umwelt-online: Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der RL 2004/18/EG (2)
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Erlaubnis "Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (AREA CONTROL PROCEDURAL RATING - ACP) | Anlage 5 zu Anhang I 23 |
(Bezug: Anhang I Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(iii))
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen
Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen
Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAW 2.1 - Berichte
Unterthema LAW 2.2 - Luftraum
Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle
Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten
Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)
Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)
Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement (ASM)
Thema ATM 2 - Kommunikation
Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation
Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Thema ATM 4 - Koordination
Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination
Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren
Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit
Thema ATM 6 - Staffelungen
Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 - Horizontale Staffelung
Thema ATM 7 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Thema ATM 8 - Datenanzeige
Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung
Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)
Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme
Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Kontrolldienstes
Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 - Bezirkskontrolle
Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung
Thema ATM 11 - Warteverfahren
Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 - Wartende Luftfahrzeuge
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen
Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten
Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAV 1.1 - Karten
Thema NAV 2 - Instrumentennavigation
Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 - Navigatorische Unterstützung
Unterthema NAV 2.3 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente
Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente
Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien
Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen
Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug
Unterthema ACFT 3.4 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.5 - Umweltfaktoren
Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung
Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren
Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung
Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung
Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren
Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 - Stress
Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement
Thema HUM 4 - Teamarbeit
Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit
Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement
Thema HUM 5 - System
Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme
Thema HUM 6 - Kommunikation
Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation
Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation
Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch
Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen
Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme
Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen
Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PEN 1 - Vertrautmachen
Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei einer Bezirkskontrollstelle
Thema PEN 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb
Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb
Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
Thema PEN 4 - Umweltschutz
Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 1 - Ungewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)
Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten
Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit
Thema ABES 3 - Verfahren für Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen
Unterthema ABES 3.6 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen
Erlaubnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (APPROACH CONTROL SURVEILLANCE RATING - APS) | Anlage 6 zu Anhang I 23 |
(Bezug: Anhang I - Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(iv)
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen
Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen
Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAW 2.1 - Berichte
Unterthema LAW 2.2 - Luftraum
Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle
Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten
Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)
Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)
Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement (ASM)
Thema ATM 2 - Kommunikation
Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation
Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Thema ATM 4 - Koordination
Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination
Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren
Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit
Thema ATM 6 - Staffelungen
Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 - Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung
Unterthema ATM 6.3 - Übertragung der Staffelung
Unterthema ATM 6.4 - Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung
Unterthema ATM 6.5 - Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen
Thema ATM 7 - Bordseitige und bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze
Thema ATM 8 - Datenanzeige
Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung
Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)
Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme
Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Kontrolldienstes
Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 - Luftverkehrsüberwachungsdienst
Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung
Unterthema ATM 10.5 - Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme
Thema ATM 11 - Warteverfahren
Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 - Anfliegende Luftfahrzeuge
Unterthema ATM 11.3 - Warten in einer Überwachungsumgebung
Thema ATM 12 - Identifikation
Unterthema ATM 12.1 - Identifizierung
Unterthema ATM 12.2 - Erhaltung der Identifikation
Unterthema ATM 12.3 - Verlust der Identifikation
Unterthema ATM 12.4 - Positionsdaten
Unterthema ATM 12.5 - Weitergabe der Identifikation
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen
Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten
Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAV 1.1 - Karten
Thema NAV 2 - Instrumentennavigation
Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 - Stabilisierter Anflug
Unterthema NAV 2.3 - Instrumentenabflüge und -anflüge
Unterthema NAV 2.4 - Navigatorische Unterstützung
Unterthema NAV 2.5 - Satellitengestützte Systeme
Unterthema NAV 2.6 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente
Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente
Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien
Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen
Unterthema ACFT 2.2 - Anwendung der ICAO-Anflugkategorien
Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug
Unterthema ACFT 3.4 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung
Unterthema ACFT 3.5 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.6 - Umweltfaktoren
Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung
Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren
Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung
Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung
Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren
Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 - Stress
Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement
Thema HUM 4 - Teamarbeit
Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit
Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement
Thema HUM 5 - System
Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme
Thema HUM 6 - Kommunikation
Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation
Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation
Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch
Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen
Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme
Unterthema EQPS 3.4 - Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems
Unterthema EQPS 3.5 - Fortschrittliche Systeme
Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen
Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.4 - Störungen in der Überwachungsausrüstung
Unterthema EQPS 5.5 - Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PEN 1 - Vertrautmachen
Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei der Anflugkontrollstelle
Thema PEN 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb
Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb
Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
Thema PEN 4 - Umweltschutz
Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 1 - Ungewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)
Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten
Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit
Thema ABES 3 - Verfahren für Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen
Unterthema ABES 3.6 - Transponderausfall
Unterthema ABES 3.7 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen
Sachgebiet 11: Flugplätze
Thema AGA 1 - Flugplatzdaten, -auslegung und Koordinierung
Unterthema AGA 1.1 - Begriffsbestimmungen
Unterthema AGA 1.2 - Koordinierung
Thema AGA 2 - Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.1 - Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.2 - Rollfeld
Unterthema AGA 2.3 - Start- und Landebahnen
Thema AGA 3 - Hindernisse
Unterthema AGA 3.1 - Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze
Thema AGA 4 - Verschiedene Ausrüstung
Unterthema AGA 4.1 - Position
Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (AREA CONTROL SURVEILLANCE RATING - ACS) | Anlage 7 zu Anhang I 23 |
(Bezug: Anhang I - Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(v))
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen
Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen
Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAW 2.1 - Berichte
Unterthema LAW 2.2 - Luftraum
Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle
Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten
Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)
Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)
Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement (ASM)
Thema ATM 2 - Kommunikation
Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation
Thema ATM 3 - ATC-Freigaben und ATC-Anweisungen
Unterthema ATM 3.1 - ATC-Freigaben
Unterthema ATM 3.2 - ATC-Anweisungen
Thema ATM 4 - Koordination
Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination
Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren
Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit
Thema ATM 6 - Staffelungen
Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 - Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung
Unterthema ATM 6.3 - Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung
Unterthema ATM 6.4 - Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen
Thema ATM 7 - Bordseitige und bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze
Thema ATM 8 - Datenanzeige
Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung
Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)
Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme
Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Kontrolldienstes
Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 - Luftverkehrsüberwachungsdienst
Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung
Unterthema ATM 10.5 - Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme
Thema ATM 11 - Warteverfahren
Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 - Wartende Luftfahrzeuge
Unterthema ATM 11.3 - Warteverfahren in einer Überwachungsumgebung
Thema ATM 12 - Identifikation
Unterthema ATM 12.1 - Identifizierung
Unterthema ATM 12.2 - Erhaltung der Identifikation
Unterthema ATM 12.3 - Verlust der Identifikation
Unterthema ATM 12.4 - Positionsdaten
Unterthema ATM 12.5 - Weitergabe der Identifikation
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen
Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten
Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAV 1.1 - Karten
Thema NAV 2 - Instrumentennavigation
Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 - Navigatorische Unterstützung
Unterthema NAV 2.3 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente
Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente
Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien
Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen
Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug
Unterthema ACFT 3.4 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.5 - Umweltfaktoren
Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung
Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren
Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung
Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung
Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren
Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 - Stress
Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement
Thema HUM 4 - Teamarbeit
Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit
Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement
Thema HUM 5 - System
Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme
Thema HUM 6 - Kommunikation
Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation
Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation
Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch
Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen
Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme
Unterthema EQPS 3.4 - Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems
Unterthema EQPS 3.5 - Fortschrittliche Systeme
Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen
Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.4 - Störungen in der Überwachungsausrüstung
Unterthema EQPS 5.5 - Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PEN 1 - Vertrautmachen
Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei einer Bezirkskontrollstelle
Thema PEN 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb
Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb
Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
Thema PEN 4 - Umweltschutz
Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 1 - Ungewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)
Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten
Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit
Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen
Unterthema ABES 3.6 - Transponderausfall
Unterthema ABES 3.7 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen
Anhang II 23 23a |
Teil ATCO.AR
Anforderungen an zuständige Behörden
Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen
ATCO.AR.A.001 Geltungsbereich
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die administrativen Anforderungen an die zuständigen Behörden festgelegt, die für Erteilung, Aufrechterhaltung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken und ärztlichen Zeugnissen für Fluglotsen und Zertifizierung von und Aufsicht über Ausbildungsorganisationen und flugmedizinische Zentren verantwortlich sind.
