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Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der "Sicherheit in Eisenbahntunneln" im Eisenbahnsystem der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 394, ber. 2016 L 153 S. 28;
VO (EU) 2016/912 - ABl. Nr. L 153 vom 10.06.2016 S. 28 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/776 - ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 108 Inkrafttreten Gültig Art. 9;
VO (EU) 2024/191 - ABl. L 2024/191 vom 09.01.2024 Inkrafttreten)
Neufassung - Ersetzt Entsch. 2008/163/EG - Inkrafttreten/Gültig Ausnahmen
Ergänzende Informationen |
Liste der TSI |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gewährleistet die Europäische Eisenbahnagentur ("die Agentur"), dass die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) an den technischen Fortschritt, die Marktentwicklungen und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, und schlägt der Kommission etwaige Änderungen an den TSI vor, die sie für notwendig erachtet.
(2) Mit dem Beschluss K(2010) 2576 vom 29. April 2010 erteilte die Kommission der Agentur ein Mandat zur Ausarbeitung und Überprüfung der TSI im Hinblick auf die Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union. Im Rahmen dieses Mandats wurde die Agentur mit einer entsprechenden Ausweitung des Anwendungsbereichs der TSI "Sicherheit in Eisenbahntunneln" beauftragt.
(3) Am 21. Dezember 2012 legte die Agentur eine Empfehlung zu der geänderten TSI "Sicherheit in Eisenbahntunneln" vor.
(4) Um mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten und Modernisierungsanreize zu schaffen, sollten innovative Lösungen gefördert und Anwendungen solcher Lösungen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Wird eine innovative Lösung vorgeschlagen, so sollte der Hersteller oder sein Bevollmächtigter angeben, inwieweit von dem betreffenden Abschnitt dieser TSI abgewichen bzw. der betreffende Abschnitt ergänzt wird, und die innovative Lösung sollte von der Kommission geprüft werden. Fällt diese Prüfung positiv aus, sollte die Agentur die geeigneten funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen für die innovative Lösung festlegen und die entsprechenden Bewertungsmethoden erarbeiten.
(5) Nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die für die Sonderfälle anzuwendenden technischen Vorschriften sowie die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren notifizieren und die für die Durchführung dieser Verfahren verantwortlichen Stellen nennen.
(6) Der Betrieb von Fahrzeugen wird derzeit durch bestehende nationale, bilaterale, multilaterale oder internationale Übereinkünfte geregelt. Diese Übereinkünfte sollten den aktuellen und künftigen Fortschritten auf dem Gebiet der Interoperabilität nicht im Wege stehen. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission solche Übereinkünfte notifizieren.
(7) Diese Verordnung sollte für Tunnel unabhängig von ihrem Verkehrsaufkommen gelten.
(8) In einigen Mitgliedstaaten bestehen bereits Sicherheitsvorschriften, die ein höheres Sicherheitsniveau als in dieser TSI gefordert vorschreiben. Diese Verordnung sollte es den Mitgliedstaaten erlauben, Vorschriften dieser Art, die nur die Teilsysteme "Infrastruktur", "Energie" und "Betrieb" betreffen, aufrechtzuerhalten. Geltende Vorschriften dieser Art sind als nationale Sicherheitsvorschriften im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu betrachten. Außerdem sorgen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie dafür, dass die Eisenbahnsicherheit allgemein aufrechterhalten und, soweit nach vernünftigem Ermessen durchführbar, kontinuierlich verbessert wird, wobei die Entwicklung des EU-Rechts sowie der technische und wissenschaftliche Fortschritt berücksichtigt werden und die Verhütung schwerer Unfälle Vorrang erhält. Allerdings sollten für das Rollmaterial keine zusätzlichen Maßnahmen vorgeschrieben werden.
(9) Die Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Rettungsdienste ist Sache der Mitgliedstaaten. Der Zugang zu den unter diese Verordnung fallenden Tunneln bei Rettungseinsätzen sollte von den Mitgliedstaaten in Abstimmung mit den Rettungsdiensten geregelt werden. Es ist wichtig, im Bereich der Rettung Maßnahmen zu bestimmen, die auf der Annahme gründen, dass die bei einem Tunnelunfall eingesetzten Rettungsdienste in erster Linie Leben und keine materiellen Werte wie Fahrzeuge oder Bauwerke schützen sollen.
(10) Die Entscheidung 2008/163/EG der Kommission 4 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich "Sicherheit in Eisenbahntunneln" sollte hiermit aufgehoben werden.
(11) Zur Vermeidung zusätzlicher Kosten und Verwaltungslasten sollte die Entscheidung 2008/163/EG auch nach ihrer Aufhebung weiterhin für die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/57/EG genannten Teilsysteme und Vorhaben gelten.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang aufgeführte technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) bezüglich der "Sicherheit in Eisenbahntunneln" im Eisenbahnsystem der Europäischen Union wird angenommen.
Die TSI gilt für die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 genannten Teilsysteme "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung", "Infrastruktur", "Energie", "Betrieb" und "Fahrzeuge".
Die Anwendung der TSI auf diese Teilsysteme erfolgt gemäß Abschnitt 7 des Anhangs.
Der technische und geografische Anwendungsbereich dieser Verordnung wird in den Abschnitten 1.1 und 1.2 des Anhangs festgelegt.
(1) In Bezug auf die in Abschnitt 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Abschnitt 7.3 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der die Inbetriebnahmegenehmigung der ortsfesten Teilsysteme erteilt oder der Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung
(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Arten von Vereinbarungen:
(2) Die Vereinbarungen, die bereits aufgrund der Entscheidungen 2006/920/EG 5 und 2008/231/EG 6 der Kommission bzw. der Beschlüsse 2011/314/EU 7 und 2012/757/EU 8 der Kommission notifiziert wurden, sind nicht erneut zu notifizieren.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über künftige Vereinbarungen oder Änderungen der bestehenden und bereits notifizierten Vereinbarungen unverzüglich in Kenntnis.
