umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (2)
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Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe | Anhang I 19 19a 19b 19c 19d 19e 19f 21 24 |
EG-Nummer | Name/Gruppe | Einschränkung | Bemerkung |
Kategorie 1 - Stoffe, die als Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind | |||
200-018-0 | Milchsäure | Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. | E 270 |
204-823-8 | Natriumacetat | Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. | E 262 |
208-534-8 | Natriumbenzoat | Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. | E 211 |
201-766-0 | (+) -Weinsäure | Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. | E 334 |
200-580-7 | Essigsäure | Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. | E 260 |
201-176-3 | Propionsäure | Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/455/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. | E 280 |
Kategorie 2 - In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe | |||
200-066-2 | Ascorbinsäure | ||
232-278-6 | Leinsamenöl | ||
- Stand: VO (EU) 2024/1290 | Stickstoff, aus der Umgebungsluft hergestellt | Anträge auf Produktzulassungen müssen Belege dafür enthalten, dass eine Exposition des Verwenders und der breiten Öffentlichkeit gegenüber einer hypoxischen Atmosphäre vermieden wird und dass gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. |
- |
Kategorie 3 - Schwache Säuren | |||
Kategorie 4 - Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs | |||
Natürliches Öl | Lavendelöl CAS-Nr. | CAS 8000-28-0 | |
Natürliches Öl | Pfefferminzöl CAS- Nr. | CAS 8006-90-4 | |
nicht verfügbar
Stand: VO (EU) 2019/1819 | Essig 1 | ausgenommen Essig, bei dem es sich nicht um ein Lebensmittel handelt, und ausgenommen Essig, der mehr als 10 % Essigsäure enthält (unabhängig davon, ob es sich um ein Lebensmittel handelt) | CAS-Nr. 8028-52-2 |
nicht verfügbar
Stand: VO (EU) 2019/1820 | Saccharomyces cerevisiae (Hefe) 2 | Ausgenommen Saccharomyces cerevisiae, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt | CAS-Nr. 68876-77-7 |
nicht verfügbar
Stand: VO (EU) 2019/1821 | Eipulver 3 | ausgenommen Eipulver, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt | |
nicht verfügbar
Stand: VO (EU) 2019/1822 | Honig 4 | ausgenommen Honig, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt | CAS-Nr. 8028-66-8 |
200-333-3
Stand: VO (EU) 2019/1823 | D-Fructose 5 | ausgenommen D-Fructose, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt | CAS-Nr. 57-48-7 |
nicht verfügbar
Stand: VO (EU) 2019/1824 | Käse 6 | ausgenommen Käse, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt | |
nicht verfügbar
Stand: VO (EU) 2019/1825 | Apfelsaftkonzentrat 7 | ausgenommen Apfelsaftkonzentrat, das nicht unter die Definition in Anhang I Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2001/112/EG des Rates 8 fällt | |
Kategorie 5 - Pheromone | |||
222-226-0 | Oct-1-en-3-ol | ||
Gemisch | Pheromon der Kleidermotte | ||
Kategorie 6 - Stoffe, für die ein Mitgliedstaat ein Wirkstoffdossier gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung validiert oder ein solches Dossier gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG akzeptiert hat 14 21 21a 21b | |||
204-696-9 | Kohlendioxid | Nur zur Verwendung in gebrauchsfertigen Gasbehältern in Verbindung mit einer Auffangvorrichtung. | |
231-783-9 | Stickstoff | Nur zur Verwendung in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern. | |
Nicht verfügbar | (9Z,12E)-tetradeca-9,12-dien-1-ylacetat | CAS 30507-70-1 | |
201-069-1 | Zitronensäure | Mindestreinheit des Wirkstoffs 9: 995 g/kg | CAS No 77-92-9 |
204-696-9
Stand: VO (EU) 2021/806 | Kohlendioxid, hergestellt aus Propan, Butan oder einer Mischung beider Stoffe mittels Verbrennung 10 | CAS Nr. 124-38-9 | |
246-376-1
Stand: VO (EU) 2021/807 | Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (Kaliumsorbat) 11 | Mindestreinheit des Wirkstoffs 12: 990 g/kg | CAS-Nr. 24634-61-5 |
Kategorie 7 - Andere Stoffe | |||
Baculovirus | |||
215-108-5 | Bentonit | ||
203-376-6 | Citronellal | ||
231-753-5 | Eisensulfat | ||
1) Das Datum der Genehmigung von Essig für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.
2) Das Datum der Genehmigung von Saccharomyces cerevisiae für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021. 3) Das Datum der Genehmigung von Eipulver für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021. 4) Das Datum der Genehmigung von Honig für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021. 5) Das Datum der Genehmigung von D-Fructose für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021. 6) Das Datum der Genehmigung von Käse für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021. 7) Das Datum der Genehmigung von Apfelsaftkonzentrat für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021. 8) Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 58). 9) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist. 10) Für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 gilt als Datum der Genehmigung von Kohlendioxid, hergestellt aus Propan, Butan oder einer Mischung beider Stoffe mittels Verbrennung, für die Produktart 19 der 1. Juli 2022. 11) Das Datum der Genehmigung von Kaliumsorbat für die Produktart 6 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Februar 2023. 12) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist. |
Informationsanforderungen für Wirkstoffe | Anhang II 21 |
Die zu einem bestimmten Wirkstoff erforderlichen Zusatzangaben sind festzulegen, indem alle in diesem Anhang aufgeführten ZDS-Einzeldaten - unter Berücksichtigung u. a. der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Stoffs, der vorliegenden Daten, der Informationen aus dem Kerndatensatz und der Arten von Produkten, in denen der Wirkstoff verwendet werden soll, sowie der Expositionsmuster bei deren Verwendung - herangezogen werden.
Konkrete Hinweise zur Einbeziehung einiger Einzeldaten liefert Spalte 1 der in Anhang II enthaltenen Tabelle. Ferner gelten die allgemeinen Erwägungen hinsichtlich der Abweichung von Informationsanforderungen, wie sie in Anhang IV dargelegt sind. Um die Zahl der Versuche an Wirbeltieren zu senken, enthält Spalte 3 der Tabelle in Anhang II konkrete Hinweise für Abweichungen bei einigen Einzeldaten, die die Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren erfordern könnten. Auf jeden Fall müssen die vorgelegten Angaben ausreichen, um eine Risikobewertung zu unterstützen, um nachzuweisen, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind.
Der Antragsteller sollte den Leitfaden zur Anwendung dieses Anhangs und zur Erstellung des Dossiers nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a beachten, der auf der Website der Agentur abrufbar ist.
Der Antragsteller leitet vor der Antragseinreichung eine Konsultation der zuständigen bewertenden Stelle ein. Zusätzlich zu der Verpflichtung nach Artikel 62 Absatz 2 kann der Antragsteller die für die Bewertung des Dossiers zuständige Behörde auch im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Informationsanforderungen und insbesondere den vom Antragsteller geplanten Versuchen an Wirbeltieren konsultieren. Der Antragsteller dokumentiert solche vor der Antragseinreichung durchgeführten Konsultationen und deren Ergebnisse und fügt die einschlägigen Dokumente dem Antrag bei.
Wie in Artikel 8 Absatz 2 angegeben, können zur Durchführung der Bewertung des Dossiers weitere Angaben erforderlich sein.
Falls eine Methode ungeeignet oder in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission nicht beschrieben ist, werden andere Methoden angewendet, die wissenschaftlich geeignet sind und deren Eignung im Antrag zu begründen ist.
Werden Versuchsmethoden für Nanomaterialien angewendet, so ist ihre wissenschaftliche Eignung für Nanomaterialien zu begründen; gegebenenfalls sind die technischen Anpassungen zu erläutern, die vorgenommen wurden, um den spezifischen Eigenschaften dieser Materialien gerecht zu werden.
