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VermGebVO - Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Oktober 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 20.10.2022 S. 880)
Gl.-Nr.: 2013-2-69
Zur ab dem 01.02.2025 gültigen Fassung
Archiv: 2012
Aufgrund des § 2 und des § 8 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 305), in Verbindung mit § 4 Nummer 1 Buchstabe a der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 856), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
§ 1 Anwendungsbereich
Für Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein und für die Benutzung des Liegenschaftskatasters werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif mit den Gebührenstaffeln 1 bis 4, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für
(2) Von der Erhebung der Verwaltungsgebühren nach der Tarifstelle 15 des Gebührentarifs und der Auslagen kann insoweit abgesehen werden, als dies wegen der technischen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
(3) Soweit für weitere Amtshandlungen nach den einzelnen Tarifstellen im Einzelfall eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung oder eine Auslagenbefreiung oder -ermäßigung vorgesehen ist, ergibt sich dies aus den Anmerkungen zu den jeweiligen Tarifstellen.
§ 3 Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes
(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, ist dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zu Grunde zu legen. Bei der Vermessung von Baugrundstücken gilt der Verkehrswert für erschlossenes Bauland.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert eines Bauwerkes zu berechnen, ist bei Neubauten und Bauwerksänderungen die Summe der Herstellungskosten nach Fertigstellung, bei älteren Bauwerken der Verkehrswert maßgebend. Die Herstellungskosten umfassen sämtliche Kosten der zur Herstellung des Bauwerks aufzuwendenden oder aufgewendeten Sachlieferungen und Leistungen einschließlich des Wertes der Eigenleistungen und der Umsatzsteuer. Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein hat den maßgebenden Wert zu schätzen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Kostenschuldnerinnen oder der Kostenschuldner, wenn sie den Wert nicht oder unzureichend nachweisen.
§ 4 Gebühr nach dem Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die entsprechend ausgebildete Beschäftigte unter regelmäßigen Verhältnissen für die zu erledigenden Arbeiten benötigen. Bei Arbeiten im Außendienst auftretende unvermeidbare Wartezeiten sind anzusetzen.
§ 5 Umsatzsteuer
Die vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein zu erhebende Umsatzsteuer ist bei der Berechnung der Kosten zusätzlich anzusetzen und gesondert auszuweisen.
§ 6 Pauschgebühren
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2, 6 und 9, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
§ 7 Übergangsvorschriften
Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Januar 2023 beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein beantragt und bis einschließlich 30. Juni 2023 abgeschlossen worden sind, ist die Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vom 15. November 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gebührentarif Tarifstellen, Gebührenstaffeln | Anlage (zu § 1 VermGebVO) |
Tarifstelle | Inhaltsübersicht |
1 | Auskünfte |
2 | Auszüge aus dem Liegenschaftskataster |
3 | - gestrichen - |
4 | Freigaben für Vervielfältigungen, Umarbeitungen und Veröffentlichungen |
5 | Vermessungsunterlagen für Vermessungen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 876) sowie für Richtigkeitsbescheinigungen von Bebauungsplänen |
6 | Beglaubigungen und Bescheinigungen |
7 | - gestrichen - |
8 | Grenzbescheinigungen |
9 | Unschädlichkeitszeugnisse |
10 | Teilungsvermessungen |
11 | Sonderungen |
12 | Grenzherstellungen |
13 | Einmessungen von Bauwerken |
