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S.05.01 - Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen 17
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen.
Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h.: gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der SII-Geschäftsbereiche. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen, soweit diese im Abschluss angewandt wird. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss.
Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft.
Element | Hinweise | |
Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen | ||
C0010 bis C0120/R0110 | Gebuchte Prämien - brutto - Direktversicherungsgeschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. |
C0010 bis C0120/R0120 | Gebuchte Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. |
C0130 bis C0160/R0130 | Gebuchte Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. |
C0010 bis C0160/R0140 | Gebuchte Prämien - Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. |
C0010 bis C0160/R0200 | Gebuchte Prämien - netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Nettobeiträge" stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R0210 | Verdiente Prämien - brutto - Direktversicherungsgeschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R0220 | Verdiente Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R0230 | Verdiente Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R0240 | Verdiente Prämien - Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den "gebuchten Bruttobeiträgen" abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0010 bis C0160/R0300 | Verdiente Prämien - netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R0310 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - Direktversicherungsgeschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0120/R0320 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0130 bis C0160/R0330 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0160/R0340 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0160/R0400 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0120/R0410 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto - Direktversicherungsgeschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0010 bis C0120/R0420 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0130 bis C0160/R0430 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0440 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - Anteil der Rückversicherer | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.
Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist. |
C0010 bis C0160/R0500 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - netto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0550 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0200/R0110- R0550 | Gesamt | Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche. |
C0200/R1200 | Sonstige Aufwendungen | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.
Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
C0200/R1300 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen |
Element | Hinweise | |
Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen | ||
C0210 bis C0280/R1410 | Gebuchte Prämien - brutto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft. |
C0210 bis C0280/R1420 | Gebuchte Prämien - Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. |
C0210 bis C0280/R1500 | Gebuchte Prämien - netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Nettobeiträge" stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R1510 | Verdiente Prämien - brutto - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0210 bis C0280/R1520 | Verdiente Prämien - Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den "gebuchten Bruttobeiträgen" abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0210 bis C0280/R1600 | Verdiente Prämien - netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R1610 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1620 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1700 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1710 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R1720 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - Anteil der Rückversicherer | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.
Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist. |
C0210 bis C0280/R1800 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - netto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R1900 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0300/R1410- R1900 | Gesamt | Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche im Bereich Lebensversicherung. |
C0300/R2500 | Sonstige Aufwendungen | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.
Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
C0300/R2600 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen. |
C0210 bis C0280/R2700 | Gesamtbetrag Rückkäufe | Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe.
Dieser Betrag wird auch unter den Aufwendungen für Versicherungsfälle (Element R1610) ausgewiesen. |
S.05.02 - Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern 17 18
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften sind von der Pflicht zur Übermittlung des Meldebogens S.05.02.01 in Anhang I befreit, wenn mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien auf das Herkunftsland entfallen.
Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h.: gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Der Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen, soweit diese im Abschluss angewandt wird. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss.
Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft.
Bei der Einstufung nach Ländern sind folgende Kriterien anzuwenden:
Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck "Land des Vertragsabschlusses":
Element | Hinweise | |
Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen | ||
C0020 bis C0060/R0010 | Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) - Nichtlebensversicherungs- verpflichtungen | Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 der gemeldeten Länder für die Nichtlebensversicherungs- verpflichtungen. |
C0080 bis C0140/R0110 | Gebuchte Prämien - brutto - Direktversicherungsgeschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. |
C0080 bis C0140/R0120 | Gebuchte Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. |
C0080 bis C0140/R0130 | Gebuchte Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. |
C0080 bis C0140/R0140 | Gebuchte Prämien - Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. |
C0080 bis C0140/R0200 | Gebuchte Prämien - netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Nettobeiträge" stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0080 bis C0140/R0210 | Verdiente Prämien - brutto - Direktversicherungsgeschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft. |
C0080 bis C0140/R0220 | Verdiente Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft. |
C0080 bis C0140/R0230 | Verdiente Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft. |
C0080 bis C0140/R0240 | Verdiente Prämien - Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den "gebuchten Bruttobeiträgen" abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0080 bis C0140/R0300 | Verdiente Prämien - netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0080 bis C0140/R0310 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - Direktversicherungsgeschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0320 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0330 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0340 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Anteil der Rückversicherer an der Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0400 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0410 | Veränderung sonstiger Versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto - Direktversicherungsgeschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0080 bis C0140/R0420 | Veränderung sonstiger Versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0080 bis C0140/R0430 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0080 bis C0140/R0440 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - Anteil der Rückversicherer | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.
Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist. |
C0080 bis C0140/R0500 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - netto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0080 bis C0140/R0550 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0140/R1200 | Sonstige Aufwendungen | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.
Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
C0140/R1300 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die von diesem Meldebogen abgedeckten Länder. |
Element | Hinweise | |
Lebensversicherungsverpflichtungen | ||
C0160 bis C0200/R1400 | Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) - Lebensversicherungsverpflichtungen | Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 der gemeldeten Länder für die Lebensversicherungsverpflichtungen. |
C0220 bis C0280/R1410 | Gebuchte Prämien - brutto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. |
C0220 bis C0280/R1420 | Gebuchte Prämien - Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. |
C0220 bis C0280/R1500 | Gebuchte Prämien - netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Nettobeiträge" stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0220 bis C0280/R1510 | Verdiente Prämien - brutto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (brutto). |
C0220 bis C0280/R1520 | Verdiente Prämien - Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den "gebuchten Bruttobeiträgen" abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0220 bis C0280/R1600 | Verdiente Prämien - netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0220 bis C0280/R1610 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft (brutto).
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0220 bis C0280/R1620 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0220 bis C0280/R1700 | Aufwendungen für Versicherungsfälle - netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0220 bis C0280/R1710 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0220 bis C0280/R1720 | Veränderung sonstiger Versicherungstechnischer Rückstellungen - Anteil der Rückversicherer | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.
Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist. |
C0220 bis C0280/R1800 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - netto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:
Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0220 bis C0280/R1900 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0280/R2500 | Sonstige Aufwendungen | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.
Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
C0280/R2600 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder. |
S.22.01 - Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen.
Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn eines der Unternehmen, die der Gruppenaufsicht unterliegen, mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet.
Dieser Meldebogen muss die Auswirkung auf die Finanzlage wiedergeben, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollten Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herausgenommen werden, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird.
Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z.B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen).
Bei den in diesem Meldebogen angegebenen Beträgen sind gruppeninterne Transaktionen außer Betracht zu lassen.
Element |
Hinweise | |
Versicherungstechnische Rückstellungen | ||
C0010/R0010 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0030/R0010 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen.
Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0050/R0010 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen - versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme. |
C0070/R0010 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung.
Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. |
C0090/R0100 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null - anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR | Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung.
Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.
Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0020 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0030/R0020 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.
Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0050/R0020 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen - Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den Basiseigenmitteln berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme. |
C0070/R0020 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung.
Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. |
C0090/R0020 | Auswirkung einer Verringerung der Matching- Anpassung auf null - Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung.
Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.
Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0050 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung ("SCR") anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0030/R0050 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.
Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug sowie unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0050/R0050 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz - für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme. |
C0070/R0050 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung.
Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. |
C0090/R0050 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null - anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der SCR | Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung.
Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.
Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0090 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - Solvenzkapitalanforderung | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0030/R0090 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.
Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0050/R0090 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen - SCR | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen der SCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der SCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme. |
C0070/R0090 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - SCR | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung.
Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. |
C0090/R0090 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null - SCR | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung.
Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.
Dies ist die Differenz zwischen der SCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen. |
S.23.01 - Eigenmittel
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.
Der Meldebogen gilt für alle drei zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Gruppen verwendeten Berechnungsmethoden. Da die meisten Elemente für den Teil der Gruppe gelten, der unter Methode 1 fällt, werden die Elemente, die bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode - ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1 - gelten, in den Hinweisen explizit angegeben.
Element | Hinweise | |
R0010/C0010 | Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) - gesamt | Dies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen. |
R0010/C0020 | Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt. |
R0010/C0040 | Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) - Tier 2 | Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0020/C0010 | Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt. |
R0020/C0020 | Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt. |
R0020/C0040 | Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene - Tier 2 | Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0030/C0010 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio - gesamt | Das insgesamt auf das Grundkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0030/C0020 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist. |
R0030/C0040 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio - Tier 2 | Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist. |
R0040/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen - gesamt | Der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0040/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt. |
R0040/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen - Tier 2 | Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0050/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0050/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen. |
R0050/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0050/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 3 erfüllt. |
R0060/C0010 | Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0060/C0030 | Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2- 5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen. |
R0060/C0040 | Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene - Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2- 5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0060/C0050 | Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene - Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2- 5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0070/C0010 | Überschussfonds - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0070/C0020 | Überschussfonds - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0080/C0010 | Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0080/C0020 | Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0090/C0010 | Vorzugsaktien - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen. |
R0090/C0030 | Vorzugsaktien - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen. |
R0090/C0040 | Vorzugsaktien - Tier 2 | Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0090/C0050 | Vorzugsaktien - Tier 3 | Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0100/C0010 | Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0100/C0030 | Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0100/C0040 | Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene - Tier 2 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0100/C0050 | Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene - Tier 3 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0110/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio - gesamt | Das insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier- 2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0110/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind. |
R0110/C0040 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio - Tier 2 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind. |
R0110/C0050 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio - Tier 3 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind. |
R0120/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt. |
R0120/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt. |
R0120/C0040 | Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene - Tier 2 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0120/C0050 | Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene - Tier 3 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 3 erfüllt. |
R0130/C0010 | Ausgleichsrücklage - gesamt | Beim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z.B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z.B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0130/C0020 | Ausgleichsrücklage - Tier 1 (nicht gebunden) | Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z.B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z.B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß Richtlinie 2009/138/EG. |
R0140/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten. |
R0140/C0030 | Nachrangige Verbindlichkeiten - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0140/C0040 | Nachrangige Verbindlichkeiten - Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0140/C0050 | Nachrangige Verbindlichkeiten - Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0150/C0010 | Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0150/C0030 | Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0150/C0040 | Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene - Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0150/C0050 | Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene - Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0160/C0010 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche. |
R0160/C0050 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche - Tier 3 | Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0170/C0010 | Betrag in Höhe des Werts der nicht auf Gruppenebene verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0170/C0050 | Betrag in Höhe des Werts der nicht auf Gruppenebene verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche - Tier 3 | Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0180/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden | Dies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0020 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0030 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0040 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden - Tier 2 | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0050 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden - Tier 3 | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0190/C0010 | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0190/C0020 | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0190/C0030 | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0190/C0040 | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen - Tier 2 | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0190/C0050 | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen - Tier 3 | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0200/C0010 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird. Diese Zeile ist auszufüllen, wenn die Minderheitsanteile nicht bereits in andere Basiseigenmittelbestandteile aufgenommen wurden (d. h. die Minderheitsanteile dürfen nicht doppelt gezählt werden). |
R0200/C0020 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, der die Kriterien für nicht gebundene Tier-1- Bestandteile erfüllt. |
R0200/C0030 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, der die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt. |
R0200/C0040 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) - Tier 2 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0200/C0050 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) - Tier 3 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, der die Kriterien für Tier 3 erfüllt. |
R0210/C0010 | Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0210/C0020 | Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllen. |
R0210/C0030 | Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen. |
R0210/C0040 | Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene - Tier 2 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0210/C0050 | Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene - Tier 3 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
Element | Hinweise | |
Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen | ||
R0220/C0010 | Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.
Dabei handelt es sich um:
Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen. |
Element | Hinweise | |
Abzüge | ||
R0230/C0010 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des Abzugs für Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.
Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird. |
R0230/C0020 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Auf sicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind (getrennt in der Zeile R0240 auszuweisen).
Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird - nicht gebundene Tier-1-Bestandteile. |
R0230/C0030 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.
Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird - gebundene Tier-1-Bestandteile. |
R0230/C0040 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen - Tier 2 | Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.
Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird - Tier 2. |
R0240/C0010 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG - gesamt | Dies ist der Gesamtwert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts. |
R0240/C0020 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts - Tier 1 (nicht gebunden). |
R0240/C0030 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts - Tier 1 (gebunden). |
R0240/C0040 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG - Tier 2 | Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts - Tier 2. |
R0250/C0010 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG). |
R0250/C0020 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) - Tier 1 (nicht gebunden). |
R0250/C0030 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) - Tier 1 (gebunden). |
R0250/C0040 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) - Tier 2 | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) - Tier 2. |
R0250/C0050 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) - Tier 3 | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) - Tier 3. |
R0260/C0010 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. |
R0260/C0020 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden - Tier 1 (nicht gebunden). |
R0260/C0030 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden - Tier 1 (gebunden). |
R0260/C0040 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden - Tier 2 | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden - Tier 2. |
R0260/C0050 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden - Tier 3 | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden - Tier 3. |
R0270/C0010 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile. |
R0270/C0020 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen. |
R0270/C0030 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile - Tier 1 (gebunden) | Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in gebundenen Tier-1-Bestandteilen. |
R0270/C0040 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile - Tier 2 | Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 2. |
R0270/C0050 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile - Tier 3 | Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 3. |
R0280/C0010 | Gesamtabzüge - insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge, die nicht in die Ausgleichsrücklage einfließen. |
R0280/C0020 | Gesamtabzüge - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
R0280/C0030 | Gesamtabzüge - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der von gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
R0280/C0040 | Gesamtabzüge - Tier 2 | Dies ist der von Tier-2-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
R0280/C0050 | Gesamtabzüge - Tier 3 | Dies ist der von Tier-3-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
Element | Hinweise | |
Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen | ||
R0290/C0010 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen - insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen. |
R0290/C0020 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0290/C0030 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0290/C0040 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen - Tier 2 | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0290/C0050 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen - Tier 3 | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
Element | Hinweise | |
Ergänzende Eigenmittel | ||
R0300/C0010 | Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann. |
R0300/C0040 | Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann - Tier 2 | Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0310/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann. |
R0310/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können - Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0320/C0010 | Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können. |
R0320/C0040 | Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können - Tier 2 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0320/C0050 | Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können - Tier 3 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0330/C0010 | Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen. |
R0330/C0040 | Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen - Tier 2 | Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen. |
R0330/C0050 | Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen - Tier 3 | Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen. |
