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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/893 der Kommission vom 21. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen

(ABl. L 118 vom 04.05.2023 S. 1, ber. L 163 S. 106, ber. L 220 S. 28, ber. L 2024/90383)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 50, Artikel 53, Artikel 62 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 72 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission 2 enthält die technischen Vorschriften und die Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen.

(2) Aufgrund der geringen Flexibilität und Verfügbarkeit von Fluglotsen in der Union ist die Kapazität des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems (Air Traffic Management, ATM) eingeschränkt. Daher muss der Rechtsrahmen für die Vergabe von Fluglotsenlizenzen und die Qualifizierung von Fluglotsen angepasst werden.

(3) Angesichts einer sich rasch weiterentwickelnden Luftfahrtbranche muss die Verordnung (EU) 2015/340 angepasst werden, damit deren Zweckmäßigkeit, Kosteneffizienz und Kohärenz mit international geltenden Standards und Praktiken gewährleistet ist. Es kommt darauf an, ein schlankes Qualifizierungssystem ohne Überschneidungen festzulegen. Mit der Aktualisierung des Ausbildungsplans für die Erstausbildung sollte eine angemessene Anpassung an den Rechtsrahmen und den operativen Bedarf sichergestellt werden.

(4) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") ist der Auffassung, dass die derzeit in den Mitgliedstaaten durchgeführte Ausbildung von militärischen Fluglotsen ein sehr hohes Sicherheitsniveau bietet und mit den in der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegten Ausbildungsanforderungen vergleichbar ist. Daher sollte für die Vergabe von Fluglotsenlizenzen der Union die Ausbildung nationaler militärischer Fluglotsen berücksichtigt werden.

(5) Wird die Umwandlung einer nationalen militärischen Fluglotsenlizenz beantragt, kann auf der Grundlage des nationalen Umwandlungsberichts und nach Abschluss einer etwaigen Zusatzausbildung zur Schließung der in dem Bericht festgestellten Lücken eine Auszubildendenlizenz erteilt werden, sofern die Erfahrung, die der Antragsteller in seiner militärischen Erstausbildung gewonnen hat, den in der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegten Anforderungen an die Erstausbildung genügt.

(6) Für die Zwecke dieser Umwandlung sollten die nationalen Bescheinigungen über die Einhaltung der geltenden nationalen militärischen Anforderungen als den nationalen militärischen Fluglotsenlizenzen gleichwertig gelten.

(7) Den Erfahrungen, die bereits mit der Erbringung militärischer Flugverkehrskontrolldienste gewonnen wurden, sollte bei der Festlegung der Berechtigungslehrgänge für den Antragsteller nach Anhang I Punkt ATCO.D.055 Buchstabe b Nummer 7 Rechnung getragen werden.

(8) Die jeweils zuständigen nationalen Behörden und die Militärbehörden der Mitgliedstaaten sollten bei der effizienten Umsetzung der Umwandlung nationaler militärischer Fluglotsenlizenzen in Auszubildendenlizenzen zusammenarbeiten.

(9) Angesichts des technischen Fortschritts sollten die in der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegten Anforderungen an die Behörden aktualisiert werden. Darüber hinaus sollte die Kohärenz zwischen den Anforderungen, die in der Verordnung (EU) 2015/340, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 3 sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 4, (EU) Nr. 1178/2011 5 und (EU) Nr. 139/2014 6 der Kommission festgelegt sind, gewährleistet sein, da es sich bei der für die Aufsicht über die Fluglotsen (Air Traffic Controllers, ATCO) und die Ausbildungsorganisationen zuständigen Stelle meist um dieselbe Behörde handelt, die für mehrere Luftfahrtbereiche zuständig ist. Daher wird mit dieser Verordnung ein in sich schlüssiger und technologisch kohärenter Ansatz für das verschiedene Luftfahrtbereiche umspannende Gesamtsystem verfolgt.

(10) Die Angleichung der Verordnung (EU) 2015/340 an die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt dürfte die Rechtssicherheit erhöhen und die Einführung wirksamer Systeme zur Meldung von Ereignissen im Rahmen des Sicherheitsmanagements von Organisationen unterstützen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Lizenzen von Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, zugehörigen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, sowie für die Rechte und Verfahren für die Umwandlung von nationalen Fluglotsenlizenzen, die im Zuge eines Militärdienstes erworben wurden, in Fluglotsenlizenzen der Union, sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber dieser Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse; "

2. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen, die ihre Funktionen im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1139 ausüben; "

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3 Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten

(1) Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von Fluglotsen erbracht werden, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert und lizenziert sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anwenden, das Dienste für die Öffentlichkeit erbringt."

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. "annehmbare Nachweisverfahren" (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann; "

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. "alternative Nachweisverfahren" (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat; "

c) Die folgenden Nummern 7a und 7b werden eingefügt:

"7a. "Anrechnung" (credit): die Anerkennung der von einem Fluglotsen während seines Militärdienstes absolvierten Ausbildung für die Zwecke der Beantragung einer Auszubildendenlizenz, die gemäß dieser Verordnung erteilt wird;

7b. "nationaler Umwandlungsbericht" (national conversion report): ein Bericht, auf dessen Grundlage eine vorherige Fluglotsenausbildung durch die zuständige Behörde, bei der die Ausstellung einer Auszubildendenlizenz beantragt wird, angerechnet werden kann; "

d) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

"11. "Anleitungsmaterial" (guidance material, GM): nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Verordnung (EU) 2018/1139, ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte und von AMC dient;

e) Die folgende Nummer 14a wird eingefügt:

"14a. "Lizenzvermerk" (licence endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die eine bestimmte Qualifikation des Lizenzinhabers bescheinigt. Es handelt sich um einen allgemeinen Begriff zur Beschreibung der Aufnahme eines Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz, eines Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten, eines Beurteilervermerks und eines Sprachkompetenzvermerks; "

f) Nummer 19 erhält folgende Fassung:

"19. "vorübergehende Dienstunfähigkeit" (provisional inability): ein vorübergehender Zustand, in dem der Inhaber der Lizenz daran gehindert ist, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wenngleich die Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke seiner Lizenz sowie sein Tauglichkeitszeugnis gültig sind; "

g) Die folgende Nummer 20a wird eingefügt:

"20a. "Erlaubnis" (rating): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die mit der betreffenden Lizenz verbundenen besonderen Bedingungen, Rechte und Einschränkungen bescheinigt;

h) Nummer 31 erhält folgende Fassung:

"31. "Validierung" (validation): ein Verfahren, wodurch der Inhaber nach erfolgreichem Abschluss eines mit einer Erlaubnis oder einer Befugnis verbundenen Berechtigungslehrgangs beginnen kann, die mit der jeweiligen Erlaubnis oder Befugnis verbundenen Rechte auszuüben."

5. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7 Übergangsbestimmungen

(1) Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG nach nationalem Recht erteilt wurden, sowie Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als nach dieser Verordnung erteilt.

(2) Inhaber einer Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb" (ADV-Erlaubnis), die keine Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb" (ADI-Erlaubnis) haben, sind weiterhin berechtigt, Flugverkehrskontrolldienste für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz zu erbringen, der über keine veröffentlichten Verfahren für den Instrumentenan- oder -abflug verfügt, sofern die Gültigkeit der mit der ADV-Erlaubnis verbundenen Berechtigung aufrechterhalten wird."

6. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8 Änderungen der Erlaubnisse und Befugnisse

(1) Die zuständigen Behörden ändern die Bezeichnung der vor dem 4. August 2024 erteilten Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb" (ADI-Erlaubnis) spätestens bis zum 4. August 2027 in Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (ADC-Erlaubnis) in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise.

(2) Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit einer Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb" (ADV-Erlaubnis) mehr erteilen, es sei denn, es handelt sich um Lizenzen für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fluglotsen.

(3) Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit der Befugnis "Luftverkehrskontrolle" (AIR), "Rollverkehrskontrolle" (GMC), "Platzverkehrskontrolle" (TWR), "Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung" (GMS), "Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle" (RAD) oder "Nahbereichskontrolle" (TCL) erteilen.

(4) Die Rechte, die mit einer vor 4. August 2024 erteilten AIR-, GMC- oder TWR-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte. Ist die Ausübung der Rechte eines Inhabers ausschließlich auf die Luftverkehrskontrolle oder Bodenkontrolle beschränkt, muss dies in der Berechtigung gemäß Anhang I Punkt ATCO.B.020 Buchstabe d zu dem Zeitpunkt angegeben sein, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb" (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.

(5) Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten GMS-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte.

(6) Die zuständige Behörde ändert die Bezeichnung einer vor dem 4. August 2024 erteilten Befugnis "Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle" (RAD) in Befugnis "Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (SUR) zu dem Zeitpunkt, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb" (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.

(7) Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten TCL-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Befugnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (APS-Befugnis) oder Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (ACS-Erlaubnis) verbundenen Rechte."

7. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

"Artikel 8a Umwandlung nationaler militärischer Fluglotsenlizenzen in Auszubildendenlizenzen

(1) Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten nationalen militärischen Fluglotsenlizenz können die Umwandlung dieser Lizenz in eine Auszubildendenlizenz nach Punkt ATCO.B.001 beantragen. Die Lizenzumwandlung muss bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragt werden, in dessen Militärstreitkräften der Antragsteller gedient hat.

(2) Die zuständige Behörde, bei der der in Absatz 1 genannte Antrag eingegangen ist, gewährt dem Antragsteller für die Zwecke des Nachweises, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) erfüllt sind, abhängig von dem von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten nationalen Umwandlungsbericht, Anrechnungen.

(3) Der nationale Umwandlungsbericht, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur zu notifizieren ist, muss Folgendes enthalten:

  1. eine Erläuterung der nationalen Anforderungen an die Erteilung militärischer Fluglotsenlizenzen in dem betreffenden Mitgliedstaat;
  2. eine Erläuterung des Umfangs der Rechte der unter Buchstabe a genannten militärischen Fluglotsenlizenzen;
  3. Angaben dazu, für welche Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) Anrechnungen gewährt werden;
  4. Angaben dazu, welche zusätzlichen Schulungen, einschließlich der geforderten Prüfungen und Beurteilungen, die Antragsteller absolvieren müssen; die geforderten Prüfungen und Beurteilungen müssen von einer Ausbildungsorganisation vorgenommen werden, die die Anforderungen von Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt und gemäß dieser Verordnung dafür zugelassen ist, die Erstausbildung zum Zwecke der Erteilung von Auszubildendenlizenzen anzubieten;
  5. eine Bestätigung, dass der Antragsteller die im nationalen Umwandlungsbericht erläuterten Anforderungen an die Ausbildung, Prüfung und Beurteilung erfüllt und dies als mit dem erfolgreichen Abschluss der Erstausbildung, die gemäß dieser Verordnung für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz erforderlich ist, gleichwertig angesehen werden kann;
  6. Kopien aller einschlägigen Belege, auch der einschlägigen nationalen Anforderungen und Verfahren, aus denen hervorgeht, wie die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die in den Buchstaben a bis e aufgeführten Elemente überprüft hat. "

8. Die Anhänge I bis IV werden gemäß den Anhängen I bis IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. August 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2023

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 06.03.2015 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 08.03.2017 S. 1).

4) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).

6) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.02.2014 S. 1).

7) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122, 24.4.2014, S. 18).

.

Anhang I


Anhang I (Teil-ATCO) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

1. Punkt ATCO.A.010 erhält folgende Fassung:

"ATCO.A.010 Antrag auf Wechsel der zuständigen Behörde

a) Beabsichtigt der Lizenzinhaber, die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte in einem Mitgliedstaat ausüben, dessen zuständige Behörde nicht die Behörde ist, die die Lizenz erteilt hat, so beantragt der Lizenzinhaber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Rechte ausgeübt werden sollen, gemäß dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einen Wechsel der zuständigen Behörde. Zu diesem Zweck tauschen die betreffenden Behörden alle relevanten Informationen aus, die für den Wechsel der zuständigen Behörde nach den in Punkt ATCO.AR.B.001(c) und Punkt ATCO.AR.D.003 genannten Verfahren erforderlich sind.

b) Abweichend von Buchstabe a ist ein Wechsel der zuständigen Behörde nicht erforderlich, wenn es nur darum geht, dass Ausbilder für synthetische Übungsgeräte und Beurteiler ihre Rechte in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausüben oder wenn die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte ausgeübt werden.

c) Zum Zwecke der Ausübung der mir einer Lizenz verbundenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Lizenz erteilt wurde, muss der Lizenzinhaber die in Punkt ATCO.B.030 genannten Anforderungen an die Sprachkompetenz so erfüllen, wie sie von dem Mitgliedstaat, in dem die Rechte ausgeübt werden sollen, festgelegt sind."

