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Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung
der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen
(ABl. Nr. L 187 vom 26.07.2003 S. 11, ber. 2004 L 14 S. 54;
VO (EG) 2112/2003 - ABl. Nr. L 317 vom 02.12.2003 S. 22;
VO (EG) 1980/2005 - ABl. Nr. L 318 vom 06.12.2005 S. 3;
VO (EU) 601/2013 - ABl. Nr. L 172 vom 25.06.2013 S. 14 Übergangsmaßnahmen
VO (EU) 107/2014 - ABl. Nr. L 36 vom 06.02.2014 S. 7 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2016/1095 - ABl. Nr. L 182 vom 07.07.2016 S. 7 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2017/1145 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 1 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2017/2330 - ABl. Nr. L 333 vom 15.12.2017 S. 41 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen Ablehnung, ber. L 351 S. 202 *;
VO (EU) 2018/1039 - ABl. Nr. L 186 vom 24.07.2018 S. 3 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 2 der Kommission, insbesondere auf Artikel 3, 9d und 9e, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mehrere zur Gruppe der Spurenelemente zählende Zusatzstoffe wurden unter bestimmten Bedingungen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG mit den Verordnungen (EG) Nr. 2316/98 3, (EG) Nr. 639/1999 4, (EG) Nr. 2293/1999 5, (EG) Nr. 2200/2001 6 und (EG) Nr. 871/2003 7 zugelassen.
(2) Angesichts der Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes wurden die in Futtermitteln zugelassenen Höchstgehalte an Spurenelementen erneut überprüft, um eine optimale Anwendung der in Artikel 3 A der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführten Zulassungsbedingungen zu gewährleisten.
(3) Nach derzeitigem wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand kann geschlossen werden, dass der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG in Futtermitteln zugelassene Höchstgehalt an Eisen, Kobalt, Kupfer, Mangan und Zink gesenkt werden sollte, damit er den in Artikel 3a Buchstaben a) und b) der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen, insbesondere, den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern und durch tierische Ausscheidungen verursachte Belästigungen zu verringern sowie die schädlichen Wirkungen, die der derzeitige Gehalt an einigen Spurenelementen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat, auf ein Minimum zu beschränken.
(4) Bei der Berechnung des Höchstgehalts an in Futtermitteln zugelassenen Spurenelementen ist nicht nur der physiologische Bedarf beim Tier, sondern sind auch andere Aspekte, wie z.B. der durchschnittliche Bedarf und die Variabilität des Bedarfs in der Ernährung, die Notwendigkeit, die Bedürfnisse der meisten Mitglieder von Tierpopulationen zu erfüllen, sowie mögliche Unwirksamkeiten bei der Verwendung der Nährstoffe zu berücksichtigen.
(5) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" hat am 19. Februar 2003 und am 14. März 2003 jeweils eine Stellungnahme zur Verwendung von Kupfer und Zink in Futtermitteln abgegeben. Der Ausschuss kommt zu dem Schluss, dass die geltenden, in Futtermitteln zugelassenen Höchstgehalte an diesen Spurenelementen in den meisten Fällen höher als notwendig liegen, was die Wirkung dieser Zusatzstoffe anbelangt; er empfiehlt eine Senkung dieser Gehalte, damit sie an den physiologischen Bedarf der Tiere angepasst werden.
(6) Nach derzeitigem wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand, insbesondere was Eisen in Futtermitteln anbelangt, müssen Milchferkel täglich 7 bis 16 mg/kg Eisen bzw. 21 mg Eisen kg/Gewichtszunahme aufnehmen, um einen ausreichenden Hämoglobinspiegel aufrechtzuerhalten. Die Milch von Sauen enthält durchschnittlich nur 1 mg Eisen je Liter. Daher entwickeln Schweine, die nur Milch erhalten, schnell eine Anämie. Deshalb sollte Ferkeln Eisen in Ergänzungsfuttermitteln mit einem hohen Gehalt an diesem Element zugeführt werden, sofern sie während der Säugezeit nur mit Milch gefüttert werden.