R0340/C0010 | Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die zugunsten von Versicherungsgläubigern von einem unabhängigen Treuhänder treuhänderisch verwaltet werden und von Kreditinstituten ausgestellt werden, die gemäß Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind. |
R0340/C0040 | Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG - Tier 2 | Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die zugunsten von Versicherungsgläubigern von einem unabhängigen Treuhänder treuhänderisch verwaltet werden und von Kreditinstituten ausgestellt werden, die gemäß Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind, und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0350/C0010 | Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die zugunsten von Versicherungsgläubigern von einem unabhängigen Treuhänder treuhänderisch verwaltet werden und von Kreditinstituten ausgestellt werden, die gemäß Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind. |
R0350/C0040 | Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG - Tier 2 | Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die zugunsten von Versicherungsgläubigern von einem unabhängigen Treuhänder treuhänderisch verwaltet werden und von Kreditinstituten ausgestellt werden, die gemäß Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind. |
R0350/C0050 | Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG - Tier 3 | Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die zugunsten von Versicherungsgläubigern von einem unabhängigen Treuhänder treuhänderisch verwaltet werden und von Kreditinstituten ausgestellt werden, die gemäß Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind. |
R0360/C0010 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können. |
R0360/C0040 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG - Tier 2 | Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können. |
R0370/C0010 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung - andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG | Dies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können. |
R0370/C0040 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung - andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG - Tier 2 | Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0370/C0050 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung - andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG - Tier 3 | Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0380/C0010 | Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0380/C0040 | Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene - Tier 2 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0380/C0050 | Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene - Tier 3 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0390/C0010 | Sonstige ergänzende Eigenmittel - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag sonstiger ergänzender Eigenmittel. |
R0390/C0040 | Sonstige ergänzende Eigenmittel - Tier 2 | Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0390/C0050 | Sonstige ergänzende Eigenmittel - Tier 3 | Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0400/C0010 | Ergänzende Eigenmittel - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile. |
R0400/C0040 | Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel - Tier 2 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0400/C0050 | Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel - Tier 3 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
Element | Hinweise | |
Eigenmittel anderer Finanzbranchen
Die folgenden Elemente gelten ebenfalls bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie bei einer Kombination der Methoden. | ||
R0410/C0010 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften - gesamt | Gesamtbetrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0410/C0020 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften - Tier 1 (nicht gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt - Tier 1 (nicht gebunden).
Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0410/C0030 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften - Tier 1 (gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt - Tier 1 (gebunden).
Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0410/C0040 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften - Tier 2 | Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt - Tier 2.
Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0010 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - gesamt | Gesamtbetrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0020 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Tier 1 (nicht gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt - Tier 1 (nicht gebunden).
Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0030 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Tier 1 (gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt - Tier 1 (gebunden).
Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0040 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Tier 2 | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt - Tier 2.
Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0050 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Tier 3 | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt - Tier 3.
Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0010 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen - gesamt | Gesamtbetrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0020 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen - Tier 1 (nicht gebunden) | Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt - Tier 1 (nicht gebunden).
Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0030 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen - Tier 1 (gebunden) | Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt - Tier 1 (gebunden).
Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0040 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen - Tier 2 | Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt - Tier 2.
Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0440/C0010 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen.
Der Gesamtbetrag der in Position R0240/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sowie nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0440/C0020 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen - Tier 1 (nicht gebunden) | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen - Tier 1 (nicht gebunden).
Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0440/C0030 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen - Tier 1 (gebunden) | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen - Tier 1 (gebunden).
Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0440/C0040 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen - Tier 2 | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen - Tier 2.
Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0440/C0050 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen - Tier 3 | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen - Tier 3.
Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. |
Element |
Hinweise | |
Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode, ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1 | ||
R0450/C0010 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0020 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (nicht gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0030 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden - Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0040 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden - Tier 2 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 2 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0050 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden - Tier 3 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 3 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0460/C0010 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe.
Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag sollte um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0020 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden.
Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag sollte um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0030 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen - Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden.
Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag sollte um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0040 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen - Tier 2 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 2 eingestuft werden.
Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag sollte um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0050 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen - Tier 3 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 3 eingestuft werden.
Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag sollte um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0520/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR der Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode ein bezogenen Unternehmen) - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode ein bezogenen Unternehmen) - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode ein bezogenen Unternehmen) - Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode ein bezogenen Unternehmen) - Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0530/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel - gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0530/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0530/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel - Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0530/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel -Tier 2 | Dies ist der Betrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Anpassungen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0560/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unter nehmen) - insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).
Für die Zwecke der Anrechnungsfähigkeit dieser Eigenmittelbestandteile sollte die konsolidierte SCR für die Gruppe die Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 336 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht einschließen. |
R0560/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0560/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) - Tier 1 (gebunden) | Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0560/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) - Tier 2 | Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0560/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) - Tier 3 | Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0570/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel - insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden anrechnungsfähigen Eigenmittel. |
R0570/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1- Bestandteile erfüllen. |
R0570/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel - Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0570/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel - Tier 2 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0610/C0010 | Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe | Dies ist der Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe, der für die konsolidierten Daten (Methode 1) gemäß Artikel 230 oder Artikel 231 der Solvabilität-II-Richtlinie 2009/138/EG berechnet wird (nur für den Teil der Gruppe, der unter Methode 1 fällt). |
R0650/C0010 | Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zum Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe | Dies ist die minimale Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch den Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen). |
R0660/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) | Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe. |
R0660/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) - Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0660/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) - Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0660/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) - Tier 2 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0660/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) - Tier 3 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0680/C0010 | SCR für die Gruppe | Die SCR für die Gruppe ist die Summe der gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten konsolidierten SCR für die Gruppe und der SCR für die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0690/C0010 | Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen | Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch die SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
Element | Hinweise | |
Ausgleichsrücklage | ||
R0700/C0060 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt. |
R0710/C0060 | Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten) | Dies ist der Betrag der vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft und den verbundenen Unternehmen direkt sowie indirekt gehaltenen eigenen Anteilen. |
R0720/C0060 | Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte | Dies sind die von der Gruppe vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte. |
R0730/C0060 | Sonstige Basiseigenmittelbestandteile | Dies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genehmigt wurden. |
R0740/C0060 | Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden | Dies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Portfolios auf Gruppenebene. |
R0750/C0060 | Sonstige nicht verfügbare Eigenmittel | Dies sind die sonstigen nicht verfügbaren Eigenmittel der verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0760/C0060 | Ausgleichsrücklage - gesamt | Dies ist die Ausgleichsrücklage der Gruppe vor den Abzügen für Beteiligungen. |
R0770/C0060 | Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) - Lebensversicherung | Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Lebensversicherungsgeschäft der Gruppe angegeben. |
R0780/C0060 | Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) - Nichtlebensversicherung | Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Nichtlebensversicherungsgeschäft der Gruppe angegeben. |
R0790/C00160 | Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP) | Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns "EPIFP"). |
S.25.01 - Solvenzkapitalanforderung - für Gruppen, die die Standardformel verwenden
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen.
Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:
Element | Hinweise | |
R0010-R0050/C0110 | Brutto- Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Brutto-Kapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.
Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider. Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zellen enthalten eine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände ("RFF")/ Matching-Adjustment-Portfolios ("MAP") auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. |
R0060/C0110 | Brutto- Solvenzkapitalanforderung - Diversifikation | Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0070/C0110 | Brutto- Solvenzkapitalanforderung - Risiko immaterieller Vermögenswerte | Die künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null. |
R0100/C0110 | Brutto- Solvenzkapitalanforderung - Basissolvenzkapital- anforderung | Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.
Bei diesem Betrag müssen die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zelle enthält eine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Brutto-Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel. |
R0030/C0090 | USP - lebensversicherungs- technisches Risiko | Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden.
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
|
R0040/C0090 | USP - krankenversicherungs- technisches Risiko | Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden.
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist mindestens eine Option auszuwählen:
Bei Verwendung von mehr als einem spezifischen Parameter sind diese durch Komma getrennt anzugeben. |
R0050/C0090 | USP - nichtlebensversicherungs- technisches Risiko | Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden.
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist mindestens eine Option auszuwählen:
|
R0010, R0030, R0040, R0050/ C0120 | Vereinfachungen | Angabe der Untermodule für jedes Risikomodul, für das eine vereinfachte Berechnungsmethode verwendet wurde.
Wenn innerhalb eines Risikomoduls für mehr als ein Untermodul vereinfachte Berechnungsmethoden verwendet wurden, sind diese durch Komma getrennt anzugeben. |
Element | Hinweise | |
Berechnung der Solvenzkapitalanforderung | ||
R0130/C0100 | Operationelles Risiko | Höhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel. |
R0140/C0100 | Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen | Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0150/C0100 | Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern | Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel.
Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0160/C0100 | Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG | Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit auszuweisen. |
R0200/C0100 | Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag | Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen. |
R0210/C0100 | Kapitalaufschläge bereits festgesetzt | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren.
Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
Während der Übergangsphase ist dieses Element nur zu melden, wenn der Mitgliedstaat eine Meldepflicht für dieses Element gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorsieht. Andernfalls ist der Betrag des Kapitalaufschlags auf die fiktive SCR der Risikomodule aufzuteilen. Die genaue Vorgehensweise ist vorab mit der nationalen Aufsichtsbehörde zu vereinbaren. |
R0220/C0100 | Solvenzkapitalanforderung | Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschlägen.
Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. Dieser Betrag muss alle Bestandteile der konsolidierten SCR umfassen, einschließlich der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen, der Kapitalanforderungen bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, und der Kapitalanforderungen für verbleibende Unternehmen. |
Element | Hinweise | |
Weitere Angaben zur SCR | ||
R0400/C0100 | Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko | Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko. |
R0410/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil | Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren. |
R0420/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen). |
R0430/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios. |
R0440/C0100 | Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonder verbände nach Artikel 304 | Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil.
Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der Gesamt-SCR. |
R0470/C0100 | Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe | Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung. |
Element | Hinweise | |
Angaben über andere Unternehmen | ||
R0500/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) | Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.
Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z.B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird. Der Betrag in R0500 hat der Summe der Beträge in R0510, R0520 und R0530 zu entsprechen. |
R0510/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) - Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften | Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.
Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0520/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.
Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0530/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) - Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen | Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen.
Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.
Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen. |
R0540/C0100 | Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird | Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.
Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung. |
R0550/C0100 | Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen | Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
Element | Hinweise | |
Gesamt-SCR | ||
R0560/C0100 | SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden | Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. |
R0570/C0100 | Solvenzkapitalanforderung | Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode.
Die Gesamt-Solvenzkapitalanforderung hat der Summe der Beträge in R0220 und R0560 zu entsprechen. |
S.25.02 - Solvenzkapitalanforderung - für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen.
Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.
Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:
Element | Hinweise | |
C0010 | Eindeutige Komponentennummer | Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer jeder Komponente zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells.
Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden.
Wenn das interne Partialmodell die gleiche Aufteilung nach Risikomodul wie bei der Standardformel gestattet, sind folgende Nummern für die Komponenten zu verwenden:
Können die Risikomodule der Standardformel nicht vorgelegt werden, weist die Gruppe jeder unterschiedlichen Komponente eine Nummer von 1 bis 7 zu. Diese Nummer ist stets mit der im Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf beizubehalten. |
C0020 | Komponentenbeschreibung | Freitextangabe aller Komponenten, die die Gruppe ausweisen kann.
Diese Komponenten sollten möglichst mit den Risikomodulen der Standardformel nach dem internen Partialmodell übereinstimmen.
Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben.
Die Unternehmen müssen die Komponenten einheitlich in verschiedenen Berichtszeiträumen ermitteln und ausweisen, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.
Die nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben. |
C0030 | Berechnung der Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind.
Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente angegeben wird) ist dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit (diese Beträge sind als negative Werte vorzulegen). Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind. Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zellen enthalten eine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderver- bände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. |
C0060 | Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern | Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:
1 - Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt 2 - Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt 3 - Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt 4 - Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt |
C0070 | Modellierter Betrag | Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag. Daher sollte der nach der Standardformel berechnete Betrag der Differenz zwischen den Beträgen entsprechen, die in C0040 und C0060 ausgewiesen sind. |
C0090 | USP | Für die nach der Standardformel mit unternehmensspezifischen Parametern berechneten Komponenten ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:
Für das lebensversicherungstechnische Risiko:
Für das krankenversicherungstechnische Risiko:
Für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko:
Bei Verwendung von mehr als einem spezifischen Parameter sind diese durch Komma getrennt anzugeben. |
C0120 | Vereinfachungen | Bei den nach der Standardformel und mit Vereinfachungen berechneten Komponenten sind für jedes Risikomodul, für das eine vereinfachte Berechnungsmethode verwendet wurde, die Untermodule aufzuführen.
Wenn innerhalb eines Risikomoduls für mehr als ein Untermodul vereinfachte Berechnungsmethoden verwendet wurden, sind diese durch Komma getrennt anzugeben. |
R0110/C0100 | Undiversifizierte Komponenten gesamt | Summe aller Komponenten. |
R0060/C0100 | Diversifikation | Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten.
Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0160/C0100 | Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG | Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit auszuweisen. |
R0200/C0100 | Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag | Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen. |
R0210/C0100 | Kapitalaufschläge bereits festgesetzt | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren.
Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
Während der Übergangsphase ist dieses Element nur zu melden, wenn der Mitgliedstaat eine Meldepflicht für dieses Element gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorsieht. Andernfalls ist der Betrag des Kapitalaufschlags auf die fiktive SCR der Risikomodule aufzuteilen. Die genaue Vorgehensweise ist vorab mit der nationalen Aufsichtsbehörde zu vereinbaren. |
R0220/C0100 | Solvenzkapitalanforderung | Gesamtkapitalanforderung einschließlich Kapitalaufschläge für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. Dieser Betrag muss alle Bestandteile der konsolidierten SCR umfassen, einschließlich der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen, der Kapitalanforderungen bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, und der Kapitalanforderungen für verbleibende Unternehmen. |
Element | Hinweise | |
Weitere Angaben zur SCR | ||
R0300/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0310/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0400/C0100 | Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko | Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko. |
R0410/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil | Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren. |
R0420/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen). |
R0430/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.
Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder auf Matching-Portfolio-Ebene vorgelegt wird. |
R0440/C0100 | Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304 | Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie und dem übrigen Teil.
Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 berichteten gesamten SCR. |
R0470/C0100 | Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe | Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung. |
R0500/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) | Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.
Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z.B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird. Der Betrag in R0500 hat der Summe der Beträge in R0510, R0520 und R0530 zu entsprechen. |
R0510/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) - Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investment fonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften | Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.
Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0520/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.
Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0530/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) - Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen | Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen.
Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.
Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen. |
R0540/C0100 | Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird | Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.
Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung. |
R0550/C0100 | Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen | Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
R0560/C0100 | SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden | Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. |
R0570/C0100 | Solvenzkapitalanforderung | Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode.
Die Gesamt-Solvenzkapitalanforderung hat der Summe der Beträge in R0220 und R0560 zu entsprechen. |
S.25.03 - Solvenzkapitalanforderung - für Gruppen, die ein internes Vollmodell verwenden
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen.
Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.
Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:
Element | Hinweise | |
C0010 | Eindeutige Komponentennummer | Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer für jede Komponente des internen Vollmodells zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells.
Diese Nummer ist stets mit der im Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden.
Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf beizubehalten. |
C0020 | Komponentenbeschreibung | Freitextangabe aller Komponenten, die die Gruppe innerhalb des internen Vollmodells ausweisen kann.
Diese Komponenten stimmen unter Umständen nicht genau mit den für die Standardformel festgelegten Risiken überein.
Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben.
Die Gruppen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.
Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben. |
C0030 | Berechnung der Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Nettokapitalanforderung für jede Komponente, nach Anpassungen für künftige Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder ggf. latenter Steuern, berechnet nach dem internen Vollmodell auf undiversifizierter Basis, soweit diese Anpassungen innerhalb der Komponenten modelliert sind.
Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern ist als negativer Wert anzugeben. |
R0110/C0100 | Undiversifizierte Komponenten gesamt | Summe aller Komponenten. |
R0060/C0100 | Diversifikation | Die Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten, berechnet nach dem internen Vollmodell.
Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0160/C0100 | Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG | Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element wird nur während der Übergangszeit ausgewiesen. |
R0200/C0100 | Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag | Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen. |
R0210/C0100 | Kapitalaufschläge bereits festgesetzt | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren.
Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
Während der Übergangsphase ist dieses Element nur zu melden, wenn der Mitgliedstaat eine Meldepflicht für dieses Element gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorsieht. Andernfalls ist der Betrag des Kapitalaufschlags auf die fiktive SCR der Risikomodule aufzuteilen. Die genaue Vorgehensweise ist vorab mit der nationalen Aufsichtsbehörde zu vereinbaren. |
R0220/C0100 | Solvenzkapitalanforderung | Höhe der SCR insgesamt, berechnet nach dem internen Vollmodell |
Element | Hinweise | |
Weitere Angaben zur SCR | ||
R0300/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. |
R0310/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. |
R0410/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil | Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren. |
R0420/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen). |
R0430/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios. |
R0440/C0100 | Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304 | Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie und dem übrigen Teil.
Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der Gesamt-SCR. |
R0470/C0100 | Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe | Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung. |
R0500/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) | Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.
Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z.B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird. |
R0510/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) - Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investment fonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften | Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.
Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0520/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.
Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0530/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) - Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen | Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen.
Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.
Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen. |
R0540/C0100 | Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unter nehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird | Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.
Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung. |
R0550/C0100 | Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen | Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
S.32.01 - Unternehmen der Gruppe
Allgemeine Bemerkungen:
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Offenlegung von Informationen für Gruppen.
Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Dies ist eine Aufstellung aller Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Versicherungsholdinggesellschaften.
Element | Hinweise | |
C0010 | Land | Geben Sie den Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 des Landes an, in dem sich der eingetragene Hauptsitz der einzelnen Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe befindet. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des im Element "Identifikationscode des Unternehmens" angegebenen Codes.
1 - Rechtsträgerkennung (LEI) 2 - Spezifischer Code |
C0040 | Eingetragener Name des Unternehmens | Eingetragener Name des Unternehmens. |
C0050 | Art des Unternehmens | Machen Sie bei der Art des Unternehmens Angaben zur Art der Tätigkeit des Unternehmens.
