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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 185 vom 25.06.2014 S. 1 A;
VO (EU) 2019/912 - ABl. L 146 vom 05.06.2019 S. 3 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/796 - ABl. L 2024/796 vom 08.03.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 143 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Funktionsweise des Bankenbinnenmarkts immer weiter zu verbessern und für die Unionsbürgerinnen und -bürger ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, verpflichtet die Richtlinie 2013/36/EU die zuständigen Behörden zur Veröffentlichung bestimmter Informationen. Die veröffentlichten Informationen sollten einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen.

(2) Um diesen Vergleich weiter zu erleichtern, sollten die Informationen aller zuständigen Behörden in einem einheitlichen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden und über eine einzige Adresse elektronisch abrufbar sein. Auch wenn sich die aufsichtlichen Bekanntmachungspflichten in Titel VIII der Richtlinie 2013/36/EU auf den gesamten Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht erstrecken, betreffen die vorliegenden technischen Standards in einem ersten Schritt die Aufsichtspflichten, die aus der genannten Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erwachsen.

(3) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(4) Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien

Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden, und verwenden hierfür die in Anhang I Teile 1 bis 8 zu diesem Zweck vorgesehenen Formulare.

Artikel 2 Optionen und Ermessensspielräume

Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, in welcher Art und Weise die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume in ihrem Mitgliedstaat genutzt werden, und verwenden hierfür die in Anhang II Teile 1 bis 12 zu diesem Zweck vorgesehenen Formulare.

Artikel 3 Allgemeine Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 dieser Richtlinie verfahren, und verwenden hierfür das in Anhang III vorgesehene Formular.

Artikel 4 Aggregierte statistische Daten

Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtlichen Rahmenvorschriften und verwenden hierfür die in Anhang IV Teile 1 bis 6 vorgesehenen Formulare.

Artikel 5 Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung 19 24

Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 143 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Informationen erstmals bis zum 31. Juli 2014 und verwenden hierfür eine einzige elektronische Adresse.

Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie genannten Informationen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres. Diese Informationen decken das vorangegangene Kalenderjahr ab.

Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Richtlinie genannten Informationen zu den unter ihre Aufsicht fallenden Instituten regelmäßig, auf jeden Fall aber bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, es sei denn, die zuletzt veröffentlichten Informationen sind unverändert geblieben.

Artikel 6 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2014

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338.

2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

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Vorschriften und LeitlinienAnhang 1 19 24

Liste der Meldebögen

Teil 1Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU
Teil 2Erlaubnis zur Verwendung eines Modells
Teil 3Spezialfinanzierungsrisikopositionen
Teil 4Kreditrisikominderung
Teil 5Spezifische Angabepflichten von Instituten
Teil 6Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen
Teil 7Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten
Teil 8Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung

Teil 1
Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU

Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EUBestimmungen der Richtlinie 2013/36/EULink(s) zur nationalen Rechtsvorschrift 1Fundstelle(n) der nationalen Bestimmungen 2Auf EN verfügbar (J/N)
010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020I. Gegenstand, Anwendungsbereich und BegriffsbestimmungenArtikel 1 bis 3
030II. Zuständige BehördenArtikel 4 bis 7
040III. Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von KreditinstitutenArtikel 8 bis 27
0501. Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von KreditinstitutenArtikel 8 bis 21b
0602. Qualifizierte Beteiligung an einem KreditinstitutArtikel 22 bis 27
080V. Bestimmungen über die freie Niederlassung und den freien DienstleistungsverkehrArtikel 33 bis 46
0901. Allgemeine GrundsätzeArtikel 33 bis 34
1002. Niederlassungsrecht von KreditinstitutenArtikel 35 bis 38
1103. Ausübung des freien DienstleistungsverkehrsArtikel 39
1204. Befugnisse der zuständigen Behörden des AufnahmemitgliedstaatesArtikel 40 bis 46
130VI. Beziehungen zu DrittländernArtikel 47 bis 48
140VII. BeaufsichtigungArtikel 49 bis 142
1501. Grundsätze der BeaufsichtigungArtikel 49 bis 72
1601.1 Befugnisse und Pflichten von Herkunfts- und AufnahmemitgliedstaatenArtikel 49 bis 52
1701.2 Informationsaustausch und GeheimhaltungspflichtArtikel 53 bis 62
1801.3 Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sindArtikel 63
1901.4 Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und RechtsmittelArtikel 64 bis 72
2002. ÜberprüfungsverfahrenArtikel 73 bis 110
2102.1 Beurteilung der Angemessenheit des internen KapitalsArtikel 73
2202.2 Regelungen, Verfahren und Mechanismen der InstituteArtikel 74 bis 96
2302.3 Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und BewertungArtikel 97 bis 101
2402.4 Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisseArtikel 102 bis 107
2502.5 AnwendungsebeneArtikel 108 bis 110
2603. Beaufsichtigung auf konsolidierter BasisArtikel 111 bis 127
2703.1 Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter BasisArtikel 111 bis 118
2803.2 Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte HoldinggesellschaftenArtikel 119 bis 127
2904. KapitalpufferArtikel 128 bis 142
3004.1 PufferArtikel 128 bis 134
3104.2 Festlegung und Berechnung der antizyklischen KapitalpufferArtikel 135 bis 140
3204.3 KapitalerhaltungsmaßnahmenArtikel 141 bis 142
330VIII. Bekanntmachungspflichten der zuständigen BehördenArtikel 143 bis 144
340IX. Änderung der Richtlinie 2002/87/EGArtikel 150
350X. Übergangs- und SchlussbestimmungenArtikel 151 bis 165
3601. Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien DienstleistungsverkehrArtikel 151 bis 159
3611a. Übergangsbestimmungen für Finanzholdinggesellschaften und gemischte FinanzholdinggesellschaftenArtikel 159a
3701. Übergangsbestimmungen für KapitalpufferArtikel 160
3802. SchlussbestimmungenArtikel 161 bis 165
1) Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.

2) Genaue Fundstelle in den nationalen Bestimmungen wie Titel, Kapitel, Paragraph etc.

Teil 2
Erlaubnis zur Verwendung eines Modells

010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
Beschreibung der Vorgehensweise
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zu verwenden
020Vom Institut, das die Verwendung des IRB-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen[Freitext]
030Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien[Freitext]
040Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller[Freitext]
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den auf einem internen Modell basierenden Ansatz (IMA) zu verwenden
050Vom Institut, das die Verwendung des IMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen[Freitext]
060Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien[Freitext]
070Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller[Freitext]
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko eine auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) anzuwenden
080Vom Institut, das die Verwendung des IMM-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen[Freitext]
090Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien[Freitext]
100Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller[Freitext]
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko den fortgeschrittenen Messansatz (AMA-Ansatz) zu verwenden
110Vom Institut, das die Verwendung des AMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen[Freitext]
120Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien[Freitext]
130Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller[Freitext]

Teil 3
Spezialfinanzierungsrisikopositionen

Verordnung (EU) Nr. 575/2013BestimmungenAngaben der zuständigen Behörde
010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Artikel 153 Absatz 5Hat die zuständige Behörde Leitlinien dazu veröffentlicht, wie die Institute die in Artikel 153 Absatz 5 genannten Faktoren bei der Zuweisung der Risikogewichte berücksichtigen sollten?[Ja/Nein]
030Wenn ja, geben Sie bitte die Fundstelle der betreffenden nationalen Leitlinien an[Fundstelle der nationalen Leitlinien]
040Liegen diese Leitlinien auf Englisch vor?[Ja/Nein]

