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Sicherheitsbewertung für die Abfallannahme in Untertagedeponien | Anlage A |
1. Sicherheitsphilosophie für Untertagedeponien: alle Klassen
1.1. Die Bedeutung der geologischen Barriere
Bei der Endlagerung von Abfällen in Untertagedeponien geht es vor allem um ihre Isolierung von der Biosphäre. Die Abfälle, die geologische Barriere und die Hohlräume einschließlich aller baulichen Anlagen bilden gemeinsam ein System, das mit allen übrigen technischen Aspekten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen muss.
Die Vorschriften der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) können nur durch den Nachweis der langfristigen Sicherheit der Einlagerung erfüllt werden (siehe Abschnitt 1.2.7). Gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j) der Richtlinie 2000/60/EG sind Direkteinleitungen von Schadstoffen in das Grundwasser verboten. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 2000/60/EG haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern.
1.2. Standortspezifische Risikobewertung
Im Rahmen der Risikobewertung ist Folgendes zu ermitteln:
Die Annahmekriterien für eine Untertagedeponie hängen unter anderem von der Analyse des aufnehmenden Gesteins ab; es ist also nachzuweisen, dass die in Anhang I der Deponierichtlinie spezifizierten standortbezogenen Bedingungen (mit Ausnahme von Anhang I Nummern 2, 3, 4 und 5) keine Relevanz haben.
Die Annahmekriterien für die Deponierung unter Tage können nur anhand der örtlichen Randbedingungen erstellt werden. Dies erfordert den Nachweis, dass die geologischen Schichten für die Anlage einer Deponie geeignet sind, d. h. eine Bewertung der Risiken für eine Einlagerung unter Berücksichtigung des Gesamtsystems von Abfall, baulichen Anlagen und Hohlräumen und des aufnehmenden Gesteinsmassivs.
Die standortspezifische Risikobewertung der Einrichtung muss sowohl für die Betriebsphase als auch für die Nachsorgephase durchgeführt werden. Anhand dieser Bewertungen können die erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Annahmekriterien ausgearbeitet werden.
Es ist eine integrierte Leistungsbewertung mit folgenden Elementen zu erstellen:
1.2.1. Geologische Bewertung
Es ist eine eingehende Untersuchung oder Kenntnis des geologischen Aufbaus eines Standorts erforderlich. Dazu gehören Untersuchungen und Analysen der Gesteinsarten, der Böden und der Topografie. Die geologische Bewertung muss die Eignung des Standorts für eine Untertagedeponie nachweisen. Dabei sind die Lage, die Häufigkeit und die Struktur aller Verwerfungen oder Brüche in der umgebenden geologischen Schicht sowie die etwaigen Auswirkungen seismischer Aktivitäten auf diese Strukturen zu berücksichtigen. Alternative Standorte sollten in Betracht gezogen werden.
1.2.2. Geomechanische Bewertung
Die Stabilität der Hohlräume muss durch geeignete Untersuchungen und Prognosen nachgewiesen werden. Die abgelagerten Abfälle müssen in diese Bewertung einbezogen werden. Die Prozesse sollten systematisch analysiert und dokumentiert werden.
Folgende Aspekte sollten nachgewiesen werden:
1.2.3. Hydrogeologische Bewertung
Es ist eine eingehende Untersuchung der hydraulischen Eigenschaften zur Ermittlung der Grundwasserströme in den umgebenden geologischen Schichten erforderlich, die sich auf Angaben über die hydraulische Leitfähigkeit des Gesteinsmassivs, über Verwerfungen und hydraulische Gradienten stützt.
1.2.4. Geochemische Bewertung
Es ist eine eingehende Untersuchung der Zusammensetzung des Gesteins und des Grundwassers erforderlich, um die gegenwärtige Zusammensetzung des Grundwassers und ihre eventuelle Veränderung im Laufe der Zeit sowie die Art und Menge der die Verwerfungen füllenden Mineralien zu ermitteln und eine quantitative mineralogische Bestandsaufnahme des aufnehmenden Gesteins vorzunehmen. Die Auswirkungen der Veränderlichkeit des Abfalls auf das geochemische System sollten geprüft werden.
1.2.5. Bewertung der Auswirkungen auf die Biosphäre
Es ist eine Untersuchung der Biosphäre erforderlich, die durch die Untertagedeponie beeinflusst werden kann. Ferner ist die Ausgangssituation zu ermitteln und durch Untersuchungen die natürliche örtliche Konzentration der relevanten Stoffe festzustellen.
1.2.6. Bewertung der Betriebsphase
Für die Betriebslaufzeit sollte eine Analyse nachweisen,
Beim Nachweis der Betriebssicherheit ist eine systematische Analyse des Betriebs der Einrichtung auf der Grundlage spezifischer Daten zum Abfallverzeichnis, zum Betriebsmanagement und zum Betriebsablauf durchzuführen. Es ist nachzuweisen, dass der Abfall keinerlei chemische oder physikalische Reaktion mit dem Gestein eingeht, welche die Festigkeit und Dichtigkeit des Gesteins beeinträchtigt und so die Anlage selbst gefährdet. Deshalb sollten neben den Abfällen, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Deponierichtlinie verboten sind, auch solche Abfälle nicht angenommen werden, die unter Deponiebedingungen (Temperatur, Feuchtigkeit) zu spontaner Selbstentzündung neigen wie etwa gasförmige Produkte, flüchtige Abfälle und solche, die aus nicht identifizierten Mischungen stammen.
Besondere Vorfälle, die während der Betriebsphase zur Entwicklung von Wegsamkeiten zwischen den Abfällen und der Biosphäre führen können, sollten festgestellt werden. Die verschiedenen Arten von möglichen Betriebsrisiken sollten in besonderen Kategorien zusammengefasst werden. Ihre möglichen Auswirkungen sollten evaluiert werden. Es sollte nachgewiesen werden, dass an der Betriebsstätte kein unannehmbares Risiko für eine Freisetzung des eingelagerten Abfalls besteht. Notfallpläne sollten aufgestellt werden.
1.2.7. Langfristige Bewertung
Zur Einhaltung der Ziele einer umweltverträglichen Ablagerung sollte eine Risikobewertung lange Zeiträume erfassen. Es ist sicherzustellen, dass in der Nachsorgephase keine Wegsamkeiten zur Biosphäre hergestellt werden.
Die Barrieren des Standorts der Untertagedeponie (z.B. Abfallmerkmale, bauliche Anlagen, Verfüllung und Verschluss von Schächten und Bohrlöchern), das Verhalten des aufnehmenden Gesteins, der umgebenden geologischen Schichten und des Deckgebirges sollten für lange Zeiträume quantitativ bewertet und auf der Grundlage der standortspezifischen Daten oder hinreichend vorsichtiger Schätzungen evaluiert werden. Die geochemischen und geohydrologischen Bedingungen wie etwa der Grundwasserfluss (siehe Abschnitte 1.2.3 und 1.2.4), die Wirksamkeit der Barrieren, ihr natürliches Schwächerwerden und das Auslaugungsverhalten der eingelagerten Abfälle sollten berücksichtigt werden.
Die langfristige Sicherheit einer Untertagedeponie sollte durch eine Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden, die einen anfänglichen Zustand zu einem gegebenen Zeitpunkt (z.B. Schließung der Anlage) darstellt und anschließend ein Szenario mit den wichtigsten Veränderungen in geologischen Zeiträumen entwickelt. Schließlich sollten die Folgen einer Freisetzung relevanter Stoffe aus der Untertagedeponie für verschiedene Szenarien bewertet werden, die mögliche langfristige Veränderungen in der Biosphäre, der Geosphäre und der Untertagedeponie wiedergeben.
Behälter und Auskleidungen der Hohlräume sollten wegen ihrer begrenzten Lebensdauer bei der langfristigen Risikobewertung der Abfalleinlagerungen nicht berücksichtigt werden.
1.2.8. Bewertung der Auswirkungen der Aufnahmeeinrichtungen über Tage
Auch wenn die am Standort angenommenen Abfälle für eine unterirdische Einlagerung bestimmt sind, werden sie vor Erreichen ihres endgültigen Ziels an der Oberfläche umgeladen, untersucht und möglicherweise auch gelagert. Die Aufnahmeeinrichtungen sind so zu konzipieren und zu handhaben, dass Schädigungen der menschlichen Gesundheit und der örtlichen Umwelt vermieden werden. Sie müssen dieselben Voraussetzungen wie alle übrigen Abfallannahmeeinrichtungen erfüllen.
