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Durchführungsverordnung (EU) 2023/893 der Kommission vom 21. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen
(ABl. L 118 vom 04.05.2023 S. 1, ber. L 163 S. 106, ber. L 220 S. 28, ber. L 2024/90383)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 50, Artikel 53, Artikel 62 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 72 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission 2 enthält die technischen Vorschriften und die Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen.
(2) Aufgrund der geringen Flexibilität und Verfügbarkeit von Fluglotsen in der Union ist die Kapazität des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems (Air Traffic Management, ATM) eingeschränkt. Daher muss der Rechtsrahmen für die Vergabe von Fluglotsenlizenzen und die Qualifizierung von Fluglotsen angepasst werden.
(3) Angesichts einer sich rasch weiterentwickelnden Luftfahrtbranche muss die Verordnung (EU) 2015/340 angepasst werden, damit deren Zweckmäßigkeit, Kosteneffizienz und Kohärenz mit international geltenden Standards und Praktiken gewährleistet ist. Es kommt darauf an, ein schlankes Qualifizierungssystem ohne Überschneidungen festzulegen. Mit der Aktualisierung des Ausbildungsplans für die Erstausbildung sollte eine angemessene Anpassung an den Rechtsrahmen und den operativen Bedarf sichergestellt werden.
(4) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") ist der Auffassung, dass die derzeit in den Mitgliedstaaten durchgeführte Ausbildung von militärischen Fluglotsen ein sehr hohes Sicherheitsniveau bietet und mit den in der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegten Ausbildungsanforderungen vergleichbar ist. Daher sollte für die Vergabe von Fluglotsenlizenzen der Union die Ausbildung nationaler militärischer Fluglotsen berücksichtigt werden.
(5) Wird die Umwandlung einer nationalen militärischen Fluglotsenlizenz beantragt, kann auf der Grundlage des nationalen Umwandlungsberichts und nach Abschluss einer etwaigen Zusatzausbildung zur Schließung der in dem Bericht festgestellten Lücken eine Auszubildendenlizenz erteilt werden, sofern die Erfahrung, die der Antragsteller in seiner militärischen Erstausbildung gewonnen hat, den in der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegten Anforderungen an die Erstausbildung genügt.
(6) Für die Zwecke dieser Umwandlung sollten die nationalen Bescheinigungen über die Einhaltung der geltenden nationalen militärischen Anforderungen als den nationalen militärischen Fluglotsenlizenzen gleichwertig gelten.
(7) Den Erfahrungen, die bereits mit der Erbringung militärischer Flugverkehrskontrolldienste gewonnen wurden, sollte bei der Festlegung der Berechtigungslehrgänge für den Antragsteller nach Anhang I Punkt ATCO.D.055 Buchstabe b Nummer 7 Rechnung getragen werden.
(8) Die jeweils zuständigen nationalen Behörden und die Militärbehörden der Mitgliedstaaten sollten bei der effizienten Umsetzung der Umwandlung nationaler militärischer Fluglotsenlizenzen in Auszubildendenlizenzen zusammenarbeiten.
(9) Angesichts des technischen Fortschritts sollten die in der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegten Anforderungen an die Behörden aktualisiert werden. Darüber hinaus sollte die Kohärenz zwischen den Anforderungen, die in der Verordnung (EU) 2015/340, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 3 sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 4, (EU) Nr. 1178/2011 5 und (EU) Nr. 139/2014 6 der Kommission festgelegt sind, gewährleistet sein, da es sich bei der für die Aufsicht über die Fluglotsen (Air Traffic Controllers, ATCO) und die Ausbildungsorganisationen zuständigen Stelle meist um dieselbe Behörde handelt, die für mehrere Luftfahrtbereiche zuständig ist. Daher wird mit dieser Verordnung ein in sich schlüssiger und technologisch kohärenter Ansatz für das verschiedene Luftfahrtbereiche umspannende Gesamtsystem verfolgt.
(10) Die Angleichung der Verordnung (EU) 2015/340 an die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt dürfte die Rechtssicherheit erhöhen und die Einführung wirksamer Systeme zur Meldung von Ereignissen im Rahmen des Sicherheitsmanagements von Organisationen unterstützen.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Lizenzen von Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, zugehörigen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, sowie für die Rechte und Verfahren für die Umwandlung von nationalen Fluglotsenlizenzen, die im Zuge eines Militärdienstes erworben wurden, in Fluglotsenlizenzen der Union, sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber dieser Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse; "
2. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen, die ihre Funktionen im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1139 ausüben; "
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3 Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten
(1) Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von Fluglotsen erbracht werden, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert und lizenziert sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anwenden, das Dienste für die Öffentlichkeit erbringt."
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. "annehmbare Nachweisverfahren" (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann; "
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
"5. "alternative Nachweisverfahren" (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat; "
c) Die folgenden Nummern 7a und 7b werden eingefügt:
"7a. "Anrechnung" (credit): die Anerkennung der von einem Fluglotsen während seines Militärdienstes absolvierten Ausbildung für die Zwecke der Beantragung einer Auszubildendenlizenz, die gemäß dieser Verordnung erteilt wird;
7b. "nationaler Umwandlungsbericht" (national conversion report): ein Bericht, auf dessen Grundlage eine vorherige Fluglotsenausbildung durch die zuständige Behörde, bei der die Ausstellung einer Auszubildendenlizenz beantragt wird, angerechnet werden kann; "
d) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
"11. "Anleitungsmaterial" (guidance material, GM): nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Verordnung (EU) 2018/1139, ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte und von AMC dient;
e) Die folgende Nummer 14a wird eingefügt:
"14a. "Lizenzvermerk" (licence endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die eine bestimmte Qualifikation des Lizenzinhabers bescheinigt. Es handelt sich um einen allgemeinen Begriff zur Beschreibung der Aufnahme eines Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz, eines Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten, eines Beurteilervermerks und eines Sprachkompetenzvermerks; "
f) Nummer 19 erhält folgende Fassung:
"19. "vorübergehende Dienstunfähigkeit" (provisional inability): ein vorübergehender Zustand, in dem der Inhaber der Lizenz daran gehindert ist, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wenngleich die Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke seiner Lizenz sowie sein Tauglichkeitszeugnis gültig sind; "
g) Die folgende Nummer 20a wird eingefügt:
"20a. "Erlaubnis" (rating): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die mit der betreffenden Lizenz verbundenen besonderen Bedingungen, Rechte und Einschränkungen bescheinigt;
h) Nummer 31 erhält folgende Fassung:
"31. "Validierung" (validation): ein Verfahren, wodurch der Inhaber nach erfolgreichem Abschluss eines mit einer Erlaubnis oder einer Befugnis verbundenen Berechtigungslehrgangs beginnen kann, die mit der jeweiligen Erlaubnis oder Befugnis verbundenen Rechte auszuüben."
5. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7 Übergangsbestimmungen
(1) Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG nach nationalem Recht erteilt wurden, sowie Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als nach dieser Verordnung erteilt.
(2) Inhaber einer Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb" (ADV-Erlaubnis), die keine Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb" (ADI-Erlaubnis) haben, sind weiterhin berechtigt, Flugverkehrskontrolldienste für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz zu erbringen, der über keine veröffentlichten Verfahren für den Instrumentenan- oder -abflug verfügt, sofern die Gültigkeit der mit der ADV-Erlaubnis verbundenen Berechtigung aufrechterhalten wird."
6. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8 Änderungen der Erlaubnisse und Befugnisse
(1) Die zuständigen Behörden ändern die Bezeichnung der vor dem 4. August 2024 erteilten Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb" (ADI-Erlaubnis) spätestens bis zum 4. August 2027 in Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (ADC-Erlaubnis) in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit einer Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb" (ADV-Erlaubnis) mehr erteilen, es sei denn, es handelt sich um Lizenzen für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fluglotsen.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit der Befugnis "Luftverkehrskontrolle" (AIR), "Rollverkehrskontrolle" (GMC), "Platzverkehrskontrolle" (TWR), "Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung" (GMS), "Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle" (RAD) oder "Nahbereichskontrolle" (TCL) erteilen.
(4) Die Rechte, die mit einer vor 4. August 2024 erteilten AIR-, GMC- oder TWR-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte. Ist die Ausübung der Rechte eines Inhabers ausschließlich auf die Luftverkehrskontrolle oder Bodenkontrolle beschränkt, muss dies in der Berechtigung gemäß Anhang I Punkt ATCO.B.020 Buchstabe d zu dem Zeitpunkt angegeben sein, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb" (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.
(5) Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten GMS-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte.
(6) Die zuständige Behörde ändert die Bezeichnung einer vor dem 4. August 2024 erteilten Befugnis "Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle" (RAD) in Befugnis "Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (SUR) zu dem Zeitpunkt, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb" (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.
(7) Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten TCL-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Befugnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (APS-Befugnis) oder Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (ACS-Erlaubnis) verbundenen Rechte."
7. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:
"Artikel 8a Umwandlung nationaler militärischer Fluglotsenlizenzen in Auszubildendenlizenzen
(1) Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten nationalen militärischen Fluglotsenlizenz können die Umwandlung dieser Lizenz in eine Auszubildendenlizenz nach Punkt ATCO.B.001 beantragen. Die Lizenzumwandlung muss bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragt werden, in dessen Militärstreitkräften der Antragsteller gedient hat.
