umwelt-online: Entscheidung 2003/33/EG Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen (2)
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2.1.2. Grenzwerte für Abfälle, die auf Deponien für Inertabfälle angenommen werden

2.1.2.1. Grenzwerte für Auslaugungsverhalten

Für Abfälle, die auf Deponien für Inertabfälle angenommen werden, gelten die folgenden Grenzwerte für Auslaugungsverhalten, die ausgehend von einem Flüssigkeit/Feststoff-Verhältnis (L/S) von 2 l/kg und 10 l/kg für die insgesamt freigesetzte Menge berechnet und in der Spalte C0 unmittelbar in mg/l ausgedrückt werden (erstes Eluat der Perkolationsprüfung bei einem Flüssigkeit/Feststoff-Verhältnis L/S = 0,1 l/kg). Welche Testverfahren (siehe Abschnitt 3) und entsprechenden Grenzwerte aus der Tabelle angewandt werden sollen, ist von den Mitgliedstaaten festzulegen.

BestandteilL/S = 2 l/kgL/S = 10 l/kgC0
(Perkolationsprüfung)
mg/kg Trockensubstanzmg/kg Trockensubstanzmg/l
As0,10,50,06
Ba7204
Cd0,030,040,02
Cr gesamt0,20,50,1
Cu0,920,6
Hg0,0030,010,002
Mo0,30,50,2
Ni0,20,40,12
Pb0,20,50,15
Sb0,020,060,1
Se0,060,10,04
Zn241,2
Chlorid550800460
Fluorid4102,5
Sulfat560 *1.000 *1.500
Phenolindex0,510,3
DOC **240500160
TDS ***2.5004.000-
*) Werden bei dem Abfall diese Grenzwerte für Sulfat nicht eingehalten, können die Annahmekriterien dennoch als erfüllt gelten, wenn die Auslaugung die folgenden Werte nicht überschreitet: 1.500 mg/l als C0 bei L/S = 0,1 l/kg und 6.000 mg/kg bei L/S = 10 l/kg. Zur Ermittlung des Grenzwerts bei L/S = 0,1 l/kg unter anfänglichen Gleichgewichtsbedingungen ist eine Perkolationsprüfung erforderlich, während der Wert von L/S = 10 l/kg entweder durch einen Schüttelauslaugtest oder eine Perkolationsprüfung unter annähernd lokalen Gleichgewichtsbedingungen zu ermitteln ist.

**) Hält der Abfall diese Grenzwerte für DOC bei seinem eigenen pH-Wert nicht ein, kann er alternativ bei L/S = 10 l/kg und einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 untersucht werden. Der Abfall kann als die Annahmekriterien für DOC erfüllend betrachtet werden, wenn das Ergebnis dieser Untersuchung 500 mg/kg nicht überschreitet. (Ein Entwurf für eine Methode auf der Grundlage der Europäischen Vornorm ENV 14429 liegt vor).

***) Statt der Werte für Sulfat und Chlorid können die Werte für vollständig gelöste Feststoffe (TDS) herangezogen werden.

2.1.2.2. Grenzwerte für den Gesamtgehalt organischer Parameter

Neben den Grenzwerten für Auslaugungsverhalten nach Abschnitt 2.1.2.1 müssen Inertabfälle folgende zusätzlichen Grenzwerte einhalten:

ParameterWert

mg/kg

TOC (Gesamter organischer Kohlenstoffgehalt)30.000 *
BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol)6
PCB (Polychlorierte Biphenyle, 7 Verbindungen)1
Mineralöl (C10 bis C40)500
PAH (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)Grenzwerte sind von den Mitgliedstaaten festzulegen
*) Bei Boden kann von der zuständigen Behörde ein höherer Grenzwert festgelegt werden, sofern für DOC der Grenzwert von 500 mg/kg ausgehend von L/S = 10 l/kg beim pH-Wert des Bodens oder bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 eingehalten wird.