(7) Es ist angezeigt, eine Übergangsphase von sechs Monaten für die Durchführung der neuen Bestimmungen sowie eine Übergangsphase von neun Monaten für die Beseitigung vorhandener Futtermittel vorzusehen, die nach den zuvor geltenden Bedingungen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG gekennzeichnet wurden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Bedingungen für die Zulassung der zur Gruppe der "Spurenelemente" 8 zählenden Zusatzstoffe E1 Eisen - Fe, E3 Kobalt - Co, E4 Kupfer - Cu, E5 Mangan - Mn und E6 Zink - Zn werden hiermit durch die im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 26. Januar 2004. Vorhandene Futtermittelbestände, die nach den zuvor geltenden Bedingungen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG gekennzeichnet wurden, können jedoch während einer Übergangsphase bis zum 26. April 2004 verwendet werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juli 2003
Spurenelemente | Anhang 05 14 14a 16 17 17a 18 |
EG-Nr. | Element | Zusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Höchstgehalt des Elements in mg/kg des Alleinfuttermittels | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
Spurenelemente | ||||||
E 1 a | Eisen - Fe | Schafe: 500 mg/kg (insgesamt) des Alleinfuttermittels
Heimtiere: 1.250 mg/kg (insgesamt) des Alleinfuttermittels Schweine
Andere Tierarten: 750 mg/kg (insgesamt) des Alleinfuttermittels | - | Unbegrenzte Zeit | ||
E 3 | Cobalt - Co | - gestrichen - | Co(CH3COO)2·4H2O | 2 mg/kg (insgesamt) des Alleinfuttermittels |
- | Unbegrenzte Zeit |
- gestrichen - | 2CoCO3·3Co(OH)2·H2O | |||||
- gestrichen - | CoCl2·6H2O | |||||
- gestrichen - | CoSO4·7H2O | |||||
- gestrichen - | CoSO4·H2O | |||||
- gestrichen - | Co(NO3)2·6H2O | |||||
E 4 | Kupfer - Cu | - gestrichen - | Cu(CH3COO)2·H2O | Schweine
Rinder 1. Rinder vor dem Wiederkäueralter:
2. Sonstige Rinder: 35 (insgesamt) Schafe: 15 (ingesamt) | Folgende Erklärungen sind auf der Etikettierung und in den Begleitpapieren von Mischfuttermitteln anzubringen:
| Unbegrenzte Zeit |
- gestrichen - | CuCO3·Cu(OH)2·H2O | |||||
- gestrichen - | CuCl2·2H2O | |||||
- gestrichen - | CuO | |||||
- gestrichen - | CuSO4·5H2O | |||||
- gestrichen - | Cu (x)1-3· nH2O (x = Anion von Aminosäuren aus hydrolisiertem Sojaprotein) Molekulargewicht höchstens 1.500 | |||||
- gestrichen - | Cu(C6H13N2O2)2·SO4 | 31.3.2004 für Kupfer-Lysinsulfat | ||||
E 5 | Mangan - Mn | Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat | MnCl2·4H2O | Fische: 100 (insgesamt) sonstige Tierarten: 150 (insgesamt) |
- | Unbegrenzte Zeit |
Mangan(II)-oxid | MnO | |||||
Mangan(II)-sulfat, Monohydrat | MnSO4·H2O | |||||
Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat | Mn (x)1-3· nH2O (x = Anion von Aminosäuren aus hydrolisiertem Sojaprotein) Molekulargewicht höchstens 1.500 | |||||
E 6 | Zink - Zn | Heimtiere: 250 (insgesamt) Fische: 200 (insgesamt) Milchaustauschfuttermittel: 200 (insgesamt) sonstige Tierarten: 150 (insgesamt) | - | Unbegrenzte Zeit |
1) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1.
2) ABl. Nr. L 265 vom 03.10.2002 S. 1.
3) ABl. Nr. L 289 vom 28.10.1998 S. 4.
4) ABl. Nr. L 82 vom 26.03.1999 S. 6.
5) ABl. Nr. L 284 vom 06.11.1999 S. 1.
6) ABl. Nr. L 299 vom 15.11.2001 S. 1.
7) ABl. Nr. L 125 vom 21.05.2003 S. 3.
8) Die Liste der zugelassenen Zusatzstoffe, einschließlich der Spurenelemente, wurde im ABl. C 329, vom 31.12.2002 S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2003, ABl. Nr. L 123 vom 21.05.2003 S. 3, veröffentlicht.
a) E 1 neugefaßt durch VO (EG) 2112/2003 - ABl. Nr. L 317 vom 02.12.2003 S. 22)
ENDE