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VermGebVO - Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. Oktober 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 05.12.2024 S. 817)
Gl.-Nr.: 2013-2-72
Zur bis zum 31.01.2025 gültigen Fassung
Aufgrund des § 2 und des § 8 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), in Verbindung mit § 4 Nummer 1 Buchstabe a der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
§ 1 Anwendungsbereich
Für Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein und für die Benutzung des Liegenschaftskatasters werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif mit den Gebührenstaffeln 1 bis 4, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für
(2) Von der Erhebung der Verwaltungsgebühren nach den Tarifstellen 14 und 15 des Gebührentarifs und der Auslagen kann insoweit abgesehen werden, als dies wegen der technischen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
(3) Soweit für weitere Amtshandlungen nach den einzelnen Tarifstellen im Einzelfall eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung oder eine Auslagenbefreiung oder -ermäßigung vorgesehen ist, ergibt sich dies aus den Anmerkungen zu den jeweiligen Tarifstellen.
§ 3 Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes
(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, ist dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zu Grunde zu legen. Bei der Vermessung von Baugrundstücken gilt der Verkehrswert für erschlossenes Bauland.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, ist bei Neubauten und Gebäudeänderungen die Summe der Herstellungskosten nach Fertigstellung, bei älteren Gebäuden der Verkehrswert maßgebend. Die Herstellungskosten umfassen sämtliche Kosten der zur Herstellung des Gebäudes aufzuwendenden oder aufgewendeten Sachlieferungen und Leistungen einschließlich des Wertes der Eigenleistungen und der Umsatzsteuer. Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein hat den maßgebenden Wert zu schätzen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Kostenschuldnerinnen oder der Kostenschuldner, wenn sie den Wert nicht oder unzureichend nachweisen.
§ 4 Gebühr nach dem Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die entsprechend ausgebildete Beschäftigte unter regelmäßigen Verhältnissen für die zu erledigenden Arbeiten benötigen. Bei Arbeiten im Außendienst auftretende unvermeidbare Wartezeiten sind anzusetzen.
§ 5 Umsatzsteuer
Die vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein zu erhebende Umsatzsteuer ist bei der Berechnung der Kosten zusätzlich anzusetzen und gesondert auszuweisen.
§ 6 Pauschgebühren
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2, 6 und 9, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
§ 7 Übergangsvorschriften
Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein beantragt und bis einschließlich 31. Juli 2025 abgeschlossen worden sind, ist die Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vom 5. Oktober 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 880) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Amtshandlungen liegen vor, wenn ein Antrag im Antragsgeschäftsbuch des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein angelegt wurde. Diese sind abgeschlossen, sobald die Fortführung des Liegenschaftskatasters erfolgt ist.
§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vom 5. Oktober 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 880) außer Kraft.
Gebührentarif Tarifstellen, Gebührenstaffeln | Anlage (zu § 1 VermGebVO) |
Gebührentarif
Tarifstelle | Inhaltsübersicht |
1 | Auskünfte |
2 | Auszüge aus dem Liegenschaftskataster |
3 | - gestrichen - |
4 | Freigaben für Vervielfältigungen, Umarbeitungen und Veröffentlichungen |
5 | - gestrichen - |
6 | Beglaubigungen und Bescheinigungen |
7 | - gestrichen - |
8 | Grenzbescheinigungen |
9 | Unschädlichkeitszeugnisse |
10 | Zerlegungen |
11 | Sonderungen |
12 | Grenzherstellungen |
13 | Einmessungen von Gebäuden |
14 | Benutzung des Liegenschaftskatasters ohne Fortführung |
15 | Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grundlage von Vermessungsschriften |
16 | Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren), andere Arbeiten für Amtshandlungen, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 15 erfasst sind |
Gebührenstaffel | Inhaltsübersicht |
Gebührenstaffel 1 | Zerlegungen |
Gebührenstaffel 2 | Zerlegungen lang gestreckter Anlagen |
Gebührenstaffel 3 | Grenzherstellungen |
Gebührenstaffel 4 | Einmessungen von Gebäuden |
Tarifstelle |
Gegenstand |
Gebühr |
1 | Auskünfte | |
Schriftliche Auskünfte schwieriger Art und größeren Umfangs | Zeitgebühr zu Tarifstelle 16 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 1: Hierunter fallen nicht Auskünfte über Tatbestände, die in den Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters nachgewiesen sind und die durch Auszüge aus den Nachweisen belegt werden. | ||
2 | Auszüge aus dem Liegenschaftskataster | |
2.1 | Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z.B. pdf-Datei, aus der Liegenschaftskarte, wahlweise auch mit Daten der Bodenschätzung | |
je Auszug im Format | ||
a) DIN A 4 oder DIN A 3 | 23,00 | |
b) größer DIN A 3 bis einschließlich DIN A 0 | 47,00 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 2.1:
1. Werden für das gleiche Gebiet Auszüge in verschiedenen Maßstäben beantragt, ist jeder Auszug zu 100% nach Tarifstelle 2.1 anzusetzen. 2. Mehrkosten, die durch andere von der Antragstellerin oder vom Antragsteller beantragte Sonderleistungen (z.B. besondere Ausgestaltung der Karten) entstehen, sind gesondert anzusetzen.
Die Mehrkosten werden nach dem höheren Zeitaufwand (Zeitgebühr zu Tarifstelle 16) berechnet. | ||
2.2 | Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z.B. pdf-Datei, aus dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbeschreibung) a) für den ersten Auszug | |
aa) eines Flurstücksnachweises oder Flurstücks- und Eigentümernachweises oder eines Grundstücksnachweises | 12,00 | |
bb) eines Bestandsnachweises | 23,00 | |
b) für jeden weiteren gleichartigen Auszug gemäß Buchstabe a bei gleichzeitiger Beantragung mit dem ersten Auszug | 5,00 | |
2.3 | Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z.B. pdf-Datei aus der Liegenschaftskarte, wahlweise auch mit Daten der Bodenschätzung, kombiniert mit digitalen Orthophotos | |
DOP 20 je Auszug im Format DIN A 4 oder DIN A 3 | 34,00 | |
3 | - gestrichen - | |
4 | Freigaben für Vervielfältigungen, Umarbeitungen und Veröffentlichungen | |
Für die Einräumung des Rechts, Auszüge nach Tarifstelle 2 oder deren Umarbeitungen ganz oder ausschnittsweise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen | das Dreifache der Gebühren | |
a) je Auszug nach Tarifstelle 2.1 | zu Tarifstelle 2.1 | |
b) je Auszug nach Tarifstelle 2.2 a | zu Tarifstelle 2.2 a | |
je Auszug nach Tarifstelle 2.3 | zu Tarifstelle 2.3 | |
5 | - gestrichen - | |
6 | Beglaubigungen und Bescheinigungen | |
6.1 | Beglaubigungen von Auszügen oder Beglaubigungen von Kopien (inkl. deren Anfertigung) je Seite | 4,00 |
6.2 | Richtigkeitsbescheinigungen von Bebauungsplänen je Bescheinigung. Mehrausfertigungen werden nicht berechnet. | 64,00 zuzüglich Zeitgebühr zu Tarifstelle 16 |
Anmerkung zu Tarifstelle 6.2: Je Richtigkeitsbescheinigung wird zzgl. für die Nutzung des Liegenschaftskatasters ohne Fortführung die Gebühr nach Tarifstelle 14 erhoben. | ||
7 | - gestrichen - | |
8 | Grenzbescheinigungen | |
8.1 | Im Zusammenhang mit einer Vermessung nach Tarifstelle 13 | 64,00 |
8.2 | nach vorhandenen Katasterunterlagen | |
8.2.1 | ohne Ortsbesichtigung | 159,00 |
8.2.2 | mit Ortsbesichtigung | 265,00 |
Tarifstelle |
Gegenstand |
Gebühr |
Anmerkungen zu Tarifstelle 8:
1. Mit der Gebühr zu Tarifstelle 8 sind auch eventuelle Berechnungen abgegolten, die erforderlich sind, um kontrolliert eingemessene Gebäude mit den Eigentumsgrenzen in Verbindung zu bringen. 2. Mit der Gebühr zu Tarifstelle 8.2 ist die Anfertigung der Vermessungsunterlagen abgegolten. 3. Mit der Gebühr zu Tarifstelle 8.2.2 sind abgegolten: a) die Ortsbesichtigung mit Überprüfung des Bestandes und b) die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen. 4. Wird eine Grenzbescheinigung für ein bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Gebäude erteilt (Tarifstelle 8.2), ist für die Nutzung des Liegenschaftskatasters ohne Fortführung die Gebühr nach Tarifstelle 14 zu erheben. 5. Sind für die Erteilung einer Grenzbescheinigung über ein bereits eingemessenes Gebäude noch zusätzliche örtliche Vermessungsarbeiten erforderlich, werden neben der Gebühr zu Tarifstelle 8.2.2 Zeitgebühren zu Tarifstelle 16 erhoben. | ||
9 | Unschädlichkeitszeugnisse | |
9.1 | Erteilung oder Ablehnung eines Unschädlichkeitszeugnisses | 15 % der Gebühren (ohne Multiplikator)
zu Gebührenstaffel 1 (= Teilgebühr 1) zuzüglich Zeitgebühr zu Tarifstelle 16 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 9.1:
1. Die Ablehnung muss durch ein Zeugnis oder widerspruchsfähigen Bescheid ausgesprochen sein.
Die Vorbereitung der Unterlagen, Bescheinigungen und Mitteilungen wird durch die Zeitgebühr abgegolten.
Werden gleichzeitig mehrere Unschädlichkeitszeugnisse erteilt oder abgelehnt, die dasselbe Flurstück betreffen, berechnet sich die Gebühr aus dem Produkt der Teilgebühr 1 und der Wurzel der Anzahl der Unschädlichkeitszeugnisse. | ||
9.2 | Zurückweisung aufgrund fehlender Voraussetzungen | Zeitgebühr zu Tarifstelle 16 |
Anmerkung zu Tarifstelle 9.2: Diese Tarifstelle ist nur anzuwenden, wenn kein Zeugnis oder widerspruchsfähiger Bescheid erteilt wird und die Arbeiten einen Zeitaufwand von mehr als einer Arbeitsviertelstunde erfordern. | ||
10 | Zerlegungen | |
10.1 | Zerlegungen (Mindestumfang), ausgenommen Vermessungen lang gestreckter Anlagen (Tarifstelle 10.2) | Gebührenstaffel 1 |
10.1.1 | für jeden zusätzlich auf Antrag am Trennstück hergestellten Grenzpunkt | 74,00 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.1:
1. Die Gebühr wird jeweils für ein örtlich zusammenhängendes, in einem geschlossenen Arbeitsgang zu bearbeitendes Vermessungsgebiet erhoben. Ein örtlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn für die Vermessung das gleiche Liniennetz oder Punktfeld benutzt wird oder die Überprüfung der alten Grenzen ineinandergreift. Dies kann auch noch gegeben sein, wenn Grundstücke, deren Vermessung nicht beantragt ist, zwischen den zu vermessenden Grundstücken liegen. Als in einem geschlossenen Arbeitsgang bearbeitet gelten nur Vermessungsschriften, die gleichzeitig in das Liegenschaftskataster übernommen werden. 2. Die Gebühr beinhaltet die Herstellung derjenigen Grenzpunkte, die zur Festlegung und Abmarkung der neuen Grenzen und zur sachgerechten Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind. Die Herstellung und gegebenenfalls Abmarkung benachbarter Grenzpunkte, zwischen die neue Grenzen eingebunden werden, gehört zum Umfang der Vermessungsleistungen nach Gebührenstaffel 1 und wird nicht zusätzlich nach Tarifstelle 12 abgerechnet. 3. Die Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1 wird für jeden weiteren Grenzpunkt am Trennstück angesetzt, der auf Antrag zusätzlich hergestellt wird. 4. Die Zurückstellung der Abmarkung von neuen Grenzpunkten, z.B. wegen Gefährdung der Abmarkungen aufgrund noch durchzuführender Tiefbauarbeiten, führt nicht zu einer Reduktion der Gebühren nach Gebührenstaffel 1. Nach Wegfall der Hinderungsgründe soll die Abmarkung nachgeholt werden. Dies ist von der Vermessungsstelle in geeigneter Weise sicher zu stellen. 5. Durch die Nachholung der örtlichen Abmarkung entstehen, mit Ausnahme von Tarifstelle 15.3, keine zusätzlichen Gebühren. Die Gebühren sind bereits mit der Gebührenstaffel 1 abgegolten. | ||
10.2 | Vermessungen lang gestreckter Anlagen (mehr als 100 m zu vermessende Achslänge) | Gebührenstaffel 2 |
Anmerkung zu Tarifstelle 10.2: Lang gestreckte Anlagen nach dieser Tarifstelle sind Wege aller Art, Straßen, Gewässer, Deiche, Bahnkörper und dergleichen, wenn die Vermessungen nicht in Verbindung mit Bauplatz-, Siedlungs- oder ähnlichen Zerlegungen ausgeführt werden. | ||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 10.1 und 10.2:
1. Mit den Gebühren sind abgegolten: a) die häusliche Vorbereitung und die Anfertigung der Vermessungsunterlagen, b) die örtlichen Vermessungsarbeiten einschließlich der Abmarkung und Aufwendungen für das Abmarkungsmaterial, c) der Grenztermin, d) die Anfertigung der Vermessungsschriften, e) die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen und f) die Vermessung der Nutzungsarten und topographischen Gegenstände in dem Umfang, wie es nach den technischen Vorschriften erforderlich ist. 2. Mit den Gebühren ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 15 nicht abgegolten. 3. Eine verpflichtende Auflösung von räumlich getrennt liegenden Flurstücksflächen (Überhakenflurstücke) aufgrund von Vorschriften darf nicht zu einer Erhöhung der Gebühren führen. |
Tarifstelle |
Gegenstand |
Gebühr |
11 | Sonderungen | |
Flurstückzerlegung durch Sonderung nach dem Katasternachweis | 35 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 1 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 11:
1. Mit der Gebühr sind abgegolten: a) die häusliche Vorbereitung und die Anfertigung der Vermessungsunterlagen, b) gegebenenfalls Ortsbesichtigung und Grenztermin und die Anfertigung der Vermessungsschriften, c) die Anfertigung der Vermessungsschriften. 2. Mit den Gebühren ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 15.1 nicht abgegolten. | ||
12 | Grenzherstellungen | |
12.1 | Grenzherstellungen und Abmarkungen, die nicht im Zusammenhang mit Zerlegungen (Tarifstelle 10) stehen | Gebührenstaffel 3 |
12.2 | - gestrichen - | |
12.3 | Grenzherstellungen und Abmarkungen im Zusammenhang mit Zerlegungen (Tarifstelle 10.1) | 50 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 3 |
Anmerkung zu Tarifstelle 12.3: Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermessungsarbeiten in einem geschlossenen Arbeitsgang durchgeführt werden und wenn für die Vermessungen das gleiche Liniennetz benutzt wird oder die Überprüfung der alten Grenzen ineinandergreift. Dies kann auch noch dann gegeben sein, wenn Grundstücke, deren Vermessung nicht beantragt ist, dazwischenliegen. | ||
12.4 | Abmarkungen, die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Katasterneuvermessung (z.B. Flurbereinigungsverfahren) stehen, je Grenzpunkt | 138,00 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 12:
1. Mit den Gebühren sind abgegolten: a) die häusliche Vorbereitung und die Anfertigung der Vermessungsunterlagen, b) die örtlichen Vermessungsarbeiten einschließlich der Abmarkung und Aufwendungen für das Abmarkungsmaterial, c) der Grenztermin, d) die Anfertigung der Vermessungsschriften und e) die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen. 2. Die Gebühr wird für jeden Grenzpunkt berechnet, der auftragsgemäß überprüft werden musste oder dessen Herstellung mit oder ohne Abmarkung auftragsgemäß vorgenommen worden ist. Zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages mitüberprüfte Grenzpunkte zählen nicht mit. 3. Mit den Gebühren ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 15.3 nicht abgegolten. | ||
13 | Einmessungen von Gebäuden | |
Vermessungsgebühren für die Einmessung von Gebäuden und Einmessung von Grundrissänderungen an Gebäuden | Gebührenstaffel 4 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 13:
1. Mit den Gebühren sind abgegolten: a) die Anfertigung der Vermessungsunterlagen und die Ausführung der Vermessung, b) die häuslichen Kartier- und Berechnungsarbeiten, c) die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen, d) die Vermessung der Nutzungsarten und topographischen Gegenstände in dem Umfang, wie es nach den technischen Vorschriften erforderlich ist, und e) die Anfertigung der Vermessungsschriften. 2. Bei der Einmessung von Doppel-/Reihenhäusern, Doppel-/Mehrfachgaragen etc., wenn diese durch Flurstücksgrenzen geteilt werden, ist die Gebühr je Hälfte oder Scheibe anzusetzen. 3. Bei der Einmessung eines Carports, die sich in baulicher Einheit mit anderen Carports als Stellfläche für mehr als zwei Kraftfahrzeuge eignen, ist der Gesamtwert der baulichen Einheit anzusetzen, auch wenn diese durch Flurstücksgrenzen geteilt wird. Bei der Einmessung von Carports, die sich in baulicher Einheit mit anderen Carports als Stellfläche eignen, ist der Gesamtwert der baulichen Einheit anzusetzen, auch wenn diese durch Flurstücksgrenzen geteilt wird. 4. Werden mehrere Hauptgebäude auf einem Flurstück gleichzeitig eingemessen, werden die Gebühren für die Hauptgebäude nach dem Wert für jedes einzelne Bauwerk berechnet. Nebengebäude wie Garagen, Carports, Schuppen etc. bilden mit dem jeweiligen Hauptgebäude eine Einheit, deren Gesamtwert anzusetzen ist. Werden auf einem Flurstück mit schon im Liegenschaftskataster nachgewiesenem/n Hauptgebäude/n mehrere Nebengebäude gleichzeitig eingemessen, ist deren Gesamtwert je dazugehörigem Hauptgebäude anzusetzen. 5. Mit den Gebühren ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 15.4 nicht abgegolten. 6. Teilabrisse und Abrisse werden vereinfacht durchgeführt (Die Überführung in die Lagequalität 1010 ist nicht erforderlich). Die Gebühr richtet sich nach der niedrigsten Gebühr der Gebäudestaffel. Die Gebühr entsteht nur, wenn ein Antrag vorliegt. Abrisse sind im Zuge der Katasterbereinigung kostenfrei. | ||
14 | Benutzung des Liegenschafskatasters ohne Fortführung | |
Gebühren für die Nutzung des Liegenschaftskatasters, wenn keine Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 15 erfolgt, je angelegten Auftrag. | 60,00 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 14: Auftrag im Sinne der Tarifstelle ist jede Vermessung oder Bescheinigung, die einzeln nach den Tarifstellen 6.2, 8.2 oder 10 bis 13 beantragt wurde. | ||
15 | Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grundlage von Vermessungsschriften | |
15.1 | Zerlegungen und Sonderungen | 60,00 + 8 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 1 |
Tarifstelle |
Gegenstand |
Gebühr |
15.2 | Vermessungen lang gestreckter Anlagen für jedes Trennstück | 168,00 |
Anmerkung zu Tarifstelle 15.2: Die Gebühr wird für jedes einzelne Trennstück, nicht aber für Reststücke erhoben, auch wenn diese auftragsgemäß oder aus vermessungstechnischen Erfordernissen in die Vermessung einbezogen worden sind. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z.B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen. | ||
15.3 | Grenzherstellungen nach Tarifstelle 12 und für nachträgliche Abmarkungen von Zerlegungen nach Tarifstelle 10.1, die bereits in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind, | |
a) bis 3 Punkte | 133,00 | |
b) 4 bis 10 Punkte | 196,00 | |
c) ab 11 Punkte | 265,00 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 15.3: Für die Anzahl der abzurechnenden Punkte sind im Zweifelsfall die Angaben in der Niederschrift über den Grenztermin entscheidend. | ||
15.4 | Gebäudeeinmessungen | 60,00 + 9 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 4 |
Anmerkung zu Tarifstelle 15: In den Gebühren sind die zur Ausführung des jeweiligen Auftrages erforderlichen Auszüge aus der Liegenschaftskarte, dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbeschreibung) und dem Katasterzahlenwerk, sowie Koordinaten, Beschreibungen und Übersichten der Festpunkte der Landesvermessung und die Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS®) enthalten. | ||
16 | Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren), andere Arbeiten - für Amtshandlungen, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 15 erfasst sind | |