ATCO.AR.A.005 Personal 23
a) Die zuständigen Behörden müssen alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Analyse der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Abläufe eine Beurteilung des Personalbedarfs für die Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben erstellen und aktualisieren.
b) Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben oder beides durchzuführen, muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben ermächtigt sein:
ATCO.AR.A.010 Aufgaben der zuständigen Behörden 23
Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen Folgendes:
a) Erteilung, Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und von Tauglichkeitszeugnissen;
b) Erteilung befristeter OJTI-Genehmigungen nach Punkt ATCO.C.025;
c) Erteilung befristeter Beurteilergenehmigungen nach Punkt ATCO.C.065;
d) Verlängerung und Erneuerung von Vermerken;
e) Verlängerung, Erneuerung und Einschränkung von Tauglichkeitszeugnissen nach Verweisung durch den AME oder das AeMC;
f) Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Aussetzung, Widerruf, Einschränkung und Änderung von Zeugnissen für flugmedizinische Sachverständige;
g) Erteilung, Aussetzung, Widerruf und Einschränkung von Zulassungen von Ausbildungsorganisationen und der Zulassung flugmedizinischer Zentren;
h) Genehmigung von Ausbildungslehrgängen, Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen der Flugverkehrskontrollstellen sowie von Beurteilungsmethoden;
i) Genehmigung der Beurteilungsmethodik für den Nachweis der Sprachkompetenz und die Erarbeitung von Anforderungen für die Sprachprüfstellen nach Punkt ATCO.B.040;
j) Genehmigung der Notwendigkeit einer höheren Sprachkompetenzstufe des erweiterten Niveaus (Stufe 5) nach Punkt ATCO.B.030(d);
k) Aufsicht über Ausbildungsorganisationen, auch über ihre Ausbildungslehrgänge und -pläne;
l) Genehmigung der Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstellen und die Aufsicht hierüber;
m) Einrichtung geeigneter Rechtsbehelfs- und Meldeverfahren;
n) Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung und den Austausch von Lizenzen, einschließlich der Weitergabe der Aufzeichnungen von Fluglotsen und der Rückgabe der alten Lizenz an die ausstellende zuständige Behörde nach Punkt ATCO.AR.D.003;
o) Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Zulassungen von Ausbildungsorganisationen und der Genehmigungen von Lehrgängen sowie der Genehmigung der Beurteilungsmethoden für den Nachweis der Sprachkompetenz.
ATCO.AR.A.015 Nachweisverfahren 23
a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.
b) Für den Nachweis der Einhaltung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte können alternative Nachweisverfahren angewendet werden.
c) Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.
ATCO.AR.A.020 Mitteilungen an die Agentur 23 23a
a) Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.
b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.
(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
c) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen, die sie im Rahmen der Meldungen zur Informationssicherheit nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.230 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 erhalten hat.)
ATCO.AR.A.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem 23
a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen anwenden.
b) Die Agentur muss ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen anwenden und den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vorlegen, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
c) Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
d) Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte befolgen müssen. Die zuständige Behörde muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.
(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATCO.AR.A.025A Unmittelbare Reaktion auf eine Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit 23
a) Die zuständige Behörde richtet ein System zur angemessenen Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit von Organisationen gemeldeten Störungen und Schwachstellen der Informationssicherheit ein, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können. Zur Verbesserung der Koordinierung und Kompatibilität der Meldesysteme erfolgt dies in Abstimmung mit allen anderen einschlägigen Behörden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig sind.
b) Die Agentur richtet ein System zur angemessenen Analyse aller sicherheitsrelevanten Informationen ein, die sie nach Punkt ATCO.AR.A.020 erhalten hat, und übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, auch Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, die diese benötigen, um zeitnah auf Störungen oder Schwachstellen der Informationssicherheit zu reagieren, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können und von denen auch Erzeugnisse, Teile, nicht eingebaute Ausrüstung, Personen oder Organisationen betroffen sein können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
c) Nach Eingang der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um den potenziellen Auswirkungen der Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit auf die Flugsicherheit zu begegnen.
d) Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten befolgen müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.)
Teilabschnitt B
Management
ATCO.AR.B.001 Managementsystem 23 23a
a) Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:
b) Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich innerhalb des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) benennen.
c) Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus demselben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:
d) Ein Exemplar der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen muss der Agentur für die Zwecke der Standardisierung zur Verfügung gestellt werden.
(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
e) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a muss das von der zuständigen Behörde eingerichtete und gepflegte Managementsystem Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 genügen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)
(Gültig bis 21.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATCO.AR.B.005 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen 23 23a
a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, dürfen von der zuständigen Behörde nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie
b) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ATCO.AR.B.001(a)(4) alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben erfasst werden.)
(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATCO.AR.B.005 Zuweisung von Aufgaben 23
a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, dürfen von den Mitgliedstaaten nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass sie
b) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ATCO.AR.B.001(a)(4) alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben erfasst werden.
c) In Bezug auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt ATCO.OR.C.001A durch die Organisation kann die zuständige Behörde nach Buchstabe a qualifizierten Stellen oder jeder einschlägigen Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig ist, Aufgaben zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass
ATCO.AR.B.010 Änderungen am Managementsystem 23
a) Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und wirksam bleibt.
b) Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
c) Die zuständige Behörde muss die Agentur über Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.
ATCO.AR.B.015 Führen von Aufzeichnungen 23
a) Die zuständigen Behörden müssen ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zulassungen/Zeugnisse für Organisationen und personenbezogenen Lizenzen und Zeugnisse führen.
b) Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:
c) Vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen müssen Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre und Aufzeichnungen über personenbezogene Lizenzen mindestens 10 Jahre nach Ablauf der letzten Berechtigungen und Vermerke in der Lizenz aufbewahrt werden.
Teilabschnitt C
Aufsicht und Durchsetzung
ATCO.AR.C.001 Aufsicht 23 23a
a) Die zuständige Behörde muss Folgendes überprüfen:
b) Diese Überprüfung muss
c) Der Umfang der Aufsicht ist auf der Grundlage des Umfangs und der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten zu bestimmen.
d) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sind der Umfang der Aufsicht über die Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Personen oder Organisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. ansässig sind, durchgeführt werden, und die Ergebnisse dieser Aufsicht auf der Grundlage der Sicherheitsprioritäten sowie der bisherigen Aufsichtstätigkeiten festzulegen.
e) Wenn sich die Tätigkeiten einer Person oder Organisation auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, kann die gemäß den Punkten (a) bis (c) für die Aufsicht zuständige Behörde spezifische alternative Aufsichtsvereinbarungen mit der/den anderen zuständigen Behörde(n) vereinbaren. Personen bzw. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.
(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
f) Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt ATCO.OR.C.001A durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis e jede nach Punkt IS.I.OR.200(e) dieser Verordnung oder Punkt IS.D.OR.200(e) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 erteilte Genehmigung.)
ATCO.AR.C.005 Aufsichtsprogramm
a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß ATCO.AR.C.001 umfasst.
b) Für Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert sind, ist das Aufsichtsprogramm unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der bisherigen Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten zu erarbeiten. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein:
c) Auf Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert wurden, muss ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 24 Monaten Anwendung finden.
Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 24 Monate festgestellt hat, dass
Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die zuständige Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.
d) Das Aufsichtsprogramm für Ausbildungsorganisationen muss die Überwachung der Ausbildungsstandards umfassen, einschließlich Stichproben bei der Durchführung der Ausbildung, soweit sinnvoll.
e) Für Personen, die Inhaber einer Lizenz, einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung oder eines Vermerks sind, die bzw. der von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, muss das Aufsichtsprogramm gegebenenfalls Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, umfassen.