Dies gilt sowohl für Unternehmen mit Sitz im EWR als auch für Unternehmen aus Drittländern.
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
1 - Lebensversicherungsunternehmen 2 - Nichtlebensversicherungsunternehmen 3 - Rückversicherungsunternehmen 4 - Mehrsparten-Unternehmen 5 - Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG 6 - Gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG 7 - Gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG 8 - Kreditinstitut, Wertpapierfirma und Finanzinstitut 9 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 10 - Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 11 - Nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte tätigt, im Sinne von Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 12 - Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde 13 - Andere Zweckgesellschaft als eine Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde. 14 - OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 1 Absatz 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 15 - Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 Absatz 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 99 - Sonstige |
C0060 | Rechtsform | Geben Sie die Rechtsform des Unternehmens an.
Bei den Kategorien 1 bis 4 in der Zelle "Art des Unternehmens" muss die Rechtsform mit Anhang III der Richtlinie 2009/138/EG übereinstimmen. |
C0070 | Kategorie (auf Gegenseitigkeit beruhend/nicht auf Gegenseitigkeit beruhend) | Detaillierte Angaben zur Rechtsform, z.B., ob es sich um ein Unternehmen auf Gegenseitigkeit handelt oder nicht.
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 - Auf Gegenseitigkeit beruhend 2 - Nicht auf Gegenseitigkeit beruhend |
C0080 | Aufsichtsbehörde | Name der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Beaufsichtigung des jeweiligen Unternehmens, dessen Kategorie unter die Kategorien 1 bis 4, 8, 9 und 12 in der Zelle "Art des Unternehmens" fällt, sofern anwendbar.
Bitte geben Sie den vollständigen Namen der Behörde an. |
Element | Hinweise | |
Einflusskriterien | ||
C0180 | % Kapitalanteil | Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen innerhalb des Unternehmens gehalten wird (gemäß Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG).
Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0190 | % für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses | Der prozentuale Anteil gemäß IFRS oder den nationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Einbeziehung konsolidierter Unternehmen in die Konsolidierung; kann vom Element C0180 abweichen.
Für die vollständige Einbeziehung sind in diesem Element auch Minderheitsanteile zu melden.
Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0200 | % Stimmrechte | Anteil der Stimmrechte, die vom beteiligten Unternehmen am Unternehmen direkt oder indirekt gehalten werden.
Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0210 | Weitere Kriterien | Weitere nützliche Kriterien für die Bewertung des Grads der Einflusses durch das beteiligte Unternehmen, z.B. zentralisiertes Risikomanagement.
Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0220 | Grad des Einflusses | Der Einfluss kann abhängig von den vorstehend genannten Kriterien entweder beherrschend oder maßgeblich sein; es ist Aufgabe der Gruppe, den Grad des Einflusses durch das beteiligte Unternehmen auf andere Unternehmen zu beurteilen, allerdings kann sich gemäß Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG die Auffassung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der Einschätzung der Gruppe unterscheiden.
In diesem Fall hat die Gruppe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu folgen.
Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 - Beherrschend 2 - Maßgeblich |
C0230 | Verhältnismäßiger Anteil zur Berechnung der Gruppensolvabilität | Der verhältnismäßige Anteil ist der Anteil, der zur Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird.
Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
Element | Hinweise | |
Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht | ||
C0240 | Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht - Ja/Nein | Hier wird angegeben, ob ein Unternehmen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG in den Umfang der Gruppenaufsicht einbezogen wird oder nicht; ist ein Unternehmen nicht in den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 214 einbezogen, ist anzugeben, auf welche der unter Artikel 214 Absatz 2 aufgeführten Gründe dies zurückzuführen ist.
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 - In den Umfang einbezogen 2 - Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe a) 3 - Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe b) 4 - Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe c) |
C0250 | Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht - Datum der Entscheidung, falls Artikel 214 angewendet wird | Geben Sie das Datum im Format JJJJ-MM-TT nach ISO-8601 an, an dem die Entscheidung über die Nichteinbeziehung getroffen wurde. |
Element | Hinweise | |
Berechnung der Gruppensolvabilität | ||
C0260 | Verwendete Methode und bei Methode 1 Behandlung des Unternehmens | Hier werden Informationen über die Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität und die Behandlung der einzelnen Unternehmen erfasst.
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 - Methode 1: Vollkonsolidierung 2 - Methode 1: Quotenkonsolidierung 3 - Methode 1: Angepasste Equity-Methode 4 - Methode 1: Branchenvorschriften 5 - Methode 2: Solvabilität II 6 - Methode 2: Sonstige Branchenvorschriften 7 - Methode 2: Lokale Vorschriften 8 - Abzug der Beteiligung im Sinne von Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG 9 - Keine Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht im Sinne von Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG 10 - Sonstige Methode |
ENDE |