umwelt-online: Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der RL 2004/18/EG (2)

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Erlaubnis "Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung"
(AREA CONTROL PROCEDURAL RATING - ACP)
Anlage 5
zu Anhang I 23

(Bezug: Anhang I Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(iii))

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement

Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen

Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen

Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen

Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften

Unterthema LAW 2.1 - Berichte

Unterthema LAW 2.2 - Luftraum

Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle

Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten

Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)

Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)

Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement (ASM)

Thema ATM 2 - Kommunikation

Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation

Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Thema ATM 4 - Koordination

Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination

Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination

Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren

Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung

Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie

Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit

Thema ATM 6 - Staffelungen

Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung

Unterthema ATM 6.2 - Horizontale Staffelung

Thema ATM 7 - Bordseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze

Thema ATM 8 - Datenanzeige

Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung

Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)

Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme

Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Kontrolldienstes

Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

Unterthema ATM 10.2 - Bezirkskontrolle

Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung

Thema ATM 11 - Warteverfahren

Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren

Unterthema ATM 11.2 - Wartende Luftfahrzeuge

Sachgebiet 4: Meteorologie

Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen

Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen

Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten

Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen

Sachgebiet 5: Navigation

Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten

Unterthema NAV 1.1 - Karten

Thema NAV 2 - Instrumentennavigation

Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 - Navigatorische Unterstützung

Unterthema NAV 2.3 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente

Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente

Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien

Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen

Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen

Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug

Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug

Unterthema ACFT 3.4 - Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.5 - Umweltfaktoren

Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten

Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung

Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren

Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung

Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung

Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren

Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 - Stress

Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

Thema HUM 4 - Teamarbeit

Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit

Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement

Thema HUM 5 - System

Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme

Thema HUM 6 - Kommunikation

Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation

Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation

Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch

Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen

Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme

Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung

Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen

Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen

Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Thema PEN 1 - Vertrautmachen

Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei einer Bezirkskontrollstelle

Thema PEN 2 - Luftraumnutzer

Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen

Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

Thema PEN 4 - Umweltschutz

Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz

Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 1 - Ungewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)

Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten

Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit

Thema ABES 3 - Verfahren für Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen

Unterthema ABES 3.6 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen


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Erlaubnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung"
(APPROACH CONTROL SURVEILLANCE RATING - APS)
Anlage 6
zu Anhang I 23

(Bezug: Anhang I - Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(iv)

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement

Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen

Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen

Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen

Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften

Unterthema LAW 2.1 - Berichte

Unterthema LAW 2.2 - Luftraum

Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle

Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten

Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)

Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)

Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement (ASM)

Thema ATM 2 - Kommunikation

Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation

Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Thema ATM 4 - Koordination

Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination

Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination

Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren

Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung

Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie

Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit

Thema ATM 6 - Staffelungen

Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung

Unterthema ATM 6.2 - Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung

Unterthema ATM 6.3 - Übertragung der Staffelung

Unterthema ATM 6.4 - Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung

Unterthema ATM 6.5 - Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen

Thema ATM 7 - Bordseitige und bodenseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATM 7.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze

Thema ATM 8 - Datenanzeige

Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung

Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)

Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme

Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Kontrolldienstes

Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

Unterthema ATM 10.2 - Luftverkehrsüberwachungsdienst

Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung

Unterthema ATM 10.5 - Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme

Thema ATM 11 - Warteverfahren

Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren

Unterthema ATM 11.2 - Anfliegende Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 11.3 - Warten in einer Überwachungsumgebung

Thema ATM 12 - Identifikation

Unterthema ATM 12.1 - Identifizierung

Unterthema ATM 12.2 - Erhaltung der Identifikation

Unterthema ATM 12.3 - Verlust der Identifikation

Unterthema ATM 12.4 - Positionsdaten

Unterthema ATM 12.5 - Weitergabe der Identifikation

Sachgebiet 4: Meteorologie

Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen

Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen

Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten

Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen

Sachgebiet 5: Navigation

Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten

Unterthema NAV 1.1 - Karten

Thema NAV 2 - Instrumentennavigation

Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 - Stabilisierter Anflug

Unterthema NAV 2.3 - Instrumentenabflüge und -anflüge

Unterthema NAV 2.4 - Navigatorische Unterstützung

Unterthema NAV 2.5 - Satellitengestützte Systeme

Unterthema NAV 2.6 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente

Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente

Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien

Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen

Unterthema ACFT 2.2 - Anwendung der ICAO-Anflugkategorien

Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen

Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug

Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug

Unterthema ACFT 3.4 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

Unterthema ACFT 3.5 - Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.6 - Umweltfaktoren

Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten

Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung

Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren

Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung

Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung

Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren

Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 - Stress

Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

Thema HUM 4 - Teamarbeit

Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit

Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement

Thema HUM 5 - System

Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme

Thema HUM 6 - Kommunikation

Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation

Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation

Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch

Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen

Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme

Unterthema EQPS 3.4 - Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems

Unterthema EQPS 3.5 - Fortschrittliche Systeme

Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung

Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen

Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen

Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.4 - Störungen in der Überwachungsausrüstung

Unterthema EQPS 5.5 - Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Thema PEN 1 - Vertrautmachen

Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei der Anflugkontrollstelle

Thema PEN 2 - Luftraumnutzer

Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen

Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

Thema PEN 4 - Umweltschutz

Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz

Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 1 - Ungewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)

Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten

Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit

Thema ABES 3 - Verfahren für Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen

Unterthema ABES 3.6 - Transponderausfall

Unterthema ABES 3.7 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen

Sachgebiet 11: Flugplätze

Thema AGA 1 - Flugplatzdaten, -auslegung und Koordinierung

Unterthema AGA 1.1 - Begriffsbestimmungen

Unterthema AGA 1.2 - Koordinierung

Thema AGA 2 - Bewegungsfläche

Unterthema AGA 2.1 - Bewegungsfläche

Unterthema AGA 2.2 - Rollfeld

Unterthema AGA 2.3 - Start- und Landebahnen

Thema AGA 3 - Hindernisse

Unterthema AGA 3.1 - Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

Thema AGA 4 - Verschiedene Ausrüstung

Unterthema AGA 4.1 - Position

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Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung"
(AREA CONTROL SURVEILLANCE RATING - ACS)
Anlage 7
zu Anhang I 23

(Bezug: Anhang I - Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(v))

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement

Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen

Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen

Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen

Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften

Unterthema LAW 2.1 - Berichte

Unterthema LAW 2.2 - Luftraum

Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle

Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten

Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)

Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)

Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement (ASM)

Thema ATM 2 - Kommunikation

Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation

Thema ATM 3 - ATC-Freigaben und ATC-Anweisungen

Unterthema ATM 3.1 - ATC-Freigaben

Unterthema ATM 3.2 - ATC-Anweisungen

Thema ATM 4 - Koordination

Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination

Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination

Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren

Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung

Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie

Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit

Thema ATM 6 - Staffelungen

Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung

Unterthema ATM 6.2 - Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung

Unterthema ATM 6.3 - Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung

Unterthema ATM 6.4 - Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen

Thema ATM 7 - Bordseitige und bodenseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATM 7.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze

Thema ATM 8 - Datenanzeige

Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung

Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)

Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme

Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Kontrolldienstes

Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

Unterthema ATM 10.2 - Luftverkehrsüberwachungsdienst

Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung

Unterthema ATM 10.5 - Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme

Thema ATM 11 - Warteverfahren

Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren

Unterthema ATM 11.2 - Wartende Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 11.3 - Warteverfahren in einer Überwachungsumgebung

Thema ATM 12 - Identifikation

Unterthema ATM 12.1 - Identifizierung

Unterthema ATM 12.2 - Erhaltung der Identifikation

Unterthema ATM 12.3 - Verlust der Identifikation

Unterthema ATM 12.4 - Positionsdaten

Unterthema ATM 12.5 - Weitergabe der Identifikation

Sachgebiet 4: Meteorologie

Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen

Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen

Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten

Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen

Sachgebiet 5: Navigation

Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten

Unterthema NAV 1.1 - Karten

Thema NAV 2 - Instrumentennavigation

Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 - Navigatorische Unterstützung

Unterthema NAV 2.3 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente

Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente

Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien

Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen

Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen

Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug

Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug

Unterthema ACFT 3.4 - Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.5 - Umweltfaktoren

Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten

Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung

Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren

Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung

Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung

Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren

Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 - Stress

Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

Thema HUM 4 - Teamarbeit

Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit

Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement

Thema HUM 5 - System

Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme

Thema HUM 6 - Kommunikation

Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation

Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation

Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch

Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen

Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme

Unterthema EQPS 3.4 - Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems

Unterthema EQPS 3.5 - Fortschrittliche Systeme

Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung

Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen

Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen

Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.4 - Störungen in der Überwachungsausrüstung

Unterthema EQPS 5.5 - Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Thema PEN 1 - Vertrautmachen

Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei einer Bezirkskontrollstelle

Thema PEN 2 - Luftraumnutzer

Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen

Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

Thema PEN 4 - Umweltschutz

Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz

Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 1 - Ungewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)

Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten

Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit

Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen

Unterthema ABES 3.6 - Transponderausfall

Unterthema ABES 3.7 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen

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Anhang II 23 23a

Teil ATCO.AR
Anforderungen an zuständige Behörden

Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen

ATCO.AR.A.001 Geltungsbereich

In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die administrativen Anforderungen an die zuständigen Behörden festgelegt, die für Erteilung, Aufrechterhaltung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken und ärztlichen Zeugnissen für Fluglotsen und Zertifizierung von und Aufsicht über Ausbildungsorganisationen und flugmedizinische Zentren verantwortlich sind.

ATCO.AR.A.005 Personal 23

a) Die zuständigen Behörden müssen alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Analyse der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Abläufe eine Beurteilung des Personalbedarfs für die Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben erstellen und aktualisieren.

b) Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben oder beides durchzuführen, muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben ermächtigt sein:

  1. Überprüfung von Unterlagen, einschließlich Lizenzen, Zulassungen/Zeugnissen, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der erforderlichen Aufgaben relevant ist;
  2. Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material;
  3. Anforderung mündlicher Erklärungen;
  4. Betreten relevanter Räumlichkeiten und Betriebsgelände;
  5. Durchführung von Audits und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche;
  6. Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen in der erforderlichen Weise.

ATCO.AR.A.010 Aufgaben der zuständigen Behörden 23

Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen Folgendes:

a) Erteilung, Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und von Tauglichkeitszeugnissen;

b) Erteilung befristeter OJTI-Genehmigungen nach Punkt ATCO.C.025;

c) Erteilung befristeter Beurteilergenehmigungen nach Punkt ATCO.C.065;

d) Verlängerung und Erneuerung von Vermerken;

e) Verlängerung, Erneuerung und Einschränkung von Tauglichkeitszeugnissen nach Verweisung durch den AME oder das AeMC;

f) Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Aussetzung, Widerruf, Einschränkung und Änderung von Zeugnissen für flugmedizinische Sachverständige;

g) Erteilung, Aussetzung, Widerruf und Einschränkung von Zulassungen von Ausbildungsorganisationen und der Zulassung flugmedizinischer Zentren;

h) Genehmigung von Ausbildungslehrgängen, Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen der Flugverkehrskontrollstellen sowie von Beurteilungsmethoden;

i) Genehmigung der Beurteilungsmethodik für den Nachweis der Sprachkompetenz und die Erarbeitung von Anforderungen für die Sprachprüfstellen nach Punkt ATCO.B.040;

j) Genehmigung der Notwendigkeit einer höheren Sprachkompetenzstufe des erweiterten Niveaus (Stufe 5) nach Punkt ATCO.B.030(d);

k) Aufsicht über Ausbildungsorganisationen, auch über ihre Ausbildungslehrgänge und -pläne;

l) Genehmigung der Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstellen und die Aufsicht hierüber;

m) Einrichtung geeigneter Rechtsbehelfs- und Meldeverfahren;

n) Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung und den Austausch von Lizenzen, einschließlich der Weitergabe der Aufzeichnungen von Fluglotsen und der Rückgabe der alten Lizenz an die ausstellende zuständige Behörde nach Punkt ATCO.AR.D.003;

o) Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Zulassungen von Ausbildungsorganisationen und der Genehmigungen von Lehrgängen sowie der Genehmigung der Beurteilungsmethoden für den Nachweis der Sprachkompetenz.

ATCO.AR.A.015 Nachweisverfahren 23

a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.

b) Für den Nachweis der Einhaltung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte können alternative Nachweisverfahren angewendet werden.

c) Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.

ATCO.AR.A.020 Mitteilungen an die Agentur 23 23a

a) Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.

b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
c) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen, die sie im Rahmen der Meldungen zur Informationssicherheit nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.230 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 erhalten hat.)

ATCO.AR.A.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem 23

a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen anwenden.

b) Die Agentur muss ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen anwenden und den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vorlegen, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

c) Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.

d) Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte befolgen müssen. Die zuständige Behörde muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATCO.AR.A.025A Unmittelbare Reaktion auf eine Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit 23

a) Die zuständige Behörde richtet ein System zur angemessenen Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit von Organisationen gemeldeten Störungen und Schwachstellen der Informationssicherheit ein, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können. Zur Verbesserung der Koordinierung und Kompatibilität der Meldesysteme erfolgt dies in Abstimmung mit allen anderen einschlägigen Behörden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig sind.

b) Die Agentur richtet ein System zur angemessenen Analyse aller sicherheitsrelevanten Informationen ein, die sie nach Punkt ATCO.AR.A.020 erhalten hat, und übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, auch Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, die diese benötigen, um zeitnah auf Störungen oder Schwachstellen der Informationssicherheit zu reagieren, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können und von denen auch Erzeugnisse, Teile, nicht eingebaute Ausrüstung, Personen oder Organisationen betroffen sein können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

c) Nach Eingang der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um den potenziellen Auswirkungen der Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit auf die Flugsicherheit zu begegnen.

d) Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten befolgen müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.)

Teilabschnitt B
Management

ATCO.AR.B.001 Managementsystem 23 23a

a) Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

  1. dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Arbeitsgrundlage für alle entsprechenden Aufgaben;
  2. ein für die Durchführung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Verpflichtungen ausreichender Personalbestand, einschließlich Lizenzierungs- und Zertifizierungsinspektoren. Dieses Personal muss für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert sein und über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung, Grund- und Auffrischungsschulung sowie Ausbildung am Arbeitsplatz verfügen, um die Aufrechterhaltung seiner Kompetenz sicherzustellen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, damit eine ordnungsgemäße Durchführung aller einschlägigen Aufgaben gewährleistet ist;
  3. geeignete Einrichtungen und Büroräume für die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;
  4. eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Einhaltung muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen; und
  5. eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.

b) Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich innerhalb des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) benennen.

c) Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus demselben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

  1. Informationen über einschlägige Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht von Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zugelassen sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen; und
  2. Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt ATCO.OR.B.040.

d) Ein Exemplar der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen muss der Agentur für die Zwecke der Standardisierung zur Verfügung gestellt werden.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
e) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a muss das von der zuständigen Behörde eingerichtete und gepflegte Managementsystem Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 genügen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)

(Gültig bis 21.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATCO.AR.B.005
Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen
23 23a

a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, dürfen von der zuständigen Behörde nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie

  1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt.
    Dieses System und die Ergebnisse der Beurteilungen sind zu dokumentieren;
  2. eine dokumentierte Vereinbarung mit einer qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:
    1. die durchzuführenden Aufgaben,
    2. die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,
    3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden formalen Bedingungen;
    4. der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz; und
    5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ATCO.AR.B.001(a)(4) alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben erfasst werden.)

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATCO.AR.B.005 Zuweisung von Aufgaben 23

a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, dürfen von den Mitgliedstaaten nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass sie

  1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht.
    Das System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren;
  2. eine dokumentierte Vereinbarung mit einer qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:
    1. die durchzuführenden Aufgaben;
    2. die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;
    3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden formalen Bedingungen;
    4. der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz und
    5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ATCO.AR.B.001(a)(4) alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben erfasst werden.

c) In Bezug auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt ATCO.OR.C.001A durch die Organisation kann die zuständige Behörde nach Buchstabe a qualifizierten Stellen oder jeder einschlägigen Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig ist, Aufgaben zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass

  1. die qualifizierte Stelle oder die einschlägige Behörde alle Aspekte im Zusammenhang mit der Flugsicherheit koordiniert und berücksichtigt;
  2. die Ergebnisse der von der qualifizierten Stelle oder der einschlägigen Behörde durchgeführten Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten in die gesamten Zertifizierungs- und Aufsichtsunterlagen der Organisation integriert werden;
  3. ihr eigenes nach Punkt ATCO.AR.B.001(e) eingerichtetes Informationssicherheitsmanagementsystem alle in ihrem Namen wahrgenommenen Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht erfasst.)

ATCO.AR.B.010 Änderungen am Managementsystem 23

a) Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und wirksam bleibt.

b) Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

c) Die zuständige Behörde muss die Agentur über Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.

ATCO.AR.B.015 Führen von Aufzeichnungen 23

a) Die zuständigen Behörden müssen ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zulassungen/Zeugnisse für Organisationen und personenbezogenen Lizenzen und Zeugnisse führen.

b) Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:

  1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,
  2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,
  3. der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt ATCO.AR.B.005 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,
  4. der Genehmigungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene Organisationen,
  5. der Einzelheiten der Lehrgänge, die von Ausbildungsorganisationen durchgeführt werden,
  6. der Verfahren für die Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen und für die fortlaufende Aufsicht über die Inhaber dieser Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke und Zeugnisse;
  7. der fortlaufenden Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugelassen wurden, wie zwischen diesen Behörden vereinbart;
  8. der Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen,
  9. der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen,
  10. der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen,
  11. der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 und
  12. der Bewertung der von Organisationen vorgeschlagenen alternativen Nachweisverfahren und der Benachrichtigung der Agentur darüber sowie der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden.

c) Vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen müssen Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre und Aufzeichnungen über personenbezogene Lizenzen mindestens 10 Jahre nach Ablauf der letzten Berechtigungen und Vermerke in der Lizenz aufbewahrt werden.

Teilabschnitt C
Aufsicht und Durchsetzung

ATCO.AR.C.001 Aufsicht 23 23a

a) Die zuständige Behörde muss Folgendes überprüfen:

  1. Einhaltung der Anforderungen an Organisationen bzw. Personen vor Ausstellung einer Zulassung/eines Zeugnisses als Organisation bzw. einer personenbezogenen Lizenz, eines Zeugnisses, einer Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder eines Vermerks;
  2. laufende Einhaltung der geltenden Anforderungen und der mit der Zulassung/dem Zeugnis der Ausbildungsorganisation verbundenen Anforderungen und Bedingungen sowie der geltenden Anforderungen für Ausbildungslehrgänge und -pläne sowie Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstelle, die sie genehmigt hat, und der für Personal geltenden Anforderungen;
  3. Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt ATCO.AR.A.025 Buchstaben c und d.

b) Diese Überprüfung muss

  1. sich auf Unterlagen stützen, die speziell dazu bestimmt sind, den Mitarbeitern, die für die Sicherheitsaufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;
  2. für die betreffenden Personen und Organisationen die Ergebnisse der Sicherheitsaufsicht verfügbar machen;
  3. auf Audits und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche, beruhen und
  4. der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in ATCO.AR.C.010 und ATCO.AR.E.015 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.

c) Der Umfang der Aufsicht ist auf der Grundlage des Umfangs und der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten zu bestimmen.

d) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sind der Umfang der Aufsicht über die Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Personen oder Organisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. ansässig sind, durchgeführt werden, und die Ergebnisse dieser Aufsicht auf der Grundlage der Sicherheitsprioritäten sowie der bisherigen Aufsichtstätigkeiten festzulegen.

e) Wenn sich die Tätigkeiten einer Person oder Organisation auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, kann die gemäß den Punkten (a) bis (c) für die Aufsicht zuständige Behörde spezifische alternative Aufsichtsvereinbarungen mit der/den anderen zuständigen Behörde(n) vereinbaren. Personen bzw. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
f) Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt ATCO.OR.C.001A durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis e jede nach Punkt IS.I.OR.200(e) dieser Verordnung oder Punkt IS.D.OR.200(e) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 erteilte Genehmigung.)

ATCO.AR.C.005 Aufsichtsprogramm

a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß ATCO.AR.C.001 umfasst.

b) Für Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert sind, ist das Aufsichtsprogramm unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der bisherigen Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten zu erarbeiten. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein:

  1. Audits und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, je nach Bedarf, und
  2. Besprechungen zwischen der Leitung der Ausbildungsorganisation und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Probleme auf dem Laufenden bleiben.

c) Auf Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert wurden, muss ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 24 Monaten Anwendung finden.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 24 Monate festgestellt hat, dass

  1. die Organisation eine wirksame Ermittlung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management damit verbundener Risiken unter Beweis gestellt hat und
  2. die Organisation gemäß ATCO.OR.B.015 ständig nachgewiesen hat, dass sie vollständige Kontrolle über alle Änderungen hat, und
  3. keine Beanstandungen der Stufe 1 ("Level 1 Findings") erhoben wurden und
  4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums gemäß ATCO.AR.E.015 durchgeführt wurden.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die zuständige Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

d) Das Aufsichtsprogramm für Ausbildungsorganisationen muss die Überwachung der Ausbildungsstandards umfassen, einschließlich Stichproben bei der Durchführung der Ausbildung, soweit sinnvoll.

e) Für Personen, die Inhaber einer Lizenz, einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung oder eines Vermerks sind, die bzw. der von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, muss das Aufsichtsprogramm gegebenenfalls Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, umfassen.

ATCO.AR.C.010 Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen für Personal

a) Erhält die für die Aufsicht gemäß ATCO.AR.C.001 zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Hinweise auf eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz ist, die gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde, so muss die zuständige Behörde die Beanstandung aufnehmen, diese verzeichnen, dies dem Inhaber der Lizenz schriftlich mitteilen und ggf. die Stelle informieren, bei der diese Person beschäftigt ist.

b) Wenn die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, die zuständige Behörde ist, die für die Ausstellung der Lizenz verantwortlich ist,

  1. kann sie gegebenenfalls die Lizenz, die Erlaubnis, die Befugnis, die Berechtigung oder den Vermerk beschränken oder widerrufen bzw. diese aussetzen, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und
  2. hat sie weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu unterbinden.

c) Wenn die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, nicht die zuständige Behörde ist, die für die Ausstellung der Lizenz verantwortlich ist, muss sie die zuständige Behörde, die die Lizenz erteilt hat, informieren. In diesem Fall muss die zuständige Behörde, die die Lizenz ausgestellt hat, Maßnahmen gemäß Punkt (b) ergreifen und die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, informieren.

Teilabschnitt D
Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken

ATCO.AR.D.001 Verfahren für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und Genehmigungen

a) Die zuständige Behörde hat Verfahren für die Beantragung, Erteilung und den Austausch von Lizenzen, die Erteilung von Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken sowie die Verlängerung und Erneuerung von Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken festzulegen. Diese Verfahren können Folgendes umfassen:

  1. die Erteilung befristeter OJTI-Genehmigungen und befristeter Beurteilergenehmigungen und
  2. gegebenenfalls die Genehmigung für Beurteiler, Berechtigungen zu verlängern und zu erneuern, in welchem Fall Beurteiler alle Aufzeichnungen, Berichte und sonstigen Informationen der zuständigen Behörde, wie in diesen Verfahren festgelegt, vorlegen.

b) Bei Eingang eines Antrags und, soweit relevant, von Nachweisen muss die zuständige Behörde die Vollständigkeit des Antrags prüfen und ob der Anwärter die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt.

c) Erfüllt der Anwärter die einschlägigen Anforderungen, so muss die zuständige Behörde gegebenenfalls die entsprechende Lizenz bzw. die entsprechenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem Formular für Lizenzen gemäß Anhang II Anlage 1 erteilen, verlängern oder erneuern. Die in ATCO.C.025 genannte befristete OJTI-Genehmigung und die in ATCO.C.065 genannte befristete Beurteilergenehmigung sind als gesondertes Dokument zu erteilen, in dem die Rechte des Inhabers sowie die Gültigkeit der Genehmigung angegeben werden.

d) Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die zuständige Behörde Verfahren für die Festlegung eines einheitlichen Ablaufdatums für mehrere Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke festlegen. Die Gültigkeitszeiträume der betreffenden Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke dürfen dabei jedoch nicht verlängert werden.

e) Die zuständige Behörde ersetzt die Fluglotsenlizenz, falls dies aus administrativen Gründen erforderlich ist und wenn der Platz unter Punkt XIIa der Lizenz nicht ausreicht. Das Datum der erstmaligen Erteilung der Erlaubnisse und Befugnisse ist in die neue Lizenz zu übertragen.

ATCO.AR.D.003 Wechsel der zuständigen Behörde 23

a) Beantragt ein Lizenzinhaber einen Wechsel der zuständigen Behörde, so ersucht die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, unverzüglich die zuständige Behörde des Lizenzinhabers, Folgendes unverzüglich zu übermitteln:

  1. eine Verifizierung der Lizenz,
  2. Kopien der von der betreffenden zuständigen Behörde geführten medizinischen Aufzeichnungen zu dem Lizenzinhaber. Die medizinischen Aufzeichnungen werden im Einklang mit Anhang IV (Teil ATCO.MED) Punkt ATCO.MED.A.015 vertraulich übermittelt und müssen eine Zusammenfassung der einschlägigen Krankengeschichte des Antragstellers enthalten, die vom medizinischen Sachverständigen überprüft und unterzeichnet oder elektronisch unterzeichnet wurde.

b) Die übermittelnde zuständige Behörde muss die ursprüngliche Lizenz und die medizinischen Unterlagen des Lizenzinhabers aufbewahren.

c) Die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, muss, sofern sie alle in Buchstabe a genannten Unterlagen erhalten und bearbeitet hat, die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis unverzüglich austauschen. Bei Austausch der Lizenz und des Tauglichkeitszeugnisses fordert die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, den Lizenzinhaber unverzüglich auf, ihr die von der übermittelnden zuständigen Behörde ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis zurückzugeben.

d) Die neue Lizenz muss die Erlaubnisse, Befugnisse, Vermerke und alle gültigen Berechtigungen enthalten sowie das Datum ihrer erstmaligen Erteilung und das Ablaufdatum, soweit zutreffend.

e) Nachdem die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis ausgetauscht hat und der Lizenzinhaber die Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis gemäß Buchstabe c zurückgegeben hat, teilt sie dies der übermittelnden zuständigen Behörde unverzüglich mit. Bis zum Empfang dieser Mitteilung ist die übermittelnde zuständige Behörde weiter für die dem Lizenzinhaber ursprünglich ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis verantwortlich.

