umwelt-online: Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (2)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

.

 Ausbildungsanforderungen des STCW-Übereinkommens nach Artikel 3Anhang I 12 19

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

1. Die Regeln in diesem Anhang werden ergänzt durch die verbindlichen Vorschriften in Teil A des STCW-Codes mit Ausnahme des Kapitels VIII Regel VIII/2.

Jeder Bezug auf eine Anforderung in einer Regel stellt zugleich auch einen Bezug auf den entsprechenden Abschnitt von Teil A des STCW-Codes dar.

2. Teil A des STCW-Codes enthält Vorschriften für die Befähigung, die von den Bewerbern für die Erteilung und Gültigkeitserneuerung von Befähigungserzeugnissen gemäß den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens nachgewiesen werden muss. Zur Klärung des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen von Kapitel VII über die Erteilung alternativer Befähigungszeugnisse und den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV über die Erteilung von Befähigungszeugnissen sind die in den Befähigungsnormen aufgeführten Fähigkeiten unter den nachstehenden sieben Funktionen und drei Verantwortungsebenen zusammengefasst:

Funktionen:

  1. Schiffsführung
  2. Ladungsumschlag und -stauung
  3. Überwachung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord
  4. Schiffsbetriebstechnik
  5. Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
  6. Wartung und Instandsetzung
  7. Funkverbindung

Verantwortungsebenen:

  1. Führungsebene
  2. Betriebsebene
  3. Unterstützungsebene

Die Funktionen und Verantwortungsebenen sind in den Tabellen mit Befähigungsnormen in den Kapiteln II, III und IV von Teil A des STCW-Codes als Untertitel angegeben.

Kapitel II
Kapitän und Decksbereich

Regel II/1

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

1. Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Bestandteil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgeleistet haben, das eine Ausbildung an Bord einschließt, die den Anforderungen von Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder anderweitig eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten nachweisen;

2.3. während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit Wachdienst auf der Brücke unter Aufsicht des Kapitäns oder eines befähigten Offiziers über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgeleistet haben;

2.4. die anwendbaren Anforderungen der Regeln des Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst erfüllen;

2.5. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen; und

2.6. die in Abschnitt A-VI/1 Ziffer 2, Abschnitt A-VI/2 Ziffern 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.

Regel II/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3000 oder mehr

1. Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1. die Anforderungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in dieser Eigenschaft abgeleistet haben, und zwar

2.1.1. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier mindestens 12 Monate und

2.1.2. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän mindestens 36 Monate; dieser Zeitraum kann jedoch auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden; und

2.2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr erfüllen.

Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3000

3. Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000 muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

4. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

4.1. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier die Anforderungen für einen Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen;

4.2. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän die Anforderungen für einen Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in dieser Eigenschaft von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben; dieser Zeitraum kann jedoch auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden; und

4.3. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000 erfüllen.

Regel II/3

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500

Schiffe, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind

1. Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den Dienst auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr sein.

2. Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den Dienst als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000 sein.

Schiffe, die nur auf küstennahen Reisen eingesetzt sind

Nautischer Wachoffizier

3. Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

4. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Nautischer Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss

4.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

4.2. Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:

4.2.1. eine besondere Ausbildung, einschließlich einer von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen angemessenen Seefahrtzeit, oder

4.2.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decksbereich;

4.3. gegebenenfalls die anwendbaren Anforderungen der Regeln des Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in Übereinstimmung mit der Vollzugsverordnung für den Funkdienst erfüllen;

4.4. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen; und

4.5. die in Abschnitt A-VI/1 Ziffer 2, Abschnitt A-VI/2 Ziffern 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.

Kapitän

5. Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

6. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss

6.1. das 20. Lebensjahr vollendet haben;

6.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Nautischer Wachoffizier abgeleistet haben;

6.3. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen; und

6.4. die in Abschnitt A-VI/1 Ziffer 2, Abschnitt A-VI/2 Ziffern 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.

Befreiungen

7. Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der Größe eines Schiffes und seiner Reisebedingungen die Anwendung aller Vorschriften dieser Regel und von Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes für unzweckmäßig oder nicht durchführbar, so kann sie insoweit den Kapitän und den Nautischen Wachoffizier eines solchen Schiffes oder solcher Schiffsarten von den Anforderungen einiger dieser Vorschriften befreien; dabei ist die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die in denselben Gewässern verkehren können.

Regel II/4

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen

1. Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Brückenwache geht, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.

2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1. das 16. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:

2.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit von mindestens sechs Monaten Dauer oder

2.2.2. eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens zwei Monate betragen muss; und

2.3. die in Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Die nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit müssen mit Funktionen im Brückenwachdienst gekoppelt sein und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des Nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmannes ausgeführt werden.

Regel II/5

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute als Vollmatrosen im Decksbereich

1. Jeder Vollmatrose, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr im Decksbereich Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. die Vorschriften für die Erteilung eines Zeugnisses als Schiffsmann, der Brückenwache geht, erfüllen;

2.3. nach dem Erwerb der Befähigung zum Schiffsmann, der Brückenwache geht, eine zugelassene Seefahrtzeit im Decksbereich von folgender Dauer abgeleistet haben:

2.3.1. entweder von mindestens 18 Monaten oder

2.3.2. von mindestens 12 Monaten nach einer zugelassenen Ausbildung; und 2.4. die in Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Zeugnisse für Vollmatrosen vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes für solche Zeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

4. Bis zum 1. Januar 2017 kann ein Mitgliedstaat, der auch Vertragspartei des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Befähigungsausweise der Vollmatrosen, 1946 (Übereinkommen 74) ist, weiterhin Zeugnisse und Vermerke nach den Bestimmungen jenes Übereinkommens erneuern und ihre Gültigkeitsdauer verlängern.