2. Punkt ATCO.A.015 erhält folgende Fassung:

"ATCO.A.015 Ausübung der mit den Lizenzen verbundenen Rechte und vorübergehende Dienstunfähigkeit

a) Die Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte hängt von den Erlaubnissen und Befugnissen, der Gültigkeit der Berechtigungen und Lizenzvermerke sowie dem Tauglichkeitszeugnis ab, es sei denn, das Tauglichkeitszeugnis ist nach Buchstabe b nicht erforderlich.

b) Das Tauglichkeitszeugnis ist nicht erforderlich, wenn in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung Rechte eines Ausbilders oder Beurteilers ausgeübt werden.

c) Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie Zweifel haben, ob sie in der Lage sind, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben; in einem solchen Fall informieren sie den betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten unverzüglich über die vorübergehende Unfähigkeit, die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte auszuüben.

d) Anbieter von Flugsicherungsdiensten können einen Lizenzinhaber vorübergehend dienstunfähig erklären, wenn ihnen Zweifel bezüglich der Fähigkeit des Lizenzinhabers bekannt werden, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.

e) Anbieter von Flugsicherungsdiensten müssen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren erarbeiten und umsetzen, die es Lizenzinhabern ermöglichen, ihre vorübergehende Unfähigkeit, die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nach Buchstabe c auszuüben, zu melden, und um nach Buchstabe d Lizenzinhaber vorübergehend dienstunfähig zu erklären sowie die zuständige Behörde wie in diesem Verfahren definiert zu informieren.

f) Die in Buchstabe e genannten Verfahren müssen in das Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle nach Punkt ATCO.B.025(a)(13) aufgenommen werden."

3. Punkt ATCO.B.001 erhält folgende Fassung:

"ATCO.B.001 Auszubildendenlizenz

a) Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind berechtigt, gemäß den in ihrer Lizenz enthaltenen Erlaubnissen und Befugnissen Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen und eine Ausbildung für zusätzliche Befugnisse und Berechtigungen zu absolvieren.

b) Personen, die eine Auszubildendenlizenz beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  2. Sie müssen in den 12 Monaten vor der Antragstellung bei einer Ausbildungsorganisation, die die Anforderungen von Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, eine für die Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis relevante Erstausbildung, wie in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 festgelegt, erfolgreich absolviert haben.
  3. Sie müssen über ein gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen.
  4. Sie müssen eine ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in Punkt ATCO.B.030 nachgewiesen haben.

c) Die Auszubildendenlizenz muss den/die Sprachkompetenzvermerk(e) und mindestens eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis enthalten.

d) Der Inhaber einer Auszubildendenlizenz, der die Ausübung der mit dieser Lizenz verbundenen Rechte nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung begonnen oder die Ausübung dieser Rechte für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unterbrochen hat, darf die Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den beiden folgenden Bedingungen aufnehmen oder fortsetzen:

  1. Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Erstausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Kompetenz des Inhabers der Auszubildendenlizenz daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.
  2. Etwaige Ausbildungsanforderungen, die sich aus der Beurteilung nach Buchstabe d Nummer 1 ergeben, sind erfüllt."

4. Punkt ATCO.B.005 (e) erhält folgende Fassung:

"e) Der Inhaber einer Fluglotsenlizenz, der die Ausübung der mit einer Erlaubnis verbundenen Rechte nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung begonnen hat, darf die Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den beiden folgenden Bedingungen aufnehmen:

  1. Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Erstausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Kompetenz des Inhabers der Fluglotsenlizenz daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.
  2. Etwaige Ausbildungsanforderungen, die sich aus der Beurteilung nach Buchstabe e Nummer 1 ergeben, sind erfüllt."

5. Punkt ATCO.B.010 erhält folgende Fassung:

"ATCO.B.010 Erlaubnisse für Fluglotsen

a) Um deutlich zu machen, zur Erbringung welcher Art von Diensten der Lizenzinhaber berechtigt ist, müssen die Lizenzen eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse enthalten:

  1. Die Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (Area Control Rating, ADC), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr durchzuführen;
  2. die Erlaubnis "Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
  3. die Erlaubnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
  4. die Erlaubnis "Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
  5. die Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen.

b) Der Inhaber einer Erlaubnis, der die Ausübung der mit der betreffenden Erlaubnis verbundenen Rechte während eines Zeitraums von vier oder mehr unmittelbar vorangegangenen aufeinanderfolgenden Jahren unterbrochen hat, darf eine Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den folgenden beiden Bedingungen aufnehmen:

  1. Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Ausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Kompetenz des Erlaubnisinhabers daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.
  2. Etwaige Ausbildungsanforderungen, die sich aus der Beurteilung nach Buchstabe b Nummer 1 ergeben, sind erfüllt."

6. Punkt ATCO.B.015 erhält folgende Fassung:

"ATCO.B.015 Befugnisse

a) Die Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (Area Control Rating, ADC) kann die Befugnis "Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Aerodrome Control Surveillance, SUR) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mithilfe von Luftverkehrsdarstellungssystemen durchzuführen.

b) Die Erlaubnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Surveillance, APS) kann eine der folgenden Befugnisse beinhalten:

  1. Die Befugnis "Präzisionsanflug mit Radar" (Precision Approach Radar, PAR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;
  2. die Befugnis "Anflug mit Überwachungsradar" (Surveillance Radar Approach, SRA), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsausrüstung für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.

c) Die Erlaubnis "Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Procedural, ACP) kann die Befugnis "Ozeankontrolle" (Oceanic Control, OCN) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk betrieben werden.

d) Die Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Surveillance, ACS) kann die Befugnis "Ozeankontrolle" (Oceanic Control, OCN) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk betrieben werden."

7. Punkt ATCO.B.020 erhält folgende Fassung:

"ATCO.B.020 Berechtigungen

a) Die Berechtigung ist die dem Lizenzinhaber erteilte Genehmigung zur Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsdienststelle.

b) Anwärter für eine Berechtigung müssen einen Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abgeschlossen haben.

c) Abweichend von Buchstabe b ist die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz nach Teil-ATCO Unterabschnitt D Abschnitt 3 nicht erforderlich, wenn die Berechtigung im Zusammenhang mit der Erteilung einer befristeten OJTI-Genehmigung für dieselbe Kontrollstelle erteilt wird.

d) Einschränkungen der Ausübung der mit der Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (Aerodrome Control, ADC) verbundenen Rechte sind in der Berechtigung anzugeben.

e) Anwärter für eine Berechtigung nach einem Wechsel der für sie zuständigen Behörde gemäß Punkt ATCO.A.010 müssen zusätzlich zu den Anforderungen in Punkt ATCO.B.020(b) die Anforderungen von Punkt ATCO.D.060(f) erfüllen.

f) Für Fluglotsen, die Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge erbringen, die Testflüge durchführen, kann die zuständige Behörde zusätzliche Anforderungen zu den unter Buchstabe b genannten festlegen.

g) Berechtigungen müssen für den im Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle genannten Zeitraum gelten. Dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten.

h) Bei der erstmaligen Erteilung und Erneuerung von Berechtigungen muss deren Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum beginnen, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.

i) Berechtigungen müssen verlängert werden, wenn

  1. der Anwärter die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der Mindestanzahl von Stunden gemäß dem Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle ausgeübt hat;
  2. der Anwärter eine Auffrischungsschulung innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung gemäß dem Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle absolviert hat;
  3. die Kompetenz des Anwärters gemäß dem Kontrollstellenkompetenzprogramm frühestens drei Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung beurteilt wurde.

j) Berechtigungen müssen, sofern die Anforderungen nach Buchstabe i erfüllt sind, innerhalb der ihrem Ablaufdatum unmittelbar vorausgehenden Dreimonatsfrist verlängert werden. In diesen Fällen wird der Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.

k) Wird die Berechtigung vor der in Buchstabe j genannten Frist verlängert, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde, sofern auch die Anforderungen nach Buchstabe i Nummern 1 und 2 erfüllt sind.

l) Ist die Gültigkeit einer Berechtigung abgelaufen, muss der Lizenzinhaber für die Erneuerung der Berechtigung den Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abschließen."

8. Punkt ATCO.B.025 erhält folgende Fassung:

"ATCO.B.025 Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle

a) Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstelle müssen vom Anbieter von Flugsicherungsdiensten erarbeitet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Ein Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens folgende Elemente umfassen:

  1. Die Gültigkeit der Berechtigung(en) nach Punkt ATCO.B.020(g);
  2. den längstmöglichen durchgehenden Zeitraum, in dem die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden. Dieser Zeitraum darf 90 Kalendertage nicht überschreiten;
  3. die für die Zwecke von Punkt ATCO.B.020(i)(1) geltende Mindestanzahl von Stunden bzw., im Falle von SRA- und PAR-Befugnissen, die Mindestanzahl von Anflügen, für die Ausübung der mit der Berechtigung verbundenen Rechte innerhalb eines definierten Zeitraums, der zwölf Monate nicht überschreiten darf. Bei Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die die mit dem OJTI-Vermerk verbundenen Rechte ausüben, wird die für die Ausbildung aufgewandte Zeit mit maximal 50 % der Stunden angerechnet, die für die Verlängerung der Berechtigung erforderlich sind;
  4. Verfahren für die Fälle, in denen der Lizenzinhaber die in Buchstabe a Nummern 2 und 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt;
  5. Verfahrensweisen für die Beurteilung der Kompetenz, einschließlich der Sachgebiete der Auffrischungsschulungen nach Punkt ATCO.D.080(b);
  6. Verfahrensweisen für die Überprüfung von Theoriekenntnis und Verständnis, die für die Ausübung der mit den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte erforderlich sind;
  7. Verfahrensweisen für die Identifizierung der Themen und Unterthemen, Zielsetzungen und Ausbildungsmethoden für das Kompetenzerhaltungstraining;
  8. die Mindestdauer und Häufigkeit der Auffrischungsschulungen;
  9. Verfahrensweisen für die Überprüfung der Theoriekenntnisse und/oder die Beurteilung der praktischen Fertigkeiten, die während einer Umschulung erworben wurden, einschließlich der Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen;
  10. Verfahrensweisen für den Fall des Nichtbestehens einer Prüfung oder Beurteilung, einschließlich der Widerspruchsverfahren;
  11. Qualifikationen, Aufgaben und Pflichten des Ausbildungspersonals;
  12. Verfahren zur Sicherstellung nach Punkt ATCO.C.010(b)(3) und Punkt ATCO.C.030(b)(3), dass Praxis-Ausbilder Unterrichtstechniken in den Verfahren praktiziert haben, in denen sie die Ausbildung erteilen sollen,
  13. Verfahren für die Meldung und die Behandlung von Fällen einer vorübergehenden Unfähigkeit, die mit einer Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, sowie für die Information der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.A.015(e);
  14. Angaben zu den Aufzeichnungen, die nach Punkt ATCO.OR.C.020 speziell über das Kompetenzerhaltungstraining und die Beurteilungen geführt werden müssen;
  15. Ablauf und Begründung hinsichtlich der Überprüfung und Änderung des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

b) Zur Erfüllung der in Buchstabe a Nummer 3 festgelegten Anforderungen müssen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten Aufzeichnungen über die Stunden, in denen jeder Lizenzinhaber die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte durch eine Tätigkeit in Sektoren, Gruppen von Sektoren und/oder an den Arbeitsplätzen in der Flugverkehrskontrollstelle ausübt, führen und diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung stellen.

c) Bei der Festlegung der in Buchstabe a Nummern 4 und 13 genannten Verfahren müssen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten sicherstellen, dass Mechanismen zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewandt werden, wenn die Gültigkeit ihrer Berechtigungen und Vermerke nicht verlängert werden kann."

