umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (3)

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EU-Umrechnungsfaktoren für Frischfisch Anhang XIII


Art: Weißer Thun
Thunnus alalunga
ALB
WHL1,00
GUT1,11
Art: Schleimköpfe
Beryx spp.
ALF
WHL1,00
Art: Sardellen
Engraulis encrasicholus
ANE
WHL1,00
Art: Seeteufel
Lophiidae
ANF
WHL1,00
GUT1,22
GUH3,00
TAL3,00
Art: Bändereisfisch
Champsocephalus gunnari
ANI
WHL1,00
Art: Goldlachs
Argentina silus
ARU
WHL1,00
Art: Großaugenthun
Thunnus obesus
BET
WHL1,00
GUT1,10
GUH1,29
Art: Blauleng
Molva dypterygia
BLI
WHL1,00
GUT1,17
Art: Glattbutt
Scophthalmus rhombus
BLL
WHL1,00
GUT1,09
Art: Schwarzer Degenfisch
Aphanopus carbo
BSF
WHL1,00
GUT1,24
HEA1,40
Art: Blauer Marlin
Makaira nigricans
BUM
WHL1,00
Art: Lodde
Mallotus villosus
CAP
WHL1,00
Art: Kabeljau
Gadus morhua
COD
WHL1,00
GUT1,17
GUH1,70
HEA1,38
FIL2,60
FIS2,60
Art: Kliesche
Limanda limanda
DAB
WHL1,00
GUT1,11
GUH1,39
Art: Dornhai
Squalus acanthias
DGS
WHL1,00
GUT1,35
GUS2,52
Art: Flunder
Platichthys flesus
FLE
WHL1,00
GUT1,08
GUS1,39
Art: Gabeldorsch
Phycis blennoides
GFB
WHL1,00
GUT1,11
GUH1,40
Art: Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
GHL
WHL1,00
GUT1,08
Art: Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
HAD
WHL1,00
GUT1,17
GUH1,46
Art: Atlantischer Heilbutt
Hippoglossus hippoglossus
HAL
WHL1,00
Art: Hering
Clupea harengus
HER
WHL1,00
GUT1,12
GUH1,19
Art: Seehecht
Merluccius merluccius
HKE
WHL1,00
GUT1,11
GUH1,40
Art: Weißer Gabeldorsch
Urophycis tenuis
HKW
WHL1,00
Art: Stöcker
Trachurus spp.
JAX
WHL1,00
GUT1,08
Art: Antarktischer Krill
Euphausia superba
KRI
WHL1,00
Art: Limande
Microstomus kitt
LEM
WHL1,00
GUT1,05
Art: Butte
Lepidorhombus spp.
LEZ
WHL1,00
GUT1,06
FIL2,50
Art: Langschnauzen-Eisfisch
Channichthys rhinoceratus
LIC
WHL1,00
Art: Leng Molva
molva
LIN
WHL1,00
GUT1,14
GUH1,32
FIL2,64
Art: Europäische Makrele
Scomber scombrus
MAC
WHL1,00
GUT1,09
Art: Kaisergranat
Nephrops norvegicus
NEP
WHL1,00
TAL3,00
Art: Grüne Notothenia
Notothenia gibberifrons
NOG
WHL1,00
Art: Stintdorsch
Trisopterus esmarki
NOP
WHL1,00
Art: Marmorbarsch
Notothenia rossii
NOR
WHL1,00
Art: Granatbarsch
Hoplostethus atlanticus
ORY
WHL1,00
Art: Arktische Seespinne
Chionoecetes spp.
PCR
WHL1,00
Art: Geißelgarnelen
Penaeus spp.
PEN
WHL1,00
Art: Scholle
Pleuronectes platessa
PLE
WHL1,00
GUT1,05
GUH1,39
FIL2,40
Art: Seelachs
Pollachius virens
POK
WHL1,00
GUT1,19
Art: Pollack
Pollachius pollachius
POL
WHL1,00
GUT1,17
Art: Tiefseegarnele
Pandalus borealis
PRA
WHL1,00
Art: Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch
Sebastes spp.
RED
WHL1,00
GUT1,19
Art: Nordatlantik-Grenadier
Macrourus berglax
RHG
WHL1,00
Art: Grenadierfisch
Coryphaenoides rupestris
RNG
WHL1,00
GUT1,11
GUH1,92
GHT3,20
Art: Sandaale
Ammodytes spp.
SAN
WHL1,00
Art: Rote Fleckbrasse
Pagellus bogaraveo
SBR
WHL1,00
GUT1,11
Art: Rauh-Langnasen-Dornhai
Deania histricosa
SDH
WHL1,00
Art: Pfeilspitzen-Dornhai
Deania profundorum
SDU
WHL1,00
Art: South-Georgia-Eisfisch
Pseudochaenichthys georgianus
SGI
WHL1,00
Art: gemeine Seezunge
Solea solea
SOL
WHL1,00
GUT1,04
Art: Sprotte
Sprattus sprattus
SPR
WHL1,00
Art: Kurzflossen-Kalmar
Illex illecebrosus
SQI
WHL1,00
Art: Kalmar
Martialia hyadesi
SQS
WHL1,00
Art: Rochen
Rajidae
SRX
WHL1,00
GUT1,13
WNG2,09
Art: Schwertfisch
Xiphias gladius
SWO
WHL1,00
GUT1,11
GUH1,31
Art: Schwarzer Seehecht
Dissostichus eleginoides
TOP
WHL1,00
Art: Steinbutt
Psetta maxima
TUR
WHL1,00
GUT1,09
Art: Lumb
Brosme brosme
USK
WHL1,00
GUT1,14
Art: Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
WHB
WHL1,00
GUT1,15
Art: Wittling
Merlangius merlangus
WHG
WHL1,00
GUT1,18
Art: Weißer Marlin
Tetrapturus albidus
WHM
WHL1,00
Art: Rotzunge
cynoglossus
WIT
WHL1,00
GUT1,06
Art: Gelbschwanzflunder
Limanda ferruginea
YEL
WHL1,00

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EU-Umrechnungsfaktoren für gesalzenen Frischfisch Anhang XIV


Art: Leng
Molva molva
LIN
WHL2,80

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EU-Umrechnungsfaktoren für gefrorenen Fisch Anhang XV


Art: Weißer Thun
Thunnus alalunga
ALB
WHL1,00
GUT1,23
Art: Schleimköpfe
Beryx spp.
ALF
WHL1,00
Art: Sardellen
Engraulis encrasicholus
ANE
WHL1,00
Art: Seeteufel
Lophiidae
ANF
WHL1,00
GUT1,22
GUH3,04
TAL3,00
FIS5,60
Art: Bändereisfisch
Champsocephalus gunnari
ANI
WHL1,00
Art: Goldlachs
Argentina silus
ARU
WHL1,00
Art: Großaugenthun
Thunnus obesus
BET
WHL1,00
GUH1,29
HEA1,25
Art: Blauleng
Molva dypterygia
BLI
WHL1,00
GUT1,17
GUH1,40
Art: Glattbutt
Scophthalmus rhombus
BLL
WHL1,00
Art: Schwarzer Degenfisch
Aphanopus carbo
BSF
WHL1,00
GUT1,48
Art: Blauer Marlin
Makaira nigricans
BUM
WHL1,00
Art: Lodde
Mallotus villosus
CAP
WHL1,00
Art: Kabeljau
Gadus morhua
COD
WHL1,00
GUT1,17
GUH1,70
FIL2,60
FIS2,60
FSP2,95
CBF1,63
Art: Kliesche
Limanda limanda
DAB
WHL1,00
Art: Dornhai
Squalus acanthias
DGS
WHL1,00
GUS2,52
Art: Flunder
Platichthys flesus
FLE
WHL1,00
Art: Gabeldorsch
Phycis blennoides
GFB
WHL1,00
GUT1,12
GUH1,40
Art: Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
GHL
WHL1,00
GUT1,08
GUH1,39
Art: Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
HAD
WHL1,00
GUT1,17
GUH1,46
FIL2,60
FIS2,60
FSB2,70
FSP3,00
Art: Atlantischer Heilbutt
Hippoglossus hippoglossus
HAL
WHL1,00
Art: Hering
Clupea harengus
HER
WHL1,00
Art: Seehecht
Merluccius merluccius
HKE
WHL1,00
GUT1,34
GUH1,67
Art: Weißer Gabeldorsch
Urophycis tenuis
HKW
WHL1,00
Art: Stöcker
Trachurus spp.
JAX
WHL1,00
GUT1,08
Art: Antarktischer Krill
Euphausia superba
KRI
WHL1,00
Art: Limande
Microstomus kitt
LEM
WHL1,00
GUT1,05
Art: Butte
Lepidorhombus spp.
LEZ
WHL1,00
GUT1,06
Art: Langschnauzen-Eisfisch
Channichthys rhinoceratus
LIC
WHL1,00
Art: Leng
Molva molva
LIN
WHL1,00
GUT1,14
GUH1,33
FIL2,80
FSP2,30
Art: Europäische Makrele
Scomber scombrus
MAC
WHL1,00
GUT1,11
Art: Kaisergranat
Nephrops norvegicus
NEP
WHL1,00
TAL3,00
Art: Grüne Notothenia
Notothenia gibberifrons
NOG
WHL1,00
Art: Stintdorsch
Trisopterus esmarki
NOP
WHL1,00
Art: Marmorbarsch
Notothenia rossii
NOR
WHL1,00
Art: Granatbarsch
Hoplostethus atlanticus
ORY
WHL1,00
Art: Arktische Seespinne
Chionoecetes spp.
PCR
WHL1,00
Art: Geißelgarnelen
Penaeus spp.
PEN
WHL1,00
Art: Scholle
Pleuronectes platessa
PLE
WHL1,00
GUT1,07
Art: Seelachs
Pollachius virens
POK
WHL1,00
GUT1,19
GUH1,44
FIS2,78
FSB2,12
FSP2,43
Art: Pollack
Pollachius pollachius
POL
WHL1,00
GUT1,17
Art: Tiefseegarnele
Pandalus borealis
PRA
WHL1,00
Art: Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch
Sebastes spp.
RED
WHL1,00
GUT1,19
GUH1,78
FIS3,37
FSP3,00
JAT1,90
Art: Nordatlantik-Grenadier
Macrourus berglax
RHG
WHL1,00
Art: Grenadierfisch
Coryphaenoides rupestris
RNG
WHL1,00
GUT1,11
GUH1,92
Art: Sandaale
Ammodytes spp.
SAN
WHL1,00
Art: Rote Fleckbrasse
Pagellus bogaraveo
SBR
WHL1,00
GUT1,11
Art: Rauh-Langnasen-Dornhai
Deania histricosa
SDH
WHL1,00
Art: Pfeilspitzen-Dornhai
Deania profundorum
SDU
WHL1,00
Art: South-Georgia-Eisfisch
Pseudochaenichthys georgianus
SGI
WHL1,00
Art: gemeine Seezunge
Solea solea
SOL
WHL1,00
Art: Sprotte
Sprattus sprattus
SPR
WHL1,00
Art: Kurzflossen-Kalmar
Illex illecebrosus
SQI
WHL1,00
Art: Kalmar
Martialia hyadesi
SQS
WHL1,00
Art: Rochen
Rajidae
SRX
WHL1,00
GUT1,13
WNG2,09
Art: Schwertfisch
Xiphias gladius
SWO
WHL1,00
GUT1,12
GUH1,31
HEA1,33
GHT1,33
Art: Schwarzer Seehecht
Dissostichus eleginoides
TOP
WHL1,00
Art: Steinbutt
Psetta maxima
TUR
WHL1,00
GUT1,09
Art: Lumb
Brosme brosme
USK
WHL1,00
Art: Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
WHB
WHL1,00
GUT1,15
FIS2,65
SUR2,97
Art: Wittling
Merlangius merlangus
WHG
WHL1,00
GUT1,18
Art: Weißer Marlin
Tetrapturus albidus
WHM
WHL1,00
Art: Rotzunge
Glyptocephalus cynoglossus
WIT
WHL1,00
Art: Gelbschwanzflunder
Limanda ferruginea
YEL
WHL1,00