Kerndatensatz und zusätzlicher Datensatz zu Wirkstoffen
Die für die Genehmigung eines Wirkstoffs erforderlichen Angaben sind in nachstehender Tabelle aufgelistet.
Die Voraussetzungen, unter denen auf einen bestimmten Test verzichtet werden kann und die in den entsprechenden Prüfmethoden der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 festgelegt sind und in Spalte 3 nicht erneut aufgeführt werden, gelten ebenfalls.
Spalte 1 Datenanforderungen | Spalte 2 Sämtliche Daten sind Bestandteile des Kerndatensatzes (KDS), sofern nicht als Zusatzdaten (ZDS) gekennzeichnet | Spalte 3 Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1 | |
1. | Antragsteller | ||
1.1. | Name und Anschrift | ||
1.2. | Kontaktperson: | ||
1.3. | Hersteller des Wirkstoffs (Name, Anschrift, Standort des/der Herstellungsbetriebs/Herstellungsbetriebe) ) | ||
2. | Eigenschaften und Merkmale des Wirkstoffs (Und seiner Vorstufe(n), wenn der Wirkstoff in SITU hergestellt wird)
Die in diesem Abschnitt gemachten Angaben müssen zur eindeutigen Identifizierung des Wirkstoffs und gegebenenfalls seiner Vorstufen ausreichend sein. Falls es technisch nicht möglich oder aus wissenschaftlicher Sicht unnötig ist, Angaben zu einem oder mehreren der in diesem Abschnitt genannten Punkte zu machen, so ist das ausreichend zu begründen. Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
2.1. | Von der ISO vorgeschlagener oder festgelegter Common Name und Synonyme (allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung) | ||
2.2. | Chemische Bezeichnung (IUPAC- und CA-Nomenklatur oder andere internationale chemische Bezeichnung(en) ) | ||
2.3. | Entwicklungscodenummer(n) im Herstellungsbetrieb | ||
2.4. | CAS-Nummer plus EG-, INDEX- und CIPAC- Nummern | ||
2.5. | Summen- und Strukturformel (ggf. einschließlich Smiles-Notation, sofern vorhanden) Für in situ hergestellte Vorstufen und Wirkstoffe Informationen über alle (beabsichtigt oder unbeabsichtigt) hergestellten chemischen Stoffe | Wenn die Molekularstruktur der Vorstufen und/oder des Wirkstoffs nicht genau definiert werden kann, brauchen Summen- und Strukturformeln nicht angegeben zu werden.
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
2.6. | Informationen zur optischen Aktivität und vollständige Angaben über jegliche Isomerenverteilung (falls zutreffend und sachdienlich) | ||
2.7. | Molare Masse | ||
2.8. | Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffs (Syntheseverfahren) einschließlich Angaben zu Ausgangsmaterialien und Lösungsmitteln mit Angaben zu Lieferanten, Spezifikationen und kommerzieller Verfügbarkeit. Bei in situ hergestellten Wirkstoffen ist eine Beschreibung der Reaktionsschemata einschließlich aller (beabsichtigten und unbeabsichtigten) Zwischenreaktionen und damit verbundenen chemischen Stoffe vorzulegen. Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
2.9. | Reinheitsgrad des industriell hergestellten Wirkstoffs in g/kg, g/l bzw. %w/w (v/v) einschließlich des oberen und des unteren Grenzwerts | ||
2.10. | Identität der Verunreinigungen und Zusätze einschließlich Synthesenebenprodukte, optische Isomere, Zerfallsprodukte (bei instabilen Stoffen), Polymere, die nicht reagiert haben, und ihre endständigen Gruppen usw. sowie Ausgangsmaterialien von UVC-Stoffen, die nicht reagiert haben | ||
2.11. | Analytisches Profil von mindestens fünf repräsentativen Chargen(g/kg Wirkstoff) einschließlich Angaben zum Gehalt der Verunreinigungen nach Nr. 2.10. | ||
2.11.1 | Analytisches Profil von mindestens fünf repräsentativen Proben, die von den in situ hergestellten Stoffen genommen wurden, mit Informationen über den Gehalt der Wirkstoffe und aller sonstigen Bestandteile mit einem Massenanteil von mehr als 0,1 % (w/w) einschließlich Rückständen von Vorstufen.
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
2.12. | Herkunft des natürlichen Wirkstoffs oder der Vorstufe(n) des Wirkstoffs, z.B. Blütenextrakt | ||
3. | Physikalische und chemische Eigenschaften des Wirkstoffs | ||
3.1. | Erscheinungsform 1 | ||
3.1.1. | Aggregatzustand (bei 20 °C und 101,3 kPa) | ||
3.1.2. | Physikalische Zustandsform (d. h. viskos, kristallin, pulverförmig) (bei 20 °C und 101,3 kPa) | ||
3.1.3. | Farbe (bei 20 °C und 101,3 kPa) | ||
3.1.4. | Geruch (bei 20 °C und 101,3 kPa) | ||
3.2. | Schmelz-/Gefrierpunkt 2 | ||
3.3. | Azidität, Alkalität | ||
3.4. | Siedepunkt 2 | ||
3.5. | Relative Dichte 2 | ||
3.6. | Absorptionsspektren (UV/sichtbar, IR, NMR) und ein Massenspektrum, ggf. molarer Extinktionskoeffizient bei relevanten Wellenlängen 2 | ||
3.7. | Dampfdruck 2 | ||
3.7.1. | Für Feststoffe und Flüssigkeiten ist, sofern berechenbar, stets die Henry-Konstante anzugeben | ||
3.8. | Oberflächenspannung 2 | ||
3.9. | Wasserlöslichkeit 2 | ||
3.10. | Verteilungskoeffizient(n-Oktanol/Wasser) und seine Abhängigkeit vom pH-Wert 2 | ||
3.11. | Thermische Stabilität, Identität der Abbauprodukte 2 | ||
3.12. | Reaktionsfähigkeit gegenüber dem Behältermaterial | ||
3.13. | Dissoziationskonstante | ZDS | |
3.14. | Granulometrie | ||
3.15. | Viskosität | ZDS | |
3.16. | Löslichkeit in organischen Lösungsmitteln einschließlich des Temperatureinflusses auf die Löslichkeit 2 | ZDS | |
3.17. | Stabilität in den in Biozidprodukten verwendeten organischen Lösungsmitteln und Identität relevanter Abbauprodukte 1 | ZDS | |
4. | Physikalische Gefahren und entsprechende Charakteristika | ||
4.1. | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff | ||
4.2. | Entzündbare Gase | ||
4.3. | Entzündbare Aerosole | ||
4.4. | Oxidierende Gase | ||
4.5. | Gase unter Druck | ||
4.6. | Entzündbare Flüssigkeiten | ||
4.7. | Entzündbare Feststoffe | ||
4.8. | Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische | ||
4.9. | Pyrophore Flüssigkeiten | ||
4.10. | Pyrophore Feststoffe | ||
4.11. | Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische | ||
4.12. | Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | ||
4.13. | Oxidierende Flüssigkeiten | ||
4.14. | Oxidierende Feststoffe | ||
4.15. | Organische Peroxide | ||
4.16. | Korrosiv gegenüber Metallen | ||
4.17. | Zusätzliche physikalische Gefahrenindikatoren | ||
4.17.1. | Selbstentzündungstemperatur(Flüssigkeiten und Gase) | ||
4.17.2. | Relative Selbstentzündungstemperatur für Feststoffe | ||
4.17.3. | Staubexplosionsgefahr | ||
5. | Nachweis- und Bestimmungsmethoden | ||
5.1. | Analysemethoden einschließlich Validierungsparametern zur Bestimmung des industriell hergestellten Wirkstoffs und gegebenenfalls der relevanten Reststoffe, Isomere und Verunreinigungen des Wirkstoffs sowie der relevanten Zusatzstoffe (z.B. Stabilisatoren).
Für nicht relevante Verunreinigungen gilt dies nur bei einer Konzentration von | ||
5.2. | Analysemethoden für Überwachungszwecke einschließlich der Wiederfindungsrate und der Mengenbestimmungs- und Nachweisgrenze des Wirkstoffs und seiner Rückstände, sofern relevant, in oder auf folgenden Medien: | ||
5.2.1. | In/Auf dem Boden | ||
5.2.2. | In der Luft | ||
5.2.3. | In Wasser (Oberflächen-, Trinkwasser usw.) und Sediment | ||
5.2.4. | In Körperflüssigkeiten und Gewebe von Menschen und Tieren | ||
5.3. | Analysemethoden für Überwachungszwecke einschließlich der Wiederfindungsrate und der Mengenbestimmungs- und Nachweisgrenze des Wirkstoffs und seiner Rückstände, sofern relevant, in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder Futtermitteln und anderen Erzeugnissen (nicht erforderlich, wenn weder der Wirkstoff noch mit diesem behandelte Waren mit zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren, mit Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder mit Futtermitteln in Kontakt kommen) | ZDS | |
6. | Wirksamkeit gegen Zielorganismen | ||
6.1. | Zweckbestimmung des Biozidprodukts, z.B. Fungizid, Rodentizid, Insektizid, Bakterizid, und Art der Bekämpfung (z.B. Anlockung, Tötung, Hemmung) | ||
6.2. | Repräsentative zu bekämpfende Organismen und zu schützende Erzeugnisse, Organismen oder Gegenstände | ||
6.3. | Wirkungen auf repräsentative Zielorganismen | ||
6.4. | Voraussichtliche Konzentration, in welcher der Wirkstoff in Produkten und gegebenenfalls in behandelten Waren verwendet wird | ||
6.5. | Wirkungsweise (einschließlich Dauer bis zum Eintritt der Wirkung) | ||
6.6. | Wirksamkeitsangaben im Hinblick auf:
Die Wirksamkeitsangaben umfassen alle verfügbaren Standardprotokolle und durchgeführten Labortests bzw. Feldversuche und ggf. Leistungsstandards oder aber Daten, die für geeignete Referenzprodukte verfügbaren Daten ähneln. Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
6.7. | Alle bekannten Einschränkungen der Wirksamkeit | ||
6.7.1. | Informationen über Auftreten oder mögliches Auftreten einer Resistenzentwicklung sowie Gegenmaßnahmen | ||
6.7.2. | Beobachtungen zu unerwünschten oder unbeabsichtigten Nebenwirkungen bei Nichtzielorganismen oder bei zu schützenden Gegenständen oder Materialien
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
7. | Verwendungszwecke und Exposition | ||
7.1. | Vorgesehene Anwendungsbereiche für Biozidprodukte und gegebenenfalls für behandelte Waren | ||
7.2. | Produktart(en) | ||
7.3. | Detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Verwendungsmuster, einschließlich bei behandelten Waren | ||
7.4. | Anwenderkategorie, z.B. industriell geschultes Fachpersonal, berufsmäßige Verwender, Verbraucher (nichtberufsmäßige Verwender) | ||
7.5. | Menge, die voraussichtlich pro Jahr in Verkehr gebracht werden soll, gegebenenfalls nach geplanten Hauptverwendungskategorien | ||
7.6. | Angaben zur Exposition in Übereinstimmung mit Anhang VI dieser Verordnung | ||
7.6.1. | Angaben zur Exposition von Menschen im Zusammenhang mit den Verwendungszwecken und der Entsorgung des Wirkstoffs | ||
7.6.2. | Angaben zur Umweltexposition im Zusammenhang mit den Verwendungszwecken und der Entsorgung des Wirkstoffs | ||
7.6.3. | Angaben zur Exposition von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren sowie Lebens- und Futtermitteln im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verwendung des Wirkstoffs | ||
7.6.4. | Informationen über die Exposition gegenüber behandelten Waren einschließlich Angaben zur Auslaugung (entweder Laborstudien oder Modelldaten) | ||
8. | Toxikologisches Wirkungsspektrum im Hinblick auf Mensch und Tier einschließlich Metabolismus | ||
8.1. | Verätzung oder Reizung der Haut Die Bewertung umfasst Folgendes:
| Die Prüfungen in Spalte 1 sind nicht erforderlich,
Lassen die Ergebnisse einer der beiden unter den Buchstaben b und c in Spalte 1 dieser Zeile genannten Prüfungen bereits eine endgültige Entscheidung über die Einstufung eines Stoffes oder das Nichtvorhandensein eines Hautreizungspotenzials zu, braucht die zweite Prüfung nicht mehr durchgeführt zu werden. Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.2. | Schwere Augenschädigung oder Augenreizung Die Bewertung umfasst Folgendes:
| Die Prüfungen in Spalte 1 sind nicht erforderlich,
Lassen die Ergebnisse aus einer ersten In-vitro-Prüfung keine endgültige Entscheidung über die Einstufung des Stoffes oder das Nichtvorhandensein eines Augenreizungspotenzials zu, ist eine/sind weitere In-vitro-Prüfung(en) für diesen Endpunkt in Betracht zu ziehen. Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.3. | Hautsensibilisierung Die Informationen müssen den Schluss zulassen, ob ein Stoff ein Hautallergen ist und ob angenommen werden kann, dass er beim Menschen eine erhebliche Sensibilisierung auslösen kann (Kategorie 1A). Die Informationen sollen hinreichend sein, um soweit erforderlich eine Risikobewertung zu ermöglichen. Die Bewertung umfasst Folgendes:
| Die Prüfungen in Spalte 1 sind nicht erforderlich,
Auf In-vitro-Prüfungen kann verzichtet werden,
Lassen die Informationen, die mit Prüfmethoden gewonnen wurden, bei denen eines oder zwei der unter Buchstabe b in Spalte 1 dieser Zeile beschriebenen Schlüsselereignisse untersucht werden, eine Einstufung des Stoffes und eine Risikobewertung zu, kann auf Prüfungen in Bezug auf die übrigen Schlüsselereignisse verzichtet werden. Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.4. | Sensibilisierung der Atemwege | ZDS | |
8.5. | Mutagenität
Die Bewertung dieses Endpunktes ist in zwei aufeinanderfolgenden Schritten vorzunehmen:
| ||
8.5.1. | Invitro-Genmutationsstudie an Bakterien | ||
8.5.2. | Invitro-Zytogenitätsstudie an Säugetierzellen | ||
8.5.3. | Invitro-Genmutationsstudie an Säugetierzellen | ||
8.6. | In-vivo-Genotoxizitätsstudie Die Bewertung umfasst Folgendes:
| ZDS | Die Prüfungen in Spalte 1 sind nicht erforderlich,
Auf die Prüfung auf Keimzellgenotoxizität kann verzichtet werden, wenn der Stoff die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A oder 1B) und als keimzellmutagener Stoff (Kategorie 2) erfüllt. Stand: VO (EU) 2021/525 |
8.7. | Akute Toxizität
Zusätzlich zur oralen Verabreichung (8.7.1) sind bei anderen Stoffen als Gasen die in den Nummern 8.7.2 und 8.7.3 genannten Angaben für mindestens einen anderen Verabreichungsweg zu machen.
| Generell keine Prüfung(en) erforderlich,
| |
8.7.1. | Orale Verabreichung
Zur Bestimmung dieses Endpunkts sollte vorzugs- weise die Methode der akuten toxischen Klasse angewandt werden. | Keine Prüfung erforderlich,
| |
8.7.2. | Verabreichung durch Inhalation
Die Verabreichung durch Inhalation ist an gebracht, wenn eine Exposition des Menschen auf diesem Weg wahrscheinlich ist; zu berücksichtigen sind folgende Aspekte:
| ||
8.7.3. | Dermale Verabreichung
Die dermale Verabreichung ist nur in folgenden Fällen erforderlich:
| ||
8.8. | Toxikokinetik- und Metabolismusuntersuchungen an Säugetieren
Die Toxikokinetik- und Metabolismusuntersuchungen sollen Basisdaten zu Absorptionsrate und -umfang, Verteilung im Gewebe und entsprechendem Stoffwechselpfad einschließlich des Metabolisierungsgrads, der Ausscheidungswege und -raten und der relevanten Metaboliten liefern. | ||
8.8.1. | Weitere Toxikokinetik- und Metabolismusuntersuchungen an Säugetieren
Je nach Ergebnis der an Ratten durchgeführten Toxikokinetik- und Metabolismusuntersuchungen können zusätzliche Studien erforderlich sein. Dies gilt in folgenden Fällen:
Wenn Angaben über die Aufnahme durch die Haut für zweckmäßig erachtet werden, ist die Bewertung dieses Endpunkts mittels eines mehrstufigen Konzepts zur Bewertung der dermalen Absorption vorzunehmen. | ZDS | |
8.9. | Toxizität bei wiederholter Applikation
Generell ist nur ein Verabreichungsweg, vorzugs- weise die orale Verabreichung, erforderlich. In einigen Fällen kann es jedoch notwendig sein, mehr als einen Expositionsweg zu bewerten. Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, sind Toxizitätsstudien mit oraler Verabreichung durchzuführen. Die Testdurchführung mit dermaler Verabreichung ist in Betracht zu ziehen,
| Die Prüfung der Toxizität bei wiederholter Applikation (28 oder 90 Tage) kann entfallen,
Um die Zahl der Versuche an Wirbeltieren und insbesondere den Bedarf an eigenständigen Studien zur Untersuchung eines einzigen Endpunktes zu verringern, wird bei der Auslegung der Toxizitätsprüfungen mit wiederholter Verabreichung die Möglichkeit bedacht, im Rahmen einer Studie mehrere Endpunkte zu untersuchen. | |
8.9.1. | Prüfung der Kurzzeittoxizität bei wiederholter Applikation (28 Tage) (bevorzugte Tierart Ratte) | Die Prüfung der Kurzzeittoxizität (28 Tage) ist nicht erforderlich,
| |
8.9.2. | Prüfung der subchronischen Toxizität bei wiederholter Applikation (90 Tage) (bevorzugte Tierart Ratte) | Die Prüfung der subchronischen Toxizität (90 Tage) kann entfallen,
| |
8.9.3. | Langzeittoxizität bei wiederholter Applikation (≥ 12 Monate) | Die Prüfung der Langzeittoxizität ((> 12 Monate) ist nicht erforderlich,
| |
8.9.4. | Weitere Prüfungen mitwiederholter Applikation
In folgenden Fällen sind weitere Prüfungen mit wiederholter Applikation einschließlich der Untersuchung an einer zweiten Art (Nicht-Nagetier), Prüfungen über einen längeren Zeitraum oder über einen anderen Verabreichungsweg durchzuführen:
| ZDS | |
8.10. | Reproduktionstoxizität Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, sind Toxizitätsstudien mit oraler Verabreichung durchzuführen. | Diese Studien sind nicht erforderlich,
Unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Spalte in dieser Zeile kann es erforderlich sein, Studien zur Reproduktionstoxizität durchzuführen, um Informationen zu endokrinschädigenden Eigenschaften zu erhalten, wie unter 8.13.3.1 festgelegt. Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.10.1. | Prüfung der pränatalen Entwicklungstoxizität (OECD TG 414) an zwei Arten, bevorzugte erste Tierart ist das Kaninchen (Nicht-Nagetier), die bevorzugte zweite Tierart ist die Ratte (Nagetier); die orale Verabreichung ist zu bevorzugen. | Die Prüfung bei der zweiten Tierart ist nicht durchzuführen, wenn die bei der ersten Tierart durchgeführte Prüfung oder andere vorliegende Daten darauf hindeuten, dass der Stoff entwicklungstoxisch wirkt und die Kriterien für eine Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1A oder 1B: Kann das ungeborene Kind schädigen (H360D)) erfüllt sind und die verfügbaren Daten für eine robuste Risikobewertung ausreichen.
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.10.2. | Erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (OECD TG 443) mit den Kohorten 1A und 1B und Erweiterung der Kohorte 1B auf die F2-Generation bis auf 20 Würfe pro Dosisgruppe; F2-Jungtiere sind bis zum Absetzen zu beobachten und ähnlich zu untersuchen wie F1-Jungtiere.
Bevorzugte Tierart ist die Ratte, die orale Verabreichung ist zu bevorzugen. Die höchste Dosis sollte sich nach der Toxizität richten und so gewählt werden, dass eine Reproduktions- und/oder sonstige systemische Toxizität induziert wird. | Die Ergebnisse einer Zweigenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizitat nach OECD TG 416 (angenommen 2001 oder später) oder gleichwertige Informationen werden als geeignet zur Erfüllung dieser Datenanforderung betrachtet, wenn die Studie vorliegt und vor dem 15. April 2022 begonnen wurde.
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.10.3. | Entwicklungsneurotoxizität Studie zur Prüfung der Entwicklungsneurotoxizität gemäß OECD TG 426 oder einer (einem) sonstigen relevanten Studie(nset), die (das) gleichwertige Informationen liefert; alternativ die Kohorten 2A und 2B einer erweiterten Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (OECD TG 443) mit zusätzlicher Untersuchung kognitiver Funktionen | Die Studie wird nicht durchgeführt, wenn die verfügbaren Daten:
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.10.4 | Weitere Untersuchungen Eine Entscheidung über die Notwendigkeit weiterer Studien einschließlich der Studien, die Aufschluss über die bestehenden Mechanismen geben sollen, sollte auf den Ergebnissen der in den Zeilen 8.10.1, 8.10.2 und 8.10.3 genannten Studien und auf allen anderen verfügbaren Daten beruhen. | ZDS
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.11. | Karzinogenität
Siehe Nr. 8.11.1 für neue Studienanforderungen | In folgendem Fall ist keine Karzinogenitätsprüfung erforderlich:
| |
8.11.1. | Kombination Karzinogenitätsprüfung und langfristige Toxizitätsprüfung mit wiederholter Applikation
Ratte, vorzugsweise orale Verabreichung; ein anderer Verabreichungsweg ist zu begründen Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, sind Toxizitätsstudien mit oraler Verabreichung durchzuführen. | ||
8.11.2. | Karzinogenitätsprüfung an einer weiteren Art
| Auf die zweite Karzinogenitätsprüfung kann verzichtet werden, wenn der Antragsteller gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse begründen kann, dass diese Prüfung nicht erforderlich ist.
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.12. | Relevante gesundheitliche Angaben, Bemerkungen und Behandlungen
Sind keine Daten verfügbar, so ist dies zu begründen. | ||
8.12.1. | Informationen über Anzeichen einer Vergiftung, klinische Untersuchungen, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Antidote, ärztliche Behandlung und Prognose im Anschluss an eine Vergiftung
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
8.12.2. | Epidemiologische Untersuchungen
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
8.12.3. | Ärztliche Überwachung, Gesundheitsaufzeichnungen und Fallberichte
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
8.12.4. | - gestrichen - Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
8.12.5. | - gestrichen - Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
8.12.6. | - gestrichen - Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
8.12.7. | - gestrichen - Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
8.12.8. | - gestrichen - Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
8.13. | Weitere Untersuchungen
Zusätzliche Daten, die je nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck des Wirkstoffs verlangt werden können Andere verfügbare Daten: Verfügbare Daten, die unter Nutzung von in der Entwicklung befindlichen Methoden und Modellen gewonnen werden, einschließlich der stoffwechselbasierten Risikobewertung der Toxizität, Invitro-Studien sowie Studien im Rahmen der sogenannten "-omik-Teilgebiete" (Genomik, Proteomik, Metabolomik usw.), der Systembiologie, computergestützter Modelle zur Bewertung der Toxizität, der Bioinformatik und des Hochdurchsatz-Screenings, sollten parallel vorgelegt werden. | ZDS | |
8.13.1. | Phototoxizität | ZDS | |
8.13.2. | Neurotoxizität Wenn der Wirkstoff eine phosphororganische Verbindung ist oder wenn es Anzeichen für oder Erkenntnisse über den Wirkmechanismus gibt oder Erkenntnisse aus Studien über die akute Toxizität oder Studien mit wiederholter Applikation vorliegen, wonach der Wirkstoff neurotoxische Eigenschaften haben kann, sind zusätzliche Informationen oder spezifische Studien (z.B. nach OECD TG 424 oder OECD TG 418 bzw. 419 oder gleichwertigen Prüfrichtlinien) erforderlich. Wird eine Cholinesterasehemmung entdeckt, sollte erwogen werden, eine Untersuchung über das Ansprechen auf Reaktivatoren durchzuführen. Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, sind Toxizitätsstudien mit oraler Verabreichung durchzuführen. | ZDS
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.13.3. | Endokrine Störungen Die Bewertung endokriner Störungen umfasst Folgendes:
Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, ist die orale Verabreichung in Betracht zu ziehen und sind Tierversuche mit oraler Verabreichung durchzuführen. | Wenn hinreichende Beweise für die Feststellung des Vorhandenseins oder des Nichtvorhandenseins einer bestimmten Wirkungsweise einer endokrinen Störung vorliegen, ist Folgendes zu beachten:
In jedem Fall ist eine ausreichende und aussagekräftige Dokumentation vorzulegen. Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.13.3.1 | Zur Untersuchung potenzieller endokrinschädigender Eigenschaften kommen unter anderem die folgenden weiteren spezifischen Studien in Betracht:
Die Entscheidung über die Durchführung von Studien an Säugetieren ist auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen einschließlich einer systematischen Auswertung der Literatur (einschließlich Informationen über endokrinschädigende Wirkungen an Nichtzielorganismen) und der Verfügbarkeit geeigneter In-silico- oder In-vitro-Methoden zu treffen. | ZDS
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.13.4. | Immunotoxizität und Entwicklungsimmunotoxizität Zeigen die Ergebnisse von Studien mit wiederholter Applikation oder Prüfungen auf Reproduktionstoxizität, dass der Wirkstoff möglicherweise immuntoxische Eigenschaften hat, dann sind zusätzliche Informationen oder spezifische Studien erforderlich, um Folgendes zu klären:
Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, ist die orale Verabreichung in Betracht zu ziehen und sind Tierversuche mit oraler Verabreichung durchzuführen. | ZDS
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.13.5. | Weitere mechanistische Studien Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Durchführung weiterer Studien sollte auf allen relevanten Daten beruhen. | ZDS
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
8.14. | Untersuchungen im Zusammenhang mit der Exposition von Menschen gegenüber dem Wirkstoff | ZDS | |
8.15. | Toxische Wirkungen auf landwirtschaftliche Nutztiere und Haustiere | ZDS | |
8.16. | Untersuchungen zu Lebens- und Futtermitteln einschließlich von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und ihren Produkten (Milch, Eier, Honig)
Zusätzliche Informationen zur Exposition von Menschen gegenüber dem in Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoff | ZDS | |
8.16.1. | Vorgeschlagene annehmbare Rückstandsmengen, d. h. Rückstandshöchstwerte (MRL), und Begründung ihrer Annehmbarkeit | ZDS | |
8.16.2. | Verhalten des Rückstands des Wirkstoffs, auf behandelten oder kontaminierten Lebens- oder Futtermitteln einschließlich seiner Abbaukinetik
Ggf. sind Begriffsbestimmungen für Rückstände anzugeben. Wichtig ist es auch, in Toxizitätsstudien gefundene Rückstände mit Rückständen zu vergleichen, die sich in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren, ihren Produkten sowie in Lebens- und Futtermitteln finden. | ZDS | |
8.16.3. | Gesamtstoffbilanz des Wirkstoffs
Ausreichende Daten über Rückstände aus überwachten Versuchen an zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und ihren Produkten sowie Lebens- und Futtermitteln zum Nachweis dafür, dass Rückstände, die bei der vorgesehenen Anwendung auftreten können, für die Gesundheit von Mensch oder Tier unbedenklich sind | ZDS | |
8.16.4. | Abschätzung der möglichen oder tatsächlichen Exposition des Menschen gegenüber dem Wirkstoff und Rückständen über die Nahrung oder auf anderen Wegen | ZDS | |
8.16.5. | Erscheinen Rückstände des Wirkstoffs für einen signifikanten Zeitraum auf den Futtermitteln oder werden nach der Behandlung von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren oder von deren Umfeld (z.B. bei direkter Behandlung von Tieren oder indirekter Behandlung von Ställen oder Bereichen, in denen sich Tiere aufhalten) Rückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs gefunden, so werden Fütterungs- und Metabolismusuntersuchungen an Nutztieren verlangt, um die Bewertung der Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft zu ermöglichen. | ZDS | |
8.16.6. | Auswirkungen der industriellen Verarbeitung und/ oder der Zubereitung in den Haushalten auf die Art und Höhe der Rückstände des Wirkstoffs | ZDS | |
8.16.7. | Weitere verfügbare Informationen, sofern relevant
Ggf. sind Angaben zur Migration in Lebensmittel zu machen, insbesondere bei der Behandlung von Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. | ZDS | |
8.16.8. | Zusammenfassung und Bewertung der nach den Nummern 8.16.1 bis 8.16.8 vorgelegten Daten