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aufstellung der Vorhaben, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden und sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden.
(1) Die Anpassung an den technischen Fortschritt kann innovative Lösungen erfordern, die nicht den Spezifikationen im Anhang entsprechen und/oder bei denen die im Anhang aufgeführten Bewertungsmethoden nicht angewendet werden können. In diesem Fall können für diese innovativen Lösungen neue Spezifikationen und/oder neue Bewertungsmethoden gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 entwickelt werden.
(2) Innovative Lösungen können sich auf die in Artikel 2 genannten Teilsysteme, ihre Bestandteile und ihre Interoperabilitätskomponenten beziehen.
(3) Wird eine innovative Lösung vorgeschlagen, so gibt der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter an, inwieweit diese Lösung von den Bestimmungen der einschlägigen TSI abweicht oder diese ergänzt, und legt die Abweichungen der Kommission zur Prüfung vor. Die Kommission kann die Agentur auffordern, eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung abzugeben.
(4) Die Kommission gibt eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung ab. Bei einer positiven Stellungnahme werden die geeigneten funktionalen Spezifikationen, die Schnittstellenspezifikationen und die Bewertungsmethode, die in die entsprechenden TSI aufgenommen werden müssen, um diese innovative Lösung zu ermöglichen, erarbeitet und anschließend in die entsprechenden TSI im Rahmen der Überarbeitung gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgenommen. Bei einer negativen Stellungnahme kann die vorgeschlagene innovative Lösung nicht angewendet werden.
(5) Bis zur Überarbeitung der TSI gilt eine positive Stellungnahme der Kommission als annehmbarer Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 und kann zur Bewertung des Teilsystems herangezogen werden.
Die Entscheidung 2008/163/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. November 2014
2) Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung), ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 1.
3) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44).
4) Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember2007über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich Sicherheit in Eisenbahntunneln im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. Nr. L 64 vom 07.03.2008 S. 1).
5) Entscheidung 2006/920/EG der Kommission vom 11. August 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. Nr. L 359 vom 18.12.2006 S. 1).
6) Entscheidung 2008/231/EG der Kommission vom 1. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Betrieb des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2002/734/EG der Kommission (ABl. Nr. L 84 vom 26.03.2008 S. 1).
7) Beschluss 2011/314/EU der Kommission vom 12. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. Nr. L 144 vom 31.05.2011 S. 1).
8) Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. Nr. L 345 vom 15.12.2012 S. 1).
9) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44).
Anhang 19 24 |
1. Einleitung
1.1. Technischer Anwendungsbereich 19
1.1.1. Tunnelspezifischer Anwendungsbereich 19 19a
1.1.2. Fahrzeugspezifischer Anwendungsbereich
1.1.3. Betriebsspezifischer Anwendungsbereich
Diese TSI gilt für alle Fahrzeugeinheiten, die in den in Abschnitt 1.1.1 beschriebenen Tunneln verkehren.
1.1.3.1. Betrieb von Güterzügen 19
Entsprechen die einzelnen Fahrzeuge eines Güterzuges oder eines mit Gefahrgütern beladenen Zuges gemäß Abschnitt 2.4 den für sie geltenden strukturellen TSI (LOC&PAS, SRT, NOI, CCS, WAG) und erfüllen die mit Gefahrgütern beladenen Wagen die Anforderungen in Anhang II der Richtlinie 2008/68/EG, so darf der betreffende gemäß den Anforderungen der TSI OPE betriebene Güterzug oder mit Gefahrgütern beladene Zug sämtliche Tunnel des Netzes des Eisenbahnsystems der Union befahren.
1.1.4.1 In dieser TSI behandelte Risiken 19
1.1.4.2. In dieser TSI nicht behandelte Risiken 19
(1) Arbeitsschutz und -sicherheit des Personals, das an der Instandhaltung der ortsfesten Anlagen in Tunneln beteiligt ist.
(2) Finanzielle Verluste aufgrund von Schäden an Bauwerken und Zügen und infolgedessen Verluste, die sich aus der Sperrung des Tunnels während der Reparaturarbeiten ergeben.
(3) Unbefugtes Betreten des Tunnels über die Tunnelportale.
(4) Terrorismus als mutwillige und vorsätzliche Handlung, deren Ziele mutwillige Zerstörung, Körperverletzung und der Verlust von Menschenleben sind.
(5) Risiken für Menschen in der Umgebung von Tunneln, für die sich ein Versagen der Konstruktion katastrophal auswirken könnte.
1.2. Geografischer Anwendungsbereich 19
Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des Eisenbahnsystems der Union wie in Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 beschrieben und mit Ausnahme der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fälle.
2. Definition des Teilbereichs/Anwendungsbereichs
2.1. Allgemeines
2.2. Risikoszenarien
2.2.1."Heiße" Ereignisse: Brand, Explosionen mit Brandfolge, Freisetzung von giftigem Rauch oder Gasen 19
Der Brand wird entweder durch fahrzeugseitige Brandmelder oder mitfahrende Personen erkannt. Dem Triebfahrzeugführer wird ein Problem gemeldet, entweder als automatische Brandmeldung oder als generelles Problem über den Fahrgastalarm durch Fahrgäste.
Der Triebfahrzeugführer ist unterwiesen, abhängig von den örtlichen Umständen angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Zur Verhinderung einer Rauchausbreitung wird das Lüftungssystem ausgeschaltet. In Fahrzeugen der Kategorie B begeben sich die Reisenden aus dem betroffenen Bereich in einen nicht betroffenen Bereich des Zuges, wo sie vor Brand und Rauch geschützt sind.
Wenn möglich, verlässt der Zug den Tunnel. Die Reisenden werden unter Anweisung des Zugpersonals oder durch Selbstrettung in einen sicheren Bereich im Freien evakuiert.
Gegebenenfalls hält der Zug an einem Evakuierungs- und Rettungspunkt innerhalb des Tunnels. Die Reisenden werden in einen sicheren Bereich evakuiert, entweder unter Anweisung des Zugpersonals oder durch Selbstrettung.
Kann der Brand mit einer Feuerlöschanlage gelöscht werden, so wird das Ereignis zu einem "kalten" Ereignis.
Entsteht der Brand im Tunnel oder in einem Technikraum, so ist der Triebfahrzeugführer unterwiesen, abhängig von den örtlichen Umständen angemessene Maßnahmen im Einklang mit den im Notfallplan beschriebenen tunnelspezifischen Vorfällen zu ergreifen.
2.2.2."Kalte" Ereignisse: Kollision, Entgleisung
2.2.4. Ausnahmen
Die nicht behandelten Szenarien sind in Abschnitt 1.1.4 aufgeführt.
2.3. Die Rollen der Notfalldienste 19
(1) Bei "heißen" Ereignissen:
(2) Bei "kalten" Ereignissen:
2.4. Begriffsbestimmungen 19 19a
Im Sinne dieser TSI gelten folgende Begriffsbestimmungen:
3. Grundlegende Anforderungen 19 19a
3.1. Teilsysteme "Infrastruktur" und "Energie" 19
(1) Vergleich mit einem Bezugssystem,
(2) explizite Risikoabschätzung und -evaluierung.
Element des Teilsystems "Infrastruktur" | Abschnitt | Sicherheit | Zuverlässigkeit und Betriebs- bereitschaft | Arbeits- schutz | Umwelt- schutz | Technische Kompa- tibilität | Zugänglich- keit |
Schutz vor unbefugtem Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen | 4.2.1.1. | 2.1.1 | |||||
Brandwiderstand des Tunnelbauwerks | 4.2.1.2. | 1.1.4 2.1.1 | |||||
Brandverhalten der Baumaterialien | 4.2.1.3. | 1.1.4 2.1.1 | 1.3.2 | 1.4.2 | |||
Branddetektion | 4.2.1.4. | 1.1.4 2.1.1 | |||||
Evakuierungseinrichtungen | 4.2.1.5. | 1.1.5 2.1.1 | |||||
Fluchtwege | 4.2.1.6. | 2.1.1 | |||||
Evakuierungs- und Rettungspunkte | 4.2.1.7 ausgenommen b) | 2.1.1 | |||||
Evakuierungs- und Rettungspunkte | 4.2.1.7 Buchstabe b | 1.5 | |||||
Notfallkommunikation | 4.2.1.8. | 2.1.1 | |||||
Stromversorgung für Notfalldienste | 4.2.1.9 | 2.1.1 | |||||
Zuverlässigkeit der elektrischen Systeme | 4.2.1.10 | 2.1.1 | |||||
Unterteilung der Fahrleitung | 4.2.2.1. | 2.2.1 | |||||
Erdung der Fahrleitung | 4.2.2.2. | 2.2.1 |
3.2. Teilsystem "Fahrzeuge" 19
a) Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten die Parameter in Abschnitt 4.2.3.
Element des Teilsystems "Fahrzeuge" | Abschnitt | Sicherheit | Zuverlässigkeit und Betriebs- bereitschaft | Arbeits- schutz | Umwelt- schutz | Technische Kompa- tibilität | Zugänglich- keit |
Brandverhütungsmaßnahmen | 4.2.3.1 | 1.1.4 2.4.1 | 1.3.2 | 1.4.2 | |||
Maßnahmen zur Entdeckung/Bekämpfung von Bränden | 4.2.3.2 | 1.1.4 2.4.1 | |||||
Anforderungen in Bezug auf Notfälle | 4.2.3.3 | 2.4.1 | 2.4.2 | 1.5 2.4.3 | |||
Anforderungen in Bezug auf die Evakuierung | 4.2.3.4 |
2.4.1 |
4. Eigenschaften des Teilsystems
4.2. Funktionale und technische Spezifikationen der Teilsysteme
Ausgehend von den grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 gelten für die genannten Teilsysteme hinsichtlich der Tunnelsicherheit die folgenden funktionalen und technischen Spezifikationen:
4.2.1. Telesystem "Infrastruktur"
4.2.1.1. Schutz vor unbefugtem Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel.
4.2.1.2 Brandwiderstand des Tunnelbauwerks 19
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel.
4.2.1.3. Brandverhalten der Baumaterialien 19
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel.
(1) Das Material für das Tunneltragwerk muss die Anforderungen der Klassifizierung A2 erfüllen.
(2) Nicht tragende Verkleidungen und sonstige Ausrüstung müssen die Anforderungen der Klassifizierung B erfüllen.
(3) Kabel, die Feuer ausgesetzt sein könnten, müssen folgende Merkmale aufweisen: schwere Entflammbarkeit, niedrige Brandausbreitung, geringe Toxizität und geringe Rauchdichte. Dies gilt als erfüllt, wenn die Kabel mindestens den Anforderungen der Klassifizierungen B2ca, s1a und a1 entsprechen.
Wenn es sich um eine niedrigere Klassifizierung als Klassifizierung B2ca, s1a, a1 handelt, kann die Kabelklassifizierung vom Infrastrukturbetreiber nach einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der Merkmale des Tunnels und der beabsichtigten Betriebsart bestimmt werden. Hinweis zur Vermeidung von Missverständnissen: Im gleichen Tunnel dürfen in verschiedenen Anlagen unterschiedliche Kabelklassifizierungen verwendet werden, sofern die Anforderungen dieses Absatzes erfüllt werden.
4.2.1.4. Branddetektion in Technikräumen 19
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
4.2.1.5. Evakuierungseinrichtungen
4.2.1.5.1 Sicherer Bereich
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
4.2.1.5.2 Zugang zum sicheren Bereich 19
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
(1) Horizontale und/oder vertikale Notausgänge ins Freie. Solche Notausgänge müssen mindestens alle 1.000 m vorhanden sein.
(2) Querschläge zwischen benachbarten separaten Tunnelröhren, die es ermöglichen, die angrenzende Tunnelröhre als sicheren Bereich zu verwenden. Querschläge müssen mindestens alle 500 m vorhanden sein.
4.2.1.5.3 Kommunikationseinrichtungen in sicheren Bereichen
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
Die Kommunikation zwischen unterirdischen sicheren Bereichen und der Betriebszentrale des Infrastrukturbetreibers ist entweder per Mobiltelefon oder per fixer Leitung zu gewährleisten.
4.2.1.5.4 Notfallbeleuchtung 19
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 0,5 km.
(1) In eingleisigen Röhren: auf der Seite des Fluchtwegs.
(2) In mehrgleisigen Tunnelröhren: auf beiden Seiten der Röhre.
(3) Position der Leuchten:
(4) Die Beleuchtungsstärke muss in der horizontalen Ebene auf Höhe des Fluchtwegs mindestens 1 Lux betragen.
(1) manuell im Innern des Tunnels in Abständen von 250 m;
(2) ferngesteuert durch den Tunnelbetreiber.
4.2.1.5.5 Fluchtwegkennzeichnung
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel.
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 0,5 km.
(1) Die Breite des Fluchtwegs muss mindestens 0,8 m betragen.
(2) Die lichte Höhe über dem Fluchtweg muss mindestens 2,2 5 m betragen.
(3) Die Höhe des Fluchtwegs muss auf Höhe der Schienenunterkante oder darüber liegen.
(4) Örtliche Einengungen durch Hindernisse im Fluchtwegbereich sind zu vermeiden. Eine Mindestbreite von 0,7 m darf auch im Bereich von Hindernissen nicht unterschritten werden. Die Länge des Hindernisses darf 2 m nicht überschreiten.
(1) Die Handläufe sind außerhalb der erforderlichen minimalen lichten Breite des Fluchtwegs anzubringen.
(2) Die Handläufe zu Beginn und am Ende eines Hindernisses müssen zwischen 30° und 40° zur Längsachse des Tunnels abgewinkelt sein.
4.2.1.7. Evakuierungs- und Rettungspunkte 19 19a
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
(1) Der Abstand im Freien zwischen den Tunneln ist größer als die maximale Länge des Personenzuges, der auf der Strecke verkehren soll, zuzüglich 100 m, und
(2) der Bereich im Freien und die Gleissituation im Umfeld zwischen den Tunneln ermöglichen es den Reisenden, sich vom Zug weg zu begeben. Der Bereich im Freien muss alle Reisenden aufnehmen können, die der maximalen Kapazität eines Zuges entsprechen, der auf der Strecke verkehren soll.
(1) Vor jedem Portal von Tunneln mit einer Länge > 1 km und
(2) innerhalb des Tunnels, je nach Kategorie der für die Strecke vorgesehenen Fahrzeuge (siehe nachstehende Tabelle).
Fahrzeugkategorie gemäß Abschnitt 4.2.3 | Maximale Entfernung zwischen Tunnelportal und Evakuierungs- und Rettungspunkt sowie zwischen den Evakuierungs- und Rettungspunkten |
Kategorie A | 5 km |
Kategorie B | 20 km |
(1) Die Evakuierungs- und Rettungspunkte müssen in der Nähe des vorgesehenen Haltepunkts des Zuges über eine Löschwasserversorgung verfügen (mindestens 800 l/min für den Zeitraum von 2 Stunden). Die Art der Wasserversorgung ist im Notfallplan zu beschreiben.
(2) Der vorgesehene Haltepunkt des betroffenen Zuges ist dem Triebfahrzeugführer bekannt zu geben. Eine spezielle Fahrzeugausrüstung ist hierfür nicht erforderlich (d. h., alle TSI-konformen Züge müssen den Tunnel befahren können).
(3) Die Evakuierungs- und Rettungspunkte müssen für die Notfalldienste zugänglich sein. Die Art und Weise, wie die Notfalldienste Zugang zu den Evakuierungs- und Rettungspunkten erlangen und die Ausrüstung einsetzen, ist im Notfallplan zu beschreiben.
(4) Es muss möglich sein, entweder vor Ort oder ferngesteuert, die Fahrstromversorgung auszuschalten und diese elektrische Anlage der Evakuierungs- und Rettungspunkt(e) zu erden.
Neben den Anforderungen in Abschnitt 4.2.1.7 Buchstabe c müssen außerhalb der Tunnelportale gelegene Evakuierungs- und Rettungspunkte folgende Anforderungen erfüllen:
(1) Der freie Bereich um die Evakuierungs- und Rettungspunkte muss mindestens 500 m2 groß sein.
Neben den Anforderungen in Abschnitt 4.2.1.7 Buchstabe c müssen im Tunnel gelegene Evakuierungs- und Rettungspunkte folgende Anforderungen erfüllen:
(1) Vom Haltepunkt des Zuges aus muss ein sicherer Bereich erreicht werden können. Die Abmessungen des in den sicheren Bereich führenden Fluchtwegs müssen mit der Evakuierungsdauer (Abschnitt 4.2.3.4.1) und der vorgesehenen Kapazität der Züge (Abschnitt 4.2.1.5.1), die den Tunnel befahren sollen, im Einklang stehen. Die hinreichende Auslegung des Fluchtwegs ist nachzuweisen.
(2) Der zu einer Evakuierungs- und Rettungspunkt gehörende sichere Bereich muss unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verweildauer der Reisenden ausreichend Stehfläche bis zu ihrer Evakuierung an einen endgültigen sicheren Ort bieten.
(3) Die Notfalldienste müssen an den betroffenen Zug gelangen können, ohne den besetzten sicheren Bereich durchqueren zu müssen.
(4) Es muss möglich sein, die Fahrleitung entweder vor Ort oder ferngesteuert auszuschalten und zu erden.
4.2.1.8. Notfallkommunikation
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
4.2.1.9 Stromversorgung für Notfalldienste 19
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
Das Stromversorgungssystem im Tunnel muss für die Ausrüstung der Notfalldienste geeignet sein und im Einklang mit dem Notfallplan stehen. Einige nationale Notfalldienste verfügen möglicherweise über eigene Stromversorgungen. In diesem Fall kann die Option, eine örtliche Stromversorgung für diese Dienste nicht vorzusehen, angemessen sein. Allerdings ist eine solche Entscheidung im Notfallplan zu beschreiben.
4.2.1.10 Zuverlässigkeit der elektrischen Systeme 19
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
4.2.1.11. Kommunikationseinrichtungen und Beleuchtungen an Schalterstandorten 19
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
4.2.2. Teilsystem "Energie"
Dieser Abschnitt behandelt den Teilbereich Infrastruktur des Teilsystems "Energie".
4.2.2.1. Unterteilung der Fahrleitung 19
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
4.2.2.2. Erdung der Fahrleitung 19
Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
4.2.3. Telesystem "Fahrzeuge" 19
(1) Kategorie A: Fahrzeuge des Personenverkehrs (einschließlich Lokomotiven für den Personenverkehr), die unter diese TSI fallende Strecken, auf denen der Abstand zwischen den Evakuierungs- und Rettungspunkten oder die Länge der Tunnel höchstens 5 km beträgt, befahren dürfen.
(2) Kategorie B: Fahrzeuge des Personenverkehrs (einschließlich Personenzuglokomotiven), die alle Tunnel der unter diese TSI fallenden Strecken, unabhängig von der Länge der Tunnel, befahren dürfen.
(3) Lokomotiven und selbstfahrende Einheiten für den Güterverkehr, die für die Beförderung von anderer Nutzlast als Personen, z.B. Post und Fracht, ausgelegt sind und alle Tunnel der unter diese TSI fallenden Strecken, unabhängig von der Länge der Tunnel, befahren dürfen. Lokomotiven, die sowohl für Güterzüge als auch für Personenzüge ausgelegt sind, fallen unter beide Kategorien und müssen die Anforderungen beider Kategorien erfüllen.
(4) Bau- und Instandhaltungsfahrzeuge mit Eigenantrieb, die im Beförderungsmodus alle Tunnel der unter diese TSI fallenden Strecken, unabhängig von der Länge der Tunnel, befahren dürfen.
4.2.3.1. Maßnahmen zur Brandverhütung
Dieser Abschnitt gilt für alle Fahrzeugkategorien.
4.2.3.1.1 Werkstoffanforderungen
Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.10.2.1 der TSI LOC&PAS beschrieben und gelten auch für die fahrzeugseitige CCS-Ausrüstung.
4.2.3.1.2 Spezielle Maßnahmen für entflammbare Flüssigkeiten
Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.10.2.2 der TSI LOC&PAS beschrieben.
4.2.3.1.3 Heißläuferortung
Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.10.2.3 der TSI LOC&PAS beschrieben.
4.2.3.2. Maßnahmen zur Branderkennung/-bekämpfung
4.2.3.2.1 Tragbare Feuerlöscher
Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.10.3.1 der TSI LOC&PAS beschrieben.
4.2.3.2.2 Branddetektionseinrichtungen
Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.10.3.2 der TSI LOC&PAS beschrieben.
4.2.3.2.3 Automatisches Brandbekämpfungssystem für Dieseltriebfahrzeuge im Güterverkehr
Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.10.3.3 der TSI LOC&PAS beschrieben.
4.2.3.2.4 Systeme zur Eindämmung und Bekämpfung von Bränden in Personen befördernden Fahrzeugen
Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.10.3.4 der TSI LOC&PAS beschrieben.
4.2.3.2.5 Systeme zur Eindämmung und Bekämpfung von Bränden in Güterzug-Lokomotiven und selbstfahrenden Einheiten für den Güterverkehr
Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.10.3.5 der TSI LOC&PAS beschrieben.
4.2.3.3. Anforderungen in Bezug auf Notfälle
4.2.3.3.1 Notbeleuchtungssystem im Zug
Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.10.4.1 der TSI LOC&PAS beschrieben.
4.2.3.3.2 Rauchschutz
Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.10.4.2 der TSI LOC&PAS beschrieben.
4.2.3.3.3 Fahrgastalarm und Kommunikationsmittel
Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.10.4.3 der TSI LOC&PAS beschrieben.
4.2.3.3.4 Fahrfähigkeit
Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.10.4.4 der TSI LOC&PAS beschrieben.
4.2.3.4. Anforderungen in Bezug auf die Evakuierung
4.2.3.4.1 Notausstiege für Fahrgäste
Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.10.5.1 der TSI LOC&PAS beschrieben.
4.2.3.4.2 Notausstiege im Führerstand
Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.10.5.2 der TSI LOC&PAS beschrieben.
4.3. Funktionale und technische Spezifikationen der Schnittstellen
4.3.1. Schnittstellen zum Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" 19
Schnittstelle zum Teilsystem CCS | |||
TSI SRT | TSI CCS | ||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt |
Funkkommunikation | 4.2.1.8 a) | Mobilfunkkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen - GSM-R | 4.2.4. |
Werkstoffeigenschaften | 4.2.1.3 | Grundlegende Anforderungen | Kapitel 3 |
Werkstoffeigenschaften | 4.2.3.1.1 | Grundlegende Anforderungen | Kapitel 3 |
4.3.2. Schnittstellen zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" 19
Schnittstelle zum Teilsystem OPE | |||
TSI SRT | TSI OPE | ||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt |
Vorschriften für den Notfall | 4.4.1 | Abfahrbereitschaft des Zuges | 4.2.2.7 |
Abfahrt des Zuges | 4.2.3.3 | ||
Gestörter Betrieb | 4.2.3.6 | ||
Notfallplan für Tunnel | 4.4.2 | Verhalten in Notsituationen | 4.2.3.7 |
Übungen | 4.4.3 | ||
Information der Reisenden über die Sicherheit im Zug und in Notsituationen | 4.4.5 | ||
Tunnelspezifische Kompetenz des Zugpersonals und des anderen Personals | 4.6.1 | Berufliche Qualifikation | 4.6.1 |
4.4. Betriebsvorschriften 19 19a
Die nachstehenden Betriebsvorschriften sind nicht Gegenstand der Bewertung struktureller Teilsysteme.
4.4.1. Vorschriften für den Notfall 19
Diese Vorschriften gelten für alle Tunnel.
Ausgehend von den grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 gelten hinsichtlich der Tunnelsicherheit folgende Betriebsvorschriften:
4.4.2. Notfallplan für Tunnel 19 19a
Diese Vorschriften gelten für Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
4.4.3. Übungen
Diese Vorschriften gelten für Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
4.4.4. Ausschalt- und Erdungsverfahren 19
Diese Vorschriften gelten für alle Tunnel.
4.4.5. Information der Reisenden über die Sicherheit im Zug und in Notsituationen
4.4.6. Betriebsvorschriften für Züge in Tunneln 19 19a
(1) Fahrzeuge des Personenverkehrs der Kategorie A gelten als konform mit den tunnelspezifischen Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge, die Strecken befahren dürfen, auf denen der Abstand zwischen den Evakuierungs- und Rettungspunkten oder die Länge der Tunnel höchstens 5 km beträgt.
(2) Fahrzeuge des Personenverkehrs der Kategorie B gelten als konform mit den tunnelspezifischen Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge, die alle Strecken befahren dürfen.
(3) Güterzuglokomotiven gelten als konform mit den tunnelspezifischen Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge, die alle Strecken befahren dürfen. Für den Verkehr in Tunneln mit einer Länge über 20 km ist es dem Infrastrukturbetreiber (IB) jedoch erlaubt, für Güterzuglokomotiven eine Fahrfähigkeit einzufordern, die derjenigen der Fahrzeuge des Personenverkehrs der Kategorie B gleichwertig ist. Auf diese Anforderung muss in den Schienennetznutzungsbedingungen des IB klar hingewiesen werden.
(4) Bau- und Instandhaltungsfahrzeuge gelten als konform mit den tunnelspezifischen Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge, die alle Strecken befahren dürfen.
(5) Güterzüge dürfen gemäß den Bedingungen in Abschnitt 1.1.3.1 alle Tunnel befahren. Die Sicherheit des Güter- und Personenverkehrs kann durch Betriebsvorschriften, etwa durch eine Trennung der beiden Verkehrsarten, gewährleistet werden.
4.5. Instandhaltungsvorschriften
4.5.1. Infrastruktur
Vor der Inbetriebnahme eines Tunnels sind Instandhaltungsunterlagen zu erarbeiten, die mindestens Folgendes enthalten:
(1) Benennung der Elemente, die verschleißen, ausfallen, altern oder anderweitig beschädigt oder beeinträchtigt werden können;
(2) Spezifizierung der Einsatzgrenzen der unter (1) genannten Elemente sowie eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen, damit diese Grenzen nicht über-/unterschritten werden;
(3) Benennung der Elemente, die in Notsituationen und bei deren Bewältigung relevant sind;
(4) die erforderlichen regelmäßigen Kontrollen und Instandhaltungen, um das einwandfreie Funktionieren der unter (3) genannten Teile und Systeme zu gewährleisten.
4.5.2. Instandhaltung von Fahrzeugen
Die Anforderungen an die Instandhaltung von Fahrzeugen sind in der TSI LOC&PAS beschrieben.
4.6. Berufliche Qualifikationen
Nachfolgend werden die beruflichen Qualifikationen des Personals beschrieben, die im Hinblick auf die Tunnelsicherheit für den Betrieb der in dieser TSI behandelten Teilsysteme und im Einklang mit den Betriebsvorschriften in Abschnitt 4.4 erforderlich sind.
4.6.1. Tunnelspezifische Kompetenz des Zugpersonals und des anderen Personals
4.7. Arbeitsschutz
Nachfolgend werden die Bedingungen für den Arbeitsschutz beschrieben, die im Hinblick auf die Tunnelsicherheit für den Betrieb der in dieser TSI behandelten Teilsysteme und für die Umsetzung der TSI erforderlich sind.
4.7.1. Selbstrettungsmittel
In besetzten Triebfahrzeugen von Güterzügen müssen für den Triebfahrzeugführer und andere an Bord befindliche Personen Selbstrettungsmittel vorhanden sein, die entweder den Spezifikationen gemäß Anlage A Ziffer 2 oder Anlage A Ziffer 3 entsprechen. Das Eisenbahnunternehmen hat eine der beiden in dieser Norm definierten Lösungen auszuwählen.
5. Interoperabilitätskomponenten
In der TSI SRT sind keine Interoperabilitätskomponenten festgelegt.
6. Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Komponenten und Überprüfung des Teilsystems
6.1. Interoperabilitätskomponenten
Entfällt, da in der TSI SRT keine Interoperabilitätskomponenten festgelegt sind.
6.2. Teilsysteme
6.2.1. EG-Prüfung (allgemein)
- Modul SB: EG-Baumusterprüfung;
- Modul SD: EG-Prüfung auf Grundlage eines Qualitätssicherungssystems für die Produktion;
- Modul SF: EG-Prüfung auf Grundlage einer Produktprüfung;
- Modul SG: EG-Prüfung durch Einzelprüfung;
- Modul SH1: EG-Prüfung auf Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit Entwurfsprüfung.
6.2.2. EG-Prüfverfahren für Teilsysteme (Module)
Bewertungsverfahren
Zu bewertendes Teilsystem | Module SB+SD | Module SB+SF | Modul SG | Modul SH1 |
Teilsystem "Fahrzeuge" | X | X | X | |
Teilsystem "Energie" | X | X | ||
Teilsystem "Infrastruktur" | X | X |
6.2.3. Bestehende Lösungen
6.2.4. Innovative Lösungen
6.2.5. Bewertung der Instandhaltung 19 19a
6.2.6. Konformitätsbewertung für die Sicherheitsanforderungen, die für die Teilsysteme "Infrastruktur" und "Energie" gelten 19
(1) den Grundsatz der Risikoakzeptanz, die Methodik für die Risikobewertung, die vom System zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen und den Nachweis über deren Erfüllung festlegen,
(2) das Risikoakzeptanzniveau mit der/den zuständigen nationalen Behörde(n) festlegen,
(3) die unabhängige Bewertungsstelle gemäß der CSM für die Risikobewertung benennen. Bei dieser Bewertungsstelle kann es sich um die für das Teilsystem "Infrastruktur" oder "Energie" ausgewählte benannte Stelle handeln, sofern diese gemäß Abschnitt 7 der CSM für die Risikobewertung anerkannt oder akkreditiert ist.
6.2.7 Zusätzliche Anforderungen an die Bewertung von Spezifikationen, die den Infrastrukturbetreiber betreffen 19
6.2.7.2. Brandwiderstand des Tunnelbauwerks 19
Die benannte Stelle hat anhand der Ergebnisse der vom Antragsteller durchgeführten Berechnungen und/oder Tests oder anhand eines gleichwertigen Verfahrens zu bewerten, ob die für Bauwerke geltenden Brandschutzanforderungen gemäß Abschnitt 4.2.1.2 erfüllt werden.
(1) Der Nachweis, dass die Tragfähigkeit der Innenschale des Tunnels im Falle eines Brandes für jenen Zeitraum aufrechterhalten wird, der die Selbstrettung und die Evakuierung der Reisenden und des Zugpersonals sowie das Eingreifen der Notfalldienste ermöglicht, gilt dann als erbracht, wenn die Innenschale auf Höhe der Decke während dieses Zeitraums einer Temperatur von 450 °C standhält.
Bei Tunneln in Festgestein ohne zusätzlichen Ausbau ist diese Prüfung nicht erforderlich.
6.2.7.3. Brandverhalten der Baumaterialien 19
Zur Bewertung der Anforderungen in Abschnitt 4.2.1.3 Buchstabe b hat die benannte Stelle lediglich zu prüfen, ob die Liste der Materialien, die nicht wesentlich zu einem Brand beitragen würden, vorhanden ist.
6.2.7.4. Einrichtungen zur Selbstrettung, Rettung und Evakuierung im Ereignisfall 19
6.2.7.5. Notfallbeleuchtung in aufgerüsteten/erneuerten Tunneln 19
Im Falle der Aufrüstung/Erneuerung von Tunneln gemäß Abschnitt 7.2.2.1 besteht die Bewertung aus der Überprüfung des Vorhandenseins der Beleuchtung. Die Anwendung detaillierter Anforderungen ist nicht notwendig.
6.2.7.6. Zuverlässigkeit der elektrischen Systeme 19
Die benannte Stelle muss lediglich bestätigen, dass eine Bewertung der Störungsart gemäß den funktionalen Anforderungen in Abschnitt 4.2.1.10 durchgeführt wurde.
6.2.8 Zusätzliche Anforderungen an die Bewertung von Spezifikationen, die das Eisenbahnunternehmen betreffen
6.2.8.1. Selbstrettungsmittel
Die Konformitätsbewertung ist in den in Anlage A Ziffern 2, 3 und 4 genannten Normen beschrieben.
In diesem Abschnitt wird die Strategie zur Umsetzung der TSI SRT festgelegt.
7.1. Anwendung der TSI auf neue Teilsysteme
7.1.2. Neue Fahrzeuge
Für neue Fahrzeuge gelten die Umsetzungsvorschriften in Abschnitt 7.1.1 der TSI LOC&PAS.
7.1.3. Neue Infrastruktur
Diese TSI gilt für alle in ihren Anwendungsbereich fallenden, neu errichteten Infrastrukturen.
7.2. Anwendung der TSI auf bereits in Betrieb genommene Teilsysteme
7.2.1. Umrüstung oder Erneuerung von Fahrzeugen
Bei Erneuerung oder Umrüstung bereits vorhandener Fahrzeuge gelten die Umsetzungsvorschriften in Abschnitt 7.1.2 der TSI LOC&PAS.
7.2.2. Aufrüstungs-/Erneuerungsmaßnahmen für Tunnel 19
Im Falle der Aufrüstung oder Erneuerung eines Tunnels stellt die benannte Stelle gemäß Artikel 15 Absatz 7 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 Prüfbescheinigungen für die Teile des Teilsystems aus, die den Tunnel bilden und der Aufrüstung oder Erneuerung unterliegen.
7.2.2.1. Aufrüstung oder Erneuerung eines Tunnels 19
4.2.1.1. Schutz vor unbefugtem Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen
4.2.1.3. Brandverhalten der Baumaterialien
4.2.1.4. Branddetektion in Technikräumen
4.2.1.5.4 Notfallbeleuchtung: wenn vorhanden, ist die Anwendung detaillierter Anforderungen nicht notwendig.
4.2.1.5.5 Fluchtwegkennzeichnung
4.2.1.8. Notfallkommunikation
7.2.2.2. Erweiterung eines Tunnels 19
4.2.1.1. Schutz vor unbefugtem Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen
4.2.1.2. Brandwiderstand des Tunnelbauwerks
4.2.1.3. Brandverhalten der Baumaterialien
4.2.1.4. Branddetektion in Technikräumen
4.2.1.5.4 Notfallbeleuchtung
4.2.1.5.5. Fluchtwegkennzeichnung
4.2.1.6. Fluchtwege
4.2.1.8. Notfallkommunikation
4.2.1.9. Stromversorgung für Notfalldienste
4.2.1.10. Zuverlässigkeit der elektrischen Systeme
4.2.1.11 Kommunikationseinrichtungen und Beleuchtungen an Schalterstandorten
4.2.2.1. Unterteilung der Fahrleitung
4.2.2.2. Erdung der Fahrleitung
7.2.3. Teilsystem "Betrieb"
7.2.4. Betrieb neuer Fahrzeuge in bestehenden Tunneln
7.3. Sonderfälle
(1) Die im folgenden Abschnitt genannten Sonderfälle sehen spezielle Bestimmungen vor, die für bestimmte Streckennetze der Mitgliedstaaten erforderlich und zulässig sind.
(2) Diese Sonderfälle gehören einer der folgenden Kategorien an:
Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-T-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen.
Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.
(3) Etwaige Sonderfälle, die für die unter diese TSI fallenden Fahrzeuge gelten, sind in der TSI LOC&PAS aufgeführt.
7.3.2 Betriebsvorschriften für Züge in Tunneln (Abschnitt 4.4.6) 19
7.3.2.1 Sonderfall Italien ("T0") 19
Zusätzliche Vorschriften für Fahrzeuge, die in italienischen Tunneln, die nicht der TSI entsprechen, eingesetzt werden sollen, sind in Abschnitt 7.3.2.20 der TSI LOC&PAS angegeben.
7.3.2.2 Sonderfall Kanaltunnel ("P") 19
Zusätzliche Vorschriften für Fahrzeuge des Personenverkehrs, die im Kanaltunnel eingesetzt werden sollen, sind in Abschnitt 7.3.2.21 der TSI LOC&PAS angegeben.
1) Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 15.03.2016 S. 4).
Normen oder Dokumente mit normativem Charakter, auf die in dieser TSI verwiesen wird | Anlage A |
TSI | |||
Ziffer | Zu bewertende Merkmale | Abschnitt | Normatives Dokument |
1 | Kennzeichnung der Fluchtwege | 4.2.1.5.5 | ISO 3864-1:2011 |
2 | Spezifikation und Bewertung der Selbstrettungsmittel | 4.7.1 6.2.8.1 | EN 402:2003 |
3 | Spezifikation und Bewertung der Selbstrettungsmittel | 4.7.1 6.2.8.1 | EN 403:2004 |
4 | Bewertung der Selbstrettungsmittel | 6.2.8.1 | EN 13794:2002 |
Bewertung des Teilsystems | Anlage B 19 |
Die Merkmale des Teilsystems "Fahrzeuge", die in den Phasen Entwurf, Entwicklung und Produktion zu bewerten sind, sind in der TSI LOC&PAS aufgeführt.
Die Merkmale der Teilsysteme "Infrastruktur" und "Energie", die in den Phasen Entwurf, Entwicklung und Produktion zu bewerten sind, sind in der nachstehenden Tabelle mit "X" gekennzeichnet.
"Zu bewertende Merkmale | Projektphase | Besondere Bewertungsverfahren | |
Entwurfsprüfung | Montage vor der Inbetriebnahme | ||
1 | 2 | 3 | |
4.2.1.1. Schutz vor unbefugtem Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen | X | X | |
4.2.1.2. Brandwiderstand des Tunnelbauwerks | X | 6.2.7.2 | |
4.2.1.3. Brandverhalten der Baumaterialien | X | 6.2.7.3 | |
4.2.1.4. Branddetektion in Technikräumen | X | X | |
4.2.1.5. Evakuierungseinrichtungen | X | X | 6.2.7.4 6.2.7.5 |
4.2.1.6. Fluchtwege | X | X | |
4.2.1.7 Evakuierungs- und Rettungspunkte | X | X | |
4.2.1.8 Notfallkommunikation | X | ||
4.2.1.9. Stromversorgung für Notfalldienste | X | ||
4.2.1.10. Zuverlässigkeit der elektrischen Systeme | X | 6.2.7.6 | |
4.2.2.1. Unterteilung der Fahrleitung | X | X | |
4.2.2.2. Erdung der Fahrleitung | X | X |
ENDE |