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Regelwerk, Bau und Planung
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Saarländisches Straßengesetz
- Saarland -

Fassung vom 15. Oktober 1977
(Amtsbl. 1977 S. 969; 1994 S. 509; 1995 S. 418; 1996 S. 1313; 2001 S. 2158; 12.06.2002 S. 1506; 15.02.2006 S. 474 06; 21.11.2007 S. 2393 07; 08.12.2021 S. 2629 21)




Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

1. Abschnitt
Grundsatzvorschriften

§ 1 Geltungsbereich 06

Dieses Gesetz regelt das Recht der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) in seiner jeweils geltenden Fassung, gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die Straßen und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:

  1. der Straßenkörper; insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Durchlässe, Tunnel, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
  3. die Geh- und Radwege, soweit sie im Zusammenhang mit der Straße stehen und dem Zug dieser Straßen folgen (unselbstständige Geh- und Radwege);
  4. das Zubehör, nämlich die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
  5. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen 06

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Klassen eingeteilt:

  1. Landstraßen I. Ordnung;
    das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebiets untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind; in der geschlossenen Ortslage gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des Durchgangsverkehrs notwendigen Straßen;
  2. Landstraßen II. Ordnung;
    das sind Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindeverbandes oder mit benachbarten Gemeindeverbänden oder kreisfreien Städten zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße oder Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung anschließen;
  3. Gemeindestraßen;
    das sind Straßen, die dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindungen mit anderen Verkehrswegen zu dienen bestimmt sind, sowie Straßen, die dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung;
  4. sonstige öffentliche Straßen;
    das sind Straßen, die einem allgemeinen oder beschränkten öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind und keiner anderen Straßenklasse angehören. Zu ihnen gehören auch diejenigen Geh- und Radwege, die weder im Zusammenhang mit einer Straße stehen, noch dem Zug einer Straße folgen (selbstständige Geh- und Radwege), sowie die Gehwege im Sinne des § 47 Abs. 2.

(2) Für die Landstraßen I. Ordnung und die Landstraßen II. Ordnung werden Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen werden Bestandsverzeichnisse geführt. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeitwird ermächtigt, das Nähere über die Zuständigkeit zur Führung, die Einrichtung und den Inhalt dieser Verzeichnisse durch Rechtsverordnung 2 zu regeln.

§ 4 Ortsdurchfahrten 06

(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeitsetzt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest. Er kann dabei von den Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs es erfordert oder erlaubt.

(3) Der Festsetzungsbeschluss ist in der betroffenen Gemeinde zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mit Rechtsmittelbelehrung ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelfrist mit dem Ende der Auslegungsfrist zu laufen beginnt. Dies gilt auch für die Festsetzung der Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Widmung 21

(1) Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.

(2) Die Widmung für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast. Soll Träger der Straßenbaulast ein anderer als das Saarland oder eine Gemeinde werden, so verfügt auf dessen schriftlichen oder elektronischen Antrag die Straßenaufsichtbehörde die Widmung. In der Widmungsverfügung sind die Straßenklasse sowie Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten festzulegen.

(3) Die Widmung setzt voraus, dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Verfügung zugestimmt hat oder dass der Träger der Straßenbaulast in den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks eingewiesen ist.

(4) Die Widmungsverfügung ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

(5) Durch bürgerlich-rechtliche Verfügung oder durch Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

(6) Werden im Rahmen eines auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens der Bau oder die Änderung einer Straße unanfechtbar angeordnet, so gilt die Straße mit der Verkehrsübergabe als gewidmet. Die Behörde, die die Widmung verfügt, hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe sowie Beschränkungen der Widmung öffentlich bekannt zu machen.

(7) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder im Querschnitt ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. In diesen Fällen bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung.

§ 7 Umstufung 06

(1) Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

(2) Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße dergestalt, dass sie überwiegend die Merkmale einer anderen in § 3 Abs. 1 bezeichneten Straßenklasse aufweist, so ist sie in die entsprechende Straßenklasse umzustufen. Das Gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßenklasse eingeordnet ist.

