIN EN 13501-2, DIN EN 13501-3 und DIN EN 13501-4

Herleitung des KurzzeichensKriteriumAnwendungsbereich
R (Résistance)Tragfähigkeitzur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit
E (Étanchéité)Raumabschluss
I (Isolation)Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung)
W (Radiation)Begrenzung des Strahlungsdurchtritts
M (Mechanical)Mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbeanspruchung)
Sa (Smoke)Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen bei Umgebungstemperaturdichtschließende Abschlüsse
S200 (Smoke max.leakage rate)Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen sowohl bei Umgebungstemperatur als auch bei 200 °CRauchschutztüren (als Zusatzanforderung auch bei Feuerschutzabschlüssen)
S (Smoke)Rauchdichtheit (Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit)Entrauchungsleitungen, Entrauchungsklappen, Brandschutzklappen
C... (Closing)Selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit Anzahl der Lastspiele) einschl. DauerfunktionRauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)
CxxDauerhaftigkeit der Betriebssicherheit (Anzahl der Öffnungs- und Schließzyklen)Entrauchungsklappen
PAufrechterhaltung der Energieversorgung und/oder SignalübermittlungElektrische Kabelanlagen allgemein
GRußbrandbeständigkeitSchornsteine
K1, K2BrandschutzvermögenWand- und Deckenbekleidungen (Brandschutzbekleidungen)
I1, I2unterschiedliche WärmedämmungskriterienFeuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)
i->o
i<-o
i<->o (in - out)
Richtung der klassifizierten FeuerwiderstandsdauerNichttragende Außenwände, Installationsschächte/ -kanäle, Lüftungsanlagen/ -klappen
a<->b (above - below)Richtung der klassifizierten FeuerwiderstandsdauerUnterdecken
ve, ho (vertical, horizontal)für vertikalen / horizontalen Einbau klassifiziertLüftungsleitungen, Brandschutzklappen, Entrauchungsleitungen
vew, howfür vertikalen / horizontalen Einbau in Wände klassifiziertEntrauchungsklappen
ved, hodfür vertikalen / horizontalen Einbau in Leitungen klassifiziertEntrauchungsklappen
vedw, hodwfür vertikalen / horizontalen Einbau in Wände und Leitungen klassifiziertEntrauchungsklappen
U/U (uncapped/ uncapped)Rohrende offen innerhalb des Prüfofens / Rohrende offen außerhalb des PrüfofensRohrabschottungen
C/U (capped/ uncapped)Rohrende geschlossen innerhalb des Prüfofens/Rohrende offen außerhalb des PrüfofensRohrabschottungen
U/CRohrende offen innerhalb des Prüfofens/ Rohrende geschlossen außerhalb des PrüfofensRohrabschottungen
MAManuelle Auslösung (auch automatische Auslösung mit manueller Übersteuerung)Entrauchungsklappen
multiEignung, einen oder mehrere feuerwiderstandsfähige Bauteile zu durchdringen bzw. darin einzubauenEntrauchungsleitungen, Entrauchungsklappen

Anlage 0.1.3 (2006/1)

Die nach DIN EN 13501-5 klassifizierten Eigenschaften zum Verhalten von Bedachungen bei einer Brandbeanspruchung von außen entsprechen folgenden Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften:

Tabelle 1: Klassen von Bedachungen nach DIN EN 13501-5 und ihre Zuordnung zu den bauaufsichtlichen Anforderungen

Bauaufsichtliche AnforderungKlasse nach DIN EN 13501-5
Widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung)BROOF (t1)
Keine Leistung festgestellt (weiche Bedachung)FROOF (t1)

Anlage 0.2 (2006/1)

Das Brandverhalten von Baustoffen wird auf der Grundlage der Norm DIN 4102-1 oder der Norm DIN EN 13501-1 klassifiziert. In den folgenden Tabellen werden die bauaufsichtlichen Anforderungen den Brandverhaltensklassen der jeweiligen Norm zugeordnet. Die Klassifizierungen nach DIN 4102-1 und DIN EN 13501-1 sind für den Nachweis des Brandverhaltens von Baustoffen alternativ anwendbar. Die Anwendung der Klassifizierung nach DIN EN 13501-1 wird in Anlage 0.2.2 besonders erläutert.

Die Zuordnung der Klassen nach DIN 4102 bzw. nach DIN EN 13501 zu den bauaufsichtlichen Anforderungen ersetzt nicht die für die jeweiligen Bauprodukte und Bauarten vorgeschriebenen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise bzw. Anwendbarkeitsnachweise.

Bei geregelten Bauprodukten nach Bauregelliste A Teil 1 erfolgt die Klassifizierung im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises.

Bei CE-gekennzeichneten Bauprodukten nach Bauregelliste B Teil 1 erfolgt die Klassifizierung im Rahmen des Konformitätsnachweises.

Bei Bauprodukten und Bauarten nach Bauregelliste A Teile 2 und 3 ist das Brandverhalten oder die Feuerwiderstandsfähigkeit durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, bei anderen nicht geregelten Bauprodukten durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachzuweisen.

Anlage 0.2.1 (2004/1)

Die in DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 3 und in der Berichtigung 1:1998-08 zu DIN 4102-1 angegebenen Baustoffklassen entsprechen den folgenden bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften:

Tabelle 1

Bauaufsichtliche AnforderungBaustoffklasse
nach DIN 4102
nichtbrennbare BaustoffeA
A 1
A 2
brennbare Baustoffe
  schwerentflammbare Baustoffe
  normalentflammbare Baustoffe
B
B 1
B 2
leichtentflammbare BaustoffeB 3

Bauaufsichtliche Vorschriften können Anforderungen an Baustoffe hinsichtlich des brennenden Abtropfens / Abfallens im Brandfall enthalten. Für schwerentflammbare und normalentflammbare Bauprodukte - ausgenommen Bodenbeläge - werden bei den Prüfungen nach DIN 4102-1 Ergebnisse über das brennende Abtropfen oder das Abfallen brennender Probenteile festgestellt, bei den schwerentflammbaren Bauprodukten außerdem Werte über die Rauchentwicklung. Tritt brennendes Abtropfen/Abfallen auf bzw. wird bei schwerentflammbaren Bauprodukten - ausgenommen Bodenbeläge - der Grenzwert für die Rauchentwicklung überschritten, ist dies zusätzlich zur Baustoffklassifizierung mit dem Ü-Zeichen anzugeben.

An Bauprodukte in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung können bezüglich Rauchentwicklung und Entstehung toxischer Gase weitere bauaufsichtliche Anforderungen gestellt werden.

Anlage 0.2.2 (2016/2)

Die nach DIN EN 13501-1 klassifizierten Eigenschaften zum Brandverhalten von Baustoffen (ausgenommen Bodenbeläge) entsprechen folgenden bauaufsichtlichen Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften:

Tabelle 1 (ausgenommen Bodenbeläge)

Bauaufsichtliche AnforderungZusatzanforderungenEuropäische Klasse nach DIN EN 13501-1 1, 2
kein Rauchkein brennendes Abfallen/AbtropfenBauprodukte, ausgenommen lineare
Rohrdämmstoffe
lineare Rohrdämmstoffe
NichtbrennbarXXA1A1L
XXA2 - s1,d0A2L - s1, d0
SchwerentflammbarXXB - s1,d0
C - s1,d0
BL - s1,d0
CL - s1,d0

XA2 - s2,d0
A2 - s3,d0
B - s2,d0
B - s3,d0
C - s2,d0
C - s3,d0
A2L - s2,d0
A2L - s3,d0
BL - s2,d0
BL - s3,d0
CL - s2,d0
CL - s3,d0
X
A2 - s1,d1
A2 - s1,d2
B - s1,d1
B - s1,d2
C - s1,d1
C - s1,d2
A2L - s1,d1
A2L - s1,d2
BL - s1,d1
BL - s1,d2
CL - s1,d1
CL - s1,d2


A2 - s3,d2
B - s3,d2
C - s3,d2
A2L - s3,d2
BL - s3,d2
CL - s3,d2
Normalentflammbar
XD - s1,d0
D - s2,d0
D - s3,d0
E
DL - s1,d0
DL - s2,d0
DL - s3,d0
EL


D - s1,d1
D - s2,d1
D - s3,d1
D - s1,d2
D - s2,d2
D - s3,d2
DL - s1,d1
DL - s2,d1
DL - s3,d1
DL - s1,d2
DL - s2,d2
DL - s3,d2


E - d2EL - d2
Leichtentflammbar

FFL
1 gestrichen

2 Mit Ausnahme der Klassen A1 (ohne Anwendung der Fußnote c zu Tabelle 1 der DIN EN 13501 -1) und E kann das Brandverhalten von Oberflächen von Außenwänden und Außenwandbekleidungen (Bauarten) nach DIN EN 13501-1 nicht abschließend klassifiziert werden.

Die nach DIN EN 13501-1 klassifizierten Eigenschaften zum Brandverhalten von Bodenbelägen entsprechen folgenden bauaufsichtlichen Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften:

Tabelle 2: (Bodenbeläge)

Bauaufsichtliche AnforderungenEuropäische Klasse nach DIN EN 13501-1
NichtbrennbarA1fl
A2fl - s1
SchwerentflammbarBfl - s1
Cfl - s1
NormalentflammbarA2fl - s2
Bfl - s2
Cfl - s2
Dfl - s1
Dfl - s2
Efl
LeichtentflammbarFfl

Tabelle 3: Erläuterungen der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen (einschl. Bodenbelägen) nach DIN EN 13501-1

Herleitung des KurzzeichensKriteriumAnwendungsbereich
s (Smoke)RauchentwicklungAnforderungen an die Rauchentwicklung
d (Droplets)Brennendes Abtropfen/AbfallenAnforderungen an das brennende Abtropfen/Abfallen
....fl (Floorings)
Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge
...L (Linear Pipe Thermal Insulation Products)
Brandverhaltensklasse für Produkte zur Wärmedämmung von linearen Rohren

Anlage 0.2.3 (2003/1)

Die Prüfung nach DIN EN ISO 11925-2 ist bei Kantenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.2 der Norm) und, sofern hierbei ein Versagen zu erwarten ist, auch bei Flächenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.1 der Norm) durchzuführen. Bei der Durchführung sind die Festlegungen der DIN 4102-1 Abschnitte 6.2.5.2, 6.2.5.5 und 6.2.5.6 zu beachten.

Anmerkung:

Es wird darauf hingewiesen, dass die in Anlage 0.2.3 festgelegten Bedingungen eine vorläufige Entscheidung in Ermangelung europäisch harmonisierter Festlegungen darstellt. Künftige harmonisierte Produktspezifikationen können abweichende Prüfbedingungen festlegen, die eine erneute Prüfung erforderlich machen.

Anlage 0.3
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2001/1) -

Anlage 0.4
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2011/2)

Anlage 0.5 (2001/1)

Für die Fremdüberwachung schwerentflammbarer Baustoffe sind allein die "Richtlinien zum Übereinstimmungsnachweis schwerentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse DIN 4102-B1) nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung" maßgebend.

Anlage 0.6 (2011/2)

Die in Spalte 2 genannte Norm berücksichtigt die bauaufsichtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen oder deren Teile nicht in allen Punkten. Die Verwendbarkeit ist deshalb im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nachzuweisen.

Anlage 1.1
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2004/1) -

Anlage 1.2
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2005/2) -

Anlage 1.3
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2005/2) -

Anlage 1.4 (2008/2)

1.1 Eine Zertifizierung und Fremdüberwachung nach der "DAfStb-Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkali-Reaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) (2007-02)" ist nicht erforderlich, wenn die Gesteinskörnung mit der Alkaliempfindlichkeitsklasse E III bzw. EIII-O bzw. EIII-OF bzw. EIII-S im Sortenverzeichnis und auf dem Lieferschein bezeichnet wird.

1.2 Die für die Durchführung der Fremdüberwachung der Alkaliempfindlichkeit anerkannten Überwachungsstellen müssen an regelmäßigen Vergleichsprüfungen nach Teil 2 und/oder Teil 3 der Alkali-Richtlinie (2007-02) teilnehmen. Die Vergleichsprüfungen nach Teil 2 und Teil 3, Abschnitt 5.3, werden von der Materialprüfanstalt Schleswig-Holstein - Offentliche Baustoffprüfstelle in Abstimmung mit dem Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin, koordiniert und ausgewertet. Die Vergleichsprüfung nach Teil 3, Abschnitt 5.2, wird von der TU Hamburg-Harburg, Institut für Baustoffe, Bauphysik und Bauchemie, in Abstimmung mit dem Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin, koordiniert und ausgewertet.

1.3 Eine Prüfung nach den Abschnitten 5.5, 5.6 und 5.7 ist für Korngruppen/Lieferkörnungen mit einem (angegebenen) Kleinstkorn unter 2 mm nur erforderlich, bei denen der Gesamtanteil aller Prüfkornklassen > 1,0 mm größer oder gleich 10 M.-% ist. Es ist dann die Prüfkornklasse 1 /2 stets zu prüfen; die übrigen Prüfkornklassen sind zu prüfen, wenn ihr Anteil > 10 M.-% ausmacht. Bei Korngruppen/Lieferkörnungen mit einem (angegebenen) Kleinstkorn größer oder gleich 2 mm ist eine Prüfung nur bei den Prüfkornklassen erforderlich, bei denen der Anteil größer oder gleich 10 M.-% ist.

Anlage 1.5
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -

Anlage 1.6
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -

Anlage 1.7 (1996/1)
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2012/2) -

Anlage 1.8
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -

Anlage 1.9
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2013/2) -

Anlage 1.10
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2010/2) -

Anlage 1.11 (2014/1)

Bei der Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:

1 Die Spannglieder dürfen mit einem Einpressmörtel bestehend aus Portlandzement CEM I nach DIN EN 197-1:2011-11 oder nach DIN 1164-10:2013-03, Wasser und einer Einpresshilfe nach DIN EN 934-4:2009-09 oder mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung verpresst werden. Die Verwendung von Einpresshilfen muss DIN V 20000-101:2002-11 entsprechen. Das Korrosionsverhalten darf alternativ zu DIN V 20000-101:2002-11, Abschnitt 7, auch nach DIN EN 934-1 nachgewiesen sein. Die Verwendung anderer Einpressmörtel bedarf der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

2 Zu DIN EN 445:1996-07

2.1 Abschnitt 2:

Es ist mit letztem Ausgabedatum zu zitieren "DIN EN 196-1: 2005-05".

2.2 Abschnitt 3.2.2.3:

Der letzte Satz "Es sind zwei ... durchzuführen." ist durch folgende Sätze zu ersetzen: "Es sind drei Prüfungen durchzuführen; die erste Prüfung ist unmittelbar nach dem Mischen des Einpressmörtels und die verbleibenden zwei Prüfungen 30 min nach dem Mischen des Einpressmörtels durchzuführen. Während der Durchführung der Prüfungen ist der Einpressmörtel in Bewegung zu halten."

2.3 Abschnitt 3.4.2.3:

Statt"(siehe 3.4)" ist "(siehe 3.3.3)" zu schreiben.

2.4 Abschnitt 3.4.3:

Statt "Gefäßverfahren" ist "Dosenverfahren" zu schreiben. Entsprechend sind in den Unterabschnitten bei "Behältern" immer "Dosen" gemeint. In den Unterabschnitten ist statt "Messschieber" immer "Tiefenmesser" zu schreiben.

2.5 Abschnitt 3.4.3.2:

Unter a) sind im ersten Absatz die ersten beiden Sätze durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die erste Messung ist unmittelbar nach dem Füllen der Dosen mit Einpressmörtel durchzuführen, indem der Abstand zwischen der Oberfläche des Einpressmörtels und dem oberen Rand der Dose mit der Abdeckplatte auf der Dose an mindestens sechs Stellen mit dem Tiefenmesser oder mit anderen Messvorrichtungen abzulesen ist. Die Markierung auf der Abdeckplatte muss mit der Markierung am Rand der Dose übereinstimmen (Referenzpunkt)."

Unter a) ist der zweite Absatz durch die folgende Fassung zu ersetzen: "Bei der zweiten Messung wird der Abstand zwischen der festen Oberfläche des Einpressmörtels und dem oberen Rand des Behälters an denselben sechs Messstellen der ersten Messung und mit demselben Messverfahren gemessen."

Unter a) ist am Ende "(siehe 3.6)" zu streichen.

2.6 Abschnitt 3.5.1.2:

"b) ..." ist durch folgende Fassung zu ersetzen: "b) Einrichtungen für die Lagerung gemäß Abschnitt 4.1 von DIN EN 196-1".

2.7 Abschnitt 3.5.1.3.1:

Der dritte Absatz ist am Ende zu ergänzen: "Dann sind die Proben mit einer Glasplatte abzudecken."

3 Zu DIN EN 446:1996-07

3.1 Abschnitt 0:

Statt "Anforderungen an den Einpressmörtel" ist "Anforderungen an das Einpressen mit Einpressmörtel" und statt "Eurocode 2" ist "DIN V ENV 1992-1-1" zu schreiben.

3.2 Abschnitt 3:

Die in den Unterabschnitten 3.2 und 3.3 angegebenen Definitionen der Einpressvorgänge sind durch die folgende Fassung zu ersetzen:

"3.2 Nachpressen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpressmörtel in den Spannkanälen zu ersetzen, bevor der ursprüngliche Einpressmörtel erhärtet ist.

3.3 Nachverfüllen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpressmörtel in den Spannkanälen zu ersetzen, nachdem der ursprüngliche Einpressmörtel erhärtet ist."

3.3 Abschnitt 4:

Zu Abschnitt 4 ist klarzustellen: "Die Vorprüfung nach DIN EN 446:1996-07, Abschnitt 4, gilt für die Stoffe nach DIN EN 447:1996-07, Abschnitt 4, bauaufsichtlich als erfüllt, wenn die1 Stoffe den in der Bauregelliste A Teil 1 angegebenen technischen Regeln entsprechen oder bei wesentlichen Abweichungen der geforderte Verwendbarkeitsnachweis vorliegt und für sie der Übereinstimmungsnachweis geführt wurde."

3.4 Abschnitt 7.3:

Statt "Verpress- und Nachverpressverfahren" ist zu schreiben "Verfahren beim Einpressen und Nachpressen".

3.5 Abschnitt 7.6:

Es ist zu streichen: "ohne Abbindeverzögerer".

3.6 Abschnitt 7.8:

Statt "Nacheinspritzen" und "Nacheinpressen" ist in der Überschrift und im Text "Nachpressen" zu schreiben.

3.7 Abschnitt 7.9:

Statt "Nachpressen" ist in der Überschrift und im Text "Nachverfüllen" und statt "bilden" ist im ersten Satz des Textes "gebildet haben" zu schreiben.

3.8 Abschnitt 8.1:

Nach dem ersten Spiegelstrich ist "Abnehmer" durch "Auftraggeber" zu ersetzen und nach dem zweiten Spiegelstrich ist der zweite Satz durch folgende Fassung zu ersetzen: "Diezuständige Stelle darf zusätzliche Überprüfungen fordern."

3.9 Abschnitt 8.4:

Im Text nach "Wasserabsonderung:" ist ergänzt zu schreiben: "...Fließvermögen des Einpressmörtels dort den Anforderungen...".

Statt "Einpressung" ist "Auftrag zum Einpressen" zu schreiben.

4 Zu DIN EN 447:1996-07

4.1 Abschnitt 0:

Im zweitem Absatz ist vor den Spiegelstrichen "vor allem" zu streichen.

4.2 Tabelle 1:

Die Tabelle 1 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:

Prüfverfahren nach
DIN EN 445
Unmittelbar nach dem
Mischen Zeit (in s)
30 Minuten nach dem Mischen 1
oder nach dem Einpressen Zeit (in s)
an der Austrittsöffnung
des Hüllrohrs Zeit (in s)
Eintauchversuch> 30< 80 (200)2> 30
Trichterverfahren< 25 (50)2< 25 (50)2> 10
1) Die Mischzeit ist zu messen, wenn sich alle erforderlichen Stoffmengen im Mischer befinden.

2) Für Einpressmörtel, die in gewissen Mischern mit hoher Rührwerksgeschwindigkeit vorbereitet werden, dürfen die oben in Tabelle 1 angegebenen Grenzen bis 200 s beim Eintauchversuch und bis 50 s beim Trichterverfahren erhöht werden. Der Mischer und diese Grenzwerte müssen mit der zuständigen Behörde vereinbart werden.

4.3 Abschnitt 4.2:

In der Anmerkung 2 ist statt "Hochofenschlacke" "Hüttensand" zu schreiben.

4.4 Abschnitt 4.4:

Abweichend von Abschnitt 4.4 dürfen nur für Einpressmörtel zugelassene Zusatzmittel (Einpresshilfen) verwendet werden.

4.5 Abschnitt 5.2:

Im zweiten Satz ist statt "den Abschnitten 3.2 und 3.3" zu schreiben "Abschnitt 3.2".

Die Prüfung des Fließvermögens darf abweichend von Abschnitt 5.2 für Einpressmörtel mit Einpresshilfen nur mit dem Eintauchversuch nach Abschnitt 3.2.1 der DIN EN 445 durchgeführt werden, da die Grenzwerte nach Tabelle 1 für den Auslauftrichter für diesen Einpressmörtel nicht gelten. Werden bei der Eignungsprüfung eines Einpressmörtels mit Einpresshilfen die Grenzwerte für den Auslauftrichter mit dem Eintauchversuch kalibriert, darf auch nach Abschnitt 3.2.2 der DIN EN 445 mit dem Trichterverfahren gemessen werden. Die ermittelten Grenzwerte sind anstelle der in Tabelle 1 für das Trichterverfahren angegebenen Werte einzuhalten.

4.6 Abschnitt 5.3:

Es ist auf "Abschnitt 3.3" statt auf "Abschnitt 3.4" zu verweisen.

4.7 Abschnitt 5.4:

Es ist auf "Abschnitt 3.4" statt auf "Abschnitt 3.5 oder 3.6" zu verweisen. Der letzte Satz ist ergänzt zu schreiben: "Einpressmörtel mit Treibmitteln dürfen in der Eignungsprüfung keine Volumenverringerung aufweisen."

4.8 Abschnitt 5.5:

Abweichend von Abschnitt 5.5 darf die Druckfestigkeit von Einpressmörtel mit Einpresshilfen nur an den in Tabelle 2 angegebenen Zylindern geprüft werden.

4.9 Tabelle 2:

In Tabelle 2 sind die Verweise wie folgt zu ändern:

Auf "Abschnitt 3.5.1" statt auf "Abschnitt 3.7",
auf "Abschnitt 3.5.2" statt auf "Abschnitt 3.8" und
in der Fußnote 1) auf "Abschnitt 3.5.2" statt auf "Abschnitt 3.6".

4.10 Abschnitt 6:

Abweichend von Abschnitt 6 wird die Mischzeit auf 4 min begrenzt.

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