Teil 4
Kreditrisikominderung

Verordnung (EU) Nr. 575/2013BestimmungenBeschreibungAngaben der zu-
ständigen Behörde
010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)
020Artikel 201 Absatz 2Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sind, oder der Kriterien zur Ermittlung dieser FinanzinstituteDie zuständigen Behörden führen und veröffentlichen ein Verzeichnis der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, oder die Kriterien zur Ermittlung solcher anerkennungsfähigen StellerVerzeichnis der Finanzinstitute oder Kriterien für deren Ermittlung[Freitext - Es kann ein Link zu der Seite mit dem Verzeichnis oder den Kriterien auf der Website der zuständigen Behörde angegeben werden]
030Beschreibung der maßgebenden AufsichtsanforderungenNeben dem Verzeichnis der anerkennungsfähigen Finanzinstitute oder den Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute veröffentlichen die zuständigen Behörden eine Beschreibung der maßgebenden AufsichtsanforderungenGenaue Beschreibung der von der zuständigen Behörde angewandten Aufsichtsanforderungen[Freitext]
040Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe eBedingung für eine 0 %ige VolatilitätsanpassungBei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern das Geschäft in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt wirdGenaue Beschreibung der Kriterien, nach denen die zuständige Behörde ein Abrechnungssystem als bewährt einstuft[Freitext]
050Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe fBedingung für eine 0 %ige VolatilitätsanpassungBei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente sindBeschreibung der Unterlagen, die als übliche Standarddokumente anzusehen sind[Freitext]
060Artikel 229 Absatz 1Bewertungsgrundsätze für Immobiliensicherheiten beim IRB-AnsatzIn Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bewertung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Beleihungswert bewertet werdenAngabe der in den nationalen Vorschriften für die Bewertung des Beleihungswerts festgelegten Kriterien[Freitext]

Teil 5
Spezifische Angabepflichten von Instituten

Richtlinie 2013/36/EUVerordnung (EU) Nr. 575/2013BestimmungAngaben der zuständigen Behörde
010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020 Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe aDie zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen.Fristen für die Veröffentlichung und Häufigkeit der Veröffentlichung[Freitext]
030Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe bDie zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzenArten der von den Instituten zu nutzenden Medien.[Freitext]

Teil 6
Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen

Verordnung (EU) Nr. 575/2013BestimmungenBeschreibungAngaben der zuständigen Behörde
010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Freistellung einzelner Tochterunternehmen)Freistellung von den in den Teilen 2-4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf EinzelbasisGewährt werden kann die Freistellung jedem Tochterunternehmen eines Instituts, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Institut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und alle in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Bedingungen erfüllt sindKriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind.[Freitext]
030Artikel 7 Absatz 3 (Freistellung einzelner Mutterinstitute)Freistellung von den in den Teilen 2-4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf EinzelbasisGewährt werden kann die Freistellung einem Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, in dem das Institut der Zulassung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingebunden ist, wenn die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sindKriterien, anhand deren die zuständige Behörde feststellt, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorhanden ist und die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren sich auch auf das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat erstrecken[Freitext]
040Artikel 8 Absätze 1 und 2 (Freistellung von der Liquiditätsanforderung für Tochterunternehmen)Freistellung von der Anwendung der in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis, wenn alle in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sindGewährt werden kann die Freistellung Instituten, die in einer Untergruppe zusammengefasst sind, sofern diese Institute die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d festgelegten Bedingungen erfüllen. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c zählt dazu u.a., dass diese Verträge geschlossen haben, welche nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, sodass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen könnenKriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind.[Freitext]
Artikel 8 Absatz 3 (Freistellung von der Anforderung der grenzüberschreitenden Liquidität)Freistellung von der Anwendung der in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen, wenn Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.Gewährt werden kann die Freistellung den in einer Untergruppe zusammengefassten Instituten, wenn die für sie zuständigen Behörden hinsichtlich der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Elemente derselben Auffassung sind und das Verfahren des Artikels 21 angewandt wurdeKriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Voraussetzungen erfüllt sind[Freitext]
050Artikel 9 Absatz 1 (Konsolidierung auf Einzelbasis)Erlaubnis für Mutterinstitute, Tochterunternehmen in die Berechnung ihrer in den Teilen 2-4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen einzubeziehenNach Artikel 9 Absatz 2 kann diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Mutterinstitut den zuständigen Behörden uneingeschränkt nachweist, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten des in die Berechnung der Anforderungen einbezogenen Tochterunternehmens an sein Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen istKriterien, anhand deren die zuständige Behörde feststellt, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorhanden ist[Freitext]
060Artikel 10 (Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind)Ausnahme von der Anwendung der in den Teilen 2-8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf EinzelbasisDie Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Freistellung betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU kollidierenGeltende nationale Gesetze / Vorschriften zur Anwendung der Freistellung[Fundstelle der nationalen Bestimmungen]

Teil 7
Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

Richtlinie 2013/36/EUZur Beurteilung der Eignung des am Erwerb eines Kreditinstituts interessierten Erwerbers und der finanziellen Solidität des beabsichtigten Erwerbs erforderliche Kriterien und AngabenAngaben der zuständigen Behörde
010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe aLeumund des interessierten ErwerbersWie beurteilt die zuständige Behörde die Integrität des interessierten Erwerbers?[Freitext]
030Wie beurteilt die zuständige Behörde die fachliche Kompetenz des interessierten Erwerbers?[Freitext]
040Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU[Freitext]
050Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe bLeumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des Leitungsorgans, die die Geschäfte des Kreditinstituts führen werdenWie beurteilt die zuständige Behörde den Leumund, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans?[Freitext]
060Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe cFinanzielle Solidität des interessierten ErwerbersWie beurteilt die zuständige Behörde die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers?[Freitext]
070Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU[Freitext]
080Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe dEinhaltung der Aufsichtsanforderungen durch das KreditinstitutWie beurteilt die zuständige Behörde, ob das Kreditinstitut den Aufsichtsanforderungen genügen kann?[Freitext]
090Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe eVerdacht auf Geldwäsche oder TerrorismusfinanzierungWie beurteilt die zuständige Behörde, ob berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt?[Freitext]
100Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU[Freitext]
110Artikel 23 Absatz 4Liste der Informationen, die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung zu übermitteln sindListe der Informationen, die der interessierte Erwerber der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Mitteilung übermitteln muss, damit diese den interessierten Erwerber und den beabsichtigten Erwerb beurteilen kann[Freitext]

Teil 8
Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung

010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Durchführung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung 2021/451 der Kommission
030Wird die in Artikel 430 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung auf Institute ausgeweitet, die nicht die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden?[Ja/Nein]
040 Wenn ja, welche/r Rechnungslegungsrahmen gilt/gelten für diese Institute?[Freitext]
050 Wenn ja, auf welcher Ebene erfolgt die Meldung? (auf Einzel-/konsolidierter/teilkonsolidierter Basis)[Freitext]
060Wird die in Artikel 430 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung auf andere Finanzunternehmen als Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen ausgeweitet?[Ja/Nein]
070 Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z.B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten?[Freitext]
080 Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)?[Freitext]
090Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet?[Ja/Nein]
100Durchführung der Eigenmittelmeldungen und -anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung 2021/451 der Kommission
110Werden die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzunternehmen ausgeweitet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt?[Ja/Nein]
120 Wenn ja, welche Rechnungslegungsrahmen gelten für diese Finanzunternehmen?[Freitext]
130 Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z.B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten?[Freitext]
140 Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)?[Freitext]
150Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet?[Ja/Nein]

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Optionen und ErmessensspielräumeAnhang II 19 24

Liste der Meldebögen

Teil 1Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61
Teil 2Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Teil 3Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)

Teil 1
Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61

Richtlinie 2013/36/EUVerordnung (EU) Nr. 575/2013Delegierte LCR-Verordnung (EU) 2015/61AdressatBezeichnungBeschreibung der Option oder des ErmessensspielraumsGenutzt? (J/N/Entfällt) 1Nationale Vorschrift 2Fund-
stelle(n)
3
Auf EN verfügbar? (J/N)Einzelheiten/
Anmerkungen
010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020Art. 9 Abs. 2MitgliedstaatenAusnahme vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sindDas Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, gilt nicht für Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die im nationalen Recht oder Unionsrecht ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
030Art. 12 Abs. 3MitgliedstaatenAnfangskapitalDie Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
040Art. 12 Abs. 3MitgliedstaatenAnfangskapitalKreditinstitute, bei denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die weitere Tätigkeit nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zuzulassen, können von den MS von der Pflicht befreit werden, die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Bedingung zu erfüllen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
050Art. 12 Abs. 4MitgliedstaatenAnfangskapitalDie Mitgliedstaaten können besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als 5 Mio. EUR ist, unter der Bedingung zulassen, dass das Anfangskapital mindestens 1 Mio. EUR beträgt und der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und der EBA mitteilt, aus welchen Gründen er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
060Art. 21 Abs. 1Zuständige BehördenAusnahmen für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sindDie zuständigen Behörden dürfen Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU befreien.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
090Art. 40Zuständige BehördenBerichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des AufnahmemitgliedstaatsDie zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können für Informationszwecke, für statistische Zwecke und für Aufsichtszwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet, insbesondere um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU handelt.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
121Art. 133 Abs. 1MitgliedstaatenPflicht zum Vorhalten eines SystemrisikopuffersDie Mitgliedstaaten können für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für sämtliche oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital einführen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
130Art. 134 Abs. 1MitgliedstaatenAnerkennung einer SystemrisikopufferquoteAndere Mitgliedstaaten können die nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Pufferquote bei im Inland zugelassenen Instituten auf die Risikopositionen anwenden, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
140Art. 152 Abs. 1MitgliedstaatenBerichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des AufnahmemitgliedstaatsEin Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
150Art. 152 Abs. 2MitgliedstaatenBerichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des AufnahmemitgliedstaatsEin Aufnahmemitgliedstaat kann von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
155Art. 131 Abs. 5Zuständige BehördenPufferDie zuständige Behörde oder die benannte Behörde kann jedes A-SRI dazu verpflichten, auf konsolidierter, teilkonsolidierter Basis bzw. auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von bis zu 3 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten; dabei sind die Kriterien für die Ermittlung von A-SRI zu berücksichtigen. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
156Art. 160 Abs. 6Zuständige BehördenÜbergangsbestimmungen für KapitalpufferDie Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
165Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Buchst. bMitgliedstaatenEinstufung "kleiner und nicht komplexer Institute"Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert von 5 Mrd. EUR für den durchschnittlichen Gesamtwert der Vermögenswerte der Institute auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis (gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU) in dem dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorangehenden Vierjahreszeitraum herabsetzen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
170Art. 4 Abs. 2Mitgliedstaaten oder zuständige BehördenBehandlung von indirekten Beteiligungen an ImmobilienDie Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können zulassen, dass Anteile, die eine entsprechende indirekte Beteiligung an Immobilien darstellen, wie eine direkte Beteiligung an Immobilien behandelt werden, wenn eine solche indirekte Beteiligung im nationalen Recht des Mitgliedstaates ausdrücklich vorgesehen ist und wenn sie, als Sicherheit gestellt, Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bietet.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
190Art. 24 Abs. 2Zuständige BehördenBerichterstattung und verbindliche Anwendung der IFRSDie zuständigen Behörden können verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
200Art. 89 Abs. 3Zuständige BehördenRisikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des FinanzsektorsDie zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an:
Zur Berechnung der Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 dieser Verordnung wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1.250 % an:
  1. den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,
  2. den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet.
[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
201Art. 89 Abs. 3Zuständige BehördenRisikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des FinanzsektorsDie zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an: die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
220Art. 430 Abs. 4Zuständige BehördenMeldung über Eigenmittelanforderungen und FinanzinformationenVon Kreditinstituten, die ihre Eigenmittel auf konsolidierter Basis gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards bestimmen, können die zuständigen Behörden nach Artikel 24 Absatz 2 verlangen, dass sie Finanzinformationen gemäß diesem Artikel vorlegen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
230Art. 124 Abs. 2Zuständige oder benannte BehördenRisikogewichte und Kriterien, die auf immobilienbesicherte Risikopositionen anzuwenden sindDie gemäß Absatz 1a dieses Artikels benannte Behörde kann die für diese Risikopositionen geltenden Risikogewichte innerhalb der in Unterabsatz 4 dieses Absatzes festgelegten Spannen erhöhen oder strengere Kriterien als die in Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 vorgesehenen festlegen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
240Art. 129 Abs. 1Zuständige BehördenRisikopositionen in Form gedeckter SchuldverschreibungenDie zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe c teilweise aussetzen und für bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts die Bonitätsstufe 2 genehmigen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten infolge der unter diesem Buchstaben verlangten Anwendung der Bonitätsstufe 1 erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme belegt werden können.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
241Art. 129 Abs. 1a Buchst. cZuständige BehördenRisikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, in Form von DerivatekontraktenDie gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA der Bonitätsstufe 3 zuzuordnende Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten in Form von Derivatekontrakten zulassen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten infolge der in diesem Absatz verlangten Anwendung der Bonitätsstufen 1 und 2 erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme belegt werden können.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
242Art. 129 Abs. 3aMitgliedstaatenMindestübersicherungsquote bei gedeckten SchuldverschreibungenDie Mitgliedstaaten können für gedeckte Schuldverschreibungen eine Mindestübersicherungsquote von weniger als 5 % festlegen oder ihren zuständigen Behörden die Festlegung einer entsprechenden Quote gestatten, sofern die unter den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes genannten Bedingungen erfüllt sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
250Art. 164 Abs. 6Zuständige BehördenMindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall (LGD) für immobilienbesicherte RisikopositionenAuf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen relevanten Indikatoren sowie unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen bewertet die gemäß Absatz 5 dieses Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die in Absatz 4 dieses Artikels genannten LGD-Mindestwerte für Risikopositionen angemessen sind, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind. Kommt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu dem Schluss, dass die in Absatz 4 genannten LGD-Mindestwerte nicht angemessen sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der LGD-Werte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie für die betreffenden Risikopositionen, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, höhere LGD-Mindestwerte festsetzen. Diese höheren Mindestwerte können auch auf Ebene eines oder mehrerer Immobiliensegmente solcher Risikopositionen angewendet werden. Die gemäß Absatz 5 benannte Behörde informiert die EBA und den ESRB, bevor sie die Entscheidung nach diesem Absatz trifft. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen diese LGD-Werte.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
260Art. 178 Abs. 1 Buchst. bZuständige BehördenSchuldnerausfallDie zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder für durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
261Art. 178 Abs. 2 Buchst. dZuständige BehördenErheblichkeitsschwelleDie zuständigen Behörden müssen die Schwelle festlegen, anhand deren die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit zu beurteilen ist. Diese Schwelle muss die von der zuständigen Behörde als vertretbar angesehene Risikohöhe widerspiegeln.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
270Art. 284 Abs. 4Zuständige BehördenRisikopositionswertDie zuständigen Behörden können für α einen höheren Wert als 1,4 vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 gestatten, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
280Art. 284 Abs. 9Zuständige BehördenRisikopositionswertDie zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, ihre eigenen Schätzungen für α zu verwenden.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
290Art. 327 Abs. 2Zuständige BehördenAufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden InstrumentenDie zuständigen Behörden können ein Verfahren wählen, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, festlegen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
300Art. 395 Abs. 1Zuständige BehördenObergrenze für Großkredite bei Risikopositionen gegenüber InstitutenDie zuständigen Behörden können für Risikopositionen gegenüber Instituten eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
310Art. 400 Abs. 2 Buchst. a und Art. 493 Abs. 3 Buchst. aZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
320Art. 400 Abs. 2 Buchst. b und Art. 493 Abs. 3 Buchst. bZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
330Art. 400 Abs. 2 Buchst. c und Art. 493 Abs. 3 Buchst. cZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
340Art. 400 Abs. 2 Buchst. d und Art. 493 Abs. 3 Buchst. dZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
350Art. 400 Abs. 2 Buchst. e und Art. 493 Abs. 3 Buchst. eZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
360Art. 400 Abs. 2 Buchst. f und Art. 493 Abs. 3 Buchst. fZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
370Art. 400 Abs. 2 Buchst. g und Art. 493 Abs. 3 Buchst. gZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
380Art. 400 Abs. 2 Buchst. h und Art. 493 Abs. 3 Buchst. hZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit "Investment Grade" bewertet wurden.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
390Art. 400 Abs. 2 Buchst. i und Art. 493 Abs. 3 Buchst. iZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
400Art. 400 Abs. 2 Buchst. j und Art. 493 Abs. 3 Buchst. jZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
410Art. 400 Abs. 2 Buchst. kZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Aktiva, die aus Risikopositionen in Form einer Sicherheit oder einer Bürgschaft für Darlehen für Wohnimmobilien, bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
411Art. 493 Abs. 3 Buchst. kMitgliedstaatenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie Mitgliedstaaten können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
412Art. 400 Abs. 2 Buchstabe lZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen in Form einer Bürgschaft für öffentlich unterstützte Exportkredite ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
420Art. 412 Abs. 5MitgliedstaatenLiquiditätsdeckungsanforderungDie Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
430Art. 412 Abs. 5Mitgliedstaaten oder zuständige BehördenLiquiditätsdeckungsanforderungMitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
460Art. 420 Abs. 2Zuständige BehördenLiquiditätsabflussrateDie zuständigen Behörden legen die Abflüsse fest, die den nicht unter die Verordnung fallenden Produkten und Dienstleistungen zuzuordnen sind, solange Wahrscheinlichkeit und potenzieller Umfang der Liquiditätsabflüsse wesentlich sind. Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
461Art. 428p Abs. 10Zuständige BehördenFaktoren für die erforderliche stabile RefinanzierungDie zuständigen Behörden können die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in der CRR nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind.
462Art. 428q Abs. 2Zuständige BehördenFaktoren für die erforderliche stabile RefinanzierungDie zuständigen Behörden können für Aktiva, die getrennt wurden, die Dauer der Belastung festlegen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
463Art. 428aq Abs. 10Zuständige BehördenFaktoren für die erforderliche stabile RefinanzierungIm Zusammenhang mit der vereinfachten Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote können die zuständigen Behörden die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in der CRR nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
464Art. 428ar Abs. 2Zuständige BehördenFaktoren für die erforderliche stabile RefinanzierungIm Zusammenhang mit der vereinfachten Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote können die zuständigen Behörden für Aktiva, die getrennt wurden, die Dauer der Belastung festlegen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
510Art. 471 Abs. 1Zuständige BehördenAusnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten KernkapitalsAbweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum 31. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
520Art. 473 Abs. 1Zuständige BehördenEinführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen. 4[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
530Art. 478 Abs. 3Zuständige BehördenÜbergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des ErgänzungskapitalsDie zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:
  1. die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,
  2. die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,
  3. jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,
  4. jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.
[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
540Art. 479 Abs. 4Zuständige BehördenÜbergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten KernkapitalDie zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 4[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
550Art. 480 Abs. 3Zuständige BehördenVorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und ErgänzungskapitalDie zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 4[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
560Art. 481 Abs. 5Zuständige BehördenÜbergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie AbzügeFür jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. 4[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
570Art. 486 Abs. 6Zuständige BehördenBeschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des ErgänzungskapitalsDie zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. 4[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
580Art. 495 Abs. 1Zuständige BehördenÜbergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-AnsatzesAbweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. 4[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
590Art. 496 Abs. 1Zuständige BehördenÜbergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte SchuldverschreibungenBis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die in Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. 4[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
600Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iiiZuständige BehördenLCR - Liquide AktivaDie vom Kreditinstitut bei einer Zentralbank gehaltene Liquiditätsreserve kann als Aktivum der Stufe 1 anerkannt werden, sofern sie in Stresssituationen abgerufen werden kann. Unter welchen Bedingungen Reserven bei einer Zentralbank für die Zwecke dieses Artikels abgerufen werden dürfen, ist in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank festzulegen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
610Art. 10 Abs. 2Zuständige BehördenLCR - Liquide AktivaDer Marktwert der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b und c ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich. Fälle, in denen für eine ganze Anlageklasse (alle Aktiva, für die nach der LCR-Verordnung ein bestimmter und differenzierter Abschlag gilt) höhere Abschläge festgelegt wurden (z.B. für alle gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1 o. ä.).[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
620Art. 12 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iZuständige BehördenLCR - Aktiva der Stufe 2BAktien oder Anteile können Aktiva der Stufe 2B darstellen, wenn sie Bestandteil eines wichtigen Aktienindex in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland sind, wie er für diese Zwecke von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der entsprechenden Behörde in einem Drittland als solcher ermittelt wird.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
630Art. 12 Abs. 3Zuständige BehördenLCR - Aktiva der Stufe 2BIm Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii dieses Artikels genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
640Art. 24 Abs. 6Zuständige BehördenLCR - Abflüsse aus stabilen Einlagen in einem Drittland, auf die der Satz von 3 % angewandt werden darfDie zuständige Behörde kann den Kreditinstituten die Erlaubnis erteilen, den Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, das dem System nach Absatz 1 gleichwertig ist, mit 3 % zu multiplizieren, wenn das Drittland dies erlaubt.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
1) "J" (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat. "N" (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat. "Entfällt" bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

2) Betreffende nationale Rechtsvorschrift im Wortlaut.

3) Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung im Wortlaut veröffentlicht sind.

4) Die Bestimmung ist mittlerweile ausgelaufen, sodass die Angaben zur Nutzung des Ermessensspielraums nur die Zeit bis zum Ablaufdatum betreffen.

Teil 2
Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Richtlinie 2013/36/EUVerordnung (EU) Nr. 575/2013AdressatBezeichnungBeschreibung der Option oder des ErmessensspielraumsAnwendungs-
jahr(e) und Wert in % (falls anwendbar)
Genutzt? (J/N/Entfällt)Nationaler RechtstextFundstellenAuf EN verfügbar? (J/N)Einzelheiten/
Anmerkungen
010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)
011Art. 160 Abs. 6MitgliedstaatenÜbergangsbestimmungen für KapitalpufferDie Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
012Art. 493 Abs. 3 Buchst. aMitgliedstaatenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
013Art. 493 Abs. 3 Buchst. bMitgliedstaatenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
014Art. 493 Abs. 3 Buchst. cMitgliedstaatenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen ganz oder teilweise ausnehmen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
015Art. 493 Abs. 3 Buchst. dMitgliedstaatenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
016Art. 493 Abs. 3 Buchst. eMitgliedstaatenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
017Art. 493 Abs. 3 Buchst. fMitgliedstaatenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
018Art. 493 Abs. 3 Buchst. gMitgliedstaatenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
019Art. 493 Abs. 3 Buchst. hMitgliedstaatenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit "Investment Grade" bewertet wurden.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
020Art. 493 Abs. 3 Buchst. iMitgliedstaatenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
021Art. 493 Abs. 3 Buchst. jMitgliedstaatenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
022Art. 493 Abs. 3 Buchst. kMitgliedstaatenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
023Art. 412 Abs. 5MitgliedstaatenLiquiditätsdeckungsanforderungDie Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
024Art. 412 Abs. 5Mitgliedstaaten oder zuständige BehördenLiquiditätsdeckungsanforderungMitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
025Art. 413 Abs. 4MitgliedstaatenStabile RefinanzierungDie Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen der stabilen Refinanzierung so lange beibehalten oder einführen, bis verbindliche Mindeststandards für die in Artikel 413 Absatz 1 ausgeführten strukturellen Liquiditätsanforderungen zur Anwendung kommen. 1[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
036Art. 471 Abs. 1Zuständige BehördenAusnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten KernkapitalsAbweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum 31. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
037Art. 473 Abs. 1Zuständige BehördenEinführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen. 1[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
038Art. 478 Abs. 2Zuständige BehördenAbzüge von Posten des harten Kernkapitals für latente Steueransprüche, die vor dem 1. Januar 2014 bestandenWenn der alternative Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absatz 2 genannten Bandbreiten)2014 (0 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0392015 (10 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0402016 (20 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0412017 (30 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0422018 (40 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0432019 (50 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0442020 (60 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0452021 (70 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0462022 (80 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0472023 (90 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
048Art. 478 Abs. 3 Buchst. aZuständige BehördenÜbergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des ErgänzungskapitalsDie zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für a) die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren. 12014 (20 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0492015 (40 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0502016 (60 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0512017 (80 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
052Art. 478 Abs. 3 Buchst. bZuständige BehördenÜbergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des ErgänzungskapitalsDie zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für b) die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind. 12014 (20 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0532015 (40 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0542016 (60 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0552017 (80 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
056Art. 478 Abs. 3 Buchst. cZuständige BehördenÜbergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des ErgänzungskapitalsDie zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für c) jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d. 12014 (20 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0572015 (40 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0582016 (60 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0592017 (80 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
060Art. 478 Abs. 3 Buchst. dZuständige BehördenÜbergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des ErgänzungskapitalsDie zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für d) jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d. 12014 (20 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0612015 (40 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0622016 (60 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0632017 (80 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
064Art. 479 Abs. 4Zuständige BehördenÜbergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten KernkapitalDie zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 12014 (0 % bis 80 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0652015 (0 % bis 60 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0662016 (0 % bis 40 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0672017 (0 % bis 20 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
068Art. 480 Abs. 3Zuständige BehördenVorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und ErgänzungskapitalDie zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 12014 (0,2 bis 1,0)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0692015 (0,4 bis 1,0)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0702016 (0,6 bis 1,0)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0712017 (0,8 bis 1,0)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
072Art. 481 Abs. 1Zuständige BehördenWenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absatz 3 genannten Bandbreiten). 12014 (0 % bis 80 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0732015 (0 % bis 60 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0742016 (0 % bis 40 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0752017 (0 % bis 20 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
076Art. 481 Abs. 5Zuständige BehördenÜbergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie AbzügeFür jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Aätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. 12014 (0 % bis 80 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0772015 (0 % bis 60 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0782016 (0 % bis 40 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0792017 (0 % bis 20 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
080Art. 486 Abs. 6Zuständige BehördenBeschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des ErgänzungskapitalsFür die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 2 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten).2014 (60 % bis 80 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0812015 (40 % bis 70 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0822016 (20 % bis 60 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0832017 (0 % bis 50 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0842018 (0 % bis 40 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0852019 (0 % bis 30 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0862020 (0 % bis 20 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0872021 (0 % bis 10 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
088Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 3 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten).2014 (60 % bis 80 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0892015 (40 % bis 70 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0902016 (20 % bis 60 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0912017 (0 % bis 50 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0922018 (0 % bis 40 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0932019 (0 % bis 30 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0942020 (0 % bis 20 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0952021 (0 % bis 10 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
096Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 486 Absatz 4 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten)2014 (60 % bis 80 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0972015 (40 % bis 70 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0982016 (20 % bis 60 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0992017 (0 % bis 50 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
1002018 (0 % bis 40 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
1012019 (0 % bis 30 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
1022020 (0 % bis 20 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
1032021 (0 % bis 10 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
104Art. 495 Abs. 1Zuständige BehördenÜbergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-AnsatzesAbweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. 1[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
105Art. 496 Abs. 1Zuständige BehördenÜbergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte SchuldverschreibungenBis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die in Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. 1[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
106Art. 500a Abs. 2Zuständige BehördenVorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen StaatsschuldtitelnAbweichend von Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 493 Absatz 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die in Artikel 500a Absatz 1 genannten Risikopositionen bis zu den in Absatz 2 genannten Obergrenzen zu halten.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
1) Die Bestimmung ist mittlerweile ausgelaufen, sodass die Angaben zur Nutzung des Ermessensspielraums nur die Zeit bis zum Ablaufdatum betreffen.

Teil 3
Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)

Richtlinie 2013/36/EUAdressatBestimmungenBereitzustellende InformationGenutzt? (J/N/Entfällt)FundstellenAuf EN verfügbar? (J/N)Einzelheiten/
Anmerkungen
010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)
020Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziff. iMitgliedstaaten oder zuständige BehördenDie Mitgliedstaaten können den Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil) herabsetzen. 1[Wert in %][J/N]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
030Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziff. iiMitgliedstaaten oder zuständige BehördenDie Mitgliedstaaten können den Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung, der von den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gebilligt werden kann (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil) herabsetzen. 1[Wert in %][J/N]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
040Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziff. iiiMitgliedstaaten oder zuständige BehördenDie Mitgliedstaaten können den Höchstsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung, auf den der Diskontsatz angewandt werden darf (Prozentsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung) herabsetzen. 1[Wert in %][J/N]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
050Art. 94 Abs. 1 Buchst. lMitgliedstaaten oder zuständige BehördenBeschreibung aller etwaigen Einschränkungen für Art und Ausgestaltung der Instrumente, die für die Zwecke der variablen Vergütung verwendet werden können, oder aller etwaigen Verbote solcher Instrumente.[Freitext/Wert][J/N]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
060Art. 94 Abs. 4MitgliedstaatenAbweichend von Absatz 3 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat die dort genannte Schwelle herabsetzen oder anheben, vorausgesetzt
  1. das Institut, auf das der Mitgliedstaat diese Bestimmung anwendet, ist kein großes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und - sofern die Schwelle angehoben wird -
    1. das Institut erfüllt die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben c, d, und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und und
    2. die Schwelle übersteigt nicht den Betrag von 15 Mrd. EUR;
  2. es ist unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, seiner internen Organisation oder gegebenenfalls der Merkmale der Gruppe, der das Institut angehört, angemessen, die Schwelle nach Maßgabe dieses Absatzes zu ändern.
[Freitext/Wert][J/N]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
070Art. 94 Abs. 5MitgliedstaatenEin Mitgliedstaat kann beschließen, dass Mitarbeiter, die einen Anspruch auf eine jährliche variable Vergütung unter dem dort genannten Schwellenwert und Anteil haben, aufgrund der Besonderheiten des nationalen Markts hinsichtlich der Vergütungspraxis oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils dieses Mitarbeiters nicht unter die dort festgelegte Ausnahme fallen.[Freitext/Wert][J/N]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
080

Art. 109 Abs. 6

MitgliedstaatenDie Mitgliedstaaten können die Artikel 92, 94 und 95 auf konsolidierter Basis auf eine größere Zahl von Tochterunternehmen und deren Mitarbeiter anwenden.[Freitext/Wert][J/N]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
1) Die Bestimmung ist mittlerweile ausgelaufen, sodass die Angaben zur Nutzung des Ermessensspielraums nur die Zeit bis zum Ablaufdatum betreffen.

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Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) 1Anhang III 19 24


010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Anwendungsumfang des SREP
(Artikel 108 bis 110 der Richtlinie 2013/36/EU)
Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für den Anwendungsumfang des SREP, insbesondere:
  • · Angaben dazu, welche Arten von Instituten in den SREP einbezogen/nicht einbezogen werden, insbesondere falls von dem in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Anwendungsumfang abgewichen wird;
  • · umfassender Überblick, wie die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, wenn sie den SREP-Anwendungsumfang und die Häufigkeit der Bewertung verschiedener SREP-Elemente erwägt 1.
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
030Bewertung von SREP-Elementen
(Artikel 74 bis 96 der Richtlinie 2013/36/EU)
Beschreibung des Bewertungsansatzes der zuständigen Behörde für einzelne SREP-Elemente (im Sinne der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) - EBA/GL/2022/03), insbesondere:
  • · umfassender Überblick über den Bewertungsprozess und die zur Bewertung von SREP-Elementen angewandten Methoden, einschließlich(1) Analyse des Geschäftsmodells,(2) Bewertung der internen Governance und der institutsweiten Kontrollen,(3) Bewertung der Kapitalrisiken und(4) Bewertung der Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken;
  • · umfassender Überblick, wie die zuständige Behörde bei der Bewertung einzelner SREP-Elemente dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, insbesondere auch wie die Kategorisierung von Instituten angewandt wird 2.
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
040Überprüfung und Bewertung von ICAAP und ILAAP
(Artikel 73, 86, 97 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU)
Beschreibung des im Rahmen des SREP verfolgten Ansatzes der zuständigen Behörde für das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) und das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process, ILAAP) und insbesondere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der ICAAP- und ILAAP-Kapital- und Liquiditätsberechnungen im Hinblick auf die Bestimmung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen und quantitativer Liquiditätsanforderungen, einschließlich 3:
  • · Überblick über die von der zuständigen Behörde zur Überprüfung der ICAAP- und ILAAP-Berechnungen der Institute angewandte Methode,
  • · Informationen über/Verweis auf die Anforderungen der zuständigen Behörde für die Übermittlung von ICAAP- und ILAAP-bezogenen Angaben, insbesondere welche Angaben zu übermitteln sind,
  • · Informationen dazu, ob von dem Institut eine unabhängige Überprüfung der ICAAP und der ILAAP verlangt wird.
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
050SREP-Gesamtbewertung und Aufsichtsmaßnahmen
(Artikel 102 und 104 der Richtlinie 2013/36/EU)
Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die SREP-Gesamtbewertung (Zusammenfassung) und die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung 4.
Beschreibung, wie die SREP-Ergebnisse mit der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU verbunden werden und nach welchen Kriterien entschieden wird, ob das Institut als "ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend" im Sinne von Artikel 32 der genannten Richtlinie erachtet werden kann 5.
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
1) Sowohl auf der Ebene des Instituts als auch in Bezug auf dessen Eigenmittel zu erwägender Anwendungsumfang.

2) Von einer zuständigen Behörde ist zu beschreiben, nach welchem Ansatz die Institute für SREP-Zwecke unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden, wobei zu erläutern ist, wie quantitative und qualitative Kriterien zum Einsatz kommen und wie sich die betreffende Kategorisierung auf die Finanzstabilität und andere übergeordnete Aufsichtsziele auswirkt.

3) Von einer zuständigen Behörde ist außerdem zu beschreiben, wie die Kategorisierung in die Praxis umgesetzt wird, um bei den SREP-Bewertungen ein Mindestmaß an Überwachung sicherzustellen; dabei ist auch zu beschreiben, wie häufig die einzelnen SREP-Elemente bei den verschiedenen Institutskategorien bewertet werden.

4) Anzugeben sind insbesondere auch Arbeitsinstrumente wie z.B. Vor-Ort-Prüfungen und anderweitige Verfahren, qualitative und quantitative Kriterien sowie statistische Daten, die bei den Bewertungen herangezogen werden. Die Angabe von Links zu etwaigen auf der Website enthaltenen Leitlinien wird empfohlen.

5) Von den zuständigen Behörden ist auch zu erläutern, wie dafür gesorgt wird, dass die Bewertung von ICAAP und ILAAP dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung genügt, der auf Basis der SREP-Kategorien zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit angewandt wird, und wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung aufsichtlicher Erwartungen an die Einhaltung der ICAAP und ILAAP angewandt wird; dabei sind insbesondere etwaige Leitlinien oder Mindestanforderungen zu nennen, die die zuständigen Behörden für ICAAP und ILAAP ausgegeben haben.

Ansatz, nach dem die zuständigen Behörden zur SREP-Gesamtbewertung gelangen und diese den Instituten mitteilen. Die Gesamtbewertung der zuständigen Behörden beruht auf einer Überprüfung sämtlicher in den Zeilen 020 bis 040 angegebener Elemente samt aller sonstigen relevanten Informationen über das Institut, die sich die zuständige Behörde beschaffen kann.

Die zuständigen Behörden können auch angeben, nach welchen Grundsätzen sie die Einleitung von Aufsichtsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 102 und 104 der Richtlinie 2013/36/EU) und Frühinterventionsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU) beschließen, wenn ihre Bewertung bei einem Institut Schwächen oder Defizite ergibt, die ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden erfordern. Dabei könnten insbesondere auch interne Leitlinien oder sonstige Dokumente veröffentlicht werden, in denen allgemeine Aufsichtspraktiken beschrieben werden. Der Vertraulichkeit halber werden keine Angaben zu Entscheidungen verlangt, die einzelne Institute betreffen.

Außerdem können die zuständigen Behörden angeben, welche Konsequenzen drohen, wenn ein Institut gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstößt oder aufsichtlichen bzw. Frühinterventionsmaßnahmen, die infolge der SREP-Ergebnisse ergriffen werden, keine Folge leistet; beispielsweise können die bestehenden Durchsetzungsverfahren angeführt werden (soweit anwendbar).

1) In den Zeilen 020 bis 040 ist anzugeben, welche Kriterien und Methoden die zuständigen Behörden anwenden, und in Zeile 050, wie sie bei der Gesamtbewertung verfahren. In der zweiten Spalte wird beschrieben, welche Art von Angaben als Erläuterung verlangt werden.

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Aggregierte statistische DatenAnhang IV 19 24

Liste der Meldebögen

Teil 1Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde
Teil 2Daten zum Kreditrisiko
Teil 3Daten zum Marktrisiko
Teil 4Daten zum operationellen Risiko
Teil 5Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen
Teil 6Daten zu Ausnahmen

Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang IV

Teil 1
Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde (Jahr XXXX)

Betreffender COREP-MeldebogenDaten
Anzahl und Größe der Kreditinstitute
010Anzahl der Kreditinstitute[Zahlenwert]
020Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (in Mio. EUR) 1[Zahlenwert]
030Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene 1 (in % des BIP) 2[Zahlenwert]
Anzahl und Größe der ausländischen Kreditinstitute 3
040Aus DrittländernAnzahl der Zweigstellen 4[Zahlenwert]
050Vermögenswerte der Zweigstellen insgesamt (in Mio. EUR)[Zahlenwert]
060Anzahl der Tochterunternehmen 5[Zahlenwert]
070Vermögenswerte der Tochterunternehmen insgesamt (in Mio. EUR)[Zahlenwert]
Anzahl der Wertpapierfirmen 6
075Anzahl der Wertpapierfirmen[Zahlenwert]
Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute/n und Wertpapierfirmen 6
080Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals 7CA1 (Zeile 0020 / Zeile 0010)[Zahlenwert]
090Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals 8CA1 (Zeile 0530 / Zeile 0010)[Zahlenwert]
100Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals 9CA1 (Zeile 0750 / Zeile 0010)[Zahlenwert]
110Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR) 10CA2 (Zeile 0010) * 8 %[Zahlenwert]
120Eigenkapitalquote insgesamt (%) 11Summe (CA1 (Zeile 0010)) / Summe (CA2 (Zeile 0010))[Zahlenwert]
1) Für die zuständigen nationalen Behörden sind die Vermögenswerte insgesamt die Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (nur Zeilen 020 und 030), während sie für die EZB die Gesamtvermögenswerte bedeutender Institute für den gesamten SSM sind.

2) BIP zu Marktpreisen; vorgeschlagene Quelle - Eurostat/EZB.

3) Ohne EWR.

4) Anzahl der Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

5) Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.

6) Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.

7) Verhältnis des harten Kernkapitals im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 dieser Verordnung (in %).

8) Verhältnis des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 dieser Verordnung (in %).

9) Verhältnis des Ergänzungskapitals im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nummer 118 und Artikel 72 dieser Verordnung (in %).

10) 8 % des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

11) Verhältnis der Eigenmittel zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (in %).

Teil 2
Daten zum Kreditrisiko (Jahr XXXX)

Daten zum KreditrisikoBetreffender COREP-MeldebogenDaten

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

010Eigenmittelanforderungen für Kreditrisikenin % der gesamten Eigenmittelanforderungen 2CA2 (Zeile 0040 / Zeile 0010)[Zahlenwert]
020Aufschlüsselung nach Ansätzenin % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 3Standardansatz (SA)[Zahlenwert]
030IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden[Zahlenwert]
040IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden[Zahlenwert]
050in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für KreditrisikenSACA2 (Zeile 0050 / Zeile 0040)[Zahlenwert]
060IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werdenCR IRB, Basis-IRB (Zeile 0010, Spalte 0260) / CA2 (Zeile 0040)[Zahlenwert]
070IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werdenCR IRB, Fortgeschrittener IRB (Zeile 0010, Spalte 0260) / CA2 (Zeile 0040)[Zahlenwert]
080Aufschlüsselung nach IRB-Risikopositionsklassenin % des gesamten IRB-risikogewichteten PositionsbetragsIRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werdenCA2 (Zeile 0250 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
090Staaten und ZentralbankenCA2 (Zeile 0260 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
100InstituteCA2 (Zeile 0270 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
110Unternehmen - KMUCA2 (Zeile 0280 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
120Unternehmen - SpezialfinanzierungenCA2 (Zeile 0290 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
130Unternehmen - SonstigeCA2 (Zeile 0300 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
140IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werdenCA2 (Zeile 0310 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
150Staaten und ZentralbankenCA2 (Zeile 0320 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
160InstituteCA2 (Zeile 0330 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
170Unternehmen - KMUCA2 (Zeile 0340 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
180Unternehmen - SpezialfinanzierungenCA2 (Zeile 0350 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
190Unternehmen - SonstigeCA2 (Zeile 0360 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
200Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, KMUCA2 (Zeile 0370 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
210Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, keine KMUCA2 (Zeile 0380 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
220Mengengeschäft - Qualifiziert revolvierendCA2 (Zeile 0390 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
230Mengengeschäft - Sonstige, KMUCA2 (Zeile 0400 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
240Mengengeschäft - Sonstige, keine KMUCA2 (Zeile 0410 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
250Eigenkapital nach IRBCA2 (Zeile 0420 / Zeile 0240)[Zahlenwert]
270Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sindCA2 (Zeile 0450 / Zeile 0240)[Zahlenwert]

Daten zum Kreditrisiko

Betreffender COREP-MeldebogenDaten
280

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

290Aufschlüsselung nach SA-Risikopositionsklassen*in % des gesamten SA-risikogewichteten PositionsbetragsStaaten oder ZentralbankenCA2 (Zeile 0070 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
300Regionale oder lokale GebietskörperschaftenCA2 (Zeile 0080 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
310Öffentliche StellenCA2 (Zeile 0090 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
320Multilaterale EntwicklungsbankenCA2 (Zeile 0100 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
330Internationale OrganisationenCA2 (Zeile 0110 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
340InstituteCA2 (Zeile 0120 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
350UnternehmenCA2 (Zeile 0130 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
360MengengeschäftCA2 (Zeile 0140 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
370Durch Immobilien besichertCA2 (Zeile 0150 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
380Ausgefallene PositionenCA2 (Zeile 0160 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
390Mit besonders hohem Risiko verbundene PositionenCA2 (Zeile 0170 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
400Gedeckte SchuldverschreibungenCA2 (Zeile 0180 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
410Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger BonitätsbeurteilungCA2 (Zeile 0190 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
420Organismen für gemeinsame AnlagenCA2 (Zeile 0200 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
430AktienCA2 (Zeile 0210 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
440Sonstige PositionenCA2 (Zeile 0211 / Zeile 0050)[Zahlenwert]
455VerbriefungenVerbriefungspositionenCA2 (Zeile 0470 / Zeile 0010)[Zahlenwert]
460Aufschlüsselung nach Verfahren zur Kreditrisikominderungin % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 4Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten[Zahlenwert]
470Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten[Zahlenwert]

Risikopositionen und Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind (in Mio. EUR) 5

Betreffender COREP-MeldebogenDaten
550Mit Wohnimmobilien als SicherheitSumme der durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen 6CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0050)[Zahlenwert]
560Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen 7CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0010)[Zahlenwert]
570Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien 8CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0020)[Zahlenwert]
580Summe der Verluste insgesamt 9CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0030)[Zahlenwert]
590Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien 8CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0040)[Zahlenwert]
600Mit Gewerbeimmobilien als SicherheitSumme der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen 6CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0050)[Zahlenwert]
610Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen 7CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0010)[Zahlenwert]
620Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien 8CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0020)[Zahlenwert]
630Summe der Verluste insgesamt 9CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0030)[Zahlenwert]
640Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien 8CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0040)[Zahlenwert]
1) Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.

2) Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung.

3) Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher auf mehr als 100 % summieren.

4) Für den seltenen Fall, dass ein Institut mehrere Ansätze verwendet, ist dieses Institut bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren.

5) Die geschätzten Verluste sind zum Meldestichtag auszuweisen.

6) Gemäß Definition in Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben c bzw. f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 dieser Verordnung. Nur für den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung als vollständig besichert gilt.

7) Gemäß Definition in Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben a bzw. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 dieser Verordnung.

8) Wenn der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

9) Gemäß Definition in Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben b bzw. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 dieser Verordnung.

Teil 3
Daten zum Marktrisiko
1 (Jahr XXXX)

Daten zum MarktrisikoBetreffender COREP-MeldebogenDaten
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 : Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken
010Eigenmittelanforderungen für Marktrisikenin % der gesamten Eigenmittelanforderungen 2CA2 (Zeile 0520 / Zeile 0010)[Zahlenwert]
020Aufschlüsselung nach Ansätzenin % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 3Standardansatz[Zahlenwert]
030Interne Modelle[Zahlenwert]
040in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für MarktrisikenStandardansatzCA2 (Zeile 0530 / Zeile 0520)[Zahlenwert]
050Interne ModelleCA2 (Zeile 0580 / Zeile 0520)[Zahlenwert]
1) Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.

2) Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c sowie Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung.

3) Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da Unternehmen mit kleinem Handelsportfolio nicht zur Bestimmung des Marktrisikos verpflichtet sind.

Teil 4
Daten zum operationellen Risiko (Jahr XXXX)

Daten zum operationellen RisikoBetreffender COREP-MeldebogenDaten
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken
010Eigenmittelanforderungen für operationelle Risikenin % der gesamten Eigenmittelanforderungen 2CA2 (Zeile 0590 / Zeile 0010)[Zahlenwert]
020Aufschlüsselung nach Ansätzenin % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 3Basisindikatoransatz (BIA)[Zahlenwert]
030Standardansatz (TSA)/ Alternativer Standardansatz (ASA)[Zahlenwert]
040Fortgeschrittener Messansatz (AMA)[Zahlenwert]
050in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle RisikenBIACA2 (Zeile 0600 / Zeile 0590)[Zahlenwert]
060TSA/ASACA2 (Zeile 0610 / Zeile 0590)[Zahlenwert]
070AMACA2 (Zeile 0620 / Zeile 0590)[Zahlenwert]
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1: Verluste aufgrund operationeller Risiken
080Bruttoverluste insgesamtBruttoverluste insgesamt in % des gesamten Bruttoertrags 4Details OPR (Zeile 0920, Spalte 0080) / OPR (Summe (Zeile 0010 bis Zeile 0130), Spalte 0030)[Zahlenwert]
1) Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.

2) Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für operationelle Risiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung (in %).

3) Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren.

4) Nur bezogen auf Unternehmen, die den AMA oder den TSA/ASA anwenden; Verhältnis des Gesamtverlustbetrags für alle Geschäftsbereiche zur Summe des relevanten Indikators für nach dem TSA/ASA und dem AMA bewertete Banktätigkeiten im letzten Jahr (in %).

Teil 5
Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen
2 (Jahr XXXX)

AufsichtsmaßnahmenDaten
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1
010Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe aAnzahl der insgesamt nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen:[Zahlenwert]
011in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a][Zahlenwert]
012in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b][Zahlenwert]
013in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c][Zahlenwert]
014in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d][Zahlenwert]
015in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e][Zahlenwert]
016in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f][Zahlenwert]
017in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g][Zahlenwert]
018in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h][Zahlenwert]
019in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i][Zahlenwert]
020in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j][Zahlenwert]
021in Bezug auf die Auferlegung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k][Zahlenwert]
022in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l][Zahlenwert]
023Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Aufsichtsmaßnahmen[Zahlenwert]
024Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Anzahl der insgesamt nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen:[Zahlenwert]
025in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a][Zahlenwert]
026in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b][Zahlenwert]
027in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c][Zahlenwert]
028in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d][Zahlenwert]
029in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e][Zahlenwert]
030in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f][Zahlenwert]
031in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g][Zahlenwert]
032in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h][Zahlenwert]
033in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i][Zahlenwert]
034in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j][Zahlenwert]
035in Bezug auf die Auferlegung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k][Zahlenwert]
036in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l][Zahlenwert]
037Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Aufsichtsmaßnahmen[Zahlenwert]
Verwaltungssanktionen 2Daten
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1
065Verwaltungssanktionen
(bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen)
Anzahl der Verwaltungssanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU:[Zahlenwert]
066öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen/juristischen Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a][Zahlenwert]
067Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche/juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b][Zahlenwert]
068gegen juristische/natürliche Personen verhängte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e][Zahlenwert]
069Aussetzung der Stimmrechte von Anteilseignern [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f][Zahlenwert]
070Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Verwaltungssanktionen[Freitext]
071Verwaltungssanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)Anzahl der insgesamt nach Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU verhängten Verwaltungssanktionen[Zahlenwert]
072öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen/juristischen Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a][Zahlenwert]
073Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche/juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b][Zahlenwert]
074Entzug der Zulassung als Kreditinstitut/Wertpapierfirma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c][Zahlenwert]
075vorübergehendes Verbot für eine natürliche Person, in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d][Zahlenwert]
076gegen juristische/natürliche Personen verhängte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g][Zahlenwert]
077Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Verwaltungssanktionen[Freitext]
Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

1) Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.

2) Von zuständigen Behörden verhängte Verwaltungssanktionen. Hier müssen die zuständigen Behörden alle Verwaltungssanktionen angeben, gegen die in ihrem Land bis zum Meldestichtag keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, in denen Sanktionen auch dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Rechtsmittel dagegen eingelegt wurden, geben die betreffenden Sanktionen ebenfalls an, es sei denn, der Rechtsbehelf hat zur Aufhebung der betreffenden Sanktion geführt.

Teil 6
Daten zu Ausnahmen
3 (Jahr XXXX)

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 7 Absätze 1 und 2
(Ausnahmen für Tochterunternehmen) 1
Artikel 7 Absatz 3
(
Ausnahmen für Mutterinstitute)
010Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen[Zahlenwert][Zahlenwert]
011Anzahl der gewährten Ausnahmen für Mutterinstitute, die Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen haltenN/A[Zahlenwert]
012Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR)N/A[Zahlenwert]
013Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %)N/A[Zahlenwert]
014Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %)N/A[Zahlenwert]
Erlaubnis für Mutterinstitute, Tochterunternehmen in die Berechnung ihrer in den Teilen 2 bis 4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen einzubeziehen
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Artikel 9 Absatz 1
(Konsolidierung auf Einzelbasis)
015Gesamtzahl der erteilten Erlaubnisse[Zahlenwert]
016Anzahl der Erlaubnisse, die Mutterinstituten zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in Drittländern in die Berechnung ihrer Anforderungen erteilt wurden[Zahlenwert]
017Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR)[Zahlenwert]
018Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %)[Zahlenwert]
019Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %)[Zahlenwert]
Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Artikel 8
(Liquiditätsausnahmen für Tochterunternehmen)
020Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen[Zahlenwert]
021Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 2 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen sind[Zahlenwert]
022Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 3 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind[Zahlenwert]
023Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 4 gewährten Ausnahmen, wobei die Institute Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind[Zahlenwert]
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Artikel 10
(Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind)
024Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen[Zahlenwert]
025Anzahl der Ausnahmen, die Kreditinstituten gewährt wurden, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind[Zahlenwert]
026Anzahl der Ausnahmen, die Zentralorganisationen gewährt wurden[Zahlenwert]
1) Die Zahl der Ausnahmen wird anhand der Zahl der Institute ermittelt, denen eine Ausnahme gewährt wurde.


1) Dieser Meldebogen muss Angaben zu allen Instituten und nicht nur solchen mit Marktrisikopositionen enthalten.

2) Grundlage für die Angaben ist das Datum des Beschlusses.
Aufgrund von Abweichungen zwischen den nationalen Regulierungsvorschriften sowie Aufsichtspraktiken und -ansätzen der zuständigen Behörden lassen die in dieser Tabelle enthaltenen Daten unter Umständen keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen einzelnen Ländern zu. Schlussfolgerungen, die ohne Rücksicht auf diese Abweichungen gezogen werden, könnten daher irreführend sein.

3) Hier ist die Gesamtzahl der von der zuständigen Behörde gewährten Ausnahmen zugrunde zu legen, die noch wirksam bzw. in Kraft sind. Die Angaben sind auf diejenigen Unternehmen zu beschränken, denen eine Ausnahme gewährt wurde. Sind die entsprechenden Angaben nicht verfügbar, d. h. nicht Bestandteil der regelmäßigen Meldungen, so ist "N/A" anzugeben.


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