Es ist wichtig zu prüfen, ob in Lebensmitteln (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) die gleichen Metaboliten gefunden werden wie die in den Toxizitätsstudien untersuchten. Andernfalls haben die Werte zur Risikobewertung (z.B. der ADI- Wert) keine Aussagekraft für die gefundenen Rückstände. | ZDS | |
8.17. | Soll der Wirkstoff in Produkten zur Bekämpfung von Pflanzen einschließlich Algen eingesetzt werden, werden Untersuchungen über die toxischen Wirkungen der Metaboliten aus behandelten Pflanzen verlangt, sofern sie von denjenigen abweichen, die bei Untersuchungen am Tier ermittelt wurden. | ZDS | |
8.18. | - gestrichen -
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
9. | Ökotoxikologische Untersuchungen | ||
9.1. | Toxizität gegenüber aquatischen Organismen | ||
9.1.1. | Prüfung der Kurzzeittoxizität für Fische Sind Daten zur Kurzzeittoxizität für Fische erforderlich, so ist der Schwellenwert-Ansatz (mehrstufiges Verfahren) anzuwenden. Eine Prüfung der Langzeittoxizität für Fische gemäß Nummer 9.1.6.1 ist bei Stoffen mit geringer Wasserlöslichkeit (d. h. unter 1 mg/l) in Betracht zu ziehen. | Diese Prüfung ist nicht erforderlich,
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
9.1.2. | Prüfung der Kurzzeittoxizität für wirbellose Wassertiere | ||
9.1.2.1. | Daphnia magna | ||
9.1.2.2. | Andere Arten | ZDS | |
9.1.3. | Hemmung des Algenwachstums | ||
9.1.3.1. | Auswirkungen auf die Wachstumsrate von Grünalgen | ||
9.1.3.2. | Auswirkungen auf die Wachstumsrate von Blaualgen oder Kieselalgen | ||
9.1.4. | Biokonzentration
Schätzmethoden Experimentelle Bestimmung | Ggf. keine experimentelle Bestimmung erforderlich, wenn
| |
9.1.5. | Hemmung der mikrobiellen Aktivität
Die Prüfung kann durch eine Prüfung der Nitrifikationshemmung ersetzt werden, wenn die vorliegenden Daten darauf hindeuten, dass der Stoff das Wachstum oder die Funktion von Mikroben, insbesondere von nitrifizierenden Bakterien, hemmt. | ||
9.1.6. | Weitere Prüfungen der Toxizität für aquatischer Organismen
Falls die Ergebnisse der ökotoxikologischen Untersuchungen, von Untersuchungen über den Verbleib und das Verhalten in der Umwelt und/oder den/die Verwendungszweck(e) des Wirkstoffs auf ein Risiko für die aquatische Umwelt schließen lassen oder falls eine Langzeitexposition erwartet wird, dann sind einer oder mehrere der in diesem Abschnitt beschriebenen Tests durchzuführen. | ZDS | |
9.1.6.1. | Prüfung der Langzeittoxizität für Fische Die Informationen werden auf der Grundlage von Prüfungen der Langzeittoxizität für Fische vorgelegt, bei denen eine Exposition in frühen Lebensstadien (d. h. bei Eiern, Larven oder Jungfischen) vorgenommen wurde. | ZDS
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
9.1.6.2. | Prüfung der Langzeittoxizität für Wirbellose
| ZDS | |
9.1.7. | Bioakkumulation in einer geeigneten aquatischen Art | ZDS | |
9.1.8. | Auswirkungen auf andere spezifische, nicht zu der Zielgruppe gehörende, als gefährdet geltende Organismen (Flora und Fauna) | ZDS | |
9.1.9. | Untersuchungen zu Sedimentorganismen | ZDS | |
9.1.10. | Auswirkungen auf aquatische Makrophyten | ZDS | |
9.2. | Toxizität für terrestrische Lebewesen, erste Tests
Auswirkungen auf Bodenmikroorganismen Auswirkungen auf Regenwürmer und andere nicht Akute Toxizität für Pflanzen | ZDS | |
9.3. | Toxizität für terrestrische Lebewesen, Langzeittests Reproduktionsuntersuchung mit Regenwürmern oder anderen nicht zu der Zielgruppe gehörenden Bodenwirbellosen | ZDS | |
9.4. | Auswirkungen auf Vögel
Akute orale Toidzität Kurzzeittoxizität - achttägige Fütterungsstudie an Auswirkungen auf die Fortpflanzung | ZDS | Für Endpunkt 9.4.3 keine Prüfung erforderlich,
|
9.5. | Auswirkungen auf Arthropoden
Auswirkungen auf Honigbienen Andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Landarthropoden (z.B. Räuber) | ZDS | |
9.6. | Biokonzentration, terrestrisch | ZDS | |
9.7. | Bioakkumulation, terrestrisch | ZDS | |
9.8. | Auswirkungen auf sonstige nicht zu der Zielgruppe gehörende nichtaquatische Lebewesen | ZDS | |
9.9. | Auswirkungen auf Säugetiere
Akute orale Toxizität Kurzzeittoxizität Langzeittoxizität Auswirkungen auf die Fortpflanzung | ZDS | Die Daten werden von der Bewertung der Toxizität in Bezug auf Säugetiere abgeleitet. Der bei Säugetieren langfristig gemessene sensibelste relevante toxikologische Endpunkt (NOAEL), ausgedrückt in mg Testsubstanz/kg Körpergewicht/Tag wird gemeldet. |
9.10. | Endokrine Störungen Die Bewertung endokrinschädigender Eigenschaften umfasst Folgendes:
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
9.10.1 | Endokrine Störungen bei Fischen Zur Untersuchung potenzieller endokrinschädigender Eigenschaften kommen unter anderem die folgenden spezifischen Studien in Betracht, die jedoch nicht auf die folgenden Datenanforderungen beschränkt sind:
| Diese Prüfung ist nicht erforderlich,
Wenn andere Daten über die nach OECD TG 229 oder OECD TG 230 oder OECD TG 234 untersuchten und mit Östrogenen, Androgenen und der Steroidogenese in Zusammenhang stehenden Modalitäten oder Parameter vorliegen, können alternativ auch diese Daten verwendet werden. Stand: VO (EU) 2021/525 | |
9.10.2 | Endokrine Störungen bei Amphibien Zur Untersuchung potenzieller endokrinschädigender Eigenschaften kommt unter anderem der Larval Amphibian Growth and Development Assay (LAGDA, OECD TG 241) in Betracht. | Diese Prüfung ist nicht erforderlich,
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
9.10.3 | Wenn Informationen darauf hindeuten, dass der Wirkstoff endokrinschädigende Eigenschaften haben könnte oder wenn Informationen über für die Feststellung endokriner Störungen relevante Schlüsselparameter nicht vollständig sind, werden weitere Informationen oder spezifische Prüfungen benötigt, um Folgendes zu klären:
| ZDS
Stand: VO (EU) 2021/525 | |
10. | Verbleib und Verhalten des Stoffs in der Umwelt | ||
10.1. | Verbleib und Verhalten in Wasser und Sediment | ||
10.1.1. | Abbau, erste Tests
Besteht aufgrund der vorgenommenen Bewertung die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung des Abbaus des Stoffs und seiner Abbauprodukte oder ist der Wirkstoff insgesamt langsam oder gar nicht abiotisch abbaubar, so werden die unter den Nr. 10.1.3 und 10.3.2 und gegebenenfalls in Nr. 10.4 angeführten Untersuchungen verlangt. Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der anfänglich vorgenommenen Bewertung. | ||
10.1.1.1. | Abiotisch | ||
| |||
10.1.1.2. | Biotisch | ||
| |||
| |||
10.1.2. | Adsorption/Desorption | ||
10.1.3. | Abbaugeschwindigkeit und Abbauweg einschließlich Identifizierung der Metaboliten und Abbauprodukte | ||
10.1.3.1. | Biologische Abwasserbehandlung | ||
| ZDS | ||
| ZDS | ||
| ZDS | ||
10.1.3.2. | Biologischer Abbau in Süßwasser | ||
| ZDS | ||
| ZDS | ||
10.1.3.3. | Biologischer Abbau in Meerwasser | ZDS | |
10.1.3.4. | Biologischer Abbau während der Lagerung von Dung | ZDS | |
10.1.4. | Adsorption und Desorption im Wasser/aquatische Sedimente und ggf. Adsorption und Desorption der Metaboliten und Abbauprodukte | ZDS | |
10.1.5. | Feldversuch zur Akkumulation im Sediment | ZDS | |
10.1.6. | Anorganische Stoffe: Angaben zum Verbleib und Verhalten im Wasser | ZDS | |
10.2. | Verbleib und Verhalten im Boden | ZDS | |
10.2.1. | Laboruntersuchung zu Abbaugeschwindigkeit und Abbauweg mit Identifikation der ablaufenden Prozesse sowie Identifikation der Metaboliten und Abbauprodukte in einem Bodentyp (sofern nicht pH-abhängiger Weg) unter geeigneten Bedingungen
Laboruntersuchungen zur Abbaugeschwindigkeit in drei weiteren Bodentypen | ZDS | |
10.2.2. | Feldversuche, zwei Bodentypen | ZDS | |
10.2.3. | Untersuchungen zur Akkumulation im Boden | ZDS | |
10.2.4. | Adsorption und Desorption in mindestens drei Bodentypen und ggf. Adsorption und Desorption von Metaboliten und Abbauprodukten | ZDS | |
10.2.5. | Weitere Untersuchungen zur Sorption | ||
10.2.6. | Mobilität in mindestens drei Bodentypen und ggf. Mobilität von Metaboliten und Abbauprodukten | ZDS | |
10.2.6.1. | Säulenauslaugungsuntersuchungen | ||
10.2.6.2. | Lysimeteruntersuchungen | ||
10.2.6.3. | Feldversuche zur Auslaugung | ||
10.2.7. | Ausmaß und Art der gebundenen Rückstände
Bei Bestimmung und Eigenschaften gebundener Rückstände wird eine Kombination mit einer Simulation des Abbaus im Boden empfohlen. | ZDS | |
10.2.8. | Andere Untersuchungen zum Abbau im Boden | ZDS | |
10.2.9. | Anorganische Stoffe: Angaben zum Verbleib und Verhalten im Boden | ||
10.3. | Verbleib und Verhalten in der Luft | ||
10.3.1. | Photochemische Umwandlung in der Luft (Schätzmethode) einschließlich Identifikation der Umwandlungsprodukte | ||
10.3.2. | Verbleib und Verhalten in der Luft, weitere Untersuchungen | ZDS | |
10.4. | Weitere Untersuchungen über Verbleib und Verhalten in der Umwelt | ZDS | |
10.5. | Begriffsbestimmung für Rückstände
Begriffsbestimmung für Rückstände zur Risikobewertung | ZDS | |
10.5.2. | Begriffsbestimmung für Rückstände zur Überwachung | ||
10.6. | Überwachungsdaten | ZDS | |
10.6.1 | .Die Untersuchungen zum Abbau im Boden, im Wasser und in Sedimenten müssen eine Identifizierung aller Abbauprodukte (> 10 %) enthalten. | ||
11. | Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt | ||
11.1. | Empfohlene Methoden und Sicherheitsvorkehrungen für die Handhabung, die Verwendung, die Lagerung, den Transport oder den Brandfall | ||
11.2. | Im Brandfall Art der Reaktionsprodukte, Brandgase usw. | ||
11.3. | Sofortmaßnahmen bei Unfällen | ||
11.4. | Möglichkeit der Vernichtung oder Dekontaminierung nach einer Freisetzung in bzw. auf einem der folgenden Medien:
| ||
11.5. | Für die Industrie oder berufsmäßige Verwender geeignete Verfahren zur Entsorgung des Wirkstoffs | ||
11.6. | Möglichkeit der Wiederverwendung oder Verwertung | ||
11.7. | Möglichkeit zur Neutralisierung der Wirkungen | ||
11.8. | Bedingungen für eine kontrollierte Entsorgung einschließlich der Eluierbarkeit bei Deponielagerung | ||
11.9. | Bedingungen für eine kontrollierte Verbrennung | ||
11.10. | Ermittlung jeglicher Stoffe, die in den Bereich der Listen I oder II des Anhangs der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe 3, der Anhänge I und II der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung 4, des Anhangs I der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik 5, des Anhangs I Teil B der Richtlinie 98/83/EG oder der Anhänge VIII und X der Richtlinie 2000/60/EG fallen. | ||
12. | Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung | ||
12.1. | Angabe zu bestehenden Einstufungen und Kennzeichnungen | ||
12.2. | Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG ermittelte Gefahreneinstufung des Stoffs
Zusätzlich sind für jeden Eintrag die Gründe zu nennen, warum für einen Endpunkt keine Einstufung angegeben wird. | ||
12.2.1. | Gefahreneinstufung | ||
12.2.2. | Gefahren-Piktogramm | ||
12.2.3. | Signalwörter | ||
12.2.4. | Gefahrenhinweise | ||
12.2.5. | Sicherheitshinweise einschließlich Prävention, Reaktion, Lagerung und Entsorgung | ||
12.3. | Gegebenfalls die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG ermittelten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte | ||
13. | Zusammenfassung und Bewertung
Zusammenfassung und Bewertung der von den Endpunkten jedes Unterabschnitts (2-12) ermittelten wesentlichen Informationen sowie Durchführung einer Risikobewertung im Entwurf | ||
1) Diese Daten müssen für den reinen Wirkstoff mit festgestellter Spezifikation oder, sofern hiervon unterschiedlich, für den industriell hergestellten Wirkstoff vorgelegt werden.
2) Diese Informationen beziehen sich auf den reinen Wirkstoff mit festgestellter Spezifikation. 3) ABl. Nr. L 20 vom 26.01.1980 S. 43. 4) ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 19. 5) ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 84. |
Kerndatensatz und zusätzlicher Datensatz zu Wirkstoffen
Die für die Genehmigung eines Wirkstoffs erforderlichen Angaben sind in nachstehender Tabelle aufgelistet.
Die Voraussetzungen, unter denen auf eine bestimmte Prüfung verzichtet werden kann und die in den entsprechenden Versuchsmethoden der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 festgelegt sind, gelten ebenfalls, auch wenn sie in Spalte 3 nicht wiederholt werden.
Spalte 1 Datenanforderungen | Spalte 2 Sämtliche Daten sind Bestandteile des Kerndatensatzes (KDS), sofern nicht als Zusatzdaten (ZDS) gekennzeichnet | Spalte 3 Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1 | |
1. | Antragsteller | ||
1.1. | Name und Anschrift | ||
1.2. | Kontaktperson | ||
1.3. | Hersteller(Name, Anschrift, Standort Herstellungsbetrieb) | ||
2. | Identität des Mikroorganismus | ||
2.1. | Gebräuchliche Bezeichnung des Mikroorganismus (einschließlich anderer oder nicht mehr gültiger Bezeichnungen) | ||
2.2. | Taxonomische Bezeichnung und Stamm | ||
2.3. | Stammsammlung und Referenznummer der Kultur, unter der sie hinterlegt ist | ||
2.4. | Spezifikation der technischen Qualität des Wirkstoffs
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
2.4.1 | Gehalt des wirksamen Mikroorganismus sowie Identität und Gehalt relevanter Metabolite oder Toxine
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
2.4.2 | Identität und Gehalt an Verunreinigungen, Zusätzen und kontaminierenden Mikroorganismen
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
2.4.3 | Analytisches Profil von Chargen
Stand: VO (EU) 2021/525) | ||
2.5. | Produktionsmethode und Qualitätskontrolle
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
2.6. | - gestrichen -
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
2.7. | - gestrichen -
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
2.8. | - gestrichen -
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
2.9. | - gestrichen -
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
3. | Biologische Eigenschaften des Mikroorganismus | ||
3.1. | Allgemeine Angaben zum Mikroorganismus | ||
3.1.1. | Historischer Hintergrund | ||
3.1.2. | Geschichte seiner Verwendungen | ||
3.1.3. | Ursprung, natürliches Vorkommen und geografische Verbreitung | ||
3.2. | Entwicklungsstadien/Lebenszyklus des Mikroorganismus | ||
3.3. | Verwandtschaft mit bekannten Phyto-, Tier- oder Humanpathogenen | ||
3.4. | Genetische Stabilität und Einflussfaktoren | ||
