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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
Vom 8. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 151 vom 15.05.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
" § 10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte".
b) Nach der Angabe zu § 10b wird die folgende Angabe zu § 10c eingefügt:
" § 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche".
c) Nach der Angabe zu § 11 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 11a Recht zur Verlegung von Leitungen
§ 11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus".
d) Die Angabe zu § 21c wird wie folgt gefasst:
" § 21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel".
e) Die Angabe zu den §§ 37c und 37d wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder
§ 37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments
§ 37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments".
f) Nach der Angabe zu § 85c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung".
2. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "der öffentlichen" die Wörter "Gesundheit und" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
"15a."dazugehörige Nebenanlage" eine Nebenanlage, die der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage dient, einschließlich elektrischer Leitungen, Steuerungs- und Kommunikationsleitungen, Montage- und Kranstellflächen, Zuwegungen, Transformator- und Übergabestationen, wobei Anlagen jenseits der Übergabestation, einschließlich des Umspannwerks, nicht erfasst sind,".
b) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
"21a."Flugwindenergieanlage an Land" jede Windenergieanlage an Land, die Strom aus Windenergie mittels unbemannter Flugkörper erzeugt, die über Seile oder Leinen mit einer stationären Bodenstation verbunden sind,".
c) Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
43. (aufgehoben) | "43. "Steckersolargerät" ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht," |
d) Nach Nummer 46 wird folgende Nummer 46a eingefügt:
"46a."unentgeltliche Abnahme" die Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,".
4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei soll für die Steigerung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden."
5. § 6 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden
| "Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der schriftlichen oder der elektronischen Form und dürfen bereits geschlossen werden
|
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Eingang eines Netzanschlussbegehrens" die Wörter ", einschließlich eines Begehrens auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung," eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort "welche" das Wort "weiteren" eingefügt und werden die Wörter "den Verknüpfungspunkt ermitteln" durch die Wörter "ihre Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt" durch die Wörter "nach Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden."
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "acht Wochen," die Wörter "mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 die Information, dass der bereits bestehende Netzanschluss technisch noch nicht als Verknüpfungspunkt geeignet ist, so können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen an dem bestehenden Verknüpfungspunkt des Grundstücks nach Absatz 1 Satz 2 angeschlossen werden."
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Für eine Solaranlage oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt über 30 Kilowatt bis insgesamt höchstens 100 Kilowatt ist Absatz 6 Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt. In diesem Fall gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt."
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Satz 1 und 2" gestrichen und nach dem Wort "Netzanschlussbegehren" werden die Wörter", einschließlich Begehren auf Änderung oder Erweiterung der Anlagen zur Erhöhung der insgesamt installierten Leistung bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Schwellenwert," eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber" die Wörter "für ein Netzanschlussbegehren" eingefügt und werden die Wörter "den Verknüpfungspunkt ermitteln" durch die Wörter "seine Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen" ersetzt.
bbb) In Nummer 4 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 bis 2a" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 bis 2" ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Monat," die Wörter "mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung" eingefügt.
bbb) In Nummer 5 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 bis 2a" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 bis 2" ersetzt.
dd) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Im Übrigen sind Absatz 5 Satz 3 und 4 sowie Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. | "Im Übrigen ist Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fristgerechte Übermittlung die in Satz 4 geregelte Frist von einem Monat maßgeblich ist. Des Weiteren ist Absatz 6 Satz 4 entsprechend anzuwenden." |
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden."
b) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt,
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) (aufgehoben)
(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden, wenn zur Erzeugung des Biogases
Satz 1 Nummer 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 43 geltend gemacht wird. | "(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 95 Nummer 2a erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt.
(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden." |
8. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10a Messstellenbetrieb | " § 10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte". |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Der Messstellenbetreiber hat Messstellen an Zählpunkten von Steckersolargeräten im Sinne von § 8 Absatz 5a Satz 1 abweichend von § 3 Absatz 3a des Messstellenbetriebsgesetzes mit Rücksicht auf seine Rollout-Planung nach dem Messstellenbetriebsgesetz unverzüglich nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur an den Netzbetreiber zur Prüfung der im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten nach § 13 Absatz 1 der Markstammdatenregisterverordnung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem entsprechend den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes auszustatten, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf. Die Rechte nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden. Die Richtigkeit der von der Messeinrichtung ermittelten Messwerte wird zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, dabei kann diese Vermutung nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden."
9. § 10b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Anlagenbetreiber" durch die Wörter "Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 9 Absatz 3 ist zur Ermittlung der installierten Leistung entsprechend anzuwenden."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 95 Nummer 2a erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt."
10. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:
" § 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche
Im Fall von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind und bei denen die Einspeisung und die Entnahme über eine eigene Messeinrichtung erfasst werden, können die Strombezüge aus dem Netz, die in den Solaranlagen oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werden, auf Verlangen sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden, wenn über die Entnahmestelle der Solaranlage kein weiterer Strom entnommen und der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist wird."
11. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "den Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 21" durch die Wörter "einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
12. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b eingefügt:
" § 11a Recht zur Verlegung von Leitungen
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben auf dem Grundstück die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung, den Schutz und den Betrieb von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen (Leitungen) und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 bis 3 sowie von Direktleitungen im Sinn von § 3 Nummer 12 des Energiewirtschaftsgesetzes zu dulden. Der Betreiber der Leitung und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesem Zweck zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht besteht nicht für Leitungen zum Anschluss von Anlagen nach § 8 Absatz 1 Satz 2. Die Leitung und die sonstigen Einrichtungen werden keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks im Sinn des § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Hat der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Grundstückseigentümer bei Inbetriebnahme der Leitung einmalig 5 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche. Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Der Betreiber hat die Pflicht, den dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Betreiber übergibt dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten nach Verlegung der Leitung einen Bestandsplan, in dem der Verlauf der Leitung und die Schutzstreifen auf dem Grundstück eingezeichnet sind.
(3) Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung oder sonstiger Einrichtungen gefährden oder beeinträchtigen. Der Grundstückseigentümer kann die Umverlegung der Leitung verlangen, wenn die Lage an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Der Betreiber trägt die Kosten der Umverlegung.
(4) Wenn der Betrieb der Leitung dauerhaft eingestellt wird, haben der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Leitung und die sonstigen Einrichtungen noch 48 Monate unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihnen dies nicht zugemutet werden kann. Der Betreiber hat dem Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die dauerhafte Betriebseinstellung unverzüglich anzuzeigen.
(5) Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Modalitäten der zu duldenden Nutzung unter Beachtung der Absätze 1 bis 5 vertraglich oder in Form von Nebenbestimmungen zu einer Sondernutzungserlaubnis zu regeln sind. Auf Leitungen zum Anschluss von Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Grünem Wasserstoff und sonstigen Stromspeichern sind Satz 1 und die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§ 11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben die Überfahrt und die Überschwenkung des Grundstücks zur Errichtung und zum Rückbau von Windenergieanlagen durch den Betreiber der Windenergieanlagen und durch von ihm Beauftragte zu dulden. Der Betreiber und von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt werden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und Überschwenkung. Der Betreiber hat nach der letzten Überfahrt einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
(2) Ist die Überfahrt des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Nutzungsberechtigten, der unmittelbar in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt war, nach Errichtung oder Rückbau der Windenergieanlage 28 Euro pro Monat und in Anspruch genommenen Hektar. Eine Überschwenkung ist unentgeltlich zu dulden. Schadensersatzansprüche des Grundstückeigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.
(3) Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden. Auf öffentliche Straßen sind Satz 1 sowie die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden."
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "in ein Netz" die Wörter "in einem Stromspeicher, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird," eingefügt.
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:
"(3a) Auf Batteriespeicher, in denen innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, ist für die Zeiträume, in denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, Absatz 3 nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 besteht. Der Beginn eines Zeitraums nach Satz 1 setzt voraus, dass technisch sichergestellt ist, dass in diesem Zeitraum ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert werden kann. Der Wechsel zwischen einem Zeitraum, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, und einem Zeitraum, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, erfolgt jeweils zum Beginn eines Kalendermonats und setzt voraus, dass der jeweils zu beendende Zeitraum mindestens zwei Monate angedauert hat und dass innerhalb des laufenden Kalenderjahres nicht mehr als fünf Wechsel erfolgt sind. Abweichend von Satz 3 ist ein Wechsel auch möglich, wenn vor Beginn des Zeitraums, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, der Anlagenbetreiber einen geeigneten Nachweis erbringt oder erbracht hat, dass der Batteriespeicher vor dem Wechsel soweit entleert wurde, wie es die technische Ausstattung im üblichen Betrieb zulässt. Auf Batteriespeicher sind in den Zeiträumen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes entsprechend anwendbar.
(3b) Wenn Strom aus einer Anlagenach § 3 Nummer 1 vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert worden ist, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, ist Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 besteht. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist und nach Maßgabe der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird. Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anwendbar, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird. Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden."
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe " § 11" die Wörter "Absatz 1 Satz 2" eingefügt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für den keine Zahlung nach den Nummern 1, 3 oder 4 geltend gemacht wird, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null,".
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter "den Marktwert" werden durch das Wort "null" ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe " § 53 Absatz 2" wird durch die Angabe " § 53 Absatz 4" ersetzt.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
"Der nach Satz 1 eingespeiste und zur Verfügung gestellte Strom steht nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergütetem Strom gleich."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Wohngebäude" durch die Wörter "Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "innerhalb dieses Gebäudes" die Wörter ", dieser Nebenanlage" eingefügt und wird das Wort "Wohngebäuden" durch das Wort "Gebäuden" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Anspruch nach Satz 1 besteht bei Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder bei Nebenanlagen solcher Gebäude dann nicht, wenn es sich bei dem Anlagenbetreiber oder dem Dritten und dem Letztverbraucher jeweils um Unternehmen handelt, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.07.2021 S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehen."
15. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Eine Anlage kann der Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest zeitweise der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet war."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und nicht für" durch die Wörter ", die unentgeltliche Abnahme und" ersetzt.
c) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und in Absatz 5 werden jeweils die Wörter " § 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
16. § 21c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21c Verfahren für den Wechsel | " § 21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel". |
b) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Eine ausgeförderte Anlage gilt mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat. | "Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Abweichend von Satz 3 gilt eine ausgeförderte Anlage mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante für ausgeförderte Anlagen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat. Die Zuordnung einer Anlage entspricht der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs." |
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei einer erstmaligen Zuordnung oder einem Wechsel zum Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 von Anlagen auf Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder Nebenanlagen solcher Gebäude sind zusätzlich abzugeben:
17. § 22 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Solaranlagen" die Wörter "des ersten Segments" eingefügt und wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt und".
18. In § 22b Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1)" gestrichen.
19. § 23 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) nach Maßgabe des § 54 Absatz 3 im Fall der Nichterbringung des Nachweises über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau oder die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung."
20. In § 23b werden die Wörter " § 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Abweichend von Satz 1 werden Solaranlagen, die nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben werden, zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht zusammengefasst. | "Abweichend von Satz 1 gelten Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage.
Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt,
|
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße von Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Freiflächenanlagen von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften zu berücksichtigen sind."
22. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter " § 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" und wird die Angabe "2027" durch die Angabe "2032" ersetzt.
23. § 28 Absatz 3a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter " § 4 Nummer 3" durch die Wörter " § 4 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe " § 4 Nummer 3" durch die Wörter " § 4 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
24. § 28b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 und 3 wird durch folgende Nummern 2 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
2. im Jahr 2024 900 Megawatt zu installierende Leistung und
3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 1.100 Megawatt zu installierende Leistung. | "2. im Jahr 2024 1.400 Megawatt zu installierende Leistung,
3. im Jahr 2025 1.800 Megawatt zu installierende Leistung 4. in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 2.300 Megawatt zu installierende Leistung." |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von Satz 2 beträgt das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 bei den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 550 Megawatt."