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Methode zur Erstellung der Stichprobenpläne gemäss Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1 der Kontrollverordnung Anhang XVI

In diesem Anhang ist festgelegt, nach welcher Methodik die Mitgliedstaaten die Stichprobenpläne gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1 zur Überwachung von Fischereifahrzeugen erstellen, die keine Logbücher und Anlandeerklärungen vorlegen müssen.

1. Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Aktive Fischereifahrzeuge: Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 16 und Artikel 25 der Kontrollverordnung, die in einem Kalenderjahr zum Fischfang eingesetzt werden (mehr als 0 Tage). Ein Fischereifahrzeug, das in einem Jahr nicht zum Fischfang eingesetzt wird, gilt als "inaktiv";
  2. Metier: eine Einheit von Fangvorgängen, die ähnliche Arten oder eine ähnliche Gruppe von Arten betreffen, mit ähnlichem Fanggerät während desselben Zeitraums im Jahr und/oder im gleichen Gebiet stattfinden und durch eine ähnliche Art der fischereilichen Nutzung eines Bestands gekennzeichnet ist. Die Zuordnung zu einem Metier erfolgt aufgrund der Fangtätigkeit im Vorjahr. War ein Fischereifahrzeug über 50 % des Jahres in einem Metier tätig, wird es diesem Metier zugeordnet. War ein Fischereifahrzeug in keinem spezifischen Metier mindestens 50 % des Jahres tätig, wird es einem Metier "polyvalentes Metier" zugeordnet;
  3. Zielpopulation: Angelandete Fischereierzeugnisse von aktiven Fischereifahrzeugen verschiedener Metiers.

2. Zweck des Stichprobenplans ist es, die Fangtätigkeiten der in Artikel 16 und 25 der Kontrollverordnung genannten Fischereifahrzeuge zu überwachen und ihre Gesamtfangmengen, nach Beständen und Metiers, im Probenahmezeitraum einzuschätzen.

3. Die Stichprobeneinheit ist grundsätzlich das Metier. Jedes betroffene Fischereifahrzeug wird nur einem Metier zugeordnet.

4. Die Zielpopulation umfasst Anlandungen nach Metiers von aktiven Fischereifahrzeugen mit weniger als 10 m Länge.

5. Die Stichprobengröße hängt davon ab, wie hoch im Mitgliedstaat der Anlandung für das betreffende Metier das Risiko ist, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden. Die Stichprobengröße muss für das betreffende Metier repräsentativ sein.

6. Die Mitgliedstaaten definieren das Risiko wie folgt: "sehr niedrig", "niedrig", "mittelhoch", "hoch" und "sehr hoch".

7. Bei der Einstufung des Risikos eines Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Kriterien. Hierzu zählen, wenn auch nicht ausschließlich:

Gegebenenfalls:

8. Bei der Erstellung ihrer Stichprobenpläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten, in welchem Umfang die einzelnen Metiers im Probenahmezeitraum tätig sind.

9. Die Beprobungsintensität trägt den Schwankungen der Anlandungen des Metiers Rechnung.

10. Wenn Fischereierzeugnisse in Standardkisten angelandet werden, entscheidet sich die Mindestanzahl an Kisten in einer Probe nach dem festgestellten Risiko, wie nachstehend veranschaulicht:

Anzahl angelandeter Kisten einzelner ArtenAnzahl zu wiegender Kisten je nach Risikostufe
sehr niedrigniedrigmittelhochhochsehr hoch
0-2511112
25-5012345
50-10013456
Jede weiteren 10011234

11. Die geltenden Präzisions-/Vertrauensniveaus sind die Niveaus 2 und 3 im Anhang Kapitel II Abschnitt B Ziffer 4 des Beschlusses 2010/93/EU der Kommission 1.

12. Der Stichprobenplan enthält auch Angaben darüber, wie die Gesamtfänge eines Metiers aus einzelnen Beständen geschätzt werden.

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1) ABl. L 41 vom 16.02.2010 S. 8.

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Format für Fischereiaufwandsmeldungen Anhang XVII

1. Im Sinne dieser Verordnung gilt für jede Aufwandsmeldung Folgendes:

  1. die geografische Position eines Schiffes wird in Breiten- und Längengraden und -minuten ausgedrückt;
  2. in dem Gebiet sind die Fischereien einer EU-Aufwandsregelung unterstellt;
  3. die Uhrzeit wird in koordinierter Weltzeit (UTC) angegeben;
  4. bei Angabe der Fänge an Bord werden Arten, die gemäß Artikel 14 der Kontrollverordnung ins Fischereilogbuch eingetragen wurden, einzeln in kg Lebendgewichtäquivalent gemeldet; die gemeldeten Mengen sind die an Bord befindlichen Gesamtmengen jeder Art zum Zeitpunkt der Aufwandsmeldung.

Die gemeldeten Arten werden mittels FAO-Alpha-3-Code identifiziert.

2. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union übermittelt frühestens zwölf Stunden und mindestens eine Stunde vor der Einfahrt in ein Gebiet die folgenden Angaben in Form einer Aufwandsmeldung:

  1. die Überschrift EFFORT REPORT - ENTRY;
  2. Name, äußere Kennzeichen sowie internationales Rufzeichen des Fischereifahrzeugs;
  3. Name des Schiffskapitäns;
  4. geografische Position des Fischereifahrzeugs, auf das sich die Meldung bezieht;
  5. das Gebiet, in das das Schiff einfahren wird;
  6. voraussichtliches Datum und Uhrzeit der Einfahrt in dieses Gebiet;
  7. an Bord befindliche Fänge nach Arten in kg Lebendgewicht.

3. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union übermittelt frühestens zwölf Stunden und mindestens eine Stunde vor der Ausfahrt aus einem Gebiet die folgenden Angaben in Form einer Aufwandsmeldung:

  1. die Überschrift EFFORT REPORT - EXIT;
  2. Name, äußere Kennzeichen sowie internationales Rufzeichen des Fischereifahrzeugs;
  3. Name des Schiffskapitäns;
  4. geografische Position des Fischereifahrzeugs, auf das sich die Meldung bezieht; in Längen- und Breitengrad;
  5. das Gebiet, aus dem das Schiff ausfahren wird;
  6. voraussichtliches Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus diesem Gebiet;
  7. an Bord befindliche Fänge nach Arten in kg Lebendgewicht.

4. Unbeschadet Absatz 3 meldet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das gebietsüberschreitende Fangtätigkeiten ausübt und die Trennlinie zwischen zwei Gebieten innerhalb von 24 Stunden mehrmals überfährt, sich aber auf beiden Seiten nicht weiter als 5 Seemeilen von dieser Trennlinie entfernt, die erste Einfahrt und letzte Ausfahrt innerhalb dieses Zeitraums von 24 Stunden.

5. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kapitäne der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Meldepflichten einhalten.

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Methode zur Berechnung des Durchschnittsnettogewichts von Kisten oder gefrorenen Fischblöcken  Anhang XVIII

Stichprobenplan

Größe der Partie
(Anzahl Kisten)
Größe der Probe
(Anzahl Paletten x 52 Kisten)
5.000 oder weniger3
5.001-10.0004
10.001-15.0005
15.001-20.0006
20.001-30.0007
30.001-50.0008
über 50.0009

1. Das Durchschnittsgewicht je Kiste oder Block wird je Fischart anhand des Stichprobenplans in der vorstehenden Tabelle und gegebenenfalls nach Aufmachung ermittelt. Die Probe wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

2. Jede Palette mit Kisten oder Blöcken wird gewogen. Das gesamte Bruttogewicht aller Paletten in der Stichprobe wird durch die Gesamtzahl der Paletten in der Stichprobe geteilt, um das durchschnittliche Bruttogewicht je Palette und Fischart zu erhalten.

3. Um das Nettogewicht je Kiste oder Block und Fischart und gegebenenfalls je Aufmachung zu erhalten, muss vom durchschnittlichen Bruttogewicht der Palette gemäß Nummer 2 Folgendes abgezogen werden:

  1. das durchschnittliche Taragewicht je Kiste oder Block, das dem Gewicht des Eises und der Verpackung aus Karton, Plastik oder anderen Materialien entspricht, multipliziert mit der Zahl der Kisten oder Blöcke auf der Palette;
  2. das Durchschnittsgewicht von neun leeren Paletten, wie sie beim Anlanden verwendet werden.

    Das sich daraus ergebende Nettogewicht je Palette und Fischart wird anschließend durch die Zahl der Kisten auf der Palette geteilt.

4. Das Taragewicht im vorstehenden Absatz 3 Buchstabe a beträgt je Kiste 1,5 kg. Die Mitgliedstaaten können ein anderes Taragewicht je Kiste oder Block verwenden, sofern sie der Kommission ihre Methode der Stichprobenahme und etwaige Änderungen daran zur Genehmigung vorlegen.

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Methode zur Erstellung der Stichprobenpläne zum Wiegen angelandeter Fischereierzeugnisse gemäss Artikel 60 Absatz 1 der Kontrollverordnung Anhang XIX

In diesem Anhang ist festgelegt, nach welcher Methodik die Mitgliedstaaten die Stichprobenpläne gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Kontrollverordnung erstellen.

1. Zweck des Stichprobenplans ist sicherzustellen, dass Fischereierzeugnisse bei der Anlandung korrekt gewogen werden.

2. Die Stichprobengröße hängt davon ab, wie hoch im Mitgliedstaat der Anlandung für den Hafen/den Ort/die Region das Risiko ist, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden.

3. Die Mitgliedstaaten definieren das Risiko wie folgt: "sehr niedrig", "niedrig", "mittelhoch", "hoch" und "sehr hoch".

4. Bei der Einstufung des Risikos eines Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Kriterien. Hierzu zählen, wenn auch nicht ausschließlich:

Gegebenenfalls:

5. Die Stichprobe muss repräsentativ sein und mindestens ebenso wirksam wie eine einfache Zufallsstichprobe.

6. Wenn Fischereierzeugnisse in Standardkisten angelandet werden, entscheidet sich die Mindestanzahl an Kisten in einer Probe nach dem festgestellten Risiko. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der zu wiegenden Kisten je nach Risiko vorzugsweise in Tabellenform angeben, wie nachstehend veranschaulicht:

Anzahl angelandeter Kisten einzelner ArtenAnzahl zu wiegender Kisten je nach Risikostufe
sehr niedrigniedrigmittelhochhochsehr hoch
0-2511112
25-5012345
50-10013456
100-20024567
Jede weiteren 10011234

7. Der Stichprobenplan enthält auch Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass

8. Risikoanalysen, Datenbewertungen, Validierungsverfahren, Audits und sonstige Unterlagen, auf denen die Erstellung - und künftige Änderungen - des Stichprobenplans beruhen, sind zu dokumentieren und für Prüfungen bereitzustellen.

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Methode zur Erstellung der Stichprobenpläne gemäss Artikel 60 Absatz 3 der Kontrollverordnung Anhang XX

In diesem Anhang ist festgelegt, nach welcher Methodik die Mitgliedstaaten die Stichprobenpläne für Fischereierzeugnisse erstellen, die von Fischereifahrzeugen angelandet werden, die gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Kontrollverordnung das Wiegen an Bord vornehmen dürfen.

1. Zweck des Stichprobenplans ist es, die Korrektheit der Wiegevorgänge festzustellen, wenn Fischereierzeugnisse an Bord gewogen werden dürfen.

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Stichproben dann durchgeführt werden, wenn die Fischereierzeugnisse von dem Fischereifahrzeug angelandet werden, auf dem sie gewogen wurden.

3. Die Stichprobengröße hängt davon ab, wie hoch für die Fischereifahrzeuge, die Fischereierzeugnisse an Bord wiegen dürfen, das Risiko ist, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nicht eingehalten werden.

4. Die Mitgliedstaaten definieren das Risiko wie folgt: "sehr niedrig", "niedrig", "mittelhoch", "hoch" und "sehr hoch".

5. Bei der Einstufung des Risikos eines Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Kriterien. Hierzu zählen, wenn auch nicht ausschließlich:

Gegebenenfalls:

6. Die Stichproben müssen mindestens ebenso wirksam sein wie einfache Zufallsstichproben und in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Risikos stehen.

7. Der Stichprobenplan schließt Maßnahmen ein, die gewährleisten, dass das Wiegen der Stichproben erfolgt.

8. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der zu wiegenden Kisten je nach Risiko vorzugsweise in Tabellenform angeben, wie nachstehend veranschaulicht:

Anzahl angelandeter Kisten einzelner ArtenAnzahl zu wiegender Kisten je nach Risikostufe
sehr niedrigniedrigmittelhochhochsehr hoch
0-2511112
25-5012345
50-10013456
100-20024567
Jede weiteren 10011234

9. Werden Fischereierzeugnisse solcher Schiffe vor der Erstvermarktung gewogen und erfolgt das Wiegen unmittelbar nach der Anlandung der einzelnen Partien von Fischereierzeugnissen, so können die Ergebnisse dieser Wiegevorgänge für die Zwecke des Stichprobenplans genutzt werden.

10. Der Stichprobenplan enthält auch Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass

11. Risikoanalysen, Datenbewertungen, Validierungsverfahren, Audits und sonstige Unterlagen, auf denen die Erstellung - und künftige Änderungen - des Stichprobenplans beruhen, sind zu dokumentieren und für Prüfungen bereitzustellen.

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Methode zur Erstellung der Kontrollpläne gemäss Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung Anhang XXI

In diesem Anhang ist festgelegt, nach welcher Methodik die Mitgliedstaaten die Kontrollpläne erstellen, die gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung vorgeschrieben sind, wenn ein Mitgliedstaat gestattet, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gewogen werden.

1. Zweck des Kontrollplans ist es, das Risiko eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Fällen einzuschränken, in denen Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gewogen werden.

2. Die Stichprobengröße hängt davon ab, wie hoch das Risiko, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nicht eingehalten werden, im Falle der Erlaubnis ist, Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz zu wiegen.

3. Die Mitgliedstaaten definieren das Risiko wie folgt: "sehr niedrig", "niedrig", "mittelhoch", "hoch" und "sehr hoch".

4. Bei der Einstufung des Risikos eines Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Kriterien. Hierzu zählen, wenn auch nicht ausschließlich:

Gegebenenfalls:

5. Die Kontrollpläne umfassen unter anderem:

6. Wenn Fischereierzeugnisse in Standardkisten angelandet werden, wird eine Reihe von Kisten in Gegenwart von Vertretern der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stichprobenartig gewogen. Die Anzahl Kisten in einer Probe richtet sich nach dem festgestellten Risiko. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der zu wiegenden Kisten je nach Risiko vorzugsweise in Tabellenform angeben, wie nachstehend veranschaulicht:

Anzahl angelandeter Kisten einzelner
Arten
Anzahl zu wiegender Kisten je nach Risikostufe
sehr niedrigniedrigmittelhochhochsehr hoch
0-2511112
25-5012345
50-10013456
100-20024567
Jede weiteren 10011234

7. Der Stichprobenplan schließt Maßnahmen ein, die gewährleisten, dass das Wiegen nach Stichproben erfolgt.

8. Risikoanalysen, Datenbewertungen, Validierungsverfahren, Audits und sonstige Unterlagen, auf denen die Erstellung und künftige Änderungen des Stichprobenplans beruhen, sind zu dokumentieren und für Prüfungen bereitzustellen

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Methode zur Erstellung des gemeinsamen Kontrollprogramms gemäss Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung Anhang XXII

In diesem Anhang ist festgelegt, nach welcher Methodik die Mitgliedstaaten das gemeinsame Kontrollprogramm erstellen das gemäß Artikel 61 Absatz 2 Voraussetzung ist, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulässt, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind.

1. Zweck des gemeinsamen Kontrollprogramms ist es, das Risiko eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einzuschränken, wenn die Mitgliedstaaten, in denen die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind.

2. Die Stichprobengröße hängt davon ab, wie hoch das Risiko ist, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nicht eingehalten werden, wenn Fischereierzeugnisse vor dem Wiegen in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

3. Die Mitgliedstaaten definieren das Risiko wie folgt: "sehr niedrig", "niedrig", "mittelhoch", "hoch" und "sehr hoch".

4. Bei der Einstufung des Risikos eines Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Kriterien. Hierzu zählen, wenn auch nicht ausschließlich:

Gegebenenfalls:

5. Gemeinsame Kontrollprogramme umfassen unter anderem:

6. Wenn Fischereierzeugnisse in Standardkisten angelandet werden, wird eine Reihe von Kisten in Gegenwart von Vertretern der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stichprobenartig gewogen. Die Anzahl Kisten in einer Probe richtet sich nach dem festgestellten Risiko. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der zu wiegenden Kisten je nach Risiko vorzugsweise in Tabellenform angeben, wie nachstehend veranschaulicht:

Anzahl angelandeter Kisten einzelner ArtenAnzahl zu wiegender Kisten je nach Risikostufe
sehr niedrigniedrigmittelhochhochsehr hoch
0-2511112
25-5012345
50-10013456
100-20024567
Jede weiteren 10011234

7. Das gemeinsame Kontrollprogramm schließt Maßnahmen ein, die gewährleisten, dass das Wiegen nach Stichproben erfolgt.

8. Risikoanalysen, Datenbewertungen, Validierungsverfahren, Audits und sonstige Unterlagen, auf denen die Erstellung und künftige Änderungen des gemeinsamen Kontrollprogramms beruhen, sind zu dokumentieren und für Prüfungen bereitzustellen

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Erforderliche Angaben beim Ausfüllen der Überwachungsberichte über Sichtungen und Ortungen von FischereifahrzeugenAnhang XXIII 15


Allgemeine Angaben

  1. Referenz Überwachungsbericht
  2. Datum und Uhrzeit der Sichtung oder Ortung (UTC)
  3. Meldemitgliedstaat und Bezeichnung der einzigen Behörde
  4. Art und Kennnummer des Überwachungsfahr-/-flugzeugs
  5. Position und Ort des Überwachungsfahr-/-flugzeugs zum Zeitpunkt der Sichtung oder Ortung

Angaben zum Fischereifahrzeug

  1. Flaggenstaat
  2. Name
  3. Registrierhafen und externe Kennnummer
  4. Internationales Rufzeichen
  5. IMO-Nummer
  6. Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft
  7. Beschreibung
  8. Typ
  9. Ursprüngliche Position und Ort zum Zeitpunkt der Sichtung oder Ortung
  10. Ursprüngliche Geschwindigkeit und Kurs zum Zeitpunkt der Sichtung oder Ortung
  11. Tätigkeit

Sonstige Angaben

  1. Sichtungs- oder Ortungsmittel
  2. Kontaktaufnahme mit dem Schiff
  3. Einzelheiten der Kommunikation mit dem Schiff
  4. Aufzeichnung der Sichtung oder Ortung
  5. Anmerkungen
  6. Anlagen
  7. Name und Unterschrift des Meldenden

Anweisungen für das Ausfüllen der Überwachungsberichte

  1. Machen Sie so viele Angaben wie möglich.
  2. Angabe der Position in Breiten- und Längengraden sowie genauer Standort (ICES-Gebiet, geografisches Untergebiet GFCM, NAFO-, NEAFC- oder CECAF-Untergebiet, FAO-Gebiet, -Untergebiet und -Division; an Land Angabe des Hafens).
  3. Flaggenstaat, Name des Schiffs, Registrierhafen, externe Kennnummer, internationales Rufzeichen und IMO-Nummer: Diese Angaben sind anhand auf dem Schiff erkennbarer oder sichtbarer Informationen oder durch Funkkontakt mit dem Schiff in Erfahrung zu bringen (die Informationsquelle ist anzugeben).
  4. Beschreibung des Schiffs (sofern Sichtkontakt): Charakteristische Merkmale: Angabe, ob der Name und der Registrierhafen des Schiffs sichtbar waren. Angabe der Farbe von Rumpf und Deckaufbauten, der Anzahl der Masten, der Position der Brücke, der Länge des Schornsteins usw.
  5. Schiffstyp und Fangausrüstung (wie gesichtet): z.B. Langleinenfischer, Trawler, Schlepper, Fabrikschiff, Transportschiff, (gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischereifahrzeugen der FAO).
  6. Tätigkeit des gesichteten/georteten Schiffs: Für jede Tätigkeit Angabe, ob vom Schiff aus gefischt wurde, ob Netze ausgebracht oder eingeholt wurden, ob Vorgänge wie Umladung, Umsetzen, Schleppen, Durchfahrt, Ankern oder eine andere Tätigkeit (bitte näher ausführen) ausgeübt wurde, einschließlich Datum, Uhrzeit, Position, Kurs und Geschwindigkeit des Schiffs bei jeder Tätigkeit.
  7. Sichtungs- oder Ortungsmittel: Angabe, wie die Sichtung oder Ortung erfolgte, z.B. Sichtkontakt, VMS, Radar, Funkverkehr oder Sonstiges (bitte näher erläutern).
  8. Kontaktaufnahme mit dem Schiff: Angabe, ob Kontakt aufgenommen wurde (ja/nein) und welches Kommunikationsmittel genutzt wurde (Funk oder anderes Mittel, bitte näher erläutern).
  9. Genauere Angaben zum Kontakt: Zusammenfassung des Kontakts mit dem Schiff unter Angabe von Name, Nationalität und Position, die von der/den an Bord des gesichteten/georteten Schiffs kontaktierten Person(en) angegeben wurden.
  10. Aufzeichnung der Sichtung oder Ortung: Angabe, ob die Sichtung oder Ortung durch Foto, Video, Audiomaterial oder schriftlichen Bericht festgehalten wurde.
  11. Anmerkungen: Alle weiteren Anmerkungen.
  12. Anlagen: Fügen Sie - falls vorhanden - bitte ein Foto oder eine Skizze des Schiffs bei (Zeichnen Sie das Schiff im Profil und weisen Sie auf charakteristische, zur Identifizierung geeignete Merkmale hin, wie Profil, Masten oder Markierungen).

Detaillierte Anweisungen für das Ausfüllen der Berichte finden Sie auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei- Website der Europäischen Kommission.

Vorgaben für den elektronischen Austausch von Überwachungsberichten

Die XML-Schema-Definition für den elektronischen Austausch von Überwachungsberichten ist auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar. Die für den Austausch zu verwendenden Durchführungsdokumente stehen ebenfalls auf dieser Website zur Verfügung.

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Informationen auf den gesicherten Seiten der gesicherten Websites Anhang XXIV

1. Listen der für Inspektionen zuständigen Vertreter der Behörden (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a der Kontrollverordnung) mit:

  1. Vornamen;
  2. Nachnamen;
  3. Amtsbezeichnung;
  4. abgekürzte Bezeichnung der Dienststelle;
  5. Liste der für Fischereiinspektionen zuständigen oder hieran beteiligten Dienste. Für jede aufgeführte Organisation folgende Angaben:

2. Die Daten der elektronischen Datenbank mit den Inspektions- und Überwachungsberichten gemäß Artikel 78 der Kontrollverordnung (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Kontrollverordnung).

  1. Alle in Artikel 92 und Artikel 118 der vorliegenden Verordnung genannten Daten sind zugänglich zu machen;
  2. das Website-Interface enthält Funktionen, mit denen sich die Inspektions- und Überwachungsberichte auflisten, ordnen, filtern, durchsuchen und Statistiken erstellen lassen.

3. VMS-Daten gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Kontrollverordnung). Für jede VMS-Position mindestens abrufbar sein müssen:

  1. Flaggenstaat;
  2. EU-Flottenregisternummer;
  3. internationales Rufzeichen (fakultativ);
  4. externe Kennbuchstaben und -ziffern (fakultativ);
  5. Schiffsname (fakultativ);
  6. Datum;
  7. Uhrzeit;
  8. Breitengrad;
  9. Längengrad;
  10. Kurs;
  11. Geschwindigkeit;
  12. Fangreisenummer (falls verfügbar);
  13. einschlägige Warnungen;
  14. Angabe, ob Positionsmeldung automatisch oder von Hand eingegeben.

Das Website-Interface enthält Funktionen, mit denen sich Daten herunterladen oder auf einer Karte sichtbar machen lassen, gefiltert nach Fischereifahrzeugen, Fischereifahrzeuglisten, Fischereifahrzeugtypen, Zeiträumen oder geografischen Gebieten.

4. Daten zu den gemäß Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung erteilten und verwalteten Fanglizenzen und Fangerlaubnissen, mit klarem Verweis auf die geltenden Bedingungen und Angaben zu allen ausgesetzten oder entzogenen Lizenzen und Erlaubnissen (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der Kontrollverordnung).

5. Alle Daten in den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung zu Fanglizenzen und Fangerlaubnissen sind zugänglich zu machen.

Diese Daten werden aus dem EU-Flottenregister abgerufen. Das Interface enthält Funktionen, mit denen sich Lizenzen und Erlaubnisse auflisten, ordnen, filtern und durchsuchen lassen.

6. Die Methode zur Messung des zusammenhängenden Zeitraums von 24 Stunden zur Kontrolle des Fischereiaufwands (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe e der Kontrollverordnung):

Die Uhrzeit, ab der ein Tag im Gebiet gemessen wird (hh:mm in UTC).

7. Alle relevanten Daten über Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 der Kontrollverordnung (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe f der Kontrollverordnung):

Alle Datenelemente zu Aufzeichnungen von Fängen und Fischereiaufwand sind zugänglich zu machen.

8. Nationale Kontrollprogramme (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe g der Kontrollverordnung). Hyperlinks zu allen nationalen Kontrollprogrammen mit Angabe der Rechtsgrundlage des betreffenden Mehrjahresplans.

Angabe der Webdienste (Parameter und URL) zum Abrufen von Daten aus der elektronischen Datenbank zur Überprüfung der Vollständigkeit und der Qualität der gesammelten Daten gemäß Artikel 109 der Kontrollverordnung (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe h der Kontrollverordnung).

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Beobachteraufgaben Anhang XXV

1. Während ihres Aufenthalts an Bord halten die Beobachter alle Fangtätigkeiten fest und notieren insbesondere Folgendes:

  1. Datum, Uhrzeit und Position zu Beginn und bei Abschluss eines Fangeinsatzes;
  2. Tiefe zu Beginn und bei Abschluss des Fangeinsatzes;
  3. verwendetes Fanggerät bei jedem Einsatz und dessen Maße einschließlich Maschenöffnung, falls zutreffend, und verwendete Netzvorrichtungen und Beiwerk;
  4. Fangschätzungen zur Beurteilung von Zielarten, Beifängen und Rückwürfen und der Einhaltung von Vorschriften über Fangzusammensetzung und Rückwürfe;
  5. Größe der einzelnen Arten im Fang, mit besonderer Anmerkung von untermaßigen Exemplaren.

2. Die Beobachter notieren jede Störung des Satellitenortungssystems.

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Format des KontrollbeobachterberichtsAnhang XXVI 15


Angaben zum Beobachter
Name
Bestellt von (zuständige Behörde)
Eingesetzt von (Einsatzbehörde)
Einsatzbeginn
Einsatzende
Angaben zum Fischereifahrzeug
Typ
Flaggenstaat
Name
Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft
Externe Kennzeichen
Internationales Rufzeichen
IMO-Nummer
Antriebsmaschinenleistung
Länge über alles
Mitgeführtes Fanggerät
1.
2.
3.
Beobachtetes, auf der Fangreise eingesetztes Fanggerät
1.
2.
3.
Angaben zu den Fangeinsätzen
Fangeinsatz-Referenznummer (gegebenenfalls)
Datum
Eingesetztes Fanggerät
Abmessungen
Maschenöffnung
Angebrachte Vorrichtungen
Uhrzeit Fangeinsatzbeginn Uhrzeit Fangeinsatzende
Position bei Fangeinsatzbeginn
Tiefe bei Beginn
Tiefe bei Fangeinsatzende
Position bei Fangeinsatzende


FängeArtAn Bord behaltenZurückgeworfen
Geschätzte Menge jeder Art in kg LebendgewichtäquivalentMindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten
Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Geschätzte Menge der Zielart(en) in kg LebendgewichtäquivalentMindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten
Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Geschätzte Menge der Zielart(en) in kg LebendgewichtäquivalentMindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten
Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Geschätzter Gesamtfang in kg LebendgewichtäquivalentMindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten
Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung


Bemerkungen zu nicht eingehaltenen Vorschriften


Zusammenfassung Fangreiseende


Unterschrift Beobachter
Datum

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Inspektionsberichte Anhang XXVII 15

Obligatorische Mindestangaben bei Abfassen der Inspektionsberichte

Anweisungen für das Ausfüllen der Überwachungsberichte

Machen Sie so viele Angaben wie möglich. Angaben müssen gemacht werden, sobald sie verfügbar und sofern sie zutreffend sind. Detaillierte Anweisungen für das Ausfüllen der Berichte finden Sie auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission.

Vorgaben für den elektronischen Austausch von Inspektionsberichten

Die XML-Schema-Definition für den elektronischen Austausch von Inspektionsberichten ist auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar. Die für den Austausch zu verwendenden Durchführungsdokumente stehen ebenfalls auf dieser Website zur Verfügung.

Modul 1: Inspektion eines Fischereifahrzeugs auf See

1. Referenz Inspektionsbericht *

2. Mitgliedstaat und Inspektionsbehörde *

3. Inspektionsschiff (Flagge, Name und externe Kennnummer) *

4. Internationales Rufzeichen *

5. Datum der Inspektion (Beginn) *

6. Uhrzeit der Inspektion (Beginn) *

7. Datum der Inspektion (Ende) *

8. Uhrzeit der Inspektion (Ende) *

9. Position des Inspektionsschiffs (Breitengrad, Längengrad) *

10. Standort des Inspektionsschiffs (präzise Angabe des Fanggebiets) *

11. Verantwortlicher Inspektor *

12. Nationalität

13. Zweiter Inspektor *

14. Nationalität

15. Inspiziertes Fischereifahrzeug (Name, externe Kennnummer, Flagge) *

16. Position und Standort des Schiffs, falls von denen des Inspektionsschiffs abweichend (Breitengrad, Längengrad, präzise Angabe des Fanggebiets) *

17. Schiffstyp *

18. Schiffszertifikats-ID *

19. Internationales Rufzeichen *

20. IMO-Nummer *

21. Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft *

22. Reeder (Name, Nationalität und Anschrift) *

23. Charterer (Name, Nationalität und Anschrift) *

24. Schiffsmakler (Name, Nationalität und Anschrift) *

25. Kapitän (Name, Nationalität und Anschrift) *

26. Funkruf vor Einschiffung

27. Fischereilogbucheinträge vor der Inspektion abgeschlossen *

28. Lotsenleiter *

29. Inspektorenausweis

30. Verstöße oder Feststellungen *

31. Überprüfung von Dokumenten und Genehmigungen *

32. Schiffszertifikats-ID *

33. Kontrolle der Antriebsmaschinenleistung *

34. Angaben zur Fanglizenz *

35. Angaben zur Fangerlaubnis *

36. VMS betriebsbereit *

37. Elektronische Fernüberwachung betriebsbereit *

38. Anzahl Fischereilogbuchblätter in Papierform *

39. Referenz elektronisches Fischereilogbuch *

40. Referenz Anmeldung *

41. Zweck der Anmeldung *

42. Bescheinigung Fischladeraum

43. Stauplan

44. Eichtabellen für gekühlte Seewassertanks

45. Bescheinigung für Wiegesysteme an Bord

46. Mitglied einer Erzeugerorganisation

47. Hafen, Staat und Datum des letzten Hafenaufenthalts *

48. Verstöße oder Feststellungen *

49. Fanginspektion *

50. Angaben zu den Fängen an Bord (Arten, Mengen in Lebendgewichtäquivalent auch für untermaßige Fische, Fanggebiet) *

51. Toleranzspanne je Art *

52. Getrennte Erfassung untermaßiger Fische *

53. Getrennte Lagerung von Grundfischen im Rahmen von Mehrjahresplänen *

54. Getrennte Lagerung untermaßiger Fische *

55. Kontrolle des Wiegevorgangs, Zählen der Kisten/Behältnisse, Eichtabellen oder Probenahme

56. Aufzeichnung der Rückwürfe (Arten, Mengen) *

57. Verstöße oder Feststellungen *

58. Fanggerätinspektion *

59. Fanggerät (Art) *

60. Netzzubehör oder -vorrichtung(en) (Art) *

61. Maschenöffnung oder Abmessungen *

62. Garn (Typ, Stärke) *

63. Kennzeichnung des Fanggeräts

64. Verstöße oder Feststellungen *

65. Anmerkungen der Inspektoren *

66. Anmerkungen des Kapitäns *

67. Ergriffene Maßnahme(n) *

68. Unterschrift der Inspektoren *

69. Unterschrift des Kapitäns *

Modul 2: Inspektion von Fischereifahrzeugen bei Umladung

1. Referenz Inspektionsbericht *

2. Mitgliedstaat und Inspektionsbehörde *

3. Inspektionsschiff (Flagge, Name und externe Kennnummer) *

4. Internationales Rufzeichen *

5. Datum der Inspektion (Beginn) *

6. Uhrzeit der Inspektion (Beginn) *

7. Datum der Inspektion (Ende) *

8. Uhrzeit der Inspektion (Ende) *

9. Position des Inspektionsschiffs (Breitengrad, Längengrad) *

10. Standort des Inspektionsschiffs (präzise Angabe des Fanggebiets) *

11. Lage des Hafens **

12. Bezeichneter Hafen *

13. Verantwortlicher Inspektor *

14. Nationalität

15. Zweiter Inspektor *

16. Nationalität

17. Abgebendes Fischereifahrzeug (Name, externe Kennnummer, Flagge) *

18. Position und Standort des Schiffs (Längengrad, Breitengrad, präzise Angabe des Fanggebiets) *

19. Schiffstyp *

20. Schiffszertifikats-ID *

21. Internationales Rufzeichen *

22. IMO-Nummer *

23. Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft *

24. Reeder (Name, Nationalität und Anschrift) *

25. Charterer (Name, Nationalität und Anschrift) *

26. Schiffsmakler (Name, Nationalität und Anschrift) *

27. Kapitän (Name, Nationalität und Anschrift) *

28. VMS-Kontrolle vor Einschiffung

29. Fischereilogbucheinträge vor der Umladung abgeschlossen *

30. Verstöße oder Feststellungen *

31. Überprüfung von Dokumenten und Genehmigungen *

32. Schiffszertifikats-ID *

33. Angaben zur Fanglizenz *

34. Angaben zur Fangerlaubnis *

35. Angaben zur Umladeerlaubnis *

36. VMS betriebsbereit

37. Anzahl Fischereilogbuchblätter in Papierform *

38. Referenz elektronisches Fischereilogbuch *

39. Referenz Anmeldung *

40. Zweck der Anmeldung (einschließlich IUU-Regelung) *

41. Hafen, Staat und Datum des letzten Hafenaufenthalts **

42. Verstöße oder Feststellungen *

43. Fanginspektion *

44. Angaben zu den Fängen an Bord (vor der Umladung) (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet) *

45. Toleranzspanne je Art *

46. Angaben zu den umgeladenen Fängen (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet) *

47. Verstöße oder Feststellungen *

48. Übernehmendes Fischereifahrzeug (Name, externe Kennnummer, Flagge) *

49. Position und Standort des Schiffs (Längengrad, Breitengrad, präzise Angabe des Fanggebiets) *

50. Schiffstyp *

51. Schiffszertifikats-ID *

52. Internationales Rufzeichen *

53. IMO-Nummer *

54. Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft *

55. Reeder (Name, Nationalität und Anschrift) *

56. Charterer (Name, Nationalität und Anschrift) *

57. Schiffsmakler (Name, Nationalität und Anschrift) *

58. Kapitän (Name, Nationalität und Anschrift) *

59. VMS-Kontrolle vor Einschiffung

60. Fischereilogbucheinträge vor der Umladung abgeschlossen *

61. Verstöße oder Feststellungen *

62. Überprüfung von Dokumenten und Genehmigungen *

63. Schiffszertifikats-ID *

64. Angaben zur Fanglizenz *

65. VMS betriebsbereit

66. Anzahl Fischereilogbuchblätter in Papierform *

67. Referenz elektronisches Fischereilogbuch *

68. Referenz Anmeldung *

69. Zweck der Anmeldung *

70. Hafen, Staat und Datum des letzten Hafenaufenthalts **

71. Verstöße oder Feststellungen *

72. Fanginspektion *

73. Angaben zu den Fängen an Bord (vor der Umladung) (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet) *

74. Angaben zu den übernommenen Fängen (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet) *

75. Verstöße oder Feststellungen *

76. Anmerkungen der Inspektoren *

77. Anmerkungen des Kapitäns/der Kapitäne *

78. Ergriffene Maßnahme(n) *

79. Unterschrift der Inspektoren *

80. Unterschrift des Kapitäns/der Kapitäne *

Modul 3: Inspektion eines Fischereifahrzeugs im Hafen oder bei der Anlandung und vor dem Erstverkauf

1. Referenz Inspektionsbericht

2. Mitgliedstaat und Inspektionsbehörde *, **

3. Datum der Inspektion (Inspektionsbeginn) *, **

4. Uhrzeit der Inspektion (Inspektionsbeginn) *, **

5. Datum der Inspektion (Inspektionsende) *, **

6. Uhrzeit der Inspektion (Inspektionsende) *, **

7. Lage des Hafens *, **

8. Bezeichneter Hafen *, **

9. Verantwortlicher Inspektor *

10. Nationalität

11. Zweiter Inspektor *

12. Nationalität

13. Inspiziertes Fischereifahrzeug (Name, externe Kennnummer, Flagge) *, **

14. Schiffstyp *, **

15. Schiffszertifikats-ID *, **

16. Internationales Rufzeichen *, **

17. IMO-Nummer *, **

18. Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft *

19. Reeder (Name, Nationalität und Anschrift) *, **

20. Wirtschaftlicher Eigentümer (Name, Nationalität und Anschrift) *, **

21. Charterer (Name, Nationalität und Anschrift) *

22. Schiffsmakler (Name, Nationalität und Anschrift) *

23. Kapitän (Name, Nationalität und Anschrift) *

24. VMS-Kontrolle vor Ankunft an Land *, **

25. Fischereilogbucheinträge vor der Ankunft abgeschlossen *

26. Inspektorenausweis

27. Verstöße oder Feststellungen *, **

28. Überprüfung von Dokumenten und Genehmigungen *, **

29. Schiffszertifikats-ID *

30. Angaben zur Fanglizenz *, **

31. Angaben zur Fangerlaubnis *, **

32. Hafenzugangs- und Anlandeerlaubnis *, **

33. Anzahl Fischereilogbuchblätter in Papierform *

34. Referenz elektronisches Fischereilogbuch *

35. Referenz Anmeldung *, **

36. Zweck der Anmeldung (einschließlich IUU-Regelung) *, **

37. Bescheinigung Fischladeraum

38. Stauplan

39. Eichtabellen für gekühlte Seewassertanks

40. Bescheinigung für Wiegesysteme an Bord

41. Mitglied einer Erzeugerorganisation

42. Hafen, Staat und Datum des letzten Hafenaufenthalts *, **

43. Verstöße oder Feststellungen *, **

44. Fanginspektion *, **

45. Angaben zu den Fängen an Bord (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet) *, **

46. Toleranzspanne je Art *

47. Getrennte Erfassung untermaßiger Fische *

48. Angaben zu den entladenen Fängen (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet) *, **

49. Kontrolle der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung *

50. Kennzeichnung

51. Kontrolle des Wiegevorgangs, Zählen der Kisten/Behältnisse oder Probenahme beim Entladen

52. Laderaum nach Entladung kontrolliert

53. Fang bei Anlandung gewogen

54. Verstöße oder Feststellungen *, **

55. Angaben zur Umladung für von anderen Fischereifahrzeugen/einem anderen Fischereifahrzeug übernommene Fänge *, **

56. Abgebendes Fischereifahrzeug (Name, externe Kennnummer, Internationales Rufzeichen, IMO-Nummer, Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft, Flagge) *, **

57. Umladeerklärung *, **

58. Angaben zu den umgeladenen Fängen (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet) *, **

59. Sonstige Fangdokumentation (Fangbescheinigungen) *, **

60. Verstöße oder Feststellungen *, **

61. Fanggerätinspektion *, **

62. Fanggerät (Art) *, **

63. Netzzubehör oder -vorrichtung(en) (Art) *, **

64. Maschenöffnung oder Abmessungen *, **

65. Garn (Typ, Stärke) *, **

66. Kennzeichnung des Fanggeräts

67. Verstöße oder Feststellungen *, **

68. Status des Fischereifahrzeugs in dem/den RFO-Gebiet(en), in dem/denen die Fangtätigkeiten oder fischereibezogenen Tätigkeiten durchgeführt wurden (einschließlich in IUU-Listen von Fischereifahrzeugen) *, **

69. Anmerkungen der Inspektoren *

70. Anmerkungen des Kapitäns *, **

71. Ergriffene Maßnahme(n) *

72. Unterschrift der Inspektoren *, **

73. Unterschrift des Kapitäns *, **

Modul 4: Inspektion von Märkten/Räumlichkeiten

1. Referenz Inspektionsbericht *

2. Mitgliedstaat und Inspektionsbehörde *

3. Datum der Inspektion (Inspektionsbeginn) *

4. Uhrzeit der Inspektion (Inspektionsbeginn) *

5. Datum der Inspektion (Inspektionsende) *

6. Uhrzeit der Inspektion (Inspektionsende) *

7. Lage des Hafens *

8. Verantwortlicher Inspektor *

9. Nationalität

10. Zweiter Inspektor *

11. Nationalität

12. Inspektorenausweis

13. Inspektion Markt oder Räumlichkeiten (Name und Anschrift) *

14. Inhaber (Name, Nationalität und Anschrift) *

15. Inhabervertreter (Name, Nationalität und Anschrift) *

16. Angaben zu den inspizierten Fischereierzeugnissen (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet, Identifizierung des Fangschiffs/der Fangschiffe) *

17. Eingetragener Käufer, Auktionseinrichtung oder andere Einrichtungen oder Personen, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen zuständig sind (Name, Nationalität und Anschrift) *

18. Kontrolle der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung *

19. Kennzeichnung für die Rückverfolgbarkeit *

20. Gemeinsame Vermarktungsnormen *

21. Größenklassen

22. Frischeklassen

23. Inspektion von dem Lagerhaltungsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnissen

24. Fischereierzeugnisse vor dem Verkauf gewogen

25. Wiegesysteme geeicht und verplombt

26. Verstöße oder Feststellungen *

27. Inspektion von Dokumenten im Zusammenhang mit inspizierten Fischereierzeugnissen *

28. Anlandeerklärung

29. Übernahmeerklärung

30. Transportdokument

31. Lieferantenrechnungen und Verkaufsbelege

32. IUU-Fangbescheinigung

33. Einführer (Name, Nationalität und Anschrift)

34. Verstöße oder Feststellungen *

35. Anmerkungen der Inspektoren *

36. Anmerkungen des Betreibers *

37. Ergriffene Maßnahme(n) *

38. Unterschrift der Inspektoren *

39. Unterschrift des Betreibers *

Modul 5: Inspektion des Transportfahrzeugs

1. Referenz Inspektionsbericht *

2. Mitgliedstaat und Inspektionsbehörde *

3. Datum der Inspektion (Beginn) *

4. Uhrzeit der Inspektion (Beginn) *

5. Datum der Inspektion (Ende) *

6. Uhrzeit der Inspektion (Ende) *

7. Ort der Inspektion (Anschrift) *

8. Verantwortlicher Inspektor *

9. Nationalität

10. Zweiter Inspektor *

11. Nationalität

12. Inspektorenausweis

13. Inspiziertes Fahrzeug (Typ und Land) *

14. Identifizierung Zugmaschine (amtliches Kennzeichen) *

15. Identifizierung Anhänger (amtliches Kennzeichen) *

16. Eigentümer (Name, Nationalität und Anschrift) *

17. Fahrer (Name, Nationalität und Anschrift) *

18. Inspektion von Dokumenten im Zusammenhang mit Fischereierzeugnissen *

19. Fischereierzeugnisse vor dem Transport gewogen (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet, Identifizierung des Fangschiffs/der Fangschiffe) *

20. Bestimmungsort des Fahrzeugs *

21. Transportdokument

22. Elektronische Übermittlung des Transportdokuments an den Flaggenmitgliedstaat

23. Fischereilogbuch des Fangschiffs dem Transportdokument beigefügt

24. Elektronische Übermittlung des Fischereilogbuchs des Fangschiffs an den Flaggenmitgliedstaat

25. Andere Fangdokumente dem Transportdokument beigefügt (Fangbescheinigung)

26. Transportdokument vor Ankunft beim Mitgliedstaat der Anlandung oder der Vermarktung eingegangen

27. Anlandeerklärung

28. Übernahmeerklärung

29. Abgleich zwischen Übernahme- und Anlandeerklärung

30. Verkaufsbeleg oder Rechnungen

31. Kennzeichnung für die Rückverfolgbarkeit

32. Wiegen von Stichproben von Kisten/Behältnissen

33. Wiegesysteme geeicht und verplombt

34. Wiegebuch

35. Fahrzeug oder Behältnis verplombt

36. Angaben zur Verplombung im Transportdokument

37. Inspektionsbehörde, die die Plomben anbringt *

38. Zustand der Plomben *

39. Verstöße oder Feststellungen *

40. Fischereierzeugnisse vor dem Wiegen transportiert (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet, Identifizierung des Fangschiffs/der Fangschiffe) *

41. Bestimmungsort des Fahrzeugs *

42. Transportdokument

43. Elektronische Übermittlung des Transportdokuments an den Flaggenmitgliedstaat

44. Fischereilogbuch des Fangschiffs dem Transportdokument beigefügt

45. Elektronische Übermittlung des Fischereilogbuchs des Fangschiffs an den Flaggenmitgliedstaat

46. Transportdokument vor Ankunft beim Mitgliedstaat der Anlandung oder der Vermarktung eingegangen

47. Anlandeerklärung

48. Wiegen der Fischereierzeugnisse bei Ankunft am Bestimmungsort von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats überwacht

49. Eingetragener Käufer, Auktionseinrichtung oder andere Einrichtungen oder Personen, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen zuständig sind (Name, Nationalität und Anschrift) *

50. Fahrzeug oder Behältnis verplombt

51. Angaben zur Verplombung im Transportdokument

52. Inspektionsbehörde, die die Plomben anbringt *

53. Zustand der Plomben *

54. Verstöße oder Feststellungen *

55. Anmerkungen der Inspektoren *

56. Anmerkungen des Beförderers *

57. Ergriffene Maßnahme(n) *

58. Unterschrift der Inspektoren *

59. Unterschrift des Beförderers *

______
*) Obligatorisch zu erfassende und in die Datenbank gemäß Artikel 118 der vorliegenden Verordnung einzutragende Angaben

**) Zusätzliche Angabe bei Hafenstaatkontrollen

.

Kennzeichnung Fischereiinspektionsmittel Anhang XXVIII

hell=gelb
dunkel="blau"

Inspektionswimpel oder -zeichen

Alle Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Luftkissenboote, die zu Fischereikontrollzwecken eingesetzt werden, haben beidseitig den Inspektionswimpel gut sichtbar aufgezogen. Inspektionsschiffe führen den Inspektionswimpel ständig, solange sie im Einsatz sind.

Das Wort "FISCHEREIINSPEKTION" kann auch deutlich sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeugs aufgemalt sein.

.

Konstruktion und Verwendung der Lotsenleiter Anhang XXIX

1. Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für den sicheren und einfachen Zugang zu Fischereifahrzeugen, die einen Aufstieg von 1,5 m oder mehr erfordern.

2. Eine Lotsenleiter wird zur Verfügung gestellt, die den Inspektoren auf See ein sicheres An- und Vonbordgehen ermöglicht. Die Lotsenleiter wird in sauberem und vorschriftsmäßigem Zustand gehalten.

3. Die Lotsenleiter wird so befestigt, dass

  1. sie in ausreichendem Abstand von Schiffsauslässen hängt;
  2. sie in ausreichendem Abstand von dünneren Leinen und so weit wie möglich im Mittschiffsbereich hängt;
  3. jede Stufe fest an der Schiffswand ruht.

4. Die Stufen der Lotsenleiter sind

  1. aus Hartholz oder gleichartigem Material aus einem Stück astfrei gefertigt; die vier untersten Stufen können aus Gummi von genügender Stärke und Steife oder aus anderem geeignetem Material mit gleichen Eigenschaften sein;
  2. mit einer rutschfesten Oberfläche versehen;
  3. mindestens 480 mm lang, 115 mm breit und 23 mm tief, ohne den rutschfesten Belag oder etwaige Rillen;
  4. in gleichmäßigem Abstand von mindestens 300 mm und höchstens 380 mm angebracht;
  5. so angebracht, dass sie waagerecht bleiben.

5. Keine Lotsenleiter weist mehr als zwei Ersatzstufen auf, die auf andere Weise festgemacht sind als in der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter vorgesehen, und die so angebrachten Stufen werden so rasch wie möglich durch Stufen ersetzt, die der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter entsprechen.

Wird eine Ersatzstufe an den Seilen der Lotsenleiter mit Hilfe von Auskehlungen an der Stufe festgemacht, befinden sich diese Auskehlungen an den längeren Seiten der Stufen.

6. Die Seile der Leiter bestehen auf jeder Seite aus zwei Seilen aus nicht überzogenem Manila- oder gleichwertigem Tauwerk von nicht weniger als 60 mm Umfang; kein Seil wird von anderem Material bedeckt, und alle Seile gehen nahtlos durch bis zur obersten Stufe; zwei Hauptseile, die ordnungsgemäß am Schiff befestigt sind und nicht weniger als 65 mm Umfang haben, und eine Sicherheitsleine sind bei Bedarf griffbereit.

7. In Abständen sind Spreizlatten aus Hartholz oder gleichwertigem Material in einem Stück, astfrei und 1,8 m bis 2 m lang angebracht, damit die Lotsenleiter sich nicht verdrehen kann. Die unterste Latte ist auf der fünfuntersten Leiterstufe angebracht, und der Abstand zwischen den einzelnen Spreizlatten beträgt höchstens neun Stufen.

8. An oder von Bord gehenden Inspektoren wird ein sicherer und einfacher Übergang vom oberen Ende der Lotsenleiter, einer Fallreepstreppe oder sonstigen Vorrichtung zum Schiffsdeck ermöglicht. Führt ein solcher Übergang durch eine Öffnung in der Reling oder im Schanzkleid, sind entsprechende Griffe angebracht.

9. Besteht ein solcher Übergang aus einer Schanzkleidleiter, ist diese Leiter sicher an der Reling oder Plattform befestigt, und an der Stelle, an der das Schiff betreten oder verlassen wird, sind in einem Abstand von mindestens 0,70 m und höchstens 0,80 m zwei Stützgriffe angebracht. Jede Stütze ist am Schiffskörper auf oder nahe dem Boden sowie an einer höheren Stelle fest angebracht, hat einen Durchmesser von mindestens 40 mm und ragt mindestens 1,20 m über die obere Kante des Schanzkleids hinaus.

10. Bei Dunkelheit werden die Lotsenleiter an der Schiffswand und die Stelle, an der die Inspektoren das Schiff betreten, ausreichend beleuchtet. Ein Rettungsring mit selbstzündendem Licht ist bei Bedarf griffbereit. Eine Wurfleine ist ebenfalls für den Bedarfsfall griffbereit.

11. Es besteht die Möglichkeit, die Lotsenleiter an jeder Seite des Schiffes zu benutzen. Der zuständige Inspektor kann angeben, an welcher Seite er die Lotsenleiter angebracht haben möchte.

12. Das Anbringen der Lotsenleiter sowie das An- und Vonbordgehen eines Inspektors werden von einem verantwortlichen Schiffsoffizier überwacht.

13. Wenn auf einem Schiff Konstruktionsmerkmale wie Scheuerleisten die korrekte Anwendung dieser Vorschriften verhindern, werden besondere Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Inspektoren sicher an und von Bord gehen können.

.

Punktvergabe bei schweren Verstössen Anhang XXX 15 20


Nr.Schwerer VerstoßPunkte
1Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten

(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

3
2Einsatz von gemäß Unionsrecht verbotenem oder nicht vorschriftsmäßigem Fanggerät

(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

4
3Fälschen oder Verbergen von Kennzeichnung, Identität oder Registrierung

(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

5
4Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung

(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

5
5Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von untermaßigen Fischen unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften oder Nichterfüllung der Pflicht zur Anlandung untermaßiger Fische

(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

Stand: VO (EU) 2020/863

5
6Fischen im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt

(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

5
7Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis

(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

7
8Fischen in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen

(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

6
9Gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt

(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

7
10Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union zu beobachten

(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

7
11Umladung von Fängen von Fischereifahrzeugen, die nachweislich an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt waren, insbesondere von Schiffen, die in der IUU-Liste der Union oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation geführt sind, oder Durchführung gemeinsamer Fangeinsätze mit solchen Schiffen oder Unterstützung oder Versorgung solcher Schiffe

(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

7
12Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne Staatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem Völkerrecht staatenlosen Schiffes

(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

7

.

(aufgehoben)Anhang XXXI 15

.

Zusatzdaten für das Validierungssystem Anhang XXXII


 DatenfeldCodeGegenstandObligatorisch (O)/
fakultativ (F)
1.GeschäftsregelnBUSGeschäftsregeln, die bestimmen, welche Validierungen im Validierungssystem ausgeführt werden 
2.Geschäftsregel IDBREigener Code für jede Art von Überprüfung, Validierung, Kontrolle usw.O
3.PrimärdatenD1Gibt an, welcher Datensatz validiert wirdO
4.SekundärdatenD2Gibt an, welche Datensätze aus Primärdaten validiert werdenO
5.EU-VorschriftenLEVerweis auf geltende Verordnungen und ArtikelO
6.Rechtliche AnforderungenRQKurze Zusammenfassung rechtlicher AuflagenO
7.ValidierungseinzelheitenVSDetaillierte Aufstellung, was validiert wirdO
8.ValidierungsunstimmigkeitenINCBei der Validierung festgestellte Unstimmigkeiten 
9.Aufzeichnungsnummer der UnstimmigkeitRNEinmalige Kennung oder Aufzeichnungsnummer der UnstimmigkeitO
10.Geschäftsregel IDBREigener Code für jede Art von Überprüfung, Validierung, Kontrolle usw.O
11.Aufzeichnungsnummer der validierten MeldungRVEinmalige Kennung oder Aufzeichnungsnummer der validierten Meldung aus den PrimärdatenO
12.Art der UnstimmigkeitIYArt der festgestellten UnstimmigkeitO
13.Größe der UnstimmigkeitIVWenn zutreffend, Zahlenwert/Differenz/Größe der festgestellten Unstimmigkeitggf. O
14.OriginalwertOROriginalwert vor BerichtigungO
15.FollowupFUErläuterung, warum Daten widersprüchlich sind, und FolgemaßnahmenF
16.Ergebnisse des Follow- upFRBerichtigter Wert für gegebene Unstimmigkeitggf. O
17.Followup abgeschlossenFXAngabe, ob Folgemaßnahmen abgeschlossen oder noch offenggf. O
18.Datum Abschluss Fol lowupFDDatum, zu dem das Problem vollständig gelöst ist und das Ergebnis des Verstoßverfahrens vorliegtggf. O
19.VerstoßverfahrenIPWenn zutreffend, Verweis auf das eingeleitete Ver- stoßverfahren oder von den Behörden ergriffene gerichtliche Schritteggf. O
20.ValidierungsangabenVALValidierungsangaben zu einem bestimmten Element und einer bestimmten Geschäftsregel. Als Subelement des validierten Elements angeben. 
21.Datum der ValidierungVDDatum der ValidierungO
22.Verweis auf UnstimmigkeitRIEinmalige Kennung oder Aufzeichnungsnummer der Unstimmigkeitggf. O
23.VMS-Daten

VMS

Positionsdaten, die das VMS liefert
24.RegistrierlandFSFlaggenstaat des Schiffs. ISO-Alpha-3-LändercodeO
25.EU-Fischereiflottenregisternummer des Schiffes (CFR)IRIm Format AAAXXXXXXXXX, wobei A für Großbuchstaben steht (Land der Erstregistrierung innerhalb der EU) und X für Buchstaben oder ZiffernO
26.Internationales RufzeichenRCInternationales Rufzeichen, wenn CFR nicht aktuell oder nicht zugeteiltggf. O
27.SchiffsnameNAName des SchiffesF
28.FangreisenummerTNLaufende Nummer der FangreiseO
29.MeldungsnummerRNJeder Meldung zugeteilte einmalige fortlaufende NummerO
30.Datum und UhrzeitDTDatum und Uhrzeit der ÜbertragungO
31.Teilmeldung PositionPOSPosition beim Rückwurf (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute POS)O
32.GeschwindigkeitSPGeschwindigkeit des Schiffes in Knoten (nn,n)O
33.KursCOKurs des Schiffes in Grad (0-360)O
34.Datum und Uhrzeit des BehördeneingangsDRDatum und Uhrzeit des Eingangs bei der BehördeO
35.ManuellMAGibt an, ob Daten elektronisch übermittelt oder von Hand eingegeben werden (ja/nein)O
36.Datum und Uhrzeit der manuellen DateneingabeDMWenn zutreffend, Datum und Uhrzeit der manuellen Eingabe von Daten in die Datenbankggf. O

.

Informationen auf den öffentlichen Seiten der öffentlich zugänglichen Websites Anhang XXXIII

1. Zuständige Behörde für die Erteilung von Fanglizenzen und Fangerlaubnissen (Artikel 115 Buchstabe a der Kontrollverordnung):

  1. Bezeichnung der Behörde;
  2. vollständige Postadresse;
  3. Straße (wenn nicht Teil der Postadresse);
  4. Telefonnummer;
  5. Telefaxnummer;
  6. E-Mail-Adresse;
  7. URL der Website.

2. Liste der für Umladungen bezeichneten Häfen (Artikel 115 Buchstabe b der Kontrollverordnung) mit:

  1. Name des Hafens;
  2. Hafen-Code nach UN/LOCODE;
  3. Koordinaten des Hafens;
  4. Betriebszeiten;
  5. Adresse und Beschreibung der Umladeplätze.

3. Liste der in einem Mehrjahresplan für Umladungen bezeichneten Häfen (Artikel 115 Buchstabe c der Kontrollverordnung) mit:

  1. Name des Hafens;
  2. Hafen-Code nach UN/LOCODE;
  3. Koordinaten des Hafens;
  4. Betriebszeiten;
  5. Adresse und Beschreibung der Anlande- oder Umladeplätze;
  6. Bedingungen für die Erfassung und Meldung der Mengen der Mehrjahresplangebundenen Arten für jede Anlandung.

4. Adhoc-Schließungen durch die Mitgliedstaaten (Artikel 115 Buchstabe d der Kontrollverordnung):

  1. nationale Rechtsgrundlage für die verfügte Adhoc-Schließung;
  2. Koordinatenliste zur Abgrenzung des Gebiets;
  3. Beginn - Datum und Uhrzeit;
  4. Ende - Datum und Uhrzeit;
  5. Bedingungen für die Fischerei in besagtem Gebiet während der Schließung;
  6. Karte mit den Abgrenzungen des Gebiets.

5. Kontaktstellen für die Übermittlung oder Vorlage der Fischereilogbücher, Anmeldungen, Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege, Übernahmeerklärungen und Transportdokumente (Artikel 115 Buchstabe e der Kontrollverordnung):

  1. Name der Kontaktstelle;
  2. vollständige Postadresse;
  3. Straße, Hausnummer;
  4. Telefonnummer;
  5. Telefaxnummer;
  6. E-Mail-Adresse;
  7. URL der Website (wenn eigene Website).

6. Adhoc-Schließungen durch die Kommission (Artikel 115 Buchstabe f der Kontrollverordnung):

  1. Koordinatenliste zur Abgrenzung des Gebiets in den Gewässern des betreffenden Mitgliedstaats;
  2. Beginn - Datum und Uhrzeit;
  3. Ende - Datum und Uhrzeit;
  4. Bedingungen für die Fischerei in besagtem Gebiet während der Schließung;
  5. Karte mit den Abgrenzungen des Gebiets.

7. Entscheidung zur Schließung einer Fischerei (Artikel 115 Buchstabe g der Kontrollverordnung):

  1. nationale Rechtsgrundlage;
  2. Bestand oder Bestandsgruppe, dessen/deren Quote als ausgeschöpft oder dessen/deren höchstzulässiger Fischereiaufwand als erreicht gilt;
  3. Fanggebiet-Code;
  4. Datum Beginn;
  5. Art von Fischerei oder Fanggerät (wenn zutreffend).

.

Standardformblatt für den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss Artikel 158 der vorliegenden Verordnung Anhang XXXIV

I. Auskunftsverlangen

Ersuchende Behörde

- Mitgliedstaat

- Name

- Anschrift

- Zuständiger Beamter: Kontaktangaben

 
Ersuchte Behörde

- Mitgliedstaat

- Name

- Anschrift

- Zuständiger Beamter: Kontaktangaben

 
Zuständiger Beamter: KontaktangabenGeben sie alle verfügbaren Informationen an
Referenznummer der ersuchenden BehördeGeben sie alle verfügbaren Informationen an
Zahl der Anlagen zum ErsuchenGeben sie alle verfügbaren Informationen an
Angaben zur natürlichen oder juristischen Person und/oder zum Fischereifahrzeug, auf die/das sich das Ersuchen beziehtGeben sie alle verfügbaren Informationen zur Identifizierung der betreffenden Fischereifahrzeuge, Kapitäne, Inhaber von Fanglizenzen und/oder Fangerlaubnissen, Eigner usw. an
Informationsersuchen in Bezug auf 
[ ] mögliche Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinamen Fischereipolitik oder schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der KontrollverordnungStellen sie genaue Fragen und geben Sie die notwendigen Hintergrundinformationen und eine Begründung für das Ersuchen an
[ ] mögliche Verstöße gegen die Kontrollverordnung oder die vorliegende VerordnungStellen sie genaue Fragen und geben Sie die notwendigen Hintergrundinformationen und eine Begründung für das Ersuchen an
Ersuchen um Vorlage von Dokumenten oder beglaubigten Kopien im Besitz der ersuchten Behörde gemäß Artikel 158 Absatz 4 der vorliegenden VerordnungStellen sie genaue Fragen und geben Sie die notwendigen Hintergrundinformationen und eine Begründung für das Ersuchen an
Sonstige allgemeine Informationen oder Fragen 

II. Antwort

Ersuchende Behörde

- Mitgliedstaat

- Name

- Anschrift

- Zuständiger Beamter: Kontaktangaben

 
Ersuchte Behörde

- Mitgliedstaat

- Name

- Anschrift

- Zuständiger Beamter: Kontaktangaben

 
Datum der Übermittlung des Ersuchens 
Referenznummer der ersuchenden Behörde 
Datum der Übermittlung der Antwort 
Referenznummer der ersuchenden Behörde 
Zahl der Anlagen zu dieser Antwort 
Informationsersuchen in Bezug auf 
[ ] mögliche Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der KontrollverordnungGeben Sie alle sachdienlichen Informationen an, die verfügbar sind oder für das Ersuchen zusammengetragen wurden
[ ] mögliche Verstöße gegen die Kontrollverordnung oder die vorliegende VerordnungGeben Sie alle sachdienlichen Informationen an, die verfügbar sind oder für das Ersuchen zusammengetragen wurden
[ ] Ersuchen um behördliche ErmittlungenGeben Sie Einzelheiten und Ergebnisse der durchgeführten behördlichen Ermittlungen an
[ ] Ersuchen um Vorlage von Dokumenten oder beglaubigten Kopien im Besitz der ersuchten Behörde gemäß Artikel 158 Absatz 4 der vorliegenden VerordnungErstellen Sie eine Liste der vorgelegten Dokumente, die diesem Antwortformular als Anlage beigefügt sind
Sonstige Informationen 

.

Standardformblatt für Ersuchen um behördliche Zustellung gemäss Artikel 161 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Anhang XXXV

I. Zustellungsersuchen

Ersuchende Behörde

- Mitgliedstaat

- Name

- Anschrift

- Zuständiger Beamter: Kontaktangaben

 
Ersuchte Behörde

- Mitgliedstaat

- Name

- Anschrift

- Zuständiger Beamter: Kontaktangaben

 
Datum der Übermittlung des Ersuchens 
Referenznummer der ersuchenden Behörde 
Zahl der Anlagen zum Ersuchen 
Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person, die das Ersuchen betrifftGeben Sie alle verfügbaren Informationen zur Identifizierung des Adressaten der behördlichen Mitteilung an
Angaben zum Gegenstand des Rechtsakts oder der Entscheidung, der/die zugestellt werden soll.Geben Sie alle möglichen Informationen zum Gegenstand des Rechtsakts oder der Entscheidung an, der/die zugestellt werden soll.

.

Standardformblatt für die Antwort auf ein Zustellungsersuchen gemäss Artikel 161 Absatz 3  Anhang XXXVI


Ersuchende Behörde

- Mitgliedstaat

- Name

- Anschrift

- Zuständiger Beamter: Kontaktangaben

 
Ersuchte Behörde

- Mitgliedstaat

- Name

- Anschrift

- Zuständiger Beamter: Kontaktangaben

 
Datum der Übermittlung des Ersuchens 
Referenznummer der ersuchenden Behörde 
Datum der Übermittlung der Antwort 
Referenznummer der ersuchten Behörde 
Zahl der Anlagen zu dieser Antwort 
Ersuchte Zustellung 
Angaben zu der ersuchten Zustellung:
- Datum der Zustellung an den AdressatenGeben Sie das Datum der erfolgreichen Zustellung an
- Zustellung fehlgeschlagenGeben Sie a, weshalb die Zustellung nicht möglich war
Sonstige Angaben 

.

Aufstellung der Mindestangaben als Grundlage für die Fünfjahresberichte über die Anwendung der Kontrollverordnung Anhang XXXVII

1. Allgemeine Grundsätze

Zusammenfassung

Artikel 5 bis 7 der Kontrollverordnung

2. Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen

Zusammenfassung

2.1 Artikel 6 der Kontrollverordnung

Fanglizenzen:

2.2 Artikel 7 der Kontrollverordnung

Fangerlaubnis:

2.3 Artikel 8 der Kontrollverordnung

Markierung von Fanggeräten:

2.4 Artikel 9 der Kontrollverordnung

Schiffsüberwachungssysteme

2.5 Artikel 10 der Kontrollverordnung

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)

2.6 Artikel 11 der Kontrollverordnung

Schiffsortungssystem (VDS)

2.7 Artikel 13 der Kontrollverordnung

Neue Technologien

3. Fischereikontrolle

Zusammenfassung

Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten

3.1 Artikel 14, 15 und 16 der Kontrollverordnung

Führen und Übermittlung von Fischereilogbüchern und Anlandeerklärungen

3.2 Artikel 16 und 25 der Kontrollverordnung

Fischereifahrzeuge, für die die Vorschriften über Fischereilogbücher und Anlandeerklärungen nicht gelten

3.3 Artikel 17 der Kontrollverordnung

Anmeldung

3.4 Artikel 18 der Kontrollverordnung

Anmeldung der Anlandung in einem anderen Mitgliedstaat

3.5 Artikel 20 der Kontrollverordnung

Umladungen in Häfen oder an anderen Plätzen

3.6 Artikel 21 und 22 der Kontrollverordnung

Umladungen in Häfen oder an anderen Plätzen

3.7 Artikel 26 der Kontrollverordnung

Überwachung des Fischereiaufwands

3.8 Artikel 33 und 34 der Kontrollverordnung

Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand

3.9 Artikel 35 der Kontrollverordnung

Schliessung von Fischereien

4. Kontrolle des Flottenmanagements

4.1 Artikel 38 der Kontrollverordnung

Fangkapazität

4.2 Artikel 42 der Kontrollverordnung

Umladung im Hafen

4.3 Artikel 43 der Kontrollverordnung

Bezeichnete Häfen

4.4 Artikel 44 der Kontrollverordnung

Getrennte Lagerung der Fänge Demersaler Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt

4.5 Artikel 46 der Kontrollverordnung

Nationale Kontrollprogramme

5. Kontrolle der technischen Massnahmen

Zusammenfassung

5.1 Artikel 47 der Kontrollverordnung

5.2 Artikel 48 der Kontrollverordnung

Bergung von verloren gegangenem Fanggerät

5.3 Artikel 49 der Kontrollverordnung

Zusammensetzung der Fänge

6. Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen

Zusammenfassung

6.1 Artikel 50 der Kontrollverordnung

7. AD-HOC-Schliessung von Fischereien

Zusammenfassung

7.1 Artikel 53 der Kontrollverordnung

8. Kontrolle der Freizeitfischerei

Zusammenfassung

8.1 Artikel 55 der Kontrollverordnung

9. Kontrolle der Vermarktung

Zusammenfassung

9.1 Artikel 56 der Kontrollverordnung

Grundsätze für die Kontrolle der Vermarktung

9.2 Artikel 57 der Kontrollverordnung

Gemeinsame Vermarktungsnormen

9.3 Artikel 58 der Kontrollverordnung

Rückverfolgbarkeit

9.4 Artikel 59 der Kontrollverordnung

Erstverkauf

9.5 Artikel 60 der Kontrollverordnung

Wiegen

9.6 Artikel 61 der Kontrollverordnung

Wiegen nach der Beförderung

9.7 Artikel 62 der Kontrollverordnung

Ausfüllen und Übermittlung von Verkaufsbelegen

9.8 Artikel 66 der Kontrollverordnung

Übernahmeerklärungen

9.9 Artikel 68 der Kontrollverordnung

Ausfüllen und Übermittlung von Transportdokumenten

10. Erzeugerorganisationen sowie Preis- und Interventionsregelungen

Zusammenfassung

10.1 Artikel 69 der Kontrollverordnung

Überwachung von Erzeugerorganisationen

10.2 Artikel 70 der Kontrollverordnung

Überwachung von Preis- und Interventionsregelungen

11. Schiffsüberwachung

Zusammenfassung

11.1 Artikel 71 der Kontrollverordnung

Sichtungen und Ortung auf See

11.2 Artikel 73 der Kontrollverordnung

Kontrollbeobachter

12. Inspektionen und Verfahren

Zusammenfassung

12.1 Artikel 74, 76 der Kontrollverordnung

Durchführung von Inspektionen

12.2 Inspektionsmittel: Schiffe

12.3 Inspektionstätigkeit: auf See

12.4 Inspektionsmittel: Überwachungsflugzeuge

12.5 Folgemassnahmen zu Inspektionen und festgestellten Verstössen

12.6 Artikel 75 der Kontrollverordnung

Aufgaben des Betreibers

12.7 Artikel 79

EU-Inspektoren

12.8 Artikel 80, 81, 82, 83, 84 der Kontrollverordnung

Inspektionen von Fischereifahrzeugen ausserhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats

12.9 Artikel 85, 86 der Kontrollverordnung

Verfahren bei Verstössen, die bei Inspektionen festgestellt werden

13. Durchsetzung

Zusammenfassung

Artikel 89, 90, 91 der Kontrollverordnung

Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

13.1 Artikel 92 der Kontrollverordnung

Strafpunktesystem

13.2 Artikel 93 der Kontrollverordnung

Nationale Verstosskartei

14. Kontrollprogramme

14.1 Artikel 94 der Kontrollverordnung

Gemeinsame Kontrollprogramme

14.2 Artikel 95 der Kontrollverordnung

Spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme

15. Daten und Informationen

Analyse und Audit der Daten

15.1 Artikel 109-116 der Kontrollverordnung

16. Durchführung

16.1 Artikel 117 und 118 der Kontrollverordnung

Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe

_____
1) ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 1.

2) ABl. L 223 vom 15.08.2006 S. 1.

3) ABl. L 160 vom 14.06.2006 S. 1.

4) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

5) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

6) ABl. L 276 vom 10.10.1983 S. 1.

7) ABl. L 339 vom 18.12.1985 S. 29.

8) ABl. L 50 vom 19.02.1987 S. 13.

9) ABl. L 132 vom 21.05.1987 S. 9.

10) ABl. L 132 vom 21.05.1987 S. 11.

11) ABl. L 308 vom 21.12.1995 S. 15.

12) ABl. L 192 vom 08.07.1998 S. 4.

13) ABl. L 56 vom 02.03.2005 S. 8.

14) ABl. L 333 vom 20.12.2003 S. 17.

15) ABl. L 203 vom 04.08.2005 S. 3.

16) ABl. L 187 vom 08.07.2006 S. 14.

17) ABl. L 337 vom 21.12.2007 S. 56.

18) ABl. L 295 vom 04.11.2008 S. 3.

19) ABl. L 123 vom 19.05.2009 S. 78.

20) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

21) ABl. L 128 vom 21.05.2005 S. 1.

22) (gestrichen)

23) (gestrichen)

24) (gestrichen)

25) ABl. L 171 vom 06.07.1994 S. 7.

26) ABl. L 274 vom 25.09.1986 S. 1.

27) ABl. L 60 vom 05.03.2008 S. 1.

28) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 312 vom 31.10.2014 S. 1).

29) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

30) ABl. L 286 vom 29.10.2008 S. 1.

31) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1).

32) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1).

33) Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. Nr. L 115 vom 09.05.1996 S. 3).

34) ABl. L 248 vom 16.09.2002 S. 1

35) ABl. L 115 vom 09.05.1996 S. 3.

36) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 33).

37) Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 25).

38) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und inrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

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