umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (2)
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Artikel 131 Streichen von Fanglizenzen von entsprechenden Listen 15
(1) Wird die Fanglizenz gemäß Artikel 129 Absatz 1 oder 2 endgültig entzogen, wird im nationalen Flottenregister gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vermerkt, dass das Fischereifahrzeug, für das die ausgesetzte oder endgültig entzogene Fanglizenz galt, keine Fanglizenz mehr besitzt. Das Fischereifahrzeug wird auch in dem in Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Fischereiflottenregister der Union entsprechend gekennzeichnet.
(2) Der endgültige Entzug einer Fanglizenz in Einklang mit Artikel 129 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Obergrenzen der Fangkapazität des Mitgliedstaats, der die Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgestellt hat.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aktualisieren unverzüglich die Liste gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der Kontrollverordnung mit Angabe aller zugewiesenen Punkte und daraus folgender Aussetzungen und endgültiger Entzüge von Fanglizenzen, einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens und der betreffenden Dauer.
Artikel 132 Illegaler Fischfang während der Aussetzung oder bei endgültigem Entzug einer Fanglizenz
(1) Übt ein Fischereifahrzeug, dessen Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt oder endgültig entzogen wurde, während der Aussetzung oder nach dem endgültigen Entzug der Fanglizenz Fangtätigkeiten aus, leiten die zuständigen Behörden unverzüglich Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 91 der Kontrollverordnung ein.
(2) Gegebenenfalls kann das in Absatz 1 genannte Fischereifahrzeug in die EU-Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgenommen werden.
Artikel 133 Löschen von Punkten
(1) Wurde eine Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt, werden die Punkte, die die Grundlage für die Aussetzung der Fanglizenz bilden, nicht gelöscht. Etwaige neue, dem Inhaber der Fanglizenz zugewiesene Punkte werden den bestehenden Punkten im Sinne von Artikel 129 der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.
(2) Wurden Punkte gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Kontrollverordnung gelöscht, wird der Inhaber der Fanglizenz bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 der Kontrollverordnung so betrachtet, als ob seine Fanglizenz nicht gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt war.
(3) Sofern die Gesamtpunktzahl, die dem Inhaber der Fanglizenz für das Fischereifahrzeug zugewiesen wurde, über zwei Punkten liegt, werden zwei Punkte gelöscht, wenn
Für jeden Zeitraum von drei Jahren nach dem letzten schweren Verstoß kann der Inhaber einer Fanglizenz eine der Optionen unter Buchstabe a, b, c oder d in Anspruch nehmen, um die Zahl der zugewiesenen Punkte zu verringern, vorausgesetzt eine solche Verringerung führt nicht dazu, dass alle der Lizenz zugewiesenen Punkte gelöscht werden.
(4) Wurden die Punkte gemäß Absatz 3 gelöscht, wird der Inhaber der Fanglizenz davon in Kenntnis gesetzt. Der Inhaber der Fanglizenz wird ebenfalls über die Zahl der verbleibenden Punkte informiert.
Artikel 134 Punktesystem für Kapitäne von Fischereifahrzeugen
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Titels über ihr nationales Punktesystem für Kapitäne gemäß Artikel 92 Absatz 6 der Kontrollverordnung.
Titel VIII
Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten
Artikel 135, 136, 137, 138 (aufgehoben) 15
Kapitel II
Abzug von Fangmöglichkeiten
Artikel 139 Allgemeine Vorschriften für den Abzug von Fangmöglichkeiten bei Quotenüberschreitung 15
(1) Das Ausmaß der Überschreitung der für einen bestimmten Zeitraum zugeteilten Quote und des für einen bestimmten Zeitraum zugeteilten Fischereiaufwands gemäß Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absatz 1 der Kontrollverordnung wird auf der Grundlage der am 15. Tag des zweiten Monats nach Ende des festgesetzten Zeitraums verfügbaren Zahlen festgestellt.
(2) Das Ausmaß der Quotenüberschreitung wird in Bezug auf die Fangmöglichkeiten festgestellt, die dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende jedes bestimmten Zeitraums zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 33, der Aufteilung verfügbarer Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 37 der Kontrollverordnung und der Abzüge von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Kontrollverordnung.
(3) Der Tausch von Fangmöglichkeiten in einem bestimmten Zeitraum gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist nach dem letzten Tag des ersten Monats nach Ablauf dieses Zeitraums nicht gestattet.
Artikel 140 Konsultation zu Abzügen von Fangmöglichkeiten
Bei Abzügen von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 105 Absätze 4 und 5 und Artikel 106 Absatz 3 der Kontrollverordnung beratschlagt sich die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat über vorgeschlagene Maßnahmen. Der betreffende Mitgliedstaat beantwortet die Anfrage der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen.
Kapitel III
Quotenabzüge wegen Nichteinhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
Artikel 141 Vorschriften für den Abzug von Quoten wegen Nichteinhaltung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Die in Artikel 107 Absatz 2 der Kontrollverordnung genannte Frist, innerhalb deren der Mitgliedstaat nachweist, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann, beginnt am Datum des Schreibens der Kommission an den Mitgliedstaat.
(2) Die Mitgliedstaaten liefern in ihrer Antwort nach Artikel 107 Absatz 2 der Kontrollverordnung stichhaltige Beweise, die belegen können, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.
Artikel 142 Festlegung der abzuziehenden Mengen
(1) Jeder Quotenabzug gemäß Artikel 107 der Kontrollverordnung entspricht proportional dem Umfang und der Art der Nichteinhaltung der Vorschriften für Bestände, die Mehrjahresplänen unterliegen, und der Schwere der Gefährdung dieser Bestände. Er berücksichtigt den Schaden, der durch die Nichteinhaltung von Vorschriften für Bestände, die Mehrjahresplänen unterliegen, an diesen Beständen entstanden ist.
(2) Wenn eine Kürzung gemäß Absatz 1 nicht an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugewiesenen Quote oder Zuteilung bzw. dem betreffenden Anteil vorgenommen werden kann, weil der betreffende Mitgliedstaat nicht oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote oder Zuteilung bzw. einen Anteil für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe verfügt, kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren nach Maßgabe von Absatz 1 Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vornehmen.
Titel IX
Daten und Informationen
Kapitel I
Analyse und Audit der Daten
Artikel 143 Gegenstand
Das in Artikel 109 Absatz 1 der Kontrollverordnung genannte elektronische Validierungssystem umfasst insbesondere:
Artikel 144 Zu validierende Daten
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für das elektronische Validierungssystem alle in Artikel 109 Absatz 2 der Kontrollverordnung genannten Daten in einer elektronischen Datenbank oder elektronischen Datenbanken gespeichert sind. Die zu erfassenden Mindestangaben entsprechen den Einträgen, die in den Anhängen XXIII, XII und XXXII aufgelistet sind, sowie den obligatorischen Einträgen in Anhang XXVII. Das Validierungssystem kann auch andere, für den Zweck des Validierungsverfahrens als erforderlich erachtete Daten berücksichtigen.
(2) Das Validierungssystem kann auf die Daten in den Datenbanken gemäß Absatz 1 jederzeit und in Echtzeit zugreifen. Das Validierungssystem hat direkten Zugriff auf all diese Datenbanken, ohne dass menschliches Eingreifen erforderlich ist. Zu diesem Zweck sind alle Datenbanken oder -systeme in einem Mitgliedstaat, die Daten gemäß Absatz 1 enthalten, miteinander verbunden.
(3) Werden Daten gemäß Absatz 1 nicht automatisch in einer Datenbank gespeichert, sorgen die Mitgliedstaaten für die manuelle Erfassung oder Digitalisierung in den Datenbanken ohne Verzögerung und unter Einhaltung aller Fristen in den einschlägigen Rechtsvorschriften. Das korrekte Datum des Datenempfangs und der Datenerfassung wird in der Datenbank festgehalten.
Artikel 145 Validierungsverfahren
(1) Das elektronische Validierungssystem bestätigt jeden Datensatz gemäß Artikel 144 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung fortlaufend, systematisch und gründlich auf der Grundlage automatisierter computerisierter Algorithmen und Verfahren. Die Validierung enthält Verfahren zur Überprüfung der grundlegenden Datenqualität, des Datenformats und die Mindestanforderungen an die Daten sowie eine erweiterte Prüfung, bei der mehrere Einträge eines Datensatzes mittels statistischer Methoden oder Abgleich mit anderen Quellen eingehend analysiert werden.
(2) Für jedes Validierungsverfahren gibt es eine Geschäftsregel oder einen Satz von Geschäftregeln, um zu bestimmen, welche Validierungen durch das Verfahren ausgeführt und wo die Ergebnisses dieser Validierungen gespeichert werden. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Verweis auf die Rechtsvorschriften, deren Anwendung überprüft wird, anzugeben. Nach Absprache mit den Mitgliedstaaten kann die Kommission einen Satz verbindlicher Standardgeschäftsregeln festlegen.
(3) Alle Ergebnisse des elektronischen Validierungssystems - ob positiv oder negativ - werden in einer Datenbank gespeichert. Jede durch das Validierungsverfahren entdeckte Unstimmigkeit oder Nichteinhaltung muss unverzüglich zu erkennen sein, ebenso wie die Folgemaßnahmen zu diesen Unstimmigkeiten. Das System ermöglicht außerdem die Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, eines Kapitäns oder Betreibers, bei dem im Laufe der letzten drei Jahre mehrfach Unstimmigkeiten und mögliche Verstöße entdeckt wurden.
(4) Die Folgemaßnahmen auf die Unstimmigkeiten, die durch das Validierungssystem aufgedeckt werden, sind mit den Validierungsergebnissen verbunden und geben das Datum von Validierung und Folgemaßnahme an.
Stellt sich heraus, dass die Unstimmigkeit auf einen fehlerhaften Dateneintrag zurückzuführen ist, wird der Dateneintrag in der Datenbank berichtigt und klar als solches gekennzeichnet; außerdem werden der Originalwert oder -eintrag und der Grund für die Berichtigung angegeben.
Führt die Unstimmigkeit zu Folgemaßnahmen, enthält die Validierung gegebenenfalls einen Link zum Inspektionsbericht und dessen Nachverfolgung.
Artikel 146 Zugang durch die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission oder die von ihr benannte Stelle jederzeit Echtzeitzugang hat zu:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Daten über gesicherte Webdienste gemäß Artikel 147 der vorliegenden Verordnung für den automatischen Datenaustausch zugänglich sind.
(3) Die Daten stehen entsprechend dem in Anhang XII festgelegten Datenaustauschformat und im XML-Format zum Herunterladen zur Verfügung. Weitere verfügbare Dateneinträge, die nicht in Anhang XII näher bestimmt sind, stehen in dem in Anhang XXXII definierten Format zur Verfügung.
(4) Die Kommission oder die von ihr bestimmte Stelle erhalten die Möglichkeit, die in Absatz 1 genannten Daten für ein einzelnes Fischereifahrzeug oder eine Liste von Fischereifahrzeugen für jeden Zeitraum und jedes geografische Gebiet herunterzuladen.
(5) Auf begründeten Antrag der Kommission berichtigt ein Mitgliedstaat unverzüglich Daten, bei denen die Kommission Unstimmigkeiten gefunden hat. Der betroffene Mitgliedstaat setzt andere betroffene Mitgliedstaaten unverzüglich von dieser Berichtigung in Kenntnis.
Kapitel Ia 15
Regeln für den Datenaustausch
Dieses Kapitel enthält ausführliche Vorschriften für den Datenaustausch gemäß den Artikeln 111 und 116 der Kontrollverordnung sowie für die Meldung von Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates 36.
Artikel 146b Begriffsbestimmungen 15
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
Artikel 146c Allgemeine Grundsätze 15
(1) Alle Meldungen werden gemäß dem P1000-Standard des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT) ausgetauscht. Es dürfen nur Datenfelder, Core Components, Objekte und korrekt formatierte Meldungen im Format XML (Extensible Markup Language) gemäß der XML-Schema-Definition (XSD) auf der Grundlage der UN/CEFACT-Standardisierungsbibliotheken verwendet werden.
(2) Die Berichtsformate stützen sich auf die UN/CEFACT-Standards gemäß Anhang XII und werden auf der Seite "Master Data Register" (Verzeichnis der Stammdaten) der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt.
(3) Für alle Meldungen werden die XSD und die Codes auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verwendet.
(4) Datum und Uhrzeit werden in koordinierter Weltzeit (UTC) angegeben.
(5) Alle Berichte müssen eine eindeutige Identifizierungsnummer aufweisen.
(6) Zur Verknüpfung der Fischereilogbuchdaten mit den Daten in der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung, den Verkaufsbelegen, der Übernahmeerklärung und den Transportdokumenten wird eine eindeutige vom Menschen lesbare Identifizierungsnummer für Fangreisen verwendet.
(7) Berichte im Zusammenhang mit Fischereifahrzeugen der Union enthalten die Kennnummer des Schiffes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission 37.
(8) Für den Austausch von Meldungen verwenden die Mitgliedstaaten die auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission bereitgestellten Durchführungsdokumente.
Artikel 146d Übermittlung von Meldungen 15
(1) Alle Übermittlungen erfolgen vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des Übertragungsmittels.
(2) Vor Übermittlung einer Meldung wird aufseiten des Senders eine automatische Überprüfung vorgenommen, ob die Meldung gemäß den Mindestanforderungen an Validierung und Verifizierung, die im "Master Data Register" auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar sind, korrekt ist.
(3) Der Empfänger meldet dem Sender den Eingang der Meldung durch Übermittlung einer Antwortmeldung gemäß UN/CEFACT P1000-1: "General Principles" (Allgemeine Grundsätze). Auf Meldungen im Rahmen des Schiffsüberwachungssystems und Antworten auf eine Anfrage erfolgt keine Antwortmeldung.
(4) Kann der Sender aufgrund einer technischen Störung keine Meldungen mehr austauschen, so informiert er alle Empfänger über das Problem. Der Sender ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Alle Meldungen, die an einen Empfänger übermittelt werden müssen, werden gespeichert, bis das Problem behoben ist.
(5) Kann der Empfänger aufgrund einer technischen Störung keine Meldungen mehr empfangen, so informiert er alle Sender über das Problem. Der Empfänger ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben.
(6) Nach der Reparatur eines Systemdefekts aufseiten eines Senders übermittelt dieser die nicht gesendeten Meldungen so schnell wie möglich. Es kann ein manuelles Follow-up-Verfahren angewendet werden.
(7) Nach der Reparatur eines Systemdefekts aufseiten des Empfängers werden fehlende Meldungen auf Anfrage zugänglich gemacht. Es kann ein manuelles Follow-up-Verfahren angewendet werden.
(8) Alle Sender und Empfänger von Meldungen sowie die Kommission legen Failover-Verfahren fest, um die Betriebskontinuität zu gewährleisten.
Artikel 146e Berichtigungen 15
Berichtigungen von Berichten werden im selben Format wie der ursprüngliche Bericht aufgezeichnet; dabei ist gemäß UN/CEFACT P1000-1: "General Principles" (Allgemeine Grundsätze) anzugeben, dass es sich bei dem Bericht um eine Berichtigung handelt.
Artikel 146f Austausch von Daten des Schiffsüberwachungssystems 15
(1) Das Format für den Austausch von Daten des Schiffsüberwachungssystems zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist die XML-Schema-Definition "Vessel Position Domain" (Domain Schiffsposition) gemäß UN/CEFACT, P1000-7.
(2) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen Meldungen im Rahmen des Schiffsüberwachungssystems versenden können.
(3) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen zudem auf Anfragen nach Daten des Schiffsüberwachungssystems zu Fangreisen antworten können, die innerhalb der zurückliegenden 36 Monate begonnen wurden.
Artikel 146g Austausch der Daten über Fangtätigkeiten 15
(1) Das Format für den Austausch von Fischereilogbuch-, Anmelde-, Umlade- und Anlandedaten gemäß den Artikeln 15, 17, 22 und 24 der Kontrollverordnung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist die XML-Schema-Definition "Fishing Activity Domain" (Domain Fangtätigkeiten) gemäß UN/CEFACT, P1000-3.
(2) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen Meldungen zu den Fangtätigkeiten senden und auf Anfragen nach Daten über Fangtätigkeiten im Zusammenhang mit Fangreisen antworten können, die innerhalb der zurückliegenden 36 Monate begonnen wurden.
Artikel 146h Austausch von Daten über Verkäufe 15
(1) Das Format für den Austausch von Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen gemäß den Artikeln 63 und 67 der Kontrollverordnung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist die XML-Schema-Definition "Sales Domain" (Domain Verkäufe) gemäß UN/CEFACT P1000-5.
(2) Das Format für den Austausch von Daten zu Transportdokumenten gemäß Artikel 68 der Kontrollverordnung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist ebenfalls gemäß UN/CEFACT P1000-5 zu wählen.
(3) Die Systeme von Mitgliedstaaten müssen Meldungen zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen senden und auf Anfragen nach Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmen im Zusammenhang mit Vorgängen antworten können, die innerhalb der zurückliegenden 36 Monate stattfanden.
Artikel 146i Übermittlung aggregierter Fangdaten 15
(1) Die Flaggenmitgliedstaaten verwenden die XML-Schema-Definition gemäß UN/CEFACT P1000-12 als Format, um die aggregierten Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 an die Kommission zu übermitteln.
(2) Die Fangmeldedaten werden jeweils für den Monat, in dem die Arten gefangen wurden, zusammengefasst.
(3) Die Mengen in den Fangmeldungen werden auf der Grundlage der angelandeten Mengen angegeben. Ist vor der Anlandung eine Fangmeldung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 vorzulegen, so ist eine Meldung der geschätzten Fänge mit dem Vermerk "an Bord behalten" zu übermitteln. Eine Berichtigung unter Angabe des genauen Gewichts und des Anlandeorts wird vor dem 15. des auf die Anlandung folgenden Monats vorgelegt.
(4) Verlangen die Rechtsvorschriften der Union, dass Bestände oder Arten in mehreren Fangmeldungen mit verschiedenen Aggregationsebenen gemeldet werden, so werden diese nur in dem detailliertesten geforderten Bericht gemeldet.
Artikel 146j Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten 15
(1) Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten, die für jeden elektronischen Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle zu verwenden sind, einschließlich der Änderungen infolge der Artikel 146f, 146g und 146h, werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten bestimmt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Änderungen werden auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission eindeutig gekennzeichnet und mit dem Datum versehen, zu dem die Änderung in Kraft tritt. Solche Änderungen werden frühestens sechs Monate und spätestens 18 Monate nach ihrer Verabschiedung wirksam. Der Zeitplan wird von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.
Kapitel II
Websites der Mitgliedstaaten
Artikel 147 Betrieb von Websites und Webdiensten
(1) Die Mitgliedstaaten richten für ihre offiziellen Websites gemäß den Artikeln 115 und 116 der Kontrollverordnung Webdienste ein. Diese Webdienste erzeugen in Echtzeit dynamische Inhalte für die offiziellen Websites und liefern automatischen Zugang zu den Daten. Wenn nötig, passen die Mitgliedstaaten ihre vorhandenen Datenbanken an oder erstellen neue Datenbanken, um die erforderlichen Inhalte der Webdienste zu liefern.
(2) Die Webdienste ermöglichen es der Kommission oder der von ihr benannten Stelle, jederzeit alle in den Artikeln 148 und 149 der vorliegenden Verordnung verfügbaren Daten abzurufen. Der automatische Abrufmechanismus beruht auf dem in Anhang XII genannten elektronischen Datenaustauschprotokoll und -format. Die Webdienste entsprechen internationalen Standards.
(3) Jeder Unterseite der in Absatz 1 genannten offiziellen Website enthält auf der linken Seite ein Menü, in dem die Links zu allen anderen Unterseiten aufgeführt sind. Am unteren Ende der Unterseite ist außerdem die Definition des zugehörigen Webdienstes gegeben.
(4) Die Webdienste und -sites werden zentral verwaltet, so dass nur ein zentraler Zugangspunkt pro Mitgliedgliedstaat existiert.
(5) Die Kommission kann einheitliche Standards, technische Spezifikationen und Verfahren für das Interface der Website, technischkompatible, elektronische Systeme und Webdienste für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die von ihr benannte Stelle festlegen. Die Kommission koordiniert die Arbeit an diesen Spezifikationen und Verfahren nach Absprache mit den Mitgliedstaaten.
Artikel 148 Öffentlich zugängliche Website und Webdienste
(1) Der öffentlich zugängliche Teil der Website enthält eine Überblicksseite und verschiedene Unterseiten. Die öffentliche Überblicksseite führt Hyperlinks auf, die auf die Unterseiten mit den in Artikel 115 Buchstaben a bis g der Kontrollverordnung genannten Informationen verweisen.
(2) Jede öffentliche Unterseite enthält zumindest einen der Informationseinträge aus der Liste gemäß Artikel 115 Buchstaben a bis g der Kontrollverordnung. Unterseiten sowie verwandte Webdienste enthalten zumindest die in Anhang XXXIII vorgegebenen Informationen.
Artikel 149 Gesicherte Website und Webdienste
(1) Der gesicherte Teil der Website enthält eine Überblicksseite und verschiedene Unterseiten. Die gesicherte Überblicksseite führt Hyperlinks auf, die auf die Informationen in Artikel 116 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Kontrollverordnung und die Unterseiten mit den genannten Informationen verweisen.
(2) Jede gesicherte Unterseite enthält zumindest einen der Informationseinträge aus der Liste gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Kontrollverordnung. Unterseiten sowie verwandte Webdienste enthalten zumindest die in Anhang XXIV vorgegebenen Informationen.
(3) Sowohl gesicherte Websites als auch gesicherte Webdienste nutzen elektronische Zertifikate gemäß Artikel 116 Absatz 3 der Kontrollverordnung.
Titel X
Durchführung
Kapitel I
Gegenseitige Amtshilfe
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 150 Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel enthält die Bedingungen, unter denen sich die Mitgliedstaaten untereinander, Drittländern, der Kommission und der von ihr benannten Stelle Amtshilfe leisten, um die wirksame Anwendung der Kontrollverordnung und der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. Es hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Formen der Verwaltungszusammenarbeit einzurichten.
(2) Dieses Kapitel verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese ihrem einzelstaatlichen Rechtssystem, ihrer Politik, ihrer Sicherheit oder anderen grundlegenden Interessen schaden könnte. Vor der Ablehnung eines Amtshilfeersuchens konsultiert der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat, um festzustellen, ob die Hilfe unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen teilweise geleistet werden kann. Kann er dem Amtshilfeersuchen nicht nachkommen, so teilt er dies dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle unverzüglich unter Angabe der Gründe mit.
(3) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendung der strafprozessrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten oder der Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Vorschriften über das Ermittlungsgeheimnis.
Artikel 151 Kosten
Die Mitgliedstaaten tragen selbst die Kosten, die ihnen durch die Bearbeitung eines Amtshilfeersuchens entstehen, und verzichten auf jeglichen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Anwendung dieses Titels entstehen.
Artikel 152 Einzige Behörde
Die in Artikel 5 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannte einzige Behörde ist die zentrale Verbindungsstelle für die Anwendung dieses Kapitels.
Artikel 153 Folgemaßnahmen
(1) Beschließen einzelstaatliche Behörden, aufgrund eines Amtshilfeersuchens auf der Grundlage dieses Kapitels oder nach spontanem Informationsaustausch Maßnahmen einzuleiten, die nur mit Genehmigung oder auf Veranlassung einer Justizbehörde umgesetzt werden können, so übermitteln sie dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle alle Informationen zu diesen Maßnahmen, die die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik betreffen.
(2) Eine solche Mitteilung muss zuvor von den Justizbehörden genehmigt werden, wenn dies in einzelstaatlichen Rechtvorschriften vorgesehen ist.
Abschnitt 2
Information ohne vorheriges Ersuchen
Artikel 154 Information ohne vorheriges Ersuchen
(1) Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von potenzieller Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere von schweren Verstößen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung, oder hegt er den begründeten Verdacht, dass ein solcher Verstoß vorkommen könnte, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle unverzüglich mit. Diese Mitteilung mit allen notwendigen Informationen wird über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte zentrale Stelle übermittelt.
(2) Leitet ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung oder einem Verstoß gemäß Absatz 1 ein, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte zentrale Stelle mit.
(3) Alle Mitteilungen nach Maßgabe dieses Artikels erfolgen in schriftlicher Form.
Abschnitt 3
Amtshilfe ersuchen
Artikel 155 Begriffsbestimmung
Nach Maßgabe dieses Abschnitts steht "Amtshilfeersuchen" für ein Ersuchen eines Mitgliedstaates an einen anderen Mitgliedstaat oder der Kommission oder der von ihr benannten Stelle an einen Mitgliedstaat um
Artikel 156 Allgemeine Anforderungen
(1) Der ersuchende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass jedes Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen enthält, damit der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen nachkommen kann, einschließlich aller erforderlichen Beweise, die auf dem Gebiet des ersuchenden Mitgliedstaates erhoben werden können.
(2) Amtshilfeersuchen beschränken sich auf belegte Fälle, in denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten wurden und insbesondere schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung vorgekommen sind und der ersuchende Mitgliedstaat keine Möglichkeit hat, die ersuchte Information zu erhalten oder die erbetenen Maßnahmen selbst einzuleiten.
Artikel 157 Übermittlung von Ersuchen und Antworten
(1) Die Ersuchen werden ausschließlich von der einzigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates oder von der Kommission oder der von ihr benannten Stelle an die einzige Behörde des ersuchten Mitgliedstaates übermittelt. Alle Antworten auf ein Ersuchen werden auf dem gleichen Wege übermittelt.
(2) Amtshilfeersuchen und die Antworten darauf werden schriftlich übermittelt.
(3) Bevor ein Ersuchen ergeht, einigen sich die jeweiligen einzigen Behörden darauf, in welcher Sprache Ersuchen und Informationen übermittelt werden sollen. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die Ersuchen in der/den Amtssprache/n des ersuchenden Mitgliedstaates und die Antworten in der/den Amtssprache/n des ersuchten Mitgliedstaates verfasst.
Artikel 158 Informationsersuchen
(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat alle sachdienlichen Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten wurden, insbesondere ob schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung begangen wurden oder ob der begründete Verdacht besteht, dass sie begangen werden könnten. Diese Informationen werden über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte einzige Behörde übermittelt.
(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle führt der ersuchte Mitgliedstaat geeignete behördliche Ermittlungen über die Vorgänge durch, bei denen es sich um Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt oder nach Meinung des ersuchenden Mitgliedstaates handeln könnte. Der ersuchte Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle die Ergebnisse dieser behördlichen Ermittlungen mit.
(3) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle kann der ersuchte Mitgliedstaat einem zuständigen Vertreter des ersuchenden Mitgliedstaates gestatten, die Vertreter des ersuchten Mitgliedstaates oder der Kommission oder der von ihr benannten Stelle bei den behördlichen Ermittlungen gemäß Absatz 2 zu begleiten. Sind nach den einzelstaatlichen strafprozessrechtlichen Vorschriften bestimmte Amtshandlungen Beamten vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt wurden, nehmen die Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats an solchen Amtshandlungen nicht teil. Sie nehmen unter keinen Umständen an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen von Strafverfahren teil. Die im ersuchten Mitgliedstaat anwesenden Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre Dienststellung hervorgeht.
(4) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates übergibt der ersuchte Mitgliedstaat diesem jedes in seinem Besitz befindliche Dokument, das die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1der Kontrollverordnung betrifft, oder beglaubigte Kopien davon.
(5) Anhang XXXIV enthält das Standardformblatt für den Informationsaustausch auf Ersuchen.
Artikel 159 Durchsetzungsersuchen
(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle trifft der ersuchte Mitgliedstaat auf Grundlage der in Artikel 156 der vorliegenden Verordnung genannten Beweise alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, um in seinem Hoheitsgebiet oder in den Meeresgewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unverzüglich die Einstellung jeglicher Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder schweren Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung zu bewirken.
(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann den ersuchenden Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle im Zuge der Ergreifung der Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 konsultieren.
(3) Der ersuchte Mitgliedstaat informiert den ersuchenden Mitgliedstaat, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission oder die von ihr benannte Stelle über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte einzige Behörde unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und ihre Wirkung.
Artikel 160 Frist für die Beantwortung von Informationsgesuchen und für Durchsetzungsmaßnahmen
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt die in Artikel 158 Absatz 1 und Artikel 159 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen möglichst rasch, in jedem Fall jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens. Der ersuchte und der ersuchende Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle können andere Fristen vereinbaren.
(2) Ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt er dem ersuchenden Mitgliedstaat, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle schriftlich die Gründe hierfür mit und gibt an, wann er das Ersuchen beantworten kann.
Artikel 161 Ersuchen um behördliche Zustellung
(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates stellt der ersuchte Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften für die Zustellung entsprechender Akte und Beschlüsse dem Empfänger alle unter die Gemeinsame Fischereipolitik fallenden Verwaltungsakte oder Beschlüsse der Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates zu, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates einzuhalten sind, insbesondere solche, die durch die Kontrollverordnung oder die vorliegende Verordnung geregelt sind.
(2) Zustellungsersuchen werden mit dem Standardformblatt in Anhang XXXV der vorliegenden Verordnung gestellt.
(3) Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt dem ersuchenden Mitgliedstaat seine Antwort unverzüglich nach der Zustellung über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte einzige Behörde. Für die Antwort wird das im Anhang XXXVI enthaltene Formblatt verwendet.
Abschnitt 4
Beziehungen mit der Kommission oder der von ihr benannten Stelle
Artikel 162 Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission oder der von ihr benannten Stelle alle von ihm als sachdienlich erachteten Informationen in Bezug auf Methoden, Praktiken und beobachtete Trends, die tatsächlich oder mutmaßlich mit der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere mit schweren Verstößen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung im Zusammenhang stehen, sobald ihm diese Informationen vorliegen.
(2) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermitteln den Mitgliedstaaten sämtliche Informationen, die zur Durchsetzung der Kontrollverordnung oder der vorliegenden Verordnung beitragen könnten, sobald ihr diese Informationen vorliegen.
Artikel 163 Koordinierung durch die Kommission oder die von ihr benannte Stelle
(1) Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von Vorgängen, bei denen es sich tatsächlich oder mutmaßlich um die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt, und die von besonderer Bedeutung auf EU-Ebene sind, so übermittelt er der Kommission oder der von ihr benannten Stelle möglichst rasch alle sachdienlichen Informationen, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich sind. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leiten diese Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Vorgänge, bei denen es sich um die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt, dann als von besonderer Bedeutung auf EU-Ebene, wenn
(3) Ist die Kommission oder die von ihr benannte Stelle der Auffassung, dass Vorgänge, bei denen es sich um die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten stattfinden oder stattgefunden haben, so informiert sie die davon betroffenen Mitgliedstaaten, die umgehend Untersuchungen einleiten. Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder der von ihr benannten Stelle umgehend die Ergebnisse dieser Untersuchungen mit.
Abschnitt 5
Beziehungen zu Drittländern
Artikel 164 Informationsaustausch mit Drittländern 15
(1) Erhält ein Mitgliedstaat von einem Drittland oder einer regionalen Fischereiorganisation Informationen, die für die wirksame Anwendung der Kontrollverordnung und der vorliegenden Verordnung von Bedeutung sind, so übermittelt er diese Informationen über die einzige Behörde an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle, soweit er dazu aufgrund bilateraler Amthilfevereinbarungen mit dem Drittland oder der Vorschriften der regionalen Fischereiorganisation berechtigt ist.
(2) Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen einer bilateralen Amtshilfevereinbarung mit einem Drittland oder in Übereinstimmung mit den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation Informationen, die er nach Maßgabe dieses Kapitels erhält, über die einzige Behörde an das Drittland oder die regionale Fischereiorganisation weiterleiten. Diese Mitteilung erfolgt nach Konsultation des Mitgliedstaates, der die Informationen ursprünglich übermittelt hat, und in Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(3) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle kann im Rahmen von zwischen der Union und Drittländern geschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder partnerschaftlichen Fischereiabkommen oder im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlicher Übereinkommen, in denen die Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, anderen Parteien dieser Abkommen, Organisationen oder Übereinkommen sachdienliche Informationen über die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder über schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung übermitteln, sofern der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, dem zustimmt und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 beachtet wird 38.
Kapitel II
Berichterstattungspflicht
Artikel 165 Format und Fristen für Berichte
(1) Für den Fünfjahresbericht gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Kontrollverordnung nutzen die Mitgliedstaaten die in Anhang XXXVII vorgegebenen Daten.
(2) Der Bericht, in dem die Grundsätze genannt werden, nach denen die Berichte über Grunddaten gemäß Artikel 118 Absatz 4 der Kontrollverordnung erstellt werden, wird sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung übermittelt. Die Mitgliedstaaten schicken einen neuen Bericht, wenn die Grundsätze geändert werden.
Titel XI
Schlussbestimmungen
Artikel 166 Aufhebungen
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, Verordnung (EWG) Nr. 3561/85, Verordnung (EWG) Nr. 493/87, Verordnung (EWG) Nr. 1381/87, Verordnung (EWG) Nr. 1382/87, Verordnung (EG) Nr. 2943/95, Verordnung (EG) Nr. 1449/98, Verordnung (EG) Nr. 2244/2003, Verordnung (EG) Nr. 1281/2005, Verordnung (EG) Nr. 1042/2006, Verordnung (EG) Nr. 1542/2007, Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 und Verordnung (EG) Nr. 409/2009 werden aufgehoben.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 356/2005 wird zum 1. Januar 2012 aufgehoben.
(3) Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 167 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, ausgenommen Titel VII, der am 1. Juli 2011 in Kraft tritt.
Titel II Kapitel III und Titel IV Kapitel I gelten ab dem 1. Januar 2012. Im Einklang mit Artikel 124 Buchstabe c der Kontrollverordnung und dem vorangehenden Absatz gilt Titel VII ab dem 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Anhang I |
Tabelle 1: Alpha-3-Aufmachungscodes
Alpha-3-Code für die Aufmachung | Aufmachung | Beschreibung |
CBF | Kabeljau-Doppelfilet (Escalado) | Kopf entfernt, mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz |
CLA | Scheren | Nur Scheren |
DWT | ICCAT-Code | Ausgenommen, ohne Kiemen, ohne Teil des Kopfes und ohne Flossen |
FIL | Filetiert | HEA+GUT+TLD ohne Gräten, jeder Fisch ergibt zwei Filets, die nicht zusammenhängen |
FIS | Filetiert und enthäutet | FIL+SKI, jeder Fisch ergibt zwei Filets, die nicht zusammenhängen |
FSB | Als Filet, mit Haut und Gräten | Filetiert, mit Haut und Gräten |
FSP | Als Filet, enthäutet, mit Stehgräten | Filetiert, Haut entfernt, mit Stehgräten |
GHT | Ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz | GUH+TLD |
GUG | Ausgenommen und ohne Kiemen | Eingeweide und Kiemen entfernt |
GUH | Ausgenommen und ohne Kopf | Eingeweide und Kopf entfernt |
GUL | Ausgenommen, mit Leber | GUT ohne Entfernen der Leber |
GUS | Ausgenommen, ohne Kopf und ent- häutet | GUH+SKI |
GUT | Ausgenommen | Alle Eingeweide entfernt |
HEA | Ohne Kopf | Kopf entfernt |
JAP | Japanisch zugeschnitten | Querschnitt - Entfernen aller Teile von Kopf bis Bauch |
JAT | Japanisch zugeschnitten und ohne Schwanz | Japanisch zugeschnitten, Schwanz entfernt |
LAP | Lappen | Doppelfilet, HEA, mit Haut, Schwanz und Flossen |
LVR | Leber | Nur Leber. Bei Sammelaufmachung den Code LVR-C verwenden |
OTH | Sonstige | Andere Aufmachungen 1 |
ROE | Rogen und Fischmilch | Nur Rogen und Fischmilch. Bei Sammelaufmachung den Code ROE-C verwenden |
SAD | Trocken gesalzen | Kopf entfernt, mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz und direkt gesalzen |
SAL | Leicht feucht gesalzen | CBF+gesalzen |
SGH | gesalzen (ausgenommen, ohne Kopf) | GUH+gesalzen |
SGT | gesalzen (ausgenommen) | GUT+gesalzen |
SKI | Enthäutet | Haut entfernt |
SUR | Surimi | Surimi |
TAL | Schwanz | Nur Schwänze |
TLD | Ohne Schwanz | Schwanz entfernt |
TNG | Zunge | Nur Zunge. Bei Sammelaufmachung den Code TNG-C verwenden |
TUB | Nur Rümpfe | Nur Rümpfe (Kalmar) |
WHL | Ganz | keine Verarbeitung |
WNG | Flügel | Nur Flügel |
1) Bei Verwendung des Aufmachungscodes OTH (Sonstige) in der Anlande- oder Umladeerklärung muss der Schiffskapitän genau beschreiben, um was für eine Aufmachung es sich handelt. |
Tabelle 2: Verarbeitungszustand
Code | Zustand |
ALI | Lebend |
BOI | Gekocht |
DRI | Getrocknet |
FRE | Frisch |
FRO | Gefroren |
SAL | Gesalzen |
Mindestangaben in Fanglizenzen | Anhang II |
EU-Flottenregisternummer 2
Name des Fischereifahrzeugs 3
Flaggenstaat/Registrierland 3
Registrierhafen (Name und nationaler Code 3)
Externe Kennbuchstaben und - nummern 3
Internationales Rufzeichen (IRCS) 4
2. Lizenzinhaber / Schiffseigner 2 / Schiffsmakler 2
Name und Adresse der natürlichen oder juristischen Person
3. Angaben zur Fangkapazität
Maschinenleistung (kW) 5
Tonnage (BRZ) 6
Länge über alles 6
Hauptfanggerät 7
Nebenfanggeräte 7
Andere nationale Abmessungen (gegebenenfalls)
2) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 26/2004.
3) Sofern gegeben.
4) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 26/2004 für Schiffe, die ein internationales Rufzeichen haben müssen.
5) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2930/86.
6) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2930/86. Angabe in der Fanglizenz erst bei Eintragung des Schiffes ins Fischereiflottenregister der EU nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 26/2004.
7) Nach der "International Standard Statistical Classification of Fishing Gear (ISSCFCG)"
Mindestangaben in Fangerlaubnissen | Anhang III |
A. Identifizierung
1. EU-Flottenregisternummer 12. Name des Fischereifahrzeugs 2
3. Externe Kennbuchstaben und -nummern 1
B. Fangbedingungen
1. Ausstellungsdatum:2. Geltungsdauer:
3. Fangauflagen mit Angabe, soweit zutreffend, von Art(en), Fanggebiet und Fanggerät:
.............................................
.............................................
.............................................
von ../../.. bis ../../.. | von ../../.. bis ../../.. | von ../../.. bis ../../.. | von ../../.. bis ../../.. | von ../../.. bis ../../.. | von ../../.. bis ../../.. | |
Gebiete | ||||||
Arten | ||||||
Fanggerät | ||||||
Andere Auflagen |
Alle sonstigen Auflagen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Fangerlaubnis
_____
1) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 26/2004.
2) Sofern gegeben.
Anhang IV |
Merkmale von Markierungsbojen
Westliche Endbojen
Östliche Endbojen
Zwischenbojen
(aufgehoben) | Anhang V 15 |
Muster des gemeinsamen Formblatts für das Fischereilogbuch der Union, die Anlande- und die Umladeerklärung | Anhang VI 15 |
Muster des gemeinsamen Formblatts für das Fischereilogbuch der Union, die Anlande- und die Umladeerklärung (Mittelmeer - Tägliche Fangreisen) | Anhang VII 15 |
(aufgehoben) | Anhang VIII 15 |
(aufgehoben) | Anhang IX 15 |
Anweisungen für Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ein Fischereilogbuch, eine Anlande- oder eine Umladeerklärung ausfüllen und vorlegen müssen | Anhang X 15 |
Die nachstehenden allgemeinen Informationen und Mindestangaben zu den Fangtätigkeiten des Schiffs oder der Schiffe sind gemäß den Artikeln 14, 15, 21, 22, 23 und 24 der Kontrollverordnung und Titel III, Kapitel I, II und III der vorliegenden Verordnung im Fischereilogbuch aufzuzeichnen.
Dies gilt unbeschadet anderer spezifischer Bestimmungen oder Vorschriften des Unionsrechts, nationaler Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder einer regionalen Fischereiorganisation.
1. Anweisungen zum Fischereilogbuch
Die Kapitäne aller an einer Gespannfischerei beteiligten Schiffe führen ein Fischereilogbuch und zeichnen die gefangenen und an Bord behaltenen Mengen so auf, dass Fänge nicht doppelt gezählt werden.
Im Logbuch in Papierform werden während derselben Fangreise die obligatorischen Datenelemente auf jeder Seite erfasst.
Angaben zu Fischereifahrzeugen und Fangreisedaten | ||
Fischereilogbuch in Papierform Referenznummer | Bezeichnung des Datenelements M = mandatory (obligatorisch) O = optional (fakultativ) CIF = compulsory if applicable (obligatorisch, wenn zutreffend) | Beschreibung und/oder Zeitpunkt der Eintragung |
(1) | Name des Fischereifahrzeugs/der Fischereifahrzeuge (M)
Internationale(s) Rufzeichen (M) CFR-Kennnummer(n) (M) GFCM-, ICCAT-Nummer (n) (CIF) | Analoge Angaben werden bei Gespannfischerei auch für das zweite Fischereifahrzeug aufgezeichnet.
Diese Angaben werden im Papier-Logbuch unterhalb der Angaben für das Fischereifahrzeug eingetragen, für welches das Fischereilogbuch geführt wird. Bei der Kennnummer des Schiffes im Flottenregister der Gemeinschaft (CFR-Kennnummer) handelt es sich um die einmalige Nummer, die ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug der Union zuweist, wenn es erstmals Teil der Fangflotte der Union wird 1. Die GFCM- oder ICCAT-Registernummer wird für Fischereifahrzeuge angegeben, die geregelte Fangtätigkeiten außerhalb der Unionsgewässer durchführen (CIF). |
(2) | Externes Kennzeichen (M) | Seitlich auf dem Rumpf angebrachte externe Kennbuchstaben und -ziffern
Analoge Angaben werden bei Gespannfischerei auch für das zweite Fischereifahrzeug aufgezeichnet. |
(3) | Name und Anschrift des Kapitäns (M) | Anzugeben sind Name, Vorname und genaue Anschrift des Kapitäns (Straße, Hausnummer, Stadt, Postleitzahl, Mitgliedstaat oder Drittland).
Analoge Angaben werden bei Gespannfischerei auch für das zweite Fischereifahrzeug aufgezeichnet. |
(4) | Datum, Uhrzeit und Hafen der Abfahrt (M) | Im Papier-Logbuch einzutragen, bevor das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt. Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die Uhrzeit in HH- MM als Ortszeit anzugeben.
Die elektronische Ausfahrtsmeldung ist zu übersenden, bevor das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt. Datum und Uhrzeit werden als koordinierte Weltzeit (UTC) angegeben. Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind. |
(5) | Datum, Uhrzeit und Hafen der Rückkehr (M) | Im Papier-Logbuch einzutragen, bevor das Fischereifahrzeug in den Hafen einläuft. Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die voraussichtliche Uhrzeit in HH-MM als Ortszeit anzugeben.
Die elektronische Rückkehrmeldung ist zu übersenden, bevor das Fischereifahrzeug in den Hafen einläuft. Datum und voraussichtliche Uhrzeit werden als koordinierte Weltzeit (UTC) angegeben. Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind. |
(6) | Datum, Uhrzeit und Hafen der Anlandung, falls abweichend von (5) (M) | Im Logbuch einzutragen, bevor das Fischereifahrzeug in den Anlandehafen einläuft. Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die voraussichtliche Uhrzeit in HH-MM als Ortszeit (Papier-Logbuch) bzw. als koordinierte Weltzeit (UTC) im elektronischen Logbuch anzugeben.
Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind. |
(7) | Datum, Uhrzeit und Ort der Umladung
Name, externes Kennzeichen, internationale Rufzeichen, Flagge, CFR- Kennnummer oder IMO- Nummer und Bestimmungshafen oder -land des übernehmenden Fischereifahrzeugs (M) | Im Papier-Logbuch anzugeben, wenn vor Beginn der Fangtätigkeit eine Umladung erfolgt.
Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die Uhrzeit in HH-MM als Ortszeit (Papier-Logbuch) bzw. als koordinierte Weltzeit (UTC) im elektronischen Logbuch anzugeben. Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind. Zur Angabe von Drittländern sind die ISO-3166-Alpha-3-Ländercodes zu verwenden. Bei Fischereifahrzeugen der Union ist die Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft (CFR-Kennnummer) einzutragen. Bei Fischereifahrzeugen aus Drittländern ist die Nummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO-Nummer) einzutragen. Ist die Angabe einer geografischen Position erforderlich, sind der Längen- und Breitengrad in Grad und Minuten, wenn kein GPS genutzt wird, und in Dezimalgraden und -minuten (WGS-84-Format) anzugeben, wenn ein GPS genutzt wird. |
Angaben zum Fanggerät | ||
(8) | Art des Fanggeräts (M) | Die Art des Fanggeräts ist unter Verwendung der Codes gemäß Anhang XI Spalte 1 anzugeben. |
(9) | Maschenöffnung (M) | In Millimetern (bei gestreckter Masche) anzugeben. |
(10) | Abmessungen des Fang- geräts (M) | Angaben zum Fanggerät wie Größe und Anzahl sind gemäß den Spezifikationen in Anhang XI Spalte 2 anzugeben. |
(11) | Datum (M) | Für jeden Tag auf See ist das Datum in eine neue Zeile einzutragen (Papier-Logbuch) oder in einem neuen Bericht (elektronisches Logbuch) aufzuzeichnen.
Gegebenenfalls ist das Datum für jeden Fangeinsatz in eine neue Zeile eintragen. |
(12) | Anzahl der Fangeinsätze (M) | Die Anzahl der Fangeinsätze ist gemäß den Spezifikationen in Anhang XI Spalte 3 anzugeben. |
(13) | Fangzeit (O)
Uhrzeit der Ausbringung des Fanggeräts und des Hols (CIF) Fangtiefe (CIF) Gesamtzeit (O) | Die Gesamtzeit für alle Tätigkeiten in Verbindung mit Fangeinsätzen (Suche nach Fisch, Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät sowie Aussetzen, Ausgesetztlassen, Wiedereinholen oder erneutes Aussetzen stationärer Fanggeräte und Entfernen des Fangs aus dem Gerät oder den Hälterungsnetzen bzw. aus den Transportkäfigen zum Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige) wird in Minuten angegeben und entspricht der Zeit auf See, abzüglich der Zeiten für die Durchfahrt zu, die Fahrt zwischen und die Rückfahrt von den Fanggebieten und das Umfahren von Gebieten, einsatzlose Zeiten und Reparaturwartezeiten.
Die Uhrzeit der Ausbringung des Fanggeräts und des Hols ist in HH-MM als Ortszeit (Papier-Logbuch) bzw. als koordinierte Weltzeit (UTC) im elektronischen Logbuch anzugeben. Die Fangtiefe ist als mittlere Tiefe in Metern anzugeben. |
(14) | Position und geografisches Fanggebiet (M) | Das betreffende geografische Gebiet ist das Gebiet, in dem die Fänge überwiegend getätigt wurden, wobei - sofern verfügbar - die genaueste Gliederungsebene zu verwenden ist.
Beispiele: Im Nordostatlantik (FAO-Gebiet 27) ICES-Division und statistisches Rechteck (z.B. IVa 41E7, VIIIb 20E8). Die statistischen Rechtecke des ICES bilden ein Raster, das das Gebiet zwischen 36°N und 85° 302N sowie 44°W und 68° 302O abdeckt. Die Breitengrade im Abstand von jeweils 302 sind von 01 bis 99 (zweistellig) nummeriert. Die Längengrade im Abstand von jeweils 1° werden gemäß einem alphanumerischen System bezeichnet, das mit A0 beginnt und - unter Nutzung eines jeweils anderen Buchstaben (mit Ausnahme von I) für jeden Block von 10° - bis M8 geht. Im Mittelmeer und im Schwarzen Meer (FAO-Gebiet 37) geografisches GFCM-Untergebiet und statistisches Rechteck (z.B. 7 M27B9). Ein Rechteck im statistischen Raster der GFCM wird mit einem fünfstelligen Code bezeichnet: i) Der Breitengrad wird durch einen dreistelligen Code aus einem Buchstaben und zwei Ziffern angegeben, wobei die Codes von M00 (30°N) bis M34 (47° 302N) reichen; ii) der Längengrad wird durch einen Code aus einem Buchstaben und einer Ziffer angegeben, wobei die Buchstaben von A bis J und die Ziffern je Buchstabe von 0 bis 9 reichen. Zur Abdeckung des gesamten Gebiets werden die Codes A0 (6°W) bis J5 (42°O) verwendet. Im Nordwestatlantik einschließlich NAFO (FAO-Gebiet 21) und im Mittelostatlantik einschließlich CECAF (FAO-Gebiet 34) FAO-Division oder FAO-Unterdivision (z.B. 21.3.M oder 34.3.5). Für die übrigen FAO-Gebiete FAO-Untergebiet, wenn verfügbar (z.B. FAO 31 für den westlichen Mittelatlantik und FAO 51.6 für den westlichen Indischen Ozean). Fakultativ können auch Eintragungen für alle statistischen Rechtecke gemacht werden, in denen das Schiff an dem Tag gefischt hat. (O) In den GFCM- und ICCAT-Gebieten ist die geografische Position (Breitengrad/Längengrad) für jeden Fangeinsatz oder, wenn an diesem Tag keine Fänge getätigt wurden, um 12.00 Uhr mittags aufzuzeichnen. Ist die Angabe einer geografischen Position erforderlich, sind der Längen- und Breitengrad in Grad und Minuten, wenn kein GPS genutzt wird, und in Dezimalgraden und -minuten (WGS-84-Format) anzugeben, wenn ein GPS genutzt wird. Fanggebiete von Drittländern, Gebiete regionaler Fischereiorganisationen und Hohe See: Angabe der Fanggebiete von Nichtmitgliedstaaten oder der Gebiete regionaler Fischereiorganisationen oder der Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Staates oder nicht im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation liegen, unter Verwendung des ISO-3166-Alpha-3-Ländercodes und anderer Codes auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei- Website der Europäischen Kommission, z.B. Norwegen = NOR, NAFO = XNW, NEAFC = XNE und Hohe See = XIN. |
(15)(16) | An Bord behaltene Fänge (M) | Es sind die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten zu verwenden.
Für jede Art ist die Fangmenge in kg Lebendgewichtäquivalent anzugeben. Aufzuzeichnen sind alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von mehr als 50 kg Lebendgewichtäquivalent.
Die Fänge, die die geforderte Mindestgröße aufweisen, sind unter Verwendung des allgemeinen Codes LSC (legally sized catches) zu erfassen. Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sind getrennt von den Fängen mit der geforderten Mindestgröße unter Verwendung des allgemeinen Codes BMS (below minimum size) zu erfassen. Bei Fängen, die in Körben, Kisten, Eimern, Kartons, Säcken, Beuteln oder anderen Behältnissen oder als Blöcke aufbewahrt werden, ist das Nettogewicht der Einheit in kg Lebendgewichtäquivalent und die genaue Anzahl der verwendeten Einheiten zu erfassen. Alternativ kann das Gewicht der so aufbewahrten Fänge in kg Lebendgewicht angegeben werden. (F) In der Ostsee (nur für Lachs) und im GFCM-Gebiet (nur für Thunfisch, Schwertfisch und weit wandernde Haie) oder gegebenenfalls in anderen Gebieten ist auch die Anzahl der pro Tag gefangenen Fische aufzuzeichnen. Wenn die Anzahl der Spalten nicht ausreicht, bitte eine neue Seite verwenden. |
(15)(16) | Geschätzte Rückwürfe (M) | Es sind die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten zu verwenden.
Für jede Art sind die Rückwürfe in kg Lebendgewichtäquivalent anzugeben. Arten, für die die Anlandeverpflichtung nicht gilt: Für jede Art müssen Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent gemäß den Vorschriften für die Aufzeichnung von Fängen unter Verwendung des allgemeinen Codes DIS (discards) aufgezeichnet werden. Rückwürfe von Arten, die als Lebendköder gefangen und im Logbuch eingetragen werden, sind in der gleichen Weise zu erfassen. Arten, für die Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gelten 2: Für jede Art müssen die Rückwurfmengen vollständig gemäß den Vorschriften für die Aufzeichnung von Fängen unter Verwendung des allgemeinen Codes DIS (discards) aufgezeichnet werden. Für jede Art, für die spezielle Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gelten, müssen die Rückwurfmengen vollständig gemäß den Vorschriften für die Aufzeichnung von Fängen getrennt von den anderen Rückwürfen unter Verwendung des allgemeinen Codes DIM (de minimis) aufgezeichnet werden. |
(15)(16) | Fänge, ungewollte Beifänge und Freisetzung von sonstigen Meerestieren oder anderen Tieren (M) | Im GFCM-Gebiet sind für alle Fänge oder ungewollten Beifänge auch folgende Angaben getrennt aufzuzeichnen:
Falls zutreffend, sind freigesetzte Meerestiere unter Verwendung des allgemeinen Codes RET (returned) aufzuzeichnen. Es sind die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten oder, wenn diese nicht verfügbar sind, die Codes auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 25).
2) Gemäß Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015, gilt die Ausnahme insbesondere für
|
2. Anweisungen zur Anlande-/Umladeerklärung
Wurden Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen und auf dem Fangschiff, dem abgebenden Schiff oder dem übernehmenden Schiff mit Systemen gewogen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden, so ist in die Anlande- oder Umladeerklärung für jede Art das tatsächliche Gewicht in kg Erzeugnisgewicht der angelandeten oder umgeladenen Menge mit folgenden Angaben einzutragen:
3. Zusätzliche Anweisungen für die Aufzeichnung des Fischereiaufwands im Fischereilogbuch
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union zeichnen für die Zeit, die sie in Fischereien mit Fischereiaufwandsregelungen verbringen, folgende zusätzliche Angaben im Fischereilogbuch auf:
3.1. Angaben zum Fischereiaufwand
a) Durchfahrt durch ein Aufwandsgebiet
Durchfährt ein fangberechtigtes Fischereifahrzeug ein Aufwandsgebiet, ohne dort Fischfang zu betreiben, ist im Fischereilogbuch in Papierform eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:
b) Einfahrt in ein Aufwandsgebiet
Fährt ein Fischereifahrzeug in ein Aufwandsgebiet ein, in dem es voraussichtlich Fangtätigkeiten ausüben wird, ist im Fischereilogbuch in Papierform eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:
c) Ausfahrt aus einem Aufwandsgebiet
Fährt ein Fischereifahrzeug aus einem Aufwandsgebiet aus, in dem es Fangtätigkeiten ausgeübt hat, und fährt es in ein anderes Aufwandsgebiet ein, in dem es Fangtätigkeiten ausüben will, ist im Fischereilogbuch in Papierform eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:
Fährt ein Schiff aus einem Aufwandsgebiet aus, in dem es Fangtätigkeiten ausgeübt hat, und wird es in diesem Aufwandsgebiet keine Fangtätigkeiten mehr ausüben, ist eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen: Folgende Angaben sind einzutragen:
d) Gebietsübergreifende Fangtätigkeiten 1
Übt das Fischereifahrzeug gebietsübergreifende Fangtätigkeiten aus, so ist eine zusätzliche Zeile im Papier- Logbuch oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:
e) Zusätzliche Angaben bei Fischereifahrzeugen, die stationäres Fanggerät einsetzen:
3.2. Angaben zu Schiffsbewegungen
Muss den zuständigen Behörden für ein Fischfang betreibendes Fischereifahrzeug gemäß Artikel 28 der Kontrollverordnung ein Fischereiaufwandsbericht übermittelt werden, so sind die Angaben unter Nummer 3.1. zu ergänzen durch:
_____
1) Fischereifahrzeuge, die sich in einer Entfernung von bis zu fünf Seemeilen beiderseits der Grenze zwischen zwei Aufwandsgebieten aufhalten, müssen für einen 24-Stunden-Zeitraum jeweils die erste Einfahrt und die letzte Ausfahrt aufzeichnen.
Fanggeräte- und Fangeinsatzcodes | Anhang XI |
Art des Fanggeräts | Spalte 1 Code | Spalte 2 Größe/Anzahl (Meter) (fakultativ) | Spalte 3 Anzahl täglicher Setzvorgänge (obligatorisch) |
Grundscherbrettnetz | OTB | Netzmodell (Modell oder Umfang Netzmaul angeben) | Fanggerät wie oft ausgesetzt? |
Kaisergranat-Schleppnetze | TBN | ||
Garnelen-Schleppnetze | TBS | ||
Grundschleppnetze (allgemein) | TB | ||
Baumkurren | TBB | Baumlänge x Anzahl Kurrebäume | Fanggerät wie oft ausgesetzt? |
Scherbrett-Hosennetze | OTT | Netzmodell (Modell oder Umfang Netzmaul angeben) x Anzahl Schleppnetze | Fanggerät wie oft ausgesetzt? |
Zweischiffgrundschleppnetz | PTB | Netzmodell (Modell oder Umfang Netzmaul angeben) | |
Pelagische Scherbrettnetze | OTM | Schleppnetzmodell | |
Pelagische Zweischiffnetze | PTM | Schleppnetzmodell | |
Wadennetze | |||
Snurrewaden | SDN | Gesamtlänge der Wadenleinen | Fanggerät wie oft ausgesetzt? |
Schottisches Wadennetz | SSC | ||
Schottisches Zweischiff-Wadennetz | SPR | ||
Waden (ohne nähere Angaben) | SX | ||
Bootswaden | SV | ||
Umschliessungsnetze | |||
Ringwade | PS | Länge, Höhe | Fanggerät wie oft ausgesetzt? |
von einem Boot bedient | PS1 | Länge, Höhe | |
von zwei Booten bedient | PS2 | ||
Ohne Wadenschließleinen (Lampara) | LA | ||
Dredgen | |||
Dredge | DRB | Breite x Anzahl Dredgen | Fanggerät wie oft ausgesetzt? |
Kiemen- und Verwickelnetze | |||
Kiemennetze (allgemein) | GN | Länge, Höhe | Fanggerät wie oft ausgesetzt? |
Stellnetze | GNS | ||
Treibnetze | GND | ||
Kiemennetze (umschließend) | GNC | ||
Kombiniertes Kiemennetz/Trammelnetz | GTN | ||
Trammelnetz | GTR | ||
Fallen | |||
Korbreusen | FPO | Anzahl täglich ausgesetzter Reusen | |
Fischfallen (ohne nähere Angaben) | FIX | Keine Angaben | |
Haken und Leinen | |||
Angeln und Angelleinen (von Hand betrieben) | LHP | Gesamtzahl täglich ausgesetzter Haken / Leinen | |
Angeln und Angelleinen (mechanisiert) | LHM | ||
Grundleinen | LLS | Anzahl täglich ausgesetzter Haken und Leinen | |
Treibleinen | LLD | ||
Langleinen (ohne nähere Angaben) | LL | ||
Schleppangeln | LTL | ||
Haken und Leinen (ohne nähere Angaben) | LX | ||
Erntegeräte | |||
Mechanisierte Dredgen | HMD | ||
Sonstige Geräte | MIS | ||
Fanggerät Freizeitfischerei | RG | ||
Unbekanntes Fanggerät oder ohne nähere Angaben | NK |
Standards für den elektronischen Datenaustausch | Anhang XII 15 |
Das Format für den elektronischen Datenaustausch basiert auf dem Standard UN/CEFACT P1000. Der Austausch von Daten zu vergleichbaren Tätigkeitsbereichen wird zusammengefasst und in Spezifikationen zu den Geschäftsanforderungen (Business Requirements Specifications, BRS) spezifiziert.
Folgende Standards sind verfügbar:
P1000-1: General Principles (Allgemeine Grundsätze)
P1000-3: Fishing Activity (Fangtätigkeiten)
P1000-5: Sales (Verkauf)
P1000-7: Vessel Position (Schiffsposition)
P1000-12: Aggregated Catch Data Report (Bericht aggregierte Fangdaten)
Die BRS-Unterlagen und deren Übersetzung in computerlesbare Form (XML-Schema-Definition) sind auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar.
Die für den Datenaustausch zu verwendenden Durchführungsdokumente stehen ebenfalls auf dieser Website zur Verfügung.
weiter. |