![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk | ![]() |
Verordnung über Bestimmungen über die Prospektion und Exploration polymetallischer Sulfide im Gebiet
Vom 6. Februar 2015
(BGBl. II Nr. 5 vom 13.02.2015 S. 162)
Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782) verordnet die Bundesregierung:
Die in Kingston von der Versammlung der Internationalen Meeresbodenbehörde mit Beschlüssen vom 25. Juli 2013 (ISBA/19/A/12) und 24. Juli 2014 (ISBA/20/A/10) angenommenen Änderungen der Bestimmungen vom 7. Mai 2010 über die Prospektion und Erforschung polymetallischer Sulfide im Gebiet (BGBl. 2011 II S. 762, 763) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Beschlüsse und die Bestimmungen in der durch die Beschlüsse geänderten Fassung werden jeweils mit einer amtlichen deutschen Übersetzung nachstehend veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bestimmungen über die Prospektion und Exploration polymetallischer Sulfide im Gebiet
Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ("dem Seerechtsübereinkommen") sind der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse sowie deren Ressourcen gemeinsames Erbe der Menschheit, dessen Exploration und Ausbeutung zum Nutzen der ganzen Menschheit erfolgen soll, in deren Namen die Internationale Meeresbodenbehörde handelt. Ziel dieser Bestimmungen ist die Schaffung einer Grundlage für die Prospektion und Exploration polymetallischer Sulfide.
Teil I
Einleitung
Bestimmung 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
(1) In dem Seerechtsübereinkommen verwendete Begriffe haben in diesen Bestimmungen dieselbe Bedeutung.
(2) Gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ("dem Durchführungsübereinkommen") werden die Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens und Teil XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 gemeinsam als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet. Diese Bestimmungen und Bezugnahmen in diesen Bestimmungen auf das Seerechtsübereinkommen werden entsprechend ausgelegt und angewendet.
(3) Im Sinne dieser Bestimmungen:
a) bedeutet "Ausbeutung" die Gewinnung für kommerzielle Zwecke von polymetallischen Sulfiden im Gebiet und die Gewinnung von Mineralien aus diesen einschließlich des Baus und des Betriebes von Abbau-, Verarbeitungs- und Transportsystemen für die Produktion und den Vertrieb von Metallen;b) bedeutet "Exploration" die Suche nach Lagerstätten polymetallischer Sulfide im Gebiet mit ausschließlichen Rechten, die Analyse solcher Lagerstätten, die Nutzung und Erprobung von Gewinnungssystemen und -ausrüstungen, Verarbeitungseinrichtungen und Transportsystemen und die Durchführung von Studien über umweltbezogene, technische, wirtschaftliche, kommerzielle und sonstige geeignete Faktoren, die bei der Ausbeutung berücksichtigt werden müssen;
c) umfasst "Meeresumwelt" die physikalischen, chemischen, geologischen und biologischen Komponenten, Bedingungen und Faktoren, die interagieren und die Produktivität, den Zustand, die Bedingungen und die Qualität des Meeresökosystems, der Gewässer der Meere und der Ozeane und des Luftraums über diesen Gewässern sowie des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes bestimmen;
d) bedeutet "polymetallische Sulfide" hydrothermal gebildete Sulfidlagerstätten und begleitende mineralische Ressourcen im Gebiet, die Konzentrationen von Metallen, unter anderen Kupfer, Blei, Zink, Gold und Silber, enthalten;
e) bedeutet "Prospektion" die Suche nach Lagerstätten polymetallischer Sulfide im Gebiet einschließlich der Schätzung der Zusammensetzung, Größe und Verteilung von Lagerstätten polymetallischer Sulfide und ihres wirtschaftlichen Wertes ohne ausschließliche Rechte;
f) bedeutet "erheblicher Schaden an der Meeresumwelt" jede Auswirkung infolge von Tätigkeiten im Gebiet auf die Meeresumwelt, die eine erhebliche negative Änderung der Meeresumwelt gemäß den auf der Grundlage international anerkannter Standards und Praktiken von der Behörde angenommenen Regeln, Bestimmungen und Verfahren darstellt.
(4) Diese Bestimmungen haben keinerlei Auswirkungen auf die Freiheit wissenschaftlicher Forschung gemäß Artikel 87 des Seerechtsübereinkommens oder auf das Recht, wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet gemäß Artikel 143 und 256 des Seerechtsübereinkommens zu betreiben. Nichts in diesen Bestimmungen soll in einer Weise ausgelegt werden, die die Ausübung der Freiheit der Hohen See durch Staaten gemäß Artikel 87 des Seerechtsübereinkommens einschränkt.
(5) Diese Bestimmungen können durch weitere Regeln, Bestimmungen und Verfahren insbesondere über den Schutz und Erhalt der Meeresumwelt ergänzt werden. Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens und sonstiger mit dem Seerechtsübereinkommen nicht unvereinbarer Regeln des Völkerrechts.
Teil II
Prospektion
Bestimmung 2 Prospektion
(1) Die Prospektion erfolgt im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und diesen Bestimmungen und darf erst beginnen, nachdem der Prospektor vom Generalsekretär darüber informiert wurde, dass seine Mitteilung gemäß Bestimmung 4 Absatz 2 eingetragen wurde.
(2) Prospektoren und der Generalsekretär wenden einen auf dem Vorsorgeprinzip basierenden Ansatz gemäß Grundsatz 15 der Erklärung von Rio an. 1) Die Prospektion darf nicht durchgeführt werden, wenn stichhaltige Hinweise auf die Gefahr eines erheblichen Schadens an der Meeresumwelt vorliegen.
(3) Die Prospektion darf nicht in einem Feld, für das ein bestätigter Arbeitsplan zur Exploration polymetallischer Sulfide vorliegt, oder in einem reservierten Feld durchgeführt werden; darüber hinaus darf keine Prospektion in einem Feld erfolgen, dessen Ausbeutung der Rat wegen der Gefahr eines erheblichen Schadens an der Meeresumwelt nicht bestätigt hat.
(4) Die Prospektion überträgt keinerlei Rechte hinsichtlich von Ressourcen auf den Prospektor. Ein Prospektor darf jedoch eine angemessene für Prüfzwecke erforderliche Menge von Mineralien, nicht jedoch für kommerzielle Zwecke, gewinnen.
(5) Es gibt keine zeitliche Begrenzung für die Prospektion, abgesehen davon, dass die Prospektion in einem bestimmten Feld nach schriftlicher Mitteilung des Prospektors durch den Generalsekretär darüber, dass ein Arbeitsplan zur Exploration für dieses Feld bestätigt wurde, beendet werden muss.
(6) Die Prospektion kann gleichzeitig von mehr als einem Prospektor in demselben Feld oder in denselben Feldern durchgeführt werden.
Bestimmung 3 Mitteilung einer Prospektion
(1) Ein vorgeschlagener Prospektor teilt der Behörde seine Absicht mit, eine Prospektion durchzuführen.
(2) Jede Mitteilung über eine Prospektion ist in der in Anlage 1 zu diesen Bestimmungen beschriebenen Form an den Generalsekretär zu richten und muss den Anforderungen dieser Bestimmungen entsprechen.
(3) Jede Mitteilung wird vorgelegt:
(4) Jede Mitteilung muss in einer der Sprachen der Behörde abgefasst sein und Folgendes enthalten:
Bestimmung 4 Prüfung von Mitteilungen
(1) Der Generalsekretär bestätigt schriftlich den Erhalt jeder gemäß Bestimmung 3 vorgelegten Mitteilung unter Angabe des Zeitpunktes des Erhalts.
(2) Der Generalsekretär prüft und reagiert auf die Mitteilung innerhalb von 45 Tagen nach deren Erhalt. Wenn die Mitteilung den Anforderungen des Seerechtsübereinkommens und dieser Bestimmungen entspricht, trägt der Generalsekretär die Einzelheiten der Mitteilung in einem zu diesem Zwecke geführten Register ein und informiert den Prospektor schriftlich darüber, dass die Mitteilung in dieser Weise eingetragen wurde.
(3) Der Generalsekretär informiert innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Mitteilung den vorgeschlagenen Prospektor schriftlich darüber, ob die Mitteilung sich auf einen Teil eines Feldes erstreckt, das von einem bestätigten Arbeitsplan zur Exploration oder Ausbeutung irgendeiner Kategorie von Ressourcen erfasst ist, oder auf einen Teil eines reservierten Feldes oder einen Teil eines Feldes, dessen Ausbeutung der Rat wegen der Gefahr eines erheblichen Schadens an der Meeresumwelt nicht bestätigt hat, oder darüber, dass die schriftliche Verpflichtungserklärung nicht ausreichend ist, und macht dem vorgeschlagenen Prospektor schriftliche Angaben über die Gründe. In diesen Fällen kann der vorgeschlagene Prospektor innerhalb von 90 Tagen eine ergänzte Mitteilung vorlegen. Der Generalsekretär prüft und reagiert auf eine solche ergänzte Mitteilung innerhalb von 45 Tagen.
(4) Ein Prospektor informiert den Generalsekretär schriftlich über jede Änderung einer in der Mitteilung enthaltenen Information.
(5) Der Generalsekretär gibt ohne die schriftliche Zustimmung des Prospektors keine in der Mitteilung enthaltenen Einzelheiten bekannt. Der Generalsekretär informiert jedoch von Zeit zu Zeit alle Mitglieder der Behörde über die Identität von Prospektoren und die ungefähren Felder, in denen Prospektionen durchgeführt werden.
Bestimmung 5 Schutz und Erhalt der Meeresumwelt während der Prospektion
(1) Jeder Prospektor ergreift notwendige Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bekämpfung der Verschmutzung oder sonstiger Gefahren für die Meeresumwelt infolge der Prospektion, sofern dies angemessenerweise möglich ist und unter Anwendung eines auf dem Vorsorgeprinzip basierenden Ansatzes und bester Umweltpraktiken. Insbesondere verringert beziehungsweise verhindert jeder Prospektor:
(2) Prospektoren arbeiten mit der Behörde bei der Erarbeitung und Umsetzung von Programmen zur Überwachung und Bewertung möglicher Auswirkungen der Exploration und Ausbeutung polymetallischer Sulfide auf die Meeresumwelt zusammen.
(3) Ein Prospektor teilt dem Generalsekretär unverzüglich schriftlich unter Einsatz der wirksamsten Mittel alle Zwischenfälle infolge der Prospektion mit, die einen erheblichen Schaden an der Meeresumwelt verursacht haben, verursachen oder verursachen könnten. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung handelt der Generalsekretär gemäß Bestimmung 35.
Bestimmung 6 Jahresbericht
(1) Ein Prospektor legt der Behörde innerhalb von 90 Tagen nach dem Ablauf jedes Kalenderjahres einen Bericht über den Stand der Prospektion vor. Diese Berichte werden vom Generalsekretär der Rechts- und Fachkommission vorgelegt. Jeder dieser Berichte enthält:
(2) Wenn der Prospektor beabsichtigt, Ausgaben für die Prospektion als Teil der Entwicklungskosten geltend zu machen, die vor Beginn der kommerziellen Produktion angefallen sind, muss der Prospektor einen von einer ordnungsgemäß qualifizierten Firma von öffentlich berufenen Wirtschaftsprüfern beglaubigten Jahresbericht über die tatsächlichen und direkten Ausgaben im Einklang mit international anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen vorlegen, die dem Prospektor im Rahmen der Durchführung der Prospektion entstanden sind.
Bestimmung 7 Vertraulichkeit von in dem Jahresbericht enthaltenen Daten und Informationen über Prospektionen
(1) Der Generalsekretär gewährleistet die Vertraulichkeit aller in den gemäß Bestimmung 6 vorgelegten Berichten enthaltenen Daten und Informationen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Bestimmungen 38 und 39, sofern Daten und Informationen bezüglich des Schutzes und des Erhaltes der Meeresumwelt, insbesondere solche aus Umweltüberwachungsprogrammen, nicht als vertraulich erachtet werden. Der Prospektor kann darum ersuchen, dass diese Daten bis drei Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Unterbreitung nicht offengelegt werden.
(2) Der Generalsekretär kann jederzeit mit Zustimmung des betreffenden Prospektors Daten und Informationen bezüglich der Prospektion in einem Feld bekannt geben, bezüglich dessen eine Mitteilung vorgelegt wurde. Wenn der Generalsekretär nach mindestens zweijährigen angemessenen Anstrengungen feststellt, dass der Prospektor nicht mehr existiert oder nicht mehr ausfindig gemacht werden kann, kann der Generalsekretär diese Daten und Informationen bekannt geben.
Bestimmung 8 Gegenstände archäologischer oder historischer Art
Ein Prospektor teilt dem Generalsekretär unverzüglich schriftlich den Fund eines Gegenstandes tatsächlicher oder möglicher archäologischer oder historischer Art im Gebiet sowie dessen Fundstelle mit. Der Generalsekretär übermittelt diese Information dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Teil III
Anträge auf Bestätigung von Arbeitsplänen zur Exploration in Form von Verträgen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Bestimmung 9 Allgemeines
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens können folgende Antragsteller bei der Behörde die Bestätigung von Arbeitsplänen zur Exploration beantragen:
Abschnitt 2
Inhalt von Anträgen
Bestimmung 10 Form des Antrages
(1) Jeder Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplanes zur Exploration muss die in Anlage 2 zu diesen Bestimmungen vorgeschriebene Form haben, an den Generalsekretär gerichtet sein und den Anforderungen dieser Bestimmungen entsprechen.
(2) Jeder Antrag wird vorgelegt:
(3) Jeder von einem staatlichen Unternehmen oder einem der in Bestimmung 9 Buchstabe b genannten Rechtsträger vorgelegte Antrag muss darüber hinaus Folgendes enthalten:
(4) Jeder von einer Personengesellschaft oder einem Konsortium von Rechtsträgern vorgelegte Antrag muss die erforderlichen Informationen hinsichtlich eines jeden Mitglieds der Personengesellschaft oder des Konsortiums enthalten.
Bestimmung 11 Befürwortungsbescheinigung
(1) Werden von einem staatlichen Unternehmen oder einem der in Bestimmung 9 Buchstabe b genannten Rechtsträger Anträge gestellt, so ist ihnen eine Befürwortungsbescheinigung beizufügen, die von dem Staat, dem sie angehören oder durch den oder dessen Staatsangehörige sie tatsächlich kontrolliert werden, ausgestellt wird. Wenn der Antragsteller mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, wie im Falle einer Personengesellschaft oder eines Konsortiums von Rechtsträgern aus mehr als einem Staat, so stellt jeder beteiligte Staat eine Befürwortungsbescheinigung aus.
(2) Wenn ein Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt, aber unter der tatsächlichen Kontrolle eines anderen Staates oder seitens dessen Staatsangehörigen steht, so stellt jeder der beteiligten Staaten eine Befürwortungsbescheinigung aus.
(3) Jede Befürwortungsbescheinigung wird im Namen des Staates, durch den sie vorgelegt wird, ordnungsgemäß unterschrieben und enthält:
(4) Staaten oder Rechtsträger im Rahmen eines gemeinsamen Vorhabens mit dem Unternehmen müssen diese Bestimmung ebenso beachten.