25. § 28c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden statt:
| "(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober statt." |
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. erhöht sich ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und | "1. erhöht sich jeweils
|
26. § 28d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "ab dem Jahr 2024 jeweils" durch die Wörter "im Jahr 2024" ersetzt und wird nach den Wörtern "Mengen, für die in dem" das Wort "jeweils" gestrichen.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "nach Absatz 4 ermittelte" gestrichen.
c) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. | "Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen sind im Jahr 2024 Absatz 3 und ab dem Jahr 2025 § 28c Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend anzuwenden." |
27. § 29 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter "bezuschlagt werden können" durch die Wörter "auszuschließen sind" ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. die Angabe, ob nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, sowie die nach § 37 Absatz 4 ermittelte installierte Leistung solcher Anlagen,".
28. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort "und" gestrichen.
bb) Nummer 9 wird durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:
alt | neu |
9.bei Anlagen, die auf einem entwässerten Moorboden errichtet werden sollen, die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass durch die Errichtung der Anlage kein zusätzliches Hemmnis für eine zukünftige Wiedervernässung des Moorbodens entsteht, | "9. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c die Angabe des Bieters, ob die geplanten Anlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, und
10. soweit Solaranlagen auf einer in § 37c Absatz 2 Nummer 2 bezeichneten Fläche errichtet werden sollen, für die die jeweilige Landesregierung in einer Verordnung nach § 37c Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote auf solchen Flächen teilweise nicht berücksichtigt werden, die Angabe, auf welcher der in der Verordnung bestimmten Flächen die Anlage errichtet werden soll." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. muss ein Gebot bei Solaranlagen des zweiten Segments eine Gebotsmenge von mehr als 750 Kilowatt umfassen,".
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und nach den Wörtern "eine Mindestgröße von" werden die Wörter "mehr als" eingefügt.
29. § 30a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Schriftform genügende" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch übermittelte" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter "der Zustellung nach § 73 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
30. In § 31 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
31. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Bei Ausschreibungen von Solaranlagen des ersten Segments veröffentlicht die Bundesnetzagentur zusätzlich eine Aufstellung der bezuschlagten Mengen differenziert nach:
b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 37d" durch die Angabe " § 37e" ersetzt und werden nach den Wörtern " § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1" die Wörter "sowie § 13 Absatz 1 der Innovationsausschreibungsverordnung" eingefügt.
32. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. sofern das Gebot für eine Flugwindenergieanlage an Land abgegeben wird, die Angabe, dass es sich um eine solche Anlage handelt."
33. Dem § 36h Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 für Flugwindenergieanlagen an Land ohne den Nachweis des Gütefaktors gegenüber dem Netzbetreiber erst, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist. In den Fällen des Satzes 2 wird für die Berechnung des anzulegenden Wertes angenommen, dass der Ertrag der Flugwindenergieanlage an Land 50 Prozent des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden."
34. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ", landwirtschaftlich genutzter" gestrichen.
bbb) Die Buchstaben h bis j werden durch folgende Buchstaben h und i ersetzt:
alt | neu |
h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g oder j genannten Flächen fällt,
i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g oder j genannten Flächen fällt oder j) die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, oder | "h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g genannten Flächen fällt, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und die nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, oder
i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g genannten Flächen fällt, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und die nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezone von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, oder". |
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden vor den Wörtern "den Anforderungen" die Wörter "im Fall der Buchstaben a bis e" eingefügt.
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter "des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368) geändert worden ist," gestrichen.
ccc) In Buchstabe d wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
ddd) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort ", oder" ersetzt.
eee) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
"f) auf Flächen, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sind."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Gebote für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nur abgegeben werden, wenn die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen sollen:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. bei Geboten für Anlagen, die auf einem entwässerten Moorboden errichtet werden sollen, die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass durch die Errichtung der Anlage kein zusätzliches Hemmnis für eine zukünftige Wiedervernässung des Moorbodens entsteht,".
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder i die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass die Fläche nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,".
cc) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
dd) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
"5. bei Geboten für Anlagen auf Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i die Eigenerklärung des Bieters, dass zusätzliche Bedingungen, die die jeweilige Landesregierung nach § 37c Absatz 2 gestellt hat, eingehalten werden, und
6. bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Eigenerklärung des Bieters, dass die Anlage die Voraussetzung des Absatz 1a erfüllen soll."
d) In Absatz 3 wird die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen keine Gebote für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, abgegeben werden, wenn drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin Freiflächenanlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, mit einer installierten Leistung von mehr als 80 Gigawatt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen betrieben werden und im Marktstammdatenregister als in Betrieb genommen registriert wurden. Nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsschwelle 177,5 Gigawatt beträgt."
35. § 37b wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Abweichend von Absatz 1 ist für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des § 37d Absatz 1 Satz 2 ein abweichender Höchstwert anzuwenden. Dieser beträgt im Jahr 2024 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Höchstwert ergibt sich ab dem Jahr 2025 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 im Verfahren nach § 37d Absatz 2 noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."
36. § 37c wird durch die folgenden §§ 37c und 37d ersetzt:
alt | neu |
§ 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete; Verordnungsermächtigung für die Länder
(1) Die Bundesnetzagentur darf Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i bei dem Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments nur berücksichtigen, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 erlassen hat und die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor dem Gebotstermin nach § 29 bekannt gemacht hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder i in ihrem Landesgebiet bezuschlagt werden können. (3) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 einen Zuschlag erhalten haben, muss die Bundesnetzagentur entsprechend kennzeichnen. | " § 37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder
(1) Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i werden im Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments nicht berücksichtigt, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor der Bekanntmachung nach § 29 bekannt gemacht hat und die jeweilige Landesregierung die Überschreitung einer Auslöseschwelle drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
§ 37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments (1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur für Solaranlagen des ersten Segments folgendes zweistufiges Zuschlagsverfahren durch, wobei sie
Besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Zuschlagserteilung nach Satz 1 Nummer 1 nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass diese Solaranlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen. (2) Die Bundesnetzagentur öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Anschließend separiert die Bundesnetzagentur die Gebote nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 2 separierten Gebote nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Den zulässigen Geboten für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 3 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Volumen nach Absatz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. Wenn durch die Zuschläge nach Satz 4 das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erreicht wird, separiert die Bundesnetzagentur die übrigen zulässigen Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und sortiert sie nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann bezuschlagt die Bundesnetzagentur die Gebote nach Satz 5, bis das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. (3) Anschließend sortiert die Bundesnetzagentur die zulässigen Gebote, die keinen Zuschlag nach Absatz 2 erlangt haben und deren Gebotswert den Höchstwert nach § 37b Absatz 1 nicht überschreitet, nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Diesen Geboten erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 1 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. Maßgeblich ist das nach § 28a ermittelte Ausschreibungsvolumen abzüglich des bereits nach Absatz 2 bezuschlagten Volumens. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt." |
37. Der bisherige § 37d wird § 37e.
38. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
"6. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und
7. sofern der Antrag für Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt wird."
39. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist; hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:
| "3. soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist, hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:
". |
bb) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
"6. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und
7. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt ist."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 7" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Wählt der Anlagenbetreiber die Kriterien aus § 37 Absatz 1a Nummer 2 oder Nummer 5, muss er gegenüber dem Netzbetreiber die Einhaltung dieser Kriterien auch zum Ablauf jedes fünften Jahres nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung nachweisen."
40. § 38b Absatz 1 Satz 2 und 3
Wenn es sich bei der Solaranlage um eine besondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder c handelt und die Anlage insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert ist, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1 bei Anlagen, die
- im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben, um 1,2 Cent pro Kilowattstunde,
- im Jahr 2024 einen Zuschlag erhalten haben, um 1 Cent pro Kilowattstunde,
- im Jahr 2025 einen Zuschlag erhalten haben, um 0,7 Cent pro Kilowattstunde und
- in den Jahren 2026 bis 2028 einen Zuschlag erhalten haben, um 0,5 Cent pro Kilowattstunde.
Wenn es sich bei der Solaranlage um eine besondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e handelt, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1 um 0,5 Cent pro Kilowattstunde.
wird aufgehoben.
41. In § 38d Absatz 6 werden nach dem Wort "erstattet" die Wörter "innerhalb von drei Monaten" eingefügt und werden die Wörter "im Rahmen der ersten auf die Inbetriebnahme folgenden Endabrechnung in Form einer Einmalzahlung" gestrichen.
42. Dem § 38h wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von § 38b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung, dass
43. In § 39g Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "und § 39i Absatz 5" und die Wörter "zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde in den Ausschreibungen der Kalenderjahre 2023 bis 2025 für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt" gestrichen.
44. § 39i Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen in den Kalenderjahren 2023 bis 2025 für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt abweichend von § 3 Nummer 51 der jeweilige Gebotswert zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde. | "(5) Der anzulegende Wert ist für alle bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen in den Kalenderjahren 2024 und 2025 für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt der jeweilige Zuschlagswert zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde." |
45. § 39j wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) § 39e Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag bei Geboten für Biomethananlagen 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags erlischt, soweit die Anlagenicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.
(3) § 39h Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für Biomethananlagen spätestens 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beginnt."
46. § 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Wortlaut werden nach den Wörtern "einschließlich 50 Kilowatt" die Wörter "und für Flugwindenergieanlagen an Land" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Für Flugwindenergieanlagen an Land ist Satz 1 erst anzuwenden, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist."
47. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "landwirtschaftlich genutzter" gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "landwirtschaftlich genutzter" gestrichen.
bbb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
ccc) In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
ddd) In Buchstabe c wird folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:
"dd) auf Flächen befindet, deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, auf dem nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 Gebote für Freiflächenanlagen nicht zu berücksichtigen sind, und wenn diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen, kein Lebensraumtyp sind, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellen und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind,".
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. auf einer Fläche errichtet worden ist, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, | "4. (weggefallen)". |
dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden vor den Wörtern "den Anforderungen" die Wörter "im Fall der Buchstaben a bis e" eingefügt.
bbb) In Buchstabe d wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
"f) auf einer Fläche, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, oder".
ee) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Baugesetzbuchs" die Wörter", die kein entwässerter Moorboden ist," eingefügt.
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a erhöht sich für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sind, und für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d bis f um die Differenz zwischen dem jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37b Absatz 2 geltenden Höchstwert und dem anzulegenden Wert nach Absatz 1. Im Kalenderjahr 2024 erhöht sich der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a abweichend von Satz 1 um 2,5 Cent pro Kilowattstunde."
c) In Absatz 2 wird die Angabe "8,6" durch die Angabe "8,51", die Angabe "7,5" durch die Angabe "7,43" und die Angabe "6,2" durch die Angabe "7,64" ersetzt.
d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1
1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowattstunde,
wird aufgehoben.
bbb) Nummer 2 wird Nummer 1.
ccc) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter "und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres" werden gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Anlagenbetreiber kann die Entscheidung nach Satz 2 Nummer 2, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert in Anspruch nehmen möchte, mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres ändern, indem er dies dem Netzbetreiber vor dem 1. Dezember eines Jahres mitteilt."
e) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "1. April 2012" durch die Angabe "1. März 2023" ersetzt.
f) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Solaranlagen nach Absatz 2, die aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der von der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. | "Für Solaranlagen nach Absatz 2 sind § 38b Absatz 2 Satz 1 und § 38h Satz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden." |
g) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 1b beträgt der anzulegende Wert für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, null, wenn die Bundesnetzagentur in der letzten mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme liegenden Bekanntmachung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a angegeben hat, dass nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen.
(6) Betreiber von Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 6 müssen sicherstellen, dass die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen:
Anlagenbetreiber können die Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 gegenüber dem Netzbetreiber durch Eigenerklärungen nachweisen, wobei die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einmalig zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 5 zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach zum Ablauf jedes fünften Jahres gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen sind. Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen vorlegen."
48. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden die Wörter " § 21 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. nach der Inbetriebnahme gegen die Vorgabe aus § 37 Absatz 1a oder § 48 Absatz 6 verstoßen,".
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Nummer" die Wörter "9a und" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei einem nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 auftretenden Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4 oder Nummer 8, der aufgrund des Defekts einer technischen Einrichtung eintritt, entfällt die zu leistende Zahlung für den Kalendermonat, in dem der Pflichtverstoß eintritt, und für den darauffolgenden Kalendermonat, dabei trägt der Anlagenbetreiber für das Vorliegen eines Defektes die Darlegungs- und Beweislast."
49. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben. Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind. | "(2) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der Anspruch nicht, solange die unentgeltliche Abnahme in Anspruch genommen wird." |
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben. Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.
(5) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird."
50. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.
(4) Soweit Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i, deren Berücksichtigung im Zuschlagsverfahren nach § 37c Absatz 1 von der Einhaltung einer Verordnung abhängt, die die jeweilige Landesregierung nach § 37c Absatz 2 erlassen hat, die Vorgaben dieser Verordnung nicht erfüllen, verringert sich der anzulegende Wert auf null."
51. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt."
bb) Im neuen Satz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "1 und" gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "sowie für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach
Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt."
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Pönale" die Wörter "nach Satz 1 Nummer 2" eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Bei Geboten für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
d) In Absatz 5a wird nach der Angabe "Absätze 1, 4" die Angabe", 4a" eingefügt.
52. In § 56 Nummer 2 werden dem Wort "gesamten" die Wörter "nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den" vorangestellt.
53. In § 70 Satz 1 werden nach dem Wort "nach" die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 2 und" eingefügt.
54. In § 71 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter", einschließlich der im Fall einer kaufmännischen Abnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten," eingefügt.
55. Dem § 80a wird folgender Satz angefügt:
"Die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Abnahme steht einer Zahlung im Sinne des Satzes 1 nicht gleich."
56. Nach § 85 Absatz 2 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. zu den Nachweisen zur Erfüllung der Anforderung nach § 37 Absatz 1a und § 48 Absatz 6, wobei sie hinsichtlich der Art der geeigneten Nachweise und der Häufigkeit der Nachweisführung von § 38a Absatz 3 Satz 4 und § 48 Absatz 6 abweichende Vorgaben bestimmen kann,".
57. § 85a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "den Höchstwert" durch die Wörter "die Höchstwerte" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dabei darf der neue Höchstwert nach den §§ 36b, § 37b und 38e dieses Gesetzes und nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung um nicht mehr als 25 Prozent und der Höchstwert nach allen anderen Bestimmungen um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen | "Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 15 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen." |
58. § 85c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern " § 37 Absatz 1 Nummer 3" und nach den Wörtern " § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" jeweils die Wörter "Buchstabe a bis e" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bundesnetzagentur trifft zudem Festlegungen nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Anforderungen für den fortlaufenden Nachweis des gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzpflanzenanbaus nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a sowie für den fortlaufenden Nachweis der gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e sowie nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e."
59. Nach § 85c wird folgender § 85d eingefügt:
" § 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung
Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen zu den näheren Anforderungen an
Festlegungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 trifft die Bundesnetzagentur erstmalig bis zum 30. Juni 2025, eine Festlegung nach Satz 1 Nummer 3 erstmalig bis zum 30. September 2025 und eine Festlegung nach Satz 1 Nummer 4 erstmalig bis zum 30. Juni 2026."
60. In § 91 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe " § 53 Absatz 2" durch die Angabe " § 53 Absatz 4" ersetzt.
61. Nach § 95 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. unbeschadet der §§ 9, 10b sowie 100 Absatz 3, 3a und 4 Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen einschließlich Steckersolargeräten, wenn deren Nutzung mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden wäre, auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, vorzugeben, insbesondere
62. In § 97 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
63. § 98 Absatz 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
64. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 gilt abweichend von Absatz 1, dass
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Vereinbarungen, die vor dem 16. Mai 2024 geschlossen wurden, ist § 6 Absatz 4 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden."
c) In Absatz 7 werden die Wörter " § 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" und die Wörter "21c Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter "21c Absatz 1 Satz 4 und 5" ersetzt und wird nach der Angabe " § 53" die Angabe "Absatz 4" eingefügt.
d) Absatz 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(17) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen für Gärrestlager die technischen Vorgaben nach § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EEG bis einschließlich 30. April 2024 nicht erfüllen. Satz 1 gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. | "(17) (aufgehoben)". |
e) Die folgenden Absätze 20 bis 42 werden angefügt:
"(20) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, können abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, wenn ihre installierte Leistung weniger als 400 Kilowatt beträgt.
(21) Für Solaranlagen, die vor Inkrafttreten der auf Grundlage von § 95 Nummer 3 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassenen Verordnung in Betrieb genommen werden, bleibt die Voraussetzung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, dass das auf dem Grundstück bestehende Wohngebäude nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, unberücksichtigt.
(22) Auf Anschlussbegehren, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 gestellt werden, ist § 8 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(23) § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 10a Absatz 2 und 3 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind.
(24) § 21 Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind und die auf, an oder in einem Gebäude, das nicht Wohngebäude ist, oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind.
(25) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist zusätzlich § 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anwendbar.
(26) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Absatz 3 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(27) Für Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, ist § 38h oder § 48 Absatz 4 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(28) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 ermittelt worden ist, sind § 30 Absatz 1 Nummer 9, § 37 Absatz 1 und 2, die §§ 37c, 38a Absatz 1 Nummer 3, die §§ 38b, 39g Absatz 1 Satz 3, § 39i Absatz 5 und § 48 Absatz 1 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. § 48 Absatz 1b ist nicht auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden.
(29) Für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 sind § 29 Absatz 1 Satz 2, die §§ 35, 37b, 38 und 38a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden und ist § 37d nicht anzuwenden.
(30) § 53 Absatz 5 und § 54 Absatz 3 sind vor dem 16. Mai 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert um 0 Cent verringert.
(31) § 8 Absatz 6 Satz 1 ist auf Netzanschlussbegehren nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die nach dem Ablauf des 30. Juni 2024 und vor dem 1. Januar 2025 gestellt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Übermittlung der in § 8 Absatz 6 Satz 1 genannten Informationen höchstens einen Monat beträgt. § 8 Absatz 6 Satz 3 ist in den Fällen nach Satz 1 entsprechend mit einer Frist von einem Monat anzuwenden.
(32) § 8 Absatz 6a ist auf Netzanschlussbegehren anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 2024 gestellt werden.
(33) § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 46 Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2025 ermittelt worden ist. Wenn die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 1. Oktober eines Jahres erstmals 50 Megawatt überschritten hat, ist
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach dem 1. Oktober die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.
(34) § 19 Absatz 3a und 3b ist erst anzuwenden, wenn und soweit jeweils konkretisierende Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d wirksam werden.
(35) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist bei der Berechnung des anzulegenden Wertes für Strom aus Windenergieanlagen an Land nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, die nach dem 15. Mai 2024 und vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind, der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorjahr zu ersetzen.
(36) Für Zuschläge nach § 39k für Biomethananlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 39j und § 55 Absatz 4, 4a und 5a dieses Gesetzes anstelle des § 39j und des § 55 Absatz 4 und 5a in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit
Für Anlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind § 39j und § 55 Absatz 4 und 5a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen.
(37) § 39d Absatz 2 und 3 ist bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen und § 39k Absatz 3 ist bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen mit einem Gebotstermin nach dem 15. Mai 2024 und vor dem 1. Januar 2028 nicht anzuwenden.
(38) Für Biogasanlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und deren installierte Leistung aufgrund der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes insgesamt höchstens 75 Kilowatt betragen darf, bleibt der Vergütungsanspruch nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestehen, wenn die installierte Leistung der Anlage auf höchstens 150 Kilowatt erhöht wird. Der nach Satz 1 fortbestehende Vergütungsanspruch ist jährlich auf die Strommenge begrenzt, die in den drei der Leistungserhöhung vorangegangenen Kalenderjahren durchschnittlich innerhalb eines Kalenderjahres in das Netz eingespeist und vergütet wurde. Es besteht kein Vergütungsanspruch nach diesem Gesetz für Strommengen, die aufgrund der Leistungserhöhung nach Satz 1 erzeugt werden. Der Vergütungsanspruch besteht nach Satz 1 nur fort, wenn bei der Erzeugung des gesamten in der Anlage eingesetzten Biogases die Voraussetzungen von § 44 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes erfüllt sind. § 44 Absatz 3 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die aufgrund der Leistungserhöhung zusätzlich erzeugten Strommengen müssen dem Netzbetreiber nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Pflicht zur Direktvermarktung besteht auch dann nicht, wenn durch die Leistungserhöhung eine installierte Leistung von 100 Kilowatt überschritten wird.
(39) Für Anlagen, die vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen werden, ist § 22 Absatz 3 Satz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Für Ausschreibungen zu Gebotsterminen vor dem 1. Mai 2025 ist § 30 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(40) Für Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden, ist § 48 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Anwendung des § 49 zum 1. August 2024 gelten die in § 48 Absatz 2 genannten Werte als im vorangegangenen Zeitraum geltende anzulegende Werte.
(41) § 37 Absatz 1a und 2 Nummer 5, § 38 Absatz 2 Nummer 7 und § 38a Absatz 1 Nummer 7 sind nicht für Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. August 2024 anzuwenden. § 48 Absatz 6 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 1. November 2025 in Betrieb genommen werden.
(42) Bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, ist abweichend von § 38d Absatz 6 die Erstattung des Projektsicherungsbeitrags nicht vor dem 1. Juni 2024 fällig."
65. § 101 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
(1) Die Bestimmungen des Teils 3 dürfen, soweit sie durch Artikel 2 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden sind, erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. (2) Absatz 1 ist für die Änderungen in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Änderungen einschließlich der Maßgaben der Genehmigung erst bei den Ausschreibungen angewandt werden, die zum Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung noch nicht bekannt gemacht worden sind. (3) § 100 Absatz 15 und 16 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. | " § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Die Bestimmungen von § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3, § 37 Absatz 3, § 37b Absatz 2, § 37d, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38h Satz 2, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 1b, 2 und 4 Satz 2, § 85a Absatz 1 Satz 2 und § 100 Absatz 15, 16 und 36 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Bis zu dieser Genehmigung sind § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 37 Absatz 3, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38b Absatz 1 Satz 2 und 3, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 2 und 4 Satz 2 sowie § 85a Absatz 1 Satz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden." |
66. In Anlage 1 Nummer 1 zweiter Anstrich wird die Angabe " § 23d" durch die Angabe " § 23c" ersetzt.
67. Anlage 3 Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
b) Buchstabe c
c) wenn der Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erforderlichen Angaben an das Register übermittelt hat und
wird aufgehoben.
c) Buchstabe d wird Buchstabe c.
Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 12h wird folgende Angabe eingefügt:
" § 12i Systemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität".
b) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 42b Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung".
c) Nach der Angabe zu § 49c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 49d Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 20 werden folgende Nummern 20a und 20b eingefügt:
"20a. Gebäude
überdeckte alleinstehende oder baulich verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können,
20b. Gebäudestromanlage
eine Erzeugungsanlage, die in, an oder auf einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert ist, und aus solarer Strahlungsenergie elektrische Energie erzeugt, die ganz oder teilweise durch teilnehmende Letztverbraucher im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrags nach § 42b Absatz 1 verbraucht wird,".
b) Die bisherige Nummer 20a wird Nummer 20c.
