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Thüringer Verordnung zum Anerkennungsverfahren nach der Markscheider-Bergverordnung
- Thüringen -
Vom 8. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 15 vom 28.12.2009 S. 779; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) verordnet die Landesregierung:
(1) Über einen Antrag zur Anerkennung einer anderen Person nach § 13 Abs. 1 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG) gültig ab 01.01.2025 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes)).
Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).
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