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Regelwerk

Thüringer Verordnung zum Anerkennungsverfahren nach der Markscheider-Bergverordnung
- Thüringen -

Vom 8. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 15 vom 28.12.2009 S. 779; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Über einen Antrag zur Anerkennung einer anderen Person nach § 13 Abs. 1 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

§ 2 24

Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG) gültig ab 01.01.2025 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes)).

§ 3

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

_________________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).

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