5. Ein Mitgliedstaat kann unterstellen, dass ein Seemann die Vorschriften dieser Regel erfüllt, wenn er mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in einer einschlägigen Eigenschaft im Decksbereich Dienst getan hat.

Kapitel III
Maschinenbereich

Regel III/1

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Technische Wachoffiziere in besetzten Maschinenräumen oder an Technische Offiziere im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen

1. Jeder Technische Wachoffizier in einem besetzten Maschinenraum und jeder Technische Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. eine kombinierte Ausbildung von mindestens 12 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit als Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms, das eine Ausbildung an Bord umfasst, die den Vorschriften von Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder ansonsten eine kombinierte Ausbildung von mindestens 36 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit, von denen mindestens 30 Monate Seefahrtzeit im Maschinenbereich sein müssen, abgeleistet haben;

2.3. während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter Aufsicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines befähigten Technischen Offiziers Maschinenwachdienst abgeleistet haben;

2.4. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen; und

2.5. die in Abschnitt A-VI/1 Ziffer 2, Abschnitt A-VI/2 Ziffern 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.

Regel III/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und an Zweite Technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 3 000 oder mehr Kilowatt

1. Jeder Leiter einer Maschinenanlage und jeder Zweite Technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 3 000 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1. die Anforderungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Technischer Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt erfüllen und in dieser Eigenschaft eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, und zwar

2.1.1. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Zweiter Technischer Offizier von mindestens 12 Monaten als befähigter Technischer Offizier und

2.1.2. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Leiter der Maschinenanlage von mindestens 36 Monaten; diese Zeit kann jedoch auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Zweiter Technischer Offizier abgeleistet worden sind; und

2.2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

Regel III/3

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und an Zweite Technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 bis 3 000 Kilowatt

1. Jeder Leiter einer Maschinenanlage und jeder Zweite Technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 bis 3 000 Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss 2.1. die Anforderungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Technischer Wachoffizier erfüllen und

2.1.1. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Zweiter Technischer Offizier eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Technischer Offiziersassistent oder Technischer Offizier abgeleistet haben und

2.1.2. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Leiter der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten abgeleistet haben, wovon mindestens 12 Monate nach dem Erwerb der Befähigung zum Zweiten Technischen Offizier abgeleistet wurden, und

2.2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Jeder Technische Offizier, der die Befähigung besitzt, als Zweiter Technischer Offizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 3 000 oder mehr Kilowatt Dienst zu tun, darf als Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von weniger als 3 000 Kilowatt Dienst tun, sofern das Befähigungszeugnis einen entsprechenden Vermerk trägt.

Regel III/4

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die in besetzten Maschinenräumen Maschinenwache gehen oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen

1. Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt Maschinenwache geht oder zum Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum eingeteilt wird, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.

2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1. das 16. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:

2.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit von mindestens sechs Monaten Dauer oder

2.2.2. eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens zwei Monate betragen muss; und

2.3. die in Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Die nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit müssen mit Funktionen im Maschinenwachdienst gekoppelt sein und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten Technischen Offiziers oder eines befähigten Schiffsmannes ausgeführt werden.

Regel III/5

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die in besetzten Maschinenräumen als Vollmatrose im Technischen Dienst Dienst tun oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen

1. Jeder Vollmatrose im Technischen Dienst, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. die Vorschriften für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute erfüllen, die in besetzten Maschinenräumen Maschinenwache gehen oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen;

2.3. nach dem Erwerb der Befähigung zum Schiffsmann, der Maschinenwache geht, eine zugelassene Seefahrtzeit im Maschinenbereich von folgender Dauer abgeleistet haben:

2.3.1. entweder von mindestens 12 Monaten oder

2.3.2. von mindestens 6 Monaten nach einer zugelassenen Ausbildung; und

2.4. die in Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Zeugnisse für Schiffsleute im Maschinenbereich vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes für solche Zeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

4. Ein Mitgliedstaat kann unterstellen, dass ein Seemann die Vorschriften dieser Regel erfüllt, wenn er mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in einer einschlägigen Eigenschaft im Maschinenbereich Dienst getan hat.

Regel III/6

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Offiziere mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik

1. Jeder Offizier mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. eine kombinierte Ausbildung von mindestens 12 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit, von denen mindestens 6 Monate Seefahrtzeit Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms sein müssen, das den Vorschriften von Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder ansonsten eine kombinierte Ausbildung von mindestens 36 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit, von denen mindestens 30 Monate Seefahrtzeit im Maschinenbereich sein müssen, abgeleistet haben;

2.3. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen; und

2.4. die in Abschnitt A-VI/1 Ziffer 2, Abschnitt A-VI/2 Ziffern 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.

3. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Befähigungszeugnisse für Offiziere mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes für solche Befähigungszeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

4. Ein Mitgliedstaat kann unterstellen, dass ein Seemann die Vorschriften dieser Regel erfüllt, wenn er mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in einer einschlägigen Eigenschaft an Bord Dienst getan hat und die in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllt.

