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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 185 vom 25.06.2014 S. 1 A;
VO (EU) 2019/912 - ABl. L 146 vom 05.06.2019 S. 3 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/796 - ABl. L 2024/796 vom 08.03.2024 Inkrafttreten)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 143 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Funktionsweise des Bankenbinnenmarkts immer weiter zu verbessern und für die Unionsbürgerinnen und -bürger ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, verpflichtet die Richtlinie 2013/36/EU die zuständigen Behörden zur Veröffentlichung bestimmter Informationen. Die veröffentlichten Informationen sollten einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen.
(2) Um diesen Vergleich weiter zu erleichtern, sollten die Informationen aller zuständigen Behörden in einem einheitlichen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden und über eine einzige Adresse elektronisch abrufbar sein. Auch wenn sich die aufsichtlichen Bekanntmachungspflichten in Titel VIII der Richtlinie 2013/36/EU auf den gesamten Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht erstrecken, betreffen die vorliegenden technischen Standards in einem ersten Schritt die Aufsichtspflichten, die aus der genannten Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erwachsen.
(3) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.
(4) Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien
Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden, und verwenden hierfür die in Anhang I Teile 1 bis 8 zu diesem Zweck vorgesehenen Formulare.
Artikel 2 Optionen und Ermessensspielräume
Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, in welcher Art und Weise die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume in ihrem Mitgliedstaat genutzt werden, und verwenden hierfür die in Anhang II Teile 1 bis 12 zu diesem Zweck vorgesehenen Formulare.
Artikel 3 Allgemeine Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 dieser Richtlinie verfahren, und verwenden hierfür das in Anhang III vorgesehene Formular.
Artikel 4 Aggregierte statistische Daten
Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtlichen Rahmenvorschriften und verwenden hierfür die in Anhang IV Teile 1 bis 6 vorgesehenen Formulare.
Artikel 5 Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung 19 24
Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 143 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Informationen erstmals bis zum 31. Juli 2014 und verwenden hierfür eine einzige elektronische Adresse.
Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie genannten Informationen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres. Diese Informationen decken das vorangegangene Kalenderjahr ab.
Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Richtlinie genannten Informationen zu den unter ihre Aufsicht fallenden Instituten regelmäßig, auf jeden Fall aber bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, es sei denn, die zuletzt veröffentlichten Informationen sind unverändert geblieben.
Artikel 6 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2014
2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
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Vorschriften und Leitlinien | Anhang 1 19 24 |
Liste der Meldebögen
Teil 1 | Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU |
Teil 2 | Erlaubnis zur Verwendung eines Modells |
Teil 3 | Spezialfinanzierungsrisikopositionen |
Teil 4 | Kreditrisikominderung |
Teil 5 | Spezifische Angabepflichten von Instituten |
Teil 6 | Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen |
Teil 7 | Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten |
Teil 8 | Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung |
Teil 1
Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU
Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU | Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU | Link(s) zur nationalen Rechtsvorschrift 1 | Fundstelle(n) der nationalen Bestimmungen 2 | Auf EN verfügbar (J/N) | |
010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | |||
020 | I. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Artikel 1 bis 3 | |||
030 | II. Zuständige Behörden | Artikel 4 bis 7 | |||
040 | III. Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten | Artikel 8 bis 27 | |||
050 | 1. Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten | Artikel 8 bis 21b | |||
060 | 2. Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut | Artikel 22 bis 27 | |||
080 | V. Bestimmungen über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr | Artikel 33 bis 46 | |||
090 | 1. Allgemeine Grundsätze | Artikel 33 bis 34 | |||
100 | 2. Niederlassungsrecht von Kreditinstituten | Artikel 35 bis 38 | |||
110 | 3. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs | Artikel 39 | |||
120 | 4. Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates | Artikel 40 bis 46 | |||
130 | VI. Beziehungen zu Drittländern | Artikel 47 bis 48 | |||
140 | VII. Beaufsichtigung | Artikel 49 bis 142 | |||
150 | 1. Grundsätze der Beaufsichtigung | Artikel 49 bis 72 | |||
160 | 1.1 Befugnisse und Pflichten von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten | Artikel 49 bis 52 | |||
170 | 1.2 Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht | Artikel 53 bis 62 | |||
180 | 1.3 Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind | Artikel 63 | |||
190 | 1.4 Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel | Artikel 64 bis 72 | |||
200 | 2. Überprüfungsverfahren | Artikel 73 bis 110 | |||
210 | 2.1 Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals | Artikel 73 | |||
220 | 2.2 Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute | Artikel 74 bis 96 | |||
230 | 2.3 Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung | Artikel 97 bis 101 | |||
240 | 2.4 Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse | Artikel 102 bis 107 | |||
250 | 2.5 Anwendungsebene | Artikel 108 bis 110 | |||
260 | 3. Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis | Artikel 111 bis 127 | |||
270 | 3.1 Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis | Artikel 111 bis 118 | |||
280 | 3.2 Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften | Artikel 119 bis 127 | |||
290 | 4. Kapitalpuffer | Artikel 128 bis 142 | |||
300 | 4.1 Puffer | Artikel 128 bis 134 | |||
310 | 4.2 Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer | Artikel 135 bis 140 | |||
320 | 4.3 Kapitalerhaltungsmaßnahmen | Artikel 141 bis 142 | |||
330 | VIII. Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden | Artikel 143 bis 144 | |||
340 | IX. Änderung der Richtlinie 2002/87/EG | Artikel 150 | |||
350 | X. Übergangs- und Schlussbestimmungen | Artikel 151 bis 165 | |||
360 | 1. Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr | Artikel 151 bis 159 | |||
361 | 1a. Übergangsbestimmungen für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften | Artikel 159a | |||
370 | 1. Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer | Artikel 160 | |||
380 | 2. Schlussbestimmungen | Artikel 161 bis 165 | |||
1) Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.
