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(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)
697675150057583-34-3Monomethylzinn-tris(ethylhe- xylthioglycolat)janeinnein(9)
698495950057583-35-4Dimethylzinnbis(ethylhexyl- thioglycolat)janeinnein(9)
699907200058446-52-9Stearoylbenzoylmethanjaneinnein
700315200061167-58-62-Tert-butyl-6-(3-tert-butyl-2- hydroxy-5-methylbenzyl)-4- methylphenylacrylatjaneinja6
701401600061269-61-2N,N"-Bis(2,2,6,6-tetramethyl-4- piperidyl) hexamethylendiamin- 1,2-dibromethan, Copolymerjaneinnein2,4
702879200061752-68-9Sorbitantetrastearatjaneinnein
703171700061788-47-4Kokosfettsäurenneinjanein
704776000061788-85-0Ester von Polyethylenglycol mit hydriertem Rizinusöljaneinnein
70510599/90A0061788-89-4Dimere von ungesättigten Fett- säuren (C18), nicht hydriert, destilliert und nicht destilliertneinjanein(18)(1)
10599/91
706172300061790-12-3Tallölfettsäurenneinjanein
707463750061790-53-2Diatomeenerdejaneinnein
708775200061791-12-6Ester von Polyethylenglycol mit Rizinusöljaneinnein42
709875200062568-11-0Sorbitanmonobehenatjaneinnein
710387000063397-60-4Bis(2-carbobutoxyethyl) zinn- bis(isooctylthioglycolat)janeinja18
711420000063438-80-2(2-Carbobutoxyethyl) zinn- tris(isooctylthioglycolat)janeinja30
712429600064147-40-6Rizinusöl, dehydriertjaneinnein
713434800064365-11-3AktivkohlejaneinneinNur zur Verwendung in PET mit höchstens 10 mg/kg Polymer.

Es gelten die gleichen Reinheitsanforderungen wie für Pflanzenkohle (E 153) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 7, mit Ausnahme des Aschegehalts, der bis zu 10 Gew.-% betragen kann

0007440-44-0
714844000064365-17-9Kolophonium, hydriert, Ester mit Pentaerythritjaneinnein
715468800065140-91-2Monoethyl-3,5-di-tert-butyl-4- hydroxybenzylphosphonat, Calciumsalzjaneinnein6
716608000065447-77-01-(2-Hydroxyethyl) -4-hydroxy- 2,2,6,6-tetramethylpiperidin-di- methylsuccinat, Copolymerjaneinnein30
717842100065997-06-0Kolophonium, hydriertjaneinnein
718842400065997-13-9Kolophonium, hydriert, Ester mit Glycerinjaneinnein
719659200066822-60-4N-Methacryloyloxyethyl-N,N-dimethyl-N-carboxymethylam- moniumchlorid, Natriumsalz-Octadecylmethacrylat-Ethyl- methacrylat-Cyclohexylmethacrylat-N- Vinyl-2-pyrrolidon, Copolymerejaneinnein
720673600067649-65-4Mono-n-dodecylzinn- tris(isooctylthioglycolat)janeinnein(25)
721468000067845-93-6Hexadecyl-3,5-di-tert-butyl-4- hydroxybenzoatjaneinnein
722172000068308-53-2Sojafettsäurenneinjanein
723888800068412-29-3Stärke, hydrolysiertjaneinnein
724249030068425-17-2Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriertneinjaneinGemäß den Reinheitskriterien für Maltitsirup E 965 ii nach der Richtlinie 2008/60/EG (5)
725- gestrichen -
726835990068442-12-6Reaktionsprodukte von 2-Mercaptoethyloleat mit Dichlordimethylzinn, Natriumsulfid und Trichlormethylzinnjaneinja(9)
727433600068442-85-3Cellulose, regeneriertjaneinnein
728751000068515-48-0
0028553-12-0
Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C8-C10-verzweigten Alkoholen, über 60 % C9 (DINP)

Stand: VO (EU) 2023/1442

janeinnein(26)
(32)
Nur zur Verwendung als
  1. Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;
  2. Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 12.
  3. technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 Gew.-% im Enderzeugnis.

Darf nicht in Kombination mit den FCM-Stoffen 157, 159, 283 oder 1085 verwendet werden.

(7)
729751050068515-49-1
0026761-40-0
Phthalsäure, Diester mit primären"gesättigten C9-C11,- Alkoholen, über 90 % C10janeinnein(26)
(32)
Nur zur Verwendung als
  1. Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;
  2. Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2006/125/EG;
  3. technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis
(7)
730669300068554-70-1MethylsilsesquioxanjaneinneinRestmonomer in Methylsilsesquioxan: < 1 mg Methyltrimethoxysilan/kg Methylsilsesquioxan
731182200068564-88-5N-Heptylaminoundecansäureneinjanein0,05(2)
732454500068610-51-5p-Kresoldicyclopentadieniso- butylen, Copolymerjaneinja5
73310599/92A0068783-41-5Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), hydriert, destilliert und nicht destilliertneinjanein(18)(1)
10599/93
734463800068855-54-9Diatomeenerde, Natriumcarbonatschmelze calciniertjaneinnein
735401200068951-50-8Bis(polyethylenglycol) hydroxy- methylphosphonatjaneinnein0,6
736509600069226-44-4Di-n-octylzinn-ethylenglycol- bis(thioglycolat)janeinnein(10)
737773700070142-34-6Polyethylenglycol-30-dipoly- hydroxystearatjaneinnein
738603200070321-86-72-[2-Hydroxy-3,5-bis(1,1- dimethylbenzyl) phenyl]benzotriazoljaneinja1,5
739700000070331-94-12,2"-Oxamidobis[ethyl-3-(3,5- di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl) propionat]janeinnein
740812000071878-19-8Poly[6-[(1,1,3,3-tetramethylbutyl) amino]-1,3,5-triazin-2,4- di- yl]-[(2,2,6,6- tetramethyl-4-pi- peridyl) imino-hexamethylen- [(2, 2, 6, 6-tetramethyl-4-piperidyl) imino]janeinja3
741240700073138-82-6Harzsäurenjajanein
83610
742927000078301-43-62,2,4,4-Tetramethyl-20-(2,3- epoxypropyl) -7-oxa-3,20-diazadispiro-[5.1.11.2]-heneicosan-21-on, Polymerjaneinja5
743389500079072-96-1Bis(4-ethylbenzyliden) sorbitjaneinnein
744188880080181-31-33-Hydroxybuttersäure-3-Hydroxyvaleriansäure-Copolymerneinjanein(35)Der Stoff wird als Produkt verwendet, das durch bakterielle Fermentation gewonnen wird. Die Spezifikationen in Tabelle 4 des Anhangs I sind einzuhalten.
745681450080410-33-92,2",2'"-Nitrilo(triethyl- tris(3,3",5,5"-tetra-tert-butyl- 1,1"-biphenyl-2, 2"-diyl) phosphit)janeinja5SML berechnet als Summe von Phosphit und Phosphat
746388100080693-00-1Bis(2,6-di-tert-butyl-4-methylphenyl) pentaerythritoldiphosphitjaneinja5SML berechnet als Summe von Phosphit und Phosphat
747476000084030-61-5Di-n-dodecylzinn-bis(isooctyl- thioglycolat)janeinja(25)
748127650084434-12-8Natrium-N-(2-aminoethyl) -beta-alaninatneinjanein0,05
749663600085209-91-22,2"-Methylenbis(4,6-di-tert-butylphenyl) natriumphosphatjaneinja5
750663500085209-93-42,2"-Methylenbis(4,6-di-tert-butylphenyl) lithiumphosphatjaneinnein5
751815150087189-25-1Poly(zinkglycerinat)janeinnein
752398900087826-41-3 0069158-41-4 0054686-97-4 0081541-12-0Bis(methylbenzyliden)sorbitjaneinnein
753628000092704-41-1Kaolin, calciniertjaneinnein
754560200099880-64-5Glycerindibehenatjaneinnein
755217650106246-33-74,4"-Methylen-bis(3-chlor-2,6- diethylanilin)neinjanein0,05(1)
756400200110553-27-02,4-Bis(octylthiomethyl) -6-methylphenoljaneinja(24)
757957250110638-71-6Vermiculit, Reaktionsprodukt mit Lithiumcitratjaneinnein
758389400110675-26-82,4-Bis(dodecylthiomethyl) -6-methylphenoljaneinja(24)
759543000118337-09-02,2"-Ethylidenbis(4,6-di-tert-butylphenyl) fluorphosphonitjaneinja6


(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)
760835950119345-01-6Reaktionsprodukt von Di-tert- butylphosphonit mit Biphenyl, erzeugt durch Kondensation von 2,4-Di-tert-butylphenol mit dem Friedel-Crafts-Reaktionsprodukt aus Phosphortrichlorid und Biphenyljaneinnein18Zusammensetzung:
  • 4,4"-Biphenylen-bis[0,0- bis(2,4-di-tert-butylphenyl) phosphonit] (CAS- Nr. 0038613-77-3) (36-46 Gew.- % (*) )
  • 4,3"-Biphenylen-bis[0,0- bis(2,4-di-tert-butylphenyl) phosphonit] (CAS- Nr. 0118421-00-4) (17-23 Gew.- % (*) )
  • 3,3"-Biphenylen-bis[0,0- bis(2,4-di-tert-butylphenyl) phosphonit] (CAS- Nr. 0118421-01-5) (1-5 Gew.- % (*) )
  • 4-Biphenylen-0,0- bis(2,4-di-tert-butylphenyl) phosphonit (CAS-Nr. 0091362-37-7) (11-19 Gew.- % (*) )
  • Tris(2,4-di-tert-butylphenyl) phosphit (CAS-Nr. 0031570-04-4) (9-18 Gew.- % (*) )
  • 4,4"-Biphenylen-0,0- bis(2,4-di-tert-butylphenyl) phosphonat-0,0- bis(2,4-di-tert-butylphenyl) phosphonit (CAS-Nr. 0112949-97-0) (< 5 Gew.- % (*) )

*) Menge des verwendeten Stoffs/Menge der Formulierung

Sonstige Spezifikationen:

  • Phosphorgehalt:
    5,4-5,9 %
  • Säurezahl: max.
    10 mg KOH/g
  • Schmelzintervall:
    85-110 °C
761929300120218-34-0Thiodiethylen-bis(5-metho- xycarbonyl-2, 6-dimethyl-1,4-dihydropyridin-3-carboxylat)janeinnein6
762315300123968-25-22,4-Ditertpentyl-6-[1-(3,5-di- tert-pentyl-2-hydroxyphenyl) ethyl]phenylacrylatjaneinja5
763399250129228-21-33,3-Bis(methoxymethyl) -2,5-di- methylhexanjaneinja0,05
764133170132459-54-2N,N"-Bis[4-(ethoxycarbonyl) phenyl]-1,4,5,8-naphthalin- tetracarboxydümidneinjanein0,05Reinheit > 98,1 Gew.-%. Nur zur Verwendung als Comonomer (max. 4 %) für Polyester (PET, PBT)
765494850134701-20-52,4-Dimethyl-6-(1-methylpenta- decyl) phenoljaneinja1
766388790135861-56-2Bis(3,4-dimethylbenzyliden) sor- bitjaneinnein
767385100136504-96-61,2-Bis(3-aminopropyl) ethylen- diamin, Polymer mit N-Butyl- 2, 2, 6, 6-tetramethyl-4-pip eridinamin und 2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazinjaneinnein5
768348500143925-92-2Bis(hydriertes Talg-Alkyl) amin, oxidiertjaneinneinNicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist.

Nur zur Verwendung in

  1. Polyolefinen bei 0,1 Gew.- % und
  2. PET bei 0,25 Gew. -%
(1)
769740100145650-60-8Bis(2,4-di-tert-butyl-6-methyl- phenyl) -ethylphosphitjaneinja5SML berechnet als Summe von Phosphit und Phosphat
770517000147315-50-22-(4,6-Diphenyl-1,3,5-triazin-2- yl)-5-(hexyloxy) phenoljaneinnein0,05
771346500151841-65-5Aluminiumhydroxybis[2,2"-methylenbis(4, 6-di-tert-butylphenyl) phosphat]janeinnein5
772475000153250-52-3N,N"-Dicyclohexyl-2,6-naphtha- lindicarboxamidjaneinnein5
773388400154862-43-8Bis(2,4-dicumylphenyl) pentaery- thritoldiphosphitjaneinja5SML berechnet als Summe aus dem Stoff selbst, seiner oxidierten Form Bis(2,4-dicumylphenyl) pentaerythritolphosphat und seinem Hydrolyseprodukt (2,4-Dicumylphenol)
774952700161717-32-42,4,6-Tris(tertbutyl) phenyl-2- butyl-2-ethyl-1,3-propandiol- phosphitjaneinja2SML berechnet als Summe von Phosphit, Phosphat und dem Hydrolyseprodukt = TTBP
775457050166412-78-81,2-Cyclohexandicarbonsäure, Diisononylesterjaneinnein(32)
776767230167883-16-1Polydimethylsiloxan mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit Dicyclohexyl- methan-4,4"-diisocyanatjaneinneinDie Fraktion mit Molekulargewicht unter 1.000 Da darf 1,5 Gew.-% nicht übersteigen
777315420174254-23-0Methylacrylat, Telomer mit 1-Dodecanthiol, C16-C18-Alkylesterjaneinnein0,5 % im Enderzeugnis(1)
778716700178671-58-4Pentaerythrittetrakis (2-cyano- 3,3-diphenylacrylat)janeinja0,05
779398150182121-12-69,9-Bis(methoxymethyl)fluorenjaneinja0,05
780812200192268-64-7Poly-[[6-[N-(2,2,6,6-tetrame- thyl-4-piperidinyl) -n-butylamino]- 1,3,5-triazin-2,4-di- yl] [2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinyl) imino]-1,6-hexandiyl [(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinyl) imino]]-alpha -[N,N,N",N"- tetrabutyl-N""-(2,2,6,6-tetramethyl-4- piperidinyl) -N""-[6- (2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinylamino) -hexyl]-[1,3,5-triazin-2,4,6-triamin]-omega-N,N,N",N" -tetrabutyl-1,3,5-triazin-2,4-diamin]janeinnein5
781952650227099-60-71, 3,5-Tris(4-benzoylphenyl) ben- zoljaneinnein0,05
782767250661476-41-1Polydimethylsiloxan mit 3- Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit 1-Isocyanato-3-iso- cyanatomethyl-3,5,5-trimethyl- cyclohexanjaneinneinDie Fraktion mit Molekulargewicht unter 1.000 Da darf 1 Gew. -% nicht übersteigen
783559100736150-63-3Ester von hydrierten Rizinus- ölmonoglyceriden mit Essigsäurejaneinnein(32)
784954200745070-61-51,3,5-Tris(2,2-dimethylpropanamido) benzoljaneinnein5
785249100000100-21-0Terephthalsäureneinjanein(28)
786146270000117-21-53-Chlorphthalsäureanhydridneinjanein0,05SML berechnet als 3-Chlorphthalsäure
787146280000118-45-64-Chlorphthalsäureanhydridneinjanein0,05SML berechnet als 4-Chlorphthalsäure
788214980002530-85-0[3-(Methacryloxy) propyl]tri- methoxysilanneinjanein0,05Nur zur Verwendung als Oberflächenbehandlungs- mittel bei anorganischen Füllstoffen(1)
(11)
78960027-Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere, hergestellt aus 1-Hexen und/oder 1-Octen und/oder 1-Decen und/oder 1-Dodecen und/oder 1-Tetradecen (Molekulargewicht: 440 bis 12.000)janeinneinDurchschnittliches Moleku- largewicht: mindestens 440 Da Viskosität bei 100 °C: mindestens 3,8 cSt (3,8 x 10-6 m2/s)(2)
790804800090751-07-8
0082451-48-7
Poly(6-morpholino-1,3,5-tria- zin-2,4-diyl) -[(2,2,6,6-tetrame- thyl-4-piperidyl) imino) ]hexa- methylen-[(2,2,6,6-tetramethyl- 4-piperidyl) imino)]janeinnein5Durchschnittliches Moleku- largewicht: mindestens 2.400 Da Restgehalt an Morpholin ≤ 30 mg/kg, an N,N"-Bis(2,2,6,6-tetramethylpiperidin-4-yl) hexan- 1,6-diamin < 15.000 mg/kg und an 2,4-Dichlor-6-morpholino-1,3,5-triazin
≤ 20 mg/kg
(16)
791924700106990-43-6N,N",N",N"-Tetrakis(4,6-bis(butyl-(N-methyl-2,2,6,6- tetramethylpiperidin-4-yl) amino) triazin-2-yl) -4,7- diazadecan-1,10- diaminjaneinnein0,05
792924750203255-81-63,3",5,5"-Tetrakis(tertbutyl) - 2,2"-dihydroxybiphenyl, cycli- scher Ester mit [3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl) pro- pyl] oxyphosphonsäurejaneinja5SML berechnet als Summe der Phosphit- und Phosphatform des Stoffs und der Hydrolyseprodukte
793940000000102-71-6Triethanolamin

Stand: VO (EU) 2023/1442

janeinnein(37)
794181170000079-14-1GlycolsäureneinjaneinNur zur Verwendung bei der Herstellung von Polyglycolsäure (PGA) für i) indirekten Kontakt mit Lebensmitteln hinter Polyestern wie Polyethylenterephthalat (PET) oder Polymilchsäure (PLA) und für ii) direkten Kontakt mit Lebensmitteln in einer Mischung aus bis zu 3 Gew.-% PGA in PET oder PLA.
795401550124172-53-8N,N"-Bis(2,2,6,6-tetramethyl-4- piperidyl) -N,N"-diformylhexa- methylendiaminjaneinnein0,05(2)
(12)
796721410018600-59-42,2"-(1,4-Phenylen) bis((4H-3,1- benzoxazin-4-on)janeinja0,05SML einschließlich der Summe der Hydrolyseprodukte
797768070073018-26-5Polyester aus Adipinsäure mit 1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und 2-Ethyl-1-hexanoljaneinja(31)
(32)
798922000006422-86-2Bis(2-ethylhexyl) terephthalatjaneinnein60(32)
79977708Polyethylenglycolether
(EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8-C22)
janeinnein1,8In Übereinstimmung mit dem Höchstgehalt an Ethylenoxid gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission genannten Reinheitskriterien für Lebensmittelzusatzstoffe
800944250000867-13-0TriethylphosphonoacetatjaneinneinNur zur Verwendung in PET


(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)
80130607-Monocarbonsäuren, C2-C24, aliphatische, geradkettige, aus natürlichen Fetten und Ölen, Lithiumsalzjaneinnein
802331050146340-15-0Sekundäre Alkohole, C12-C14, beta-(2-hydroxyethoxy), ethoxyliertjaneinnein5(12)
803335350152261-33-1alpha-Alkene(C20-C24), Co- polymer mit Maleinsäureanhydrid, Reaktionsprodukt mit 4- Amino-2,2,6,6-tetramethylpipe- ridinjaneinneinNicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist.

Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen

(13)
804805101010121-89-7Poly(3-nonyl-1,1-dioxo-1-thio- propan-1,3-diyl) -blockpoly(x- oleyl-7-hydroxy-1,5-dii- minooctan-1,8-diyl), Mischung mit x=1 und/oder 5, neutrali- siert mit DodecylbenzolsulfonsäurejaneinneinNur zur Verwendung als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen in Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und Poystyrol (PS)
80593450-Titandioxid, beschichtet mit ei- nem Copolymer aus n-Octyl- trichlorsilan und [Amino- tris(methylenphosphonsäure), penta-Natriumsalz]janeinneinDer Massenanteil des Copolymers zur Oberflächenbehandlung des beschichteten Titandioxids darf 1 % nicht überschreiten.
806148760001076-97-71,4-Cyclohexandicarbonsäureneinjanein5Nur zur Herstellung von Polyestern zu verwenden
80793485-Titannitrid, NanopartikeljaneinneinKeine Migration von Titannitrid-Nanopartikeln

Nur zur Verwendung in Polyethylenterepthalat (PET) bis zu 20 mg/kg

Im PET haben die Agglomerate einen Durchmesser von 100-500 nm, bestehend aus primären Titannitrid-Nanopartikeln; die Primärpartikel haben einen Durchmesser von etwa 20 nm.

808385500882073-43-0Bis(4-propylbenzyliden) propyl- sorbitoljaneinnein5SML einschließlich der Summe der Hydrolyseprodukte
809490800852282-89-4N-(2,6-diisopropylphenyl) -6-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl) phe- noxy]-1H-benz[de]isochinolin- 1,3(2H) -dionjaneinja0,05Nur zur Verwendung in PET(6)
(14)
(15)
81068119-Neopentylglycol, Diester und Monoester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäurejaneinnein5(32)Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist
811800770068441-17-8oxidierte Polyethylenwachsejaneinnein60
812803500124578-12-7Poly(12-hydroxystearinsäure) - polyethylenimin-CopolymerjaneinneinNur zur Verwendung in Kunststoffen bis zu 0,1 Gew.-%.

Hergestellt durch Reaktion von Poly(12-hydroxystearinsäure) mit Polyethylenimin.

81391530-Sulfobernsteinsäure, Alkyl (C4-C20) oder Cyclohexyldiester, Salzejaneinnein5
81491815-Sulfobernsteinsäure Monoalkyl (C10-C16) polyethylenglycolester, Salzejaneinnein2
81594985-Trimethylolpropan, gemischte Triester und Diester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäurejaneinnein5(32)Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist
81645704-cis-1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Salzejaneinnein5
81738507-cis-endo-bicyclo[2.2.1]heptan- 2,3-dicarbonsäure, Salzejaneinnein5Nicht zur Verwendung in Polyethylen, das mit sauren Lebensmitteln in Berührung kommt.

Reinheit > 96 %

81821530-Methallylsulfonsäure, Salzeneinjanein5
81968110-Neodecansäure, Salzejaneinnein0,05Nicht zur Verwendung in Polymeren, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen.

Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist.

SML berechnet als Neodecansäure

82076420-Pimelinsäure, Salzejaneinnein
82190810-Stearoyl-2-lactylat, Salzejaneinnein
82271938Perchlorsäure, Salze (Perchlorat)

Stand: VO (EU) 2023/1442

janeinnein(38)(4)
82324889-5-Sulfoisophthalsäure, Salzeneinjanein5
854719430329238-24-6Perfluoressigsäure, alphasubsti- tuiert durch das Copolymer von Perfluor-1,2-propylenglycol und Perfluor-1,1-ethylenglycol, mit Chlorhexafluorpropyloxy-EndgruppenjaneinneinNur zur Verwendung bis zu 0,5 % bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei 340 °C oder darüber verarbeitet werden und für Mehrweggegenstände bestimmt sind
85540560Copolymer aus Butadien, Styrol und Methylmethacrylat, vernetzt mit 1, 3-ButandioldimethacrylatjaneinneinNur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 12 %, bei Raumtemperatur oder darunter.
8564056325101-28-4Copolymer aus Butadien, Styrol, Methylmethacrylat und Butylacrylat, vernetzt mit Divinylbenzol oder 1,3-ButandioldimethacrylatjaneinneinNur zur Verwendung
  • in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 12 %, bei Raumtemperatur oder darunter oder
  • mit einem Anteil von höchstens 40 Gew.-% in Mehrweggegenständen aus Mischungen von Styrol-Acrylnitril-Copolymeren (SAN)/Poly(methylmethacrylat) (PMMA) bei Raumtemperatur oder darunter und entweder für den ausschließlichen Kontakt mit wässrigen, sauren und/oder schwach alkoholischen (< 20 %) Lebensmitteln für weniger als einen Tag oder für den ausschließlichen Kontakt mit trockenen Lebensmitteln für eine unbestimmte Kontaktdauer.
857667650037953-21-2Copolymer aus Methylmethacrylat, Butylacrylat, Styrol und GlycidylmethacrylatjaneinneinNur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 2 %, bei Raumtemperatur oder darunter.
858385650090498-90-13,9-Bis[2-(3-(3-tert-butyl-4-hy- droxy-5-methylphenyl) propionyloxy) - 1,1-dimethylethyl]-2,4,8,10- tetraoxaspiro [5,5]undecanjaneinja0,05SML berechnet als Summe des Stoffes und seines Oxidationsprodukts 3-[(3-(3-tert-Butyl- 4-hydroxy-5-methylphenyl) prop-2-enoyloxy) - 1,1-dimethylethyl]-9-[(3- (3-tertbutyl-4-hydroxy- 5-methylphenyl) propionyloxy) - 1, 1 -dimethylethyl] - 2,4,8, 1 0-tetraoxaspiro[5,5]- undecan im Gleichgewicht mit seinem para-Chinonmethid- Tautomer(2)
859Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, vernetzt mit Divinylbenzol, in NanoformjaneinneinNur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.

Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff- Nr. 998 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 1043 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe.

Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % größer als 40 nm sein

860719800051798-33-5Perfluor[2-(poly(n-propoxy) ) propionsäure]janeinneinNur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei 265 °C oder darüber verarbeitet werden und für Mehrweggegenstände bestimmt sind
861719900013252-13-6Perfluor[2-(n-propoxy) ) propionsäure]janeinneinNur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei 265 °C oder darüber verarbeitet werden und für Mehrweggegenstände bestimmt sind
862151800018085-02-43,4-Diacetoxy-1-butenneinjanein0,05SML einschließlich des Hydrolyseprodukts 3,4-Di- hydroxy-1-buten

Nur zur Verwendung als Comonomer für Ethylvinylalkohol- (EVOH-) und Polyvinylalkohol- (PVOH-) Copolymere.

(17)
(19)
863152600000646-25-31,10-Decandiaminneinjanein0,05Nur zur Verwendung als Comonomer zur Herstellung von Mehrweggegenständen aus Polyamid in Kontakt mit wässrigen, säurehaltigen Lebensmitteln und Lebensmitteln aus Milch bei Raumtemperatur oder für kurzfristigen Kontakt bis zu 150 °C.
864463300000056-06-42,4-Diamino-6-hydroxypyrimidinjaneinnein5Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), das mit nicht sauren und nicht alkoholischen wässrigen Lebensmitteln in Berührung kommt
865406190025322-99-0Copolymer von Butylacrylat, Methylmethacrylat und Butyl- methacrylatjaneinneinNur zur Verwendung in
  1. Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 1 Gew.-%;
  2. Polymilchsäure (PLA), höchstens 5 Gew.-%
86640620-Copolymer von Butylacrylat und Methylmethacrylat, ver- netzt mit AllylmethacrylatjaneinneinNur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 7 %
867408150040471-03-2Copolymer von Butylmethacry- lat, Ethylacrylat und Methyl- methacrylatjaneinneinNur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 2 %
868532450009010-88-2Copolymer von Ethylacrylat und MethylmethacrylatjaneinneinNur zur Verwendung in
  1. Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 2 Gew.-%;
  2. Polymilchsäure (PLA), höchstens 5 Gew.-%;
  3. Polyethylenterephthalat (PET), höchstens 5 Gew.-%
869667630027136-15-8Copolymer von Butylacrylat, Methylmethacrylat und StyroljaneinneinNur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 3 %
870955000160535-46-6N,N",N"-Tris(2-methylcyclo- hexyl) -1,2,3-propantricarboxamidjaneinnein5
8710287916-86-3Dodecansäure, 12-Amino-, Polymer mit Ethen, 2,5-Furandion, α-Hydro-ω-hydroxypoly (oxy-1,2-ethandiyl) und 1-PropenjaneinneinNur zur Verwendung in Polyolefinen bis zu einem Anteil von 20 Gew.-%. Diese Polyolefine dürfen nur in Materialien und Gegenständen verwendet werden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, für die gemäß Anhang III Tabelle 2 das Lebensmittelsimulanz E festgelegt ist, sie dürfen nur bei Raumtemperatur oder darunter verwendet werden und wenn die Migration der gesamten oligomeren Fraktion mit einer Molmasse unter 1.000 Da höchstens 50 µg/kg Lebensmittel beträgt.(23)
8720006607-41-62-Phenyl-3,3-bis(4-hydroxy- phenyl)phthalimidinNeinJaNein0,05Nur als Comonomer in Polycarbonat-Copolymeren zu verwenden(20)
87393460Titandioxid, Reaktionsprodukt mit OctyltriethoxysilanjaneinneinReaktionsprodukt aus Titandioxid mit bis zu 2 Gew.- % Oberflächenbehandlungssmittel Octyltriethoxysilan, bei hohen Temperaturen verarbeitet.
874162650156065-00-8α-Dimethyl-3- (4"-hydroxy-3"- methoxyphenyl) propylsily- loxy, ω-3-di- methyl-3-(4"- hydroxy-3"-methoxyphenyl) propylsilyl polydimethylsiloxanneinjanein0,05(33)Nur zur Verwendung als Comonomer in siloxanmodifiziertem Polycarbonat

Das oligomere Gemisch wird charakterisiert durch die Formel C24H38Si2O5(SiOC2H6)n
(50 > n e 26).

875803450058128-22-6Poly(12-hydroxystearinsäure) - stearatjaneinja5
87831335-Fettsäuren (C8-C22) aus tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, Ester mit verzweigten, einwertigen, primären, gesättigten, aliphatischen Alkoholen (C3-C22)janeinnein
87931336-Fettsäuren (C8-C22) aus tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, Ester mit linearen, einwertigen, primären, gesättigten, aliphatischen Alkoholen (C1-C22)janeinnein
88031348Fettsäuren (C8-C22), Ester mit Pentaerythritjaneinnein
881251870003010-96-62,2,4,4-Tetramethylcyclobutan- 1,3-diolneinjanein5Nur zur Verwendung bei
  1. Mehrweggegenständen für die Langzeitlagerung bei höchstens Raumtemperatur sowie für Heißabfüllungen;
  2. Einwegmaterialien und -gegenständen als Comonomer in einer Menge von höchstens 35 Mol-% der Diol-Komponente von Polyestern, und wenn solche Materialien und Gegenstände für die langfristige Aufbewahrung bei höchstens Raumtemperatur von Lebensmittelarten mit einem Alkoholgehalt von bis zu 10 % bestimmt sind, denen in Anhang III Tabelle 2 das Simulanz D2 nicht zugeordnet wird. Für solche Einwegmaterialien und -gegenstände sind die Bedingungen für Heißabfüllungen erlaubt.
882258720002416-94-62,3,6-Trimethylphenolneinjanein0,05
883220740004457-71-03-Methyl-1,5-pentandiolneinjanein0,05Nur zur Verwendung in Materialien, die mit Lebensmitteln in einem Verhältnis Oberfläche zu Masse von bis zu 0,5 dm2/kg in Berührung kommen
884342400091082-17-6Ester von Alkyl(C10-C21) sulfonsäure mit Phenoljaneinnein0,05Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist
885456760263244-54-8zyklische Oligomere von ButylenterephtalatjaneinneinNur zur Verwendung in Kunststoffen aus Polyethylenterephthalat (PET), Polybutylenterephthalat (PBT), Polycarbonat (PC), Polystyrol (PS) und Hart-Polyvinylchlorid (PVC) in Konzentrationen bis zu 1 Gew.-%, die mit wässrigen, sauren und alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen, zur Langzeitlagerung bei Raumtemperatur
894933600016545-54-3Thiodipropionsäure, Ditetradecylesterjaneinnein
(14)
895470600171090-93-03-(3,5-Ditertbutyl-4-hydroxyphenyl) propionsäure, Ester mit C13-C15-ver- zweigten und linearen Alkoholenjaneinnein0,05Nur zur Verwendung in Polyolefinen in Kontakt mit anderen Lebensmitteln als fettigen Lebensmitteln, Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt und Milcherzeugnissen.
896719580958445-44-83H-Perfluor-3-[(3-methoxypropoxy) propionsäure], Ammoniumsalzjaneinnein
Nur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, wenn:
  • verarbeitet bei Temperaturen über
    280 °C mindestens 10 min lang,
  • verarbeitet bei Temperaturen über 190 °C bis zu 30 Gew.-% in Mischungen mit Polyoxymethylenpolymeren und bestimmt für Mehrweggegenstände.
9020000128-44-91,2-Benzis- othiazol-3(2H) - on-1,1-dioxid, NatriumsalzjaneinneinDer Stoff muss den spezifischen Reinheitskriterien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 6 entsprechen.
90337486-69-42H-Perfluor- [(5,8,11,14- tetramethyl)- tetraethylenglycolethylpropylether]janeinneinNur zur Verwendung als Hilfsstoff in der Kunststoffherstellung bei der Polymerisierung von Fluorpolymeren für
  1. Mehrweg- und Einwegmaterialien und -gegenstände, die nicht weniger als 10 Minuten bei mindestens 360 °C oder entsprechend kürzer bei höheren Temperaturen gesintert oder verarbeitet (nicht gesintert) werden;

  2. Mehrwegmaterialien und -gegenstände, die nicht weniger als 10 Minuten bei Temperaturen zwischen 300 °C und 360 °C verarbeitet (nicht gesintert) werden

923391500000120-40-1N,N-Bis(2-hydroxyethyl) dodecanamidjaneinnein5Die Restmenge an Diethanolamin in Kunststoffen als Verunreinigung und Abbauprodukt des Stoffes darf nicht zu einer Migration von Diethanolamin von mehr als 0,3 mg/kg Lebensmittel führen.(18)
92494987Trimethylolpropan, gemischte Triester und Diester mit n-Octan- und n-Decansäurenjaneinnein0,05Nur zur Verwendung in PET im Kontakt mit allen Arten von anderen Lebensmitteln als fettigen Lebensmitteln, Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt und Milcherzeugnissen.
926719550908020-52-0Perfluor[(2-ethyloxy-ethoxy)essigsäure], AmmoniumsalzjaneinneinNur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei Temperaturen über 300 °C mindestens 10 min lang verarbeitet werden.
96924937-78-8EthylenvinylacetatcopolymerwachsjaneinneinNur zur Verwendung als polymerer Zusatzstoff mit einem Anteil von höchstens 2 % w/w in Polyolefinen.

Die Migration der oligomeren Fraktion mit einer Molmasse unter 1.000 Da darf 5 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten

971258850002459-10-1TrimethyltrimellitatneinjaneinNur zur Verwendung als Comonomer bis zu 0,35 Gew.- % zur Herstellung modifizierter Polyester, die zur Verwendung im Kontakt mit wässrigen und trockenen Lebensmitteln bestimmt sind, die keine freien Fette an der Oberfläche enthalten.(17)
972451970012158-74-6Kupferhydroxidphosphatjaneinnein
973229310019430-93-4(Perfluorbutyl) ethylenneinjaneinNur zur Verwendung als Comonomer bis zu 0,1 Gew.- % bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei hohen Temperaturen gesintert werden.
97474050939402-02-5Phosphorige Säure, gemischte 2,4-Bis(1,1-dimethylpropyl)phenyl- und 4-(1,1-Dimethylpropyl)phenyltriesterjaneinja10SML berechnet als Summe der Phosphit- und Phosphatformen des Stoffs und von 4-tert-Amylphenol und 2,4-Di-tert-amylphenol. Die Migration von 2,4-Di-tert-amylphenol darf 1 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.
97979987-Copolymer von Polyethylenter- ephthalat, hydroxyliertem Polybutadien und PyromellitsäureanhydridjaneinneinNur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat (PET), höchstens 5 Gew.-%
9883634-83-11,3-Bis(isocyanato- methyl)benzolneinjanein(34)SML(T) gilt für die Migration seines Hydrolyseprodukts, 1,3-Benzoldimethanamin.

Nur zur Verwendung als Comonomer für die Herstellung einer Zwischenlagenbeschichtung auf einer Polymerfolie aus Poly(ethylenterephthalat) in einer Verbundfolie.

998Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, nicht vernetzt, in NanoformjaneinneinNur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.

Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff- Nr. 859 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 1043 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe.

Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % (nach Anzahl) größer als 40 nm sein

1007976-56-7Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonat

Stand: VO (EU) 2023/1442

neinjaneinNur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 0,2 %, bezogen auf das endgültige Polymergewicht beim Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Polyethylenterephthalat (PET) und Polyethylen-2,5-furandicarboxylat (PEF).
1016(Methacrylsäure, Ethylacrylat, N-Butylacrylat, Methylmethacrylat und Butadien)-Copolymer in NanoformjaneinneinNur zur Verwendung
  1. mit einem Massenanteil von bis zu 10 % in weichmacherfreiem PVC;
  2. mit einem Massenanteil von bis zu 15 % in weichmacherfreier PLA.

Das fertige Material ist bei höchstens Raumtemperatur zu verwenden.

101725618-55-7PolyglyceroljaneinneinMuss bei maximal 275 °C und unter Bedingungen verarbeitet werden, die eine Zersetzung des Stoffes verhindern
1030Montmorillonitlehm, modifiziert durch Dimethyldialkyl(C16-C18)-ammoniumchloridjaneinneinNur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 12 % in Polyolefinen in Kontakt mit trockenen Lebensmitteln, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Simulanz E zugeordnet ist, und bei höchstens Raumtemperatur.

Die Summe der spezifischen Migration von 1-Chlorhexadecan und 1-Chloroctadecan darf 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.

Kann Plättchen in Nanoform enthalten, die nur in einer Dimension dünner als 100 nm sind. Solche Plättchen müssen parallel zur Polymeroberfläche ausgerichtet und vollständig in das Polymer integriert sein.

10313238-40-2Furan-2,5-dicarbonsäureneinjanein5Nur zur Verwendung als Monomer für die Herstellung von Polyethylenfuranoat. Die Migration der oligomeren Fraktion mit einer Molmasse unter 1.000 Da darf höchstens 50 µg/kg Lebensmittel betragen (ausgedrückt als Furan-2,5-Dicarbonsäure).(22)

(23)

10343710-30-31,7-Octadienneinjanein0,05Nur zur Verwendung als vernetzendes Comonomer bei der Herstellung von Polyolefinen für den Kontakt mit Lebensmitteln jeglicher Art, die zur Langzeitlagerung bei Raumtemperatur vorgesehen sind, einschließlich der Verpackung der Lebensmittel mittels Heißabfüllung.
1043Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, vernetzt mit 1,3-Butandioldimethacrylat, in NanoformjaneinneinNur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.

Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff- Nr. 859 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 998 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe.

Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % größer als 40 nm sein

10451190931-27-1Perfluor {Essigsäure, 2-[(5-methoxy-1,3-dioxolan-4-yl)oxy]}, AmmoniumsalzjaneinneinNur zur Verwendung als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen im Rahmen der Produktion von Fluorpolymeren bei hohen Temperaturen (mindestens 370 °C)
1046Zinkoxid, Nanopartikel, beschichtet mit [3-(Methacryloxy) propyl]trimethoxysilan (FCM- Stoff-Nr. 788)janeinneinNur zur Verwendung in weichmacherfreien Polymeren.

Die Beschränkungen und Spezifikationen für den Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 788 sind einzuhalten.

1048624-03-3EthylenglykoldipalmitatjaneinneinDarf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde.
1050Zinkoxid, Nanopartikel, unbeschichtetjaneinneinNur zur Verwendung in weichmacherfreien Polymeren.
105142774-15-2N,N"-bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinyl)isophtalamidjaneinnein
10521455-42-12,4,8,10-Tetraoxaspiro[5.5]undecan-3,9-diethanol,β3,β3,β9,β9- tetramethyl-("SPG")neinjaneinNur zur Verwendung als Monomer bei der Herstellung von Polyestern. Die Migration von Oligomeren mit einer Molmasse unter 1.000 Da darf höchstens 50 µg/kg Lebensmittel betragen (ausgedrückt als SPG).(22)

(23)

1053Fettsäuren, C16-18, gesättigt, Ester mit DipentaerythritoljaneinneinDarf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde.
10557695-91-2

58-95-7

α-TocopherolacetatjaneinneinNur zur Verwendung als Antioxidans in Polyolefinen(24)
1059147398-31-0Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat) (PHBH)

Stand: VO (EU) 2023/1442

nein

ja

nein

(35)Der Stoff ist ein durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül.
Nur bei Temperaturen zu verwenden, die die in Anhang V Nummer 2.1.4 Buchstabe d festgelegten Bedingungen nicht überschreiten. Die Migration aller Oligomere mit einem Molekulargewicht unter 1.000 Da darf 5,0 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.
(23)
1060Gemahlene SonnenblumenkernhülsenjaneinneinNur zur Verwendung bei höchstens Raumtemperatur im Kontakt mit Lebensmitteln, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Simulanz E zugeordnet ist.

Die Hülsen müssen von genusstauglichen Sonnenblumenkernen stammen.

Die Verarbeitungstemperatur des Kunststoffs, der den Zusatzstoff enthält, darf 240 °C nicht überschreiten.

106180512-44-32,4,4"-Trifluorbenzophenonnein

ja

nein

Nur zur Verwendung als Comonomer bei der Herstellung von Polyetheretherketon-Kunststoffen mit einem Anteil von höchstens 0,3 Gew.-% des fertigen Materials
1062Gemisch aus 97 % Tetraethylorthosilicat (TEOS) mit der CAS-Nr. 78-10-4 und 3 % Hexamethyldisilazan (HMDS) mit der CAS-Nr. 999-97-3neinjaneinNur zur Herstellung von wiederverwertetem PET und mit einem Massenanteil von bis zu 0,12 %
10631547-26-82,3,3,4,4,5,5-Heptafluor-1-pentennein

ja

nein

Nur zur Verwendung zusammen mit Tetrafluorethylen- und/oder Ethylen-Comonomeren zur Herstellung von Fluor-Copolymeren, die als Polymer-Verarbeitungshilfsstoffe mit einem Anteil von höchstens 0,2 Gew.-% des Lebensmittelkontaktmaterials angewandt werden, und wenn die niedermolekulare Massenfraktion unter 1.500 Da in dem Fluor-Copolymer nicht mehr als 30 mg/kg beträgt
106439318-18-8Wolframoxid

ja

nein

nein

0,05

Stöchiometrische Zusammensetzung: WOn, n = 2,72-2,90

(25)

106585711-28-0Mischung von methylverzweigten und linearen C14-C18-Alkanamiden, gewonnen aus Fettsäuren

ja

nein

nein

5

Nur zur Verwendung bei der Herstellung von Gegenständen aus Polyolefin, die nicht mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, denen gemäß Anhang III Tabelle 2 das Lebensmittelsimulanz D2 zugeordnet ist

(26)

106623985-75-31,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester

nein

ja

nein

0,05

Nur zur Verwendung als Comonomer bei der Herstellung einer Polyesterschicht, die als Schicht ohne Lebensmittelkontakt eines mehrschichtigen Materials aus Kunststoff verwendet wird, das nur mit Lebensmitteln in Berührung kommt, denen in Anhang III Tabelle 2 die Lebensmittelsimulanzien A, B, C bzw. D1 zugeordnet sind. Der spezifische Migrationsgrenzwert in Spalte 8 bezieht sich auf die Summe des Stoffs und seiner Dimere (cyclisch und offenkettig).

1067616-38-6Dimethylcarbonat

nein

ja

nein

Nur zur Verwendung:
  1. zusammen mit 1,6-Hexandiol bei der Herstellung von Polycarbonat-Vorpolymerisaten, die in einer Konzentration von bis zu 30 % bei der Herstellung von thermoplastischen Polyurethanen mit 4,4"-Methylenbis(phenylisocyanat) und Diolen wie Polypropylenglycol und 1,4-Butandiol verwendet werden. Das daraus resultierende Material darf nur bei Mehrweggegenständen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, kurzfristig (≤ 30 min bei Raumtemperatur) in Berührung mit Lebensmitteln zu kommen, denen in Anhang III Tabelle 2 die Lebensmittelsimulanzien A und/oder B zugeordnet sind; oder
  2. zur Herstellung anderer Polycarbonate und/oder unter anderen Bedingungen, sofern die Migration von Dimethylcarbonat nicht mehr als 0,05 mg/kg Lebensmittel beträgt und die Migration aller Polycarbonat-Oligomere mit einem Molekulargewicht unter 1.000 Da zusammen nicht mehr als 0,05 mg/kg Lebensmittel beträgt.
(27)
10682530-83-8[3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]trimethoxysilan

nein

ja

nein

Nur zur Verwendung als Bestandteil eines Schlichtemittels zur Behandlung von Glasfasern für glasfaserverstärkten Kunststoff mit geringer Diffusivität (Polyethylenterephthalat (PET), Polycarbonat (PC), Polybutylenterephthalat (PBT), warmaushärtende Polyester und Epoxy-Bisphenol-Vinylester) in Kontakt mit allen Lebensmitteln. In behandelten Glasfasern dürfen die Rückstände des Stoffs nicht über 0,01 mg/kg in Bezug auf den Stoff und 0,06 mg/kg in Bezug auf jedes einzelne Reaktionsprodukt (hydrolierte Monomere und epoxidhaltiges cyclisches Dimer, Trimer und Tetramer) nachweisbar sein.

106975-28-5Isobutan

ja

nein

nein

Nur zur Verwendung als Treibmittel.
1075Montmorillonitton, modifiziert mit Hexadecyltrimethylammoniumbromid

Stand: VO (EU) 2020/1245

ja

nein

nein

Nur zur Verwendung als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 4,0 % in Polymilchsäure-
Kunststoffen, die zur Langzeitlagerung von Wasser bei höchstens Umgebungstemperatur bestimmt sind.
Kann Plättchen in Nanoform ausbilden, die in einer oder zwei Dimensionen dünner als 100 nm sind. Solche Plättchen müssen parallel zur Polymeroberfläche ausgerichtet und vollständig in das Polymer integriert sein.
10761227937-46-3Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit Alpha-hydro-omega-hydroxypoly[oxy(methyl-1,2-ethandiyl)], C10-16-Alkylester

Stand: VO"en (EU) 2023/1442; 2020/1245

ja

nein

nein

0,05Nur zur Verwendung:
  1. als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 0,2 % in Materialien und Gegenständen aus hochschlagfestem Polystyrol, die dazu bestimmt sind, bei höchstens Raumtemperatur mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, einschließlich Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf bis zu 100 °C während einer Dauer von bis zu 2 Stunden. Nicht zur Verwendung im Kontakt mit Lebensmitteln, denen in Anhang III das Simulanz C und/oder D1 zugeordnet ist.
  2. als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 0,025 % in Acrylnitril-Butadien-Styrol-Materialien (ABS) zur Verwendung bei höchstens Raumtemperatur.
1077Titandioxid, oberflächenbehandelt mit fluoridmodifiziertem Aluminiumoxid

Stand: VO (EU) 2020/1245

ja

nein

nein

Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 25,0 %, einschließlich in Nanoform.29


(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)
10783319-31-1Tris(2-ethylhexyl)benzol-1,2,4-tricarboxylat

Stand: VO (EU) 2023/1442

janeinnein1(32)Nur zur Verwendung als Weichmacher zur Herstellung von weichem Polyvinylchlorid.
Nicht zur Verwendung in Kontakt mit Lebensmitteln, die für Säuglinge bestimmt sind 12.
107984731-70-4Bis(2-ethylhexyl) cyclohexan-1,4-dicarboxylat (DEHCH)

Stand: VO (EU) 2023/1627

janeinnein0,05Nur zur Verwendung als Zusatzstoff mit einem Anteil von höchstens 25 Gew.-% in Polyvinylchlorid (PVC), das bei Raumtemperatur oder darunter mit Lebensmitteln in Berührung kommt, denen in Anhang III Tabelle 2 die Lebensmittelsimulanzien A oder B zugeordnet sind.
1080156157-97-0(Triethanolamin-Perchlorat, Natriumsalz) Dimer

Stand: VO (EU) 2023/1442

janeinnein(37)
(38)
Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid in Kontakt mit Lebensmitteln, die unter die Lebensmittelkategorie mit der Referenznummer 01.01.A in Tabelle 2 des Anhangs III fallen.
1081-N,N-Bis(2-hydroxyethyl)stearylamin, teilweise verestert mit gesättigten C16/C18-Fettsäuren

Stand: VO (EU) 2023/1442

janeinnein(7)Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 2 % in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die zur Verpackung von trockenen Lebensmitteln, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Simulanz E zugeordnet ist, durch Lebensmittelunternehmer bestimmt sind.(30)
108252628-03-2Phosphorsäure, gemischte Ester mit 2-Hydroxyethylmethacrylat

Stand: VO (EU) 2023/1442

neinjanein0,05Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 0,35 % zur Herstellung von Polymethylmethacrylat.
SML, berechnet als Summe der Mono-, Di- und Triester der Phosphorsäure und der Mono-, Di-, Tri- und Tetraester der Diphosphorsäure
10832421-28-5Benzophenon-3,3",4,4"-tetra- carbonsäuredianhydrid (BTDA)

Stand: VO (EU) 2023/1442

neinjanein0,05Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 43 % als Comonomer bei der Herstellung von Polyimiden zur Verwendung in Kontakt mit Lebensmitteln, für die in Tabelle 2 des Anhangs III nur die Simulanzien B und/oder D2 bei Temperaturen bis 250 °C festgelegt sind.
1) ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2005 S. 28.

2) ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32.

3) ABl. Nr. L 253 vom 20.09.2008 S. 1.

4) ABl. Nr. L 226 vom 22.09.1995 S. 1.

5) ABl. Nr. L 158 vom 18.06.2008 S. 17.

6) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2012 S. 1).

8) Säugling im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).

9) Diese Beschränkung gilt ab dem 1. Mai 2011 in Bezug auf die Herstellung und ab dem 1. Juni 2011 in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Europäische Union.

10) Säugling im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

11) Kleinkind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

12) Säugling, Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).

2. Gruppenbeschränkung für Stoffe

Tabelle 2, Gruppenbeschränkungen, enthält folgende Angaben:

Spalte 1 (Gruppenbeschränkungs-Nr.): enthält die Identifikationsnummer der Stoffgruppe, für die die Gruppenbeschränkung gilt. Die Nummer ist in Tabelle 1 Spalte 9 dieses Anhangs aufgeführt.

Spalte 2 (FCM-Stoff-Nr.): enthält die eindeutigen Identifikationsnummern der Stoffe, für die die Gruppenbeschränkung gilt. Die Nummer ist in Tabelle 1 Spalte 1 dieses Anhangs aufgeführt.

Spalte 3 (SML (T) [mg/kg]): enthält den für diese Gruppe geltenden gesamten spezifischen Migrationsgrenzwert für die Summe der Stoffe. Er wird ausgedrückt in mg Stoff je kg Lebensmittel. Angabe NN, wenn der Stoff nicht in nachweisbaren Mengen migrieren darf.

Spalte 4 (Spezifikation Gruppenbeschränkung): enthält die Bezeichnung des Stoffes, dessen Molekulargewicht die Grundlage für die Angabe des Ergebnisses bildet.

Tabelle 2 15 16 19 23

(1)(2)(3)(4)
Gruppen-
beschrän-
kungs-Nr.
FCM-
Stoff-
Nr.
SML (T)
[mg/kg]
Spezifikation
Gruppenbeschränkung
(1)128
211
6berechnet als Acetaldehyd
(2)89
227
263
1048
30berechnet als Ethylenglycol
(3)234
248
30berechnet als Maleinsäure
(4)212
435
15berechnet als Caprolactam
(5)137
472
3berechnet als Summe der Stoffe
(6)412
512
513
588
1berechnet als Jod
(7)19
20
1081
1,2berechnet als tertiäres Amin

Stand: VO (EU) 2023/1442
(8)317
318
319
359
431
464
6berechnet als Summe der Stoffe
(9)650
695
697
698
726
0,18berechnet als Zinn
(10)28
29
30
31
32
33
466
582
618
619
620
646
676
736
0,006berechnet als Zinn
(11)66
645
657
1,2berechnet als Zinn
(12)444
469
470
30berechnet als Summe der Stoffe
(13)163
285
1,5berechnet als Summe der Stoffe
(14)294
368
894
5berechnet als Summe der Stoffe und ihrer Oxidationsprodukte
(15)98
196
344
15berechnet als Formaldehyd
(16)407
583
584
599
6berechnet als Bor
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG
(17)4
167
169
198
274
354
372
460
461
475
476
485
490
653
NNberechnet als Isocyanat-Gruppe (NCO)
(18)705
733
0,05berechnet als Summe der Stoffe
(19)505
516
519
10berechnet als SO2
(20)290
386
390
30berechnet als Summe der Stoffe
(21)347
349
5berechnet als Trimellithsäure
(22)70
147
176
218
323
325
365
371
380
425
446
448
456
636
6berechnet als Acrylsäure
(23)150
156
181
183
184
355
370
374
439
440
447
457
482
6berechnet als Methacrylsäure
(24)756
758
5berechnet als Summe der Stoffe
(25)720
747
0,05Summeaus Mono-n-dodecylzinntris(isooctylmercaptoacetat), Di-ndodecylzinnbis(isooctylmercaptoacetat), Mono-dodecylzinntrichlorid und Di-dodecylzinndichlorid), berechnet als Summe aus Mono- und Di-dodecylzinnchlorid
(26)728
729
1,8berechnet als Summe der Stoffe

Stand: VO (EU) 2023/1442
(27)188
291
5berechnet als Isophthalsäure
(28)191
192
785
7,5berechnet als Terephthalsäure
(29)342
672
0,05berechnet als Summe aus 6-Hydroxyhexansäure und Caprolacton
(30)254
344
672
5berechnet als 1,4-Butandiol
(31)73
797
30berechnet als Summe der Stoffe
(32)8
72
73
138
140
157
159
207
242
283
532
670
728
729
775
783
797
798
810
815
1078
1085*
60berechnet als Summe der Stoffe



__
* Diisobutylphthalat, FCM-Stoff Nr. 1085, mit den Synonymen 1,2-Bis(2-methylpropyl)benzol-1,2-dicarboxylat oder DIBP und der CAS-Nummer 84-69-5 ist nicht als zugelassener Stoff in Anhang I aufgeführt. Es kann jedoch als Folge seiner Verwendung als Polymerisationshilfsmittel zusammen mit anderen Phthalaten vorkommen und ist in den Gruppenbeschränkungen mit der Zuordnung FCM-Stoff Nr. 1085 enthalten.

Stand: VO (EU) 2023/1442

(33)

180
874
NNberechnet als Eugenol

(34)

421
988
0,05Berechnet als 1,3-Benzoldimethanamin

(35)

467
744
1059
0,05berechnet als Crotonsäure

(36)

157
159
283
1085*
0,6Summe aus Phthalsäure, Dibutylester (DBP), Diisobutylphthalat (DIBP), Phthalsäure, Benzylbutylester (BBP) und Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester (DEHP), berechnet als DEHP-Äquivalente unter Verwendung der folgenden Gleichung: DBP × 5 + DIBP × 4 + BBP × 0,1 + DEHP × 1.

__
* Siehe Anmerkung zu FCM-Stoff Nr. 1085 in Zeile 32

Stand: VO (EU) 2023/1442

(37)

793
1080
0,05berechnet als Summe von Triethanolamin und des Hydrochlorid-Addukts berechnet als Triethanolamin

Stand: VO (EU) 2023/1442

(38)

822
1080
0,002berechnet als Perchlorat - es gilt Hinweis 4 aus Tabelle 3

Stand: VO (EU) 2023/1442

3. Hinweise zur Konformitätsprüfung

Tabelle 3, Hinweise zur Konformitätsprüfung, enthält folgende Angaben:

Spalte 1 (Hinweis-Nr.): enthält die Identifikationsnummer des Hinweises. Die Nummer ist in Anhang I Spalte 11 dieses Anhangs aufgeführt.

Spalte 2 (Hinweis zur Konformitätsprüfung): enthält die Regeln, die bei der Prüfung auf Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte oder anderer Beschränkungen für den Stoff gelten oder Bemerkungen zu Fällen, in denen die Gefahr der Nichteinhaltung besteht.

Tabelle 3 15 16 17 18 19 20 23

(1)(2)
Hinweis-
Nr.
Hinweise zur Konformitätsprüfung
(1)Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA), bis eine Analysemethode zur Verfügung steht.
(2)Es besteht die Gefahr, dass SML oder OML bei Simulanzien für fette Lebensmittel überschritten wird.
(3)Es besteht die Gefahr, dass die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des mit ihm in Kontakt stehenden Lebensmittels beeinträchtigt und dadurch das fertige Produkt nicht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht.
(4)Die Konformitätsprüfung bei Kontakt mit Fett muss unter Verwendung gesättigter Fettsimulanzien als Simulanz D2 erfolgen.
(5)Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett müssen unter Verwendung von Isooctan als Ersatz für Simulanz D2 (instabil) erfolgen.
(6)Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen überschritten werden.
(7)Wird in Lebensmitteln geprüft, so ist Anhang V Nummer 1.4. zu berücksichtigen.
(8)Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA); QMA = 0,005 mg/6 dm2.
(9)Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA), bis eine Analysemethode für die Migrationsprüfung zur Verfügung steht. Das Verhältnis Oberfläche zu Menge an Lebensmitteln muss geringer als 2 dm2/kg sein.
(10)Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA) im Fall einer Reaktion mit dem Lebensmittel oder Simulanz.
(11)Es ist nur eine Analysemethode zur Bestimmung des Restmonomers im behandelten Füllstoff vorhanden.
(12)Es besteht die Gefahr, dass bei Polyolefinen der SML überschritten wird.
(13)Es gibt nur eine Methode zur Bestimmung des Gehalts im Polymer und eine Methode zur Bestimmung der Ausgangsstoffe in Lebensmittelsimulanzien.
(14)Es besteht die Gefahr, dass der SML bei Kunststoffen überschritten wird, die den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,5 % enthalten.
(15)Es besteht die Gefahr, dass der SML bei Berührung mit Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt überschritten wird.
(16)Es besteht die Gefahr, dass bei Polyethylen niedriger Dichte (LDPE), das den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,3 % enthält und mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommt, der SML überschritten wird.
(17)Es ist nur eine Methode zur Bestimmung des Restgehalts des Stoffes im Polymer vorhanden.
(18)Es besteht die Gefahr, dass bei Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) der SML überschritten wird.
(19)Es besteht die Gefahr, dass in direktem Kontakt mit wässrigen Lebensmitteln bei Ethylvinylalkohol- (EVOH-) und Polyvinylalkohol-(PVOH-) Copolymeren der OML überschritten wird.
(20)Der Stoff enthält Anilin als Verunreinigung; Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II Nummer 2 für primäre aromatische Amine festgelegten Beschränkung ist erforderlich.
(21)Bei Reaktionen mit Lebensmitteln oder Simulanzien ist bei der Konformitätsprüfung auch zu verifizieren, dass die Migrationsgrenzwerte der Hydrolyseprodukte (Formaldehyd und 1,4-Butandiol) nicht überschritten werden.
(22)Bei Verwendung in Materialien und Gegenständen, die mit nicht alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen, für die Anhang III Tabelle 2 das Lebensmittelsimulanz D1 vorsieht, ist für die Konformitätsprüfung statt dem Lebensmittelsimulanz D1 das Lebensmittelsimulanz C zu verwenden.
(23)Wenn das fertige Material oder der fertige Gegenstand, das/der diesen Stoff enthält, in Verkehr gebracht wird, müssen die Belege gemäß Artikel 16 eine ausführliche Beschreibung der Methode enthalten, mit der sich bestimmen lässt, ob die Migration von Oligomeren die Beschränkungen gemäß Tabelle 1 Spalte 10 erfüllt. Diese Methode muss zur Verwendung im Rahmen der Konformitätsprüfung durch eine zuständige Behörde geeignet sein. Ist eine angemessene Methode öffentlich verfügbar, so ist auf diese Methode zu verweisen. Erfordert die Methode eine Kalibrierungsprobe, so ist der zuständigen Behörde auf Anforderung eine hinreichende Probe zur Verfügung zu stellen.
(24)Der Stoff oder seine Hydrolyseprodukte sind zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, und die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 ist sicherzustellen.

(25)

Bei der Verwendung als Wiedererhitzungsmittel in Polyethylenterephthalat (PET) muss die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes nicht überprüft werden; in allen anderen Fällen muss die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes gemäß Artikel 18 überprüft werden; der spezifische Migrationsgrenzwert wird als mg Wolfram/kg Lebensmittel ausgedrückt.

