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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/912 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 146 vom 05.06.2019 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 143 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission 2 legt das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden nach Artikel 143 der Richtlinie 2013/36/EU zu veröffentlichenden Informationen fest. Um Kohärenz mit dem zwischenzeitlich geänderten Aufsichtsrahmen für Institute sicherzustellen, sollten die Informationen, die die zuständigen Behörden der genannten Durchführungsverordnung zufolge veröffentlichen müssen, aktualisiert werden.

(2) Die von den zuständigen Behörden veröffentlichten Informationen sollten von hoher Qualität sein und sich ohne Weiteres vergleichen lassen. Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte daher geändert werden, um klarzustellen, dass die zuständigen Behörden von den ihrer Aufsicht unterliegenden Instituten nur aggregierte statistische Daten erheben sollten, und um zu präzisieren, für welchen Zeitraum diese Daten zu melden sind.

(3) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 enthält die Meldebögen, mit denen Informationen zu den in den einzelnen Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien zu liefern sind. Dieser Anhang sollte geändert werden, damit er fortan nützlichere und relevantere Angaben dazu enthält, wie die zuständigen Behörden die Aufsicht auf nationaler Ebene wahrnehmen.

(4) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 enthält die Meldebögen, mit denen Informationen zu den nach Unionsrecht zur Verfügung stehenden Optionen und Ermessensspielräumen zu liefern sind. Dieser Anhang sollte geändert werden, um den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 3 zusätzlich eingeräumten Optionen und Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Geändert werden sollte er auch, damit zwischen vorübergehend und dauerhaft geltenden Optionen und zwischen der Anwendung dieser Optionen und Ermessensspielräume bei Kreditinstituten und bei Wertpapierfirmen unterschieden werden kann.

(5) Die Umsetzung der EBA-Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) 4 sollte transparenter werden. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass die Aufsichtsbehörden dort ihre Vorgehensweise bei der Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (ILAAP) darlegen müssen.

(6) Überschneidungen sollten vermieden werden und die Vergleichbarkeit der von den zuständigen Behörden veröffentlichten aggregierten statistischen Daten sollte verbessert werden. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte deshalb geändert werden, damit der Ebene der von den Instituten gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 praktizierten aufsichtlichen Konsolidierung Rechnung getragen werden kann.

(7) Um die veröffentlichten Informationen qualitativ zu verbessern und einen aussagekräftigeren Vergleich zwischen diesen zu ermöglichen, sollten die Meldebögen in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 ausführliche Orientierungshilfen und Erläuterungen enthalten.

(8) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(9) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(10) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

"Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie genannten Informationen bis zum 31. Juli eines jeden Jahres. Diese Informationen decken das vorangegangene Kalenderjahr ab.

Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Richtlinie genannten Informationen zu den unter ihre Aufsicht fallenden Instituten regelmäßig, auf jeden Fall aber bis zum 31. Juli eines jeden Jahres, es sei denn, die zuletzt veröffentlichten Informationen sind unverändert geblieben."

2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

3. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

4. Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

5. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 185 vom 25.06.2014 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.01.2015 S. 1).

4) Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) vom 19. Dezember 2014, EBA/GL/2014/13.

5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Anhang I

Vorschriften und Leitlinien

Liste der Meldebögen

Teil 1Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU
Teil 2Erlaubnis zur Verwendung eines Modells
Teil 3Spezialfinanzierungsrisikopositionen
Teil 4Kreditrisikominderung
Teil 5Spezifische Angabepflichten von Instituten
Teil 6Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen
Teil 7Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten
Teil 8Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung

Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang I

Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

Teil 1
Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU

Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EUBestimmungen der Richtlinie 2013/36/EULink(s) zur nationalen Rechtsvorschrift 1Fundstelle(n) der nationalen Bestimmungen 2Auf EN verfügbar (J/N)
010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020I. Gegenstand, Anwendungsbereich und BegriffsbestimmungenArtikel 1 bis 3
030II. Zuständige BehördenArtikel 4 bis 7
040III. Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von KreditinstitutenArtikel 8 bis 27
050
1. Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
Artikel 8 bis 21
060
2. Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut
Artikel 22 bis 27
070IV. Anfangskapital von WertpapierfirmenArtikel 28 bis 32
080V. Bestimmungen über die freie Niederlassung und den freien DienstleistungsverkehrArtikel 33 bis 46
090
1. Allgemeine Grundsätze
Artikel 33 bis 34
100
2. Niederlassungsrecht von Kreditinstituten
Artikel 35 bis 38
110
3. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Artikel 39
120
4. Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
Artikel 40 bis 46
130VI. Beziehungen zu DrittländernArtikel 47 bis 48
140VII. BeaufsichtigungArtikel 49 bis 142
150
1. Grundsätze der Beaufsichtigung
Artikel 49 bis 72
160
1.1 Befugnisse und Pflichten von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten
Artikel 49 bis 52
170
1.2 Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht
Artikel 53 bis 62
180
1.3 Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind
Artikel 63
190
1.4 Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel
Artikel 64 bis 72
200
2. Überprüfungsverfahren
Artikel 73 bis 110
210
2.1 Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals
Artikel 73
220
2.2 Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute
Artikel 74 bis 96
230
2.3 Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung
Artikel 97 bis 101
240
2.4 Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse
Artikel 102 bis 107
250
2.5 Anwendungsebene
Artikel 108 bis 110
260
3. Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
Artikel 111 bis 127
270
3.1 Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
Artikel 111 bis 118
280
3.2 Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften
Artikel 119 bis 127
290
4. Kapitalpuffer
Artikel 128 bis 142
300
4.1 Puffer
Artikel 128 bis 134
310
4.2 Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer
Artikel 135 bis 140
320
4.3 Kapitalerhaltungsmaßnahmen
Artikel 141 bis 142
330VIII. Bekanntmachungspflichten der zuständigen BehördenArtikel 143 bis 144
340IX. Änderung der Richtlinie 2002/87/EGArtikel 150
350X. Übergangs- und SchlussbestimmungenArtikel 151 bis 165
360
1. Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr
Artikel 151 bis 159
370
2. Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer
Artikel 160
380
3. Schlussbestimmungen
Artikel 161 bis 165
1) Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung im Wortlaut veröffentlicht sind.

2) Genaue Fundstelle in den nationalen Bestimmungen wie Titel, Kapitel, Paragraph etc.

Teil 2
Erlaubnis zur Verwendung eines Modells

010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
Beschreibung der Vorgehensweise
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zu verwenden
020Vom Institut, das die Verwendung des IRB-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen[Freitext]
030Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien[Freitext]
040Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller[Freitext]
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den fortgeschrittenen Messansatz (AMA-Ansatz) zu verwenden
050Vom Institut, das die Verwendung des IMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen[Freitext]
060Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien[Freitext]
070Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller[Freitext]
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko eine auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) anzuwenden
080Vom Institut, das die Verwendung des IMM-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen[Freitext]
090Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien[Freitext]
100Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller[Freitext]
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko den fortgeschrittenen Messansatz (AMA-Ansatz) zu verwenden
110Vom Institut, das die Verwendung des AMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen[Freitext]
120Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien[Freitext]
130Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller[Freitext]

Teil 3
Spezialfinanzierungsrisikopositionen

Verordnung (EU) Nr. 575/2013BestimmungenAngaben der zuständigen Behörde
010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Artikel 153 Absatz 5Hat die zuständige Behörde Leitlinien dazu veröffentlicht, wie die Institute die in Artikel 153 Absatz 5 genannten Faktoren bei der Zuweisung der Risikogewichte berücksichtigen sollten?[Ja/Nein]
030Wenn ja, geben Sie bitte die Fundstelle der betreffenden nationalen Leitlinien an[Fundstelle der nationalen Leitlinien]
040Liegen diese Leitlinien auf Englisch vor?[Ja/Nein]

