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Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, ber. 2017 L 66 S. 22 A; )
▾ Änderungen
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 805/2011
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere Artikel 8c Absatz 10 und Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genügen. Insbesondere sind sie zuzulassen oder zu lizenzieren, sobald sie nachgewiesen haben, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
(2) Die europäische Lizenz hat sich als wirksames Mittel zur Anerkennung und Bescheinigung der Befähigung von Fluglotsen erwiesen, denen als Berufsgruppe eine herausgehobene Rolle bei der sicheren Abwicklung der Flugverkehrskontrolle zukommt. Der unionsweite Befähigungsstandard hat die Heterogenität in diesem Bereich verringert und auf diese Weise eine effizientere Organisation der Tätigkeiten im Rahmen einer zunehmenden regionalen Kooperation zwischen Flugsicherungsorganisationen ermöglicht. Die Aufrechterhaltung und Förderung des gemeinsamen Lizenzierungssystems für in der Union tätige Fluglotsen ist ein wesentliches Element des europäischen Flugverkehrskontrollsystems. Zu diesem Zweck sollten jetzt technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen für Fluglotsen festgelegt werden, die dem Stand der Technik in diesem Bereich entsprechen.
(3) Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erfordert hoch qualifiziertes Personal und insbesondere Fluglotsen, deren Befähigung durch eine Lizenz nachgewiesen wird, die auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten detaillierten Anforderungen erteilt wurde. Die in der Lizenz angegebene Erlaubnis sollte die Art des Flugverkehrsdienstes angeben, zu dessen Erbringung der Fluglotse befähigt ist. Die Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke in der Lizenz sollten sowohl die speziellen Fertigkeiten des Lotsen als auch die Genehmigung der zuständigen Behörden zur Durchführung von Diensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder Arbeitspositionen dokumentieren.
(4) Die Behörden, die im Rahmen dieser Verordnung die Aufsicht ausüben und die Einhaltung überprüfen, sollten bei der Erteilung von Lizenzen, der Verlängerung der Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, der Aussetzung oder dem Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken oder Zeugnissen in Fällen, in denen die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, hinreichend unabhängig von Fluglotsen sein. Diese Behörden sollten von den Flugsicherungsorganisationen und den Ausbildungsorganisationen hinreichend unabhängig sein. Sie sollten dauerhaft in der Lage sein, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen. Bei den zuständigen Behörden, denen die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten obliegen, kann es sich um die handeln, die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 benannt oder eingerichtet wurden. Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend "die Agentur") sollte als zuständige Behörde für die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigungen von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen mit Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls deren Personal tätig werden. Daher sollte sie dieselben Anforderungen erfüllen.
(5) In Anbetracht der besonderen Merkmale des Luftverkehrs in der Union sollten gemeinsame Kompetenzstandards für Fluglotsen, die von Flugsicherungsorganisationen beschäftigt werden, eingeführt und wirksam angewandt werden, um Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) für die Öffentlichkeit bereitzustellen.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anzuwenden, das die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Dienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringt.
(7) Mangelhafte Kommunikation ist oft ein maßgeblicher Faktor bei Störungen und Unfällen. Daher sollten detaillierte Anforderungen an die Sprachkompetenz von Fluglotsen festgelegt werden. Diese Anforderungen beruhen auf den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegten Anforderungen und bieten ein Mittel zur Durchsetzung dieser international anerkannten Standards. Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Anforderungen an die Sprachkompetenz sind aufrecht zu erhalten, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern und gleichzeitig die Sicherheit zu gewährleisten. Die Gültigkeit von Sprachkompetenzvermerken sollte der Kenntnisstufe gemäß Festlegung in dieser Verordnung angemessen sein.
(8) Gemeinsame Vorschriften für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Lizenz für Fluglotsen sind von wesentlicher Bedeutung, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Systeme der anderen Mitgliedstaaten zu erhöhen. Um ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten, sollten daher einheitliche Anforderungen an Ausbildung, Qualifikation und Kompetenz der Fluglotsen eingeführt werden. Dies dient auch der Erbringung sicherer und hochwertiger Flugverkehrskontrolldienste und trägt zur Anerkennung der Lizenzen in der gesamten Union bei, was die Freizügigkeit verbessert und die Verfügbarkeit von Fluglotsen steigert.
(9) Die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) hat geeignete Standards für die Erstausbildung in einer entsprechenden Spezifikation (Specification for the ATCO Common Core Content Initial Training) festgelegt. Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und eine einheitliche Herangehensweise bezüglich der Erstausbildung zu erleichtern, die von zentraler Bedeutung für die Sicherstellung der Mobilität von Fluglotsen ist, sollten diese Standards nun im Unionsrecht festgelegt werden. Ferner sollten auch Anforderungen festgelegt werden für die Kontrollstellenausbildung und Auffrischungsausbildung unter Berücksichtigung der geltenden grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. In Ermangelung europäischer Ausbildungsanforderungen können die Mitgliedstaaten weiterhin von der ICAO ausgearbeitete Ausbildungsrichtlinien heranziehen.
(10) In Zusammenarbeit mit einer Gruppe von Sachverständigen hat Eurocontrol Anforderungen an die medizinische Untersuchung von Fluglotsen ausgearbeitet, die bereits von Mitgliedstaaten zusammen mit ICAO-Anhang 1 verwendet wurden. Diese Anforderungen sollten nun in Unionsrecht umgesetzt werden, damit ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist.
(11) Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit in korrekter und strukturierter Weise mittels eines Verwaltungs- und Managementsystem erfüllen, das von den zuständigen Behörden und den in ihrem Auftrag tätigen Organisationen im Einklang mit dem State Safety Programme der ICAO betrieben wird, sollte die von den zuständigen Behörden anzuwendende Anforderung in dieser Verordnung festgelegt werden.
(12) Die Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen ist einer der wesentlichen Faktoren, die zur Qualität der Fluglotsenausbildung und damit zur sicheren Durchführung der Flugverkehrskontrolle beitragen. Die Anforderungen an Ausbildungsorganisationen sollten daher gestärkt werden. Es sollte möglich sein, die Ausbildung nach Art der Ausbildung, als Bündel von Ausbildungsdienstleistungen oder als Bündel von Ausbildungsdienstleistungen und Flugsicherungsdiensten zu zertifizieren, ohne die besonderen Merkmale der von der jeweiligen Organisation angebotenen Ausbildung aus den Augen zu verlieren.
(13) Die allgemeinen Lizenzierungsvoraussetzungen sollten keine Auswirkungen auf die Inhaber bestehender Lizenzen haben, soweit sie das Alter und die medizinischen Tauglichkeitsanforderungen betreffen. Zur Wahrung der mit der Lizenz verbundenen bestehenden Rechte und um einen reibungslosen Übergang für alle Lizenzinhaber und für die zuständigen Behörden sicherzustellen, sollten Lizenzen und medizinische Tauglichkeitszeugnisse, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission 4 erteilt wurden, als gemäß dieser Verordnung erteilt angesehen werden.
(14) Aus Gründen der Kohärenz sollte die Begriffsbestimmung für psychoaktive Substanz in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 5 geändert werden.
(15) Wenngleich diese Verordnung auf früheren Errungenschaften und EU-Regulierungsanforderungen aufbaut, sollte die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 im Interesse der Klarheit aufgehoben werden.
(16) Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde die Kommission bei der Vorbereitung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen von der Agentur unterstützt.
(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses
hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 23 23a
(1) Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für:
(2) Diese Verordnung betrifft:
Artikel 2 Einhaltung der Anforderungen und Verfahren
(1) Die Fluglotsen in Ausbildung, die Fluglotsen und die Personen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Überprüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b beteiligt sind, müssen qualifiziert sein und über eine Lizenz der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, III und IV verfügen.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Organisationen müssen in Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge I, III und IV qualifiziert und von der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde zertifiziert sein.
(3) Die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Personen muss den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge III und IV entsprechen.
(4) Fluglotsen in Diensten von Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste im Luftraum des Gebiets erbringen, in dem der Vertrag gilt, und die ihren Hauptbetriebssitz und gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets haben, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, gelten als gemäß Absatz 1 lizenziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
Die den im ersten Unterabsatz genannten Fluglotsen übertragenen Aufgaben und Funktionen dürfen nicht über die Rechte der von dem Drittland ausgestellten Lizenz hinausgehen.
(5) Praktische Ausbilder und Prüfer in Diensten einer Ausbildungsorganisation mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelten als im Einklang mit Absatz 1 qualifiziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
Die im ersten Unterabsatz genannten Rechte müssen in einem von einem Drittland ausgestellten Zeugnis angegeben sein und sind auf die Durchführung von Ausbildung und Beurteilungen für Ausbildungsorganisationen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten beschränkt.
Artikel 3 Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten 23
(1) Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von Fluglotsen erbracht werden, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert und lizenziert sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anwenden, das Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.
