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Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 188 vom 12.07.2019 S. 94;
RL (EU) 2022/993 - ABl. L 169 vom 27.06.2022 S. 45 aufgehoben)
aufgehoben gem. RL (EU) 2022/993 - Umsetzungsfrist
Hebt RL 2005/45/EG auf.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um ein hohes Niveau bei der Sicherheit auf See und der Verhütung von Meeresverschmutzung aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit weiter anzuheben, ist es wichtig, die Kenntnisse und Fähigkeiten von Seeleuten in der Union aufrechtzuerhalten und möglichst zu verbessern, indem die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute im Einklang mit internationalen Vorschriften und dem technischen Fortschritt weiterentwickelt und indem weitere Maßnahmen ergriffen werden, um das europäische maritime Qualifikationsniveau auszubauen.
(2) Die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute ist auf internationaler Ebene durch das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden STCW-Übereinkommen") von 1978 (in geänderter Fassung) geregelt, das zuletzt 2010 grundlegend überarbeitet wurde. 2015 wurden Änderungen des STCW-Übereinkommens in Bezug auf den Ausbildungs- und Qualifikationsbedarf für Seeleute angenommen, die an Bord von Schiffen arbeiten, die dem Internationalen Code über die Sicherheit von Schiffen unterliegen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (im Folgenden "IGF-Code"). Im Jahr 2016 wurden Änderungen des STCW-Übereinkommens in Bezug auf die Ausbildung und Qualifikation von Seeleuten angenommen, die an Bord von Fahrgastschiffen bzw. an Bord von Schiffen arbeiten, die in Polargewässern verkehren.
(3) Das STCW-Übereinkommen wird durch die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in das Unionsrecht übernommen. Da alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens sind, ist eine einheitliche Umsetzung ihrer internationalen Verpflichtungen durch die Angleichung der Vorschriften der Union über die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute an das STCW-Übereinkommen zu erreichen. Deshalb sollten mehrere Bestimmungen der Richtlinie 2008/106/EG geändert werden, um den jüngsten Änderungen des STCW-Übereinkommens hinsichtlich der Ausbildung und Qualifikation von Seeleuten Rechnung zu tragen, die an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, an Bord von Fahrgastschiffen bzw. an Bord von Schiffen arbeiten, die in Polargewässern verkehren.
(4) Der Code über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, der durch die Resolution 2 der STCW-Konferenz von 1995 angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden "STCW-Code"), enthält bereits Leitlinien zur Vermeidung von Übermüdung (Abschnitt B-VIII/1) und zur Diensttüchtigkeit (Abschnitt A-VIII/1). Im Interesse der Sicherheit auf See ist es überaus wichtig, dass die Vorschriften nach Artikel 15 der Richtlinie 2008/106/EG ausnahmslos durchgesetzt und befolgt werden und dass jenen Leitlinien gebührend Rechnung getragen wird.
(5) Eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik im Bereich des Seeverkehrs besteht darin, die Freizügigkeit von Seeleuten innerhalb der Union zu erleichtern. Diese Freizügigkeit trägt unter anderem dazu bei, dass der Seeverkehrssektor der Union für künftige Generationen attraktiv wird, wodurch vermieden wird, dass im europäischen maritimen Cluster ein Mangel an kompetentem Personal mit der richtigen Mischung von Qualifikationen und Kompetenzen auftritt. Die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute ist wesentlich für die Erleichterung der Freizügigkeit von Seeleuten. In Anbetracht des Rechts auf eine gute Verwaltung sollten die Entscheidungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Anerkennung von Fachkundenachweisen, die Seeleuten von anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Ausstellung eines nationalen Befähigungszeugnisses ausgestellt wurden, auf Gründen beruhen, die durch die betreffenden Seeleute überprüft werden können.
(6) Die Richtlinie 2008/106/EG enthält auch ein zentralisiertes System für die Anerkennung der von Drittländern ausgestellten Zeugnisse für Seeleute. Die Evaluierung im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) ergab, dass die Mitgliedstaaten seit der Einführung des zentralisierten Systems bedeutende Einsparungen erzielen konnten. Bei der Evaluierung wurde allerdings auch festgestellt, dass die Mitgliedstaaten im Falle einiger anerkannter Drittländer nur eine sehr begrenzte Anzahl von Anerkennungsvermerken zu Befähigungszeugnissen oder Fachkundenachweisen, die von jenen Drittländern ausgestellt wurden, erteilt haben. Um die verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen effizienter einzusetzen, sollte daher das Verfahren für die Anerkennung von Drittländern auf einer Analyse des Bedarfs für eine solche Anerkennung, unter anderem einer Angabe der geschätzten Anzahl der Kapitäne, Offiziere und Funker aus diesem Land, die voraussichtlich auf Schiffen beschäftigt werden, die unter der Flagge der Mitgliedstaaten fahren, basieren. Diese Analyse sollte dem Ausschuss für Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) zur Prüfung vorgelegt werden.
(7) Angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung des Verfahrens für die Anerkennung von Drittländern ergab die REFIT-Evaluierung, dass der derzeitige Zeitrahmen von 18 Monaten die Komplexität des Verfahrens, das auch eine Vor-Ort-Überprüfung durch die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs umfasst, nicht hinreichend berücksichtigt. Die notwendigen diplomatischen Vereinbarungen zur Planung und Durchführung solcher Überprüfungen erfordern mehr Zeit. Der Zeitrahmen von 18 Monaten reicht auch nicht aus, wenn das Drittland Korrekturmaßnahmen ergreifen und zur Erfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens die Rechtsvorschriften seines Systems ändern muss. Aus diesen Gründen sollte die Frist für die Annahme eines Kommissionsbeschlusses von 18 auf 24 Monate verlängert werden; sind vom Drittland erhebliche Abhilfemaßnahmen, einschließlich Änderungen an Rechtsvorschriften, vorzunehmen, sollte die Frist weiter auf 36 Monate verlängert werden. Darüber hinaus sollte für den ersuchenden Mitgliedstaat weiterhin die Möglichkeit bestehen, das Regelwerk der Anforderungen des Drittlandes in Bezug auf die Ausbildung, die Erteilung von Zeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vorläufig anzuerkennen, um die Flexibilität des Anerkennungsverfahrens zu wahren.
(8) Um das Recht aller Seeleute auf eine angemessene Beschäftigung zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu begrenzen, sollte bei der künftigen Anerkennung von Drittländern die Tatsache berücksichtigt werden, ob diese Drittländer das Seearbeitsübereinkommen aus dem Jahre 2006 ratifiziert haben.
(9) Im Hinblick auf eine weitere Effizienzsteigerung bei dem zentralisierten System für die Anerkennung von Drittländern sollte die erneute Prüfung von Drittländern, die nur wenige Seeleute auf Schiffen stellen, die unter der Flagge der Mitgliedstaaten fahren, in längeren Zeitabständen durchgeführt werden, die auf zehn Jahre erhöht werden sollten. Dieser längere Zeitraum für eine erneute Prüfung des Systems der betreffenden Drittländer sollte jedoch mit Prioritätskriterien kombiniert werden, die auch Sicherheitsbedenken Rechnung tragen und ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit der Effizienz und einem wirksamen Schutzmechanismus im Falle einer Verschlechterung der Qualität der Ausbildung von Seeleuten in den betreffenden Drittländern schaffen.
(10) Informationen über Seeleute, die aus Drittländern angestellt wurden, sind inzwischen auf Unionsebene verfügbar, da die Mitgliedstaaten die in ihren nationalen Registern gespeicherten einschlägigen Informationen über erteilte Zeugnisse und Vermerke zur Verfügung stellen. Diese Informationen sollten für statistische Zwecke und zur Politikgestaltung, insbesondere für die Verbesserung der Effizienz des zentralisierten Systems für die Anerkennung von Drittländern verwendet werden. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben sollte die Anerkennung von Drittländern, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren keine Seeleute auf Schiffen, die unter der Flagge der Mitgliedstaaten fahren, zur Verfügung gestellt haben, nochmals geprüft werden. Das Verfahren der nochmaligen Prüfung sollte die Möglichkeit beinhalten, die Anerkennung der betreffenden Drittländer aufrechtzuerhalten oder zu entziehen. Darüber hinaus sollten diese durch die Mitgliedstaaten übermittelten Angaben auch für die Priorisierung der erneuten Prüfung der anerkannten Drittländer verwendet werden.
(11) Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen und die fristgerechte Anpassung der Unionsvorschriften an diese Entwicklungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte im Hinblick auf die Übernahme von Änderungen des STCW-Übereinkommens und des Teils A des STCW-Codes durch Aktualisierung der technischen Anforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute und durch Anpassung aller einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/106/EG in Bezug auf die digitalen Zeugnisse für Seeleute zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 4 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(12) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Anerkennung von Drittstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ausgeübt werden.
(13) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 gelten nicht für die Anerkennung von Zeugnissen für Seeleute gemäß der Richtlinie 2008/106/EG. Die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute war in der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 geregelt. Die Begriffsbestimmungen für Befähigungszeugnisse von Seeleuten gemäß der Richtlinie 2005/45/EG sind angesichts der Änderungen des STCW-Übereinkommens von 2010 jedoch veraltet. Deshalb sollte das System der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Befähigungszeugnisse für Seeleute geändert werden, um den Änderungen auf internationaler Ebene und den neuen, in der Richtlinie 2008/106/EG festgelegten Begriffsbestimmungen für Zeugnisse für Seeleute Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Seediensttauglichkeitszeugnisse für Seeleute ebenfalls in das System der gegenseitigen Anerkennung aufgenommen werden. Um Mehrdeutigkeit und das Risiko von Unstimmigkeiten zwischen der Richtlinien 2005/45/EG und 2008/106/EG auszuräumen, sollte die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen für Seeleute ausschließlich durch die Richtlinie 2008/106/EG geregelt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte außerdem nach der Annahme entsprechender Änderungen des STCW-Übereinkommens ein elektronisches System zur Darstellung der Qualifikationen von Seeleuten eingeführt werden.
(14) Die Digitalisierung der Daten ist Teil des technologischen Fortschritts im Bereich der Datenerhebung und der Kommunikation und soll zur Senkung von Kosten und zum effizienten Einsatz der Humanressourcen beitragen. Die Kommission sollte Maßnahmen in Erwägung ziehen, um die Wirksamkeit der Hafenstaatkontrolle zu verstärken, unter anderem eine Bewertung der Durchführbarkeit und des Mehrwerts einer Einrichtung und Verwaltung einer zentralen Datenbank für Zeugnisse für Seeleute, die mit der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 genannten Überprüfungsdatenbank verknüpft wäre und an die alle Mitgliedstaaten angebunden sein werden. Diese zentrale Datenbank sollte sämtliche in Anhang V der Richtlinie 2008/106/EG festgelegten Angaben zu Befähigungszeugnissen und Vermerke zur Anerkennung von Fachkundenachweisen enthalten, die gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW-Übereinkommens erteilt wurden.
(15) Die theoretische und praktische Ausbildung von europäischen Seeleuten zum Kapitän oder Offizier sollte durch den Austausch von Studierenden zwischen Aus- und Fortbildungseinrichtungen im Seefahrtbereich in der gesamten Union unterstützt werden. Um die Kompetenzen und Qualifikationen von Seeleuten, die unter europäischer Flagge tätig sind, zu verbessern, sollten sich die Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren austauschen. Im Zusammenhang mit der theoretischen und praktischen Ausbildung von Seeleuten sollten die Möglichkeiten des Programms Erasmus+ in vollem Umfang genutzt werden können.
(16) Die Kommission sollte einen Dialog mit den Sozialpartnern und den Mitgliedstaaten einrichten, um zusätzlich zu den international vereinbarten Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten Ausbildungsinitiativen für Seeleute zu entwickeln, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig als europäisches Exzellenzdiplom für Seeleute anerkannt werden könnten. Diese Initiativen sollten auf den Empfehlungen der laufenden Pilotprojekte und der Strategien aus der Blaupause der Kommission zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen aufbauen und im Einklang mit diesen weiterentwickelt werden.
(17) Im Interesse der rechtlichen Klarheit und Kohärenz sollte die Richtlinie 2005/45/EG aufgehoben werden.
(18) Die Richtlinie 2008/106/EG sollte entsprechend geändert werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2008/106/EG
Die Richtlinie 2008/106/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:
"43. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem Seeleute um Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse, Fachkundenachweise oder schriftlichen Nachweise ansuchen;
44. "IGF-Code" den Internationalen Code über die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, im Sinne der Regel II-1/2.29 des SOLAS 74;
45. "Polar-Code" den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, im Sinne der Regel XIV/1.1 des SOLAS 74;
46. "Polargewässer" arktische Gewässer beziehungsweise das Antarktisgebiet im Sinne der Regeln XIV/1.2 bis XIV/1.4 des SOLAS 74."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satz des einzigen Absatzes erhält folgende Fassung:
"(1) Diese Richtlinie gilt für die in dieser Richtlinie genannten Seeleute auf Seeschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren; ausgenommen sind:"
b) Der folgende Absatz wird angefügt:
"(2) Artikel 5b findet Anwendung auf Seeleute, die Inhaber eines durch einen Mitgliedstaat erteilten Zeugnisses sind, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit."
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
"(10) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 7 muss jedes entsprechend dieser Richtlinie geforderte Zeugnis im Original an Bord des Schiffes, auf dem der Inhaber Dienst tut, in Papierform oder in digitaler Form aufbewahrt werden und kann nach dem in Absatz 12 Buchstabe b dieses Artikels festgelegten Verfahren auf seine Echtheit und Gültigkeit geprüft werden."
b) Absatz 13 erhält folgende Fassung:
"(13) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, wenn relevante Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes in Bezug auf digitale Zeugnisse für Seeleute in Kraft treten, um die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie an diese Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes anzupassen, damit die Zeugnisse und Anerkennungsvermerke für Seeleute digitalisiert werden können."
4. Artikel 5a erhält folgende Fassung:
"Artikel 5a Unterrichtung der Kommission
Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8 und des Artikels 21 Absatz 2 und ausschließlich für die Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Politikgestaltung und für statistische Zwecke übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die in Anhang V dieser Richtlinie aufgeführten Angaben über Befähigungszeugnisse und Vermerke zur Anerkennung von Befähigungszeugnissen. Sie können auch auf freiwilliger Basis Angaben über Fachkundenachweise bereitstellen, die entsprechend den Kapiteln II, III und VII des Anhangs zum STCW-Übereinkommen Schiffsleuten erteilt wurden, wie die in Anhang V dieser Richtlinie aufgeführt Angaben."
5. Der folgende Artikel wird eingefügt:
"Artikel 5b Gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute
(1) Jeder Mitgliedstaat akzeptiert die von einem anderen Mitgliedstaat oder mit dessen Genehmigung in Papierform oder in digitaler Form ausgestellten Fachkundenachweise und schriftliche Nachweise, damit Seeleute auf Schiffen arbeiten können, die unter seiner Flagge fahren.
(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt Befähigungszeugnisse oder Fachkundenachweise an, die einem Kapitän oder einem Offizier gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des Anhangs I dieser Richtlinie von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden, indem er diese mit einem Anerkennungsvermerk versieht. Der Anerkennungsvermerk ist auf die Dienststellung, die Funktionen und die Befähigungs- oder Fachkundeebenen beschränkt, die darin festgelegt sind. Der Anerkennungsvermerk wird nur erteilt, wenn alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens gemäß Regel I/2 Absatz 7 des STCW-Übereinkommens erfüllt werden. Für den Vermerk ist der Vordruck in Abschnitt A-I/2 Ziffer 3 des STCW-Codes zu verwenden.
(3) Jeder Mitgliedstaat akzeptiert im Einklang mit Artikel 11 die von anderen Mitgliedstaaten oder mit deren Genehmigung ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse, damit Seeleute auf Schiffen arbeiten können, die unter seiner Flagge fahren.
(4) Die Aufnahmemitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 innerhalb eines angemessenen Zeitraums ergehen. Die Aufnahmemitgliedstaaten gewähren Seeleuten auch das Recht, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren einen Rechtsbehelf in dem Fall einzulegen, dass die Eintragung eines Vermerks in ein gültiges Zeugnis oder das gültige Zeugnis selbst abgelehnt oder überhaupt kein Bescheid erteilt wird, und sorgen dafür, dass Seeleute im Hinblick auf solche Rechtsbehelfe gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren angemessene Beratung und Unterstützung erhalten.
(5) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats weitere Beschränkungen der Dienststellung, der Funktionen und der Befähigungs- oder Fachkundeebenen bei küstennahen Reisen im Sinne des Artikels 7 oder abweichende Zeugnisse nach Regel VII/1 des Anhangs I vorschreiben.
(6) Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein Aufnahmemitgliedstaat einem Seemann erforderlichenfalls gestatten, auf einem Schiff unter seiner Flagge während höchstens drei Monaten Aufgaben wahrzunehmen, für die er ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes entsprechendes gültiges Zeugnis einschließlich der Vermerke besitzt, das aber noch nicht den Anerkennungsvermerk des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats trägt.
Belege dafür, dass ein Antrag auf Anerkennung bei den zuständigen Stellen gestellt wurde, müssen ohne Weiteres zur Verfügung stehen.
(7) Der Aufnahmemitgliedstaat stellt sicher, dass Seeleute, die Befähigungsnachweise für leitende Aufgaben zur Anerkennung vorlegen, über angemessene Kenntnisse der Seerechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben von Belang sind, deren Wahrnehmung den Betreffenden gestattet ist."
6. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Kapitäne, Offiziere und Funker, die Inhaber von Zeugnissen sind, die gemäß den Kapiteln des Anhangs I mit Ausnahme der Regel V/3 des Kapitels V oder des Kapitels VI erteilt oder anerkannt wurden, und die auf See Dienst tun oder nach einer Zeit an Land wieder auf See zurückzukehren beabsichtigen, müssen zur Beibehaltung ihrer Befähigung für den Dienst auf See in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren
b) der folgende Absatz wird eingefügt:
"(2b) Zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Schiffen, die in Polargewässern verkehren, müssen alle Kapitäne und Offiziere die Vorschriften nach Absatz 1 erfüllen; sie sind ferner verpflichtet, in Abständen von höchstens fünf Jahren ihre fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, gemäß Abschnitt A-I/11 Ziffer 4 des STCW-Codes nachzuweisen."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Befähigungsanforderungen, die sie an Bewerber für bis zum 1. Januar 2017 erteilte Befähigungszeugnisse und/oder Fachkundenachweise gestellt haben, mit den in Teil A des STCW-Codes für das entsprechende Befähigungszeugnis und/oder den Fachkundenachweis aufgeführten Anforderungen vergleichen und entscheiden, ob sich die Inhaber dieser Befähigungszeugnisse und/oder Fachkundenachweise einem Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgang oder einer entsprechenden Bewertung unterziehen müssen."
d) der folgende Absatz wird eingefügt:
"(3a) Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2017 ausgestellte Zeugnisse für Personen, die auf gasbetriebenen Schiffen arbeiten, vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-V/3 des STCW-Codes aufgeführten Befähigungsnormen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen."
7. In Artikel 19 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, Befähigungszeugnisse oder Fachkundenachweise gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die einem Kapitän, Offizier oder Funker durch ein Drittland erteilt wurden, für den Dienst auf einem unter seiner Flagge fahrenden Schiff durch einen Vermerk anzuerkennen, legt der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Anerkennung dieses Drittlands vor, dem eine vorläufige Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens durch das Drittland beigefügt ist, indem er die in Anhang II dieser Richtlinie genannten Informationen zusammenträgt. In dieser vorläufigen Beurteilung stellt der Mitgliedstaat weitere Informationen zu den Gründen für die Anerkennung des Drittlands zur Stützung seines Antrags bereit.
Nach der Einreichung eines solchen Antrags durch einen Mitgliedstaat bearbeitet die Kommission diesen Antrag unverzüglich und entscheidet nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 innerhalb eines angemessenen Zeitraums unter Berücksichtigung der Frist gemäß Absatz 3 dieses Artikels über die Einleitung der Prüfung des Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystems des Drittlandes.
Ist ein positiver Beschluss über die Einleitung der Prüfung erlassen worden, sammelt die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls unter Beteiligung des antragstellenden Mitgliedstaats und anderer beteiligter Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II dieser Richtlinie und prüft die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme des Drittlandes, dessen Anerkennung beantragt wurde, um festzustellen, ob das betreffende Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von in betrügerischer Weise ausgestellten Zeugnissen getroffen wurden, wobei auch erwogen wird, ob es das Seearbeitsübereinkommen von 2006 ratifiziert hat.
(3) Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung nach Absatz 2 dieses Artikels zu dem Schluss, dass alle diese Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte über die Anerkennung eines Drittlands. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum der Einreichung des Antrags durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassen.
Für den Fall, dass das betreffende Drittland wichtige Abhilfemaßnahmen, einschließlich Änderungen seiner Rechtsvorschriften, seines Systems für die theoretische und praktische Ausbildung und die Erteilung von Zeugnissen im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens vornehmen muss, werden die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte innerhalb von 36 Monaten nach Einreichung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Antrags eines Mitgliedstaats erlassen.
Der antragstellende Mitgliedstaat kann beschließen, das Drittland einseitig anzuerkennen, bis ein Durchführungsrechtsakt nach diesem Absatz erlassen wird. Erfolgt eine solche einseitige Anerkennung, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission bis zur Annahme des Durchführungsrechtsakts zur Anerkennung dieses Drittlands die Zahl der Anerkennungsvermerke, die in Bezug auf die von dem Drittland ausgestellten Befähigungszeugnisse und Fachkundenachweise gemäß Absatz 1 erteilt wurden."
8. In Artikel 20 wird der folgende Absatz angefügt:
"(8) Gibt es über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren keine Vermerke seitens eines Mitgliedstaats über die Anerkennung von Befähigungszeugnissen oder Fachkundenachweisen gemäß Artikel 19 Absatz 1, die von einem bestimmten Drittland erteilt wurden, wird die Anerkennung der Zeugnisse dieses Landes nochmals geprüft. Die Kommission erlässt nach einer nochmaligen Prüfung Durchführungsrechtsakte mit ihrer Entscheidung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, nachdem die Mitgliedstaaten und das betreffende Drittland mindestens sechs Monate zuvor informiert wurden."
9. In Artikel 21 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Die Drittländer, die im Rahmen des in Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Verfahrens anerkannt wurden, einschließlich der Länder nach Artikel 19 Absatz 6, werden von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs regelmäßig, mindestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der letzten Bewertung, im Hinblick darauf erneut geprüft, ob sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II erfüllen und ob geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von in betrügerischer Weise ausgestellten Zeugnissen getroffen wurden.
(2) Die Kommission nimmt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die erneute Prüfung der Drittländer auf der Grundlage von Prioritätskriterien vor. Diese Prioritätskriterien sind unter anderem:
Erfüllt ein Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie nicht, so hat die erneute Prüfung des betreffenden Drittlandes Vorrang vor denen anderer Drittländer."
10. Artikel 25a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang V aufgeführten Angaben für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8 und des Artikels 21 Absatz 2 und der Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Politikgestaltung."
11. Artikel 26 erhält folgende Fassung:
"Artikel 26 Bewertungsbericht
Spätestens am 2. August 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht mit angesichts dieser Bewertung empfohlenen Folgemaßnahmen vor. In dem Bewertungsbericht analysiert die Kommission die Umsetzung des Systems der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute, sowie Entwicklungen in Bezug auf digitale Zeugnisse für Seeleute auf der internationalen Ebene. Die Kommission bewertet außerdem - gestützt auf die Empfehlungen der Sozialpartner - die Entwicklungen im Hinblick auf die künftige Erwägung eines europäischen Exzellenzdiploms für Seeleute."
12. Artikel 27 erhält folgende Fassung:
"Artikel 27 Änderung
(1) Für die Zwecke der Anpassung von Anhang I dieser Richtlinie und der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie an die Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a zur Änderung jenes Anhangs und jener Bestimmungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a in Bezug auf den konkreten und relevanten Inhalt und die Einzelheiten der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V dieser Richtlinie zu erlassen, sofern sich solche Rechtsakte darauf beschränken, Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes Rechnung zu tragen, und die Datenschutzvorschriften eingehalten werden. Diese delegierten Rechtsakte ändern nicht die in Artikel 25a Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen über die Anonymisierung von Daten."
13. Artikel 27a erhält folgende Fassung:
"Artikel 27a Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 27 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 1. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
14. Anhang I der Richtlinie 2008/106/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2 Aufhebung
Die Richtlinie 2005/45/EG wird aufgehoben.
Artikel 3 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 2. August 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Juni 2019.
3) Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom 03.12.2008 S. 33).
4) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
5) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
6) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22).
7) Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 160).
8) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 57).
Anhang |
In Anhang I der Richtlinie 2008/106/EG wird Kapitel V wie folgt geändert:
1. Regel V/2 erhält folgende Fassung:
"Regel V/2
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen
1. Diese Regel gilt für Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, inwieweit diese Vorschriften auf Personen Anwendung finden, die auf Fahrgastschiffen in der Inlandfahrt Dienst tun.
2. Alle Personen, die auf einem Fahrgastschiff Dienst tun, müssen die Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 Ziffer 1 des STCW-Codes erfüllen, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden.
3. Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten die Ausbildung und den Einführungslehrgang gemäß den Absätzen 5 bis 9 absolviert haben.
4. Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, denen eine Ausbildung entsprechend den Absätzen 7 bis 9 vorgeschrieben ist, müssen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren einen entsprechenden Auffrischungslehrgang besuchen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.
5. Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten den Einführungslehrgang für Notfälle auf Fahrgastschiffen im Sinne des Abschnitts A-V/2 Ziffer 1 des STCW-Codes absolvieren.
6. Personen, die unmittelbare Dienstleistungen für Fahrgäste in Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen erbringen, müssen die Sicherheitsausbildung im Sinne von Abschnitt A-V/2 Ziffer 2 des STCW-Codes abschließen.
7. Kapitäne, Offiziere, gemäß den Kapiteln II, III und VII dieses Anhangs qualifizierte Schiffsleute und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, müssen die in Abschnitt A-V/2 Ziffer 3 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in der Führung von Menschenmengen abschließen.
8. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere und sämtliche Personen, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle in Notfällen für die Sicherheit von Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen zuständig sind, müssen eine zugelassene Ausbildung in den Fachgebieten "Krisenbewältigung" und "Menschliches Verhalten" im Sinne von Abschnitt A-V/2 Ziffer 4 des STCW-Codes abschließen.
9. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere und sonstige Personen, denen eine unmittelbare Zuständigkeit für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der Außenhülle von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen worden ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in den Fachgebieten "Fahrgastsicherheit", "Ladungssicherheit" und "Dichtigkeit des Schiffskörpers" im Sinne von Abschnitt A-V/2 Ziffer 5 des STCW-Codes abschließen.
10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne der Absätze 6 bis 9 dieser Regel befunden wird, ein schriftlicher Ausbildungsnachweis erteilt wird."
2. Folgende Regeln werden angefügt:
"Regel V/3
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
1. Diese Regel gilt für Kapitäne, Offiziere und Schiffsleute sowie sonstige Personen, die auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, eingesetzt sind.
2. Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, zugewiesen werden, müssen sie die in den Absätzen 4 bis 9 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten abgeschlossen haben.
3. Alle Seeleute, die an Bord von Schiffen Dienst tun, die dem IGF-Code unterliegen, müssen einen dem Schiff und der Ausrüstung angemessenen Einführungslehrgang gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie erhalten, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden.
4. Seeleute, die für festgelegte Aufgaben im Bereich Sicherheit verantwortlich sind, die mit der Beaufsichtigung oder dem Gebrauch von oder der Reaktion auf Notfälle im Zusammenhang mit Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verbunden sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.
5. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss eine Grundausbildung im Sinne der Bestimmungen in Abschnitt A-V/3 Ziffer 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.
6. Bei Seeleuten, die für festgelegte Aufgaben im Bereich Sicherheit verantwortlich sind, die mit der Beaufsichtigung oder dem Gebrauch von oder der Reaktion auf Notfälle im Zusammenhang mit Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verbunden sind, und die über eine Qualifikation und ein Befähigungszeugnis gemäß der Regel V/1-2 Ziffern 2 und 5 oder der Regel V/1-2 Ziffern 4 und 5 für Flüssiggastankschiffe verfügen, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Ziffer 1 des STCW-Codes hinsichtlich der Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, erfüllt sind.
7. Kapitäne, Technische Offiziere und alle Personen mit unmittelbarer Zuständigkeit für die Beaufsichtigung und den Gebrauch von Kraftstoffen und Kraftstoffsystemen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.
8. Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen Inhaber des Fachkundenachweises gemäß Absatz 4 sein und folgende Anforderungen erfüllen:
8.1. Sie haben eine zugelassene weiterführende Ausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, abgeschlossen und erfüllen die in Abschnitt A-V/3 Ziffer 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm und8.2. verfügen über eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens einem Monat; diese umfasst mindestens drei Bunkerungen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen. Zwei der drei Bunkerungen können stattdessen als zugelassene Simulatorschulungen für Bebunkerung als Teil der Ausbildung nach Absatz 8.1 nachgewiesen werden.
9. Bei Kapitänen, Technischen Offizieren und allen Personen mit unmittelbarer Zuständigkeit für die Beaufsichtigung oder den Gebrauch von Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, die über eine Qualifikation und ein Befähigungszeugnis gemäß der Regel V/1-2 Ziffer 2 für Flüssiggastankschiffe verfügen, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Ziffer 2 des STCW-Codes hinsichtlich der weiterführenden Ausbildung für Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen, erfüllt sind, sofern diese Personen auch
9.1. die Anforderungen nach Absatz 6 erfüllen,9.2. die Anforderungen des Absatzes 8.2 für die Bunkerung erfüllen oder an der Durchführung von drei Ladevorgängen an Bord von Flüssiggastankschiffen beteiligt waren, und
9.3. in den vorangegangenen fünf Jahren eine Seefahrtszeit von drei Monaten abgeleistet haben, und zwar an Bord von
9.3.1. Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,9.3.2. Tankschiffen, die als Ladung Kraftstoffe befördern, die unter den IGF-Code fallen, oder
9.3.3. Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt als Kraftstoff verwenden.
10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne des Absatzes 4 oder 7 besitzen, gegebenenfalls ein Fachkundenachweis ausgestellt wird.
11. Seeleute, die Inhaber von Fachkundenachweisen gemäß Absatz 4 oder 7 sind, müssen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren einen entsprechenden Auffrischungslehrgang besuchen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.
Regel V/4
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und nautischen Offizieren auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
1. Kapitäne, Erste Offiziere und nautische Wachoffiziere auf in Polargewässern verkehrenden Schiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für in Polargewässern verkehrende Schiffe gemäß dem Polar-Code sein.
2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss eine zugelassene Grundausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/4 Ziffer 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
3. Kapitäne und Erste Offiziere auf in Polargewässern verkehrenden Schiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung für in Polargewässern verkehrende Schiffe gemäß dem Polar-Code sein.
4. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss
4.1. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, erfüllen,4.2. eine zugelassene Seefahrtzeit im Decksbereich, auf Führungsebene oder im Rahmen des Wachdienstes auf Betriebsebene von mindestens zwei Monaten Dauer in Polargewässern oder eine andere, gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, und
4.3. eine zugelassene weiterführende Ausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/4 Ziffer 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne des Absatzes 2 oder 4 besitzen, gegebenenfalls ein Fachkundenachweis ausgestellt wird.
6. Bis zum 1. Juli 2020 müssen Seeleute, die vor dem 1. Juli 2018 eine zugelassene Seefahrtzeit in Polargewässern begonnen haben, nachweisen können, dass sie die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, indem sie
6.1. in den vorangegangenen fünf Jahren im Decksbereich auf Betriebs- oder Führungsebene eine zugelassene Seefahrtzeit von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer an Bord eines Schiffes, das in Polargewässern verkehrt, oder eine andere, gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, oder6.2. erfolgreich einen Lehrgang absolviert haben, der gemäß den von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegten Ausbildungsleitlinien für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, organisiert wurde.
7. Bis zum 1. Juli 2020 müssen Seeleute, die vor dem 1. Juli 2018 eine zugelassene Seefahrtzeit in Polargewässern begonnen haben, nachweisen können, dass sie die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllen, indem sie
7.1. in den vorangegangenen fünf Jahren im Decksbereich auf Führungsebene eine zugelassene Seefahrtzeit von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer an Bord eines Schiffes, das in Polargewässern verkehrt, oder eine andere, gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, oder7.2. in den vorangegangenen fünf Jahren erfolgreich einen Lehrgang absolviert haben, der den von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegten Ausbildungsleitlinien für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, entspricht, und im Decksbereich auf Führungsebene eine zugelassene Seefahrtzeit von insgesamt mindestens zwei Monaten Dauer an Bord eines Schiffes, das in Polargewässern verkehrt, oder eine andere, gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben."
ENDE |