1.2.9. Bewertung der übrigen Risiken
Aus Gründen des Schutzes des Personals sollten Abfälle nur in solchen Untertagedeponien abgelagert werden, die von Bergbauaktivitäten sicher isoliert sind. Abfälle sollten nicht angenommen werden, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten oder bilden, die gesund heitsschädlich sein könnten, etwa pathogene Keime übertragbarer Krankheiten.
2. Annahmekriterien für Untertagedeponien: Alle Klassen
2.1. Ausgeschlossene Abfälle
Entsprechend den Abschnitten 1.2.1 bis 1.2.8 dürfen Abfälle, die nach einer Einlagerung unerwünschte physikalische, chemische oder biologische Veränderungen erfahren können, nicht in Untertagedeponien eingelagert werden. Dazu gehören:
Abfälle, die miteinander reagieren können, sind zu definieren und nach Kompatibilitätsgruppen zu klassifizieren; die verschiedenen Kompatibilitätsgruppen sind in der Lagerstätte räumlich zu trennen;
2.2. Verzeichnis der für eine unterirdische Ablagerung geeigneten Abfälle
Inertabfälle sowie gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die nicht unter den Ausschluss gemäß den Abschnitten 2.1 und 2.2 fallen, können für eine Untertagedeponie geeignet sein.
Die Mitgliedstaaten können entsprechend den in Artikel 4 der Deponierichtlinie aufgeführten Klassen Verzeichnisse der für Untertagedeponien annehmbaren Abfälle aufstellen.
2.3. Standortspezifische Risikobewertung
Der Annahme von Abfall an einem besonderen Standort muss eine standortspezifische Risikobewertung vorausgehen.
Die in Abschnitt 1.2 genannte standortspezifische Risikobewertung von Abfällen, die für Untertagedeponien annehmbar sind, sollte nachweisen, dass ein angemessener Abschluss von der Biosphäre vorhanden ist. Die Kriterien sind unter Deponiebedingungen zu erfüllen.
2.4. Annahmekriterien
Abfälle können nur in solchen Untertagedeponien abgelagert werden, die von Bergbauaktivitäten sicher getrennt sind.
Abfälle, die miteinander reagieren können, sind zu definieren und nach Kompatibilitätsgruppen zu klassifizieren; die verschiedenen Kompatibilitätsgruppen sind an der Lagerstätte räumlich zu trennen.
3. Weitere Überlegungen: Salzbergwerke
3.1. Die Bedeutung der geologischen Barriere
In der Sicherheitsphilosophie für Salzbergwerke hat das Gestein, das den Abfall umgibt, eine zweifache Funktion:
3.2. Langfristige Bewertung
Der Nachweis der langfristigen Sicherheit einer Untertagedeponie im Salzgestein sollte im Prinzip durch eine Bestimmung des Salzgesteins als Sperrgestein vorgenommen werden. Salzgestein erfüllt die Bedingung, für Gase und Flüssigkeiten undurchlässig zu sein, den Abfall aufgrund seines Konvergenzverhaltens abzukapseln und ihn nach Abschluss des Transformationsprozesses vollständig einzuschließen.
Das Konvergenzverhalten des Salzgesteins widerspricht damit nicht der Bedingung, dass die Hohlräume während der Betriebslaufzeit standsicher sein müssen. Die Standsicherheit ist wichtig, um einen sicheren Betriebsablauf zu gewährleisten und die Unversehrtheit der geologischen Barriere für unbegrenzte Zeit zu erhalten, so dass ein andauernder Schutz der Biosphäre gewährleistet ist. Die Abfälle sollten dauerhaft von der Biosphäre isoliert werden. Eine kontrollierte Absenkung des Deckgesteins oder andere langfristige Schäden sind nur dann annehmbar, wenn sich nachweisen lässt, dass lediglich bruchfreie Veränderungen stattfinden, die Unversehrtheit der geologischen Barriere gewahrt bleibt und sich keine Wegsamkeiten bilden, durch die Wasser mit dem Abfall in Berührung kommen oder die Abfälle oder ihre Bestandteile in die Biosphäre entweichen können.
4. Weitere Überlegungen: Festgestein
Eine Tiefendeponie in Festgestein wird hier definiert als unterirdische Ablagerung in mehreren hundert Metern Tiefe, wo Festgestein aus verschiedenen magmatischen Gesteinsarten wie Granit oder Gneis, aber auch aus Sedimentgestein wie etwa Kalkstein und Sandstein besteht.
4.1. Sicherheitsphilosophie
Eine Tiefendeponie in Festgestein ist ein praktikables Verfahren, um künftige Generationen nicht mit der Verantwortung für die Abfälle zu belasten, da sie als passive Lagerstätte ohne erforderliche Wartungsmaßnahmen errichtet werden sollte. Ferner sollte die Anlage nicht die Wiederbringung der Abfälle oder die Möglichkeit späterer Korrekturmaßnahmen verhindern. Sie sollte auch so konzipiert werden, dass negative Umweltauswirkungen oder Verbindlichkeiten aus den Tätigkeiten der gegenwärtigen Generationen nicht künftige Generationen treffen.
Kernpunkt der Sicherheitsphilosophie für Untertagedeponien ist die Isolierung des Abfalls von der Biosphäre sowie die natürliche Rückhaltung aller Arten von Schadstoffen, die aus dem Abfall entweichen. Für bestimmte Arten gefährlicher Stoffe und Abfälle wurde die Notwendigkeit festgestellt, die Gesellschaft und die Umwelt für lange Zeiträume vor einer nachhaltigen Belastung zu schützen. "Lange Zeiträume" bedeutet mehrere tausend Jahre. Ein solches Schutzniveau kann durch Tiefendeponien in Festgestein erzielt werden. Eine Tiefendeponie in Festgestein kann entweder in aufgelassenen Minen oder in eigens dafür geschaffenen Bergwerken errichtet werden.
Im Falle einer Deponie in Festgestein ist eine vollkommene Abkapselung nicht möglich. Deshalb ist eine Untertagedeponie so zu errichten, dass die natürliche Rückhaltefähigkeit der umgebenden Schichten die Auswirkungen von Schadstoffen so weit senkt, dass sie keine irreversiblen negativen Folgen mehr für die Umwelt haben. Dies bedeutet, dass die Billigung von Freisetzungen aus solchen Einrichtungen von der Fähigkeit der näheren Umwelt zur Abschwächung und zum Abbau von Schadstoffen abhängt.
Die Vorschriften der EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) können nur dann erfüllt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Anlage langfristig sicher ist (siehe Abschnitt 1.2.7). Die Leistungsfähigkeit einer Tiefendeponie muss ganzheitlich unter Berücksichtigung der reibungslosen Zusammenarbeit der verschiedenen Teile des Systems bewertet werden. In einer Tiefendeponie in Festgestein liegt die Lagerstätte unterhalb des Grundwasserspiegels. Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j) der Richtlinie ist eine direkte Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser verboten. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) führen die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern. Bei Tiefendeponien in Festgestein wird diese Bedingung dadurch erfüllt, dass alle freigesetzten gefährlichen Stoffe aus der Lagerstätte weder die Biosphäre noch die oberen Teile des Grundwassersystems, das Verbindungen zur Biosphäre hat, in Mengen oder Konzentrationen erreichen, die schädlich werden könnten. Deshalb sollten die Wasserströme zur und in der Biosphäre untersucht werden. Die Auswirkungen von Veränderungen auf das geohydraulische System sollten bewertet werden.
Eine Gasbildung kann in Tiefendeponien in Festgestein aufgrund eines langfristigen Verfalls des Abfalls, der Verpackungen und der Anlagen erfolgen. Dies muss deshalb bei der Konzeption von Einrichtungen für Tiefendeponien in Festgestein berücksichtigt werden.
Übersicht über die in der Deponierichtlinie vorgesehenen Möglichkeiten für die Ablagerung von Abfällen | Anlage B |
Einleitung
Abbildung 1 bietet einen Überblick über die Deponiemöglichkeiten für Abfälle, die in der Deponierichtlinie vorgesehen sind, nebst einigen Beispielen für Unterkategorien der Hauptdeponieklassen. Den Anfangspunkt (obere linke Ecke) bildet der Abfall, der deponiert werden soll. Nach Artikel 6 Buchstabe a) der Deponierichtlinie ist für die meisten Abfälle vor dem Ablagern eine Behandlung erforderlich. Die allgemeine Definition des Begriffs "Behandlung" ist ziemlich umfassend und bleibt zum großen Teil den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überlassen. Es wird davon ausgegangen, dass der Abfall in keine der in Artikel 5 Absatz 3 der Deponierichtlinie aufgezählten Kategorien gehört.
Inertabfalldeponie
Als erstes stellt sich die Frage, ob der Abfall als gefährlich einzustufen ist oder nicht. Ist dies - nach der Richtlinie für gefährliche Abfälle (91/689/EWG) und dem aktuellen Abfallverzeichnis - nicht der Fall, so stellt sich als nächste Frage, ob der Abfall inert ist. Erfüllt er die Kriterien für Abfälle, die in Deponien für Inertabfälle abzulagern sind (Klasse A, siehe Abbildung 1 und Tabelle 1), so kann der Abfall in eine solche Deponie verbracht werden.
Alternativ kann Inertabfall in Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden, sofern er die entsprechenden Kriterien erfüllt (was der Regelfall sein dürfte).
Deponie für nicht gefährlichen Abfall einschließlich Unterkategorien
Ist der Abfall weder gefährlich noch inert, gilt er als nicht gefährlicher Abfall und sollte auf eine Deponie für nicht gefährlichen Abfall verbracht werden. Die Mitgliedstaaten können Unterkategorien von Deponien für nicht gefährlichen Abfall gemäß ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungspolitik definieren, solange die Kriterien der Deponierichtlinie erfüllt sind. In Abbildung 1 sind drei Hauptunterkategorien für Deponien für nicht gefährlichen Abfall aufgeführt: Deponien für anorganischen Abfall mit wenig organischem/biologisch abbaubarem Inhalt (B1), Deponien für organischen Abfall (B2), und Deponien für gemischten, nicht gefährlichen Abfall mit erheblichen Anteilen sowohl an organischen/biologisch abbaubaren als auch anorganischen Stoffen. Anlagen, die unter Kategorie B1 fallen, könnten weiter unterteilt werden in Deponien für solche Abfälle, die die Kriterien für anorganische, nicht gefährliche Abfälle aus Abschnitt 2.2.2 nicht erfüllen, und die mit stabilen, nicht reaktiven gefährlichen Abfällen zusammen abgelagert werden können (B1a), und Deponien für Abfälle, die diese Kriterien erfüllen (B1b). Anlagen, die unter Kategorie B2 fallen, könnten z.B. weiter unterteilt werden in Bioreaktordeponien und Deponien für weniger reaktive, biologisch behandelte Abfälle. Einige Mitgliedstaaten könnten weitere Untergliederungen der Deponien für nicht gefährlichen Abfall wünschen; innerhalb der einzelnen Unterklassen könnten Monodeponien sowie Deponien für verfestigten/monolithischen Abfall definiert werden (siehe Fußnote zu Tabelle 1). Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Annahmekriterien entwickeln, um eine geeignete Zuweisung von nicht gefährlichen Abfällen zu den unterschiedlichen Deponieunterklassen für nicht gefährliche Abfälle zu gewährleisten. Falls eine Unterklassifizierung von nicht gefährlichem Abfall nicht erwünscht ist, können alle nicht gefährlichen Abfälle (vorbehaltlich der Artikel 3 und 5 der Deponierichtlinie) auf Deponien für gemischten, nichtgefährlichen Abfall (Klasse B3) abgelagert werden.
Ablagerung von stabilem, nicht reaktivem gefährlichem Abfall auf Deponien für nicht gefährlichen Abfall
Handelt es sich (nach der Richtlinie für gefährliche Abfälle 91/689/EWG und dem aktuellen Abfallverzeichnis) um gefährlichen Abfall, so kann eine Behandlung dessen Übereinstimmung mit den Kriterien für die Ablagerung von stabilen, nicht reaktiven gefährlichen Abfällen in Deponien für nicht gefährlichen Abfall ermöglichen; er muss dann in Deponieabschnitten für anorganischen Abfall mit geringen organischen/biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen gemäß den Kriterien aus Abschnitt 2.2.2 (Klasse B1b) abgelagert werden. Der Abfall kann körnig (d. h. chemisch stabil gemacht) oder verfestigt/monolithisch sein.
Deponien für gefährliche Abfälle
Falls gefährliche Abfälle nicht die Kriterien erfüllen, um in einer Deponie der Klasse B1b oder in einem Abschnitt für nicht gefährlichen Abfall abgelagert zu werden, stellt sich als nächste Frage, ob sie die Kriterien für die Aufnahme in eine Deponie für gefährlichen Abfall (Klasse C) erfüllen. Werden die Kriterien erfüllt, können die Abfälle auf einer Deponie für gefährlichen Abfall abgelagert werden.
Werden die Kriterien für eine Aufnahme in einer Deponie für gefährlichen Abfall nicht erfüllt, so kann der Abfall einer weiteren Behandlung unterzogen und noch einmal nach denselben Kriterien geprüft werden, bis er den Anforderungen entspricht.
Untertagedeponien
Alternativ kann der Abfall nach den Kriterien für die Ablagerung unter Tage geprüft werden. Werden die Kriterien erfüllt, so kann der Abfall auf einer Untertagedeponie für gefährlichen Abfall (Deponieklasse DHAZ) untergebracht werden. Werden die Kriterien für die Ablagerung unter Tage nicht erfüllt, so kann der Abfall einer weiteren Behandlung unterzogen und erneut geprüft werden.
Obwohl Untertagedeponien in der Regel für besonders gefährliche Abfälle reserviert sind, darf diese Unterklasse Grundsätzlich auch für Inertabfall (Klasse DINERT) und nicht gefährlichen Abfall genutzt werden (Klasse DNON-HAZ).
Abbildung 1 Diagramm zu den in der Deponierichtlinie vorgesehenen Möglichkeiten für die Ablagerung von Abfällen
Übersicht über die Deponieklassen und Beispiele für Unterklassen | |||
Deponieklasse | Hauptunterklassen (Untertagedeponien, Monodeponien und Deponien für verfestigten, monolithischen * Abfall, der für alle Deponieklassen annehmbar ist) | ID | Annahmekriterien |
Inertabfalldeponie | Deponie, die Inertabfälle aufnimmt | A | Kriterien für das Auslaugungsverhalten und Kriterien für den Inhalt von organischen Bestandteilen sind auf EU-Ebene fest gelegt (Abschnitt 2.1.2). Kriterien für die anorganischen Anteile können auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt werden. |
Deponie für nicht gefährlichen Abfall | Deponie für anorganischen, nicht gefährlichen Abfall mit wenig organischem/biologisch abbaubarem Inhalt, bei der die Abfälle die in Abschnitt 2.2.2 festgelegten Kriterien für diejenigen anorganischen, nicht gefährlichen Abfälle nicht erfüllen, die mit stabilem, nicht reaktivem Abfall zusammen deponiert werden können. | B1a | Kriterien für das Auslaugungsverhalten und Kriterien für den gesamten Gehalt sind nicht auf EU-Ebene festgelegt. |
Deponie für anorganischen, nicht gefährlichen Abfall mit wenig organischem/biologisch abbaubarem Inhalt. | B1b | Kriterien für das Auslaugungsverhalten und Kriterien für den gesamten Kohlenstoffgehalt (TOC) und sonstige Eigenschaften sind auf EU-Ebene festgelegt; sie gelten sowohl für körnigen, nicht gefährlichen Abfall als auch für stabilen, nicht reaktiven gefährlichen Abfall (Abschnitt 2.2). Für diesen sind auf Ebene der Mitgliedstaaten zusätzliche Stabilitätskriterien festzulegen. Kriterien für monolithische Abfälle müssen auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt werden. | |
Deponie für organischen, nicht gefährlichen Abfall. | B2 | Kriterien für das Auslaugungsverhalten und Kriterien für den gesamten Gehalt sind nicht auf EU-Ebene festgelegt. | |
Deponie für gemischten nicht gefährlichen Abfall mit erheblichem Anteil sowohl an organischen/biologisch abbaubaren Stoffen als auch an anorganischen Stoffen. | B3 | Kriterien für das Auslaugungsverhalten und Kriterien für den gesamten Gehalt sind nicht auf EU-Ebene festgelegt. | |
Deponie für gefährlichen Abfall | Oberflächendeponie für gefährlichen Abfall | C | Kriterien für das Auslaugungsverhalten von körnigem gefährlichen Abfall und Kriterien für den gesamten Gehalt einiger Bestandteile wurden auf EU-Ebene festgelegt (Abschnitt 2.4).
Kriterien für monolithischen Abfall müssen auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Auf Ebene der Mitgliedstaaten können weitere Kriterien für den Inhalt von Schadstoffen festgelegt werden. |
Untertagedeponie | DHAZ | Besondere Anforderungen auf EU-Ebene sind in Anhang A aufgelistet. | |
*) Unterklassen für monolithischen Abfall sind nur für B1, C und D DHAZ, eventuell auch für A relevant. |
ENDE |
1) ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1.
2) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996 S. 32).
3) ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 1.
4) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 02.07.1994 S. 28).