3. In § 11c werden nach den Wörtern "der öffentlichen" die Wörter "Gesundheit und" eingefügt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a werden die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" und die Wörter "Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie" durch die Wörter "Energieanlagen und Energieanlagenteile" ersetzt.
b) Absatz 3b
(3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,
- zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll,
- ob die Betreiber von Übertragungsnetzen einzeln oder gemeinsam berichten sollen,
- ob und in welchem Umfang Betreiber von Verteilernetzen an der Erstellung des Berichts zu beteiligen sind,
- zu welchen Themen berichtet werden soll und
- ob und zu welchen Themen die Betreiber von Übertragungsnetzen Maßnahmen einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und Pilotprojekte umfassen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3c wird Absatz 3b und dessen Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Absatz 3b Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | "Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,
|
5. Nach § 12h wird folgender § 12i eingefügt:
" § 12i Systemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung berichten der Regulierungsbehörde erstmals zum 1. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre über die Sicherheit, Zuverlässigkeit, Stabilität und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes sowie des Elektrizitätsversorgungssystems.
(2) Der Bericht soll für alle Handlungsbereiche der Systemstabilität den aktuellen Stand darstellen sowie Handlungsbedarfe in den einzelnen Bereichen im Hinblick auf einen sicheren Netzbetrieb, auch bei vollständiger Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, ermitteln. Zusätzlich sind die Bedarfe für die nächsten zehn Jahre zu quantifizieren. Es sind konkrete Handlungsoptionen für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 abzuleiten. Dabei sind alle geeigneten Optionen aufzuzeigen, in ihrer Wirkung zu quantifizieren und zu bewerten. Zudem sind der jeweilige Umsetzungszeitraum, die Kosten und die Eignung der Optionen zu berücksichtigen und mindestens ein geeigneter Transformationspfad mit konkreten Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht hat auch den Stand der Umsetzung der im vorhergehenden Bericht benannten Handlungsoptionen und im Fall von Verzögerungen in Bezug auf die Umsetzung die maßgeblichen Gründe der Verzögerung zu beinhalten.
(3) Die Regulierungsbehörde kann weitere Vorgaben zu Form und Inhalt des Berichts machen.
(4) Betreiber von Verteilernetzen oder Dritte sind verpflichtet, auf Aufforderung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung an der Erstellung eines Berichts nach Absatz 1 mitzuwirken.
(5) Die Regulierungsbehörde bewertet den Bericht nach Absatz 1 und gibt Handlungsempfehlungen. Dies umfasst insbesondere die Bedarfe, die mögliche Bedarfsdeckung und konkrete Maßnahmen zum weiteren Vorgehen. Die Regulierungsbehörde kann Dritte bei der Bewertung nach Satz 1 beteiligen.
(6) Die Regulierungsbehörde führt fortlaufend ein Monitoring über den Stand der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Systemstabilität durch. Die Betreiber von Übertragungsnetzen, die Betreiber von Verteilernetzen und Dritte stellen der Regulierungsbehörde die für das Monitoring notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.
(7) Spätestens sechs Monate nach Erhalt des Berichts nach Absatz 1 legt die Regulierungsbehörde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Bewertung nach Absatz 5 sowie einen Bericht zum Monitoring nach Absatz 6 vor und veröffentlicht diese sowie den Bericht nach Absatz 1."
6. § 13b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Systemanalyse" die Wörter "oder der Langfristanalyse" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 9 werden nach dem Wort "Systemanalyse" die Wörter "oder eine Langfristanalyse" eingefügt.
7. In § 14d Absatz 10 werden die Wörter "mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt sowie von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern sich diese im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs befinden," gestrichen und nach den Wörtern "der öffentlichen" die Wörter "Gesundheit und" eingefügt.
8. Nach § 14e Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2025 sicherzustellen, dass jedermann auf der gemeinsamen Internetplattform kostenlosen Zugang zu den technischen Anschlussbedingungen nach § 19 Absatz 1 sowie zu den Begründungen der Ergänzungen im Sinne des § 19 Absatz 1a Satz 4 erhält."
9. § 17 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
"(2a) Der Netzanschlussvorrang gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist nicht gegenüber Energiespeicheranlagen anzuwenden."
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4" gestrichen und nach dem Wort "Betrieb" die Wörter "(technische Anschlussbedingungen)" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Dabei werden die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 über die technischen Anschlussbedingungen in den Netzanschlussvertrag oder in das sonstige dem Netzanschluss zugrunde liegende Schuldverhältnis einbezogen."
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Anforderungen in den technischen Anschlussbedingungen, die im Widerspruch zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 stehen, sind unwirksam. Ergänzungen zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind nur zulässig, soweit
Ergänzungen nach Satz 2 sind Regelungen zu Sachverhalten, zu denen die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 keine Vorgaben enthalten; nicht darunter fallen Regelungen zu Sachverhalten, für die die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 ausdrücklich Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen (Konkretisierungen). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen Ergänzungen zusammen mit der Begründung für deren Zulässigkeit nach Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Satz 4 ist nicht anzuwenden auf
(1b) Bei der textlichen Darstellung der technischen Anschlussbedingungen sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen an die Struktur der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 gebunden. Dabei sind Ergänzungen nach Absatz 1a Satz 2 und Konkretisierungen nach Absatz 1a Satz 3 gesondert kenntlich zu machen."
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Satz 1 nur dann Möglichkeiten für Konkretisierungen durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen, wenn diese zwingend notwendig sind, um technischen Besonderheiten von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Wahrung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung Rechnung zu tragen."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Mindestanforderungen" die Wörter "allgemeinen technischen" eingefügt und wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
11. In § 42 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "1. November" durch die Angabe "1. Juli" ersetzt.
12. § 42a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 7
Bei einer Beendigung des Vertrags über die Miete von Wohnräumen endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Wohnung.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die andere Vertragspartei länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer sind unwirksam. | "Bei einem Mieterstromvertrag, bei dem der Letztverbraucher ein Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, ist eine länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses für eine bestimmte Zeit oder die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist als ein Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer oder nach stillschweigender Verlängerung des Vertragsverhältnisses sind in den Fällen des Satzes 1 unwirksam." |
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "in den Fällen des Satzes 1" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Räume."
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Für Mieter von Wohnräumen darf der" ersetzt und wird das Wort "darf" gestrichen.
13. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
" § 42b Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
(1) Ein Letztverbraucher kann elektrische Energie, die durch den Einsatz einer Gebäudestromanlage erzeugt wurde, nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 nutzen, wenn
§ 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden.
(2) Im Gebäudestromnutzungsvertrag treffen der Betreiber der Gebäudestromanlage und der teilnehmende Letztverbraucher eine Vereinbarung
(3) Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen. Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher bei Vertragsbeginn darüber, dass die Gebäudestromanlage den Strombedarf der teilnehmenden Letztverbraucher nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann, sodass ein ergänzender Strombezug durch den teilnehmenden Letztverbraucher notwendig ist. Das Recht des Letztverbrauchers, für den ergänzenden Strombezug einen Vertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in dem Gebäudestromnutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden. Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher rechtzeitig, wenn die Gebäudestromanlage aus anderen als witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und setzt den teilnehmenden Letztverbraucher in Kenntnis, wenn die Gebäudestromanlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.
(4) Auf einen Gebäudestromnutzungsvertrag
(5) Die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie wird rechnerisch auf alle teilnehmenden Letztverbraucher aufgeteilt, wobei die rechnerisch aufteilbare Strommenge begrenzt ist auf die Strommenge, die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls in der Solaranlage erzeugt oder von allen teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, je nachdem welche dieser Strommengen geringer ist. Die rechnerische Aufteilung dieser Strommenge zwischen den teilnehmenden Letztverbrauchern erfolgt anhand des zwischen dem teilnehmenden Letztverbraucher und dem Betreiber nach Absatz 2 Nummer 1 vereinbarten Aufteilungsschlüssels. Im Zweifel ist die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie zu gleichen Teilen auf die teilnehmenden Letztverbraucher zu verteilen. Die einem einzelnen teilnehmenden Letztverbraucher im Wege der rechnerischen Aufteilung innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls zuteilbare Strommenge ist begrenzt auf die durch ihn in diesem Zeitintervall verbrauchte Strommenge. Der Betreiber der Gebäudestromanlage teilt der im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zuständigen Stelle den Aufteilungsschlüssel mit.
(6) Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann der Abschluss eines Gebäudestromnutzungsvertrages bei einer Gebäudestromanlage, die in, an oder auf einem Gebäude, in dem Wohnungs- oder Teileigentum besteht, installiert und von einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betrieben werden soll, durch eine Beschlussfassung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ersetzt werden. Die Absätze 1 bis 5 und die übrigen Vorgaben dieses Gesetzes sind insbesondere im Verhältnis zu dem jeweiligen Letztverbraucher entsprechend anzuwenden."
14. In § 43m Absatz 3 wird jeweils die Angabe "2024" durch die Angabe "2025" ersetzt.
15. Nach § 49c wird folgender § 49d eingefügt:
" § 49d Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist befugt, ein zentrales, über das Internet öffentlich zugängliches elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie Energieanlagenteilen zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln. Die Befugnis nach Satz 1 kann an eine zum Geschäftsbereich des Ministeriums gehörende Behörde übertragen werden. Das Register dient dazu,
(2) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht personenbezogene Daten über:
Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 9 und 10.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auch befugt, durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer fachlich qualifizierten Stelle im Wege der Beleihung die Befugnis zur Errichtung, zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragen. Dabei kann insbesondere auch die Befugnis zur Prüfung der Gültigkeit von Nachweisen über die Erfüllung von technischen Mindestanforderungen und deren öffentliche Zugänglichmachung übertragen werden. Als fachlich qualifizierte Stelle kommen juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts in Betracht, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen. Die Beleihung bedarf des Einverständnisses der Beliehenen. Die Beleihung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(4) Die zu Beleihende ist fachlich qualifiziert, wenn sie die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Dies ist der Fall, wenn
(5) Im Fall der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 erstatten die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung der Beliehenen die Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erforderlich sind, als Gesamtschuldner. Die Beliehene hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jährlich im Voraus spätestens bis zum Ablauf des 31. August einen Kostenplan für das Folgejahr vorzulegen. Die Beliehene hat den Kostenplan zum gleichen Zeitpunkt auch an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu übermitteln.
(6) Der Betreiber des Registers im Sinne des Absatzes 1 muss bei Errichtung, Erhaltung, Betrieb und Weiterentwicklung des Registers
(7) Der Betreiber des Registers ist zu einer diskriminierungsfreien Behandlung sämtlicher Nutzer und Nutzergruppen des Registers verpflichtet. Die Erzielung von Gewinnen oder Überschüssen durch den Betrieb des Registers ist ihm untersagt.
(8) Die Beliehene nach Absatz 3 unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Aufsicht an eine zu seinem Geschäftsbereich gehörende Behörde übertragen. Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht getroffen werden.
(9) Der Betreiber des Registers nach Absatz 1 Satz 1 berichtet der Bundesregierung erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2024 und danach alle zwei Jahre in nicht personenbezogener Form über den aktuellen Stand und Fortschritt des Registers nach Absatz 1 Satz 1. In dem Bericht ist insbesondere darauf einzugehen, wie das Register technisch weiterentwickelt wurde, wie seine Nutzung und die Nutzung der in das Register eingepflegten Daten zur Erreichung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Ziele beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wurden.
