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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 7. Februar 2023
(GBl. Nr. 2 vom 10.02.2023 S. 26)



Der Landtag hat am 1. Februar 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
KlimaG BW - Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz vom 17. März 2015 (GBl. S. 151) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Gesetz soll dazu beitragen, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 90 Prozent zu verringern."Das Gesetz soll dazu beitragen, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 schrittweise zu verringern und bis zum Jahr 2030 eine Minderung um mindestens 65 Prozent zu erreichen."

2. In § 3 Nummer 2 Satz 2 werden nach der Angabe "Nummer 5" die Wörter "oder der Anschluss an ein Wärmenetz durch eine oder mehrere andere Heizanlagen" eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "3,50" durch die Angabe "2,50" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 wird auch dann vollständig erfüllt, wenn die thermische Leistung einer Wärmepumpe nach Satz 1 Nummer 1 mindestens 25 Prozent der Heizlast des versorgten Gebäudes (Gebäudeheizlast) beträgt. Maßgeblich ist die potenzielle Heizleistung bei der jeweils anzusetzenden Normaußentemperatur am Standort der Wärmepumpe und einer Vorlauftemperatur von 35 Grad Celsius."

b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung von biogenem Flüssiggas, das den Anforderungen des § 40 Absatz 4 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1321) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht."

4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes durch Anschluss an ein Wärmenetz oder eine andere Einrichtung zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung von mehreren Gebäuden gedeckt wird, deren verteilte Wärme
  1. zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Geräten, die hoch effizient im Sinne der unter Absatz 1 Nummer 1 genannten Richtlinie sind, oder
  2. zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder
  3. zu einem Anteil von mindestens 15 Prozent aus erneuerbaren Energien oder
  4. aus einer Kombination der Anforderungen nach Nummer 1 bis 3 stammt.
"(2) Die Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes durch Anschluss an ein Wärmenetz oder eine andere Einrichtung zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung von mehreren Gebäuden gedeckt wird."

5. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "nicht der gesamte Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes" durch die Wörter "die Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 nicht vollständig" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "3,0" durch die Angabe "1,8" ersetzt.

6. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Übergangsvorschriften

Auf Gebäude, deren Heizanlage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften ausgetauscht wurde, ist das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Die danach Verpflichteten können alternativ die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes in der ab dem Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Fassung erfüllen."

Artikel 3
Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Bei der Planung, Errichtung und Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird der Absatz 3.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse wird auf die Wandhöhe nicht angerechnet, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt."

b) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt für die nachträgliche Anbringung von Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Solarnutzung entsprechend."

3. § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse, durch die die Höhe von 13 m überschritten wird, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt."

4. In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "vorliegen" folgender Halbsatz eingefügt:

"; bei von baulichen Anlagen unabhängigen Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Solarnutzung gilt die Ausnahme für Sonderbauten nicht".

5. § 74 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, die allein zur Durchführung baugestalterischer Absichten gestellt werden, dürfen die Nutzung erneuerbarer Energien nicht ausschließen oder unangemessen beeinträchtigen."Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie gleichzeitig die Nutzung erneuerbarer Energien zulassen."

6. Im Anhang (Verfahrensfreie Vorhaben) Nummer 3 Buchstabe c werden das Wort "Gebäuden" durch die Wörter "baulichen Anlagen nach § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2", das Wort "Gebäude" durch die Wörter "baulichen Anlagen" und das Wort "gebäudeunabhängige" durch die Wörter "von baulichen Anlagen nach § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 unabhängige" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 654) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg" durch die Wörter "Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "des integrierten Energie und Klimaschutzkonzeptes und der Anpassungsstrategie nach den Vorschriften des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg" durch die Wörter "der Anpassungsstrategie nach den Vorschriften des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.

2. In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg" durch die Wörter "Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Gemeindeordnung

§ 11 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Gemeinden können durch Satzung für das Gemeindegebiet oder genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets die Verwendung bestimmter erneuerbarer Energien für bestehende Gebäude, die nicht öffentliche Gebäude des Bundes sind, oder den Anschluss an Einrichtungen zur Versorgung mit Nah und Fernwärme und deren Benutzung vorschreiben, wenn dies

  1. nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen oder unzumutbaren Belästigungen oder
  2. zur Sicherung der örtlichen Energieversorgung oder
  3. aus Gründen der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere zum Schutz des Klimas und der allgemeinen Energieeinsparung

gerechtfertigt ist. Erneuerbare Energien gemäß Satz 1 sind solche nach § 3 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1321) geändert worden ist; die Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehende Anlagen darf nicht vorgeschrieben werden. Absatz 1 bleibt unberührt. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Gemeinden haben in der Satzung Ausnahmen von der in Satz 1 genannten Pflicht vorzusehen, wenn deren Erfüllung wirtschaftlich oder aufgrund der bestehenden energetischen Qualität des Gebäudes unzumutbar ist."

Artikel 6
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBl. S. 797), das zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Öffentlichkeit wird im Rahmen ihres berechtigten Informationsinteresses und insbesondere zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in geeigneter Weise über den Bestand unbeweglicher Kulturdenkmale unterrichtet; die Informationen können auch auf einem vom Landesamt für Denkmalpflege betriebenen jedermann zugänglichen zentralen Internetportal bereitgestellt werden. Informationen werden nicht bereitgestellt, soweit die Veröffentlichung zu einer Gefährdung des Kulturdenkmals führen kann oder einer Veröffentlichung sonstige, insbesondere datenschutzrechtlich geschützte Belange entgegenstehen. Das Landesamt für Denkmalpflege gewährleistet durch technische und organisatorische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird und datenschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Soweit ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört oder beseitigt, in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt oder auf sonstige Weise verändert wird, ist der Veranlasser der Zerstörung, Beeinträchtigung oder sonstigen Veränderung im Rahmen des Zumutbaren zur fachgerechten Untersuchung, Bergung und Dokumentation des Kulturdenkmals verpflichtet. §§ 7, 8, 15 und 19 Absatz 2 bleiben unberührt."

3. § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus gegenüber denkmalschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen".

4. § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bis zur Erreichung des Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg stehen der Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen denkmalfachliche Belange nicht entgegen, soweit die Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines in höchstem Maße raumwirksamen eingetragenen Kulturdenkmals errichtet, verändert oder beseitigt werden; die Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 ist regelmäßig zu erteilen. Entsprechendes gilt für Photovoltaik- und Solarthermieanlagen."

Artikel 7
Änderung der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg

§ 7 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Sparsamkeit" die Wörter "unter angemessener Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten" eingefügt.

2. Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dabei sind auch die mit den Maßnahmen verbundenen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen."

Artikel 8
Änderung des Landeshochschulgesetzes

In § 2 Absatz 5 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 650) geändert worden ist, werden die Wörter "Nachhaltigkeit und" durch die Wörter "Nachhaltigkeit einschließlich Schutz des Klimas und Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sowie" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Das Wassergesetz für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die Gewässer sollen wirksam gegen thermische Belastung geschützt werden; soweit es dem Gewässertyp entspricht, soll das Anlegen eines Gehölzsaums angestrebt werden."

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Hierbei ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen."

2. Nach § 12 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Stärkung der Grundwasserneubildung ist anzustreben."

3. § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten."

4. § 76 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch die Angabe "mitzuwirken," ersetzt.

c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. die Folgen des Klimawandels für die Gewässer des Landes regelmäßig zu überprüfen und zu bewerten sowie entsprechende Prognosen und Szenarien bereitzustellen."

5. § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe c werden die Wörter "Nummer 2 und 3" durch die Wörter "Nummer 2 oder 3" ersetzt und nach der Angabe "ist," das Wort "oder" eingefügt.

c) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.06.2012 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung"

Artikel 10
Änderung des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Das Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Baurechtsbehörde" durch die Wörter "verfahrensführenden Behörde" ersetzt.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe c werden die Wörter "Nummer 2 und 3" durch die Wörter "Nummer 2 oder 3" ersetzt und nach der Angabe "ist," das Wort "oder" eingefügt.

cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.06.2012 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung"

b) Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird nach der Angabe "Nummer 2" die Angabe "oder 3" und nach der Angabe "ist," das Wort "oder" eingefügt.

cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.06.2012 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung"

c) Absatz 7 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EfbV, §§ 4, 5 und 16 Absatz 5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084, 1085) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, § 4 DepV in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 9 DepV, § 9 Absatz 2 der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Bekanntgabe nach § 11 Absatz 4 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung."5. die Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 EfbV, §§ 4, 5 und 16 Absatz 5 der Anzeige und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 720) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, § 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 9 DepV, § 9 Absatz 1 und 2 der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 720) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Bekanntgabe nach § 11 Absatz 4 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 720) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung,"

Artikel 11
Änderung des Naturschutzgesetzes

Das Naturschutzgesetz vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Naturschutzbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetz Baden--Württemberg Rechnung zu tragen."

2. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter "der öffentlichen Hand" gestrichen und nach dem Wort "Sicherheit" die Wörter "oder der Betriebssicherheit" eingefügt.

3. § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 zum Naturschutzgebiet kann auch Regelungen über notwendige Beschränkungen des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern enthalten."

Artikel 12
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (GBl. S. 161, 162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter "naturnahe Waldbewirtschaftung" durch die Wörter "naturnahe und klimaangepasste Waldbewirtschaftung zur dauerhaften Erfüllung der Waldfunktionen, auch unter den Bedingungen des voranschreitenden Klimawandels" ersetzt.

2. § 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die forstliche Rahmenplanung soll den Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angemessen berücksichtigen."

3. § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Soll für eine Waldfläche, die befristet umgewandelt ist, eine weitere vorübergehende Nutzung zum Zweck des Ausbaus der Erneuerbaren Energien erfolgen, ist in der Abwägung für die erforderliche Genehmigung dem Ausbau der Erneuerbaren Energien grundsätzlich Vorrang einzuräumen."

4. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe " § 6 Nr. 5" durch die Angabe " § 6 Satz 1 Nummer 5" ersetzt und nach dem Wort "hinwirken" folgender Halbsatz eingefügt:

"; der Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sind angemessen zu berücksichtigen".

5. Nach § 45 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Im Staatswald werden bis zum Jahr 2025 10 Prozent der Staatswaldfläche als dauerhafte Prozessschutzflächen ausgewiesen."

Artikel 13
Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie leisten einen angemessenen Beitrag zum Schutz des Klimas und zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels und tragen der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung."

2. § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sie haben den Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angemessen zu berücksichtigen."

3. § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sollen in der Erwachsenenbildung angemessen berücksichtigt werden."

4. In § 8a Absatz 1 werden nach dem Wort "umweltschonender" die Wörter "und an den Klimawandel angepasster" und nach dem Wort "ressourcenschonender" die Wörter "sowie an den Klimawandel angepasster" eingefügt.

5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Artenvielfalt" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. im Bereich des Klimaschutzes auf eine möglichst klimaschonende Produktionskette,

8. auf eine an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angepasste Land und Forstwirtschaft."

6. In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Gesichtspunkten" folgender Halbsatz eingefügt:

"; bei der Bewertung sind der Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angemessen zu berücksichtigen".

7. In § 16a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "Erzeugungspraktiken," die Wörter "die auch den Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels berücksichtigen sollen," eingefügt.

8. § 27a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen.

b) In Satz 2 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Hochwasserschutzes" die Wörter "oder der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels" eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg

Das Fischereigesetz für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), das zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1, 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Bei der Wahrnehmung der Hegepflicht ist der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angemessen Rechnung zu tragen."

2. § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sind zu berücksichtigen."

3. § 42 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sind bei der Sicherung von Fischwechseln zu berücksichtigen."

4. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Gewässerteile, die den Fischen der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels dienen (Klimawandelanpassungsbezirke)."

Artikel 15
Änderung des Straßengesetzes

Das Straßengesetz in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2021 (GBl. S. 1040) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Hierbei ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen. Die Belange der Sicherheit des Verkehrs sowie die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung bleiben unberührt."

2. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "sind" ein Komma und die Wörter "sowie nicht für Photovoltaik- und solarthermische Freiflächenanlagen und die dazugehörigen Nebenanlagen" eingefügt.

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs

Das Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GBl. S. 1043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Umweltschutzes" die Wörter "einschließlich des Klimaschutzes" eingefügt.

b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Verwirklichung dieser Ziele ist der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angemessen Rechnung zu tragen."

2. In § 10 Satz 2 werden nach dem Wort "Umweltschutzes" die Wörter "einschließlich des Klimaschutzes, der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels" eingefügt.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank -

Das Gesetz über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - vom 11. November 1998 (GBl. S. 581), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GBl. S. 645, 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
"7. Umweltschutzmaßnahmen einschließlich solcher zum Schutz des Klimas, sowie Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels,"

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei der Erfüllung des Auftrags ist dem Schutz des Klimas und der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angemessen Rechnung zu tragen."

2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied kann zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt werden."

Artikel 18
Änderung des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg

In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juli 2005 (GBl. S. 588), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 259, 260) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Bereich" die Wörter "sowie bei dem Schutz des Klimas und der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels" eingefügt.

Artikel 19
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg

Nach § 14 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008 S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (GBl. S. 346, 347) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Bei der Planung von Neubauten und Erweiterungsbauten von Krankenhäusern nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, für die ab dem 1. Juli 2023 ein Förderantrag gestellt wird, ist im Rahmen einer dem Förderantrag beizufügenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ein rechnerischer Preis von mindestens 201 Euro für jede über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid zu veranschlagen."

Artikel 20
Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

§ 2 Absatz 1 Nummer 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe b wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

2. In Buchstabe c werden die Wörter "Nummer 2 und 3" durch die Wörter "Nummer 2 oder 3" ersetzt und nach der Angabe "ist," das Wort "oder" eingefügt.

3. Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.06.2012 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung"

Artikel 21
Änderung der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung
forstliche Sachkunde

In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung forstliche Sachkunde vom 18. Februar 2020 (GBl. S. 52), die durch Artikel 125 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 16) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Landschaftspflege" die Wörter "einschließlich der Bezüge zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung" eingefügt.

Artikel 22
Änderung der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung forsttechnische Sachkunde

In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung forsttechnische Sachkunde vom 18. Februar 2020 (GBl. S. 70), die durch Artikel 126 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 16) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Landschaftspflege" die Wörter "einschließlich der Bezüge zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung" eingefügt.

Artikel 23
Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienst

In § 11 Absatz 2 Satz 1 der Laufbahn, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienst vom 11. Mai 2015 (GBl. S. 334), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 556) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Agrarpolitik" die Wörter "und der Bezüge zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung" eingefügt.

Artikel 24
Änderung der Laufbahn, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst

In § 10 Absatz 2 Satz 1 der Laufbahn, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst vom 5. Dezember 2014 (GBl. S. 786), die zuletzt durch Artikel 100 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 13) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Agrarpolitik" die Wörter "und der Bezüge zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung" eingefügt.

Artikel 25
Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für landwirtschaftstechnische Oberlehrer und Berater

In § 10 Absatz 2 Satz 1 der Laufbahn, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für landwirtschaftstechnische Oberlehrer und Berater vom 17. Oktober 2016 (GBl. S. 587, 588), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 556) geändert worden ist, werden die Wörter "Agrarpolitik und" durch die Wörter "Agrarpolitik und der Bezüge zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung sowie" ersetzt.

Artikel 26
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst

§ 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 23. Dezember 2014 (GBl. 2015 S. 52), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (GBl. S. 677, 678) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die jeweils bestehenden Bezüge zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung sind in angemessener Weise zu vermitteln."

Artikel 27
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Dienst Städtebau und Raumordnung

§ 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Dienst Städtebau und Raumordnung vom 14. Mai 2018 (GBl. S. 205, 208), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Oktober 2022 (GBl. S. 527, 532) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die jeweils bestehenden Bezüge zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung sind in angemessener Weise zu vermitteln."

Artikel 28
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener bautechnischer Dienst der Hochbauverwaltung

§ 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener bautechnischer Dienst der Hochbauverwaltung vom 28. Oktober 2014 (GBl. S. 507), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 556) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die jeweils bestehenden Bezüge zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung sind in angemessener Weise zu vermitteln."

Artikel 29
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer bautechnischer Dienst der Hochbauverwaltung

§ 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer bautechnischer Dienst der Hochbauverwaltung vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 390), die durch Artikel 95 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 110, ber. 273) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die jeweils bestehenden Bezüge zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung sind in angemessener Weise zu vermitteln."

Artikel 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 229), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Oktober 2021 (GBl. S. 837) geändert worden ist, außer Kraft.

ID 230309

ENDE