(26)

Die Migration von Stearamid (unter FCM-Stoff-Nr. 306 in Tabelle 1), für das kein spezifischer Migrationsgrenzwert gilt, ist von der Überprüfung der Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes für die Mischung bei der Migration der Mischung ausgenommen.

(27)

Wenn das fertige Material oder der fertige Gegenstand, das bzw. der diesen Stoff enthält und unter anderen als den in Tabelle 1 Spalte 10 Buchstabe a beschriebenen Bedingungen hergestellt wurde, in Verkehr gebracht wird, müssen die Belege gemäß Artikel 16 eine ausführliche Beschreibung der Methode enthalten, mit der sich bestimmen lässt, ob die Migration von Oligomeren die Beschränkungen gemäß Tabelle 1 Spalte 10 Buchstabe b erfüllt. Diese Methode muss zur Verwendung im Rahmen der Konformitätsprüfung durch eine zuständige Behörde geeignet sein. Ist eine angemessene Methode öffentlich verfügbar, so ist auf diese Methode zu verweisen. Erfordert die Methode eine Kalibrierungsprobe, so ist der zuständigen Behörde auf Anforderung eine hinreichende Probe zur Verfügung zu stellen.

(28)

Es gilt eine Nachweisgrenze von 0,002 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz

Stand: VO (EU) 2020/1245

(29)

Bei polaren Polymeren, die im Kontakt mit Lebensmitteln, denen in Anhang III das Simulanz B zugeordnet ist, aufquellen, besteht das Risiko, dass die Migrationsgrenzwerte für Aluminium und Fluorid unter strengen Kontaktbedingungen überschritten werden. Unter Kontaktbedingungen von mehr als 4 Stunden und 100 °C kann diese Überschreitung hoch sein.

Stand: VO (EU) 2020/1245

(30)

Es besteht die Gefahr, dass die Migrationsgrenzwerte überschritten werden; die Migration nimmt mit der Dicke des Kunststoffs, in dem der Stoff enthalten ist, sowie mit abnehmender Polarität des Polymers und mit abnehmendem Veresterungsgrad des Stoffs selbst zu.

Stand: VO (EU) 2023/1442

4. Ausführliche Spezifikation zu den Stoffen

Tabelle 4, ausführliche Spezifikationen zu den Stoffen, enthält folgende Angaben:

Spalte 1 (FCM-Stoff-Nr.): enthält die eindeutige Identifikationsnummer der Stoffe gemäß Anhang I Tabelle 1 Spalte 1, für die die Spezifikation gilt.

Spalte 2 (Ausführliche Spezifikation zum Stoff): enthält die Spezifikation zum Stoff.

Tabelle 4 19

(1)(2)
FCM-
Stoff-Nr.
Ausführliche Spezifikation zum Stoff
744DefinitionDie Copolymere werden durch kontrollierte Fermentation von Alcaligenes eutrophus gewonnen, wobei Mischungen aus Glucose und Propionsäure als Kohlenstoffquellen eingesetzt werden. Der verwendete Organismus wurde nicht gentechnisch gewonnen, sondern entstammt einem einzigen Wildstamm von Alcaligenes eutrophus (H16 NCIMB10442). Die Ausgangsstämme werden gefriergetrocknet in Ampullen gelagert. Anhand der Ausgangsstämme werden Teilstämme für die Herstellung gewonnen, die in flüssigem Stickstoff gelagert werden. Sie dienen der Herstellung von Impfmaterial für den Fermenter. Proben aus dem Fermenter werden täglich mikroskopisch sowie im Hinblick auf morphologische Veränderungen der Kolonien auf unterschiedlichen Nährböden bei verschiedenen Temperaturen untersucht. Die Copolymere werden aus den hitzebehandelten Bakterien durch kontrollierte Digestion der anderen Zellbestandteile, Waschen und Trocknen isoliert. Diese Copolymere werden normalerweise als durch Schmelzen konfektioniertes Granulat mit Zusatzstoffen wie kristallkeimbildenden Mitteln, Weichmachern, Füllstoffen, Stabilisatoren und Pigmenten angeboten, die alle den allgemeinen und besonderen Spezifikationen entsprechen.
Chemische BezeichnungPoly(3-D-hydroxybutyrat-co-3-D-hydroxyvalerianat)
CAS-Nr.0080181-31-3
Strukturformel

wobei n/(m + n) größer als 0 und kleiner gleich 0,25

Durchschnittliches MolekulargewichtMindestens 150.000 Dalton (gemessen durch Gel-Permeations-Chromatografie)
GehaltsbestimmungMindestens 98 % Poly(3-D-hydroxybutyrat-co-3-D-hydroxyvalerianat), ermittelt nach Hydrolyse als Mischung von 3-D-Hydroxybuttersäure und 3-D-Hydroxyvaleriansäure
BeschreibungNach Isolierung weißes bis cremefarbenes Pulver
Eigenschaften

Identifikations- prüfungen:

Löslichkeit

Löslich in Chlorkohlenwasserstoffen (z.B. Chloroform, Dichloromethan), jedoch praktisch unlöslich in Ethanol, aliphatischen Alkanen und Wasser
EinschränkungDer spezifische Migrationsgrenzwert für Crotonsäure beträgt 0,05 mg/kg Lebensmittel.
ReinheitVor dem Granulieren darf der Ausgangsstoff (Copolymerpulver) enthalten:
  • Stickstoff
höchstens 2.500 mg/kg Kunststoff
  • Zink
höchstens 100 mg/kg Kunststoff
  • Kupfer
höchstens 5 mg/kg Kunststoff
  • Blei
höchstens 2 mg/kg Kunststoff
  • Arsen
höchstens 1 mg/kg Kunststoff
  • Chrom
höchstens 1 mg/kg Kunststoff

.

Beschränkungen für Materialien und Gegenstände aus KunststoffAnhang II 16 17 20

Für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff gelten folgende Beschränkungen:

  1. Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen vorbehaltlich der Anmerkungen in Spalte 4 die in Tabelle 1 geführten Stoffe nicht in Mengen abgeben, die die spezifischen Migrationswerte in Spalte 3, angegeben in mg/kg Lebensmittel bzw. Simulanz, überschreiten.

    Die in Tabelle 1 geführten Stoffe dürfen nur im Einklang mit den Anforderungen an die Zusammensetzung nach Maßgabe von Kapitel II verwendet werden. Ist in Kapitel II keine Grundlage für die zulässige Verwendung eines solchen Stoffs festgelegt, darf dieser Stoff vorbehaltlich der in Tabelle 1 genannten Beschränkungen nur als Verunreinigung vorkommen.

    Tabelle 1 Allgemeine Liste der Migrationsgrenzwerte für Stoffe, die aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff migrieren 20

    (1)(2)(3)(4)
    BezeichnungGemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a zugelassene SalzeSML [mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz]Anmerkung
    Aluminiumja1
    Ammoniumja-(1)
    Antimonnein0,04(2)
    ArsenneinND
    Bariumja1
    CadmiumneinND (LOD 0,002)
    Calciumja-(1)
    ChromneinND(3)
    Kobaltja0,05
    Kupferja5
    Europiumja0,05(4)
    Gadoliniumja0,05(4)
    Eisenja48
    Lanthanja0,05(4)
    BleineinND
    Lithiumja0,6
    Magnesiumja-(1)
    Manganja0,6
    QuecksilberneinND
    Nickelnein0,02
    Kaliumja-(1)
    Natriumja-(1)
    Terbiumja0,05(4)
    Zinkja5

    ND: nicht nachweisbar; die Nachweisgrenze wird gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 zugewiesen. LOD: spezifische Nachweisgrenze

    Anmerkungen

    (1)Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 finden auf die Migration Anwendung.
    (2)Es gilt die Anmerkung aus Anhang I Tabelle 1, FCM Nr. 398: Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen überschritten werden.
    (3)Zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung gilt für den Gesamtgehalt an Chrom eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg. Wenn der Unternehmer, der das Material in Verkehr gebracht hat, jedoch gestützt auf die vorhandenen Nachweise belegen kann, dass das Vorhandensein von sechswertigem Chrom in dem Material ausgeschlossen ist, weil es während des gesamten Herstellungsprozesses weder verwendet wird noch sich bildet, gilt für den Gesamtgehalt an Chrom ein Grenzwert von 3,6 mg/kg Lebensmittel.
    (4)Die Lanthanoide Europium, Gadolinium, Lanthan und/oder Terbium können unter folgenden Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a verwendet werden:
    1. Die Summe der Lanthanoide, die in das Lebensmittel oder in die Lebensmittelsimulanz migrieren, überschreitet nicht den spezifischen Migrationsgrenzwert von 0,05 mg/kg; und
    2. die Unterlagen gemäß Artikel 16 umfassen analytische Nachweise, die sich auf eine gut beschriebene Methode zum Nachweis dessen stützen, dass das/die verwendete(n) Lanthanoid(e) in dem Lebensmittel oder in dem Lebensmittelsimulanz in in Ionen aufgespaltener Form vorkommen.
  2. Die primären aromatischen Amine, die in Anhang XVII Anlage 8 zu Eintrag 43 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 aufgeführt sind und für die in Anhang I Tabelle 1 kein Migrationsgrenzwert angegeben ist, dürfen nicht von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien migrieren oder in anderer Weise abgegeben werden. Sie dürfen gemäß Artikel 11 Absatz 4 bei Verwendung von Analysetechniken mit einer Nachweisgrenze von 0,002 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz je einzelnem primärem aromatischem Amin nicht nachweisbar sein.

    In Bezug auf die primären aromatischen Amine, die nicht in Anhang XVII Anlage 8 zu Eintrag 43 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, für die aber in Anhang I kein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben ist, wird die Konformität mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gemäß Artikel 19 geprüft. Die Summe dieser primären aromatischen Amine im Lebensmittel oder im Lebensmittelsimulanz darf jedoch 0,01 mg/kg nicht überschreiten.

1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

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LebensmittelsimulanzienAnhang III

1. Lebensmittelsimulanzien

Für den Nachweis der Konformität von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, werden die nachstehend in Tabelle 1 aufgeführten Lebensmittelsimulanzien zugeordnet.

Tabelle 1: Liste der Lebensmittelsimulanzien 16

LebensmittelsimulanzAbkürzung
Ethanol 10 Vol.-%Lebensmittelsimulanz A
Essigsäure 3 Gew.-%Lebensmittelsimulanz B
Ethanol 20 Vol.-%Lebensmittelsimulanz C
Ethanol 50 Vol.-%Lebensmittelsimulanz D1
Jegliches pflanzliches Öl mit weniger als 1 % unverseifbaren BestandteilenLebensmittelsimulanz D2
Poly(2,6-diphenyl-p-phenylenoxid), 60-80 Mesh, Porengröße 200 nm PartikelgrößeLebensmittelsimulanz E

2. Allgemeine Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien zu Lebensmitteln

Die Lebensmittelsimulanzien A, B und C werden den Lebensmitteln mit hydrophilen Eigenschaften zugeordnet, die hydrophile Stoffe extrahieren können. Lebensmittelsimulanz B ist für Lebensmittel mit einem pH-Wert unter 4,5 zu verwenden. Lebensmittelsimulanz C ist für alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt von bis zu 20 % und für Lebensmittel mit erheblichem Gehalt an organischen Inhaltsstoffen, die das Lebensmittel lipophiler gestalten, zu verwenden.

Die Lebensmittelsimulanzien D1 und D2 werden Lebensmitteln mit lipophilen Eigenschaften zugeordnet, die lipophile Stoffe extrahieren können. Lebensmittelsimulanz D1 ist zu verwenden für alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt über 20 % und für Ölin-Wasser-Emulsionen. Lebensmittelsimulanz D2 ist für Lebensmittel zu verwenden, die an der Oberfläche freie Fette enthalten.

Lebensmittelsimulanz E wird für die Prüfung der spezifischen Migration in trockenen Lebensmittel zugeordnet.

3. Spezifische Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien zu Lebensmitteln im Hinblick auf die Migrationsprüfung von Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind. 16

Zur Prüfung der Migration aus Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, werden die Lebensmittelsimulanzien, die einer bestimmten Lebensmittelkategorie entsprechen, gemäß Tabelle 2 unten ausgewählt.

Zur Prüfung der Migration aus Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, die nicht in Tabelle 2 unten genannt sind, oder mit Kombinationen von Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wird im Falle der Prüfung auf spezifische Migration die allgemeine Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien zu Lebensmitteln gemäß Nummer 2 und im Falle der Prüfung auf Gesamtmigration die Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien gemäß Nummer 4 angewandt.

Tabelle 2 enthält folgende Angaben:

Das Lebensmittelsimulanz, das in der entsprechenden Unterspalte von Spalte 3 mit dem Zeichen "X" versehen ist, wird verwendet zur Prüfung der Migration von Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind.

Bei Lebensmittelkategorien, bei denen in der Unterspalte D2 oder E auf das Zeichen "X" durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl folgt, ist das Ergebnis der Migrationsprüfung zu korrigieren, indem das Ergebnis durch die angegebene Zahl dividiert wird. Zur Feststellung der Konformität wird dann das korrigierte Ergebnis der Prüfung mit dem Migrationsgrenzwert verglichen. Bei Stoffen, die nicht in nachweisbaren Mengen migrieren dürfen, darf das Ergebnis nicht auf diese Weise korrigiert werden.

In der Lebensmittelkategorie 01.04 wird das Lebensmittelsimulanz D2 ersetzt durch 95 %iges Ethanol.

Bei Lebensmittelkategorien, bei denen in der Unterspalte B auf das Zeichen "X" ein "*" folgt, kann die Prüfung in Lebensmittelsimulanz B entfallen, wenn das Lebensmittel einen pH-Wert von über 4,5 aufweist.

Bei Lebensmittelkategorien, bei denen in der Unterspalte D2 auf das Zeichen "X" ein "**" folgt, kann die Prüfung in Lebensmittelsimulanz D2 entfallen, wenn nachgewiesen werden kann, dass kein "Fettkontakt" mit dem Lebensmittelkontaktmaterial aus Kunststoff besteht.

Tabelle 2: Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien nach Lebensmittelkategorie 16

123
Referenz-
nummer
Bezeichnung des LebensmittelsLebensmittelsimulanzien
ABCD1D2E
01Getränke
01.01Alkoholfreie Getränke oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 6 Vol.-%:
A. klare Getränke:

Wasser, Apfelwein, klare einfache oder konzentrierte Frucht- oder Gemüsesäfte, Obstnektar, Limonade, Sirup, Bitter, Kräutertee, Kaffee, Tee, Bier, Softdrinks, Energydrinks und dergleichen, aromatisiertes Wasser, flüssiger Kaffeeextrakt

X (*)X
B. trübe Getränke:

Säfte und Nekar sowie Softdrinks, die Fruchtfleisch enthalten, Most, der Fruchtfleisch enthält, flüssige Schokolade

X (*)X
01.02Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 6 und 20 Vol.- %X
01.03Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 20 Vol. -% sowie alle SahneliköreX
01.04Sonstige: unvergällter EthylalkoholX (*)Ersatz
95 %iges
Ethanol
02Getreide,Getreideerzeugnisse, Feinbackwaren, Kekse, Kuchen und sonstige Backwaren
02.01StärkeX
02.02Getreide, nicht verarbeitet, gepufft, in Flocken (einschließlich Popcorn, Cornflakes und dergleichen)X
02.03Getreidemehl und -grießX
02.04Trockene Teigwaren, z.B. Makkaroni, Spaghetti und ähnliche Erzeugnisse, sowie frische NudelnX
02.05Feinbackwaren, Kekse, Kuchen, Brot und andere Backwaren, trocken:
A. Mit Fettstoffen an der OberflächeX/3
B. SonstigeX
02.06Feingebäck, Kuchen, Brot, Teig und sonstige Backwaren, frisch:
A. Mit Fettstoffen an der OberflächeX/3
B. SonstigeX
03Schokolade, Zucker und daraus gewonnene Erzeugnisse
Zuckerwaren
03.01Schokolade, mit Schokolade umhüllte Erzeugnisse, Schokoladeersatz und mit Schokoladeersatz umhüllte ErzeugnisseX/3
03.02Zuckerwaren:
A. In fester Form:
I.Mit Fettstoffen an der OberflächeX/3
II.SonstigeX
B. In Teigform:
I.Mit Fettstoffen an der OberflächeX/2
II.FeuchtX
03.03Zucker und Zuckererzeugnisse:
A. In fester Form: Kristall oder PulverX
B. Molassen, Zuckersirup, Honig und dergleichenX
04Obst, Gemüse und daraus gewonnene Erzeugnisse
04.01Früchte, frisch oder gekühlt:
A. ungeschält und nicht geschnittenX/10
B. geschält und/oder geschnittenXX (*)
04.02Verarbeitete Früchte:
A. Trocken- oder Dörrobst, ganz, in Scheiben ge- schnitten, Mehl oder PulverX
B. Früchte in Form von Püree, Konserven, Pasten oder im eigenen Saft oder in Zuckersirup (Konfitüre, Kompott und ähnliche Erzeugnisse)X (*)X
C. In Flüssigkeit haltbar gemachte Früchte:
I.In ölhaltigem MediumX
II. In alkoholhaltigem MediumX
04.03Schalenfrüchte (Erdnüsse, Esskastanien, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Pinienkerne und dergleichen):
A. Geschält, getrocknet, in Flocken oder in Pulver- formX
B. Geschält und geröstetX
C. In Pasten- oder CremeformXX
04.04Gemüse, frisch oder gekühlt:
A. ungeschält und nicht geschnittenX/10
B. geschält und/oder geschnittenXX (*)
04.05Verarbeitetes Gemüse:X
A. Trocken- oder Dörrgemüse, ganz, in Scheiben geschnitten oder in Form von Mehl oder Pulver
B. (entfällt)
C. Gemüse in Form von Püree, Konserven, Pasten oder im eigenen Saft (einschließlich in Essig und in Lake)X (*)X
D. Haltbar gemachtes Gemüse:
I. In ölhaltigem Medium
XX
II. In alkoholhaltigem Medium
X
05Fette und Öle
05.01Tierische und pflanzliche Fette und Öle, natürlich oder behandelt (einschließlich Kakaobutter, Schmalz, Butterschmalz)X
05.02Margarine, Butter und andere Fette und Öle aus Wasserin-Öl-EmulsionenX/2
06Tierische Erzeugnisse und Eier
06.01Fisch:
A. Frisch, gekühlt, verarbeitet, gesalzen oder geräuchert, einschließlich FischeierXX/3 (**)
B. Haltbar gemachter Fisch
I. In ölhaltigem Medium
XX
II. In wässrigem Medium
X (*)X
06.02Schalentiere und Weichtiere (einschließlich Austern, essbare Miesmuscheln, Schnecken):
A Frisch in der Schale
BOhne Schale, verarbeitet, in der Schale verarbeitet oder gekocht
I. In öligem Medium
XX
II. In wässrigem Medium
X (*)X
06.03Fleisch aller Tierarten (einschließlich Geflügel und Wild):
A. Frisch, gekühlt, gesalzen, geräuchertXX/4 (**)
B. Verarbeitete Fleischerzeugnisse (z.B. Schinken, Salami, Speck, Wurst und sonstige) oder in Pasten- oder CremeformXX/4 (**)
C. Gebeizte Fleischerzeugnisse in ölhaltigem MediumXX
06.04Haltbar gemachtes Fleisch:
A. In fett- oder ölhaltigem MediumXX/3
B. In wässrigem MediumX (*)X
06.05Ganze Eier, Eigelb, Eiweiß:
A. In Pulverform oder getrocknet oder gefrorenX
B. Flüssig und gekochtX
07Milcherzeugnisse
07.01Milch
A. Milch und Getränke auf Milchbasis, Vollmilch, teilweise getrocknet und entrahmt oder teilweise entrahmtX
B. Milchpulver einschließlich Säuglingsanfangsnahrung (auf Grundlage von Vollmilchpulver)X
07.02Fermentierte Milch wie Joghurt, Buttermilch und ähnliche ErzeugnisseX (*)X
07.03Rahm und SauerrahmX (*)X
07.04Käse:
A. Ganz, mit nicht essbarer Rinde

B. Natürlicher Käse ohne Rinde oder mit essbarer Rinde (Gouda, Camembert und dergleichen) sowie Schmelzkäse

X/3 (**)X
C. Verarbeiteter Käse (Weichkäse, Hüttenkäse und ähnliche)X (*)X
D. Haltbar gemachter Käse:
I. In ölhaltigem Medium
XX
II. In wässrigem Medium (Feta, Mozarella und ähnliche)
X (*)X
08Verschiedene Erzeugnisse
08.01EssigX
08.02Gebratene oder geröstete Lebensmittel:
A. Bratkartoffeln, Fettgebackenes und dergleichenXX/5
B. Tierischen UrsprungsXX/4
08.03Zubereitungen zum Herstellen von Suppen, Brühen, Soßen, in flüssiger, fester oder Pulverform (Extrakte, Konzentrate); zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Fertiggerichte einschließlich Hefe und Triebmittel:
A. In Pulverform oder getrocknet:
I.Von fettiger Beschaffenheit
X/5
II.Sonstige
X
B. In jeglicher anderen Form als in Pulverform oder getrocknet:
I.Von fettiger Beschaffenheit
XX (*)X/3
II.Sonstige
X (*)X
08.04Soßen:
A. Von wässriger BeschaffenheitX (*)X
B. Von fettiger Beschaffenheit, z.B. Majonäse, So- ßen auf Majonäsebasis, Salatsoße und sonstige Öl-Wasser-Mischungen, z.B. Soßen auf KokosnussbasisXX (*)X
08.05Senf(ausgenommen Senf in Pulverform der Nummer 08.14)XX (*)X/3 (**)
08.06Sandwiches, geröstete Brotpizza und dergleichen, die Lebensmittel jeglicher Art enthalten:

A. Mit Fettstoffen an der Oberfläche

XX/5
B. SonstigeX
08.07SpeiseeisX
08.08Getrocknete Lebensmittel:
A. Mit Fettstoffen an der OberflächeX/5
B. SonstigeX
08.09Tiefgekühlte oder tiefgefrorene LebensmittelX
08.10Eingedickte Extrakte mit einem Alkoholgehalt von mindestens 6 Vol.- %X (*)X
08.11Kakao:
A. Kakaopulver, einschließlich entöltem und stark entöltem KakaopulverX
B. KakaomasseX/3
08.12Kaffee, geröstet oder nicht geröstet, entkoffeiniert oder löslich, Kaffeeersatz, in Körner- oder PulverformX
08.13Aromatische Kräuter und sonstige Kräuter, z.B. Kamille, Malve, Minze, Tee, Lindenblüte und andereX
08.14Gewürze und Würzmittel in natürlichem Zustand, z.B. Zimt, Gewürznelken, Senfpulver, Pfeffer, Vanille, Safran, Salz und andereX
08.15Gewürze und Würzmittel in ölhaltigem Medium, z.B. Pesto, CurrypasteX

4. Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien zur Prüfung der Gesamtmigration 17

Für Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts werden Lebensmittelsimulanzien gemäß Tabelle 3 verwendet.

Tabelle 3 Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien zum Nachweis der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts 19

Betroffene LebensmittelLebensmittelsimulanzien, in denen die Prüfung durchzuführen ist
Alle Arten von Lebensmitteln
  1. Destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität oder Lebensmittelsimulanz A;
  2. Lebensmittelsimulanz B und
  3. Lebensmittelsimulanz D2.
Alle Arten von Lebensmitteln außer säurehaltigen Lebensmitteln
  1. Destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität oder Lebensmittelsimulanz A und
  2. Lebensmittelsimulanz D2
Alle wässrigen und alkoholischen Lebensmittel und alle Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert ≥ 4,5Lebensmittelsimulanz D1
Alle wässrigen und alkoholischen Lebensmittel und alle Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert < 4,5Lebensmittelsimulanz D1 und Lebensmittelsimulanz B
Alle wässrigen Lebensmittel und alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 %Lebensmittelsimulanz C
Alle wässrigen und säurehaltigen Lebensmittel und alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 %
  1. Lebensmittelsimulanz C und
  2. Lebensmittelsimulanz B"

5. Allgemeine Ausnahmeregelung für die Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien 16

Abweichend von der Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien gemäß den Nummern 2 bis 4 dieses Anhangs reicht in dem Fall, dass Prüfungen mit mehreren Lebensmittelsimulanzien erforderlich sind, ein einziges Lebensmittelsimulanz aus, wenn auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Verfahren beruhende Erkenntnisse belegen, dass dieses Simulanz unter den gemäß Anhang V Kapitel 2 und 3 ausgewählten einschlägigen Zeit- und Temperaturbedingungen das strengste Lebensmittelsimulanz für das zu prüfende Material bzw. den zu prüfenden Gegenstand ist.

In solchen Fällen muss die wissenschaftliche Grundlage für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung Bestandteil der gemäß Artikel 16 dieser Verordnung vorzulegenden Belege sein.

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KonformitätserklärungAnhang IV 16 17 20

Die in Artikel 15 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:

  1. Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Konformitätserklärung ausstellt;
  2. Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff oder Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung oder die Stoffe herstellt oder einführt, die zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmt sind;
  3. Identität der Materialien, Gegenstände, Produkte aus Zwischenstufen der Herstellung oder der Stoffe, die zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmt sind;
  4. Datum der Erklärung;
  5. Bestätigung, dass die Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff, die Produkte aus Zwischenstufen der Herstellung oder die Stoffe die relevanten Anforderungen erfüllen, die in der vorliegenden Verordnung sowie in Artikel 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 15 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegt sind;
  6. ausreichende Informationen zu den verwendeten Stoffen oder deren Abbauprodukten, für welche die Anhänge I und II der Verordnung Beschränkungen und/oder Spezifikationen enthalten, damit auch die nachgelagerten Unternehmer die Einhaltung der Verordnung sicherstellen können;
    Auf der Ebene von Zwischenstufen umfassen diese Angaben die Benennung und die Menge der Stoffe im Zwischenmaterial,
  7. ausreichende Informationen über die Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Beschränkung unterliegt, gewonnen aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen über deren spezifische Migrationswerte sowie gegebenenfalls über Reinheitskriterien gemäß den Richtlinien 2008/60/EG, 95/45/EG und 2008/84/EG, damit der Anwender dieser Materialien oder Gegenstände die einschlägigen EU-Vorschriften oder, falls solche fehlen, die für Lebensmittel geltenden nationalen Vorschriften einhalten kann;
  8. Spezifikationen zur Verwendung des Materials oder Gegenstands, z.B.:
    1. Art oder Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen soll(en);
    2. Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Berührung mit dem Lebensmittel;
    3. das höchste Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen gemäß den Artikeln 17 und 18 die Konformität festgestellt wurde, oder gleichwertige Informationen;
  9. falls in einem mehrschichtigen Material oder Gegenstand eine funktionelle Barriere verwendet wird: Bestätigung, dass das Material oder der Gegenstand den Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 2, 3 und 4 oder des Artikels 14 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung entspricht.

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KonformitätsprüfungAnhang V 20

Für die Prüfung der Konformität der Migration aus Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus Kunststoff gelten folgende Regelungen.

Kapitel 1
Prüfung von Materialien und Gegenständen, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, auf spezifische Migration

1.1. Probenvorbereitung

Das Material oder der Gegenstand ist wie auf der Verpackung angegeben oder - falls keine Angaben gemacht werden - unter für das verpackte Lebensmittel angemessenen Bedingungen zu lagern. Der Kontakt zwischen Lebensmittel und dem Material oder Gegenstand ist vor Ablauf der Haltbarkeit oder demjenigen Datum zu lösen, bis zu dem das Erzeugnis nach Herstellerangaben aus Qualitäts- oder Sicherheitsgründen verwendet werden sollte.

1.2. Prüfungsbedingungen

Das Lebensmittel ist gemäß den Zubereitungsangaben auf der Verpackung zu behandeln, wenn es in der Verpackung zubereitet werden soll. Die Teile des Lebensmittels, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, sind zu entfernen und zu verwerfen. Der Rest wird homogenisiert und auf Migration untersucht. Die Untersuchungsergebnisse sind stets auf Grundlage der zum Verzehr bestimmten Masse des Lebensmittels in Berührung mit dem Lebensmittelkontaktmaterial anzugeben.

1.3. Analyse der migrierten Stoffe

Die spezifische Migration wird im Lebensmittel anhand einer Analysemethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 untersucht.

1.4. Berücksichtigung von Stoffen aus anderen Quellen 16

Ergeben sich im Zusammenhang mit der Lebensmittelprobe Belege dafür, dass ein Stoff teilweise oder vollständig aus einer Quelle bzw. aus Quellen stammt, die nicht mit dem zu prüfenden Material oder Gegenstand identisch ist/sind, so sind die Prüfungsergebnisse um die Menge dieses aus der/den anderen Quelle(n) stammenden Stoffes zu korrigieren, bevor sie mit dem betreffenden spezifischen Migrationsgrenzwert verglichen werden.

Kapitel 2
Prüfung von Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, auf spezifische Migration
20

2.1. Prüfungsmethode

Bei Lebensmitteln wird die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte unter den für die tatsächliche Verwendung vorhersehbaren extremsten Zeit- und Temperaturbedingungen unter Berücksichtigung der Absätze 1.4, 2.1.1, 2.1.6 und 2.1.7 geprüft.

Bei Lebensmittelsimulanzien wird die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte anhand konventioneller Migrationsprüfungen gemäß den Absätzen 2.1.1 bis 2.1.7 geprüft.

2.1.1. Probenvorbereitung

Das Material oder der Artikel wird gemäß den beigefügten Anweisungen oder den Angaben in der Konformitätserklärung behandelt.

Die Migration wird anhand des Materials oder Gegenstands oder, wenn dies nicht durchführbar ist, anhand eines dem Material oder Gegenstand entnommenen Probeexemplars oder anhand eines für dieses Material oder diesen Gegenstand repräsentativen Probeexemplars bestimmt. Für jedes Lebensmittelsimulanz oder jede Lebensmittelart wird ein neues Probeexemplar verwendet. Es werden nur diejenigen Teile der Probe, die bei tatsächlicher Verwendung dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, mit dem Lebensmittelsimulanz oder dem Lebensmittel in Berührung gebracht.

2.1.2. Wahl des Lebensmittelsimulanz

Diejenigen Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit allen Arten von Lebensmitteln in Berührung zu kommen, werden mit den Lebensmittelsimulanzien A, B und D2 geprüft. Sind keine Stoffe vorhanden, die möglicherweise mit sauren Lebensmittelsimulanzien oder Lebensmitteln reagieren, so kann die Prüfung mit Lebensmittelsimulanz B entfallen.

Materialien und Gegenstände, die nur für besondere Arten von Lebensmitteln bestimmt sind, werden mit den in Anhang III für die Lebensmittelarten angegebenen Lebensmittelsimulanzien geprüft.

2.1.3. Kontaktbedingungen bei Verwendung von Lebensmittelsimulanzien 16 20

Die Probe wird mit dem Lebensmittelsimulanz auf eine Weise in Berührung gebracht, die die ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen hinsichtlich Kontaktdauer (Tabelle 1) und Kontakttemperatur (Tabelle 2) darstellt.

Abweichend von den in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Bedingungen gelten folgende Regeln:

  1. Wird festgestellt, dass die Durchführung der Prüfungen unter den kombinierten Kontaktbedingungen der Tabellen 1 und 2 physikalische oder sonstige Veränderungen im Probeexemplar verursacht, die unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen für die Verwendung des zu prüfenden Materials oder Gegenstands nicht auftreten, so sind die Migrationsprüfungen unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen durchzuführen, unter denen diese physikalischen oder sonstigen Veränderungen nicht auftreten;
  2. wird das Material oder der Gegenstand während seiner vorgesehenen Verwendung ausschließlich unter genau gesteuerten Zeit- und Temperaturbedingungen in Anlagen für die Lebensmittelverarbeitung eingesetzt, und zwar entweder als Teil der Lebensmittelverpackung oder als Teil der Anlage selbst, so kann die Prüfung unter den ungünstigsten vorhersehbaren Kontaktbedingungen durchgeführt werden, die während der Verarbeitung des Lebensmittels in dieser Anlage auftreten können;
  3. ist das Material oder der Gegenstand ausschließlich für den Einsatz bei Heißabfüllung vorgesehen, so ist nur eine zweistündige Prüfung bei 70 °C durchzuführen. Ist das Material oder der Gegenstand jedoch auch zur Lagerung bei Raumtemperatur oder darunter vorgesehen, so gelten abhängig von der Lagerungszeit die in den Tabellen 1 und 2 des vorliegenden Abschnitts sowie die in Abschnitt 2.1.4 festgelegten Prüfungsbedingungen.
  4. wenn das Material oder der Gegenstand aus Kunststoff, das bzw. der dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und dessen Konformität zu prüfen ist, in seiner endgültigen Anwendung Bestandteil einer Anlage oder eines Geräts für die Verarbeitung von Lebensmitteln oder eines Teils davon wird, können die Migrationsprüfungen auf die Weise durchgeführt werden, dass die spezifische Migration in das Lebensmittel oder das Lebensmittelsimulanz, das mit der gesamten Anlage oder dem gesamten Gerät hergestellt oder verarbeitet wird, ermittelt wird, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:

    Wenn die Migrationsprüfung unter den vorgenannten Bedingungen durchgeführt wird und der Übergang von Bestandteilen aus der Anlage oder dem Gerät als Ganzes nicht die Migrationsgrenzwerte überschreitet, gelten die Kunststoffteile oder -materialien in der Anlage oder in dem Gerät als mit Artikel 11 Absatz 1 konform.

    Die Prüfung der zur Lagerung oder Ausgabe verwendeten Teile, wie Tanks, Behältern, Kapseln oder Pads, erfolgt unter Bedingungen, die für ihre Verwendung repräsentativ sind und umfasst die vorhersehbaren Bedingungen der Lagerung des Lebensmittels in diesen Teilen.

    In den Belegen nach Maßgabe von Artikel 16 wird deutlich dokumentiert, dass die Prüfung anhand der gesamten Anlage oder des gesamten Geräts für die Verarbeitung und/oder Herstellung von Lebensmitteln oder von Teilen davon erfolgt ist. Es wird darin belegt, dass die Prüfung repräsentativ für ihre vorhersehbare Verwendung war, und angegeben, für welche Stoffe die Migrationsprüfung durchgeführt wurde, und es werden alle Ergebnisse der Prüfung angegeben. Der Hersteller einzelner Kunststoffteile gewährleistet bei den Stoffen, für die in der Verordnung festgelegt ist, dass ihre Migration gemäß Artikel 11 Absatz 4 bei einer spezifischen Nachweisgrenze nicht nachweisbar sein darf, dass keine Migration stattfindet.

    In den Unterlagen zum Nachweis der Konformität, die dem Hersteller der fertigen Anlage oder des fertigen Geräts im Einklang mit der Verordnung vorgelegt werden, werden alle Stoffe geführt, für die Migrationsgrenzwerte gelten, die bei der vorhersehbaren Verwendung des gelieferten Teils oder Materials überschritten werden könnten.

    Wenn das Ergebnis nicht mit der Verordnung in Einklang steht, wird anhand der Nachweise oder analytischer Prüfungen festgestellt, ob die Quelle der Nichtkonformität ein Kunststoffteil ist, für das die Verordnung gilt, oder ein Teil, das aus einem anderen Material hergestellt wurde, für das die Verordnung nicht gilt. Unbeschadet Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004 wird die Nichtkonformität mit der Verordnung nur dann festgestellt, wenn die Migration aus einem Kunststoffteil herrührt.

Wenn es im Falle von Lebensmittelsimulanz D2 technisch nicht möglich ist, Bedingungen herzustellen, die für die ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Materials oder Gegenstands repräsentativ sind, so sind Migrationsprüfungen unter Verwendung von 95 %igem Ethanol und Isooctan durchzuführen. Wenn die Temperatur unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen 100 °C übersteigt, ist zusätzlich eine Migrationsprüfung mit Lebensmittelsimulanz E durchzuführen. Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird anhand der Ergebnisse derjenigen Prüfung festgestellt, bei der die höchste spezifische Migration auftritt.

Tabelle 1: Wahl der Prüfungsdauer 16 16a

Kontaktdauer bei ungünstigster vorhersehbarer VerwendungFür die Prüfung zu wählende Dauer
t ≤ 5 min5 min
5 min < t ≤ 0,5 h0,5 h
0,5 h < t ≤ 1 h1 h
1 h < t ≤ 2 h2 h
2 h < t ≤ 6 h6 h
6 h < t ≤ 24 h24 h
1 d < t ≤ 3 d3 d
3 d < t ≤ 30 d10 d
Mehr als 30 dSiehe besondere Bedingungen

Tabelle 2: Wahl der Prüftemperatur 16

Ungünstigste vorhersehbare KontakttemperaturFür die Prüfung zu wählende Kontakttemperatur
T ≤ 5 °C5 °C
5 °C < T ≤ 20 °C20 °C
20 °C < T ≤ 40 °C40 °C
40 °C < T ≤ 70 °C70 °C
70 °C < T ≤ 100 °C100 °C oder Rückflusstemperatur
100 °C < T ≤ 121 °C121 °C *
121 °C < T ≤ 130 °C130 °C *
130 °C < T ≤ 150 °C150 °C *
150 °C < T < 175 °C175 °C *
175 °C < T ≤ 200 °C200 °C *
T > 200 °C225 °C *
*) Diese Temperatur ist nur bei den Lebensmittelsimulanzien D2 und E zu verwenden. Für Anwendungen unter Druck und Erhitzung kann die Migrationsprüfung unter Druck bei der entsprechenden Temperatur durchgeführt werden. Bei den Lebensmittelsimulanzien A, B, C oder D1 kann die Prüfung durch eine Prüfung bei 100 °C oder bei Rückflusstemperatur mit einer viermal so langen Dauer wie entsprechend den Bedingungen in Tabelle 1 ausgewählt ersetzt werden.

2.1.4. Besondere Bedingungen für eine Kontaktdauer von mehr als 30 Tagen bei Raumtemperatur und darunter 16

Bei einer Kontaktdauer von mehr als 30 Tagen (Langzeitlagerung) bei Raumtemperatur und darunter ist das Probeexemplar unter den Bedingungen einer beschleunigten Prüfung bei erhöhter Temperatur höchstens 10 Tage lang bei 60 °C zu prüfen 1.

  1. Die Prüfung bei 20 °C und 10 Tagen Dauer deckt jegliche Lagerzeiten bei Tiefkühlbedingungen ab. Diese Prüfung kann den Einfrier- und Auftauprozess umfassen, wenn durch die Kennzeichnung oder sonstige Angaben sichergestellt ist, dass die Temperatur von 20 °C nicht überschritten wird und die Temperatur von -15 °C während der vorhersehbaren vorgesehenen Verwendung des Materials oder Gegenstands nicht länger als insgesamt 1 Tag überschritten wird.
  2. Die Prüfung bei 40 °C und 10 Tagen Dauer deckt jede Lagerungsdauer unter Kühlungs- und Tiefkühlungsbedingungen ab, einschließlich Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf 70 °C ≤ T ≤ 100 °C während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten.
  3. Die Prüfung bei 50 °C und 10 Tagen Dauer deckt jede Lagerungsdauer von bis zu 6 Monaten bei Raumtemperatur ab, einschließlich Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf 70 °C ≤ T ≤ 100 °C während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten.
  4. Die Prüfung bei 60 °C und 10 Tagen Dauer deckt die Lagerungsdauer über 6 Monate bei Raumtemperatur und darunter ab, einschließlich Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf 70 °C ≤ T ≤ 100 °C während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten.
  5. Bei Lagerung bei Raumtemperatur können die Prüfungsbedingungen auf 10 Tage bei 40 °C verringert werden, wenn durch wissenschaftliche Erkenntnisse belegt ist, dass die Migration des jeweiligen Stoffes im Polymer unter dieser Prüfungsbedingung ein Gleichgewicht erreicht hat.
  6. Falls die ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nicht durch die unter den Buchstaben a bis e genannten Prüfungsbedingungen abgedeckt werden, sind die Bedingungen für Prüfdauer und -temperatur auf Grundlage folgender Formel festzulegen:

    t2 = t1 * Exp (9627 * (1/T2 - 1/T1))

    t1 ist die Kontaktdauer

    t2 ist die Prüfdauer

    T1 ist die Kontakttemperatur in Kelvin. Bei Lagerung bei Raumtemperatur ist diese auf 298 K (25 °C) festgelegt. Unter Kühlungsbedingungen ist sie auf 278 K (5 °C) festgelegt. Bei Lagerung unter Tiefkühlungsbedingungen ist sie auf 258 K (- 15 °C) festgelegt.

    T2 ist die Prüftemperatur in Kelvin.

2.1.5. Besondere Bedingungen für Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur 16

Ist ein Material oder Gegenstand für verschiedene Anwendungen unter verschiedenen Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur bestimmt, so ist die Prüfung auf diejenigen Prüfungsbedingungen zu beschränken, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als die strengsten anerkannt sind.

Ist das Material oder der Gegenstand für eine Anwendung im Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt, bei der es/er nacheinander einer Kombination von mindestens zwei Kontaktdauern und -temperaturen ausgesetzt ist, so wird das Probeexemplar bei der Migrationsprüfung nacheinander allen für die Probe geltenden ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen unter Verwendung derselben Portion des Lebensmittelsimulanz unterworfen.

2.1.6. Mehrwegmaterialien und -gegenstände 16 20

Ist das Material oder der Gegenstand dazu bestimmt, wiederholt mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, so wird die Migrationsprüfung/werden die Migrationsprüfungen dreimal an ein und derselben Probe unter Verwendung einer jeweils anderen Portion des Lebensmittelsimulanz durchgeführt. Die spezifische Migration darf bei der zweiten Prüfung nicht den Wert überschreiten, der bei der ersten Prüfung ermittelt wurde, und bei der dritten Prüfung darf die spezifische Migration nicht den Wert überschreiten, der bei der zweiten Prüfung ermittelt wurde.

Die Konformität des Materials oder des Gegenstands wird dann anhand der Migration geprüft, die bei der dritten Prüfung ermittelt wurde, sowie anhand der Stabilität des Materials und des Gegenstands von der ersten bis zur dritten Migrationsprüfung. Die Stabilität des Materials gilt als unzureichend, wenn bei einer der drei Migrationsprüfungen eine Migration oberhalb der Nachweisgrenze festgestellt wird und wenn sie von der ersten bis zur dritten Migrationsprüfung ansteigt. Im Fall der unzureichenden Stabilität wird die Konformität des Materials selbst dann nicht festgestellt, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert bei keiner der drei Prüfungen überschritten wird.

Liegt ein schlüssiger wissenschaftlicher Nachweis dafür vor, dass der Migrationswert bei der zweiten und der dritten Prüfung sinkt, und werden die Migrationsgrenzwerte bei der ersten Prüfung nicht überschritten, so ist keine weitere Prüfung erforderlich.

Unbeschadet der obigen Bestimmungen ist ein Material oder Gegenstand in keinem Fall als mit dieser Verordnung konform einzustufen, wenn bei der ersten Prüfung ein Stoff nachgewiesen wird, der nicht migrieren darf oder nicht in gemäß Artikel 11 Absatz 4 nachweisbaren Mengen abgegeben werden darf.

2.1.7. Analyse der migrierenden Stoffe

Am Ende der vorgeschriebenen Kontaktdauer wird die spezifische Migration im Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz unter Verwendung einer Analysemethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 untersucht.

2.1.8. Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA)

Für Stoffe, die im Lebensmittelsimulanz oder Lebensmittel instabil sind oder für die keine angemessene Analysemethode zur Verfügung steht, wird in Anhang I angegeben, dass die Konformitätsprüfung durch Prüfung des Restgehalts je 6 dm2 Berührungsfläche vorzunehmen ist. Bei Materialien und Gegenständen mit einem Fassungsvermögen zwischen 500 ml und 10 l wird die tatsächliche Berührungsfläche herangezogen. Bei Materialien und Gegenständen mit einem Fassungsvermögen unter 500 ml oder über 10 l sowie bei Gegenständen, bei denen die Berechnung der tatsächlichen Berührungsfläche nicht durchführbar ist, wird die Berührungsfläche mit 6 dm2 je kg Lebensmittel angenommen.

2.2. Screeningverfahren 16

Für das Screening eines Materials oder Gegenstands auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte kann jedes der nachfolgenden Verfahren angewandt werden, das als mindestens genauso streng wie die unter 2.1 beschriebene Prüfungsmethode angesehen wird.

2.2.1. Ersetzung der spezifischen Migration durch die Gesamtmigration

Beim Screening auf spezifische Migration nichtflüchtiger Stoffe kann die Gesamtmigration unter Prüfungsbedingungen bestimmt werden, die mindestens so streng sind wie diejenigen für die spezifische Migration.

2.2.2. Restgehalt

Beim Screening auf die spezifische Migration kann das Migrationspotenzial auf Grundlage des Restgehalts des Stoffes im Material oder Gegenstand unter Annahme der vollständigen Migration berechnet werden.

2.2.3. Migrationsmodellberechnung 16

Beim Screening auf spezifische Migration kann das Migrationspotenzial auf Grundlage des Restgehalts des Stoffes im Material oder Gegenstand unter Anwendung allgemein anerkannter, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierender Diffusionsmodelle berechnet werden, die so angelegt sind, dass die tatsächlichen Migrationswerte niemals unterschätzt werden.

2.2.4. Ersatz für Lebensmittelsimulanzien 16

Beim Screening auf spezifische Migration können Lebensmittelsimulanzien durch Ersatzlebensmittelsimulanzien ersetzt werden, wenn wissenschaftlich belegt ist, dass die Migration bei den Ersatzlebensmittelsimulanzien mindestens genauso hoch ist wie die Migration, die beim Einsatz der in Abschnitt 2.1.2 festgelegten Lebensmittelsimulanzien entsteht.

2.2.5. Einzige Prüfung im Falle aufeinanderfolgender Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur16

Ist das Material oder der Gegenstand für eine Anwendung im Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt, bei der es/er nacheinander mindestens zwei Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur ausgesetzt ist, so kann auf Basis der höchsten zu prüfenden Kontakttemperatur gemäß den Abschnitten 2.1.3 und/oder 2.1.4 unter Anwendung der Formel in Abschnitt 2.1.4 Buchstabe f eine einzige Kontaktdauer für die Migrationsprüfung festgelegt werden. Die Begründung dafür, dass die so festgelegte einzige Prüfung mindestens genauso streng ist wie alle Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur zusammengenommen, ist in den in Artikel 16 genannten Belegen zu dokumentieren.

Kapitel 3
Prüfung auf Gesamtmigration
20

Die Prüfung auf Gesamtmigration ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Standardprüfungsbedingungen durchzuführen.

3.1. Standardprüfungsbedingungen

Die Prüfung auf Gesamtmigration von Materialien und Gegenständen, die für die in Tabelle 3 Spalte 3 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen vorgesehen sind, wird für die in Spalte 2 festgelegte Dauer bei der in Spalte 2 festgelegten Temperatur durchgeführt. Die Prüfung OM5 kann entweder 2 Stunden lang bei 100 °C (Lebensmittelsimulanz D2) oder bei Rückfluss (Lebensmittelsimulanzien A, B, C, D1) oder 1 Stunde lang bei 121 °C durchgeführt werden. Das Lebensmittelsimulanz ist gemäß Anhang III auszuwählen.

Wird festgestellt, dass die Durchführung der Prüfungen unter den Kontaktbedingungen der Tabelle 3 physikalische oder sonstige Veränderungen im Probeexemplar verursacht, die unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen für die Verwendung des zu prüfenden Materials oder Gegenstands nicht auftreten, sind die Migrationsprüfungen unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen durchzuführen, unter denen diese physikalischen oder sonstigen Veränderungen nicht auftreten.

Tabelle 3 Standardbedingungen für die Prüfung der Gesamtmigration 16 16a 20

Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Prüfung NummerKontaktdauer in Tagen [d] oder Stunden [h] bei Kontakttemperatur in [°C] zu PrüfzweckenVorgesehene Lebensmittelkontaktbedingungen
OM030 min bei 40 °CJeglicher Lebensmittelkontakt bei kalter oder bei Umgebungstemperatur während einer kurzen Dauer (≤ 30 Minuten).
OM110 d bei 20 °CJeglicher Lebensmittelkontakt unter Tiefkühlungs- und Kühlungsbedingungen.
OM210 d bei 40 °CJegliche Langzeitlagerung bei höchstens Raumtemperatur, einschließlich Verpackung mittels Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf eine Temperatur T, wobei 70 °C ≤ T ≤ 100 °C, während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten.
OM32 h bei 70 °CJegliche Lebensmittelkontaktbedingungen, die Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf eine Temperatur T umfassen, wobei 70 °C ≤ T ≤ 100 °C während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten, woran sich keine Langzeitlagerung bei Raumtemperatur oder unter Kühlung anschließt.
OM4

1 h bei 100 °C oder bei Rückfluss

Hochtemperaturanwendungen für alle Arten von Lebensmitteln bei einer Temperatur von bis zu 100 °C.
OM5

2 h bei 100 °C oder bei Rückfluss oder alternativ 1 h bei 121 °C

Hochtemperaturanwendungen bis zu 121 °C.
OM6

4 h bei 100 °C oder bei Rückfluss

Jegliche Lebensmittelkontaktbedingungen mit einer Temperatur über 40 °C und mit Lebensmitteln, für die laut Anhang III Nummer 4 die Simulanzien A, B, C oder D1 vorgesehen sind.
OM72 h bei 175 °CHochtemperaturanwendungen mit fetthaltigen Lebensmitteln, bei denen die Bedingungen von OM5 überschritten werden.

Unter die Prüfung OM 7 fallen auch die für OM0, OM1, OM 2, OM3, OM4 und OM5 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen. Sie stellt die ungünstigsten Bedingungen für fetthaltige Lebensmittelsimulanzien im Kontakt mit Nichtpolyolefinen dar. Sollte die Durchführung von OM7 mit dem Lebensmittelsimulanz D2 technisch nicht möglich sein, so kann die Prüfung nach Maßgabe von Nummer 3.2 ersetzt werden.

Unter die Prüfung OM 6 fallen auch die für OM0, OM1, OM 2, OM3, OM4 und OM5 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen. Sie stellt die ungünstigsten Bedingungen für die Lebensmittelsimulanzien A, B und C im Kontakt mit Nichtpolyolefinen dar.

Unter die Prüfung OM 5 fallen auch die für OM0, OM1, OM 2, OM3 und OM4 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen. Sie stellt die ungünstigsten Bedingungen für alle Lebensmittelsimulanzien im Kontakt mit Polyolefinen dar.
Unter die Prüfung OM 2 fallen auch die für OM0, OM1 und OM3 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen.

3.2. Ersatzprüfungen auf Gesamtmigration für Prüfungen mit Lebensmittelsimulanz D2 16 20

Falls es technisch nicht möglich ist, eine oder mehrere der Prüfungen OM0 bis OM6 mit dem Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen, werden die Migrationsprüfungen mit 95 %igem Ethanol und Isooctan durchgeführt. Wenn unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen 100 °C überschritten werden, ist zusätzlich eine Prüfung mit Lebensmittelsimulanz E durchzuführen. Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung wird anhand der Ergebnisse derjenigen Prüfung festgestellt, bei der die höchste Gesamtmigration auftritt.

Falls es technisch nicht möglich ist, OM7 mit dem Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen, so ist als Ersatzprüfung gestützt auf die vorgesehene und die vorhersehbare Verwendung des Materials oder Gegenstands die am besten geeignete der beiden Prüfungen OM 8 und OM9 auszuwählen. Anschließend wird unter jeder der für die ausgewählte Prüfung benannten beiden Prüfungsbedingungen eine Migrationsprüfung durchgeführt, wobei für jede Prüfungsbedingung eine neue Probe verwendet wird. Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung wird anhand der Ergebnisse derjenigen Prüfungsbedingung festgestellt, bei der die höhere Gesamtmigration auftritt.

Prüfung NummerPrüfungsbedingungenVorgesehene LebensmittelkontaktbedingungenUmfasst die vorgesehenen Lebensmittelkontaktbedingungen beschrieben unter
OM8Lebensmittelsimulanz E 2 Stunden lang bei 175 °C und Lebensmittelsimulanz D2 2 Stunden lang bei 100 °CNur HochtemperaturanwendungenOM1, OM3, OM4, OM5 und OM6
OM9Lebensmittelsimulanz E 2 Stunden lang bei 175 °C und Lebensmittelsimulanz D2 10 Tage lang bei 40 °CHochtemperaturanwendungen einschließlich Langzeitlagerung bei RaumtemperaturOM1, OM2, OM3, OM4, OM5 und OM6

3.3. Konformitätsprüfung 16

3.3.1. Einweggegenstände und -materialien

Am Ende der vorgeschriebenen Kontaktdauer wird zur Prüfung der Konformität die Gesamtmigration im Lebensmittelsimulanz unter Verwendung einer Analysemethode gemäß den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 untersucht.

3.3.2. Mehrweg-Gegenstände und -Materialien 20

Die betreffende Prüfung der Gesamtmigration wird dreimal an ein und derselben Probe unter Verwendung einer jeweils anderen Portion des Lebensmittelsimulanz durchgeführt. Die Migration wird unter Verwendung einer Analysemethode gemäß den Anforderungen des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bestimmt. Die Gesamtmigration muss bei der zweiten Prüfung niedriger sein als bei der ersten Prüfung, und bei der dritten Prüfung muss die Gesamtmigration niedriger sein als bei der zweiten Prüfung. Die Konformität mit dem Gesamtmigrationsgrenzwert wird auf der Grundlage der bei der dritten Prüfung ermittelten Gesamtmigration festgestellt.

Wenn es technisch nicht möglich ist, dieselbe Probe dreimal zu prüfen, etwa wenn die Prüfung in Pflanzenöl erfolgt, können zur Prüfung der Gesamtmigration unterschiedliche Proben während drei verschiedener Zeiträume, die dem Ein-, Zwei- und Dreifachen der für die Prüfung vorgesehenen Kontaktdauer entsprechen, geprüft werden. Als Gesamtmigration gilt die Differenz zwischen dem dritten und dem zweiten Prüfungsergebnis. Die Konformität wird anhand dieser Differenz festgestellt, die den Gesamtmigrationsgrenzwert nicht überschreiten darf. Außerdem muss die Differenz zwischen dem zweiten und dem dritten Prüfungsergebnis niedriger sein als das Ergebnis der ersten Prüfung, und die Differenz zwischen dem dritten und dem zweiten Prüfungsergebnis muss niedriger sein als die Differenz zwischen dem zweiten und dem dritten Prüfungsergebnis.

Falls wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass beim zu prüfenden Material oder Gegenstand die Gesamtmigration bei der zweiten und der dritten Prüfung sinkt, und falls der Gesamtmigrationsgrenzwert bei der ersten Prüfung nicht überschritten wird, so ist abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 die erste Prüfung allein ausreichend.

3.4. Screeningverfahren 16

Für das Screening eines Materials oder Gegenstands auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte kann jedes der nachfolgenden Verfahren angewandt werden, die als mindestens genauso streng wie die unter 3.1 und 3.2 beschriebene Prüfungsmethode angesehen werden.

3.4.1. Restgehalt

Beim Screening auf Gesamtmigration kann das Migrationspotenzial auf Grundlage des Restgehalts an migrierfähigen Stoffen, bestimmt in einer vollständigen Extraktion des Materials oder Gegenstands, berechnet werden.

3.4.2. Ersatz für Lebensmittelsimulanzien 16

Beim Screening auf Gesamtmigration können Lebensmittelsimulanzien ersetzt werden, wenn wissenschaftlich belegt ist, dass die Migration bei den Ersatzlebensmittelsimulanzien mindestens genauso hoch ist wie die Migration, die beim Einsatz der in Anhang III festgelegten Lebensmittelsimulanzien entsteht.

Kapitel 4
Korrekturfaktoren, die beim Vergleich der Ergebnisse der Migrationsprüfung mit den Migrationsgrenzwerten angewandt werden

4.1. Korrektur der spezifischen Migration in Lebensmitteln mit einem Fettgehalt von mehr als 20 % durch den Fettreduktionsfaktor (FRF) 16 16a

Bei lipophilen Stoffen, bei denen in Anhang I in Spalte 7 angegeben ist, dass der FRF anwendbar ist, kann die spezifische Migration um den FRF korrigiert werden. Der FRF wird gemäß der Formel FRF = (g Fett in Lebensmittel/kg Lebensmittel)/200 = (% Fett X 5)/100 bestimmt.

Der FRF wird gemäß den folgenden Regeln angewandt.

Die Ergebnisse der Migrationsprüfung werden durch den FRF dividiert, bevor sie mit den Migrationsgrenzwerten verglichen werden.

Die Korrektur um den FRF ist in folgenden Fällen nicht anwendbar:

(a) Wenn das Material oder der Gegenstand mit Lebensmitteln in Berührung gebracht wird bzw. werden soll, die für Säuglinge und Kleinkinder gemäß den Richtlinien 2006/141/EG und 2006/125/EG bestimmt sind;

(b) Für Materialien und Gegenstände, bei denen eine Schätzung des Verhältnisses von Oberfläche zur Menge des mit ihr in Berührung stehenden Lebensmittels nicht durchführbar ist, beispielsweise aufgrund ihrer Form oder Verwendung, und die Migration unter Verwendung des konventionellen Umrechnungsfaktors Oberfläche/Volumen von 6 dm2/kg berechnet wird.

Die spezifische Migration in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien darf höchstens 60 mg/kg Lebensmittel vor Anwendung des FRF betragen.

Erfolgt die Prüfung in Lebensmittelsimulanz D2 oder E und werden die Prüfungsergebnisse durch Anwendung des in Anhang III Tabelle 2 festgelegten Korrekturfaktors korrigiert, so kann diese Korrektur mit dem FRF kombiniert werden, indem beide Faktoren miteinander multipliziert werden. Der kombinierte Korrekturfaktor darf 5 nicht übersteigen, es sei denn, der in Anhang III Tabelle 2 festgelegte Korrekturfaktor beträgt mehr als 5.

4.2. - gestrichen - 16

4.3. - gestrichen - 16


1) Erfolgt die Prüfung unter diesen Bedingungen einer beschleunigten Prüfung, darf das Probeexemplar keine physikalischen oder sonstigen Veränderungen im Vergleich zu den realen Verwendungsbedingungen erfahren, einschließlich eines Phasenübergangs des Materials.

2) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

.

EntsprechungstabellenAnhang VI


Richtlinie 2002/72/EGVorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1Artikel 1
Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4Artikel 2
Artikel 1aArtikel 3
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5Artikel 5
Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4a Absätze 1 und 4, Artikel 4d, Anhang II Nummern 2 und 3 sowie Anhang III Nummern 2 und 3Artikel 6
Artikel 4a Absätze 3 und 6Artikel 7
Anhang II Nummer 4 und Anhang III Nummer 4Artikel 8
Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1Artikel 9
Artikel 6Artikel 10
Artikel 5a Absatz 1 und Anhang I Nummer 8Artikel 11
Artikel 2Artikel 12
Artikel 7aArtikel 13
Artikel 9 Absätze 1 und 2Artikel 15
Artikel 9 Absatz 3Artikel 16
Artikel 7 und Anhang I Nummer 5aArtikel 17
Artikel 8Artikel 18
Anhang II Nummer 3 und Anhang III (3)Artikel 19
Anhang I, Anhang II, Anhang IV, Anhang IVa, Anhang V Teil B, und Anhang VIAnhang I
Anhang II Nummer 2, Anhang III Nummer 2 und Anhang V, Teil AAnhang II
Artikel 8 Absatz 5 und Anhang VIaAnhang IV
Anhang IAnhang V


Richtlinie 93/8/EWGVorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 11
Artikel 1Artikel 12
Artikel 1Artikel 18
AnhangAnhang III
AnhangAnhang V


Richtlinie 97/48/EGVorliegende Verordnung
AnhangAnhang III
AnhangAnhang V


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