ATCO.AR.D.005 Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken 23

a) Für die Zwecke von ATCO.A.020 muss die zuständige Behörde administrative Verfahren für Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken erstellen.

b) Die zuständige Behörde kann die Lizenz im Falle einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die nicht gemäß den in Punkt ATCO.A.015(e) genannten Verfahren beendet wird, aussetzen.

c) Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk nach Punkt ATCO.AR.C.010 insbesondere unter den folgenden Umständen aussetzen oder widerrufen:

  1. Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte, obwohl der Lizenzinhaber die geltenden Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt;
  2. Erlangung einer Lizenz als Fluglotse in Ausbildung oder einer Fluglotsenlizenz, einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;
  3. Fälschung von Lizenz- oder Zeugniseinträgen;
  4. Ausübung der mit der Lizenz, den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen oder Vermerken verbundenen Rechte unter dem Einfluss von psychoaktiven Substanzen.

d) Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken muss die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und den betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten schriftlich von dieser Entscheidung unterrichten, außerdem muss sie den Lizenzinhaber über sein Widerspruchsrecht nach den in Punkt ATCO.AR.A.010(m) festgelegten Verfahren informieren.

e) Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz aussetzen oder widerrufen.

Teilabschnitt E
Zertifizierungsverfahren für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und Genehmigung von Ausbildungslehrgängen

ATCO.AR.E.001 Zulassungsverfahren für Ausbildungsorganisationen und Ausstellung von Zeugnissen 23

a) Bei Eingang eines Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation muss die zuständige Behörde die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation prüfen.

b) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass vor der Zeugnisausstellung die von ihr für notwendig erachteten Audits, Inspektionen oder Beurteilungen der Ausbildungsorganisation durchgeführt werden.

c) Erfüllt die antragstellende Ausbildungsorganisation die geltenden Anforderungen, muss die zuständige Behörde ein Zeugnis in dem in Anhang II Anlage 2 festgelegten Format ausstellen.

d) Das Zeugnis ist unbefristet auszustellen. Die Tätigkeiten, für die die Ausbildungsorganisation zugelassen ist, müssen in der Anlage zum Zeugnis angegeben werden.

e) Liegen noch nicht beseitigte Beanstandungen der Stufe 1 vor, darf kein Zeugnis erteilt werden. In außergewöhnlichen Fällen sind Beanstandungen, bei denen es sich nicht um Beanstandungen der Stufe 1 handelt, zu beurteilen und erforderlichenfalls abzumildern; zudem muss die Ausbildungsorganisation einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, der von der zuständigen Behörde vor Erteilung des Zeugnisses genehmigt werden muss.

f) Um es einer Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.OR.B.015 und Punkt ATCO.AR.E.010(c) durchzuführen, muss die zuständige Behörde das von der Ausbildungsorganisation vorgelegte Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.

ATCO.AR.E.005 Genehmigung von Ausbildungslehrgängen und Ausbildungsplänen 23

a) Die zuständige Behörde muss Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne genehmigen, die gemäß den in ATCO.OR.D.001 festgelegten Anforderungen erarbeitet wurden.

b) Für die Zwecke eines Wechsels der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.A.010 muss die zuständige Behörde den nach Punkt ATCO.B.020 Buchstaben b und e erstellten Berechtigungslehrgang spätestens sechs Wochen nach Vorlage des Antrags auf die Genehmigung des Lehrgangs genehmigen bzw. ablehnen, wobei sie gewährleisten muss, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

ATCO.AR.E.010 Änderungen bei den Ausbildungsorganisationen

a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung gemäß ATCO.OR.B.015 bedarf, muss die zuständige Behörde die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang III durch die Ausbildungsorganisation überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.

Die zuständige Behörde muss die Bedingungen, unter denen die Organisation während der Änderung arbeiten darf, genehmigen sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Änderung nicht umgesetzt werden kann.

Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass die Ausbildungsorganisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, muss sie die Änderung genehmigen.

b) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen gemäß ATCO.AR.E.015 muss die zuständige Behörde unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne Vorliegen der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Punkt (a) durchführt.

c) Bezüglich Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, muss die zuständige Behörde ein von der Ausbildungsorganisation gemäß ATCO.OR.B.015 erarbeitetes Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen und die Verfahren zu ihrer Verwaltung und Mitteilung festgelegt sind. Im Verfahren der fortlaufenden Aufsicht muss die zuständige Behörde die in der Mitteilung gemachten Angaben daraufhin beurteilen, ob die ergriffenen Maßnahmen den genehmigten Verfahren und einschlägigen Anforderungen entsprechen.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATCO.AR.E.010A Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems 23

a) Änderungen, die gemäß dem Verfahren nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(a) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden, muss die zuständige Behörde nach den in Punkt ATCO.AR.C.001 festgelegten Grundsätzen in ihre fortlaufende Aufsicht zur Überprüfung aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde dies der Organisation mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt ATCO.AR.C.010.

b) Für sonstige Änderungen, deren Genehmigung nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(b) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 beantragt werden muss, gilt Folgendes:

  1. Bei Eingang eines Änderungsantrags prüft die zuständige Behörde, ob die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, bevor sie die Genehmigung erteilt.
  2. Die zuständige Behörde legt die Bedingungen fest, unter denen die Organisation während der Umsetzung der Änderung tätig sein darf.
  3. Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.)

ATCO.AR.E.015 Beanstandungen sowie Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen 23

a) Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, um Beanstandungen abhängig von ihrer Sicherheitsrelevanz zu untersuchen und um Durchsetzungsmaßnahmen festzulegen, die den aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation entstandenen Risiken gerecht werden.

b) Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, des Zeugnisses und/oder der Genehmigungsbedingungen und der Rechte festgestellt wird, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt und/oder anderweitig die Fähigkeit der Ausbildungsorganisation, die Ausbildung fortzusetzen, in Frage stellt.

Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem

  1. Durchführung von Schulungen in einer Weise, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt;
  2. Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Ausbildungsorganisation nach Punkt ATCO.OR.B.025 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;
  3. Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Ausbildungsorganisation durch Fälschung eingereichter Nachweise;
  4. festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Ausbildungsorganisation und
  5. Fehlen eines verantwortlichen Managers.

c) Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine sonstige Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungsorganisation oder der Art(en) der durchgeführten Ausbildung oder der Zeugnisse festgestellt wird.

d) Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, der Ausbildungsorganisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen.

  1. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten zu untersagen oder einzuschränken, und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses ergreifen oder dieses ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung, bis die Ausbildungsorganisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
  2. Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde
    1. der Ausbildungsorganisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen gemäß einem Maßnahmenplan einräumen, der der Art der Beanstandung angemessen ist, und
    2. die von der Ausbildungsorganisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen und den Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, sofern sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichend gegen die Nichteinhaltung wirksam sind.
  3. Legt eine Ausbildungsorganisation keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durch, muss diese die Beanstandung auf eine Beanstandung der Stufe 1 hochstufen und die unter Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen ergreifen.

e) Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über alle festgestellten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen führen.

f) Für Fälle, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 oder 2 einzustufen sind, kann die zuständige Behörde Bemerkungen abgeben.

Teilabschnitt F
Spezifische Anforderungen an die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

ATCO.AR.F.001 Flugmedizinische Zentren und Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen

Abweichend von den Teilabschnitten A, B und C muss die zuständige Behörde bezüglich flugmedizinischer Zentren (AeMC) und der Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen unter Ausschluss aller Verweise auf Ärzte für Allgemeinmedizin die folgenden Bestimmungen von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (die Verordnung über das fliegende Personal) 2 anwenden:

Abschnitt 2
Unterlagen

ATCO.AR.F.005 Ärztliches Zeugnis

Das ärztliche Zeugnis muss den folgenden Spezifikationen genügen:

a) Inhalt

  1. Staat, in dem die ATCO-Lizenz ausgestellt wurde (I);
  2. Klasse des ärztlichen Zeugnisses (II);
  3. Nummer des Zeugnisses, beginnend mit dem UN-Ländercode des Staats, in dem die ATCO-Lizenz ausgestellt oder beantragt wurde, gefolgt von einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen (III);
  4. Name des Inhabers (IV);
  5. Staatsangehörigkeit des Inhabers (VI);
  6. Geburtsdatum des Inhabers (XIV);
  7. Unterschrift des Inhabers (VII);
  8. Einschränkung(en) (XIII);
  9. Ablaufdatum des ärztlichen Zeugnisses der Klasse 3 (IX);
  10. Datum der Untersuchung;
  11. Datum des letzten Elektrokardiogramms;
  12. Datum des letzten Audiogramms;
  13. Ausstellungsdatum und Unterschrift des AME oder medizinischen Sachverständigen, der das Zeugnis ausgestellt hat (X);
  14. Siegel oder Stempel.

b) Material: Das Papier oder sonstiges verwendetes Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.

c) Sprache: Ärztliche Zeugnisse müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und derjenigen Sprache abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.

d) Alle Datumsangaben im ärztlichen Zeugnis müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden.

ATCO.AR.F.010 AME-Zeugnis

Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass der AME die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das AME-Zeugnis aus oder verlängert, erneuert oder ändert es unter Verwendung des in Anhang II Anlage 3 festgelegten Formblatts.

ATCO.AR.F.015 AeMC-Zeugnis

Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass das AeMC die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das AeMC-Zeugnis aus oder ändert es unter Verwendung des in Anhang II Anlage 4 festgelegten Formblatts.

ATCO.AR.F.020 Flugmedizinische Formblätter

Die zuständige Behörde stellt den AME und AeMC Formblätter zur Verfügung, die für Folgendes zu verwenden sind:

  1. Anträge auf ein Tauglichkeitszeugnis und
  2. Untersuchungsberichte für Anwärter für Klasse 3.
1) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 122 vom 24.04.2014 S. 18-43)

2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).


.

Format für die Lizenz -
Auszubildendenlizenz bzw. Fluglotsenlizenz
Anlage 1
zu Anhang II 23

Die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Auszubildendenlizenz bzw. Fluglotsenlizenz muss den folgenden Anforderungen genügen:

a) Inhalt. Die Elementnummer muss stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben werden. Die Elemente I bis XI sind die "ständigen" Elemente und die Elemente XII bis XIV sind die "variablen" Elemente, die wie nachstehend vorgeschrieben auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.

  1. Ständige Elemente:
    1. Ausstellender Staat;
    2. Titel der Lizenz;
    3. laufende Nummer der Lizenz mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz ausstellt, gefolgt von "Auszubildendenlizenz" bzw."Fluglotsenlizenz" und einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen;
    4. vollständiger Name des Inhabers der Lizenz (in lateinischer Schrift, auch wenn die Schrift der Landessprache(n) nicht auf dem lateinischen Alphabet beruht);
    5. a. Geburtsdatum;
    6. Anschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt;
    7. Staatsangehörigkeit des Inhabers;
    8. Unterschrift des Inhabers;
    9. zuständige Behörde;
    10. Bescheinigung der Gültigkeit und der Genehmigung für die gewährten Rechte, einschließlich des Datums der jeweils erstmaligen Erteilung;
    11. Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
    12. Siegel oder Stempel der zuständigen Behörde.
  2. Variable Elemente:
    1. Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum;
    2. Bemerkungen: Sprachkompetenzvermerke; und
    3. sonstige von der zuständigen Behörde verlangte Angaben.

b) Der Lizenz muss ein gültiges Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein, es sei denn, die Rechte von Ausbildern oder Beurteilern werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.

c) Material. Es ist Papier bester Qualität und/oder ein anderes geeignetes Material, einschließlich Plastikkarten, zu verwenden, um Veränderungen oder Radierungen zu verhindern oder leicht erkennbar zu machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.

d) Sprache. Lizenzen müssen in englischer Sprache und, falls von den Mitgliedstaaten verlangt, in der/den Landesprache(n) und weiteren für zweckmäßig erachteten Sprachen abgefasst sein.

bild

IAusstellender Staat:Anforderungen:
IITitel der Lizenz:
IIILaufende Nummer der Lizenz:Die laufende Nummer der Lizenz beginnt stets mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz erteilt, gefolgt von "Auszubildendenlizenz" bzw. "Fluglotsenlizenz".
IVVollständiger Name des Inhabers
IVaGeburtsdatum:Es ist das vollständige Standard-Datumsformat zu verwenden, d. h. Tag/Monat/Jahr (z.B. 31.01.2010)
XIVGeburtsort:
VAnschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt:

Straße, Ort, Gebiet, Postleitzahl

VIStaatsangehörigkeit des Inhabers:Anzugeben durch den UN-Ländercode des Staates
VIIUnterschrift des Inhabers:
VIIIZuständige Behörde:
XUnterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung
XISiegel oder Stempel der ausstellenden zuständigen Behörde
IXGültigkeit der Rechte:

Der Inhaber ist zur Ausübung der mit folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte berechtigt, wenn diese gültig sind:

Erlaubnis(se)Datum der Ersterteilung
  
  
  
  
  
  


Befugnis(se)Datum der Ersterteilung
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anforderungen:

Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte(n) Sprache(n).