2.2. Kriterien für Deponien für nicht gefährliche Abfälle

Die Mitgliedstaaten können für Deponien für nicht gefährliche Abfälle Unterklassen bilden.

In diesem Anhang werden Grenzwerte nur für solche nicht gefährlichen Abfälle festgelegt, die in demselben Deponieabschnitt abgelagert werden wie stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle.

2.2.1. Abfälle, die ohne Prüfung auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden

Siedlungsabfälle gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe b) der Deponierichtlinie, die im Europäischen Abfallverzeichnis in Kapitel 20 als nicht gefährlich eingestuft sind, getrennt gesammelte, nicht gefährliche Haushaltsabfallfraktionen und die gleichen, nicht gefährlichen Materialien anderen Ursprungs können ohne Prüfung auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden.

Die Abfälle dürfen nicht angenommen werden, wenn sie nicht einer vorherigen Behandlung gemäß Artikel 6 Buchstabe a) der Deponierichtlinie unterzogen wurden, oder wenn sie in einem Maß verunreinigt sind, dass die damit verbundenen Gefahren ausreichen, um eine Ablagerung in andere Einrichtungen zu rechtfertigen.

Sie dürfen gemäß Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) der Deponierichtlinie nicht in Deponieabschnitten abgelagert werden, in denen stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle angenommen werden.

2.2.2. Grenzwerte für nicht gefährliche Abfälle

Für körnige, nicht gefährliche Abfälle, die in denselben Abschnitten wie nicht reaktive gefährliche Abfälle angenommen werden, gelten die folgenden Grenzwerte, die ausgehend von einem Flüssigkeit/Feststoff-Verhältnis (L/S) von 2/kg und 10 l/kg für die insgesamt freigesetzte Menge berechnet und in der Spalte C0 unmittelbar in mg/l ausgedrückt werden (erstes Eluat der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1 l/kg). Zu den körnigen Abfällen gehören alle Abfälle, die nicht monolithisch sind. Welche Testverfahren (siehe Abschnitt 3) und entsprechenden Grenzwerte aus der Tabelle angewandt werden sollen, ist von den Mitgliedstaaten festzulegen.

BestandteilL/S = 2 l/kgL/S = 10 l/kgC0
(Perkolationsprüfung)
mg/kg Trockensubstanzmg/kg Trockensubstanzmg/l
As0,420,3
Ba3010020
Cd0,610,3
Cr gesamt4102,5
Cu255030
Hg0,050,20,03
Mo5103,5
Ni5103
Pb5103
Sb0,20,70,15
Se0,30,50,2
Zn255015
Chlorid10.00015.0008.500
Fluorid6015040
Sulfat10.00020.0007.000
DOC *380800250
TDS (*40.00060.000-
*) Hält der Abfall diese Grenzwerte für DOC bei seinem eigenen pH-Wert nicht ein, kann er alternativ bei L/S = 10 l/kg und einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 untersucht werden. Der Abfall kann als die Annahmekriterien für DOC erfüllend betrachtet werden, wenn das Ergebnis dieser Untersuchung 800 mg/kg nicht überschreitet. (Ein Entwurf für eine Methode auf der Grundlage der Europäischen Vornorm ENV 14429 liegt vor).

**) Statt der Werte für Sulfat und Chlorid können die Werte für TDS herangezogen werden.

Die Kriterien für monolitischen Abfall sind von den Mitgliedstaaten festzulegen, um dasselbe Umweltschutzniveau wie bei den vorgenannten Grenzwerten zu erzielen.

2.2.3. Gipsabfälle

Nicht gefährliche gipshaltige Materialien sollten auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle nur in solchen Abschnitten abgelagert werden, in denen keine biologisch abbaubaren Abfälle angenommen werden. Die Grenzwerte für TOC und für DOC gemäß Abschnitt 2.3.2 und Abschnitt 2.3.1 gelten für Abfälle, die gemeinsam mit gipshaltigen Materialien abgelagert werden.

2.3. Kriterien für gefährliche Abfälle, die gemäß Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden

"Stabil, nicht reaktiv" bedeutet, dass sich das Auslaugungsverhalten des Abfalls bei der gegebenen Deponietechnik oder bei absehbaren Unfällen langfristig nicht negativ verändert:

2.3.1. Grenzwerte für Auslaugungsverhalten

Für körnige gefährliche Abfälle, die in Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden, gelten die folgenden Grenzwerte, die ausgehend von einem Flüssigkeit/Feststoff-Verhältnis (L/S) von 2 l/kg und 10 l/kg für die insgesamt freigesetzte Menge berechnet und in der Spalte C0 unmittelbar in mg/l ausgedrückt werden (erstes Eluat der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1/kg). Zu den körnigen Abfällen gehören alle Abfälle, die nicht monolithisch sind. Welche Testverfahren und entsprechenden Grenzwerte aus der Tabelle angewandt werden sollen, ist von den Mitgliedstaaten festzulegen.

BestandteilL/S = 2 l/kgL/S = 10 l/kgC0
(Perkolationsprüfung)
mg/kg Trockensubstanzmg/kg Trockensubstanzmg/l
As0,420,3
Ba3010020
Cd0,610,3
Cr gesamt4102,5
Cu255030
Hg0,050,20,03
Mo5103,5
Ni5103
Pb5103
Sb0,20,70,15
Se0,30,50,2
Zn255015
Chlorid10.00015.0008.500
Fluorid6015040
Sulfat10.00020 0007.000
DOC *380800250
TDS **40.00060.000-
*) Hält der Abfall diese Grenzwerte für DOC bei seinem eigenen pH-Wert nicht ein, kann er alternativ bei L/S = 10 l/kg und einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 untersucht werden. Der Abfall kann als die Annahmekriterien für DOC erfüllend betrachtet werden, wenn das Ergebnis dieser Untersuchung 800 mg/kg nicht überschreitet. (Ein Entwurf für eine Methode auf der Grundlage der Europäischen Vornorm ENV 14429 liegt vor).

**) Statt der Werte für Sulfat und Chlorid können die Werte für TDS herangezogen werden.

Die Kriterien für monolithischen Abfall sind von den Mitgliedstaaten festzulegen, um dasselbe Umweltschutzniveau wie bei den vorgenannten Grenzwerten zu erzielen.

2.3.2. Sonstige Kriterien

Neben den Grenzwerten für Auslaugungsverhalten nach Abschnitt 2.3.1 müssen körnige Abfälle zusätzlich folgenden Kriterien genügen:

ParameterWert
TOC (Gesamter organischer Kohlenstoffgehalt)5 % *
pHMindestens 6,0
ANC (Säureneutralisierungskapazität)Muss noch ermittelt werden
*) Wird der Wert nicht eingehalten, so kann von der zuständigen Behörde ein höherer Grenzwert zugelassen werden, sofern für DOC der Grenzwert von 800 mg/kg ausgehend von L/S = 10 l/kg beim pH-Wert des Materials oder bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 eingehalten wird.

Die Mitgliedstaaten müssen die Kriterien für eine ausreichende mechanische Stabilität und Tragfähigkeit des Abfalls festlegen.

Die Kriterien für die Stabilität und Nichtreaktivität von gefährlichen monolithischen Abfällen sind von den Mitgliedstaaten festzulegen, bevor sie auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden.

2.3.3. Asbestabfälle

Asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle können gemäß Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) der Deponierichtlinie auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne Untersuchung abgelagert werden.

Für Deponien, die asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle annehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Bei Deponien, die ausschließlich asbesthaltige Baustoffe annehmen, können die in Anhang I, Nummer 3.2 und 3.3 der Deponierichtlinie festgelegten Anforderungen niedriger angesetzt werden, falls die vorgenannten Vorschriften eingehalten werden.