Bestimmung 12 Gesamtes von dem Antrag erfasstes Feld
(1) Für die Zwecke dieser Bestimmungen bedeutet ein "Bereich polymetallischer Sulfide" ein Element eines von der Behörde festgelegten Flächenrasters, das etwa 10 Kilometer mal 10 Kilometer beträgt und nicht größer als 100 Quadratkilometer ist.
(2) Das von einem Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplanes für die Exploration polymetallischer Sulfide erfasste Feld umfasst nicht mehr als 100 Bereiche polymetallischer Sulfide, die vom Antragsteller in mindestens fünf Anhäufungen gemäß Absatz 3 unten angeordnet werden.
(3) Jede Anhäufung von Bereichen polymetallischer Sulfide umfasst mindestens fünf zusammenhängende Bereiche. Zwei solcher Bereiche, die an einer beliebigen Stelle aneinander liegen, werden als zusammenhängend betrachtet. Anhäufungen von Bereichen polymetallischer Sulfide müssen nicht zusammenhängend, jedoch benachbart und mit einem rechtwinkeligen Feld begrenzt sein, dessen Größe 300.000 Quadratkilometer nicht übersteigt und dessen längste Seite maximal 1.000 Kilometer beträgt.
(4) Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 2 oben darf, wenn sich ein Antragsteller dafür entschieden hat, ein reserviertes Feld im Einklang mit Bestimmung 17 dazu beizusteuern, Tätigkeiten gemäß Artikel 9 der Anlage III zum Seerechtsübereinkommen durchzuführen, das gesamte von einem Antrag erfasste Feld 200 Bereiche polymetallischer Sulfide nicht übersteigen. Solche Bereiche werden in zwei Gruppen von gleichem kommerziellen Schätzwert angeordnet, und jede dieser Gruppen von Bereichen polymetallischer Sulfide wird von dem Antragsteller in Anhäufungen gemäß Absatz 3 oben angeordnet.
Bestimmung 13 Finanzielle und technische Möglichkeiten
(1) Jeder Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplanes zur Exploration muss spezifische und ausreichende Informationen enthalten, die es dem Rat ermöglichen, festzustellen, ob der Antragsteller aus finanzieller und technischer Sicht dazu fähig ist, den vorgeschlagenen Arbeitsplan zur Exploration durchzuführen und seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Behörde nachzukommen.
(2) Ein vom Unternehmen vorgelegter Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplanes zur Exploration muss eine Erklärung seitens seiner zuständigen Behörde enthalten, die bestätigt, dass das Unternehmen über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die geschätzten Kosten für den vorgeschlagenen Arbeitsplan zur Exploration zu decken.
(3) Ein von einem Staat oder einem staatlichen Unternehmen vorgelegter Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplanes zur Exploration muss eine Erklärung seitens des Staates oder des befürwortenden Staates enthalten, die bestätigt, dass der Antragsteller über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die geschätzten Kosten für den vorgeschlagenen Arbeitsplan zur Exploration zu decken.
(4) Ein von einem Rechtsträger vorgelegter Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplanes zur Exploration muss Kopien seines geprüften, durch eine ordnungsgemäß qualifizierte Firma von öffentlich berufenen Wirtschaftsprüfern beglaubigten Jahresabschlusses einschließlich Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die letzten drei Jahre im Einklang mit international anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen umfassen; und
(5) Wenn ein in Absatz 4 genannter Antragsteller beabsichtigt, den vorgeschlagenen Arbeitsplan zur Exploration mit Krediten zu finanzieren, muss der Antrag die Höhe dieser Kredite, den Tilgungszeitraum und den Zinssatz enthalten.
(6) Alle Anträge müssen Folgendes umfassen:
(7) Wenn es sich bei dem Antragsteller um eine Personengesellschaft oder ein Konsortium von Rechtsträgern im Rahmen eines gemeinsamen Vorhabens handelt, muss jedes Mitglied der Personengesellschaft oder des Konsortiums die aufgrund dieser Bestimmung erforderlichen Informationen vorlegen.
Bestimmung 14 Frühere Verträge mit der Behörde
Hat der Antragsteller oder im Falle eines von einer Personengesellschaft oder einem Konsortium von Rechtsträgern im Rahmen eines gemeinsamen Vorhabens vorgelegten Antrages ein Mitglied der Personengesellschaft oder des Konsortiums zuvor einen Vertrag mit der Behörde abgeschlossen, so muss der Antrag Folgendes beinhalten:
Bestimmung 15 Verpflichtungserklärung
Jeder Antragsteller, einschließlich des Unternehmens, legt als Teil seines Antrages auf Bestätigung eines Arbeitsplanes zur Exploration der Behörde eine schriftliche Erklärung vor, in der er sich verpflichtet:
Bestimmung 16 Entscheidung des Antragstellers für die Beisteuerung eines reservierten Feldes oder eine Kapitalbeteiligung im Rahmen einer Vereinbarung über ein gemeinsames Vorhaben
Jeder Antragsteller entscheidet sich in dem Antrag entweder dafür,
Bestimmung 17 Vor der Benennung eines reservierten Feldes vorzulegende Daten und Informationen
(1) Wenn sich der Antragsteller dafür entscheidet, ein reserviertes Feld beizusteuern, um Tätigkeiten gemäß Artikel 9 der Anlage III zum Seerechtsübereinkommen durchzuführen, muss das von dem Antrag erfasste Feld ausreichend groß und von ausreichend hohem kommerziellen Schätzwert sein, um zwei Abbauarbeiten zu ermöglichen, und vom Antragsteller gemäß Bestimmung 12 Absatz 4 angeordnet werden.
(2) Jeder derartige Antrag muss gemäß Abschnitt II der Anlage 2 zu diesen Bestimmungen ausreichend Daten und Informationen hinsichtlich des beantragten Feldes enthalten, um es dem Rat zu ermöglichen, auf Empfehlung der Rechts- und Fachkommission ein reserviertes Feld auf der Grundlage des kommerziellen Schätzwertes jedes Teiles zu benennen. Diese Daten und Informationen bestehen aus dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Daten hinsichtlich beider Teile des beantragten Feldes einschließlich der Daten zur Bestimmung ihres kommerziellen Schätzwertes.
(3) Der Rat benennt auf der Grundlage der Daten und Informationen, die vom Antragsteller gemäß Abschnitt II der Anlage 2 zu diesen Bestimmungen vorgelegt werden, sofern diese als ausreichend erachtet werden, und unter Berücksichtigung der Empfehlung der Rechts- und Fachkommission den Teil des beantragten Feldes, der ein reserviertes Feld wird. Das auf diese Weise benannte Feld wird zum reservierten Feld, sobald der Arbeitsplan zur Exploration für das nichtreservierte Feld bestätigt und der Vertrag unterzeichnet ist. Wenn der Rat beschließt, dass zusätzliche Informationen im Einklang mit diesen Bestimmungen und Anlage 2 zur Benennung des reservierten Feldes notwendig sind, verweist er die Angelegenheit zur weiteren Prüfung unter Angabe der erforderlichen zusätzlichen Informationen an die Kommission zurück.
(4) Sobald der Arbeitsplan zur Exploration bestätigt ist und ein Vertrag abgeschlossen wurde, können die vom Antragsteller an die Behörde hinsichtlich des reservierten Feldes übermittelten Daten und Informationen von der Behörde gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Anlage III zum Seerechtsübereinkommen offengelegt werden.
Bestimmung 18 Anträge auf Bestätigung von Arbeitsplänen hinsichtlich eines reservierten Feldes
(1) Jeder Staat, bei dem es sich um einen Entwicklungsstaat handelt, oder jede natürliche oder juristische Person, die von ihm oder einem anderen Entwicklungsstaat oder einer Gruppe derselben befürwortet wird und von dem sie tatsächlich kontrolliert wird, kann der Behörde mitteilen, dass er beziehungsweise sie einen Arbeitsplan zur Exploration hinsichtlich eines reservierten Feldes vorlegen will. Der Generalsekretär leitet diese Mitteilung an das Unternehmen weiter, das den Generalsekretär schriftlich innerhalb von sechs Monaten darüber informiert, ob es beabsichtigt, Tätigkeiten in diesem Feld durchzuführen. Wenn das Unternehmen beabsichtigt, Tätigkeiten in diesem Feld durchzuführen, informiert es gemäß Absatz 4 ebenso schriftlich den Vertragsnehmer, dessen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplanes zur Exploration ursprünglich dieses Feld umfasste.
(2) Ein Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplanes zur Exploration hinsichtlich eines reservierten Feldes kann jederzeit gestellt werden, nachdem ein solches Feld nach einer Entscheidung des Unternehmens, dass es nicht beabsichtigt, Tätigkeiten in diesem Feld durchzuführen, zur Verfügung steht oder wenn das Unternehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung durch den Generalsekretär entweder eine Entscheidung darüber getroffen hat, ob es beabsichtigt, Tätigkeiten in diesem Feld durchzuführen, oder dem Generalsekretär schriftlich mitgeteilt hat, dass es Gespräche hinsichtlich eines möglichen gemeinsamen Vorhabens führt. In letzterem Fall hat das Unternehmen ab dem Zeitpunkt einer solchen Mitteilung ein Jahr Zeit, um über die Durchführung von Tätigkeiten in diesem Feld zu entscheiden.
(3) Wenn das Unternehmen oder ein Entwicklungsstaat oder ein in Absatz 1 genannter Rechtsträger nicht innerhalb von 15 Jahren nach Beginn der Wahrnehmung der Aufgaben seitens des Unternehmens unabhängig vom Sekretariat der Behörde oder innerhalb von 15 Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Feld für die Behörde reserviert wurde, je nachdem, was später eintritt, einen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplanes zur Exploration für Tätigkeiten in einem reservierten Feld vorlegt, ist der Vertragsnehmer, dessen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplanes zur Exploration ursprünglich dieses Feld umfasste, dazu berechtigt, einen Arbeitsplan zur Exploration für dieses Feld zu beantragen, vorausgesetzt er bietet nach Treu und Glauben an, das Unternehmen als Partner eines gemeinsamen Vorhabens einzubinden.
(4) Ein Vertragsnehmer hat das Recht des ersten Zugriffs, um eine Vereinbarung über ein gemeinsames Vorhaben mit dem Unternehmen für die Exploration des Feldes zu treffen, das von seinem Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplanes zur Exploration erfasst war und vom Rat als reserviertes Feld benannt wurde.
Bestimmung 19 Kapitalbeteiligung im Rahmen einer Vereinbarung über ein gemeinsames Vorhaben
(1) Wenn sich der Antragsteller dafür entscheidet, eine Kapitalbeteiligung im Rahmen einer Vereinbarung über ein gemeinsames Vorhaben anzubieten, legt er Daten und Informationen gemäß Bestimmung 20 vor. Das dem Antragsteller zuzuweisende Feld unterliegt den Vorschriften der Bestimmung 27.
(2) Die Vereinbarung über ein gemeinsames Vorhaben, die zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, zu dem der Antragsteller einen Vertrag über die Ausbeutung schließt, beinhaltet Folgendes:
Bestimmung 20 Für die Bestätigung des Arbeitsplanes zur Exploration vorzulegende Daten und Informationen
(1) Jeder Antragsteller legt folgende Informationen mit dem Ziel vor, die Bestätigung des Arbeitsplanes zur Exploration in Form eines Vertrages zu erhalten:
(2) Wenn sich der Antragsteller dafür entscheidet, ein reserviertes Feld beizusteuern, werden die Daten und Informationen bezüglich dieses Feldes von dem Antragsteller an die Behörde übermittelt, nachdem der Rat das reservierte Feld gemäß Bestimmung 17 Absatz 3 benannt hat.
(3) Wenn sich der Antragsteller dafür entscheidet, eine Kapitalbeteiligung im Rahmen einer Vereinbarung über ein gemeinsames Vorhaben anzubieten, werden die Daten und Informationen bezüglich dieses Feldes von dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung an die Behörde übermittelt.
Abschnitt 3
Gebühren
Bestimmung 21 Antragsgebühr
(1) Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Bestätigung eines Arbeitsplanes zur Exploration polymetallischer Sulfide beträgt pauschal 500.000 US-Dollar oder den entsprechenden Wert in einer frei konvertierbaren Währung und wird in voller Höhe bei Einreichen eines Antrages fällig.
(2) Wenn die der Behörde durch die Bearbeitung eines Antrages entstandenen Verwaltungskosten unterhalb des in Absatz 1 oben genannten pauschal erhobenen Betrags liegen, erstattet die Behörde dem Antragsteller die Differenz. Wenn die der Behörde durch die Bearbeitung eines Antrages entstandenen Kosten den in Absatz 1 oben genannten pauschal erhobenen Betrag überschreiten, zahlt der Antragsteller die Differenz an die Behörde, vorausgesetzt dass jeder zusätzlich durch den Antragsteller zu zahlende Betrag 10 vom Hundert der in Absatz 1 genannten pauschal erhobenen Gebühr nicht überschreitet.
(3) Der Generalsekretär ermittelt die Höhe des Betrags der in Absatz 2 oben beschriebenen Differenzen unter Berücksichtigung der zu diesem Zweck vom Finanzausschuss festgelegten Kriterien und informiert den Antragsteller über die Höhe des Betrags. Die Mitteilung enthält eine Aufstellung der der Behörde entstandenen Kosten. Der fällige Betrag wird innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des in Bestimmung 25 unten genannten Vertrages vom Antragsteller entrichtet oder von der Behörde erstattet.
(4) Der in Absatz 1 oben genannte Pauschalbetrag wird vom Rat regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass er die zu erwartenden Verwaltungskosten der Antragsbearbeitung deckt, und um für die Antragsteller die Notwendigkeit von zusätzlichen Zahlungen im Einklang mit Absatz 2 oben zu vermeiden.
Abschnitt 4
Antragsbearbeitung
Bestimmung 22 Eingang, Bestätigung und sichere Verwahrung von Anträgen
Der Generalsekretär
Bestimmung 23 Prüfung durch die Rechts- und Fachkommission
(1) Nach Erhalt eines Antrages auf Bestätigung eines Arbeitsplanes zur Exploration teilt der Generalsekretär den Mitgliedern der Rechts- und Fachkommission dies mit und setzt die Prüfung des Antrages für die nächste Sitzung der Kommission auf die Tagesordnung. Die Kommission prüft nur Anträge bezüglich derer die Mitteilung und Informationen vom Generalsekretär gemäß Bestimmung 22 Buchstabe c mindestens 30 Tage vor Beginn der Sitzung der Kommission, auf der diese geprüft werden sollen, in Umlauf gesetzt wurden.
(2) Die Kommission prüft Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs.
(3) Die Kommission stellt fest, ob der Antragsteller
(4) Die Kommission stellt in Übereinstimmung mit den in diesen Bestimmungen niedergelegten Anforderungen und ihren Verfahren fest, ob der vorgeschlagene Arbeitsplan zur Exploration
(5) Wenn die Kommission die in Absatz 3 genannten Feststellungen trifft und feststellt, dass der vorgeschlagene Arbeitsplan zur Exploration die Anforderungen von Absatz 4 erfüllt, empfiehlt die Kommission dem Rat die Bestätigung des Arbeitsplanes zur Exploration.