5. Unbeschadet der Vorschriften der Ziffern 1 bis 4 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einem Mitgliedstaat als geeignet angesehen werden, bestimmte Funktionen im Sinne von Abschnitt A-III/6 wahrzunehmen.

Regel III/7

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsbetriebstechniker

1. Jeder Schiffsbetriebstechniker, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet haben oder

2.3. eine zugelassene Ausbildung einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens 6 Monate betragen muss, abgeleistet haben oder

2.4. eine Befähigung besitzen, die den technischen Fähigkeiten nach Tabelle A-III/7 des STCW-Codes entspricht, sowie eine zugelassene Seefahrtzeit, die mindestens 3 Monate betragen muss, abgeleistet haben; und

2.5. die in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Zeugnisse für Schiffsbetriebstechniker vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes für solche Zeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

4. Ein Mitgliedstaat kann unterstellen, dass ein Seemann die Vorschriften dieser Regel erfüllt, wenn er mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in einer einschlägigen Eigenschaft an Bord Dienst getan hat und die in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllt.

5. Unbeschadet der Vorschriften der Ziffern 1 bis 4 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einem Mitgliedstaat als geeignet angesehen werden, bestimmte Funktionen im Sinne von Abschnitt A-III/7 wahrzunehmen.

Kapitel IV
Funkverkehr und Funker

Erläuterung

Die verbindlichen Bestimmungen für die Funkwache sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung enthalten. Die Bestimmungen für die Instandhaltung von Funkanlagen sind im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung sowie in den einschlägigen von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation beschlossenen Richtlinien enthalten.

Regel IV/1

Anwendung

1. Außer in den in Ziffer 2 geregelten Fällen gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für Funker auf Schiffen, die in das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) eingebunden sind, wie es durch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung vorgeschrieben ist.

2. Funker auf Schiffen, die nicht den Bestimmungen über das GMDSS in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens entsprechen müssen, brauchen die Bestimmungen dieses Kapitels nicht zu erfüllen. Dessen ungeachtet müssen Funker auf diesen Schiffen die Vollzugsordnung für den Funkdienst erfüllen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen Zeugnisse entsprechend der Vollzugsordnung für den Funkdienst solchen Funkern erteilt beziehungsweise in Bezug auf sie anerkannt werden.

Regel IV/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an GMDSS-Funker

1. Jede Person, die auf einem zur Teilnahme am GMDSS verpflichteten Schiff für den Funkdienst verantwortlich ist oder ihn wahrnimmt, muss Inhaber eines entsprechenden GMDSS-bezogenen Zeugnisses sein, das von dem Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt beziehungsweise anerkannt worden ist.

2. Zusätzlich muss jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach der vorliegenden Regel für den Dienst auf einem Schiff, das nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung eine Funkanlage haben muss,

2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-IV/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

Kapitel V
Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen

Regel V/1-1
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Öl- und Chemikalientankschiffen

1. Offiziere und Schiffsleute auf Öl- oder Chemikalientankschiffen, denen bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder mit der Ausrüstung für den Ladungsumschlag zugewiesen sind, müssen ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen haben.

2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen muss eine Grundausbildung im Sinne von Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen sowie

2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Öl- oder Chemikalientankschiffen abgeleistet haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Ziffer 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen oder

2.2. eine zugelassene Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Ziffer 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Zuständigkeit für das Laden, das Löschen, das Betreuen der Ladung während der Fahrt, den Umschlag von Ladung, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Öltankschiffen sein.

4. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Öltankschiffen muss

4.1. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen erfüllen und

4.2. nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen

4.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Öltankschiffen abgeleistet haben oder

4.2.2. als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Bordausbildung von mindestens einem Monat Dauer auf Öltankschiffen abgeleistet haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, und

4.3. eine zugelassene weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Öltankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Ziffer 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

5. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Zuständigkeit für das Laden, das Löschen, das Betreuen der Ladung während der Fahrt, den Umschlag von Ladung, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Chemikalientankschiffen sein.

6. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Chemikalientankschiffen muss

6.1. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen erfüllen und

6.2. nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen

6.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Chemikalientankschiffen abgeleistet haben oder

6.2.2. als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Bordausbildung von mindestens einem Monat Dauer auf Chemikalientankschiffen abgeleistet haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, und

6.3. eine zugelassene weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Chemikalientankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Ziffer 3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

7. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne von Ziffer 2, 4 und/oder 6 besitzen, ein Fachkundenachweis ausgestellt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungszeugnis beziehungsweise ein vorhandener Fachkundenachweis ordnungsgemäß mit einem entsprechenden Vermerk versehen wird.

Regel V/1-2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Flüssiggastankschiffen

1. Offiziere und Schiffsleute auf Flüssiggastankschiffen, denen bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder mit der Ausrüstung für den Ladungsumschlag zugewiesen sind, müssen ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen haben.

2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen muss eine Grundausbildung im Sinne von Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen sowie

2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Ziffer 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen oder

2.2. eine zugelassene Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Ziffer 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Zuständigkeit für das Laden, das Löschen, das Betreuen der Ladung während der Fahrt, den Umschlag von Ladung, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen sein.

4. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen muss

4.1. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen erfüllen und

4.2. nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen

4.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben oder

4.2.2. als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Bordausbildung von mindestens einem Monat Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, und

4.3. eine zugelassene weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Ziffer 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne von Ziffer 2 und/oder Ziffer 4 besitzen, ein Fachkundenachweis ausgestellt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungszeugnis beziehungsweise ein vorhandener Fachkundenachweis ordnungsgemäß mit einem entsprechenden Vermerk versehen wird.

Regel V/2 19

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen

1. Diese Regel gilt für Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, inwieweit diese Vorschriften auf Personen Anwendung finden, die auf Fahrgastschiffen in der Inlandfahrt Dienst tun.

2. Alle Personen, die auf einem Fahrgastschiff Dienst tun, müssen die Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 Ziffer 1 des STCW-Codes erfüllen, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden.

3. Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten die Ausbildung und den Einführungslehrgang gemäß den Absätzen 5 bis 9 absolviert haben.

4. Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, denen eine Ausbildung entsprechend den Absätzen 7 bis 9 vorgeschrieben ist, müssen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren einen entsprechenden Auffrischungslehrgang besuchen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.

5. Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten den Einführungslehrgang für Notfälle auf Fahrgastschiffen im Sinne des Abschnitts A-V/2 Ziffer 1 des STCW-Codes absolvieren.

6. Personen, die unmittelbare Dienstleistungen für Fahrgäste in Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen erbringen, müssen die Sicherheitsausbildung im Sinne von Abschnitt A-V/2 Ziffer 2 des STCW-Codes abschließen.

7. Kapitäne, Offiziere, gemäß den Kapiteln II, III und VII dieses Anhangs qualifizierte Schiffsleute und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, müssen die in Abschnitt A-V/2 Ziffer 3 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in der Führung von Menschenmengen abschließen.

8. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere und sämtliche Personen, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle in Notfällen für die Sicherheit von Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen zuständig sind, müssen eine zugelassene Ausbildung in den Fachgebieten "Krisenbewältigung" und "Menschliches Verhalten" im Sinne von Abschnitt A-V/2 Ziffer 4 des STCW-Codes abschließen.

9. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere und sonstige Personen, denen eine unmittelbare Zuständigkeit für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der Außenhülle von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen worden ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in den Fachgebieten "Fahrgastsicherheit", "Ladungssicherheit" und "Dichtigkeit des Schiffskörpers" im Sinne von Abschnitt A-V/2 Ziffer 5 des STCW-Codes abschließen.

10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne der Absätze 6 bis 9 dieser Regel befunden wird, ein schriftlicher Ausbildungsnachweis erteilt wird.

Regel V/3 19
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

1. Diese Regel gilt für Kapitäne, Offiziere und Schiffsleute sowie sonstige Personen, die auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, eingesetzt sind.

2. Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, zugewiesen werden, müssen sie die in den Absätzen 4 bis 9 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten abgeschlossen haben.

3. Alle Seeleute, die an Bord von Schiffen Dienst tun, die dem IGF-Code unterliegen, müssen einen dem Schiff und der Ausrüstung angemessenen Einführungslehrgang gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie erhalten, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden.

4. Seeleute, die für festgelegte Aufgaben im Bereich Sicherheit verantwortlich sind, die mit der Beaufsichtigung oder dem Gebrauch von oder der Reaktion auf Notfälle im Zusammenhang mit Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verbunden sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.

5. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss eine Grundausbildung im Sinne der Bestimmungen in Abschnitt A-V/3 Ziffer 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

6. Bei Seeleuten, die für festgelegte Aufgaben im Bereich Sicherheit verantwortlich sind, die mit der Beaufsichtigung oder dem Gebrauch von oder der Reaktion auf Notfälle im Zusammenhang mit Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verbunden sind, und die über eine Qualifikation und ein Befähigungszeugnis gemäß der Regel V/1-2 Ziffern 2 und 5 oder der Regel V/1-2 Ziffern 4 und 5 für Flüssiggastankschiffe verfügen, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Ziffer 1 des STCW-Codes hinsichtlich der Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, erfüllt sind.

7. Kapitäne, Technische Offiziere und alle Personen mit unmittelbarer Zuständigkeit für die Beaufsichtigung und den Gebrauch von Kraftstoffen und Kraftstoffsystemen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.

8. Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen Inhaber des Fachkundenachweises gemäß Absatz 4 sein und folgende Anforderungen erfüllen:

8.1. Sie haben eine zugelassene weiterführende Ausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, abgeschlossen und erfüllen die in Abschnitt A-V/3 Ziffer 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm und

8.2. verfügen über eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens einem Monat; diese umfasst mindestens drei Bunkerungen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen. Zwei der drei Bunkerungen können stattdessen als zugelassene Simulatorschulungen für Bebunkerung als Teil der Ausbildung nach Absatz 8.1 nachgewiesen werden.

9. Bei Kapitänen, Technischen Offizieren und allen Personen mit unmittelbarer Zuständigkeit für die Beaufsichtigung oder den Gebrauch von Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, die über eine Qualifikation und ein Befähigungszeugnis gemäß der Regel V/1-2 Ziffer 2 für Flüssiggastankschiffe verfügen, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Ziffer 2 des STCW-Codes hinsichtlich der weiterführenden Ausbildung für Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen, erfüllt sind, sofern diese Personen auch

9.1. die Anforderungen nach Absatz 6 erfüllen,

9.2. die Anforderungen des Absatzes 8.2 für die Bunkerung erfüllen oder an der Durchführung von drei Ladevorgängen an Bord von Flüssiggastankschiffen beteiligt waren, und

9.3. in den vorangegangenen fünf Jahren eine Seefahrtszeit von drei Monaten abgeleistet haben, und zwar an Bord von

9.3.1. Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,

9.3.2. Tankschiffen, die als Ladung Kraftstoffe befördern, die unter den IGF-Code fallen, oder

9.3.3. Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt als Kraftstoff verwenden.

10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne des Absatzes 4 oder 7 besitzen, gegebenenfalls ein Fachkundenachweis ausgestellt wird.

11. Seeleute, die Inhaber von Fachkundenachweisen gemäß Absatz 4 oder 7 sind, müssen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren einen entsprechenden Auffrischungslehrgang besuchen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.

Regel V/4 19
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und nautischen Offizieren auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren

1. Kapitäne, Erste Offiziere und nautische Wachoffiziere auf in Polargewässern verkehrenden Schiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für in Polargewässern verkehrende Schiffe gemäß dem Polar-Code sein.

2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss eine zugelassene Grundausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/4 Ziffer 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Kapitäne und Erste Offiziere auf in Polargewässern verkehrenden Schiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung für in Polargewässern verkehrende Schiffe gemäß dem Polar-Code sein.

4. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss

4.1. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, erfüllen,

4.2. eine zugelassene Seefahrtzeit im Decksbereich, auf Führungsebene oder im Rahmen des Wachdienstes auf Betriebsebene von mindestens zwei Monaten Dauer in Polargewässern oder eine andere, gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, und

4.3. eine zugelassene weiterführende Ausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/4 Ziffer 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne des Absatzes 2 oder 4 besitzen, gegebenenfalls ein Fachkundenachweis ausgestellt wird.

6. Bis zum 1. Juli 2020 müssen Seeleute, die vor dem 1. Juli 2018 eine zugelassene Seefahrtzeit in Polargewässern begonnen haben, nachweisen können, dass sie die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, indem sie

6.1. in den vorangegangenen fünf Jahren im Decksbereich auf Betriebs- oder Führungsebene eine zugelassene Seefahrtzeit von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer an Bord eines Schiffes, das in Polargewässern verkehrt, oder eine andere, gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, oder

6.2. erfolgreich einen Lehrgang absolviert haben, der gemäß den von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegten Ausbildungsleitlinien für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, organisiert wurde.

7. Bis zum 1. Juli 2020 müssen Seeleute, die vor dem 1. Juli 2018 eine zugelassene Seefahrtzeit in Polargewässern begonnen haben, nachweisen können, dass sie die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllen, indem sie

7.1. in den vorangegangenen fünf Jahren im Decksbereich auf Führungsebene eine zugelassene Seefahrtzeit von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer an Bord eines Schiffes, das in Polargewässern verkehrt, oder eine andere, gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, oder

7.2. in den vorangegangenen fünf Jahren erfolgreich einen Lehrgang absolviert haben, der den von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegten Ausbildungsleitlinien für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, entspricht, und im Decksbereich auf Führungsebene eine zugelassene Seefahrtzeit von insgesamt mindestens zwei Monaten Dauer an Bord eines Schiffes, das in Polargewässern verkehrt, oder eine andere, gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben.

Kapitel VI
Funktionen im Zusammenhang mit Notfällen, mit der Arbeitssicherheit, der Gefahrenabwehr, der Medizinischen Fürsorge und der Hilfe in einem Seenotfall

Regel VI/1

Verbindliche Mindestanforderungen für Einführungslehrgänge sowie für die Grundausbildung und -unterweisung n Sicherheitsangelegenheiten für alle Seeleute

1. Alle Seeleute müssen einen Einführungslehrgang sowie eine Grundausbildung oder Grundunterweisung in Sicherheitsangelegenheiten nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.

2. Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis diese Grundausbildung nicht mit ein, so ist ein Fachkundenachweis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber den einschlägigen Grundausbildungslehrgang besucht hat.

Regel VI/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Nachweisen der Fachkunde im Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen, Bereitschaftsbooten und schnellen Bereitschaftsbooten

1. Jeder Bewerber um einen Nachweis der Fachkunde im Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote) muss

1.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

1.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet oder einen zugelassenen Ausbildungslehrgang abgeschlossen und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten Dauer abgeleistet haben; und

1.3. die in Abschnitt A-VI/2 Ziffern 1 bis 4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Erteilung von Nachweisen der Fachkunde im Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen sowie mit Bereitschaftsbooten erfüllen.

2. Jeder Bewerber um einen Nachweis der Fachkunde im Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten muss

2.1. Inhaber eines Nachweises der Fachkunde im Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote) sein;

2.2. einen zugelassenen Ausbildungslehrgang besucht haben; und

2.3. die in Abschnitt A-VI/2 Ziffern 7 bis 10 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Erteilung von Nachweisen der Fachkunde im Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten erfüllen.

Regel VI/3

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung

1. Seeleute, die dazu eingeteilt sind, Brandbekämpfungsmaßnahmen zu leiten, müssen eine weiterführende Ausbildung in Methoden der Brandbekämpfung erfolgreich abgeschlossen haben, bei der besonderes Gewicht auf Organisation, Taktik und Befehlsgebung entsprechend Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4 des STCW-Codes gelegt worden ist.

2. Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung nicht mit ein, so ist ein Fachkundenachweis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in moderner Brandbekämpfung besucht hat.

Regel VI/4

Verbindliche Mindestanforderungen im Zusammenhang mit medizinischer Erster Hilfe und medizinischer Fürsorge

1. Seeleute, die dazu eingeteilt sind, an Bord medizinische Erste Hilfe zu leisten, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Leistung medizinischer Erster Hilfe erfüllen.

2. Seeleute, die dazu eingeteilt sind, an Bord die medizinische Fürsorge zu übernehmen, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Ziffern 4 bis 6 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Gewährung medizinischer Fürsorge erfüllen.

3. Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Ausbildung in der Leistung medizinischer Erster Hilfe beziehungsweise in der Gewährung medizinischer Fürsorge nicht mit ein, so ist ein Fachkundenachweis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in der Leistung medizinischer Erster Hilfe beziehungsweise in der Gewährung medizinischer Fürsorge besucht hat.

Regel VI/5
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Fachkundenachweisen als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

1. Jeder Bewerber um einen Fachkundenachweis als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss

1.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet haben oder über eine angemessene Seefahrtzeit und angemessene Kenntnisse im Schiffsbetrieb verfügen und

1.2. die in Abschnitt A-VI/5 Ziffern 1 bis 4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Erteilung eines Fachkundenachweises als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff erfüllen.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne der vorliegenden Regel befunden wird, ein Fachkundenachweis erteilt wird.

Regel VI/6
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Unterweisung in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr für alle Seeleute

1. Alle Seeleute müssen einen Einführungslehrgang sowie eine Ausbildung oder Unterweisung zur Sensibilisierung für Angelegenheiten der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 Ziffern 1 bis 4 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.

2. Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Sensibilisierung für Angelegenheiten der Gefahrenabwehr nicht mit ein, so ist ein Fachkundenachweis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang zur Sensibilisierung für Angelegenheiten der Gefahrenabwehr besucht hat.

3. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Ausbildung oder Unterweisung im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, die er vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Seeleuten vorschreibt, die eine entsprechende Befähigung besitzen beziehungsweise diese durch Unterlagen belegen können, mit der in Abschnitt A-VI/6 Ziffer 4 des STCW-Codes dargestellten Befähigung und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den betreffenden Seeleuten vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

Seeleute mit festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr

4. Seeleute mit festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr müssen die in Abschnitt A-VI/6 Ziffern 6 bis 8 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

5. Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Ausbildung in festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr nicht mit ein, so ist ein Fachkundenachweis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang für festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr besucht hat.

6. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Normen für die Ausbildung in der Gefahrenabwehr für Seeleute mit festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, die er vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Seeleuten vorschreibt, die eine entsprechende Befähigung besitzen beziehungsweise diese durch Unterlagen belegen können, mit der in Abschnitt A-VI/6 Ziffer 8 des STCW-Codes dargestellten Befähigung und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den betreffenden Seeleuten vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

Kapitel VII
Abweichende Zeugnisse

Regel VII/1

Erteilung abweichender Zeugnisse

1. Ungeachtet der in den Kapiteln II und III dieses Anhangs festgelegten Vorschriften für die Erteilung von Befähigungszeugnissen können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, Zeugnisse zu erteilen oder erteilen zu lassen, die in bestimmten Punkten von den in den Regeln jener Kapitel genannten Zeugnissen abweichen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.1. Die in den Zeugnissen und Vermerken anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen sind den Abschnitten A-II/1, A-II/2, A-II/3, A-II/4, A-II/5, A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4, A-III/5 und A-IV/2 des STCW-Codes entnommen und stimmen mit den dort jeweils genannten vollständig überein;

1.2. die Bewerber haben eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen und erfüllen für die in den Zeugnissen und Vermerken anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen die Vorschriften für die jeweiligen Befähigungsnormen, wie sie in den einschlägigen Abschnitten des STCW-Codes und ausdrücklich in Abschnitt A-VII/1 des Codes angegeben sind;

1.3. die Bewerber haben eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet, die den im Zeugnis anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen angemessen ist. Die Mindestdauer der Seefahrtzeit muss der Dauer der in den Kapiteln II und III dieses Anhangs vorgeschriebenen Seefahrtzeit gleichwertig sein. Allerdings darf die Mindestdauer der Seefahrtzeit nicht geringer sein als die in Abschnitt A-VII/2 des STCW-Codes genannte Zeitdauer;

1.4. die Bewerber um ein Zeugnis, die eine Funktion im Decksbereich auf der Betriebsebene wahrnehmen sollen, müssen die einschlägigen Vorschriften der Regeln in Kapitel IV erfüllen, die für die Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst gelten;

1.5. die Zeugnisse werden entsprechend den Anforderungen des Artikels 5 dieser Richtlinie und den in Kapitel VII des STCW-Codes enthaltenen Bestimmungen erteilt.

2. Ein Zeugnis nach dem vorliegenden Kapitel darf erst erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat die im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Angaben der Kommission übermittelt hat.