3.5. | Angaben zur Bildung von relevanten Metaboliten und Toxinen
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
3.6. | Herstellung und Resistenz gegen Antibiotika und andere antimikrobielle Stoffe | ||
3.7. | Widerstandsfähigkeit gegenüber Umweltfaktoren | ||
3.8. | Weitere Informationen über den Mikroorganismus | ||
4. | Nachweis- und Bestimmungsmethoden | ||
4.1. | Methoden, Verfahren und Kriterien zum Nachweis und zur Identifizierung des Mikroorganismus
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
4.2. | Analytische Methoden zur Analyse des industriell hergestellten Mikroorganismus
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
4.3 | Für Überwachungszwecke eingesetzte Methoden zur Bestimmung und Quantifizierung von (lebensfähigen bzw. nicht lebensfähigen) Rückständen
Stand: VO (EU) 2021/525 | ||
5. | Wirksamkeit gegen Zielorganismen | ||
5.1. | Zweckbestimmung und Art der Wirkung, z.B. Anlockung, Tötung, Hemmung | ||
5.2. | Infektiosität, Ausbreitung und Besiedlungsfähigkeit | ||
5.3. | Repräsentative bekämpfte Organismen und zu schützende Erzeugnisse, Organismen oder Gegenstände | ||
5.4. | Wirkungen auf repräsentative Zielorganismen Auswirkungen auf Materialien, Stoffe und Erzeugnisse | ||
5.5. | Voraussichtliche Konzentration, in welcher der Mikroorganismus verwendet wird | ||
5.6. | Wirkungsweise(einschließlich Dauer bis zum Eintritt der Wirkung) | ||
5.7. | Wirksamkeitsdaten | ||
5.8. | Alle bekannten Einschränkungen der Wirksamkeit | ||
5.8.1. | Informationen über Auftreten oder mögliches Auftreten einer Resistenzentwicklung sowie Gegenmaßnahmen | ||
5.8.2. | Beobachtungen zu unerwünschten oder unbeabsichtigten Nebenwirkungen | ||
5.8.3. | Wirtsspektren und Auswirkungen auf andere Arten als den Zielorganismus | ||
5.9. | Methoden zur Verhinderung des Virulenzverlustes bei Stammkulturen des Mikroorganismus | ||
6. | Verwendungszwecke und Exposition | ||
6.1. | Vorgesehene Anwendungsbereiche | ||
6.2. | Produktart(en) | ||
6.3. | Detaillierte Beschreibung des/der Verwendungsmuster | ||
6.4. | Verwenderkategorien, für die der Mikroorganismus genehmigt werden sollte | ||
6.5. | Angaben zur Exposition gegebenenfalls unter Anwendung der Methoden, die in Anhang I Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschrieben sind | ||
6.5.1. | Angaben zur Exposition von Menschen im Zusammenhang mit den Verwendungszwecken und der Entsorgung des Wirkstoffs | ||
6.5.2. | Angaben zur Umweltexposition im Zusammenhang mit den Verwendungszwecken und der Entsorgung des Wirkstoffs | ||
6.5.3. | Angaben zur Exposition von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren sowie Lebens- und Futtermitteln im Zusammenhang mit den Verwendungszwecken des Wirkstoffs | ||
7. | Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier | Die gemäß diesem Abschnitt erforderlichen Daten können im Einklang mit den in Titel 1 dieses Anhangs genannten Bestimmungen angepasst werden. | |
7.1. | Basisangaben | ||
7.1.1. | Medizinische Angaben | ||
7.1.2. | Ärztliche Überwachung des Personals in den Herstellungsbetrieben | ||
7.1.3. | Beobachtungen von Sensibilisierung/Allergenität | ||
7.1.4. | Unmittelbare Beobachtung, z.B. klinischer Fälle Jegliche Pathogenität und Infektiosität für Menschen und andere Säugetiere bei Immunsuppression | ||
7.2. | Basisuntersuchungen | ||
7.2.1. | Sensibilisierung | ||
7.2.2. | Akute Toxizität, Pathogenität und Infektiosität | ||
7.2.2.1. | Akute Toxizität, Pathogenität und Infektiosität bei oraler Aufnahme | ||
7.2.2.2. | Akute Toxizität, Pathogenität und Infektiosität bei inhalatorischer Aufnahme | ZDS | |
7.2.2.3. | Intraperitoneale/subkutane Einzeldosis | ZDS | |
7.2.3. | Invitro-Untersuchung der Genotoxizität | ||
7.2.4. | Zellkulturuntersuchungen | ||
7.2.5. | Angaben zur Kurzzeittoxizität und -pathogenität | ZDS | |
7.2.5.1. | Gesundheitliche Auswirkungen bei wiederholter inhalativer Exposition | ZDS | |
7.2.6. | Vorgeschlagene Behandlung: Erste Hilfe, ärztliche Behandlung | ||
7.3. | Spezifische Toxizitäts-, Pathogenitäts- und Infektiositätsuntersuchungen | ZDS | |
7.4. | Genotoxizität - Invivo-Untersuchungen an somatischen Zellen | ZDS | |
7.5. | Genotoxizität - Invivo-Untersuchungen an Keimzellen | ZDS | |
7.6. | Zusammenfassung der Toxizität, Pathogenität und Infektiosität bei Säugetieren und Gesamtbewertung | ||
7.7. | Rückständ ein oder auf behandelten Waren, Lebensmitteln und Futtermitteln | ZDS | |
7.7.1. | Persistenz und Wahrscheinlichkeit der Vermehrung in oder auf behandelten Waren, Lebensmitteln und Futtermitteln | ZDS | |
7.7.2. | Weitere erforderliche Angaben | ZDS | |
7.7.2.1. | Nicht lebensfähige Rückstände | ZDS | |
7.7.2.2. | Lebensfähige Rückstände | ZDS | |
7.8. | Zusammenfassung und Bewertung der Rückstände in oder auf behandelten Waren, Lebensmitteln und Futtermitteln | ZDS | |
8. | Auswirkungen auf Nichtzielorganismen | Die gemäß diesem Abschnitt erforderlichen Daten können im Einklang mit den in Titel 1 dieses Anhangs genannten Bestimmungen angepasst werden. | |
8.1. | Auswirkungen auf aquatische Organismen | ||
8.1.1. | Auswirkungen auf Fische | ||
8.1.2. | Auswirkungen auf wirbellose Süßwasserlebewesen | ||
8.1.3. | Auswirkungen auf das Algenwachstum | ||
8.1.4. | Auswirkungen auf andere Pflanzen als Algen | ZDS | |
8.2. | Auswirkungen auf Regenwürmer | ||
8.3. | Auswirkungen auf Bodenmikroorganismen | ||
8.4. | Auswirkungen auf Vögel | ||
8.5. | Auswirkungen auf Bienen | ||
8.6. | Auswirkungen auf andere Arthropoden als Bienen | ||
8.7. | Weitere Untersuchungen | ZDS | |
8.7.1. | Terrestrische Pflanzen | ZDS | |
8.7.2. | Säugetiere | ZDS | |
8.7.3. | Sonstige relevante Arten und Prozesse | ZDS | |
8.8. | Zusammenfassung und Bewertung der Auswirkungen auf Nichtzielorganismen | ||
9. | Verbleib und Verhalten des Stoffs in der Umwelt | ||
9.1. | Persistenz und Vermehrung | ||
9.1.1. | In/Auf dem Boden | ||
9.1.2. | Im Wasser | ||
9.1.3. | In der Luft | ||
9.1.4. | Mobilität | ||
9.1.5. | Zusammenfassung und Bewertung des Verbleibs und Verhaltens in der Umwelt | ||
10. | Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt | ||
10.1. | Empfohlene Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen für die Handhabung, die Lagerung, den Transport oder den Brandfall | ||
10.2. | Sofortmaßnahmen bei Unfällen | ||
10.3. | Vernichtungs- bzw. Dekontaminierungsverfahren | ||
10.4. | Abfallbehandlung | ||
10.5. | Überwachungsplan für den aktiven Mikroorganismus einschließlich Handhabung, Lagerung, Transport und Verwendung | ||
11. | Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung des Mikroorganismus | ||
11.1. | Risikogruppe gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/54/EG | ||
12. | Zusammenfassung und Bewertung
Zusammenfassung und Evaluierung der von den Endpunkten jedes Unterabschnitts (2-12) ermittelten wesentlichen Informationen und Erstellung des Entwurfs einer Risikobewertung |
________________
1) Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.05.2008 S. 1).
2) ABl. L 276 vom 20.10.2010 S. 33.
3) ABl. L 50 vom 20.02.2004 S. 44.
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