(10) Die Beleihung nach Absatz 3 endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung jederzeit mit Nebenbestimmungen verbinden, wenn dadurch sichergestellt werden soll, dass die Beliehene ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Verwaltungsakt zurücknehmen oder widerrufen, wenn die Beliehene nicht mehr die Gewähr dafür bietet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die im Fall der Beleihung durch Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten zur Beendigung der Beleihung bleiben unberührt. Die Beliehene kann jederzeit schriftlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Beendigung der Beleihung verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen geeigneten Dritten erforderlich ist. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate.
(11) Die Beliehene nach Absatz 3 hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die die Beliehene oder für sie tätige Personen in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen."
16. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2a. die Anforderung der Berichte und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b und 3c, | "2a. die Anforderungen des Berichts und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b," |
b) In Nummer 4 wird nach der Angabe "12f" die Angabe "und 12i" eingefügt.
17. Nach § 63 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
"(3b) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über die Umsetzung der Anforderungen aus § 19 Absatz 1a und 1b durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen."
18. Dem § 94 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle der Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 111f beträgt die Mindesthöhe des Zwangsgeldes 250 Euro."
19. § 111e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 1" durch die Wörter "den §§ 1 und 1a" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 2a wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Elektrizitäts- und Gaswirtschaft" durch die Wörter "Elektrizitäts-, Gas- und Wärmewirtschaft" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. in der Wärmewirtschaft insbesondere Daten über Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher sowie über deren Betreiber."
c) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Abl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)" gestrichen.
20. § 111f wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "die zu erfassenden Energieanlagen" durch das Wort "Anlagen" ersetzt.
b) Der Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:
"dd) energiewirtschaftlich relevante Anlagen für Abwärme,".
c) In Nummer 6 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:
alt | neu |
welche Daten übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind, soweit diese nicht bereits der Bundesnetzagentur vorliegen; in diesen Fällen kann eine Speicherung der Daten im Marktstammdatenregister ohne ihre Übermittlung geregelt werden: | "welche Daten übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind und die Buchstaben a bis e für Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze, Wärmespeicher und deren Betreiber entsprechend anzuwenden sind:". |
21. Dem § 118 wird folgender Absatz 53 angefügt:
"(53) Die Anforderungen nach § 19 Absatz 1a Satz 2 bis 5 und Absatz 1b gelten ab dem 1. Januar 2025."
Artikel 3
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das Wort "Meldepflichten" durch das Wort "Meldepflicht" ersetzt.
2. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter", die eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wollen, deren Höhe" durch die Wörter "und bei denen die Höhe des anzulegenden Werts oder der Zuschlagszahlung" ersetzt.
3. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
4. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung nach Satz 1 dokumentieren und dabei die gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen. | "(4) Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. Sofern sich die Anforderung von Daten nach Satz 1 ausschließlich auf Daten von Anlagen bezieht, kann die Übermittlung der Daten nach Satz 1 im automatisierten Abrufverfahren erfolgen, wenn es sich bei der gesetzlichen Aufgabe der in Satz 1 genannten Behörden jeweils um eine dauerhaft angelegte Aufgabe handelt. Für Abrufmöglichkeiten nach Satz 2 ist Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur hat jeweils über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Nummer nach § 8 Absatz 2 der abrufenden Behörde nach Satz 1 und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen." |
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Zusätzliche Meldepflichten | " § 18 Zusätzliche Meldepflicht". |
b) Die Absätze 1 und 2
(1) Betreiber von EEG-Anlagen, für die erstmals die Flexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen werden soll, müssen die geplante Inanspruchnahme im Marktstammdatenregister eintragen. Die Eintragung darf frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erfolgen. Diese Frist ist abweichend von § 7 Absatz 1 auch anzuwenden auf die Registrierung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage, wenn die Leistung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erhöht wird.(2) Die Eintragung der Angabe nach § 23c Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.
werden aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.
6. § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Veröffentlichungen
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats den im vorangegangenen Monat gemeldeten Zubau der erneuerbaren Energien auf einer von ihr betriebenen Internetseite. | " § 19 Veröffentlichungen
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag jeden Monats den Zubau der erneuerbaren Energien im vorangegangenen Monat auf einer von ihr betriebenen Internetseite." |
7. In § 21 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d" durch die Wörter " § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e" ersetzt.
8. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter " § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und" gestrichen und wird das Wort "bleiben" durch das Wort "bleibt" ersetzt.
9. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Alt:
Anlage Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten
Abkürzung Bedeutung P Pflichtangabe R Voraussetzung für die Registrierung A automatische Eintragung durch das System NP Netzbetreiberprüfung V vertraulich V*1 vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a (Einheiten < 30 kW) V*2 vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) V*3 vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (natürliche Person) *4 bei natürlichen Personen *5 bei Personen, die keine natürlichen Personen sind *6 bei Anlagenbetreibern *7 bei Netzbetreibern *8 bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017 *9 bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017 *10 ab einer Nettonennleistung von 10 MW *11 ab einer Nettonennleistung von 100 kW *12 ab einer Nettonennleistung von 1 MW *13 bei Pumpspeichern WI Windenergie SO solare Strahlungsenergie BI Biomasse WA Wasserkraft VE Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen SSP Stromspeicher GSP Gasspeicher GS Geothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas oder Klärschlamm KE Kernenergie Tabelle I Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden
Nr. Datum Art der
AngabeVertraulichkeit Netzbetreiberprüfung I.1 Allgemeine Daten I.1.1 Name des Marktakteurs R V*3 NP*6 I.1.2 Adressdaten R V*3 NP*6 I.1.3 Region auf NUTS-II-Ebene A*6 V*3 I.1.4 Rechtsform R*5 NP*6 I.1.5 Eintrag in ein Register (z.B. Handelsregister) R*5 I.1.6 Registergericht und Register-Nummer P*5 I.1.7 Geburtsdatum R*4 V*3 I.1.8 Tätigkeitsbeginn R*7 I.1.9 Tätigkeitsende R V*3 I.1.10 Betriebsnummer der Bundesnetzagentur V*3 I.1.11 Marktpartneridentifikationsnummer P V*3 I.1.12 ACER-Code P V*3 I.1.13 Umsatzsteueridentifikationsnummer P V*3 I.1.14 Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetzagentur und Anschlussnetzbetreiber R V I.1.15 Registrierungsdatum A V*3 I.2 Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern I.2.1 Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen P*5 I.2.2 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit außer Einkünften aus Anlagenbetrieb P*4 V*3 I.2.3 Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe P V*3 I.3 Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten I.3.1 Direktvermarktungsunternehmen R V*3 I.3.2 Stromgroßhändler R V*3 I.3.3 Belieferung von Letztverbrauchern R V*3 I.3.4 Belieferung von Haushaltskunden mit Strom R V*3 I.4 Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden I.4.1 Gasgroßhändler R V*3 I.4.2 Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) R V*3 I.4.3 Belieferung von Haushaltskunden mit Gas R V*3 I.5 Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern I.5.1 Allgemeine Daten I.5.1.1 geschlossenes Verteilernetz R I.5.1.2 Bundesländer P I.5.1.3 mehr als 100.000 angeschlossene Kunden R I.5.2 Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern I.5.2.1 Bilanzierungsgebiete P I.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten I.5.2.2.1 Bezeichnung P I.5.2.2.2 Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC) R I.5.2.2.3 Regelzone R Tabelle II Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen
Nr. Datum I II III IV V Abweichungen bei
Registrierungspflicht, Vertraulichkeit
und Pflicht zurArt der Angabe
in den verschiedenen Statusin Planung/
im Bauin Betrieb stillgelegt Netzbetreiberprüfung Vertraulichkeit Netzbetreiberprüfung II.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit II.1.1 Allgemeine Daten II.1.1.1 Name der Einheit R R II.1.1.2 Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) R R V*1 NP II.1.1.3 Standort der Einheit (geografisch) R R V*1 NP nur bei Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber II.1.1.4 Energy Identification Code für technische Ressource (W-EIC) P*11 II.1.1.5 Technologie der Stromerzeugung R WI: [I]: P, [II]: P. SO: /. BI: [I]: P.
GS: [II]: P.
SP: [I]: R
II.1.1.6 geplantes Inbetriebnahmedatum R II.1.1.7 Inbetriebnahmedatum R NP II.1.1.8 Bruttoleistung R R NP WI: [ I]: P, [II]: P. BI, GS: [ V]: NP*8.
KE: [ I]: /.
II.1.1.9 Nettonennleistung P R NP WI: [ I]: R. SO: [II]: A. SO: [ V]: NP*8. WA: [ V]: NP*8.
SP: [ V]: NP*8.
KE: [ I]: /.
II.1.1.10 Schwarzstartfähigkeit P*12 V*2 NP II.1.1.11 Inselbetriebsfähigkeit P*12 V*2 NP II.1.1.12 Präqualifikation Regelleistung P*11 V*2 II.1.1.13 Fernsteuerbarkeit durch Netzbetreiber, Direktvermarkter und Dritte P NP II.1.1.14 Art der Einspeisung R NP II.1.1.15 Technologie der Stromerzeugung R WI: [ I]: P, [II]: P. SO: /.
BI: [ I]: P.
GS: [II]: P.
II.1.1.16 Energieträger R R NP II.1.1.17 Hauptbrennstoff R R WI: [ I]: /, [II]: /. SO: [ I]: /, [II]: /. BI: [ I]: /.
II.1.1.18 Grenzkraftwerk WA: [II]: P*11. VE: [II]: P*11.