Das Datum der Ersterteilung einer Erlaubnis oder Befugnis ist das Datum des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung für diese Erlaubnis und/oder Befugnis.

XIIa Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum

Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte in der/den Flugverkehrsdienststelle(n), für die er wie nachstehend ausgeführt Inhaber des/der bestehenden Erlaubnisse bzw. Befugnisse ist, berechtigt, wenn der Inhaber im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses ist:

Flugverkehrskontrollstelle (ICAO-Kennung) *

Sektor/Position *

Erlaubnis/Befugnis/
Berechtigung/Vermerk

Ablaufdatum *

Unterschrift/Stempel der Behörde oder Lizenznummer und Unterschrift des Beurteilers

     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
*) Entfällt bei Auszubildendenlizenz.


XIIbSonstige Vermerke:
Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Vermerken verbundenen Rechte berechtigt:


OJTI-/STDI-/BeurteilervermerkAblaufdatum
  
  
  
Anforderungen: entfällt


XIIIBemerkungen:
Sprachkompetenzvermerk(e):
[Sprache(n)/Stufe/Ablaufdatum]
Sprachkompetenzvermerk(e), Stufe und Ablaufdatum müssen angegeben sein.


Alle weiteren Lizenzierungsinformationen sind hier einzutragen.

Abkürzungen

Erlaubnisse für FluglotsenAnforderungen: entfällt
ADVAerodrome Control Visual (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb)
ADCAerodrome Control (Flugplatzkontrolle)
APPApproach Control Procedural (Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)
APSApproach Control Surveillance (Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)
ACPArea Control Procedural (Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)
ACSArea Control Surveillance (Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)
Befugnisse
SURAerodrome Control Surveillance (Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)
PARPrecision Approach Radar (Präzisionsanflug mit Radar)
SRASurveillance Radar Approach (Anflug mit Überwachungsradar)
OCNOceanic Control (Ozeankontrolle)
Lizenzvermerke
OJTIOn-the-job training instructor (Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz)
STDISynthetic training device instructor (Ausbilder für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten)
BeurteilerAssessor

.

Anlage 2
zu Anhang II

Zeugnis für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen

Europäische Union 1

Zuständige Behörde

Zeugnis als Ausbildungsorganisation für Fluglotsen

[Nummer des Zeugnisses / Referenz]

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zertifiziert [zuständige Behörde] hiermit

[Name der Ausbildungsorganisation]

[Anschrift der Ausbildungsorganisation]

als gemäß Teil ATCO.OR zertifizierte Ausbildungsorganisation mit der Genehmigung zur Durchführung der Teil-ATCO-Ausbildung wie in der beigefügten Ausbildungszulassung aufgeführt.

Zulassungsbedingungen und Rechte:

Diese Zeugnis ist auf die Rechte und den Umfang der Durchführung der Ausbildung, wie in der beigefügten Ausbildungszulassung aufgeführt, beschränkt.

Dieses Zeugnis ist gültig, solange die zertifizierte Organisation Teil ATCO.OR, Teil-ATCO und sonstige einschlägige Vorschriften erfüllt.

Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Zulassungsbedingungen und Rechte bleibt dieses Zeugnis gültig, solange es nicht zurückgegeben, ersetzt, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird.

Datum der Ausstellung:

Unterschrift:

[Zuständige Behörde]

EASA-Formblatt 153 - Ausgabe 1, Seite 1/2

____
1) "Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.

Zeugnis als Ausbildungsorganisation für Fluglotsen

Ausbildungszulassung

Anlage zum ATCO-TO-Zeugnis Nr.:

[Nummer/Referenz des Zeugnisses]

[Name der Ausbildungsorganisation]

wurde das Recht erteilt, die folgende Ausbildung gemäß Teil-ATCO anzubieten und durchzuführen:

Art(en) der Ausbildung
Art der Ausbildung / SchulungLehrgangBefugnisse 2Bemerkungen 3
[ ] ATCO Erstausbildung[ ] Grundausbildungentfällt
[ ] Erlaubnisausbildung 4
.........................................
.........................................
[ ] ATCO Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle......................................... 5
.........................................
[ ] ATCO Kompetenzerhaltungstraining[ ] ATCO Auffrischungsschulungentfällt
[ ] ATCO Umschulung 6entfällt
[ ] Ausbildung als praktischer Ausbilderentfälltentfällt
entfällt
[ ] Ausbildung als Beurteilerentfälltentfällt
entfällt

Diese Ausbildungslehrgangszulassung bleibt gültig, solange:

  1. das ATCO TO-Zeugnis nicht zurückgegeben, ersetzt, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird, und
  2. alle Tätigkeiten gemäß Teil ATCO.OR, Teil-ATCO und sonstigen einschlägigen Vorschriften und, falls zutreffend, den in den Unterlagen der Organisation festgelegten Verfahren, wie gemäß Teil ATCO.OR erforderlich, durchgeführt werden.

Datum der Ausstellung:

Unterschrift: [Zuständige Behörde]

Für den Mitgliedstaat/EASA

EASA-Formblatt 153 - Ausgabe 1, Seite 2/2

____
2) Die zuständige Behörde muss ggf. die Befugnisse gemäß ATCO.B.015 angeben, für die die Ausbildung durchgeführt wird.

3) Soweit erforderlich.

4) Die zuständige Behörde muss die Erlaubnisse gemäß ATCO.B.010 angeben, für die die Ausbildung durchgeführt wird.

5) Die zuständige Behörde muss die Berechtigung(en) angeben, für die die Ausbildung durchgeführt wird.

6) Keine allgemeine Schulung: Schulung, die auf Ad-hoc-Basis nach besonderer Genehmigung durch die zuständige Behörde durchgeführt wird.

.

Anlage 3
zu Anhang II

Zeugnis für flugmedizinische Sachverständige 1

Europäische Union 2

Zuständige Behörde

Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger

[Nummer/Referenz] des Zeugnisses:

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zertifiziert [zuständige Behörde] hiermit

[Name des flugmedizinischen Sachverständigen]

[Anschrift des flugmedizinischen Sachverständigen]

als flugmedizinischen Sachverständigen

Bedingungen:

  1. Dieses Zeugnis ist auf die Rechte gemäß der Anlage zu diesem AME-Zeugnis beschränkt.
  2. Dieses Zeugnis erfordert die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen und Verfahren gemäß Teil MED und/oder ATCO.MED, wie jeweils zutreffend.
  3. Dieses Zeugnis bleibt vorbehaltlich der Einhaltung der Anforderungen von Teil MED und/oder ATCO.MED, wie jeweils zutreffend, für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum [xx/yy(zzzz 3] gültig, sofern es nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen wird.

.......................................
Datum der Ausstellung

..................................................
Unterschrift: [Zuständige Behörde]

______

1) EASA-Formblatt 148 - Ausgabe 1.

2) "Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.

3) Ablaufdatum: Tag.Monat.Jahr.

Zeugnis für flugmedizinische Sachverständige

Anlage zum AME-Zeugnis Nr.:

Rechte und Umfang

[Name und akademischer Titel des flugmedizinischen Sachverständigen] hat das Recht/die Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß der nachstehenden Tabelle sowie zur Ausstellung dieser Tauglichkeitszeugnisse erworben für:

LAPL[ja/Datum]
Klasse 2[ja/Datum]
Klasse 1 Verlängerung/Erneuerung[ja/Datum]/[nein]
Klasse 3 Verlängerung/Erneuerung[ja/Datum]{[nein]

..........................
Datum der Ausstellung

............................................
Unterschrift [Zuständige Behörde]


.

Anlage 4
zu Anhang II

Zeugnis für flugmedizinische Zentren 1

Europäische Union 2

Zuständige Behörde

Zeugnis als flugmedizinisches Zentrum

Referenz:

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zertifiziert [zuständige Behörde] hiermit

[Name der Organisation]

[Anschrift der Organisation]

als gemäß Teil ORA zertifiziertes flugmedizinisches Zentrum mit den Rechten und dem Tätigkeitsbereich wie in den beigefügten Zulassungsbedingungen aufgeführt.

Bedingungen:

  1. Dieses Zeugnis ist auf den Abschnitt "Umfang der Zulassung" im genehmigten Handbuch der Organisation beschränkt.
  2. Dieses Zeugnis erfordert die Einhaltung der in der Dokumentation der Organisation genannten Verfahren wie in Teil ORA vorgeschrieben.
  3. Dieses Zeugnis bleibt vorbehaltlich der Einhaltung der Anforderungen von Teil ORA gültig, solange es nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen wird.

......................................
Datum der Ausstellung

.....................................................
Unterschrift [Zuständige Behörde]

_______

1) EASA-Formblatt 146 - Ausgabe 1

2) "Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.

.

Anhang III 23 23a

Teil ATCO.OR
Anforderungen an Ausbildungsorganisationen und flugmedizinische Zentren

Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen

ATCO.OR.A.001 Geltungsbereich 23

In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die Anforderungen an Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Zeugnisses gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Teilabschnitt B
Anforderungen an Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen

ATCO.OR.B.001 Beantragung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation 23

a) Anträge auf ein Zeugnis als Ausbildungsorganisation sind bei der zuständigen Behörde so rechtzeitig einzureichen, dass die zuständige Behörde den Antrag prüfen kann. Der Antrag muss nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren gestellt werden.

b) Antragsteller, die erstmals ein Zeugnis beantragen, müssen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vorlegen, in welcher Weise sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung erfüllen werden.

c) Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers;
  2. Anschrift(en) der Betriebsstätte(n) (einschließlich, soweit zutreffend, des Verzeichnisses der Flugverkehrskontrollstellen), sofern diese von der unter Nummer 1 genannten Anschrift des Antragstellers abweichen;
  3. die Namen und Kontaktdaten
    1. des verantwortlichen Managers,
    2. des Leiters der Ausbildungsorganisation, sofern von Ziffer i abweichend;
    3. der von der Ausbildungsorganisation als Anlaufstelle für die Kontakte mit der zuständigen Behörde benannten Person(en);
  4. Datum des voraussichtlichen Beginns der Tätigkeiten oder der Änderung;
  5. ein Verzeichnis der Ausbildungsarten, die angeboten werden sollen, und mindestens einen Ausbildungslehrgang aus jeder Art der geplanten Ausbildung;
  6. die Erklärung der Einhaltung der geltenden Anforderungen, die vom verantwortlichen Manager unterzeichnet werden muss, womit dieser versichert, dass die Ausbildungsorganisation jederzeit die Anforderungen erfüllt;
  7. die Abläufe innerhalb des Managementsystems und
  8. das Datum der Antragstellung.

ATCO.OR.B.005 Nachweisverfahren 23

a) Eine Organisation kann zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung auf alternative Nachweisverfahren zurückgreifen.

b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, muss sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vorlegen. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung enthalten, aus der hervorgeht, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht werden soll.
Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.

ATCO.OR.B.010 Genehmigungsbedingungen und Rechte eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation 23

a) Ausbildungsorganisationen müssen den Tätigkeitsbereich und die Rechte einhalten, die in den Bedingungen der Genehmigung festgelegt sind, die dem Zeugnis der Organisation beigefügt sind.

b) Damit sichergestellt ist, dass die geltenden Anforderungen von Anhang I Teilabschnitt D (Teil ATCO) erfüllt werden, darf das Recht zur Durchführung von Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle und/oder Kompetenzerhaltungstraining nur Ausbildungsorganisationen gewährt werden, die

  1. Inhaber eines Zeugnisses für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten sind oder
  2. eine besondere Vereinbarung mit dem Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten geschlossen haben.

