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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1864 zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 15. Juli 2015
(Amtsbl. I Nr. 23 vom 03.09.2015 S. 632)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung 1

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1554), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Erster Teil" wird durch die Angabe "Teil 1" und die Angabe "Zweiter Teil" wird durch die Angabe "Teil 2" ersetzt.

b) Der Angabe zu § 7 werden ein Komma und das Wort "Abstände" angefügt.

c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Abweichungen von den Abstandsflächen" § 8 Erleichterungen von den Anforderungen des § 7".

d) Die Angabe "Dritter Teil" wird durch die Angabe "Teil 3" ersetzt.

e) In Teil 3 wird die Angabe "Erster Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 1" und die Angabe "Zweiter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 2" ersetzt.

f) In Teil 3 wird die Angabe zum Dritten Abschnitt wie folgt gefasst:

altneu
Dritter Abschnitt
Wände, Decken, Dächer
"Abschnitt 3
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer"

g) In Teil 3 wird die Angabe "Vierter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 4", die Angabe "Fünfter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 5", die Angabe "Sechster Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 6" und die Angabe "Siebenter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 7" ersetzt.

h) Die Angabe "Vierter Teil" wird durch die Angabe "Teil 4" und die Angabe "Fünfter Teil" wird durch die Angabe "Teil 5" ersetzt.

i) In der Angabe zu § 54 werden nach dem Wort "Fachplaner" das Komma und das Wort "Nachweisberechtigte" gestrichen.

j) In Teil 5 wird die Angabe "Erster Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 1", die Angabe "Zweiter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 2", die Angabe "Dritter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 3", die Angabe "Vierter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 4", die Angabe "Fünfter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 5" und die Angabe "Sechster Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 6" ersetzt.

k) Die Angabe zu § 82a wird aufgehoben.

l) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:

"Teil 6
Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der EU-Bauproduktenverordnung

§ 84a Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

§ 84b Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

§ 84c Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden".

m) Die Angabe "Sechster Teil" wird durch die Angabe "Teil 7"ersetzt.

n) Die Angabe zu § 89 wird aufgehoben.

2. Die Überschrift "Erster Teil" wird durch die Überschrift "Teil 1" ersetzt.

3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

"6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,

7. Regale und Regal anlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. Regale im Freien und Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben."

b) In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "Die Grundflächen" durch die Wörter "Die Flächen" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Wohngebäude" die Wörter "und Garagen" eingefügt.

bb) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereiche jeweils mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen,"b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisport anlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fassen,"

cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Gastplätzen" die Wörter "in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien" eingefügt.

dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,"9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

a) einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind oder

b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder

c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,"

ee) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 und 11 eingefügt:

"10. Krankenhäuser,

11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime, ausgenommen wohnartige Einrichtungen für nicht mehr als zehn Personen,"

ff) Die bisherigen Nummern 10 bis 18 werden Nummern 12 bis 20.

gg) In der neuen Nummer 12 wird das Wort "behinderte" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt und werden nach den Wörtern "alte Menschen," die Wörter "ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder," angefügt.

hh) In der neuen Nummer 20 werden die Wörter "Nummern 1 bis 17" durch die Wörter "Nummern 1 bis 19" ersetzt.

d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:

"(11) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."

e) Die bisherigen Absätze 11 bis 13 werden Absätze 12 bis 14.

5. In § 3 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

6. Nach § 4 wird die Überschrift "Zweiter Teil" durch die Überschrift "Teil 2" ersetzt.

7. Dem § 5 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Dies gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- oder Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 395 1), in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht. Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen."

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Abstandsflächen" ein Komma und das Wort "Abstände" angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Abstandsflächen" die Wörter "sowie die Abstände nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" eingefügt.

c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten kann eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden."Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile, wie Gesimse und Dachvorsprünge bis 50 cm Außenkante Dachrinne,"1. vor die Außenwand nicht mehr als 0,50 m vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände einschließlich der Dachrinne,"

bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort "Viertel" durch das Wort "Drittel" ersetzt.

cc) Der die Nummer 3 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden."

e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Für Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Für Windenergieanlagen gilt Absatz 4 nicht. Bei diesen Anlagen ist H die größte Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius errechnet. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes."(7) Gegenüber oberirdischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend für Anlagen, die keine Gebäude sind,
  1. soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder
  2. soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden."

f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Für Windenergie anlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Bei diesen Anlagen ist H die größte Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius und bei Anlagen mit Vertikalachse aus der Gesamtlänge von Mast und Rotorachse errechnet. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie 0,25 H und im Übrigen 0,4 H, jeweils gemessen ab dem geometrischen Mittelpunkt des Mastes, mindestens jedoch 3 m, gemessen vom äußeren Rand der vom Rotor bestrichenen Fläche."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichungen von den Abstandsflächen"Erleichterungen von den Anforderungen des § 7"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummern 1, 2 und 5

1. nicht überdachte Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger sowie Kleinkinderspielplätze,

2. offene erhöhte Terrassen, an der Grundstücksgrenze im Mittel bis zu 0,50 m erhöht,

5. Maste für die öffentliche Versorgung,

werden aufgehoben.

bbb) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 6 bis 11 werden Nummern 1 bis 8.

ccc) In der neuen Nummer 2 wird das Wort "Außenwandverkleidungen" durch das Wort "Außenwandbekleidungen" und werden die Wörter "auf Außenwänden" durch die Wörter "an Dach- und Außenwandflächen" ersetzt.

ddd) In der neuen Nummer 4 wird das Komma vor dem Wort "bis" gestrichen.

eee) In der neuen Nummer 6 werden die Wörter "Nummern 7 und 8" durch die Wörter "Nummern 4 und 5" ersetzt.

fff) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Einfriedungen, Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes und Sichtschutzwände
  1. in Gewerbe- und Industriegebieten,
  2. in sonstigen Gebieten bis zu 2,00 m Gesamthöhe über der Geländeoberfläche; offene Umwehrungen zur Sicherung des höherliegenden Grundstücks werden auf die zulässige Gesamthöhe nicht angerechnet,
"7. Einfriedungen, Sichtschutzwände und Stützmauern in Gewerbe- und Industriegebieten,"

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 7 bis 10" durch die Angabe "Nr. 4 bis 7" und die Angabe " § 7 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 " durch die Angabe " § 7 Abs. 6 Nr. 1" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Abstandsflächentiefe" die Wörter "gegenüber den Grundstücksgrenzen" eingefügt und wird die Angabe "Nr. 7 und 9" durch die Angabe "Nr. 4 und 6" ersetzt.

dd) In Satz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe "Nr. 7 und 8" durch die Angabe "Nr. 4 und 5" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zulässig, wenn diese sich aus den zwingenden Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung ergeben und eine ausreichende Belüftung und Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt. Anforderungen aus Gründen des Brandschutzes bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.

e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Wird in zulässigerweise errichteten Gebäuden, deren Außenwände die nach diesem Gesetz erforderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten, Wohnraum durch Ausbau oder Nutzungsänderung geschaffen, gilt § 7 Abs. 1 bis 5 nicht für diese Außenwände, wenn
  1. die Gebäude in Gebieten liegen, die überwiegend dem Wohnen dienen und
  2. die äußere Gestalt des Gebäudes nicht oder nur unwesentlich verändert wird, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen sind unbeschadet der §§ 30 und 32 (Brandwände und Dächer) so anzuordnen, dass von ihnen

keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für die Nachbarschaft ausgehen können. Satz 1 gilt nicht für Gebäude im Sinne von Absatz 2.

"(4) Für die Außenwände zulässigerweise errichteter Gebäude, die die nach diesem Gesetz erforderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten, gilt § 7 Abs. 1 bis 5 nicht für diese Außenwände bei
  1. Änderungen innerhalb des Gebäudes,
  2. der Schaffung von Wohnraum durch Ausbau oder Nutzungsänderung ohne wesentliche Veränderung der Außenwände und des Daches des Gebäudes; Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen sind unbeschadet der §§ 30 und 32 (Brandwände und Dächer) so anzuordnen, dass von ihnen keine un-zumutbaren Belästigungen oder Störungen für die Nachbarschaft ausgehen können,
  3. sonstige Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt,
  4. sonstige Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen.

Darüber hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Absatz 2."

10. In § 10 Absatz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Der Spielplatz muss barrierefrei erreichbar sein; § 50 Absatz 5 gilt entsprechend. Der Spielplatz ist so anzulegen und zu unterhalten, dass für die Kinder Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen; insbesondere darf der Spielplatz nicht mit giftigen oder stachel- oder dornenbewehrten Pflanzen begrünt werden."

11. Nach § 12 wird die Überschrift "Dritter Teil" durch die Überschrift "Teil 3" und die Zwischenüberschrift "Erster Abschnitt" durch die Zwischenüberschrift "Abschnitt 1" ersetzt.

12. Nach § 17 wird die Zwischenüberschrift "Zweiter Abschnitt" durch die Zwischenüberschrift "Abschnitt 2" ersetzt.

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. nach den Vorschriften
  1. des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 40 S. 12), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.

"2. nach den Vorschriften
  1. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder
  3. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der EU-Bauproduktenverordnung berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der EU-Bauproduktenverordnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt."

b) Absatz 7 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und

2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen.

"1. festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Artikel 27 der EU-Bauproduktenverordnung oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und

2. bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der EU-Bauproduktenverordnung nicht berücksichtigen."

14. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 26 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 26 Satz 1 Nr. 1 und § 86 Abs. 4 Nr. 1 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 115 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

15. § 21 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,

2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,

"1. Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,

2. Bauprodukte, die auf der Grundlage von un-mittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,"

16. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzkennzeichnung gestrichen und folgender Satz angefügt:

"Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Saarland."

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Saarland. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.

(3) Auf Antrag erkennt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine natürliche oder juristische Person oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die natürliche oder juristische Person oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.

werden aufgehoben.

17. Nach § 26 wird die Zwischenüberschrift zum Dritten Abschnitt wie folgt gefasst:

altneu
Dritter Abschnitt
Wände, Decken, Dächer
"Abschnitt 3
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer"

18. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Doppelfassaden und" gestrichen und die Wörter "hinterlüftete Außenwandverkleidungen" durch die Wörter "hinterlüfteten Außenwandbekleidungen" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. Satz 2 gilt entsprechend für Doppelfassaden von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5."

19. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "bis zu 2,50 m" durch die Wörter "von weniger als 2,50 m" ersetzt.

b) In Absatz 6 Halbsatz 2 werden hinter dem Wort "Baustoffen" ein Komma und die Wörter "bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand" eingefügt.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden."Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein."

d) In Absatz 11 werden die Wörter "Absätze 5 bis 10" durch die Wörter "Absätze 4 bis 10" und die Wörter "Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

20. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,"3. Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,"

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Lichtkuppeln und Oberlichte" durch die Wörter "Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird dem Wort "Oberlichte" das Wort "Dachflächenfenster," vorangestellt.

bbb) In Nummer 2 wird dem Wort "Dachgauben" das Wort "Solaranlagen," vorangestellt.

cc) Absatz 8

(8) Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

wird aufgehoben.

dd) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.

21. Nach § 32 wird die Zwischenüberschrift "Vierter Abschnitt" durch die Zwischenüberschrift "Abschnitt 4" ersetzt.

22. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "an einer Außenwand liegen und" gestrichen.

bb) Satz 2

Innenliegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Benutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Innenliegende notwendige Treppenräume" durch die Wörter "Notwendige Treppenräume ohne Fenster" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können. Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können."(5) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen
  1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können, oder
  2. an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. Öffnungen zur Rauchableitung nach den Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m2 und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können."

23. § 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird dem Wort "Gebäuden" das Wort "sonstigen" vorangestellt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2,"3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 und innerhalb von Wohnungen,"

24. Nach § 38 wird die Zwischenüberschrift "Fünfter Abschnitt" durch die Zwischenüberschrift "Abschnitt 5" ersetzt.

25. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die Aufzüge müssen mit Sprachmodulen ausgerüstet sein."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein."Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein."

cc) Satz 4

§ 50 Abs. 4 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

dd) In dem neuen Satz 4 werden das Komma nach dem Wort "Geschoss" und die Wörter "im Erdgeschoss" gestrichen.

ee) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 4 gilt nicht für Haltestellen in Untergeschossen, wenn der Aufzug von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nur im Untergeschoss stufenlos erreichbar ist."

26. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "für Decken" gestrichen und die Wörter "in Gebäuden" durch die Wörter "für Gebäude" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 35 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 35 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

27. In § 41 Absatz 6 Satz 1 und 2 werden die Wörter "die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister" jeweils durch die Wörter "die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.

28. Nach § 44 wird die Zwischenüberschrift "Sechster Abschnitt" durch die Zwischenüberschrift "Abschnitt 6" ersetzt.

29. In § 45 Absatz 3 werden nach dem Wort "Räume" ein Komma und die Wörter "ausgenommen Spielräume und Werkräume für Kinder," eingefügt.

30. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "eingebaut" die Wörter "oder angebracht" eingefügt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst."

31. Nach § 47 wird die Zwischenüberschrift "Siebenter Abschnitt" durch die Zwischenüberschrift "Abschnitt 7" ersetzt.

32. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Räume in diesen Wohnungen müssen mit dem Rollstuhl zugänglich sein."In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische und, soweit vorhanden, der Freisitz barrierefrei sein."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instandgehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können."Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen, Besucher, Benutzerinnen und Be-nutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein."

c) Absatz 4

(4) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 39 Abs. 5 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 39 Abs. 5 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

e) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter "Absätze 2 bis 4" durch die Wörter "Absätze 2 und 3" ersetzt.

f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen
  1. wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen oder
  2. bei der Nutzungsänderung einer bestehenden sonstigen Anlage in eine Anlage nach den Absätzen 2 oder 3

nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

"(5) Von den Absätzen 1 bis 3 können Abweichungen zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung und der alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. § 68 Abs. 2 gilt entsprechend."

33. § 51 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 24 wird angefügt:

"24. Kommunikationseinrichtungen für die Gefahrenabwehr."

34. Nach § 51 wird die Überschrift "Vierter Teil" durch die Überschrift "Teil 4" ersetzt.

35. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Fachplaner" das Komma und das Wort "Nachweisberechtigte" gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Die Nachweisberechtigten im Sinne von § 67 Abs. 1 bis 3 sind dafür verantwortlich, dass ihre bautechnischen Nachweise den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

wird aufgehoben.

36. Nach § 56 wird die Überschrift "Fünfter Teil" durch die Überschrift "Teil 5" und die Zwischenüberschrift "Erster Abschnitt" durch die Zwischenüberschrift "Abschnitt 1" ersetzt.

37. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

"(5) Bei bestandsgeschützten Sonderbauten,

  1. mit deren Nutzung eine besondere Brand- oder Explosionsgefahr verbunden ist,
  2. durch die im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können oder
  3. bei denen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Besucherinnen und Besucher eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit der Polizei erforderlich ist,

kann verlangt werden, dass Anlagen nach § 51 Satz 2 Nr. 24 eingebaut, unterhalten und an den jeweiligen Stand der von Feuerwehr und Polizei verwendeten Kommunikationstechnik angepasst werden, wenn dies keine unzumutbaren Kosten verursacht."

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

38. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.

b) Satz 4

Die unteren Bauaufsichtsbehörden führen die Fachaufsicht über die Gemeinden, soweit diese staatliche Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, ohne dass ihnen Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach Absatz 2 übertragen worden sind.

wird aufgehoben.

39. Nach § 59 wird die Zwischenüberschrift "Zweiter Abschnitt" durch die Zwischenüberschrift "Abschnitt 2" ersetzt.

40. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 entbindet auch nicht von der Verpflichtung, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen zu erstatten und Gestattungen einzuholen, insbesondere die Genehmigungen nach den Vorschriften des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (Amtsbl. S. 1374), in der jeweils geltenden Fassung."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn wird für verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 und für genehmigungsfrei gestellte Vorhaben nach § 63 ein Genehmigungsverfahren nach § 64 und für Vorhaben nach § 64 ein Genehmigungsverfahren nach § 65 durchgeführt."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

41. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Dem Buchstaben a werden die Wörter "außer im Außenbereich," angefügt.

bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Bruttogrundfläche" ein Komma und die Wörter "außer im Außenbereich" eingefügt.

ccc) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Betrieb" die Wörter "im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau bis zu 100 m2 Bruttogrundfläche und 5 m Firsthöhe,"d) Gewächshäuser bis 100 m2 Brutto-Grundfläche und 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen,"

bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. folgende Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:
  1. freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m,
  2. Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m,
  3. sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen Anlagen in Gebäuden, die dem Baugenehmigungsverfahren nach § 65 unterliegen,
"2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgas anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,"

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

  1. Solar anlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
  2. gebäudeunabhängige Solar anlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m,
  3. gebäudeunabhängige Windkraft anlagen und Windkraft anlagen auf Dächern, jeweils bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,"

dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 13 werden Nummern 4 bis 14.

ee) Die neue Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter " Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie der Energiegewinnung" werden durch das Wort "Versorgungsanlagen" ersetzt.

bbb) Buchstabe c

c) Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche,

wird aufgehoben.

ff) In der neuen Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.

gg) In der neuen Nummer 8 Buchstabe b wird das Wort "ausgenommen" durch das Wort "außer" ersetzt.

hh) In der neuen Nummer 9 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a das Wort "Höhe" durch die Wörter " Anlagenhöhe, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage" ersetzt.

ii) Die neue Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe d wird das Wort "Außenwandverkleidungen" durch die Wörter "Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung" ersetzt.

bbb) In Buchstabe e werden nach dem Wort "Gebäuden" ein Komma und die Wörter "ausgenommen Hochhäuser," eingefügt.

jj) Die neue Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I. S. 2850), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

bbb) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

altneu
h) Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe und 36 m2 Grundfläche, im Außenbereich bis zu 300 m2 Grundfläche,"h) Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe, wenn ihre Grundfläche nicht größer als 36 m2, im Außenbereich nicht größer als 300 m2 ist,"

kk) Die neue Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Anlagen, die der Erlaubnis nach § 13 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), in der jeweils geltenden Fassung bedürfen,"b) Anlagen, die der Erlaubnis nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen,"

bbb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:

"h) Ladestationen für Elektrofahrzeuge, für deren Errichtung keine Flächen notwendiger Stellplätze und der Zufahrten hierzu in Anspruch genommen werden,"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummern 1, 4 und 5

1.Gartenhäuser bis zu 60 m3 Brutto-Rauminhalt,

4. Wintergärten bis zu 36 m2 Bruttogrundfläche;

5. Dächer und Dachaufbauten einschließlich Dachgauben,

werden aufgehoben.

bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

ccc) In der neuen Nummer 1 werden nach dem Wort "Betrieb" die Wörter "im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs" eingefügt.

ddd) Die neue Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau bis zu 5 m Firsthöhe,"2. Gewächshäuser bis 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen,"

bb) Satz 3

Die Vorhaben nach den Nummern 4 und 5 dürfen erst ausgeführt werden, wenn eine Tragwerksplanerin oder ein Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt hat.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. für die neue Nutzung keine anderen öder weitergehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen,"1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 zu prüfen sind, als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen,"

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 bestätigt sein."Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 zu überwachen."

bb) Satz 4

Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein; Halbsatz 1 gilt entsprechend, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann.

wird aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "Sätze 3 und 4 gelten" durch die Wörter "Satz 3 gilt" ersetzt.

42. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "abweichend von den Absätzen 1 bis 3" eingefügt und wird der Punkt am Ende des Satzes 1 durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht, wenn die Gemeinde nicht widerspricht."

bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:

"Besteht für ein Vorhaben nach Satz 1 eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung, bedarf es der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde."

cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort "Landesverteidigung" ein Komma und die Wörter "dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz" eingefügt.

43. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satz 1 gilt nicht für Werbeanlagen, Sonderbauten und für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494) eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist."Satz 1 gilt nicht für
  1. Werbe anlagen,
  2. Sonderbauten,
  3. Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "liegen" die Wörter "und den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden das Komma nach dem Wort "Gesetzes" und die Wörter "ausgenommen Örtliche Bauvorschriften nach § 85," gestrichen.

cc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "Absatz 3 Satz 2" die Wörter "erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "dass" die Wörter "kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und" eingefügt.

bb) Satz 4

Ist für das Vorhaben eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, eine Abweichung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 4 oder eine Abweichung von Örtlichen Bauvorschriften erforderlich, darf mit dem Vorhaben erst begonnen werden, wenn die Zulassung nach § 68 Abs. 3 erteilt ist oder als erteilt gilt.

wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Satz 2, 3 oder 4" durch die Wörter "Satz 2 oder 3" und die Wörter "Sätzen 1 bis 5" durch die Wörter "Sätzen 1 bis 4" ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 4 kann insbesondere deshalb erfolgen, weil die Gemeinde eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie dem Bauherrn die vorgelegten Unterlagen zurückzugeben. Hat der Bauherr bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 4 als Bauantrag zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

44. Nach § 63 wird die Zwischenüberschrift "Dritter Abschnitt" durch die Zwischenüberschrift "Abschnitt 3" ersetzt.

45. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten und Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist." § 63 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)" durch die Wörter "12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 96)" ersetzt und die Wörter "vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085), geändert durch Artikel 296 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8) und das barrierefreie Bauen (§ 50) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85),"

cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

dd) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. bei Werbeanlagen zusätzlich die Anforderungen nach den §§ 4, 7, 8, 12, 14 und 17 Abs. 2 sowie die Einhaltung Örtlicher Bauvorschriften der Gemeinde nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2,"3. bei Werbeanlagen abweichend von Nummer 2 die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der §§ 4, 7, 8, 12, 14 und 17 Abs. 2 sowie mit den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85),"

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn die Frist für die Entscheidung einer anderen Behörde oder Stelle nach bundesrechtlichen Vorschriften mehr als zwei Monate beträgt oder über zwei Monate hinaus verlängert werden darf."

46. § 65 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 65 Baugenehmigungsverfahren

(1) Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, wird geprüft, ob dem Vorhaben baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, soweit nicht in § 67 anderes bestimmt ist.

(2) Ist für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, muss das Baugenehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland entsprechen.

" § 65 Baugenehmigungsverfahren

Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft:

  1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz, und nach den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ausgenommen die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung.
  2. beantragte Abweichungen.

§ 67 bleibt unberührt."

47. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein."Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser selbst oder unter ihrer oder seiner Leitung erstellt sein."

b) In Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" jeweils durch das Wort "Union" ersetzt.

48. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "sowie den Wärmeschutz einschließlich der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "sowie die Energieeinsparung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter "von einer Person erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein," durch die Wörter "von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter "Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz" durch die Wörter "Schall- und Erschütterungsschutz sowie die Energieeinsparung" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Brandschutznachweis darf auch von einer Person erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein, die nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 berechtigt ist, Brandschutznachweise zu prüfen oder zu bescheinigen."(3) Der Brandschutznachweis darf auch von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein, die in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 29b des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder nach Maßgabe des § 29c des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen ist. Hat die nachweisberechtigte Person für einzelne Fragen des Brandschutznachweises nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, finden § 54 Abs. 2 und § 69 Abs. 3 Satz 2 entsprechende Anwendung."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bei Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 durchzuführen ist, müssen der Brandschutznachweis und der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein. Im Übrigen muss
  1. der Standsicherheitsnachweis bei
    1. Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und Gebäuden, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und ihre Nebengebäude und Nebenanlagen,
    2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein, wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist,
  2. der Brandschutznachweis bei Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, ausgenommen oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1000 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage von Bescheinigungen einer oder eines Prüfsachverständigen verlangen, sobald Prüfsachverständige in ausreichendem Umfang anerkannt sind.

"(4) Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein bei
  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
  2. folgenden baulichen Anlagen, wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist:
    1. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und ihre Nebengebäude,
    2. Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen,
    3. sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m.

Der Brandschutznachweis muss bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsach-verständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein bei

  1. Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 durchgeführt wird,
  2. Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, ausgenommen oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1.000 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen."

e) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

"(5) Bei der Änderung von Gebäuden darf der Nachweis der Energieeinsparung auch von einer Person erstellt sein, die nach der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung des Energieausweises berechtigt ist."

f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

g) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Außer in den Fällen des Absatzes 4 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 68 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort "ferner" gestrichen.

49. § 68 Absatz 3

(3) Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von Örtlichen Bauvorschriften nach § 85 sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 und 3 und Abweichungen nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 4 entscheidet bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 und bei baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben nach § 63 die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags versagt wird. Die Gemeinde hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich von der Zulassung zu unterrichten.

wird aufgehoben.

50. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 67 Abs. 3" durch die Angabe " § 67 Abs. 4" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3

Die von den Nachweisberechtigten im Sinne von § 67 Abs. 2 und 3 erstellten oder anerkannten bautechnischen Nachweise müssen auch von diesen unterschrieben sein.

wird gestrichen.

51. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 entfällt, wenn die Nachbarschaft den Lageplan und die Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung der Abweichung oder der Erteilung der Befreiung schriftlich zugestimmt hat."(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn die Nachbarschaft der Abweichung oder Befreiung durch Unterschrift auf dem Antrag nach § 68 Absatz 2 Satz 1 und den für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Bauvorlagen zugestimmt hat."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist der Nachbarschaft eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Abweichung oder Befreiung zuzustellen. Die §§ 13 und 28 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung finden bei der Beteiligung der Nachbarschaft keine Anwendung."(4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist der Nachbarschaft eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Zulassung der Abweichung oder Befreiung zuzustellen. Ist die Zustellung an mehr als 20 Personen zu bewirken, kann sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; die Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der Entscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des Verfahrens eingesehen werden können. Sie ist nach den für die zuständige Bauaufsichtsbehörde geltenden Bekanntmachungsvorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. Die §§ 13 und 28 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden bei der Beteiligung der Nachbarschaft keine Anwendung."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das Bauvorhaben nach den für sie geltenden Bekanntmachungsvorschriften und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen. Verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1, findet Absatz 1 keine Anwendung. Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens nach Satz 1 sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung nach Absatz 4 Satz 1 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 4 Satz 4 sowie Satz 1 gelten entsprechend. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen,

  1. wo und wann die Akten des Verfahrens eingesehen werden können,
  2. wo und wann Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht werden können,
  3. welche Rechtsfolgen mit Ablauf der Frist des Satzes 2 eintreten und
  4. dass die Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann."

52. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind."

b) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe " § 67 Abs. 3" durch die Angabe " § 67 Abs. 4" ersetzt.

53. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen."Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ist zu einzelnen Fragen ihres oder seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen."

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 64 Abs. 2, § 65 Abs. 2 sowie die §§ 67 bis 72 und 74 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend."Für Fragen zu Vorhaben nach den §§ 61 und 63 gilt § 64 Abs. 2 entsprechend; für Fragen zu Vorhaben nach den §§ 64 und 65 gilt § 65 entsprechend; daneben gelten die §§ 67 bis 72 und § 74 Abs. 2 Satz 2 entsprechend."

54. § 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m2."4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,"

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:

"5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt."

55. Nach § 77 wird die Zwischenüberschrift "Vierter Abschnitt" durch die Zwischenüberschrift "Abschnitt 4" ersetzt.

56. § 78 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Eine bauaufsichtliche Überwachung findet nicht statt, soweit Bescheinigungen von Prüfsachverständigen gemäß § 67 Abs. 4 vorliegen. In diesem Fall haben die Prüfsachverständigen nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 die Bauausführung zu überwachen. Soweit der Standsicherheitsnachweis nicht nach § 67 Abs. 4 bauaufsichtlich geprüft oder bescheinigt' wird, hat die Bauherrin oder der Bauherr eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner nach § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 mit der Überwachung der Bauausführung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde zu benennen; auch insoweit findet eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt."(2) Die Bauaufsichtsbehörde oder nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 3 die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige überwachen die Bauausführung bei baulichen Anlagen
  1. nach § 67 Abs. 4 Satz 1 hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweises,
  2. nach § 67 Abs. 4 Satz 2 hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweises.

Soweit der Standsicherheitsnachweis nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bauaufsichtlich geprüft oder bescheinigt wird, hat die Bauherrin oder der Bauherr eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 mit der Überwachung der Bauausführung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde zu benennen. Die zur Überwachung der Bauausführung verpflichteten Prüfsachverständigen haben die Übereinstimmung der Bauausführung mit den von ihnen bescheinigten bautechnischen Nachweisen zu bescheinigen; die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner nach Satz 2 hat die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Standsicherheitsnachweis zu bestätigen; die Bescheinigungen und die Bestätigung sind der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Wird die Bauausführung nach Satz 3 bescheinigt oder bestätigt, findet insoweit eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt."

57. In § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter "der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters" durch die Wörter "der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" ersetzt.

58. Nach § 79 wird die Zwischenüberschrift "Fünfter Abschnitt" durch die Zwischenüberschrift "Abschnitt 5" und die Zwischenüberschrift "Sechster Abschnitt" durch die Zwischenüberschrift "Abschnitt 6" ersetzt.

59. § 82a

§ 82a Beseitigung verfallender baulicher Anlagen

Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Gemeinde die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten verpflichten, die Anlage abzubrechen oder zu beseitigen; die Bestimmungen des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt. Für die Grundstücke gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.

wird aufgehoben.

60. Nach § 84 wird folgender Teil 6 eingefügt:

"Teil 6
Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der EU-Bauproduktenverordnung

§ 84a Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden sind

  1. die oberste Bauaufsichtsbehörde (Marktüberwachungsbehörde),
  2. das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).

§ 84b Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
  2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet,
  3. der EU-Bauproduktenverordnung und
  4. dem Bauproduktengesetz

wahr.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

§ 84c Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der EU-Bauproduktenverordnung darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Artikel 56 und 58 der EU-Bauproduktenverordnung, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.

(3) Besteht für die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 84b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts der Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig ist, kann nicht alleine deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Saarland.

(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Marktüberwachungsbehörde."

61. Vor § 85 wird die Überschrift "Sechster Teil" durch die Überschrift "Teil 7" ersetzt.

62. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "über" gestrichen.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter "geringere als die in § 7 vorgeschriebenen Maße" durch die Wörter "von § 7 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon die Verwendung bestimmter Brennstoffe oder Energiearten untersagt wird oder bestimmte Energie- oder Heizungsarten vorgeschrieben werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen, unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen oder aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit zur sparsamen Verwendung von Energie geboten ist; danach vorgeschriebene Energie- und Heizungsarten dürfen keine höheren Umweltbelastungen und keinen höheren Primärenergieverbrauch verursachen als ausgeschlossene Arten,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummernkennzeichnung "2." wird gestrichen.

c) In Absatz 4 wird die Angabe " §§ 30, 31, 33, 36" durch die Angabe " §§ 13, 13a, 30, 31, 33, 36" ersetzt.

63. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8

8. die Befugnis der Prüfsachverständigen, von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 68 abzuweichen

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.

b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§ 26 Abs. 1 und 3)" durch den Klammerzusatz " (§ 26)" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)" durch die Wörter " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter " § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)" durch die Wörter " § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730)" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter " § 15 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 35 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

64. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 7 wird das Komma nach dem Wort "benutzt" gestrichen und werden die Wörter "abbricht oder die Nutzung ändert" durch die Wörter "oder entgegen § 61 Abs. 4 Satz 2 bis 4 beseitigt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Punkt am Ende der Nummer 2 wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:

"3. unrichtige Angaben im Kriterienkatalog nach § 67 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 macht,

4. unrichtige Bescheinigungen oder Bestätigungen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 ausstellt."

65. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen."(1) Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632) eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiter zu führen. Vorhaben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Satz 1 genannten Gesetzes nach § 63 in der bisher geltenden Fassung baugenehmigungsfrei gestellt waren und die Voraussetzungen für den Baubeginn erfüllten, bleiben bis zum Ablauf von drei Jahren, nachdem die Bauausführung nach § 63 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung zulässig geworden ist, baugenehmigungsfrei gestellt; § 60 Abs. 3 findet Anwendung."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "dieses Gesetzes" jeweils durch die Wörter "des in Absatz 1 genannten Gesetzes" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012."(3) Abweichend von § 67 Abs. 3 ist die Eintragung in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 29b des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes für Personen, die nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 berechtigt sind, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen, bis zum 31. Dezember 2015 nicht erforderlich."

66. § 89

§ 89 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

wird aufgehoben.

67. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aa) In Zeile 2.2 wird in den Spalten GK 4 und GK 5 jeweils nach der Angabe "B1 (4)" ein Komma und die Angabe "(4a)" eingefügt.

bb) In Zeile 2.3 wird in den Spalten GK 4 und GK 5 jeweils nach der Angabe "B1" die Angabe "(4a)" eingefügt.

cc) Folgende Zeile 2.4 wird eingefügt:

Gebäudeklassen (GK)GK 1GK 2GK 3GK 4GK 5
Bauteil-/Baustoffanforderungen
"2.4Solaranlagen an Außenwänden, die mehr als zwei Geschosse überbrückenKeineKeineKeineB1(4a)B1 (4a)"

dd) In Zeile 4.3 wird in den Spalten GK 1, GK 2 und GK 3 jeweils die Angabe "7/8" durch die Wörter "in den Fußnoten (7), (8)" ersetzt.

ee) Folgende Zeile 4.4 wird eingefügt:

Gebäudeklassen (GK)GK 1GK 2GK 3GK 4GK 5
Bauteil-/Baustoffanforderungen
"4.4Oberflächen und Außenwandbekleidungen von Brandwänden als GebäudeabschlusswandA1A1A1A1A1

ff) Die bisherigen Zeilen 4.4 und 4.5 werden die Zeilen 4.5 und 4.6.

b) Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

aa) Nach der Erläuterung zu F 90/T 90 werden folgende Erläuterungen eingefügt:

"A 1 Nichtbrennbare Baustoffe

A 2 Nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen"

bb) In der Erläuterung zu A wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

aa) Fußnote (3) wird wie folgt gefasst:

altneu
3) Brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion sind zulässig."(3) Dies gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion."

bb) Nach Fußnote (4) wird folgende Fußnote eingefügt:

"(4a) Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen."

cc) In Fußnote (7) werden die Wörter "umbaute Raum" durch die Wörter "Brutto-Rauminhalt" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I S. 170), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Zweiten Teil wird das Komma vor dem Wort "Bauvorlageberechtigte" durch ein Semikolon ersetzt und werden nach den Wörtern "Tragwerksplanerinnen und -planer," die Wörter "Brandschutzplanerinnen und -planer," eingefügt.

b) In der Angabe zum Dritten Abschnitt des Zweiten Teils werden nach den Wörtern "Tragwerksplanerinnen und -planer," die Wörter "Brandschutzplanerinnen und -planer," eingefügt.

c) Nach der Angabe zu § 29a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 29b Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer

§ 29c Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer".

2. In der Überschrift des Zweiten Teils wird das Komma vor dem Wort "Bauvorlageberechtigte" durch ein Semikolon ersetzt und werden nach den Wörtern "Tragwerksplanerinnen und -planer" ein Komma und die Wörter "Brandschutzplanerinnen und -planer" eingefügt.

3. In der Zwischenüberschrift des Dritten Abschnitts werden nach den Wörtern "Tragwerksplanerinnen und -planer," die Wörter "Brandschutzplanerinnen und -planer," eingefügt.

4. In § 28a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und in § 29a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "deutsche Ingenieurkammer" durch die Wörter "deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer" ersetzt.

5. Nach § 29a werden folgende § § 29b und 29c eingefügt:

" § 29b Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer

(1) In die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 der Landesbauordnung berechtigt ist, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen, oder
    1. ein Studium in einem Studiengang mit Schwerpunkt baulicher und technischer Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder
    2. die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst er-folgreich abgeschlossen hat und

danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist, oder

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) oder Bauingenieurwesen erworben hat und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 69 Nr. 1 nachgewiesen hat.

(2) § 23, § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 29c Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind (auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29b zur Erstellung von Brandschutznachweisen berechtigt, wenn

  1. sie nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 der Landesbauordnung berechtigt sind, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen oder
  2. sie eine der Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen vergleichbare Berechtigung besitzen und
    1. sie für den Erwerb der Berechtigung dem § 29b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder
    2. ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erfüllen, oder eine andere deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen mindestens die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind."

6. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die Wörter "und nicht Mitglieder der Architektenkammer sind" eingefügt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. alle in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 29b eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbstständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben und nicht Mitglieder der Architektenkammer sind,"

c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.

d) In der neuen Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Wort "eingetragenen" die Wörter "das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer" eingefügt.

7. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer" ein Komma und die Wörter "die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer" eingefügt.

b) In Nummer 12 Buchstabe a werden die Angabe "11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1554)" durch die Angabe "15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)" ersetzt, das Wort "und" nach den Wörtern "in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen und vor dem Wort "sowie" die Wörter "und die Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen nach § 67 Abs. 3 Satz 1 oder 2 der Landesbauordnung" eingefügt.

8. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,"

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:

altneu
5. das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten und das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer jeweils getrennt nach Personen, die der Ingenieurkammer das erstmalige Tätigwerden nach § 28a Abs. 2 oder § 29a Abs. 2 angezeigt haben und nach Personen, denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erteilt hat, alphabetisch."6. das Verzeichnis der auswärtigen Bau-vorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer und das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer jeweils getrennt nach Personen, die der Ingenieurkammer das erstmalige Tätigwerden nach § 28a Abs. 2, § 29a Abs. 2 oder § 29c Abs. 2 angezeigt haben, und nach Personen, denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder § 29b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erteilt hat, alphabetisch."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "nach § 28a Abs. 3 oder 29a Abs. 3" durch die Wörter "nach § 28a Abs. 3, § 29a Abs. 3 oder § 29c Abs. 3" und die Wörter "nach § 25 Abs. 2 Satz 1, § 28a Abs. 2 Satz 1 und § 29a Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter "nach § 25 Abs. 2 Satz 1, § 28a Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs. 2 Satz 1 oder § 29c Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach der Angabe " § 29" ein Komma und die Angabe " § 29b" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 28a Abs. 2 Satz 1 oder § 29a Abs. 2 Satz 1 " durch die Wörter " § 28a Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs. 2 Satz 1 oder § 29c Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

9. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Wörter "nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 29c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter " § 28a Abs. 4 Satz 2 oder § 29a Absatz 4 Satz 2" jeweils durch die Wörter " § 28a Abs. 4 Satz 2, § 29a Abs. 4 Satz 2 oder § 29c Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Eintragungen in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 29c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 29c Abs. 4 Satz 2,"

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

10. In § 44 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "oder" nach dem Wort "Ingenieure" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "Tragwerksplanerinnen und -planer" die Wörter "oder in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer" eingefügt.

11. Dem § 70 wird folgender Absatz 14 angefügt:

"(14) Solange keine Mitglieder des Eintragungsausschusses der Ingenieurkammer bestellt sind, die in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen sind, trifft der Eintragungsausschuss die Entscheidungen nach § 40 Absatz 5 Nummer 3 in der Besetzung nach § 40 Absatz 5 Nummer 1."

12. In § 2 Absatz 4, § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6, § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Nummer 2, § 7 Absatz 3 Satz 5, § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 5 und Absatz 6, § 18 Absatz 2, § 25 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Nummer 2, § 28a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 29a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort "Gemeinschaften" jeweils durch das Wort "Union" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes

Das Saarländische Nachbarrechtsgesetz vom 28. Februar 1973 (Amtsbl. S. 2 10), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 23 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19 folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Wärmedämmung"

2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Wärmedämmung

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben Bauteile, die auf ihr Grundstück übergreifen, zu dulden, wenn

  1. es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 395 1), in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht,
  2. eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vor-genommen werden kann und
  3. die übergreifenden Bauteile
    1. an einer zulässigerweise errichteten einseitigen Grenzwand auf dem Nachbargrundstück angebracht werden,
    2. öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und
    3. die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.

Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet. Die Duldungspflicht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.

(2) Der Duldungsverpflichtete ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, wenn und soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.

(3) Der Begünstigte muss die übergreifenden Bauteile in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten.

(4) Für die Verpflichtung zur Anzeige und zum Schadensersatz gilt § 25 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Anzeige einen Monat beträgt und die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme umfassen muss.

(5) Den Eigentümern und dinglichen Nutzungsberechtigten des überbauten Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Abs. 2 und die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine über die Grenze hinausreichende Wand, die keine Nachbarwand im Sinne von § 3 Abs. 1 ist und zu deren Duldung der Eigentümer und die Nutzungs-berechtigten des Nachbargrundstücks verpflichtet sind."

Artikel 4
Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) § 10 Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), geändert durch Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) wird wie folgt gefasst:

altneu
Ausnahmen von Satz 1 können hinsichtlich großer Um- und Erweiterungsbauten gestattet werden, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können."Bei großen Um- und Erweiterungsbauten kann von den Anforderungen an die Barrierefreiheit auch abgewichen werden, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können."

(2) § 1 der Technischen Prüfverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I. S. 30, 48) wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470)" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632, 649)" ersetzt.
  2. Der Nummer 2 werden die Wörter "geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 2012 (Amtsbl. I S. 450), in der jeweils geltenden Fassung," angefügt.
  3. In Nummer 3 wird das Komma am Ende gestrichen und werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung," angefügt.
  4. In Nummer 4 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung," angefügt.
  5. In Nummer 5 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
  6. In Nummer 6 wird das Komma am Ende gestrichen und werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung," angefügt.

(3) Die Verkaufsstättenverordnung vom 25. September 2000 (Amtsbl. S. 1934), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird das Wort "Behinderte" in der Angabe zu § 28 durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

2. In § 28 wird in der Überschrift und in Satz 1 das Wort "Behinderte" jeweils durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

(4) In § 7 der Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser vom 22. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1158), geändert durch Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) wird das Wort "Behinderte" jeweils durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

(5) Dem § 1 der Hochhausverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 24) wird folgender Satz angefügt:

"Diese Verordnung gilt nicht für Windenergieanlagen."

(6) Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. August 2004 (Amtsbl. S. 1857), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 251), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Eintragung in die Liste der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und -planer (§ 29b SAIG)

(1) Für den Antrag gilt § 8 Abs. 1 entsprechend.

(2) Dem Eintragungsantrag sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen und folgende Unterlagen beizufügen:

  1. in den Fällen des § 29b Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Bescheinigung der obersten Bauaufsichtsbehörde, dass die antragstellende Person berechtigt ist, im Saarland Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen,
  2. in den Fällen des § 29b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
    1. das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudiengang mit Schwerpunkt baulicher und technischer Brandschutz und
    2. Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Abschluss des Studiums praktisch tätig war,
  3. in den Fällen des § 29b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
    1. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und
    2. die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Unterlagen,
  4. in den Fällen des § 29b Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
    1. das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudiengang der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) oder Bauingenieurwesen,
    2. die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Bescheinigungen und
    3. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme auf den Gebieten des baulichen und des technischen Brandschutzes, die mindestens drei Tage umfasst und mit einer Prüfung abschließt."

2. In § 12a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.

3. In § 12b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.

4. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

" § 12c Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer
(§ 29c SAIG)

(1) Die Anzeige für das erstmalige Tätigwerden als auswärtige Brandschutzplanerin oder auswärtiger Brandschutzplaner nach § 29c Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt sowie den Ort, an dem die anzeigende Person zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen ist. Der Anzeige ist neben den in § 29c Abs. 2 Satz 1 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass die anzeigende Person nicht in einem deutschen Verzeichnis auswärtiger Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen ist.

(2) Für den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 29c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt § 10a Abs. 1 entsprechend. Dem Antrag ist neben den in § 10a Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass der anzeigenden Person von keiner anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist."

(7) Die Verordnung über Zuständigkeiten für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte und die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 7. November 2013 (Amtsbl. I S. 317) wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Verordnung über Zuständigkeiten für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte und die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz "Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz"

b) § 1

§ 1 Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte

(1) Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte, die nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, sind

  1. der Landesbetrieb für Straßenbau für bituminöse und mineralische Bauprodukte, die im Straßenbau Verwendung finden können,
  2. die oberste Bauaufsichtsbehörde für sonstige Bauprodukte.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung bezüglich harmonisierter Bauprodukte,
  2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) Anwendung findet,
  3. der EU-Bauproduktenverordnung,
  4. dem Bauproduktengesetz

wahr. Ihnen stehen die sich aus den Vorschriften nach Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

(3) Der Landesbetrieb für Straßenbau ist im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Bauproduktengesetzes.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen §§ 2 und 3 werden § § 1 und 2.

Artikel 5
Kostenerstattung

Die den kommunalen Gebietskörperschaften auf Grund der Übertragung von Aufgaben durch Artikel 1 dieses Gesetzes entstehenden Kosten werden vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet. Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Dritten erhoben werden können, werden auf den Erstattungsanspruch nach Satz 1 angerechnet.

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Wort-laut der Landesbauordnung und den Wortlaut des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/ EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12), sind beachtet worden.

ENDE