14 | Datenaufbereitung zur Abgabe von vollständigen Erhebungsdaten für ALKIS® |
15 | Fortführungen des Liegenschaftskatasters |
16 | Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren), andere Arbeiten |
Gebührenstaffel 1 | - Teilungsvermessungen |
Gebührenstaffel 2 | - Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen |
Gebührenstaffel 3 | - Grenzherstellungen |
Gebührenstaffel 4 | - Einmessungen von Bauwerken |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
1 | Auskünfte | |
Schriftliche Auskünfte schwieriger Art und größeren Umfangs | Zeitgebühr zu Tarifstelle 16 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 1:
Hierunter fallen nicht Auskünfte über Tatbestände, die in den Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters nachgewiesen sind und die durch Auszüge aus den Nachweisen belegt werden. | ||
2 | Auszüge aus dem Liegenschaftskataster | |
2.1 | Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z.B. pdf-Datei, aus der Liegenschaftskarte, wahlweise auch mit Daten der Bodenschätzung | |
je Auszug im Format | ||
a) DIN A 4 oder DIN A 3 | 22,00 | |
b) größer DIN A 3 bis einschließlich DIN A 0 | 44,00 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 2.1:
| ||
2.2 | Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z.B. pdf-Datei, aus dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbeschreibung) | |
a) für den ersten Auszug | ||
aa) eines Flurstücksnachweises oder Flurstücks- und Eigentümernachweises oder Grundstücksnachweises | 11,00 | |
bb) eines Bestandsnachweises | 22,00 | |
b) für jeden weiteren gleichartigen Auszug gemäß Buchstabe a bei gleichzeitiger Beantragung mit dem ersten Auszug | 5,00 | |
2.3 | Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z.B. pdf-Datei aus der Liegenschaftskarte, wahlweise auch mit Daten der Bodenschätzung, kombiniert mit digitalen Orthophotos DOP 20 je Auszug im Format DIN A 4 oder DIN A 3 | 32,00 |
3 | - gestrichen - | |
4 | Freigaben für Vervielfältigungen, Umarbeitungen und Veröffentlichungen | |
Für die Einräumung des Rechts, Auszüge nach Tarifstelle 2 oder deren Umarbeitungen ganz oder ausschnittsweise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen |
das Dreifache der Gebühren zu Tarifstelle 2.1 | |
a) je Auszug nach Tarifstelle 2.1 | ||
b) je Auszug nach Tarifstelle 2.2 a | ||
c) je Auszug nach Tarifstelle 2.3 | ||
5 | Vermessungsunterlagen für Vermessungen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 876) sowie für Richtigkeitsbescheinigungen von Bebauungsplänen | |
Nutzungsrecht für die Vermessungsunterlagen zur Ausführung von Vermessungen nach dem VermKatG (z.B. Teilungsvermessungen, Bauwerkseinmessungen, Sonderungen, Grenzherstellungen) und zur Erstellung von Richtigkeitsbescheinigungen von Bebauungsplänen je Auftrag | 60,00 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 5:
| ||
6 | Beglaubigungen und Bescheinigungen | |
6.1 | Beglaubigungen von Auszügen oder Beglaubigungen von Kopien (inkl. deren Anfertigung) je Seite | 4,00 |
6.2 | Richtigkeitsbescheinigungen von Bebauungsplänen je Bescheinigung. Mehrausfertigungen werden nicht berechnet. | 60,00 zuzüglich Zeitgebühr zu Tarifstelle 16 |
7 | - gestrichen - | |
8 | Grenzbescheinigungen | |
8.1 | Im Zusammenhang mit einer Vermessung nach Tarifstelle 13 | 60,00 |
8.2 | nach vorhandenen Katasterunterlagen | |
8.2.1 | ohne Ortsbesichtigung | 150,00 |
8.2.2 | mit Ortsbesichtigung | 250,00 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 8:
| ||
9 | Unschädlichkeitszeugnisse | |
9.1 | Erteilung oder Ablehnung eines Unschädlichkeitszeugnisses | 15 % der Gebühren (ohne Multiplikator) zu Gebührenstaffel 1 (= Teilgebühr 1) zuzüglich Zeitgebühr zu Tarifstelle 16 (= Teilgebühr 2) |
Anmerkungen zu Tarifstelle 9.1:
Die Ablehnung muss durch ein Zeugnis oder widerspruchsfähigen Bescheid ausgesprochen sein.
Die Vorbereitung der Unterlagen, Bescheinigungen und Mitteilungen wird durch die Zeitgebühr abgegolten.