Artikel 4 Begriffsbestimmungen 23
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. "außergewöhnliche Situation" (abnormal situation): Umstände, einschließlich eines gestörten Betriebs, die weder routinemäßig noch gewöhnlich eintreten und für die ein Fluglotse keine automatischen Fähigkeiten entwickelt hat;2. "annehmbare Nachweisverfahren" (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann;
3. "Flugverkehrskontrolldienst" (air traffic control (ATC) service): ein Dienst, dessen Aufgabe es ist,
- Zusammenstöße zu verhindern:
- zwischen Luftfahrzeugen untereinander und
- auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und
- einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten;
4. "Flugverkehrskontrollstelle" (air traffic control (ATC) unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Flugplatzkontrollstelle bedeutet;
5. "alternative Nachweisverfahren" (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
6. "Beurteilung" (assessment): eine Evaluierung der praktischen Fähigkeiten, die zur Erteilung der Lizenz, der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und/oder Vermerke und deren Verlängerung und/oder Erneuerung führt, einschließlich der Evaluierung des Verhaltens und der praktischen Anwendung der Kenntnisse sowie des Verständnisses, die von der zu beurteilenden Person nachgewiesen werden;
7. "Beurteilervermerk" (assessor endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die Kompetenz des Inhabers zur Beurteilung der praktischen Fähigkeiten von Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen bescheinigt;
7a. "Anrechnung" (credit): die Anerkennung der von einem Fluglotsen während seines Militärdienstes absolvierten Ausbildung für die Zwecke der Beantragung einer Auszubildendenlizenz, die gemäß dieser Verordnung erteilt wird;
7b. "nationaler Umwandlungsbericht" (national conversion report): ein Bericht, auf dessen Grundlage eine vorherige Fluglotsenausbildung durch die zuständige Behörde, bei der die Ausstellung einer Auszubildendenlizenz beantragt wird, angerechnet werden kann;
8. "Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses" (critical incident stress): das Auftreten ungewöhnlicher und/oder extremer emotionaler, körperlicher und/oder verhaltensmäßiger Reaktionen einer Person im Anschluss an ein unerwartetes Ereignis, einen Unfall, eine Störung oder eine schwere Störung;
9. "Notlage" (ermergency situation): eine ernste und gefährliche Situation, die sofortiges Handeln erfordert;
10. "Prüfung" (examination): ein förmlicher Test zur Bewertung der Kenntnisse und des Verständnisses einer Person;
11. "Anleitungsmaterial" (guidance material, GM): nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Verordnung (EU) 2018/1139, ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte und von AMC dient;
12. "ICAO-Ortskennung" (ICAO location indicator): der aus vier Buchstaben bestehende Code, der gemäß den von der ICAO im ICAO-Handbuch DOC 7910 in dessen zuletzt aktualisierter Fassung vorgegebenen Regeln gebildet und dem Standort einer festen Flugfernmeldestelle zugeordnet ist;
13. "Sprachkompetenzvermerk" (language proficiency endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Angabe der Sprachkompetenz des Inhabers;
14. "Lizenz" (licence): ein in Einklang mit dieser Verordnung ausgestelltes und mit Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken versehenes Dokument, das den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, die mit den darin enthaltenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte auszuüben;
14a. "Lizenzvermerk" (licence endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die eine bestimmte Qualifikation des Lizenzinhabers bescheinigt. Es handelt sich um einen allgemeinen Begriff zur Beschreibung der Aufnahme eines Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz, eines Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten, eines Beurteilervermerks und eines Sprachkompetenzvermerks;
15. "Ausbildung am Arbeitsplatz" (on-the-job training instruction): die Phase der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, während der zuvor erworbene tätigkeitsbezogene Routinen und Fähigkeiten unter der Aufsicht eines qualifizierten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die Praxis in einer tatsächlichen Verkehrssituation integriert werden;
16. "Ausbildervermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz" (on-the-job training instructor (OJTI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildung am Arbeitsplatz und von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt ist;
17. "Verfahrensübungsgerät" (part-task trainer (PTT)): ein synthetisches Übungsgerät zur Ausbildung für spezifische und ausgewählte operationelle Aufgaben, bei der es nicht erforderlich ist, dass die auszubildende Person alle Aufgaben, die normalerweise mit einer vollständigen operationellen Umgebung verbunden sind, übt;
18. "Leistungsziel" (performance objective): eine klare und eindeutige Angabe der von der auszubildenden Person erwarteten Leistung, der Bedingungen, unter denen die Leistung erbracht wird, und der von der auszubildenden Person zu erfüllenden Standards;
19. "vorübergehende Dienstunfähigkeit" (provisional inability): ein vorübergehender Zustand, in dem der Inhaber der Lizenz daran gehindert ist, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wenngleich die Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke seiner Lizenz sowie sein Tauglichkeitszeugnis gültig sind;
20. "psychoaktive Substanz" (psychoactive substance): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;
20a. "Erlaubnis" (rating): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die mit der betreffenden Lizenz verbundenen besonderen Bedingungen, Rechte und Einschränkungen bescheinigt;
21. "Befugnis" (rating endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der entsprechenden Erlaubnis angibt;
22. "Erneuerung" (renewal): der nach Ablauf einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, mit dem die mit der Erlaubnis, der Befugnis, der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen erneuert werden;
23. "Verlängerung" (revalidation): der innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, der es dem Inhaber erlaubt, vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Erlaubnis, der Befugnis, der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen festgelegten Zeitraum weiterhin auszuüben;
24. "Sektor" (sector): ein Teil eines Kontrollbezirks und/oder Teil eines Fluginformationsgebiets/oberen Fluginformationsgebiets;
25. "Simulator" (simulator): ein synthetisches Übungsgerät, mit dem wichtige Merkmale der tatsächlichen Betriebsumgebung dargestellt und Betriebsbedingungen reproduziert werden, unter denen die auszubildende Person Aufgaben in Echtzeit unmittelbar üben kann;
26. "synthetisches Übungsgerät" (synthetic training device): jede Art von Gerät, mit dem Betriebsbedingungen simuliert werden, einschließlich Simulatoren und Verfahrensübungsgeräte;
27. "Ausbildervermerk für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten" (synthetic training device instructor (STDI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, mit der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt wird;
28. "Lehrgang" (training course): die theoretische und/oder praktische Ausbildung, die in einem strukturierten Rahmen erstellt und mit festgelegter Dauer durchgeführt wird;
29. "Ausbildungsorganisation" (training organisation): eine Organisation, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung zertifiziert wurde;
30. "Berechtigung" (unit endorsement) bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung mit Angabe der ICAO-Ortskennung und des Sektors, der Gruppe von Sektoren oder der Arbeitspositionen, in/an denen der Inhaber der Lizenz zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist;
31. "Validierung" (validation): ein Verfahren, wodurch der Inhaber nach erfolgreichem Abschluss eines mit einer Erlaubnis oder einer Befugnis verbundenen Berechtigungslehrgangs beginnen kann, die mit der jeweiligen Erlaubnis oder Befugnis verbundenen Rechte auszuüben.
Artikel 5 Zuständige Behörde
(1) Die Mitgliedstaaten benennen oder schaffen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Zertifizierung von und die Aufsicht über Personen und Organisationen zuständig sind, die dieser Verordnung unterliegen.
(2) Innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks oder im Falle der grenzübergreifenden Erbringung von Diensten werden die zuständigen Behörden im Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten benannt.
(3) Benennt oder schafft ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, sind die Zuständigkeitsbereiche einer jeden zuständigen Behörde hinsichtlich der Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls des geografischen Gebiets eindeutig festzulegen. Zwischen diesen Behörden hat eine Koordinierung zur Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht über alle Personen und Organisationen, die dieser Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unterliegen, zu erfolgen.
(4) Die zuständigen Behörden müssen von Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsorganisationen unabhängig sein. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende, mindestens auf funktionaler Ebene gegebene Trennung der zuständigen Behörden einerseits und Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsorganisationen andererseits zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse unparteiisch und transparent aus.
Unterabsatz 1 gilt auch für die Agentur, wo sie als zuständige Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii tätig wird.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die nötige Fähigkeit zur Durchführung der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten verfügen, die von ihren Programmen für die Zertifizierung und Aufsicht abgedeckt sind, einschließlich ausreichender Mittel zur Erfüllung der Anforderungen von Anhang II (Teil ATCO.AR). Insbesondere verwenden die Mitgliedstaaten die Beurteilungen durch die zuständigen Behörden gemäß Punkt ATCO.AR.A.005(a) des Anhangs II für den Nachweis ihrer Fähigkeit.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf das Personal der zuständigen Behörden, das die Aufsichts- und Zertifizierungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung durchführt, keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessenkonflikte bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen des betreffenden Personals.
(7) Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 benannten oder geschaffenen zuständigen Behörden gelten weiterhin als zuständige Behörden für die Zwecke dieser Verordnung, sofern von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anders festgelegt. In letzterem Fall melden die Mitgliedstaaten der Agentur die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die sie in Durchführung dieses Artikels benennen oder schaffen, sowie alle diesbezüglichen Änderungen.
Artikel 6 Zuständige Behörde für die Zwecke der Anhänge I, III und IV
(1) Für die Zwecke des Anhangs I ist/sind die zuständige(n) Behörde(n) die Behörde(n), die von dem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurde(n), bei der/denen die Person die Erteilung einer Lizenz beantragt.
(2) Für die Zwecke des Anhangs III und für die Aufsicht über die Anforderungen von Anhang I in Bezug auf Flugsicherungsorganisationen ist die zuständige Behörde:
(3) Für die Zwecke des Anhangs IV ist die zuständige Behörde:
Artikel 7 Übergangsbestimmungen 23
(1) Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG nach nationalem Recht erteilt wurden, sowie Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als nach dieser Verordnung erteilt.
(2) Inhaber einer Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb" (ADV-Erlaubnis), die keine Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb" (ADI-Erlaubnis) haben, sind weiterhin berechtigt, Flugverkehrskontrolldienste für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz zu erbringen, der über keine veröffentlichten Verfahren für den Instrumentenan- oder -abflug verfügt, sofern die Gültigkeit der mit der ADV-Erlaubnis verbundenen Berechtigung aufrechterhalten wird.
Artikel 8 Änderungen der Erlaubnisse und Befugnisse 23
(1) Die zuständigen Behörden ändern die Bezeichnung der vor dem 4. August 2024 erteilten Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb" (ADI-Erlaubnis) spätestens bis zum 4. August 2027 in Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (ADC-Erlaubnis) in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit einer Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb" (ADV-Erlaubnis) mehr erteilen, es sei denn, es handelt sich um Lizenzen für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fluglotsen.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit der Befugnis "Luftverkehrskontrolle" (AIR), "Rollverkehrskontrolle" (GMC), "Platzverkehrskontrolle" (TWR), "Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung" (GMS), "Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle" (RAD) oder "Nahbereichskontrolle" (TCL) erteilen.
(4) Die Rechte, die mit einer vor 4. August 2024 erteilten AIR-, GMC- oder TWR-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte. Ist die Ausübung der Rechte eines Inhabers ausschließlich auf die Luftverkehrskontrolle oder Bodenkontrolle beschränkt, muss dies in der Berechtigung gemäß Anhang I Punkt ATCO.B.020 Buchstabe d zu dem Zeitpunkt angegeben sein, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb" (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.
(5) Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten GMS-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte.
(6) Die zuständige Behörde ändert die Bezeichnung einer vor dem 4. August 2024 erteilten Befugnis "Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle" (RAD) in Befugnis "Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (SUR) zu dem Zeitpunkt, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb" (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.
(7) Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten TCL-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Befugnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (APS-Befugnis) oder Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (ACS-Erlaubnis) verbundenen Rechte.
Artikel 8a Umwandlung nationaler militärischer Fluglotsenlizenzen in Auszubildendenlizenzen 23
(1) Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten nationalen militärischen Fluglotsenlizenz können die Umwandlung dieser Lizenz in eine Auszubildendenlizenz nach Punkt ATCO.B.001 beantragen. Die Lizenzumwandlung muss bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragt werden, in dessen Militärstreitkräften der Antragsteller gedient hat.
(2) Die zuständige Behörde, bei der der in Absatz 1 genannte Antrag eingegangen ist, gewährt dem Antragsteller für die Zwecke des Nachweises, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) erfüllt sind, abhängig von dem von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten nationalen Umwandlungsbericht, Anrechnungen.
(3) Der nationale Umwandlungsbericht, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur zu notifizieren ist, muss Folgendes enthalten:
Artikel 9 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 erhält Nummer 104 folgende Fassung:
"104. "psychoaktive Substanz" (psychoactive substance): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak,".
Artikel 10 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 805/2011 wird aufgehoben.
Artikel 11 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. Juni 2015.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anhänge I bis IV vor dem 31. Dezember 2016 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, teilt er dies der Kommission und der Agentur bis 1. Juli 2015 mit. Bei der Mitteilung sind das Ausmaß der Abweichung(en) sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen. In diesem Fall finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 weiterhin Anwendung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 10).
3) Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 22).
4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21).
5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1).
Anhang I 23 |
Teil-ATCO
Anforderungen an die Lizenzierung von Fluglotsen
Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen
ATCO.A.001 Geltungsbereich
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs werden die Anforderungen für Erteilung, Widerruf und Aussetzung von Auszubildendenlizenzen und Fluglotsenlizenzen, die entsprechenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke und die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Nutzung festgelegt.
ATCO.A.005 Beantragung der Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken
a) Anträge auf Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.
b) Anträge auf Erteilung weiterer Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, auf Verlängerung und Erneuerung von Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken und auf Neuerteilung der Lizenz sind bei der zuständigen Behörde einzureichen, die diese Lizenz erteilt hat.
c) Die Lizenz ist Eigentum der Person, der sie erteilt wurde, bis sie von der zuständigen Behörde widerrufen wird. Die Lizenz ist vom Lizenzinhaber zu unterzeichnen.
d) Die Lizenz muss alle relevanten Angaben bezüglich der Rechte enthalten, die mit der Lizenz verliehen werden, und den in Anhang II Anlage 1 festgelegten Vorschriften entsprechen.
ATCO.A.010 Antrag auf Wechsel der zuständigen Behörde 23
a) Beabsichtigt der Lizenzinhaber, die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte in einem Mitgliedstaat ausüben, dessen zuständige Behörde nicht die Behörde ist, die die Lizenz erteilt hat, so beantragt der Lizenzinhaber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Rechte ausgeübt werden sollen, gemäß dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einen Wechsel der zuständigen Behörde. Zu diesem Zweck tauschen die betreffenden Behörden alle relevanten Informationen aus, die für den Wechsel der zuständigen Behörde nach den in Punkt ATCO.AR.B.001(c) und Punkt ATCO.AR.D.003 genannten Verfahren erforderlich sind.
b) Abweichend von Buchstabe a ist ein Wechsel der zuständigen Behörde nicht erforderlich, wenn es nur darum geht, dass Ausbilder für synthetische Übungsgeräte und Beurteiler ihre Rechte in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausüben oder wenn die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte ausgeübt werden.
c) Zum Zwecke der Ausübung der mir einer Lizenz verbundenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Lizenz erteilt wurde, muss der Lizenzinhaber die in Punkt ATCO.B.030 genannten Anforderungen an die Sprachkompetenz so erfüllen, wie sie von dem Mitgliedstaat, in dem die Rechte ausgeübt werden sollen, festgelegt sind.
ATCO.A.015 Ausübung der mit den Lizenzen verbundenen Rechte und vorübergehende Dienstunfähigkeit 23
a) Die Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte hängt von den Erlaubnissen und Befugnissen, der Gültigkeit der Berechtigungen und Lizenzvermerke sowie dem Tauglichkeitszeugnis ab, es sei denn, das Tauglichkeitszeugnis ist nach Buchstabe b nicht erforderlich.
b) Das Tauglichkeitszeugnis ist nicht erforderlich, wenn in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung Rechte eines Ausbilders oder Beurteilers ausgeübt werden.
c) Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie Zweifel haben, ob sie in der Lage sind, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben; in einem solchen Fall informieren sie den betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten unverzüglich über die vorübergehende Unfähigkeit, die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte auszuüben.
d) Anbieter von Flugsicherungsdiensten können einen Lizenzinhaber vorübergehend dienstunfähig erklären, wenn ihnen Zweifel bezüglich der Fähigkeit des Lizenzinhabers bekannt werden, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.
e) Anbieter von Flugsicherungsdiensten müssen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren erarbeiten und umsetzen, die es Lizenzinhabern ermöglichen, ihre vorübergehende Unfähigkeit, die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nach Buchstabe c auszuüben, zu melden, und um nach Buchstabe d Lizenzinhaber vorübergehend dienstunfähig zu erklären sowie die zuständige Behörde wie in diesem Verfahren definiert zu informieren.
f) Die in Buchstabe e genannten Verfahren müssen in das Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle nach Punkt ATCO.B.025(a)(13) aufgenommen werden.
ATCO.A.020 Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken
a) Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke können von der zuständigen Behörde gemäß ATCO.AR.D.005 ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Lizenzinhaber die Anforderungen dieses Teils nicht erfüllt.
b) Wird die Lizenz eines Lizenzinhabers widerrufen, hat er die Lizenz unverzüglich gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Verwaltungsverfahren an diese Behörde zurückzugeben.
c) Mit der Erteilung der Fluglotsenlizenz wird die Auszubildendenlizenz widerrufen und ist an die zuständige Behörde zurückzugeben, die die Fluglotsenlizenz ausstellt.