ATCO.AR.C.010 Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen für Personal
a) Erhält die für die Aufsicht gemäß ATCO.AR.C.001 zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Hinweise auf eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz ist, die gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde, so muss die zuständige Behörde die Beanstandung aufnehmen, diese verzeichnen, dies dem Inhaber der Lizenz schriftlich mitteilen und ggf. die Stelle informieren, bei der diese Person beschäftigt ist.
b) Wenn die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, die zuständige Behörde ist, die für die Ausstellung der Lizenz verantwortlich ist,
c) Wenn die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, nicht die zuständige Behörde ist, die für die Ausstellung der Lizenz verantwortlich ist, muss sie die zuständige Behörde, die die Lizenz erteilt hat, informieren. In diesem Fall muss die zuständige Behörde, die die Lizenz ausgestellt hat, Maßnahmen gemäß Punkt (b) ergreifen und die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, informieren.
Teilabschnitt D
Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken
ATCO.AR.D.001 Verfahren für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und Genehmigungen
a) Die zuständige Behörde hat Verfahren für die Beantragung, Erteilung und den Austausch von Lizenzen, die Erteilung von Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken sowie die Verlängerung und Erneuerung von Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken festzulegen. Diese Verfahren können Folgendes umfassen:
b) Bei Eingang eines Antrags und, soweit relevant, von Nachweisen muss die zuständige Behörde die Vollständigkeit des Antrags prüfen und ob der Anwärter die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt.
c) Erfüllt der Anwärter die einschlägigen Anforderungen, so muss die zuständige Behörde gegebenenfalls die entsprechende Lizenz bzw. die entsprechenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem Formular für Lizenzen gemäß Anhang II Anlage 1 erteilen, verlängern oder erneuern. Die in ATCO.C.025 genannte befristete OJTI-Genehmigung und die in ATCO.C.065 genannte befristete Beurteilergenehmigung sind als gesondertes Dokument zu erteilen, in dem die Rechte des Inhabers sowie die Gültigkeit der Genehmigung angegeben werden.
d) Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die zuständige Behörde Verfahren für die Festlegung eines einheitlichen Ablaufdatums für mehrere Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke festlegen. Die Gültigkeitszeiträume der betreffenden Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke dürfen dabei jedoch nicht verlängert werden.
e) Die zuständige Behörde ersetzt die Fluglotsenlizenz, falls dies aus administrativen Gründen erforderlich ist und wenn der Platz unter Punkt XIIa der Lizenz nicht ausreicht. Das Datum der erstmaligen Erteilung der Erlaubnisse und Befugnisse ist in die neue Lizenz zu übertragen.
ATCO.AR.D.003 Wechsel der zuständigen Behörde 23
a) Beantragt ein Lizenzinhaber einen Wechsel der zuständigen Behörde, so ersucht die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, unverzüglich die zuständige Behörde des Lizenzinhabers, Folgendes unverzüglich zu übermitteln:
b) Die übermittelnde zuständige Behörde muss die ursprüngliche Lizenz und die medizinischen Unterlagen des Lizenzinhabers aufbewahren.
c) Die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, muss, sofern sie alle in Buchstabe a genannten Unterlagen erhalten und bearbeitet hat, die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis unverzüglich austauschen. Bei Austausch der Lizenz und des Tauglichkeitszeugnisses fordert die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, den Lizenzinhaber unverzüglich auf, ihr die von der übermittelnden zuständigen Behörde ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis zurückzugeben.
d) Die neue Lizenz muss die Erlaubnisse, Befugnisse, Vermerke und alle gültigen Berechtigungen enthalten sowie das Datum ihrer erstmaligen Erteilung und das Ablaufdatum, soweit zutreffend.
e) Nachdem die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis ausgetauscht hat und der Lizenzinhaber die Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis gemäß Buchstabe c zurückgegeben hat, teilt sie dies der übermittelnden zuständigen Behörde unverzüglich mit. Bis zum Empfang dieser Mitteilung ist die übermittelnde zuständige Behörde weiter für die dem Lizenzinhaber ursprünglich ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis verantwortlich.
ATCO.AR.D.005 Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken 23
a) Für die Zwecke von ATCO.A.020 muss die zuständige Behörde administrative Verfahren für Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken erstellen.
b) Die zuständige Behörde kann die Lizenz im Falle einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die nicht gemäß den in Punkt ATCO.A.015(e) genannten Verfahren beendet wird, aussetzen.
c) Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk nach Punkt ATCO.AR.C.010 insbesondere unter den folgenden Umständen aussetzen oder widerrufen:
d) Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken muss die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und den betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten schriftlich von dieser Entscheidung unterrichten, außerdem muss sie den Lizenzinhaber über sein Widerspruchsrecht nach den in Punkt ATCO.AR.A.010(m) festgelegten Verfahren informieren.
e) Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz aussetzen oder widerrufen.
Teilabschnitt E
Zertifizierungsverfahren für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und Genehmigung von Ausbildungslehrgängen
ATCO.AR.E.001 Zulassungsverfahren für Ausbildungsorganisationen und Ausstellung von Zeugnissen 23
a) Bei Eingang eines Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation muss die zuständige Behörde die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation prüfen.
b) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass vor der Zeugnisausstellung die von ihr für notwendig erachteten Audits, Inspektionen oder Beurteilungen der Ausbildungsorganisation durchgeführt werden.
c) Erfüllt die antragstellende Ausbildungsorganisation die geltenden Anforderungen, muss die zuständige Behörde ein Zeugnis in dem in Anhang II Anlage 2 festgelegten Format ausstellen.
d) Das Zeugnis ist unbefristet auszustellen. Die Tätigkeiten, für die die Ausbildungsorganisation zugelassen ist, müssen in der Anlage zum Zeugnis angegeben werden.
e) Liegen noch nicht beseitigte Beanstandungen der Stufe 1 vor, darf kein Zeugnis erteilt werden. In außergewöhnlichen Fällen sind Beanstandungen, bei denen es sich nicht um Beanstandungen der Stufe 1 handelt, zu beurteilen und erforderlichenfalls abzumildern; zudem muss die Ausbildungsorganisation einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, der von der zuständigen Behörde vor Erteilung des Zeugnisses genehmigt werden muss.
f) Um es einer Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.OR.B.015 und Punkt ATCO.AR.E.010(c) durchzuführen, muss die zuständige Behörde das von der Ausbildungsorganisation vorgelegte Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.
ATCO.AR.E.005 Genehmigung von Ausbildungslehrgängen und Ausbildungsplänen 23
a) Die zuständige Behörde muss Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne genehmigen, die gemäß den in ATCO.OR.D.001 festgelegten Anforderungen erarbeitet wurden.
b) Für die Zwecke eines Wechsels der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.A.010 muss die zuständige Behörde den nach Punkt ATCO.B.020 Buchstaben b und e erstellten Berechtigungslehrgang spätestens sechs Wochen nach Vorlage des Antrags auf die Genehmigung des Lehrgangs genehmigen bzw. ablehnen, wobei sie gewährleisten muss, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
ATCO.AR.E.010 Änderungen bei den Ausbildungsorganisationen
a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung gemäß ATCO.OR.B.015 bedarf, muss die zuständige Behörde die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang III durch die Ausbildungsorganisation überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.
Die zuständige Behörde muss die Bedingungen, unter denen die Organisation während der Änderung arbeiten darf, genehmigen sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Änderung nicht umgesetzt werden kann.
Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass die Ausbildungsorganisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, muss sie die Änderung genehmigen.
b) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen gemäß ATCO.AR.E.015 muss die zuständige Behörde unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne Vorliegen der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Punkt (a) durchführt.
c) Bezüglich Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, muss die zuständige Behörde ein von der Ausbildungsorganisation gemäß ATCO.OR.B.015 erarbeitetes Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen und die Verfahren zu ihrer Verwaltung und Mitteilung festgelegt sind. Im Verfahren der fortlaufenden Aufsicht muss die zuständige Behörde die in der Mitteilung gemachten Angaben daraufhin beurteilen, ob die ergriffenen Maßnahmen den genehmigten Verfahren und einschlägigen Anforderungen entsprechen.
