umwelt-online: OPS 1 Gewerbsmässige Beförderung in Flugzeugen (10)

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OPS 1.1065 Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Aufzeichnungen und alle einschlägigen betrieblichen und technischen Unterlagen zu jedem Flug für die in Anlage 1 zu OPS 1.1065 beschriebenen Zeiträume aufbewahrt werden.

OPS 1.1070 Organisationshandbuch des Luftfahrtunternehmers für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Der Luftfahrtunternehmer hat ein genehmigtes Organisationshandbuch für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil M, Abschnitt M.A.704 Organisationshandbuch für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.

OPS 1.1071 Technisches Bordbuch (Aeroplane Technical Log)

Der Luftfahrtunternehmer hat für jedes Flugzeug ein technisches Bordbuch gemäß Teil M, Abschnitt M.A.306 Technisches Bordbuch des Luftfahrtunternehmers zu führen.

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Inhalt des Betriebshandbuchs Anlage 1
zu OPS
1.1045

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch folgenden Inhalt hat:

A. Allgemeines/Grundsätzliches

0. Verwalten und Kontrollieren des Betriebshandbuchs

0.1 Einleitung

  1. eine Erklärung, dass das Handbuch den zutreffenden Vorschriften sowie den Bestimmungen und Bedingungen des jeweiligen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses entspricht,
  2. eine Erklärung, dass das Handbuch betriebliche Anweisungen enthält, die von dem betroffenen Personal einzuhalten sind,
  3. eine Aufzählung und kurze Darstellung der verschiedenen Teile des Betriebshandbuchs, deren Inhalt, Geltungsbereiche und Benutzung,
  4. Erklärungen und Definitionen von Begriffen, die für die Benutzung des Handbuchs benötigt werden.

0.2 Ergänzungs- und Änderungssystem

  1. Einzelheiten zu der Person/den Personen, die für die Herausgabe und die Einarbeitung von Ergänzungen und Änderungen verantwortlich ist/sind,
  2. eine Liste der Ergänzungen und Änderungen mit Datum der Einarbeitung und des Inkrafttretens,
  3. eine Erklärung, dass handschriftliche Ergänzungen und Änderungen unzulässig sind, außer in den Fällen, in denen im Interesse der Sicherheit eine sofortige Ergänzung oder Änderung erforderlich ist,
  4. eine Beschreibung des Systems, nach dem die Seiten gekennzeichnet und mit dem Datum des Inkrafttretens versehen werden,
  5. eine Liste der gültigen Seiten,
  6. Kennzeichnung der Änderungen auf Textseiten und soweit möglich auf Karten und Abbildungen,
  7. vorläufige Änderungen,
  8. Eine Beschreibung des Systems zur Verteilung der Handbücher, Ergänzungen und Änderungen.

1. Organisation und Zuständigkeit

1.1 Organisationsstruktur. Eine Beschreibung der Organisationsstruktur einschließlich des allgemeinen Unternehmensorganigramms und des Organigramms der Abteilung Betrieb. Aus dieser Darstellung müssen die Verknüpfungen zwischen der Abteilung Betrieb und den anderen Abteilungen des Unternehmens hervorgehen. Insbesondere müssen die Hierarchie und die Ablauforganisation aller Bereiche, die für die Sicherheit des Flugbetriebs von Bedeutung sind, beschrieben werden.

1.2 Ernannte Fachbereichsleiter. Die Namen der Fachbereichsleiter, die für den Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Ausbildung des Personals und den Bodenbetrieb zuständig sind, wie in OPS 1.175 Buchstabe i vorgeschrieben. Die Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Fachbereichsleiter muss enthalten sein.

1.3 Zuständigkeiten und Pflichten des leitenden Betriebspersonals. Eine Beschreibung der Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnisse des leitenden Betriebspersonals, sofern diese sich auf die Sicherheit des Flugbetriebs und die Erfüllung der anzuwendenden Vorschriften beziehen.

1.4 Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten des Kommandanten. Eine Erklärung, mit der die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten des Kommandanten festgelegt werden.

1.5 Pflichten und Zuständigkeiten der anderen Besatzungsmitglieder.

2. Betriebliche Steuerung und Überwachung

2.1 Überwachung des Betriebs durch den Luftfahrtunternehmer. Eine Beschreibung des Systems zur Überwachung des Betriebs durch den Luftfahrtunternehmer (siehe OPS 1.175 Buchstabe g). Aus dieser muss hervorgehen, wie die Sicherheit des Flugbetriebs und die Qualifikation des Personals überwacht werden. Insbesondere sind die Verfahren bezüglich der folgenden Punkte zu beschreiben:

  1. Gültigkeit von Lizenzen und Qualifikationen,
  2. Befähigung des Betriebspersonals und
  3. Kontrolle, Auswertung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Flugunterlagen, zusätzlichen Informationen und Daten.

2.2 System für die Ausgabe von zusätzlichen betrieblichen Anweisungen und Informationen. Eine Beschreibung aller Systeme zur Ausgabe von Informationen, die betrieblich relevant sein können, jedoch ergänzend zu denen im Betriebshandbuch. Die Anwendbarkeit dieser Informationen und die Zuständigkeit für die Verteilung müssen festgelegt sein.

2.3 Unfallverhütung und Flugsicherheitsprogramm. Eine Beschreibung der Hauptaspekte des Flugsicherheitsprogramms.

2.4 Betriebliche Steuerung. Eine Beschreibung der Verfahren und Zuständigkeiten, die für die Ausübung der betrieblichen Steuerung in Bezug auf die Flugsicherheit erforderlich sind.

2.5 Befugnisse der Luftfahrtbehörde. Eine Beschreibung der Befugnisse der Luftfahrtbehörde und Richtlinien für das Personal bezüglich der Vereinfachung von Überprüfungen durch die Mitarbeiter der Behörde.

3. Qualitätssystem

Eine Beschreibung des eingeführten Qualitätssystems, einschließlich mindestens:

  1. der Qualitätsgrundsätze,
  2. einer Beschreibung der Organisation des Qualitätssystems und
  3. der Verteilung der Aufgaben und der Verantwortlichkeiten.