(6) Die Kommission empfiehlt die Bestätigung des Arbeitsplanes zur Exploration nicht, wenn das vom vorgeschlagenen Arbeitsplan zur Exploration erfasste Feld teilweise oder ganz Bestandteil ist von
(7) Die Rechts- und Fachkommission kann die Bestätigung eines Arbeitsplanes empfehlen, wenn sie feststellt, dass eine solche Bestätigung es einem Vertragsstaat oder von diesem befürworteten Rechtsträgern nicht ermöglichen würde, ein Monopol über die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet bezüglich polymetallischer Sulfide zu errichten oder andere Vertragsstaaten an Tätigkeiten im Gebiet bezüglich polymetallischer Sulfide zu hindern.
(8) Außer im Falle von Anträgen seitens des Unternehmens, die im eigenen Namen oder im Rahmen eines gemeinsamen Vorhabens gestellt wurden, sowie von Anträgen gemäß Bestimmung 18 empfiehlt die Kommission die Bestätigung des Arbeitsplanes zur Exploration nicht, wenn das von dem vorgeschlagenen Arbeitsplan zur Exploration erfasste Feld teilweise oder ganz Bestandteil eines reservierten Feldes oder eines vom Rat als reserviertes Feld benannten Feldes ist.
(9) Wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass ein Antrag diesen Bestimmungen nicht entspricht, teilt sie dies dem Antragsteller durch den Generalsekretär schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Der Antragsteller kann innerhalb von 45 Tagen nach dieser Mitteilung seinen Antrag ergänzen. Wenn die Kommission nach einer weiteren Prüfung der Meinung ist, dass sie die Bestätigung des Arbeitsplanes zur Exploration nicht empfehlen sollte, teilt sie dies dem Antragsteller mit und gibt dem Antragsteller erneut die Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Mitteilung Erklärungen abzugeben. Die Kommission berücksichtigt solche Erklärungen seitens des Antragstellers bei der Abfassung ihres Berichtes und ihrer Empfehlung an den Rat.
(10) Bei der Prüfung eines vorgeschlagenen Arbeitsplanes zur Exploration berücksichtigt die Kommission die Grundsätze, Leitlinien und Ziele hinsichtlich von Tätigkeiten in dem Gebiet gemäß Teil XI und Anlage III zum Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen.
(11) Die Kommission prüft Anträge umgehend und legt dem Rat ihren Bericht und ihre Empfehlungen über die Benennung von Feldern und über den Arbeitsplan zur Exploration bei der ersten sich bietenden Gelegenheit unter Berücksichtigung des Sitzungszeitplans der Behörde vor.
(12) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wendet die Kommission diese Bestimmungen sowie die Regeln, Bestimmungen und Verfahren der Behörde einheitlich und nichtdiskriminierend an.
Bestimmung 24 Prüfung und Bestätigung von Arbeitsplänen zur Exploration durch den Rat
Der Rat prüft die Berichte und Empfehlungen der Kommission bezüglich der Bestätigung von Arbeitsplänen zur Exploration gemäß Abschnitt 3 Absatz 11 und 12 der Anlage zum Durchführungsübereinkommen.
Teil IV
Explorationsverträge
Bestimmung 25 Der Vertrag
(1) Nachdem ein Arbeitsplan zur Exploration vom Rat bestätigt worden ist, wird er in Form eines Vertrages zwischen der Behörde und dem Antragsteller gemäß Anlage 3 zu diesen Bestimmungen abgefasst. Jeder Vertrag umfasst die in Anlage 4 festgelegten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages geltenden Standardbestimmungen.
(2) Der Vertrag wird vom Generalsekretär im Namen der Behörde und vom Antragsteller unterzeichnet. Der Generalsekretär benachrichtigt alle Mitglieder der Behörde schriftlich über den Abschluss jedes Vertrages.
Bestimmung 26 Rechte des Vertragsnehmers
(1) Der Vertragsnehmer hat das ausschließliche Recht, ein von einem Arbeitsplan zur Exploration erfasstes Feld hinsichtlich polymetallischer Sulfide zu erforschen. Die Behörde stellt sicher, dass kein anderer Rechtsträger in demselben Feld in einer Weise Arbeiten hinsichtlich anderer Ressourcen durchführt, die die Arbeiten des Vertragsnehmers beeinträchtigen könnten.
(2) Nur ein Vertragsnehmer mit einem bestätigten Arbeitsplan zur Exploration wird bevorzugt und vorrangig im Vergleich zu Antragstellern behandelt, die Arbeitspläne zur Ausbeutung für dasselbe Feld und dieselben Ressourcen vorlegen. Eine solche bevorzugte oder vorrangige Behandlung kann vom Rat widerrufen werden, wenn der Vertragsnehmer die Anforderungen seines bestätigten Arbeitsplanes zur Exploration innerhalb des in einer schriftlichen Benachrichtigung beziehungsweise in schriftlichen Benachrichtigungen seitens des Rates an den Vertragsnehmer genannten Zeitraumes nicht erfüllt hat, wobei angegeben wird, welche Anforderungen der Vertragsnehmer nicht erfüllt hat. Der in einer solchen Benachrichtigung genannte Zeitraum darf nicht unangemessen sein. Dem Vertragsnehmer wird eine angemessene Gelegenheit zur Anhörung gegeben, bevor der Widerruf einer solchen bevorzugten oder vorrangigen Behandlung endgültig wird. Der Rat nennt die Gründe für seinen vorgeschlagenen Widerruf der bevorzugten oder vorrangigen Behandlung und prüft die Antwort des Vertragsnehmers. Der Beschluss des Rates berücksichtigt diese Antwort und basiert auf stichhaltigen Hinweisen.
(3) Ein Widerruf einer bevorzugten oder vorrangigen Behandlung wird erst wirksam, nachdem dem Vertragsnehmer eine angemessene Gelegenheit zur Ausschöpfung der ihm gemäß Teil XI Abschnitt 5 des Seerechtsübereinkommens zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegeben wurde.
Bestimmung 27 Größe des Feldes und Abtretungen
(1) Der Vertragsnehmer tritt das ihm zugewiesene Feld gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ab. Felder, die abgetreten werden, müssen nicht zusammenhängend sein und werden von dem Vertragsnehmer in Form von Unterbereichen festgelegt, die ein Element oder mehrere Elemente eines von der Behörde festgelegten Flächenrasters umfassen.
(2) Das dem Vertragsnehmer gemäß dem Vertrag zugewiesene Feld darf insgesamt 10.000 Quadratkilometer nicht überschreiten. Der Vertragsnehmer tritt Teile des ihm zugewiesenen Feldes gemäß dem folgenden Zeitplan ab:
(3) Der Vertragsnehmer kann jederzeit Teile des ihm zugewiesenen Feldes vor Ablauf des gemäß Absatz 2 festgelegten Zeitplans abtreten, vorausgesetzt ein Vertragsnehmer muss keinen weiteren Teil eines solchen Feldes abtreten, wenn das nach der Abtretung verbleibende ihm zugewiesene Feld 2.500 Quadratkilometer nicht übersteigt.
(4) Abgetretene Felder fallen an das Gebiet zurück.
(5) Am Ende des fünfzehnten Jahres nach Abschluss des Vertrages oder wenn der Vertragsnehmer Ausbeutungsrechte beantragt, je nachdem, was zuerst eintritt, benennt der Vertragsnehmer ein Feld des ihm verbleibenden zugewiesenen Feldes, das für die Ausbeutung zurückbehalten werden soll.
(6) Der Rat kann unter außergewöhnlichen Umständen auf Anfrage des Vertragsnehmers und auf Empfehlung der Kommission den Zeitplan der Abtretung aussetzen. Solche außergewöhnlichen Umstände werden vom Rat festgelegt und schließen unter anderem die Berücksichtigung der gegebenen wirtschaftlichen Lage oder sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher Umstände im Zusammenhang mit den betrieblichen Aktivitäten des Vertragsnehmers ein.
Bestimmung 28 Vertragsdauer
(1) Ein Arbeitsplan zur Exploration wird für einen Zeitraum von 15 Jahren bestätigt. Nach Ablauf des Arbeitsplanes zur Exploration beantragt der Vertragsnehmer einen Arbeitsplan zur Ausbeutung, wenn er dies nicht bereits getan, oder eine Verlängerung des Arbeitsplanes zur Exploration erwirkt hat oder beschließt, auf seine Rechte in dem vom Arbeitsplan zur Exploration erfassten Feld zu verzichten.
(2) Spätestens sechs Monate vor Ablauf des Arbeitsplanes zur Exploration kann ein Vertragsnehmer Verlängerungen des Arbeitsplanes zur Exploration um Zeiträume von jeweils höchstens fünf Jahren beantragen. Solche Verlängerungen werden auf Empfehlung der Kommission vom Rat bestätigt, wenn der Vertragsnehmer nach Treu und Glauben Anstrengungen unternommen hat, die Anforderungen des Arbeitsplanes zu erfüllen, aber aus Gründen außerhalb des Einflussbereiches des Vertragsnehmers nicht dazu in der Lage war, die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen abzuschließen, um zur Ausbeutung überzugehen, oder wenn die gegebene wirtschaftliche Lage es nicht rechtfertigt, zur Ausbeutung überzugehen.
Bestimmung 29 Ausbildung
Gemäß Artikel 15 der Anlage III zum Seerechtsübereinkommen beinhaltet jeder Vertrag als Anhang ein praktisches Programm für die Ausbildung von Personal der Behörde und der Entwicklungsstaaten, das vom Vertragsnehmer zusammen mit der Behörde und dem befürwortenden Staat beziehungsweise den befürwortenden Staaten erstellt wird. Der Schwerpunkt von Ausbildungsprogrammen liegt auf der Ausbildung in der Durchführung der Exploration, und die Programme sehen die umfassende Beteiligung dieses Personals an allen von dem Vertrag erfassten Tätigkeiten vor. Solche Ausbildungsprogramme können gegebenenfalls von Zeit zu Zeit in gegenseitigem Einvernehmen geändert und fortentwickelt werden.
Bestimmung 30 Regelmäßige Überprüfung der Durchführung des Arbeitsplanes zur Exploration
(1) Der Vertragsnehmer und der Generalsekretär führen gemeinsam eine regelmäßige Überprüfung der Durchführung des Arbeitsplanes zur Exploration im Abstand von fünf Jahren durch. Der Generalsekretär kann den Vertragsnehmer dazu auffordern, die zusätzlichen Daten und Informationen vorzulegen, die zum Zwecke dieser Überprüfung erforderlich sein können.
(2) Im Lichte der Überprüfung zeigt der Vertragsnehmer sein Tätigkeitsprogramm für den folgenden Fünfjahreszeitraum an, wobei er an seinem vorherigen Tätigkeitsprogramm die notwendigen Anpassungen vornimmt.
(3) Der Generalsekretär erstattet der Kommission und dem Rat Bericht über die Überprüfung. Der Generalsekretär gibt in dem Bericht an, ob von Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens an ihn übermittelte Beobachtungen hinsichtlich der Art und Weise, in der der Vertragsnehmer seine Pflichten gemäß diesen Bestimmungen bezüglich des Schutzes und des Erhaltes der Meeresumwelt erfüllt hat, in der Überprüfung berücksichtigt wurden.
Bestimmung 31 Beendigung der Befürwortung
(1) Jeder Vertragsnehmer muss während der gesamten Dauer des Vertrages über die erforderliche Befürwortung verfügen.
(2) Wenn ein Staat seine Befürwortung beendet, benachrichtigt er den Generalsekretär unverzüglich schriftlich darüber. Der befürwortende Staat sollte den Generalsekretär darüber hinaus über die Gründe für die Beendigung seiner Befürwortung informieren. Die Beendigung der Befürwortung wird sechs Monate nach Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam, sofern die Mitteilung kein späteres Datum nennt.
(3) Im Falle der Beendigung der Befürwortung muss der Vertragsnehmer innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraumes einen anderen Befürworter gewinnen. Dieser Befürworter legt eine Befürwortungsbescheinigung im Einklang mit Bestimmung 11 vor. Wenn nicht innerhalb des erforderlichen Zeitraumes ein Befürworter gewonnen wird, wird der Vertrag beendet.
(4) Ein befürwortender Staat wird nicht aufgrund der Beendigung seiner Befürwortung von Verpflichtungen befreit, die entstanden sind, während er ein befürwortender Staat war, und eine solche Beendigung hat auch keine Auswirkungen auf Rechte und Pflichten, die während der Befürwortung entstanden sind.
(5) Der Generalsekretär benachrichtigt die Mitglieder der Behörde über die Beendigung oder den Wechsel der Befürwortung.
Bestimmung 32 Verantwortlichkeit und Haftung
Die Verantwortlichkeit und Haftung des Vertragsnehmers und der Behörde richten sich nach dem Seerechtsübereinkommen. Der Vertragsnehmer bleibt nach Beendigung der Explorationsphase für Schäden aufgrund von unrechtmäßigen Handlungen im Rahmen der Durchführung seiner Arbeiten, insbesondere für Schaden an der Meeresumwelt, verantwortlich.
Teil V
Schutz und Erhalt der Meeresumwelt
Bestimmung 33 Schutz und Erhalt der Meeresumwelt
(1) Die Behörde legt in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen Umweltregeln, -bestimmungen und -verfahren fest und überprüft diese regelmäßig, um den wirksamen Schutz der Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen sicherzustellen, die infolge von Tätigkeiten im Gebiet auftreten können.
(2) Um den wirksamen Schutz der Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen sicherzustellen, die infolge von Tätigkeiten in dem Gebiet entstehen können, wenden die Behörde und befürwortende Staaten einen auf dem Vorsorgeprinzip basierenden Ansatz gemäß Grundsatz 15 der Erklärung von Rio und bewährte Umweltverfahren an.
(3) Die Rechts- und Fachkommission unterbreitet dem Rat Empfehlungen über die Umsetzung von Absatz 1 und 2 oben.
(4) Die Kommission entwickelt Verfahren, um auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen einschließlich gemäß Bestimmung 20 unterbreiteter Informationen festzustellen, ob vorgeschlagene Explorationstätigkeiten im Gebiet erhebliche schädliche Auswirkungen auf gefährdete Meeresökosysteme, insbesondere hydrothermale Schlote, hätten, und setzt diese um und stellt sicher, wenn festgestellt wird, dass bestimmte vorgeschlagene Explorationstätigkeiten erhebliche schädliche Auswirkungen auf gefährdete Meeresökosysteme hätten, dass diese Tätigkeiten so durchgeführt werden, dass solche Auswirkungen vermieden werden, oder dass diese nicht fortgesetzt werden dürfen.
(5) Gemäß Artikel 145 des Seerechtsübereinkommens und Absatz 2 dieser Bestimmung ergreift jeder Vertragsnehmer unter Anwendung eines auf dem Vorsorgeprinzip basierenden Ansatzes und von besten Umweltpraktiken notwendige Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bekämpfung der Verschmutzung und sonstiger Gefahren für die Meeresumwelt infolge seiner Tätigkeiten im Gebiet, sofern dies angemessenerweise möglich ist.
