umwelt-online: Saarländisches Straßengesetz (2)
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5. Abschnitt
Kreuzungen und Umleitungen
§ 34 Kreuzungen öffentlicher Straßen
(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. Einmündungen öffentlicher Straßen in andere öffentliche Straßen stehen den Kreuzungen gleich.
(2) Über den Bau neuer sowie über die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Straßen verschiedener Baulastträger wird durch die Planfeststellung entschieden, wenn eine solche nach Maßgabe des § 39 durchgeführt wird. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
§ 35 Baukosten bei Kreuzungen öffentlicher Straßen
(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
(4) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenasts entfallen würde.
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
(6) Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
§ 35a Kreuzungen mit Gewässern
(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird.
(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weiter gehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so dass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
(4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung zustande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.
§ 36 Unterhaltung der Straßenkreuzungen
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast für die Straße der höheren Straßenklasse die Kreuzungsanlage zu unterhalten.
(2) Bei Über- oder Unterführungen unterhält der Träger der Straßenbaulast für die Straße der höheren Straßenklasse das Kreuzungsbauwerk; die übrigen Teile der Kreuzungsanlage unterhält der Träger der Straßenbaulast für die Straße, zu der sie gehören.
(3) In den Fällen des § 35 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast für die neu hinzukommende Straße dem Träger der Straßenbaulast für die vorhandene Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.
(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Fall der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 4 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.
(7) § 34 und § 35 Abs. 6 gelten entsprechend.
§ 36a Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt von Schiffen unter Brücken im Zuge von Straßen sowie auf Schifffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebs dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.
(2) Wird im Fall des § 35a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten auf Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.
§ 36b Ermächtigung zu Rechtsverordnungen 06
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeitwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Rechtsverordnungen 4 zu erlassen, durch die näher bestimmt wird:
(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen nach Maßgabe des § 15 sind die Träger der Straßenbaulast für andere öffentliche Straßen verpflichtet, eine Umleitung des Verkehrs auf ihre Straßen zu dulden.
(2) Die Straßenbaubehörde hat im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür notwendigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zu erstatten. Dies gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher, durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss.
(3) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche oder elektronische Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn neue Landstraßen I. Ordnung vorübergehend über andere Straßen an Bundes- oder Landstraßen II. Ordnung angeschlossen werden müssen.
6. Abschnitt
Planfeststellung und Enteignung
§ 38 Planungen
(1) Bei allen Planungen öffentlicher Straßen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Die Planungen für Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung sind der Landesplanungsbehörde mitzuteilen.
(2) Bei allen sonstigen örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung zur Folge haben können, hat die Planungsbehörde das Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen.
§ 39 Voraussetzungen der Planfeststellung
(1) Vor dem Bau neuer oder der wesentlichen Änderung bestehender Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung ist das Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. In dem Planfeststellungsbeschluss soll auch darüber entschieden werden, welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben.
(2) Auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast soll vor dem Bau neuer oder zur wesentlichen Änderung von Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, wenn es sich um eine isolierte Straßenplanung handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.
(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs in seiner jeweils geltenden Fassung ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gilt § 40 des Baugesetzbuchs.
(4) Die Planfeststellung kann entfallen,
(5) Werden im Planfeststellungsverfahren öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so kann die Planfeststellungsbehörde nur insoweit entscheiden, als die zuständigen Bundesbehörden zugestimmt haben.
§ 40 Planfeststellungsverfahren 06
(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151) mit der Maßgabe, dass ein Plan, mit dessen Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wurde, nur dann außer Kraft tritt, wenn er nicht vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens weitere fünf Jahre verlängert wird. Die Verlängerung ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft.
§ 41 Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls
Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Landstraßen I. Ordnung oder Landstraßen II. Ordnung haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung.
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 44.
(3) Um die Planung der Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung zu sichern, kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeitdurch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden, der Regionalverband und die Landkreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebiets ist in den Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeitkann Ausnahmen von Veränderungssperren zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 43 (aufgehoben)
§ 44 Enteignung
(1) Die Träger der Straßenbaulast haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht.
(2) Durch die Enteignung können
entzogen oder belastet werden.
(3) Die Enteignung ist nur zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach §§ 33 ff. festgestellten Plans notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(4) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die in § 41 genannten Anlagen entsprechend.
(6) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.
§ 44a Vorzeitige Besitzeinweisung 21
(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz des von der Enteignung betroffenen Grundstücks einweisen.
(2) Die Enteignungsbehörde hat nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan aufgehoben, ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 41 genannten Anlagen benötigt werden.
§ 45 Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar und durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Zweiter Teil
Straßenbaulast für Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung
§ 46 Straßenbaulast des Landes
(1) Träger der Straßenbaulast für die Landstraßen I. Ordnung und die Landstraßen II. Ordnung ist das Land.
(2) Dies gilt nicht für Ortsdurchfahrten, soweit bei ihnen die Straßenbaulast nach den folgenden Bestimmungen den Gemeinden obliegt.
§ 47 Straßenbaulast der Gemeinden bei Ortsdurchfahrten 06
(1) Die Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebiets maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(1a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50.000, aber weniger als 80.000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(2) Bei den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
(3) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Landstraße I. Ordnung oder die Landstraße II. Ordnung, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt besonders festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Arbeitim Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
§ 48 Straßenbaulast Dritter
(1) Die Bestimmungen der §§ 46 und 47 gelten nicht, soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast selbst unberührt.
§ 49 Sofortmaßnahmen an Straßenteilen in der Baulast Dritter
Obliegt gemäß § 48 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, z.B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach §§ 46 und 47 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Fall einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt und verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben.
Dritter Teil
Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Erster Abschnitt
Gemeindestraßen
§ 50 Straßenbaulast für Gemeindestraßen
Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen innerhalb ihres Gemeindegebiets.
§ 51 Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen
(1) Wenn eine Gemeindestraße überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, haben diese insoweit der örtlich zuständigen Gemeinde die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Die beteiligten Gemeinden können die Baulast abweichend von der Vorschrift des § 50 durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung ist der Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Brücken auf der Gemeindegrenze.
§ 52 Sondernutzung an Gemeindestraßen
Die Gemeinden können für Sondernutzungen an Gemeindestraßen durch Satzung abweichend Erleichterungen von den §§ 18 und 20 gewähren.
(1) Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung sind ordnungsgemäß zu reinigen. Die Reinigungspflicht obliegt den Gemeinden. Sie umfasst insbesondere das Säubern der Fahrbahnen und Gehwege, die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glatteis und Schneeglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen.
(2) Das Landesamt für Straßenwesen unterstützt die Gemeinden ohne Anspruch auf Kostenersatz bei der Schneeräumung auf den Fahrbahnen der Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung sowie bei dem Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen dieser Straßen.
(3) Die Gemeinden sind berechtigt durch Satzung
Zweiter Abschnitt
Sonstige öffentliche Straßen
§ 54 Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen
(1) Der Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen wird in der Widmung bestimmt. § 6 Abs. 6 bleibt unberührt. Für die sonstigen öffentlichen Straßen, die gemäß § 63 als gewidmet gelten, ist Träger der Straßenbaulast, wer die Straße bisher unterhalten hat.
(2) Abweichend von § 9 beschränkt sich die Straßenbaulast auf die Unterhaltung der Straße in dem Umfang, in welchem sie bei der Widmung erforderlich war, sofern nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen.
§ 55 Anwendung von Vorschriften bei sonstigen öffentlichen Straßen
(1) Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes (Erster Teil) mit Ausnahme der §§ 4, 10 bis 13, 18 bis 33 und 38 bis 44 Anwendung.
(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen, die nicht Gemeingebrauch ist, regelt sich nach bürgerlichem Recht. Ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so gilt § 52 entsprechend.
Vierter Teil
Aufsicht und Zuständigkeiten
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Ministerium für Wirtschaft.
(2) Straßenbaubehörden sind:
(3) Für sonstige öffentliche Straßen, für die Träger der Straßenbaulast eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, werden von dieser die Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörde wahrgenommen. Die Ausübung der Befugnisse kann auf Antrag auch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde übernehmen. Bei den übrigen Straßen dieser Straßenklasse werden die Befugnisse der Straßenbaubehörde durch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde ausgeübt.
§ 57 Straßenaufsichtsbehörden 06 07
Straßenaufsichtsbehörde ist:
§ 58 Straßenaufsicht
(1) Die Straßenaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast obliegen.
(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden können. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten anordnen und vollziehen.
(3) Die Träger der Straßenbaulast sind auf Verlangen der Straßenaufsichtsbehörde zu Auskünften über ihre Straßen verpflichtet.
§ 59 Technische Richtlinien 06
Für den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen kann das Ministerium für Wirtschaft und ArbeitRichtlinien über die technischen Mindesterfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 2 erlassen.
Fünfter Teil
Schutzvorschriften und Ordnungswidrigkeiten
§ 60 Vorschriften zum Schutz der Straßen 06
(1) Es ist verboten,
(2) Zum Schutz der Straßen kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeitdurch Rechtsverordnung weitere Handlungen an oder auf öffentlichen Straßen verbieten, durch welche die Straßen beschädigt werden können.
(3) Die Gemeinden können, wenn besondere örtliche Verhältnisse es erfordern, durch Satzung für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen weitere Vorschriften im Sinne des Absatzes 2 erlassen, aber auch Ausnahmen von der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 4 zulassen.
(4) Straßen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Bundesfernstraßen.
§ 61 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 10 bis 14 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde; dies gilt auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz.
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 62 Vorhandene öffentliche Straßen
Die bisherigen Fernverkehrsstraßen und Durchgangsstraßen im Sinne des § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Straßen und Wege (StWG) vom 2. Mai 1949 (Amtsbl. S. 453) sind, soweit sie nicht auf Grund des § 2 des Überleitungsgesetzes für die Bundesfernstraßen im Saarland vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 797) oder durch zwischenzeitliche Aufstufung Bundesstraßen wurden, in dem bestehenden Umfang Landstraßen I. Ordnung im Sinne dieses Gesetzes. Die bisherigen Landstraßen im Sinne des § 5 Absatz 1 StWG sind in dem bestehenden Umfang Landstraßen II. Ordnung im Sinne dieses Gesetzes.
§ 63 Widmung
Alle Straßen, Wege und Plätze, die bisher dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren, gelten vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an als dem öffentlichen Verkehr gewidmet. § 11 gilt entsprechend.
§ 64 Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen
Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen sich nach ihrer Festlegung oder Festsetzung auf Grund der bisherigen Vorschriften, bis sie nach § 4 dieses Gesetzes neu festgesetzt werden.
§ 65 Sondernutzungen
(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben werden. § 44 gilt entsprechend.
(2) Für Sondernutzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kündbar sind.
(3) Der bisher ortsüblich gewesene Gebrauch von Straßen, die nach diesem Gesetz Gemeindestraßen sind, über den Gemeingebrauch hinaus, bleibt bis zum Erlass einer Satzung nach § 52 zugelassen.
§ 66 (aufgehoben)
§ 67 Bausperren
Bausperren, die nach den bisher geltenden Vorschriften zur Sicherung einer geplanten Verkehrsstraße erlassen worden sind, gelten mit den bisherigen Wirkungen bis zu ihrem Ablauf weiter. Werden sie durch eine Veränderungssperre im Sinne des § 42 Abs. 1 oder 3 abgelöst oder tritt nach ihrem Außer-Kraft-Treten eine solche Veränderungssperre ein, so ist die bisherige Laufzeit der Bausperre auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre anzurechnen; § 42 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 68 Aufhebung von Vorschriften
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt alles inhaltlich gleiche und alles entgegenstehende Landesrecht außer Kraft.
§ 69 Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.
§ 70 Durchführungsvorschriften 06
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
ENDE |