(3) Über die Umstufung entscheidet die Oberste Landesstraßenbaubehörde. Die an der Umstufung beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vor der Umstufung in mündlicher Verhandlung zu hören.

(4) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und 3 Monate vorher angekündigt werden. Im Einvernehmen mit dem neuen Träger der Straßenbaulast kann ein anderer Zeitpunkt für das Wirksamwerden bestimmt werden.

(5) Im Fall der Abstufung einer Bundesfernstraße bestimmt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeitdie neue Straßenklasse. Der neue Träger der Straßenbaulast ist vorher zu hören.

§ 8 Einziehung

(1) Besteht für eine Straße kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr oder liegen sonstige überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung als öffentliche Straße vor, so ist sie durch Verfügung des Trägers der Straßenbaulast einzuziehen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die von der Straße berührt werden, ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben; gleichzeitig ist sie der obersten Straßenbaubehörde und der obersten Straßenverkehrsbehörde anzuzeigen. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung eingezogen werden sollen.

(3) Die Einziehungsverfügung ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

(4) Mit der Einziehung einer Straße entfallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen.

(5) Für die Einziehung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften gilt § 6 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Straße als in dem Zeitpunkt eingezogen gilt, in dem sie dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird.

(6) Wird eine Straße begradigt oder unerheblich verlegt und dadurch ein Teil dieser Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung und keiner Bekanntmachung (Absatz 2).

§ 9 Straßenbaulast

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese Verkehrszeichen hat die Straßenbaubehörde vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.

(2) Beim Bau und der Unterhaltung der Straßen sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu beachten. Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es bei Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung nicht.

(3) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- und Eisglätte und die Beleuchtung.

(3a) Die aus dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesfernstraßen, sich ergebenden Aufgaben werden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen.

(4) Bei einem Wechsel der Straßenbaulast hat der bisherige Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er der Straßenbaulast in dem durch die bisherige Straßenklasse gebotenen Ausbauzustand genügt und den hierzu notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. Zu den Kosten des Grunderwerbs gehören auch die Kosten der Vermessung und Vermarkung. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen von dem bisherigen Träger der Straßenbaulast eingegangen wurden, sind vom Übergang ausgeschlossen.

(5) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu, Im Übrigen wird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen (§ 10 Abs. 4).

2. Abschnitt
Eigentum

§ 10 Gesetzlicher Eigentumsübergang

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gehen das Eigentum an der Straße mit Ausnahme der Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5) sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher einer Gebietskörperschaft zustand. § 9 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Kosten der Vermessung und Vermarkung eines nach Absatz 1 übergegangenen Grundstücks hat der Träger der Straßenbaulast zu tragen.

(3) Hat der bisherige Eigentümer berechtigterweise besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese weiter zu dulden. § 18 Abs. 4 und § 21 gelten entsprechend.

(4) Bei einem Wechsel der Straßenbaulast finden die Vorschriften der Absätze 1 und 3 entsprechende Anwendung.

§ 11 Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht

(1) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die Straße in Anspruch genommen worden sind, so steht ihm einschließlich der Befugnisse aus § 22 (Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht) die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.

(2) Der Träger der Straßenbaulast hat auf Antrag des Eigentümers die für die Straße in Anspruch genommenen Grundflächen binnen einer Frist von vier Jahren seit Inbesitznahme zu einem angemessen Preis zu erwerben. Beim Erwerb des Eigentums hat er das Recht, Grundpfandrechte und sonstige dingliche Rechte Dritter abzulösen; mit der Zahlung des Ablösungsbetrags gelten diese Rechte als erloschen.

(3) Der Lauf der Frist nach Absatz 2 ist gehemmt, solange der Eigentümer diesen Antrag nicht gestellt hat oder die Abwicklung des Grunderwerbs aus anderen Gründen verzögert wird, die der Träger der Straßenbaulast nicht zu vertreten hat.

