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Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und des Straßen- und Wegegesetzes
Vom 1. September 2015
(GVOBl. Nr. 13 vom 24.09.2015 S. 322)
164-9/2015
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 2. Juni 1992, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-
<1 P>Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift zu § 83a werden ein Komma und die Worte "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.
b) Nach der Überschrift zu § 86 wird folgende Überschrift eingefügt:
" § 86a Öffentliche Bekanntmachung im Internet"
2. § 52a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
alt | neu |
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person der Signaturschlüsselinhaberin oder des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. | "(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556), erfolgen." |
b) Absatz 5
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein auf Landesrecht beruhendes Schriftformerfordernis auch durch andere als mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente gewahrt werden kann. Die Identität der Urheberin oder des Urhebers des elektronischen Dokuments sowie die Unversehrtheit und Authentizität der Daten ist auf eine der Schriftform gleichwertige Weise sicherzustellen. Die Rechtsverordnung regelt auch die technischen Einzelheiten.
wird gestrichen.
3. § 83a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."
4. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
" § 86a Öffentliche Bekanntmachung im Internet
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder örtliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
(2) In der öffentlichen oder örtlichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.
(3) Rechtsverordnungen nach § 329 bleiben hiervon unberührt."
5. Dem § 91 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen."
6. Dem § 108 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Inn Fall des § 52 a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen."
7. § 140 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "auswirkt" durch die Worte "voraussichtlich auswirken wird" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Betroffenen" die Worte "und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 6" eingefügt; das Wort "ist" wird durch das Wort "sind" ersetzt.
c) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Planfeststellungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. | "Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden." |
d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend."
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Einwendungen" die Worte "oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4- Satz 6" eingefügt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort "haben" die Worte "oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben," eingefügt.
f) Folgender Absatz 5 a wird eingefügt:
"(5a) Wirkt sich ein Plan auch in gemeindefreien Gebieten im Küstenmeer aus, so sind § 140 Absätze 2, 3 Satz 1, 4 Satz 1, 5 Satz 1 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass insoweit, als das gemeindefreie Gebiet im Küstenmeer betroffen ist, an die Stelle der amtsfreien Gemeinden und Ämter die Anhörungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der Unterlagen ist in diesen Fällen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Anhörungsbehörde durch Veröffentlichung der Bekanntmachung hinzuweisen. Ist durch das Vorhaben ausschließlich gemeindefreies Gebiet im Küstenmeer betroffen, ist der Bekanntmachungstext zusätzlich in zwei überregionalen Tagezeitungen zu veröffentlichen."
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. | "Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 6 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern." |
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "erhoben" die Worte "oder Stellungnahmen abgegeben" eingefügt.
cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen werden. | "Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab." |
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. | "Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 6 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von vier Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend." |
bb) In Satz 2 werden die Worte "Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes aus" durch die Worte "Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes auswirken" ersetzt.
i) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluß der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und den Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. | "(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit denn Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 6 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu." |
8. § 141 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. | "Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen." |
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Bei Vorhaben in gemeindefreien Bereichen im Küstenmeer gilt für die Bekanntmachung nach Satz 2 der § 140 Absatz 5 a entsprechend; an die Stelle der Anhörungsbehörde tritt in diesem Fall die Planfeststellungsbehörde."
cc) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "nicht" die Worte "oder nur unwesentlich" eingefügt und wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) mit den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbänden bei Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes verbunden sind und | "b) mit Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde einzulegen," |
ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 140 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss."
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 142 Abs. 4 gilt entsprechend. | "Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind." |
c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 140 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss."
9. § 142 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort "Abwägung" die Worte "oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften" und nach dem Wort "können" ein Semikolon und die Worte "die §§ 114 und 115 bleiben unberührt" eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht."
10. In § 263 Absatz 2 Werden die Angabe " § 281a," sowie das vorhergehende Wort "den" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein
Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 25. November 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 90
<1 P>Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 67 und 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu § 40 und § 41 werden durch folgende Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 40 Voraussetzung der Planfeststellung und der Plangenehmigung
§ 41 Planfeststellung | " § 40 Erfordernis der Planfeststellung
§ 40a Anhörungsverfahren § 40b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 40c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung § 40d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 41 (gestrichen)" |
2. In § 33 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe " § 41 Absatz 1" durch die Angabe " § 40" ersetzt.
3. § 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 40 Voraussetzung der Planfeststellung und der Plangenehmigung
(1) Neue Landesstraßen dürfen nur gebaut werden, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. (2) Für den Bau oder die Änderung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn ein Enteignungsverfahren notwendig ist oder entsprechend den Voraussetzungen der Anlage 1 zu § 3 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz). vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im Übrigen ist auf Antrag des Straßenbaulastträgers die Planfeststellung zulässig. (3) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. (4) In einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch über den Bau, die Veränderung oder die Aufhebung anderer öffentlicher Straßen beschlossen werden. (5) Wird eine Planfeststellung oder ein Plangenehmigungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz durchgeführt, so kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung für den Bau, die Veränderung oder die Aufhebung anderer öffentlicher Straßen stattfinden. Auf diese finden die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes über die Planfeststellung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde nach § 17 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes, bei Meinungsverschiedenheiten die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen einzuholen, erstreckt sich nicht auf die Planung der anderen öffentlichen Straßen im Sinne des Satzes 1. (6) Die Planfeststellung oder die Plangenehmigung kann in Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfallen, sofern sie nicht für die Durchführung des Enteignungsverfahrens erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor,
(7) Bebauungspläne im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach den Absätzen 1 und 2. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs. | " § 40 Erfordernis der Planfeststellung
(1) Landesstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. (2) Für den Bau oder die Änderung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn ein Enteignungsverfahren notwendig ist oder entsprechend den Voraussetzungen der Anlage 1 zu § 3 des Landes-UVP-Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 67 und 69 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im Übrigen ist auf Antrag des Straßenbaulastträgers die Planfeststellung zulässig. (3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 139 bis 14-5 des Landesverwaltungsgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. (4) In einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für Straßen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch über den Bau, die Veränderung oder die Aufhebung anderer öffentlicher Straßen beschlossen werden. (5) Wird eine Planfeststellung oder ein Plangenehmigungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz durchgeführt, so kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung für den Bau, die Veränderung oder die Aufhebung anderer öffentlicher Straßen stattfinden. Auf diese finden die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes über die Planfeststellung entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde nach § 17 b Absatz 1 Nummer 6 des Bundesfernstraßengesetzes, bei Meinungsverschiedenheiten die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau, und Stadtentwicklung einzuholen, erstreckt sich nicht auf die Planung der anderen öffentlichen Straßen im Sinne des Satzes 1." |
4. Nach § 40 werden folgende §§ 40a bis 40d eingefügt:
" § 40a Anhörungsverfahren
Für das Anhörungsverfahren gilt § 140 des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
§ 40b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 14-1 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung stets eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 108 Absatz 5 des Landesverwaltungsgesetzes beizufügen ist.
(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 40. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.
(3) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 141 Absatz 7 des Landesverwaltungsgesetzes.
§ 40c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 142 des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
§ 40d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 142 Absatz 1 a Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 143 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 14-3 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann, wenn die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtigt, auf eine Erörterung zu verzichten und keine Beteiligte oder kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten angemessenen , Frist Einwendungen dagegen erhoben hat. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes."
5. § 41
§ 41 Planfeststellung(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Sie gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab. Bei der Änderung einer Straße kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 140 Abs. 6 des Landesverwaltungsgesetzes abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist in diesem Fall den Einwenderinnen und Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungsbehörde hat ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
(3) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.
(4) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 40 Abs. 3 und trifft die Entscheidung nach § 40 Abs. 6.
(5) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 141 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 des Landesverwaltungsgesetzes.
(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzungen oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 114 und 115 des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.
(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung über die Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die für den Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
6. In § 44 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 41" durch die Angabe " § 40" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen in Artikel 1 Nummer 2, 5 und 6 mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft.
(2) Für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren finden
in den hier zitierten Fassungen weiter Anwendung. ausgefertigt und ist zu verkünden.
ID: 151274
ENDE |