9. Punkt ATCO.B.040 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Der Nachweis der Sprachkompetenz muss nach einem von einer zuständigen Behörde genehmigten Verfahren erfolgen, in dem Folgendes festgelegt sein muss:

  1. der Ablauf der Durchführung der Beurteilung;
  2. die Qualifikation der Beurteiler;
  3. das Widerspruchsverfahren."

10. Punkt ATCO.C.015 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.015 Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)

Personen, die einen OJTI-Vermerk beantragen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie müssen Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einer gültigen Berechtigung sein.

b) Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte in einem dem Antrag unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.

c) Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden."

11. Punkt ATCO.C.020 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.020 Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz

a) Der OJTI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

b) Der OJTI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden, sofern die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) erfüllt ist.

c) Ist der OJTI-Vermerk abgelaufen und ist die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) erfüllt, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des OJTI-Vermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung

  1. eine Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten absolviert hat und
  2. eine Beurteilung der Kompetenz als Praxis-Ausbilder erfolgreich bestanden hat.

d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des OJTI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.

e) Falls die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) nicht erfüllt wird, kann der OJTI-Vermerk gegen einen STDI-Vermerk ausgetauscht werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen von Punkt ATCO.C.040 Buchstaben b und c gewährleistet ist."

12. Punkt ATCO.C.030 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.030 Rechte von Ausbildern für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)

a) Inhaber eines STDI-Vermerks sind berechtigt, praktische Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten wie folgt durchzuführen:

  1. Zu Sachgebieten praktischer Art während der Erstausbildung;
  2. im Rahmen einer Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle mit Ausnahme der Ausbildung am Arbeitsplatz und
  3. im Rahmen des Kompetenzerhaltungstrainings.

Führt der STDI eine Vorbereitungsphase für die Ausbildung am Arbeitsplatz durch, muss er Inhaber einer einschlägigen Berechtigung sein oder gewesen sein.

b) Inhaber eines STDI-Vermerks dürfen die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie

  1. mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis haben, in der sie unterrichten werden;
  2. Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden nachgewiesen haben;
  3. Unterrichtstechniken in den Verfahren praktiziert haben, die im Unterricht vermittelt werden sollen.

c) Abweichend von Buchstabe b Nummer 1

  1. kann der Zeitraum von zwei Jahren von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden;
  2. ist für die Zwecke der Grundausbildung jede erteilte Erlaubnis ausreichend;
  3. kann für die Zwecke der Erlaubnisausbildung eine Ausbildung für bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgaben von einem STDI durchgeführt werden, der Inhaber einer für diese bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgabe relevanten Erlaubnis ist."

13. Punkt ATCO.C.035 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.035 Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Ausbildungsgeräten

Personen, die einen STDI-Vermerk beantragen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte mit beliebiger Erlaubnis in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.

b) Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden."

14. Punkt ATCO.C.040 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.040 Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Ausbildungsgeräten

a) Der STDI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

b) Der STDI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.

c) Ist der STDI-Vermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des STDI-Vermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung

  1. eine Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden absolviert hat und
  2. eine Beurteilung der Kompetenz als Praxis-Ausbilder erfolgreich bestanden hat.

d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des STDI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde."

15. Punkt ATCO.C.045 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.045 Rechte von Beurteilern

a) Beurteilungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über einen Beurteilervermerk verfügen.

b) Inhaber eines Beurteilervermerks sind berechtigt, folgende Beurteilungen durchzuführen:

  1. Beurteilungen während der Erstausbildung für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder für die Erteilung einer neuen Erlaubnis und/oder einer neuen Befugnis, soweit zutreffend;
  2. Beurteilungen der bisherigen Kompetenz für die Zwecke der Punkte ATCO.B.001(d), ATCO. B.005(e) und ATCO.B.010(b);
  3. Beurteilungen von Fluglotsen in Ausbildung für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend;
  4. Beurteilungen von Fluglotsen für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend, sowie für die Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung;
  5. Beurteilungen von antragstellenden Praxis-Ausbildern oder antragstellenden Beurteilern, wenn die Einhaltung der geltenden Anforderungen von Buchstabe d Nummern 2 bis 4 gewährleistet ist.

c) Inhaber eines Beurteilervermerks dürfen die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie

  1. mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis und den Befugnissen haben, in denen sie eine Beurteilung vornehmen, und
  2. Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden nachgewiesen haben.

d) Zusätzlich zu den unter Buchstabe c genannten Anforderungen dürfen Inhaber eines Beurteilervermerks die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben

  1. für Beurteilungen, die zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung führen, wenn sie während eines unmittelbar vorangehenden Zeitraums von mindestens einem Jahr auch Inhaber der mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung sind;
  2. für die Beurteilung der Kompetenz einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines STDI-Vermerks beantragt, wenn sie Inhaber eines STDI- oder OJTI-Vermerks sind und die mit diesem Vermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben;
  3. für die Beurteilung der Kompetenz einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines OJTI-Vermerks beantragt, wenn sie Inhaber eines OJTI-Vermerks sind und die mit diesem Vermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben;
  4. für die Beurteilung der Kompetenz einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines Beurteilervermerks beantragt, wenn sie die mit dem Beurteilervermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben.

e) Bei der Beurteilung für die Zwecke der Erteilung und Erneuerung einer Berechtigung und für die Zwecke der Gewährleistung der Aufsicht am betrieblichen Arbeitsplatz muss der Beurteiler auch Inhaber eines OJTI-Vermerks sein, oder es muss ein OJTI, der Inhaber der gültigen, mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung ist, anwesend sein."

16. Punkt ATCO.C.055 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.055 Beantragung eines Beurteilervermerks

Personen, die einen Beurteilervermerk beantragen, müssen

a) die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und

b) innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung erfolgreich einen Beurteilerlehrgang absolviert haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden unterrichtet wurden, und angemessen beurteilt worden sein."

17. Punkt ATCO.C.060 erhält folgende Fassung:

"ATCO.C.060 Gültigkeit des Beurteilervermerks

a) Der Beurteilervermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

b) Der Beurteilervermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in Beurteilungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.

c) Ist der Beurteilervermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des Beurteilervermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung

  1. eine Auffrischungsschulung in Beurteilungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden absolviert hat und
  2. eine Beurteilung der Kompetenz als Beurteiler erfolgreich bestanden hat.

d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des Beurteilervermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde."

18. Punkt ATCO.D.010 erhält folgende Fassung:

"ATCO.D.010 Aufbau der Erstausbildung

a) Die für eine Person, die die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Erlaubnis und/oder, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis beantragt, vorgesehene Erstausbildung muss Folgendes umfassen:

  1. Grundausbildung, die alle in Anhang I Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfasst, und
  2. Erlaubnisausbildung, die die Sachgebiete, Themen und Unterthemen von mindestens einem der folgenden Dienste umfasst:
    1. Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (Aerodrome Control Rating - ADC), definiert in Anhang I Anlage 3;
    2. Erlaubnis "Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Procedural Rating - APP), definiert in Anhang I Anlage 4;
    3. Erlaubnis "Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Procedural Rating - ACP), definiert in Anhang I Anlage 5;
    4. Erlaubnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Surveillance Rating - APS), definiert in Anhang I Anlage 6;
    5. Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Surveillance Rating - ACS), definiert in Anhang I Anlage 7;

b) Die Ausbildung, die für eine zusätzliche Erlaubnis vorgesehen ist, muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die für mindestens eine der Erlaubnisse nach Buchstabe a Nummer 2 gilt.

c) Eine für die Reaktivierung einer Erlaubnis nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Kompetenz nach Punkt ATCO.B.010(b) vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.

d) Eine für eine Befugnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und als Teil des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.

e) Die Grund- und/oder Erlaubnisausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch oder zusätzlich zu vermitteln sind."

19. Punkt ATCO.D.025 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Theorieprüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat."

20. Punkt ATCO.D.025 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die nach Punkt ATCO.D.030 geforderte Leistung erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für eine sichere Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes erforderlich sind."

21. Punkt ATCO.D.035(e) erhält folgende Fassung:

"e) Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Antragsteller durchgängig die nach Punkt ATCO.D.040 geforderte Leistung erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für eine sichere Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes erforderlich sind."

22. Punkt ATCO.D.040 erhält folgende Fassung:

"ATCO.D.040 Leistungsziele im Rahmen der Erlaubnisausbildung

a) Für jeden Erlaubnisausbildungslehrgang sind Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung und Aufgaben hinsichtlich der Leistungsziele zu definieren.

b) Im Rahmen der Erlaubnisausbildung muss der Antragsteller folgenden Leistungszielen genügen:

  1. Nachweis der Fähigkeit, den Luftverkehr in einer sicheren, ordnungsgemäßen und flüssigen Weise zu lenken, und
  2. Bewältigung komplexer Situationen und von Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen.

c) Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Flugplatzkontrolle (ADC) sichergestellt werden, dass Antragsteller

  1. innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Flugplatzkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
  2. Flugplatzkontrolltechniken und Betriebsverfahren auf Flugplatzverkehr anwenden.

d) Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (APP) sichergestellt werden, dass Antragsteller

  1. innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Anflugkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
  2. ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung Anflugkontrolle durchführen sowie Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.

e) Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS) sichergestellt werden, dass Antragsteller

  1. innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Anflugkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
  2. mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung Anflugkontrolle durchführen sowie Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.

f) Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (ACP) sichergestellt werden, dass Antragsteller

  1. innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Bezirkskontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
  2. ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung Bezirkskontrolle durchführen sowie Planungstechniken und Betriebsverfahren für Bezirksverkehr anwenden.

g) Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS) sichergestellt werden, dass Antragsteller

  1. innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Bezirkskontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
  2. mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung Bezirkskontrolle durchführen sowie Bezirksverkehr anwenden."

23. Punkt ATCO.D.050 erhält folgende Fassung:

"ATCO.D.050 Voraussetzungen für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der Punkte ATCO.B.001(d), ATCO.B.005(e) und ATCO.B.010(b) erfüllt sind, gilt Folgendes:

a) Eine Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle kann nur von Personen begonnen werden, die eine für die Erlaubnis und gegebenenfalls die Befugnis relevante Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

b) Die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz im Rahmen einer Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle kann nur von Personen begonnen werden, die Inhaber einer Auszubildendenlizenz oder einer Fluglotsenlizenz mit der entsprechenden Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis sind."

24. In Punkt ATCO.D.060 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:

"e) Eine für eine Befugnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und als Teil des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.

f) Berechtigungslehrgänge, die von Fluglotsen in Ausbildung oder Fluglotsen in einem Mitgliedstaat belegt werden, dessen zuständige Behörde nicht die Behörde ist, die die jeweilige Lizenz erteilt hatte, müssen so angepasst werden, dass sie für den FAB oder das nationale Umfeld spezifische Elemente der Erstausbildung enthalten. Dieselbe Anforderung gilt auch für Fälle, in denen der Antragsteller eine Erstausbildung für den Erwerb einer Auszubildendenlizenz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Auszubildendenlizenz ausstellen wird, absolviert hat."