§ 12 Rückübertragung von Eigentum

(1) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Straßengrundstücken zurückübertragen wird. War das Eigentum nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 4 übergegangen, so erfolgt die Eigentumsübertragung entschädigungslos. War das Eigentum nach § 11 Abs. 2 erworben, so hat der frühere Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu entrichten. § 9 Abs. 4 Satz 3 und § 10 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Die Kosten der Vermessung und Vermarkung sowie die Kosten der Beurkundung und Umschreibung hat der frühere Baulastträger der eingezogenen Straße zu tragen.

§ 13 Grundbuchberichtigung

Beim Übergang des Eigentums an Straßen nach § 10 Abs. 1 und 4 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Straßenbaubehörde des neuen Trägers der Straßenbaulast zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung der Straßenaufsichtsbehörde, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht.

3. Abschnitt
Gemeingebrauch und Sondernutzung

§ 14 Gemeingebrauch

(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn durch die Benutzung einer öffentlichen Straße der Gemeingebrauch anderer unzumutbar beeinträchtigt wird.

(2) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.

§ 15 Beschränkungen des Gemeingebrauchs

(1) Der Gemeingebrauch kann zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, beschränkt werden. Die Straßenbaubehörde kann insoweit - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde - Verkehrsverbote und -Beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Baulastträger der Straße, für die Ersatz geschaffen werden muss, zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

§ 16 Verunreinigung

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.

§ 17 Straßenanlieger

(1) Den Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße liegen (Straßenanlieger), steht kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht verändert oder nicht eingezogen wird.

(2) Wird durch den Bau oder die Änderung einer öffentlichen Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Hat der Entschädigungsberechtigte jedoch die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(3) Wird die Straßenentwässerung über der Straße benachbarte Grundstücke geführt, so gelten die §§ 93 bis 98 des Saarländischen Wassergesetzes vom 28. Juni 1960 (Amtsbl. S. 511).

§ 18 Sondernutzung

(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung; sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Dies gilt nicht, wenn eine solche Benutzung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Erlaubnis nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bedarf oder wenn diese sie besonders zulässt, ferner die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Für die Erlaubnis können, soweit erforderlich auch nachträglich, Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit widerrufen werden.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(5) Der Wechsel der Straßenbaulast lässt die Erlaubnis unberührt.

(6) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast.

(7) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(8) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

§ 19 Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten 06

(1) In Ortsdurchfahrten von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung erteilt die Gemeinde die Erlaubnis nach § 18 Abs. 1. Sie darf die Erlaubnis nur mit Zustimmung des Baulastträgers für die Fahrbahn erteilen, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt oder geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der Fahrbahn zu beeinträchtigen. Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn eine Gemeinde eine derartige Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen will.

(2) Ist die Erlaubnis von der Gemeinde mit Zustimmung des Baulastträgers für die Fahrbahn widerruflich erteilt, so hat die Gemeinde die Erlaubnis auf Verlangen des Baulastträgers für die Fahrbahn zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(3) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung sowie die Gebühren regeln. § 18 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft.

(4) § 18 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 20 Zufahrten und Zugänge

(1) Zufahrten und Zugänge verbinden die der Straße benachbarten Grundstücke oder private Wege mit der Straße. Sie gelten außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt einer Landstraße I. Ordnung oder einer Landstraße II. Ordnung als Sondernutzung im Sinne des § 18, wenn sie neu angelegt oder geändert werden.

(2) § 18 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Träger der Straßenbaulast von dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen hinsichtlich der örtlichen Lage, der Art und der Ausgestaltung der Zufahrt und des Zugangs verlangen kann, die aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.

(3) Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.

(4) Der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge

  1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die Straßenbaubehörde nach § 25 Abs. 1 zugestimmt oder nach § 24 Abs. 2 eine Ausnahme zugelassen hat,
  2. in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(4a) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 beruhen, gelten § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 21 entsprechend.

(5) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 4a den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(6) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrags beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zugänge oder Zufahrten geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 21 Besondere Straßenanlagen

Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Dies gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr an Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

§ 22 Sonstige Benutzung

Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt. § 21 bleibt unberührt.

§ 23 Enteignungsbeschränkung

(1) Die Enteignung einer Straße ist nur insoweit zulässig, als der mit der Enteignung angestrebte Zweck nicht im Widerspruch zur Widmung steht oder den Bestand der Straße nicht beeinträchtigt.

(2) Die Enteignung bedarf im Einzelfall der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde. Vor Erteilung der Zustimmung können weder vorbereitende Arbeiten noch der Baubeginn von der Enteignungsbehörde gestattet werden.

4. Abschnitt
Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

§ 24 Errichtung von Hochbauten

(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen längs der Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung

  1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m bei Landstraßen I. Ordnung und bis zu 15 m bei Landstraßen II. Ordnung, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
  2. bauliche Anlagen, die über Zufahrten oder Zugänge an Landstraßen I. Ordnung oder Landstraßen II. Ordnung unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen,

nicht errichtet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Straßenbaubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Anbauverbot zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

§ 25 Änderung bestehender Hochbauten

(1) Für die erhebliche Änderung oder andersartige Nutzung bestehender Hochbauten innerhalb der in § 24 Absatz 1 festgelegten Entfernungen dürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilt werden. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 24 Abs. 3.

(2) Bedürfen erhebliche Änderungen oder andersartige Nutzungen von Hochbauten im Sinne des Absatzes 1 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde.

(3) Die Zustimmung oder Genehmigung der Straßenbaubehörde darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

§ 26 Sonstige Anbaubeschränkungen

(1) Für die Errichtung, erhebliche Änderung oder andersartige Nutzung von baulichen Anlagen jeder Art außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt

  1. auf Grundstücken, die über eine unmittelbare Zufahrt oder eine Zufahrt, die in ihren Auswirkungen einer unmittelbaren Zufahrt gleichkommt, an eine Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung angeschlossen sind
  2. die eine Änderung bestehender Zufahrten zu einer Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung erfordern,

dürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilt werden. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 24 Abs. 3.

(2) Die Gemeinden können durch Satzung, die der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde bedarf, bestimmen, welche Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage von Zufahrten zu baulichen Anlagen frei zu halten sind.

(3) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 27 Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen 06

Bauliche Anlagen dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen die Sicht behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Einmündungen von Straßen. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeiterlässt Richtlinien für die Bemessung der frei zu haltenden Flächen.

§ 28 Entschädigung für Anbaubeschränkungen

Wird infolge der Anwendung der §§ 24 bis 27 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

§ 29 Anlagen der Außenwerbung

Auf Anlagen der Außenwerbung außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung finden die Bestimmungen der §§ 24, 25 und 27 entsprechende Anwendung. An Brücken über Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weiter gehende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 30 Beschränkungen bei geplanten Straßen

(1) Bei geplanten Straßen gelten die Beschränkungen der §§ 24 bis 27 bereits vom Tag der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an.

(2) Der Anspruch nach § 28 entsteht im Fall des Absatzes 1 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der §§ 24 bis 27 in Kraft getreten sind.

§ 31 Schutzmaßnahmen 21

(1) Zum Schutz der Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an Straßen (Anlieger, Hinterlieger) die notwendigen Einrichtungen zu dulden.

(2) Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer die Beseitigung zu dulden.

(3) Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Anlage von Einrichtungen nach Absatz 1 oder die Beseitigung von Anlagen nach Absatz 2 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.

(4) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern oder Besitzern die durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu vergüten.

§ 32 Schutzwaldungen

(1) Waldungen längs der Straße können von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde in der erforderlichen Breite zu Schutzwaldungen erklärt werden, soweit dies zum Schutz der Straße gegen nachteilige Einflüsse der Natur oder im Interesse der Sicherheit des Verkehrs oder aus Gründen des Immissionsschutzes notwendig ist.

(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die Aufsicht hierüber führt die Forstverwaltung.

(3) Der Nutzungsberechtigte kann vom Träger der Straßenbaulast insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Vermögensnachteile entstehen.

§ 33 Bepflanzung

Zur Bepflanzung des Straßenkörpers ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt. Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Bepflanzung erforderlich sind. Desgleichen haben sie alle die Bepflanzung schädigenden Handlungen zu unterlassen.

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