(6) Vertragsnehmer, befürwortende Staaten und andere interessierte Staaten oder Rechtsträger arbeiten bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen zur Überwachung und Bewertung der Auswirkungen auf die Meeresumwelt durch den Tiefseebergbau mit der Behörde zusammen. Wenn vom Rat gefordert, umfassen solche Programme Vorschläge für Felder, die als Auswirkungs-Referenzzonen und Erhaltungs-Referenzzonen ausgewiesen und ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. "Auswirkungs-Referenzzonen" bedeutet Felder, die zur Bewertung der Auswirkung der Tätigkeiten im Gebiet auf die Meeresumwelt genutzt werden und die für die Umwelteigenschaften des Gebietes repräsentativ sind. "Erhaltungs-Referenzzonen" bedeutet Gebiete, in denen kein Abbau durchgeführt wird, um eine repräsentative und stabile Lebensgemeinschaft des Meeresbodens zur Bewertung von Veränderungen der Artenvielfalt der Meeresumwelt sicherzustellen.
Bestimmung 34 Umwelt-Referenzwerte und Überwachung
(1) Jeder Vertrag verlangt vom Vertragsnehmer, dass er Umwelt-Referenzwertdaten erhebt und Umwelt-Referenzwerte unter Berücksichtigung aller Empfehlungen der Rechts- und Fachkommission gemäß Bestimmung 41 festlegt, auf deren Grundlage die wahrscheinlichen Auswirkungen seines Tätigkeitsprogramms im Rahmen des Arbeitsplanes zur Exploration auf die Meeresumwelt und ein Programm zur Überwachung solcher Auswirkungen und Berichterstattung darüber bewertet werden. Die Empfehlungen der Kommission können unter anderem die Explorationstätig keiten nennen, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben. Der Vertragsnehmer arbeitet bei der Erstellung und Umsetzung eines solchen Überwachungsprogramms mit der Behörde und dem befürwortenden Staat beziehungsweise den befürwortenden Staaten zusammen.
(2) Der Vertragsnehmer erstattet dem Generalsekretär jährlich schriftlich Bericht über die Umsetzung und die Ergebnisse des in Absatz 1 genannten Überwachungsprogramms und legt Daten und Informationen unter Berücksichtigung von seitens der Kommission gemäß Bestimmung 41 abgegebenen Empfehlungen vor. Der Generalsekretär leitet solche Berichte zur Prüfung gemäß Artikel 165 des Seerechtsübereinkommens an die Kommission weiter.
Bestimmung 35 Notfallanordnungen
(1) Ein Vertragsnehmer erstattet dem Generalsekretär unverzüglich schriftlich unter Einsatz der wirksamsten Mittel Bericht über Zwischenfälle infolge von Tätigkeiten, die zu einem erheblichen Schaden an der Meeresumwelt geführt haben, führen oder führen könnten.
(2) Wenn dem Generalsekretär durch einen Vertragsnehmer ein Zwischenfall mitgeteilt wurde oder er auf andere Weise auf einen aus den Tätigkeiten eines Vertragsnehmers im Gebiet resultierenden oder dadurch verursachten Zwischenfall aufmerksam wird, der zu einem erheblichen Schaden an der Meeresumwelt geführt hat, führt oder führen könnte, veranlasst der Generalsekretär, dass der Zwischenfall allgemein bekannt gemacht wird, informiert den Vertragsnehmer und den befürwortenden Staat beziehungsweise die befürwortenden Staaten schriftlich darüber und erstattet der Rechts- und Fachkommission, dem Rat und allen anderen Mitgliedern der Behörde unverzüglich Bericht. Eine Kopie des Berichts wird an die zuständigen internationalen Organisationen und die betroffenen lokalen, regionalen und globalen Organisationen und Organe in Umlauf gesetzt. Der Generalsekretär überwacht Entwicklungen hinsichtlich aller derartigen Zwischenfälle und erstattet gegebenenfalls der Kommission, dem Rat und allen anderen Mitgliedern der Behörde darüber Bericht.
(3) Bis zur Ergreifung von Maßnahmen seitens des Rates ergreift der Generalsekretär praktische und den Umständen angemessene, zeitlich befristete Sofortmaßnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Verringerung eines erheblichen Schadens oder der Gefahr eines erheblichen Schadens an der Meeresumwelt. Solche zeitlich befristeten Maßnahmen bleiben höchstens 90 Tage in Kraft oder so lange, bis der Rat auf seiner nächsten ordentlichen oder auf einer außerordentlichen Sitzung beschließt, welche Maßnahmen gegebenenfalls gemäß Absatz 6 dieser Bestimmung ergriffen werden.
(4) Nach Erhalt des Berichts des Generalsekretärs beschließt die Kommission auf der Grundlage der ihr vorgelegten Nachweise und unter Berücksichtigung der von dem Vertragsnehmer bereits ergriffenen Maßnahmen, welche Maßnahmen notwendig sind, um auf den Zwischenfall zur Vermeidung, Eindämmung und Verringerung des erheblichen Schadens oder der Gefahr eines erheblichen Schadens an der Meeresumwelt wirksam zu reagieren und legt dem Rat ihre Empfehlungen vor.
(5) Der Rat prüft die Empfehlungen der Kommission.
(6) Der Rat kann unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommission, des Berichts des Generalsekretärs, jeglicher vom Vertragsnehmer vorgelegter Informationen und jeglicher sonstiger einschlägiger Informationen Notfallanordnungen erlassen, die Anordnungen zur Einstellung oder Anpassung von Arbeiten umfassen können, welche angemessenerweise zur Vermeidung, Eindämmung und Verringerung eines erheblichen Schadens oder der Gefahr eines erheblichen Schadens an der Meeresumwelt aufgrund von Tätigkeiten im Gebiet notwendig sind.
(7) Wenn ein Vertragsnehmer nicht unverzüglich eine Notfallanordnung zur Vermeidung, Eindämmung und Verringerung eines aufgrund seiner Tätigkeiten im Gebiet entstandenen erheblichen Schadens oder der Gefahr eines erheblichen Schadens an der Meeresumwelt befolgt, ergreift der Rat selbst oder durch Vereinbarungen mit anderen an seiner Stelle die notwendigen praktischen Maßnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Verringerung jedes solchen erheblichen Schadens oder der Gefahr eines erheblichen Schadens an der Meeresumwelt.
(8) Um es dem Rat zu ermöglichen, gegebenenfalls die in Absatz 7 genannten praktischen Maßnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Verringerung eines erheblichen Schadens oder der Gefahr eines erheblichen Schadens an der Meeresumwelt unverzüglich zu ergreifen, legt der Vertragsnehmer dem Rat vor Beginn der Erprobung von Gewinnungssystemen und der Verarbeitungsarbeiten eine Garantie seiner finanziellen und technischen Möglichkeiten vor, um unverzüglich den Notfallanordnungen Folge leisten beziehungsweise sicherstellen zu können, dass der Rat derartige Notfallmaßnahmen ergreifen kann. Wenn der Vertragsnehmer dem Rat nicht eine solche Garantie vorlegt, ergreift der befürwortende Staat beziehungsweise ergreifen die befürwortenden Staaten als Reaktion auf eine Anfrage des Generalsekretärs und gemäß Artikel 139 und 235 des Seerechtsübereinkommens notwendige Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Vertragsnehmer eine solche Garantie vorlegt, oder, um sicherzustellen, dass die Behörde bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Absatz 7 Unterstützung erfährt.
Bestimmung 36 Rechte von Küstenstaaten
(1) Die Rechte von Küstenstaaten gemäß Artikel 142 und anderen einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.
(2) Jeder Küstenstaat, der Gründe zu der Annahme hat, dass eine Tätigkeit im Gebiet seitens eines Vertragsnehmers wahrscheinlich erheblichen Schaden oder die Gefahr eines erheblichen Schadens an der Meeresumwelt unter seiner Hoheitsbefugnis oder Souveränität verursachen wird, kann dem Generalsekretär schriftlich die Gründe mitteilen, auf denen eine solche Annahme beruht. Der Generalsekretär gibt dem Vertragsnehmer und dessen befürwortendem Staat beziehungsweise befürwortenden Staaten angemessen Gelegenheit, die von dem Küstenstaat als Grund für dessen Annahme gegebenenfalls vorgelegten Nachweise zu prüfen. Der Vertragsnehmer und dessen befürwortender Staat beziehungsweise befürwortende Staaten können ihre Bemerkungen dazu dem Generalsekretär innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorlegen.
(3) Wenn eindeutige Gründe für die Annahme vorliegen, dass erheblicher Schaden an der Meeresumwelt entstehen könnte, handelt der Generalsekretär in Übereinstimmung mit Bestimmung 35 und ergreift gegebenenfalls zeitlich befristete Sofortmaßnahmen gemäß Bestimmung 35 Absatz 3.
(4) Vertragsnehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten so durchgeführt werden, dass kein erheblicher Schaden an der Meeresumwelt, unter anderem Verschmutzung, unter der Hoheitsbefugnis oder Souveränität von Küstenstaaten entsteht, und dass sich ein solcher erheblicher Schaden oder eine solche Verschmutzung infolge von Zwischenfällen oder Tätigkeiten in ihrem Explorationsfeld nicht über dieses Feld hinaus ausbreiten.
Bestimmung 37 Menschliche Überreste und Gegenstände und Stätten archäologischer oder historischer Art
Der Vertragsnehmer benachrichtigt den Generalsekretär unverzüglich schriftlich über jeden Fund menschlicher Überreste archäologischer oder historischer Art oder eines Gegenstandes oder einer Stätte ähnlicher Art in dem Explorationsfeld und über dessen Fundstelle sowie über die ergriffenen Maßnahmen zum Erhalt und Schutz. Der Generalsekretär leitet diese Information an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und jegliche weitere zuständige internationale Organisation weiter. Nach dem Fund solcher menschlichen Überreste, eines solchen Gegenstandes oder einer solchen Stätte in dem Explorationsfeld und zur Vermeidung der Beeinträchtigung dieser menschlichen Überreste, dieses Gegenstandes oder dieser Stätte findet keine weitere Prospektion oder Exploration in einem angemessenen Umkreis statt, bis der Rat etwas anderes beschließt, nachdem er die Sichtweise des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und jeglicher weiterer zuständiger internationaler Organisation berücksichtigt hat.
Teil VI
Vertraulichkeit
Bestimmung 38 Vertraulichkeit von Daten und Informationen
(1) Daten und Informationen, die der Behörde oder jeder an einer Tätigkeit oder einem Programm der Behörde gemäß diesen Bestimmungen oder einem im Einklang mit diesen Bestimmungen geschlossenen Vertrag vorgelegt oder an sie weitergeleitet werden und die vom Vertragsnehmer in Absprache mit dem Generalsekretär als vertraulich eingestuft werden, sind als vertraulich anzusehen, es sei denn, es handelt sich um Daten und Informationen, die
Daten und Informationen, die zur Abfassung von Regeln, Bestimmungen und Verfahren bezüglich des Schutzes und des Erhaltes der Meeresumwelt und der Sicherheit durch die Behörde erforderlich sind und bei denen es sich nicht um geschützte Daten über Ausrüstungsdesign handelt, werden nicht als vertraulich erachtet.
(2) Vertrauliche Daten und Informationen dürfen nur vom Generalsekretär und mit Genehmigung des Generalsekretärs vom Personal des Sekretariats sowie von den Mitgliedern der Rechts- und Fachkommission verwendet werden, soweit dies für die wirksame Ausübung ihrer Befugnisse und Aufgaben notwendig und maßgeblich ist. Der Generalsekretär genehmigt den Zugang zu diesen Daten und Informationen nur für die eingeschränkte Nutzung im Zusammenhang mit den Aufgaben und Pflichten des Personals des Sekretariats sowie mit den Aufgaben und Pflichten der Rechts- und Fachkommission.
(3) Zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Vorlage vertraulicher Daten und Informationen an die Behörde oder nach Ablauf des Vertrages zur Exploration, je nachdem, was später eintritt, und alle fünf Jahre danach überprüfen der Generalsekretär und der Vertragsnehmer diese Daten und Informationen, um festzulegen, ob sie vertraulich bleiben sollen. Diese Daten und Informationen bleiben vertraulich, wenn der Vertragsnehmer nachweist, dass ein beträchtliches Risiko eines erheblichen und unlauteren wirtschaftlichen Nachteils bestehen würde, wenn die Daten und Informationen bekannt gegeben würden. Solche Daten und Informationen werden nicht bekannt gegeben, bis dem Vertragsnehmer eine angemessene Gelegenheit gegeben wurde, die ihm gemäß Teil XI Abschnitt 5 des Seerechtsübereinkommens zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen.
(4) Wenn der Vertragsnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt nach Ablauf des Explorationsvertrages hinsichtlich eines Teiles des Explorationsfeldes einen Ausbeutungsvertrag abschließt, bleiben vertrauliche Daten und Informationen bezüglich dieses Teiles des Feldes in Übereinstimmung mit dem Ausbeutungsvertrag vertraulich.
(5) Der Vertragsnehmer kann jederzeit auf die Vertraulichkeit von Daten und Informationen verzichten.
Bestimmung 39 Verfahren zur Sicherstellung der Vertraulichkeit
(1) Der Generalsekretär ist für die Einhaltung der Vertraulichkeit aller vertraulichen Daten und Informationen verantwortlich und gibt diese Daten und Informationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragsnehmers Personen außerhalb der Behörde nicht bekannt. Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit dieser Daten und Informationen legt der Generalsekretär im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens Verfahren hinsichtlich der Handhabung von vertraulichen Informationen durch Mitglieder des Sekretariats, Mitglieder der Rechts- und Fachkommission sowie sonstige Personen, die an einer Tätigkeit oder an einem Programm der Behörde beteiligt sind, fest. Diese Verfahren umfassen:
(2) Eine Person, die gemäß diesen Bestimmungen zum Zugang zu vertraulichen Daten und Informationen berechtigt ist, darf diese Daten und Informationen nicht offenlegen, es sei denn, dass dies nach dem Seerechtsübereinkommen und diesen Bestimmungen gestattet ist. Der Generalsekretär verlangt von Personen, die zum Zugang zu vertraulichen Daten und Informationen berechtigt sind, eine vom Generalsekretär oder seinem bevollmächtigten Vertreter bezeugte schriftliche Erklärung abzugeben, die besagt, dass die berechtigte Person
(3) Die Rechts- und Fachkommission schützt die Vertraulichkeit der ihr gemäß diesen Bestimmungen oder einem im Einklang mit diesen Bestimmungen abgeschlossenen Vertrag vorgelegten vertraulichen Daten und Informationen. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 163 Absatz 8 des Seerechtsübereinkommens dürfen Mitglieder der Kommission auch nach Beendigung ihrer Aufgaben keine Industriegeheimnisse und geschützten Daten, die der Behörde gemäß Artikel 14 der Anlage III zum Seerechtsübereinkommen übermittelt wurden, oder sonstige vertrauliche Informationen, von denen sie aufgrund ihrer Pflichten für die Behörde Kenntnis erlangen, offenlegen.
(4) Der Generalsekretär und das Personal der Behörde dürfen auch nach Beendigung ihrer Aufgaben bei der Behörde keine Industriegeheimnisse und geschützten Daten, die der Behörde gemäß Artikel 14 der Anlage III zum Seerechtsübereinkommen übermittelt wurden, oder sonstige vertrauliche Informationen, von denen sie aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Behörde Kenntnis erlangen, offenlegen.
(5) Unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeit und Haftung der Behörde gemäß Artikel 22 der Anlage III zum Seerechtsübereinkommen kann die Behörde geeignete Maßnahmen gegen jede Person ergreifen, die aufgrund ihrer Aufgaben bei der Behörde Zugang zu vertraulichen Daten und Informationen hat und die die in dem Seerechtsübereinkommen und in diesen Bestimmungen genannten Pflichten hinsichtlich der Vertraulichkeit verletzt.
Teil VII
Allgemeine Verfahren
Bestimmung 40 Benachrichtigung und allgemeine Verfahren
(1) Alle Anträge, Anfragen, Benachrichtigungen, Berichte, Zustimmungen, Bestätigungen, Verzichtserklärungen, Anordnungen oder Anweisungen gemäß diesen Bestimmungen erfolgen schriftlich durch den Generalsekretär beziehungsweise gegebenenfalls den benannten Vertreter des Prospektors, Antragstellers oder Vertragsnehmers. Sie werden dem Generalsekretär am Hauptsitz der Behörde beziehungsweise dem benannten Vertreter durch Boten, per Telex, Telefax, eingeschriebener Luftpost oder per elektronischer Post mit autorisierter elektronischer Signatur zugestellt.
(2) Die Zustellung durch Boten gilt als wirksam, sobald sie erfolgt ist. Die Zustellung per Telex gilt an dem Geschäftstag nach dem Tag als wirksam, an dem "Rückantwort" auf dem Telexgerät des Absenders erscheint. Die Zustellung per Telefax gilt als wirksam, wenn der Absender den "Sendebericht" zur Bestätigung der Übertragung an die veröffentlichte Telefaxnummer des Empfängers erhält. Die Zustellung per eingeschriebener Luftpost gilt 21 Tage nach Aufgabe als wirksam. Der Erhalt eines elektronischen Dokumentes durch den Empfänger gilt als gegeben, wenn das Dokument in einem Informationssystem eingeht, das vom Empfänger für den Zweck des Erhalts von Dokumenten der gesendeten Art bestimmt wurde beziehungsweise genutzt wird, und vom Empfänger abgerufen oder bearbeitet werden kann.
(3) Die Benachrichtigung des benannten Vertreters des Prospektors, Antragstellers oder Vertragsnehmers stellt für alle Zwecke gemäß diesen Bestimmungen eine wirksame Benachrichtigung des Prospektors, Antragstellers oder Vertragsnehmers dar, und der benannte Vertreter ist für die Zustellung der Ladung und der Klageschrift oder von Mitteilungen in allen Verfahren von zuständigen Gerichten oder Gerichtshöfen der Bevollmächtigte des Prospektors, Antragstellers oder Vertragsnehmers.
(4) Die Benachrichtigung des Generalsekretärs stellt für alle Zwecke dieser Bestimmungen eine wirksame Benachrichtigung der Behörde dar, und der Generalsekretär ist für die Zustellung der Ladung und der Klageschrift oder von Mitteilungen in allen Verfahren von zuständigen Gerichten oder Gerichtshöfen der Bevollmächtigte der Behörde.
Bestimmung 41 Empfehlungen zur Anleitung von Vertragsnehmern
(1) Die Rechts- und Fachkommission kann von Zeit zu Zeit Empfehlungen technischer oder administrativer Art zur Anleitung von Vertragsnehmern abgeben, um sie bei der Umsetzung der Regeln, Bestimmungen und Verfahren der Behörde zu unterstützen.
(2) Über den vollständigen Wortlaut dieser Empfehlungen wird dem Rat Bericht erstattet. Wenn der Rat der Meinung ist, dass eine Empfehlung nicht mit der Absicht und dem Zweck dieser Bestimmungen im Einklang steht, kann er verlangen, dass die Empfehlung abgeändert oder widerrufen wird.
Teil VIII
Streitbeilegung
Bestimmung 42 Streitigkeiten
(1) Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen werden gemäß Teil XI Abschnitt 5 des Seerechtsübereinkommens beigelegt.
(2) Jedes rechtskräftige Urteil eines gemäß dem Seerechtsübereinkommen entscheidungsbefugten Gerichts oder Gerichtshofs hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Behörde und des Vertragsnehmers ist in dem Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaates des Seerechtsübereinkommens vollstreckbar.
Teil IX
Andere Ressourcen als polymetallische Sulfide
Bestimmung 43 Andere Ressourcen als polymetallische Sulfide
Wenn ein Prospektor oder Vertragsnehmer in dem Gebiet andere Ressourcen als polymetallische Sulfide findet, unterliegen die Prospektion, die Exploration und die Ausbeutung dieser Ressourcen den Regeln, Bestimmungen und Verfahren der Behörde bezüglich solcher Ressourcen gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen. Der Prospektor oder Vertragsnehmer teilt der Behörde seinen Fund mit.
Teil X
Überprüfung
Bestimmung 44 Überprüfung
(1) Fünf Jahre nach Annahme dieser Bestimmungen durch die Versammlung oder zu einem späteren Zeitpunkt überprüft der Rat die Art und Weise, in der die Bestimmungen in der Praxis umgesetzt wurden.
(2) Wenn im Lichte besserer Erkenntnisse oder besserer Technologie ersichtlich wird, dass die Bestimmungen nicht angemessen sind, kann jeder Vertragsstaat, die Rechts- und Fachkommission oder jeder Vertragsnehmer durch seinen befürwortenden Staat den Rat jederzeit darum ersuchen, auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung Änderungen dieser Bestimmungen zu prüfen.
(3) Angesichts der Überprüfung kann der Rat Änderungen der Vorschriften dieser Bestimmungen bis zur Annahme durch die Versammlung beschließen und vorübergehend unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Rechts- und Fachkommission oder sonstiger entsprechender nachrangiger Organe anwenden. Diese Änderungen gelten unbeschadet der Rechte, die dem Vertragsnehmer bei der Behörde nach den Vorschriften eines Vertrages übertragen wurden, den er gemäß diesen Bestimmungen abgeschlossen hat und der zum Zeitpunkt einer solchen Änderung in Kraft ist.
(4) Wenn Vorschriften dieser Bestimmungen abgeändert werden, können der Vertragsnehmer und die Behörde den Vertrag gemäß Anlage 4 Abschnitt 24 ändern.
Mitteilung über die Prospektionsabsicht | Anlage 1 |
1. Name des Prospektors:
2. Hausanschrift des Prospektors:
3. Postanschrift des Prospektors (falls nicht mit obiger identisch):
4. Telefon-Nummer:
5. Telefax-Nummer:
6. E-Mail-Adresse:
7. Staatsangehörigkeit des Prospektors:
8. Wenn es sich bei dem Prospektor um eine juristische Person handelt, nennen Sie
9. Name des benannten Vertreters des Prospektors:
10. Hausanschrift des benannten Vertreters des Prospektors (falls nicht mit obiger identisch):
11. Postanschrift (falls nicht mit obiger identisch):
12. Telefon-Nummer:
13. Telefax-Nummer:
14. E-mail-Adresse:
15. Fügen Sie die Koordinaten des ungefähren Feldes beziehungsweise der Felder bei, in denen die Prospektion durchgeführt werden soll (in Übereinstimmung mit dem Internationalen Geodätischen System WGS 84).
16. Fügen Sie eine allgemeine Beschreibung des Prospektionsprogramms einschließlich des Zeitpunktes des Beginns und der ungefähren Dauer des Programms bei.
17. Fügen Sie eine schriftliche Erklärung bei, in der sich der Prospektor verpflichtet,
18. Nennen Sie alle Anhänge und Anlagen zu dieser Mitteilung (alle Daten und Informationen sollten auf Papier und in einem von der Behörde festgelegten digitalen Format unterbreitet werden).
Datum: ___________________________________________________ |
_________________________________________________________ Unterschrift des benannten Vertreters des Prospektors |
Beglaubigung: |
_________________________________________________________ Unterschrift der beglaubigenden Person |
_________________________________________________________ Name der beglaubigenden Person |
_________________________________________________________ Amtsbezeichnung der beglaubigenden Person |
Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplanes zur Exploration für einen Vertragsabschluss | Anlage 2 |
Abschnitt I
Informationen über den Antragsteller
1. Name des Antragstellers:
2. Hausanschrift des Antragstellers:
3. Postanschrift (falls nicht mit obiger identisch):
4. Telefon-Nummer:
5. Telefax-Nummer:
6. E-mail-Adresse:
7. Name des benannten Vertreters des Antragstellers:
8. Hausanschrift des benannten Vertreters des Antragstellers
(falls nicht mit obiger identisch):
9. Postanschrift (falls nicht mit obiger identisch):
10. Telefon-Nummer:
11. Telefax-Nummer:
12. E-mail-Adresse:
13. Wenn es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person handelt, nennen Sie
und fügen Sie eine Kopie der Eintragungsbestätigung des Antragstellers bei.
14. Nennen Sie den befürwortenden Staat beziehungsweise die befürwortenden Staaten.
15. Nennen Sie hinsichtlich jedes befürwortenden Staates das Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Nachfolgeurkunde zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 sowie das Datum seiner Zustimmung, an das Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 gebunden zu sein.
16. Diesem Antrag muss eine von dem befürwortenden Staat ausgestellte Befürwortungsbescheinigung beigefügt werden. Wenn der Antragsteller mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, wie im Falle einer Personengesellschaft oder eines Konsortiums von Rechtsträgern aus mehr als einem Staat, so müssen von jedem der betreffenden Staaten ausgestellte Befürwortungsbescheinigungen beigefügt werden.
Abschnitt II
Informationen über das beantragte Feld
17. Nennen Sie die Abgrenzungen der beantragten Bereiche unter Beifügung einer Seekarte (entsprechend einem von der Behörde festgelegten Maßstab und Ausschnitt) und eines Verzeichnisses von geographischen Koordinaten (in Übereinstimmung mit dem Internationalen Geodätischen System WGS 84).
18. Geben Sie an, ob sich der Antragsteller dafür entscheidet, ein reserviertes Feld gemäß Bestimmung 17 beizusteuern oder eine Kapitalbeteiligung im Rahmen einer Vereinbarung über ein gemeinsames Vorhaben gemäß Bestimmung 19 anzubieten.
19. Wenn sich der Antragsteller dafür entscheidet, ein reserviertes Feld beizusteuern,
20. Wenn das beantragte Feld einen Teil eines reservierten Feldes umfasst, fügen Sie in Übereinstimmung mit Bestimmung 18 der Bestimmungen ein Verzeichnis der Koordinaten des Feldes bei, das Bestandteil des reservierten Feldes ist, und benennen Sie die Eignung des Antragstellers.
Abschnitt III
Finanzielle und technische Informationen
21. Fügen Sie ausreichende Informationen bei, die es dem Rat ermöglichen festzustellen, ob der Antragsteller finanziell in der Lage ist, den vorgeschlagenen Arbeitsplan zur Exploration durchzuführen sowie seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Behörde nachzukommen.
a) Wenn der Antrag von dem Unternehmen gestellt wird, fügen Sie eine Bestätigung seiner zuständigen Behörde bei, dass das Unternehmen über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die geschätzten Kosten des vorgeschlagenen Arbeitsplanes zur Exploration zu decken.b) Wenn der Antrag von einem Staat oder einem staatlichen Unternehmen gestellt wird, fügen Sie eine Erklärung seitens des befürwortenden Staates beziehungsweise der befürwortenden Staaten bei, die bestätigt, dass der Antragsteller über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die geschätzten Kosten des vorgeschlagenen Arbeitsplanes zur Exploration zu decken.
c) Wenn der Antrag von einem Rechtsträger gestellt wird, fügen Sie Kopien der geprüften, durch eine ordnungsgemäß qualifizierte Firma von öffentlich berufenen Wirtschaftsprüfern beglaubigten Jahresabschlüsse des Antragstellers einschließlich Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die letzten drei Jahre im Einklang mit international anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen bei; und
- wenn es sich bei dem Antragsteller um einen neuen Rechtsträger handelt und eine beglaubigte Bilanz nicht vorliegt, eine von einem geeigneten Beauftragten des Antragstellers beglaubigte Pro-forma-Bilanz;
- wenn es sich bei dem Antragsteller um eine Unternehmenseinheit eines anderen Rechtsträgers handelt, Kopien solcher Jahresabschlüsse dieses Rechtsträgers sowie eine von einer ordnungsgemäß qualifizierten Firma von öffentlich berufenen Wirtschaftsprüfern beglaubigte Erklärung dieses Rechtsträgers im Einklang mit international anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen, dass der Antragsteller über die finanziellen Mittel verfügen wird, um den Arbeitsplan zur Exploration durchzuführen;
- wenn der Antragsteller unter der Kontrolle eines Staates oder eines staatlichen Unternehmens steht, eine Erklärung des Staates beziehungsweise des staatlichen Unternehmens, die bestätigt, dass der Antragsteller über die finanziellen Mittel verfügen wird, um den Arbeitsplan zur Exploration durchzuführen.
22. Wenn beabsichtigt wird, den vorgeschlagenen Arbeitsplan zur Exploration mit Krediten zu finanzieren, fügen Sie eine Erklärung über die Höhe der Kredite, den Tilgungszeitraum und den Zinssatz bei.
23. Fügen Sie ausreichende Informationen bei, die es dem Rat ermöglichen festzustellen, ob der Antragsteller technisch in der Lage ist, den vorgeschlagenen Arbeitsplan zur Exploration durchzuführen, einschließlich:
Abschnitt IV
Der Arbeitsplan zur Exploration
24. Fügen Sie die folgenden Informationen bezüglich des Arbeitsplanes zur Exploration bei:
Abschnitt V
Verpflichtungserklärung
25. Fügen Sie eine schriftliche Erklärung des Antragstellers bei, in der er sich verpflichtet,
Abschnitt VI
Frühere Verträge
26. Hat der Antragsteller oder im Falle eines von einer Personengesellschaft oder einem Konsortium von Rechtsträgern im Rahmen eines gemeinsamen Vorhabens vorgelegten Antrags ein Mitglied der Personengesellschaft oder des Konsortiums zuvor einen Vertrag mit der Behörde abgeschlossen?
27. Wenn die Antwort auf Frage 26 "Ja" lautet, muss der Antrag Folgendes enthalten:
Abschnitt VII
Anhänge
28. Führen Sie alle Anhänge und Anlagen zu diesem Antrag auf (alle Daten und Informationen sollten auf Papier und in dem von der Behörde festgelegten digitalen Format vorgelegt werden):
Datum: ______________________________________________________ |
____________________________________________________________ Unterschrift des benannten Vertreters des Antragstellers |
Beglaubigung: |
____________________________________________________________ Unterschrift der beglaubigenden Person |
____________________________________________________________ Name der beglaubigenden Person |
____________________________________________________________ Amtsbezeichnung der beglaubigenden Person |
Vertrag zur Exploration | Anlage 3 |
Dieser am .............................. zwischen der durch ihren Generalsekretär vertretenen Internationalen Meeresbodenbehörde (im Folgenden "die Behörde" genannt) und durch ......................................... vertretenen.................................. (im Folgenden "der Vertragsnehmer" genannt) geschlossene Vertrag bezeugt:
Aufnahme von Bestimmungen
A. Die in Anlage 4 zu den Bestimmungen über die Prospektion und Exploration polymetallischer Sulfide im Gebiet dargelegten Standardbestimmungen werden in diesen Vertrag aufgenommen und sind wirksam, als wären sie darin in voller Länge dargelegt.
Explorationsfeld
B. Für die Zwecke dieses Vertrages bedeutet das "Explorationsfeld" den Teil des Gebietes, der dem Vertragsnehmer für die Exploration zugewiesen, durch die im Anhang 1 zu diesem Vertrag aufgeführten Koordinaten festgelegt und von Zeit zu Zeit gemäß den Standardbestimmungen und den Bestimmungen verkleinert wird.
Gewährung von Rechten
C. In Anbetracht
Inkrafttreten und Vertragsdauer
D. Dieser Vertrag tritt bei Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und bleibt vorbehaltlich der Standardbestimmungen für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren in Kraft, es sei denn,
Anhänge
E. Die in den Standardbestimmungen, nämlich Abschnitt 4 und Abschnitt 8, genannten Anhänge sind für die Zwecke dieses Vertrages die Anhänge 2 beziehungsweise 3.
Gesamtes Abkommen
F. Dieser Vertrag drückt das gesamte Abkommen zwischen den Parteien aus, und keine mündliche Absprache oder vorherige schriftliche Vereinbarung ändert dessen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von den jeweiligen Parteien gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag am ............... unterschrieben.
Anhang 1 |
[Koordinaten und veranschaulichende Seekarte des Explorationsfeldes]
Anhang 2 |
[Das laufende, von Zeit zu Zeit geänderte Fünfjahres-Tätigkeitsprogramm]
Anhang 3 |
[Das Ausbildungsprogramm wird ein Anhang des Vertrages, wenn es gemäß Abschnitt 8 der Standardbestimmungen von der Behörde bestätigt wird.]
Standardbestimmungen für den Explorationsvertrag | Anlage 4 |
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
1.1 In den folgenden Bestimmungen bedeutet:
1.2 In den Bestimmungen festgelegte Begriffe und Ausdrücke haben in diesen Standardbestimmungen dieselbe Bedeutung.
1.3 Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 werden dessen Bestimmungen und Teil XI des Seerechtsübereinkommens zusammen als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet; dieser Vertrag und Bezugnahmen in diesem Vertrag auf das Seerechtsübereinkommen werden entsprechend ausgelegt und angewendet.
1.4 Dieser Vertrag umfasst die Anhänge zu diesem Vertrag, die Bestandteil davon sind.
Abschnitt 2
Gewährleistung von Rechten
2.1 Die Rechte des Vertragsnehmers werden gewährleistet, und dieser Vertrag wird nur in Übereinstimmung mit Abschnitt 20, 21 und 24 dieses Vertrages ausgesetzt, beendet oder geändert.
2.2 Der Vertragsnehmer hat das ausschließliche Recht, das Explorationsfeld gemäß den Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages nach polymetallischen Sulfiden zu erforschen. Die Behörde stellt sicher, dass kein sonstiger Rechtsträger Arbeiten in dem Explorationsfeld im Zusammenhang mit einer anderen Kategorie von Ressourcen in einer Weise durchführt, die die Arbeiten des Vertragsnehmers unangemessen beeinträchtigen könnten.
2.3 Der Vertragsnehmer hat das Recht, jederzeit durch Benachrichtigung der Behörde straffrei ganz oder teilweise auf seine Rechte in dem Explorationsfeld zu verzichten, sofern der Vertragsnehmer für alle vor dem Verzicht entstandenen Verpflichtungen hinsichtlich des betreffenden Feldes haftbar bleibt.
2.4 Nichts in diesem Vertrag soll in einer Weise ausgelegt werden, die dem Vertragsnehmer andere Rechte als die darin ausdrücklich genannten Rechte gewährt. Die Behörde behält sich das Recht vor, hinsichtlich anderer Ressourcen als polymetallischer Sulfide in dem von diesem Vertrag erfassten Feld mit Dritten Verträge abzuschließen.
Abschnitt 3
Vertragsdauer
3.1 Dieser Vertrag tritt bei Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren in Kraft, es sei denn,
vorausgesetzt, dass die Dauer des Vertrages gemäß Abschnitt 3.2 und 17.2 dieses Vertrages verlängert werden kann.
3.2 Auf Antrag des Vertragsnehmers kann dieser Vertrag spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf für Zeiträume von jeweils höchstens fünf Jahren zu Bestimmungen und Bedingungen verlängert werden, die die Behörde und der Vertragsnehmer dann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen vereinbaren können. Solche Verlängerungen werden bestätigt, wenn der Vertragsnehmer nach Treu und Glauben Anstrengungen unternommen hat, die Anforderungen dieses Vertrages zu erfüllen, aber aus Gründen außerhalb des Einflussbereiches des Vertragsnehmers nicht in der Lage war, die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen abzuschließen, um zur Ausbeutung überzugehen, oder wenn die gegebene wirtschaftliche Lage es nicht rechtfertigt, zur Ausbeutung überzugehen.
3.3 Ungeachtet des Ablaufs dieses Vertrages gemäß Abschnitt 3.1 des Vertrages bestehen, wenn der Vertragsnehmer mindestens 90 Tage vor dem Zeitpunkt des Ablaufs einen Ausbeutungsvertrag beantragt hat, die Rechte und Pflichten des Vertragsnehmers nach diesem Vertrag so lange fort, bis der Antrag geprüft und ein Ausbeutungsvertrag abgeschlossen oder abgelehnt wurde.
Abschnitt 4
Exploration
4.1 Der Vertragsnehmer beginnt mit der Exploration gemäß dem in Anhang 2 zu diesem Vertrag zu dem Tätigkeitsprogramm dargelegten Zeitplan und hält die in diesem Vertrag vorgesehenen Zeiträume oder Änderungen derselben ein.
4.2 Der Vertragsnehmer führt das in Anhang 2 zu diesem Vertrag dargelegte Tätigkeitsprogramm durch. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten tätigt der Vertragsnehmer in jedem Vertragsjahr tatsächliche und unmittelbare Explorationsausgaben mindestens in Höhe der in diesem Programm oder in einer vereinbarten Überprüfung derselben genannten Ausgaben.
4.3 Der Vertragsnehmer kann mit Zustimmung der Behörde, die nicht grundlos verweigert werden darf, von Zeit zu Zeit Änderungen hinsichtlich des Tätigkeitsprogrammes und der darin aufgeführten Ausgaben vornehmen, die im Einklang mit den üblichen Abbauverfahren notwendig und einsichtig sind, sowie unter Berücksichtigung der Marktbedingungen für die in polymetallischen Sulfiden enthaltenen Metalle und sonstiger maßgeblicher Weltwirtschaftsbedingungen.
4.4 Spätestens 90 Tage vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraumes ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag gemäß Abschnitt 3 des Vertrages in Kraft tritt, nehmen der Vertragsnehmer und der Generalsekretär gemeinsam eine Überprüfung der Umsetzung des Arbeitsplanes zur Exploration gemäß diesem Vertrag vor. Der Generalsekretär kann den Vertragsnehmer dazu auffordern, zusätzliche Daten und Informationen vorzulegen, die für die Zwecke der Überprüfung notwendig sind. Im Lichte der Überprüfung nimmt der Vertragsnehmer die notwendigen Anpassungen seines Arbeitsplanes vor und zeigt sein Tätigkeitsprogramm für den folgenden Fünfjahreszeitraum einschließlich einer geänderten Aufstellung der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben an. Anhang 2 zu diesem Vertrag wird entsprechend angepasst.
Abschnitt 5
Umweltüberwachung
5.1 Der Vertragsnehmer ergreift soweit angemessenerweise möglich unter Anwendung eines auf dem Vorsorgeprinzip basierenden Ansatzes und bewährter Umweltverfahren notwendige Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bekämpfung der Verschmutzung und sonstiger Gefahren für die Meeresumwelt infolge seiner Tätigkeiten im Gebiet.
5.2 Vor Beginn der Exlorationstätigkeiten legt der Vertragsnehmer der Behörde Folgendes vor:
5.3 Der Vertragsnehmer erhebt gemäß den Bestimmungen im Laufe der Explorationstätigkeiten Umwelt-Referenzwertdaten und legt Umweltreferenzwerte fest, auf deren Grundlage die wahrscheinlichen Auswirkungen der Tätigkeiten des Vertragsnehmers auf die Meeresumwelt bewertet werden.
5.4 Der Vertragsnehmer erstellt gemäß den Bestimmungen ein Programm zur Überwachung von und Berichterstattung über diese Auswirkungen auf die Meeresumwelt und führt dieses durch. Der Vertragsnehmer arbeitet bei der Umsetzung dieser Überwachung mit der Behörde zusammen.
5.5 Der Vertragsnehmer erstattet dem Generalsekretär innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres Bericht über die Umsetzung und die Ergebnisse des in Abschnitt 5.4 dieses Vertrages genannten Überwachungsprogramms und legt Daten und Informationen gemäß den Bestimmungen vor.
Abschnitt 6
Notfallpläne und Notfälle
6.1 Der Vertragsnehmer legt dem Generalsekretär vor Beginn seines im Rahmen dieses Vertrages vorgesehenen Tätigkeitsprogramms einen Notfallplan zur wirksamen Reaktion auf Zwischenfälle vor, die wahrscheinlich einen erheblichen Schaden oder die Gefahr eines erheblichen Schadens an der Meeresumwelt infolge der Tätigkeiten des Vertragsnehmers auf See in dem Explortionsfeld verursachen könnten. Dieser Notfallplan legt spezielle Verfahren fest und sieht angemessene und geeignete Ausrüstungen zur Handhabung solcher Zwischenfälle vor und umfasst insbesondere Vorkehrungen bezüglich
6.2 Der Vertragsnehmer erstattet dem Generalsekretär unverzüglich Bericht über jeden Zwischenfall aufgrund seiner Tätigkeiten, der einen erheblichen Schaden an der Meeresumwelt verursacht hat, verursacht oder verursachen könnte. Ein solcher Bericht enthält die Einzelheiten des Zwischenfalls, unter anderem:
6.3 Der Vertragsnehmer befolgt im Einklang mit den Bestimmungen vom Rat erlassene Notfallanordnungen und vom Generalsekretär erlassene zeitlich befristete Sofortmaßnahmen zur Vermeidung, Eindämmung, Verringerung und Behebung eines erheblichen Schadens oder der Gefahr eines erheblichen Schadens an der Meeresumwelt, die Anordnungen an den Vertragsnehmer umfassen können, unverzüglich alle Tätigkeiten in dem Explorationsfeld auszusetzen oder anzupassen.
6.4 Wenn der Vertragsnehmer diese Notfallanordnungen oder zeitlich befristete Sofortmaßnahmen nicht unverzüglich befolgt, kann der Rat auf Kosten des Vertragsnehmers angemessene Maßnahmen ergreifen, die zur Vermeidung, Eindämmung, Verringerung und Behebung eines erheblichen Schadens oder der Gefahr eines erheblichen Schadens an der Meeresumwelt erforderlich sind. Der Vertragsnehmer erstattet der Behörde unverzüglich die Höhe dieser Kosten. Diese Kosten werden zusätzlich zu Geldstrafen fällig, die dem Vertragsnehmer gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages oder den Bestimmungen auferlegt werden.
Abschnitt 7
Menschliche Überreste und Gegenstände und Stätten archäologischer oder historischer Art
Der Vertragsnehmer teilt dem Generalsekretär unverzüglich schriftlich jeden Fund menschlicher Überreste archäologischer oder historischer Art oder eines Gegenstandes oder einer Stätte ähnlicher Art in dem Explorationsfeld und dessen Fundstelle sowie die ergriffenen Maßnahmen zum Erhalt und Schutz mit. Der Generalsekretär leitet diese Information an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und jegliche weitere zuständige internationale Organisation weiter. Nach dem Fund solcher menschlichen Überreste, eines solchen Gegenstandes oder einer solchen Stätte in dem Explorationsfeld und zur Vermeidung der Beeinträchtigung dieser menschlichen Überreste, dieses Gegenstandes oder dieser Stätte findet keine weitere Prospektion oder Exploration in einem angemessenen Umkreis statt, bis der Rat etwas anderes beschließt, nachdem er die Sichtweise des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und jeglicher weiterer zuständiger internationaler Organisation berücksichtigt hat.
Abschnitt 8
Ausbildung
8.1 Im Einklang mit den Bestimmungen unterbreitet der Vertragsnehmer der Behörde vor Beginn der Exploration gemäß diesem Vertrag vorgeschlagene Ausbildungsprogramme zur Ausbildung von Personal der Behörde und von Entwicklungsstaaten zur Bestätigung, die die Beteiligung dieses Personals an allen Tätigkeiten des Vertragsnehmers gemäß diesem Vertrag einschließen.
8.2 Umfang und Finanzierung des Ausbildungsprogramms sind Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Vertragsnehmer, der Behörde und dem befürwortenden Staat beziehungsweise den befürwortenden Staaten.
8.3 Der Vertragsnehmer führt Ausbildungsprogramme im Einklang mit dem in Abschnitt 8.1 dieses Vertrages genannten und von der Behörde gemäß den Bestimmungen bestätigten speziellen Programm für die Ausbildung von Personal durch, wobei dieses Programm, das von Zeit zu Zeit geändert und weiterentwickelt wird, als Anhang 3 Teil dieses Vertrages wird.
Abschnitt 9
Geschäftsbücher und Unterlagen
Der Vertragsnehmer führt umfassende und geeignete Geschäftsbücher, Abrechnungen und Finanzunterlagen im Einklang mit international anerkannten Buchführungsgrundsätzen. Diese Geschäftsbücher, Abrechnungen und Finanzunterlagen umfassen Informationen, die die tatsächlichen und unmittelbaren Ausgaben für Exploration vollständig offenlegen, und weitere Informationen, die eine wirksame Prüfung dieser Ausgaben erleichtern.
Abschnitt 10
Jahresberichte
10.1 Der Vertragsnehmer legt dem Generalsekretär innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres in einem von Zeit zu Zeit von der Rechts- und Fachkommission empfohlenen Format einen Bericht über sein Tätigkeitsprogramm in dem Explorationsfeld vor, der gegebenenfalls ausreichend detaillierte Informationen über Folgendes enthält:
10.2 Diese Berichte enthalten darüber hinaus:
10.3 Darüber hinaus legt der Vertragsnehmer die zusätzlichen Informationen zur Ergänzung der in Abschnitt 10.1 und 10.2 dieses Vertrages genannten Berichte vor, die der Generalsekretär von Zeit zu Zeit angemessenerweise anfordern kann, um die Aufgaben der Behörde gemäß dem Seerechtsübereinkommen, den Bestimmungen und diesem Vertrag zu erfüllen.
10.4 Der Vertragsnehmer bewahrt bis zum Ablauf dieses Vertrages eine repräsentative Auswahl von Proben und Kernen der im Laufe der Exploration gewonnenen polymetallischen Sulfide in gutem Zustand auf. Die Behörde kann den Vertragsnehmer schriftlich dazu auffordern, ihr einen Teil jeglicher im Laufe der Exploration gewonnenen Proben und Kerne zur Analyse zur Verfügung zu stellen.
10.5 Der Vertragsnehmer zahlt bei Abgabe des Jahresberichts einen jährlichen Unkostenbeitrag in Höhe von 47.000 $ (oder eine im Einklang mit Absatz 10.6 dieser Bestimmungen festzulegende Summe) zur Deckung der Kosten, die der Behörde durch Verwaltungs- und Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit diesem Vertrag und durch die Prüfung der im Einklang mit Absatz 10.1 dieser Bestimmungen vorgelegten Berichte entstehen.
10.6 Die Höhe des jährlichen Unkostenbeitrags kann durch die Behörde an die tatsächlich und angemessenerweise entstandenen Kosten angepasst werden.
Abschnitt 11
Bei Ablauf des Vertrages vorzulegende Daten und Informationen
11.1 Der Vertragsnehmer übermittelt der Behörde im Einklang mit den Vorschriften dieses Abschnitts alle Daten und Informationen, die für die wirksame Ausübung der Befugnisse und Aufgaben der Behörde hinsichtlich des Explorationsfeldes notwendig und maßgeblich sind.
11.2 Bei Ablauf oder Beendigung dieses Vertrages legt der Vertragsnehmer, sofern er dies nicht bereits getan hat, dem Generalsekretär die folgenden Daten und Informationen vor:
11.3 Die in Abschnitt 11.2 dieses Vertrages genannten Daten und Informationen werden dem Generalsekretär auch vorgelegt, wenn der Vertragsnehmer vor Ablauf dieses Vertrages die Bestätigung eines Arbeitsplans zur Ausbeutung beantragt oder wenn der Vertragsnehmer auf seine Rechte in dem Explorationsfeld verzichtet in dem Maße, wie sich diese Daten und Informationen auf das durch den Verzicht freigegebene Feld beziehen.
Abschnitt 12
Vertraulichkeit
Gemäß diesem Vertrag an die Behörde übermittelte Daten und Informationen werden im Einklang mit den Vorschriften der Bestimmungen als vertraulich behandelt.
Abschnitt 13
Verpflichtungserklärung
13.1 Der Vertragsnehmer führt die Exploration im Einklang mit den Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages, den Bestimmungen, Teil XI des Seerechtsübereinkommens, dem Durchführungsübereinkommen und sonstigen mit dem Seerechtsübereinkommen nicht unvereinbaren Regeln des Völkerrechts durch.
13.2 Der Vertragsnehmer verpflichtet sich dazu,
13.3 Der Vertragsnehmer führt das Tätigkeitsprogramm aktiv durch:
13.4 Die Behörde verpflichtet sich dazu, nach Treu und Glauben ihre Befugnisse und Aufgaben gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen im Einklang mit Artikel 157 des Seerechtsübereinkommens zu erfüllen.
Abschnitt 14
Inspektion
14.1 Der Vertragsnehmer gestattet der Behörde, ihre Inspekteure an Bord von Schiffen und in Anlagen zu entsenden, die von dem Vertragsnehmer zur Durchführung von Tätigkeiten im Explorationsfeld verwendet werden,
14.2 Der Generalsekretär zeigt dem Vertragsnehmer rechtzeitig den geplanten Zeitpunkt und die vorgesehene Dauer von Inspektionen, die Namen der Inspektoren sowie alle Tätigkeiten an, die die Inspektoren ausüben werden und für die voraussichtlich Spezialausrüstungen oder die spezielle Unterstützung seitens des Personals des Vertragsnehmers notwendig sind.
14.3 Diese Inspektoren sind dazu befugt, Schiffe und Anlagen einschließlich deren Logbuch, Ausrüstungen, Aufzeichnungen, Einrichtungen, alle sonstigen aufgezeichneten Daten sowie alle einschlägigen Dokumente zu inspizieren, die erforderlich sind, um die Einhaltung seitens des Auftragnehmers zu überwachen.
14.4 Der Vertragsnehmer, seine Bevollmächtigten und Beschäftigten unterstützen die Inspektoren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und
14.5 Inspektoren vermeiden eine Beeinträchtigung des sicheren und normalen Betriebs an Bord von Schiffen und auf Anlagen, die vom Vertragsnehmer zur Durchführung von Tätigkeiten in dem besuchten Feld verwendet werden, und handeln in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und den zum Schutz der Vertraulichkeit von Daten und Informationen ergriffenen Maßnahmen.
14.6 Der Generalsekretär und alle gehörig befugten Vertreter des Generalsekretärs haben zum Zwecke der Prüfung und Revision Zugang zu allen Geschäftsbüchern, Dokumenten, Papieren und Aufzeichnungen des Vertragsnehmers, die zur Bestätigung der in Abschnitt 10.2 Buchstabe c genannten Ausgaben notwendig und unmittelbar sachdienlich sind.
14.7 Der Generalsekretär stellt dem Vertragsnehmer und seinem befürwortenden Staat beziehungsweise seinen befürwortenden Staaten bei Bedarf einschlägige Informationen aus den Berichten von Inspektoren zur Verfügung.
14.8 Wenn der Vertragsnehmer aus irgendeinem Grund keine Exploration betreibt und keinen Ausbeutungsvertrag beantragt, so benachrichtigt er den Generalsekretär vor seinem Rückzug aus dem Explorationsfeld schriftlich darüber, um es der Behörde zu ermöglichen, gemäß diesem Abschnitt eine Inspektion durchzuführen, falls sie einen entsprechenden Beschluss fasst.
Abschnitt 15
Sicherheits-, Arbeits- und Gesundheitsanforderungen
15.1 Der Vertragsnehmer beachtet die von zuständigen internationalen Organisationen oder allgemeinen diplomatischen Konferenzen aufgestellten, allgemein anerkannten internationalen Regeln und Standards bezüglich der Sicherheit von Leben auf See und der Vermeidung von Kollisionen sowie Regeln, Bestimmungen und Verfahren hinsichtlich der Sicherheit auf See, die von der Behörde angenommen werden können. Jedes zur Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet eingesetzte Schiff muss im Besitz von gemäß diesen internationalen Regeln und Standards erforderlichen und ausgestellten aktuellen, gültigen Genehmigungen sein.
15.2 Der Vertragsnehmer muss bei der Durchführung der Exploration gemäß diesem Vertrag Regeln, Bestimmungen und Verfahren befolgen und beachten, die von der Behörde bezüglich des Schutzes vor Diskriminierung am Arbeitsplatz, der Arbeitssicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz, von Tarifbeziehungen, der sozialen Sicherheit, des Arbeitnehmerschutzes und von Lebensbedingungen am Arbeitsplatz angenommen werden können. Diese Regeln, Bestimmungen und Verfahren müssen Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation und anderer zuständiger internationaler Organisationen berücksichtigen.
Abschnitt 16
Verantwortlichkeit und Haftung
16.1 Der Vertragsnehmer ist haftbar für die tatsächliche Höhe von Schäden einschließlich Schaden an der Meeresumwelt aufgrund von unrechtmäßigen Handlungen oder Unterlassungen seinerseits sowie seiner Beschäftigten, Untervertragsnehmer, Bevollmächtigten und aller Personen, die im Rahmen der Durchführung seiner Arbeiten gemäß diesem Vertrag für sie tätig sind oder handeln, einschließlich für die Kosten angemessener Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung von Schaden an der Meeresumwelt, wobei mitverursachende Handlungen oder Unterlassungen seitens der Behörde berücksichtigt werden.
16.2 Der Vertragsnehmer stellt die Behörde, seine Beschäftigten, Untervertragsnehmer und Bevollmächtigten frei von Forderungen und Haftungsansprüchen Dritter aufgrund von unrechtmäßigen Handlungen oder Unterlassungen seitens des Vertragsnehmers und seiner Beschäftigten, Bevollmächtigten und Untervertragsnehmer sowie aller Personen, die für sie im Rahmen der Durchführung seiner Arbeiten gemäß diesem Vertrag tätig sind oder handeln.
16.3 Die Behörde ist für die tatsächliche Höhe von dem Vertragsnehmer entstandenen Schäden aufgrund von unrechtmäßigen Handlungen bei der Ausübung ihrer Befugnisse und Aufgaben haftbar, einschließlich Verstößen nach Artikel 168 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens, wobei mitverursachende Handlungen oder Unterlassungen seitens des Vertragsnehmers, seiner Beschäftigten, Bevollmächtigten und Untervertragsnehmer sowie aller Personen, die für sie im Rahmen seiner Arbeiten gemäß diesem Vertrag tätig sind oder handeln, berücksichtigt werden.
16.4 Die Behörde stellt den Vertragsnehmer, seine Beschäftigten, Untervertragsnehmer, Bevollmächtigten und alle Personen, die für sie im Rahmen der Durchführung seiner Arbeiten gemäß diesem Vertrag tätig sind oder handeln, frei von Forderungen und Haftungsansprüchen Dritter aufgrund von unrechtmäßigen Handlungen oder Unterlassungen bei der Ausübung ihrer Befugnisse und Aufgaben einschließlich Verstößen gemäß Artikel 168 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens.
16.5 Der Vertragsnehmer schließt angemessene Versicherungspolicen bei international anerkannten Versicherern im Einklang mit allgemein anerkannten internationalen Verhaltensregeln auf See ab.
Abschnitt 17
Höhere Gewalt
17.1 Der Vertragsnehmer haftet nicht für unvermeidbare Verzögerungen der Erfüllung oder die Nichterfüllung seiner Pflichten gemäß diesem Vertrag aufgrund höherer Gewalt. Für die Zwecke dieses Vertrages bedeutet höhere Gewalt ein Ereignis oder einen Zustand, dessen Vermeidung oder Bekämpfung vom Vertragsnehmer angemessenerweise nicht erwartet werden kann; vorausgesetzt, dass das Ereignis oder der Zustand nicht durch Fahrlässigkeit oder die Nichtbeachtung guter bergbaulicher Praxis verursacht wurde.
17.2 Dem Vertragsnehmer wird auf Anfrage eine Verlängerung gewährt, die dem Zeitraum entspricht, durch den die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt verzögert wurde, und die Dauer dieses Vertrages wird entsprechend verlängert.
17.3 Im Falle höherer Gewalt ergreift der Vertragsnehmer mit geringstmöglicher Verzögerung alle angemessenen Maßnahmen zur Beseitigung der Gründe, die ihn hindern, die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages zu erfüllen und einzuhalten.
17.4 Sobald dies angemessenerweise möglich ist, benachrichtigt der Vertragsnehmer die Behörde über das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt sowie über die Wiederherstellung normaler Verhältnisse.
Abschnitt 18
Ausschluss
Weder der Vertragsnehmer noch ein verbundenes Unternehmen oder ein Untervertragsnehmer dürfen in irgendeiner Weise ausdrücklich oder indirekt behaupten oder nahelegen, dass die Behörde oder einer ihrer Beauftragten eine Meinung hinsichtlich polymetallischer Sulfide in dem Explorationsfeld hat oder geäußert hat, und eine Erklärung in diesem Sinne darf nicht in einen Prospekt, eine Benachrichtigung, ein Rundschreiben, eine Werbung, eine Presseerklärung oder ein ähnliches, vom Vertragsnehmer, einem verbundenen Unternehmen oder einem Untervertragsnehmer veröffentlichtes Dokument, das direkt oder indirekt auf diesen Vertrag Bezug nimmt, aufgenommen oder darauf vermerkt werden. Für die Zwecke dieses Abschnittes bedeutet "verbundenes Unternehmen" eine Person, eine Firma, ein Unternehmen oder ein staatseigener Rechtsträger, unter deren beziehungsweise dessen Kontrolle der Vertragsnehmer steht, den der Vertragsnehmer kontrolliert oder der mit dem Vertragsnehmer unter gemeinsamer Kontrolle steht.
Abschnitt 19
Verzicht auf Rechte
Der Vertragsnehmer hat das Recht, durch Benachrichtigung der Behörde auf seine Rechte zu verzichten und diesen Vertrag straffrei zu beenden, vorausgesetzt, dass der Vertragsnehmer für alle vor dem Zeitpunkt eines solchen Verzichtes entstandenen Verpflichtungen sowie jene Verpflichtungen haftbar bleibt, die nach Beendigung gemäß den Bestimmungen erfüllt werden müssen.
Abschnitt 20
Beendigung der Befürwortung
20.1 Ändert sich die Staatsangehörigkeit des Vertragsnehmers oder die Kontrolle über den Vertragsnehmer oder beendet der befürwortende Staat des Vertragsnehmers gemäß den Bestimmungen seine Befürwortung, so teilt der Vertragsnehmer dies der Behörde unverzüglich mit.
20.2 In beiden Fällen endet dieser Vertrag unverzüglich, wenn der Vertragsnehmer keinen anderen Befürworter gewinnt, der die in den Bestimmungen genannten Anforderungen erfüllt und der Behörde für den Vertragsnehmer eine Befürwortungsbescheinigung in der vorgegebenen Form und innerhalb des in den Bestimmungen genannten Zeitraumes vorlegt.
Abschnitt 21
Aussetzung und Beendigung des Vertrages und Strafen
21.1 Der Rat kann unbeschadet sonstiger Rechte der Behörde diesen Vertrag aussetzen oder beenden, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
21.2 Der Rat kann unbeschadet Abschnitt 17 nach Rücksprache mit dem Vertragsnehmer unbeschadet sonstiger Rechte der Behörde diesen Vertrag aussetzen oder beenden, wenn der Vertragsnehmer wegen eines Ereignisses oder eines Zustandes höherer Gewalt gemäß Abschnitt 17.1, das beziehungsweise der ununterbrochen seit mehr als zwei Jahren anhält, daran gehindert wird, seine Pflichten gemäß diesem Vertrag zu erfüllen, obwohl der Vertragsnehmer mit geringstmöglicher Verzögerung alle angemessenen Maßnahmen zur Beseitigung der Gründe, die ihn hindern, die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages zu erfüllen und einzuhalten, ergriffen hat.
21.3 Jede Aussetzung oder Beendigung erfolgt durch den Generalsekretär auf dem Wege der Benachrichtigung, die eine Erklärung über die Gründe für diese Maßnahme enthält. Die Aussetzung oder Beendigung wird 60 Tage nach dieser Benachrichtigung wirksam, es sei denn, der Vertragsnehmer ficht innerhalb dieses Zeitraumes gemäß Teil XI Abschnitt 5 des Seerechtsübereinkommens das Recht der Behörde an, diesen Vertrag auszusetzen oder zu beenden.
21.4 Wenn der Vertragsnehmer solche Maßnahmen ergreift, wird dieser Vertrag nur gemäß einer endgültigen und verbindlichen Entscheidung im Einklang mit Teil XI Abschnitt 5 des Seerechtsübereinkommens ausgesetzt oder beendet.
21.5 Wenn der Rat diesen Vertrag ausgesetzt hat, kann der Rat den Vertragsnehmer auf dem Wege der Mitteilung dazu auffordern, innerhalb von 60 Tagen nach dieser Mitteilung seine Arbeiten wiederaufzunehmen und die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages zu beachten.
21.6 Im Falle einer nicht von Abschnitt 21.1 Buchstabe a dieses Vertrages erfassten Zuwiderhandlung gegen diesen Vertrag oder anstelle einer Aussetzung oder Beendigung gemäß Abschnitt 21.1 dieses Vertrages kann der Rat dem Vertragsnehmer der Schwere der Zuwiderhandlung entsprechende Geldstrafen auferlegen.
21.7 Der Rat darf keinen Geldstrafen beinhaltenden Beschluss ausführen, bis dem Vertragsnehmer eine angemessene Gelegenheit gegeben wurde, die ihm gemäß Teil XI Abschnitt 5 des Seerechtsübereinkommens zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen.
21.8 Im Falle der Beendigung oder des Ablaufes dieses Vertrages hält der Vertragsnehmer die Bestimmungen ein und entfernt alle Anlagen, Vorrichtungen, Ausrüstungen und Materialien in dem Explorationsfeld und stellt die Sicherheit des Feldes sicher, damit keine Gefahr für Menschen, die Schifffahrt oder die Meeresumwelt besteht.
Abschnitt 22
Übertragung von Rechten und Pflichten
22.1 Die Rechte und Pflichten des Vertragsnehmers gemäß diesem Vertrag können nur mit Zustimmung der Behörde und im Einklang mit den Bestimmungen ganz oder teilweise übertragen werden.
22.2 Die Behörde verweigert nicht grundlos die Zustimmung zur Übertragung, wenn der vorgeschlagene Erwerber der Rechte und Pflichten in jeder Hinsicht ein geeigneter Antragsteller gemäß diesen Bestimmungen ist und alle Pflichten des Vertragsnehmers übernimmt und wenn die Übertragung dem Erwerber keinen Arbeitsplan überträgt, dessen Bestätigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Anlage III zum Seerechtsübereinkommen untersagt wäre.
22.3 Die Bestimmungen, Verpflichtungen und Bedingungen dieses Vertrages sollen den Vertragsparteien und deren jeweiligen Rechtsnachfolgern und Erwerbern zugutekommen und für sie verbindlich sein.
Abschnitt 23
Kein Verzicht
Kein Verzicht einer Partei auf Rechte infolge einer Nichteinhaltung der durch die andere Partei zu erfüllenden Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages wird als Verzicht der Partei in Bezug auf eine spätere Nichtbeachtung derselben oder einer anderen durch die andere Partei zu erfüllende Bestimmung oder Bedingung ausgelegt.
Abschnitt 24
Vertragsänderung
24.1 Wenn Umstände eingetreten sind oder wahrscheinlich eintreten werden, die aus Sicht der Behörde oder des Vertragsnehmers diesen Vertrag unbillig machen würden oder aufgrund derer es undurchführbar oder unmöglich würde, die in diesem Vertrag oder in Teil XI des Seerechtsübereinkommens oder in dem Durchführungsübereinkommen dargelegten Ziele zu erreichen, nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um den Vertrag entsprechend zu ändern.
24.2 Dieser Vertrag kann ebenso im Einvernehmen zwischen dem Vertragsnehmer und der Behörde geändert werden, um die Anwendung der von der Behörde nach Inkrafttreten dieses Vertrages angenommenen Regeln, Bestimmungen und Verfahren zu erleichtern.
24.3 Dieser Vertrag darf nur mit Zustimmung des Vertragsnehmers und der Behörde mittels einer geeigneten, von den bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichneten Urkunde geändert, ergänzt oder anderweitig abgeändert werden.
Abschnitt 25
Streitigkeiten
25.1 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages werden im Einklang mit Teil XI Abschnitt 5 des Seerechtsübereinkommens beigelegt.
25.2 Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Anlage III zum Seerechtsübereinkommen ist jede rechtskräftige Entscheidung eines gemäß dem Seerechtsübereinkommen zuständigen Gerichtes oder Gerichtshofes bezüglich der Rechte und Pflichten der Behörde und des Vertragsnehmers im Hoheitsgebiet jedes davon betroffenen Vertragsstaates des Seerechtsübereinkommens vollstreckbar.
Abschnitt 26
Benachrichtigung
26.1 Alle Anträge, Anfragen, Benachrichtigungen, Berichte, Zustimmungen, Bestätigungen, Verzichtserklärungen, Anordnungen oder Anweisungen gemäß diesem Vertrag erfolgen schriftlich durch den Generalsekretär oder gegebenenfalls den benannten Vertreter des Vertragsnehmers. Sie werden dem Generalsekretär am Hauptsitz der Behörde beziehungsweise dem benannten Vertreter durch Boten, per Telex, Telefax, eingeschriebener Luftpost oder per elektronischer Post mit autorisierter Signatur zugestellt. Die Anforderung, alle Informationen gemäß diesen Bestimmungen schriftlich zu unterbreiten, wird mit der Unterbreitung der Informationen in einem elektronischen Dokument mit digitaler Signatur erfüllt.
26.2 Jede Partei ist berechtigt, die betreffende Anschrift zu ändern und die andere Partei mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens zehn Tagen darüber zu benachrichtigen.
26.3 Die Zustellung durch Boten gilt als wirksam, sobald sie erfolgt ist. Die Zustellung per Telex gilt an dem Geschäftstag nach dem Tag als wirksam, an dem "Rückantwort" auf dem Telexgerät des Absenders erscheint. Die Zustellung per Telefax gilt als wirksam, wenn der Absender den "Sendebericht" zur Bestätigung der Übertragung an die veröffentlichte Telefaxnummer des Empfängers erhält. Die Zustellung per eingeschriebener Luftpost gilt 21 Tage nach Aufgabe als wirksam. Der Erhalt eines elektronischen Dokumentes durch den Empfänger gilt als gegeben, wenn das Dokument in einem Informationssystem eingeht, das vom Empfänger für den Zweck des Erhalts von Dokumenten der gesendeten Art bestimmt wurde beziehungsweise genutzt wird, und vom Empfänger abgerufen oder bearbeitet werden kann.
26.4 Eine Mitteilung an den benannten Vertreter des Vertragsnehmers stellt für alle Zwecke gemäß diesem Vertrag eine wirksame Mitteilung an den Vertragsnehmer dar, und der benannte Vertreter ist für die Zustellung der Ladung und der Klageschrift oder von Mitteilungen in allen Verfahren von zuständigen Gerichten oder Gerichtshöfen der Bevollmächtigte des Vertragsnehmers.
26.5 Eine Mitteilung an den Generalsekretär stellt für alle Zwecke gemäß diesem Vertrag eine wirksame Mitteilung an die Behörde dar, und der Generalsekretär ist für die Zustellung der Ladung und der Klageschrift oder von Mitteilungen in allen Verfahren von zuständigen Gerichten oder Gerichtshöfen der Bevollmächtigte der Behörde.
Abschnitt 27
Anwendbares Recht
27.1 Dieser Vertrag unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrages, den Regeln, Bestimmungen und Verfahren der Behörde, Teil XI des Seerechtsübereinkommens, dem Durchführungsübereinkommen und sonstigen mit dem Seerechtsübereinkommen nicht unvereinbaren Regeln des Völkerrechts.
27.2 Der Vertragsnehmer, seine Beschäftigten, Untervertragsnehmer, Bevollmächtigten und alle Personen, die im Rahmen der Durchführung seiner Arbeiten gemäß diesem Vertrag für sie tätig sind oder handeln, befolgen das in Abschnitt 27.1 dieses Vertrages genannte anwendbare Recht und beteiligen sich nicht direkt oder indirekt an durch das anwendbare Recht untersagten Transaktionen.
27.3 Nichts in diesem Vertrag soll als Ausnahme von der Notwendigkeit verstanden werden, eine für Tätigkeiten gemäß diesem Vertrag erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung zu beantragen und zu erhalten.
Abschnitt 28
Auslegung
Die Unterteilung dieses Vertrages in Abschnitte und Unterabschnitte und die Einfügung von Überschriften dienen lediglich der leichteren Bezugnahme und haben keinerlei Auswirkung auf die Deutung oder Auslegung dieses Vertrages.
Abschnitt 29
Zusätzliche Dokumente
Jede Vertragspartei stimmt zu, alle weiteren Urkunden auszufertigen und auszuhändigen und alle weiteren Handlungen vorzunehmen und Maßnahmen durchzuführen, die zur Umsetzung dieses Vertrages erforderlich oder zweckdienlich sind.
2) Die Bedingungen, unter denen eine solche gleichberechtigte Beteiligung erworben werden kann, müssten weiter ausgearbeitet werden.
Beschluss der Versammlung der Internationalen Meeresbodenbehörde bezüglich der Änderungen von Bestimmung 21 der Bestimmungen über die Prospektion und Exploration polymetallischer Sulfide im Gebiet |
ISBA/20/A/10
(Übersetzung)
Die Versammlung der Internationalen Meeresbodenbehörde verabschiedet nach Prüfung der Änderungen von Bestimmung 21 der Bestimmungen über die Prospektion und Exploration polymetallischer Sulfide im Gebiet, die vom Rat auf seiner 198. Sitzung am 18. Juli 2014 vorläufig angenommen wurden, 1 die Änderungen von Bestimmung 21 gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss.
Bestimmung 21 Antragsgebühr | Anlage |
(1) Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Bestätigung eines Arbeitsplanes zur Exploration polymetallischer Sulfide beträgt pauschal 500.000 US-Dollar oder den entsprechenden Wert in einer frei konvertierbaren Währung und wird in voller Höhe bei Einreichen eines Antrages fällig.
(2) Wenn die der Behörde durch die Bearbeitung eines Antrages entstandenen Verwaltungskosten unterhalb des in Absatz 1 oben genannten pauschal erhobenen Betrags liegen, erstattet die Behörde dem Antragsteller die Differenz. Wenn die der Behörde durch die Bearbeitung eines Antrages entstandenen Kosten den in Absatz 1 oben genannten pauschal erhobenen Betrag überschreiten, zahlt der Antragsteller die Differenz an die Behörde, vorausgesetzt dass jeder zusätzlich durch den Antragsteller zu zahlende Betrag 10 vom Hundert der in Absatz 1 genannten pauschal erhobenen Gebühr nicht überschreitet.
(3) Der Generalsekretär ermittelt die Höhe des Betrags der in Absatz 2 oben beschriebenen Differenzen unter Berücksichtigung der zu diesem Zweck vom Finanzausschuss festgelegten Kriterien und informiert den Antragsteller über die Höhe des Betrags.
Die Mitteilung enthält eine Aufstellung der der Behörde entstandenen Kosten. Der fällige Betrag wird innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des in Bestimmung 25 unten genannten Vertrages vom Antragsteller entrichtet oder von der Behörde erstattet.
(4) Der in Absatz 1 oben genannte Pauschalbetrag wird vom Rat regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass er die zu erwartenden Verwaltungskosten der Antragsbearbeitung deckt, und um für die Antragsteller die Notwendigkeit von zusätzlichen Zahlungen im Einklang mit Absatz 2 oben zu vermeiden.
_____
1) ISBA/20/C/22.
Beschluss der Versammlung der Internationalen Meeresbodenbehörde bezüglich Unkostenbeiträgen für die Verwaltung und Überwachung von Explorationsverträgen |
(Übersetzung)
Die Versammlung der Internationalen Meeresbodenbehörde, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Finanzausschusses 1 und des Beschlusses des Rates, 2 weiterhin unter Berücksichtigung von Abschnitt 8 der Anlage zum Übereinkommen zur Durchführung von Teil XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, 3 und eingedenk der Entscheidung des Rates vom 26. Juli 2012 bezüglich des Standes der Gebührenzahlungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Bestätigung von Arbeitsplänen zur Exploration und damit in Verbindung stehender Angelegenheiten, 4
beschließt, einen pauschalen Unkostenbeitrag in Höhe von 47.000 $ (oder des Betrages, der gemäß Absatz 5 unten festgelegt wird) einzuführen, der im Einklang mit diesem Beschluss von jedem Vertragsnehmer bezüglich jedes seiner Verträge mit der Behörde zur Deckung der der Behörde durch Verwaltungs- und Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit dem Vertrag und durch die Prüfung des gemäß dem Vertrag vorgelegten Jahresberichtes entstehenden Unkosten jährlich zu entrichten ist,
beschließt außerdem, die Standardklauseln für Explorationsverträge 5 durch Hinzufügung der Abschnitte 10.5 und 10.6 wie in der Anlage zu diesem Beschluss gezeigt zu ändern, wobei diese Änderungen auf Verträge anwendbar sind, welche die Behörde aufgrund von Anträgen schließt, die nach dem Datum des vorliegenden Beschlusses gestellt wurden,
ersucht den Generalsekretär darum, in Fällen von vor dem Datum des vorliegenden Beschlusses eingegangenen Anträgen auf Bestätigung von Arbeitsplänen mit dem Antragsteller vor der Unterzeichnung des Explorationsvertrags mit dem Ziel der Einbeziehung der in der Anlage zu diesem Beschluss dargestellten Bestimmungen in Beratungen zu treten,
ruft den Generalsekretär dringend dazu auf, zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit allen Vertragsnehmern, mit denen Verträge aufgrund von vor dem Datum des vorliegenden Beschlusses eingegangenen Anträgen bestehen, in Beratungen mit dem Ziel der Neuverhandlung dieser Verträge nach Abschnitt 24.2 der Standardbestimmungen für Explorationsverträge zu treten, um so die in der Anlage zu diesem Beschluss dargestellten Bestimmungen einzubeziehen,
beschließt, dass der Rat auf Empfehlung des Finanzausschusses alle zwei Jahre die Höhe des Unkostenbeitrages überprüft, um sicherzustellen, dass er die der Behörde tatsächlich und angemessenerweise entstandenen Kosten widerspiegelt, und insbesondere in angemessener Zeit erwägt, ob der Unkostenbeitrag durch einen variablen, für jeden einzelnen Vertrag in Abhängigkeit von der Höhe der Verwaltungskosten, die der Behörde im Zusammenhang mit diesem Vertrag tatsächlich und angemessenerweise entstehen, festzusetzenden Betrag ersetzt werden soll,
beschließt außerdem, dass solche Aufwendungen als tatsächliche und direkte Explorationsaufwendungen im Sinne von Abschnitt 10.2 (c) in Anlage 4 der Bestimmungen 5 festgelegten Standardbestimmungen für Explorationsverträge zu behandeln sind,
beschließt darüber hinaus, dass die Unkostenbeiträge als sonstige, dem allgemeinen Verwaltungsfonds gutzuschreibende, Einkünfte zu behandeln sind,
ersucht den Generalsekretär darum, jährlich über die Umsetzung aller Aspekte dieses Beschlusses Bericht zu erstatten.
Anlage |
10.5 Der Vertragsnehmer zahlt bei Abgabe des Jahresberichts einen jährlichen Unkostenbeitrag in Höhe von 47.000 $ (oder eine im Einklang mit Absatz 10.6 dieser Bestimmungen festzulegende Summe) zur Deckung der Kosten, die der Behörde durch die Verwaltungs- und Aufsichtsaufgaben in Zusammenhang mit diesem Vertrag und durch die Prüfung der im Einklang mit Absatz 10.1 dieser Bestimmungen vorgelegten Berichte entstehen.
10.6 Die Höhe des jährlichen Unkostenbeitrags kann durch die Behörde an die tatsächlich und angemessenerweise entstandenen Kosten angepasst werden.
_____
1) ISBA/19/A/7-ISBA/19/C/11.
2) ISBA/19/C/16
3) Siehe Resolution der Generalversammlung 48/263, Anlage.
4) ISBA/18/C/29.
![]() | ENDE | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