umwelt-online: Bauregelliste A Teil 1 Anlagen (2)
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Anlage 1.12 (1998/2)
Baustellenbeton mit Festigkeitsklassen > C 20/25 nach DIN V ENV 206 ist als Beton B II nach DIN 1045 zu behandeln.
Anlage 1.13
gestrichen in der Liste (Ausgabe 2004/1)
Anlage 1.14
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2010/2) -
Anlage 1.15 (2012/2)
Dem Beton dürfen Betonzusatzmittel nur zugegeben werden, wenn deren Verwendbarkeit gemäß DIN EN 934- 2:2009-09 oder durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen ist. Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-100:2002-11. Das Korrosionsverhalten muss abweichend von DIN V 20000-100, Abschnitt 9, nach DIN EN 934-1 nachgewiesen sein.
Anlage 1.16 (2015/2)
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2015/2) -
Anlage 1.17 (2012/2)
Der Hersteller hat der Zertifizierungsstelle die Art und den prozentualen Anteil der (Zement) Zusätze nach DIN EN 197-1:2011-11, Abschnitt 5.5 anzugeben. Der Zement kann auch die CE-Kennzeichnung tragen, wenn der Hersteller zusätzlich zum Übereinstimmungszertifikat (DIN 1164) auch ein Konformitätszertifikat (EN 197) hat.
Anlage 1.18 (2015/2)
Wird loser Zement nach DIN 1164-10:2013-03 über einen Zwischenhändler, der eine Auslieferungsstelle betreibt, an den Verwender geliefert, so ist der Zwischenhändler Hersteller im Sinne der Bauordnung.
Der Zwischenhändler darf nur Zement mit Übereinstimmungszertifikat beziehen. Der Zwischenhändler hat nachzuweisen, dass die Eigenschaften des bezogenen losen Zements während des Transports, des Empfangs, der Lagerung und der Verpackung aufrechterhalten werden. Dieser Nachweis ist erbracht, wenn den Festlegungen von DIN 1164-10:2013-03, Abschnitt 12, entsprochen wird. Dies muss der Zwischenhändler dem Verwender in einer Übereinstimmungserklärung bestätigen.
Diese Bestimmungen gelten auch bei Lieferung von einem Zwischenhändler zu einem anderen Zwischenhändler.
Anlage 1.19
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2002/2) -
Anlage 1.20
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -
Anlage 1.21
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -
Anlage 1.22
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2006/2) -
Anlage 1.23
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2007/1) -
Anlage 1.24
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2005/1) -
Anlage 1.25
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2006/1) -
Anlage 1.26
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2005/1) -
Anlage 1.27
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2005/1) -
Anlage 1.28
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2010/2) -
Anlage 1.29
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2009/2) -
Anlage 1.30
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2009/2) -
Anlage 1.31
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2013/2) -
Anlage 1.32
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -
Anlage 1.33 (2014/1)
Tabelle: Verwendung von Zement nach EN 197-1:2011 1
Die Norm DIN 1164-1:1994-10 wurde durch die Europäische Norm EN 197-1:2011 1 sowie die Norm DIN 1164-10:2013-03 ersetzt. Soweit in den technischen Regeln der Bauregelliste A Teil 1 und der Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen2 Bezug auf DIN 1164 (frühere Ausgaben) genommen wird, sind Zemente nach EN 197-1:20111 nach folgender Tabelle verwendbar. Verwendungsbeschränkungen in den technischen Regeln bleiben unberührt. | |||
Lfd. Nr. |
Technische Regel in der BRL A/der M-LTB | Verwendbare Zemente (Zementart) nach EN 197-1:2011 1 | |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | DIN 398 | 1976-06 | entsprechend den Verwendungsregeln für die Expositionsklasse XF 1 in DIN 1045-2:2008-08 |
2 | DIN EN 447 | 1996-07 | CEM I |
3 | DIN EN 588-1 | 1996-11 | |
4 | DIN 1053-1 | 1996-11 | wie lfd. Nr. 1 |
5 | DIN 1056 | 1984-10 | |
6 | DIN 4026 | 1975-08 | Je nach Anwendungsgebiet entsprechend den Verwendungsregeln für die Expositionsklassen XF in DIN 1045-2:2008-08 |
7 | DIN 4093 | 1987-09 | wie lfd. Nr. 1 |
8 | DIN 4125 | 1990-11 | |
9 | DIN 4158 | 1978-05 | |
10 | DIN 4166 | 1997-10 | Alle |
11 | DIN 4211 | 1995-03 | |
12 | DIN 4228 | 1989-02 | wie lfd. Nr. 6 |
13 | DIN 4261-1 | 1991-02 | |
14 | DIN 18069 | 1985-11 | |
15 | DIN 18147-2 | 1982-11 | Alle |
16 | DIN 18148 | 2000-10 | |
17 | DIN 18150-1 | 1979-09 | |
18 | DIN 18162 | 2000-10 | |
19 | DIN EN 12763 | 2000-10 | wie lfd. Nr. 1 |
20 | DAfStb Rili-Flugasche | 1996-09 | Tabelle A in Verbindung mit den Verwendungsregeln in DIN 1045-2:2008-08 |
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11 2) nach Landesrecht |
Tabelle A: Zuordnung der Betoneigenschaften nach DIN 1045:1988-07 zu Beton nach DIN EN 206-1 3 | |||
Lfd. Nr. |
Abschnitt DIN 1045:1988-07 | DIN EN 206-1 bzw. DIN 1045-2 Expositionsklasse bzw. Abschnitt | |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | 6.5.5.1 | Unbewehrter Beton | XC0 |
2 | 6.5.1, 6.5.5.1 | Innenbauteil | XC1 |
3 | 6.5.1, 6.5.5.1 | Außenbauteil | XC4/XF1 |
4 | 6.5.7.2 | Wasserundurchlässiger Beton | DIN 1045-2, 5.5.3 |
5 | 6.5.7.3 | Beton mit hohem Frostwiderstand | XC4/XF1 |
6 | 6.5.7.4 | Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand | XF4 |
7 | 6.5.7.4 | Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand, sehr starker Frost-, Tausalzangriff | XF4 |
8 | 6.5.7.5 | Beton mit hohem Widerstand gegen schwachen chemischen Angriff | XA1 |
9 | 6.5.7.5 | Beton mit hohem Widerstand gegen starken chemischen Angriff | XA2 |
10 | 6.5.7.5 | Beton mit hohem Widerstand gegen sehr starken chemischen Angriff | XA2 |
11 | 6.5.7.6 | Beton mit hohem Verschleißwiderstand | XM1 |
12 | 6.5.7.7 | Beton für hohe Gebrauchstemperaturen bis 250 °C | DIN 1045-2, 5.3.6 |
13 | 6.5.7.8 | Beton für Unterwasserschüttung (Unterwasserbeton) | DIN 1045-2, 5.3.4 |
3) Hartz, U.: Neues Normenwerk im Betonbau, veröffentlicht in den DIBt Mitteilungen Nr. 1/2001, S. 2 |
Anlage 1.34
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2007/1) -
Anlage 1.35
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -
Anlage 1.36
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2011/2) -
Anlage 1.37 (2010/2)
Beton für tausalzbeanspruchte Kappen an Brücken darf in der Expositionsklasse XD3 abweichend von DIN 1045-2: 2008-08, Anhang F, Tabelle F.2.1 mit einem höchstzulässigen w/z-Wert von 0,50 hergestellt werden. Abweichend von Tabelle F.2.1 und Tabelle F.2.2 beträgt in den Expositionsklassen XD3 und XF4 die Mindestdruckfestigkeitsklasse des Luftporenbetons C25/30 nach 28 Tagen.
Für Bauteile von Straßenbrücken, Tunneln und Trögen beträgt in den Expositionsklassen XD2, XS2, XF2, XF3 oder XA2 abweichend von DIN 1045-2:2008-08, Abschnitt 5.3, Tabellen F.2.1 und F.2.2 die Mindestdruckfestigkeitsklasse des Betons C30/37 nach 28 Tagen.
Anlage 1.38 (2012/2)
Für tragende Bauteile dürfen schnellerstarrende Zemente (SE-Zemente) nur dann verwendet werden, wenn diese, mit Ausnahme der Erstarrungszeiten, die Anforderungen für allgemeine Eigenschaften der Hauptzementart CEM I oder CEM II nach DIN EN 197-1:2011-1 1, Abschnitt 4, erfüllen. Der Hersteller hat der Zertifizierungsstelle die Art und den prozentualen Anteil der (Zement) Zusätze nach DIN 1164- 11:2003-11, Abschnitt 5 anzugeben.
Anlage 1.39
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -
Anlage 1.40 (2015/2)
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2015/2) -
Anlage 1.41
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/2) -
Anlage 1.42 (2015/2)
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2015/2) -
Anlage 1.43
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -
Anlage 1.44
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -
Anlage 1.45 (2015/2)
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2015/2) -
Anlage 1.46 (2007/1)
Pigmentmischungen bzw. wässrige Pigmentpräparationen (Pigmente in Lieferform) müssen vor der Abgabe der Übereinstimmungserklärung bei der Prüfung in Anlehnung an DIN V 18998 durch eine anerkannte Prüfstelle die Anforderungen der DIN V 18998 erfüllen.
Die Prüfung ist mit dem 1,3-fachen der Zugabemenge nach DIN EN 12878, 4.1.1, durchzuführen.
Bei Pigmentmischungen aus anorganischen Einzelpigmenten oder Pigmentruß mit Konformitätsnachweis nach EN 12878 ohne weiteren Zusatz von Füllstoffen, Dispergiermitteln oder anderen Hilfsmitteln (z.B. Bindemittel, Lösemittel, Benetzungsmittel oder Mahlhilfen) gilt der Nachweis ohne eine Prüfung durch die anerkannte Prüfstelle als erbracht
Anlage 1.47 (2007/2)
Abweichend von DIN 1045-1:2001-07 und DIN 1045-1/ Berichtigung 2:2005-06 gilt:
In der 2. Berichtigung zu DIN 1045-1, Tabelle 11, Zeile 7 sind folgende Werte zu ersetzen:
für ds ≤ 28 mm: 165 (statt 190)
100 (statt 10; vorletzte Spalte, Druckfehler),
für ds > 28 mm: 135 (statt 150).
In Tabelle 16, Zeile 1, Spalte 4 ist der Wert ΔσRsk = 195 zu ersetzen durch:
150 für ds ≤ 28 mm
125 für ds > 28 mm.
In Tabelle 16, Zeile 2 und in Fußnote c) ist das Wort "Kopplungen" zu streichen. Kopplungen werden durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen geregelt.
Anlage 1.48 (2007/2)
Oberflächenschutzsysteme nach DIN V 18026 erfüllen bei Einhaltung der nachstehend aufgeführten max. Gesamtauf-tragsmenge organischer Bestandteile und max. Schichtdicke die Anforderung an das Brandverhalten Normalentflammbar, DIN 4102-B 2.
Oberflächenschutzsystem nach DIN V 18026 | max. Gesamtauftrags- menge organischer Bestandteile g/m2 | max. Schichtdicke µm |
OS 2 | 170 | 200 |
OS 4 | 170 | 500 |
OS 5a | 300 | 450 |
OS 5b | 400 | 4000 |
OS 11 | 3300 | 6000 |
Die Einhaltung der Grenzwerte für die organischen Anteile müssen bei der werkseigenen Produktionskontrolle durch geeignete Nachweisverfahren, z.B. thermogravimetrische Analyse und IR-Spektrometrie sichergestellt werden.
Anlage 1.49
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2010/2) -
Anlage 1.50 (2013/1)
Bei der Herstellung von Fertigteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton für tragende Zwecke nach harmonisierten Produktnormen ist in der werkseigenen Produktionskontrolle bei jedem Bauteil sicherzustellen, dass Beton nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 1.5.9, Betonstahl nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 1.4.1 oder 1.4.2 bzw. nach allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Spannstahl nach allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen eingebaut wird.
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremdüberwachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Im Rahmen der Fremdüberwachung ist für jeden Hersteller in einer Erstinspektion festzustellen, ob die Übereinstimmungszertifikate für Beton nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 1.5.9, für Betonstahl nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 1.4.1 oder 1.4.2 bzw. nach allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und für Spannstahl nach allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen beim ÜHersteller vorliegen. Weiterhin ist die Dokumentation der bereinstimmungsnachweise für Beton, Betonstahl und Spannstahl regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
Anlage 1.51 (2015/2)
Zu DIN 1045-2:2008-08
1 Abschnitt 5.1.2
Es ist zu ändern: "Als geeignet gelten Zemente nach DIN EN 197-1, DIN 1164-10, DIN 1164-11, DIN 1164-12 und DIN EN 14216."
2 Abschnitt 5.1.6:
Es ist zu ergänzen: "Für Hüttensandmehl nach DIN EN 15167-1 gilt die Eignung als Zusatzstoff Typ II als nachgewiesen."
3 Abschnitt 5.2.3.5:
Der Absatz wird ersetzt durch: "Für die Verwendung von rezyklierten Gesteinskörnungen nach EN 12620:2002+A1:2008 ist die DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620" zu beachten."
Es ist zu ergänzen: "Die Verwendung von leichten rezyklierten Gesteinskörnungen nach EN 13055-1:2002 ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung."
4 Abschnitt 5.2.5.1:
Es ist zu ergänzen: "Die Eignung des k-Wert-Ansatzes gilt für Hüttensandmehl als nachgewiesen."
Hinter dem 8. Absatz ist zu ergänzen: "Es dürfen nur Silikastäube mit einem Gehalt an Siliziumdioxid der Klasse 1 verwendet werden."
5 Abschnitt 5.2.5.2.1:
Es ist zu ergänzen: "Für die Anwendung des k-Wert-Ansatzes auf Hüttensandmehl gelten sinngemäß die Festlegungen von DIN 1045-2, 5.2.5.2.2 für Flugasche. Die Absenkung des Mindestzementgehaltes und die Anrechnung auf den Wasserzementwert sind für die Expositionsklassen XF2 und XF4 nicht zulässig.
Die gleichzeitige Verwendung von Hüttensandmehl und Flugasche und/oder Silikastaub ist nicht zulässig."
6 Abschnitt 5.2.5.2.2:
Es ist zu ergänzen: "Für die Höchstmenge Hüttensandmehl h, die auf den Wasserzementwert angerechnet werden darf, kann bei allen Zementen gemäß 5.2.5.2.2 die Bedingung h/z ≤ 0,33 in Massenanteilen angewendet werden.
Bei Zementen mit dem Hauptbestandteil D darf eine über h/z = 0,15 hinausgehende Menge Hüttensandmehl verwendet werden.
Die Regelungen in 5.2.5.2.2 für Flugasche zur Herstellung von Beton mit hohem Sulfatwiderstand dürfen für Hüttensandmehl nicht angewendet werden."
Es ist zu ändern: "ANMERKUNG Die Anforderungen an HS-Zemente sind für CEM I-SR 0, CEM I-SR 3, CEM III/B-SR und CEM III/C-SR nach DIN EN 197-1:2011-11 erfüllt."
Es ist zu ergänzen: "Die Regelungen in 5.3.4 für die Verwendung von Flugasche in Unterwasserbeton gelten nicht für Hüttensandmehl."
7 Tabelle F.3.1
Tabellenüberschrift:
Es ist zu ändern: "Anwendungsbereiche für Zemente nach DIN EN 197-1, DIN 1164-11, DIN 1164-12 und FE-Zemente sowie CEM I-SE und CEM II-SE nach DIN 1164-11 zur Herstellung von Beton nach DIN 1045-2"
Fußnote d:
Es ist zu ändern: "ANMERKUNG Die Anforderungen an HS-Zemente sind für CEM I-SR 0, CEM I-SR 3, CEM III/B-SR und CEM III/C-SR nach DIN EN 197-1:2011-11 erfüllt."
Anlage 1.52 (2014/1)
Bei der Herstellung von Fertigteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton oder Stahlfaserbeton gelten für den Beton die technischen Regeln der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 1.5.9.
Anlage 1.53 (2013/2)
Bei der Herstellung der Bauteile nach DIN EN 1520:2011-06 ist in der werkseigenen Produktionskontrolle bei jedem Bauteil sicherzustellen, dass Betonstahl nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 1.4.1 oder 1.4.2 bzw. nach allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen eingebaut wird und die Ausgangsstoffe des LAC DIN EN 206-1, Abschnitt 5.1 in Verbindung mit DIN 1045-2: 2008-08, Abschnitt 5.1 sowie in Abhängigkeit von den Expositionsklassen DIN EN 206-1, Abschnitt 5.1 in Verbindung mit DIN 1045-2:2008-08, Abschnitt 5.3 entsprechen.
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahrenund der für die Fremdüberwachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind beim Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen oberen Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Im Rahmen der Fremdüberwachung ist für jeden Hersteller in der Erstinspektion festzustellen, ob die Übereinstimmungszertifikate für Betonstahl nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr.1.4.1 oder 1.4.2 bzw. nach allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen beim Hersteller vorliegen und ob die Ausgangsstoffe des LAC DIN EN 206-1, Abschnitt 5.1 in Verbindung mit DIN 1045-2:2008-08, Abschnitt 5.1 sowie in Abhängigkeit von den Expositionsklassen DIN EN 206-1, Abschnitt 5.1 in Verbindung mit DIN 1045-2:2008-08, Abschnitt 5.3 entsprechen. Weiterhin ist die Dokumentation der Übereinstimmungsnachweise für Betonstahl und der Ausgangsstoffe regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
Anlage 2.1
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2003/1) -
Anlage 2.2
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2003/1) -
Anlage 2.3
-gestrichen in der Liste (Ausgabe 2009/1) -
Anlage 2.4
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 1999/1) -
Anlage 2.5 (1997/1)
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -
Anlage 2.6
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2003/1) -
Anlage 2.7 (2004/2)
Verfahren zur Festlegung eines alternativen Bemessungswertes λ der Wärmeleitfähigkeit für Mauerwerk im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises
- Fassung Juli 2003 -
1 Verfahren
Für die Bestimmung von Bemessungswerten λ der Wärmeleitfähigkeit für Mauerwerk eines bestimmten Formats gelten die Verfahren entsprechend DIN V 4108-4: 2002-02, Anhang A, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Ergänzend zu DIN V 4108-4:2002-02, Abschnitt A.3.3 ist bei Probekörpern mit einer Dicke von weniger als 15 mm das Messverfahren nach dem Heizstreifenverfahren gemäß der "DIBt-Richtlinie zur Messung der Wärmeleitfähigkeit λ10,tr von Mauerstein-Probekörpern", Fassung Oktober 2002 1, durchzuführen.
2 Prüfbericht
Im Prüfbericht sind für die Angaben im Übereinstimmungszertifikat aufzuführen
3 Festlegungen für die Überwachung und das Ü-Zeichen
Sofern für Mauersteine bestimmter Rohdichteklassen ein alternativer Bemessungswert λ der Wärmeleitfähigkeit nach DIN V 4108-4:2002-02, Abschnitte A.2 oder A.3 oder A.4 ermittelt wurde, ist im Ü-Zeichen zusätzlich zur Kennzeichnung nach der jeweiligen Mauersteinnorm der alternative Bemessungswert " λ = ... W/(m · K)" als wesentliches Merkmal anzugeben.
Die Festlegung des Bemessungswertes λ der Wärmeleitfähigkeit für Mauerwerk gilt so lange, wie sie durch mindestens jährliche Wiederholung der folgenden Messungen überprüft wird:
______________________
1) Veröffentlicht in den DIBt Mitteilungen, Nr. 2/2003
Anlage 2.8
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2004/1) -
Anlage 2.9 (2015/2)
- gestrichen in der Liste (Anlage 2015/2) -
Anlage 2.10 (1997/1)
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -
Anlage 2.11
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2009/1) -
Anlage 2.12
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2009/1) -
Anlage 2.13
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2009/1) -
Anlage 2.14 (2015/2)
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2015/2) -
Anlage 2.15
gestrichen in der Liste (Ausgabe 2004/2)
Anlage 2.16 (2003/1)
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -
Anlage 2.17
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2009/1) -
Anlage 2.18
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2009/1) -
Anlage 2.19 (2012/2)
1 Verfahren zur Bestimmung eines individuellen Umrechnungsfaktors Fm für den Feuchtegehalt
Für die Bestimmung eines von DIN 4108-4 abweichenden Umrechnungsfaktors Fm für den Feuchtegehalt von Mauerwerk aus Mauersteinen nach den Normen der Reihe DIN EN 771 gilt DIN V 4108-4:2007-06, Anhang B.
2 Festlegungen für die Überwachung und das 0-Zeichen
Sofern für Mauersteine nach DIN EN 771-1 bis DIN EN 771-5 ein individueller Umrechnungsfaktor Fm nach Anhang B der DIN V 4108-4 ermittelt wurde, ist dieser Umrechnungsfaktor Fm im Ü-Zeichen anzugeben. Er muss durch mindestens jährliche Wiederholung der drei Messungen des Absorptionsfeuchtegehaltes nach DIN EN ISO 12571 überprüft werden. Diese Messungen sind von einer anerkannten Überwachungsstelle durchzuführen.
3 Wesentliche Merkmale für das 0-Zeichen
Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist die Kurzbezeichnung "BRL A Teil 1 Anlage 2.19" und die Bezeichnung des Bauproduktes aufzuführen. Zusätzlich ist der Wert Fm anzugeben.
Anlage 3.1
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2009/2) -
Anlage 3.2 (2005/2)
Sofern die Norm DIN 1052 mehrere Metallsorten vorsieht, ist bei metallenen Verbindungsmitteln im Ü-Zeichen als für den Verwendungszweck wesentliches Merkmal auch die Legierung, die Werkstoffnummer, die Stahlgüte oder die Festigkeitsklasse anzugeben.
Anlage 3.3 (1999/1)
Werden Bauprodukte über den Handel an den Verwender geliefert und die gelieferten Bauprodukte beim Händler geteilt, so sind die Teile durch Beipackzettel, Farbauftrag, Anhängeschilder o. ä. unverwechselbar zu kennzeichnen. Alle Teilungen sind zu dokumentieren.
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