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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1947 zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates im Saarland und zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Saarland -

Vom 13. Juni 2018
(Amtsbl. I Nr. 33 vom 30.08.2018 S. 632; ber. S. 683)


Fn 1

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gefahrenbeherrschungsgesetz - Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe angefügt:

" § 5a UVP-Pflicht bei Störfallrisiko"

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a UVP-Pflicht bei Störfallrisiko

Sofern die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), in der jeweils geltenden Fassung ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne des § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 637), in der jeweils geltenden Fassung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dies gilt nicht, wenn nach den einschlägigen fachrechtlichen Vorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß den Anforderungen des Artikels 15 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) vorgeschrieben ist."

3. Anlage 2 Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien."1.5 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:

1.5.1 verwendete Stoffe und Technologien,

1.5.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."

Artikel 3
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 71 wie folgt gefasst:

altneu
§ 71 Beteiligung der Nachbarschaft" § 71 Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit"

2. § 2 Absatz 4 Nummer 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

altneu
11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime, ausgenommen wohnartige Einrichtungen für nicht mehr als zehn Personen,

12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,

"11. Wohnheime,

12. Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen und Kinder, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, sowie sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen wohnartige Einrichtungen für nicht mehr als zehn Personen,"

3. In § 58 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Inneres" ein Komma und das Wort "Bauen" eingefügt.

4. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht."Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung, eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht und für Vorhaben, für die nach § 71 Abs. 3 Satz 2 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist."

b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Sie führt eine nach den Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung und bei Vorhaben nach § 71 Abs. 3 Satz 2 die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 71 Abs. 3 bis 6 durch."

5. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Keiner Baugenehmigung bedarf über die §§ 61, 62 und 77 hinaus die Errichtung oder Änderung von
  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2,
"Keiner Baugenehmigung bedürfen über die §§ 61, 62 und 77 hinaus
  1. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind,
  3. Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2,"

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Vorhaben innerhalb eines Achtungsabstands von 2.200 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), in der jeweils geltenden Fassung, durch die

  1. eine oder mehrere dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten geschaffen oder um einen oder mehrere dem Wohnen dienende Aufenthaltsräume erweitert werden oder
  2. eine oder mehrere öffentlich zugängliche bauliche Anlagen geschaffen oder ein oder mehrere dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Teile einer öffentlich zugänglichen baulichen Anlage erweitert werden,

es sei denn, die Bauherrin oder der Bauherr weist durch ein Gutachten eines oder einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen oder durch eine Bestätigung der Immissionsschutzbehörde nach, dass sich das Vorhaben außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befindet."

c) Satz 3

Satz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung nach vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung nach Satz 1 genehmigungsfrei wäre.

wird aufgehoben.

6. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für die Errichtung und Änderung folgender Anlagen wird, soweit sie nicht nach den §§ 61 bis 63 und 77 baugenehmigungsfrei sind, ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt:
  1. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind,
  3. Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2.

§ 63 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen von Anlagen, für deren Errichtung und Änderung bei geänderter Nutzung nach Satz 1 ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchzuführen wäre.

"(1) Für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 1, bei denen die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 2 nicht vorliegen, wird ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "bedarf" die Wörter "oder eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 71 Abs. 3 erforderlich ist" angefügt.

7. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Beteiligung der Nachbarschaft"Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit"

b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die benachrichtigte Nachbarschaft wird mit allen öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind. Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen."

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wird den Einwendungen der Nachbarschaft nicht entsprochen, ist ihr eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Zulassung der Abweichung oder Befreiung zuzustellen."

d) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die benachrichtigte Nachbarschaft wird mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind. Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.

(4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist der Nachbarschaft eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Zulassung der Abweichung oder Befreiung zuzustellen. Ist die Zustellung an mehr als 20 Personen zu bewirken, kann sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; die Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der Entscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des Verfahrens eingesehen werden können. Sie ist nach den für die zuständige Bauaufsichtsbehörde geltenden Bekanntmachungsvorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. Die §§ 13 und 28 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden bei der Beteiligung der Nachbarschaft keine Anwendung.

(5) Bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das Bauvorhaben nach den für sie geltenden Bekanntmachungsvorschriften und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen. Verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1, findet Absatz 1 keine Anwendung. Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens nach Satz 1 sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung nach Absatz 4 Satz 1 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 4 Satz 4 sowie Satz 1 gelten entsprechend. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen,

  1. wo und wann die Akten des Verfahrens eingesehen werden können,
  2. wo und wann Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht werden können,
  3. welche Rechtsfolgen mit Ablauf der Frist des Satzes 2 eintreten und
  4. dass die Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
"(3) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das Bauvorhaben nach den für sie geltenden Bekanntmachungsvorschriften und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen.

Ein Bauvorhaben innerhalb eines Achtungsabstands eines Betriebsbereichs nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,

  1. durch das dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Bruttogrundfläche neu geschaffen werden oder bestehende dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten um mehr als 5.000 m2 Bruttogrundfläche erweitert werden,
  2. durch das die gleichzeitige Nutzung einer oder mehrerer öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen und Besucher ermöglicht wird oder
  3. nach dessen Durchführung ein Sonderbau nach § 2 Abs. 4 Nr. 9, 10, 12, 13, 15 oder 16 besteht,

ist nach Satz 1 bekannt zu machen, es sei denn, die Bauherrin oder der Bauherr weist durch ein Gutachten eines oder einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen oder durch eine Bestätigung der Immissionsschutzbehörde nach, dass sich das Vorhaben außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befindet. Satz 2 gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen ist oder wenn durch eine Änderung eines Sonderbaus, der ein Sonderbau nach Satz 2 Nr. 3 ist, eine Erhöhung der Anzahl der Benutzerinnen und Benutzer oder Besucherinnen und Besucher nicht eintritt. Verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 oder 2, findet Absatz 1 keine Anwendung.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ist über Folgendes zu informieren:

  1. über den Gegenstand des Vorhabens,
  2. über die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird sowie wo und wann Einsicht genommen werden kann,
  3. darüber, dass Personen, deren Belange berührt sind, und Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erheben können; dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen sind und der Ausschluss von umweltbezogenen Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren gilt,
  4. dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

Bei der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 2 ist zusätzlich über Folgendes zu informieren:

  1. gegebenenfalls die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie erforderlichenfalls die Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung,
  2. die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf und
  3. gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.

(5) Nach der Bekanntmachung sind der Antrag und die Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bauvorlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind nicht auszulegen; für sie gilt § 10 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben; mit Ablauf dieser Frist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Satz 3 Halbsatz 2 gilt für umweltbezogene Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren."

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Bei mehr als 20 Personen, denen die Baugenehmigung oder die Entscheidung über die Zulassung der Abweichung oder Befreiung nach Absatz 2 Satz 2 zuzustellen ist, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; wurde eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 4 durchgeführt, ist der Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt, sind in die Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen; § 73 Abs. 2 bleibt unberührt. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 7 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden."

Artikel 4
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Das saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714) wird wie folgt geändert:

1. In § 55 Absatz 1 Satz 1 und § 57 werden nach dem Wort "Inneres" ein Komma und das Wort "Bauen" eingefügt.

2. § 60 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Auf Personen, die ihr Studium oder ihre praktische Tätigkeit bereits vor Ablauf eines Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen haben, finden statt der in § 4 Absatz 1 definierten Anforderungen an die vierjährige Studiendauer in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur, der in den Anlagen zu diesem Gesetz definierten Ausbildungsanforderungen und der in § 4 Absatz 1 und § 26 Satz 1 definierten Anforderungen an die praktische Tätigkeit die Regelungen des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Anwendung."(4) Auf Personen, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen oder begonnen haben, finden statt
  1. der in § 4 Absatz 1 definierten Anforderungen an die vierjährige Studiendauer in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur,
  2. der in den Anlagen zu diesem Gesetz definierten Ausbildungsanforderungen

die Regelungen des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Anwendung. Auf Personen, die ihre praktische Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen oder begonnen haben, finden statt der in § 4 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 definierten Anforderungen an die praktische Tätigkeit die Regelungen des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Anwendung."

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann den Wortlaut der Landesbauordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1031), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), außer Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1). Artikel 2 dieses Gesetzes dient zusätzlich der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.04.2014 S.1).

ENDE