Werden gleichzeitig mehrere Unschädlichkeitszeugnisse erteilt oder abgelehnt, die dasselbe Flurstück betreffen, berechnet sich die Gebühr aus dem Produkt der Teilgebühr 1 und der Wurzel der Anzahl der Unschädlichkeitszeugnisse. | ||
9.2 | Zurückweisung aufgrund fehlender Voraussetzungen | Zeitgebühr zu Tarifstelle 16 |
Anmerkung zu Tarifstelle 9.2:
Diese Tarifstelle ist nur anzuwenden, wenn kein Zeugnis oder widerspruchsfähiger Bescheid erteilt wird und die Arbeiten einen Zeitaufwand von mehr als einer Arbeitsviertelstunde erfordern. | ||
10 | Teilungsvermessungen | |
10.1 | Teilungsvermessungen (Mindestumfang), ausgenommen Vermessungen lang gestreckter Anlagen (Tarifstelle 10.2) | Gebührenstaffel 1 |
10.1.1 | für jeden zusätzlich auf Antrag am Trennstück hergestellten Grenzpunkt | 70,00 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.1:
| ||
10.2 | Vermessungen lang gestreckter Anlagen (mehr als 100 m zu vermessende Achslänge) | Gebührenstaffel 2 |
Anmerkung zu Tarifstelle 10.2:
Lang gestreckte Anlagen nach dieser Tarifstelle sind Wege aller Art, Straßen, Gewässer, Deiche, Bahnkörper und dergleichen, wenn die Vermessungen nicht in Verbindung mit Bauplatz-, Siedlungs- oder ähnlichen Teilungsvermessungen ausgeführt werden. | ||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 10.1 und 10.2:
| ||
11 | Sonderungen | |
Flurstückszerlegung durch Sonderung nach dem Katasternachweis | 35 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 1 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 11:
| ||
12 | Grenzherstellungen | |
12.1 | Grenzherstellungen und Abmarkungen, die nicht im Zusammenhang mit Teilungsvermessungen (Tarifstelle 10) stehen | Gebührenstaffel 3 |
12.2 | - gestrichen - | |
12.3 | Grenzherstellungen und Abmarkungen im Zusammenhang mit Teilungsvermessungen (Tarifstelle 10.1) | 70 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 3 |
Anmerkung zu Tarifstelle 12.3:
Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermessungsarbeiten in einem geschlossenen Arbeitsgang durchgeführt werden und wenn für die Vermessungen das gleiche Liniennetz benutzt wird oder die Überprüfung der alten Grenzen ineinandergreift. Dies kann auch noch dann gegeben sein, wenn Grundstücke, deren Vermessung nicht beantragt ist, dazwischenliegen. | ||
12.4 | Abmarkungen, die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Katasterneuvermessung (z.B. Flurbereinigungsverfahren) stehen, je Grenzpunkt | 130,00 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 12:
| ||
13 | Einmessungen von Bauwerken | |
Vermessungsgebühren für die Einmessung von Bauwerken (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen) und Einmessung von Grundrissänderungen an Bauwerken | Gebührenstaffel 4 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 13:
| ||
14 | Datenaufbereitung zur Abgabe von vollständigen Erhebungsdaten für ALKIS® | |
Gebühr für die Erzeugung von vollständigen Erhebungsdaten für ALKIS® | ||
14.1 | Teilungsvermessungen und Sonderungen | 6% der Gebühren zu Gebührenstaffel 1 |
14.2 | Vermessungen lang gestreckter Anlagen für jedes Trennstück | 55,00 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 14.2:
Die Gebühr wird für jedes einzelne Trennstück, nicht aber für Reststücke erhoben, auch wenn diese auftragsgemäß oder aus vermessungstechnischen Erfordernissen in die Vermessung einbezogen worden sind. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z.B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen. | ||
14.3 | Grenzherstellungen nach Tarifstelle 12 und für nachträgliche Abmarkungen von Teilungsvermessungen nach Tarifstelle 10.1, die bereits in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind, | |
a) bis 3 Punkte | 55,00 | |
b) 4 bis 10 Punkte | 110,00 | |
c) ab 11 Punkte | 160,00 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 14.3:
Für die Anzahl der abzurechnenden Punkte sind im Zweifelsfall die Angaben in der Niederschrift über den Grenztermin entscheidend. | ||
14.4 | Bauwerkseinmessungen | 8 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 4 |
15 | Fortführungen des Liegenschaftskatasters | |
Fortführung aufgrund von Vermessungsschriften für | ||
15.1 | Teilungsvermessungen und Sonderungen | 7 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 1 |
15.2 | Vermessungen lang gestreckter Anlagen für jedes Trennstück | 65,00 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 15.2:
Die Gebühr wird für jedes einzelne Trennstück, nicht aber für Reststücke erhoben, auch wenn diese auftragsgemäß oder aus vermessungstechnischen Erfordernissen in die Vermessung einbezogen worden sind. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z.B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen. | ||
15.3 | Grenzherstellungen nach Tarifstelle 12 und für nachträgliche Abmarkungen von Teilungsvermessungen nach Tarifstelle 10.1, die bereits in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind, | |
a) bis 3 Punkte | 65,00 | |
b) 4 bis 10 Punkte | 125,00 | |
c) ab 11 Punkte | 190,00 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 15.3:
Für die Anzahl der abzurechnenden Punkte sind im Zweifelsfall die Angaben in der Niederschrift über den Grenztermin entscheidend. | ||
15.4 | Bauwerkseinmessungen | 9 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 4 |
16 | Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren), andere Arbeiten | |
Für Amtshandlungen, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 15 erfasst sind, ist die Gebühr nach Tarifstelle 16 anzusetzen. | ||
16.1 | Für die Erledigung örtlicher und häuslicher Arbeiten je angefangene Arbeitshalbstunde werden Gebühren gemäß § 6 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 856), je zur Hälfte veranschlagt. Messgehilfinnen oder Messgehilfen oder entsprechend eingesetzte Hilfskräfte entsprechen der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt. | |
16.2 | Für den Einsatz von Kraftfahrzeugen je Kilometer | 0,90 mindestens 20,00 je Einsatztag |
Anmerkung zu Tarifstelle 16.2:
Mit dieser Gebühr sind die Kosten für die Beförderung von Beschäftigten, geodätischen Instrumenten, Arbeitsgeräten und Vermarkungsmaterial abgegolten. Der Betrag ist anteilig anzusetzen, wenn mehrere Aufträge ohne zwischenzeitliche Rückkehr zur Dienststelle gleichzeitig oder nacheinander bearbeitet werden. | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 16:
Diese Tarifstelle gilt z.B. für folgende Amtshandlungen: Erteilung von Bescheinigungen, soweit im Gebührentarif nichts anderes vorgesehen ist, Sicherung und Verlegung von Vermessungspunkten, ausgenommen im Trigonometrischen Festpunktfeld und im Nivellementpunktfeld oder bei Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten nach den Tarifstellen 10, 11 und 12 erledigt werden, Vermessungen, die unabhängig von Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10 bis 13 auszuführen sind, eventuell erbrachte Mehrleistungen aufgrund der Änderung von Aufträgen nach Tarifstelle 10 bis 15 während der Bearbeitung. |
Gebührenstaffel 1
Teilungsvermessungen
Vermessungsfläche bis einschließlich |
Bei einem Bodenwert (Verkehrswert) für 1 m2 | ||||
bis 10 Euro | bis 50 Euro | bis 150 Euro | bis 250 Euro | über 250 Euro | |
m2 | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro |
25 | 550 | 715 | 845 | 930 | 1.020 |
100 | 705 | 900 | 1.065 | 1.165 | 1.275 |
300 | 860 | 1.100 | 1.295 | 1.390 | 1.495 |
500 | 1.055 | 1.330 | 1.555 | 1.640 | 1.720 |
1.000 | 1.330 | 1.680 | 1.960 | 2.095 | 2.245 |
2.500 | 1.665 | 2.105 | 2.495 | 2.595 | 2.695 |
5.000 | 2.030 | 2.510 | 2.990 | 3.090 | 3.195 |
10.000 | 2.475 | 3.150 | 3.715 | 3.825 | 3.940 |
25.000 | 2.935 | 3.740 | 4.450 | 4.605 | 4.760 |
50.000 | 3.465 | 4.490 | 5.375 | 5.570 | 5.775 |
100.000 | 4.060 | 5.350 | 6.475 | 6.690 | 6.915 |
je weitere volle oder angefangene 100.000 | zusätzlich 510 | zusätzlich 720 | zusätzlich 830 | zusätzlich 875 | zusätzlich 900 |
Werden die Flächen von mehr als einem Flurstück berechnet, ergibt sich die Gebühr durch Vervielfältigung der vorstehenden Gebühr mit nachfolgendem Multiplikator:
Anzahl der zu berechnenden Trennstücksflächen | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
Multiplikator | 1,1 | 1,2 | 1,3 | 1,4 | 1,5 | 1,6 | 1,7 | 1,8 | 1,9 |
Kommen mehr als 10 Trennstücksflächen in Betracht, ergibt sich der Multiplikator wie folgt:
M = 1,9 + | (n-10) |
15 |
Der Multiplikator ist auf 2 Stellen nach dem Komma zu errechnen; jede weitere Stelle bleibt unberücksichtigt.
Anmerkungen zu Gebührenstaffel 1:
ermitteln:
mittlerer Bodenwert = | Gesamtwert der Vermessungsfläche |
Vermessungsfläche |
Gebührenstaffel 2
Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen
Gebühr = Grundgebühr + Teilgebühr nach Grenzlängen + Teilgebühr je Trennstück
Kategorie | I | II | III |
Straßen mit mehr als drei Fahrspuren | übrige Straßen und Wege (soweit nicht I oder III) | land- u. forstwirtschaftliche Wege und Straßen Anlieger-, Rad- und Wanderwege | |
Bundeswasserstraßen Gewässer 1. Ordnung | übrige Gewässer mit über 4 m durchschnittliche Wasserbreite sonstige lang gestreckte Anlagen mit über 10 m durchschnittliche Breite | übrige Gewässer mit bis 4 m durchschnittliche Wasserbreite
sonstige langgestreckte Anlagen mit bis 10 m durchschnittliche Breite | |
Grundgebühr je volle oder angefangene 0,5 km Achslänge | 720 Euro | 570 Euro | 365 Euro |
Teilgebühr nach Grenzlängen je angefangene 10 m Grenzlänge | 72 Euro | 66 Euro | 61 Euro |
bei beidseitiger Vermessung gehen die Grenzlängen der 2. Seite ein zu | 80% | 70% | 60% |
Teilgebühr je Trennstück | 360 Euro | 325 Euro | 295 Euro |
Anmerkungen zu Gebührenstaffel 2:
Gebührenstaffel 3
Grenzherstellungen
Gebühr = (Grundgebühr + Punktgebühr) x Bodenwertfaktor
Anzahl der Grenzpunkte | 1 bis 3 | 4 bis 10 | über 10 |
Grundgebühr | 635 Euro | 760 Euro | 900 Euro |
Punktgebühr je Grenzpunkt | 155 Euro | 115 Euro | 100 Euro |
Bodenwertfaktor |
bis 10 Euro/m2 0,9 | ||
10,01 Euro/m2 bis 150 Euro/m2 1,0 | |||
150,01 Euro/m2 bis 250 Euro/m2 1,1 | |||
über 250 Euro/m2 1,2 |
Gebührenstaffel 4
Einmessungen von Bauwerken
Wert des Bauwerks
Euro | Gebühr für die Einmessung von Bauwerken
Euro |
1 | 2 |
bis einschließlich | |
25.000 | 230 |
50.000 | 375 |
300.000 | 645 |
750.000 | 1.185 |
1.250.000 | 1.590 |
2.000.000 | 2.120 |
über 2,0 Mio. 1,5 x √ Wert des Bauwerks
ENDE |