SSP: [II]: P*11 *1 3
II.1.1.19 Datum der endgültigen Stilllegung R NP II.1.1.20 Einsatzverantwortlicher P*10 II.1.1.21 Anschlussnetzbetreiber R NP II.1.1.22 vom Anschlussnetzbetreiber vergebene Identifikationsnummer P II.1.1.23 MaStR-Nummer des Anlagenbetreibers A A II.1.1.24 Registrierungsdatum A A II.1.1.25 Anlage nach dem EEG R NP VE: [II] II.1.1.26 Datum des Betreiberwechsels R bei Betreiberwechsel II.1.2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten) II.1.2.1 Art der Genehmigung R P II.1.2.2 Genehmigungsdatum R P II.1.2.3 Genehmigungsbehörde R P II.1.2.4 Aktenzeichen der Genehmigung gemäß Genehmigungsbehörde P P II.1.2.5 Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss P P II.1.2.6 Wasserrechtsnummer WA: [ I]: P, [II]: P. II.1.2.7 Ablaufdatum der Wasserrechtsgenehmigung WA: [ I]: P, [II]: P. II.1.2.8 Registrierungsdatum A A A II.1.3 Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten II.1.3.1 Name des Kraftwerks P*10 P*10 II.1.3.2 Name des Kraftwerksblocks P*10 P*10 II.1.3.3 Datum des Baubeginns P*10 II.1.3.4 Nettonennleistung im Kombibetrieb P*11 NP II.1.3.5 MaStR-Nummern der SEE, die mit der SEE im Kombibetrieb verbunden sind P*11 II.1.3.6 weiterer Hauptbrennstoff P II.1.3.7 Datum des Beginns der gesetzlichen Hinderung an der Stilllegung (Netzreserve) P*11 II.1.3.8 Datum Übergang in die Sicherheitsbereitschaft P nur bei Braunkohle II.1.3.9 Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung P II.1.3.10 Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung P II.1.3.11 Verwendung als Notstromaggregat R II.1.3.12 KWK-Anlage R NP II.1.4 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten II.1.4.1 Einsatzort P II.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten II.1.5.1 Biomasseart (Brennstoff) A NP II.1.5.2 KWK-Anlage NP II.1.6 Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie) II.1.6.1 Allgemeine Daten II.1.6.1.1 Lage (Art des Errichtungsorts) R R NP II.1.6.1.2 Wechselrichterleistung P R NP*8 II.1.6.1.3 gemeinsamer Wechselrichter mit Stromspeicher P II.1.6.1.4 Anzahl der Module P II.1.6.1.5 Hauptausrichtung P II.1.6.1.6 Neigungswinkel der Hauptausrichtung P II.1.6.1.7 Nebenausrichtung P II.1.6.1.8 Neigungswinkel der Nebenausrichtung P II.1.6.1.9 Leistungsbegrenzung P II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen II.1.6.2.1 in Anspruch genommene Fläche P II.1.6.2.2 in Anspruch genommene Ackerfläche P II.1.6.2.3 Art der Fläche P II.1.6.3 Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade) II.1.6.3.1 Nutzung des Gebäudes P II.1.7 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten II.1.7.1 Allgemeine Daten II.1.7.1.1 an Land oder auf See R R NP II.1.7.1.2 Name des Windparks P P II.1.7.1.3 (Naben)-Höhe P P II.1.7.1.4 Rotordurchmesser P P II.1.7.1.5 Angaben zu Auflagen zu Abschaltungen oder Leistungsbegrenzungen P II.1.7.1.6 Hersteller P NP*8 II.1.7.1.7 Typenbezeichnung P II.1.7.1.8 Rotorblattenteisungssystem P NP II.1.7.2 Zusätzliche Daten zu Wind auf See II.1.7.2.1 Nordsee oder Ostsee R R II.1.7.2.2 Wassertiefe P II.1.7.2.3 Küstenentfernung P II.1.8 Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten II.1.8.1 Name des Kraftwerks P*10 P*10 II.1.8.2 Art des Zuflusses P nur bei Laufwasser II.1.8.3 Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung P II.1.8.4 Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung P II.1.9 Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterien II.1.9.1.1 Wechselrichterleistung P R NP*8 II.1.9.1.2 Batterietechnologie R II.1.9.1.3 AC- oder DC- gekoppeltes System P II.1.9.1.4 Verwendung als Notstromaggregat R II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern II.1.9.2.1 Pumpspeicher mit oder ohne natürlichen Zufluss R II.1.9.2.2 Leistungsaufnahme im Pumpbetrieb P II.1.9.2.3 kontinuierliche Regelbarkeit im Pumpbetrieb P II.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten II.1.10.1 Name des Kraftwerks P*10 P*10 II.1.10.2 Name des Kraftwerksblocks P*10 P*10 II.2 Daten zu EEG-Anlagen II.2.1 Allgemeine Daten II.2.1.1 EEG-Anlagenschlüssel P NP II.2.1.2 installierte Leistung R NP II.2.1.3 Inbetriebnahmedatum nach EEG R NP II.2.1.4 Nummer aus Anlagenregister oder PV-Melderegister P*9 II.2.1.5 Registrierungsdatum A A A II.2.1.6 Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 22b EEG NP WI: [I]: P, [II]: P SO: [II]: P II.2.2 Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG II.2.2.1 Zuschlagsnummer P NP II.2.2.2 zugeordnete Gebotsmengen NP SO: [II],: P. II.2.3 Zusätzliche Daten zu Solaranlagen II.2.3.1 Datum nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 oder § 23c Absatz 1 EEG 2021 NP nur bei Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade) II.2.3.2 Registrierungsdatum Mieterstromzuschlag A nur bei Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade) II.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen II.2.4.1 ausschließliche Verwendung von Biomasse nach Biomasseverordnung P II.2.4.2 Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen II.2.4.2.1 Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie P NP II.2.4.2.2 Datum der erstmaligen Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie P NP II.2.4.2.3 Datum der Leistungserhöhung P II.2.4.2.4 Umfang der Leistungserhöhung P II.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse II.2.4.3.1 Höchstbemessungsleistung P NP Nur bei EEG-Inbetriebnahmedatum vor 1.8.2014 II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt) II.2.4.4.1 Gaserzeugungskapazität P II.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan II.2.4.5.1 Datum des erstmaligen ausschließlichen Einsatzes von Biomethan P II.2.5 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen II.2.5.1 Pilotwindanlage P NP II.2.5.2 Prototypanlage P II.2.5.3 Verhältnis der Ertragseinschätzung zum Referenzertrag nach Ertragsgutachten P II.2.5.4 Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von fünf Jahren P II.2.5.5 Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von zehn Jahren P II.2.5.6 Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von 15 Jahren P II.2.6 Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen II.2.6.1 Art der Ertüchtigung P II.2.6.2 Datum der Ertüchtigungsmaßnahme P II.2.6.3 prozentuale Erhöhung des Leistungsvermögens P II.2.6.4 zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahme P II.3 Daten zu KWK-Anlagen II.3.1 Allgemeine Daten II.3.1.1 Thermische Nutzleistung R II.3.1.2 Elektrische KWK-Leistung R NP II.3.1.3 Inbetriebnahmedatum R NP II.3.1.4 Registrierungsdatum A A A II.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung II.3.2.1 Zuschlagsnummer P Tabelle III Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten
Nr. Datum Art der Angabe
in den verschiedenen StatusAbweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit
und Pflicht zur Netzbetreiberprüfungin Planung/
im Bauin Betrieb stillgelegt Vertraulich Netzbetreiberprüfung III.1 Allgemeine Daten III.1.1 Name der Einheit R R III.1.2 Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) R R V*1 NP III.1.3 Standort der Einheit (geografisch) R V*1 III.1.4 geplantes Inbetriebnahmedatum R III.1.5 Inbetriebnahmedatum R III.1.6 Datum der endgültigen Stilllegung R III.1.7 Netzbetreiber R III.1.8 vom Anschlussnetzbetreiber vergebene Identifikationsnummer R III.1.9 Registrierungsdatum A A A III.1.10 Datum des Betreiberwechsels R bei Betreiberwechsel III.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten III.2.1 Anzahl angeschlossener Stromverbrauchseinheiten > 50 MW P III.2.2 Einsatzverantwortlicher P wenn angeschlossene Stromverbrauchseinheiten > 50 MW vorhanden sind III.3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten III.3.1 Technologie R R NP III.3.2 Erzeugungsleistung R R NP III.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten III.4.1 Gasverbrauch für Stromerzeugung R III.4.2 maximale Gasbezugsleistung zur Stromerzeugung R nur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten III.4.3 MaStR-Nummern der gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten P P nur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten Tabelle IV Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten
Art der Angabe
in den verschiedenen StatusNr. Datum in Planung/
im Bauin Betrieb stillgelegt Vertraulichkeit Netzbetreiberprüfung IV.1 Daten zu Gasspeichereinheiten IV.1.1 Speichername P IV. 1.2 Speicherart R R NP IV.1.3 maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen R NP IV.1.4 maximale Einspeicherleistung R IV.1.5 maximale Ausspeicherleistung R IV.1.6 Energy Identification Code für technische Ressourcen (W-EIC) P IV.2 Daten zu Stromspeichereinheiten IV.2.1 nutzbare Speicherkapazität R R NP*8 Tabelle V Zu erfassende Daten zu technischen Stromerzeugungs- und Stromverbrauchslokationen und technischen Gaserzeugungs- und Gasverbrauchslokationen
Nr. Datum in Betrieb Vertraulichkeit V.1 Allgemeine Daten V.1.1 Name der technischen Lokation P V. 2 Daten zu technischen Stromlokationen V.2.1 Allgemeine Daten V.2.1.1 Spannungsebene R V.2.1.2 Bilanzierungsgebiet R V.2.1.3 Netzanschlusspunktbezeichnung P V.2.1.4 Status Netzanschlusspunkt R V.2.2 Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen V.2.2.1 Nettoengpassleistung P V.2.3 Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen V.2.3.1 Netzanschlusskapazität P V.3 Daten zu technischen Gaslokationen V.3.1 Allgemeine Daten V.3.1.1 Gasqualität am Netzanschluss P V.3.1.2 Netzanschlusspunktbezeichnung P V.3.1.3 Status Netzanschlusspunkt R V.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen V.3.2.1 maximale Einspeiseleistung P V.3.3 Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen V.3.3.1 maximale Ausspeiseleistung P
Neu:
"Anlage
Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten
Abkürzung | Bedeutung |
P | Pflichtangabe |
R | Voraussetzung für die Registrierung |
A | automatische Eintragung durch das System |
NP | Netzbetreiberprüfung |
V | vertraulich |
V*1 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a (Einheiten d 30 kW) |
V*2 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) |
V*3 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (natürliche Person) |
*4 | bei natürlichen Personen |
*5 | bei Personen, die keine natürlichen Personen sind |
*6 | bei Anlagenbetreibern |
*7 | bei Netzbetreibern |
*8 | bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017 |
*9 | bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2023 |
*10 | ab einer Nettonennleistung von 10 MW |
*11 | ab einer Nettonennleistung von 1 MW |
*12 | ab einer Nettonennleistung von 100 kW |
*13 | ab einer Nettonennleistung von 25 kW |
*14 | bei gemeinsamer Registrierung einer SSA und eines SP |
*15 | Nicht bei Flugwindenergieanlagen an Land |
WI | Windenergie |
SO | solare Strahlungsenergie |
BI | Biomasse |
WA | Wasserkraft |
VE | Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen |
SP | Stromspeicher |
GSP | Gasspeicher |
GS | Geothermie, Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm, Druckentspannung |
SSA | steckerfertige Solaranlage |
Tabelle I Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden
Nr. | Datum | I | II | III | Abweichungen bei Registrierungspflicht |
Art der Angabe | Vertraulichkeit | Netzbetreiberprüfung | |||
I.1 | Allgemeine Daten | ||||
I.1.1 | Name des Marktakteurs | R | V*3 | NP*6 | |
I.1.2 | Adressdaten | R | V*3 | NP*6 | |
I.1.3 | Region auf NUTS-II-Ebene |
A*6 |
V*3 | ||
I.1.4 | Rechtsform | R*5 | NP*6 | ||
I.1.5 | Eintrag in ein Register (z.B. Handelsregister) | R*5 | |||
I.1.6 | Registergericht und Register-Nummer | P*5 | |||
I.1.7 | Geburtsdatum | R*4 | V*3 | ||
I.1.8 | Tätigkeitsbeginn | R*7 | |||
I.1.9 | Tätigkeitsende | R*7 | |||
I.1.10 | Betriebsnummer der Bundesnetzagentur | V*3 | |||
I.1.11 | Marktpartneridentifikationsnummer | P | V*3 | ||
I.1.12 | ACER-Code | P*14 | V*3 | ||
I.1.13 | Umsatzsteueridentifikationsnummer | P*14 | V*3 | ||
I.1.14 | Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetzagentur und Anschlussnetzbetreiber | R | V | ||
I.1.15 | Registrierungsdatum | A | V*3 | ||
I.2 | Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern | ||||
I.2.1 | Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen | P*5 | |||
I.2.2 | ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit außer Einkünften aus Anlagenbetrieb | P*4 | V*3 | SSA: [I]: /. | |
I.2.3 | Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe | P | V*3 | SSA: [I]: /. | |
I.3 | Zusätzliche Daten z u Stromlieferanten | ||||
I.3.1 | Direktvermarktungsunternehmen | R | V*3 | ||
I.3.2 | Stromgroßhändler | R | V*3 | ||
I.3.3 | Belieferung von Letztverbrauchern | R | V*3 | ||
I.3.4 | Belieferung von Haushaltskunden mit Strom | R | V*3 | ||
I.4 | Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden | ||||
I.4.1 | Gasgroßhändler | R | V*3 | ||
I.4.2 | Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) | R | V*3 | ||
I.4.3 | Belieferung von Haushaltskunden mit Gas | R | V*3 | ||
I.5 | Zusätzliche Daten z u Strom- und Gasnetzbetreibern | ||||
I.5.1 | Allgemeine Daten | ||||
I.5.1.1 | geschlossenes Verteilernetz | R | |||
I.5.1.2 | Bundesländer | P | |||
I.5.1.3 | mehr als 100.000 angeschlossene Kunden | R | |||
I.5.2 | Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern | ||||
I.5.2.1 | Bilanzierungsgebiete | P | |||
I.5.2.2 | Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten | ||||
I.5.2.2.1 | Bezeichnung | P | |||
I.5.2.2.2. | Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC) | R | |||
I.5.2.2.3 | Regelzone | R |
Tabelle II Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen
Nr. | Datum | I | II | III | IV | V | Abweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung |
Art der Angabe in den verschiedenen Status | |||||||
in Planung/im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertraulichkeit | Netzbetreiberprüfung | |||
II.1 | Daten zur Stromerzeugungseinheit | ||||||
II.1.1 | Allgemeine Daten | ||||||
II.1.1.1 | Name der Einheit | R | R | SSA: [I]: A. SSA: [II]: A. | |||
II.1.1.2 | Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) | R | R | V*1 | NP | ||
II.1.1.3 | Standort der Einheit (geografisch) | R | R | V*1 | |||
II.1.1.4 | Energy Identification Code für technische Ressource (W-EIC) | P*12 | |||||
II.1.1.5 | geplantes Inbetriebnahmedatum | R | |||||
II.1.1.6 | Inbetriebnahmedatum | R | NP | ||||
II.1.1.7 | Bruttoleistung | R | R | NP | WI: [I]: P, [II]: P. BI, GS: [V]: NP*8. KE: [I]: /. | ||
II.1.1.8 | Nettonennleistung | P | R | NP | WI: [I]: R. SO: [II]: A. SO: [V]: NP*8. WA: [V]: NP*8. SP: [V]: NP*8. KE: [I]: /. | ||
II.1.1.9 | Schwarzstartfähigkeit | P*11 | V*2 | NP | |||
II.1.1.10 | Inselbetriebsfähigkeit | P*11 | V*2 | NP | |||
II.1.1.11 | Präqualifikation Regelleistung | P*12 | V*2 | ||||
II.1.1.12 | Fernsteuerbarkeit durch Netzbetreiber | P*9 | NP | ||||
II.1.1.13 | Fernsteuerbarkeit durch Direktvermarkter | P*13 | |||||
II.1.1.14 | Art der Einspeisung | R | NP | SSA: [II]: A. SP: [II]: A*14. | |||
II.1.1.15 | Technologie der Stromerzeugung | R | WI: [I]: R SO: /. BI: [I]: P. GS: [II]: P. SP: [I]: R. | ||||
II.1.1.16 | Energieträger | R | R | NP | |||
II.1.1.17 | Hauptbrennstoff | R | R | WI: [I]: /, [II]: /. SO: [I]: /, [II]: /. BI: [I]: /. | |||
II.1.1.18 | Grenzkraftwerk | WA: [II]: P*11. VE: [II]: P*11. SSP: [II]: P nur bei Pumpspeichern mit einer Nettonennleistung > 1 MW | |||||
II.1.1.19 | Datum der endgültigen Stilllegung | R | NP | ||||
II.1.1.20 | Einsatzverantwortlicher | P*10 | |||||
II.1.1.21 | Anschlussnetzbetreiber | R | NP | ||||
II.1.1.22 | vom Anschlussnetzbetreiber vergebene
Identifikationsnummer | R | SSA: [II]: /. | ||||
II.1.1.23 | MaStR-Nummer des Anlagenbetreibers | A | A | ||||
II.1.1.24 | Registrierungsdatum | A | A | ||||
II.1.1.25 | Anlagenach dem EEG | R | NP | VE: [II]: /. WI: [II]: A. SO: [II]: A. | |||
II.1.1.26 | Datum des
Betreiberwechsels | R | bei Betreiberwechsel | ||||
II.1.1.27 | Verwendung als Notstromaggregat | R | WI: [II]: /. SO: [II]: /. SP: [II]: /*14. | ||||
II.1.2 | Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten) | ||||||
II.1.2.1 | Art der Genehmigung | R | P | ||||
II.1.2.2 | Genehmigungsdatum | R | P | ||||
II.1.2.3 | Genehmigungsbehörde | R | P | ||||
II.1.2.4 | Aktenzeichen der Genehmigung gemäß Genehmigungsbehörde | P | P | ||||
II.1.2.5 | Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss | P | P | ||||
II.1.2.6 | Wasserrechtsnummer | WA: [I]: P, [II]: P. | |||||
II.1.2.7 | Ablaufdatum der Wasserrechtsgenehmigung | WA: [I]: P, [II]: P. | |||||
II.1.2.8 | Registrierungsdatum | A | A | A | |||
II.1.3 | Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten | ||||||
II.1.3.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | ||||
II.1.3.2 | Name des Kraftwerksblocks | P*10 | P*10 | ||||
II.1.3.3 | Datum des Baubeginns | P*10 | |||||
II.1.3.4 | Nettonennleistung im Kombibetrieb | P*12 | NP | ||||
II.1.3.5 | MaStR-Nummern der SEE, die mit der SEE im Kombibetrieb verbunden sind | P*12 | |||||
II.1.3.6 | ausschließliche Verwendung im Kombibetrieb | P*12 | |||||
II.1.3.7 | weiterer Hauptbrennstoff | P | |||||
II.1.3.8 | Datum des Beginns der gesetzlichen Hinderung an der Stilllegung (Netzreserve) | P*12 | |||||
II.1.3.9 | Datum Übergang in die Sicherheitsbereitschaft | P | nur bei Braunkohle | ||||
II.1.3.10 | Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung | P | |||||
II.1.3.11 | Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung | P | |||||
II.1.3.12 | KWK-Anlage | R | NP | ||||
II.1.4 | Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten | ||||||
II.1.4.1 | Einsatzort | P | |||||
II.1.5 | Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten | ||||||
II.1.5.1 | Biomasseart (Brennstoff) | A | NP | ||||
II.1.5.2 | KWK-Anlage | R | NP | ||||
II.1.6 | Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie) | ||||||
II.1.6.1 | Allgemeine Daten | ||||||
II.1.6.1.1 | Lage (Art des Errichtungsorts) | R | R | NP | |||
II.1.6.1.2 | Wechselrichterleistung | P | R | NP*8 | |||
II.1.6.1.3 | Anzahl der Module | P | SSA: [II]: /. | ||||
II.1.6.1.4 | Hauptausrichtung | P | SSA: [II]: /. | ||||
II.1.6.1.5 | Neigungswinkel der Hauptausrichtung | P | SSA: [II]: /. | ||||
II.1.6.1.6 | Nebenausrichtung | P | SSA: [II]: /. | ||||
II.1.6.1.7 | Neigungswinkel der Nebenausrichtung | P | SSA: [II]: /. | ||||
II.1.6.1.8 | Leistungsbegrenzung | P*9 | |||||
II.1.6.2 | Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen | ||||||
II.1.6.2.1 | in Anspruch genommene Fläche | P | |||||
II.1.6.2.2 | in Anspruch genommene landwirtschaftlich genutzte Fläche | P | |||||
II.1.6.2.3 | Art der Fläche | R | |||||
II.1.6.3 | Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade) | ||||||
II.1.6.3.1 | Nutzung des Gebäudes | P | SSA: [II]: A. | ||||
II.1.6.4 | Zusätzliche Daten zu steckerfertigen Solaranlagen | ||||||
II.1.6.4.1 | Zählernummer | R | V | ||||
II.1.7 | Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten | ||||||
II.1.7.1 | Allgemeine Daten | ||||||
II.1.7.1.1 | an Land oder auf See | R | R | NP | |||
II.1.7.1.2 | Name des Windparks | P | P | ||||
II.1.7.1.3 | (Naben-)Höhe | P*15 | P*15 | ||||
II.1.7.1.4 | Rotordurchmesser | P*15 | P*15 | ||||
II.1.7.1.5 | Angaben zu Auflagen zu Abschaltungen oder Leistungsbegrenzungen | P*15 | |||||
II.1.7.1.6 | Hersteller | P | NP*8 | ||||
II.1.7.1.7 | Typenbezeichnung | P | |||||
II.1.7.1.8 | Rotorblattenteisungssystem | P*15 | |||||
II.1.7.1.9 | Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung | P*15 | NP | ||||
II.1.7.2 | Zusätzliche Daten zu Wind auf See | ||||||
II.1.7.2.1 | Nordsee oder Ostsee | R | R | ||||
II.1.7.2.2 | Wassertiefe | P | |||||
II.1.7.2.3 | Küstenentfernung | P | |||||
II.1.8 | Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten | ||||||
II.1.8.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | ||||
II.1.8.2 | Art des Zuflusses | P | nur bei Laufwasser | ||||
II.1.8.3 | Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung | P | |||||
II.1.8.4 | Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung | P | |||||
II.1.9 | Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten | ||||||
II.1.9.1 | Speichertechnologie | R | R | [II]: A*14. | |||
II.1.9.2 | Zusätzliche Daten zu Batterien | ||||||
II.1.9.2.1 | Wechselrichterleistung | P | R | NP*8 | [II]: A*14. | ||
II.1.9.2.2 | Batterietechnologie | R | [II]: A*14. | ||||
II.1.9.2.3 | AC- oder DC-gekoppeltes System | P | [II]: A*14. | ||||
II.1.9.3 | Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern | ||||||
II.1.9.3.1 | Pumpspeicher mit oder ohne natürlichen Zufluss | R | |||||
II.1.9.3.2 | Leistungsaufnahme im Pumpbetrieb | P | |||||
II.1.9.3.3 | kontinuierliche Regelbarkeit im Pumpbetrieb | P | |||||
I I . 2 | Daten z u EEG-Anlagen | ||||||
II.2.1 | Allgemeine Daten | ||||||
II.2.1.1 | installierte Leistung | R | NP | ||||
II.2.1.2 | Inbetriebnahmedatum nach EEG | R | NP | ||||
II.2.1.3 | Registrierungsdatum | A | A | A | |||
II.2.1.4 | Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 22b EEG | NP | WI: [I]: P*11, [II]: P*11. SO: [II]: P*11. | ||||
II.2.2 | Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG | ||||||
II.2.2.1 | Zuschlagsnummer | P | NP | SO: [II]: P*13. | |||
II.2.2.2 | zugeordnete Gebotsmengen | NP | SO: [II]: P*13. | ||||
II.2.3 | Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen | ||||||
II.2.3.1 | ausschließliche Verwendung von Biomasse nach Biomasseverordnung | P | |||||
II.2.3.2 | Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse | ||||||
II.2.3.2.1 | Höchstbemessungsleistung | P | NP | nur bei EEG-Inbetriebnahmedatum vor dem 1. August 2014 | |||
II.2.3.3 | Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas | ||||||
II.2.3.3.1 | Gaserzeugungskapazität | P | |||||
II.2.3.4 | Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan | ||||||
II.2.3.4.1 | Datum des erstmaligen ausschließlichen Einsatzes von Biomethan | P | |||||
II.2.4 | Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen | ||||||
II.2.4.1 | Pilotwindanlage | P*15 | NP | nur bei EEG-Inbetriebnahmedatum ab dem 1. Januar 2017 | |||
II.2.4.2 | Prototypanlage | P*15 | nur bei EEG-Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Januar 2017 | ||||
II.2.4.3 | Verhältnis der Ertragseinschätzung zum Referenzertrag nach Ertragsgutachten | P*15 | |||||
II.2.4.4 | Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von fünf Jahren | P*15 | |||||
II.2.4.5 | Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von zehn Jahren | P*15 | |||||
II.2.4.6 | Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von 15 Jahren | P*15 | |||||
II.2.5 | Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen | ||||||
II.2.5.1 | Art der Ertüchtigung | P | |||||
II.2.5.2 | Datum der Ertüchtigungsmaßnahme | P | |||||
II.2.5.3 | prozentuale Erhöhung des Leistungsvermögens | P | |||||
II.2.5.4 | zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahme | P | |||||
II.3 | Daten zu KWK-Anlagen | ||||||
II.3.1 | Allgemeine Daten | ||||||
II.3.1.1 | thermische Nutzleistung | R | |||||
II.3.1.2 | elektrische KWK-Leistung | R | NP | ||||
II.3.1.3 | Inbetriebnahmedatum | R | NP | ||||
II.3.1.4 | Registrierungsdatum | A | A | A | |||
II.3.2 | Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung | ||||||
II.3.2.1 | Zuschlagsnummer | P |
Tabelle III Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten
Nr. | Datum | Art der Angabe in den verschiedenen Status | Abweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung | ||||
in Planung/im Bau | in Betrieb | stillgelegt | vertraulich | Netzbetreiberprüfung | |||
III.1 | Allgemeine Daten | ||||||
III.1.1 | Name der Einheit | R | R | ||||
III.1.2 | Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) | R | R | V*1 | NP | ||
III.1.3 | Standort der Einheit (geografisch) | R | V*1 | ||||
III.1.4 | geplantes Inbetriebnahmedatum | R | |||||
III.1.5 | Inbetriebnahmedatum | R | |||||
III.1.6 | Datum der endgültigen Stilllegung | R | |||||
III.1.7 | Netzbetreiber | R | |||||
III.1.8 | vom Anschlussnetzbetreiber vergebene Identifikationsnummer | R | |||||
III.1.9 | Registrierungsdatum | A | A | A | |||
III.1.10 | Datum des Betreiberwechsels | R | bei Betreiberwechsel | ||||
III.2 | Daten zu Stromverbrauchseinheiten | ||||||
III.2.1 | Anzahl angeschlossener Stromverbrauchseinheiten > 50 MW | P | |||||
III.2.2 | Einsatzverantwortlicher | P | wenn angeschlossene Stromverbrauchseinheiten > 50 MW vorhanden sind | ||||
III.3 | Daten zu Gaserzeugungseinheiten | ||||||
III.3.1 | Technologie | R | R | NP | |||
III.3.2 | Erzeugungsleistung | R | R | NP | |||
III.4 | Daten zu Gasverbrauchseinheiten | ||||||
III.4.1 | Gasverbrauch für Stromerzeugung | R | |||||
III.4.2 | maximale Gasbezugsleistung zur Stromerzeugung | R | nur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten | ||||
III.4.3 | MaStR-Nummern der gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten | P | P | nur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten |
Tabelle IV Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten
Nr. | Datum | Art der Angabe in den verschiedenen Status | ||||
in Planung/ im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertraulichkeit | Netzbetreiberprüfung | ||
IV 1 | Daten zu Gasspeichereinheiten | |||||
IV.1.1 | Speichername | P | ||||
IV.1.2 | Speicherart | R | R | NP | ||
IV.1.3 | maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen | R | NP | |||
IV.1.4 | maximale Einspeicherleistung | R | ||||
IV.1.5 | maximale Ausspeicherleistung | R | ||||
IV.1.6 | Energy Identification Code für technische Ressourcen (W-EIC) | P | ||||
IV.2 | Daten zu Stromspeichereinheiten | |||||
IV.2.1 | nutzbare Speicherkapazität | R | R | NP*8 |
Tabelle V Zu erfassende Daten zu technischen Stromerzeugungs- und Stromverbrauchslokationen und technischen Gaserzeugungs- und Gasverbrauchslokationen
Nr. | Datum | in Betrieb | Vertraulichkeit |
V.1 | Allgemeine Daten | ||
V.1.1 | Name der technischen Lokation | P | |
V.2 | Daten z u technischen Stromlokationen | ||
V.2.1 | Allgemeine Daten | ||
V.2.1.1 | Spannungsebene | R | |
V.2.1.2 | Bilanzierungsgebiet | R | |
V.2.1.3 | Netzanschlusspunktbezeichnung | P | |
V.2.1.4 | Status Netzanschlusspunkt | R | |
V.2.2 | Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen | ||
V.2.2.1 | Nettoengpassleistung | P | nicht bei Einheiten, die an die Niederspannung angeschlossen sind |
V.2.3 | Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen | ||
V.2.3.1 | Netzanschlusskapazität | P | |
V.3 | Daten zu technischen Gaslokationen | ||
V.3.1 | Allgemeine Daten | ||
V.3.1.1 | Gasqualität am Netzanschluss | P | |
V.3.1.2 | Netzanschlusspunktbezeichnung | P | |
V.3.1.3 | Status Netzanschlusspunkt | R | |
V.3.2 | Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen | ||
V.3.2.1 | maximale Einspeiseleistung | P | |
V.3.3. | Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen | ||
V.3.3.1 | maximale Ausspeiseleistung | P |
Artikel 4
Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
In § 1 Absatz 2 Satz 3 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "der öffentlichen" die Wörter "Gesundheit und" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
In § 35 Absatz 6 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2025" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
In § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "der öffentlichen" die Wörter "Gesundheit und" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
§ 3 Absatz 3a des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "grundzuständige" gestrichen.
2. In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort "grundzuständigen" gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
In § 31 Absatz 1 Nummer 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, werden die Wörter "1. August bis 15. Dezember" durch die Wörter "1. April bis 31. Juli" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "dem Schriftformerfordernis nach § 9 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "der Zustellung nach § 73 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Schriftform genügende" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch übermittelte" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe zu § 8a eingefügt:
" § 8a Erklärung bestehender Gebiete zu Beschleunigungsflächen".
2. In § 1 Absatz 3 werden nach den Wörtern "der öffentlichen" die Wörter "Gesundheit und" eingefügt.
3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Erklärung bestehender Gebiete zu Beschleunigungsflächen
Die im Flächenentwicklungsplan 2023 für die deutsche Nordsee und Ostsee vom 20. Januar 2023* festgelegten Gebiete und Flächen in der Nordsee, für die bereits das Jahr der Ausschreibung festgelegt ist, sind, mit Ausnahme des Gebietes N-3, Beschleunigungsflächen im Sinne des Artikels 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) geändert worden ist. § 72a bleibt unberührt."
4. § 72a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2022 und 2023" durch die Angabe "2022, 2023 und 2024" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "2024" durch die Angabe "2025" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Doppelbuchstabe aa" ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum 31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt."
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "Absatz 1 Nummer 1 bis 3" die Angabe "und 5" eingefügt.
3. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort "oder" gestrichen.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben."
4. § 30 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird die Angabe "50 Prozent" jeweils durch die Angabe "100 Prozent" ersetzt.
b) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Investitionen" die Wörter "in Höhe von 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags" eingefügt, wird nach den Wörtern "Maßnahmen zur" das Wort "erheblichen" eingefügt und wird nach den Wörtern "verringern, der" das Wort "deutlich" eingefügt.
5. In § 32 Nummer 3 Buchstabe e werden nach dem Wort "Investitionsvolumens" die Wörter "sowie der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen" eingefügt und werden die Wörter "und im Fall, dass das Unternehmen einem der Sektoren angehört, die in der in § 30 Nummer 3 Buchstabe c genannten Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 aufgeführt sind, zusätzlich mit der Aufstellung der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen" gestrichen.
6. In § 34 werden nach dem Wort "anzuwenden" die Wörter", wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist" eingefügt.
7. In § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter "Absatz 3 bis 5" durch die Wörter "Absatz 2 bis 4" ersetzt.
8. § 50 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrechnungen für die Umlagen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jeden Netznutzer, unter Angabe insbesondere, soweit einschlägig, aa) der Nummern im Register, bb) der Netzentnahmen aus ihrem Netz insgesamt und cc) im Fall von Netzentnahmen, für die eine Verringerung der Umlagen in Anspruch genommen wurde, der Netzentnahmen aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle und Letztverbraucher, | "b) zusammengefasst die Endabrechnungen für die Umlagen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, unter Angabe insbesondere der Netzentnahmen aus ihrem Netz insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorien von Netzentnahmen, für die eine Verringerung oder Begrenzung der Umlagen in Anspruch genommen wurde, und". |
9. In § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe " § 53 Absatz 2" durch die Angabe " § 53 Absatz 4" ersetzt.
10. Dem § 66 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Abweichend von § 52 Absatz 1 müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber Angaben über die Verringerung der Umlagen nicht vor der Auflösung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 68 für die in Anspruch genommene Verringerung mitgeteilt werden."
11. § 67 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 sind bei der Anwendung des Absatzes 2 sowie von § 31 Nummer 3, § 32 Nummer 1 Buchstabe c, § 35 Absatz 1 Nummer 2 anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wobei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden sollen.
Für Unternehmen mit nur zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren sind bei Anträgen für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 unabhängig von § 33 Absatz 1 diese zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen.
Satz 1 ist entsprechend für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 nach Absatz 2 anzuwenden.
(4) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 ist § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 30 Nummer 3 Buchstabe c mit der Maßgabe anzuwenden, dass 50 Prozent des jeweils beantragten Begrenzungsbetrags aufzuwenden sind. Abweichend von § 32 Nummer 3 Buchstabe c erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die In vestition nach Satz 1 tätigen wird. Gibt ein Unternehmen in den Antragsjahren 2023 bis 2025 eine Eigenerklärung nach Satz 2 ab, ist eine Begrenzung für das Begrenzungsjahr vier Jahre nach Abgabe der jeweiligen Eigenerklärung nur zulässig, wenn das Unternehmen den Nachweis nach § 32 Nummer 3 Buchstabe d und e führt. | "(3) Abweichend von § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc beträgt der aufzuwendende Betrag
(4) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 sind § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc unter Berücksichtigung von Absatz 3 und § 30 Nummer 3 Buchstabe c auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aufzuwendende Betrag der jeweilige Anteil des aufgrund der Prognosedaten nach § 29 Absatz 2 anzunehmenden Begrenzungsbetrags ist. Abweichend von § 32 Nummer 3 Buchstabe c und e erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Investition nach Satz 1 tätigen wird. Hat das Unternehmen die Investition nach Satz 1 zum Ablauf des vierten auf die Eigenerklärung folgenden Antragsjahres nicht getätigt, wird die aufgrund der Eigenerklärung gewährte Begrenzung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben." |
12. § 68 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 68 Beihilfevorbehalt
Teil 4 Abschnitt 2 bis 4 dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 38 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden. | " § 68 Beihilfevorbehalt
§ 22, Teil 4 Abschnitt 3 und § 39 dieses Gesetzes dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden." |
13. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5.8 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5.9 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5.10 wird angefügt:
"5.10 die aufgrund von § 49d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes an den Betreiber des Registers im Sinne von § 49d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erstatteten Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung dieses Registers erforderlich sind."
b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9.1 Satz 1 werden die Wörter " § 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
bb) In Nummer 9.3 Satz 1 wird die Angabe " § 53 Absatz 2" durch die Angabe " § 53 Absatz 4" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Windenergieanlage" die Wörter "oder dazugehöriger Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe "2024" durch die Angabe "2025" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Windenergiegebiete im Sinne von Absatz 1 sind abweichend von § 2 Nummer 1 Buchstabe b auch Eignungs- und Vorbehaltsgebiete in Raumordnungsplänen, wenn der Raumordnungsplan nach dem 1. Februar 2024 wirksam geworden ist."
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Erklärung bestehender Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land 24
(1) Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nummer 1, die bis zum Ablauf des 19. Mai 2024 ausgewiesen worden sind, sind Beschleunigungsgebiete im Sinne des Artikels 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 238 vom 21.12.2018 S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) geändert worden ist,
(2) § 6 bleibt unberührt."
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
In § 14b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "2024" durch die Angabe "2025" ersetzt.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1
ID: 241071
ENDE |
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