4. Zusammensetzung der Besatzungen

4.1 Zusammensetzung der Besatzungen. Eine Beschreibung des Verfahrens, nach dem unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte die Zusammensetzung der Besatzung erfolgt:

  1. verwendetes Flugzeugmuster,
  2. Einsatzgebiet und Betriebsart,
  3. Flugphase,
  4. vorgeschriebene Mindestbesatzung und geplante Flugdienstzeit,
  5. Flugerfahrung, insgesamt und auf dem jeweiligen Muster, Flugerfahrung der letzten Zeit und Qualifikation der Besatzungsmitglieder,
  6. die Bestimmung des Kommandanten und, falls aufgrund der Flugdauer erforderlich, die Verfahren zur Ablösung des Kommandanten oder anderer Flugbesatzungsmitglieder (siehe Anlage 1 zu OPS 1.940) und
  7. die Bestimmung des leitenden Flugbegleiters und, falls aufgrund der Flugdauer erforderlich, die Verfahren zur Ablösung des leitenden Flugbegleiters oder anderer Flugbegleiter.

4.2 Bestimmung des Kommandanten. Die Regeln, die bei der Bestimmung des Kommandanten anzuwenden sind.

4.3 Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern während des Fluges. Anweisungen für die Übertragung der Verantwortung im Falle des Ausfalls eines Flugbesatzungsmitglieds.

4.4 Einsatz auf verschiedenen Mustern. Eine Angabe, welche Flugzeuge als ein Muster betrachtet werden können für

  1. die Einsatzplanung der Flugbesatzung und
  2. die Einsatzplanung der Kabinenbesatzung.

5. Qualifikationserfordernisse

5.1 Für Angehörige des Betriebspersonals eine Beschreibung der Lizenz, Berechtigung(en), Qualifikation/Befähigung (z.B. für Strecken und Flugplätze), Erfahrung, Schulung, Überprüfungen und Erfahrung der letzten Zeit, die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Flugzeugmuster, Betriebsart und Zusammensetzung der Besatzung müssen dabei berücksichtigt werden.

5.2 Flugbesatzung

  1. Kommandant,
  2. der den Kommandanten ablösende Pilot,
  3. Kopilot,
  4. Pilot unter Überwachung,
  5. Flugbesatzungsmitglied zum Bedienen der Flugzeugsysteme, 4 Einsatz auf mehr als einem Muster oder mehr als einer Baureihe.

5.3 Kabinenbesatzung

  1. Leitender Flugbegleiter,
  2. Flugbegleiter,
    1. Flugbegleiter, der zur Mindestbesatzung gehört,
    2. zusätzlicher Flugbegleiter und Flugbegleiter auf Flügen zum Zwecke des Vertrautmachens,
  3. Einsatz auf mehr als einem Muster oder mehr als einer Baureihe.

5.4 Schulungs-, Überprüfungs- und Überwachungspersonal

  1. für die Flugbesatzung,
  2. für die Kabinenbesatzung.

5.5 Anderes Betriebspersonal

6. Gesundheitsvorsichtsmassnahmen für Besatzungen

6.1 Gesundheitsvorsichtsmaßnahmen für Besatzungen. Die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien für Besatzungsmitglieder, einschließlich:

  1. Alkohol und anderer berauschender Getränke,
  2. Narkotika,
  3. Drogen,
  4. Schlaftabletten,
  5. pharmazeutischer Präparate,
  6. Impfung,
  7. Tieftauchen,
  8. Blutspenden,
  9. vorbeugender Maßnahmen bezüglich der Mahlzeiten vor und während des Fluges,
  10. Schlafen und Ruhen und
  11. chirurgischer Eingriffe.

7. Beschränkung der Flugzeiten

7.1 Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften. Die vom Luftfahrtunternehmer nach den geltenden Vorschriften erarbeitete Regelung.

7.2 Überschreitungen der zulässigen Flugzeiten und Dienstzeiten und/oder Unterschreitung von Mindestruhezeiten. Bedingungen, unter denen Flugzeiten und Dienstzeiten überschritten oder Mindestruhezeiten unterschritten werden dürfen, und die Verfahren, die für die Meldung solcher Abweichungen angewandt werden.

8. Betriebliche Verfahren

8.1 Anweisungen für die Flugvorbereitung. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebs sind festzulegen:

8.1.1 Mindestflughöhen. Eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung und Anwendung der Mindesthöhen, einschließlich:

  1. eines Verfahrens zur Festlegung der Mindestflughöhen/Mindestflugflächen für VFR-Flüge und
  2. eines Verfahrens zur Festlegung der Mindestflughöhen/Mindestflugflächen für IFR-Flüge.

8.1.2 Kriterien und Zuständigkeiten für die Erlaubnis zum Benutzen von Flugplätzen unter Berücksichtigung der anwendbaren Vorschriften der Abschnitte D, E, F, G, H, I und J.

8.1.3 Methoden zur Festlegung der Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen. Das Verfahren zur Festlegung der Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen eines Flugplatzes für IFR-Flüge in Übereinstimmung mit OPS 1 Abschnitt E. Es ist einzugehen auf Verfahren zur Bestimmung der Sicht und/oder der Pistensichtweite und zur Anwendbarkeit der von den Piloten beobachteten Sicht, der gemeldeten Sicht und der gemeldeten Pistensichtweite.

8.1.4 Betriebsmindestbedingungen für den Reiseflug für VFR-Flüge oder für VFR-Flugabschnitte eines Fluges und, wenn einmotorige Flugzeuge eingesetzt werden, Anweisungen für die Streckenauswahl im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Gelände, das eine sichere Notlandung erlaubt.

8.1.5 Darstellung und Anwendung von Betriebsmindestbedingungen für Flugplätze und für den Reiseflug.

8.1.6 Interpretation von meteorologischen Informationen. Erläuterungen zur Entschlüsselung von MET-Vorhersagen und MET-Berichten, sofern diese für die jeweiligen Einsatzgebiete von Bedeutung sind, einschließlich der Interpretation von Kennbuchstaben.

8.1.7 Bestimmung der mitzuführenden Mengen an Kraftstoff, Öl und Wasser/Methanol. Die Verfahren, nach denen die mitzuführenden Mengen an Kraftstoff, Öl und Wasser/Methanol bestimmt und im Fluge überwacht werden. Dieser Abschnitt muss auch die Anweisungen für die Messung und die Verteilung dieser mitgeführten Betriebsstoffe enthalten. Solche Anweisungen müssen alle Umstände berücksichtigen, deren Auftreten während des Fluges wahrscheinlich ist, einschließlich der Möglichkeit einer Umplanung während des Fluges und des Ausfalls eines oder mehrerer Triebwerke. Das Verfahren zur Führung der Aufzeichnungen über Kraftstoffe und Öl muss ebenfalls beschrieben werden.

8.1.8 Masse und Schwerpunktlage. Die allgemeinen Grundsätze über Masse und Schwerpunktlage, einschließlich:

  1. Begriffsbestimmungen,
  2. Methoden, Verfahren und Zuständigkeiten für die Erstellung von und die Zustimmung zu Masse- und Schwerpunktsberechnungen,
  3. der Verfahren für die Benutzung von Standard- und/oder tatsächlichen Massewerten,
  4. der Methode für die Bestimmung der zu verwendenden Massewerte für Fluggäste, Gepäck und Fracht,
  5. der zu verwendenden Massewerte für Fluggäste und Gepäck für die verschiedenen Arten von Flügen und Flugzeugmuster,
  6. allgemeiner Anweisungen und Angaben, die für die Verwendung der verschiedenen Arten von Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage notwendig sind,
  7. Verfahren für kurzfristig auftretende Änderungen,
  8. Dichte von Kraftstoff, Öl und Wasser/Methanol und
  9. Grundsätzen und Verfahren für die Sitzplatzzuteilung.

8.1.9 ATS-Flugplan. Verfahren und Zuständigkeiten für das Erstellen und Einreichen des ATS-Flugplans. Die zu berücksichtigenden Faktoren müssen auch die Mittel für die Einreichung von Einzel- sowie von Dauerflugplänen umfassen.

8.1.10 Flugdurchführungsplan. Verfahren und Zuständigkeiten für die Erstellung und die Annahme des Flugdurchführungsplans. Die Verwendung des Flugdurchführungsplans, einschließlich der verwendeten Muster der Flugdurchführungspläne, ist zu beschreiben.

8.1.11 Technisches Bordbuch des Luftfahrtunternehmers. Die Zuständigkeiten und die Verwendung des technischen Bordbuchs, einschließlich der Muster des verwendeten Formats, sind zu beschreiben.

8.1.12 Liste der mitzuführenden Dokumente, Formblätter und zusätzlichen Unterlagen.

8.2 Anweisungen für die Bodenabfertigung

8.2.1 Verfahren für das Tanken. Eine Beschreibung des Verfahrens für das Tanken, einschließlich:

  1. Sicherheitsvorkehrungen während des Be- und Enttankens, auch wenn eine APU in Betrieb ist oder wenn ein Propellerturbinentriebwerk läuft und die Propellerbremsen angezogen sind,
  2. Be- und Enttanken, während Fluggäste einsteigen, sich an Bord befinden oder aussteigen und
  3. Vorkehrungen gegen das Vermischen von Kraftstoffsorten.

8.2.2 Sicherheitsrelevante Verfahren für die Bodenabfertigung des Flugzeugs und der Fracht sowie für den Umgang mit Fluggästen. Eine Beschreibung der bei der Zuteilung der Sitzplätze, während des Ein- und Aussteigens der Fluggäste und während des Be- und Entladens des Flugzeugs anzuwendenden Verfahren. Weitere sicherheitsbezogene Verfahren für den Zeitraum, während dessen sich das Flugzeug auf der Abstellfläche befindet, sind ebenfalls anzugeben. Die Verfahren müssen sich erstrecken auf

  1. Kinder/Kleinkinder, kranke Fluggäste und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit,
  2. die Beförderung von Personen, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen,
  3. zulässige Abmessungen und Massen für Handgepäck,
  4. das Einladen von Gegenständen und deren Sicherung im Flugzeug,
  5. spezielle Ladung und Klassifizierung der Laderäume,
  6. die Positionierung von Bodengeräten,
  7. das Betätigen der Flugzeugtüren,
  8. die Sicherheit auf dem Vorfeld, einschließlich Brandverhütung, Abgasstrahl- und Ansaugbereiche,
  9. Verfahren zum Anlassen, Losrollen vom Abstellplatz und zur Ankunft am Abstellplatz, einschließlich Zurückstoßen und Schleppen,
  10. die Versorgung von Flugzeugen,
  11. Unterlagen und Formblätter für die Abfertigung von Flugzeugen und
  12. Mehrfachbelegung von Fluggastsitzen.

8.2.3 Verfahren für die Zurückweisung von Fluggästen. Verfahren, um sicherzustellen, dass Personen, die berauscht erscheinen oder die aufgrund ihres Verhaltens oder körperlicher Symptome offenbar unter dem Einfluss von Drogen stehen, das Betreten des Flugzeugs verwehrt wird; ausgenommen hiervon sind Patienten in ärztlicher Behandlung, die entsprechend betreut werden. Dies gilt nicht für Patienten in ärztlicher Behandlung, die entsprechend betreut werden.

8.2.4 Enteisung und Vereisungsschutz am Boden. Eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren für die Enteisung und den Vereisungsschutz für Flugzeuge am Boden. Eine Beschreibung der Arten und der Auswirkungen von Vereisung und anderen Ablagerungen auf Flugzeuge im Stillstand, während des Rollens und während des Starts muss enthalten sein. Darüber hinaus sind die verwendeten Arten von Enteisungsflüssigkeiten, einschließlich folgender Angaben, zu beschreiben:

  1. Markenbezeichnung oder Handelsnamen,
  2. Eigenschaften,
  3. Auswirkungen auf die Flugleistung,
  4. die jeweilige Wirksamkeitsdauer und
  5. Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung.

8.3 Flugbetriebliche Verfahren

8.3.1 Grundsätze für VFR-JIFR-Flüge. Eine Beschreibung. der Grundsätze, nach denen Flüge nach VFR zulässig sind oder Flüge nach IFR erforderlich werden oder für den Übergang von einer Betriebsart zur anderen.