25. Anlage 2 zu Anhang I erhält folgende Fassung:

"Anlage 2 zu Anhang I Grundausbildung

(Bezug: Anhang I - Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(1))

Inhaltsverzeichnis

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Sachgebiet 4: Meteorologie

Sachgebiet 5: Navigation

Sachgebiet 6: Luftfahrzeug

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Thema INTRB 1 - Lehrgangsmanagement

Unterthema INTRB 1.1 - Lehrgangseinführung

Unterthema INTRB 1.2 - Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTRB 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

Thema INTRB 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen

Unterthema INTRB 2.1 - Lehrgangsinhalt, -methodik und -organisation

Unterthema INTRB 2.2 - Ausbildungsethos

Unterthema INTRB 2.3 - Bewertungsverfahren

Thema INTRB 3 - Einführung in die Zukunft des Fluglotsen

Unterthema INTRB 3.1 - Berufliche Perspektiven

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Thema LAWB 1 - Einführung in das Luftfahrtrecht

Unterthema LAWB 1.1 - Relevanz des Luftfahrtrechts

Thema LAWB 2 - Internationale Organisationen

Unterthema LAWB 2.1 - ICAO

Unterthema LAWB 2.2 - Europäische und andere Agenturen

Unterthema LAWB 2.3 - Luftfahrtverbände

Thema LAWB 3 - Nationale Organisationen

Unterthema LAWB 3.1 - Nationale Behörden

Unterthema LAWB 3.2 - Nationale Gesetzgebungsverfahren

Unterthema LAWB 3.3 - Zuständige Behörde

Unterthema LAWB 3.4 - Nationale Luftfahrtverbände

Thema LAWB 4 - Sicherheitsmanagement von Flugverkehrsdiensten

Unterthema LAWB 4.1 - Sicherheitsregelung

Unterthema LAWB 4.2 - Sicherheitsmanagementsystem

Thema LAWB 5 - Regeln und Vorschriften

Unterthema LAWB 5.1 - Maßeinheiten

Unterthema LAWB 5.2 - Lizenzierung/Zertifizierung von Fluglotsen

Unterthema LAWB 5.3 - Überblick über Flugsicherungsdienste

Unterthema LAWB 5.4 - Überblick über Flugverkehrsdienste

Unterthema LAWB 5.5 - Überblick über das Luftfahrtinformationsmanagement (AIM)

Unterthema LAWB 5.6 - Luftverkehrsregeln

Unterthema LAWB 5.7 - Luftraum und Flugverkehrsstrecken

Unterthema LAWB 5.8 - Flugplan

Unterthema LAWB 5.9 - Flugplätze

Unterthema LAWB 5.10 - Warteverfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln

Unterthema LAWB 5.11 - Warteverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Thema ATMB 1 - Flugverkehrsmanagement

Unterthema ATMB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten

Unterthema ATMB 1.2 - Flugverkehrskontrolldienst (ATC)

Unterthema ATMB 1.3 - Fluginformationsdienst (FIS)

Unterthema ATMB 1.4 - Flugalarmdienst

Unterthema ATMB 1.5 - Flugverkehrsberatungsdienst

Unterthema ATMB 1.6 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Unterthema ATMB 1.7 - Luftraummanagement (ASM)

Thema ATMB 2 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung

Unterthema ATMB 2.1 - Altimetrie

Unterthema ATMB 2.2 - Übergangsfläche

Unterthema ATMB 2.3 - Flughöhenzuweisung

Thema ATMB 3 - Sprechfunk (RTF)

Unterthema ATMB 3.1 - Allgemeine Betriebsabläufe des Sprechfunks

Thema ATMB 4 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATMB 4.1 - Art und Inhalt von Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATMB 4.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Thema ATMB 5 - Koordination

Unterthema ATMB 5.1 - Grundsätze, Arten und Inhalt der Koordination

Unterthema ATMB 5.2 - Notwendigkeit der Koordination

Unterthema ATMB 5.3 - Mittel der Koordination

Thema ATMB 6 - Datenanzeige

Unterthema ATMB 6.1 - Datenextraktion

Unterthema ATMB 6.2 - Datenverwaltung

Thema ATMB7 - Staffelungen

Unterthema ATMB 7.1 - Vertikale Staffelung und Verfahren

Unterthema ATMB 7.2 - Horizontale Staffelung und Verfahren

Unterthema ATMB 7.3 - Staffelung nach Sicht

Unterthema ATMB 7.4 - Flugplatzstaffelung und Verfahren

Unterthema ATMB 7.5 - Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen

Unterthema ATMB 7.6 - Wirbelschleppenstaffelung

Thema ATMB 8 - Bordseitige und bodenseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATMB 8.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATMB 8.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze

Thema ATMB 9 - Praktische Grundfertigkeiten

Unterthema ATMB 9.1 - Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATMB 9.2 - Praktische Grundfertigkeiten für alle Erlaubnisse

Unterthema ATMB 9.3 - Praktische Grundfertigkeiten für die Flugplatzkontrolle

Unterthema ATMB 9.4 - Praktische Grundfertigkeiten für die Flugverkehrskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung

Sachgebiet 4: Meteorologie

Thema METB 1 - Einführung in die Meteorologie

Unterthema METB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten

Unterthema METB 1.2 - Luftfahrt und Meteorologie

Unterthema METB 1.3 - Organisation des meteorologischen Dienstes

Thema METB 2 - Atmosphäre

Unterthema METB 2.1 - Aufbau und Struktur

Unterthema METB 2.2 - Standardatmosphäre

Unterthema METB 2.3 - Wärme und Temperatur

Unterthema METB 2.4 - Wasser in der Atmosphäre

Unterthema METB 2.5 - Luftdruck

Thema METB 3 - Atmosphärische Zirkulation

Unterthema METB 3.1 - Allgemeine Luftzirkulation

Unterthema METB 3.2 - Luftmassen und Frontensysteme

Unterthema METB 3.3 - Mesoskalige Systeme

Unterthema METB 3.4 - Wind

Thema METB 4 - Meteorologische Erscheinungen

Unterthema METB 4.1 - Wolken

Unterthema METB 4.2 - Niederschlagsarten

Unterthema METB 4.3 - Sichtweite

Unterthema METB 4.4 - Meteorologische Gefahren

Thema METB 5 - Meteorologische Informationen für die Luftfahrt

Unterthema METB 5.1 - Meldungen und Berichte

Sachgebiet 5: Navigation

Thema NAVB 1 - Einführung in die Navigation

Unterthema NAVB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten

Unterthema NAVB 1.2 - Zweck und Nutzung der Navigation

Thema NAVB 2 - Die Erde

Unterthema NAVB 2.1 - Position und Bewegung der Erde

Unterthema NAVB 2.2 - Koordinatensystem, Richtung und Entfernung

Unterthema NAVB 2.3 - Magnetismus

Thema NAVB 3 - Luftfahrtkarten

Unterthema NAVB 3.1 - In der Luftfahrt verwendete Karten

Thema NAVB 4 - Grundlagen der Navigation

Unterthema NAVB 4.1 - Einfluss von Wind

Unterthema NAVB 4.2 - Geschwindigkeit

Unterthema NAVB 4.3 - Sichtnavigation

Unterthema NAVB 4.4 - Navigationsaspekte der Flugplanung

Thema NAVB 5 - Instrumentennavigation

Unterthema NAVB 5.1 - Bodengestützte Systeme

Unterthema NAVB 5.2 - Trägheitsnavigationssysteme

Unterthema NAVB 5.3 - Satellitengestützte Systeme

Unterthema NAVB 5.4 - Instrumentenanflugverfahren

Thema NAVB 6 - Leistungsbasierte Navigation

Unterthema NAVB 6.1 - Grundsätze und Vorteile der Flächennavigation

Unterthema NAVB 6.2 - Einführung in die leistungsbasierte Navigation

Unterthema NAVB 6.3 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

Thema NAVB 7 - Entwicklungen in der Navigation

Unterthema NAVB 7.1 - Künftige Entwicklungen

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Thema ACFTB 1 - Einführung in die Luftfahrzeuge

Unterthema ACFTB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten

Unterthema ACFTB 1.2 - Luftfahrt und Luftfahrzeuge

Thema ACFTB 2 - Grundsätze des Fliegens

Unterthema ACFTB 2.1 - Auf Luftfahrzeuge einwirkende Kräfte

Unterthema ACFTB 2.2 - Bauteile und Kontrolle eines Luftfahrzeugs

Unterthema ACFTB 2.3 - Flugleistungsbereich

Thema ACFTB 3 - Luftfahrzeugkategorien

Unterthema ACFTB 3.1 - Luftfahrzeugkategorien

Unterthema ACFTB 3.2 - Wirbelschleppenkategorien

Unterthema ACFTB 3.3 - ICAO-Anflugkategorien

Unterthema ACFTB 3.4 - Umweltkategorien

Thema ACFTB 4 - Luftfahrzeugdaten

Unterthema ACFTB 4.1 - Erkennung

Unterthema ACFTB 4.2 - Leistungsdaten

Thema ACFTB 5 - Luftfahrzeugmotoren

Unterthema ACFTB 5.1 - Kolbenmotoren

Unterthema ACFTB 5.2 - Düsentriebwerke

Unterthema ACFTB 5.3 - Turboprop-Triebwerke

Unterthema ACFTB 5.4 - Elektrische Triebwerke

Unterthema ACFTB 5.5 - In der Luftfahrt verwendete Energiequellen

Thema ACFTB 6 - Luftfahrzeugsysteme und -instrumente

Unterthema ACFTB 6.1 - Fluginstrumente

Unterthema ACFTB 6.2 - Navigationsinstrumente

Unterthema ACFTB 6.3 - Triebwerksinstrumente

Unterthema ACFTB 6.4 - Luftfahrzeugelemente und -systeme

Thema ACFTB 7 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen

Unterthema ACFTB 7.1 - Faktoren beim Start

Unterthema ACFTB 7.2 - Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFTB 7.3 - Faktoren beim Reiseflug

Unterthema ACFTB 7.4 - Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug

Unterthema ACFTB 7.5 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

Unterthema ACFTB 7.6 - Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFTB 7.7 - Umweltfaktoren

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Thema HUMB 1 - Einführung in die menschlichen Faktoren

Unterthema HUMB 1.1 - Relevanz menschlicher Faktoren für die Flugverkehrskontrolle

Thema HUMB 2 - Gesundheit und Wohlbefinden

Unterthema HUMB 2.1 - Diensttauglichkeit

Unterthema HUMB 2.2 - Stress und Ermüdung

Unterthema HUMB 2.3 - Gebrauch von Substanzen und Verantwortung

Thema HUMB 3 - Menschliches Leistungsvermögen

Unterthema HUMB 3.1 - Individuelles Verhalten

Unterthema HUMB 3.2 - Sicherheitskultur und Maßstäbe beruflichen Handelns

Thema HUMB 4 - Menschliches Fehlverhalten

Unterthema HUMB 4.1 - Begriffsbestimmung von menschlichem Fehlverhalten

Unterthema HUMB 4.2 - Einstufung von menschlichem Fehlverhalten

Thema HUMB 5 - Teamarbeit

Unterthema HUMB 5.1 - Teamarbeit und Teamrollen

Thema HUMB 6 - Kommunikation

Unterthema HUMB 6.1 - Kommunikation in der Flugverkehrskontrolle

Unterthema HUMB 6.2 - Kommunikationsarten

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Thema EQPSB 1 - Ausrüstung der Flugverkehrskontrolle

Unterthema EQPSB 1.1 - Hauptarten von Ausrüstung der Flugverkehrskontrolle

Thema EQPSB 2 - Funk

Unterthema EQPSB 2.1 - Funktheorie

Unterthema EQPSB 2.2 - Funkpeilung

Thema EQPSB 3 - Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPSB 3.1 - Funkkommunikation

Unterthema EQPSB 3.2 - Sprachkommunikation zwischen ATS-Stellen/Arbeitsplätzen und anderen

Unterthema EQPSB 3.3 - Datalink-Kommunikation

Unterthema EQPSB 3.4 - Airline-Kommunikation

Thema EQPSB 4 - Einführung in die Flugüberwachung

Unterthema EQPSB 4.1 - Überwachungskonzept im Flugverkehrsdienst

Thema EQPSB 5 - RADAR

Unterthema EQPSB 5.1 - Grundsätze des Radars

Unterthema EQPSB 5.2 - Primärradar

Unterthema EQPSB 5.3 - Sekundärradar

Unterthema EQPSB 5.4 - Nutzung von Radaren

Thema EQPSB 6 - Automatische bordabhängige Flugüberwachung

Unterthema EQPSB 6.1 - Grundsätze der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung

Unterthema EQPSB 6.2 - Nutzung der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung

Thema EQPSB 7 - Multilateration

Unterthema EQPSB 7.1 - Grundsätze der Multilateration

Unterthema EQPSB 7.2 - Nutzung der Multilateration

Thema EQPSB 8 - Datenverarbeitung

Unterthema EQPSB 8.1 - Überwachungsdatenvernetzung

Unterthema EQPSB 8.2 - Funktionsweise der Überwachungsdatenvernetzung

Unterthema EQPSB 8.3 - Flugdatenverarbeitung

Thema EQPSB 9 - Zukünftige Ausrüstung

Unterthema EQPSB 9.1 - Neuentwicklungen

Thema EQPSB 10 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPSB 10.1 - Grundsätze der Automatisierung

Unterthema EQPSB 10.2 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPSB 10.3 - Online-Datenaustausch

Unterthema EQPSB 10.4 - Systeme für die automatische Verbreitung von Informationen

Thema EQPSB 11 - Arbeitsplätze

Unterthema EQPSB 11.1 - Ausrüstung am Arbeitsplatz

Unterthema EQPSB 11.2 - Flugplatzkontrolle

Unterthema EQPSB 11.3 - Anflugkontrolle

Unterthema EQPSB 11.4 - Bezirkskontrolle

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Thema PENB 1 - Vertrautmachen

Unterthema PENB 1.1 - Flugverkehrsdienst- und Flugplatzeinrichtungen

Thema PENB 2 - Luftraumnutzer

Unterthema PENB 2.1 - Zivilluftfahrt

Unterthema PENB 2.2 - Militärluftfahrt

Unterthema PENB 2.3 - Erwartungen und Bedürfnisse von Luftfahrzeugführern

Thema PENB 3 - Kundenbeziehungen

Unterthema PENB 3.1 - ATS als Diensteanbieter

Thema PENB 4 - Umweltschutz

Unterthema PENB 4.1 - Umweltschutz ".

26. Anlage 3 zu Anhang I wird gestrichen.

27. Anlage 4 zu Anhang I erhält folgende Fassung:

"Anlage 3 zu Anhang I Erlaubnis "Flugplatzkontrolle" (AERODROME CONTROL RATING - ADV)

(Bezug: Anhang I - Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(i))

Inhaltsverzeichnis

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Sachgebiet 4: Meteorologie

Sachgebiet 5: Navigation

Sachgebiet 6: Luftfahrzeug

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Sachgebiet 11: Flugplätze

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement

Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen

Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen

Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen

Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften

Unterthema LAW 2.1 - Berichte

Unterthema LAW 2.2 - Luftraum

Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle

Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten

Unterthema ATM 1.1 - Flugplatzkontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)

Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)

Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Thema ATM 2 - Kommunikation

Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation

Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Thema ATM 4 - Koordination

Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination

Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination

Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren

Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung

Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie

Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit

Thema ATM 6 - Staffelungen

Unterthema ATM 6.1 - Staffelung zwischen abfliegenden Luftfahrzeugen

Unterthema ATM 6.2 - Staffelung von abfliegenden zu anfliegenden Luftfahrzeugen

Unterthema ATM 6.3 - Staffelung landender Luftfahrzeuge und vorausfliegender landender oder abfliegender Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 6.4 - Wirbelschleppen-Längsstaffelung nach Zeit

Unterthema ATM 6.5 - Reduzierte Staffelungsminima

Thema ATM 7 - Bordseitige und bodenseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATM 7.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze

Thema ATM 8 - Datenanzeige

Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung

Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)

Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme

Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Flugplatzkontrolldienstes

Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit für die Bereitstellung

Unterthema ATM 10.2 - Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.3 - Luftfahrtbodenfeuer

Unterthema ATM 10.4 - Informationen an Luftfahrzeuge durch die Flugplatzkontrollstelle

Unterthema ATM 10.5 - Kontrolle des Flugplatzverkehrs

Unterthema ATM 10.6 - Kontrolle des Flugplatzverkehrs in der Luft

Unterthema ATM 10.7 - Betriebspiste

Unterthema ATM 10.8 - Abfliegender Verkehr

Unterthema ATM 10.9 - Anfliegender Verkehr

Unterthema ATM 10.10 - Besonderer Flugbetrieb nach Sichtflugregeln

Unterthema ATM 10.11 - Flugbetrieb bei geringer Sicht

Unterthema ATM 10.12 - Flugplatzkontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme

Sachgebiet 4: Meteorologie

Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen

Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen

Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten

Unterthema MET 2.1 - Meteorologische Instrumente

Unterthema MET 2.2 - Sonstige Quellen meteorologischer Daten

Sachgebiet 5: Navigation

Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten

Unterthema NAV 1.1 - Karten

Thema NAV 2 - Instrumentennavigation

Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 - Stabilisierter Anflug

Unterthema NAV 2.3 - Instrumentenabflüge und -anflüge

Unterthema NAV 2.4 - Satellitengestützte Systeme

Unterthema NAV 2.5 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente

Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente

Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien

Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen

Unterthema ACFT 2.2 - Anwendung der ICAO-Anflugkategorien

Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen

Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Start

Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

Unterthema ACFT 3.4 - Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.5 - Umweltfaktoren

Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten

Unterthema ACFT 4.1 - Erkennung von Luftfahrzeugtypen

Unterthema ACFT 4.2 - Leistungsdaten

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung

Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren

Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung

Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung

Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren

Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 - Stress

Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

Thema HUM 4 - Teamarbeit

Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit

Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement

Thema HUM 5 - System

Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme

Thema HUM 6 - Kommunikation

Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation

Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation

Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch

Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen

Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme

Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung

Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen

Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen

Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Thema PEN 1 - Vertrautmachen

Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch auf einem Flugplatz

Thema PEN 2 - Luftraumnutzer

Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen

Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

Thema PEN 4 - Umweltschutz

Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz

Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 1 - Außergewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)

Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten

Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit

Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 - Eindringen eines Objekts in den Pistenbereich

Unterthema ABES 3.6 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen

Sachgebiet 11: Flugplätze

Thema AGA 1 - Flugplatzdaten, -auslegung und Koordinierung

Unterthema AGA 1.1 - Begriffsbestimmungen

Unterthema AGA 1.2 - Koordinierung

Thema AGA 2 - Bewegungsfläche

Unterthema AGA 2.1 - Bewegungsfläche

Unterthema AGA 2.2 - Rollfeld

Unterthema AGA 2.3 - Start- und Landebahnen

Thema AGA 3 - Hindernisse

Unterthema AGA 3.1 - Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

Thema AGA 4 - Verschiedene Ausrüstung

Unterthema AGA 4.1 - Position".

28. Anlage 5 zu Anhang I erhält folgende Fassung:

"Anlage 4 zu Anhang I Erlaubnis "Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (APPROACH CONTROL PROCEDURAL - APP)

(Bezug: Anhang I - Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(ii))

Inhaltsverzeichnis

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Sachgebiet 4: Meteorologie

Sachgebiet 5: Navigation

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Sachgebiet 11: Flugplätze

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement

Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen

Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen

Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen

Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften

Unterthema LAW 2.1 - Berichte

Unterthema LAW 2.2 - Luftraum

Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle

Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten

Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)

Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)

Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement (ASM)

Thema ATM 2 - Kommunikation

Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation

Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Thema ATM 4 - Koordination

Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination

Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination

Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren

Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung

Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie

Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit

Thema ATM 6 - Staffelungen

Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung

Unterthema ATM 6.2 - Horizontale Staffelung

Unterthema ATM 6.3 - Übertragung der Staffelung

Thema ATM 7 - Bordseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze

Thema ATM 8 - Datenanzeige

Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung

Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)

Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme

Thema ATM 10 - Bereitstellung von Kontrolldienst

Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

Unterthema ATM 10.2 - Anflugkontrolle

Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung

Thema ATM 11 - Warteverfahren

Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren

Unterthema ATM 11.2 - Anfliegende Luftfahrzeuge

Sachgebiet 4: Meteorologie

Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen

Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen

Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten

Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen

Sachgebiet 5: Navigation

Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten

Unterthema NAV 1.1 - Karten

Thema NAV 2 - Instrumentennavigation

Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 - Stabilisierter Anflug

Unterthema NAV 2.3 - Instrumentenabflüge und -anflüge

Unterthema NAV 2.4 - Navigatorische Unterstützung

Unterthema NAV 2.5 - Satellitengestützte Systeme

Unterthema NAV 2.6 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente

Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente

Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien

Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen

Unterthema ACFT 2.2 - Anwendung der ICAO-Anflugkategorien

Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen

Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug

Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug

Unterthema ACFT 3.4 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

Unterthema ACFT 3.5 - Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.6 - Umweltfaktoren

Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten

Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung

Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren

Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung

Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung

Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren

Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 - Stress

Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

Thema HUM 4 - Teamarbeit

Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit

Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement

Thema HUM 5 - System

Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme

Thema HUM 6 - Kommunikation

Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation

Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation

Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch

Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen

Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme

Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung

Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen

Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen

Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Thema PEN 1 - Vertrautmachen

Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei einer Anflugkontrollstelle

Thema PEN 2 - Luftraumnutzer

Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen

Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

Thema PEN 4 - Umweltschutz

Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz

Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 1 - Ungewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)

Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten

Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit

Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen

Unterthema ABES 3.6 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen

Sachgebiet 11: Flugplätze

Thema AGA 1 - Flugplatzdaten, -auslegung und Koordinierung

Unterthema AGA 1.1 - Begriffsbestimmungen

Unterthema AGA 1.2 - Koordinierung

Thema AGA 2 - Bewegungsfläche

Unterthema AGA 2.1 - Bewegungsfläche

Unterthema AGA 2.2 - Rollfeld

Unterthema AGA 2.3 - Start- und Landebahnen

Thema AGA 3 - Hindernisse

Unterthema AGA 3.1 - Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

Thema AGA 4 - Verschiedene Ausrüstung

Unterthema AGA 4.1 - Position".

29. Anlage 6 zu Anhang I erhält folgende Fassung:

"Anlage 5 zu Anhang I Erlaubnis "Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (AREA CONTROL PROCEDURAL RATING - ACP)

(Bezug: Anhang I - Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(iii))

Inhaltsverzeichnis

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Sachgebiet 4: Meteorologie

Sachgebiet 5: Navigation

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement

Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen

Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen

Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen

Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften

Unterthema LAW 2.1 - Berichte

Unterthema LAW 2.2 - Luftraum

Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle

Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten

Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)

Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)

Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement (ASM)

Thema ATM 2 - Kommunikation

Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation

Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Thema ATM 4 - Koordination

Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination

Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination

Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren

Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung

Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie

Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit

Thema ATM 6 - Staffelungen

Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung

Unterthema ATM 6.2 - Horizontale Staffelung

Thema ATM 7 - Bordseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze

Thema ATM 8 - Datenanzeige

Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung

Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)

Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme

Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Kontrolldienstes

Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

Unterthema ATM 10.2 - Bezirkskontrolle

Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung

Thema ATM 11 - Warteverfahren

Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren

Unterthema ATM 11.2 - Wartende Luftfahrzeuge

Sachgebiet 4: Meteorologie

Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen

Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen

Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten

Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen

Sachgebiet 5: Navigation

Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten

Unterthema NAV 1.1 - Karten

Thema NAV 2 - Instrumentennavigation

Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 - Navigatorische Unterstützung

Unterthema NAV 2.3 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente

Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente

Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien

Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen

Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen

Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug

Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug

Unterthema ACFT 3.4 - Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.5 - Umweltfaktoren

Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten

Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung

Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren

Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung

Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung

Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren

Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 - Stress

Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

Thema HUM 4 - Teamarbeit

Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit

Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement

Thema HUM 5 - System

Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme

Thema HUM 6 - Kommunikation

Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation

Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation

Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch

Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen

Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme

Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung

Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen

Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen

Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Thema PEN 1 - Vertrautmachen

Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei einer Bezirkskontrollstelle

Thema PEN 2 - Luftraumnutzer

Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen

Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

Thema PEN 4 - Umweltschutz

Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz

Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 1 - Ungewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)

Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten

Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit

Thema ABES 3 - Verfahren für Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen

Unterthema ABES 3.6 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen".

30. Anlage 7 zu Anhang I erhält folgende Fassung:

"Anlage 6 zu Anhang I Erlaubnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (APPROACH CONTROL SURVEILLANCE RATING - APS)

(Bezug: Anhang I - Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(iv))

Inhaltsverzeichnis

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Sachgebiet 4: Meteorologie

Sachgebiet 5: Navigation

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Sachgebiet 11: Flugplätze

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement

Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen

Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen

Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen

Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften

Unterthema LAW 2.1 - Berichte

Unterthema LAW 2.2 - Luftraum

Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle

Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten

Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)

Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)

Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement (ASM)

Thema ATM 2 - Kommunikation

Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation

Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Thema ATM 4 - Koordination

Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination

Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination

Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren

Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung

Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie

Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit

Thema ATM 6 - Staffelungen

Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung

Unterthema ATM 6.2 - Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung

Unterthema ATM 6.3 - Übertragung der Staffelung

Unterthema ATM 6.4 - Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung

Unterthema ATM 6.5 - Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen

Thema ATM 7 - Bordseitige und bodenseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATM 7.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze

Thema ATM 8 - Datenanzeige

Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung

Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)

Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme

Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Kontrolldienstes

Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

Unterthema ATM 10.2 - Luftverkehrsüberwachungsdienst

Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung

Unterthema ATM 10.5 - Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme

Thema ATM 11 - Warteverfahren

Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren

Unterthema ATM 11.2 - Anfliegende Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 11.3 - Warten in einer Überwachungsumgebung

Thema ATM 12 - Identifikation

Unterthema ATM 12.1 - Identifizierung

Unterthema ATM 12.2 - Erhaltung der Identifikation

Unterthema ATM 12.3 - Verlust der Identifikation

Unterthema ATM 12.4 - Positionsdaten

Unterthema ATM 12.5 - Weitergabe der Identifikation

Sachgebiet 4: Meteorologie

Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen

Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen

Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten

Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen

Sachgebiet 5: Navigation

Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten

Unterthema NAV 1.1 - Karten

Thema NAV 2 - Instrumentennavigation

Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 - Stabilisierter Anflug

Unterthema NAV 2.3 - Instrumentenabflüge und -anflüge

Unterthema NAV 2.4 - Navigatorische Unterstützung

Unterthema NAV 2.5 - Satellitengestützte Systeme

Unterthema NAV 2.6 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente

Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente

Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien

Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen

Unterthema ACFT 2.2 - Anwendung der ICAO-Anflugkategorien

Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen

Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug

Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug

Unterthema ACFT 3.4 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

Unterthema ACFT 3.5 - Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.6 - Umweltfaktoren

Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten

Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung

Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren

Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung

Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung

Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren

Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 - Stress

Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

Thema HUM 4 - Teamarbeit

Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit

Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement

Thema HUM 5 - System

Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme

Thema HUM 6 - Kommunikation

Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation

Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation

Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch

Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen

Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme

Unterthema EQPS 3.4 - Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems

Unterthema EQPS 3.5 - Fortschrittliche Systeme

Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung

Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen

Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen

Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.4 - Störungen in der Überwachungsausrüstung

Unterthema EQPS 5.5 - Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Thema PEN 1 - Vertrautmachen

Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei der Anflugkontrollstelle

Thema PEN 2 - Luftraumnutzer

Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen

Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

Thema PEN 4 - Umweltschutz

Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz

Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 1 - Ungewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)

Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten

Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit

Thema ABES 3 - Verfahren für Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen

Unterthema ABES 3.6 - Transponderausfall

Unterthema ABES 3.7 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen

Sachgebiet 11: Flugplätze

Thema AGA 1 - Flugplatzdaten, -auslegung und Koordinierung

Unterthema AGA 1.1 - Begriffsbestimmungen

Unterthema AGA 1.2 - Koordinierung

Thema AGA 2 - Bewegungsfläche

Unterthema AGA 2.1 - Bewegungsfläche

Unterthema AGA 2.2 - Rollfeld

Unterthema AGA 2.3 - Start- und Landebahnen

Thema AGA 3 - Hindernisse

Unterthema AGA 3.1 - Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

Thema AGA 4 - Verschiedene Ausrüstung

Unterthema AGA 4.1 - Position".

31. Anlage 8 zu Anhang I erhält folgende Fassung:

"Anlage 7 zu Anhang I Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (AREA CONTROL SURVEILLANCE RATING - ACS)

(Bezug: Anhang I - Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(v))

Inhaltsverzeichnis

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Sachgebiet 4: Meteorologie

Sachgebiet 5: Navigation

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement

Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen

Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Thema LAW 1 - Lizenzierung/Kompetenznachweis von Fluglotsen

Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen

Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften

Unterthema LAW 2.1 - Berichte

Unterthema LAW 2.2 - Luftraum

Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle

Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten

Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst (FIS)

Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst (ALRS)

Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement (ASM)

Thema ATM 2 - Kommunikation

Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation

Thema ATM 3 - ATC-Freigaben und ATC-Anweisungen

Unterthema ATM 3.1 - ATC-Freigaben

Unterthema ATM 3.2 - ATC-Anweisungen

Thema ATM 4 - Koordination

Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination

Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination

Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren

Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung

Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie

Unterthema ATM 5.2 - Bodenfreiheit

Thema ATM 6 - Staffelungen

Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung

Unterthema ATM 6.2 - Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung

Unterthema ATM 6.3 - Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung

Unterthema ATM 6.4 - Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen

Thema ATM 7 - Bordseitige und bodenseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATM 7.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze

Thema ATM 8 - Datenanzeige

Unterthema ATM 8.1 - Datenverwaltung

Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (Simuliert)

Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme

Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Kontrolldienstes

Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

Unterthema ATM 10.2 - Luftverkehrsüberwachungsdienst

Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung

Unterthema ATM 10.5 - Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme

Thema ATM 11 - Warteverfahren

Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren

Unterthema ATM 11.2 - Wartende Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 11.3 - Warteverfahren in einer Überwachungsumgebung

Thema ATM 12 - Identifikation

Unterthema ATM 12.1 - Identifizierung

Unterthema ATM 12.2 - Erhaltung der Identifikation

Unterthema ATM 12.3 - Verlust der Identifikation

Unterthema ATM 12.4 - Positionsdaten

Unterthema ATM 12.5 - Weitergabe der Identifikation

Sachgebiet 4: Meteorologie

Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen

Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen

Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten

Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen

Sachgebiet 5: Navigation

Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten

Unterthema NAV 1.1 - Karten

Thema NAV 2 - Instrumentennavigation

Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 - Navigatorische Unterstützung

Unterthema NAV 2.3 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente

Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente

Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugkategorien

Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen

Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen

Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug

Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug

Unterthema ACFT 3.4 - Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.5 - Umweltfaktoren

Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten

Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Thema HUM 1 - Informationsverarbeitung

Unterthema HUM 1.1 - Kognition und ihre Einflussfaktoren

Unterthema HUM 1.2 - Lageerfassung

Unterthema HUM 1.3 - Entscheidungsfindung

Thema HUM 2 - Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussende Faktoren

Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 - Stress

Thema HUM 3 - Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.1 - Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

Unterthema HUM 3.2 - Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

Thema HUM 4 - Teamarbeit

Unterthema HUM 4.1 - Vorteile der Teamarbeit

Unterthema HUM 4.2 - Konfliktmanagement

Thema HUM 5 - System

Unterthema HUM 5.1 - ATM/ANS-Begriffssysteme

Thema HUM 6 - Kommunikation

Unterthema HUM 6.1 - Effektive Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 - Effektives Feedback

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation

Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation

Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch

Thema EQPSB 3 - Arbeitsplatz des Lotsen

Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 - Lagedarstellung und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme

Unterthema EQPS 3.4 - Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems

Unterthema EQPS 3.5 - Fortschrittliche Systeme

Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung

Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen

Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen

Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.4 - Störungen in der Überwachungsausrüstung

Unterthema EQPS 5.5 - Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Thema PEN 1 - Vertrautmachen

Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei einer Bezirkskontrollstelle

Thema PEN 2 - Luftraumnutzer

Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen

Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

Thema PEN 4 - Umweltschutz

Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz

Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 1 - Ungewöhnliche Situationen und Notlagen (ABES)

Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten

Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit

Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen

Unterthema ABES 3.6 - Transponderausfall

Unterthema ABES 3.7 - Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen".

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Anhang II


Anhang II (Teil ATCO.AR) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

1. Punkt ATCO.AR.A.005 erhält folgende Fassung:

"ATCO.AR.A.005 Personal

a) Die zuständigen Behörden müssen alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Analyse der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Abläufe eine Beurteilung des Personalbedarfs für die Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben erstellen und aktualisieren.

b) Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben oder beides durchzuführen, muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben ermächtigt sein:

  1. Überprüfung von Unterlagen, einschließlich Lizenzen, Zulassungen/Zeugnissen, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der erforderlichen Aufgaben relevant ist;
  2. Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material;
  3. Anforderung mündlicher Erklärungen;
  4. Betreten relevanter Räumlichkeiten und Betriebsgelände;
  5. Durchführung von Audits und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche;
  6. Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen in der erforderlichen Weise."

2. Punkt ATCO.AR.A.010 erhält folgende Fassung:

"ATCO.AR.A.010 Aufgaben der zuständigen Behörden

Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen Folgendes:

a) Erteilung, Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und von Tauglichkeitszeugnissen;

b) Erteilung befristeter OJTI-Genehmigungen nach Punkt ATCO.C.025;

c) Erteilung befristeter Beurteilergenehmigungen nach Punkt ATCO.C.065;

d) Verlängerung und Erneuerung von Vermerken;

e) Verlängerung, Erneuerung und Einschränkung von Tauglichkeitszeugnissen nach Verweisung durch den AME oder das AeMC;

f) Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Aussetzung, Widerruf, Einschränkung und Änderung von Zeugnissen für flugmedizinische Sachverständige;

g) Erteilung, Aussetzung, Widerruf und Einschränkung von Zulassungen von Ausbildungsorganisationen und der Zulassung flugmedizinischer Zentren;

h) Genehmigung von Ausbildungslehrgängen, Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen der Flugverkehrskontrollstellen sowie von Beurteilungsmethoden;

i) Genehmigung der Beurteilungsmethodik für den Nachweis der Sprachkompetenz und die Erarbeitung von Anforderungen für die Sprachprüfstellen nach Punkt ATCO.B.040;

j) Genehmigung der Notwendigkeit einer höheren Sprachkompetenzstufe des erweiterten Niveaus (Stufe 5) nach Punkt ATCO.B.030(d);

k) Aufsicht über Ausbildungsorganisationen, auch über ihre Ausbildungslehrgänge und -pläne;

l) Genehmigung der Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstellen und die Aufsicht hierüber;

m) Einrichtung geeigneter Rechtsbehelfs- und Meldeverfahren;

n) Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung und den Austausch von Lizenzen, einschließlich der Weitergabe der Aufzeichnungen von Fluglotsen und der Rückgabe der alten Lizenz an die ausstellende zuständige Behörde nach Punkt ATCO.AR.D.003;

o) Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Zulassungen von Ausbildungsorganisationen und der Genehmigungen von Lehrgängen sowie der Genehmigung der Beurteilungsmethoden für den Nachweis der Sprachkompetenz."

3. Punkt ATCO.AR.A.015 erhält folgende Fassung:

"ATCO.AR.A.015 Nachweisverfahren

a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.

b) Für den Nachweis der Einhaltung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte können alternative Nachweisverfahren angewendet werden.

c) Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden."

4. Punkt ATCO.AR.A.020 erhält folgende Fassung:

"ATCO.AR.A.020 Mitteilungen an die Agentur

a) Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.

b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen."

5. Punkt ATCO.AR.A.025 erhält folgende Fassung:

"ATCO.AR.A.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen anwenden.

b) Die Agentur muss ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen anwenden und den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vorlegen, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

c) Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.

d) Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte befolgen müssen. Die zuständige Behörde muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen."

6. Punkt ATCO.AR.B.001 erhält folgende Fassung:

"ATCO.AR.B.001 Managementsystem

a) Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

  1. dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Arbeitsgrundlage für alle entsprechenden Aufgaben;
  2. ein für die Durchführung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Verpflichtungen ausreichender Personalbestand, einschließlich Lizenzierungs- und Zertifizierungsinspektoren. Dieses Personal muss für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert sein und über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung, Grund- und Auffrischungsschulung sowie Ausbildung am Arbeitsplatz verfügen, um die Aufrechterhaltung seiner Kompetenz sicherzustellen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, damit eine ordnungsgemäße Durchführung aller einschlägigen Aufgaben gewährleistet ist;
  3. geeignete Einrichtungen und Büroräume für die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;
  4. eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Einhaltung muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen; und
  5. eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.

b) Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich innerhalb des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) benennen.

c) Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus demselben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

  1. Informationen über einschlägige Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht von Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zugelassen sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen; und
  2. Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt ATCO.OR.B.040.

d) Ein Exemplar der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen muss der Agentur für die Zwecke der Standardisierung zur Verfügung gestellt werden.

7. Punkt ATCO.AR.B.005 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, dürfen von der zuständigen Behörde nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie

  1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt.
    Dieses System und die Ergebnisse der Beurteilungen sind zu dokumentieren;
  2. eine dokumentierte Vereinbarung mit einer qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:
    1. die durchzuführenden Aufgaben,
    2. die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,
    3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden formalen Bedingungen;
    4. der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz; und
    5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden."

8. Punkt ATCO.AR.B.010 erhält folgende Fassung:

"ATCO.AR.B.010 Änderungen am Managementsystem

a) Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und wirksam bleibt.

b) Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

c) Die zuständige Behörde muss die Agentur über Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen."

9. Punkt ATCO.AR.B.015 erhält folgende Fassung:

"ATCO.AR.B.015 Führen von Aufzeichnungen

a) Die zuständigen Behörden müssen ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zulassungen/Zeugnisse für Organisationen und personenbezogenen Lizenzen und Zeugnisse führen.

b) Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:

  1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,
  2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,
  3. der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt ATCO.AR.B.005 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,
  4. der Genehmigungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene Organisationen,
  5. der Einzelheiten der Lehrgänge, die von Ausbildungsorganisationen durchgeführt werden,
  6. der Verfahren für die Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen und für die fortlaufende Aufsicht über die Inhaber dieser Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke und Zeugnisse;
  7. der fortlaufenden Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugelassen wurden, wie zwischen diesen Behörden vereinbart;
  8. der Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen,
  9. der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen,
  10. der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen,
  11. der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 und
  12. der Bewertung der von Organisationen vorgeschlagenen alternativen Nachweisverfahren und der Benachrichtigung der Agentur darüber sowie der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden.

c) Vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen müssen Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre und Aufzeichnungen über personenbezogene Lizenzen mindestens 10 Jahre nach Ablauf der letzten Berechtigungen und Vermerke in der Lizenz aufbewahrt werden."

10. Punkt ATCO.AR.C.001 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Die zuständige Behörde muss Folgendes überprüfen:

  1. Einhaltung der Anforderungen an Organisationen bzw. Personen vor Ausstellung einer Zulassung/eines Zeugnisses als Organisation bzw. einer personenbezogenen Lizenz, eines Zeugnisses, einer Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder eines Vermerks;
  2. laufende Einhaltung der geltenden Anforderungen und der mit der Zulassung/dem Zeugnis der Ausbildungsorganisation verbundenen Anforderungen und Bedingungen sowie der geltenden Anforderungen für Ausbildungslehrgänge und -pläne sowie Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstelle, die sie genehmigt hat, und der für Personal geltenden Anforderungen;
  3. Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt ATCO.AR.A.025 Buchstaben c und d."

11. Der folgende Punkt ATCO.AR.D.003 wird eingefügt:

"ATCO.AR.D.003 Wechsel der zuständigen Behörde

a) Beantragt ein Lizenzinhaber einen Wechsel der zuständigen Behörde, so ersucht die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, unverzüglich die zuständige Behörde des Lizenzinhabers, Folgendes unverzüglich zu übermitteln:

  1. eine Verifizierung der Lizenz,
  2. Kopien der von der betreffenden zuständigen Behörde geführten medizinischen Aufzeichnungen zu dem Lizenzinhaber. Die medizinischen Aufzeichnungen werden im Einklang mit Anhang IV (Teil ATCO.MED) Punkt ATCO.MED.A.015 vertraulich übermittelt und müssen eine Zusammenfassung der einschlägigen Krankengeschichte des Antragstellers enthalten, die vom medizinischen Sachverständigen überprüft und unterzeichnet oder elektronisch unterzeichnet wurde.

b) Die übermittelnde zuständige Behörde muss die ursprüngliche Lizenz und die medizinischen Unterlagen des Lizenzinhabers aufbewahren.

c) Die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, muss, sofern sie alle in Buchstabe a genannten Unterlagen erhalten und bearbeitet hat, die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis unverzüglich austauschen. Bei Austausch der Lizenz und des Tauglichkeitszeugnisses fordert die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, den Lizenzinhaber unverzüglich auf, ihr die von der übermittelnden zuständigen Behörde ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis zurückzugeben.

d) Die neue Lizenz muss die Erlaubnisse, Befugnisse, Vermerke und alle gültigen Berechtigungen enthalten sowie das Datum ihrer erstmaligen Erteilung und das Ablaufdatum, soweit zutreffend.

e) Nachdem die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis ausgetauscht hat und der Lizenzinhaber die Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis gemäß Buchstabe c zurückgegeben hat, teilt sie dies der übermittelnden zuständigen Behörde unverzüglich mit. Bis zum Empfang dieser Mitteilung ist die übermittelnde zuständige Behörde weiter für die dem Lizenzinhaber ursprünglich ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis verantwortlich."

12. Punkt ATCO.AR.D.005 erhält folgende Fassung:

"ATCO.AR.D.005 Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken

a) Für die Zwecke von ATCO.A.020 muss die zuständige Behörde administrative Verfahren für Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken erstellen.

b) Die zuständige Behörde kann die Lizenz im Falle einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die nicht gemäß den in Punkt ATCO.A.015(e) genannten Verfahren beendet wird, aussetzen.

c) Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk nach Punkt ATCO.AR.C.010 insbesondere unter den folgenden Umständen aussetzen oder widerrufen:

  1. Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte, obwohl der Lizenzinhaber die geltenden Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt;
  2. Erlangung einer Lizenz als Fluglotse in Ausbildung oder einer Fluglotsenlizenz, einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;
  3. Fälschung von Lizenz- oder Zeugniseinträgen;
  4. Ausübung der mit der Lizenz, den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen oder Vermerken verbundenen Rechte unter dem Einfluss von psychoaktiven Substanzen.

d) Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken muss die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und den betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten schriftlich von dieser Entscheidung unterrichten, außerdem muss sie den Lizenzinhaber über sein Widerspruchsrecht nach den in Punkt ATCO.AR.A.010(m) festgelegten Verfahren informieren.

e) Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz aussetzen oder widerrufen."

13. Punkt ATCO.AR.E.001 erhält folgende Fassung:

"ATCO.AR.E.001 Zulassungsverfahren für Ausbildungsorganisationen und Ausstellung von Zeugnissen

a) Bei Eingang eines Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation muss die zuständige Behörde die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation prüfen.

b) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass vor der Zeugnisausstellung die von ihr für notwendig erachteten Audits, Inspektionen oder Beurteilungen der Ausbildungsorganisation durchgeführt werden.

c) Erfüllt die antragstellende Ausbildungsorganisation die geltenden Anforderungen, muss die zuständige Behörde ein Zeugnis in dem in Anhang II Anlage 2 festgelegten Format ausstellen.

d) Das Zeugnis ist unbefristet auszustellen. Die Tätigkeiten, für die die Ausbildungsorganisation zugelassen ist, müssen in der Anlage zum Zeugnis angegeben werden.

e) Liegen noch nicht beseitigte Beanstandungen der Stufe 1 vor, darf kein Zeugnis erteilt werden. In außergewöhnlichen Fällen sind Beanstandungen, bei denen es sich nicht um Beanstandungen der Stufe 1 handelt, zu beurteilen und erforderlichenfalls abzumildern; zudem muss die Ausbildungsorganisation einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, der von der zuständigen Behörde vor Erteilung des Zeugnisses genehmigt werden muss.

f) Um es einer Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.OR.B.015 und Punkt ATCO.AR.E.010(c) durchzuführen, muss die zuständige Behörde das von der Ausbildungsorganisation vorgelegte Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden."

14. Punkt ATCO.AR.E.005 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Für die Zwecke eines Wechsels der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.A.010 muss die zuständige Behörde den nach Punkt ATCO.B.020 Buchstaben b und e erstellten Berechtigungslehrgang spätestens sechs Wochen nach Vorlage des Antrags auf die Genehmigung des Lehrgangs genehmigen bzw. ablehnen, wobei sie gewährleisten muss, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden."

15. Punkt ATCO.AR.E.015 erhält folgende Fassung:

"ATCO.AR.E.015 Beanstandungen sowie Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen

a) Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, um Beanstandungen abhängig von ihrer Sicherheitsrelevanz zu untersuchen und um Durchsetzungsmaßnahmen festzulegen, die den aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation entstandenen Risiken gerecht werden.

b) Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, des Zeugnisses und/oder der Genehmigungsbedingungen und der Rechte festgestellt wird, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt und/oder anderweitig die Fähigkeit der Ausbildungsorganisation, die Ausbildung fortzusetzen, in Frage stellt.

Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem

  1. Durchführung von Schulungen in einer Weise, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt;
  2. Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Ausbildungsorganisation nach Punkt ATCO.OR.B.025 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;
  3. Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Ausbildungsorganisation durch Fälschung eingereichter Nachweise;
  4. festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Ausbildungsorganisation und
  5. Fehlen eines verantwortlichen Managers.

c) Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine sonstige Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungsorganisation oder der Art(en) der durchgeführten Ausbildung oder der Zeugnisse festgestellt wird.

d) Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, der Ausbildungsorganisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen.

  1. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten zu untersagen oder einzuschränken, und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses ergreifen oder dieses ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung, bis die Ausbildungsorganisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
  2. Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde
    1. der Ausbildungsorganisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen gemäß einem Maßnahmenplan einräumen, der der Art der Beanstandung angemessen ist, und
    2. die von der Ausbildungsorganisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen und den Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, sofern sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichend gegen die Nichteinhaltung wirksam sind.
  3. Legt eine Ausbildungsorganisation keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durch, muss diese die Beanstandung auf eine Beanstandung der Stufe 1 hochstufen und die unter Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen ergreifen.

e) Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über alle festgestellten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen führen.

f) Für Fälle, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 oder 2 einzustufen sind, kann die zuständige Behörde Bemerkungen abgeben."

16. Anlage 1 zu Anhang II erhält folgende Fassung: (Hinweis: Änderung wird zum 04.08.2024 eingearbeitet)

"Anlage 1 zu Anhang II Format für die Lizenz

Auszubildendenlizenz bzw. Fluglotsenlizenz

Die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Auszubildendenlizenz bzw. Fluglotsenlizenz muss den folgenden Anforderungen genügen:

a) Inhalt. Die Elementnummer muss stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben werden. Die Elemente I bis XI sind die "ständigen" Elemente und die Elemente XII bis XIV sind die "variablen" Elemente, die wie nachstehend vorgeschrieben auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.

  1. Ständige Elemente:
    1. Ausstellender Staat;
    2. Titel der Lizenz;
    3. laufende Nummer der Lizenz mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz ausstellt, gefolgt von "Auszubildendenlizenz" bzw."Fluglotsenlizenz" und einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen;
    4. vollständiger Name des Inhabers der Lizenz (in lateinischer Schrift, auch wenn die Schrift der Landessprache(n) nicht auf dem lateinischen Alphabet beruht);
    5. a. Geburtsdatum;
    6. Anschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt;
    7. Staatsangehörigkeit des Inhabers;
    8. Unterschrift des Inhabers;
    9. zuständige Behörde;
    10. Bescheinigung der Gültigkeit und der Genehmigung für die gewährten Rechte, einschließlich des Datums der jeweils erstmaligen Erteilung;
    11. Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
    12. Siegel oder Stempel der zuständigen Behörde.
  2. Variable Elemente:
    1. Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum;
    2. Bemerkungen: Sprachkompetenzvermerke; und
    3. sonstige von der zuständigen Behörde verlangte Angaben.

b) Der Lizenz muss ein gültiges Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein, es sei denn, die Rechte von Ausbildern oder Beurteilern werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.

c) Material. Es ist Papier bester Qualität und/oder ein anderes geeignetes Material, einschließlich Plastikkarten, zu verwenden, um Veränderungen oder Radierungen zu verhindern oder leicht erkennbar zu machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.

d) Sprache. Lizenzen müssen in englischer Sprache und, falls von den Mitgliedstaaten verlangt, in der/den Landesprache(n) und weiteren für zweckmäßig erachteten Sprachen abgefasst sein.

Bild


IAusstellender Staat:Anforderungen:
IITitel der Lizenz:
IIILaufende Nummer der Lizenz:Die laufende Nummer der Lizenz beginnt stets mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz erteilt, gefolgt von "Auszubildendenlizenz" bzw. "Fluglotsenlizenz".
IVVollständiger Name des Inhabers
IVaGeburtsdatum:Es ist das vollständige Standard-Datumsformat zu verwenden, d. h. Tag/Monat/Jahr (z.B. 31.01.2010)
XIVGeburtsort:
VAnschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt:

Straße, Ort, Gebiet, Postleitzahl

VIStaatsangehörigkeit des Inhabers:Anzugeben durch den UN-Ländercode des Staates
VIIUnterschrift des Inhabers:
VIIIZuständige Behörde:
XUnterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung
XISiegel oder Stempel der ausstellenden zuständigen Behörde
IXGültigkeit der Rechte:

Der Inhaber ist zur Ausübung der mit folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte berechtigt, wenn diese gültig sind:

Erlaubnis(se)Datum der Ersterteilung


Befugnis(se)Datum der Ersterteilung
Anforderungen:

Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte(n) Sprache(n).

Das Datum der Ersterteilung einer Erlaubnis oder Befugnis ist das Datum des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung für diese Erlaubnis und/oder Befugnis.

XIIa Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum

Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte in der/den Flugverkehrsdienststelle(n), für die er wie nachstehend ausgeführt Inhaber des/der bestehenden Erlaubnisse bzw. Befugnisse ist, berechtigt, wenn der Inhaber im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses ist:

Flugverkehrskontrollstelle (ICAO-Kennung) * Sektor/Position * Erlaubnis/Befugnis/
Berechtigung/Vermerk
Ablaufdatum *

Unterschrift/Stempel der Behörde oder Lizenznummer und Unterschrift des Beurteilers

*) Entfällt bei Auszubildendenlizenz.


XIIbSonstige Vermerke:
Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Vermerken verbundenen Rechte berechtigt:


OJTI-/STDI-/BeurteilervermerkAblaufdatum
Anforderungen: entfällt
XIIIBemerkungen:
Sprachkompetenzvermerk(e):
[Sprache(n)/Stufe/Ablaufdatum]
Sprachkompetenzvermerk(e), Stufe und Ablaufdatum müssen angegeben sein.


Alle weiteren Lizenzierungsinformationen sind hier einzutragen.

Abkürzungen

Erlaubnisse für FluglotsenAnforderungen: entfällt
ADVAerodrome Control Visual (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb)
ADCAerodrome Control (Flugplatzkontrolle)
APPApproach Control Procedural (Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)
APSApproach Control Surveillance (Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)
ACPArea Control Procedural (Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)
ACSArea Control Surveillance (Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)
Befugnisse
SURAerodrome Control Surveillance (Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)
PARPrecision Approach Radar (Präzisionsanflug mit Radar)
SRASurveillance Radar Approach (Anflug mit Überwachungsradar)
OCNOceanic Control (Ozeankontrolle)
Lizenzvermerke
OJTIOn-the-job training instructor (Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz)
STDISynthetic training device instructor (Ausbilder für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten)
BeurteilerAssessor"

.

Anhang III


Anhang III (Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

1. Punkt ATCO.OR.A.001 erhält folgende Fassung:

"ATCO.OR.A.001 Geltungsbereich

In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die Anforderungen an Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Zeugnisses gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung festgelegt."

2. Punkt ATCO.OR.B.001 erhält folgende Fassung:

"ATCO.OR.B.001 Beantragung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation

a) Anträge auf ein Zeugnis als Ausbildungsorganisation sind bei der zuständigen Behörde so rechtzeitig einzureichen, dass die zuständige Behörde den Antrag prüfen kann. Der Antrag muss nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren gestellt werden.

b) Antragsteller, die erstmals ein Zeugnis beantragen, müssen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vorlegen, in welcher Weise sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung erfüllen werden.

c) Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers;
  2. Anschrift(en) der Betriebsstätte(n) (einschließlich, soweit zutreffend, des Verzeichnisses der Flugverkehrskontrollstellen), sofern diese von der unter Nummer 1 genannten Anschrift des Antragstellers abweichen;
  3. die Namen und Kontaktdaten
    1. des verantwortlichen Managers,
    2. des Leiters der Ausbildungsorganisation, sofern von Ziffer i abweichend;
    3. der von der Ausbildungsorganisation als Anlaufstelle für die Kontakte mit der zuständigen Behörde benannten Person(en);
  4. Datum des voraussichtlichen Beginns der Tätigkeiten oder der Änderung;
  5. ein Verzeichnis der Ausbildungsarten, die angeboten werden sollen, und mindestens einen Ausbildungslehrgang aus jeder Art der geplanten Ausbildung;
  6. die Erklärung der Einhaltung der geltenden Anforderungen, die vom verantwortlichen Manager unterzeichnet werden muss, womit dieser versichert, dass die Ausbildungsorganisation jederzeit die Anforderungen erfüllt;
  7. die Abläufe innerhalb des Managementsystems und
  8. das Datum der Antragstellung."

3. Punkt ATCO.OR.B.005 erhält folgende Fassung:

"ATCO.OR.B.005 Nachweisverfahren

a) Eine Organisation kann zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung auf alternative Nachweisverfahren zurückgreifen.

b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, muss sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vorlegen. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung enthalten, aus der hervorgeht, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht werden soll.
Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden."

4. Punkt ATCO.OR.B.010 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Damit sichergestellt ist, dass die geltenden Anforderungen von Anhang I Teilabschnitt D (Teil ATCO) erfüllt werden, darf das Recht zur Durchführung von Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle und/oder Kompetenzerhaltungstraining nur Ausbildungsorganisationen gewährt werden, die

  1. Inhaber eines Zeugnisses für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten sind oder
  2. eine besondere Vereinbarung mit dem Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten geschlossen haben.

5. Punkt ATCO.OR.B.015 erhält folgende Fassung:

"ATCO.OR.B.015 Änderungen bei Ausbildungsorganisationen

a) Die folgende Änderung erfordert die vorherige Genehmigung, sofern die Änderung nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010(c) genehmigten Verfahren notifiziert und verwaltet wurde:

  1. eine Änderung, die den Geltungsbereich des Zeugnisses oder den Genehmigungsumfang der Organisation betrifft, oder
  2. eine Änderung, die alle relevanten Elemente der Managementsysteme der Ausbildungsorganisation betrifft.

b) Für alle Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung nach den Buchstaben a und b erforderlich ist, muss die Ausbildungsorganisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag muss vor der Umsetzung einer solchen Änderung gestellt werden, damit die zuständige Behörde die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Ausbildungsorganisation und damit zusammenhängende Genehmigungsbedingungen ändern kann.

Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen vorlegen.

Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010 umgesetzt werden.

Ausbildungsorganisationen müssen während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde gegebenenfalls vorgeschriebenen Bedingungen arbeiten.

c) Änderungen der unter Buchstabe a genannten Elemente aufgrund unvorhersehbarer Umstände sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, damit die Genehmigung in der erforderlichen Weise erteilt werden kann.

d) Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde die Einstellung ihrer Tätigkeit mitteilen.

6. Punkt ATCO.OR.B.020 erhält folgende Fassung:

"ATCO.OR.B.020 Fortlaufende Gültigkeit

a) Das Zeugnis einer Ausbildungsorganisation muss gültig bleiben, solange es nicht zurückgegeben oder widerrufen wird und die Ausbildungsorganisation weiterhin die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen nach Punkt ATCO.OR.B.030 erfüllt.

b) Nach Widerruf oder Einstellung aller Tätigkeiten muss das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben werden."

7. Punkt ATCO.OR.B.030 erhält folgende Fassung:

"ATCO.OR.B.030 Beanstandungen

Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die zuständige Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.015 muss die Ausbildungsorganisation

a) der Ursache der Beanstandung nachgehen;

b) einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen, den die zuständige Behörde zu genehmigen bereit ist; und

c) zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb der mit dieser Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.015 vereinbarten Frist die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachweisen."

8. Punkt ATCO.OR.B.035 erhält folgende Fassung:

"ATCO.OR.B.035 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

Die Ausbildungsorganisation muss alle von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.A.025 Buchstaben c und d für ihre Tätigkeiten auferlegten Sicherheitsmaßnahmen umsetzen."

9. Punkt ATCO.OR.B.040 erhält folgende Fassung:

"ATCO.OR.B.040 Meldung von Ereignissen

a) Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Ausbildungsorganisation, die Ausbildung am Arbeitsplatz anbietet, ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. In einem Mitgliedstaat ansässige Ausbildungsorganisationen, die Ausbildung am Arbeitsplatz in dem Gebiet anbieten, auf das die Verträge Anwendung finden, müssen dafür sorgen, dass das System die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt.

b) Ausbildungsorganisationen, die die Ausbildung am Arbeitsplatz anbieten, müssen der zuständigen Behörde und jeder anderen Organisation, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Ausbildungsorganisation eine Ausbildung am Arbeitsplatz anbietet, unterrichtet werden muss, alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Sachverhalte, die sich aus ihrer Ausbildungstätigkeit ergeben und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährden oder, wenn sie nicht behoben oder angegangen werden, gefährden könnten, insbesondere jeden Unfall oder eine schwere Störung melden.

c) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte müssen die Meldungen nach Buchstabe c

  1. so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem die Organisation Kenntnis der Vorkommnisse oder Sachverhalte erlangt hat, auf die sich die Meldungen beziehen, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;
  2. in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;
  3. alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

d) Bei Ausbildungsorganisationen, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, eine Ausbildung am Arbeitsplatz anbieten, müssen die Erstmeldungen meldepflichtiger Ereignisse

  1. die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;
  2. so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;
  3. in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen; und
  4. alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

e) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Organisation eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellen, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern gedenkt, sobald diese Maßnahmen bekannt sind. Diese Folgemeldung muss

  1. den jeweiligen Stellen übermittelt werden, die die ursprüngliche Meldung nach den Buchstaben b und c erhalten haben, und
  2. in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen."

10. Punkt ATCO.OR.C.010 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) Ausbildungsorganisationen müssen Aufzeichnungen führen zu Theorie-Ausbildern und deren einschlägigen beruflichen Qualifikationen, einschließlich der Nachweise über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen, der Beurteilung der Unterrichtstechniken und der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen.

11. Punkt ATCO.OR.D.001 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Sachgebiete, Themen und Unterthemen für Befugnisse gemäß den in Anhang I (Teil ATCO) festgelegten Anforderungen;

12. Punkt ATCO.OR.E.001 erhält folgende Fassung:

"ATCO.OR.E.001 Flugmedizinische Zentren

Flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC) müssen die Bestimmungen der Teilabschnitte ORA.GEN und ORA.AeMC von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 1 anwenden, wobei

  1. alle Bezugnahmen auf Klasse 1 durch Bezugnahmen auf Klasse 3 zu ersetzen sind und
  2. alle Bezugnahmen auf Teil MED durch Bezugnahmen auf Teil ATCO.MED zu ersetzen sind.

_______

1) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).

.

Anhang IV


Anhang IV (Teil ATCO.MED) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

1. Punkt ATCO.MED.A.005 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) die Erteilung, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung des für die Ausübung der mit einer Fluglotsenlizenz oder einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses und".

2. Punkt ATCO.MED.A.020 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a festgelegten Anforderungen müssen sich Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 unverzüglich und vor Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie

  1. sich einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Behandlung unterzogen haben;
  2. mit der regelmäßigen Verwendung von Arzneimitteln begonnen haben;
  3. eine signifikante Verletzung erlitten haben, die es ihnen unmöglich macht, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;
  4. an einer signifikanten Er,krankung gelitten haben, die es ihnen unmöglich machte, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;
  5. wissen, dass sie schwanger sind;
  6. in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind;
  7. erstmals eine Sehhilfe tragen müssen.

In diesen Fällen beurteilt das AeMC oder der flugmedizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Lizenzinhabers oder Fluglotsen in Ausbildung und entscheidet, ob er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnehmen kann."

3. Punkt ATCO.MED.A.030 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Personen, die eine Fluglotsenlizenz oder eine Auszubildendenlizenz beantragen oder innehaben, müssen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 sein, es sei denn, die Rechte werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE