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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Vom 17. Dezember 2018
(BGBl. Nr. 47 vom 20.12.2018 S. 2549)
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 61b wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen".
b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 61c bis 61g werden die Angaben zu den §§ 61e bis 61i.
c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 61i bis 61k werden die Angaben zu den §§ 61j bis 61l.
d) Nach der Angabe zu § 62 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter § 62b Messung und Schätzung".
e) Die Angabe zu § 80a wird wie folgt gefasst: " § 80a Kumulierung".
2. Nach § 3 Nummer 47 wird folgende Nummer 47a eingefügt:
"47a."Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung" der Quotient aus der kalenderjährlichen Stromerzeugung in Kilowattstunden zur Eigenversorgung und der installierten Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt in entsprechender Anwendung von Nummer 31,".
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Auf Betreiber von Windenergieanlagen auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet
Die Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Juli 2020. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden. Von der Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist."
4. Dem § 23b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 sind nach dem 31. Dezember 2018 vom anzulegenden Wert oberhalb einer installierten Leistung von 40 Kilowatt bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 8 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen."
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Ausschreibungsvolumen
| "(1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Ausschreibungsvolumen
In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundesnetzagentur zusätzlich Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land durch. Das Ausschreibungsvolumen der Sonderausschreibungen beträgt
|
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung
Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschreibungsvolumen für Windenergieanlagen an Land, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten. Die Bundesnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen. | "(1a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils
In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird das Ausschreibungsvolumen, für das in einem Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten, mit Wirkung zum jeweils dritten darauffolgenden Kalenderjahr auf das Ausschreibungsvolumen übertragen. Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis spätestens zum 2. März die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 1 und 2 für jedes Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden Ausschreibungen im Kalenderjahr." |
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung. | "(2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungsvolumen
In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundesnetzagentur Sonderausschreibungen für Solaranlagen durch. Das Ausschreibungsvolumen der Sonderausschreibungen beträgt
|
d) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich zum Gebotstermin 1. Juni 2017 um die Summe der installierten Leistung der in einer Ausschreibung nach der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung im Jahr 2016 bezuschlagten Gebote für im Bundesgebiet geplante Freiflächenanlagen.
Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung
Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind. Die Bundesnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 2 und 3 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen. | "(2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils
In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird das Ausschreibungsvolumen, für das in einem Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind, mit Wirkung zum jeweils dritten darauffolgenden Kalenderjahr auf das Ausschreibungsvolumen übertragen. Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis spätestens zum 2. März die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden Ausschreibungen im Kalenderjahr." |
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei Biomasseanlagen ist das Ausschreibungsvolumen zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. September
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2023 vor. | "(3) Bei Biomasseanlagen ist das Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. April und 1. November
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2023 vor." |
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Bei gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 400 Megawatt pro Jahr nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88c. | "(5) Bei den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i ist das Ausschreibungsvolumen
|
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Bei den Innovationsausschreibungen nach § 39j ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 50 Megawatt pro Jahr nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88d. | "(6) Bei den Innovationsausschreibungen nach § 39j beträgt das Ausschreibungsvolumen in dem jährlichen Gebotstermin am 1. September
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 erhöht sich jeweils um das Ausschreibungsvolumen der Innovationsausschreibungen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten. Abweichend von Satz 1 wird das Ausschreibungsvolumen, für das in der Innovationsausschreibung aus dem Jahr 2021 keine Zuschläge erteilt werden konnten, auf das Ausschreibungsvolumen der gemeinsamen Ausschreibung im Jahr 2022 übertragen." |
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "der juristischen Person" durch die Wörter "des Bieters" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "mindestens" durch die Wörter "mehr als" ersetzt.
7. In § 30a Absatz 1 werden die Wörter "; Gebote müssen diesen Formatvorgaben entsprechen" gestrichen.
8. In § 36b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Gebotstermine" die Wörter ", deren Ergebnisse bei der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren" eingefügt.
9. § 36e wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für Windenergieanlagen an Land, die zu den Gebotsterminen am 1. Februar 2019, 1. Mai 2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag erhalten haben, erlischt der Zuschlag bereits 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind."
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "nach Nummer 1 in diesem Zusammenhang" gestrichen.
10. Dem § 36h wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 und 2 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."
11. § 37b wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Der Höchstwert verringert oder erhöht sich ab dem 1. Februar 2017 monatlich entsprechend § 49 Absatz 1 bis 4.
wird aufgehoben.
12. § 39i Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018 bis 2020 gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen durch. | "(1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018 bis 2022 gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen durch." |
13. § 39j wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2018 bis 2020" durch die Angabe "2019 bis 2021" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Betreiber von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen, die aufgrund eines Zuschlags im Rahmen der Innovationsausschreibung im Jahr 2019 einen Anspruch auf eine Marktprämie haben, erhalten bei der Abregelung aufgrund von Netzengpässen abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 keinen finanziellen Ausgleich für die entgangene Marktprämie." Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe "2021" wird durch die Angabe "2022" ersetzt.
14. § 44 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "gewonnen worden ist, beträgt" die Wörter "bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt" eingefügt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "75 Kilowatt" durch die Angabe "150 Kilowatt" ersetzt.
15. § 48 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 11,09 Cent pro Kilowattstunde. | "3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt
|
16. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 48" die Wörter "Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2" und nach der Angabe "1. Februar 2017" die Wörter "und der anzulegende Wert nach § 48 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c verringert sich ab dem 1. Mai 2019" eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufgrund des Brutto-Zubaus angepasst, wobei der im sechsmonatigen Bezugszeitraum nach Absatz 4 registrierte Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurechnen ist (annualisierter Brutto-Zubau). | "Die monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufgrund des Brutto-Zubaus von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, angepasst. Zum Zweck der Anpassung ist der im sechsmonatigen Bezugszeitraum nach Absatz 4 registrierte Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurechnen (annualisierter Brutto-Zubau)." |
b) In den Absätzen 2 und 3 werden in den Satzteilen vor der Nummerierung jeweils die Wörter "den Wert von 2.500 Megawatt" durch die Wörter ", deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, den Wert von 1.900 Megawatt" ersetzt.
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die installierte Leistung von Solaranlagen, die in den Sonderausschreibungen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 bezuschlagt worden ist, wird von der nach Satz 1 ermittelten Summe der installierten Leistung abgezogen."
17. In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,".
18. Dem § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 2 berechnet sich die Höhe der Pönale für Windenergieanlagen an Land, die zu den Gebotsterminen am 1. Februar 2019, 1. Mai 2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag erhalten haben, aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots abzüglich der vor Ablauf des 24. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt."
19. In § 60 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 61k und 63" durch die Angabe " §§ 61l und 63" ersetzt.
20. § 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " §§ 61a bis 61e und § 61k" durch die Wörter " §§ 61a bis 61g und 61l" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 61g" durch die Angabe " §§ 61i" ersetzt.
21. § 61b wird durch die folgenden § § 61b bis 61d ersetzt:
alt | neu |
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei Eigenversorgungen auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn
| " § 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind. § 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf KWKAnlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurden. (2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 1, soweit die KWK-Anlage in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweist. In diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage den Wert von 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung in diesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzuwenden, wenn der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt. § 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der
|
22. Der bisherige § 61c wird § 61e.
23. Der bisherige § 61d wird § 61f und in Absatz 1 wird die Angabe " § 61c" durch die Angabe " § 61e" ersetzt.
24. Der bisherige § 61e wird § 61g und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 61c Absatz 1" durch die Angabe " § 61e Absatz 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 61d" durch die Angabe " § 61f" ersetzt.
25. Der bisherige § 61f wird § 61h und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 61c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2 Nummer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61c bis 61e" durch die Wörter " § 61e Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61f Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61e bis 61g" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ 61d und 61e" durch die Angabe " §§ 61f und 61g" ersetzt.
26. Der bisherige § 61g wird § 61i und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "61e" durch die Angabe "61g" ersetzt und wird das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "61e" durch die Angabe "61g" ersetzt.
§ 61h Messung und Berechnung bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch(1) Strom, für den die Netzbetreiber nach § 61 die Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verlangen können, muss von dem Letztverbraucher durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst werden.
(2) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen darf unabhängig davon, ob hierfür nach den vorstehenden Bestimmungen die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur erforderlich, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Sonstige Bestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlangen, bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
28. Der bisherige § 61i wird § 61j .
29. Der bisherige § 61j wird § 61k und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 61i Absatz 2 und 3" durch die Wörter " § 61j Absatz 2 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 61i Absatz 5" durch die Angabe " § 61j Absatz 5" ersetzt.
30. Der bisherige § 61k wird § 61l.
31. Nach § 62 werden die folgenden §§ 62a und 62b eingefügt:
" § 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter
Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie
§ 62b Messung und Schätzung
(1) Strommengen, für die die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Sofern für Strommengen nur eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist oder die Zahlung verweigert werden kann, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.
(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn
(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere erfüllt, wenn bei den jeweils voneinander abzugrenzenden Strommengen mit unterschiedlicher EEG-Umlagehöhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Vergleich der höchste EEG-Umlagesatz anzuwenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Stromverbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert wird.
(4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss die Endabrechnung nach § 74 Absatz 2 oder § 74a Absatz 2 um die folgenden Angaben ergänzt werden:
Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigenden Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit unvertretbarem Aufwand verbunden oder unmöglich, genügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebenen Strommengen. Die Netzbetreiber können auf eine Übermittlung der Angaben nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 74 Absatz 2 oder § 74a Absatz 2 verzichten; eine Nacherhebung bleibt unbenommen.
(5) Im Rahmen der §§ 61 bis 61l sowie im Rahmen des § 64 Absatz 5a darf bei der Berechnung der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen unabhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen dieses Teils die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom höchstens bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird. Sofern in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann, dass nur Strom bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Ausschließlich für die Zwecke des Antragsverfahrens nach den §§ 63 bis 69a sind die Absätze 1 bis 5 sowie § 62a und § 104 Absatz 10 für den zu erbringenden Nachweis der selbst verbrauchten Strommengen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
Wurde eine nach Absatz 3 erfolgte Schätzung aufgrund von § 75 Satz 2 geprüft, muss im Antragsverfahren nach den §§ 63 bis 69a für die Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb keine erneute Prüfung dieser Schätzung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft vorgenommen werden. Ausschließlich für die Zwecke des Antragsverfahrens nach den §§ 63 bis 69a für die Begrenzungsjahre 2019 und 2020 wird unwiderlegbar vermutet, dass die Angabe zu selbstverbrauchten Strommengen des jeweiligen Nachweisjahres richtig ist, soweit diese bereits in den Antragsverfahren zu den Begrenzungsjahren 2016 bis 2018 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geprüft und akzeptiert worden ist."
32. In § 64 Absatz 4a wird die Angabe " § 61e Absatz 1" durch die Angabe " § 61g Absatz 1" ersetzt.
33. In § 66 Absatz 3 wird die Angabe " § 61e Absatz 1" durch die Angabe " § 61g Absatz 1" ersetzt.
34. In § 71 Nummer 3 wird die Angabe " § 44 Nummer 3" durch die Angabe " § 44 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
35. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe e wird die Angabe " § 61i" durch die Angabe " § 61j" ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird die Angabe " § 61i" durch die Angabe " § 61j" und die Angabe " § 61j" durch die Angabe " § 61k" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 61i Absatz 2" durch die Angabe " § 61j Absatz 2" ersetzt.
36. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe " § 61k" durch die Angabe " § 61l" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Sofern die Übertragungsnetzbetreiber Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden."
37. § 74a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung die Angabe " § 61i" durch die Angabe " § 61j" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und die der Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 unterliegen, müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage nach § 61i berechtigt ist, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61 für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind. | "Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und die der Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 oder § 64 Absatz 5a unterliegen, müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage nach § 61j berechtigt ist, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind." |
bb) In Satz 5 wird jeweils die Angabe " § 61k" durch die Angabe " § 61l" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung die Angabe " §§ 61 bis 61e" durch die Angabe " §§ 61 bis 61g" ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Sofern der Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage nach § 61j berechtigt ist, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden."
38. In § 76 Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe " § 74a" die Wörter "Absatz 1 und 2" eingefügt.
39. Dem § 79 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt."
40. Dem § 79a wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt."
41. § 80a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 80a Kumulierungsverbot | " § 80a Kumulierung". |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 ist im Rahmen des § 61c Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben den direkten Zahlungen auch die vermiedenen Kosten zu berücksichtigen sind."
42. In § 81 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe " §§ 61 bis 61k" durch die Angabe " §§ 61 bis 61l" ersetzt.
43. § 85 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 1a wird eingefügt:
"1a. zu § 9 Absatz 8, insbesondere zur Verlängerung der Umsetzungsfrist in § 9 Absatz 8, wenn nicht innerhalb der Frist nach § 9 Absatz 8 Satz 3 technische Einrichtungen nach § 9 Absatz 8 in einem ausreichenden Umfang am Markt angeboten werden,".
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe " § 61k" durch die Angabe " § 61l" ersetzt.
bb) In Buchstabe a wird nach den Wörtern "die Privilegierung des" die Angabe " § 61l" eingefügt und wird das Wort "Absatzes" durch das Wort "Absatz" ersetzt.
cc) In Buchstabe b wird die Angabe " § 61k" durch die Angabe " § 61l" ersetzt.
dd) In Buchstabe c wird die Angabe " § 61k" durch die Angabe " § 61l" ersetzt.
ee) In Buchstabe d wird die Angabe " § 61k" durch die Angabe " § 61l" ersetzt.
ff) In Buchstabe e wird die Angabe " § 61k" durch die Angabe " § 61l" ersetzt.
gg) In Buchstabe f wird die Angabe " § 61k" durch die Angabe " § 61l" ersetzt.
44. In § 88a Absatz 1 Nummer 15 wird die Angabe " §§ 56 bis 61k" durch die Angabe " §§ 56 bis 61l" ersetzt.
45. In § 88c Nummer 1 werden die Wörter "für ein Ausschreibungsvolumen von 400 Megawatt pro Jahr" durch das Wort "gemeinsame" ersetzt.
46. § 88d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen für besonders netz- oder systemdienliche Anlagen nach § 39j einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen
| " § 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39j einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen
|
47. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "Übertragung und Entwertung" durch die Wörter "Übertragung, Entwertung und Verwendung" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen" werden durch die Wörter "Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen" ersetzt.
bb) Die Wörter "Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen" werden durch die Wörter "Übertragung, Entwertung und Verwendung von Regionalnachweisen" ersetzt.
48. In § 95 Nummer 3 werden die Wörter " § 100 Absatz 2 Nummer 8" durch die Wörter " § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.
49. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
" § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist bis zum 31. Dezember 2019 nicht für Strom aus Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz anzuwenden, soweit der Anlagenbetreiber die Angaben für die Anlage, die für die Bestimmung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 19 Absatz 3 Satz 3 maßgeblich ist, an das Register übermittelt hat."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern "in Betrieb genommen worden sind, ist" die Wörter "vorbehaltlich der Sätze 2 und 3" eingefügt.
bbb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:
"12. für Windenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, § 29 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist,
13. § 9 Absatz 7 und 8 und § 52 Absatz 2 Nummer 1a in der am 21. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden ist."
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Satz 2 bis 8" durch die Wörter "Satz 2 bis 9" ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Davon erfasst sind im Fall des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b alle Anlagen unabhängig davon, ob sie nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung oder nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Anlagenregisterverordnung gemeldet werden mussten. Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 27 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung auch dann besteht, wenn die immissionsschutzgesetzliche Genehmigungsbedürftigkeit erst nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage und nicht allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage entsteht; in diesem Fall kann der Anspruch ab dem Bestehen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit geltend gemacht werden. Satz 4 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden. Ausgenommen von der Bestimmung in Satz 4 sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2019 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Der Zahlungsanspruch nach Satz 4 wird am 1. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde."
c) Absatz 7 Satz 2
Der Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden.
wird aufgehoben.
d) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Anstelle der flächenbezogenen Vorgaben von § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben einzuhalten, die für die jeweilige Anlagenach Maßgabe der Übergangsregelungen dieses Gesetzes anzuwenden sind."
e) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:
"(10) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen, für die der Zuschlag vor dem 21. Dezember 2018 erteilt worden ist, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 20. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass § 9 Absatz 8 und § 85 Absatz 2 Nummer 1a anzuwenden sind.