Teilabschnitt B
Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke
ATCO.B.001 Auszubildendenlizenz 23
a) Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind berechtigt, gemäß den in ihrer Lizenz enthaltenen Erlaubnissen und Befugnissen Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen und eine Ausbildung für zusätzliche Befugnisse und Berechtigungen zu absolvieren.
b) Personen, die eine Auszubildendenlizenz beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
c) Die Auszubildendenlizenz muss den/die Sprachkompetenzvermerk(e) und mindestens eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis enthalten.
d) Der Inhaber einer Auszubildendenlizenz, der die Ausübung der mit dieser Lizenz verbundenen Rechte nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung begonnen oder die Ausübung dieser Rechte für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unterbrochen hat, darf die Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den beiden folgenden Bedingungen aufnehmen oder fortsetzen:
ATCO.B.005 Fluglotsenlizenz 23
a) Inhaber einer Fluglotsenlizenz sind zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten gemäß den Erlaubnissen und Befugnissen in ihrer Lizenz und zur Ausübung der Rechte der darin enthaltenen Berechtigungen und Vermerke berechtigt.
b) Die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte müssen die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte gemäß ATCO.B.001(a) einschließen.
c) Anwärter für die erstmalige Ausstellung einer Fluglotsenlizenz müssen
d) Die Fluglotsenlizenz erhält dadurch Gültigkeit, dass eine oder mehrere Erlaubnisse und die entsprechenden Befugnisse, Berechtigungen und Sprachkompetenzvermerke, für die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.
e) Der Inhaber einer Fluglotsenlizenz, der die Ausübung der mit einer Erlaubnis verbundenen Rechte nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung begonnen hat, darf die Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den beiden folgenden Bedingungen aufnehmen:
ATCO.B.010 Erlaubnisse für Fluglotsen 23
a) Um deutlich zu machen, zur Erbringung welcher Art von Diensten der Lizenzinhaber berechtigt ist, müssen die Lizenzen eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse enthalten:
b) Der Inhaber einer Erlaubnis, der die Ausübung der mit der betreffenden Erlaubnis verbundenen Rechte während eines Zeitraums von vier oder mehr unmittelbar vorangegangenen aufeinanderfolgenden Jahren unterbrochen hat, darf eine Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den folgenden beiden Bedingungen aufnehmen:
ATCO.B.015 Befugnisse 23
a) Die Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (Area Control Rating, ADC) kann die Befugnis "Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Aerodrome Control Surveillance, SUR) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mithilfe von Luftverkehrsdarstellungssystemen durchzuführen.
b) Die Erlaubnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Surveillance, APS) kann eine der folgenden Befugnisse beinhalten:
c) Die Erlaubnis "Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Procedural, ACP) kann die Befugnis "Ozeankontrolle" (Oceanic Control, OCN) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk betrieben werden.
d) Die Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Surveillance, ACS) kann die Befugnis "Ozeankontrolle" (Oceanic Control, OCN) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk betrieben werden.
ATCO.B.020 Berechtigungen 23
a) Die Berechtigung ist die dem Lizenzinhaber erteilte Genehmigung zur Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsdienststelle.
b) Anwärter für eine Berechtigung müssen einen Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abgeschlossen haben.
c) Abweichend von Buchstabe b ist die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz nach Teil-ATCO Unterabschnitt D Abschnitt 3 nicht erforderlich, wenn die Berechtigung im Zusammenhang mit der Erteilung einer befristeten OJTI-Genehmigung für dieselbe Kontrollstelle erteilt wird.
d) Einschränkungen der Ausübung der mit der Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (Aerodrome Control, ADC) verbundenen Rechte sind in der Berechtigung anzugeben.
e) Anwärter für eine Berechtigung nach einem Wechsel der für sie zuständigen Behörde gemäß Punkt ATCO.A.010 müssen zusätzlich zu den Anforderungen in Punkt ATCO.B.020(b) die Anforderungen von Punkt ATCO.D.060(f) erfüllen.
f) Für Fluglotsen, die Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge erbringen, die Testflüge durchführen, kann die zuständige Behörde zusätzliche Anforderungen zu den unter Buchstabe b genannten festlegen.
g) Berechtigungen müssen für den im Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle genannten Zeitraum gelten. Dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten.
h) Bei der erstmaligen Erteilung und Erneuerung von Berechtigungen muss deren Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum beginnen, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.
i) Berechtigungen müssen verlängert werden, wenn
j) Berechtigungen müssen, sofern die Anforderungen nach Buchstabe i erfüllt sind, innerhalb der ihrem Ablaufdatum unmittelbar vorausgehenden Dreimonatsfrist verlängert werden. In diesen Fällen wird der Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.
k) Wird die Berechtigung vor der in Buchstabe j genannten Frist verlängert, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde, sofern auch die Anforderungen nach Buchstabe i Nummern 1 und 2 erfüllt sind.
l) Ist die Gültigkeit einer Berechtigung abgelaufen, muss der Lizenzinhaber für die Erneuerung der Berechtigung den Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abschließen.
ATCO.B.025 Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle 23
a) Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstelle müssen vom Anbieter von Flugsicherungsdiensten erarbeitet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Ein Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens folgende Elemente umfassen:
b) Zur Erfüllung der in Buchstabe a Nummer 3 festgelegten Anforderungen müssen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten Aufzeichnungen über die Stunden, in denen jeder Lizenzinhaber die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte durch eine Tätigkeit in Sektoren, Gruppen von Sektoren und/oder an den Arbeitsplätzen in der Flugverkehrskontrollstelle ausübt, führen und diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung stellen.
c) Bei der Festlegung der in Buchstabe a Nummern 4 und 13 genannten Verfahren müssen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten sicherstellen, dass Mechanismen zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewandt werden, wenn die Gültigkeit ihrer Berechtigungen und Vermerke nicht verlängert werden kann.
ATCO.B.030 Sprachkompetenzvermerk
a) Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung dürfen die Rechte ihrer Lizenzen nur ausüben, wenn sie einen gültigen Sprachkompetenzvermerk für Englisch und, soweit zutreffend, für die Sprache(n) besitzen, die der Mitgliedstaat aus Gründen der Sicherheit an der Flugverkehrskontrollstelle wie im Luftfahrthandbuch veröffentlicht vorschreibt. Im Sprachkompetenzvermerk müssen die Sprache(n), das/die Niveau(s) der Sprachkompetenz und das Ablaufdatum (die Ablaufdaten) angegeben sein.
b) Das Niveau der Sprachkompetenz ist nach der Einstufungsskala in Anhang I Anlage 1 zu bestimmen.
c) Der Anwärter für einen Sprachkompetenzvermerk muss gemäß der unter Punkt (b) genannten Einstufungsskala mindestens Sprachkenntnisse auf einer einsatzfähigen Stufe (Stufe 4) nachweisen.
Hierzu müssen Anwärter
d) Soweit die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung bzw. des betreffenden Vermerks aus zwingenden Sicherheitsgründen eine höhere Stufe der Sprachkompetenz erfordern, kann die Flugsicherungsorganisation ungeachtet des Punktes (c) ein erweitertes Niveau (Stufe 5) der Einstufungsskala für Sprachkompetenz nach Anhang I Anlage 1 verlangen. Eine solche Forderung muss nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein; sie muss von der Flugsicherungsorganisation, die das höhere Kompetenzniveau wünscht, objektiv begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
e) Die Sprachkompetenz ist durch ein Zeugnis nachzuweisen, das das Ergebnis der Beurteilung bescheinigt.
ATCO.B.035 Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks
a) Die Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks hat entsprechend der gemäß Anhang I Anlage 1 festgelegten Stufe zu betragen:
b) Der Gültigkeitszeitraum der Sprachkompetenzvermerke für die erstmalige Erteilung und Erneuerung hat spätestens 30 Tage nach dem Datum des Bestehens der Sprachkompetenzbeurteilung zu beginnen.
c) Sprachkompetenzvermerke werden nach Bestehen der Sprachkompetenzbeurteilung verlängert, die innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ablaufdatum stattfindet. In diesen Fällen wird der neue Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.
d) Wenn der Sprachkompetenzvermerk vor dem unter Punkt (c) genannten Zeitraum verlängert wird, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum des Bestehens der Sprachkompetenzbeurteilung.
e) Wenn die Gültigkeit eines Sprachkompetenzvermerks abgelaufen ist, muss der Lizenzinhaber eine Sprachkompetenzbeurteilung bestehen, damit sein Vermerk erneuert werden kann.
ATCO.B.040 Beurteilung der Sprachkompetenz 23
a) Der Nachweis der Sprachkompetenz muss nach einem von einer zuständigen Behörde genehmigten Verfahren erfolgen, in dem Folgendes festgelegt sein muss:
b) Die Sprachprüfstellen müssen die von den zuständigen Behörden gemäß ATCO.AR.A.010 festgelegten Anforderungen erfüllen.
ATCO.B.045 Sprachentraining
a) Flugsicherungsorganisationen müssen ein Sprachentraining zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sprachkompetenz von Fluglotsen anbieten, und zwar für:
b) Sprachentraining kann auch in Form einer fortlaufenden Weiterbildung angeboten werden.
Teilabschnitt C
Anforderungen an Ausbilder und Beurteiler
Abschnitt 1
Ausbilder
ATCO.C.001 Theoretische Ausbilder
a) Die theoretische Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Ausbilder erfolgen.
b) Ein theoretischer Ausbilder ist angemessen qualifiziert, wenn er
ATCO.C.005 Praktische Ausbilder
Eine praktische Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einem Ausbildervermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI) oder eines Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI) sind.
ATCO.C.010 Rechte von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)
a) Inhaber eines OJTI-Vermerks sind zur Durchführung von praktischer Ausbildung und Aufsicht an betrieblichen Arbeitsplätzen berechtigt, für die sie über eine gültige Berechtigung verfügen, und an synthetischen Übungsgeräten, für die sie eine Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis haben.
b) Inhaber eines OJTI-Vermerks dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie:
c) Der unter Punkt (b)(1) genannte Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.
ATCO.C.015 Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI) 23
Personen, die einen OJTI-Vermerk beantragen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie müssen Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einer gültigen Berechtigung sein.
b) Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte in einem dem Antrag unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.
c) Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.
ATCO.C.020 Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz 23
a) Der OJTI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b) Der OJTI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden, sofern die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) erfüllt ist.
c) Ist der OJTI-Vermerk abgelaufen und ist die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) erfüllt, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des OJTI-Vermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung
d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des OJTI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.
e) Falls die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) nicht erfüllt wird, kann der OJTI-Vermerk gegen einen STDI-Vermerk ausgetauscht werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen von Punkt ATCO.C.040 Buchstaben b und c gewährleistet ist.
ATCO.C.025 Befristete OJTI-Genehmigung
a) Wenn die Einhaltung der Anforderungen gemäß ATCO.C.010(b)(2) nicht möglich ist, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von der Flugsicherungsorganisation vorgelegten Sicherheitsanalyse eine befristete OJTI- Genehmigung erteilen.
b) Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung kann Inhabern eines gültigen gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Vermerks erteilt werden.
c) Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung ist auf Ausbildungen beschränkt, die zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und ihre Gültigkeit darf ein Jahr oder die Laufzeit der Gültigkeit des gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Vermerks nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
ATCO.C.030 Rechte von Ausbildern für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI) 23
a) Inhaber eines STDI-Vermerks sind berechtigt, praktische Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten wie folgt durchzuführen:
Führt der STDI eine Vorbereitungsphase für die Ausbildung am Arbeitsplatz durch, muss er Inhaber einer einschlägigen Berechtigung sein oder gewesen sein.
b) Inhaber eines STDI-Vermerks dürfen die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie
c) Abweichend von Buchstabe b Nummer 1
ATCO.C.035 Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Ausbildungsgeräten 23
Personen, die einen STDI-Vermerk beantragen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte mit beliebiger Erlaubnis in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.
b) Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.
ATCO.C.040 Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Ausbildungsgeräten 23
a) Der STDI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b) Der STDI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.
c) Ist der STDI-Vermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des STDI-Vermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung
d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des STDI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Abschnitt 2
Beurteiler
ATCO.C.045 Rechte von Beurteilern 23
a) Beurteilungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über einen Beurteilervermerk verfügen.
b) Inhaber eines Beurteilervermerks sind berechtigt, folgende Beurteilungen durchzuführen:
c) Inhaber eines Beurteilervermerks dürfen die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie
d) Zusätzlich zu den unter Buchstabe c genannten Anforderungen dürfen Inhaber eines Beurteilervermerks die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben
e) Bei der Beurteilung für die Zwecke der Erteilung und Erneuerung einer Berechtigung und für die Zwecke der Gewährleistung der Aufsicht am betrieblichen Arbeitsplatz muss der Beurteiler auch Inhaber eines OJTI-Vermerks sein, oder es muss ein OJTI, der Inhaber der gültigen, mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung ist, anwesend sein.
ATCO.C.050 Persönliche Interessen
Beurteiler dürfen keine Beurteilungen durchführen, wenn ihre Objektivität gefährdet sein kann.
ATCO.C.055 Beantragung eines Beurteilervermerks 23
Personen, die einen Beurteilervermerk beantragen, müssen
a) die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und
b) innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung erfolgreich einen Beurteilerlehrgang absolviert haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden unterrichtet wurden, und angemessen beurteilt worden sein.
ATCO.C.060 Gültigkeit des Beurteilervermerks 23
a) Der Beurteilervermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b) Der Beurteilervermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in Beurteilungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.
c) Ist der Beurteilervermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des Beurteilervermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung
d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des Beurteilervermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.
ATCO.C.065 Befristete Beurteilergenehmigung
a) Wenn die Anforderung gemäß ATCO.C.045(d)(1) nicht eingehalten werden kann, kann die zuständige Behörde Inhabern eines gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks eine Genehmigung für die Durchführung der in ATCO.C.045(b)(3) und (4) genannten Beurteilungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen oder zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung erteilen, sofern die Anforderungen gemäß den Punkten (b) und (c) eingehalten werden.
b) Für die Zwecke der Bewältigung außergewöhnlicher Situationen muss der Inhaber des Beurteilervermerks seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber einer Berechtigung mit der zugehörigen Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Genehmigung ist auf Beurteilungen beschränkt, die zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und darf ein Jahr oder die Gültigkeit des gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
c) Für die Zwecke der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung aus wiederholt vorliegenden Gründen muss der Inhaber des Beurteilervermerks seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber einer Berechtigung mit der zugehörigen Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Gültigkeit der Genehmigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt, darf jedoch die Gültigkeit des gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks nicht überschreiten.
d) Für die Erteilung einer befristeten Beurteilergenehmigung aus den unter den Punkten (b) und (c) genannten Gründen kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Sicherheitsanalyse von der Flugsicherungsorganisation verlangen.
Teilabschnitt D
Fluglotsenausbildung
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
ATCO.D.001 Ziele der Fluglotsenausbildung
Die Fluglotsenausbildung muss die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Simulationsübungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz zur Vermittlung und Aufrechterhaltung der Fertigkeiten für die sichere, ordnungsgemäße und zügige Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten umfassen.
ATCO.D.005 Arten der Fluglotsenausbildung
a) Die Fluglotsenausbildung muss die folgenden Arten umfassen:
b) Zusätzlich zu den unter Punkt (a) genannten Ausbildungsarten können Fluglotsen die folgenden Arten absolvieren:
Abschnitt 2
Anforderungen an die Erstausbildung
ATCO.D.010 Aufbau der Erstausbildung 23
a) Die für eine Person, die die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Erlaubnis und/oder, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis beantragt, vorgesehene Erstausbildung muss Folgendes umfassen:
b) Die Ausbildung, die für eine zusätzliche Erlaubnis vorgesehen ist, muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die für mindestens eine der Erlaubnisse nach Buchstabe a Nummer 2 gilt.
c) Eine für die Reaktivierung einer Erlaubnis nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Kompetenz nach Punkt ATCO.B.010(b) vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.
d) Eine für eine Befugnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und als Teil des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.
e) Die Grund- und/oder Erlaubnisausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch oder zusätzlich zu vermitteln sind.
ATCO.D.015 Plan für die Erstausbildung
Die Ausbildungsorganisation erarbeitet einen Plan für die Erstausbildung, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss. Dieser muss mindestens Folgendes enthalten:
ATCO.D.020 Grund- und Erlaubnisausbildungslehrgänge
a) Die Grund- und Erlaubnisausbildung sind als getrennte oder integrierte Lehrgänge durchzuführen.
b) Die Grund- und Erlaubnisausbildungslehrgänge oder ein integrierter Erstausbildungslehrgang sind von Ausbildungsorganisationen zu erarbeiten und durchzuführen und von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
c) Wenn die Erstausbildung als integrierter Lehrgang durchgeführt wird, muss eine klare Unterscheidung getroffen werden zwischen den Prüfungen und Beurteilungen für
d) Der erfolgreiche Abschluss einer Erstausbildung oder einer Erlaubnisausbildung für die Erteilung einer weiteren Erlaubnis ist mit einem von der Ausbildungsorganisation ausgestellten Zeugnis nachzuweisen.
e) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung ist mit einem Zeugnis nachzuweisen, das von der Ausbildungsorganisation auf Antrag des Anwärters ausgestellt wird.
ATCO.D.025 Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Grundausbildung 23 23a
a) Die Grundausbildungslehrgänge müssen theoretische Prüfungen und Beurteilungen beinhalten.
b) Theorieprüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.
c) Die Beurteilung der in ATCO.D.030 genannten Leistungsziele hat auf einem Verfahrensübungsgerät oder einem Simulator zu erfolgen.
d) Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die nach Punkt ATCO.D.030 geforderte Leistung erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für eine sichere Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes erforderlich sind.
ATCO.D.030 Leistungsziele in der Grundausbildung
Beurteilungen müssen die Bewertung der folgenden Leistungsziele umfassen:
ATCO.D.035 Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Erlaubnisausbildung 23
a) Die Erlaubnisausbildungslehrgänge müssen theoretische Prüfungen und Beurteilungen beinhalten.
b) Theoretische Prüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.
c) Beurteilungen basieren auf den in ATCO.D.040 beschriebenen Leistungszielen im Rahmen der Erlaubnisausbildung.
d) Beurteilungen werden in einem Simulator durchgeführt.
e) Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Antragsteller durchgängig die nach Punkt ATCO.D.040 geforderte Leistung erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für eine sichere Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes erforderlich sind.
ATCO.D.040 Leistungsziele im Rahmen der Erlaubnisausbildung 23
a) Für jeden Erlaubnisausbildungslehrgang sind Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung und Aufgaben hinsichtlich der Leistungsziele zu definieren.
b) Im Rahmen der Erlaubnisausbildung muss der Antragsteller folgenden Leistungszielen genügen:
c) Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Flugplatzkontrolle (ADC) sichergestellt werden, dass Antragsteller
d) Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (APP) sichergestellt werden, dass Antragsteller
e) Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS) sichergestellt werden, dass Antragsteller
f) Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (ACP) sichergestellt werden, dass Antragsteller
g) Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS) sichergestellt werden, dass Antragsteller
Abschnitt 3
Anforderungen an die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle
ATCO.D.045 Aufbau der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle
a) Die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle besteht aus Ausbildungslehrgängen für jede an der Flugverkehrskontrollstelle festgelegte Berechtigung wie im Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle beschrieben.
b) Die Berechtigungslehrgänge müssen von Ausbildungsorganisationen gemäß ATCO.D.060 erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
c) Die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle umfasst Ausbildung in
ATCO.D.050 Voraussetzungen für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle 23
Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der Punkte ATCO.B.001(d), ATCO.B.005(e) und ATCO.B.010(b) erfüllt sind, gilt Folgendes:
a) Eine Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle kann nur von Personen begonnen werden, die eine für die Erlaubnis und gegebenenfalls die Befugnis relevante Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
b) Die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz im Rahmen einer Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle kann nur von Personen begonnen werden, die Inhaber einer Auszubildendenlizenz oder einer Fluglotsenlizenz mit der entsprechenden Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis sind.
ATCO.D.055 Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle
a) Die Ausbildungsorganisation hat einen Ausbildungsplan für jede Flugverkehrskontrollstelle zu erarbeiten, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss.
b) Der Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens Folgendes enthalten:
ATCO.D.060 Kontrollstellenvermerkslehrgang 23
a) Ein Berechtigungslehrgang ist die Kombination der einschlägigen Ausbildungsphasen an der Flugverkehrskontrollstelle für die Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung in der Lizenz. Jeder Lehrgang muss Folgendes enthalten:
Falls erforderlich, ist eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz gemäß ATCO.D.005(a)(2) aufzunehmen.
b) Die unter Punkt (a) genannten Phasen der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle werden getrennt oder integriert durchgeführt.
c) In Berechtigungslehrgängen müssen der Lehrplan und die Leistungsziele gemäß ATCO.D.045(c) festgelegt sein, und sie müssen gemäß dem Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt werden.
d) Berechtigungslehrgänge, die eine Ausbildung für Befugnisse gemäß ATCO.B.015 einschließen, werden um eine weitere Ausbildung ergänzt, die den Erwerb der betreffenden Befugnis ermöglicht.
e) Eine für eine Befugnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und als Teil des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.
f) Berechtigungslehrgänge, die von Fluglotsen in Ausbildung oder Fluglotsen in einem Mitgliedstaat belegt werden, dessen zuständige Behörde nicht die Behörde ist, die die jeweilige Lizenz erteilt hatte, müssen so angepasst werden, dass sie für den FAB oder das nationale Umfeld spezifische Elemente der Erstausbildung enthalten. Dieselbe Anforderung gilt auch für Fälle, in denen der Antragsteller eine Erstausbildung für den Erwerb einer Auszubildendenlizenz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Auszubildendenlizenz ausstellen wird, absolviert hat.
ATCO.D.065 Nachweis theoretischer Kenntnisse und des Verständnisses
Theoretische Kenntnisse und das Verständnis sind in Prüfungen nachzuweisen.
ATCO.D.070 Beurteilungen während Berechtigungslehrgängen
a) Die Beurteilung des Anwärters wird in der betrieblichen Umgebung unter normalen Betriebsbedingungen mindestens einmal am Ende der Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt.
b) Wenn der Berechtigungslehrgang eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz umfasst, werden die Kompetenzen des Anwärters spätestens am Ende dieser Phase an einem synthetischen Übungsgerät beurteilt.
c) Ungeachtet des Punktes (a) kann ein synthetisches Übungsgerät während einer Beurteilung zur Erteilung einer Berechtigung zum Nachweis der Anwendung erlernter Verfahren verwendet werden, die während der Beurteilung nicht in der betrieblichen Umgebung auftraten.
Abschnitt 4
Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining
ATCO.D.075 Kompetenzerhaltungstraining
Das Kompetenzerhaltungstraining besteht aus Auffrischungs- und Umschulungslehrgängen und wird gemäß den Anforderungen des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle nach ATCO.B.025 durchgeführt.
ATCO.D.080 Auffrischungsschulung
a) Die Auffrischungslehrgänge werden von Ausbildungsorganisationen erarbeitet und durchgeführt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
b) Auffrischungsschulungen müssen so konzipiert sein, dass vorhandener Kenntnisstand und vorhandene Kompetenzen von Fluglotsen für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs überprüft, ausgebaut oder verbessert werden, und sie müssen mindestens Folgendes umfassen:
c) Es muss ein Lehrplan für den Auffrischungslehrgang erarbeitet werden, und wenn in einem Sachgebiet Kompetenzen von Fluglotsen aufgefrischt werden, müssen auch Leistungsziele erarbeitet werden.
ATCO.D.085 Umschulung
a) Umschulungslehrgänge werden von Ausbildungsorganisationen erarbeitet und durchgeführt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
b) Umschulungen dienen dem Zweck, Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf eine Veränderung in der betrieblichen Umgebung zu vermitteln und sind von Ausbildungsorganisationen durchzuführen, wenn die Sicherheitsbewertung der Veränderung ergibt, dass eine solche Ausbildung erforderlich ist.
c) Umschulungslehrgänge müssen die Festlegung des Folgenden umfassen:
d) Umschulungen müssen durchgeführt werden, bevor Fluglotsen die Rechte ihrer Lizenz in der veränderten betrieblichen Umgebung ausüben.
Abschnitt 5
Ausbildung von Ausbildern und Beurteilern
ATCO.D.090 Ausbildung praktischer Ausbilder
a) Die Ausbildung praktischer Ausbilder ist von Ausbildungsorganisationen zu erarbeiten und durchzuführen und muss Folgendes umfassen:
b) Die unter Punkt (a) genannten Ausbildungslehrgänge und Beurteilungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
ATCO.D.095 Ausbildung von Beurteilern
a) Die Ausbildung von Beurteilern ist von Ausbildungsorganisationen zu erarbeiten und durchzuführen und muss Folgendes umfassen:
b) Die unter Punkt (a) genannten Ausbildungslehrgänge und die Beurteilungsmethode müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Einstufungsskala für Sprachkompetenz - Anforderungen an die Sprachkompetenz | Anlage 1 zu Anhang I |
Einstufungsskala für Sprachkompetenz:
Expertenniveau, erweitertes Niveau und Einsatzfähigkeit
Stufe | Aussprache
Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird | Struktur
Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind | Vokabular | Flüssigkeit | Verstehen | Interaktion |
Expertenniveau
6 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. | Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine breite Vielfalt bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt. | Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrecht erhalten. Variiert den Redefluss in stilistischer Absicht, z.B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter. | Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch sprachliche und kulturelle Feinheiten. | Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf. |
Erweitertes Niveau 5 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Um schreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. | Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden. | Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situations- gebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarietäten (Dialekt und/ oder Akzent) oder Register zu verstehen. | Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung. |
Einsatzfähigkeit
4 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Um ständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Um ständen fehlt. | Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von Eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation je doch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab. | Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzer kreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungs- strategien erfordern. | Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung. |
Einstufungsskala für Sprachkompetenz:
Unterhalb der Einsatzfähigkeit, elementare Kenntnisse und unterhalb elementarer Kenntnisse
Stufe | Aussprache
Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird | Struktur
Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind | Vokabular | Flüssigkeit | Verstehen | Interaktion |
Unterhalb der Einsatzfähigkeit 3 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beein trächtigen die Verständlichkeit häufig. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen, wer den nicht immer gut beherrscht. Fehler beein trächtigen häufig den Sinn. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Um fang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt. | Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab. | Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzer kreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situationsbezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht. | Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. |
Elementare Kenntnisse 2 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit. | Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster. | Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst. | Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Aus drücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter. | Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden. | Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt. |
Unterhalb elementarer Kenntnisse 1 | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Grundausbildung | Anlage 2 zu Anhang I 23 |
(Bezug:
Anhang I - Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(1))
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTRB 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTRB 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTRB 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTRB 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTRB 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTRB 2.1 - Lehrgangsinhalt, -methodik und -organisation
Unterthema INTRB 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTRB 2.3 - Bewertungsverfahren
Thema INTRB 3 - Einführung in die Zukunft des Fluglotsen
Unterthema INTRB 3.1 - Berufliche Perspektiven
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAWB 1 - Einführung in das Luftfahrtrecht
Unterthema LAWB 1.1 - Relevanz des Luftfahrtrechts
Thema LAWB 2 - Internationale Organisationen
Unterthema LAWB 2.1 - ICAO
Unterthema LAWB 2.2 - Europäische und andere Agenturen
Unterthema LAWB 2.3 - Luftfahrtverbände
Thema LAWB 3 - Nationale Organisationen
Unterthema LAWB 3.1 - Nationale Behörden
Unterthema LAWB 3.2 - Nationale Gesetzgebungsverfahren
Unterthema LAWB 3.3 - Zuständige Behörde
Unterthema LAWB 3.4 - Nationale Luftfahrtverbände
Thema LAWB 4 - Sicherheitsmanagement von Flugverkehrsdiensten
Unterthema LAWB 4.1 - Sicherheitsregelung
Unterthema LAWB 4.2 - Sicherheitsmanagementsystem
Thema LAWB 5 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAWB 5.1 - Maßeinheiten
Unterthema LAWB 5.2 - Lizenzierung/Zertifizierung von Fluglotsen
Unterthema LAWB 5.3 - Überblick über Flugsicherungsdienste
Unterthema LAWB 5.4 - Überblick über Flugverkehrsdienste
Unterthema LAWB 5.5 - Überblick über das Luftfahrtinformationsmanagement (AIM)
Unterthema LAWB 5.6 - Luftverkehrsregeln
Unterthema LAWB 5.7 - Luftraum und Flugverkehrsstrecken
Unterthema LAWB 5.8 - Flugplan
Unterthema LAWB 5.9 - Flugplätze
Unterthema LAWB 5.10 - Warteverfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln
Unterthema LAWB 5.11 - Warteverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATMB 1 - Flugverkehrsmanagement
Unterthema ATMB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten
Unterthema ATMB 1.2 - Flugverkehrskontrolldienst (ATC)
Unterthema ATMB 1.3 - Fluginformationsdienst (FIS)
Unterthema ATMB 1.4 - Flugalarmdienst
Unterthema ATMB 1.5 - Flugverkehrsberatungsdienst
Unterthema ATMB 1.6 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATMB 1.7 - Luftraummanagement (ASM)
Thema ATMB 2 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATMB 2.1 - Altimetrie
Unterthema ATMB 2.2 - Übergangsfläche
Unterthema ATMB 2.3 - Flughöhenzuweisung
Thema ATMB 3 - Sprechfunk (RTF)
Unterthema ATMB 3.1 - Allgemeine Betriebsabläufe des Sprechfunks
Thema ATMB 4 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATMB 4.1 - Art und Inhalt von Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATMB 4.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Thema ATMB 5 - Koordination
Unterthema ATMB 5.1 - Grundsätze, Arten und Inhalt der Koordination
Unterthema ATMB 5.2 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATMB 5.3 - Mittel der Koordination
Thema ATMB 6 - Datenanzeige
Unterthema ATMB 6.1 - Datenextraktion
Unterthema ATMB 6.2 - Datenverwaltung
Thema ATMB7 - Staffelungen
Unterthema ATMB 7.1 - Vertikale Staffelung und Verfahren
Unterthema ATMB 7.2 - Horizontale Staffelung und Verfahren
Unterthema ATMB 7.3 - Staffelung nach Sicht
Unterthema ATMB 7.4 - Flugplatzstaffelung und Verfahren
Unterthema ATMB 7.5 - Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen
Unterthema ATMB 7.6 - Wirbelschleppenstaffelung
Thema ATMB 8 - Bordseitige und bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATMB 8.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATMB 8.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze
Thema ATMB 9 - Praktische Grundfertigkeiten
Unterthema ATMB 9.1 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATMB 9.2 - Praktische Grundfertigkeiten für alle Erlaubnisse
Unterthema ATMB 9.3 - Praktische Grundfertigkeiten für die Flugplatzkontrolle
Unterthema ATMB 9.4 - Praktische Grundfertigkeiten für die Flugverkehrskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema METB 1 - Einführung in die Meteorologie
Unterthema METB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten
Unterthema METB 1.2 - Luftfahrt und Meteorologie
Unterthema METB 1.3 - Organisation des meteorologischen Dienstes
Thema METB 2 - Atmosphäre
Unterthema METB 2.1 - Aufbau und Struktur
Unterthema METB 2.2 - Standardatmosphäre
Unterthema METB 2.3 - Wärme und Temperatur
Unterthema METB 2.4 - Wasser in der Atmosphäre
Unterthema METB 2.5 - Luftdruck
Thema METB 3 - Atmosphärische Zirkulation
Unterthema METB 3.1 - Allgemeine Luftzirkulation
Unterthema METB 3.2 - Luftmassen und Frontensysteme
Unterthema METB 3.3 - Mesoskalige Systeme
Unterthema METB 3.4 - Wind
Thema METB 4 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema METB 4.1 - Wolken
Unterthema METB 4.2 - Niederschlagsarten
Unterthema METB 4.3 - Sichtweite
Unterthema METB 4.4 - Meteorologische Gefahren
Thema METB 5 - Meteorologische Informationen für die Luftfahrt
Unterthema METB 5.1 - Meldungen und Berichte
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAVB 1 - Einführung in die Navigation
Unterthema NAVB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten
Unterthema NAVB 1.2 - Zweck und Nutzung der Navigation
Thema NAVB 2 - Die Erde
Unterthema NAVB 2.1 - Position und Bewegung der Erde
Unterthema NAVB 2.2 - Koordinatensystem, Richtung und Entfernung
Unterthema NAVB 2.3 - Magnetismus
Thema NAVB 3 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAVB 3.1 - In der Luftfahrt verwendete Karten
Thema NAVB 4 - Grundlagen der Navigation
Unterthema NAVB 4.1 - Einfluss von Wind
Unterthema NAVB 4.2 - Geschwindigkeit
Unterthema NAVB 4.3 - Sichtnavigation
Unterthema NAVB 4.4 - Navigationsaspekte der Flugplanung
Thema NAVB 5 - Instrumentennavigation
Unterthema NAVB 5.1 - Bodengestützte Systeme
Unterthema NAVB 5.2 - Trägheitsnavigationssysteme
Unterthema NAVB 5.3 - Satellitengestützte Systeme
Unterthema NAVB 5.4 - Instrumentenanflugverfahren
Thema NAVB 6 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema NAVB 6.1 - Grundsätze und Vorteile der Flächennavigation
Unterthema NAVB 6.2 - Einführung in die leistungsbasierte Navigation
Unterthema NAVB 6.3 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Thema NAVB 7 - Entwicklungen in der Navigation
Unterthema NAVB 7.1 - Künftige Entwicklungen
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFTB 1 - Einführung in die Luftfahrzeuge
Unterthema ACFTB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten
Unterthema ACFTB 1.2 - Luftfahrt und Luftfahrzeuge
Thema ACFTB 2 - Grundsätze des Fliegens
Unterthema ACFTB 2.1 - Auf Luftfahrzeuge einwirkende Kräfte
Unterthema ACFTB 2.2 - Bauteile und Kontrolle eines Luftfahrzeugs
Unterthema ACFTB 2.3 - Flugleistungsbereich
Thema ACFTB 3 - Luftfahrzeugkategorien
Unterthema ACFTB 3.1 - Luftfahrzeugkategorien
Unterthema ACFTB 3.2 - Wirbelschleppenkategorien
Unterthema ACFTB 3.3 - ICAO-Anflugkategorien
Unterthema ACFTB 3.4 - Umweltkategorien
Thema ACFTB 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFTB 4.1 - Erkennung
Unterthema ACFTB 4.2 - Leistungsdaten
Thema ACFTB 5 - Luftfahrzeugmotoren
Unterthema ACFTB 5.1 - Kolbenmotoren
Unterthema ACFTB 5.2 - Düsentriebwerke
Unterthema ACFTB 5.3 - Turboprop-Triebwerke
Unterthema ACFTB 5.4 - Elektrische Triebwerke
Unterthema ACFTB 5.5 - In der Luftfahrt verwendete Energiequellen
Thema ACFTB 6 - Luftfahrzeugsysteme und -instrumente
Unterthema ACFTB 6.1 - Fluginstrumente
Unterthema ACFTB 6.2 - Navigationsinstrumente
Unterthema ACFTB 6.3 - Triebwerksinstrumente
Unterthema ACFTB 6.4 - Luftfahrzeugelemente und -systeme
Thema ACFTB 7 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFTB 7.1 - Faktoren beim Start
Unterthema ACFTB 7.2 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFTB 7.3 - Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFTB 7.4 - Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug
Unterthema ACFTB 7.5 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung
Unterthema ACFTB 7.6 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFTB 7.7 - Umweltfaktoren
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUMB 1 - Einführung in die menschlichen Faktoren
Unterthema HUMB 1.1 - Relevanz menschlicher Faktoren für die Flugverkehrskontrolle
Thema HUMB 2 - Gesundheit und Wohlbefinden
Unterthema HUMB 2.1 - Diensttauglichkeit
Unterthema HUMB 2.2 - Stress und Ermüdung
Unterthema HUMB 2.3 - Gebrauch von Substanzen und Verantwortung
Thema HUMB 3 - Menschliches Leistungsvermögen
Unterthema HUMB 3.1 - Individuelles Verhalten
Unterthema HUMB 3.2 - Sicherheitskultur und Maßstäbe beruflichen Handelns
Thema HUMB 4 - Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUMB 4.1 - Begriffsbestimmung von menschlichem Fehlverhalten
Unterthema HUMB 4.2 - Einstufung von menschlichem Fehlverhalten
Thema HUMB 5 - Teamarbeit
Unterthema HUMB 5.1 - Teamarbeit und Teamrollen
Thema HUMB 6 - Kommunikation
Unterthema HUMB 6.1 - Kommunikation in der Flugverkehrskontrolle
Unterthema HUMB 6.2 - Kommunikationsarten
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPSB 1 - Ausrüstung der Flugverkehrskontrolle
Unterthema EQPSB 1.1 - Hauptarten von Ausrüstung der Flugverkehrskontrolle
Thema EQPSB 2 - Funk
Unterthema EQPSB 2.1 - Funktheorie
Unterthema EQPSB 2.2 - Funkpeilung
Thema EQPSB 3 - Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPSB 3.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPSB 3.2 - Sprachkommunikation zwischen ATS-Stellen/Arbeitsplätzen und anderen
Unterthema EQPSB 3.3 - Datalink-Kommunikation
Unterthema EQPSB 3.4 - Airline-Kommunikation
Thema EQPSB 4 - Einführung in die Flugüberwachung
Unterthema EQPSB 4.1 - Überwachungskonzept im Flugverkehrsdienst
Thema EQPSB 5 - RADAR
Unterthema EQPSB 5.1 - Grundsätze des Radars
Unterthema EQPSB 5.2 - Primärradar
Unterthema EQPSB 5.3 - Sekundärradar
Unterthema EQPSB 5.4 - Nutzung von Radaren
Thema EQPSB 6 - Automatische bordabhängige Flugüberwachung
Unterthema EQPSB 6.1 - Grundsätze der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung
Unterthema EQPSB 6.2 - Nutzung der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung
Thema EQPSB 7 - Multilateration
Unterthema EQPSB 7.1 - Grundsätze der Multilateration
Unterthema EQPSB 7.2 - Nutzung der Multilateration
Thema EQPSB 8 - Datenverarbeitung
Unterthema EQPSB 8.1 - Überwachungsdatenvernetzung
Unterthema EQPSB 8.2 - Funktionsweise der Überwachungsdatenvernetzung
Unterthema EQPSB 8.3 - Flugdatenverarbeitung
Thema EQPSB 9 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPSB 9.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPSB 10 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPSB 10.1 - Grundsätze der Automatisierung
Unterthema EQPSB 10.2 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPSB 10.3 - Online-Datenaustausch
Unterthema EQPSB 10.4 - Systeme für die automatische Verbreitung von Informationen
Thema EQPSB 11 - Arbeitsplätze
Unterthema EQPSB 11.1 - Ausrüstung am Arbeitsplatz
Unterthema EQPSB 11.2 - Flugplatzkontrolle
Unterthema EQPSB 11.3 - Anflugkontrolle
Unterthema EQPSB 11.4 - Bezirkskontrolle
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PENB 1 - Vertrautmachen
Unterthema PENB 1.1 - Flugverkehrsdienst- und Flugplatzeinrichtungen
Thema PENB 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PENB 2.1 - Zivilluftfahrt
Unterthema PENB 2.2 - Militärluftfahrt
Unterthema PENB 2.3 - Erwartungen und Bedürfnisse von Luftfahrzeugführern
Thema PENB 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PENB 3.1 - ATS als Diensteanbieter
Thema PENB 4 - Umweltschutz
Unterthema PENB 4.1 - Umweltschutz
.
Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (AERODROME CONTROL RATING - ADV) | Anlage 3 zu Anhang I 23 23a |
(Bezug: Anhang I Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(ii))
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen
Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen
Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAW 2.1 - Berichte
Unterthema LAW 2.2 - Luftraum
Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle
Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten
Unterthema ATM 1.1 - Flugplatzkontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)
Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)
Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Thema ATM 2 - Kommunikation
Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation
Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Thema ATM 4 - Koordination
Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination
Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren
Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit
Thema ATM 6 - Staffelungen
Unterthema ATM 6.1 - Staffelung zwischen abfliegenden Luftfahrzeugen
Unterthema ATM 6.2 - Staffelung von abfliegenden zu anfliegenden Luftfahrzeugen
Unterthema ATM 6.3 - Staffelung landender Luftfahrzeuge und vorausfliegender landender oder abfliegender Luftfahrzeuge
Unterthema ATM 6.4 - Wirbelschleppen-Längsstaffelung nach Zeit
Unterthema ATM 6.5 - Reduzierte Staffelungsminima
Thema ATM 7 - Bordseitige und bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze
Thema ATM 8 - Datenanzeige
Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung
Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)
Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme
Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Flugplatzkontrolldienstes
Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit für die Bereitstellung
Unterthema ATM 10.2 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.3 - Luftfahrtbodenfeuer
Unterthema ATM 10.4 - Informationen an Luftfahrzeuge durch die Flugplatzkontrollstelle
Unterthema ATM 10.5 - Kontrolle des Flugplatzverkehrs
Unterthema ATM 10.6 - Kontrolle des Flugplatzverkehrs in der Luft
Unterthema ATM 10.7 - Betriebspiste
Unterthema ATM 10.8 - Abfliegender Verkehr
Unterthema ATM 10.9 - Anfliegender Verkehr
Unterthema ATM 10.10 - Besonderer Flugbetrieb nach Sichtflugregeln
Unterthema ATM 10.11 - Flugbetrieb bei geringer Sicht
Unterthema ATM 10.12 - Flugplatzkontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen
Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten
Unterthema MET 2.1 - Meteorologische Instrumente
Unterthema MET 2.2 - Sonstige Quellen meteorologischer Daten
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAV 1.1 - Karten
Thema NAV 2 - Instrumentennavigation
Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 - Stabilisierter Anflug
Unterthema NAV 2.3 - Instrumentenabflüge und -anflüge
Unterthema NAV 2.4 - Satellitengestützte Systeme
Unterthema NAV 2.5 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente
Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente
Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien
Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen
Unterthema ACFT 2.2 - Anwendung der ICAO-Anflugkategorien
Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Start
Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung
Unterthema ACFT 3.4 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.5 - Umweltfaktoren
Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFT 4.1 - Erkennung von Luftfahrzeugtypen
Unterthema ACFT 4.2 - Leistungsdaten
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung
Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren
Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung
Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung
Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren
Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 - Stress
Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement
Thema HUM 4 - Teamarbeit
Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit
Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement
Thema HUM 5 - System
Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme
Thema HUM 6 - Kommunikation
Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation
Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation
Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch
Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen
Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme
Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen
Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PEN 1 - Vertrautmachen
Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch auf einem Flugplatz
Thema PEN 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb
Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb
Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
Thema PEN 4 - Umweltschutz
Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 1 - Außergewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)
Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten
Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit
Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 - Eindringen eines Objekts in den Pistenbereich
Unterthema ABES 3.6 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen
Sachgebiet 11: Flugplätze
Thema AGA 1 - Flugplatzdaten, -auslegung und Koordinierung
Unterthema AGA 1.1 - Begriffsbestimmungen
Unterthema AGA 1.2 - Koordinierung
Thema AGA 2 - Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.1 - Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.2 - Rollfeld
Unterthema AGA 2.3 - Start- und Landebahnen
Thema AGA 3 - Hindernisse
Unterthema AGA 3.1 - Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze
Thema AGA 4 - Verschiedene Ausrüstung
Unterthema AGA 4.1 - Position
Erlaubnis "Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (APPROACH CONTROL PROCEDURAL - APP) | Anlage 4 zu Anhang I 23 |
(Bezug: Anhang I - Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(ii))
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen
Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen
Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAW 2.1 - Berichte
Unterthema LAW 2.2 - Luftraum
Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle
Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten
Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)
Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)
Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement (ASM)
Thema ATM 2 - Kommunikation
Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation
Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Thema ATM 4 - Koordination
Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination
Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren
Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit
Thema ATM 6 - Staffelungen
Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 - Horizontale Staffelung
Unterthema ATM 6.3 - Übertragung der Staffelung
Thema ATM 7 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Thema ATM 8 - Datenanzeige
Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung
Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)
Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme
Thema ATM 10 - Bereitstellung von Kontrolldienst
Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 - Anflugkontrolle
Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung
Thema ATM 11 - Warteverfahren
Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 - Anfliegende Luftfahrzeuge
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen
Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten
Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAV 1.1 - Karten
Thema NAV 2 - Instrumentennavigation
Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 - Stabilisierter Anflug
Unterthema NAV 2.3 - Instrumentenabflüge und -anflüge
Unterthema NAV 2.4 - Navigatorische Unterstützung
Unterthema NAV 2.5 - Satellitengestützte Systeme
Unterthema NAV 2.6 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente
Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente
Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien
Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen
Unterthema ACFT 2.2 - Anwendung der ICAO-Anflugkategorien
Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug
Unterthema ACFT 3.4 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung
Unterthema ACFT 3.5 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.6 - Umweltfaktoren
Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung
Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren
Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung
Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung
Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren
Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 - Stress
Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement
Thema HUM 4 - Teamarbeit
Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit
Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement
Thema HUM 5 - System
Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme
Thema HUM 6 - Kommunikation
Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation
Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation
Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch
Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen
Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme
Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen
Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PEN 1 - Vertrautmachen
Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei einer Anflugkontrollstelle
Thema PEN 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb
Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb
Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
Thema PEN 4 - Umweltschutz
Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 1 - Ungewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)
Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten
Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit
Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen
Unterthema ABES 3.6 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen
Sachgebiet 11: Flugplätze
Thema AGA 1 - Flugplatzdaten, -auslegung und Koordinierung
Unterthema AGA 1.1 - Begriffsbestimmungen
Unterthema AGA 1.2 - Koordinierung
Thema AGA 2 - Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.1 - Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.2 - Rollfeld
Unterthema AGA 2.3 - Start- und Landebahnen
Thema AGA 3 - Hindernisse
Unterthema AGA 3.1 - Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze
Thema AGA 4 - Verschiedene Ausrüstung
Unterthema AGA 4.1 - Position
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