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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Vom 19. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 50 vom 22.02.2024 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 und Absatz 4 Nummer 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), der zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 259 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
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Pkw-EnVKV- Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen | Pkw-EnVKV - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen |
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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§ 1 Kennzeichnungspflicht
(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen. (2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit 1. für
2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung
| " § 1 Kennzeichnungspflicht
(1) Stellt ein Hersteller oder ein Händler einen neuen Personenkraftwagen aus, bietet ihn zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing an oder wirbt für ihn, so muss er dabei zu dem neuen Personenkraftwagen Angaben machen über dessen
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen zudem der Stromverbrauch und die elektrische Reichweite des neuen Personenkraftwagens angegeben werden. (2) Bei den Angaben sind als Einheiten zu verwenden
(3) Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von flüssigen Kraftstoffen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle runden. (4) Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von komprimiertem Erdgas und von Wasserstoff muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, umrechnen in Kilogramm je 100 Kilometer. In der Umrechnung ist für komprimiertes Erdgas und für Wasserstoff der jeweilige Bezugsdichtewert zu verwenden, der festgelegt ist in Anhang B7 Nummer 3.1.2 und 3.1.3 der UN-Regelung Nummer 154 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) [2022/2124] (ABl. L 290 vom 10.11.2022 S. 1). Der umgerechnete Wert für Kilogramm ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden. (5) Für die Angaben zum Stromverbrauch muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, in Kilowattstunden je 100 Kilometer umrechnen. Der umgerechnete Wert für Kilowattstunden ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden. (6) Für die Angaben zu den CO2-Emissionen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf eine ganze Zahl runden. (7) "Übereinstimmungsbescheinigung" im Sinne dieser Verordnung ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1; L 210 vom 11.08.2022 S. 19), in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung
(2) Die Begriffe "Fahrzeugtyp", "Variante" und "Version" sind die vom Hersteller gemäß Anhang I Teil B Punkt 1.1., 1.2. und 1.3. der Verordnung (EU) 2018/858, in der jeweils geltenden Fassung, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsschlüssel in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden. (3) Die phasenspezifischen Werte umfassen den jeweiligen Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert "Innenstadt", "Stadtrand", "Landstraße" und "Autobahn". Dabei entspricht
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3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch sowie Aushang am Verkaufsort | " § 3 Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen," durch die Wörter "an einem Verkaufsort ausstellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, hat sicherzustellen," ersetzt.
bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Der Hinweis nach Satz 1 Nummer 1 muss die in Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Der Aushang nach Satz 1 Nummer 2 muss die in Anlage 2 genannten Anforderungen erfüllen."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit die übrigen in Absatz 1 sowie in den Anlagen 1 und 2 angeführten Voraussetzungen eingehalten werden. | "(2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit sie den übrigen in Absatz 1 sowie den in den Anlagen 1 (Hinweis) und 2 (Aushang) angeführten Anforderungen entsprechen." |
d) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Hersteller haben den Angaben die Information beizufügen, dass jede Abweichung in der Ausstattung, jedoch insbesondere ein Wechsel der Rad-Reifen-Kombination, zu einer Änderung der mitgeteilten Werte führen kann."
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht für
Der Hinweis und der Aushang können jedoch freiwillig erfolgen. Bei gebrauchten Personenkraftwagen ist die freiwillige Kennzeichnung nur mit WLTP-Werten zulässig. Bei der Kennzeichnung gebrauchter Personenkraftwagen müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich um einen gebrauchten Personenkraftwagen handelt. Bei neuen Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich bei den angegebenen Werten um vorläufige Werte handelt."
4. Die §§ 3a und 4 werden wie folgt gefasst:
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§ 3a CO2-Effizienzklassen
(1) Der Hersteller hat die CO2-Effizienz des Fahrzeugs durch Angabe einer CO2-Effizienzklasse auszuweisen. Er hat dazu die Abweichung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs von einem fahrzeugspezifischen Referenzwert zu ermitteln. Der Referenzwert ist wie folgt zu bestimmen: Referenzwert (in g CO2/km) = 36,59079 + a x M Dabei ist: Der Referenzwert ist als ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abzurunden. Die Abweichung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs vom Referenzwert ist durch die Differenz der beiden Angaben auszudrücken und wie folgt zu berechnen:
Dabei ist: CO2Ref = fahrzeugspezifischer Referenzwert der CO2-Emissionen, CO2PKW = offizielle spezifische CO2-Emissionen des Fahrzeugs. Der Prozentwert ist auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abzurunden. (2) Entsprechend der Abweichung vom Referenzwert wird das Fahrzeug einer der nachfolgend bestimmten CO2-Effizienzklassen zugewiesen.
(3) Erfüllt fünf vom Hundert der zugelassenen Fahrzeuge in einem Kalenderjahr die Anforderungen der nächst effizienteren Klassen A ++ oder A +++, werden diese Klassen entsprechend den nachfolgend bestimmten CO2-Effizienzklassen eingeführt, gegebenenfalls auch gleichzeitig. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft jährlich das Erreichen des Fünfvom-Hundert-Kriteriums für die Einführung der nächst höheren CO2-Effizienzklasse. Diese Überprüfung erfolgt auf der Basis der Zulassungszahlen und Typdaten des Kraftfahrt-Bundesamtes und unter Zugrundelegung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1) sowie optionaler, ergänzender versions- oder fahrzeugspezifischer Meldungen der Hersteller an das Kraftfahrt-Bundesamt, wobei in den Fällen, in denen in den Typgenehmigungsdokumenten ein Bereich für die Masse angegeben ist, für die Berechnung im Sinne des § 3a Absatz 3 dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Klassen A ++ beziehungsweise A +++ einzuführen bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. Die neue Klasse ist nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden.
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Berechnungsgrundlagen für den Referenzwert, insbesondere Alternativen zur Bezugsgröße Masse, und den Anteil der zugelassenen Fahrzeuge in den Klassen insgesamt überprüfen und gegebenenfalls die Energieverbrauchskennzeichnung für Personenkraftwagen durch Änderung dieser Verordnung anpassen. § 4 Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch (1) Die Hersteller bestimmen eine Stelle, die in ihrem Auftrag einen einheitlichen Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch in gedruckter Form erstellt und an Händler, Verbraucher und sonstige Interessenten verteilt. Der Leitfaden ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Die Hersteller teilen die nach Satz 1bestimmte Stelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit; dieses gibt die Stelle im Bundesanzeiger bekannt. Der Leitfaden ist von den Herstellern auch im Internet zur Verfügung zu stellen. (2) Der Leitfaden muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. Der Entwurf des Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung abgelehnt hat. Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (3) Händler und Hersteller haben den Leitfaden am Verkaufsort an am Kauf oder Leasing Interessierte (Kunden) auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich auszuhändigen. Der Leitfaden kann mit Einverständnis des Kunden diesem auch auf elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedien übergeben oder in elektronischer Form übermittelt werden. Ist am Verkaufsort aus Gründen, die der Händler oder Hersteller nicht zu vertreten hat, ein gedrucktes Exemplar des Leitfadens nicht verfügbar, kann die Verpflichtung nach Satz 1 auch dadurch erfüllt werden, dass dem Kunden ein Ausdruck des im Internet zur Verfügung gestellten Leitfadens unentgeltlich ausgehändigt wird. (4) Die Hersteller müssen sicherstellen, dass
(5) Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf einführen, ohne Hersteller nach § 2 Nr. 2 zu sein, haben an die von den Herstellern nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Stelle jeweils unverzüglich, spätestens zum Beginn eines jeden Quartals, die folgenden Angaben zu übermitteln:
| " § 3a Zuweisung zu einer CO2-Klasse
(1) Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO2-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO2-Klassen zuweisen:
Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO2-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO2-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als "bei entladener Batterie". (2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO2-Klasse ist der Wert der CO2-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt. § 4 Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen (1) Die Hersteller müssen eine Stelle bestimmen, die einen Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen erstellt. Die Bestimmung kann nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgen. (2) Der Leitfaden enthält von allen Modellen neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden,
Der Leitfaden wird ausschließlich im Internet zur Verfügung gestellt. (3) Der Leitfaden muss von der bestimmten Stelle jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli aktualisiert werden. (4) Der Leitfaden muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. Der Entwurf des Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung abgelehnt hat. Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (5) Die Händler und Hersteller haben den Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen ihren Kunden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, indem sie ihn dem Kunden
(6) Die Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf in den Handel einführen, ohne Hersteller zu sein, haben der bestimmten Stelle nach Maßgabe des Absatzes 7 die folgenden Angaben zu übermitteln:
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, so sind für die Masse, den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen und die elektrische Reichweite die Werte der Varianten oder Versionen mit dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen. (7) Die Angaben sind im ersten Halbjahr bis zum Ablauf des 30. Juni zu übermitteln und im zweiten Halbjahr bis zum Ablauf des 31. Dezember." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen" durch die Wörter "jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen und die CO2-Klassen" ersetzt und das Wort "Abschnitt" durch das Wort "Teil" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Satz 1 gilt entsprechend für" durch die Wörter "gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Teil II der Anlage 4 gemacht werden müssen für Werbematerial, das" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "verbreitetes Werbematerial" gestrichen.
cc) In Nummer 2 wird das Wort "Werbung" gestrichen und das Semikolon durch ein "oder" ersetzt.
dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
" 3. im Internet, einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen verbreitet wird."
ee) Der bisherige zweite Halbsatz wird Satz 2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1). | "Hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.04.2010 S. 1; L 263 vom 06.10.2010 S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 69) geändert worden ist." |
ff) Der bisherige Satz 2
Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Abs. 3" wird durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.
bb) Die Wörter ", zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial, elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" werden durch die Wörter "oder Werbematerial" ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 5 findet entsprechend Anwendung."
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen
Es ist verboten, in nach § 3 Absatz 1, § 3a Absatz 1 und 2, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch, zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen, zum offiziellen Stromverbrauch und zu den CO2-Effizienzklassen andere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechende Zeichen, Symbole oder Angaben zu verwenden, sofern diese geeignet sind, beim Verbraucher zu Verwechslungen zu führen. | " § 6 Verbot missbräuchlicher Verwendung von Bezeichnungen
Es ist verboten, in Hinweisen und Aushängen, im Leitfaden, in Werbeschriften und in Werbematerialien Angaben, Zeichen oder Symbole zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen, zur elektrischen Reichweite, zu den Energiekosten, zur Kraftfahrzeugsteuer, zu den CO2-Kosten oder zur CO2-Klasse zu verwenden, die nicht den jeweiligen Vorgaben für Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, für Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, für den Leitfaden nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, für Werbeschriften nach § 5 Absatz 1 oder für Werbematerial nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entsprechen, sofern solche abweichenden Angaben, Zeichen, oder Symbole geeignet sind,
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7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 1, Nummer 2 Satz 1, Nummern 3, 4, 6, 7 bis 8 Satz 1 bis 4 oder Satz 7 oder Nummer 9 oder Anlage 1 Teil B Abschnitt I Nummern 1 oder 2 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 bis 6, 8 oder 9 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis oder ein Aushang angebracht wird,
2. entgegen § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, oder § 4 Abs. 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
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b) In Nummer 3 werden die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 5" und das Wort "aushändigt" durch die Wörter "zur Verfügung stellt" ersetzt.
c) In Nummer 4 werden die Wörter "Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2," durch die Angabe "Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1," ersetzt.
d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. entgegen § 6 ein dort genanntes Zeichen oder Symbol oder eine dort genannte Angabe verwendet. | "5. entgegen § 6 eine Angabe, ein Zeichen oder ein Symbol verwendet." |
8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
" § 8 Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber den Marktüberwachungsbehörden
Auf Nachfrage der zuständigen Marktüberwachungsbehörden muss der Hersteller ihnen zu allen Modellen, die zum Zeitpunkt der Nachfrage in Deutschland zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder ausgestellt werden, mitteilen,
Die Mitteilung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Nachfrage beim Hersteller eingeht. Die Informationen müssen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden."
9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Weiterverwendung von Werbematerial
Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden und die nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben nicht oder nicht in der erforderlichen Form enthalten, können noch drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden. | " § 9 Übergangsregelungen zur Weiterverwendung von Werbematerial
(1) Werbung im Internet kann noch bis zum 1. Mai 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden. (2) Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien können noch bis zum 1. August 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden. (3) Online-Archive mit Werbung im Internet oder Internetseiten mit nicht mehr aktiv verwendetem Werbematerial müssen nicht aktualisiert werden, sofern die Werbung im Internet vor dem 23. Februar 2024 geschaltet wurde." |
10. Der bisherige § 8a wird zu § 10 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8a Übergangsregelungen
(1) Der Leitfaden im Sinne des § 4 muss spätestens am 2. Januar 2012 den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. (2) Die Anforderungen dieser Verordnung an den Aushang im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 gelten für jede Aktualisierung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wird | " § 10 Weitere Übergangsregelungen
(1) Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können bis zum 1. Mai 2024 noch den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung entsprechen. (2) Der Leitfaden nach § 4 kann bis zum 14. Juli 2024 noch den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung entsprechen." |
11. Der bisherige § 9 sowie die Schlussformel
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tag des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
werden aufgehoben.
12. Nach § 10 wird der folgende §§ 11 eingefügt:
" § 11 Weiterentwicklung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
(1) Nach dem 22. Februar 2024 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz diese Verordnung. Die Überprüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf
(2) Auf der Grundlage der Überprüfung veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bericht mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Änderung dieser Verordnung und schlägt spätestens im ersten Quartal 2025 eine Änderung dieser Verordnung vor."
13. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)
A. Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1
Abschnitt I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises
auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch
Abschnitt II
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch*
*) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann.
B.
Anforderungen an den Hinweis
gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 mit weiteren Effizienzklassen
Abschnitt I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch
Abschnitt II
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch,
die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A ++*
*) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann.
Abschnitt III
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch,
die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A +++*
*) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann.
Neu:
"Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen
Teil I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises
Alle Angaben auf dem Hinweis müssen, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich anders geregelt, schwarz auf weißem Hintergrund sein.
Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
Dabei sind die kombinierten Werte maßgeblich. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind jedoch die gewichtet kombinierten Werte maßgeblich ("CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/ Stromverbrauch" nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung). Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen mit Wasserstoff als Energieträger wird bei der Angabe der CO2-Emissionen "0" eingetragen. Die Angabe ist mit einer Fußnote zu versehen, die darauf verweist, dass nur die CO2-Emissionen berücksichtigt werden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen.
Sofern es sich um ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug handelt, ist zusätzlich die elektrische Reichweite anzugeben ("Elektrische Reichweite" nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung). Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist hierfür der elektrische Reichweitewert EAER (Equivalent All Electric Range, gleichwertige vollelektrische Reichweite) gemäß Anhang B8 Nummer 4.5.7.3 der UN-Regelung Nr. 154 anzugeben ("Elektrische Reichweite EAER" nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).
Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
A 100 % Cyan, 100 % GelbB 70 % Cyan, 100 % Gelb
C 30 % Cyan, 100 % Gelb
D 100 % Gelb
E 30 % Magenta, 100 % Gelb
F 70 % Magenta, 100% Gelb
G 100 % Magenta, 100 % Gelb
Die CO2-Klasse des Kraftfahrzeugs wird durch einen in schwarz dargestellten Pfeil angezeigt, dessen Spitze der Spitze des Pfeils der einschlägigen CO2-Klasse genau gegenübersteht. Der schwarze Pfeil trägt den Kennzeichnungsbuchstaben der einschlägigen CO2-Klasse in der weißen Farbe des Hintergrunds. Der schwarze Pfeil darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO2-Klasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist ein zweiter Pfeil rechts neben dem ersten Pfeil anzugeben. Der zweite Pfeil gibt die CO2-Emissionen bei entladener Batterie (Wert für "kombiniert (erhaltend)" nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) an. Die beiden Pfeile werden durch eine vertikale schwarze Linie optisch voneinander getrennt.
Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
7. Im dritten Kasten auf der rechten Seite sind weitere Angaben zum Energieverbrauch aufzunehmen. Für alle extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge sind anzugeben:
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die mit komprimiertem Erdgas betankt werden, ist der Kraftstoffverbrauch in kg je 100 km anzugeben.
Bei den Antriebsarten Verbrennungsmotor oder Brennstoffzelle sind anzugeben:
Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen sind anzugeben:
Die Angaben in diesem Kasten dürfen einen Schriftgrad von 12 pt nicht unterschreiten.
8. Sodann sind im vierten Kasten die Energiekosten bei einer Jahresfahrleistung von 15.000 Kilometern anzugeben (Kraftstoff-, Wasserstoff- oder Strompreis und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen Kraftstoff- und Strompreis). Die Energiekosten sind zu bestimmen, indem der jeweils einschlägige vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebene Durchschnittspreis des relevanten Energieträgers multipliziert wird mit dem Energieverbrauch des jeweiligen Fahrzeugs und dem Faktor 150. Für den jeweils einschlägigen Durchschnittspreis des Energieträgers sind zunächst noch diejenigen Preisangaben zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zuletzt am 30. Juni 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die maßgeblichen Preisangaben jährlich auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Sie werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert. Die jeweils aktuellen Preisangaben sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres anzuwenden. Die Preisliste erfasst Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung und Strom, sofern für den jeweiligen Kraftstoff oder für den Wasserstoff oder für den Strom ein marktgängiger Preis feststellbar ist. Das jeweils relevante Jahr und der jeweils zugrunde liegende durchschnittliche Kraftstoff-, Strom- oder Wasserstoffpreis in diesem Jahr sind in Klammern unter der Angabe der jährlichen Energiekosten anzugeben.
Anschließend sind die CO2-Kosten als "Mögliche CO2-Kosten über die nächsten 10 Jahre (15.000 km/ Jahr)" anzugeben. Darunter sind drei verschiedene Angaben zu den CO2-Kosten zu machen, um die Unsicherheiten in den CO2-Preisprognosen zu verdeutlichen. Der jeweils zur Berechnung herangezogene CO2-Preis ist anzugeben. Die CO2-Kosten sind mit einer Fußnote zu versehen, die darauf verweist, dass die angenommene CO2-Preisentwicklung unsicher ist, sodass die Berechnung anhand von drei verschiedenen CO2-Preisen über den maßgeblichen zehnjährigen Zeitraum erfolgt. Die Jahre, mit denen dieser Zeitraum beginnt und endet, sind anzugeben. Des Weiteren enthält die Fußnote die Hinweise, dass die tatsächlichen CO2-Preise sowohl höher oder niedriger als in den hier zugrunde liegenden Modellrechnungen sein können und dass die CO2-Kosten beim Tanken mit den Kraftstoffkosten zu entrichten sind. Für weitere Informationen verweist die Fußnote auf eine entsprechende Informationsplattform.
Es sind drei verschiedene Werte für die Angabe der CO2-Kosten zu berechnen.
Jeder Berechnung liegt ein anderer für den zehnjährigen Zeitraum angenommener durchschnittlicher CO2-Preis zu Grunde.
Die einzelnen Angaben zu den CO2-Kosten sind zu berechnen, indem jeweils einer der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebenen angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise multipliziert wird mit den CO2-Emissionen des jeweiligen Kraftfahrzeugs und dem Faktor 0,15. Das Ergebnis ist kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden.
Für die Berechnung der anzugebenden CO2-Kosten sind zunächst die folgenden angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise zugrunde zu legen:
CO2-Kosten | angenommener durchschnittlicher CO2-Preis in Euro pro Tonne |
Angabe 1 | 115,00 |
Angabe 2 | 50,00 |
Angabe 3 | 190,00 |
Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die aktualisierten maßgeblichen angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise jährlich auf seiner Homepage. Die CO2-Preise werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert. Die jeweils aktuellen Preise sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres anzuwenden. Solange keine aktualisierten CO2-Preise veröffentlicht sind, sind weiterhin die zuletzt veröffentlichten CO2-Preise maßgeblich. Das erste Jahr des zehnjährigen Zeitraums ist jeweils das auf die Bekanntmachung folgende Jahr.
Zuletzt ist die Kraftfahrzeugsteuer (Jahressteuer) für das jeweilige Fahrzeug anzugeben. Sofern Fahrzeuge aufgrund fahrzeugspezifischer Merkmale von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist die Steuerbefreiung durch die Eintragung "befristet steuerbefreit" im Muster nach Teil II zu kennzeichnen und mit einer Fußnote zu versehen, die das Ende der Befristung nennt. Sofern im Kraftfahrzeugsteuergesetz für die Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ein befristeter Zeitraum, abhängig vom Erstzulassungsdatum des Fahrzeuges, vorgesehen ist, ist die Eintragung längstens bis zum Ablauf der Befristung vorzunehmen.
Die Angaben in diesem Kasten dürfen einen Schriftgrad von 12 pt nicht unterschreiten.
9. Anschließend sind im fünften Kasten die in Teil II Muster 1 bis 5 aufgeführten Erläuterungen aufzunehmen und an den entsprechend gekennzeichneten Stellen zu ergänzen (Internetseite der von den Herstellern bestimmten Stelle sowie das Anfangs- und Endjahr des für die CO2-Kosten maßgeblichen zehnjährigen Zeitraumes). Der Schriftgrad dieser Informationen darf 10 pt nicht unterschreiten.
10. Unterhalb des fünften Kastens sind links die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Nummer 0.10 der Übereinstimmungsbescheinigung) und rechts das Erstellungsdatum des Hinweises anzugeben. Der Schriftgrad dieser Informationen darf 10 pt nicht unterschreiten.
Teil II
Muster für den Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen
Die folgenden Muster 1 bis 5 visualisieren die Anforderungen an die vorgeschriebenen Hinweise für verschiedene Antriebs- und Kraftstoffkombinationen. Die Abbildungen sind verkleinert dargestellt.
1. Muster 1 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch flüssige Kraftstoffe:
2. Muster 2 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch komprimiertes Methan:
3. Muster 3 für Personenkraftwagen mit extern aufladbarem hybridelektrischen Antrieb:
4. Muster 4 für Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb:
5. Muster 5 für ein Brennstoffzellenfahrzeug:
14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Aushang am Verkaufsort über Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und den Stromverbrauch | "Aushang am Verkaufsort über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen". |
b) Die Angabe "Abschnitt I" wird durch die Angabe "Teil I" ersetzt.
c) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Das Datum, an dem der Aushang erstellt worden ist, muss sich horizontal am unteren Ende des Aushangs befinden. Der Schriftgrad dieser Information darf 11 pt nicht unterschreiten."
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Personenkraftfahrzeuge" durch das Wort "Personenkraftwagen" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort "Kraftstoffverbrauch" durch das Wort "Energieverbrauch" ersetzt, das Wort "Stromverbrauch" durch das Wort "CO2-Klassen" ersetzt und werden die Wörter "oder bestellbaren" gestrichen.
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen getrennt nach Kraftstoffart beziehungsweise anderen Energieträgern aufzulisten, wobei bezüglich der Kraftstoffart verschiedene Qualitäten von Kraftstoffen zusammengefasst werden können (z.B. Super und Super Plus zu Ottokraftstoff). Bei jeder Kraftstoffart beziehungsweise bei anderen Energieträgern sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzuführen, wobei das Modell mit der günstigsten CO2-Effizienzklasse und dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch beziehungsweise dem geringsten offiziellen Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus an oberster Stelle steht. | "5. Die Modelle neuer Personenkraftwagen sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstoffart oder anderen Energieträgern, aufzulisten. Bei jeder Kraftstoffart oder bei anderen Energieträgern sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den kombinierten oder gewichtet kombinierten Werten für die CO2-Emissionen im Testzyklus anzuführen, wobei an oberster Stelle das Modell mit der günstigsten CO2-Klasse und dem niedrigsten kombinierten oder gewichtet kombinierten Wert für den Kraftstoffverbrauch oder für den Stromverbrauch steht. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bilden eine eigene Gruppe." |
ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind anzugeben:
Bei Personenkraftwagenmodellen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger sind die in Satz 1 genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen. Gleiches gilt für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen die in Satz 1 genannten Angaben sowohl für den Kraftstoff als auch für den anderen Energieträger (Strom) einzutragen sind. Sofern unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst werden, so sind die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus jedenfalls auf der Grundlage der Variante oder Version mit dem jeweils höchsten offiziellen Wert anzugeben. Entsprechendes gilt für die CO2-Effizienzklasse, bei welcher jedenfalls die schlechteste Effizienzklasse der jeweiligen Variante oder Version anzugeben ist. Bei der Angabe der Masse ist jedenfalls der höchste Massewert der jeweiligen Variante oder Version anzugeben. | "6. Für jedes Modell auf der Liste sind anzugeben:
Für die Modelle neuer Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen. Für die Modelle neuer Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite ("Elektrische Reichweite" nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden. Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen. Sofern es sich um eine freiwillige Kennzeichnung bei einem neuen Personenkraftwagen handelt, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, sind die Angaben mit dem Zusatz "(vorläufig)" zu kennzeichnen." |
ff) In Nummer 7 wird die Angabe "Abschnitt I Nr. 5" durch die Wörter "Teil I Nummer 5 zusätzlich" und das Wort "Hinweise" durch das Wort "Werte" ersetzt.
gg) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "Abschnitt I Nr. 6" werden durch die Wörter "Teil I Nummer 9" und das Wort "deutlich" wird durch das Wort "gut" ersetzt.
bbb) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Schriftgrad dieser Informationen darf 11 pt nicht unterschreiten."
d) Die Angabe "Abschnitt II" wird durch die Angabe "Teil II" ersetzt.
e) Teil II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter "ebenso stark" durch die Wörter "in gleicher Weise" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort "muss" die Wörter "eine Bildschirmdiagonale von" eingefügt und werden die Wörter "25 cm x 32 cm (17 Zoll) groß sein" durch die Wörter "17 Zoll haben" ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Die unter Abschnitt I Nr. 2 bis 9 für den Aushang gestellten Anforderungen gelten bei Verwendung eines Bildschirms entsprechend mit folgenden Maßgaben:
| "3. Die unter Teil I Nummer 2 bis 8 für den Aushang gestellten Anforderungen gelten bei Verwendung eines Bildschirms entsprechend mit der Maßgabe, dass sicherzustellen ist, dass die in Anlage 1 Teil I Nummer 9 aufgeführten Hinweise ständig sichtbar sind." |
dd) Die bisherige Nummer 3 Buchstabe b wird Nummer 4 und folgender Satz wird angefügt:
"Die Angaben sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren. Das Datum der letzten Aktualisierung ist anzugeben."
15. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Leitfaden über Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch | "Leitfaden über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen". |
b) Der Satz vor Teil I wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch enthält zumindest folgende Angaben: | "Der Leitfaden über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen enthält zumindest folgende Angaben". |
c) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Einen Hinweis an den Kraftfahrer, dass Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sich" durch die Wörter "Einen Hinweis, dass sich der Energieverbrauch (Verbrauch von Kraftstoff, Wasserstoff und Strom) und die CO2-Emissionen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "gegründet auf aktuelle wissenschaftliche Nachweise und geltende Rechtsvorschriften" durch die Wörter "beruhend auf aktuellen wissenschaftlichen Nachweisen und geltenden Rechtsvorschriften" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften für" ersetzt durch die Wörter "Europäischen Union betreffend".
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. einen Hinweis auf den Leitfaden der Kommission über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Internet, falls vorhanden. | "4. einen Hinweis auf den im Internet abrufbaren Leitfaden der Europäischen Kommission über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen, falls ein solcher Leitfaden vorhanden ist." |
d) Teil II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Bereitstellung" die Wörter "des Fahrzeugs sowie" eingefügt und das Wort "bzw." jeweils durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland angeboten oder ausgestellt werden, auf Jahresbasis und aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge; der Leitfaden wird mindestens einmal jährlich aktualisiert, so dass er eine Auflistung aller Modelle enthält, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aktualisierung angeboten oder ausgestellt werden; | "2. eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland angeboten oder ausgestellt werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge." |
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell - im Einzelnen konkretisiert durch Hubraum, Leistung, Getriebe und Masse des Fahrzeugs - die Kraftstoffart beziehungsweise den anderen Energieträger, wobei bezüglich der Kraftstoffart, verschiedene Qualitäten eines Kraftstoffs zusammengefasst werden können (z.B. Super und Super Plus zu Ottokraftstoff), die CO2-Effizienzklasse, den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert), die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus. Bei Personenkraftwagenmodellen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger sind die in Satz 1 genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen. Gleiches gilt für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen die in Satz 1 genannten Angaben sowohl für den Kraftstoff als auch für den anderen Energieträger (Strom) einzutragen sind. Sofern unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst werden, so sind die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus jedenfalls auf der Grundlage der Variante oder Version mit dem jeweils höchsten offiziellen Wert anzugeben. Entsprechendes gilt für die CO2-Effizienzklasse, bei welcher jedenfalls die schlechteste Effizienzklasse der jeweiligen Variante oder Version anzugeben ist. Bei der Angabe der Masse ist jedenfalls der höchste Massewert der jeweiligen Variante oder Version anzugeben; | "3. für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell sind anzugeben:
Für die Modelle der Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen. Für die Modelle der Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite ("Elektrische Reichweite" nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden. Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen." |
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. für jede Kraftstoffart eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle unter Angabe der CO2-Effizienzklasse, des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus, beginnend jeweils mit dem Modell mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten. | "4. für jede Kraftstoffart, für Wasserstoff und für Strom gesondert eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten Modelle neuer Personenkraftwagen unter Angabe der CO2-Klassen, des kombinierten oder des gewichtet kombinierten Werts für den Energieverbrauch und des kombinierten oder des gewichtet kombinierten Werts für die CO2-Emissionen, beginnend jeweils mit dem Modell mit den niedrigsten Werten für die CO2-Emissionen. Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen ist eine Auflistung der zehn sparsamsten Modelle neuer Personenkraftwagen jedoch unter Angabe des kombinierten Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite aufzunehmen, beginnend mit dem Modell mit den niedrigsten Verbrauchswerten." |
e) Der Teil II nachfolgende Satz
Der Leitfaden soll das Format DIN A4 nicht überschreiten.
wird aufgehoben.
16. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung | "Angaben in der Werbung über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen". |
b) Die Angabe "Abschnitt I" wird durch die Angabe "Teil I" ersetzt.
c) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die in Satz 1 genannten Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben. | "1. Für die in Werbeschriften genannten Modelle neuer Personenkraftwagen sind anzugeben:
Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge muss zusätzlich der kombinierte Wert für den "Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie" (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden. Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen." |
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. | "2. Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein. Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein." |
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werte" durch die Wörter "in Nummer 1 aufgeführten Werte" ersetzt.
dd) Nummer 4
4. Werden Fahrzeugmodelle in Katalogen oder auf einem anderen Weg in gedruckter Form zum Kauf oder Leasing angeboten, bei dem Interessenten die Fahrzeuge nicht ausgestellt sehen, so sind die in Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 aufgeführten Angaben und zusätzlich die CO2-Effizienzklasse anzugeben. Bei der Angabe der Effizienzklasse ist sowohl das Wort "Effizienzklasse" als auch der entsprechende Buchstabe der jeweiligen CO2-Effizienzklasse zu nennen. Abschnitt I Nummer 2 gilt entsprechend. Abschnitt I Nummer 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 3 auch eine Angabe der CO2-Effizienzklasse entbehrlich ist.
wird gestrichen.
d) Die Wörter "Abschnitt II In elektronischer Form verbreitetes Werbematerial" werden durch die Wörter "Teil II Elektronische Werbung" ersetzt.
e) Teil II wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
| "1. Teil I gilt entsprechend für die Modelle neuer Personenkraftwagen, die beworben werden
2. Es ist sicherzustellen, dass dem Werbeempfänger die Angaben nach Teil I Nummer 1 in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmals Informationen zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, angezeigt werden. Die Angabe der CO2-Klassen sollte in mindestens gleichem Schriftgrad zu den in Satz 1 genannten Informationen gemacht werden. Auch wenn dem Werbeempfänger keine Informationen zur Motorisierung gegeben werden, so müssen ihm die Angaben mitgeteilt werden. 3. Wer als Hersteller oder Händler zum Zweck des Fernabsatzes Modelle neuer Personenkraftwagen im Internet zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, muss zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 die Angaben nach Anlage 1 bei der Beschreibung des Modells beziehungsweise der Variante oder der Version darstellen. Angaben müssen nicht doppelt gemacht werden. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn für die Angaben das zutreffende Muster der Anlage 1 Teil II dargestellt wird. Die Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Anlage 1 Teil 1 Nummer 9) ist in diesem Fall entbehrlich. Die Angaben müssen gut lesbar sein. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben dem Kunden spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem er eine Konfiguration eines konkreten Kraftfahrzeugs abgeschlossen hat. 4. Bei Werbung nach Nummer 1 Buchstabe c stellt es keinen Verstoß dar, wenn die Sichtbarkeit der Pflichtangaben ausschließlich aufgrund der technischen Darstellung der jeweiligen Plattform, auf der geworben wird, und ohne weiteres Zutun des Herstellers oder des Händlers nicht oder nur teilweise gegeben ist." |
f) Abschnitt III
Abschnitt III
Elektronische, magnetische oder optische Speichermedien1. Erfolgt Marketing oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, muss der nach Abschnitt II Nr. 1 erforderliche Hinweis ebenfalls gegeben werden. Der Hinweis kann dabei in gesprochener oder visueller Form erfolgen.
2. Abschnitt II Nr. 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2024 in Kraft.
EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
ID: 240349
ENDE |