(11) Für Solaranlagen, die vor dem 21. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 20. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden."
50. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 61h Absatz 2" durch die Angabe " § 62b Absatz 5" und die Angabe " §§ 61a, 61c und § 61d" durch die Angabe " §§ 61a, 61e und 61f" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 100 Absatz 2 Nummer 11" durch die Wörter " § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter " § 61h Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter " § 62b Absatz 5 Satz 1" ersetzt.
bb) In Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe " § 61c oder § 61d" durch die Angabe " § 61e oder § 61f" ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 61d" durch die Angabe " § 61f" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " §§ 61g und 61h" durch die Wörter " §§ 61i und 62a Absatz 1 und 6" ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die Bestimmungen nach § 61f und nach den Absätzen 4 und 6 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden. | "(7) § 61c Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden für KWK-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 erstmals Strom zur Eigenerzeugung erzeugt haben, deren erstmalige Nutzung zur Eigenversorgung durch den Letztverbraucher aber nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt ist." |
f) Die folgenden Absätze 9 bis 11 werden angefügt:
"(9) Die Bestimmung des § 28 Absatz 6 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
(10) Für Strommengen, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht werden, kann im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen abweichend von § 62b Absatz 1 und unbeschadet von § 62b Absatz 2 bis 6 die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 erfolgen. Für Strommengen, die im Rahmen der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2019 abgegrenzt werden, gilt dies nur, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2020 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird. Der Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, kann verlangen, dass die nach Satz 2 erforderliche Darlegung bei Vorlage durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird. § 75 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(11) Die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage kann verweigert werden, wenn und soweit
Satz 1 Nummer 5 ist nicht in den Fällen des § 62b Absatz 2 Nummer 2 anzuwenden."
51. Anlage 3 Abschnitt I Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt für zusätzlich installierte Leistung, die als Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nach dem 31. Juli 2014 an das Register übermittelt wird, ab dem ersten Tag des zweiten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 veröffentlichte aggregierte Zubau der zusätzlich installierten Leistung durch Erhöhungen der installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 erstmals den Wert von 1.350 Megawatt übersteigt. | "5. Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt für zusätzlich installierte Leistung, die als Erhöhung der installierten Leistung der Anlagenach dem 31. Juli 2014 an das Register übermittelt wird, ab dem ersten Tag des 16. Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 veröffentlichte aggregierte Zubau der zusätzlich installierten Leistung durch Erhöhungen der installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 erstmals den Wert von 1.000 Megawatt übersteigt." |
Artikel 2
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26b folgende Angabe eingefügt:
" § 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6a wird durch die folgenden Nummern 6a bis 6e ersetzt:
alt | neu |
6a a."elektrische KWK-Leistung" die elektrische Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess ausgekoppelten Nutzwärme im Zusammenhang steht, | "6a.Dampfnetze" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung einer Mehrzahl von Produktionsprozessen mit Prozessdampf und industrieller Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser im Sinn des § 2 Nummer 9,
6b."Dampfsammelschienen" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an denen mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfturbinen in diesem Sinn sind Dampfentspannungseinrichtungen sowie Endkundenanlagen, 6c."Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen" KWK-Anlagen, die über Dampfsammelschienen verfügen, 6d."Dampfentspannungseinrichtungen" an ein Dampf- oder Wärmenetz angeschlossene Kondensationsturbinen, die im Regelbetrieb zur Dampfdruckregulierung des Dampfoder Wärmenetzes eingesetzt werden und bei denen der erzeugte Strom ein untergeordnetes Nebenprodukt aus Gründen der Energieeffizienz darstellt; Dampfentspannungseinrichtungen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische Leistung der Dampfentspannungseinrichtungen bemisst sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Dampfentspannungseinrichtungen Dampf beziehen, 6e."elektrische KWK-Leistung" die elektrische Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme im Zusammenhang steht,"." |
b) Der Nummer 8 wird folgende Nummer 8 vorangestellt:
"8."Endkundenanlagen" von einem Anderen betriebene Dampfturbinen, die keinen Dampf in ein Dampf- oder Wärmenetz einspeisen; Endkundenanlagen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der Endkundenanlagen bemessen sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWKAnlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Endkundenanlagen Dampf beziehen,".
c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 8a.
d) Nummer 9b
9b."installierte KWK-Leistung" die elektrische Leistung, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme im Zusammenhang steht,
wird aufgehoben.
e) In Nummer 10 Buchstabe c wird das Wort "Wärmenetz" durch das Wort "Kältenetz" ersetzt.
f) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
18. "modernisierte KWK-Anlagen" Anlagen, bei denen
| "18. modernisierte KWK-Anlagen" KWK-Anlagen, bei denen wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt,"" |
3. § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b. modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 50 Megawatt, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte. | "b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn
|
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Absätze 2 bis 5" durch die Wörter "Absätze 1a bis 4" ersetzt.
c) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus
|
|
d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht für KWK-Strom aus modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auch dann, wenn die Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen
In den Fällen des Satzes 1 besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ausschließlich für Strom, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wurde; die Abgrenzung dieses Stroms gegenüber anderem Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen wird der nach Absatz 2 erhöhte Zuschlag nur für den Anteil der förderfähigen Vollbenutzungsstunden nach § 8 Absatz 2 gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu den übrigen Dampferzeugern in der Anlage entspricht; die Abgrenzung des Stroms, für den der erhöhte Zuschlag gewährt wird, gegenüber anderem Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat nach aktuellem Stand der Technik zu erfolgen."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nur soweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreitet. | "(6) Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig. § 19 Absatz 7 Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung mit einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn
|
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt wird der Zuschlag für 60.000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gezahlt. | "(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gezahlt für
|
(2) Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt wird der Zuschlag für 30.000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gezahlt. | (2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
|
b) Absatz 3
(3) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3.
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:
"Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2a wird ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem der bestehende Dampferzeuger die Erzeugung vollständig eingestellt hat."
7. In § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird jeweils das Wort "installierte" durch das Wort "elektrische" ersetzt.
8. § 8d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 61a bis 61e" durch die Angabe " §§ 61a bis 61g" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 61b Nummer 2" durch die Angabe " § 61c" ersetzt.
9. In § 12 Absatz 5 Nummer 2 wird das Wort "für" gestrichen.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe "2 Megawatt" die Wörter "bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 300 Megawatt" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "die Anlagen der Lieferung von Strom und Wärme an Dritte dienen" durch die Wörter "die Anlagen nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Erfordernis nach Satz 1 Nummer 1, den Strom nahezu ausschließlich an Dritte zu liefern, ist nicht für Strom anzuwenden, der in der KWK-Anlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch)."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Zuschlag beträgt 1,5 Cent je Kilowattstunde. Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nur soweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlage und dem Marktpreis nicht überschreitet. | "(3) Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK-Anlagen
Eine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen ist nicht zulässig." |
11. § 18 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt, | "1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt
|
12. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt, | "1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt
|
13. Nach § 26b wird folgender § 26c eingefügt:
" § 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung
Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung der KWKG-Umlage entsprechend anzuwenden."
14. Dem § 27a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Beträgt bei einem Unternehmen die Begrenzung nach Absatz 1 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500.000 Euro oder mehr, ist § 74a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung an die Bundesnetzagentur bis zum 31. August des jeweiligen Folgejahres erfolgen muss."
15. In § 27b wird die Angabe " § 61k" durch die Angabe " § 61l" ersetzt.
16. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden nach den Wörtern "einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft," die Wörter "einem genossenschaftlichen Prüfungsverband," eingefügt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe "DIN EN ISO-5001-Zertifikates" durch die Angabe "DIN EN ISO-50001-Zertifikates" ersetzt.
17. In § 33 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter " § 26 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 26 Absatz 1" ersetzt.
18. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4a werden die Wörter "zu regeln" durch das Wort "dahingehend" ersetzt.
b) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort "installierte" durch das Wort "elektrische" ersetzt.
19. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort "installierte" durch das Wort "elektrische" ersetzt.
bb) In Buchstabe d werden die Wörter "und an die Verwendung der in dem innovativen KWK-System erzeugten Wärme" gestrichen.
b) In Nummer 3 Buchstabe h werden nach der Angabe " § 8a Absatz 3" die Wörter "zu regeln, dass" eingefügt.
c) In Nummer 5a werden die Wörter "zu regeln" durch das Wort "dahingehend" ersetzt.
20. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter "Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
21. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Wörter " § 8 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter " § 8 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
b) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe "Nummer 18" die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für modernisierte KWK-Anlagen im Sinn des § 2 Nummer 18, die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b unterfallen. Einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur bedarf es in den Fällen des Satzes 4 nicht."
c) Die folgenden Absätze 16 bis 18 werden angefügt:
"(16) Für Ansprüche der Betreiber von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind abweichend von § 2 Nummer 14 thermodynamisch abgrenzbare Einheiten einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage (Blöcke) einer KWK-Anlage im Sinn des Gesetzes gleichzustellen, wenn
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber der Blöcke dies beantragen. Satz 1 ist bis zum Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung und nur für diese anzuwenden. Satz 1 ist auch auf eine Änderungszulassung anzuwenden, mit der eine bereits vor dem 30. November 2018 oder eine nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilte Zulassung geändert wird. Nach Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung bestimmt sich die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 für eine erneute Modernisierung der KWK-Anlage abzuwartende Karenzzeit einmalig nach der Investitionstiefe des vor dem 30. November 2018 oder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Vorhabens bezogen auf die gesamte Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt wenigstens zwei Jahre ab der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage oder ab der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt fünf Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent und zehn Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent einer möglichen Neuerrichtung einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen haben. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden für die Bestimmung der Höhe des Fördersatzes bestehender KWK-Anlagen nach § 13 Absatz 3, unabhängig davon, ob eine Zulassung bereits erteilt worden ist.
(17) Die Bestimmung nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
(18) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden."
Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst: " § 35 Monitoring und ergänzende Informationen".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
"21a. H-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,".
b) Nach Nummer 24b wird folgende Nummer 24c eingefügt:
"24c. L-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,".
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war."
b) In Absatz 2 Satz 5 werden nach den Wörtern "Kraft-Wärme-Kopplung" die Wörter "bei der Ermittlung seiner Netzentgelte" eingefügt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "erstellen jährlich gemeinsam" die Wörter "für die nächsten fünf Jahre" eingefügt und wird die Angabe "1. November" durch die Angabe "1. Juli" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Betrachtungsjahre sowie zugrunde liegende" durch die Wörter "Die zugrunde liegenden" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Prognose nach Satz 1."
5. § 13e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "schrittweise ab dem Winterhalbjahr 2018/2019" durch die Wörter "ab dem Winterhalbjahr 2020/2021" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Kapazitätsreserve steht die Reduktion des Wirkleistungsbezugs der Einspeisung von Wirkleistung gleich."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2019" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "ab dem Winterhalbjahr 2018/2019" durch die Wörter "ab dem Winterhalbjahr 2020/2021" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "ab dem Winterhalbjahr 2020/2021" durch die Wörter "ab dem Winterhalbjahr 2022/2023" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor der Nummerierung die Wörter "nach Satz 3" durch die Wörter "aufgrund einer Verordnung nach § 13h" ersetzt.
bb) Satz 3
Gesondert erstattet werden
wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
6. In § 13g Absatz 7 Satz 10 werden die Wörter "Satz 6 und 7" durch die Wörter "Satz 5 und 6" ersetzt.
7. § 13h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 Buchstabe e wird das Wort "Erzeugungsanlagen" durch das Wort "Anlagen" ersetzt.
bb) In Nummer 10 werden nach den Wörtern "vergebenen Vergütung" die Wörter "einschließlich der Vergütungsbestandteile" eingefügt.
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. zur Höhe der Kosten, die für den Einsatz der Anlagen der Kapazitätsreserve, für den Betrieb der Anlage in Teillast und in Volllast sowie für die Durchführung von Probeabrufen zu erstatten sind, insbesondere in welcher Höhe für elektrische Arbeit pro Megawattstunde eine Kostenerstattung erfolgt, | "11. zu den Kosten, die den Betreibern von Anlagen der Kapazitätsreserve gesondert zu erstatten sind, zur Abgrenzung zwischen erstattungsfähigen Kostenpositionen, nicht erstattungsfähigen Kostenpositionen und Vergütungsbestandteilen sowie zur Abgeltung der Kosten durch einen pauschalen Vergütungssatz," |
dd) Nummer 12
12. zur gesonderten Erstattung von Kosten nach § 13e Absatz 3, einschließlich der Bestimmung weiterer erstattungsfähiger Kostenpositionen und der Abgrenzung von nicht erstattungsfähigen Kostenpositionen, wobei vorgesehen werden kann, dass Kosten durch einen pauschalen Vergütungssatz abgegolten werden,
wird aufgehoben.
ee) Die Nummern 13 bis 15 werden die Nummern 12 bis 14.
ff) Nummer 16 wird Nummer 15 und nach den Wörtern "Anlagen der Kapazitätsreserve" werden die Wörter ", einschließlich des Einsatzes geeigneter Anlagen der Kapazitätsreserve für die Netzreserve," eingefügt.
gg) Nummer 17 wird Nummer 16.
hh) Nummer 18 wird Nummer 17 und in Buchstabe b wird das Wort "Probeläufen" durch das Wort "Probeabrufen" ersetzt.
ii) Die Nummern 19 bis 24 werden die Nummern 18 bis 23.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Nummer 1 bis 21" durch die Wörter "Nummer 1 bis 20" ersetzt.
8. In § 13j Absatz 4 werden die Wörter "für den Erbringungszeitraum ab 2018/2019" gestrichen.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
10. § 17f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gültig ab 01.01.2019:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," gestrichen.
Gültig ab 01.01.2018:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 2 entsprechend anzuwenden."
Gültig ab 01.01.2019:
cc) Satz 5 wird
Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.
aufgehoben.
Gültig ab 01.01.2019:
b) In Absatz 5 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1.000.000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. | "Für den Aufschlag nach Satz 1 sind die §§ 26a bis 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden." |
11. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Diese Pflichten bestehen nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. | "Diese Pflichten bestehen nicht, wenn
In der Regel sind die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein H-Gasversorgungsnetz wirtschaftlich zumutbar im Sinne von Satz 2 Nummer 2, wenn sie die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein L-Gasversorgungsnetz nicht wesentlich übersteigen. Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden, wenn der technische Umstellungstermin gemäß § 19a Absatz 1 Satz 5 im Gebiet des beantragten Anschlusses bereits zu veröffentlichen ist und der Gesamtbedarf an L-Gas in dem betreffenden L-Gasversorgungsnetz durch den Anschluss nur unwesentlich erhöht wird." |
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Bedingungen" die Wörter "und der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4" eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an deren Gasversorgungsnetz mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig mit den Verbänden der Netznutzer zu konsultieren."
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 1 und Absatz 3 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2016 S. 1) zu erstellen. Die nach Satz 1 erstellten allgemeinen technischen Mindestanforderungen sind innerhalb des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Verbandes zu konsultieren und abzustimmen. Der Verband nimmt als beauftragte Stelle insoweit die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2016 S. 1) wahr. Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des vorgelegten Entwurfs der technischen Mindestanforderungen verlangen, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich ist. | "(4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstellen gemeinsam allgemeine technische Mindestanforderungen.
Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden
|
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "allgemeinen technischen" gestrichen und werden nach dem Wort "Mindestanforderungen" die Wörter "nach den Absätzen 1, 2 und 4" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "allgemeinen technischen" gestrichen.
13. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 Monitoring | " § 35 Monitoring und ergänzende Informationen". |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Regulierungsbehörde kann für die Erstellung des Berichts nach § 63 Absatz 3a sowie zur Überwachung von Verpflichtungen nach § 13, insbesondere ob eine Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ergänzende Informationen erheben, insbesondere
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "des Monitoring" die Wörter "und zur Erhebung der ergänzenden Informationen" eingefügt.