2.4. Kriterien für Abfälle, die auf Deponien für gefährliche Abfälle angenommen werden

2.4.1. Grenzwerte für Auslaugungsverhalten

Für körnige Abfälle, die in Deponien für gefährliche Abfälle angenommen werden, gelten die folgenden Grenzwerte, die ausgehend von einem Flüssigkeit/Feststoff-Verhältnis (L/S) von 2 l/kg und 10 l/kg für die insgesamt freigesetzte Menge berechnet und in der Spalte C0 unmittelbar in mg/l ausgedrückt werden (erstes Eluat der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1 l/kg). Zu den körnigen Abfällen gehören alle Abfälle, die nicht monolithisch sind. Welche Testverfahren und entsprechenden Grenzwerte aus der Tabelle angewandt werden sollen, ist von den Mitgliedstaaten festzulegen.

BestandteilL/S = 2 l/kgL/S = 10 l/kgC0
(Perkolationsprüfung)
mg/kg Trockensubstanzmg/kg Trockensubstanzmg/l
As6253
Ba10030060
Cd351,7
Cr gesamt257015
Cu5010060
Hg0,520,3
Mo203010
Ni204012
Pb255015
Sb251
Se473
Zn9020060
Chlorid17.00025.00015.000
Fluorid200500120
Sulfat25.00050.00017.000
DOC *4801 000320
TDS **70.000100.000-
*) Hält der Abfall diese Grenzwerte für DOC bei seinem eigenen pH-Wert nicht ein, kann er alternativ bei L/S = 10 l/kg und einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 untersucht werden. Der Abfall kann als die Annahmekriterien für DOC erfüllend betrachtet werden, wenn das Ergebnis dieser Untersuchung 1.000 mg/kg nicht überschreitet. (Ein Entwurf für eine Methode auf der Grundlage der Europäischen Vornorm ENV 14429 liegt vor).
**) Statt der Werte für Sulfat und Chlorid können die Werte für TDS herangezogen werden.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für monolithischen Abfall fest, um dasselbe Umweltschutzniveau wie bei den vorgenannten Grenzwerten zu erzielen.

2.4.2. Sonstige Kriterien

Neben den Grenzwerten für Auslaugungsverhalten nach Abschnitt 2.4.1 müssen gefährliche Abfälle folgenden zusätzlichen Kriterien genügen:

ParameterWert
LOI *10 %
TOC *6 % **
ANC (Säureneutralisierungskapazität)Muss ermittelt werden
*) Es ist entweder LOI oder TOC zugrunde zu legen.

**) Wird dieser Wert nicht eingehalten, so kann von der zuständigen Behörde ein höherer Grenzwert zugelassen werden, sofern für DOC der Grenzwert von 1.000 mg/kg ausgehend von L/S = 10 l/kg beim pH-Wert des Materials oder bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 eingehalten wird.

2.5. Kriterien für Untertagedeponien

Für die Annahme von Abfällen in Untertagedeponien muss eine standortspezifische Sicherheitsprüfung vorgenommen werden, wie sie in Anhang A angegeben ist. Abfälle dürfen nur angenommen werden, wenn sie der standortspezifischen Sicherheitsprüfung entsprechen.

In Untertagedeponien für Inertabfälle sind nur solche Abfälle annehmbar, die den Kriterien in Abschnitt 2.1 genügen.

In Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle sind nur solche Abfälle annehmbar, die den Kriterien in Abschnitt 2.2 oder in Abschnitt 2.3 genügen.

In Untertagedeponien für gefährliche Abfälle sind Abfälle nur annehmbar, wenn sie der standortspezifischen Sicherheitsprüfung entsprechen. In diesem Fall sind die Kriterien aus Abschnitt 2.4 nicht anwendbar. Die Abfälle müssen jedoch das in Abschnitt 1 beschriebene Annahmeverfahren durchlaufen.

3. Probenahme und Prüfverfahren

Probenahmen und Prüfungen für die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsuntersuchung sind von unabhängigen und qualifizierten Personen und Einrichtungen vorzunehmen. Untersuchungslabors müssen Erfahrungen mit der Untersuchung und Analyse von Abfällen nachweisen und ein effizientes Qualitätssicherungssystem vorweisen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass

  1. die Probenahme von den Abfallerzeugern oder den Deponiebetreibern vorgenommen werden kann, sofern durch hinreichende Aufsicht durch unabhängige und qualifizierte Personen oder Einrichtungen sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Entscheidung erreicht werden;
  2. die Untersuchung des Abfalls von den Abfallerzeugern oder Deponiebetreibern vorgenommen werden kann, sofern sie ein geeignetes Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben, das auch regelmäßige unabhängige Prüfungen umfasst.

Solange eine CEN-Norm formell nicht als europäische Norm vorliegt, legen die Mitgliedstaaten weiterhin ihre staatlichen Normen oder Verfahren oder - sobald er den Status eines Normentwurfs erreicht hat - den Entwurf der CEN-Norm zugrunde.

Es sind folgende Verfahren anzuwenden: Probenahme

Für die Probenahme von Abfällen - für die grundlegende Charakterisierung, die Übereinstimmungsuntersuchung und die Untersuchung auf der Deponie - ist ein Probenahmeplan gemäß Teil 1 der gegenwärtig vom CEN entwickelten Norm für Probenahmen zu entwickeln.

Allgemeine Abfalleigenschaften
EN 13137Bestimmung des TOC in Abfällen, Schlämmen und Sedimenten
ENV 14346Ermittlung des Trockenmassegehalts durch Bestimmung des Trockenrückstands oder des Feuchtegehalts
Auslaugungstests
ENV 14405Untersuchung des Auslaugungsverhaltens - Perkolationsprüfung (Perkolationsprüfung für anorganische Bestandteile)
EN 12457/1-4Eluierung - Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen
Teil 1: L/S = 2 l/kg, Korngröße < 4 mm

Teil 2: L/S = 10 l/kg, Korngröße < 4 mm

Teil 3: L/S = 2 und 8 l/kg, Korngröße < 4 mm

Teil 4: L/S = 10 l/kg, Korngröße < 10 mm

Aufschluss des Rohabfalls
EN 13657Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen (Teilaufschluss des Festabfalls vor einer Elementaranalyse ohne Zerstörung der Silikatmatrix)
EN 13656Aufschluss mittels Mikrowellengerät mit einem Gemisch aus Fluorwasserstoffsäure (HF), Salpetersäure (HNO3) und Salzsäure (HCl) für die anschließende Bestimmung der Elemente (Gesamtaufschluss des Festabfalls vor der Elementaranalyse)
Analyse
ENV 12506Analyse von Eluaten - Bestimmung von pH, As, Ba, Cd, Cl, Co, Cr, CrVI, Cu, Mo, Ni, NO2, Pb, S gesamt, SO4, V und Zn (Analyse der anorganischen Bestandteile des Festabfalls und /oder seiner Eluate; höchster/geringster Messwert und Spurenelemente)
ENV 13370Analyse von Eluaten - Bestimmung von Ammonium, AOX, Leitfähigkeit, HG, Phenolindex, TOC, CN - leichtfreisetzbar, F (Analyse der anorganischen Bestandteile des Festabfalls und /oder seiner Eluate (Anionen))
ENV 14039Bestimmung des Kohlenstoffgehalts im Bereich von C10-C40 durch Gaschromatografie

Dieses Verzeichnis wird geändert, sobald weitere CEN-Normen zur Verfügung stehen.

Für Tests und Analysen, für welche (noch) keine CEN-Verfahren zur Verfügung stehen, sind die verwendeten Verfahren von den zuständigen Behörden zu genehmigen.

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