Teil 4
Kreditrisikominderung

Verordnung (EU) Nr. 575/2013BestimmungenBeschreibungVon der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben
010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Artikel 201 Absatz 2Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sind, oder der Kriterien zur Ermittlung dieser FinanzinstituteDie zuständigen Behörden führen und veröffentlichen ein Verzeichnis der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, oder die Kriterien zur Ermittlung solcher anerkennungsfähigen StellerVerzeichnis der Finanzinstitute oder Kriterien für deren Ermittlung[Freitext - Es kann ein Link zu der Seite mit dem Verzeichnis oder den Kriterien auf der Website der zuständigen Behörde angegeben werden.]
030Beschreibung der maßgebenden AufsichtsanforderungenNeben dem Verzeichnis der anerkennungsfähigen Finanzinstitute oder den Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute veröffentlichen die zuständigen Behörden eine Beschreibung der maßgebenden AufsichtsanforderungenGenaue Beschreibung der von der zuständigen Behörde angewandten Aufsichtsanforderungen[Freitext]
040Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe eBedingung für eine 0 %ige VolatilitätsanpassungBei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern das Geschäft in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt wirdGenaue Beschreibung der Kriterien, nach denen die zuständige Behörde ein Abrechnungssystem als bewährt einstuft[Freitext]
050Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe fBedingung für eine 0 %ige VolatilitätsanpassungBei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente sindBeschreibung der Unterlagen, die als übliche Standarddokumente anzusehen sind[Freitext]
060Artikel 229 Absatz 1Bewertungsgrundsätze für Immobiliensicherheiten beim IRB-AnsatzIn Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Beleihungswert bewertet werdenAngabe der in den nationalen Vorschriften für die Bemessung des Beleihungswerts festgelegten Kriterien[Freitext]

Teil 5
Spezifische Angabepflichten von Instituten

Richtlinie 2013/36/EUVerordnung (EU) Nr. 575/2013BestimmungVon der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben
010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020 Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe aDie zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen.Fristen für die Veröffentlichung und Häufigkeit der Veröffentlichung[Freitext]
030Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe bDie zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen.Arten der von den Instituten zu nutzenden Medien[Freitext]
040Artikel 13 Absätze 1 und 2Bedeutende Tochterunternehmen und Tochterunternehmen, die für ihren lokalen Markt von wesentlicher Bedeutung sind, legen die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis offen.Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde die Bedeutung einer Tochtergesellschaft beurteilt[Freitext]

Teil 6
Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen

Verordnung (EU) Nr. 575/2013BestimmungenBeschreibungVon der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben
010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Artikel 7 Absätze 1 und 2
(Freistellung einzelner Tochterunternehmen)
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf EinzelbasisNach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a kann die Freistellung jeder Tochtergesellschaft gewährt werden, bei der ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist.Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen[Freitext]
030Artikel 7 Absatz 3
(Freistellung einzelner Mutterinstitute)
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf EinzelbasisNach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a kann die Freistellung einem Mutterinstitut gewährt werden, bei dem ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Mutterinstitut weder vorhanden noch abzusehen ist.Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen[Freitext]
040Artikel 8
(Freistellung von der Liquiditätsanforderung für Tochterunternehmen)
Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf EinzelbasisNach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c kann die Freistellung Instituten einer Untergruppe gewährt werden, die Verträge geschlossen haben, welche nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, sodass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können.Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die Verträge einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen den Instituten einer Liquiditätsuntergruppe gewährleisten[Freitext]
050Artikel 9 Absatz 1
(Konsolidierung auf Einzelbasis)
Mutterinstituten kann gestattet werden, Tochterunternehmen in ihre Berechnung der in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen einzubeziehenNach Artikel 9 Absatz 2 kann diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Mutterinstitut den zuständigen Behörden uneingeschränkt nachweist, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten des in die Berechnung der Anforderungen einbezogenen Tochterunternehmens an sein Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen istKriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen[Freitext]
060Artikel 10
(Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind)
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf EinzelbasisDie Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Freistellung betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU kollidierenGeltende nationale Gesetze / Vorschriften zur Anwendung der Freistellung[Fundstelle der nationalen Bestimmungen]

Teil 7
Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

Richtlinie 2013/36/EUZur Beurteilung der Eignung des am Erwerb eines Kreditinstituts interessierten Erwerbers und der finanziellen Solidität des beabsichtigten Erwerbs erforderliche Kriterien und AngabenVon der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben
010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe aLeumund des interessierten ErwerbersWie beurteilt die zuständige Behörde die Integrität des interessierten Erwerbers?[Freitext]
030Wie beurteilt die zuständige Behörde die fachliche Kompetenz des interessierten Erwerbers?[Freitext]
040Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU[Freitext]
050Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe bLeumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung, die die Geschäfte des Kreditinstituts führen werdenWie beurteilt die zuständige Behörde den Leumund, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung?[Freitext]
060Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe cFinanzielle Solidität des interessierten ErwerbersWie beurteilt die zuständige Behörde die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers?[Freitext]
070Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU[Freitext]
080Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe dEinhaltung der Aufsichtsanforderungen durch das KreditinstitutWie beurteilt die zuständige Behörde, ob das Kreditinstitut den Aufsichtsanforderungen genügen kann?[Freitext]
090Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe eVerdacht auf Geldwäsche oder TerrorismusfinanzierungWie beurteilt die zuständige Behörde, ob berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt?[Freitext]
100Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU[Freitext]
110Artikel 23 Absatz 4Liste der Informationen, die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung zu übermitteln sindListe der Informationen, die der interessierte Erwerber der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Mitteilung übermitteln muss, damit diese den interessierten Erwerber und den beabsichtigten Erwerb beurteilen kann[Freitext]

Teil 8
Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung

010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Durchführung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung 680/2014 der Kommission
030Wird die in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung auf Institute ausgeweitet, die nicht die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden?[Ja/Nein]
040
Wenn ja, welche/r Rechnungslegungsrahmen gilt/gelten für diese Institute?
[Freitext]
050
Wenn ja, auf welcher Ebene erfolgt die Meldung? (auf Einzel-/konsolidierter/teilkonsolidierter Basis)
[Freitext]
060Werden die in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzunternehmen ausgeweitet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt?[Ja/Nein]
070
Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z.B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten?
[Freitext]
080
Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)?
[Freitext]
090Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet?[Ja/Nein]
100Durchführung der Eigenmittelmeldungen und -anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung 680/2014 der Kommission
110Werden die in Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzunternehmen ausgeweitet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt?[Ja/Nein]
120
Wenn ja, welche Rechnungslegungsrahmen gelten für diese Finanzunternehmen?
[Freitext]
130
Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z.B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten?
[Freitext]
140
Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)?
[Freitext]
150Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet?[Ja/Nein]

.

Anhang II

Optionen und Ermessensspielräume

Liste der Meldebögen

Teil 1Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61
Teil 2Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Teil 3Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)

Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

Teil 1
Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61

Richtlinie 2013/36/EUVerordnung (EU) Nr. 575/2013Delegierte LCR- Verordnung (EU) 2015/61AdressatAnwendungs-
bereich
BezeichnungBeschreibung der Option oder des ErmessensspielraumsGenutzt? (J/N/Entfällt) 1Nationale Vorschrift 2Fundstelle(n) 3Verfügbar in EN? (J/N)Einzelheiten/

Anmerkungen

010Datum der letzten Aktualisierung der Informationen in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Art. 9 Abs. 2MitgliedstaatenKreditinstituteAusnahme vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sindVom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ausgenommen sind Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die im nationalen Recht oder Unionsrecht ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
030Art. 12 Abs. 3MitgliedstaatenKreditinstituteAnfangskapitalDie Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
040Art. 12 Abs. 3MitgliedstaatenKreditinstituteAnfangskapitalKreditinstitute, bei denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die weitere Tätigkeit nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zuzulassen, können von den MS von der Pflicht befreit werden, die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Bedingung zu erfüllen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
050Art. 12 Abs. 4MitgliedstaatenKreditinstituteAnfangskapitalDie Mitgliedstaaten können besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als 5 Mio. EUR ist, unter der Bedingung zulassen, dass das Anfangskapital mindestens 1 Mio. EUR beträgt und der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und der EBA mitteilt, aus welchen Gründen er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
060Art. 21 Abs. 1Zuständige BehördenKreditinstituteAusnahmen für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sindDie zuständigen Behörden dürfen Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU befreien.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
070Art. 29 Abs. 3MitgliedstaatenWertpapierfirmenAnfangskapital bestimmter Arten von WertpapierfirmenDie Mitgliedstaaten können den als Anfangskapital geforderten Mindestbetrag von 125.000 EUR auf 50.000 EUR absenken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, Kundengelder oder -wertpapiere zu halten, noch für eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
080Art. 32 Abs. 1MitgliedstaatenWertpapierfirmenBesitzstandsklausel zum Anfangskapital von WertpapierfirmenDie Mitgliedstaaten können die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Artikel 30 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden Firmen, die bereits am oder vor dem 31. Dezember 1995 bestanden und deren Eigenmittel geringer sind als das für sie in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 dieser Richtlinie vorgeschriebene Anfangskapital, verlängern.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
090Artikel 40Zuständige BehördenKreditinstituteBerichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des AufnahmemitgliedstaatsDie zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können für Informationszwecke, für statistische Zwecke und für Aufsichtszwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet, insbesondere um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU handelt.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
100Art. 129 Abs. 2MitgliedstaatenWertpapierfirmenFreistellung von der Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers für kleine und mittlere WertpapierfirmenAbweichend von Artikel 129 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
110Art. 130 Abs. 2MitgliedstaatenWertpapierfirmenFreistellung von der Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für kleine und mittlere WertpapierfirmenAbweichend von Artikel 130 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
120Art. 133 Abs. 18MitgliedstaatenKreditinstitute und WertpapierfirmenPflicht zum Vorhalten eines SystemrisikopuffersDie Mitgliedstaaten können einen Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen vorschreiben.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
130Art. 134 Abs. 1MitgliedstaatenKreditinstitute und WertpapierfirmenAnerkennung einer SystemrisikopufferquoteAndere Mitgliedstaaten können die nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Pufferquote bei im Inland zugelassenen Instituten auf die Risikopositionen anwenden, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
140Art. 152 Abs. 1MitgliedstaatenKreditinstituteBerichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des AufnahmemitgliedstaatsEin Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
150Art. 152 Abs. 2MitgliedstaatenKreditinstituteBerichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des AufnahmemitgliedstaatsEin Aufnahmemitgliedstaat kann von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
160Art. 160 Abs. 6MitgliedstaatenKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsbestimmungen für KapitalpufferDie Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
170Art. 4 Abs. 2Mitgliedstaaten oder zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenBehandlung von indirekten Beteiligungen an ImmobilienDie Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können zulassen, dass Anteile, die eine entsprechende indirekte Beteiligung an Immobilien darstellen, wie eine direkte Beteiligung an Immobilien behandelt werden, wenn eine solche indirekte Beteiligung im nationalen Recht des Mitgliedstaates ausdrücklich vorgesehen ist und wenn sie, als Sicherheit gestellt, Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bietet.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
180Art. 6 Abs. 4Zuständige BehördenWertpapierfirmenErfüllung der Anforderungen auf EinzelbasisBis der Bericht der Kommission nach Artikel 508 Absatz 3 vorliegt, können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen nach Teil 6 (Liquidität) befreien, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte dieser Firmen berücksichtigen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
190Art. 24 Abs. 2Berichterstattung und verbindliche Anwendung der IFRSDie zuständigen Behörden können verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
200Art. 89 Abs. 3Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenRisikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des FinanzsektorsDie zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an:

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 dieser Verordnung wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1.250 % an:

  1. den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet;
  2. den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet.
[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
201Art. 89 Abs. 3Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenRisikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des FinanzsektorsDie zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an:

Die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet.

[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
210Art. 95 Abs. 2Zuständige BehördenWertpapierfirmenEigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von FinanzdienstleistungenDie zuständigen Behörden können als Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen die Eigenmittelanforderungen festlegen, die für diese Firmen aufgrund der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/49/EG und der Richtlinie 2006/48/EG am 31. Dezember 2013 gelten.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
220Art. 99 Abs. 3Zuständige BehördenKreditinstituteMeldung über Eigenmittelanforderungen und FinanzinformationenDie zuständigen Behörden können auch von Kreditinstituten, die internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, um gemäß Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Eigenmittel auf konsolidierter Basis zu melden, verlangen, Finanzinformationen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorzulegen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
230Art. 124 Abs. 2Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenRisikogewichte und Kriterien, die auf durch Immobilien besicherte Risikopositionen anzuwenden sindDie zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität auch ein höheres Risikogewicht ansetzen oder strengere Kriterien anwenden als in Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 vorgesehen sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
240Art. 129 Abs. 1Risikopositionen in Form gedeckter SchuldverschreibungenDie zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA die Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstabe c teilweise aussetzen und für bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts die Bonitätsstufe 2 genehmigen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme infolge der Anwendung der Bonitätsstufe 1 gemäß jenem Buchstaben belegt werden können.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
250Art. 164 Abs. 5Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenMindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall (LGD) für durch Immobilien besicherte RisikopositionenAuf der Grundlage der nach Artikel 101 erhobenen Daten und unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewerten die zuständigen Behörden regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ob die LGD-Mindestwerte des Absatzes 4 für Risikopositionen, die durch im Hoheitsgebiet ihres Landes belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, angemessen sind. Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität höhere Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGD für durch Immobilien im Hoheitsgebiet ihres Landes besicherte Risikopositionen ansetzen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
260Art. 178 Abs. 1 Buchst. bZuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenSchuldnerausfallDie zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Forderungsklasse "Mengengeschäft" und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
270Art. 284 Abs. 4Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenRisikopositionswertDie zuständigen Behörden können für ± einen höheren Wert als 1,4 vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 gestatten, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
280Art. 284 Abs. 9Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenRisikopositionswertDie zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, ihre eigenen Schätzungen für α zu verwenden.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
290Art. 327 Abs. 2Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenAufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden InstrumentenDie zuständigen Behörden können ein Verfahren wählen, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, festlegen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
300Art. 395 Abs. 1Zuständige BehördenZuständige BehördenObergrenze für Großkredite bei Risikopositionen gegenüber InstitutenDie zuständigen Behörden können für Risikopositionen gegenüber Instituten eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
310Art. 400 Abs. 2 Buchst. a und Art. 493 Abs. 3 Buchst. aZuständige BehördenZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
320Art. 400 Abs. 2 Buchst. b und Art. 493 Abs. 3 Buchst. bZuständige BehördenZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
330Art. 400 Abs. 2 Buchst. c und Art. 493 Abs. 3 Buchst. cZuständige BehördenZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
340Art. 400 Abs. 2 Buchst. d und Art. 493 Abs. 3 Buchst. dZuständige BehördenZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
350Art. 400 Abs. 2 Buchst. e und Art. 493 Abs. 3 Buchst. eZuständige BehördenZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
360Art. 400 Abs. 2 Buchst. f und Art. 493 Abs. 3 Buchst. fZuständige BehördenZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
370Art. 400 Abs. 2 Buchst. g und Art. 493 Abs. 3 Buchst. gZuständige BehördenZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
380Art. 400 Abs. 2 Buchst. h und Art. 493 Abs. 3 Buchst. hZuständige BehördenZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit "Investment Grade" bewertet wurden.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
390Art. 400 Abs. 2 Buchst. i und Art. 493 Abs. 3 Buchst. iZuständige BehördenZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
400Art. 400 Abs. 2 Buchst. j und Art. 493 Abs. 3 Buchst. jZuständige BehördenZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
410Art. 400 Abs. 2 Buchst. k und Art. 493 Abs. 3 Buchst. kZuständige BehördenZuständige BehördenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
420Art. 412 Abs. 5MitgliedstaatenKreditinstituteLiquiditätsdeckungsanforderungDie Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
430Art. 412 Abs. 5Mitgliedstaaten oder zuständige BehördenKreditinstituteLiquiditätsdeckungsanforderungMitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
440Art. 413 Abs. 3MitgliedstaatenKreditinstituteStabile RefinanzierungDie Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen an die stabile Refinanzierung beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 510 verbindliche Mindeststandards für Anforderungen an die stabile Refinanzierung in der Union festgelegt und eingeführt sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
450Art. 415 Abs. 3Zuständige BehördenKreditinstituteLiquiditätsmeldepflichtenBis zur vollständigen Einführung verbindlicher Liquiditätsanforderungen können die zuständigen Behörden weiterhin über Beobachtungsinstrumente Daten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen Liquiditätsstandards erheben.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
460Art. 420 Abs. 2Zuständige BehördenKreditinstituteLiquiditätsabflussrateDie zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
470Art. 467 Abs. 2Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter VerlusteAbweichend von Artikel 467 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2014 so verfahren wurde, Instituten erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie "zur Veräußerung verfügbar" des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
480Art. 467 Abs. 2Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter VerlusteDie zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der Bandbreiten nach Artikel 467 Absatz 2 Buchstaben a bis d fest und veröffentlichen diesen Wert.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
490Art. 468 Abs. 2Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter GewinneZuständige Behörden, die aufgrund von Artikel 467 verlangen, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, können gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
500Art. 468 Abs. 3Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter GewinneDie zuständigen Behörden legen den Prozentsatz, bis zum dem nicht realisierte Gewinne nicht im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der Bandbreiten nach Artikel 468 Absatz 2 Buchstaben a bis c fest und veröffentlichen diesen Wert.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
510Art. 471 Abs. 1Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenAusnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten KernkapitalsAbweichend von Artikel 49 Absatz 1 können zuständige Behörden Instituten erlauben, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2022 Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
520Art. 473 Abs. 1Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenBerücksichtigung von Änderungen am Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 19Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
530Art. 478 Abs. 3Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des ErgänzungskapitalsDie zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:
  1. die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,
  2. die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,
  3. jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,
  4. jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.
[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
540Art. 479 Abs. 4Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten KernkapitalDie zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
550Art. 480 Abs. 3Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenVorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und ErgänzungskapitalDie zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
560Art. 481 Abs. 5Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie AbzügeFür jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
570Art. 486 Abs. 6Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenBeschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des ErgänzungskapitalsDie zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
580Art. 495 Abs. 1Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-AnsatzesAbweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
590Art. 496 Abs. 1Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte SchuldverschreibungenBis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die Bedingungen von Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
600Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iiiZuständige BehördenKreditinstituteLCR - Liquide AktivaDie vom Kreditinstitut bei einer Zentralbank gehaltene Liquiditätsreserve kann als Aktivum der Stufe 1 anerkannt werden, sofern sie in Stresssituationen abgerufen werden kann. Unter welchen Bedingungen Reserven bei einer Zentralbank für die Zwecke dieses Artikels abgerufen werden dürfen, ist in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank festzulegen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
610Art. 10 Abs. 2Zuständige BehördenKreditinstituteLCR - Liquide AktivaDer Marktwert der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich.

Fälle, in denen für eine ganze Anlageklasse (alle Aktiva, für die nach der LCR-Verordnung ein bestimmter und differenzierter Abschlag gilt) höhere Abschläge festgelegt wurden (z.B. für alle gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1 o. ä.).

[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
620Art. 12 Abs. 1 Buchst. c Ziffer iZuständige BehördenKreditinstituteLCR - Aktiva der Stufe 2BAktien oder Anteile können Aktiva der Stufe 2B darstellen, wenn sie Bestandteil eines wichtigen Aktienindex in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland sind, wie er für diese Zwecke von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der entsprechenden Behörde in einem Drittland als solcher ermittelt wird.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
630Art. 12 Abs. 3Zuständige BehördenKreditinstituteLCR - Aktiva der Stufe 2BIm Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
640Art. 24 Abs. 6Zuständige BehördenKreditinstituteLCR - Abflüsse aus stabilen Einlagen in einen Drittland, auf die die Rate von 3 % angewandt werden darfDie zuständige Behörde kann den Kreditinstituten die Erlaubnis erteilen, den Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, das dem System nach Absatz 1 gleichwertig ist, mit 3 % zu multiplizieren, wenn das Drittland dies erlaubt.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
1) "J" (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.

"N" (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.

"Entfällt" bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

2) Betreffende nationale Rechtsvorschrift im Wortlaut.

3) Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung im Wortlaut veröffentlicht sind.

Teil 2
Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Richtlinie 2013/36/EUVerordnung (EU) Nr. 575/2013AdressatAnwendungsbereichBezeichnungBeschreibung der Option oder des ErmessensspielraumsAnwendungsjahr(e) und Wert in % (falls anwendbar)Genutzt? (J/N/Entfällt)Nationaler RechtstextFundstellenVerfügbar in EN (J/N)Einzelheiten/Anmerkungen
010Datum der letzten Aktualisierung der Informationen in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
011Art. 160 Abs. 6MitgliedstaatenKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsbestimmungen für KapitalpufferDie Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
012Art. 493 Abs. 3 Buchst. aMitgliedstaatenKreditinstitute und WertpapierfirmenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
013Art. 493 Abs. 3 Buchst. bMitgliedstaatenKreditinstitute und WertpapierfirmenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
014Art. 493 Abs. 3 Buchst. cMitgliedstaatenKreditinstitute und WertpapierfirmenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen ganz oder teilweise ausnehmen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
015Art. 493 Abs. 3 Buchst. dMitgliedstaatenKreditinstitute und WertpapierfirmenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
016Art. 493 Abs. 3 Buchst. eMitgliedstaatenKreditinstitute und WertpapierfirmenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
017Art. 493 Abs. 3 Buchstabe fMitgliedstaatenKreditinstitute und WertpapierfirmenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
018Art. 493 Abs. 3 Buchst. gMitgliedstaatenKreditinstitute und WertpapierfirmenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
019Art. 493 Abs. 3 Buchst. hMitgliedstaatenKreditinstitute und WertpapierfirmenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit "Investment Grade" bewertet wurden.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
020Art. 493 Abs. 3 Buchst. iMitgliedstaatenKreditinstitute und WertpapierfirmenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
021Art. 493 Abs. 3 Buchst. jMitgliedstaatenKreditinstitute und WertpapierfirmenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
022Art. 493 Abs. 3 Buchst. kMitgliedstaatenKreditinstitute und WertpapierfirmenFreistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für GroßkrediteDie zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
023Art. 412 Abs. 5MitgliedstaatenKreditinstituteLiquiditätsdeckungsanforderungDie Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
024Art. 412 Abs. 5Mitgliedstaaten oder zuständige BehördenKreditinstituteLiquiditätsdeckungsanforderungMitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
025Art. 413 Abs. 3MitgliedstaatenKreditinstituteStabile RefinanzierungDie Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen an die stabile Refinanzierung beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 510 verbindliche Mindeststandards für Anforderungen an die stabile Refinanzierung in der Union festgelegt und eingeführt sind.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
026Art. 415 Abs. 3Zuständige BehördenKreditinstituteLiquiditätsmeldepflichtenBis zur vollständigen Einführung verbindlicher Liquiditätsanforderungen können die zuständigen Behörden weiterhin über Beobachtungsinstrumente Daten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen Liquiditätsstandards erheben.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
027Art. 467 Abs. 2Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter VerlusteAbweichend von Artikel 467 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2014 so verfahren wurde, Instituten erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie "zur Veräußerung verfügbar" des von der Union übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
028Art. 467 Abs. 3Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter VerlusteGemäß Artikel 467 Absatz 1 in der Berechnung der Posten des harten Kernkapitals zu berücksichtigender Prozentsatz nicht realisierter Verluste (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 467 Absatz 2 genannten Bandbreiten)2014 (20 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0292015 (40 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0302016 (60 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0312017 (80 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
032Artikel 468 Absatz 2 Unterabsatz 2Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter GewinneZuständige Behörden, die aufgrund von Artikel 467 verlangen, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, können gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
033Art. 468 Abs. 3Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter GewinneDie zuständigen Behörden legen den Prozentsatz, bis zum dem nicht realisierte Gewinne nicht im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der in Artikel 468 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.2015 (60 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0342016 (40 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0352017 (20 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
036Art. 471 Abs. 1Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenAusnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten KernkapitalsAbweichend von Artikel 49 Absatz 1 können zuständige Behörden Instituten erlauben, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2022 Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
037Art. 473 Abs. 1Zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenBerücksichtigung von Änderungen am Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 19Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
038Art. 478 Abs. 2Kreditinstitute und WertpapierfirmenAbzüge von Posten des harten Kernkapitals für latente Steueransprüche, die vor dem 1. Januar 2014 bestandenWenn der alternative Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absatz 2 genannten Bandbreiten)2014 (0 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0392015 (10 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0402016 (20 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0412017 (30 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0422018 (40 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0432019 (50 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0442020 (60 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0452021 (70 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0462022 (80 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0472023 (90 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
048Art. 478 Abs. 3 Buchst. aKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des ErgänzungskapitalsDie zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für a) die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,2014 (20 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0492015 (40 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0502016 (60 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0512017 (80 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
052Art. 478 Abs. 3 Buchst. bKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des ErgänzungskapitalsDie zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für b) die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,2014 (20 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0532015 (40 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0542016 (60 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0552017 (80 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
056Art. 478 Abs. 3 Buchst. cKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des ErgänzungskapitalsDie zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für c) jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,2014 (20 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0572015 (40 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0582016 (60 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0592017 (80 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
060Art. 478 Abs. 3 Buchst. dKreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des ErgänzungskapitalsDie zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für d) jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.2014 (20 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0612015 (40 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0622016 (60 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0632017 (80 % bis 100 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
064Art. 479 Abs. 4Kreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten KernkapitalDie zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.2014 (0 % bis 80 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0652015 (0 % bis 60 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0662016 (0 % bis 40 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0672017 (0 % bis 20 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
068Art. 480 Abs. 3Kreditinstitute und WertpapierfirmenVorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und ErgänzungskapitalDie zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.2014 (0,2 bis 1,0)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0692015 (0,4 bis 1,0)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0702016 (0,6 bis 1,0)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0712017 (0,8 bis 1,0)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
072Art. 481 Abs. 1Kreditinstitute und WertpapierfirmenWenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absatz 3 genannten Bandbreiten)2014 (0 % bis 80 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0732015 (0 % bis 60 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0742016 (0 % bis 40 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0752017 (0 % bis 20 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
076Art. 481 Abs. 5Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie AbzügeFür jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.2014 (0 % bis 80 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0772015 (0 % bis 60 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0782016 (0 % bis 40 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0792017 (0 % bis 20 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
080Art. 486 Abs. 6Kreditinstitute und WertpapierfirmenBeschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des ErgänzungskapitalsFür die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 2 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten)2014 (60 % bis 80 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0812015 (40 % bis 70 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0822016 (20 % bis 60 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0832017 (0 % bis 50 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0842018 (0 % bis 40 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0852019 (0 % bis 30 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0862020 (0 % bis 20 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0872021 (0 % bis 10 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
088Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 3 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten)2014 (60 % bis 80 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0892015 (40 % bis 70 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0902016 (20 % bis 60 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0912017 (0 % bis 50 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0922018 (0 % bis 40 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0932019 (0 % bis 30 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0942020 (0 % bis 20 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0952021 (0 % bis 10 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
096Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 486 Absatz 4 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten)2014 (60 % bis 80 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0972015 (40 % bis 70 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0982016 (20 % bis 60 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
0992017 (0 % bis 50 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
1002018 (0 % bis 40 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
1012019 (0 % bis 30 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
1022020 (0 % bis 20 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
1032021 (0 % bis 10 %)[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
104Art. 495 Abs. 1Kreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-AnsatzesAbweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
105Art. 496 Abs. 1Kreditinstitute und WertpapierfirmenÜbergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte SchuldverschreibungenBis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die in Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind.[Jahr][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld

Teil 3
Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)

Richtlinie 2013/36/EUAdressatAnwendungsbereichBestimmungenBereitzustellende InformationGenutzt? (J/N/Entfällt)FundstellenVerfügbar in EN (J/N)Einzelheiten/Anmerkungen
010Datum der letzten Aktualisierung der Informationen in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer iMitgliedstaaten oder zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenHöchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil)[Wert in %][J/N]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
030Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer iiMitgliedstaaten oder zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenHöchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung, der von den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gebilligt werden kann (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil)[Wert in %][J/N]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
040Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer iiiMitgliedstaaten oder zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenHöchstsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung, auf den der Diskontsatz angewandt werden darf (Prozentsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung)[Wert in %][J/N]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
050Art. 94 Abs. 1 Buchst. lMitgliedstaaten oder zuständige BehördenKreditinstitute und WertpapierfirmenBeschreibung etwaiger Einschränkungen für Art und Ausgestaltung der Instrumente, die für die Zwecke der variablen Vergütung verwendet werden können.[Freitext/Wert][J/N]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld

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Anhang III

Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) 1

010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Anwendungsumfang des SREP
(Art. 108 bis 110 CRD)
Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für den Anwendungsumfang des SREP, insbesondere:
  • Angaben dazu, welche Arten von Instituten in den SREP einbezogen/nicht einbezogen werden, insbesondere falls von dem in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Anwendungsumfang abgewichen wird;
  • umfassender Überblick, wie die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, wenn sie den SREP-Anwendungsumfang und die Häufigkeit der Bewertung verschiedener SREP-Elemente erwägt 2.
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
030Bewertung von SREP-Elementen
(Art. 74 bis 96 CRD)
Beschreibung des Bewertungsansatzes der zuständigen Behörde für einzelne SREP-Elemente (im Sinne der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) - EBA/GL/2014/13), insbesondere:
  • umfassender Überblick über den Bewertungsprozess und die zur Bewertung von SREP-Elementen angewandten Methoden, insbesondere: (1) Analyse des Geschäftsmodells, (2) Bewertung der internen Governance und der institutsweiten Kontrollen, (3) Bewertung der Kapitalrisiken und (4) Bewertung der Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken;
  • umfassender Überblick, wie die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bewertung einzelner SREP-Elemente Rechnung trägt, insbesondere auch wie die Kategorisierung von Instituten angewandt wird 3.
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
040Überprüfung und Bewertung von ICAAP und ILAAP
(Art. 73, 86, 97, 98 und 103 CRD)
Beschreibung des im Rahmen des SREP verfolgten Ansatzes der zuständigen Behörde für das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) und das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process, ILAAP) und insbesondre für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der ICAAP- und ILAAP-Kapital- und Liquiditätsberechnungen im Hinblick auf die Bestimmung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen und quantitativer Liquiditätsanforderungen, einschließlich: 4
  • Überblick über die von der zuständigen Behörde angewandte Methode zur Überprüfung der ICAAP- und ILAAP-Berechnungen der Institute,
  • Informationen über/Verweis auf die Anforderungen der zuständigen Behörde für die Übermittlung von ICAAP- und ILAAP-bezogenen Angaben, insbesondere welche Angaben zu übermitteln sind;
  • Informationen dazu, ob von dem Institut eine unabhängige Überprüfung der ICAAP und der ILAAP verlangt wird.
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
050SREP-Gesamtbewertung und Aufsichtsmaßnahmen
(Art. 102 und 104 CRD)
Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die SREP-Gesamtbewertung (Zusammenfassung) und die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung 5.
Beschreibung, wie die SREP-Ergebnisse mit der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU verbunden werden und nach welchen Kriterien entschieden wird, ob das Institut als "ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend" im Sinne von Artikel 32 der genannten Richtlinie erachtet werden kann. 6
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
1) In den Zeilen 020 bis 040 ist anzugeben, welche Kriterien und Methoden die zuständigen Behörden anwenden, und in Zeile 050, wie sie bei der Gesamtbewertung verfahren. In der zweiten Spalte wird beschrieben, welche Art von Angaben als Erläuterung verlangt werden.

2) Sowohl auf der Ebene des Instituts als auch in Bezug auf dessen Eigenmittel zu erwägender Anwendungsumfang.

Von einer zuständigen Behörde ist zu beschreiben, nach welchem Ansatz die Institute für SREP-Zwecke unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden, wobei zu erläutern ist, wie quantitative und qualitative Kriterien zum Einsatz kommen und wie sich die betreffende Kategorisierung auf die Finanzstabilität und andere übergeordnete Aufsichtsziele auswirkt.

Von einer zuständigen Behörde ist außerdem zu beschreiben, wie die Kategorisierung in die Praxis umgesetzt wird, um bei den SREP-Bewertungen ein Mindestmaß an Überwachung sicherzustellen; dabei ist auch zu beschreiben, wie häufig die einzelnen SREP-Elemente bei den verschiedenen Institutskategorien bewertet werden.

3) Anzugeben sind insbesondere auch Arbeitsinstrumente wie z.B. Vor-Ort-Prüfungen und anderweitige Verfahren, qualitative und quantitative Kriterien sowie statistische Daten, die bei den Bewertungen herangezogen werden. Die Angabe von Links zu etwaigen auf der Website enthaltenen Leitlinien wird empfohlen.

4) Von den zuständigen Behörden ist auch zu erläutern, wie dafür gesorgt wird, dass die Bewertung von ICAAP und ILAAP dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung genügt, der auf Basis der SREP-Kategorien zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit angewandt wird, und wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung aufsichtlicher Erwartungen an die Einhaltung der ICAAP und ILAAP angewandt wird; dabei sind insbesondere etwaige Leitlinien oder Mindestanforderungen zu nennen, die die zuständigen Behörden für ICAAP und ILAAP ausgegeben haben.

5) Ansatz, nach dem die zuständigen Behörden zur SREP-Gesamtbewertung gelangen und diese den Instituten mitteilen. Die Gesamtbewertung der zuständigen Behörden beruht auf einer Überprüfung sämtlicher in den Zeilen 020 bis 040 angegebener Elemente samt aller sonstigen relevanten Informationen über das Institut, die sich die zuständige Behörde beschaffen kann.

6) Die zuständigen Behörden können auch ihre Grundsätze angeben, anhand deren sie über Aufsichtsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 102 und 104 CRD) und Frühinterventionsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD)) entscheiden, wenn ihre Bewertung bei einem Institut Schwächen oder Defizite aufzeigt, die ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden erfordern. Dabei könnten insbesondere auch interne Leitlinien oder sonstige Dokumente veröffentlicht werden, in denen allgemeine Aufsichtspraktiken beschrieben werden. Der Vertraulichkeit halber werden keine Angaben zu Entscheidungen verlangt, die einzelne Institute betreffen.

Außerdem können die zuständigen Behörden angeben, welche Konsequenzen drohen, wenn ein Institut gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstößt oder aufsichtlichen bzw. Frühinterventionsmaßnahmen, die infolge der SREP-Ergebnisse ergriffen werden, keine Folge leistet; beispielsweise können die bestehenden Durchsetzungsverfahren angeführt werden (soweit anwendbar).

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Anhang IV

Aggregierte statistische Daten

Liste der Meldebögen

Teil 1Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde
Teil 2Daten zum Kreditrisiko
Teil 3Daten zum Marktrisiko
Teil 4Daten zum operationellen Risiko
Teil 5Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen
Teil 6Daten zu Ausnahmen

Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang IV

Teil 1
Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde (Jahr XXXX)

Betreffender COREP-MeldebogenDaten
Anzahl und Größe der Kreditinstitute
010Anzahl der Kreditinstitute[Zahlenwert]
020Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (in Mio. EUR) 1[Zahlenwert]
030Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene 1 (in % des BIP) 2[Zahlenwert]
Anzahl und Größe der ausländischen Kreditinstitute 3
040Aus DrittländernAnzahl der Zweigstellen 4[Zahlenwert]
050Vermögenswerte der Zweigstellen insgesamt (in Mio. EUR)[Zahlenwert]
060Anzahl der Tochterunternehmen 5[Zahlenwert]
070Vermögenswerte der Tochterunternehmen insgesamt (in Mio. EUR)[Zahlenwert]
Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute/n
080Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals 6CA1 (Zeile 020 / Zeile 010)[Zahlenwert]
090Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals 7CA1 (Zeile 530 / Zeile 010)[Zahlenwert]
100Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals 8CA1 (Zeile 750 / Zeile 010)[Zahlenwert]
110Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR) 9CA2 (Zeile 010) * 8 %[Zahlenwert]
120Eigenkapitalquote insgesamt (%) 10CA3 (Zeile 050)[Zahlenwert]
Anzahl und Größe der Wertpapierfirmen
130Anzahl der Wertpapierfirmen[Zahlenwert]
140Vermögenswerte insgesamt (in Mio. EUR) 1[Zahlenwert]
150Vermögenswerte insgesamt (in % des BIP)[Zahlenwert]
Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen
160Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals 6CA1 (Zeile 020 / Zeile 010)[Zahlenwert]
170Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals 7CA1 (Zeile 530 / Zeile 010)[Zahlenwert]
180Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals 8CA1 (Zeile 750 / Zeile 010)[Zahlenwert]
190Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR) 9CA2 (Zeile 010) * 8 %[Zahlenwert]
200Eigenkapitalquote insgesamt (%) 10CA3 (Zeile 050)[Zahlenwert]
1) Für die zuständigen nationalen Behörden sind die Vermögenswerte insgesamt die Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (nur Zeilen 020 und 030), während sie für die EZB die Gesamtvermögenswerte bedeutender Institute für den gesamten SSM sind.

2) BIP zu Marktpreisen; vorgeschlagene Quelle - Eurostat/EZB.

3) Ohne EWR.

4) Anzahl der Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR. Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

5) Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 CRR. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.

6) Verhältnis des harten Kernkapitals im Sinne von Artikel 50 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).

7) Verhältnis des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne von Artikel 61 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).

8) Verhältnis des Ergänzungskapitals im Sinne von Artikel 71 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).

9) 8 % des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.

10) Verhältnis der Eigenmittel zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c CRR (in %).

Teil 2
Daten zum Kreditrisiko (Jahr XXXX)

Daten zum KreditrisikoBetreffender COREP-MeldebogenInformation
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken
010Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisikenin % der gesamten Eigenmittelanforderungen 1CA2 (Zeile 040 / Zeile 010)[Zahlenwert]
020Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzenin % der Gesamtzahl der Kreditinstitute 2Standardansatz (SA)[Zahlenwert]
030IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden[Zahlenwert]
040IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden[Zahlenwert]
050in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für KreditrisikenSACA2 (Zeile 050 / Zeile 040)[Zahlenwert]
060IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werdenCR IRB, Basis-IRB (Zeile 010, Spalte 260) / CA2 (Zeile 040)[Zahlenwert]
070IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werdenCR IRB, Fortgeschrittener IRB (Zeile 010, Spalte 260) / CA2 (Zeile 040)[Zahlenwert]
080Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach IRB-Risikopositionsklassenin % des gesamten IRB-risikogewichteten PositionsbetragsIRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werdenCA2 (Zeile 250 / Zeile 240)[Zahlenwert]
090
Staaten und Zentralbanken
CA2 (Zeile 260 / Zeile 240)[Zahlenwert]
100
Institute
CA2 (Zeile 270 / Zeile 240)[Zahlenwert]
110
Unternehmen - KMU
CA2 (Zeile 280 / Zeile 240)[Zahlenwert]
120
Unternehmen - Spezialfinanzierungen
CA2 (Zeile 290 / Zeile 240)[Zahlenwert]
130
Unternehmen - Sonstige
CA2 (Zeile 300 / Zeile 240)[Zahlenwert]
140IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werdenCA2 (Zeile 310 / Zeile 240)[Zahlenwert]
150
Staaten und Zentralbanken
CA2 (Zeile 320 / Zeile 240)[Zahlenwert]
160InstituteCA2 (Zeile 330 / Zeile 240)[Zahlenwert]
170
Unternehmen - KMU
CA2 (Zeile 340 / Zeile 240)[Zahlenwert]
180
Unternehmen - Spezialfinanzierungen
CA2 (Zeile 350 / Zeile 240)[Zahlenwert]
190
Unternehmen - Sonstige
CA2 (Zeile 360 / Zeile 240)[Zahlenwert]
200
Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, KMU
CA2 (Zeile 370 / Zeile 240)[Zahlenwert]
210
Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, keine KMU
CA2 (Zeile 380 / Zeile 240)[Zahlenwert]
220
Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend
CA2 (Zeile 390 / Zeile 240)[Zahlenwert]
230
Mengengeschäft - sonstige KMU
CA2 (Zeile 400 / Zeile 240)[Zahlenwert]
240
Mengengeschäft - Sonstige, keine KMU
CA2 (Zeile 410 / Zeile 240)[Zahlenwert]
250Eigenkapital nach IRBCA2 (Zeile 420 / Zeile 240)[Zahlenwert]
260Verbriefungspositionen nach IRBCA2 (Zeile 430 / Zeile 240)[Zahlenwert]
270Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sindCA2 (Zeile 450 / Zeile 240)[Zahlenwert]
Daten zum KreditrisikoBetreffender COREP-MeldebogenInformation
280Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken
290Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach SA-Risikopositionsklassen*in % des gesamten SA-risikogewichteten PositionsbetragsStaaten und ZentralbankenCA2 (Zeile 070 / Zeile 050)[Zahlenwert]
300Regionale und lokale GebietskörperschaftenCA2 (Zeile 080 / Zeile 050)[Zahlenwert]
310Öffentliche StellenCA2 (Zeile 090 / Zeile 050)[Zahlenwert]
320Multilaterale EntwicklungsbankenCA2 (Zeile 100 / Zeile 050)[Zahlenwert]
330Internationale OrganisationenCA2 (Zeile 110 / Zeile 050)[Zahlenwert]
340InstituteCA2 (Zeile 120 / Zeile 050)[Zahlenwert]
350UnternehmenCA2 (Zeile 130 / Zeile 050)[Zahlenwert]
360MengengeschäftCA2 (Zeile 140 / Zeile 050)[Zahlenwert]
370Durch Immobilien besichertCA2 (Zeile 150 / Zeile 050)[Zahlenwert]
380Ausgefallene PositionenCA2 (Zeile 160 / Zeile 050)[Zahlenwert]
390Mit besonders hohem Risiko verbundene PositionenCA2 (Zeile 170 / Zeile 050)[Zahlenwert]
400Gedeckte SchuldverschreibungenCA2 (Zeile 180 / Zeile 050)[Zahlenwert]
410Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger BonitätsbeurteilungCA2 (Zeile 190 / Zeile 050)[Zahlenwert]
420Organismen für gemeinsame AnlagenCA2 (Zeile 200 / Zeile 050)[Zahlenwert]
430AktienCA2 (Zeile 210 / Zeile 050)[Zahlenwert]
440Sonstige PositionenCA2 (Zeile 211 / Zeile 050)[Zahlenwert]
450Verbriefungspositionen nach dem SACA2 (Zeile 220 / Zeile 050)[Zahlenwert]
460Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Verfahren zur Kreditrisikominderungin % der Gesamtzahl der Kreditinstitute 3Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten[Zahlenwert]
470Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten[Zahlenwert]
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken
480Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisikenin % der gesamten Eigenmittelanforderungen 4CA2 (Zeile 040 / Zeile 010)[Zahlenwert]
490Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzenin % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen 2SA[Zahlenwert]
500IRB[Zahlenwert]
510in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken 5SACA2 (Zeile 050 / Zeile 040)[Zahlenwert]
520IRBCA2 (Zeile 240 / Zeile 040)[Zahlenwert]
Zusatzinformationen zu Verbriefungen (in Mio. EUR)Betreffender COREP-MeldebogenInformation
Kreditinstitute: Originator
530Gesamtbetrag der in der Bilanz ausgewiesenen und der außerbilanziellen VerbriefungspositionenCR SEC SA (Zeile 030, Spalte 010) + CR SEC IRB (Zeile 030, Spalte 010)[Zahlenwert]
540Gesamtbetrag der einbehaltenen, in der Bilanz ausgewiesenen und außerbilanziellen Verbriefungspositionen (Verbriefungspositionen - ursprüngliche Risikopositionen vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren)CR SEC SA (Zeile 030, Spalte 050) + CR SEC IRB (Zeile 030, Spalte 050)[Zahlenwert]
Risikopositionen und Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind (in Mio. EUR) 6Betreffender COREP-MeldebogenInformation
550Mit Wohnimmobilien als SicherheitSumme der durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen 7CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 050)[Zahlenwert]
560Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen 8CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 010)[Zahlenwert]
570
davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien 9
CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 020)[Zahlenwert]
580Summe der Verluste insgesamt 10CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 030)[Zahlenwert]
590
davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien 9
CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 040)[Zahlenwert]
600Mit Gewerbeimmobilien als SicherheitSumme der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen 7CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 050)[Zahlenwert]
610Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen 8CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 010)[Zahlenwert]
620
davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien 9
CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 020)[Zahlenwert]
630Summe der Verluste insgesamt 10CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 030)[Zahlenwert]
640
davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien 9
CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 040)[Zahlenwert]
1) Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.

2) Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher auf mehr als 100 % summieren.

3) Für den seltenen Fall, dass ein Institut mehrere Ansätze verwendet, ist dieses Institut bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren.

4) Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.

5) Prozentualer Anteil der nach dem SA bzw. dem IRB-Ansatz berechneten Eigenmittelanforderungen an den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f festgelegten Gesamteigenmittelanforderungen für Kreditrisiken.

6) Die geschätzten Verluste sind zum Meldestichtag auszuweisen.

7) Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben c bzw. f CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76; nur für den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig besichert gilt.

8) Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a bzw. d CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76.

9) Wenn der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

10) Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben b bzw. e CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76.

Teil 3
Daten zum Marktrisiko 1 (Jahr XXXX)

Daten zum MarktrisikoBetreffender COREP-MeldebogenInformation
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken
010Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Marktrisikenin % der gesamten Eigenmittelanforderungen 2CA2 (Zeile 520) / (Zeile 010)[Zahlenwert]
020Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzenin % der Gesamtzahl der Kreditinstitute 3Standardansatz[Zahlenwert]
030Interne Modelle[Zahlenwert]
040in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für MarktrisikenStandardansatzCA2 (Zeile 530) / (Zeile 520)[Zahlenwert]
050Interne ModelleCA2 (Zeile 580) / (Zeile 520)[Zahlenwert]
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken
060Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Marktrisikenin % der gesamten Eigenmittelanforderungen 2CA2 (Zeile 520) / (Zeile 010)[Zahlenwert]
070Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzenin % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen 3Standardansatz[Zahlenwert]
080Interne Modelle[Zahlenwert]
090in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für MarktrisikenStandardansatzCA2 (Zeile 530) / (Zeile 520)[Zahlenwert]
100Interne ModelleCA2 (Zeile 580) / (Zeile 520)[Zahlenwert]
1) Dieser Meldebogen muss Angaben zu allen Instituten und nicht nur solchen mit Marktrisikopositionen enthalten.

2) Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii CRR zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR (in %).

3) Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da Unternehmen mit kleinem Handelsportfolio nicht zur Bestimmung des Marktrisikos verpflichtet sind.

Teil 4
Daten zum operationellen Risiko (Jahr XXXX)

Daten zum operationellen RisikoBetreffender COREP-MeldebogenInformation
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken
010Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risikenin % der gesamten Eigenmittelanforderungen 1CA2 (Zeile 590) / (Zeile 010)[Zahlenwert]
020Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzenin % der Gesamtzahl der Kreditinstitute 2Basisindikatoransatz (BIA)[Zahlenwert]
030Standardansatz (TSA)/ Alternativer Standardansatz (ASA)[Zahlenwert]
040Fortgeschrittener Messansatz (AMA)[Zahlenwert]
050in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle RisikenBIACA2 (Zeile 600) / (Zeile 590)[Zahlenwert]
060TSA/ASACA2 (Zeile 610) / (Zeile 590)[Zahlenwert]
070AMACA2 (Zeile 620) / (Zeile 590)[Zahlenwert]
Kreditinstitute: Verluste aufgrund operationeller Risiken
080Kreditinstitute: Bruttoverluste insgesamtBruttoverluste insgesamt (in % des gesamten Bruttoertrags) 3OPR Details (Zeile 920, Spalte 080) / OPR ((Summe (Zeile 010 bis Zeile 130), Spalte 030)[Zahlenwert]
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken
090Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risikenin % der gesamten Eigenmittelanforderungen 1CA2 (Zeile 590) / (Zeile 010)[Zahlenwert]
100Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzenin % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen 2BIA[Zahlenwert]
110TSA/ASA[Zahlenwert]
120AMA[Zahlenwert]
130in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle RisikenBIACA2 (Zeile 600) / (Zeile 590)[Zahlenwert]
140TSA/ASACA2 (Zeile 610) / (Zeile 590)[Zahlenwert]
150AMACA2 (Zeile 620) / (Zeile 590)[Zahlenwert]
Wertpapierfirmen: Verluste aufgrund operationeller Risiken
160Wertpapierfirmen: Bruttoverluste insgesamtBruttoverluste insgesamt in % des gesamten Bruttoertrags 3OPR Details (Zeile 920, Spalte 080) / OPR ((Summe (Zeile 010 bis Zeile 130), Spalte 030)[Zahlenwert]
1) Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für operationelle Risiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 CRR zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR (in %).

2) Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da nicht alle Wertpapierfirmen zur Zählung von Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken verpflichtet sind.

3) Nur bezogen auf Unternehmen, die den AMA oder den TSA/ASA anwenden; Verhältnis des Gesamtverlustbetrags für alle Geschäftsbereiche zur Summe des relevanten Indikators für nach dem TSA/ASA und dem AMA bewertete Banktätigkeiten im letzten Jahr (in %).

Teil 5
Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen 1 (Jahr XXXX)

AufsichtsmaßnahmenInformation
Kreditinstitute
010Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe aAnzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU:[Zahlenwert]
011in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a][Zahlenwert]
012in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b][Zahlenwert]
013in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c][Zahlenwert]
014in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d][Zahlenwert]
015in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e][Zahlenwert]
016in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104Absatz 1 Buchstabe f][Zahlenwert]
017in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g][Zahlenwert]
018in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h][Zahlenwert]
019in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i][Zahlenwert]
020in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j][Zahlenwert]
021in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k][Zahlenwert]
022in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l][Zahlenwert]
023Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen[Zahlenwert]
024Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU:[Zahlenwert]
025
in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]
[Zahlenwert]
026
in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]
[Zahlenwert]
027
in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]
[Zahlenwert]
028
in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]
[Zahlenwert]
029
in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]
[Zahlenwert]
030
in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]
[Zahlenwert]
031
in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]
[Zahlenwert]
032
in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]
[Zahlenwert]
033
in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]
[Zahlenwert]
034
in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]
[Zahlenwert]
035
in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]
[Zahlenwert]
036
in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]
[Zahlenwert]
037
Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen
[Zahlenwert]
AufsichtsmaßnahmenInformation
Wertpapierfirmen
037Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe aAnzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU:[Zahlenwert]
038
in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]
[Zahlenwert]
039
in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]
[Zahlenwert]
040
in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]
[Zahlenwert]
041
in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]
[Zahlenwert]
042
in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]
[Zahlenwert]
043
in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]
[Zahlenwert]
044
in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]
[Zahlenwert]
045
in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]
[Zahlenwert]
046
in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]
[Zahlenwert]
047
in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]
[Zahlenwert]
048
in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]
[Zahlenwert]
049
in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]
[Zahlenwert]
050
Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen
[Zahlenwert]
051Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU:[Zahlenwert]
052
in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]
[Zahlenwert]
053
in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]
[Zahlenwert]
054
in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]
[Zahlenwert]
055
in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]
[Zahlenwert]
056
in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]
[Zahlenwert]
057
in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]
[Zahlenwert]
058
in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]
[Zahlenwert]
059
in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]
[Zahlenwert]
060
in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]
[Zahlenwert]
061
in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]
[Zahlenwert]
062
in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]
[Zahlenwert]
063
in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]
[Zahlenwert]
064
Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen
[Zahlenwert]
Sanktionen 2Information
Kreditinstitute
065Sanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen)Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU[Zahlenwert]
066
betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a]
[Zahlenwert]
067
betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b]
[Zahlenwert]
068
betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e]
[Zahlenwert]
069
betreffend die Aussetzung der Stimmrechte der Anteilseigner [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f]
[Zahlenwert]
070Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen[Freitext]
071Sanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)Anzahl der Sanktionen nach Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU[Zahlenwert]
072
betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a]
[Zahlenwert]
073
betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b]
[Zahlenwert]
074
betreffend den Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c]
[Zahlenwert]
075
betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Kreditinstituten Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d]
[Zahlenwert]
076
betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g]
[Zahlenwert]
077Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen[Freitext]
Wertpapierfirmen
078Sanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen)Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU[Zahlenwert]
079
betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a]
[Zahlenwert]
080
betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b]
[Zahlenwert]
081
betreffend juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e]
[Zahlenwert]
082
betreffend die Aussetzung der Stimmrechte der Anteilseigner [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f]
[Zahlenwert]
083Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen[Zahlenwert]
084Sanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU[Zahlenwert]
085
betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a]
[Zahlenwert]
086
betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b]
[Zahlenwert][Zahlenwert]
087
betreffend den Entzug der Zulassung einer Wertpapierfirma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c]
[Zahlenwert]
088
betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d]
[Zahlenwert]
089
betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g]
[Zahlenwert]
090Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen[Freitext]
Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

1) Grundlage für die Angaben ist das Datum des Beschlusses.

Aufgrund von Abweichungen zwischen den nationalen Regulierungsvorschriften sowie Aufsichtspraktiken und -ansätzen der zuständigen Behörden lassen die in dieser Tabelle enthaltenen Daten unter Umständen keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen Rechtsräumen zu. Schlussfolgerungen, die ohne Rücksicht auf diese Abweichungen gezogen werden, könnten daher irreführend sein.

2) Von zuständigen Behörden verhängte Sanktionen. Die zuständigen Behörden geben alle Sanktionen an, gegen die in ihrem Rechtsraum bis zum Meldestichtag keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, in denen Sanktionen auch dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Rechtsmittel dagegen eingelegt wurden, geben die betreffenden Sanktionen ebenfalls an, es sei denn, der Rechtsbehelf hat zur Aufhebung der betreffenden Sanktion geführt.

Teil 6
Daten zu Ausnahmen 1 (Jahr XXXX)

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 7 Absätze 1 und 2
(Ausnahmen für Tochterunternehmen) 2
Artikel 7 Absatz 3
(Ausnahmen für Mutterinstitute)
010Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen[Zahlenwert][Zahlenwert]
011Anzahl der gewährten Ausnahmen für Mutterinstitute, die Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen haltenN/A[Zahlenwert]
012Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR)N/A[Zahlenwert]
013Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %)N/A[Zahlenwert]
014Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %)N/A[Zahlenwert]
Ermächtigung von Mutterinstituten, Tochterunternehmen in ihre Berechnung der in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen einzubeziehen
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Artikel 9 Absatz 1
(Konsolidierung auf Einzelbasis)
015Gesamtzahl der erteilten Ermächtigungen[Zahlenwert]
016Anzahl der Mutterinstituten erteilten Ermächtigungen zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in Drittländern in die Berechnung ihrer Anforderungen[Zahlenwert]
017Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR)[Zahlenwert]
018Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %)[Zahlenwert]
019Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %)[Zahlenwert]
Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Artikel 8
(Liquiditätsausnahmen für Tochterunternehmen)
020Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen[Zahlenwert]
021Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 2 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen sind[Zahlenwert]
022Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 1 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind[Zahlenwert]
023Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 3 gewährten Ausnahmen, wobei die Institute Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind[Zahlenwert]
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Artikel 10
(Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind)
024Zahl der gewährten Ausnahmen[Zahlenwert]
025Anzahl der Ausnahmen, die Kreditinstituten gewährt wurden, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind[Zahlenwert]
026Anzahl der Ausnahmen, die Zentralorganisationen gewährt wurden[Zahlenwert]
1) Bei ihren Angaben zur Ausnahmepraxis legen die zuständigen Behörden die Gesamtzahl der von der zuständigen Behörde gewährten Ausnahmeregelungen zugrunde, die noch wirksam bzw. in Kraft sind. Die Angaben sind auf die Unternehmen zu beschränken, denen eine Ausnahme gewährt wurde. Sind die entsprechenden Informationen nicht verfügbar, d. h. sind die Angaben nicht Bestandteil der regelmäßigen Meldungen, so ist "N/A" anzugeben.

2) Die Zahl der Ausnahmen wird anhand der Zahl der Institute ermittelt, denen eine Ausnahme gewährt wurde.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE