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Regelwerk, Boden/Altlasten
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ThürBodSchG - Thüringer Bodenschutzgesetz
- Thüringen -

Vom 16. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 15 vom 30.12.2003 S. 511; 20.12.2007 S. 267 07; 18.12.2018 S. 731 18; 28.05.2019 S. 74 19)



§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, in Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen.

§ 2 Mitteilungs- und Auskunftspflichten 18 19

(1) Die Verursacher schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten sowie deren Gesamtrechtsnachfolger, die Grundstückseigentümer, die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie die Gemeinden und die mit öffentlichen Planungen beauftragten Stellen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung unverzüglich dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt im übertragenen Wirkungskreis zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz mitzuteilen. Konkrete Anhaltspunkte bestehen insbesondere, wenn

  1. Untersuchungen die Überschreitung von Prüfwerten ergeben,
  2. bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage erhebliche Einträge von Schadstoffen, insbesondere wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung, in den Boden erfolgten oder vermutet werden,
  3. konkrete Hinweise auf den Eintrag von Schadstoffen durch Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen, Abwässern oder wassergefährdenden Stoffen auf Böden vorliegen oder
  4. konkrete Hinweise auf erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort vorliegen.

Die Informationspflicht besteht nicht, soweit Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen bereits im Altlasteninformationssystem nach § 7 erfasst sind.

(2) Die zuständige Behörde prüft die Mitteilungen nach Absatz 1 und führt eine Bewertung der Anhaltspunkte durch.

(3) Die nach § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG Verpflichteten haben der zuständigen Bodenschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit sich die verpflichtete Person selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 3 Duldungspflichten, Betretungsrecht, Schadensausgleich

(1) Die Eigentümer und die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, Gebäude oder eine Anlage und die Betroffenen nach § 12 BBodSchG haben zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten von Grundstücken, Anlagen sowie Geschäfts- und Betriebsräumen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten, die Erhebung von Bodendaten, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, die Untersuchung von Material und die Entnahme von Materialproben sowie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen einschließlich Messstellen durch die zuständige Bodenschutzbehörde oder deren Beauftragte zu dulden. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind auch der Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten sowie der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen Räumen zu gewähren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Erhebung von Daten zu Zwecken des Bodeninformationssystems nach § 6.

(2) Soweit es zur Untersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG sowie zur Sanierung einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung sowie einer von einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung verursachten Gewässerverunreinigung erforderlich ist, haben die Grundstückseigentümer, die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie die Betroffenen nach § 12 BBodSchG auf Anordnung der zuständigen Bodenschutzbehörde zu dulden, dass der Untersuchungspflichtige, der Sanierungspflichtige oder ein von diesen Beauftragter die in der Anordnung näher zu bezeichnenden Handlungen vornimmt, insbesondere dass er nach vorheriger Ankündigung das Grundstück betritt, befährt, Proben entnimmt oder Bohrungen niederbringt. Zum Schadensausgleich sowie für Erstattungs- und Ersatzansprüche gelten entsprechend die §§ 68 bis 74 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Ergänzende Bestimmungen bei schädlichen Bodenveränderungen

Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann

die zuständige Bodenschutzbehörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG gelten entsprechend.

§ 5 Sachverständige und Untersuchungsstellen

(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.

(2) Das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung

  1. die Anforderungen an die Sachkunde, die Zuverlässigkeit und die gerätetechnische Ausstattung,
  2. das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen und über die Anerkennung,
  3. Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben,
  4. die Vorlage der Ergebnisse,
  5. die Geltung von Zulassungen oder Anerkennungen anderer Länder sowie
  6. die Bekanntgabe

der Sachverständigen und Untersuchungsstellen regeln, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen.

(3) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelten Anforderungen erfüllen. Die Anerkennung kann befristet oder auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt werden.

§ 6 Bodeninformationssystem 18 / 18 / 18

(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz führt ein Bodeninformationssystem. Das Bodeninformationssystem umfasst die von staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen erhobenen Daten über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit von Böden, insbesondere der Bodendauerbeobachtungsflächen, die Ergebnisse der Auswertung dieser Daten sowie sonstige geowissenschaftliche oder bodenkundliche Daten und Erkenntnisse und die Bodenprobenbank. In diesem Zusammenhang können auch Angaben über die Bezeichnung, Größe, Nutzung und Lage von Flächen verarbeitet und genutzt werden. Soweit über das Liegenschaftskataster und das Grundbuch der konkrete Grundstückseigentümer bestimmbar ist, erfolgt die Verarbeitung oder Nutzung der Daten personenbezogen.