Regel VII/2

Verpflichtung von Seeleuten, Inhaber eines Zeugnisses zu sein

Jeder Seemann, der eine Funktion oder Gruppe von Funktionen nach der Darstellung in den Tabellen A-II/1, A-II/2, A- II/3, A-II/4 oder A-II/5 von Kapitel II, in den Tabellen A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4 oder A-III/5 von Kapitel III oder in Tabelle A-IV/2 von Kapitel IV des STCW-Codes wahrnimmt, muss Inhaber entweder eines Befähigungszeugnisses oder eines Fachkundenachweises sein.

Regel VII/3

Grundsätze für die Erteilung abweichender Zeugnisse

1. Jeder Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, abweichende Zeugnisse zu erteilen oder erteilen zu lassen, muss sicherstellen, dass die nachstehenden Grundsätze beachtet werden:

1.1. Es darf kein System der Erteilung abweichender Zeugnisse umgesetzt werden, sofern dieses System nicht ein Maß an Sicherheit auf See und an Verhütungswirkung hinsichtlich der Umweltverschmutzung gewährleistet, das zumindest dem Maß gleichwertig ist, das von den anderen Kapiteln geboten wird; und

1.2. jede Regelung hinsichtlich der Erteilung abweichender Zeugnisse nach diesem Kapitel muss vorsehen, dass solche Zeugnisse und Zeugnisse, die nach den anderen Kapiteln erteilt worden sind, untereinander austauschbar sind.

2. Durch den Grundsatz der gegenseitigen Austauschbarkeit im Sinne von Ziffer 1 soll gewährleistet werden, dass

2.1. Seeleute, denen ein Zeugnis nach Kapitel II und/oder III erteilt worden ist, und Seeleute, denen ein Zeugnis nach Kapitel VII erteilt worden ist, in der Lage sind, auf Schiffen Dienst zu tun, auf denen entweder eine herkömmliche Form oder aber sonstige Formen der Organisation des Schiffsbetriebs eingerichtet sind; und

2.2. Seeleute nicht für bestimmte Formen der Organisation des Schiffsbetriebs in einer Art und Weise ausgebildet werden, die es ihnen unmöglich macht, ihre Fertigkeiten an anderer Stelle einzusetzen.

3. Bei der Erteilung eines Zeugnisses nach Maßgabe des vorliegenden Kapitels sind die nachstehenden Grundsätze zu berücksichtigen:

3.1. Die Erteilung abweichender Zeugnisse darf, für sich genommen, nicht dazu dienen,

3.1.1. die Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord zu verringern;

3.1.2. den Seemannsberuf herabzuwürdigen oder Seeleute mutwillig ihrer Fertigkeiten zu berauben; oder

3.1.3. die Zuweisung der kombinierten Aufgaben eines Nautischen und eines Technischen Wachoffiziers an einen einzigen Zeugnisinhaber während einer bestimmten Wache zu rechtfertigen; und

3.2. die Person, die die Befehlsgewalt innehat, ist als Kapitän zu benennen, und die rechtliche Position und Autorität des Kapitäns und anderer Personen dürfen durch die Umsetzung von Vorkehrungen für die Erteilung abweichender Zeugnisse nicht beeinträchtigt werden.

4. Durch die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Grundsätze soll gewährleistet werden, dass die Befähigung sowohl der Nautischen als auch der Technischen Offiziere aufrechterhalten bleibt.

.

Kriterien für die Anerkennung von Drittländern, die Befähigungszeugnisse im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 erteilt haben oder unter deren Verantwortlichkeit solche Befähigungszeugnisse ausgestellt wurdenAnhang II 12

1. Das Drittland muss Vertragspartei des STCW-Übereinkommens sein.

2. Dem Drittland muss vom Schiffssicherheitsausschuss bescheinigt worden sein, dass es den Nachweis für die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erbracht hat.

3. Die Kommission muss mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten durch eine Überprüfung dieses Drittlands, die auch die Inspektion von Einrichtungen und Verfahren einschließen kann, bestätigt haben, dass die im STCW- Übereinkommen vorgeschriebenen Normen in Bezug auf Befähigung, Ausbildung, Erteilung von Befähigungszeugnissen und Qualität erfüllt werden.

4. Der Mitgliedstaat muss zurzeit eine Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland verhandeln, die es verpflichtet, wesentliche Änderungen der Regeln für Ausbildung und Befähigungszeugnisse im Rahmen des STCW-Übereinkommens umgehend mitzuteilen.

5. Der Mitgliedstaat muss Maßnahmen ergriffen haben, mit denen sichergestellt wird, dass Seeleute, die Befähigungsnachweise für leitende Aufgaben zur Anerkennung vorlegen, über angemessene Kenntnisse der Seerechtsvorschriften des Mitgliedstaats verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben von Belang sind, deren Wahrnehmung den Betreffenden gestattet ist.

6. Wenn ein Mitgliedstaat die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften durch ein Drittland mittels einer Bewertung bestimmter Ausbildungseinrichtungen ergänzen will, so geht er dabei gemäß den Bestimmungen des Abschnitts A-I/6 des STCW-Codes vor.

.

Anhang III

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 32 )

Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 136 vom 18.05.2001 S. 17)

Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und nur Artikel 11 des Rates
(ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 53)

Richtlinie 2003/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 326 vom 13.12.2003 S. 28)

Richtlinie 2005/23/EG der Kommission
(ABl. L 62 vom 09.03.2005 S. 14)

Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und nur Artikel 4 des Rates
(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 160)

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 32 )

RichtlinieFrist für die Umsetzung
2002/84/EG23. November 2003
2003/103/EG14. Mai 2005
2005/23/EG29. September 2005
2005/45/EG20. Oktober 2007

.

EntsprechungstabelleAnhang IV


Richtlinie 2001/25/EGVorliegende Richtlinie
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2 EingangsteilArtikel 2 Eingangsteil
Artikel 2 erster bis vierter GedankenstrichArtikel 2 Buchstaben a bis d
Artikel 3 bis 7Artikel 3 bis 7
Artikel 7aArtikel 8
Artikel 8Artikel 9
Artikel 9 Absatz 1 EingangsteilArtikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Eingangsteil
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und bArtikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Satz 1Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Satz 2Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe dArtikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d
Artikel 9 Absätze 2 und 3Artikel 10 Absätze 2 und 3
Artikel 10Artikel 11
Artikel 11Artikel 12
Artikel 12Artikel 13
Artikel 13Artikel 14
Artikel 14Artikel 15
Artikel 15Artikel 16
Artikel 16 Absatz 1 EingangsteilArtikel 17 Absatz 1 Eingangsteil
Artikel 16 Absatz 1 erster bis vierter GedankenstrichArtikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis d
Artikel 16 Absatz 2 EingangsteilArtikel 17 Absatz 2 Eingangsteil
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a Nummern 1 und 2Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und ii
Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und cArtikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und c
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d Nummern 1 und 2Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und ii
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d Nummer 3 Ziffern i und iiArtikel 17 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii erster und zweiter Gedankenstrich
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe eArtikel 17 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Nummern 1 bis 5Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f Ziffern i bis v
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe gArtikel 17 Absatz 2 Buchstabe g
Artikel 17Artikel 18
Artikel 18 Absätze 1 und 2-
Artikel 18 Absatz 3 EingangsteilArtikel 19 Absatz 1
Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe aArtikel 19 Absatz 2
Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe bArtikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe cArtikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe dArtikel 19 Absatz 4
Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe eArtikel 19 Absatz 5
Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe fArtikel 19 Absatz 6
Artikel 18 Absatz 4Artikel 19 Absatz 7
Artikel 18a Absatz 1 Sätze 1 und 2Artikel 20 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 18a Absatz 2 Sätze 1 und 2Artikel 20 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 18a Absätze 3, 4 und 5Artikel 20 Absätze 3, 4 und 5
Artikel 18a Absatz 6 Sätze 1 und 2Artikel 20 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 18a Absatz 7Artikel 20 Absatz 7
Artikel 18bArtikel 21
Artikel 19Artikel 22
Artikel 20 Absatz 1 EingangsteilArtikel 23 Absatz 1 Eingangsteil
Artikel 20 Absatz 1 erster und zweiter GedankenstrichArtikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b
Artikel 20 Absatz 2 EingangsteilArtikel 23 Absatz 2 Eingangsteil
Artikel 20 Absatz 2 erster bis sechster GedankenstrichArtikel 23Absatz 2 Buchstaben a bis f
Artikel 20 Absatz 3Artikel 23 Absatz 3
Artikel 21Artikel 24
Artikel 21aArtikel 25
-Artikel 26 Absatz 1
Artikel 21b Satz 1Artikel 26Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 21b Satz 2Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 22 Absatz 1 Satz 1Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 22 Absatz 1 Satz 2Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2
-Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 3
Artikel 22 Absätze 3 und 4Artikel 27 Absätze 2 und 3
Artikel 23 Absätze 1 und 2Artikel 28 Absätze 1 und 2
-Artikel 28 Absatz 3
Artikel 23 Absatz 3-
Artikel 24 Absätze 1 und 2-
Artikel 24 Absatz 3 Nummern 1 und 2Artikel 29 Buchstaben a und b
Artikel 25Artikel 30
Artikel 26 Satz 1Artikel 31 Absatz 1
Artikel 26 Satz 2Artikel 31 Absatz 2
Artikel 27Artikel 32
Artikel 28Artikel 33
Artikel 29Artikel 34
Anhänge I und IIAnhänge I und II
Anhang III-
Anhang IV-
-Anhang III
-Anhang IV

.

Der Kommission für statistische Zwecke zu übermittelnde AngabenAnhang V

 1. Wird auf diesen Anhang Bezug genommen, sind nach Maßgabe des Abschnitts A-I/2 Ziffer 9 des STCW-Codes folgende Angaben in Bezug auf alle Befähigungszeugnisse oder Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bestätigt wird, und alle Vermerke zur Bestätigung der Anerkennung von Befähigungszeugnissen, die von Drittländern erteilt wurden, zu übermitteln, wobei die Übermittlung der mit Stern * gekennzeichneten Angaben gemäß Artikel 25a Absatz 3 in anonymisierter Form erfolgt:

Befähigungszeugnisse/Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bestätigt wird:

Vermerke zur Bestätigung der Anerkennung von Befähigungszeugnissen, die von Drittländern erteilt wurden:

2. Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis Angaben über Fachkundenachweise bereitstellen, die entsprechend den Kapiteln II, III und VII des Anhangs zum STCW-Übereinkommen Schiffsleuten erteilt wurden, z.B.

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen