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TPrüfVO - Technische Prüfverordnung
Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung
- Saarland -
Vom 26. Januar 2011
(Amtsbl.
I Nr. 5 vom 10.02.2011 S. 30;15.07.2015 S. 632 15; 12.11.2015 S. 888 *)
*) Entfristet
Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in
§ 2 Prüfungen
(1) Durch anerkannte Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchzuführen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in Absatz 2 genannte Frist verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 7 im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
(4) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(5) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen
Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist nach § 2 Absatz 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen worden, beginnt die Dreijahresfrist nach § 2 Absatz 2 mit dem 1. Oktober 2006.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung kann mit Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten *
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
ENDE |