(2) Die Bodenschutzbehörden, andere Behörden oder die sonstigen öffentlichen Stellen übermitteln dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben auf Anforderung die im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnenen Daten und Erkenntnisse, auch soweit sie zu anderen Zwecken als denen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erhoben wurden.

(3) Die Daten des Bodeninformationssystems stehen jedermann nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung. Sie können an Behörden, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen, regelmäßig, insbesondere auch durch Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, übermittelt werden. Die Träger der Bauleitplanung haben Anspruch auf Übermittlung der im Bodeninformationssystem gespeicherten Daten. Für die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 7 Altlasteninformationssystem 18 / 18

(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz führt ein Altlasteninformationssystem über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen, die dem Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes unterliegen. Es dient der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der öffentlichen Planungsträger bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Planungen. Soweit es zur Einrichtung des Altlasteninformationssystems erforderlich ist, können auch die notwendigen personenbezogenen Daten verarbeitet und genutzt werden.

(2) In dem Altlasteninformationssystem sind die Daten und Erkenntnisse über die Altlast oder die altlastenverdächtige Fläche, insbesondere

  1. die örtliche Lage,
  2. die Ergebnisse der historischen Erkundung,
  3. die gegenwärtige Nutzung,
  4. Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle, die abgelagert wurden,
  5. Art und Menge der umweltgefährdenden Stoffe, mit denen umgegangen wurde,
  6. die Ergebnisse von Untersuchungen, Gutachten sowie
  7. die Ergebnisse der Sanierung

zu erfassen. Das Altlasteninformationssystem ist laufend fortzuführen.

(3) Die aufgrund des § 17 Abs. 1 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung eingerichtete Verdachtsflächendatei wird mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Bestandteil des Altlasteninformationssystems.

(4) Die zuständigen Bodenschutzbehörden erheben und übermitteln dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die zur Führung des Altlasteninformationssystems erforderlichen Daten.

§ 8 Anordnungsbefugnis

Die zuständige Bodenschutzbehörde kann Anordnungen treffen, soweit dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist.

§ 9 Behörden 07 18

(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium.

(2) Obere Bodenschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

§ 10 Technische Fachbehörden 07 18

(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist technische Fachbehörde für die Ermittlung von wissenschaftlichen Grundlagen des Bodenschutzes, der Entwicklung der Böden sowie der fachlichen Grundlagen für die Erforschung und Abwehr von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten.

(2) Das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsvorschrift bestimmen, in welchen Angelegenheiten die technische Fachbehörde zu beteiligen ist.

§ 11 Zuständigkeiten 07 18

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz sowie der aufgrund des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den unteren Bodenschutzbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit beteiligt ist, von Vollzugsmaßnahmen nach Satz 1 betroffen, ist zuständige Behörde die obere Bodenschutzbehörde.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz bei Objekten des untertägigen Altbergbaus und bei unterirdischen Hohlräumen im Sinne des Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetz vom 23. Mai 2001 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, kann das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium mit der zuständigen Behörde des anderen Landes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

(4) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum nimmt die landwirtschaftliche Beratung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG wahr.

(5) Kommt eine Bodenschutzbehörde einer schriftlichen Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Fachaufsichtsbehörde anstelle der angewiesenen Behörde handeln.

(6) Das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 anderen Behörden übertragen. Werden durch die Übertragung von Zuständigkeiten Kommunen betroffen, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium.

(7) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden haben dem für das Bodenschutzrecht zuständigen Ministerium die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können.

§ 12 Ausgleichsleistungen

(1) Die Gewährung und Festsetzung des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bodenschutzbehörde. Sie kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.

(2) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten ausgeglichen werden. Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahrs, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.

(3) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 die dort genannten Handlungen nicht duldet,
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des BBodSchG zuwiderhandelt,
  5. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 11 jeweils zuständige Behörde.

§ 14 Einschränkung von Grundrechten

Durch § 3 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

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