(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATCO.AR.E.010A Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems 23
a) Änderungen, die gemäß dem Verfahren nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(a) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden, muss die zuständige Behörde nach den in Punkt ATCO.AR.C.001 festgelegten Grundsätzen in ihre fortlaufende Aufsicht zur Überprüfung aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde dies der Organisation mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt ATCO.AR.C.010.
b) Für sonstige Änderungen, deren Genehmigung nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(b) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 beantragt werden muss, gilt Folgendes:
ATCO.AR.E.015 Beanstandungen sowie Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen 23
a) Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, um Beanstandungen abhängig von ihrer Sicherheitsrelevanz zu untersuchen und um Durchsetzungsmaßnahmen festzulegen, die den aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation entstandenen Risiken gerecht werden.
b) Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, des Zeugnisses und/oder der Genehmigungsbedingungen und der Rechte festgestellt wird, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt und/oder anderweitig die Fähigkeit der Ausbildungsorganisation, die Ausbildung fortzusetzen, in Frage stellt.
Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem
c) Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine sonstige Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungsorganisation oder der Art(en) der durchgeführten Ausbildung oder der Zeugnisse festgestellt wird.
d) Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, der Ausbildungsorganisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen.
e) Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über alle festgestellten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen führen.
f) Für Fälle, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 oder 2 einzustufen sind, kann die zuständige Behörde Bemerkungen abgeben.
Teilabschnitt F
Spezifische Anforderungen an die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
ATCO.AR.F.001 Flugmedizinische Zentren und Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen
Abweichend von den Teilabschnitten A, B und C muss die zuständige Behörde bezüglich flugmedizinischer Zentren (AeMC) und der Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen unter Ausschluss aller Verweise auf Ärzte für Allgemeinmedizin die folgenden Bestimmungen von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (die Verordnung über das fliegende Personal) 2 anwenden:
Abschnitt 2
Unterlagen
ATCO.AR.F.005 Ärztliches Zeugnis
Das ärztliche Zeugnis muss den folgenden Spezifikationen genügen:
a) Inhalt
b) Material: Das Papier oder sonstiges verwendetes Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.
c) Sprache: Ärztliche Zeugnisse müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und derjenigen Sprache abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.
d) Alle Datumsangaben im ärztlichen Zeugnis müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden.
ATCO.AR.F.010 AME-Zeugnis
Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass der AME die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das AME-Zeugnis aus oder verlängert, erneuert oder ändert es unter Verwendung des in Anhang II Anlage 3 festgelegten Formblatts.
ATCO.AR.F.015 AeMC-Zeugnis
Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass das AeMC die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das AeMC-Zeugnis aus oder ändert es unter Verwendung des in Anhang II Anlage 4 festgelegten Formblatts.
ATCO.AR.F.020 Flugmedizinische Formblätter
Die zuständige Behörde stellt den AME und AeMC Formblätter zur Verfügung, die für Folgendes zu verwenden sind:
2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).
Format für die Lizenz - Auszubildendenlizenz bzw. Fluglotsenlizenz | Anlage 1 zu Anhang II 23 |
Die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Auszubildendenlizenz bzw. Fluglotsenlizenz muss den folgenden Anforderungen genügen:
a) Inhalt. Die Elementnummer muss stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben werden. Die Elemente I bis XI sind die "ständigen" Elemente und die Elemente XII bis XIV sind die "variablen" Elemente, die wie nachstehend vorgeschrieben auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.
b) Der Lizenz muss ein gültiges Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein, es sei denn, die Rechte von Ausbildern oder Beurteilern werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.
c) Material. Es ist Papier bester Qualität und/oder ein anderes geeignetes Material, einschließlich Plastikkarten, zu verwenden, um Veränderungen oder Radierungen zu verhindern oder leicht erkennbar zu machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.
d) Sprache. Lizenzen müssen in englischer Sprache und, falls von den Mitgliedstaaten verlangt, in der/den Landesprache(n) und weiteren für zweckmäßig erachteten Sprachen abgefasst sein.
I | Ausstellender Staat: | Anforderungen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
II | Titel der Lizenz: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
III | Laufende Nummer der Lizenz: | Die laufende Nummer der Lizenz beginnt stets mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz erteilt, gefolgt von "Auszubildendenlizenz" bzw. "Fluglotsenlizenz". | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
IV | Vollständiger Name des Inhabers | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
IVa | Geburtsdatum: | Es ist das vollständige Standard-Datumsformat zu verwenden, d. h. Tag/Monat/Jahr (z.B. 31.01.2010) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
XIV | Geburtsort: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
V | Anschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt:
Straße, Ort, Gebiet, Postleitzahl | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
VI | Staatsangehörigkeit des Inhabers: | Anzugeben durch den UN-Ländercode des Staates | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
VII | Unterschrift des Inhabers: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
VIII | Zuständige Behörde: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
X | Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
XI | Siegel oder Stempel der ausstellenden zuständigen Behörde | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
IX | Gültigkeit der Rechte:
Der Inhaber ist zur Ausübung der mit folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte berechtigt, wenn diese gültig sind:
| Anforderungen:
Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte(n) Sprache(n). Das Datum der Ersterteilung einer Erlaubnis oder Befugnis ist das Datum des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung für diese Erlaubnis und/oder Befugnis. |
XIIa Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum
Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte in der/den Flugverkehrsdienststelle(n), für die er wie nachstehend ausgeführt Inhaber des/der bestehenden Erlaubnisse bzw. Befugnisse ist, berechtigt, wenn der Inhaber im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses ist:
Flugverkehrskontrollstelle (ICAO-Kennung) * |
Sektor/Position * |
Erlaubnis/Befugnis/ |
Ablaufdatum * |
Unterschrift/Stempel der Behörde oder Lizenznummer und Unterschrift des Beurteilers |
*) Entfällt bei Auszubildendenlizenz. |
XIIb | Sonstige Vermerke: Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Vermerken verbundenen Rechte berechtigt:
| Anforderungen: entfällt |
XIII | Bemerkungen: Sprachkompetenzvermerk(e): [Sprache(n)/Stufe/Ablaufdatum] | Sprachkompetenzvermerk(e), Stufe und Ablaufdatum müssen angegeben sein.
|
Abkürzungen
Erlaubnisse für Fluglotsen | Anforderungen: entfällt | |
ADV | Aerodrome Control Visual (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb) | |
ADC | Aerodrome Control (Flugplatzkontrolle) | |
APP | Approach Control Procedural (Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung) | |
APS | Approach Control Surveillance (Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung) | |
ACP | Area Control Procedural (Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung) | |
ACS | Area Control Surveillance (Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung) | |
Befugnisse | ||
SUR | Aerodrome Control Surveillance (Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung) | |
PAR | Precision Approach Radar (Präzisionsanflug mit Radar) | |
SRA | Surveillance Radar Approach (Anflug mit Überwachungsradar) | |
OCN | Oceanic Control (Ozeankontrolle) | |
Lizenzvermerke | ||
OJTI | On-the-job training instructor (Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz) | |
STDI | Synthetic training device instructor (Ausbilder für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten) | |
Beurteiler | Assessor |
Anlage 2 zu Anhang II |
Zeugnis für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen
Europäische Union 1
Zuständige Behörde
Zeugnis als Ausbildungsorganisation für Fluglotsen
[Nummer des Zeugnisses / Referenz]
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zertifiziert [zuständige Behörde] hiermit
[Name der Ausbildungsorganisation]
[Anschrift der Ausbildungsorganisation]
als gemäß Teil ATCO.OR zertifizierte Ausbildungsorganisation mit der Genehmigung zur Durchführung der Teil-ATCO-Ausbildung wie in der beigefügten Ausbildungszulassung aufgeführt.
Zulassungsbedingungen und Rechte:
Diese Zeugnis ist auf die Rechte und den Umfang der Durchführung der Ausbildung, wie in der beigefügten Ausbildungszulassung aufgeführt, beschränkt.
Dieses Zeugnis ist gültig, solange die zertifizierte Organisation Teil ATCO.OR, Teil-ATCO und sonstige einschlägige Vorschriften erfüllt.
Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Zulassungsbedingungen und Rechte bleibt dieses Zeugnis gültig, solange es nicht zurückgegeben, ersetzt, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird.
Datum der Ausstellung:
Unterschrift:
[Zuständige Behörde]
EASA-Formblatt 153 - Ausgabe 1, Seite 1/2
____
1) "Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
Zeugnis als Ausbildungsorganisation für Fluglotsen
Ausbildungszulassung
Anlage zum ATCO-TO-Zeugnis Nr.:
[Nummer/Referenz des Zeugnisses]
[Name der Ausbildungsorganisation]
wurde das Recht erteilt, die folgende Ausbildung gemäß Teil-ATCO anzubieten und durchzuführen:
Art(en) der Ausbildung | |||
Art der Ausbildung / Schulung | Lehrgang | Befugnisse 2 | Bemerkungen 3 |
[ ] ATCO Erstausbildung | [ ] Grundausbildung | entfällt | |
[ ] Erlaubnisausbildung 4 ......................................... ......................................... | |||
[ ] ATCO Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle | ......................................... 5 ......................................... | ||
[ ] ATCO Kompetenzerhaltungstraining | [ ] ATCO Auffrischungsschulung | entfällt | |
[ ] ATCO Umschulung 6 | entfällt | ||
[ ] Ausbildung als praktischer Ausbilder | entfällt | entfällt | |
entfällt | |||
[ ] Ausbildung als Beurteiler | entfällt | entfällt | |
entfällt |
Diese Ausbildungslehrgangszulassung bleibt gültig, solange:
Datum der Ausstellung:
Unterschrift: [Zuständige Behörde]
Für den Mitgliedstaat/EASA
EASA-Formblatt 153 - Ausgabe 1, Seite 2/2
____
2) Die zuständige Behörde muss ggf. die Befugnisse gemäß ATCO.B.015 angeben, für die die Ausbildung durchgeführt wird.
3) Soweit erforderlich.
4) Die zuständige Behörde muss die Erlaubnisse gemäß ATCO.B.010 angeben, für die die Ausbildung durchgeführt wird.
5) Die zuständige Behörde muss die Berechtigung(en) angeben, für die die Ausbildung durchgeführt wird.
6) Keine allgemeine Schulung: Schulung, die auf Ad-hoc-Basis nach besonderer Genehmigung durch die zuständige Behörde durchgeführt wird.
Anlage 3 zu Anhang II |
Zeugnis für flugmedizinische Sachverständige 1
Europäische Union 2
Zuständige Behörde
Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger
[Nummer/Referenz] des Zeugnisses:
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zertifiziert [zuständige Behörde] hiermit
[Name des flugmedizinischen Sachverständigen]
[Anschrift des flugmedizinischen Sachverständigen]
als flugmedizinischen Sachverständigen
Bedingungen:
.......................................
Datum der Ausstellung
..................................................
Unterschrift: [Zuständige Behörde]
______
1) EASA-Formblatt 148 - Ausgabe 1.
2) "Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
3) Ablaufdatum: Tag.Monat.Jahr.
Zeugnis für flugmedizinische Sachverständige
Anlage zum AME-Zeugnis Nr.:
Rechte und Umfang
[Name und akademischer Titel des flugmedizinischen Sachverständigen] hat das Recht/die Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß der nachstehenden Tabelle sowie zur Ausstellung dieser Tauglichkeitszeugnisse erworben für:
LAPL | [ja/Datum] |
Klasse 2 | [ja/Datum] |
Klasse 1 Verlängerung/Erneuerung | [ja/Datum]/[nein] |
Klasse 3 Verlängerung/Erneuerung | [ja/Datum]{[nein] |
..........................
Datum der Ausstellung
............................................
Unterschrift [Zuständige Behörde]
Anlage 4 zu Anhang II |
Zeugnis für flugmedizinische Zentren 1
Europäische Union 2
Zuständige Behörde
Zeugnis als flugmedizinisches Zentrum
Referenz:
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zertifiziert [zuständige Behörde] hiermit
[Name der Organisation]
[Anschrift der Organisation]
als gemäß Teil ORA zertifiziertes flugmedizinisches Zentrum mit den Rechten und dem Tätigkeitsbereich wie in den beigefügten Zulassungsbedingungen aufgeführt.
Bedingungen:
......................................
Datum der Ausstellung
.....................................................
Unterschrift [Zuständige Behörde]
_______
1) EASA-Formblatt 146 - Ausgabe 1
2) "Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
Anhang III 23 23a |
Teil ATCO.OR
Anforderungen an Ausbildungsorganisationen und flugmedizinische Zentren
Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen
ATCO.OR.A.001 Geltungsbereich 23
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die Anforderungen an Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Zeugnisses gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Teilabschnitt B
Anforderungen an Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen
ATCO.OR.B.001 Beantragung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation 23
a) Anträge auf ein Zeugnis als Ausbildungsorganisation sind bei der zuständigen Behörde so rechtzeitig einzureichen, dass die zuständige Behörde den Antrag prüfen kann. Der Antrag muss nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren gestellt werden.
b) Antragsteller, die erstmals ein Zeugnis beantragen, müssen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vorlegen, in welcher Weise sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung erfüllen werden.
c) Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation müssen folgende Angaben enthalten:
ATCO.OR.B.005 Nachweisverfahren 23
a) Eine Organisation kann zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung auf alternative Nachweisverfahren zurückgreifen.
b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, muss sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vorlegen.
Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung enthalten, aus der hervorgeht, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht werden soll.
Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.
ATCO.OR.B.010 Genehmigungsbedingungen und Rechte eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation 23
a) Ausbildungsorganisationen müssen den Tätigkeitsbereich und die Rechte einhalten, die in den Bedingungen der Genehmigung festgelegt sind, die dem Zeugnis der Organisation beigefügt sind.
b) Damit sichergestellt ist, dass die geltenden Anforderungen von Anhang I Teilabschnitt D (Teil ATCO) erfüllt werden, darf das Recht zur Durchführung von Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle und/oder Kompetenzerhaltungstraining nur Ausbildungsorganisationen gewährt werden, die
ATCO.OR.B.015 Änderungen bei Ausbildungsorganisationen
a) Die folgende Änderung erfordert die vorherige Genehmigung, sofern die Änderung nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010(c) genehmigten Verfahren notifiziert und verwaltet wurde:
b) Für alle Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung nach den Buchstaben a und b erforderlich ist, muss die Ausbildungsorganisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag muss vor der Umsetzung einer solchen Änderung gestellt werden, damit die zuständige Behörde die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Ausbildungsorganisation und damit zusammenhängende Genehmigungsbedingungen ändern kann.
Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen vorlegen.
Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010 umgesetzt werden.
Ausbildungsorganisationen müssen während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde gegebenenfalls vorgeschriebenen Bedingungen arbeiten.
c) Änderungen der unter Buchstabe a genannten Elemente aufgrund unvorhersehbarer Umstände sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, damit die Genehmigung in der erforderlichen Weise erteilt werden kann.
d) Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde die Einstellung ihrer Tätigkeit mitteilen.
ATCO.OR.B.020
ATCO.OR.B.020 Fortlaufende Gültigkeit 23
a) Das Zeugnis einer Ausbildungsorganisation muss gültig bleiben, solange es nicht zurückgegeben oder widerrufen wird und die Ausbildungsorganisation weiterhin die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen nach Punkt ATCO.OR.B.030 erfüllt.
b) Nach Widerruf oder Einstellung aller Tätigkeiten muss das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben werden.
ATCO.OR.B.025 Zugang zu den Einrichtungen und Daten von Ausbildungsorganisationen
Für die Zwecke einer Überprüfung der erforderlichen Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigem für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde relevantem Material müssen Ausbildungsorganisationen und Anwärter für Zeugnisse als Ausbildungsorganisation allen von der zuständigen Behörde ermächtigten oder für diese handelnden Personen Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten gewähren.
ATCO.OR.B.030 Beanstandungen 23
Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die zuständige Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.015 muss die Ausbildungsorganisation
a) der Ursache der Beanstandung nachgehen;
b) einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen, den die zuständige Behörde zu genehmigen bereit ist; und
c) zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb der mit dieser Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.015 vereinbarten Frist die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachweisen.
ATCO.OR.B.035 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem 23
Die Ausbildungsorganisation muss alle von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.A.025 Buchstaben c und d für ihre Tätigkeiten auferlegten Sicherheitsmaßnahmen umsetzen.
ATCO.OR.B.040 Meldung von Ereignissen 23
a) Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Ausbildungsorganisation, die Ausbildung am Arbeitsplatz anbietet, ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. In einem Mitgliedstaat ansässige Ausbildungsorganisationen, die Ausbildung am Arbeitsplatz in dem Gebiet anbieten, auf das die Verträge Anwendung finden, müssen dafür sorgen, dass das System die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt.
b) Ausbildungsorganisationen, die die Ausbildung am Arbeitsplatz anbieten, müssen der zuständigen Behörde und jeder anderen Organisation, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Ausbildungsorganisation eine Ausbildung am Arbeitsplatz anbietet, unterrichtet werden muss, alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Sachverhalte, die sich aus ihrer Ausbildungstätigkeit ergeben und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährden oder, wenn sie nicht behoben oder angegangen werden, gefährden könnten, insbesondere jeden Unfall oder eine schwere Störung melden.
c) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte müssen die Meldungen nach Buchstabe c
d) Bei Ausbildungsorganisationen, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, eine Ausbildung am Arbeitsplatz anbieten, müssen die Erstmeldungen meldepflichtiger Ereignisse
e) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Organisation eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellen, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern gedenkt, sobald diese Maßnahmen bekannt sind. Diese Folgemeldung muss
Teilabschnitt C
Management von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen
ATCO.OR.C.001 Managementsystem von Ausbildungsorganisationen
Ausbildungsorganisationen müssen ein Managementsystem erarbeiten, einführen und pflegen, das mindestens Folgendes beinhaltet:
(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATCO.OR.C.001A Informationssicherheitsmanagementsystem 23
Zusätzlich zu dem nach Punkt ATCO.OR.C.001 vorgeschriebenen Managementsystem muss die Ausbildungsorganisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)
ATCO.OR.C.005 Extern vergebene Tätigkeiten
a) Ausbildungsorganisationen müssen sicherstellen, dass - wenn sie Teile ihrer Tätigkeiten extern vergeben bzw. einkaufen - die extern vergebenen oder eingekauften Tätigkeiten oder Teile von Tätigkeiten die einschlägigen Anforderungen erfüllen.
b) Vergibt eine Ausbildungsorganisation einen Teil ihrer Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung zertifiziert ist, muss die unter Vertrag genommene Organisation zu den Bedingungen der Genehmigung im Zeugnis der unter Vertrag nehmenden Ausbildungsorganisation arbeiten. Die unter Vertrag nehmende Ausbildungsorganisation muss sicherstellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.
ATCO.OR.C.010 Anforderungen an das Personal 23
a) Ausbildungsorganisationen müssen einen verantwortlichen Betriebsleiter ernennen.
b) Die Ausbildungsorganisation muss eine Person oder Personen benennen, die für die Ausbildung zuständig ist/sind. Diese Person(en) ist/sind letztlich dem verantwortlichen Betriebsleiter gegenüber verantwortlich.
c) Die Ausbildungsorganisation muss über ausreichend qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten verfügen.
d) Ausbildungsorganisationen müssen Aufzeichnungen führen zu Theorie-Ausbildern und deren einschlägigen beruflichen Qualifikationen, einschließlich der Nachweise über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen, der Beurteilung der Unterrichtstechniken und der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen.
e) Ausbildungsorganisationen müssen ein Verfahren zur Aufrechterhaltung der Befähigung der theoretischen Ausbilder erarbeiten.
f) Ausbildungsorganisationen müssen sicherstellen, dass praktische Ausbilder und Beurteiler erfolgreich eine Auffrischungsschulung zur Verlängerung ihres jeweiligen Vermerks absolvieren.
g) Ausbildungsorganisationen müssen Aufzeichnungen über Personen mit deren einschlägigen Vermerken führen, die für die Beurteilung der Befähigung praktischer Ausbilder und der Befähigung von Beurteilern gemäß ATCO.C.045 qualifiziert sind.
ATCO.OR.C.015 Einrichtungen und Material
a) Ausbildungsorganisationen müssen über Einrichtungen verfügen, die es ihnen ermöglichen, alle geplanten Aufgaben und Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchzuführen und zu verwalten.
b) Die Ausbildungsorganisation muss sicherstellen, dass die synthetischen Übungsgeräte die entsprechenden Spezifikationen und Anforderungen für die Aufgabe erfüllen.
c) Während einer Ausbildung am Arbeitsplatz muss die Ausbildungsorganisation sicherstellen, dass der Ausbilder über genau die gleichen Informationen verfügt wie die Person, die diese Ausbildung absolviert, und über die Mittel, unverzüglich einzugreifen.
ATCO.OR.C.020 Führung von Aufzeichnungen
a) Ausbildungsorganisationen müssen detaillierte Aufzeichnungen über Personen führen, die eine Ausbildung absolvieren oder absolviert haben, als Nachweis dafür, dass alle Anforderungen der Ausbildungslehrgänge erfüllt wurden.
b) Ausbildungsorganisationen müssen ein System zur Erfassung der beruflichen Qualifikationen und der Beurteilungen der Unterrichtstechniken von Ausbildern und Beurteilern sowie, wenn erforderlich, der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen, erarbeiten, führen und pflegen.
c) Die unter den Punkten (a) und (b) genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich geltender nationaler datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden,
d) Das Archivierungsverfahren, einschließlich des Formats der Aufzeichnungen, ist im Managementsystem der Ausbildungsorganisation festzulegen.
e) Aufzeichnungen sind in einer sicheren Weise aufzubewahren.
ATCO.OR.C.025 Finanzmittel und Versicherungen
Ausbildungsorganisationen weisen nach, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht und alle Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden können.
Teilabschnitt D
Anforderungen an Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne
ATCO.OR.D.001 Anforderungen an Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne Ausbildungsorganisationen müssen Folgendes erarbeiten 23
a) Ausbildungspläne und Ausbildungslehrgänge entsprechend den Arten von durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen von Anhang I (Teil-ATCO) Teilabschnitt D;
b) Sachgebiete, Themen und Unterthemen für Befugnisse gemäß den in Anhang I (Teil ATCO) festgelegten Anforderungen;
c) Beurteilungsmethoden gemäß ATCO.D.090(a)(3) und ATCO.D.095(a)(3).
ATCO.OR.D.005 Ergebnisse von Prüfungen und Beurteilungen und Zeugnisse
a) Die Ausbildungsorganisation gibt dem Anwärter seine Prüfungs- und Beurteilungsergebnisse bekannt und stellt dem Anwärter auf Aufforderung ein Zeugnis mit seinen Prüfungs- und Beurteilungsergebnissen aus.
b) Nach erfolgreichem Abschluss der Erstausbildung oder einer Erlaubnisausbildung für die Erteilung einer weiteren Erlaubnis stellt die Ausbildungsorganisation ein Zeugnis aus.
c) Ein Zeugnis über den Abschluss der Grundausbildung wird auf Antrag des Anwärters nur ausgestellt, wenn alle Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anhang I Anlage 2 dieser Verordnung durchlaufen wurden und der Anwärter die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen bestanden hat.
Teilabschnitt E
Anforderungen an flugmedizinische Zentren
ATCO.OR.E.001 Flugmedizinische Zentren
Flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC) müssen die Bestimmungen der Teilabschnitte ORA.GEN und ORA.AeMC von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 anwenden, wobei
_____
1) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35).
2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).
Anhang IV 23 |
Teil ATCO.MED
Tauglichkeitsanforderungen an Fluglotsen
Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen
Abschnitt 1
Allgemeines
ATCO.MED.A.001 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde
ATCO.MED.A.005 Geltungsbereich 23
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs werden die Anforderungen festgelegt für
ATCO.MED.A.010 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:
ATCO.MED.A.015 Ärztliche Schweigepflicht
Die an einer flugmedizinischen Untersuchung, flugmedizinischen Beurteilung und Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen beteiligten Personen stellen sicher, dass die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht jederzeit gewährleistet ist.
ATCO.MED.A.020 Abnahme der Tauglichkeit 23
a) Lizenzinhaber dürfen die Rechte ihrer Lizenz nicht ausüben, wenn sie
b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a festgelegten Anforderungen müssen sich Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 unverzüglich und vor Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie
In diesen Fällen beurteilt das AeMC oder der flugmedizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Lizenzinhabers oder Fluglotsen in Ausbildung und entscheidet, ob er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnehmen kann.
ATCO.MED.A.025 Verpflichtungen von AeMC und AME
a) Wenn die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil erforderlich ist, müssen das AeMC oder der AME
b) Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen müssen das AeMC und der AME
c) AeMC und AME müssen detaillierte Aufzeichnungen über die durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil und die Ergebnisse für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren oder für den nach nationalen Rechtsvorschriften geltenden Zeitraum aufbewahren, wenn dieser länger ist.
d) AeMC und AME müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Aufforderung alle flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte und sonstigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies erforderlich ist für
Abschnitt 2
Anforderungen an Ärztliche Zeugnisse
ATCO.MED.A.030 Ärztliche Zeugnisse 23
a) Personen, die eine Fluglotsenlizenz oder eine Auszubildendenlizenz beantragen oder innehaben, müssen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 sein, es sei denn, die Rechte werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.
b) Lizenzinhaber dürfen zu keiner Zeit über mehrere gemäß diesem Teil ausgestellte ärztliche Zeugnisse verfügen.
ATCO.MED.A.035 Beantragung eines ärztlichen Zeugnisses
a) Die Beantragung eines ärztlichen Zeugnisses hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Art und Weise zu erfolgen.
b) Anwärter für ein Tauglichkeitszeugnis müssen dem AeMC oder AME Folgendes vorlegen:
c) Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung des ärztlichen Zeugnisses müssen Anwärter dem AeMC oder dem AME das letzte vor den jeweiligen flugmedizinischen Untersuchungen ausgestellte ärztliche Zeugnis vorlegen.
ATCO.MED.A.040 Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen
a) Ein Tauglichkeitszeugnis darf erst ausgestellt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen abgeschlossen sind und der Anwärter als tauglich beurteilt wurde.
b) Erstmalige Ausstellung
Die erstmalige Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 erfolgt durch ein AeMC.
c) Verlängerung und Erneuerung
Die Verlängerung oder Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 erfolgt durch ein AeMC oder einen AME.
d) Das AeMC oder der AME dürfen ein Tauglichkeitszeugnis nur ausstellen, verlängern oder erneuern es, wenn
e) Der AME, das AeMC oder, im Falle einer Verweisung, die Genehmigungsbehörde können verlangen, dass sich der Anwärter, wenn dies klinisch indiziert ist, weiteren medizinischen Untersuchungen unterzieht, bevor das ärztliche Zeugnis ausgestellt, verlängert oder erneuert wird.
f) Die Genehmigungsbehörde kann ein Tauglichkeitszeugnis ausstellen oder erneut ausstellen, wenn
ATCO.MED.A.045 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen
a) Gültigkeit
b) Verlängerung
Flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen zur Verlängerung eines ärztlichen Zeugnisses können bis zu 45 Tage vor dem Ablaufdatum des ärztlichen Zeugnisses durchgeführt werden.
c) Erneuerung
ATCO.MED.A.046 Aussetzung oder Widerruf eines ärztlichen Zeugnisses
a) Nach einem Widerruf des ärztlichen Zeugnisses hat der Inhaber das ärztliche Zeugnis unverzüglich an die Genehmigungsbehörde zurückzugeben.
b) Bei einer Aussetzung des ärztlichen Zeugnisses hat der Inhaber das ärztliche Zeugnis auf Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde an diese zurückzugeben.
ATCO.MED.A.050 Verweisung
Wenn ein Anwärter für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 3 an die Genehmigungsbehörde gemäß ATCO.MED.B.001 verwiesen wird, muss das AeMC oder der AME die einschlägigen medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde weiterleiten.
Teilabschnitt B
Anforderungen an Fluglotsen zur Erteilung eines Tauglichtkeitszeugnisses
Abschnitt 1
Allgemeines
ATCO.MED.B.001 Einschränkungen in ärztlichen Zeugnissen
a) Einschränkungen in ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3
b) Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung notwendig ist, ist insbesondere Folgendes zu prüfen:
c) Betriebliche Einschränkungen
d) Dem Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses können sonstige Einschränkungen auferlegt werden, wenn dies erforderlich ist, um die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte zu gewährleisten.
e) Dem Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses auferlegte Einschränkungen sind in diesem Zeugnis anzugeben.
Abschnitt 2
Medizinische Anforderungen für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3
ATCO.MED.B.005 Allgemeines
Anwärter dürfen Folgendes nicht aufweisen, sofern es eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das die sichere Wahrnehmung der Aufgaben beeinträchtigen oder den Anwärter plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben:
ATCO.MED.B.010 Herz-Kreislauf-System
a) Untersuchung
b) Herz-Kreislauf-System - Allgemeines
c) Blutdruck
d) Koronare Herzkrankheit
e) Rhythmus- und Überleitungsstörungen
ATCO.MED.B.015 Lunge und Atemwege
a) Anwärter mit signifikanter Beeinträchtigung der Lungenfunktion müssen zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Es kann erwogen werden, sie als tauglich zu beurteilen, sobald die Lungenfunktion wiederhergestellt ist und als zufriedenstellend eingestuft wird.
b) Untersuchung
Bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation müssen Lungenfunktionstests durchgeführt werden.
c) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge Asthma bronchiale vorliegt, das einer Arzneimitteltherapie bedarf, müssen sich einer zufriedenstellenden pneumologischen Beurteilung unterziehen. Eine Beurteilung als tauglich kann erwogen werden, wenn der Anwärter symptomlos ist und die Behandlung die Sicherheit nicht beeinträchtigt.
d) Anwärter mit einer Vorgeschichte oder bestätigter Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer Untersuchung der Lunge und der Atemwege mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
ATCO.MED.B.020 Verdauungssystem
a) Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.
b) Anwärter dürfen keine Hernien aufweisen, die zu Handlungsunfähigkeit führen können.
c) Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts, einschließlich derjenigen unter den Punkten (1) bis (5), können nach erfolgreicher Behandlung oder nach vollständiger Genesung nach einem chirurgischen Eingriff und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden gastroenterologischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden:
ATCO.MED.B.025 Stoffwechsel- und endokrines System
a) Anwärter mit Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrinen Funktionsstörungen können als tauglich beurteilt werden, sofern die Störung nachweislich stabil ist und eine zufriedenstellende flugmedizinische Beurteilung vorliegt.
b) Diabetes mellitus
ATCO.MED.B.030 Hämatologie
a) Blutuntersuchungen sind ggf. vom AME oder AeMC unter Berücksichtigung der Krankengeschichte und nach der körperlichen Untersuchung festzulegen.
b) Anwärter mit einer hämatologischen Erkrankung wie
müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann vorbehaltlich einer zufriedenstellenden flugmedizinischen Beurteilung erwogen werden.
c) Anwärter mit einer akuten Leukämie sind als untauglich zu beurteilen.
