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VermGebVO - Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. Oktober 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 05.12.2024 S. 817)
Gl.-Nr.: 2013-2-72



Zur bis zum 31.01.2025 gültigen Fassung

Archiv: 2012, 2022

Aufgrund des § 2 und des § 8 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), in Verbindung mit § 4 Nummer 1 Buchstabe a der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

§ 1 Anwendungsbereich

Für Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein und für die Benutzung des Liegenschaftskatasters werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif mit den Gebührenstaffeln 1 bis 4, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2 Befreiung und Ermäßigung

(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für

  1. Amtshandlungen, die
    1. bei Gegenseitigkeit der Zusammenarbeit der Vermessungsbehörden der Länder und des Bundes,
    2. der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster oder
    3. der Einrichtung und Fortführung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter dienen und
  2. Amtshandlungen nach Tarifstelle 4 des Gebührentarifs, die für Veröffentlichungen in Verkündungsblättern oder amtliche Bekanntmachungen vorgenommen werden.

(2) Von der Erhebung der Verwaltungsgebühren nach den Tarifstellen 14 und 15 des Gebührentarifs und der Auslagen kann insoweit abgesehen werden, als dies wegen der technischen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

(3) Soweit für weitere Amtshandlungen nach den einzelnen Tarifstellen im Einzelfall eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung oder eine Auslagenbefreiung oder -ermäßigung vorgesehen ist, ergibt sich dies aus den Anmerkungen zu den jeweiligen Tarifstellen.

§ 3 Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes

(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, ist dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zu Grunde zu legen. Bei der Vermessung von Baugrundstücken gilt der Verkehrswert für erschlossenes Bauland.

(2) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, ist bei Neubauten und Gebäudeänderungen die Summe der Herstellungskosten nach Fertigstellung, bei älteren Gebäuden der Verkehrswert maßgebend. Die Herstellungskosten umfassen sämtliche Kosten der zur Herstellung des Gebäudes aufzuwendenden oder aufgewendeten Sachlieferungen und Leistungen einschließlich des Wertes der Eigenleistungen und der Umsatzsteuer. Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein hat den maßgebenden Wert zu schätzen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Kostenschuldnerinnen oder der Kostenschuldner, wenn sie den Wert nicht oder unzureichend nachweisen.

§ 4 Gebühr nach dem Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die entsprechend ausgebildete Beschäftigte unter regelmäßigen Verhältnissen für die zu erledigenden Arbeiten benötigen. Bei Arbeiten im Außendienst auftretende unvermeidbare Wartezeiten sind anzusetzen.

§ 5 Umsatzsteuer

Die vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein zu erhebende Umsatzsteuer ist bei der Berechnung der Kosten zusätzlich anzusetzen und gesondert auszuweisen.

§ 6 Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2, 6 und 9, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 7 Übergangsvorschriften

Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein beantragt und bis einschließlich 31. Juli 2025 abgeschlossen worden sind, ist die Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vom 5. Oktober 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 880) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Amtshandlungen liegen vor, wenn ein Antrag im Antragsgeschäftsbuch des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein angelegt wurde. Diese sind abgeschlossen, sobald die Fortführung des Liegenschaftskatasters erfolgt ist.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vom 5. Oktober 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 880) außer Kraft.

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Gebührentarif
Tarifstellen, Gebührenstaffeln
Anlage
(zu § 1 VermGebVO)

Gebührentarif

TarifstelleInhaltsübersicht
1Auskünfte
2Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
3- gestrichen -
4Freigaben für Vervielfältigungen, Umarbeitungen und Veröffentlichungen
5- gestrichen -
6Beglaubigungen und Bescheinigungen
7- gestrichen -
8Grenzbescheinigungen
9Unschädlichkeitszeugnisse
10Zerlegungen
11Sonderungen
12Grenzherstellungen
13Einmessungen von Gebäuden
14Benutzung des Liegenschaftskatasters ohne Fortführung
15Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grundlage von Vermessungsschriften
16Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren), andere Arbeiten für Amtshandlungen, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 15 erfasst sind


GebührenstaffelInhaltsübersicht
Gebührenstaffel 1Zerlegungen
Gebührenstaffel 2Zerlegungen lang gestreckter Anlagen
Gebührenstaffel 3Grenzherstellungen
Gebührenstaffel 4Einmessungen von Gebäuden


Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr
Euro

1Auskünfte
Schriftliche Auskünfte schwieriger Art und größeren UmfangsZeitgebühr zu Tarifstelle 16
Anmerkung zu Tarifstelle 1:
Hierunter fallen nicht Auskünfte über Tatbestände, die in den Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters nachgewiesen sind und die durch Auszüge aus den Nachweisen belegt werden.
2Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
2.1Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z.B. pdf-Datei, aus der Liegenschaftskarte, wahlweise auch mit Daten der Bodenschätzung
je Auszug im Format
a) DIN A 4 oder DIN A 323,00
b) größer DIN A 3 bis einschließlich DIN A 047,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 2.1:

1. Werden für das gleiche Gebiet Auszüge in verschiedenen Maßstäben beantragt, ist jeder Auszug zu 100% nach Tarifstelle 2.1 anzusetzen.

2. Mehrkosten, die durch andere von der Antragstellerin oder vom Antragsteller beantragte Sonderleistungen (z.B. besondere Ausgestaltung der Karten) entstehen, sind gesondert anzusetzen. Die Mehrkosten werden nach dem höheren Zeitaufwand (Zeitgebühr zu Tarifstelle 16) berechnet.
3. Bis zu 10 Kopien werden gebührenfrei abgegeben.

2.2Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z.B. pdf-Datei, aus dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbeschreibung)
a) für den ersten Auszug
aa) eines Flurstücksnachweises oder Flurstücks- und Eigentümernachweises oder eines Grundstücksnachweises12,00
bb) eines Bestandsnachweises23,00
b) für jeden weiteren gleichartigen Auszug gemäß Buchstabe a bei gleichzeitiger Beantragung mit dem ersten Auszug5,00
2.3Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z.B. pdf-Datei aus der Liegenschaftskarte, wahlweise auch mit Daten der Bodenschätzung, kombiniert mit digitalen Orthophotos
DOP 20 je Auszug im Format
DIN A 4 oder DIN A 3
34,00
3- gestrichen -
4Freigaben für Vervielfältigungen, Umarbeitungen und Veröffentlichungen
Für die Einräumung des Rechts, Auszüge nach Tarifstelle 2 oder deren Umarbeitungen ganz oder ausschnittsweise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichendas Dreifache der Gebühren
a) je Auszug nach Tarifstelle 2.1zu Tarifstelle 2.1
b) je Auszug nach Tarifstelle 2.2 azu Tarifstelle 2.2 a
je Auszug nach Tarifstelle 2.3zu Tarifstelle 2.3
5- gestrichen -
6Beglaubigungen und Bescheinigungen
6.1Beglaubigungen von Auszügen oder Beglaubigungen von Kopien (inkl. deren Anfertigung) je Seite4,00
6.2Richtigkeitsbescheinigungen von Bebauungsplänen je Bescheinigung. Mehrausfertigungen werden nicht berechnet.64,00 zuzüglich Zeitgebühr zu Tarifstelle 16
Anmerkung zu Tarifstelle 6.2:
Je Richtigkeitsbescheinigung wird zzgl. für die Nutzung des Liegenschaftskatasters ohne Fortführung die Gebühr nach Tarifstelle 14 erhoben.
7- gestrichen -
8Grenzbescheinigungen
8.1Im Zusammenhang mit einer Vermessung nach Tarifstelle 1364,00
8.2nach vorhandenen Katasterunterlagen
8.2.1ohne Ortsbesichtigung159,00
8.2.2mit Ortsbesichtigung265,00


Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr
Euro

Anmerkungen zu Tarifstelle 8:

1. Mit der Gebühr zu Tarifstelle 8 sind auch eventuelle Berechnungen abgegolten, die erforderlich sind, um kontrolliert eingemessene Gebäude mit den Eigentumsgrenzen in Verbindung zu bringen.

2. Mit der Gebühr zu Tarifstelle 8.2 ist die Anfertigung der Vermessungsunterlagen abgegolten.

3. Mit der Gebühr zu Tarifstelle 8.2.2 sind abgegolten:

a) die Ortsbesichtigung mit Überprüfung des Bestandes und

b) die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen.

4. Wird eine Grenzbescheinigung für ein bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Gebäude erteilt (Tarifstelle 8.2), ist für die Nutzung des Liegenschaftskatasters ohne Fortführung die Gebühr nach Tarifstelle 14 zu erheben.

5. Sind für die Erteilung einer Grenzbescheinigung über ein bereits eingemessenes Gebäude noch zusätzliche örtliche Vermessungsarbeiten erforderlich, werden neben der Gebühr zu Tarifstelle 8.2.2 Zeitgebühren zu Tarifstelle 16 erhoben.

9Unschädlichkeitszeugnisse
9.1Erteilung oder Ablehnung eines Unschädlichkeitszeugnisses15 % der Gebühren (ohne Multiplikator)

zu Gebührenstaffel 1 (= Teilgebühr 1)

zuzüglich Zeitgebühr zu Tarifstelle 16
(= Teilgebühr 2)

Anmerkungen zu Tarifstelle 9.1:

1. Die Ablehnung muss durch ein Zeugnis oder widerspruchsfähigen Bescheid ausgesprochen sein. Die Vorbereitung der Unterlagen, Bescheinigungen und Mitteilungen wird durch die Zeitgebühr abgegolten. Werden gleichzeitig mehrere Unschädlichkeitszeugnisse erteilt oder abgelehnt, die dasselbe Flurstück betreffen, berechnet sich die Gebühr aus dem Produkt der Teilgebühr 1 und der Wurzel der Anzahl der Unschädlichkeitszeugnisse.
2. Die Kosten für erforderliche Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbeschreibung) sind mit der Gebühr abgegolten.

9.2Zurückweisung aufgrund fehlender VoraussetzungenZeitgebühr zu Tarifstelle 16
Anmerkung zu Tarifstelle 9.2:
Diese Tarifstelle ist nur anzuwenden, wenn kein Zeugnis oder widerspruchsfähiger Bescheid erteilt wird und die Arbeiten einen Zeitaufwand von mehr als einer Arbeitsviertelstunde erfordern.
10Zerlegungen
10.1Zerlegungen (Mindestumfang), ausgenommen Vermessungen lang gestreckter Anlagen (Tarifstelle 10.2)Gebührenstaffel
1
10.1.1für jeden zusätzlich auf Antrag am Trennstück hergestellten Grenzpunkt74,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.1:

1. Die Gebühr wird jeweils für ein örtlich zusammenhängendes, in einem geschlossenen Arbeitsgang zu bearbeitendes Vermessungsgebiet erhoben. Ein örtlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn für die Vermessung das gleiche Liniennetz oder Punktfeld benutzt wird oder die Überprüfung der alten Grenzen ineinandergreift. Dies kann auch noch gegeben sein, wenn Grundstücke, deren Vermessung nicht beantragt ist, zwischen den zu vermessenden Grundstücken liegen. Als in einem geschlossenen Arbeitsgang bearbeitet gelten nur Vermessungsschriften, die gleichzeitig in das Liegenschaftskataster übernommen werden.

2. Die Gebühr beinhaltet die Herstellung derjenigen Grenzpunkte, die zur Festlegung und Abmarkung der neuen Grenzen und zur sachgerechten Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind. Die Herstellung und gegebenenfalls Abmarkung benachbarter Grenzpunkte, zwischen die neue Grenzen eingebunden werden, gehört zum Umfang der Vermessungsleistungen nach Gebührenstaffel 1 und wird nicht zusätzlich nach Tarifstelle 12 abgerechnet.

3. Die Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1 wird für jeden weiteren Grenzpunkt am Trennstück angesetzt, der auf Antrag zusätzlich hergestellt wird.

4. Die Zurückstellung der Abmarkung von neuen Grenzpunkten, z.B. wegen Gefährdung der Abmarkungen aufgrund noch durchzuführender Tiefbauarbeiten, führt nicht zu einer Reduktion der Gebühren nach Gebührenstaffel 1. Nach Wegfall der Hinderungsgründe soll die Abmarkung nachgeholt werden. Dies ist von der Vermessungsstelle in geeigneter Weise sicher zu stellen.

5. Durch die Nachholung der örtlichen Abmarkung entstehen, mit Ausnahme von Tarifstelle 15.3, keine zusätzlichen Gebühren. Die Gebühren sind bereits mit der Gebührenstaffel 1 abgegolten.

10.2Vermessungen lang gestreckter Anlagen (mehr als 100 m zu vermessende Achslänge)Gebührenstaffel
2
Anmerkung zu Tarifstelle 10.2:
Lang gestreckte Anlagen nach dieser Tarifstelle sind Wege aller Art, Straßen, Gewässer, Deiche, Bahnkörper und dergleichen, wenn die Vermessungen nicht in Verbindung mit Bauplatz-, Siedlungs- oder ähnlichen Zerlegungen ausgeführt werden.
Anmerkungen zu den Tarifstellen 10.1 und 10.2:

1. Mit den Gebühren sind abgegolten:

a) die häusliche Vorbereitung und die Anfertigung der Vermessungsunterlagen,

b) die örtlichen Vermessungsarbeiten einschließlich der Abmarkung und Aufwendungen für das Abmarkungsmaterial,

c) der Grenztermin,

d) die Anfertigung der Vermessungsschriften,

e) die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen und

f) die Vermessung der Nutzungsarten und topographischen Gegenstände in dem Umfang, wie es nach den technischen Vorschriften erforderlich ist.

2. Mit den Gebühren ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 15 nicht abgegolten.

3. Eine verpflichtende Auflösung von räumlich getrennt liegenden Flurstücksflächen (Überhakenflurstücke) aufgrund von Vorschriften darf nicht zu einer Erhöhung der Gebühren führen.


Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr
Euro

11Sonderungen
Flurstückzerlegung durch Sonderung nach dem Katasternachweis35 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 1
Anmerkungen zu Tarifstelle 11:

1. Mit der Gebühr sind abgegolten:

a) die häusliche Vorbereitung und die Anfertigung der Vermessungsunterlagen,

b) gegebenenfalls Ortsbesichtigung und Grenztermin und die Anfertigung der Vermessungsschriften,

c) die Anfertigung der Vermessungsschriften.

2. Mit den Gebühren ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 15.1 nicht abgegolten.

12Grenzherstellungen
12.1Grenzherstellungen und Abmarkungen, die nicht im Zusammenhang mit Zerlegungen (Tarifstelle 10) stehenGebührenstaffel
3
12.2- gestrichen -
12.3Grenzherstellungen und Abmarkungen im Zusammenhang mit Zerlegungen (Tarifstelle 10.1)50 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 3
Anmerkung zu Tarifstelle 12.3:
Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermessungsarbeiten in einem geschlossenen Arbeitsgang durchgeführt werden und wenn für die Vermessungen das gleiche Liniennetz benutzt wird oder die Überprüfung der alten Grenzen ineinandergreift. Dies kann auch noch dann gegeben sein, wenn Grundstücke, deren Vermessung nicht beantragt ist, dazwischenliegen.
12.4Abmarkungen, die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Katasterneuvermessung (z.B. Flurbereinigungsverfahren) stehen, je Grenzpunkt138,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 12:

1. Mit den Gebühren sind abgegolten:

a) die häusliche Vorbereitung und die Anfertigung der Vermessungsunterlagen,

b) die örtlichen Vermessungsarbeiten einschließlich der Abmarkung und Aufwendungen für das Abmarkungsmaterial,

c) der Grenztermin,

d) die Anfertigung der Vermessungsschriften und

e) die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen.

2. Die Gebühr wird für jeden Grenzpunkt berechnet, der auftragsgemäß überprüft werden musste oder dessen Herstellung mit oder ohne Abmarkung auftragsgemäß vorgenommen worden ist. Zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages mitüberprüfte Grenzpunkte zählen nicht mit.

3. Mit den Gebühren ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 15.3 nicht abgegolten.

13Einmessungen von Gebäuden
Vermessungsgebühren für die Einmessung von Gebäuden und Einmessung von Grundrissänderungen an GebäudenGebührenstaffel 4
Anmerkungen zu Tarifstelle 13:

1. Mit den Gebühren sind abgegolten:

a) die Anfertigung der Vermessungsunterlagen und die Ausführung der Vermessung,

b) die häuslichen Kartier- und Berechnungsarbeiten,

c) die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen,

d) die Vermessung der Nutzungsarten und topographischen Gegenstände in dem Umfang, wie es nach den technischen Vorschriften erforderlich ist, und

e) die Anfertigung der Vermessungsschriften.

2. Bei der Einmessung von Doppel-/Reihenhäusern, Doppel-/Mehrfachgaragen etc., wenn diese durch Flurstücksgrenzen geteilt werden, ist die Gebühr je Hälfte oder Scheibe anzusetzen.

3. Bei der Einmessung eines Carports, die sich in baulicher Einheit mit anderen Carports als Stellfläche für mehr als zwei Kraftfahrzeuge eignen, ist der Gesamtwert der baulichen Einheit anzusetzen, auch wenn diese durch Flurstücksgrenzen geteilt wird.

Bei der Einmessung von Carports, die sich in baulicher Einheit mit anderen Carports als Stellfläche eignen, ist der Gesamtwert der baulichen Einheit anzusetzen, auch wenn diese durch Flurstücksgrenzen geteilt wird.

4. Werden mehrere Hauptgebäude auf einem Flurstück gleichzeitig eingemessen, werden die Gebühren für die Hauptgebäude nach dem Wert für jedes einzelne Bauwerk berechnet. Nebengebäude wie Garagen, Carports, Schuppen etc. bilden mit dem jeweiligen Hauptgebäude eine Einheit, deren Gesamtwert anzusetzen ist. Werden auf einem Flurstück mit schon im Liegenschaftskataster nachgewiesenem/n Hauptgebäude/n mehrere Nebengebäude gleichzeitig eingemessen, ist deren Gesamtwert je dazugehörigem Hauptgebäude anzusetzen.

5. Mit den Gebühren ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 15.4 nicht abgegolten.

6. Teilabrisse und Abrisse werden vereinfacht durchgeführt (Die Überführung in die Lagequalität 1010 ist nicht erforderlich). Die Gebühr richtet sich nach der niedrigsten Gebühr der Gebäudestaffel. Die Gebühr entsteht nur, wenn ein Antrag vorliegt. Abrisse sind im Zuge der Katasterbereinigung kostenfrei.

14Benutzung des Liegenschafskatasters ohne Fortführung
Gebühren für die Nutzung des Liegenschaftskatasters, wenn keine Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 15 erfolgt, je angelegten Auftrag.60,00
Anmerkung zu Tarifstelle 14:
Auftrag im Sinne der Tarifstelle ist jede Vermessung oder Bescheinigung, die einzeln nach den Tarifstellen 6.2, 8.2 oder 10 bis 13 beantragt wurde.
15Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grundlage von Vermessungsschriften
15.1Zerlegungen und Sonderungen60,00 + 8 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 1


Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr
Euro

15.2Vermessungen lang gestreckter Anlagen für jedes Trennstück168,00
Anmerkung zu Tarifstelle 15.2:
Die Gebühr wird für jedes einzelne Trennstück, nicht aber für Reststücke erhoben, auch wenn diese auftragsgemäß oder aus vermessungstechnischen Erfordernissen in die Vermessung einbezogen worden sind. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z.B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.
15.3Grenzherstellungen nach Tarifstelle 12 und für nachträgliche Abmarkungen von Zerlegungen nach Tarifstelle 10.1, die bereits in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind,
a) bis 3 Punkte133,00
b) 4 bis 10 Punkte196,00
c) ab 11 Punkte265,00
Anmerkung zu Tarifstelle 15.3:
Für die Anzahl der abzurechnenden Punkte sind im Zweifelsfall die Angaben in der Niederschrift über den Grenztermin entscheidend.
15.4Gebäudeeinmessungen60,00 + 9 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 4
Anmerkung zu Tarifstelle 15:
In den Gebühren sind die zur Ausführung des jeweiligen Auftrages erforderlichen Auszüge aus der Liegenschaftskarte, dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbeschreibung) und dem Katasterzahlenwerk, sowie Koordinaten, Beschreibungen und Übersichten der Festpunkte der Landesvermessung und die Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS®) enthalten.
16Gebühren nach dem Zeitaufwand
(Zeitgebühren), andere Arbeiten - für Amtshandlungen, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 15 erfasst sind
16.1Für die Erledigung örtlicher und häuslicher Arbeiten § 6 Abs. 2 VerwGebVO
Anmerkung zu Tarifstelle 16.1:

Mit dieser Gebühr werden je angefangene Arbeitshalbstunde die Kosten gemäß § 6 der Verwaltungsgebührenverordnung (VerwGebVO) je zur Hälfte veranschlagt.
Messgehilfinnen oder Messgehilfen oder entsprechend eingesetzte Hilfskräfte entsprechen der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt.

16.2Für den Einsatz von Kraftfahrzeugen je Kilometer0,90
mindestens 20,00 je Einsatztag
Anmerkung zu Tarifstelle 16.2:
Mit dieser Gebühr sind die Kosten für die Beförderung von Beschäftigten, geodätischen Instrumenten, Arbeitsgeräten und Vermarkungsmaterial abgegolten. Der Betrag ist anteilig anzusetzen, wenn mehrere Aufträge ohne zwischenzeitliche Rückkehr zur Dienststelle gleichzeitig oder nacheinander bearbeitet werden.
Anmerkungen zu Tarifstelle 16:

1. Diese Tarifstelle gilt z.B. für folgende Amtshandlungen: Erteilung von Bescheinigungen, soweit im Gebührentarif nichts anderes vorgesehen ist, Sicherung und Verlegung von Vermessungspunkten, ausgenommen im Trigonometrischen Festpunktfeld und im Nivellementpunktfeld oder bei Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten nach den Tarifstellen 10, 11 und 12 erledigt werden, Vermessungen, die unabhängig von Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10 bis 13 auszuführen sind, eventuell erbrachte Mehrleistungen aufgrund der Änderung von Aufträgen nach Tarifstelle 10 bis 15 während der Bearbeitung.
2. Gemäß § 326 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz gelten Verweise auf andere Gesetze oder Rechtsvorschriften in ihrer jeweiligen Fassung.

Gebührenstaffel 1
Zerlegungen

Bei einem Bodenwert
(Verkehrswert) für 1 m2

Vermessungsfläche bis einschließlich

bis 10 Euro

bis 50 Euro

bis 150 Euro

bis 250 Euro

über 250 Euro

m2

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

25

618

803

949

1.045

1.146

100

792

1.011

1.197

1.309

1.433

300

966

1.236

1.455

1.562

1.680

500

1.185

1.494

1.747

1.843

1.933

1.000

1.494

1.888

2.202

2.354

2.522

2.500

1.871

2.365

2.803

2.916

3.028

5.000

2.281

2.820

3.360

3.472

3.590

10.000

2.781

3.539

4.174

4.298

4.427

25.000

3.298

4.202

5.000

5.174

5.348

50.000

3.893

5.045

6.039

6.258

6.489

100.000

4.562

6.011

7.275

7.517

7.770

je weitere volle oder angefangene 100.000

zusätzlich
573

zusätzlich
809

zusätzlich
933

zusätzlich
983

zusätzlich
1011

Werden die Flächen von mehr als einem Flurstück berechnet, ergibt sich die Gebühr durch Vervielfältigung der vorstehenden Gebühr mit nachfolgendem Multiplikator:

Anzahl der zu berechnenden

Trennstücksflächen2345678910
Multiplikator1,11,21,31,41,51,61,71,81,9

Kommen mehr als 10 Trennstücksflächen in Betracht, ergibt sich der Multiplikator wie folgt:

M = 1,9 + (n-10)/15

Der Multiplikator ist auf 2 Stellen nach dem Komma zu errechnen; jede weitere Stelle bleibt unberücksichtigt.

Anmerkungen zu Gebührenstaffel 1:

1. Bei unterschiedlichen Bodenwerten ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenwert zu ermitteln:

mittlerer Bodenwert = Gesamtwert der Vermessungsfläche / Vermessungsfläche

2. Die Vermessungsfläche wird gebildet aus der Summe der neu entstehenden Teilflächen (Trennstücke), deren Entstehung beantragt oder an deren Entstehung ein Interesse dargelegt oder anzunehmen ist. Reststück(e) ist/sind die nach Ausscheiden des Trennstücks/der Trennstücke verbleibende/n Teilfläche/n des ursprünglichen Flurstücks.

3. Der Multiplikator richtet sich nach der Anzahl der Trennstücke, deren Flächen zu berechnen sind. Reststücksflächenberechnungen bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt auch für Flächenberechnungen, wenn wegen zu geringer Größe der Flächen von der Bildung von Flurstücken abgesehen wurde.

4. Werden im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Zerlegung kleinere Trennstücke aufgrund einer Regulierung der Grenzen gebildet, ist die Gebühr nach dieser Gebührenstaffel wie bei einer getrennten Antragstellung zu ermitteln, wenn dadurch niedrigere Gebühren anfallen als für einen Gesamtauftrag.

5. Werden im Zuge von Zerlegungen Flurstücke verschmolzen, darf dies nicht zur Erhöhung der Gebühren führen.

Gebührenstaffel 2
Zerlegungen lang gestreckter Anlagen

Gebühr = Grundgebühr + Teilgebühr nach Grenzlängen + Teilgebühr je Trennstück

Kategorie

I

Straßen mit mehr als drei Fahrspuren
Bundeswasserstraßen Gewässer 1. Ordnung

II

übrige Straßen und Wege (soweit nicht I oder III)

übrige Gewässer mit über 4 m durchschnittliche Wasserbreite
sonstige lang gestreckte Anlagen mit über 10 m durchschnittliche Breite

III

land- u. forstwirtschaftliche Wege und Straßen Anlieger-, Rad- und Wanderwege

übrige Gewässer mit bis 4 m durchschnittliche Wasserbreite
sonstige lang gestreckte Anlagen mit bis 10 m durchschnittliche Breite

Grundgebühr je volle oder angefangene 0,5 km Achslänge

763 Euro

604 Euro

387 Euro

Teilgebühr nach Grenzlängen
je angefangene 10 m Grenzlänge

76 Euro

70 Euro

65 Euro

bei beidseitiger Vermessung gehen die Grenzlängen der 2. Seite ein zu

80%

70%

60%

Teilgebühr je Trennstück

440 Euro

403 Euro

371 Euro

Anmerkungen zu Gebührenstaffel 2:

1. Trennstück im Sinne dieser Gebührenstaffel ist jedes durch Zerlegung neu gebildete Flurstück, dessen Entstehung beantragt oder an dessen Entstehung ein Interesse dargelegt oder anzunehmen ist. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z.B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.

2. Werden zwei oder mehrere nebeneinander verlaufende lang gestreckte Anlagen gleichzeitig vermessen, wird nur eine Grundgebühr erhoben. Die zweite und jede weitere Grenze werden als beidseitige Grenzlängen angesetzt. Bei unterschiedlichen Kategorien sind die Grundgebühr sowie die erste und zweite Grenzlänge nach der höheren Kategorie abzurechnen, jede weitere Grenzlänge nach der entsprechenden Kategorie.

3. Wird eine bestehende Straße durch einen Rad- oder Wanderweg verbreitert, ist die Kategorie III anzusetzen.

4. Die Grenzlänge wird gebildet durch die Längen der die lang gestreckte Anlage abgrenzenden neuen und auftragsgemäß hergestellten alten Flurstücksgrenzen.

5. Die Gebühr wird für jedes einzelne Trennstück, nicht aber für Reststücke erhoben, auch wenn diese auftragsgemäß oder aus vermessungstechnischen Erfordernissen in die Vermessung einbezogen worden sind. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z.B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.

Gebührenstaffel 3
Grenzherstellungen

Gebühr = (Grundgebühr + Punktgebühr) x Bodenwertfaktor

Anzahl der Grenzpunkte

1 bis 3

4 bis 10

über 10

Grundgebühr

731 Euro

922 Euro

1124 Euro

Punktgebühr je Grenzpunkt

164 Euro

122 Euro

106 Euro

Bodenwertfaktor

10,01 Euro/m2 150,01 Euro/m2

bis 10 Euro/m2

0,9

bis 150 Euro/m2

1,0

bis 250 Euro/m2

1,1

über 250 Euro/m2

1,2

Anmerkung zu Gebührenstaffel 3:

Für die Anzahl der abzurechnenden Punkte sind im Zweifelsfall die Angaben in der Niederschrift über den Grenztermin entscheidend.

Gebührenstaffel 4
Einmessung von Gebäuden


Wert des Gebäudes
Euro

Gebühr für die Einmessung von Gebäuden
Euro

bis einschließlich

50.000

505

150.000

640

400.000

993

1.000.000

1.773

2.000.000

2.691

über 2,0 Mio.

2,2 x √ Wert des Gebäudes



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