ATCO.OR.B.015 Änderungen bei Ausbildungsorganisationen

a) Die folgende Änderung erfordert die vorherige Genehmigung, sofern die Änderung nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010(c) genehmigten Verfahren notifiziert und verwaltet wurde:

  1. eine Änderung, die den Geltungsbereich des Zeugnisses oder den Genehmigungsumfang der Organisation betrifft, oder
  2. eine Änderung, die alle relevanten Elemente der Managementsysteme der Ausbildungsorganisation betrifft.

b) Für alle Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung nach den Buchstaben a und b erforderlich ist, muss die Ausbildungsorganisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag muss vor der Umsetzung einer solchen Änderung gestellt werden, damit die zuständige Behörde die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Ausbildungsorganisation und damit zusammenhängende Genehmigungsbedingungen ändern kann.

Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen vorlegen.

Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010 umgesetzt werden.

Ausbildungsorganisationen müssen während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde gegebenenfalls vorgeschriebenen Bedingungen arbeiten.

c) Änderungen der unter Buchstabe a genannten Elemente aufgrund unvorhersehbarer Umstände sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, damit die Genehmigung in der erforderlichen Weise erteilt werden kann.

d) Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde die Einstellung ihrer Tätigkeit mitteilen.

ATCO.OR.B.020
ATCO.OR.B.020 Fortlaufende Gültigkeit
23

a) Das Zeugnis einer Ausbildungsorganisation muss gültig bleiben, solange es nicht zurückgegeben oder widerrufen wird und die Ausbildungsorganisation weiterhin die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen nach Punkt ATCO.OR.B.030 erfüllt.

b) Nach Widerruf oder Einstellung aller Tätigkeiten muss das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben werden.

ATCO.OR.B.025 Zugang zu den Einrichtungen und Daten von Ausbildungsorganisationen

Für die Zwecke einer Überprüfung der erforderlichen Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigem für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde relevantem Material müssen Ausbildungsorganisationen und Anwärter für Zeugnisse als Ausbildungsorganisation allen von der zuständigen Behörde ermächtigten oder für diese handelnden Personen Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten gewähren.

ATCO.OR.B.030 Beanstandungen 23

Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die zuständige Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.015 muss die Ausbildungsorganisation

a) der Ursache der Beanstandung nachgehen;

b) einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen, den die zuständige Behörde zu genehmigen bereit ist; und

c) zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb der mit dieser Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.015 vereinbarten Frist die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachweisen.

ATCO.OR.B.035 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem 23

Die Ausbildungsorganisation muss alle von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.A.025 Buchstaben c und d für ihre Tätigkeiten auferlegten Sicherheitsmaßnahmen umsetzen.

ATCO.OR.B.040 Meldung von Ereignissen 23

a) Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Ausbildungsorganisation, die Ausbildung am Arbeitsplatz anbietet, ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. In einem Mitgliedstaat ansässige Ausbildungsorganisationen, die Ausbildung am Arbeitsplatz in dem Gebiet anbieten, auf das die Verträge Anwendung finden, müssen dafür sorgen, dass das System die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt.

b) Ausbildungsorganisationen, die die Ausbildung am Arbeitsplatz anbieten, müssen der zuständigen Behörde und jeder anderen Organisation, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Ausbildungsorganisation eine Ausbildung am Arbeitsplatz anbietet, unterrichtet werden muss, alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Sachverhalte, die sich aus ihrer Ausbildungstätigkeit ergeben und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährden oder, wenn sie nicht behoben oder angegangen werden, gefährden könnten, insbesondere jeden Unfall oder eine schwere Störung melden.

c) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte müssen die Meldungen nach Buchstabe c

  1. so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem die Organisation Kenntnis der Vorkommnisse oder Sachverhalte erlangt hat, auf die sich die Meldungen beziehen, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;
  2. in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;
  3. alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

d) Bei Ausbildungsorganisationen, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, eine Ausbildung am Arbeitsplatz anbieten, müssen die Erstmeldungen meldepflichtiger Ereignisse

  1. die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;
  2. so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;
  3. in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen; und
  4. alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

e) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Organisation eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellen, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern gedenkt, sobald diese Maßnahmen bekannt sind. Diese Folgemeldung muss

  1. den jeweiligen Stellen übermittelt werden, die die ursprüngliche Meldung nach den Buchstaben b und c erhalten haben, und
  2. in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.

Teilabschnitt C
Management von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen

ATCO.OR.C.001 Managementsystem von Ausbildungsorganisationen

Ausbildungsorganisationen müssen ein Managementsystem erarbeiten, einführen und pflegen, das mindestens Folgendes beinhaltet:

  1. klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters;
  2. eine Beschreibung der allgemeinen Grundsätze der Organisation bezüglich der Sicherheit, als Sicherheitsrichtlinien bezeichnet;
  3. eine Beschreibung der mit den Tätigkeiten der Ausbildungsorganisation verbundenen Flugsicherheitsrisiken, ihrer Bewertung und des Managements der damit verbundenen Risiken, einschließlich Maßnahmen zur Senkung des Risikos und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen;
  4. die Aufrechterhaltung der notwendigen Fachkompetenz des Personals für die Bewältigung seiner Aufgaben;
  5. Dokumentation aller Schlüsselverfahren des Managementsystems, einschließlich eines Verfahrens, das dem Personal seine Verantwortlichkeiten deutlich macht, und des Verfahrens für die Änderung dieser Dokumentation;
  6. eine Funktion für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen;
  7. Das Managementsystem muss der Größe der Organisation und ihren Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATCO.OR.C.001A Informationssicherheitsmanagementsystem 23

Zusätzlich zu dem nach Punkt ATCO.OR.C.001 vorgeschriebenen Managementsystem muss die Ausbildungsorganisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)

ATCO.OR.C.005 Extern vergebene Tätigkeiten

a) Ausbildungsorganisationen müssen sicherstellen, dass - wenn sie Teile ihrer Tätigkeiten extern vergeben bzw. einkaufen - die extern vergebenen oder eingekauften Tätigkeiten oder Teile von Tätigkeiten die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

b) Vergibt eine Ausbildungsorganisation einen Teil ihrer Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung zertifiziert ist, muss die unter Vertrag genommene Organisation zu den Bedingungen der Genehmigung im Zeugnis der unter Vertrag nehmenden Ausbildungsorganisation arbeiten. Die unter Vertrag nehmende Ausbildungsorganisation muss sicherstellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.

ATCO.OR.C.010 Anforderungen an das Personal 23

a) Ausbildungsorganisationen müssen einen verantwortlichen Betriebsleiter ernennen.

b) Die Ausbildungsorganisation muss eine Person oder Personen benennen, die für die Ausbildung zuständig ist/sind. Diese Person(en) ist/sind letztlich dem verantwortlichen Betriebsleiter gegenüber verantwortlich.

c) Die Ausbildungsorganisation muss über ausreichend qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten verfügen.

d) Ausbildungsorganisationen müssen Aufzeichnungen führen zu Theorie-Ausbildern und deren einschlägigen beruflichen Qualifikationen, einschließlich der Nachweise über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen, der Beurteilung der Unterrichtstechniken und der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen.

e) Ausbildungsorganisationen müssen ein Verfahren zur Aufrechterhaltung der Befähigung der theoretischen Ausbilder erarbeiten.

f) Ausbildungsorganisationen müssen sicherstellen, dass praktische Ausbilder und Beurteiler erfolgreich eine Auffrischungsschulung zur Verlängerung ihres jeweiligen Vermerks absolvieren.

g) Ausbildungsorganisationen müssen Aufzeichnungen über Personen mit deren einschlägigen Vermerken führen, die für die Beurteilung der Befähigung praktischer Ausbilder und der Befähigung von Beurteilern gemäß ATCO.C.045 qualifiziert sind.

ATCO.OR.C.015 Einrichtungen und Material

a) Ausbildungsorganisationen müssen über Einrichtungen verfügen, die es ihnen ermöglichen, alle geplanten Aufgaben und Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchzuführen und zu verwalten.

b) Die Ausbildungsorganisation muss sicherstellen, dass die synthetischen Übungsgeräte die entsprechenden Spezifikationen und Anforderungen für die Aufgabe erfüllen.

c) Während einer Ausbildung am Arbeitsplatz muss die Ausbildungsorganisation sicherstellen, dass der Ausbilder über genau die gleichen Informationen verfügt wie die Person, die diese Ausbildung absolviert, und über die Mittel, unverzüglich einzugreifen.

ATCO.OR.C.020 Führung von Aufzeichnungen

a) Ausbildungsorganisationen müssen detaillierte Aufzeichnungen über Personen führen, die eine Ausbildung absolvieren oder absolviert haben, als Nachweis dafür, dass alle Anforderungen der Ausbildungslehrgänge erfüllt wurden.

b) Ausbildungsorganisationen müssen ein System zur Erfassung der beruflichen Qualifikationen und der Beurteilungen der Unterrichtstechniken von Ausbildern und Beurteilern sowie, wenn erforderlich, der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen, erarbeiten, führen und pflegen.

c) Die unter den Punkten (a) und (b) genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich geltender nationaler datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden,

  1. nachdem die Person, die eine Ausbildung durchläuft, den Lehrgang abgeschlossen hat, bzw.
  2. nachdem der Ausbilder oder Beurteiler keine Funktionen für die Ausbildungsorganisation mehr erfüllt.

d) Das Archivierungsverfahren, einschließlich des Formats der Aufzeichnungen, ist im Managementsystem der Ausbildungsorganisation festzulegen.

e) Aufzeichnungen sind in einer sicheren Weise aufzubewahren.

ATCO.OR.C.025 Finanzmittel und Versicherungen

Ausbildungsorganisationen weisen nach, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht und alle Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden können.

Teilabschnitt D
Anforderungen an Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne

ATCO.OR.D.001 Anforderungen an Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne Ausbildungsorganisationen müssen Folgendes erarbeiten 23

a) Ausbildungspläne und Ausbildungslehrgänge entsprechend den Arten von durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen von Anhang I (Teil-ATCO) Teilabschnitt D;

b) Sachgebiete, Themen und Unterthemen für Befugnisse gemäß den in Anhang I (Teil ATCO) festgelegten Anforderungen;

c) Beurteilungsmethoden gemäß ATCO.D.090(a)(3) und ATCO.D.095(a)(3).

ATCO.OR.D.005 Ergebnisse von Prüfungen und Beurteilungen und Zeugnisse

a) Die Ausbildungsorganisation gibt dem Anwärter seine Prüfungs- und Beurteilungsergebnisse bekannt und stellt dem Anwärter auf Aufforderung ein Zeugnis mit seinen Prüfungs- und Beurteilungsergebnissen aus.

b) Nach erfolgreichem Abschluss der Erstausbildung oder einer Erlaubnisausbildung für die Erteilung einer weiteren Erlaubnis stellt die Ausbildungsorganisation ein Zeugnis aus.

c) Ein Zeugnis über den Abschluss der Grundausbildung wird auf Antrag des Anwärters nur ausgestellt, wenn alle Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anhang I Anlage 2 dieser Verordnung durchlaufen wurden und der Anwärter die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen bestanden hat.

Teilabschnitt E
Anforderungen an flugmedizinische Zentren

ATCO.OR.E.001 Flugmedizinische Zentren

Flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC) müssen die Bestimmungen der Teilabschnitte ORA.GEN und ORA.AeMC von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 anwenden, wobei

  1. alle Bezugnahmen auf Klasse 1 durch Bezugnahmen auf Klasse 3 zu ersetzen sind und
  2. alle Bezugnahmen auf Teil MED durch Bezugnahmen auf Teil ATCO.MED zu ersetzen sind.

_____

1) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35).

2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).

.

Anhang IV 23

Teil ATCO.MED
Tauglichkeitsanforderungen an Fluglotsen

Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen

Abschnitt 1
Allgemeines

ATCO.MED.A.001 Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde

  1. für flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC)
    1. die vom Mitgliedstaat, in dem das AeMC seinen Hauptgeschäftssitz hat, benannte Behörde;
    2. die Agentur, wenn sich das AeMC in einem Drittstaat befindet;
  2. für flugmedizinische Sachverständige (Aero-Medical Examiners, AME)
    1. die vom Mitgliedstaat, in dem die AME ihren Hauptgeschäftssitz haben, benannte Behörde;
    2. wenn sich der Hauptgeschäftssitz eines AME in einem Drittstaat befindet, die Behörde, die vom Mitgliedstaat, in dem der AME die Erteilung des Zeugnisses beantragt, benannt wurde.

ATCO.MED.A.005 Geltungsbereich 23

In diesem Teil des vorliegenden Anhangs werden die Anforderungen festgelegt für

  1. die Erteilung, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung des für die Ausübung der mit einer Fluglotsenlizenz oder einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses und
  2. die Zertifizierung von AME für die Erteilung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3.

ATCO.MED.A.010 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Bestätigtes medizinisches Ergebnis" ist das Ergebnis, zu dem einer oder mehrere von der Genehmigungsbehörde akzeptierte medizinische Sachverständige auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien für die Zwecke des jeweiligen Falls in Beratung mit betrieblichen Sachverständigen oder sonstigen Sachverständigen in der erforderlichen Weise und einschließlich einer betrieblichen Risikobewertung gelangt sind.
  2. "Flugmedizinische Beurteilung" ist das Ergebnis bezüglich der Tauglichkeit eines Anwärters auf der Grundlage einer Prüfung der Krankengeschichte des Anwärters und flugmedizinischer Untersuchungen wie in diesem Teil vorgeschrieben und eventuell erforderlicher weiterer Untersuchungen und medizinischer Tests.
  3. "Flugmedizinische Untersuchung" ist eine Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation oder andere Überprüfungsmaßnahme zur Feststellung der Tauglichkeit zur Ausübung der Rechte der Lizenz.
  4. "Augenspezialist" ist ein Facharzt für Augenheilkunde oder ein in Optometrie ausgebildeter Spezialist, der in der Diagnose von Erkrankungen geschult ist.
  5. "Überprüfung" ist die Beurteilung eines Verdachts auf eine bestimmte Erkrankung bei einem Anwärter mittels Untersuchungen und Tests zur Feststellung, ob eine Erkrankung vorliegt oder nicht.
  6. "Genehmigungsbehörde" ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Lizenz ausgestellt hat oder bei der eine Person die Erteilung einer Lizenz beantragt oder, wenn eine Person noch keine Lizenz beantragt hat, die gemäß diesem Teil zuständige Behörde.
  7. "Einschränkung" ist eine Auflage, die mit einem ärztlichen Zeugnis verbunden ist und bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte eingehalten werden muss.
  8. "Refraktionsfehler" ist die mit Standardmethoden in Dioptrien gemessene Abweichung von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian zugrunde gelegt wird.
  9. "Signifikant" ist ein Schweregrad einer Erkrankung, der die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte unmöglich machen würde.

ATCO.MED.A.015 Ärztliche Schweigepflicht

Die an einer flugmedizinischen Untersuchung, flugmedizinischen Beurteilung und Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen beteiligten Personen stellen sicher, dass die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht jederzeit gewährleistet ist.

ATCO.MED.A.020 Abnahme der Tauglichkeit 23

a) Lizenzinhaber dürfen die Rechte ihrer Lizenz nicht ausüben, wenn sie

  1. sich einer Abnahme ihrer Tauglichkeit bewusst sind, die es ihnen unmöglich machen könnte, ihre Rechte sicher auszuüben;
  2. rezeptpflichtige oder nicht rezeptpflichtige Arzneimittel einnehmen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die sichere Ausübung der Rechte der entsprechenden Lizenz beeinträchtigen könnten, oder
  3. sich einer medizinischen, chirurgischen oder sonstigen Behandlung unterziehen, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die sichere Ausübung der Rechte der Lizenz beeinträchtigen könnte.

b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a festgelegten Anforderungen müssen sich Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 unverzüglich und vor Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie

  1. sich einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Behandlung unterzogen haben;
  2. mit der regelmäßigen Verwendung von Arzneimitteln begonnen haben;
  3. eine signifikante Verletzung erlitten haben, die es ihnen unmöglich macht, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;
  4. an einer signifikanten Erkrankung gelitten haben, die es ihnen unmöglich machte, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;
  5. wissen, dass sie schwanger sind;
  6. in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind;
  7. erstmals eine Sehhilfe tragen müssen.

In diesen Fällen beurteilt das AeMC oder der flugmedizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Lizenzinhabers oder Fluglotsen in Ausbildung und entscheidet, ob er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnehmen kann.

ATCO.MED.A.025 Verpflichtungen von AeMC und AME

a) Wenn die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil erforderlich ist, müssen das AeMC oder der AME

  1. sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Anwärter ohne Sprachbarrieren möglich ist;
  2. den Anwärter auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Krankengeschichte nach sich ziehen;
  3. die Genehmigungsbehörde informieren, wenn der Anwärter unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Krankengeschichte macht;
  4. die Genehmigungsbehörde informieren, wenn der Anwärter in irgendeiner Phase des Verfahrens die Beantragung eines ärztlichen Zeugnisses zurückzieht.

b) Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen müssen das AeMC und der AME

  1. dem Anwärter mitteilen, ob er tauglich oder untauglich ist oder an die Genehmigungsbehörde verwiesen wird;
  2. den Anwärter über Einschränkungen informieren, mit denen das ärztliche Zeugnis versehen wird, und
  3. den Anwärter, sofern dieser als nicht tauglich beurteilt worden ist, über sein Recht auf eine Überprüfung der Entscheidung informieren;
  4. der Genehmigungsbehörde unverzüglich einen unterzeichneten oder elektronisch authentisierten Bericht mit den detaillierten Ergebnissen der flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung für das ärztliche Zeugnis und eine Kopie des Antragsformulars, des Untersuchungsformulars und des ärztlichen Zeugnisses vorlegen und
  5. den Anwärter auf seine Verpflichtungen im Falle einer Abnahme der Tauglichkeit wie in ATCO.MED.A.020 angegeben hinweisen.

c) AeMC und AME müssen detaillierte Aufzeichnungen über die durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil und die Ergebnisse für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren oder für den nach nationalen Rechtsvorschriften geltenden Zeitraum aufbewahren, wenn dieser länger ist.

d) AeMC und AME müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Aufforderung alle flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte und sonstigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies erforderlich ist für

  1. ärztliche Zertifizierung;
  2. Aufsichtsfunktionen.

Abschnitt 2
Anforderungen an Ärztliche Zeugnisse

ATCO.MED.A.030 Ärztliche Zeugnisse 23

a) Personen, die eine Fluglotsenlizenz oder eine Auszubildendenlizenz beantragen oder innehaben, müssen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 sein, es sei denn, die Rechte werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.

b) Lizenzinhaber dürfen zu keiner Zeit über mehrere gemäß diesem Teil ausgestellte ärztliche Zeugnisse verfügen.

ATCO.MED.A.035 Beantragung eines ärztlichen Zeugnisses

a) Die Beantragung eines ärztlichen Zeugnisses hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Art und Weise zu erfolgen.

b) Anwärter für ein Tauglichkeitszeugnis müssen dem AeMC oder AME Folgendes vorlegen:

  1. einen Identitätsnachweis;
  2. eine unterzeichnete Erklärung
    1. über medizinische Sachverhalte bezüglich ihrer Krankengeschichte;
    2. ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Tauglichkeitszeugnis beantragt haben oder sich einer flugmedizinischen Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis unterzogen haben und, falls ja, durch wen und mit welchem Ergebnis;
    3. ob sie jemals als untauglich beurteilt wurden oder ein ihnen ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis ausgesetzt oder widerrufen wurde.

c) Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung des ärztlichen Zeugnisses müssen Anwärter dem AeMC oder dem AME das letzte vor den jeweiligen flugmedizinischen Untersuchungen ausgestellte ärztliche Zeugnis vorlegen.

ATCO.MED.A.040 Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen

a) Ein Tauglichkeitszeugnis darf erst ausgestellt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen abgeschlossen sind und der Anwärter als tauglich beurteilt wurde.

b) Erstmalige Ausstellung

Die erstmalige Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 erfolgt durch ein AeMC.

c) Verlängerung und Erneuerung

Die Verlängerung oder Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 erfolgt durch ein AeMC oder einen AME.

d) Das AeMC oder der AME dürfen ein Tauglichkeitszeugnis nur ausstellen, verlängern oder erneuern es, wenn

  1. der Anwärter ihnen eine vollständige Krankengeschichte und, falls von AeMC oder AME verlangt, Ergebnisse von flugmedizinischen Untersuchungen und Tests vorgelegt hat, die vom Arzt des Anwärters oder einem sonstigen medizinischen Spezialisten durchgeführt wurden, und
  2. das AeMC oder der AME die flugmedizinische Beurteilung auf der Grundlage der flugmedizinischen Untersuchungen und Tests durchgeführt hat, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Anwärter alle einschlägigen Anforderungen dieses Teils erfüllt.

e) Der AME, das AeMC oder, im Falle einer Verweisung, die Genehmigungsbehörde können verlangen, dass sich der Anwärter, wenn dies klinisch indiziert ist, weiteren medizinischen Untersuchungen unterzieht, bevor das ärztliche Zeugnis ausgestellt, verlängert oder erneuert wird.

f) Die Genehmigungsbehörde kann ein Tauglichkeitszeugnis ausstellen oder erneut ausstellen, wenn

  1. ein Fall verwiesen wurde;
  2. sie festgestellt hat, dass Angaben auf dem Zeugnis berichtigt werden müssen, in welchem Fall das unrichtige ärztliche Zeugnis eingezogen wird.

ATCO.MED.A.045 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen

a) Gültigkeit

  1. Ärztliche Zeugnisse der Klasse 3 sind für einen Zeitraum von 24 Monaten gültig.
  2. Der Gültigkeitszeitraum von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 wird bei Lizenzinhabern, die ein Alter von 40 Jahren erreicht haben, auf 12 Monate verkürzt. Ein Tauglichkeitszeugnis, das vor Erreichen eines Alters von 40 Jahren ausgestellt wurde, wird ungültig, wenn der Lizenzinhaber ein Alter von 41 Jahren erreicht hat.
  3. Der Gültigkeitszeitraum eines ärztlichen Zeugnisses, einschließlich einer damit verbundenen Untersuchung oder speziellen Überprüfung,
    1. richtet sich nach dem Alter des Anwärters zum Zeitpunkt der flugmedizinischen Untersuchung und
    2. wird berechnet ab dem Datum der flugmedizinischen Untersuchung im Falle einer erstmaligen Ausstellung und Erneuerung und ab dem Ablaufdatum des letzten Tauglichkeitszeugnisses im Falle einer Verlängerung.

b) Verlängerung

Flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen zur Verlängerung eines ärztlichen Zeugnisses können bis zu 45 Tage vor dem Ablaufdatum des ärztlichen Zeugnisses durchgeführt werden.

c) Erneuerung

  1. Wenn der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses Buchstabe b nicht erfüllt, ist eine flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung zur Erneuerung erforderlich.
  2. Wenn das ärztliche Zeugnis
    1. seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, wird eine routinemäßige flugmedizinische Untersuchung zur Verlängerung durchgeführt;
    2. seit mehr als zwei Jahren abgelaufen ist, führen das AeMC oder der AME die flugmedizinische Untersuchung zur Erneuerung nur nach Beurteilung der flugmedizinischen Akte des Anwärters durch;
    3. seit mehr als fünf Jahren abgelaufen ist, gelten die Anforderungen für die flugmedizinische Untersuchung zur erstmaligen Ausstellung, und die Beurteilung erfolgt anhand der Anforderungen für eine Verlängerung.

ATCO.MED.A.046 Aussetzung oder Widerruf eines ärztlichen Zeugnisses

a) Nach einem Widerruf des ärztlichen Zeugnisses hat der Inhaber das ärztliche Zeugnis unverzüglich an die Genehmigungsbehörde zurückzugeben.

b) Bei einer Aussetzung des ärztlichen Zeugnisses hat der Inhaber das ärztliche Zeugnis auf Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde an diese zurückzugeben.

ATCO.MED.A.050 Verweisung

Wenn ein Anwärter für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 3 an die Genehmigungsbehörde gemäß ATCO.MED.B.001 verwiesen wird, muss das AeMC oder der AME die einschlägigen medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde weiterleiten.

Teilabschnitt B
Anforderungen an Fluglotsen zur Erteilung eines Tauglichtkeitszeugnisses

Abschnitt 1
Allgemeines

ATCO.MED.B.001 Einschränkungen in ärztlichen Zeugnissen

a) Einschränkungen in ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3

  1. Wenn der Anwärter die Anforderungen an ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 3 nicht vollständig erfüllt, aber davon ausgegangen werden kann, dass die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht gefährdet sein wird, können das AeMC oder der AME
    1. die Entscheidung über die Tauglichkeit des Anwärters wie in diesem Teilabschnitt angegeben an die Genehmigungsbehörde verweisen oder
    2. in Fällen, in denen eine Verweisung an die Genehmigungsbehörde in diesem Teilabschnitt nicht vorgesehen ist, prüfen, ob der Anwärter in der Lage ist, seine Aufgaben sicher zu erfüllen, wenn er eine oder mehrere im ärztlichen Zeugnis vermerkte Einschränkungen einhält, und das ärztliche Zeugnis mit den entsprechenden Einschränkungen erteilen.
  2. Das AeMC oder der AME können ein Tauglichkeitszeugnis mit diesen Einschränkungen verlängern oder erneuern, ohne den Anwärter an die Genehmigungsbehörde zu verweisen.

b) Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung notwendig ist, ist insbesondere Folgendes zu prüfen:

  1. ob ein bestätigtes medizinisches Ergebnis erwarten lässt, dass unter besonderen Umständen die Nichterfüllung einer Anforderung durch den Anwärter, sei sie numerisch oder in sonstiger Weise, nicht erwarten lässt, dass die Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte gefährdet;
  2. die Erfahrung des Anwärters in Bezug auf den durchzuführenden Betrieb.

c) Betriebliche Einschränkungen

  1. Die zuständige Behörde muss gemeinsam mit der Flugsicherungsorganisation die anzuwendenden betrieblichen Einschränkungen für die jeweilige betriebliche Umgebung festlegen.
  2. Entsprechende betriebliche Einschränkungen dürfen nur von der Genehmigungsbehörde in das ärztliche Zeugnis eingetragen werden.

d) Dem Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses können sonstige Einschränkungen auferlegt werden, wenn dies erforderlich ist, um die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte zu gewährleisten.

e) Dem Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses auferlegte Einschränkungen sind in diesem Zeugnis anzugeben.