ATCO.MED.B.035 Urogenitalsystem
a) Bei jeder flugmedizinischen Untersuchung ist eine Urinanalyse durchzuführen. Bei der Urinanalyse dürfen keine als pathologisch signifikant geltenden Normabweichungen auftreten.
b) Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen des Harntrakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.
c) Anwärter mit einer urogenitalen Erkrankung wie
können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Beurteilung der Nieren/des Harntrakts als tauglich beurteilt werden.
d) Anwärter, bei denen
durchgeführt wurde, müssen nach vollständiger Genesung zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
ATCO.MED.B.040 Infektionskrankheiten
a) Anwärter mit positivem HIV-Befund müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten und sofern der Genehmigungsbehörde ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Therapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilt werden.
b) Anwärter, bei denen Symptome einer Infektionskrankheit diagnostiziert wurden oder die solche Symptome aufweisen, wie z.B.
müssen zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Nach vollständiger Genesung und einer Beurteilung durch einen Spezialisten und sofern der Genehmigungsbehörde ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Therapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt, kann eine Beurteilung als tauglich erwogen werden.
ATCO.MED.B.045 Geburtshilfe und Gynäkologie
a) Weibliche Anwärter, bei denen eine größere gynäkologische Operation durchgeführt wurde, sind bis zur vollständigen Genesung als untauglich zu beurteilen.
b) Schwangerschaft
Wenn das AeMC oder der AME der Ansicht ist, dass eine schwangere Lizenzinhaberin für die Ausübung ihrer Rechte tauglich ist, muss die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses bis zum Ende der 34. Schwangerschaftswoche begrenzt werden. Nach vollständiger Genesung am Ende der Schwangerschaft muss sich die Lizenzinhaberin einer flugmedizinischen Untersuchung und -beurteilung zur Verlängerung unterziehen.
ATCO.MED.B.050 Bewegungsapparat
a) Anwärter müssen über eine ausreichende Funktion des Bewegungsapparats verfügen, um die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher ausüben zu können.
b) Anwärter mit statischen oder progredienten Erkrankungen des Bewegungsapparats, bei denen eine Beeinträchtigung der sicheren Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nach einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten erwogen werden.
ATCO.MED.B.055 Psychiatrie
a) Anwärter mit psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropen Substanzen, einschließlich Partydrogen, mit und ohne Abhängigkeit bedingt sind, sind bis nach einem Zeitraum dokumentierter Enthaltsamkeit und nach Einstellung des Gebrauchs bzw. Missbrauchs von Substanzen und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung als untauglich zu beurteilen. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
b) Anwärter mit einem psychiatrischen Leiden wie
müssen einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Anwärter müssen zur Beurteilung ihrer Tauglichkeit an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
c) Anwärter mit einmaliger oder mehrmaliger vorsätzlicher Selbstverletzung in der Krankengeschichte müssen als untauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
d) Anwärter, die ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge an Schizophrenie erkrankt sind, schizotype, wahnhafte oder manische Störungen aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden.
ATCO.MED.B.060 Psychologie
a) Anwärter, die stressbezogene Symptome aufweisen, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nur nach einer psychologischen und/oder psychiatrischen Untersuchung in Erwägung gezogen werden, die ergeben hat, dass sich der Anwärter von stressbezogenen Symptomen erholt hat.
b) Eine psychologische Beurteilung kann im Rahmen einer Untersuchung durch einen Psychiater oder Neurologen oder ergänzend hierzu erforderlich sein.
ATCO.MED.B.065 Neurologie
a) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden:
b) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und weitergehend untersucht werden, erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
ATCO.MED.B.070 Sehorgan
a) Untersuchung
b) Der korrigierte oder unkorrigierte Fernvisus muss für jedes Auge getrennt mindestens den Wert 6/9 (0,7) und bei beidäugigem Sehen mindestens den Wert 6/6 (1,0) erreichen.
c) Anwärter auf erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses mit Einäugigkeit oder funktioneller Einäugigkeit, einschließlich einer Störung des Augenmuskelgleichgewichts, müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann der Anwärter bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
d) Anwärter auf erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses mit erworbener Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen wird der Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen und kann bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden.
e) Anwärter müssen, gegebenenfalls mit korrigierender Sehhilfe, eine Tafel vom Typ N5 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 30 bis 50 cm und eine Tafel vom Typ N14 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 60 bis 100 cm lesen können.
f) Anwärter müssen ein normales Gesichtsfeld und eine normale binokulare Funktion aufweisen.
g) Anwärter, bei denen eine Augenoperation durchgeführt wurde, müssen bis zur vollständigen Wiederherstellung des Sehvermögens als untauglich beurteilt werden. Eine Beurteilung als tauglich kann von der Genehmigungsbehörde vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung in Erwägung gezogen werden.
h) Anwärter mit klinisch diagnostiziertem Keratokonus müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.
i) Bewerber mit Diplopie sind als untauglich zu beurteilen.
j) Brille und Kontaktlinsen
ATCO.MED.B.075 Farberkennung
Anwärter müssen normale Trichromaten sein.
ATCO.MED.B.080 Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
a) Untersuchung
b) Anwärter mit
müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer weiterführenden HNO-Untersuchung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass der Befund die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt.
ATCO.MED.B.085 Dermatologie
Anwärter dürfen keine nachgewiesenen Erkrankungen der Haut aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
ATCO.MED.B.090 Onkologie
a) Nach der Diagnose einer primären oder sekundären malignen Erkrankung müssen Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und eine onkologische Beurteilung zufriedenstellend absolvieren, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
b) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge ein maligner intrazerebraler Tumor vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden.
Teilabschnitt C
Flugmedizinische Sachverständige (Aeromedical Examiners, AME)
ATCO.MED.C.001 Rechte
a) Gemäß diesem Teil bestehen die Rechte eines AME in der Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 und der Durchführung der betreffenden flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.
b) Der Geltungsbereich der Rechte eines AME sowie alle damit verbundenen Auflagen werden im Zeugnis angegeben.
c) Inhaber eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger dürfen flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen nur dann in einem anderen als dem Mitgliedstaat durchführen, in dem ihr Zeugnis als AME erteilt wurde, wenn
ATCO.MED.C.005 Beantragung
a) Die Beantragung eines AME-Zeugnisses erfolgt nach dem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren.
b) Anwärter für die Ausstellung eines AME-Zeugnisses müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:
c) Führen AME flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte und -einrichtungen vorlegen.
ATCO.MED.C.010 Anforderungen an die Ausstellung eines AME-Zeugnisses
Anwärter für ein Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger mit Rechten zur Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 müssen
a) über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung oder Nachweise darüber verfügen;
b) Grund- und Aufbaulehrgänge in Flugmedizin, einschließlich spezieller Module für die flugmedizinische Beurteilung von Fluglotsen und für die besondere Umgebung in der Flugverkehrskontrolle, erfolgreich absolviert haben;
c) der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie
ATCO.MED.C.015 Lehrgänge in Flugmedizin
a) Lehrgänge in Flugmedizin müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem der Ausbildungsanbieter, der den jeweiligen Lehrgang anbietet, seinen Hauptsitz hat. Der Ausbildungsanbieter, der den Lehrgang anbietet, muss nachweisen, dass der Lehrplan die Lernziele zum Erwerb der erforderlichen Kompetenzen enthält und die Personen, die den Lehrgang durchführen, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
b) Mit Ausnahme von Auffrischungslehrgängen findet am Ende jedes Lehrgangs eine schriftliche Prüfung über die in dem Lehrgang vermittelten Inhalte statt.
c) Der Ausbildungsanbieter, der den Lehrgang anbietet, stellt allen Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, eine Bescheinigung über den Abschluss des Lehrgangs aus.
ATCO.MED.C.020 Änderungen am AME-Zeugnis
a) Flugmedizinische Sachverständige müssen der zuständigen Behörde folgende Änderungen mitteilen, die sich auf ihr Zeugnis auswirken könnten:
b) Das Versäumnis, die zuständige Behörde zu informieren, führt zur Aussetzung oder zum Widerruf der mit dem AME-Zeugnis verbundenen Rechte, entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Zeugnis aussetzt oder widerruft.
ATCO.MED.C.025 Gültigkeit des AME-Zeugnisses
Ein AME-Zeugnis wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Es wird verlängert, sofern der Inhaber
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