14. § 53a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 aufgeführten Instrumente" durch die Wörter "marktbasierte Maßnahmen" ersetzt.
15. § 54a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 994/2010" durch die Angabe "2017/1938" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor der Nummerierung die Angabe "Nr. 994/2010" durch die Angabe "2017/1938" ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Risikoanalyse gemäß Artikel 9" durch die Wörter "Risikobewertung gemäß Artikel 7" ersetzt.
cc) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 7" durch die Angabe "Anhang III", die Angabe "Artikel 6 Absatz 5" durch die Angabe "Artikel 5 Absatz 4" und die Angabe "Artikel 6 Absatz 7" durch die Angabe "Artikel 5 Absatz 8" ersetzt und werden die Wörter "die Befugnis zur Forderung nach Erweiterung von Kapazitäten nach Artikel 6 Absatz 6," gestrichen.
dd) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 9 Satz 1" durch die Wörter "Artikel 5 Absatz 1 und 8 Unterabsatz 1" ersetzt.
ee) In Satz 3 wird die Angabe "Artikel 6" durch die Angabe "Artikel 5", die Angabe "Artikel 8" durch die Angabe "Artikel 6", die Angabe "Artikel 2 Absatz 1" durch die Angabe "Artikel 2 Nummer 5" und die Angabe "Nr. 994/2010" durch die Angabe "2017/1938" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Risikoanalyse" durch das Wort "Risikobewertung", die Angabe "Artikel 9 Absatz 1" durch die Angabe "Artikel 7 Absatz 4" und die Angabe "Nr. 994/2010" durch die Angabe "2017/1938" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Artikel 9 Absatz 3" durch die Angabe "Artikel 7 Absatz 6", die Angabe "Artikel 7" durch die Angabe "Anhang III", die Angabe "Artikel 6 Absatz 8 Satz 2 und 3" durch die Angabe "Artikel 5 Absatz 7" und die Angabe "Nr. 994/2010" durch die Angabe "2017/1938" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe "Nr. 994/2010" durch die Angabe "2017/1938" und in Nummer 2 die Angabe "Artikel 13" durch die Angabe "Artikel 14" ersetzt.
16. In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Nr. 994/2010" durch die Angabe "2017/1938" ersetzt.
17. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5,".
b) In Nummer 5 werden die Wörter "sowie 13 bis 24" durch die Wörter "sowie 12 bis 23" und die Wörter "sowie 13 bis 21" durch die Wörter "sowie 12 bis 20" ersetzt.
c) In Nummer 12 werden die Wörter "Artikel 6 Absatz 5 bis 7 und Artikel 7" durch die Wörter "Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III" und die Angabe "Nr. 994/2010" durch die Angabe "2017/1938" ersetzt.
18. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe "2018" durch die Angabe "2020" ersetzt.
b) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "30. November 2019" wird durch die Angabe "30. Juni 2019" ersetzt.
bb) Nach den Wörtern "nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" werden die Wörter "und nach § 35 Absatz 1a" eingefügt.
19. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Tritt nach Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 30 Absatz 2 dadurch Erledigung ein, dass die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bevor eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten."
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. in den Fällen des Absatzes 2a der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, gegen den ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 bereits eingeleitet war."
20. In § 95 Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern "einschließlich seiner" das Wort "Unternehmsteile" durch das Wort "Unternehmensteile" ersetzt.
21. Dem § 118 wird folgender Absatz 25 angefügt:
"(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 30. Juni 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019
Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklären."
Artikel 4
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
In § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) werden die Wörter " § 6 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Nach § 19 Absatz 2 Satz 15 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 865) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
"Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden."
Artikel 6
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
Die Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
§ 14 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor der Nummerierung werden nach den Wörtern "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" die Wörter "und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" eingefügt.
2. In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "Übertragung und Entwertung" durch die Wörter "Übertragung, Entwertung und Verwendung" ersetzt.
3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen" werden durch die Wörter "Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen" ersetzt.
b) Die Wörter "Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen" werden durch die Wörter "Übertragung, Entwertung und Verwendung von Regionalnachweisen" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
Die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
Das Ausschreibungsvolumen der gemeinsamen Ausschreibungen beträgt in den Jahren 2018 bis 2020 zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. April und 1. November jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung. | " § 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
Das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt." |
2. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen
Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem letzten vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachten Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Solaranlagen nach den §§ 29 und 37b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. | " § 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen
Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den §§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes." |
3. In § 14 wird jeweils in der Überschrift sowie in Satz 1 die Angabe "und 2020" durch die Angabe "bis 2022" ersetzt.
4. In § 16 Absatz 1 wird die Angabe "2019 und 2020" durch die Angabe "2019 bis 2022" ersetzt.
5. In § 20 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2022" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 6 wird das Wort "installierte" durch das Wort "elektrische" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "installierte" durch das Wort "elektrische" ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort "installierten" durch das Wort "elektrischen" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Kilowatt" das Wort "installierte" durch das Wort "elektrische" ersetzt.
4. In § 10 Absatz 2 wird das Wort "installierter" durch das Wort "elektrischer" ersetzt.
5. In § 19 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "installierte" durch das Wort "elektrische" und das Wort "installierten" durch das Wort "elektrischen" ersetzt.
6. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils das Wort "installierten" durch das Wort "elektrischen" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "installierter" durch das Wort "elektrischer" ersetzt.
7. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter " § 8 Absatz 1 bis 4" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
8. In § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe e wird das Wort "installierte" durch das Wort "elektrische" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Teil 4 nach den Wörtern "Windenergieanlagen auf See" die Wörter ", die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt.
2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den Wörtern "Windenergieanlagen auf See" die Wörter ", die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "Windenergieanlagen auf See" die Wörter ", die an das Netz angeschlossen werden" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "Windenergieanlagen auf See" die Wörter ", die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt.
c) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:
"7."sonstige Energiegewinnungsanlage" jede Anlage zur Erzeugung von Strom auf See aus anderen erneuerbaren Energien als Wind, insbesondere aus Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, oder zur Erzeugung anderer Energieträger, insbesondere Gas, oder anderer Energieformen, insbesondere thermischer Energie,
8."sonstige Energiegewinnungsbereiche" Bereiche außerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden können und die dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes unterliegen,".
d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 9 und 10.
4. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Flächenentwicklungsplan kann für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, Festlegungen mit dem Ziel treffen, die praktische Erprobung und Umsetzung von innovativen Konzepten für nicht an das Netz angeschlossene Energiegewinnung räumlich geordnet und flächensparsam zu ermöglichen."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Gebieten für insgesamt 40 bis 70 Quadratkilometer festlegen. Im Küstenmeer können sonstige Energiegewinnungsbereiche nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land eine Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hierüber abgeschlossen und die sonstigen Energiegewinnungsbereiche als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "sowie 6 bis 11" die Wörter "und Festlegungen nach Absatz 2a" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 17 Absatz 3" durch die Angabe " § 17 Absatz 1" ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. im Fall einer Festlegung nach Absatz 2a der sonstige Energiegewinnungsbereich in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt."
cc) In Satz 3 wird die Angabe " § 17 Absatz 3" durch die Angabe " § 17 Absatz 1" ersetzt.
6. Dem § 6 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
"Er ist für die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des Teils 4 und nach den Bestimmungen des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) und der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) verbindlich."
7. In der Überschrift von Teil 4 werden nach den Wörtern "Windenergieanlagen auf See" die Wörter ", die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt.
8. Dem § 44 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie sind abweichend von Satz 1 nicht anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen werden; deren Errichtung, Betrieb und Änderung unterliegen dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes."
9. In § 51 Satz 2 wird die Angabe " § 17 Absatz 3" durch die Angabe " § 17 Absatz 1" ersetzt.
10. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Seegebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 geeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern können. | "Diese Seegebiete müssen ernsthaft in Betracht kommen für die Errichtung von:
Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Planfeststellungsbehörde legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens bis zu einer Sicherung des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 durch die Raumordnung. Die Veränderungssperre ist nach § 73 Nummer 1 sowie in zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen. | "(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens für vier Jahre. Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen." |
Artikel 12
Änderung des Seeanlagengesetzes
Das Seeanlagengesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "anderen wirtschaftlichen Zwecken" die Wörter ", insbesondere der Gewinnung von Energie aus Windenergieanlagen auf See ohne Netzanschluss und sonstigen Energiegewinnungsanlagen," eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Zu den für den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen gehören auch andere Kabel als Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Nummer 1 und 2" durch die Wörter "Nummer 1 bis 3" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See sowie die Übertragung des Stroms nicht wesentlich behindern. | "Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung der im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See oder der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See sowie die Übertragung des Stroms und die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereiche nicht wesentlich behindern." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort "Anträge" durch die Wörter "Planfeststellungs- oder Genehmigungsanträge" und in Satz 2 wird das Wort "vollständigen" durch das Wort "ausreichenden" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Ein Antrag gilt als ausreichend im Sinne von Absatz 1, wenn er zumindest beinhaltet:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3" gestrichen.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. | "4. den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Planfeststellungsbehörde" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "sowie durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen" gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen bestimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
"Bei Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen werden, und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die nicht an das Netz angeschlossen werden, darf der Plan zudem nur festgestellt werden, wenn sich der Plan auf einen sonstigen Energiegewinnungsbereich nach § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezieht."
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
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(5) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn
Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen. § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. | "(4) Der Planfeststellungsbeschluss tritt außer nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch dann außer Kraft, wenn Anlagen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind. Das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen." |
d) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe "Absatz 5" wird durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
e) Absatz 7 wird Absatz 6.
6. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe "3 oder" gestrichen.
7. In § 7 Nummer 1 wird die Angabe " § 5 Absatz 4" durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
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Diese Seegebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Gesetzes zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See geeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur solche Anlagen erfassen, die die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern können. | "Diese Seegebiete müssen in Betracht kommen für die Errichtung von
Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens bis zu einer Sicherung des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Gesetzes zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See durch die Raumordnung. Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen. | "(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens für vier Jahre. Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen." |
9. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe " § 5 Absatz 4" durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Gültig ab 01.08.2019
In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3093), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "bei Nacht im" die Wörter "nicht kontrollierten und" eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503, 3343) wird aufgehoben.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und Doppelbuchstabe cc treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 2, 19 bis 33, 35, 36 Buchstabe a, Nummer 37 Buchstabe a bis c, Nummer 42, 43 Buchstabe b, Nummer 44, 50 Buchstabe a und c bis e sowie f, soweit § 104 Absatz 10 und 11 betroffen ist, Artikel 2 Nummer 1, 8, 13, 15 und 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 10 und 21 Buchstabe c, soweit § 35 Absatz 17 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betroffen ist, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc und Buchstabe b sowie Artikel 14 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(5) Artikel 13 tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.
ID 182133
ENDE |