(2) Die zuständige Behörde, bei der der in Absatz 1 genannte Antrag eingegangen ist, gewährt dem Antragsteller für die Zwecke des Nachweises, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) erfüllt sind, abhängig von dem von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten nationalen Umwandlungsbericht, Anrechnungen.
(3) Der nationale Umwandlungsbericht, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur zu notifizieren ist, muss Folgendes enthalten:
8. Die Anhänge I bis IV werden gemäß den Anhängen I bis IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 4. August 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2023
2) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 06.03.2015 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 08.03.2017 S. 1).
4) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).
6) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.02.2014 S. 1).
7) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122, 24.4.2014, S. 18).
Anhang I |
Anhang I (Teil-ATCO) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:
1. Punkt ATCO.A.010 erhält folgende Fassung:
"ATCO.A.010 Antrag auf Wechsel der zuständigen Behörde
a) Beabsichtigt der Lizenzinhaber, die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte in einem Mitgliedstaat ausüben, dessen zuständige Behörde nicht die Behörde ist, die die Lizenz erteilt hat, so beantragt der Lizenzinhaber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Rechte ausgeübt werden sollen, gemäß dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einen Wechsel der zuständigen Behörde. Zu diesem Zweck tauschen die betreffenden Behörden alle relevanten Informationen aus, die für den Wechsel der zuständigen Behörde nach den in Punkt ATCO.AR.B.001(c) und Punkt ATCO.AR.D.003 genannten Verfahren erforderlich sind.
b) Abweichend von Buchstabe a ist ein Wechsel der zuständigen Behörde nicht erforderlich, wenn es nur darum geht, dass Ausbilder für synthetische Übungsgeräte und Beurteiler ihre Rechte in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausüben oder wenn die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte ausgeübt werden.
c) Zum Zwecke der Ausübung der mir einer Lizenz verbundenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Lizenz erteilt wurde, muss der Lizenzinhaber die in Punkt ATCO.B.030 genannten Anforderungen an die Sprachkompetenz so erfüllen, wie sie von dem Mitgliedstaat, in dem die Rechte ausgeübt werden sollen, festgelegt sind."
2. Punkt ATCO.A.015 erhält folgende Fassung:
"ATCO.A.015 Ausübung der mit den Lizenzen verbundenen Rechte und vorübergehende Dienstunfähigkeit
a) Die Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte hängt von den Erlaubnissen und Befugnissen, der Gültigkeit der Berechtigungen und Lizenzvermerke sowie dem Tauglichkeitszeugnis ab, es sei denn, das Tauglichkeitszeugnis ist nach Buchstabe b nicht erforderlich.
b) Das Tauglichkeitszeugnis ist nicht erforderlich, wenn in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung Rechte eines Ausbilders oder Beurteilers ausgeübt werden.
c) Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie Zweifel haben, ob sie in der Lage sind, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben; in einem solchen Fall informieren sie den betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten unverzüglich über die vorübergehende Unfähigkeit, die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte auszuüben.
d) Anbieter von Flugsicherungsdiensten können einen Lizenzinhaber vorübergehend dienstunfähig erklären, wenn ihnen Zweifel bezüglich der Fähigkeit des Lizenzinhabers bekannt werden, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.
e) Anbieter von Flugsicherungsdiensten müssen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren erarbeiten und umsetzen, die es Lizenzinhabern ermöglichen, ihre vorübergehende Unfähigkeit, die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nach Buchstabe c auszuüben, zu melden, und um nach Buchstabe d Lizenzinhaber vorübergehend dienstunfähig zu erklären sowie die zuständige Behörde wie in diesem Verfahren definiert zu informieren.
f) Die in Buchstabe e genannten Verfahren müssen in das Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle nach Punkt ATCO.B.025(a)(13) aufgenommen werden."
3. Punkt ATCO.B.001 erhält folgende Fassung:
"ATCO.B.001 Auszubildendenlizenz
a) Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind berechtigt, gemäß den in ihrer Lizenz enthaltenen Erlaubnissen und Befugnissen Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen und eine Ausbildung für zusätzliche Befugnisse und Berechtigungen zu absolvieren.
b) Personen, die eine Auszubildendenlizenz beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
c) Die Auszubildendenlizenz muss den/die Sprachkompetenzvermerk(e) und mindestens eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis enthalten.
d) Der Inhaber einer Auszubildendenlizenz, der die Ausübung der mit dieser Lizenz verbundenen Rechte nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung begonnen oder die Ausübung dieser Rechte für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unterbrochen hat, darf die Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den beiden folgenden Bedingungen aufnehmen oder fortsetzen:
4. Punkt ATCO.B.005 (e) erhält folgende Fassung:
"e) Der Inhaber einer Fluglotsenlizenz, der die Ausübung der mit einer Erlaubnis verbundenen Rechte nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung begonnen hat, darf die Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den beiden folgenden Bedingungen aufnehmen:
5. Punkt ATCO.B.010 erhält folgende Fassung:
"ATCO.B.010 Erlaubnisse für Fluglotsen
a) Um deutlich zu machen, zur Erbringung welcher Art von Diensten der Lizenzinhaber berechtigt ist, müssen die Lizenzen eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse enthalten:
b) Der Inhaber einer Erlaubnis, der die Ausübung der mit der betreffenden Erlaubnis verbundenen Rechte während eines Zeitraums von vier oder mehr unmittelbar vorangegangenen aufeinanderfolgenden Jahren unterbrochen hat, darf eine Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den folgenden beiden Bedingungen aufnehmen:
6. Punkt ATCO.B.015 erhält folgende Fassung:
"ATCO.B.015 Befugnisse
a) Die Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (Area Control Rating, ADC) kann die Befugnis "Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Aerodrome Control Surveillance, SUR) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mithilfe von Luftverkehrsdarstellungssystemen durchzuführen.
b) Die Erlaubnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Surveillance, APS) kann eine der folgenden Befugnisse beinhalten:
c) Die Erlaubnis "Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Procedural, ACP) kann die Befugnis "Ozeankontrolle" (Oceanic Control, OCN) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk betrieben werden.
d) Die Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Surveillance, ACS) kann die Befugnis "Ozeankontrolle" (Oceanic Control, OCN) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk betrieben werden."
7. Punkt ATCO.B.020 erhält folgende Fassung:
"ATCO.B.020 Berechtigungen
a) Die Berechtigung ist die dem Lizenzinhaber erteilte Genehmigung zur Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsdienststelle.
b) Anwärter für eine Berechtigung müssen einen Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abgeschlossen haben.
c) Abweichend von Buchstabe b ist die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz nach Teil-ATCO Unterabschnitt D Abschnitt 3 nicht erforderlich, wenn die Berechtigung im Zusammenhang mit der Erteilung einer befristeten OJTI-Genehmigung für dieselbe Kontrollstelle erteilt wird.
d) Einschränkungen der Ausübung der mit der Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (Aerodrome Control, ADC) verbundenen Rechte sind in der Berechtigung anzugeben.
e) Anwärter für eine Berechtigung nach einem Wechsel der für sie zuständigen Behörde gemäß Punkt ATCO.A.010 müssen zusätzlich zu den Anforderungen in Punkt ATCO.B.020(b) die Anforderungen von Punkt ATCO.D.060(f) erfüllen.
f) Für Fluglotsen, die Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge erbringen, die Testflüge durchführen, kann die zuständige Behörde zusätzliche Anforderungen zu den unter Buchstabe b genannten festlegen.
g) Berechtigungen müssen für den im Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle genannten Zeitraum gelten. Dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten.
h) Bei der erstmaligen Erteilung und Erneuerung von Berechtigungen muss deren Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum beginnen, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.
i) Berechtigungen müssen verlängert werden, wenn
j) Berechtigungen müssen, sofern die Anforderungen nach Buchstabe i erfüllt sind, innerhalb der ihrem Ablaufdatum unmittelbar vorausgehenden Dreimonatsfrist verlängert werden. In diesen Fällen wird der Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.
k) Wird die Berechtigung vor der in Buchstabe j genannten Frist verlängert, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde, sofern auch die Anforderungen nach Buchstabe i Nummern 1 und 2 erfüllt sind.
l) Ist die Gültigkeit einer Berechtigung abgelaufen, muss der Lizenzinhaber für die Erneuerung der Berechtigung den Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abschließen."
8. Punkt ATCO.B.025 erhält folgende Fassung:
"ATCO.B.025 Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle
a) Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstelle müssen vom Anbieter von Flugsicherungsdiensten erarbeitet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Ein Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens folgende Elemente umfassen:
b) Zur Erfüllung der in Buchstabe a Nummer 3 festgelegten Anforderungen müssen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten Aufzeichnungen über die Stunden, in denen jeder Lizenzinhaber die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte durch eine Tätigkeit in Sektoren, Gruppen von Sektoren und/oder an den Arbeitsplätzen in der Flugverkehrskontrollstelle ausübt, führen und diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung stellen.
c) Bei der Festlegung der in Buchstabe a Nummern 4 und 13 genannten Verfahren müssen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten sicherstellen, dass Mechanismen zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewandt werden, wenn die Gültigkeit ihrer Berechtigungen und Vermerke nicht verlängert werden kann."
9. Punkt ATCO.B.040 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Der Nachweis der Sprachkompetenz muss nach einem von einer zuständigen Behörde genehmigten Verfahren erfolgen, in dem Folgendes festgelegt sein muss:
10. Punkt ATCO.C.015 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.015 Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)
Personen, die einen OJTI-Vermerk beantragen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie müssen Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einer gültigen Berechtigung sein.
b) Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte in einem dem Antrag unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.
c) Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden."
11. Punkt ATCO.C.020 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.020 Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz
a) Der OJTI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b) Der OJTI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden, sofern die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) erfüllt ist.
c) Ist der OJTI-Vermerk abgelaufen und ist die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) erfüllt, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des OJTI-Vermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung
d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des OJTI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.
e) Falls die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) nicht erfüllt wird, kann der OJTI-Vermerk gegen einen STDI-Vermerk ausgetauscht werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen von Punkt ATCO.C.040 Buchstaben b und c gewährleistet ist."
12. Punkt ATCO.C.030 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.030 Rechte von Ausbildern für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)
a) Inhaber eines STDI-Vermerks sind berechtigt, praktische Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten wie folgt durchzuführen:
Führt der STDI eine Vorbereitungsphase für die Ausbildung am Arbeitsplatz durch, muss er Inhaber einer einschlägigen Berechtigung sein oder gewesen sein.
b) Inhaber eines STDI-Vermerks dürfen die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie
c) Abweichend von Buchstabe b Nummer 1
13. Punkt ATCO.C.035 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.035 Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Ausbildungsgeräten
Personen, die einen STDI-Vermerk beantragen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte mit beliebiger Erlaubnis in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.
b) Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden."
14. Punkt ATCO.C.040 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.040 Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Ausbildungsgeräten
a) Der STDI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b) Der STDI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.
c) Ist der STDI-Vermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des STDI-Vermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung
d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des STDI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde."
15. Punkt ATCO.C.045 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.045 Rechte von Beurteilern
a) Beurteilungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über einen Beurteilervermerk verfügen.
b) Inhaber eines Beurteilervermerks sind berechtigt, folgende Beurteilungen durchzuführen:
c) Inhaber eines Beurteilervermerks dürfen die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie
d) Zusätzlich zu den unter Buchstabe c genannten Anforderungen dürfen Inhaber eines Beurteilervermerks die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben
e) Bei der Beurteilung für die Zwecke der Erteilung und Erneuerung einer Berechtigung und für die Zwecke der Gewährleistung der Aufsicht am betrieblichen Arbeitsplatz muss der Beurteiler auch Inhaber eines OJTI-Vermerks sein, oder es muss ein OJTI, der Inhaber der gültigen, mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung ist, anwesend sein."
16. Punkt ATCO.C.055 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.055 Beantragung eines Beurteilervermerks
Personen, die einen Beurteilervermerk beantragen, müssen
a) die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und
b) innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung erfolgreich einen Beurteilerlehrgang absolviert haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden unterrichtet wurden, und angemessen beurteilt worden sein."
17. Punkt ATCO.C.060 erhält folgende Fassung:
"ATCO.C.060 Gültigkeit des Beurteilervermerks
a) Der Beurteilervermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b) Der Beurteilervermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in Beurteilungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.
c) Ist der Beurteilervermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des Beurteilervermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung
d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des Beurteilervermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde."
18. Punkt ATCO.D.010 erhält folgende Fassung:
"ATCO.D.010 Aufbau der Erstausbildung
a) Die für eine Person, die die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Erlaubnis und/oder, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis beantragt, vorgesehene Erstausbildung muss Folgendes umfassen:
b) Die Ausbildung, die für eine zusätzliche Erlaubnis vorgesehen ist, muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die für mindestens eine der Erlaubnisse nach Buchstabe a Nummer 2 gilt.
c) Eine für die Reaktivierung einer Erlaubnis nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Kompetenz nach Punkt ATCO.B.010(b) vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.
d) Eine für eine Befugnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und als Teil des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.
e) Die Grund- und/oder Erlaubnisausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch oder zusätzlich zu vermitteln sind."
19. Punkt ATCO.D.025 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Theorieprüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat."
20. Punkt ATCO.D.025 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die nach Punkt ATCO.D.030 geforderte Leistung erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für eine sichere Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes erforderlich sind."
21. Punkt ATCO.D.035(e) erhält folgende Fassung:
"e) Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Antragsteller durchgängig die nach Punkt ATCO.D.040 geforderte Leistung erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für eine sichere Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes erforderlich sind."
22. Punkt ATCO.D.040 erhält folgende Fassung:
"ATCO.D.040 Leistungsziele im Rahmen der Erlaubnisausbildung
a) Für jeden Erlaubnisausbildungslehrgang sind Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung und Aufgaben hinsichtlich der Leistungsziele zu definieren.
b) Im Rahmen der Erlaubnisausbildung muss der Antragsteller folgenden Leistungszielen genügen:
c) Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Flugplatzkontrolle (ADC) sichergestellt werden, dass Antragsteller
d) Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (APP) sichergestellt werden, dass Antragsteller
e) Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS) sichergestellt werden, dass Antragsteller
f) Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (ACP) sichergestellt werden, dass Antragsteller
g) Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS) sichergestellt werden, dass Antragsteller
23. Punkt ATCO.D.050 erhält folgende Fassung:
"ATCO.D.050 Voraussetzungen für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle
Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der Punkte ATCO.B.001(d), ATCO.B.005(e) und ATCO.B.010(b) erfüllt sind, gilt Folgendes:
a) Eine Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle kann nur von Personen begonnen werden, die eine für die Erlaubnis und gegebenenfalls die Befugnis relevante Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
b) Die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz im Rahmen einer Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle kann nur von Personen begonnen werden, die Inhaber einer Auszubildendenlizenz oder einer Fluglotsenlizenz mit der entsprechenden Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis sind."
24. In Punkt ATCO.D.060 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:
"e) Eine für eine Befugnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und als Teil des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.
f) Berechtigungslehrgänge, die von Fluglotsen in Ausbildung oder Fluglotsen in einem Mitgliedstaat belegt werden, dessen zuständige Behörde nicht die Behörde ist, die die jeweilige Lizenz erteilt hatte, müssen so angepasst werden, dass sie für den FAB oder das nationale Umfeld spezifische Elemente der Erstausbildung enthalten. Dieselbe Anforderung gilt auch für Fälle, in denen der Antragsteller eine Erstausbildung für den Erwerb einer Auszubildendenlizenz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Auszubildendenlizenz ausstellen wird, absolviert hat."
25. Anlage 2 zu Anhang I erhält folgende Fassung:
"Anlage 2 zu Anhang I Grundausbildung
(Bezug: Anhang I - Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(1))
Inhaltsverzeichnis
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Sachgebiet 4: Meteorologie
Sachgebiet 5: Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeug
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTRB 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTRB 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTRB 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTRB 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTRB 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTRB 2.1 - Lehrgangsinhalt, -methodik und -organisation
Unterthema INTRB 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTRB 2.3 - Bewertungsverfahren
Thema INTRB 3 - Einführung in die Zukunft des Fluglotsen
Unterthema INTRB 3.1 - Berufliche Perspektiven
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAWB 1 - Einführung in das Luftfahrtrecht
Unterthema LAWB 1.1 - Relevanz des Luftfahrtrechts
Thema LAWB 2 - Internationale Organisationen
Unterthema LAWB 2.1 - ICAO
Unterthema LAWB 2.2 - Europäische und andere Agenturen
Unterthema LAWB 2.3 - Luftfahrtverbände
Thema LAWB 3 - Nationale Organisationen
Unterthema LAWB 3.1 - Nationale Behörden
Unterthema LAWB 3.2 - Nationale Gesetzgebungsverfahren
Unterthema LAWB 3.3 - Zuständige Behörde
Unterthema LAWB 3.4 - Nationale Luftfahrtverbände
Thema LAWB 4 - Sicherheitsmanagement von Flugverkehrsdiensten
Unterthema LAWB 4.1 - Sicherheitsregelung
Unterthema LAWB 4.2 - Sicherheitsmanagementsystem
Thema LAWB 5 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAWB 5.1 - Maßeinheiten
Unterthema LAWB 5.2 - Lizenzierung/Zertifizierung von Fluglotsen
Unterthema LAWB 5.3 - Überblick über Flugsicherungsdienste
Unterthema LAWB 5.4 - Überblick über Flugverkehrsdienste
Unterthema LAWB 5.5 - Überblick über das Luftfahrtinformationsmanagement (AIM)
Unterthema LAWB 5.6 - Luftverkehrsregeln
Unterthema LAWB 5.7 - Luftraum und Flugverkehrsstrecken
Unterthema LAWB 5.8 - Flugplan
Unterthema LAWB 5.9 - Flugplätze
Unterthema LAWB 5.10 - Warteverfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln
Unterthema LAWB 5.11 - Warteverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATMB 1 - Flugverkehrsmanagement
Unterthema ATMB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten
Unterthema ATMB 1.2 - Flugverkehrskontrolldienst (ATC)
Unterthema ATMB 1.3 - Fluginformationsdienst (FIS)
Unterthema ATMB 1.4 - Flugalarmdienst
Unterthema ATMB 1.5 - Flugverkehrsberatungsdienst
Unterthema ATMB 1.6 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATMB 1.7 - Luftraummanagement (ASM)
Thema ATMB 2 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATMB 2.1 - Altimetrie
Unterthema ATMB 2.2 - Übergangsfläche
Unterthema ATMB 2.3 - Flughöhenzuweisung
Thema ATMB 3 - Sprechfunk (RTF)
Unterthema ATMB 3.1 - Allgemeine Betriebsabläufe des Sprechfunks
Thema ATMB 4 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATMB 4.1 - Art und Inhalt von Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATMB 4.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Thema ATMB 5 - Koordination
Unterthema ATMB 5.1 - Grundsätze, Arten und Inhalt der Koordination
Unterthema ATMB 5.2 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATMB 5.3 - Mittel der Koordination
Thema ATMB 6 - Datenanzeige
Unterthema ATMB 6.1 - Datenextraktion
Unterthema ATMB 6.2 - Datenverwaltung
Thema ATMB7 - Staffelungen
Unterthema ATMB 7.1 - Vertikale Staffelung und Verfahren
Unterthema ATMB 7.2 - Horizontale Staffelung und Verfahren
Unterthema ATMB 7.3 - Staffelung nach Sicht
Unterthema ATMB 7.4 - Flugplatzstaffelung und Verfahren
Unterthema ATMB 7.5 - Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen
Unterthema ATMB 7.6 - Wirbelschleppenstaffelung
Thema ATMB 8 - Bordseitige und bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATMB 8.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATMB 8.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze
Thema ATMB 9 - Praktische Grundfertigkeiten
Unterthema ATMB 9.1 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATMB 9.2 - Praktische Grundfertigkeiten für alle Erlaubnisse
Unterthema ATMB 9.3 - Praktische Grundfertigkeiten für die Flugplatzkontrolle
Unterthema ATMB 9.4 - Praktische Grundfertigkeiten für die Flugverkehrskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema METB 1 - Einführung in die Meteorologie
Unterthema METB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten
Unterthema METB 1.2 - Luftfahrt und Meteorologie
Unterthema METB 1.3 - Organisation des meteorologischen Dienstes
Thema METB 2 - Atmosphäre
Unterthema METB 2.1 - Aufbau und Struktur
Unterthema METB 2.2 - Standardatmosphäre
Unterthema METB 2.3 - Wärme und Temperatur
Unterthema METB 2.4 - Wasser in der Atmosphäre
Unterthema METB 2.5 - Luftdruck
Thema METB 3 - Atmosphärische Zirkulation
Unterthema METB 3.1 - Allgemeine Luftzirkulation
Unterthema METB 3.2 - Luftmassen und Frontensysteme
Unterthema METB 3.3 - Mesoskalige Systeme
Unterthema METB 3.4 - Wind
Thema METB 4 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema METB 4.1 - Wolken
Unterthema METB 4.2 - Niederschlagsarten
Unterthema METB 4.3 - Sichtweite
Unterthema METB 4.4 - Meteorologische Gefahren
Thema METB 5 - Meteorologische Informationen für die Luftfahrt
Unterthema METB 5.1 - Meldungen und Berichte
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAVB 1 - Einführung in die Navigation
Unterthema NAVB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten
Unterthema NAVB 1.2 - Zweck und Nutzung der Navigation
Thema NAVB 2 - Die Erde
Unterthema NAVB 2.1 - Position und Bewegung der Erde
Unterthema NAVB 2.2 - Koordinatensystem, Richtung und Entfernung
Unterthema NAVB 2.3 - Magnetismus
Thema NAVB 3 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAVB 3.1 - In der Luftfahrt verwendete Karten
Thema NAVB 4 - Grundlagen der Navigation
Unterthema NAVB 4.1 - Einfluss von Wind
Unterthema NAVB 4.2 - Geschwindigkeit
Unterthema NAVB 4.3 - Sichtnavigation
Unterthema NAVB 4.4 - Navigationsaspekte der Flugplanung
Thema NAVB 5 - Instrumentennavigation
Unterthema NAVB 5.1 - Bodengestützte Systeme
Unterthema NAVB 5.2 - Trägheitsnavigationssysteme
Unterthema NAVB 5.3 - Satellitengestützte Systeme
Unterthema NAVB 5.4 - Instrumentenanflugverfahren
Thema NAVB 6 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema NAVB 6.1 - Grundsätze und Vorteile der Flächennavigation
Unterthema NAVB 6.2 - Einführung in die leistungsbasierte Navigation
Unterthema NAVB 6.3 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Thema NAVB 7 - Entwicklungen in der Navigation
Unterthema NAVB 7.1 - Künftige Entwicklungen
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFTB 1 - Einführung in die Luftfahrzeuge
Unterthema ACFTB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten
Unterthema ACFTB 1.2 - Luftfahrt und Luftfahrzeuge
Thema ACFTB 2 - Grundsätze des Fliegens
Unterthema ACFTB 2.1 - Auf Luftfahrzeuge einwirkende Kräfte
Unterthema ACFTB 2.2 - Bauteile und Kontrolle eines Luftfahrzeugs
Unterthema ACFTB 2.3 - Flugleistungsbereich
Thema ACFTB 3 - Luftfahrzeugkategorien
Unterthema ACFTB 3.1 - Luftfahrzeugkategorien
Unterthema ACFTB 3.2 - Wirbelschleppenkategorien
Unterthema ACFTB 3.3 - ICAO-Anflugkategorien
Unterthema ACFTB 3.4 - Umweltkategorien
Thema ACFTB 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFTB 4.1 - Erkennung
Unterthema ACFTB 4.2 - Leistungsdaten
Thema ACFTB 5 - Luftfahrzeugmotoren
Unterthema ACFTB 5.1 - Kolbenmotoren
Unterthema ACFTB 5.2 - Düsentriebwerke
Unterthema ACFTB 5.3 - Turboprop-Triebwerke
Unterthema ACFTB 5.4 - Elektrische Triebwerke
Unterthema ACFTB 5.5 - In der Luftfahrt verwendete Energiequellen
Thema ACFTB 6 - Luftfahrzeugsysteme und -instrumente
Unterthema ACFTB 6.1 - Fluginstrumente
Unterthema ACFTB 6.2 - Navigationsinstrumente
Unterthema ACFTB 6.3 - Triebwerksinstrumente
Unterthema ACFTB 6.4 - Luftfahrzeugelemente und -systeme
Thema ACFTB 7 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFTB 7.1 - Faktoren beim Start
Unterthema ACFTB 7.2 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFTB 7.3 - Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFTB 7.4 - Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug
Unterthema ACFTB 7.5 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung
Unterthema ACFTB 7.6 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFTB 7.7 - Umweltfaktoren
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUMB 1 - Einführung in die menschlichen Faktoren
Unterthema HUMB 1.1 - Relevanz menschlicher Faktoren für die Flugverkehrskontrolle
Thema HUMB 2 - Gesundheit und Wohlbefinden
Unterthema HUMB 2.1 - Diensttauglichkeit
Unterthema HUMB 2.2 - Stress und Ermüdung
Unterthema HUMB 2.3 - Gebrauch von Substanzen und Verantwortung
Thema HUMB 3 - Menschliches Leistungsvermögen
Unterthema HUMB 3.1 - Individuelles Verhalten
Unterthema HUMB 3.2 - Sicherheitskultur und Maßstäbe beruflichen Handelns
Thema HUMB 4 - Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUMB 4.1 - Begriffsbestimmung von menschlichem Fehlverhalten
Unterthema HUMB 4.2 - Einstufung von menschlichem Fehlverhalten
Thema HUMB 5 - Teamarbeit
Unterthema HUMB 5.1 - Teamarbeit und Teamrollen
Thema HUMB 6 - Kommunikation
Unterthema HUMB 6.1 - Kommunikation in der Flugverkehrskontrolle
Unterthema HUMB 6.2 - Kommunikationsarten
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPSB 1 - Ausrüstung der Flugverkehrskontrolle
Unterthema EQPSB 1.1 - Hauptarten von Ausrüstung der Flugverkehrskontrolle
Thema EQPSB 2 - Funk
Unterthema EQPSB 2.1 - Funktheorie
Unterthema EQPSB 2.2 - Funkpeilung
Thema EQPSB 3 - Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPSB 3.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPSB 3.2 - Sprachkommunikation zwischen ATS-Stellen/Arbeitsplätzen und anderen
Unterthema EQPSB 3.3 - Datalink-Kommunikation
Unterthema EQPSB 3.4 - Airline-Kommunikation
Thema EQPSB 4 - Einführung in die Flugüberwachung
Unterthema EQPSB 4.1 - Überwachungskonzept im Flugverkehrsdienst
Thema EQPSB 5 - RADAR
Unterthema EQPSB 5.1 - Grundsätze des Radars
Unterthema EQPSB 5.2 - Primärradar
Unterthema EQPSB 5.3 - Sekundärradar
Unterthema EQPSB 5.4 - Nutzung von Radaren
Thema EQPSB 6 - Automatische bordabhängige Flugüberwachung
Unterthema EQPSB 6.1 - Grundsätze der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung
Unterthema EQPSB 6.2 - Nutzung der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung
Thema EQPSB 7 - Multilateration
Unterthema EQPSB 7.1 - Grundsätze der Multilateration
Unterthema EQPSB 7.2 - Nutzung der Multilateration
Thema EQPSB 8 - Datenverarbeitung
Unterthema EQPSB 8.1 - Überwachungsdatenvernetzung
Unterthema EQPSB 8.2 - Funktionsweise der Überwachungsdatenvernetzung
Unterthema EQPSB 8.3 - Flugdatenverarbeitung
Thema EQPSB 9 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPSB 9.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPSB 10 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPSB 10.1 - Grundsätze der Automatisierung
Unterthema EQPSB 10.2 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPSB 10.3 - Online-Datenaustausch
Unterthema EQPSB 10.4 - Systeme für die automatische Verbreitung von Informationen
Thema EQPSB 11 - Arbeitsplätze
Unterthema EQPSB 11.1 - Ausrüstung am Arbeitsplatz
Unterthema EQPSB 11.2 - Flugplatzkontrolle
Unterthema EQPSB 11.3 - Anflugkontrolle
Unterthema EQPSB 11.4 - Bezirkskontrolle
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PENB 1 - Vertrautmachen
Unterthema PENB 1.1 - Flugverkehrsdienst- und Flugplatzeinrichtungen
Thema PENB 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PENB 2.1 - Zivilluftfahrt
Unterthema PENB 2.2 - Militärluftfahrt
Unterthema PENB 2.3 - Erwartungen und Bedürfnisse von Luftfahrzeugführern
Thema PENB 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PENB 3.1 - ATS als Diensteanbieter
Thema PENB 4 - Umweltschutz
Unterthema PENB 4.1 - Umweltschutz ".
26. Anlage 3 zu Anhang I wird gestrichen.
27. Anlage 4 zu Anhang I erhält folgende Fassung:
"Anlage 3 zu Anhang I Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (AERODROME CONTROL RATING - ADV)
(Bezug: Anhang I - Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(i))
Inhaltsverzeichnis
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Sachgebiet 4: Meteorologie
Sachgebiet 5: Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeug
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Sachgebiet 11: Flugplätze
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen
Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen
Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAW 2.1 - Berichte
Unterthema LAW 2.2 - Luftraum
Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle
Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten
Unterthema ATM 1.1 - Flugplatzkontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)
Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)
Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Thema ATM 2 - Kommunikation
Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation
Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Thema ATM 4 - Koordination
Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination
Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren
Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit
Thema ATM 6 - Staffelungen
Unterthema ATM 6.1 - Staffelung zwischen abfliegenden Luftfahrzeugen
Unterthema ATM 6.2 - Staffelung von abfliegenden zu anfliegenden Luftfahrzeugen
Unterthema ATM 6.3 - Staffelung landender Luftfahrzeuge und vorausfliegender landender oder abfliegender Luftfahrzeuge
Unterthema ATM 6.4 - Wirbelschleppen-Längsstaffelung nach Zeit
Unterthema ATM 6.5 - Reduzierte Staffelungsminima
Thema ATM 7 - Bordseitige und bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze
Thema ATM 8 - Datenanzeige
Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung
Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)
Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme
Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Flugplatzkontrolldienstes
Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit für die Bereitstellung
Unterthema ATM 10.2 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.3 - Luftfahrtbodenfeuer
Unterthema ATM 10.4 - Informationen an Luftfahrzeuge durch die Flugplatzkontrollstelle
Unterthema ATM 10.5 - Kontrolle des Flugplatzverkehrs
Unterthema ATM 10.6 - Kontrolle des Flugplatzverkehrs in der Luft
Unterthema ATM 10.7 - Betriebspiste
Unterthema ATM 10.8 - Abfliegender Verkehr
Unterthema ATM 10.9 - Anfliegender Verkehr
Unterthema ATM 10.10 - Besonderer Flugbetrieb nach Sichtflugregeln
Unterthema ATM 10.11 - Flugbetrieb bei geringer Sicht
Unterthema ATM 10.12 - Flugplatzkontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen
Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten
Unterthema MET 2.1 - Meteorologische Instrumente
Unterthema MET 2.2 - Sonstige Quellen meteorologischer Daten
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAV 1.1 - Karten
Thema NAV 2 - Instrumentennavigation
Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 - Stabilisierter Anflug
Unterthema NAV 2.3 - Instrumentenabflüge und -anflüge
Unterthema NAV 2.4 - Satellitengestützte Systeme
Unterthema NAV 2.5 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente
Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente
Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien
Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen
Unterthema ACFT 2.2 - Anwendung der ICAO-Anflugkategorien
Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Start
Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung
Unterthema ACFT 3.4 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.5 - Umweltfaktoren
Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFT 4.1 - Erkennung von Luftfahrzeugtypen
Unterthema ACFT 4.2 - Leistungsdaten
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung
Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren
Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung
Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung
Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren
Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 - Stress
Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement
Thema HUM 4 - Teamarbeit
Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit
Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement
Thema HUM 5 - System
Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme
Thema HUM 6 - Kommunikation
Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation
Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation
Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch
Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen
Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme
Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen
Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PEN 1 - Vertrautmachen
Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch auf einem Flugplatz
Thema PEN 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb
Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb
Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
Thema PEN 4 - Umweltschutz
Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 1 - Außergewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)
Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten
Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit
Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 - Eindringen eines Objekts in den Pistenbereich
Unterthema ABES 3.6 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen
Sachgebiet 11: Flugplätze
Thema AGA 1 - Flugplatzdaten, -auslegung und Koordinierung
Unterthema AGA 1.1 - Begriffsbestimmungen
Unterthema AGA 1.2 - Koordinierung
Thema AGA 2 - Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.1 - Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.2 - Rollfeld
Unterthema AGA 2.3 - Start- und Landebahnen
Thema AGA 3 - Hindernisse
Unterthema AGA 3.1 - Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze
Thema AGA 4 - Verschiedene Ausrüstung
Unterthema AGA 4.1 - Position".
28. Anlage 5 zu Anhang I erhält folgende Fassung:
"Anlage 4 zu Anhang I Erlaubnis "Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (APPROACH CONTROL PROCEDURAL - APP)
(Bezug: Anhang I - Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(ii))
Inhaltsverzeichnis
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Sachgebiet 4: Meteorologie
Sachgebiet 5: Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Sachgebiet 11: Flugplätze
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen
Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen
Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAW 2.1 - Berichte
Unterthema LAW 2.2 - Luftraum
Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle
Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten
Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)
Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)
Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement (ASM)
Thema ATM 2 - Kommunikation
Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation
Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Thema ATM 4 - Koordination
Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination
Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren
Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit
Thema ATM 6 - Staffelungen
Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 - Horizontale Staffelung
Unterthema ATM 6.3 - Übertragung der Staffelung
Thema ATM 7 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Thema ATM 8 - Datenanzeige
Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung
Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)
Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme
Thema ATM 10 - Bereitstellung von Kontrolldienst
Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 - Anflugkontrolle
Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung
Thema ATM 11 - Warteverfahren
Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 - Anfliegende Luftfahrzeuge
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen
Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten
Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAV 1.1 - Karten
Thema NAV 2 - Instrumentennavigation
Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 - Stabilisierter Anflug
Unterthema NAV 2.3 - Instrumentenabflüge und -anflüge
Unterthema NAV 2.4 - Navigatorische Unterstützung
Unterthema NAV 2.5 - Satellitengestützte Systeme
Unterthema NAV 2.6 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente
Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente
Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien
Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen
Unterthema ACFT 2.2 - Anwendung der ICAO-Anflugkategorien
Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug
Unterthema ACFT 3.4 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung
Unterthema ACFT 3.5 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.6 - Umweltfaktoren
Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung
Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren
Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung
Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung
Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren
Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 - Stress
Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement
Thema HUM 4 - Teamarbeit
Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit
Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement
Thema HUM 5 - System
Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme
Thema HUM 6 - Kommunikation
Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation
Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation
Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch
Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen
Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme
Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen
Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PEN 1 - Vertrautmachen
Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei einer Anflugkontrollstelle
Thema PEN 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb
Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb
Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
Thema PEN 4 - Umweltschutz
Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 1 - Ungewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)
Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten
Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit
Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen
Unterthema ABES 3.6 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen
Sachgebiet 11: Flugplätze
Thema AGA 1 - Flugplatzdaten, -auslegung und Koordinierung
Unterthema AGA 1.1 - Begriffsbestimmungen
Unterthema AGA 1.2 - Koordinierung
Thema AGA 2 - Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.1 - Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.2 - Rollfeld
Unterthema AGA 2.3 - Start- und Landebahnen
Thema AGA 3 - Hindernisse
Unterthema AGA 3.1 - Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze
Thema AGA 4 - Verschiedene Ausrüstung
Unterthema AGA 4.1 - Position".
29. Anlage 6 zu Anhang I erhält folgende Fassung:
"Anlage 5 zu Anhang I Erlaubnis "Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (AREA CONTROL PROCEDURAL RATING - ACP)
(Bezug: Anhang I - Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(iii))
Inhaltsverzeichnis
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Sachgebiet 4: Meteorologie
Sachgebiet 5: Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen
Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen
Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAW 2.1 - Berichte
Unterthema LAW 2.2 - Luftraum
Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle
Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten
Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)
Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)
Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement (ASM)
Thema ATM 2 - Kommunikation
Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation
Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Thema ATM 4 - Koordination
Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination
Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren
Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit
Thema ATM 6 - Staffelungen
Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 - Horizontale Staffelung
Thema ATM 7 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Thema ATM 8 - Datenanzeige
Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung
Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)
Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme
Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Kontrolldienstes
Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 - Bezirkskontrolle
Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung
Thema ATM 11 - Warteverfahren
Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 - Wartende Luftfahrzeuge
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen
Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten
Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAV 1.1 - Karten
Thema NAV 2 - Instrumentennavigation
Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 - Navigatorische Unterstützung
Unterthema NAV 2.3 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente
Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente
Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien
Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen
Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug
Unterthema ACFT 3.4 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.5 - Umweltfaktoren
Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung
Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren
Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung
Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung
Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren
Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 - Stress
Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement
Thema HUM 4 - Teamarbeit
Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit
Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement
Thema HUM 5 - System
Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme
Thema HUM 6 - Kommunikation
Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation
Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation
Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch
Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen
Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme
Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen
Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PEN 1 - Vertrautmachen
Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei einer Bezirkskontrollstelle
Thema PEN 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb
Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb
Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
Thema PEN 4 - Umweltschutz
Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 1 - Ungewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)
Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten
Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit
Thema ABES 3 - Verfahren für Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen
Unterthema ABES 3.6 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen".
30. Anlage 7 zu Anhang I erhält folgende Fassung:
"Anlage 6 zu Anhang I Erlaubnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (APPROACH CONTROL SURVEILLANCE RATING - APS)
(Bezug: Anhang I - Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(iv))
Inhaltsverzeichnis
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Sachgebiet 4: Meteorologie
Sachgebiet 5: Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Sachgebiet 11: Flugplätze
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen
Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen
Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAW 2.1 - Berichte
Unterthema LAW 2.2 - Luftraum
Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle
Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten
Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)
Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)
Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement (ASM)
Thema ATM 2 - Kommunikation
Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation
Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Thema ATM 4 - Koordination
Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination
Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren
Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit
Thema ATM 6 - Staffelungen
Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 - Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung
Unterthema ATM 6.3 - Übertragung der Staffelung
Unterthema ATM 6.4 - Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung
Unterthema ATM 6.5 - Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen
Thema ATM 7 - Bordseitige und bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze
Thema ATM 8 - Datenanzeige
Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung
Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)
Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme
Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Kontrolldienstes
Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 - Luftverkehrsüberwachungsdienst
Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung
Unterthema ATM 10.5 - Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme
Thema ATM 11 - Warteverfahren
Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 - Anfliegende Luftfahrzeuge
Unterthema ATM 11.3 - Warten in einer Überwachungsumgebung
Thema ATM 12 - Identifikation
Unterthema ATM 12.1 - Identifizierung
Unterthema ATM 12.2 - Erhaltung der Identifikation
Unterthema ATM 12.3 - Verlust der Identifikation
Unterthema ATM 12.4 - Positionsdaten
Unterthema ATM 12.5 - Weitergabe der Identifikation
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen
Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten
Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAV 1.1 - Karten
Thema NAV 2 - Instrumentennavigation
Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 - Stabilisierter Anflug
Unterthema NAV 2.3 - Instrumentenabflüge und -anflüge
Unterthema NAV 2.4 - Navigatorische Unterstützung
Unterthema NAV 2.5 - Satellitengestützte Systeme
Unterthema NAV 2.6 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente
Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente
Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien
Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen
Unterthema ACFT 2.2 - Anwendung der ICAO-Anflugkategorien
Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug
Unterthema ACFT 3.4 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung
Unterthema ACFT 3.5 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.6 - Umweltfaktoren
Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung
Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren
Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung
Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung
Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren
Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 - Stress
Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement
Thema HUM 4 - Teamarbeit
Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit
Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement
Thema HUM 5 - System
Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme
Thema HUM 6 - Kommunikation
Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation
Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation
Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch
Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen
Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme
Unterthema EQPS 3.4 - Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems
Unterthema EQPS 3.5 - Fortschrittliche Systeme
Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen
Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.4 - Störungen in der Überwachungsausrüstung
Unterthema EQPS 5.5 - Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PEN 1 - Vertrautmachen
Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei der Anflugkontrollstelle
Thema PEN 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb
Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb
Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
Thema PEN 4 - Umweltschutz
Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 1 - Ungewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)
Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten
Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit
Thema ABES 3 - Verfahren für Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen
Unterthema ABES 3.6 - Transponderausfall
Unterthema ABES 3.7 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen
Sachgebiet 11: Flugplätze
Thema AGA 1 - Flugplatzdaten, -auslegung und Koordinierung
Unterthema AGA 1.1 - Begriffsbestimmungen
Unterthema AGA 1.2 - Koordinierung
Thema AGA 2 - Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.1 - Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.2 - Rollfeld
Unterthema AGA 2.3 - Start- und Landebahnen
Thema AGA 3 - Hindernisse
Unterthema AGA 3.1 - Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze
Thema AGA 4 - Verschiedene Ausrüstung
Unterthema AGA 4.1 - Position".
31. Anlage 8 zu Anhang I erhält folgende Fassung:
"Anlage 7 zu Anhang I Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (AREA CONTROL SURVEILLANCE RATING - ACS)
(Bezug: Anhang I - Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(v))
Inhaltsverzeichnis
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Sachgebiet 4: Meteorologie
Sachgebiet 5: Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen
Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen
Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAW 2.1 - Berichte
Unterthema LAW 2.2 - Luftraum
Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle
Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten
Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)
Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)
Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement (ASM)
Thema ATM 2 - Kommunikation
Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation
Thema ATM 3 - ATC-Freigaben und ATC-Anweisungen
Unterthema ATM 3.1 - ATC-Freigaben
Unterthema ATM 3.2 - ATC-Anweisungen
Thema ATM 4 - Koordination
Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination
Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren
Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit
Thema ATM 6 - Staffelungen
Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 - Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung
Unterthema ATM 6.3 - Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung
Unterthema ATM 6.4 - Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen
Thema ATM 7 - Bordseitige und bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze
Thema ATM 8 - Datenanzeige
Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung
Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)
Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme
Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Kontrolldienstes
Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 - Luftverkehrsüberwachungsdienst
Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung
Unterthema ATM 10.5 - Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme
Thema ATM 11 - Warteverfahren
Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 - Wartende Luftfahrzeuge
Unterthema ATM 11.3 - Warteverfahren in einer Überwachungsumgebung
Thema ATM 12 - Identifikation
Unterthema ATM 12.1 - Identifizierung
Unterthema ATM 12.2 - Erhaltung der Identifikation
Unterthema ATM 12.3 - Verlust der Identifikation
Unterthema ATM 12.4 - Positionsdaten
Unterthema ATM 12.5 - Weitergabe der Identifikation
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen
Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten
Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAV 1.1 - Karten
Thema NAV 2 - Instrumentennavigation
Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 - Navigatorische Unterstützung
Unterthema NAV 2.3 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente
Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente
Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien
Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen
Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug
Unterthema ACFT 3.4 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.5 - Umweltfaktoren
Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung
Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren
Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung
Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung
Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren
Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 - Stress
Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement
Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement
Thema HUM 4 - Teamarbeit
Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit
Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement
Thema HUM 5 - System
Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme
Thema HUM 6 - Kommunikation
Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation
Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation
Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch
Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen
Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme
Unterthema EQPS 3.4 - Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems
Unterthema EQPS 3.5 - Fortschrittliche Systeme
Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen
Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.4 - Störungen in der Überwachungsausrüstung
Unterthema EQPS 5.5 - Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PEN 1 - Vertrautmachen
Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei einer Bezirkskontrollstelle
Thema PEN 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb
Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb
Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
Thema PEN 4 - Umweltschutz
Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 1 - Ungewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)
Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten
Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit
Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen
Unterthema ABES 3.6 - Transponderausfall
Unterthema ABES 3.7 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen".
Anhang II |
Anhang II (Teil ATCO.AR) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:
1. Punkt ATCO.AR.A.005 erhält folgende Fassung:
"ATCO.AR.A.005 Personal
a) Die zuständigen Behörden müssen alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Analyse der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Abläufe eine Beurteilung des Personalbedarfs für die Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben erstellen und aktualisieren.
b) Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben oder beides durchzuführen, muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben ermächtigt sein:
2. Punkt ATCO.AR.A.010 erhält folgende Fassung:
"ATCO.AR.A.010 Aufgaben der zuständigen Behörden
Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen Folgendes:
a) Erteilung, Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und von Tauglichkeitszeugnissen;
b) Erteilung befristeter OJTI-Genehmigungen nach Punkt ATCO.C.025;
c) Erteilung befristeter Beurteilergenehmigungen nach Punkt ATCO.C.065;
d) Verlängerung und Erneuerung von Vermerken;
e) Verlängerung, Erneuerung und Einschränkung von Tauglichkeitszeugnissen nach Verweisung durch den AME oder das AeMC;
f) Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Aussetzung, Widerruf, Einschränkung und Änderung von Zeugnissen für flugmedizinische Sachverständige;
g) Erteilung, Aussetzung, Widerruf und Einschränkung von Zulassungen von Ausbildungsorganisationen und der Zulassung flugmedizinischer Zentren;
h) Genehmigung von Ausbildungslehrgängen, Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen der Flugverkehrskontrollstellen sowie von Beurteilungsmethoden;
i) Genehmigung der Beurteilungsmethodik für den Nachweis der Sprachkompetenz und die Erarbeitung von Anforderungen für die Sprachprüfstellen nach Punkt ATCO.B.040;
j) Genehmigung der Notwendigkeit einer höheren Sprachkompetenzstufe des erweiterten Niveaus (Stufe 5) nach Punkt ATCO.B.030(d);
k) Aufsicht über Ausbildungsorganisationen, auch über ihre Ausbildungslehrgänge und -pläne;
l) Genehmigung der Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstellen und die Aufsicht hierüber;
m) Einrichtung geeigneter Rechtsbehelfs- und Meldeverfahren;
n) Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung und den Austausch von Lizenzen, einschließlich der Weitergabe der Aufzeichnungen von Fluglotsen und der Rückgabe der alten Lizenz an die ausstellende zuständige Behörde nach Punkt ATCO.AR.D.003;
o) Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Zulassungen von Ausbildungsorganisationen und der Genehmigungen von Lehrgängen sowie der Genehmigung der Beurteilungsmethoden für den Nachweis der Sprachkompetenz."
3. Punkt ATCO.AR.A.015 erhält folgende Fassung:
"ATCO.AR.A.015 Nachweisverfahren
a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.
b) Für den Nachweis der Einhaltung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte können alternative Nachweisverfahren angewendet werden.
c) Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden."
4. Punkt ATCO.AR.A.020 erhält folgende Fassung:
"ATCO.AR.A.020 Mitteilungen an die Agentur
a) Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.
b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen."
5. Punkt ATCO.AR.A.025 erhält folgende Fassung:
"ATCO.AR.A.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen anwenden.
b) Die Agentur muss ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen anwenden und den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vorlegen, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
c) Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
d) Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte befolgen müssen. Die zuständige Behörde muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen."
6. Punkt ATCO.AR.B.001 erhält folgende Fassung:
"ATCO.AR.B.001 Managementsystem
a) Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:
b) Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich innerhalb des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) benennen.
c) Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus demselben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:
d) Ein Exemplar der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen muss der Agentur für die Zwecke der Standardisierung zur Verfügung gestellt werden.
7. Punkt ATCO.AR.B.005 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, dürfen von der zuständigen Behörde nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie
8. Punkt ATCO.AR.B.010 erhält folgende Fassung:
"ATCO.AR.B.010 Änderungen am Managementsystem
a) Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und wirksam bleibt.
b) Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
c) Die zuständige Behörde muss die Agentur über Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen."
9. Punkt ATCO.AR.B.015 erhält folgende Fassung:
"ATCO.AR.B.015 Führen von Aufzeichnungen
a) Die zuständigen Behörden müssen ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zulassungen/Zeugnisse für Organisationen und personenbezogenen Lizenzen und Zeugnisse führen.
b) Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:
c) Vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen müssen Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre und Aufzeichnungen über personenbezogene Lizenzen mindestens 10 Jahre nach Ablauf der letzten Berechtigungen und Vermerke in der Lizenz aufbewahrt werden."
10. Punkt ATCO.AR.C.001 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Die zuständige Behörde muss Folgendes überprüfen:
11. Der folgende Punkt ATCO.AR.D.003 wird eingefügt:
"ATCO.AR.D.003 Wechsel der zuständigen Behörde
a) Beantragt ein Lizenzinhaber einen Wechsel der zuständigen Behörde, so ersucht die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, unverzüglich die zuständige Behörde des Lizenzinhabers, Folgendes unverzüglich zu übermitteln:
b) Die übermittelnde zuständige Behörde muss die ursprüngliche Lizenz und die medizinischen Unterlagen des Lizenzinhabers aufbewahren.
c) Die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, muss, sofern sie alle in Buchstabe a genannten Unterlagen erhalten und bearbeitet hat, die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis unverzüglich austauschen. Bei Austausch der Lizenz und des Tauglichkeitszeugnisses fordert die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, den Lizenzinhaber unverzüglich auf, ihr die von der übermittelnden zuständigen Behörde ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis zurückzugeben.
d) Die neue Lizenz muss die Erlaubnisse, Befugnisse, Vermerke und alle gültigen Berechtigungen enthalten sowie das Datum ihrer erstmaligen Erteilung und das Ablaufdatum, soweit zutreffend.
e) Nachdem die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis ausgetauscht hat und der Lizenzinhaber die Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis gemäß Buchstabe c zurückgegeben hat, teilt sie dies der übermittelnden zuständigen Behörde unverzüglich mit. Bis zum Empfang dieser Mitteilung ist die übermittelnde zuständige Behörde weiter für die dem Lizenzinhaber ursprünglich ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis verantwortlich."
12. Punkt ATCO.AR.D.005 erhält folgende Fassung:
"ATCO.AR.D.005 Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken
a) Für die Zwecke von ATCO.A.020 muss die zuständige Behörde administrative Verfahren für Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken erstellen.
b) Die zuständige Behörde kann die Lizenz im Falle einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die nicht gemäß den in Punkt ATCO.A.015(e) genannten Verfahren beendet wird, aussetzen.
c) Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk nach Punkt ATCO.AR.C.010 insbesondere unter den folgenden Umständen aussetzen oder widerrufen:
d) Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken muss die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und den betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten schriftlich von dieser Entscheidung unterrichten, außerdem muss sie den Lizenzinhaber über sein Widerspruchsrecht nach den in Punkt ATCO.AR.A.010(m) festgelegten Verfahren informieren.
e) Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz aussetzen oder widerrufen."
13. Punkt ATCO.AR.E.001 erhält folgende Fassung:
"ATCO.AR.E.001 Zulassungsverfahren für Ausbildungsorganisationen und Ausstellung von Zeugnissen
a) Bei Eingang eines Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation muss die zuständige Behörde die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation prüfen.
b) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass vor der Zeugnisausstellung die von ihr für notwendig erachteten Audits, Inspektionen oder Beurteilungen der Ausbildungsorganisation durchgeführt werden.
c) Erfüllt die antragstellende Ausbildungsorganisation die geltenden Anforderungen, muss die zuständige Behörde ein Zeugnis in dem in Anhang II Anlage 2 festgelegten Format ausstellen.
d) Das Zeugnis ist unbefristet auszustellen. Die Tätigkeiten, für die die Ausbildungsorganisation zugelassen ist, müssen in der Anlage zum Zeugnis angegeben werden.
e) Liegen noch nicht beseitigte Beanstandungen der Stufe 1 vor, darf kein Zeugnis erteilt werden. In außergewöhnlichen Fällen sind Beanstandungen, bei denen es sich nicht um Beanstandungen der Stufe 1 handelt, zu beurteilen und erforderlichenfalls abzumildern; zudem muss die Ausbildungsorganisation einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, der von der zuständigen Behörde vor Erteilung des Zeugnisses genehmigt werden muss.
f) Um es einer Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.OR.B.015 und Punkt ATCO.AR.E.010(c) durchzuführen, muss die zuständige Behörde das von der Ausbildungsorganisation vorgelegte Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden."
14. Punkt ATCO.AR.E.005 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Für die Zwecke eines Wechsels der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.A.010 muss die zuständige Behörde den nach Punkt ATCO.B.020 Buchstaben b und e erstellten Berechtigungslehrgang spätestens sechs Wochen nach Vorlage des Antrags auf die Genehmigung des Lehrgangs genehmigen bzw. ablehnen, wobei sie gewährleisten muss, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden."
15. Punkt ATCO.AR.E.015 erhält folgende Fassung:
"ATCO.AR.E.015 Beanstandungen sowie Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen
a) Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, um Beanstandungen abhängig von ihrer Sicherheitsrelevanz zu untersuchen und um Durchsetzungsmaßnahmen festzulegen, die den aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation entstandenen Risiken gerecht werden.
b) Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, des Zeugnisses und/oder der Genehmigungsbedingungen und der Rechte festgestellt wird, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt und/oder anderweitig die Fähigkeit der Ausbildungsorganisation, die Ausbildung fortzusetzen, in Frage stellt.
Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem
c) Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine sonstige Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungsorganisation oder der Art(en) der durchgeführten Ausbildung oder der Zeugnisse festgestellt wird.
d) Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, der Ausbildungsorganisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen.
e) Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über alle festgestellten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen führen.
f) Für Fälle, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 oder 2 einzustufen sind, kann die zuständige Behörde Bemerkungen abgeben."
16. Anlage 1 zu Anhang II erhält folgende Fassung: (Hinweis: Änderung wird zum 04.08.2024 eingearbeitet)
"Anlage 1 zu Anhang II Format für die Lizenz
Auszubildendenlizenz bzw. Fluglotsenlizenz
Die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Auszubildendenlizenz bzw. Fluglotsenlizenz muss den folgenden Anforderungen genügen:
a) Inhalt. Die Elementnummer muss stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben werden. Die Elemente I bis XI sind die "ständigen" Elemente und die Elemente XII bis XIV sind die "variablen" Elemente, die wie nachstehend vorgeschrieben auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.
b) Der Lizenz muss ein gültiges Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein, es sei denn, die Rechte von Ausbildern oder Beurteilern werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.
c) Material. Es ist Papier bester Qualität und/oder ein anderes geeignetes Material, einschließlich Plastikkarten, zu verwenden, um Veränderungen oder Radierungen zu verhindern oder leicht erkennbar zu machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.
d) Sprache. Lizenzen müssen in englischer Sprache und, falls von den Mitgliedstaaten verlangt, in der/den Landesprache(n) und weiteren für zweckmäßig erachteten Sprachen abgefasst sein.
I | Ausstellender Staat: | Anforderungen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
II | Titel der Lizenz: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
III | Laufende Nummer der Lizenz: | Die laufende Nummer der Lizenz beginnt stets mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz erteilt, gefolgt von "Auszubildendenlizenz" bzw. "Fluglotsenlizenz". | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
IV | Vollständiger Name des Inhabers | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
IVa | Geburtsdatum: | Es ist das vollständige Standard-Datumsformat zu verwenden, d. h. Tag/Monat/Jahr (z.B. 31.01.2010) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
XIV | Geburtsort: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
V | Anschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt:
Straße, Ort, Gebiet, Postleitzahl | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
VI | Staatsangehörigkeit des Inhabers: | Anzugeben durch den UN-Ländercode des Staates | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
VII | Unterschrift des Inhabers: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
VIII | Zuständige Behörde: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
X | Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
XI | Siegel oder Stempel der ausstellenden zuständigen Behörde | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
IX | Gültigkeit der Rechte:
Der Inhaber ist zur Ausübung der mit folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte berechtigt, wenn diese gültig sind:
| Anforderungen:
Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte(n) Sprache(n). Das Datum der Ersterteilung einer Erlaubnis oder Befugnis ist das Datum des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung für diese Erlaubnis und/oder Befugnis. |
XIIa Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum
Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte in der/den Flugverkehrsdienststelle(n), für die er wie nachstehend ausgeführt Inhaber des/der bestehenden Erlaubnisse bzw. Befugnisse ist, berechtigt, wenn der Inhaber im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses ist:
Flugverkehrskontrollstelle (ICAO-Kennung) * | Sektor/Position * | Erlaubnis/Befugnis/ Berechtigung/Vermerk | Ablaufdatum * |
Unterschrift/Stempel der Behörde oder Lizenznummer und Unterschrift des Beurteilers |
*) Entfällt bei Auszubildendenlizenz. |
XIIb | Sonstige Vermerke: Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Vermerken verbundenen Rechte berechtigt:
| Anforderungen: entfällt |
XIII | Bemerkungen: Sprachkompetenzvermerk(e): [Sprache(n)/Stufe/Ablaufdatum] | Sprachkompetenzvermerk(e), Stufe und Ablaufdatum müssen angegeben sein.
|
Abkürzungen
Erlaubnisse für Fluglotsen | Anforderungen: entfällt | |
ADV | Aerodrome Control Visual (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb) | |
ADC | Aerodrome Control (Flugplatzkontrolle) | |
APP | Approach Control Procedural (Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung) | |
APS | Approach Control Surveillance (Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung) | |
ACP | Area Control Procedural (Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung) | |
ACS | Area Control Surveillance (Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung) | |
Befugnisse | ||
SUR | Aerodrome Control Surveillance (Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung) | |
PAR | Precision Approach Radar (Präzisionsanflug mit Radar) | |
SRA | Surveillance Radar Approach (Anflug mit Überwachungsradar) | |
OCN | Oceanic Control (Ozeankontrolle) | |
Lizenzvermerke | ||
OJTI | On-the-job training instructor (Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz) | |
STDI | Synthetic training device instructor (Ausbilder für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten) | |
Beurteiler | Assessor" |
Anhang III |
Anhang III (Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:
1. Punkt ATCO.OR.A.001 erhält folgende Fassung:
"ATCO.OR.A.001 Geltungsbereich
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die Anforderungen an Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Zeugnisses gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung festgelegt."
2. Punkt ATCO.OR.B.001 erhält folgende Fassung:
"ATCO.OR.B.001 Beantragung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation
a) Anträge auf ein Zeugnis als Ausbildungsorganisation sind bei der zuständigen Behörde so rechtzeitig einzureichen, dass die zuständige Behörde den Antrag prüfen kann. Der Antrag muss nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren gestellt werden.
b) Antragsteller, die erstmals ein Zeugnis beantragen, müssen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vorlegen, in welcher Weise sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung erfüllen werden.
c) Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation müssen folgende Angaben enthalten:
3. Punkt ATCO.OR.B.005 erhält folgende Fassung:
"ATCO.OR.B.005 Nachweisverfahren
a) Eine Organisation kann zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung auf alternative Nachweisverfahren zurückgreifen.
b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, muss sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vorlegen.
Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung enthalten, aus der hervorgeht, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht werden soll.
Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden."
4. Punkt ATCO.OR.B.010 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Damit sichergestellt ist, dass die geltenden Anforderungen von Anhang I Teilabschnitt D (Teil ATCO) erfüllt werden, darf das Recht zur Durchführung von Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle und/oder Kompetenzerhaltungstraining nur Ausbildungsorganisationen gewährt werden, die
5. Punkt ATCO.OR.B.015 erhält folgende Fassung:
"ATCO.OR.B.015 Änderungen bei Ausbildungsorganisationen
a) Die folgende Änderung erfordert die vorherige Genehmigung, sofern die Änderung nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010(c) genehmigten Verfahren notifiziert und verwaltet wurde:
b) Für alle Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung nach den Buchstaben a und b erforderlich ist, muss die Ausbildungsorganisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag muss vor der Umsetzung einer solchen Änderung gestellt werden, damit die zuständige Behörde die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Ausbildungsorganisation und damit zusammenhängende Genehmigungsbedingungen ändern kann.
Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen vorlegen.
Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010 umgesetzt werden.
Ausbildungsorganisationen müssen während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde gegebenenfalls vorgeschriebenen Bedingungen arbeiten.
c) Änderungen der unter Buchstabe a genannten Elemente aufgrund unvorhersehbarer Umstände sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, damit die Genehmigung in der erforderlichen Weise erteilt werden kann.
d) Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde die Einstellung ihrer Tätigkeit mitteilen.
6. Punkt ATCO.OR.B.020 erhält folgende Fassung:
"ATCO.OR.B.020 Fortlaufende Gültigkeit
a) Das Zeugnis einer Ausbildungsorganisation muss gültig bleiben, solange es nicht zurückgegeben oder widerrufen wird und die Ausbildungsorganisation weiterhin die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen nach Punkt ATCO.OR.B.030 erfüllt.
b) Nach Widerruf oder Einstellung aller Tätigkeiten muss das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben werden."
7. Punkt ATCO.OR.B.030 erhält folgende Fassung:
"ATCO.OR.B.030 Beanstandungen
Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die zuständige Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.015 muss die Ausbildungsorganisation
a) der Ursache der Beanstandung nachgehen;
b) einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen, den die zuständige Behörde zu genehmigen bereit ist; und
c) zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb der mit dieser Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.015 vereinbarten Frist die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachweisen."
8. Punkt ATCO.OR.B.035 erhält folgende Fassung:
"ATCO.OR.B.035 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
Die Ausbildungsorganisation muss alle von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.A.025 Buchstaben c und d für ihre Tätigkeiten auferlegten Sicherheitsmaßnahmen umsetzen."
9. Punkt ATCO.OR.B.040 erhält folgende Fassung:
"ATCO.OR.B.040 Meldung von Ereignissen
a) Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Ausbildungsorganisation, die Ausbildung am Arbeitsplatz anbietet, ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. In einem Mitgliedstaat ansässige Ausbildungsorganisationen, die Ausbildung am Arbeitsplatz in dem Gebiet anbieten, auf das die Verträge Anwendung finden, müssen dafür sorgen, dass das System die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt.
b) Ausbildungsorganisationen, die die Ausbildung am Arbeitsplatz anbieten, müssen der zuständigen Behörde und jeder anderen Organisation, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Ausbildungsorganisation eine Ausbildung am Arbeitsplatz anbietet, unterrichtet werden muss, alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Sachverhalte, die sich aus ihrer Ausbildungstätigkeit ergeben und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährden oder, wenn sie nicht behoben oder angegangen werden, gefährden könnten, insbesondere jeden Unfall oder eine schwere Störung melden.
c) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte müssen die Meldungen nach Buchstabe c
d) Bei Ausbildungsorganisationen, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, eine Ausbildung am Arbeitsplatz anbieten, müssen die Erstmeldungen meldepflichtiger Ereignisse
e) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Organisation eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellen, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern gedenkt, sobald diese Maßnahmen bekannt sind. Diese Folgemeldung muss
10. Punkt ATCO.OR.C.010 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Ausbildungsorganisationen müssen Aufzeichnungen führen zu Theorie-Ausbildern und deren einschlägigen beruflichen Qualifikationen, einschließlich der Nachweise über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen, der Beurteilung der Unterrichtstechniken und der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen.
11. Punkt ATCO.OR.D.001 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Sachgebiete, Themen und Unterthemen für Befugnisse gemäß den in Anhang I (Teil ATCO) festgelegten Anforderungen;
12. Punkt ATCO.OR.E.001 erhält folgende Fassung:
"ATCO.OR.E.001 Flugmedizinische Zentren
Flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC) müssen die Bestimmungen der Teilabschnitte ORA.GEN und ORA.AeMC von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 1 anwenden, wobei
_______
1) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).
Anhang IV |
Anhang IV (Teil ATCO.MED) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:
1. Punkt ATCO.MED.A.005 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die Erteilung, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung des für die Ausübung der mit einer Fluglotsenlizenz oder einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses und".
2. Punkt ATCO.MED.A.020 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a festgelegten Anforderungen müssen sich Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 unverzüglich und vor Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie
In diesen Fällen beurteilt das AeMC oder der flugmedizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Lizenzinhabers oder Fluglotsen in Ausbildung und entscheidet, ob er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnehmen kann."
3. Punkt ATCO.MED.A.030 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Personen, die eine Fluglotsenlizenz oder eine Auszubildendenlizenz beantragen oder innehaben, müssen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 sein, es sei denn, die Rechte werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.
ENDE |