8.3.2 Navigationsverfahren. Eine Beschreibung aller Navigationsverfahren für die vorgesehene(n) Betriebsart(en) und das(die) Einsatzgebiet(e). Hierbei sind zu berücksichtigen:

  1. Standard-Navigationsverfahren, einschließlich der Grundsätze für die Durchführung unabhängiger Gegenkontrollen von per Tastatur gemachten Eingaben, soweit diese den vom Flugzeug zu fliegenden Flugweg beeinflussen,
  2. Navigation nach Spezifikationen für Mindestnavigationsleistungen, Polarnavigation und Navigation in anderen besonders bezeichneten Gebieten,
  3. Flächennavigation (RNAV),
  4. Umplanung während des Fluges,
  5. Verfahren für Fälle der Leistungsverringerung von Systemen und
  6. verringerte Höhenstaffelung (RVSM).

8.3.3 Verfahren zur Einstellung der Höhenmesser, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung von

8.3.4 Verfahren im Zusammenhang mit dem Höhenvorwarnsystem

8.3.5 Bodenannäherungswarnanlage/Hinderniswarnsystem. Verfahren und Anweisungen, die erforderlich sind, um eine kontrollierte Bodenberührung zu verhindern, einschließlich Begrenzungen hoher Sinkgeschwindigkeiten in Bodennähe (die entsprechenden Anforderungen für die Schulung sind in D.2.1 angesprochen).

8.3.6 Grundsätze und Verfahren für die Benutzung von TCAS/ACAS 8.3.7. Grundsätze und Verfahren für das Kraftstoffmanagement im Fluge

8.3.8 Widrige und möglicherweise gefährliche atmosphärische Bedingungen. Verfahren für den Betrieb unter und/oder für das Meiden von möglicherweise gefährlichen atmosphärischen Bedingungen, einschließlich:

  1. Gewittern,
  2. Vereisungsbedingungen,
  3. Turbulenz,
  4. Windscherung,
  5. Strahlstrom,
  6. Vulkanaschewolken,
  7. schwerer Niederschläge,
  8. Sandstürmen,
  9. Leewellen und
  10. bedeutender Temperaturinversionen.

8.3.9 Wirbelschleppen. Staffelungskriterien bezüglich Wirbelschleppen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Flugzeugmusters, der Windbedingungen und der Lage der jeweiligen Pisten.

8.3.10 Besatzungsmitglieder an ihren Plätzen. Die Regelungen für Besatzungsmitglieder, nach denen diese während der verschiedenen Flugphasen, oder wenn es im Interesse der Sicherheit notwendig erscheint, die ihnen zugewiesenen Plätze oder Sitze einzunehmen haben, schließen auch Verfahren für kontrolliertes Ruhen im Cockpit ein.

8.3.11 Benutzung von Anschnallgurten durch die Besatzung und die Fluggäste. Die Regelungen für Besatzungsmitglieder und Fluggäste, nach denen diese während der verschiedenen Flugphasen, oder wenn es im Interesse der Sicherheit notwendig erscheint, Anschnallgurte zu benutzen haben.

8.3.12 Zutritt zum Cockpit. Die Bedingungen für das Betreten des Cockpits durch nicht der Flugbesatzung angehörende Personen. Die Regelungen für das Betreten des Cockpits durch behördliche Aufsichtspersonen müssen ebenfalls enthalten sein.

8.3.13 Benutzung freier Besatzungssitze. Die Bedingungen und Verfahren für die Benutzung freier Besatzungssitze.

8.3.14 Ausfall von Besatzungsmitgliedern während des Fluges. Die Verfahren, die im Falle des Ausfalls von Besatzungsmitgliedern im Flug zu befolgen sind. Beispiele für die Arten der Ausfälle und Mittel zu deren Erkennung sind anzugeben.

8.3.15 Regelungen bezüglich der Sicherheit in der Kabine. Folgende Bereiche müssen erfasst sein:

  1. Vorbereitung der Kabine für den Flug, Regeln, die während des Fluges einzuhalten sind, und Vorbereitung der Kabine zur Landung, einschließlich der Verfahren zur Sicherung von Kabine und Bordküchen,
  2. Verfahren zur Sicherstellung, dass die Fluggäste so platziert sind, dass sie bei einer Noträumung diese bestmöglich unterstützen können und nicht behindern,
  3. Verfahren, die beim Ein- und Aussteigen der Fluggäste zu befolgen sind,
  4. Verfahren, die beim Betanken/Enttanken zu befolgen sind, während Fluggäste sich an Bord befinden, einsteigen oder aussteigen, und
  5. Rauchen an Bord.

8.3.16 Verfahren für die Unterweisung der Fluggäste. Der Inhalt, die Mittel und der zeitliche Ablauf der Fluggastunterweisung in Übereinstimmung mit OPS 1.285.

8.3.17 Verfahren für Flugzeuge, in denen eine vorgeschriebene Ausrüstung zum Messen kosmischer Strahlung mitgeführt wird. Verfahren für den Gebrauch von Ausrüstungen zum Messen galaktischer und solarer Strahlung und für die Aufzeichnung der Messwerte, einschließlich der Maßnahmen, die für den Fall der Überschreitung der im Betriebshandbuch angegebenen Grenzwerte zu ergreifen sind. Außerdem die Verfahren, die im Falle einer Entscheidung für einen Sinkflug oder eine Änderung der Flugstrecke zu befolgen sind, einschließlich der entsprechenden Verfahren für die Flugverkehrsdienste.

8.3.18 Grundsätze für die Benutzung des Autopiloten und der automatischen Schubsteuerung.

8.4 Allwetterflugbetrieb. Eine Beschreibung der betrieblichen Verfahren für den Allwetterflugbetrieb (siehe OPS Abschnitte D und E).

8.5 Langstreckenflugbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen (STOPS). Eine Beschreibung der betrieblichen Verfahren für den Langstreckenflugbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen.

8.6 Benutzung der Mindestausrüstungsliste(n) (MEL) und der Konfigurationsabweichungsliste(n) (CDL).

8.7 Flüge ohne Entgelt. Verfahren und betriebliche Einschränkungen für

  1. Schulungsflüge,
  2. Technische Prüfflüge,
  3. Auslieferungsflüge,
  4. Überführungsflüge (ferry flights),
  5. Vorführflüge und 4 Positionierungsflüge, einschließlich der Personengruppen, die auf solchen Flügen an Bord sein dürfen.

8.8 Regelungen bezüglich Sauerstoff

8.8.1 Eine Darlegung der Bedingungen, unter denen Sauerstoff bereitzustellen und zu verwenden ist.

8.8.2 Die Regelungen bezüglich Sauerstoff für

  1. die Flugbesatzung,
  2. die Flugbegleiter und
  3. die Fluggäste.