Abschnitt 2
Medizinische Anforderungen für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3

ATCO.MED.B.005 Allgemeines

Anwärter dürfen Folgendes nicht aufweisen, sofern es eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das die sichere Wahrnehmung der Aufgaben beeinträchtigen oder den Anwärter plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben:

  1. angeborene oder erworbene Normabweichungen;
  2. aktive, latente, akute oder chronische Erkrankungen oder Behinderungen;
  3. Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen;
  4. Wirkungen oder Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewandten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels.

ATCO.MED.B.010 Herz-Kreislauf-System

a) Untersuchung

  1. Die Durchführung eines standardmäßigen 12-Kanal-Ruhe-Elektrokardiogramms (EKG) und die Erstellung eines Berichts erfolgen bei der Untersuchung für die erstmalige Erteilung eines ärztlichen Zeugnisses und
    1. alle vier Jahre bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres;
    2. danach bei jeder Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und
    3. bei klinischer Indikation.
  2. Eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung ist erforderlich
    1. bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres;
    2. anschließend alle vier Jahre und
    3. bei klinischer Indikation.
  3. Eine Bestimmung der Serumlipide, einschließlich des Cholesterins, ist erforderlich bei der Untersuchung zum Zwecke der Erstausstellung eines ärztlichen Zeugnisses, bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und bei klinischer Indikation.

b) Herz-Kreislauf-System - Allgemeines

  1. Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:
    1. thorakales oder suprarenales abdominales Aortenaneurysma vor chirurgischem Eingriff;
    2. signifikante funktionelle oder symptomatische Veränderung an einer der Herzklappen;
    3. Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation.
  2. Anwärter mit bestätigter Vorgeschichte oder Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
    1. periphere arterielle Gefäßerkrankung vor oder nach chirurgischem Eingriff;
    2. thorakales oder suprarenales abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff;
    3. infrarenales abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff;
    4. nicht signifikante funktionelle Veränderungen an einer der Herzklappen;
    5. Herzklappenoperation;
    6. Veränderungen des Perikards, Myokards oder Endokards;
    7. angeborene Veränderung des Herzens vor oder nach korrigierendem chirurgischem Eingriff;
    8. rezidivierende vasovagale Synkopen;
    9. arterielle oder venöse Thrombose;
    10. Lungenembolie;
    11. kardiovaskuläre Störung, die einer systemischen Behandlung mit Antikoagulanzien bedarf.

c) Blutdruck

  1. Eine Blutdruckmessung ist bei jeder Untersuchung durchzuführen.
  2. Der Blutdruck des Anwärters muss im Normalbereich liegen.
  3. Anwärter werden als untauglich beurteilt, wenn
    1. sie an symptomatischer Hypotonie leiden oder
    2. ihr Blutdruck bei der Untersuchung behandelt oder unbehandelt dauerhaft einen systolischen Wert von 160 mmHg und/oder einen diastolischen Wert von 95 mmHg überschreitet.
  4. Wird eine Arzneimitteltherapie zur Einstellung des Blutdrucks eingeleitet, so erfolgt eine Beurteilung als vorübergehend untauglich, um signifikante Nebenwirkungen ausschließen zu können.

d) Koronare Herzkrankheit

  1. Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:
    1. symptomatische koronare Herzkrankheit;
    2. medikamentös behandelte Symptome einer koronaren Herzkrankheit.
  2. Anwärter, bei denen einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und zum Ausschluss einer Myokardischämie einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
    1. Verdacht auf Myokardischämie;
    2. asymptomatische, wenig ausgeprägte koronare Herzkrankheit, die keiner antianginösen Therapie bedarf:
  3. Anwärter mit einer Vorgeschichte oder Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
    1. Myokardischämie;
    2. Myokardinfarkt;
    3. Revaskularisation und Stenting bei koronarer Herzkrankheit.

e) Rhythmus- und Überleitungsstörungen

  1. Anwärter für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 3, bei denen signifikante Überleitungsstörungen oder Herzrhythmusstörungen, intermittierend oder nachgewiesen permanent, vorliegen, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Zu diesen Störungen zählen Folgende:
    1. supraventrikuläre Rhythmusstörungen, einschließlich intermittierender oder nachgewiesener permanenter sinoatrialer Funktionsstörungen, Vorhofflimmern und/oder Vorhofflattern sowie asymptomatische Sinuspausen;
    2. kompletter Linksschenkelblock;
    3. AV-Block, Typ Mobitz II;
    4. Tachykardie mit breitem und/oder schmalem Kammerkomplex;
    5. ventrikuläre Präexzitation;
    6. asymptomatische QT-Verlängerung;
    7. Brugada-Syndrom (erkennbar im Elektrokardiogramm).
  2. Anwärter, bei denen einer der unter den Punkten (i) bis (viii) genannten Befunde vorliegt, können bei zufriedenstellender kardiologischer Beurteilung als tauglich beurteilt werden, sofern bei ihnen keine andere Normabweichung vorliegt:
    1. inkompletter Schenkelblock;
    2. kompletter Rechtsschenkelblock;
    3. stabiler Linkslagetyp;
    4. asymptomatische Sinusbradykardie;
    5. asymptomatische Sinustachykardie;
    6. asymptomatische isolierte, uniforme supraventrikuläre oder ventrikuläre Extrasystolen;
    7. AV-Block 1. Grades;
    8. AV-Block, Typ Mobitz I.
  3. Anwärter mit einer Vorgeschichte eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
    1. Ablationstherapie;
    2. Herzschrittmacherimplantation.
  4. Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:
    1. symptomatische sinoatriale Funktionsstörungen;
    2. kompletter AV-Block;
    3. symptomatische QT-Verlängerung;
    4. automatisches implantierbares Defibrillator-System;
    5. ventrikulärer antitachykarder Herzschrittmacher.

ATCO.MED.B.015 Lunge und Atemwege

a) Anwärter mit signifikanter Beeinträchtigung der Lungenfunktion müssen zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Es kann erwogen werden, sie als tauglich zu beurteilen, sobald die Lungenfunktion wiederhergestellt ist und als zufriedenstellend eingestuft wird.

b) Untersuchung

Bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation müssen Lungenfunktionstests durchgeführt werden.

c) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge Asthma bronchiale vorliegt, das einer Arzneimitteltherapie bedarf, müssen sich einer zufriedenstellenden pneumologischen Beurteilung unterziehen. Eine Beurteilung als tauglich kann erwogen werden, wenn der Anwärter symptomlos ist und die Behandlung die Sicherheit nicht beeinträchtigt.

d) Anwärter mit einer Vorgeschichte oder bestätigter Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer Untersuchung der Lunge und der Atemwege mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

  1. aktive entzündliche Erkrankung von Lunge oder Atemwegen;
  2. aktive Sarkoidose;
  3. Pneumothorax;
  4. Schlaf-Apnoe-Syndrom;
  5. größerer thoraxchirurgischer Eingriff;
  6. chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung;
  7. Lungentransplantation.

ATCO.MED.B.020 Verdauungssystem

a) Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.

b) Anwärter dürfen keine Hernien aufweisen, die zu Handlungsunfähigkeit führen können.

c) Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts, einschließlich derjenigen unter den Punkten (1) bis (5), können nach erfolgreicher Behandlung oder nach vollständiger Genesung nach einem chirurgischen Eingriff und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden gastroenterologischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden:

  1. rezidivierende dyspeptische Funktionsstörungen, die einer Arzneimitteltherapie bedürfen;
  2. Pankreatitis;
  3. symptomatische Gallensteine;
  4. nachgewiesene oder anamnestische chronisch-entzündliche Darmerkrankung;
  5. Operation des Verdauungstraktes oder seiner Adnexe mit Ektomie, Resektion oder Umleitung eines dieser Organe.

ATCO.MED.B.025 Stoffwechsel- und endokrines System

a) Anwärter mit Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrinen Funktionsstörungen können als tauglich beurteilt werden, sofern die Störung nachweislich stabil ist und eine zufriedenstellende flugmedizinische Beurteilung vorliegt.

b) Diabetes mellitus

  1. Anwärter mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen.
  2. Anwärter mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus, die andere Arzneimittel als Insulin zur Einstellung des Blutzuckers einnehmen, werden an die Genehmigungsbehörde verwiesen. Eine Beurteilung als tauglich kann erwogen werden, wenn eine erfolgreiche und stabile Einstellung des Blutzuckerspiegels nachgewiesen werden kann.

ATCO.MED.B.030 Hämatologie

a) Blutuntersuchungen sind ggf. vom AME oder AeMC unter Berücksichtigung der Krankengeschichte und nach der körperlichen Untersuchung festzulegen.

b) Anwärter mit einer hämatologischen Erkrankung wie

  1. Blutgerinnungs-, Blutungs- oder thrombotischen Störungen;
  2. chronischer Leukämie;
  3. von der Norm abweichenden Hämoglobinwerten einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Anämie, Erythrozytose oder Hämoglobinopathie;
  4. signifikanter Vergrößerung der Lymphknoten;
  5. Vergrößerung der Milz

müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann vorbehaltlich einer zufriedenstellenden flugmedizinischen Beurteilung erwogen werden.

c) Anwärter mit einer akuten Leukämie sind als untauglich zu beurteilen.

ATCO.MED.B.035 Urogenitalsystem

a) Bei jeder flugmedizinischen Untersuchung ist eine Urinanalyse durchzuführen. Bei der Urinanalyse dürfen keine als pathologisch signifikant geltenden Normabweichungen auftreten.

b) Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen des Harntrakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.

c) Anwärter mit einer urogenitalen Erkrankung wie

  1. Nierenerkrankung;
  2. Harnstein(en)

können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Beurteilung der Nieren/des Harntrakts als tauglich beurteilt werden.

d) Anwärter, bei denen

  1. ein größerer chirurgischer Eingriff im Urogenitalsystem oder dessen Adnexen mit Ektomie, Resektion oder Umleitung eines dieser Organe oder
  2. ein größerer urologischer Eingriff

durchgeführt wurde, müssen nach vollständiger Genesung zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.

ATCO.MED.B.040 Infektionskrankheiten

a) Anwärter mit positivem HIV-Befund müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten und sofern der Genehmigungsbehörde ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Therapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilt werden.

b) Anwärter, bei denen Symptome einer Infektionskrankheit diagnostiziert wurden oder die solche Symptome aufweisen, wie z.B.

  1. akute Syphilis;
  2. aktive Tuberkulose;
  3. infektiöse Hepatitis;
  4. Tropenkrankheiten

müssen zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Nach vollständiger Genesung und einer Beurteilung durch einen Spezialisten und sofern der Genehmigungsbehörde ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Therapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt, kann eine Beurteilung als tauglich erwogen werden.

ATCO.MED.B.045 Geburtshilfe und Gynäkologie

a) Weibliche Anwärter, bei denen eine größere gynäkologische Operation durchgeführt wurde, sind bis zur vollständigen Genesung als untauglich zu beurteilen.

b) Schwangerschaft

Wenn das AeMC oder der AME der Ansicht ist, dass eine schwangere Lizenzinhaberin für die Ausübung ihrer Rechte tauglich ist, muss die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses bis zum Ende der 34. Schwangerschaftswoche begrenzt werden. Nach vollständiger Genesung am Ende der Schwangerschaft muss sich die Lizenzinhaberin einer flugmedizinischen Untersuchung und -beurteilung zur Verlängerung unterziehen.

ATCO.MED.B.050 Bewegungsapparat

a) Anwärter müssen über eine ausreichende Funktion des Bewegungsapparats verfügen, um die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher ausüben zu können.

b) Anwärter mit statischen oder progredienten Erkrankungen des Bewegungsapparats, bei denen eine Beeinträchtigung der sicheren Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nach einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten erwogen werden.

ATCO.MED.B.055 Psychiatrie

a) Anwärter mit psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropen Substanzen, einschließlich Partydrogen, mit und ohne Abhängigkeit bedingt sind, sind bis nach einem Zeitraum dokumentierter Enthaltsamkeit und nach Einstellung des Gebrauchs bzw. Missbrauchs von Substanzen und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung als untauglich zu beurteilen. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

b) Anwärter mit einem psychiatrischen Leiden wie

  1. affektiven Störungen;
  2. neurotischen Störungen;
  3. Persönlichkeitsstörungen;
  4. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen

müssen einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Anwärter müssen zur Beurteilung ihrer Tauglichkeit an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

c) Anwärter mit einmaliger oder mehrmaliger vorsätzlicher Selbstverletzung in der Krankengeschichte müssen als untauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.

d) Anwärter, die ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge an Schizophrenie erkrankt sind, schizotype, wahnhafte oder manische Störungen aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden.

ATCO.MED.B.060 Psychologie

a) Anwärter, die stressbezogene Symptome aufweisen, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nur nach einer psychologischen und/oder psychiatrischen Untersuchung in Erwägung gezogen werden, die ergeben hat, dass sich der Anwärter von stressbezogenen Symptomen erholt hat.

b) Eine psychologische Beurteilung kann im Rahmen einer Untersuchung durch einen Psychiater oder Neurologen oder ergänzend hierzu erforderlich sein.

ATCO.MED.B.065 Neurologie

a) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden:

  1. Epilepsie mit Ausnahme der unter Punkt (b)(1) und (2) genannten Fälle;
  2. rezidivierende Episoden von Bewusstseinsstörungen unklarer Ätiologie;
  3. Zustände mit einer hohen Neigung zu zerebraler Dysfunktion.

b) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und weitergehend untersucht werden, erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

  1. Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit dem 5. Lebensjahr;
  2. unbehandelte Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit über zehn Jahren;
  3. epileptiforme EEG-Anomalien und fokale langsame Wellen;
  4. progressiv oder nicht progressiv verlaufende Erkrankung des Nervensystems;
  5. Einzelepisode von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache;
  6. Hirnverletzung;
  7. Verletzung des Rückenmarks oder der peripheren Nerven;
  8. Störungen des Nervensystems aufgrund von Gefäßschäden, einschließlich hämorrhagischer und ischämischer Ereignisse.

ATCO.MED.B.070 Sehorgan

a) Untersuchung

  1. Bei der Erstuntersuchung ist eine umfassende Untersuchung des Auges durchzuführen, die in Abhängigkeit von der Refraktion und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Auges in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss.
  2. Bei sämtlichen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist eine Routineuntersuchung des Auges durchzuführen.
  3. Bei Anwärtern ist eine Tonometrie bei der ersten Verlängerungsuntersuchung nach dem 40. Lebensjahr, bei klinischer Indikation und unter Berücksichtigung der Familienanamnese durchzuführen.
  4. Anwärter müssen dem AeMC oder AME einen augenärztlichen Untersuchungsbericht in Fällen vorlegen, in denen
    1. die funktionelle Leistung deutlich verändert ist;
    2. die Fernvisusstandards nur mit einer korrigierenden Sehhilfe erreicht werden können;
  5. Anwärter mit einem hohen Refraktionsfehler müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

b) Der korrigierte oder unkorrigierte Fernvisus muss für jedes Auge getrennt mindestens den Wert 6/9 (0,7) und bei beidäugigem Sehen mindestens den Wert 6/6 (1,0) erreichen.

c) Anwärter auf erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses mit Einäugigkeit oder funktioneller Einäugigkeit, einschließlich einer Störung des Augenmuskelgleichgewichts, müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann der Anwärter bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

d) Anwärter auf erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses mit erworbener Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen wird der Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen und kann bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden.

e) Anwärter müssen, gegebenenfalls mit korrigierender Sehhilfe, eine Tafel vom Typ N5 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 30 bis 50 cm und eine Tafel vom Typ N14 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 60 bis 100 cm lesen können.

f) Anwärter müssen ein normales Gesichtsfeld und eine normale binokulare Funktion aufweisen.

g) Anwärter, bei denen eine Augenoperation durchgeführt wurde, müssen bis zur vollständigen Wiederherstellung des Sehvermögens als untauglich beurteilt werden. Eine Beurteilung als tauglich kann von der Genehmigungsbehörde vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung in Erwägung gezogen werden.

h) Anwärter mit klinisch diagnostiziertem Keratokonus müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.

i) Bewerber mit Diplopie sind als untauglich zu beurteilen.

j) Brille und Kontaktlinsen

  1. Kann ein zufriedenstellendes Sehvermögen nur unter Einsatz korrigierender Sehhilfen erreicht werden, so muss die korrigierende Sehhilfe das bestmögliche Sehvermögen vermitteln, gut vertragen werden und zum Zweck der Arbeit in der Flugverkehrskontrolle geeignet sein.
  2. Die Anforderungen an das Sehvermögen müssen während der Ausübung der mit der Lizenz erworbenen Rechte für alle Entfernungen mit einer einzigen Brille erfüllt werden können.
  3. Bei der Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte muss jederzeit eine Ersatzbrille mit gleicher Korrektur griffbereit sein.
  4. Kontaktlinsen, die bei der Ausübung der mit der Lizenz erworbenen Rechte getragen werden, müssen monofokal und dürfen nicht getönt und nicht orthokeratologisch sein. Monovisionslinsen dürfen nicht verwendet werden.
  5. Anwärter mit starkem Refraktionsfehler müssen Kontaktlinsen oder eine Brille mit hochbrechenden Gläsern tragen.

ATCO.MED.B.075 Farberkennung

Anwärter müssen normale Trichromaten sein.

ATCO.MED.B.080 Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

a) Untersuchung

  1. Bei allen Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen wird eine routinemäßige HNO-Untersuchung durchgeführt.
  2. Bei allen Untersuchungen wird ein Hörtest durchgeführt. Der Anwärter muss auf beiden Ohren normale Konversationssprache aus einer Entfernung von zwei Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen können.
  3. Das Hörvermögen wird mittels Reintonaudiometrie bei der Erstuntersuchung und bei nachfolgenden Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 4 Jahre und danach alle 2 Jahre überprüft.
  4. Reintonaudiometrie:
    1. Bei Anwärtern für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 3 darf der Hörverlust auf jedem Ohr einzeln bei einer Frequenz von 500 Hz, 1.000 Hz oder 2.000 Hz nicht mehr als 35 dB und bei einer Frequenz von 3.000 Hz nicht mehr als 50 dB betragen.
    2. Anwärter, die die obigen Hörkriterien nicht erfüllen, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und von einem Spezialisten untersucht werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Erstanwärter müssen sich einem Sprachdiskriminationstest unterziehen. Anwärter für eine Verlängerung oder Erneuerung eines ärztlichen Zeugnisses der Klasse 3 müssen sich einem funktionellen Hörtest in der betrieblichen Umgebung unterziehen.
  5. Hörgeräte
    1. Erstuntersuchung: Wenn die Anforderungen an das Hörvermögen nur mit einem Hörgerät erfüllt werden können, führt dies zu Untauglichkeit.
    2. Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen: Eine Beurteilung als tauglich kann in Erwägung gezogen werden, wenn die Benutzung eines Hörgeräts oder eines geeigneten Implantats das Hörvermögen auf einen normalen Standard verbessert, was mit einem vollständigen funktionellen Test in der betrieblichen Umgebung beurteilt wird.
    3. Wenn eine Hörprothese benötigt wird, um eine normale Hörfähigkeit zu erreichen, muss bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte Ersatzmaterial und -zubehör wie z.B. Batterien vorhanden sein.

b) Anwärter mit

  1. einer aktiven chronischen pathologischen Veränderung des Innen- oder Mittelohrs;
  2. einer nicht verheilten Perforation oder einer Fehlfunktion eines Trommelfells oder beider Trommelfelle;
  3. Störungen des Gleichgewichtssinns;
  4. signifikanter Missbildung oder signifikanter chronischer Infektion der Mundhöhle oder der oberen Atemwege;
  5. signifikanten Sprach- oder Stimmstörungen, die die Verständlichkeit beeinträchtigen,

müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer weiterführenden HNO-Untersuchung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass der Befund die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt.

ATCO.MED.B.085 Dermatologie

Anwärter dürfen keine nachgewiesenen Erkrankungen der Haut aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

ATCO.MED.B.090 Onkologie

a) Nach der Diagnose einer primären oder sekundären malignen Erkrankung müssen Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und eine onkologische Beurteilung zufriedenstellend absolvieren, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.

b) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge ein maligner intrazerebraler Tumor vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden.

Teilabschnitt C
Flugmedizinische Sachverständige (Aeromedical Examiners, AME)

ATCO.MED.C.001 Rechte

a) Gemäß diesem Teil bestehen die Rechte eines AME in der Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 und der Durchführung der betreffenden flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.

b) Der Geltungsbereich der Rechte eines AME sowie alle damit verbundenen Auflagen werden im Zeugnis angegeben.

c) Inhaber eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger dürfen flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen nur dann in einem anderen als dem Mitgliedstaat durchführen, in dem ihr Zeugnis als AME erteilt wurde, wenn

  1. der Gaststaat ihnen Zugang zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Facharzt gewährt hat;
  2. sie die zuständige Behörde des Gaststaats davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie im Rahmen ihrer Rechte als AME beabsichtigen, flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen durchzuführen und ärztliche Zeugnisse auszustellen, und
  3. sie von der zuständigen Behörde des Gaststaats unterwiesen wurden.

ATCO.MED.C.005 Beantragung

a) Die Beantragung eines AME-Zeugnisses erfolgt nach dem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren.

b) Anwärter für die Ausstellung eines AME-Zeugnisses müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:

  1. Angaben zur Person und Geschäftsadresse;
  2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie den Anforderungen gemäß ATCO.MED.C.010 genügen, einschließlich einer Bescheinigung über den Abschluss eines im Hinblick auf die beantragten Rechte geeigneten flugmedizinischen Lehrgangs;
  3. eine schriftliche Erklärung, dass der AME ärztliche Zeugnisse auf der Grundlage der Anforderungen dieses Teils ausstellen wird.

c) Führen AME flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte und -einrichtungen vorlegen.

ATCO.MED.C.010 Anforderungen an die Ausstellung eines AME-Zeugnisses

Anwärter für ein Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger mit Rechten zur Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 müssen

a) über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung oder Nachweise darüber verfügen;

b) Grund- und Aufbaulehrgänge in Flugmedizin, einschließlich spezieller Module für die flugmedizinische Beurteilung von Fluglotsen und für die besondere Umgebung in der Flugverkehrskontrolle, erfolgreich absolviert haben;

c) der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie

  1. über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen geeignet sind;
  2. notwendige Verfahren und Voraussetzungen geschaffen haben, um die ärztliche Schweigepflicht zu gewährleisten.

ATCO.MED.C.015 Lehrgänge in Flugmedizin

a) Lehrgänge in Flugmedizin müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem der Ausbildungsanbieter, der den jeweiligen Lehrgang anbietet, seinen Hauptsitz hat. Der Ausbildungsanbieter, der den Lehrgang anbietet, muss nachweisen, dass der Lehrplan die Lernziele zum Erwerb der erforderlichen Kompetenzen enthält und die Personen, die den Lehrgang durchführen, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

b) Mit Ausnahme von Auffrischungslehrgängen findet am Ende jedes Lehrgangs eine schriftliche Prüfung über die in dem Lehrgang vermittelten Inhalte statt.

c) Der Ausbildungsanbieter, der den Lehrgang anbietet, stellt allen Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, eine Bescheinigung über den Abschluss des Lehrgangs aus.

ATCO.MED.C.020 Änderungen am AME-Zeugnis

a) Flugmedizinische Sachverständige müssen der zuständigen Behörde folgende Änderungen mitteilen, die sich auf ihr Zeugnis auswirken könnten:

  1. gegen den AME wurde ein Disziplinarverfahren oder eine Untersuchung durch eine medizinische Aufsichtsbehörde eingeleitet;
  2. die Voraussetzungen, unter denen das Zeugnis erteilt wurde, einschließlich des Inhalts der mit dem Antrag vorgelegten Angaben, haben sich geändert;
  3. die Anforderungen für die Erteilung des AME-Zeugnisses werden nicht mehr erfüllt;
  4. der Ort bzw. die Orte, an denen der flugmedizinische Sachverständige seine Tätigkeit ausübt, oder die Kontaktadresse haben sich geändert.

b) Das Versäumnis, die zuständige Behörde zu informieren, führt zur Aussetzung oder zum Widerruf der mit dem AME-Zeugnis verbundenen Rechte, entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Zeugnis aussetzt oder widerruft.

ATCO.MED.C.025 Gültigkeit des AME-Zeugnisses

Ein AME-Zeugnis wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Es wird verlängert, sofern der Inhaber

  1. weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin als Arzt zugelassen ist;
  2. in den letzten 3 Jahren einen Auffrischungslehrgang in Flugmedizin und im Hinblick auf die Arbeitsumgebung von Fluglotsen absolviert hat;
  3. jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat. Diese Anzahl von Untersuchungen kann von der zuständigen Behörde nur in gut begründeten Fällen verringert werden;
  4. die Bedingungen seines AME-Zeugnisses weiterhin erfüllt und
  5. die AME-Rechte gemäß diesem Teil ausübt.
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