16.1 | Für die Erledigung örtlicher und häuslicher Arbeiten | § 6 Abs. 2 VerwGebVO |
Anmerkung zu Tarifstelle 16.1:
Mit dieser Gebühr werden je angefangene Arbeitshalbstunde die Kosten gemäß § 6 der Verwaltungsgebührenverordnung (VerwGebVO) je zur Hälfte veranschlagt. | ||
16.2 | Für den Einsatz von Kraftfahrzeugen je Kilometer | 0,90 mindestens 20,00 je Einsatztag |
Anmerkung zu Tarifstelle 16.2: Mit dieser Gebühr sind die Kosten für die Beförderung von Beschäftigten, geodätischen Instrumenten, Arbeitsgeräten und Vermarkungsmaterial abgegolten. Der Betrag ist anteilig anzusetzen, wenn mehrere Aufträge ohne zwischenzeitliche Rückkehr zur Dienststelle gleichzeitig oder nacheinander bearbeitet werden. | ||
Anmerkungen zu Tarifstelle 16:
1. Diese Tarifstelle gilt z.B. für folgende Amtshandlungen:
Erteilung von Bescheinigungen, soweit im Gebührentarif nichts anderes vorgesehen ist, Sicherung und Verlegung von Vermessungspunkten, ausgenommen im Trigonometrischen Festpunktfeld und im Nivellementpunktfeld oder bei Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten nach den Tarifstellen 10, 11 und 12 erledigt werden, Vermessungen, die unabhängig von Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10 bis 13 auszuführen sind, eventuell erbrachte Mehrleistungen aufgrund der Änderung von Aufträgen nach Tarifstelle 10 bis 15 während der Bearbeitung. |
Gebührenstaffel 1
Zerlegungen
Bei einem Bodenwert
(Verkehrswert) für 1 m2
Vermessungsfläche bis einschließlich |
bis 10 Euro |
bis 50 Euro |
bis 150 Euro |
bis 250 Euro |
über 250 Euro |
m2 |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
25 |
618 |
803 |
949 |
1.045 |
1.146 |
100 |
792 |
1.011 |
1.197 |
1.309 |
1.433 |
300 |
966 |
1.236 |
1.455 |
1.562 |
1.680 |
500 |
1.185 |
1.494 |
1.747 |
1.843 |
1.933 |
1.000 |
1.494 |
1.888 |
2.202 |
2.354 |
2.522 |
2.500 |
1.871 |
2.365 |
2.803 |
2.916 |
3.028 |
5.000 |
2.281 |
2.820 |
3.360 |
3.472 |
3.590 |
10.000 |
2.781 |
3.539 |
4.174 |
4.298 |
4.427 |
25.000 |
3.298 |
4.202 |
5.000 |
5.174 |
5.348 |
50.000 |
3.893 |
5.045 |
6.039 |
6.258 |
6.489 |
100.000 |
4.562 |
6.011 |
7.275 |
7.517 |
7.770 |
je weitere volle oder angefangene 100.000 |
zusätzlich |
zusätzlich |
zusätzlich |
zusätzlich |
zusätzlich |
Werden die Flächen von mehr als einem Flurstück berechnet, ergibt sich die Gebühr durch Vervielfältigung der vorstehenden Gebühr mit nachfolgendem Multiplikator:
Anzahl der zu berechnenden
Trennstücksflächen | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
Multiplikator | 1,1 | 1,2 | 1,3 | 1,4 | 1,5 | 1,6 | 1,7 | 1,8 | 1,9 |
Kommen mehr als 10 Trennstücksflächen in Betracht, ergibt sich der Multiplikator wie folgt:
M = 1,9 + (n-10)/15
Der Multiplikator ist auf 2 Stellen nach dem Komma zu errechnen; jede weitere Stelle bleibt unberücksichtigt.
Anmerkungen zu Gebührenstaffel 1:
1. Bei unterschiedlichen Bodenwerten ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenwert zu ermitteln:
mittlerer Bodenwert = Gesamtwert der Vermessungsfläche / Vermessungsfläche
2. Die Vermessungsfläche wird gebildet aus der Summe der neu entstehenden Teilflächen (Trennstücke), deren Entstehung beantragt oder an deren Entstehung ein Interesse dargelegt oder anzunehmen ist. Reststück(e) ist/sind die nach Ausscheiden des Trennstücks/der Trennstücke verbleibende/n Teilfläche/n des ursprünglichen Flurstücks.
3. Der Multiplikator richtet sich nach der Anzahl der Trennstücke, deren Flächen zu berechnen sind. Reststücksflächenberechnungen bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt auch für Flächenberechnungen, wenn wegen zu geringer Größe der Flächen von der Bildung von Flurstücken abgesehen wurde.
4. Werden im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Zerlegung kleinere Trennstücke aufgrund einer Regulierung der Grenzen gebildet, ist die Gebühr nach dieser Gebührenstaffel wie bei einer getrennten Antragstellung zu ermitteln, wenn dadurch niedrigere Gebühren anfallen als für einen Gesamtauftrag.
5. Werden im Zuge von Zerlegungen Flurstücke verschmolzen, darf dies nicht zur Erhöhung der Gebühren führen.
Gebührenstaffel 2
Zerlegungen lang gestreckter Anlagen
Gebühr = Grundgebühr + Teilgebühr nach Grenzlängen + Teilgebühr je Trennstück
Kategorie |
I Straßen mit mehr als drei Fahrspuren |
II übrige Straßen und Wege (soweit nicht I oder III) übrige Gewässer mit über 4 m durchschnittliche Wasserbreite |
III land- u. forstwirtschaftliche Wege und Straßen Anlieger-, Rad- und Wanderwege übrige Gewässer mit bis 4 m durchschnittliche Wasserbreite |
Grundgebühr je volle oder angefangene 0,5 km Achslänge |
763 Euro |
604 Euro |
387 Euro |
Teilgebühr nach Grenzlängen |
76 Euro |
70 Euro |
65 Euro |
bei beidseitiger Vermessung gehen die Grenzlängen der 2. Seite ein zu |
80% |
70% |
60% |
Teilgebühr je Trennstück |
440 Euro |
403 Euro |
371 Euro |
Anmerkungen zu Gebührenstaffel 2:
1. Trennstück im Sinne dieser Gebührenstaffel ist jedes durch Zerlegung neu gebildete Flurstück, dessen Entstehung beantragt oder an dessen Entstehung ein Interesse dargelegt oder anzunehmen ist. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z.B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.
2. Werden zwei oder mehrere nebeneinander verlaufende lang gestreckte Anlagen gleichzeitig vermessen, wird nur eine Grundgebühr erhoben. Die zweite und jede weitere Grenze werden als beidseitige Grenzlängen angesetzt. Bei unterschiedlichen Kategorien sind die Grundgebühr sowie die erste und zweite Grenzlänge nach der höheren Kategorie abzurechnen, jede weitere Grenzlänge nach der entsprechenden Kategorie.
3. Wird eine bestehende Straße durch einen Rad- oder Wanderweg verbreitert, ist die Kategorie III anzusetzen.
4. Die Grenzlänge wird gebildet durch die Längen der die lang gestreckte Anlage abgrenzenden neuen und auftragsgemäß hergestellten alten Flurstücksgrenzen.
5. Die Gebühr wird für jedes einzelne Trennstück, nicht aber für Reststücke erhoben, auch wenn diese auftragsgemäß oder aus vermessungstechnischen Erfordernissen in die Vermessung einbezogen worden sind. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z.B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.
Gebührenstaffel 3
Grenzherstellungen
Gebühr = (Grundgebühr + Punktgebühr) x Bodenwertfaktor
Anzahl der Grenzpunkte | |||
1 bis 3 |
4 bis 10 |
über 10 | |
Grundgebühr |
731 Euro |
922 Euro |
1124 Euro |
Punktgebühr je Grenzpunkt |
164 Euro |
122 Euro |
106 Euro |
Bodenwertfaktor |
10,01 Euro/m2 150,01 Euro/m2 |
bis 10 Euro/m2 |
0,9 |
bis 150 Euro/m2 |
1,0 | ||
bis 250 Euro/m2 |
1,1 | ||
über 250 Euro/m2 |
1,2 |
Anmerkung zu Gebührenstaffel 3:
Für die Anzahl der abzurechnenden Punkte sind im Zweifelsfall die Angaben in der Niederschrift über den Grenztermin entscheidend.
Gebührenstaffel 4
Einmessung von Gebäuden
Wert des Gebäudes |
Gebühr für die Einmessung von Gebäuden |
bis einschließlich | |
50.000 |
505 |
150.000 |
640 |
400.000 |
993 |
1.000.000 |
1.773 |
2.000.000 |
2.691 |
über 2,0 Mio. |
2,2 x √ Wert des Gebäudes |
ENDE |