9. Gefährliche Güter und Waffen

9.1 Angaben, Anweisungen und allgemeine Richtlinien für die Beförderung gefährlicher Güter, einschließlich:

  1. der Grundsätze des Luftfahrtunternehmers für die Beförderung gefährlicher Güter,
  2. der Erläuterungen zu den Vorschriften für die Annahme, Kennzeichnung, Handhabung, Unterbringung und Trennung gefährlicher Güter,
  3. besonderer Anforderungen für die Benachrichtigung im Falle eines Unfalls oder eines Ereignisses im Zusammenhang mit der Beförderung von gefährlichen Gütern,
  4. der Maßnahmen für Notfälle im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern,
  5. der Aufgaben des betroffenen Personals gemäß OPS 1.1215 und 4 der Anweisungen für die Mitnahme von Mitarbeitern des Luftfahrtunternehmers.

9.2 Die Bedingungen, unter denen Kriegswaffen, Kampfmittel und Sportwaffen mitgeführt werden dürfen.

10. Luftsicherheit

10.1 Nicht vertrauliche Luftsicherheitsvorschriften und -richtlinien, die die Befugnisse und Zuständigkeiten des Betriebspersonals einschließen müssen. Grundsätze und Verfahren für das Verhalten bei Straftaten an Bord und die Meldung von Straftaten an Bord, wie widerrechtliche Eingriffe, Sabotageakte, Bombendrohungen und Entführungen, sind ebenfalls aufzunehmen.

10.2 Eine Beschreibung von vorbeugenden Luftsicherheitsmaßnahmen und der einschlägigen Schulung.
Anmerkung
: Teile der Sicherheitsanweisungen und -richtlinien können als vertrauliches Material behandelt werden.

11. Massnahmen bei besonderen Ereignissen sowie Meldung und Berichte darüber

Verfahren für Maßnahmen bei besonderen Ereignissen sowie für Meldung und Berichte darüber. Dieser Abschnitt muss beinhalten:

  1. Definition von besonderen Ereignissen und der jeweiligen Zuständigkeiten des betroffenen Personals,
  2. Beschreibung der Formulare, die für die Meldung aller Arten von Ereignissen zu verwenden sind (oder Kopien der Formulare), Anleitungen für das Ausfüllen der Formulare, die Anschriften der Stellen, an die die Berichte zu senden sind, und die dafür eingeräumten Fristen,
  3. für Unfälle eine Beschreibung, welche Abteilungen des Unternehmens, Behörden und andere Stellen auf welche Art und Weise und in welcher Reihenfolge zu benachrichtigen sind,
  4. Verfahren für die mündliche Benachrichtigung der Flugsicherungsstellen über Störungen im Zusammenhang mit Reaktionsempfehlungen (RA) des ACAS, Gefahren durch Vögel, gefährliche Güter und andere Gefahrensituationen,
  5. Verfahren für die Vorlage schriftlicher Berichte über Störungen im Luftverkehr, Reaktionsempfehlungen (RA) des ACAS, Vogelschläge und widerrechtliche Eingriffe in den Luftverkehr,
  6. Meldeverfahren, um die Einhaltung der OPS 1.085 Buchstabe b und OPS 1.420 sicherzustellen. Diese Verfahren müssen interne sicherheitsbezogene Meldeverfahren beinhalten, die die Besatzungsmitglieder einzuhalten haben, um sicherzustellen, dass der Kommandant unverzüglich von Störungen, die die Sicherheit während des Fluges beeinträchtigt haben oder beeinträchtigt haben können, unterrichtet wird und dass er alle einschlägigen Informationen dazu erhält.

12. Luftverkehrsregeln

Luftverkehrsregeln, einschließlich:

  1. der Sichtflug- und Instrumentenflugregeln,
  2. der territorialen Anwendung der Luftverkehrsregeln,
  3. der Flugfunkverfahren, einschließlich Verfahren bei Ausfall von Flugfunkeinrichtungen,
  4. Angaben und Anweisungen bezüglich des Abfangens von Zivilflugzeugen,
  5. Umständen, unter denen Funkhörbereitschaft aufrechtzuerhalten ist,
  6. Signalen,
  7. des im Betrieb benutzten Zeitsystems,
  8. Flugsicherungsfreigaben, Einhaltung des Flugplans und Positionsmeldungen,
  9. optischer Zeichen, die zur Warnung verwendet werden, wenn ein Flugzeug ohne Berechtigung in einem Flugbeschränkungs-, Luftsperr- oder Gefahrengebiet fliegt oder im Begriff ist, in eines der genannten Gebiete einzufliegen,
  10. Verfahren für Piloten, die einen Unfall beobachten oder eine Notmeldung empfangen,
  11. Boden-Bord-Sichtzeichen zur Benutzung durch Überlebende, Verwendung von Signalhilfen und
  12. Not- und Dringlichkeitssignalen.

13. Vermieten und Anmieten

Eine Beschreibung der betrieblichen Vorkehrungen für das Anmieten und Vermieten, die dazugehörigen Verfahren und die Zuständigkeiten des leitenden Personals.

B. Flugzeugbezogene Betriebsunterlagen

Unterschiede zwischen Mustern und Baureihen von Mustern sind zu berücksichtigen.

0. Allgemeine Informationen und Masseinheiten

0.1 Allgemeine Informationen (z.B. Flugzeugabmessungen), einschließlich einer Beschreibung der Maßeinheiten, die für den Betrieb des jeweiligen Flugzeugmusters verwendet werden, und Umrechnungstabellen.

1. Betriebsgrenzen

1.1 Eine Beschreibung der zugelassenen Grenzwerte und der festgelegten Betriebsgrenzen, einschließlich:

  1. Zulassungsbasis (z.B. CS-23, CS-25, ICAO Anhang 16 (CS-36 und CS-34) usw.),
  2. Fluggastsitzplatzanordnung für jedes Flugzeugmuster, einschließlich einer bildlichen Darstellung,
  3. genehmigter Betriebsarten (z.B. VFR/IFR, CAT II/III, RNP-Klasse, Flüge unter bekannten Vereisungsbedingungen usw.),
  4. Zusammensetzung der Besatzungen,
  5. Masse und Schwerpunktlage,
  6. Geschwindigkeitsgrenzen,
  7. Flugdiagrammen,
  8. Windgrenzwerten, auch für den Betrieb auf kontaminierten Pisten,
  9. Leistungsgrenzen in den jeweiligen Konfigurationen,
  10. Neigung von Pisten,
  11. Beschränkungen für den Betrieb auf nassen oder kontaminierten Pisten,
  12. Ablagerungen auf dem Flugzeug und
  13. Betriebsgrenzen der Bordanlagen.

2. Normalverfahren

2.1 Die normalen Verfahren und der Besatzung zugewiesenen Aufgaben, die entsprechenden Prüflisten, das System für die Verwendung der Prüflisten und die zur Koordinierung zwischen der Flug- und der Kabinenbesatzung notwendigen Verfahren. Die normalen Verfahren und Aufgaben für folgende Fälle müssen enthalten sein:

  1. vor dem Flug,
  2. vor dem Abflug,
  3. Höhenmessereinstellung und Höhenmesserüberprüfung,
  4. Rollen, Start und Steigflug,
  5. Lärmminderung,
  6. Reiseflug und Sinkflug,
  7. Anflug und Landevorbereitung (einschließlich Briefing),
  8. Anflug nach Sichtflugregeln,
  9. Anflug nach Instrumentenflugregeln,
  10. Sichtanflug und Platzrundenanflug (visual approach und circling approach),
  11. Fehlanflug (missed approach),
  12. normale Landung,
  13. nach der Landung und
  14. Betrieb auf nassen und kontaminierten Pisten.

3. Aussergewöhnliche Verfahren und Notverfahren

3.1 Die außergewöhnlichen Verfahren, Notverfahren und der Besatzung zugewiesenen Aufgaben, die entsprechenden Prüflisten, das System für die Verwendung der Prüflisten und die zur Koordinierung zwischen der Flug- und der Kabinenbesatzung notwendigen Verfahren. Die Verfahren und Notverfahren für folgende Fälle müssen enthalten sein:

  1. Ausfall von Besatzungsmitgliedern,
  2. Maßnahmen bei Feuer und Rauchentwicklung,
  3. Flüge ohne Verwendung der Druckkabine oder bei eingeschränkter Verwendung der Druckkabine,
  4. Überschreitung der Festigkeitsgrenzen, insbesondere bei der Landung mit Übergewicht,
  5. Überschreitung der Grenzwerte für kosmische Strahlung,
  6. Blitzschläge,
  7. Notmeldungen und Alarmierung der Flugsicherung bei Notfällen,
  8. Triebwerkausfall,
  9. Ausfälle von Bordanlagen,
  10. Ausweichflüge bei schwerwiegenden technischen Ausfällen,
  11. Warnung bei Annäherung an den Boden,
  12. TCAS-Warnung,
  13. Windscherung,
  14. Nodandung/Notwasserung und
  15. Verfahren für unvorhergesehene Fälle beim Abflug.

4. Flugleistungen

4.0 Flugleistungsdaten müssen in einer Form dargestellt werden, in der sie ohne Schwierigkeiten verwendet werden können.

4.1 Flugleistungsdaten. Flugleistungsunterlagen, aus denen die notwendigen Daten für die Erfüllung der Flugleistungsvorschriften gemäß OPS 1 Abschnitte F, G, H und I hervorgehen, müssen enthalten sein, um die Ermittlung folgender Werte zu ermöglichen:

  1. Grenzwerte für die Startsteigleistung - Masse, Höhe, Temperatur,
  2. Länge der Piste (trocken, nass, kontaminiert),
  3. Nettoflugbahndaten für die Berechnung der Hindernisfreiheit oder gegebenenfalls Startsteigflugbahn,
  4. Steiggradientenverluste bei Steigflügen mit Querneigung,
  5. Grenzwerte für den Reisesteigflug,
  6. Grenzwerte für die Steigleistung in Anflugkonfiguration,
  7. Grenzwerte für die Steigleistung in Landekonfiguration,
  8. Länge der Landestrecke bei trockener, nasser oder kontaminierter Piste, einschließlich der Auswirkungen eines Ausfalls einer Bordanlage oder Vorrichtung im Fluge, sofern ein solcher Ausfall die Landestrecke beeinflusst,
  9. Grenzwerte für die Bremsenergie und
  10. für die verschiedenen Flugphasen jeweils zutreffende Geschwindigkeiten (auch unter Berücksichtigung von nassen oder kontaminierten Pisten).

4.1.1 Ergänzende Daten für Flüge unter Vereisungsbedingungen. Alle zugelassenen Flugleistungsdaten für zulässige Konfigurationen oder Konfigurationsabweichungen, wie z.B. Anti-Blockier-System außer Betrieb, müssen enthalten sein.

4.1.2 Wenn Flugleistungsdaten, wie für die jeweilige Leistungsklasse erforderlich, im Flughandbuch nicht zur Verfügung stehen, sind andere den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügende Daten aufzunehmen. Das Betriebshandbuch kann auch Querverweise auf die im Flughandbuch enthaltenen genehmigten Daten enthalten, wenn solche Daten wahrscheinlich nicht häufig oder nicht in Notfällen verwendet werden.

4.2 Zusätzliche Flugleistungsdaten. Gegebenenfalls Flugleistungsdaten einschließlich:

  1. Steiggradienten mit allen Triebwerken,
  2. Daten für den Sinkflug mit ausgefallenem Triebwerk (driftdown data),
  3. Auswirkungen von Enteisungs-Vereisungsschutz-Flüssigkeiten,
  4. Flug mit ausgefahrenem Fahrwerk,
  5. für Flugzeuge mit drei oder mehr Triebwerken Überführungsflügen mit ausgefallenem Triebwerk und
  6. Flügen nach den Bestimmungen der Konfigurationsabweichungsliste.

5. Flugplanung

5.1 Angaben und Anweisungen, die für die Flugvorbereitung und für Planungen im Fluge notwendig sind, einschließlich Geschwindigkeitsfestlegungen und Leistungseinstellungen. Gegebenenfalls sind Verfahren für den Betrieb mit ausgefallenemlen Triebwerk(en), ETOPS (insbesondere die Reisefluggeschwindigkeit mit einem ausgefallenem Triebwerk und die größte Entfernung zu einem geeigneten nach den Bestimmungen von OPS 1.245 ermittelten Flugplatz) und Flüge zu abgelegenen Flugplätzen aufzunehmen.

5.2 Angaben für die Berechnung des Kraftstoffbedarfs für die verschiedenen Flugphasen in Übereinstimmung mit OPS 1.255.

5.3 Leistungsdaten für kritische Kraftstoffreserve und Einsatzgebiet im ETOPS-Betrieb einschließlich ausreichender Daten zur Unterstützung der Berechnung von kritischer Kraftstoffreserve und Einsatzgebiet aufgrund der anerkannten Flugleistungsdaten des Flugzeugs. Folgende Daten sind erforderlich:

  1. Detaillierte Flugleistungsdaten bei Triebwerksausfall einschließlich Kraftstofffluss bei standardmäßigen und außergewöhnlichen atmosphärischen Bedingungen und in Abhängigkeit von Fluggeschwindigkeit und Leistungseinstellungen, einschließlich:
    1. Sinkflug (einschließlich Nettoleistung), vgl. OPS 1.505, soweit zutreffend,
    2. Reiseflughöhenbereich einschließlich 10.000 ft,
    3. Horizontalflug,
    4. Höhenleistung (einschließlich Nettoleistung) und
    5. Fehlanflug.
  2. Detaillierte Flugleistungsdaten bei Betrieb aller Triebwerke, einschließlich Daten über nominalen Kraftstofffluss bei standardmäßigen und außergewöhnlichen atmosphärischen Bedingungen und in Abhängigkeit von Fluggeschwindigkeit und Leistungseinstellungen, soweit zutreffend, einschließlich:
    1. Reiseflug (Höhenbereich einschließlich 10.000 ft) und
    2. Horizontalflug.
  3. Einzelheiten zu sonstigen Faktoren, die für den ETOPS-Betrieb relevant sind und erhebliche Leistungseinbußen verursachen können, z.B. Vereisung der ungeschützten Oberflächen des Flugzeugs, Einsatz von Ram Air Turbine (RAT), Schubumkehr usw.

    Die Höhen, Fluggeschwindigkeiten, Schubeinstellungen und der Kraftstofffluss, die bei der Bestimmung des ETOPS-Einsatzgebiets für jede einzelne Kombination von Flugzeug und Triebwerk zugrunde gelegt werden, müssen auch für die Ermittlung des entsprechenden Bodenabstands und der Hindernisfreiheit in Übereinstimmung mit dieser Verordnung verwendet werden.

6. Masse und Schwerpunktlage

Angaben und Anweisungen für die Berechnung der Masse und Schwerpunktlage, einschließlich:

  1. Berechnungssystem (z.B. Indexsystem),
  2. Angaben und Anweisungen für die Erstellung und Verwendung der Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage für die Erstellung per Hand und/oder per Rechner,
  3. Grenzwerten für Massen und Schwerpunktlagen für die vom Luftfahrtunternehmer eingesetzten Muster, Baureihen oder einzelnen Flugzeuge und
  4. Betriebsleermasse und zugehörige Schwerpunktlage oder zugehöriger Index.

7. Beladung

Verfahren und Vorkehrungen für das Einladen und das Sichern der Ladung im Flugzeug.

8. Konfigurationsabweichungsliste

Die Konfigurationsabweichungsliste(n) (CDL), falls vom Hersteller bereitgestellt, für die eingesetzten Flugzeugmuster und Baureihen, einschließlich der einzuhaltenden Verfahren, wenn ein Flugzeug unter den Bedingungen seiner CDL abgefertigt wird.

9. Mindestausrüstungsliste

Die Mindestausrüstungsliste (MEL) für die eingesetzten Flugzeugmuster und Baureihen unter Berücksichtigung der Betriebsarten und der Einsatzgebiete. Die Mindestausrüstungsliste muss die Navigationsausrüstung einschließen und die Leistungsanforderungen für die Strecke und das Einsatzgebiet berücksichtigen.

10. Überlebens- und Notausrüstung einschliesslich Sauerstoff

10.1 Eine Liste der für die zu fliegenden Strecken mitzuführenden Überlebensausrüstung und die Verfahren zur Prüfung der Einsatzfähigkeit dieser Ausrüstung vor dem Start. Anweisungen bezüglich der Unterbringung, der Zugänglichkeit und der Benutzung der Überlebens- und Notausrüstung und die zugehörigen Prüflisten.

10.2 Das Verfahren für die Ermittlung des mitzuführenden Sauerstoffvorrats und der verfügbaren Menge. Das Flugprofil, die Anzahl der Insassen und ein möglicher Kabinendruckabfall sind zu berücksichtigen. Die Angaben müssen ohne Schwierigkeiten nutzbar sein.

11. Noträumungsverfahren

11.1 Anweisungen für die Vorbereitung einer Noträumung, einschließlich der Koordination zwischen den Besatzungsmitgliedern und der Zuweisung der Einsatzpositionen für den Notfall.

11.2 Noträumungsverfahren. Eine Beschreibung der Aufgaben aller Besatzungsmitglieder für eine schnelle Räumung des Flugzeugs und des Umgangs mit den Fluggästen bei einer Notlandung, Notwasserung oder einer anderen Notsituation.

12. Flugzeugsysteme

Eine Beschreibung der Flugzeugsysteme, der zugehörigen Bedienungseinrichtungen und Anzeigen sowie die Betriebsanweisungen.

C. Anweisungen und Angaben über Strecken und Flugplätze

  1. Anweisungen und Angaben, die sich auf den Flugfunkverkehr, die Navigation und die Flugplätze beziehen, einschließlich Mindestflugflächen und Mindesthöhen für jede vorgesehene Flugstrecke sowie der Betriebsmindestbedingungen für jeden Flugplatz, der angeflogen werden soll. Im Einzelnen sind anzugeben:
    1. Mindestflugflächeihöhe,
    2. Betriebsmindestbedingungen für Startflugplätze, Bestimmungs- und Ausweichflugplätze,
    3. Flugfunkeinrichtungen und Navigationshilfen,
    4. Pistenangaben und Flugplatzeinrichtungen,
    5. Anflug-, Fehlanflug- und Abflugverfahren, einschließlich Lärmminderungsverfahren,
    6. Verfahren bei Ausfall der Flugfunkverbindung,
    7. Such- und Rettungseinrichtungen in dem Gebiet, über dem das Flugzeug eingesetzt werden soll,
    8. eine Beschreibung der Luftfahrtkarten, die unter Berücksichtigung der Art des Fluges und der zu fliegenden Strecke mitzuführen sind, einschließlich des Verfahrens zur Prüfung der Gültigkeit der Karten,
    9. Verfügbarkeit von Luftfahrtinformationen und Wetterdiensten,
    10. Flugfunk- und Navigationsverfahren für die Strecke,
    11. Klassifizierung der Flugplätze für die Qualifikation der Flugbesatzungen und
    12. besondere flugplatzspezifische Beschränkungen (Flugleistungsbeschränkungen und Betriebsverfahren usw.).

D. Schulung

1. Schulungspläne und Überprüfungsprogramme für alle Angehörigen des Betriebspersonals, denen betriebliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und/oder Durchführung eines Fluges zugewiesen sind.

2. Die Schulungspläne und Überprüfungsprogramme müssen umfassen:

2.1 für die Flugbesatzung: Alle in Abschnitt E und N vorgeschriebenen einschlägigen Punkte;

2.2 für die Kabinenbesatzung: Alle in Abschnitt O vorgeschriebenen einschlägigen Punkte;

2.3 für betroffenes Betriebspersonal, einschließlich Besatzungsmitgliedern:

  1. Alle in Abschnitt R (Transport gefährlicher Güter im Luftverkehr) vorgeschriebenen einschlägigen Punkte und
  2. alle in Abschnitt S (Luftsicherheit) vorgeschriebenen einschlägigen Punkte;

2.4 für Betriebspersonal, außer Besatzungsmitgliedern (z.B. Flugdienstberater, Abfertigungspersonal usw.): Alle anderen in OPS 1 vorgeschriebenen einschlägigen Punkte im Zusammenhang mit den Aufgaben dieses Betriebspersonals.

3. Verfahren

3.1 Schulungs- und Überprüfungsverfahren.

3.2 Anzuwendende Verfahren, wenn ein Mitarbeiter den geforderten Leistungsstandard nicht erreicht oder aufrechterhält.

3.3 Verfahren, um sicherzustellen, dass außergewöhnliche Situationen oder Notsituationen, die die Anwendung eines Teils oder aller Verfahren für außergewöhnliche Situationen oder Notsituationen erfordern, und Instrumentenflugwetterbedingungen auf Flügen im Rahmen des gewerblichen Luftverkehrs nicht simuliert werden.

4. Aufzubewahrende Unterlagen und Aufbewahrungszeiträume

(siehe Anlage 1 zu OPS 1.1065).

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Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen Anlage 1
zu OPS 1.1065

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Informationen/Unterlagen über die in den nachfolgenden Tabellen genannten Zeiträume in einer für die Verwendung brauchbaren Form und für die Luftfahrtbehörde zugänglich aufbewahrt werden.

Anmerkung: Zusätzliche Informationen in Bezug auf die Instandhaltungsaufzeichnungen sind im Technischen Bordbuch des Luftfahrtunternehmers, Teil M Abschnitt M.A.306(c) vorgeschrieben.

Tabelle 1 : Unterlagen zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen

Unterlagen nach OPS 1.135, die zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen verwendet worden sind
Flugdurchführungsplan3 Monate
Technisches Bordbuch36 Monate nach dem Datum der letzten Eintragung gemäß Teil M M.A.306(c)
Streckenbezogene NOTAM/AIS-Beratungsunterlagen, wenn diese vom Luftfahrtunternehmer hierfür zusammengestellt worden sind3 Monate
Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage3 Monate
Benachrichtigung über besondere Ladung, einschließlich schriftlicher Angaben für den Kommandanten über gefährliche Güter3 Monate

Tabelle 2 : Berichte

Berichte
Bordbuch3 Monate
Flugbericht(e) für die Aufzeichnung der Einzelheiten aller besonderen Ereignisse, wie in OPS 1.420 vorgeschrieben, oder aller Ereignisse, deren Meldung oder Aufzeichnung der Kommandant für notwendig erachtet3 Monate
Meldung über Überschreitungen der Dienstzeiten und/oder reduzierte Ruhezeiten3 Monate

Tabelle 3 : Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder

Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten15 Monate
LizenzenSolange das Flugbesatzungsmitglied die Rechte seiner Lizenz im Auftrag des Luftfahrtunternehmers ausübt
Umschulung und Überprüfung3 Jahre
Kommandantenlehrgang (einschließlich Überprüfung)3 Jahre
Wiederholte Schulung und Überprüfung3 Jahre
Schulung und Überprüfung, die das Führen des Flugzeugs von jedem Pilotensitz aus erlaubt3 Jahre
Flugerfahrung der letzten Zeit (siehe OPS 1.970)15 Monate
Kenntnisse über Strecken und anzufliegende Flugplätze (siehe OPS 1.975)3 Jahre
Schulung und Qualifikation für bestimmte Betriebsarten, wenn in OPS gefordert (z.B. ETOPS, CAT-II/III-Betrieb)3 Jahre
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend3 Jahre

Tabelle 4 : Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder

Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten15 Monate
Grundschulung, Umschulung und Unterschiedsschulung (einschließlich Überprüfungen)Solange das Kabinenbesatzungsmitglied bei dem Luftfahrtunternehmer beschäftigt ist
Wiederholte Schulung und Auffrischungsschulung (einschließlich Überprüfungen)Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Kabinenbesatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend3 Jahre

Tabelle 5 : Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal

Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal
Schulungs-Qualifikationsaufzeichnungen über weiteres Personal, für das nach OPS ein genehmigtes Schulungsprogramm gefordert wirdDie Aufzeichnungen über die letzten beiden Schulungen

Tabelle 6 : Sonstige Aufzeichnungen

Sonstige Aufzeichnungen
Aufzeichnungen über kosmische und Solar-StrahlungsdosenBis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Besatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer
Aufzeichnungen im Rahmen des Qualitätssystems5 Jahre
Gefahrgut-Transportdokument3 Monate nach Beendigung des Fluges
Prüfliste für die Annahme gefährlicher Güter3 Monate nach Beendigung des Fluges
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