2) Genaue Fundstelle in den nationalen Bestimmungen wie Titel, Kapitel, Paragraph etc. |
Teil 2
Erlaubnis zur Verwendung eines Modells
010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) |
Beschreibung der Vorgehensweise | ||
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zu verwenden | ||
020 | Vom Institut, das die Verwendung des IRB-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen | [Freitext] |
030 | Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien | [Freitext] |
040 | Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller | [Freitext] |
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den auf einem internen Modell basierenden Ansatz (IMA) zu verwenden | ||
050 | Vom Institut, das die Verwendung des IMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen | [Freitext] |
060 | Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien | [Freitext] |
070 | Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller | [Freitext] |
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko eine auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) anzuwenden | ||
080 | Vom Institut, das die Verwendung des IMM-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen | [Freitext] |
090 | Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien | [Freitext] |
100 | Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller | [Freitext] |
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko den fortgeschrittenen Messansatz (AMA-Ansatz) zu verwenden | ||
110 | Vom Institut, das die Verwendung des AMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen | [Freitext] |
120 | Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien | [Freitext] |
130 | Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller | [Freitext] |
Teil 3
Spezialfinanzierungsrisikopositionen
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Bestimmungen | Angaben der zuständigen Behörde | |
010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | |
020 | Artikel 153 Absatz 5 | Hat die zuständige Behörde Leitlinien dazu veröffentlicht, wie die Institute die in Artikel 153 Absatz 5 genannten Faktoren bei der Zuweisung der Risikogewichte berücksichtigen sollten? | [Ja/Nein] |
030 | Wenn ja, geben Sie bitte die Fundstelle der betreffenden nationalen Leitlinien an | [Fundstelle der nationalen Leitlinien] | |
040 | Liegen diese Leitlinien auf Englisch vor? | [Ja/Nein] |
Teil 4
Kreditrisikominderung
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Bestimmungen | Beschreibung | Angaben der zu- ständigen Behörde | ||
010 |
Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | |||
020 | Artikel 201 Absatz 2 | Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sind, oder der Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute | Die zuständigen Behörden führen und veröffentlichen ein Verzeichnis der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, oder die Kriterien zur Ermittlung solcher anerkennungsfähigen Steller | Verzeichnis der Finanzinstitute oder Kriterien für deren Ermittlung | [Freitext - Es kann ein Link zu der Seite mit dem Verzeichnis oder den Kriterien auf der Website der zuständigen Behörde angegeben werden] |
030 | Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen | Neben dem Verzeichnis der anerkennungsfähigen Finanzinstitute oder den Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute veröffentlichen die zuständigen Behörden eine Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen | Genaue Beschreibung der von der zuständigen Behörde angewandten Aufsichtsanforderungen | [Freitext] | |
040 | Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e | Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung | Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern das Geschäft in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt wird | Genaue Beschreibung der Kriterien, nach denen die zuständige Behörde ein Abrechnungssystem als bewährt einstuft | [Freitext] |
050 | Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f | Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung | Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente sind | Beschreibung der Unterlagen, die als übliche Standarddokumente anzusehen sind | [Freitext] |
060 | Artikel 229 Absatz 1 | Bewertungsgrundsätze für Immobiliensicherheiten beim IRB-Ansatz | In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bewertung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Beleihungswert bewertet werden | Angabe der in den nationalen Vorschriften für die Bewertung des Beleihungswerts festgelegten Kriterien | [Freitext] |
Teil 5
Spezifische Angabepflichten von Instituten
Richtlinie 2013/36/EU | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Bestimmung | Angaben der zuständigen Behörde | ||
010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | |||
020 | Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a | Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen. | Fristen für die Veröffentlichung und Häufigkeit der Veröffentlichung | [Freitext] | |
030 | Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe b | Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen | Arten der von den Instituten zu nutzenden Medien. | [Freitext] |
Teil 6
Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Bestimmungen | Beschreibung | Angaben der zuständigen Behörde | ||
010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | |||
020 | Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Freistellung einzelner Tochterunternehmen) | Freistellung von den in den Teilen 2-4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis | Gewährt werden kann die Freistellung jedem Tochterunternehmen eines Instituts, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Institut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und alle in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Bedingungen erfüllt sind | Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind. | [Freitext] |
030 | Artikel 7 Absatz 3 (Freistellung einzelner Mutterinstitute) | Freistellung von den in den Teilen 2-4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis | Gewährt werden kann die Freistellung einem Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, in dem das Institut der Zulassung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingebunden ist, wenn die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind | Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde feststellt, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorhanden ist und die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren sich auch auf das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat erstrecken | [Freitext] |
040 | Artikel 8 Absätze 1 und 2 (Freistellung von der Liquiditätsanforderung für Tochterunternehmen) | Freistellung von der Anwendung der in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis, wenn alle in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind | Gewährt werden kann die Freistellung Instituten, die in einer Untergruppe zusammengefasst sind, sofern diese Institute die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d festgelegten Bedingungen erfüllen. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c zählt dazu u.a., dass diese Verträge geschlossen haben, welche nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, sodass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können | Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind. | [Freitext] |
Artikel 8 Absatz 3 (Freistellung von der Anforderung der grenzüberschreitenden Liquidität) | Freistellung von der Anwendung der in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen, wenn Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind. | Gewährt werden kann die Freistellung den in einer Untergruppe zusammengefassten Instituten, wenn die für sie zuständigen Behörden hinsichtlich der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Elemente derselben Auffassung sind und das Verfahren des Artikels 21 angewandt wurde | Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Voraussetzungen erfüllt sind | [Freitext] | |
050 | Artikel 9 Absatz 1 (Konsolidierung auf Einzelbasis) | Erlaubnis für Mutterinstitute, Tochterunternehmen in die Berechnung ihrer in den Teilen 2-4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen einzubeziehen | Nach Artikel 9 Absatz 2 kann diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Mutterinstitut den zuständigen Behörden uneingeschränkt nachweist, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten des in die Berechnung der Anforderungen einbezogenen Tochterunternehmens an sein Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist | Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde feststellt, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorhanden ist | [Freitext] |
060 | Artikel 10 (Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind) | Ausnahme von der Anwendung der in den Teilen 2-8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis | Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Freistellung betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU kollidieren | Geltende nationale Gesetze / Vorschriften zur Anwendung der Freistellung | [Fundstelle der nationalen Bestimmungen] |
Teil 7
Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten
Richtlinie 2013/36/EU | Zur Beurteilung der Eignung des am Erwerb eines Kreditinstituts interessierten Erwerbers und der finanziellen Solidität des beabsichtigten Erwerbs erforderliche Kriterien und Angaben | Angaben der zuständigen Behörde | ||
010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | ||
020 | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a | Leumund des interessierten Erwerbers | Wie beurteilt die zuständige Behörde die Integrität des interessierten Erwerbers? | [Freitext] |
030 | Wie beurteilt die zuständige Behörde die fachliche Kompetenz des interessierten Erwerbers? | [Freitext] | ||
040 | Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU | [Freitext] | ||
050 | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b | Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des Leitungsorgans, die die Geschäfte des Kreditinstituts führen werden | Wie beurteilt die zuständige Behörde den Leumund, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans? | [Freitext] |
060 | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c | Finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers | Wie beurteilt die zuständige Behörde die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers? | [Freitext] |
070 | Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU | [Freitext] | ||
080 | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d | Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch das Kreditinstitut | Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob das Kreditinstitut den Aufsichtsanforderungen genügen kann? | [Freitext] |
090 | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e | Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung | Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt? | [Freitext] |
100 | Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU | [Freitext] | ||
110 | Artikel 23 Absatz 4 | Liste der Informationen, die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung zu übermitteln sind | Liste der Informationen, die der interessierte Erwerber der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Mitteilung übermitteln muss, damit diese den interessierten Erwerber und den beabsichtigten Erwerb beurteilen kann | [Freitext] |
Teil 8
Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung
010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) |
020 | Durchführung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung 2021/451 der Kommission | |
030 | Wird die in Artikel 430 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung auf Institute ausgeweitet, die nicht die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden? | [Ja/Nein] |
040 | Wenn ja, welche/r Rechnungslegungsrahmen gilt/gelten für diese Institute? | [Freitext] |
050 | Wenn ja, auf welcher Ebene erfolgt die Meldung? (auf Einzel-/konsolidierter/teilkonsolidierter Basis) | [Freitext] |
060 | Wird die in Artikel 430 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung auf andere Finanzunternehmen als Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen ausgeweitet? | [Ja/Nein] |
070 | Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z.B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten? | [Freitext] |
080 | Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)? | [Freitext] |
090 | Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet? | [Ja/Nein] |
100 | Durchführung der Eigenmittelmeldungen und -anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung 2021/451 der Kommission | |
110 | Werden die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzunternehmen ausgeweitet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt? | [Ja/Nein] |
120 | Wenn ja, welche Rechnungslegungsrahmen gelten für diese Finanzunternehmen? | [Freitext] |
130 | Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z.B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten? | [Freitext] |
140 | Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)? | [Freitext] |
150 | Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet? | [Ja/Nein] |
Optionen und Ermessensspielräume | Anhang II 19 24 |
Liste der Meldebögen
Teil 1 | Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61 |
Teil 2 | Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Teil 3 | Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU) |
Teil 1
Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61
Richtlinie 2013/36/EU | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Delegierte LCR-Verordnung (EU) 2015/61 | Adressat | Bezeichnung | Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums | Genutzt? (J/N/Entfällt) 1 | Nationale Vorschrift 2 | Fund- stelle(n) 3 | Auf EN verfügbar? (J/N) | Einzelheiten/ Anmerkungen | |
010 |
Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen |
(TT/MM/JJJJ) | |||||||||
020 | Art. 9 Abs. 2 | Mitgliedstaaten | Ausnahme vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind | Das Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, gilt nicht für Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die im nationalen Recht oder Unionsrecht ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
030 | Art. 12 Abs. 3 | Mitgliedstaaten | Anfangskapital | Die Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
040 | Art. 12 Abs. 3 | Mitgliedstaaten | Anfangskapital | Kreditinstitute, bei denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die weitere Tätigkeit nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zuzulassen, können von den MS von der Pflicht befreit werden, die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Bedingung zu erfüllen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
050 | Art. 12 Abs. 4 | Mitgliedstaaten | Anfangskapital | Die Mitgliedstaaten können besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als 5 Mio. EUR ist, unter der Bedingung zulassen, dass das Anfangskapital mindestens 1 Mio. EUR beträgt und der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und der EBA mitteilt, aus welchen Gründen er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
060 | Art. 21 Abs. 1 | Zuständige Behörden | Ausnahmen für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind | Die zuständigen Behörden dürfen Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU befreien. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
090 | Art. 40 | Zuständige Behörden | Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats | Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können für Informationszwecke, für statistische Zwecke und für Aufsichtszwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet, insbesondere um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU handelt. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
121 | Art. 133 Abs. 1 | Mitgliedstaaten | Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers | Die Mitgliedstaaten können für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für sämtliche oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital einführen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
130 | Art. 134 Abs. 1 | Mitgliedstaaten | Anerkennung einer Systemrisikopufferquote | Andere Mitgliedstaaten können die nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Pufferquote bei im Inland zugelassenen Instituten auf die Risikopositionen anwenden, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
140 | Art. 152 Abs. 1 | Mitgliedstaaten | Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats | Ein Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
150 | Art. 152 Abs. 2 | Mitgliedstaaten | Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats | Ein Aufnahmemitgliedstaat kann von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
155 | Art. 131 Abs. 5 | Zuständige Behörden | Puffer | Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde kann jedes A-SRI dazu verpflichten, auf konsolidierter, teilkonsolidierter Basis bzw. auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von bis zu 3 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten; dabei sind die Kriterien für die Ermittlung von A-SRI zu berücksichtigen. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
156 | Art. 160 Abs. 6 | Zuständige Behörden | Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer | Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
165 | Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Buchst. b | Mitgliedstaaten | Einstufung "kleiner und nicht komplexer Institute" | Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert von 5 Mrd. EUR für den durchschnittlichen Gesamtwert der Vermögenswerte der Institute auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis (gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU) in dem dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorangehenden Vierjahreszeitraum herabsetzen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
170 | Art. 4 Abs. 2 | Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden | Behandlung von indirekten Beteiligungen an Immobilien | Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können zulassen, dass Anteile, die eine entsprechende indirekte Beteiligung an Immobilien darstellen, wie eine direkte Beteiligung an Immobilien behandelt werden, wenn eine solche indirekte Beteiligung im nationalen Recht des Mitgliedstaates ausdrücklich vorgesehen ist und wenn sie, als Sicherheit gestellt, Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bietet. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
190 | Art. 24 Abs. 2 | Zuständige Behörden | Berichterstattung und verbindliche Anwendung der IFRS | Die zuständigen Behörden können verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
200 | Art. 89 Abs. 3 | Zuständige Behörden | Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors | Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an: Zur Berechnung der Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 dieser Verordnung wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1.250 % an:
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201 | Art. 89 Abs. 3 | Zuständige Behörden | Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors | Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an: die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
220 | Art. 430 Abs. 4 | Zuständige Behörden | Meldung über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen | Von Kreditinstituten, die ihre Eigenmittel auf konsolidierter Basis gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards bestimmen, können die zuständigen Behörden nach Artikel 24 Absatz 2 verlangen, dass sie Finanzinformationen gemäß diesem Artikel vorlegen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
230 | Art. 124 Abs. 2 | Zuständige oder benannte Behörden | Risikogewichte und Kriterien, die auf immobilienbesicherte Risikopositionen anzuwenden sind | Die gemäß Absatz 1a dieses Artikels benannte Behörde kann die für diese Risikopositionen geltenden Risikogewichte innerhalb der in Unterabsatz 4 dieses Absatzes festgelegten Spannen erhöhen oder strengere Kriterien als die in Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 vorgesehenen festlegen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
240 | Art. 129 Abs. 1 | Zuständige Behörden | Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen | Die zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe c teilweise aussetzen und für bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts die Bonitätsstufe 2 genehmigen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten infolge der unter diesem Buchstaben verlangten Anwendung der Bonitätsstufe 1 erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme belegt werden können. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
241 | Art. 129 Abs. 1a Buchst. c | Zuständige Behörden | Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, in Form von Derivatekontrakten | Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA der Bonitätsstufe 3 zuzuordnende Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten in Form von Derivatekontrakten zulassen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten infolge der in diesem Absatz verlangten Anwendung der Bonitätsstufen 1 und 2 erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme belegt werden können. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
242 | Art. 129 Abs. 3a | Mitgliedstaaten | Mindestübersicherungsquote bei gedeckten Schuldverschreibungen | Die Mitgliedstaaten können für gedeckte Schuldverschreibungen eine Mindestübersicherungsquote von weniger als 5 % festlegen oder ihren zuständigen Behörden die Festlegung einer entsprechenden Quote gestatten, sofern die unter den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes genannten Bedingungen erfüllt sind. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
250 | Art. 164 Abs. 6 | Zuständige Behörden | Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall (LGD) für immobilienbesicherte Risikopositionen | Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen relevanten Indikatoren sowie unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen bewertet die gemäß Absatz 5 dieses Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die in Absatz 4 dieses Artikels genannten LGD-Mindestwerte für Risikopositionen angemessen sind, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind. Kommt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu dem Schluss, dass die in Absatz 4 genannten LGD-Mindestwerte nicht angemessen sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der LGD-Werte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie für die betreffenden Risikopositionen, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, höhere LGD-Mindestwerte festsetzen. Diese höheren Mindestwerte können auch auf Ebene eines oder mehrerer Immobiliensegmente solcher Risikopositionen angewendet werden. Die gemäß Absatz 5 benannte Behörde informiert die EBA und den ESRB, bevor sie die Entscheidung nach diesem Absatz trifft. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen diese LGD-Werte. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
260 | Art. 178 Abs. 1 Buchst. b | Zuständige Behörden | Schuldnerausfall | Die zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder für durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
261 | Art. 178 Abs. 2 Buchst. d | Zuständige Behörden | Erheblichkeitsschwelle | Die zuständigen Behörden müssen die Schwelle festlegen, anhand deren die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit zu beurteilen ist. Diese Schwelle muss die von der zuständigen Behörde als vertretbar angesehene Risikohöhe widerspiegeln. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
270 | Art. 284 Abs. 4 | Zuständige Behörden | Risikopositionswert | Die zuständigen Behörden können für α einen höheren Wert als 1,4 vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 gestatten, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
280 | Art. 284 Abs. 9 | Zuständige Behörden | Risikopositionswert | Die zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, ihre eigenen Schätzungen für α zu verwenden. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
290 | Art. 327 Abs. 2 | Zuständige Behörden | Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten | Die zuständigen Behörden können ein Verfahren wählen, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, festlegen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
300 | Art. 395 Abs. 1 | Zuständige Behörden | Obergrenze für Großkredite bei Risikopositionen gegenüber Instituten | Die zuständigen Behörden können für Risikopositionen gegenüber Instituten eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
310 | Art. 400 Abs. 2 Buchst. a und Art. 493 Abs. 3 Buchst. a | Zuständige Behörden | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
320 | Art. 400 Abs. 2 Buchst. b und Art. 493 Abs. 3 Buchst. b | Zuständige Behörden | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
330 | Art. 400 Abs. 2 Buchst. c und Art. 493 Abs. 3 Buchst. c | Zuständige Behörden | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen ganz oder teilweise ausnehmen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
340 | Art. 400 Abs. 2 Buchst. d und Art. 493 Abs. 3 Buchst. d | Zuständige Behörden | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
350 | Art. 400 Abs. 2 Buchst. e und Art. 493 Abs. 3 Buchst. e | Zuständige Behörden | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
360 | Art. 400 Abs. 2 Buchst. f und Art. 493 Abs. 3 Buchst. f | Zuständige Behörden | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
370 | Art. 400 Abs. 2 Buchst. g und Art. 493 Abs. 3 Buchst. g | Zuständige Behörden | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
380 | Art. 400 Abs. 2 Buchst. h und Art. 493 Abs. 3 Buchst. h | Zuständige Behörden | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit "Investment Grade" bewertet wurden. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
390 | Art. 400 Abs. 2 Buchst. i und Art. 493 Abs. 3 Buchst. i | Zuständige Behörden | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
400 | Art. 400 Abs. 2 Buchst. j und Art. 493 Abs. 3 Buchst. j | Zuständige Behörden | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
410 | Art. 400 Abs. 2 Buchst. k | Zuständige Behörden | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können Aktiva, die aus Risikopositionen in Form einer Sicherheit oder einer Bürgschaft für Darlehen für Wohnimmobilien, bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
411 | Art. 493 Abs. 3 Buchst. k | Mitgliedstaaten | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die Mitgliedstaaten können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
412 | Art. 400 Abs. 2 Buchstabe l | Zuständige Behörden | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können Risikopositionen in Form einer Bürgschaft für öffentlich unterstützte Exportkredite ganz oder teilweise ausnehmen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
420 | Art. 412 Abs. 5 | Mitgliedstaaten | Liquiditätsdeckungsanforderung | Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
430 | Art. 412 Abs. 5 | Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden | Liquiditätsdeckungsanforderung | Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
460 | Art. 420 Abs. 2 | Zuständige Behörden | Liquiditätsabflussrate | Die zuständigen Behörden legen die Abflüsse fest, die den nicht unter die Verordnung fallenden Produkten und Dienstleistungen zuzuordnen sind, solange Wahrscheinlichkeit und potenzieller Umfang der Liquiditätsabflüsse wesentlich sind. Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
461 | Art. 428p Abs. 10 | Zuständige Behörden | Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung | Die zuständigen Behörden können die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in der CRR nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind. | |||||||
462 | Art. 428q Abs. 2 | Zuständige Behörden | Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung | Die zuständigen Behörden können für Aktiva, die getrennt wurden, die Dauer der Belastung festlegen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
463 | Art. 428aq Abs. 10 | Zuständige Behörden | Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung | Im Zusammenhang mit der vereinfachten Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote können die zuständigen Behörden die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in der CRR nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
464 | Art. 428ar Abs. 2 | Zuständige Behörden | Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung | Im Zusammenhang mit der vereinfachten Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote können die zuständigen Behörden für Aktiva, die getrennt wurden, die Dauer der Belastung festlegen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
510 | Art. 471 Abs. 1 | Zuständige Behörden | Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals | Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum 31. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
520 | Art. 473 Abs. 1 | Zuständige Behörden | Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 | Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen. 4 | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
530 | Art. 478 Abs. 3 | Zuständige Behörden | Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals | Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:
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540 | Art. 479 Abs. 4 | Zuständige Behörden | Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital | Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 4 | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
550 | Art. 480 Abs. 3 | Zuständige Behörden | Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital | Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 4 | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
560 | Art. 481 Abs. 5 | Zuständige Behörden | Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge | Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. 4 | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
570 | Art. 486 Abs. 6 | Zuständige Behörden | Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals | Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. 4 | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
580 | Art. 495 Abs. 1 | Zuständige Behörden | Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes | Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. 4 | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
590 | Art. 496 Abs. 1 | Zuständige Behörden | Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen | Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die in Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. 4 | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
600 | Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii | Zuständige Behörden | LCR - Liquide Aktiva | Die vom Kreditinstitut bei einer Zentralbank gehaltene Liquiditätsreserve kann als Aktivum der Stufe 1 anerkannt werden, sofern sie in Stresssituationen abgerufen werden kann. Unter welchen Bedingungen Reserven bei einer Zentralbank für die Zwecke dieses Artikels abgerufen werden dürfen, ist in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank festzulegen. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
610 | Art. 10 Abs. 2 | Zuständige Behörden | LCR - Liquide Aktiva | Der Marktwert der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b und c ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich. Fälle, in denen für eine ganze Anlageklasse (alle Aktiva, für die nach der LCR-Verordnung ein bestimmter und differenzierter Abschlag gilt) höhere Abschläge festgelegt wurden (z.B. für alle gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1 o. ä.). | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
620 | Art. 12 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i | Zuständige Behörden | LCR - Aktiva der Stufe 2B | Aktien oder Anteile können Aktiva der Stufe 2B darstellen, wenn sie Bestandteil eines wichtigen Aktienindex in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland sind, wie er für diese Zwecke von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der entsprechenden Behörde in einem Drittland als solcher ermittelt wird. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
630 | Art. 12 Abs. 3 | Zuständige Behörden | LCR - Aktiva der Stufe 2B | Im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii dieses Artikels genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
640 | Art. 24 Abs. 6 | Zuständige Behörden | LCR - Abflüsse aus stabilen Einlagen in einem Drittland, auf die der Satz von 3 % angewandt werden darf | Die zuständige Behörde kann den Kreditinstituten die Erlaubnis erteilen, den Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, das dem System nach Absatz 1 gleichwertig ist, mit 3 % zu multiplizieren, wenn das Drittland dies erlaubt. | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||
1) "J" (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat. "N" (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat. "Entfällt" bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.
2) Betreffende nationale Rechtsvorschrift im Wortlaut. 3) Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung im Wortlaut veröffentlicht sind. 4) Die Bestimmung ist mittlerweile ausgelaufen, sodass die Angaben zur Nutzung des Ermessensspielraums nur die Zeit bis zum Ablaufdatum betreffen. |
Teil 2
Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Richtlinie 2013/36/EU | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Adressat | Bezeichnung | Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums | Anwendungs- jahr(e) und Wert in % (falls anwendbar) | Genutzt? (J/N/Entfällt) | Nationaler Rechtstext | Fundstellen | Auf EN verfügbar? (J/N) | Einzelheiten/ Anmerkungen | |
010 |
Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | |||||||||
011 | Art. 160 Abs. 6 | Mitgliedstaaten | Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer | Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
012 | Art. 493 Abs. 3 Buchst. a | Mitgliedstaaten | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
013 | Art. 493 Abs. 3 Buchst. b | Mitgliedstaaten | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
014 | Art. 493 Abs. 3 Buchst. c | Mitgliedstaaten | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen ganz oder teilweise ausnehmen. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
015 | Art. 493 Abs. 3 Buchst. d | Mitgliedstaaten | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
016 | Art. 493 Abs. 3 Buchst. e | Mitgliedstaaten | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
017 | Art. 493 Abs. 3 Buchst. f | Mitgliedstaaten | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
018 | Art. 493 Abs. 3 Buchst. g | Mitgliedstaaten | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
019 | Art. 493 Abs. 3 Buchst. h | Mitgliedstaaten | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit "Investment Grade" bewertet wurden. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
020 | Art. 493 Abs. 3 Buchst. i | Mitgliedstaaten | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
021 | Art. 493 Abs. 3 Buchst. j | Mitgliedstaaten | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
022 | Art. 493 Abs. 3 Buchst. k | Mitgliedstaaten | Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite | Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
023 | Art. 412 Abs. 5 | Mitgliedstaaten | Liquiditätsdeckungsanforderung | Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
024 | Art. 412 Abs. 5 | Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden | Liquiditätsdeckungsanforderung | Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
025 | Art. 413 Abs. 4 | Mitgliedstaaten | Stabile Refinanzierung | Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen der stabilen Refinanzierung so lange beibehalten oder einführen, bis verbindliche Mindeststandards für die in Artikel 413 Absatz 1 ausgeführten strukturellen Liquiditätsanforderungen zur Anwendung kommen. 1 | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
036 | Art. 471 Abs. 1 | Zuständige Behörden | Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals | Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum 31. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
037 | Art. 473 Abs. 1 | Zuständige Behörden | Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 | Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen. 1 | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
038 | Art. 478 Abs. 2 | Zuständige Behörden | Abzüge von Posten des harten Kernkapitals für latente Steueransprüche, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden | Wenn der alternative Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absatz 2 genannten Bandbreiten) | 2014 (0 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
039 | 2015 (10 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
040 | 2016 (20 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
041 | 2017 (30 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
042 | 2018 (40 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
043 | 2019 (50 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
044 | 2020 (60 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
045 | 2021 (70 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
046 | 2022 (80 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
047 | 2023 (90 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
048 | Art. 478 Abs. 3 Buchst. a | Zuständige Behörden | Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals | Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für a) die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren. 1 | 2014 (20 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
049 | 2015 (40 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
050 | 2016 (60 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
051 | 2017 (80 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
052 | Art. 478 Abs. 3 Buchst. b | Zuständige Behörden | Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals | Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für b) die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind. 1 | 2014 (20 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
053 | 2015 (40 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
054 | 2016 (60 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
055 | 2017 (80 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
056 | Art. 478 Abs. 3 Buchst. c | Zuständige Behörden | Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals | Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für c) jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d. 1 | 2014 (20 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
057 | 2015 (40 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
058 | 2016 (60 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
059 | 2017 (80 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
060 | Art. 478 Abs. 3 Buchst. d | Zuständige Behörden | Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals | Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für d) jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d. 1 | 2014 (20 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
061 | 2015 (40 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
062 | 2016 (60 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
063 | 2017 (80 % bis 100 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
064 | Art. 479 Abs. 4 | Zuständige Behörden | Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital | Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 1 | 2014 (0 % bis 80 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
065 | 2015 (0 % bis 60 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
066 | 2016 (0 % bis 40 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
067 | 2017 (0 % bis 20 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
068 | Art. 480 Abs. 3 | Zuständige Behörden | Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital | Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 1 | 2014 (0,2 bis 1,0) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
069 | 2015 (0,4 bis 1,0) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
070 | 2016 (0,6 bis 1,0) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
071 | 2017 (0,8 bis 1,0) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
072 | Art. 481 Abs. 1 | Zuständige Behörden | Wenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absatz 3 genannten Bandbreiten). 1 | 2014 (0 % bis 80 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | |||
073 | 2015 (0 % bis 60 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
074 | 2016 (0 % bis 40 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
075 | 2017 (0 % bis 20 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
076 | Art. 481 Abs. 5 | Zuständige Behörden | Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge | Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Aätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. 1 | 2014 (0 % bis 80 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
077 | 2015 (0 % bis 60 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
078 | 2016 (0 % bis 40 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
079 | 2017 (0 % bis 20 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
080 | Art. 486 Abs. 6 | Zuständige Behörden | Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals | Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 2 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten). | 2014 (60 % bis 80 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
081 | 2015 (40 % bis 70 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
082 | 2016 (20 % bis 60 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
083 | 2017 (0 % bis 50 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
084 | 2018 (0 % bis 40 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
085 | 2019 (0 % bis 30 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
086 | 2020 (0 % bis 20 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
087 | 2021 (0 % bis 10 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
088 | Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 3 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten). | 2014 (60 % bis 80 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | |||||
089 | 2015 (40 % bis 70 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
090 | 2016 (20 % bis 60 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
091 | 2017 (0 % bis 50 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
092 | 2018 (0 % bis 40 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
093 | 2019 (0 % bis 30 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
094 | 2020 (0 % bis 20 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
095 | 2021 (0 % bis 10 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
096 | Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 486 Absatz 4 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten) | 2014 (60 % bis 80 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | |||||
097 | 2015 (40 % bis 70 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
098 | 2016 (20 % bis 60 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
099 | 2017 (0 % bis 50 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
100 | 2018 (0 % bis 40 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
101 | 2019 (0 % bis 30 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
102 | 2020 (0 % bis 20 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
103 | 2021 (0 % bis 10 %) | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||||||
104 | Art. 495 Abs. 1 | Zuständige Behörden | Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes | Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. 1 | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
105 | Art. 496 Abs. 1 | Zuständige Behörden | Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen | Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die in Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. 1 | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
106 | Art. 500a Abs. 2 | Zuständige Behörden | Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln | Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 493 Absatz 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die in Artikel 500a Absatz 1 genannten Risikopositionen bis zu den in Absatz 2 genannten Obergrenzen zu halten. | [Jahr] | [J/N/Entfällt] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | ||
1) Die Bestimmung ist mittlerweile ausgelaufen, sodass die Angaben zur Nutzung des Ermessensspielraums nur die Zeit bis zum Ablaufdatum betreffen. |
Teil 3
Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)
Richtlinie 2013/36/EU | Adressat | Bestimmungen | Bereitzustellende Information | Genutzt? (J/N/Entfällt) | Fundstellen | Auf EN verfügbar? (J/N) | Einzelheiten/ Anmerkungen | |
010 |
Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | ||||||
020 | Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziff. i | Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden | Die Mitgliedstaaten können den Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil) herabsetzen. 1 | [Wert in %] | [J/N] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | |
030 | Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziff. ii | Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden | Die Mitgliedstaaten können den Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung, der von den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gebilligt werden kann (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil) herabsetzen. 1 | [Wert in %] | [J/N] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | |
040 | Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziff. iii | Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden | Die Mitgliedstaaten können den Höchstsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung, auf den der Diskontsatz angewandt werden darf (Prozentsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung) herabsetzen. 1 | [Wert in %] | [J/N] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | |
050 | Art. 94 Abs. 1 Buchst. l | Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden | Beschreibung aller etwaigen Einschränkungen für Art und Ausgestaltung der Instrumente, die für die Zwecke der variablen Vergütung verwendet werden können, oder aller etwaigen Verbote solcher Instrumente. | [Freitext/Wert] | [J/N] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | |
060 | Art. 94 Abs. 4 | Mitgliedstaaten | Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat die dort genannte Schwelle herabsetzen oder anheben, vorausgesetzt
| [Freitext/Wert] | [J/N] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | |
070 | Art. 94 Abs. 5 | Mitgliedstaaten | Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Mitarbeiter, die einen Anspruch auf eine jährliche variable Vergütung unter dem dort genannten Schwellenwert und Anteil haben, aufgrund der Besonderheiten des nationalen Markts hinsichtlich der Vergütungspraxis oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils dieses Mitarbeiters nicht unter die dort festgelegte Ausnahme fallen. | [Freitext/Wert] | [J/N] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | |
080 |
Art. 109 Abs. 6 | Mitgliedstaaten | Die Mitgliedstaaten können die Artikel 92, 94 und 95 auf konsolidierter Basis auf eine größere Zahl von Tochterunternehmen und deren Mitarbeiter anwenden. | [Freitext/Wert] | [J/N] | Wenn J, Pflichtfeld | Wenn J, Pflichtfeld | |
1) Die Bestimmung ist mittlerweile ausgelaufen, sodass die Angaben zur Nutzung des Ermessensspielraums nur die Zeit bis zum Ablaufdatum betreffen. |
Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) 1 | Anhang III 19 24 |
010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | |
020 | Anwendungsumfang des SREP (Artikel 108 bis 110 der Richtlinie 2013/36/EU) | Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für den Anwendungsumfang des SREP, insbesondere:
| [Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link] |
030 | Bewertung von SREP-Elementen (Artikel 74 bis 96 der Richtlinie 2013/36/EU) | Beschreibung des Bewertungsansatzes der zuständigen Behörde für einzelne SREP-Elemente (im Sinne der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) - EBA/GL/2022/03), insbesondere:
| [Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link] |
040 | Überprüfung und Bewertung von ICAAP und ILAAP (Artikel 73, 86, 97 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU) | Beschreibung des im Rahmen des SREP verfolgten Ansatzes der zuständigen Behörde für das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) und das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process, ILAAP) und insbesondere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der ICAAP- und ILAAP-Kapital- und Liquiditätsberechnungen im Hinblick auf die Bestimmung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen und quantitativer Liquiditätsanforderungen, einschließlich 3:
| [Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link] |
050 | SREP-Gesamtbewertung und Aufsichtsmaßnahmen (Artikel 102 und 104 der Richtlinie 2013/36/EU) | Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die SREP-Gesamtbewertung (Zusammenfassung) und die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung 4. Beschreibung, wie die SREP-Ergebnisse mit der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU verbunden werden und nach welchen Kriterien entschieden wird, ob das Institut als "ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend" im Sinne von Artikel 32 der genannten Richtlinie erachtet werden kann 5. | [Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link] |
1) Sowohl auf der Ebene des Instituts als auch in Bezug auf dessen Eigenmittel zu erwägender Anwendungsumfang.
2) Von einer zuständigen Behörde ist zu beschreiben, nach welchem Ansatz die Institute für SREP-Zwecke unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden, wobei zu erläutern ist, wie quantitative und qualitative Kriterien zum Einsatz kommen und wie sich die betreffende Kategorisierung auf die Finanzstabilität und andere übergeordnete Aufsichtsziele auswirkt. 3) Von einer zuständigen Behörde ist außerdem zu beschreiben, wie die Kategorisierung in die Praxis umgesetzt wird, um bei den SREP-Bewertungen ein Mindestmaß an Überwachung sicherzustellen; dabei ist auch zu beschreiben, wie häufig die einzelnen SREP-Elemente bei den verschiedenen Institutskategorien bewertet werden. 4) Anzugeben sind insbesondere auch Arbeitsinstrumente wie z.B. Vor-Ort-Prüfungen und anderweitige Verfahren, qualitative und quantitative Kriterien sowie statistische Daten, die bei den Bewertungen herangezogen werden. Die Angabe von Links zu etwaigen auf der Website enthaltenen Leitlinien wird empfohlen. 5) Von den zuständigen Behörden ist auch zu erläutern, wie dafür gesorgt wird, dass die Bewertung von ICAAP und ILAAP dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung genügt, der auf Basis der SREP-Kategorien zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit angewandt wird, und wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung aufsichtlicher Erwartungen an die Einhaltung der ICAAP und ILAAP angewandt wird; dabei sind insbesondere etwaige Leitlinien oder Mindestanforderungen zu nennen, die die zuständigen Behörden für ICAAP und ILAAP ausgegeben haben. |
Ansatz, nach dem die zuständigen Behörden zur SREP-Gesamtbewertung gelangen und diese den Instituten mitteilen. Die Gesamtbewertung der zuständigen Behörden beruht auf einer Überprüfung sämtlicher in den Zeilen 020 bis 040 angegebener Elemente samt aller sonstigen relevanten Informationen über das Institut, die sich die zuständige Behörde beschaffen kann.
Die zuständigen Behörden können auch angeben, nach welchen Grundsätzen sie die Einleitung von Aufsichtsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 102 und 104 der Richtlinie 2013/36/EU) und Frühinterventionsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU) beschließen, wenn ihre Bewertung bei einem Institut Schwächen oder Defizite ergibt, die ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden erfordern. Dabei könnten insbesondere auch interne Leitlinien oder sonstige Dokumente veröffentlicht werden, in denen allgemeine Aufsichtspraktiken beschrieben werden. Der Vertraulichkeit halber werden keine Angaben zu Entscheidungen verlangt, die einzelne Institute betreffen.
Außerdem können die zuständigen Behörden angeben, welche Konsequenzen drohen, wenn ein Institut gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstößt oder aufsichtlichen bzw. Frühinterventionsmaßnahmen, die infolge der SREP-Ergebnisse ergriffen werden, keine Folge leistet; beispielsweise können die bestehenden Durchsetzungsverfahren angeführt werden (soweit anwendbar).
Aggregierte statistische Daten | Anhang IV 19 24 |
Liste der Meldebögen
Teil 1 | Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde |
Teil 2 | Daten zum Kreditrisiko |
Teil 3 | Daten zum Marktrisiko |
Teil 4 | Daten zum operationellen Risiko |
Teil 5 | Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen |
Teil 6 | Daten zu Ausnahmen |
Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang IV
Teil 1
Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde (Jahr XXXX)
Betreffender COREP-Meldebogen | Daten | |||
Anzahl und Größe der Kreditinstitute | ||||
010 | Anzahl der Kreditinstitute | [Zahlenwert] | ||
020 | Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (in Mio. EUR) 1 | [Zahlenwert] | ||
030 | Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene 1 (in % des BIP) 2 | [Zahlenwert] | ||
Anzahl und Größe der ausländischen Kreditinstitute 3 | ||||
040 | Aus Drittländern | Anzahl der Zweigstellen 4 | [Zahlenwert] | |
050 | Vermögenswerte der Zweigstellen insgesamt (in Mio. EUR) | [Zahlenwert] | ||
060 | Anzahl der Tochterunternehmen 5 | [Zahlenwert] | ||
070 | Vermögenswerte der Tochterunternehmen insgesamt (in Mio. EUR) | [Zahlenwert] | ||
Anzahl der Wertpapierfirmen 6 | ||||
075 | Anzahl der Wertpapierfirmen | [Zahlenwert] | ||
Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute/n und Wertpapierfirmen 6 | ||||
080 | Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals 7 | CA1 (Zeile 0020 / Zeile 0010) | [Zahlenwert] | |
090 | Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals 8 | CA1 (Zeile 0530 / Zeile 0010) | [Zahlenwert] | |
100 | Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals 9 | CA1 (Zeile 0750 / Zeile 0010) | [Zahlenwert] | |
110 | Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR) 10 | CA2 (Zeile 0010) * 8 % | [Zahlenwert] | |
120 | Eigenkapitalquote insgesamt (%) 11 | Summe (CA1 (Zeile 0010)) / Summe (CA2 (Zeile 0010)) | [Zahlenwert] | |
1) Für die zuständigen nationalen Behörden sind die Vermögenswerte insgesamt die Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (nur Zeilen 020 und 030), während sie für die EZB die Gesamtvermögenswerte bedeutender Institute für den gesamten SSM sind.
2) BIP zu Marktpreisen; vorgeschlagene Quelle - Eurostat/EZB. 3) Ohne EWR. 4) Anzahl der Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet. 5) Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet. 6) Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen. 7) Verhältnis des harten Kernkapitals im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 dieser Verordnung (in %). 8) Verhältnis des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 dieser Verordnung (in %). 9) Verhältnis des Ergänzungskapitals im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nummer 118 und Artikel 72 dieser Verordnung (in %). 10) 8 % des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 11) Verhältnis der Eigenmittel zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (in %). |
Teil 2
Daten zum Kreditrisiko (Jahr XXXX)
Daten zum Kreditrisiko | Betreffender COREP-Meldebogen | Daten | |||
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken | |||||
010 | Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen 2 | CA2 (Zeile 0040 / Zeile 0010) | [Zahlenwert] | |
020 | Aufschlüsselung nach Ansätzen | in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 3 | Standardansatz (SA) | [Zahlenwert] | |
030 | IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden | [Zahlenwert] | |||
040 | IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden | [Zahlenwert] | |||
050 | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken | SA | CA2 (Zeile 0050 / Zeile 0040) | [Zahlenwert] | |
060 | IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden | CR IRB, Basis-IRB (Zeile 0010, Spalte 0260) / CA2 (Zeile 0040) | [Zahlenwert] | ||
070 | IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden | CR IRB, Fortgeschrittener IRB (Zeile 0010, Spalte 0260) / CA2 (Zeile 0040) | [Zahlenwert] | ||
080 | Aufschlüsselung nach IRB-Risikopositionsklassen | in % des gesamten IRB-risikogewichteten Positionsbetrags | IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden | CA2 (Zeile 0250 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] |
090 | Staaten und Zentralbanken | CA2 (Zeile 0260 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
100 | Institute | CA2 (Zeile 0270 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
110 | Unternehmen - KMU | CA2 (Zeile 0280 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
120 | Unternehmen - Spezialfinanzierungen | CA2 (Zeile 0290 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
130 | Unternehmen - Sonstige | CA2 (Zeile 0300 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
140 | IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden | CA2 (Zeile 0310 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
150 | Staaten und Zentralbanken | CA2 (Zeile 0320 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
160 | Institute | CA2 (Zeile 0330 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
170 | Unternehmen - KMU | CA2 (Zeile 0340 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
180 | Unternehmen - Spezialfinanzierungen | CA2 (Zeile 0350 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
190 | Unternehmen - Sonstige | CA2 (Zeile 0360 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
200 | Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, KMU | CA2 (Zeile 0370 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
210 | Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, keine KMU | CA2 (Zeile 0380 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
220 | Mengengeschäft - Qualifiziert revolvierend | CA2 (Zeile 0390 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
230 | Mengengeschäft - Sonstige, KMU | CA2 (Zeile 0400 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
240 | Mengengeschäft - Sonstige, keine KMU | CA2 (Zeile 0410 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
250 | Eigenkapital nach IRB | CA2 (Zeile 0420 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
270 | Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind | CA2 (Zeile 0450 / Zeile 0240) | [Zahlenwert] | ||
Daten zum Kreditrisiko | Betreffender COREP-Meldebogen | Daten | |||
280 |
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken | ||||
290 | Aufschlüsselung nach SA-Risikopositionsklassen* | in % des gesamten SA-risikogewichteten Positionsbetrags | Staaten oder Zentralbanken | CA2 (Zeile 0070 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] |
300 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaften | CA2 (Zeile 0080 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
310 | Öffentliche Stellen | CA2 (Zeile 0090 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
320 | Multilaterale Entwicklungsbanken | CA2 (Zeile 0100 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
330 | Internationale Organisationen | CA2 (Zeile 0110 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
340 | Institute | CA2 (Zeile 0120 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
350 | Unternehmen | CA2 (Zeile 0130 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
360 | Mengengeschäft | CA2 (Zeile 0140 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
370 | Durch Immobilien besichert | CA2 (Zeile 0150 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
380 | Ausgefallene Positionen | CA2 (Zeile 0160 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
390 | Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen | CA2 (Zeile 0170 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
400 | Gedeckte Schuldverschreibungen | CA2 (Zeile 0180 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
410 | Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung | CA2 (Zeile 0190 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
420 | Organismen für gemeinsame Anlagen | CA2 (Zeile 0200 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
430 | Aktien | CA2 (Zeile 0210 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
440 | Sonstige Positionen | CA2 (Zeile 0211 / Zeile 0050) | [Zahlenwert] | ||
455 | Verbriefungen | Verbriefungspositionen | CA2 (Zeile 0470 / Zeile 0010) | [Zahlenwert] | |
460 | Aufschlüsselung nach Verfahren zur Kreditrisikominderung | in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 4 | Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten | [Zahlenwert] | |
470 | Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten | [Zahlenwert] | |||
Risikopositionen und Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind (in Mio. EUR) 5 | Betreffender COREP-Meldebogen | Daten | |||
550 | Mit Wohnimmobilien als Sicherheit | Summe der durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen 6 | CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0050) | [Zahlenwert] | |
560 | Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen 7 | CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0010) | [Zahlenwert] | ||
570 | Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien 8 | CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0020) | [Zahlenwert] | ||
580 | Summe der Verluste insgesamt 9 | CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0030) | [Zahlenwert] | ||
590 | Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien 8 | CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0040) | [Zahlenwert] | ||
600 | Mit Gewerbeimmobilien als Sicherheit | Summe der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen 6 | CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0050) | [Zahlenwert] | |
610 | Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen 7 | CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0010) | [Zahlenwert] | ||
620 | Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien 8 | CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0020) | [Zahlenwert] | ||
630 | Summe der Verluste insgesamt 9 | CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0030) | [Zahlenwert] | ||
640 | Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien 8 | CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0040) | [Zahlenwert] | ||
1) Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.
2) Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung. 3) Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher auf mehr als 100 % summieren. 4) Für den seltenen Fall, dass ein Institut mehrere Ansätze verwendet, ist dieses Institut bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren. 5) Die geschätzten Verluste sind zum Meldestichtag auszuweisen. 6) Gemäß Definition in Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben c bzw. f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 dieser Verordnung. Nur für den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung als vollständig besichert gilt. 7) Gemäß Definition in Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben a bzw. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 dieser Verordnung. 8) Wenn der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde. 9) Gemäß Definition in Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben b bzw. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 dieser Verordnung. |
Teil 3
Daten zum Marktrisiko 1 (Jahr XXXX)
Daten zum Marktrisiko | Betreffender COREP-Meldebogen | Daten | |||
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 : Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken | |||||
010 | Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen 2 | CA2 (Zeile 0520 / Zeile 0010) | [Zahlenwert] | |
020 | Aufschlüsselung nach Ansätzen | in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 3 | Standardansatz | [Zahlenwert] | |
030 | Interne Modelle | [Zahlenwert] | |||
040 | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken | Standardansatz | CA2 (Zeile 0530 / Zeile 0520) | [Zahlenwert] | |
050 | Interne Modelle | CA2 (Zeile 0580 / Zeile 0520) | [Zahlenwert] | ||
1) Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.
2) Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c sowie Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung. 3) Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da Unternehmen mit kleinem Handelsportfolio nicht zur Bestimmung des Marktrisikos verpflichtet sind. |
Teil 4
Daten zum operationellen Risiko (Jahr XXXX)
Daten zum operationellen Risiko | Betreffender COREP-Meldebogen | Daten | |||
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken | |||||
010 | Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen 2 | CA2 (Zeile 0590 / Zeile 0010) | [Zahlenwert] | |
020 | Aufschlüsselung nach Ansätzen | in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 3 | Basisindikatoransatz (BIA) | [Zahlenwert] | |
030 | Standardansatz (TSA)/ Alternativer Standardansatz (ASA) | [Zahlenwert] | |||
040 | Fortgeschrittener Messansatz (AMA) | [Zahlenwert] | |||
050 | in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken | BIA | CA2 (Zeile 0600 / Zeile 0590) | [Zahlenwert] | |
060 | TSA/ASA | CA2 (Zeile 0610 / Zeile 0590) | [Zahlenwert] | ||
070 | AMA | CA2 (Zeile 0620 / Zeile 0590) | [Zahlenwert] | ||
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1: Verluste aufgrund operationeller Risiken | |||||
080 | Bruttoverluste insgesamt | Bruttoverluste insgesamt in % des gesamten Bruttoertrags 4 | Details OPR (Zeile 0920, Spalte 0080) / OPR (Summe (Zeile 0010 bis Zeile 0130), Spalte 0030) | [Zahlenwert] | |
1) Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.
2) Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für operationelle Risiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung (in %). 3) Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren. 4) Nur bezogen auf Unternehmen, die den AMA oder den TSA/ASA anwenden; Verhältnis des Gesamtverlustbetrags für alle Geschäftsbereiche zur Summe des relevanten Indikators für nach dem TSA/ASA und dem AMA bewertete Banktätigkeiten im letzten Jahr (in %). |
Teil 5
Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen 2 (Jahr XXXX)
Aufsichtsmaßnahmen | Daten | ||
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 | |||
010 | Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a | Anzahl der insgesamt nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen: | [Zahlenwert] |
011 | in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
012 | in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
013 | in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c] | [Zahlenwert] | |
014 | in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d] | [Zahlenwert] | |
015 | in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e] | [Zahlenwert] | |
016 | in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f] | [Zahlenwert] | |
017 | in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g] | [Zahlenwert] | |
018 | in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h] | [Zahlenwert] | |
019 | in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i] | [Zahlenwert] | |
020 | in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j] | [Zahlenwert] | |
021 | in Bezug auf die Auferlegung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k] | [Zahlenwert] | |
022 | in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l] | [Zahlenwert] | |
023 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Aufsichtsmaßnahmen | [Zahlenwert] | |
024 | Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Anzahl der insgesamt nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen: | [Zahlenwert] |
025 | in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
026 | in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
027 | in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c] | [Zahlenwert] | |
028 | in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d] | [Zahlenwert] | |
029 | in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e] | [Zahlenwert] | |
030 | in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f] | [Zahlenwert] | |
031 | in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g] | [Zahlenwert] | |
032 | in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h] | [Zahlenwert] | |
033 | in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i] | [Zahlenwert] | |
034 | in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j] | [Zahlenwert] | |
035 | in Bezug auf die Auferlegung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k] | [Zahlenwert] | |
036 | in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l] | [Zahlenwert] | |
037 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Aufsichtsmaßnahmen | [Zahlenwert] | |
Verwaltungssanktionen 2 | Daten | ||
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1 | |||
065 | Verwaltungssanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen) | Anzahl der Verwaltungssanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU: | [Zahlenwert] |
066 | öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen/juristischen Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
067 | Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche/juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
068 | gegen juristische/natürliche Personen verhängte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e] | [Zahlenwert] | |
069 | Aussetzung der Stimmrechte von Anteilseignern [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f] | [Zahlenwert] | |
070 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Verwaltungssanktionen | [Freitext] | |
071 | Verwaltungssanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | Anzahl der insgesamt nach Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU verhängten Verwaltungssanktionen | [Zahlenwert] |
072 | öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen/juristischen Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a] | [Zahlenwert] | |
073 | Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche/juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b] | [Zahlenwert] | |
074 | Entzug der Zulassung als Kreditinstitut/Wertpapierfirma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c] | [Zahlenwert] | |
075 | vorübergehendes Verbot für eine natürliche Person, in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d] | [Zahlenwert] | |
076 | gegen juristische/natürliche Personen verhängte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g] | [Zahlenwert] | |
077 | Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Verwaltungssanktionen | [Freitext] | |
Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden.
Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.
1) Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen. 2) Von zuständigen Behörden verhängte Verwaltungssanktionen. Hier müssen die zuständigen Behörden alle Verwaltungssanktionen angeben, gegen die in ihrem Land bis zum Meldestichtag keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, in denen Sanktionen auch dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Rechtsmittel dagegen eingelegt wurden, geben die betreffenden Sanktionen ebenfalls an, es sei denn, der Rechtsbehelf hat zur Aufhebung der betreffenden Sanktion geführt. |
Teil 6
Daten zu Ausnahmen 3 (Jahr XXXX)
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis | |||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Ausnahmen für Tochterunternehmen) 1 | Artikel 7 Absatz 3 (Ausnahmen für Mutterinstitute) | |
010 | Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen | [Zahlenwert] | [Zahlenwert] |
011 | Anzahl der gewährten Ausnahmen für Mutterinstitute, die Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten | N/A | [Zahlenwert] |
012 | Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR) | N/A | [Zahlenwert] |
013 | Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %) | N/A | [Zahlenwert] |
014 | Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %) | N/A | [Zahlenwert] |
Erlaubnis für Mutterinstitute, Tochterunternehmen in die Berechnung ihrer in den Teilen 2 bis 4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen einzubeziehen | |||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Artikel 9 Absatz 1 (Konsolidierung auf Einzelbasis) | ||
015 | Gesamtzahl der erteilten Erlaubnisse | [Zahlenwert] | |
016 | Anzahl der Erlaubnisse, die Mutterinstituten zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in Drittländern in die Berechnung ihrer Anforderungen erteilt wurden | [Zahlenwert] | |
017 | Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR) | [Zahlenwert] | |
018 | Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %) | [Zahlenwert] | |
019 | Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %) | [Zahlenwert] | |
Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis | |||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Artikel 8 (Liquiditätsausnahmen für Tochterunternehmen) | ||
020 | Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen | [Zahlenwert] | |
021 | Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 2 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen sind | [Zahlenwert] | |
022 | Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 3 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind | [Zahlenwert] | |
023 | Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 4 gewährten Ausnahmen, wobei die Institute Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind | [Zahlenwert] | |
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis | |||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Artikel 10 (Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind) | ||
024 | Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen | [Zahlenwert] | |
025 | Anzahl der Ausnahmen, die Kreditinstituten gewährt wurden, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind | [Zahlenwert] | |
026 | Anzahl der Ausnahmen, die Zentralorganisationen gewährt wurden | [Zahlenwert] | |
1) Die Zahl der Ausnahmen wird anhand der Zahl der Institute ermittelt, denen eine Ausnahme gewährt wurde. |
2) Grundlage für die Angaben ist das Datum des Beschlusses.
Aufgrund von Abweichungen zwischen den nationalen Regulierungsvorschriften sowie Aufsichtspraktiken und -ansätzen der zuständigen Behörden lassen die in dieser Tabelle enthaltenen Daten unter Umständen keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen einzelnen Ländern zu. Schlussfolgerungen, die ohne Rücksicht auf diese Abweichungen gezogen werden, könnten daher irreführend sein.
3) Hier ist die Gesamtzahl der von der zuständigen Behörde gewährten Ausnahmen zugrunde zu legen, die noch wirksam bzw. in Kraft sind. Die Angaben sind auf diejenigen Unternehmen zu beschränken, denen eine Ausnahme gewährt wurde. Sind die entsprechenden Angaben nicht verfügbar, d. h. nicht Bestandteil der regelmäßigen Meldungen, so ist "N/A" anzugeben.
ENDE |