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Regelwerk; EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 139 vom 26.05.2016 S. 1, ber. L 146 S. 31, ber. 2017 L 27 S. 169;
VO (EU) 2018/502 - ABl. Nr. L 85 vom 28.03.2018 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/158 - ABl. L 34 vom 06.02.2020 S. 20 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/1228 - ABl. L 273 vom 30.07.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/980 - ABl. L 134 vom 22.05.2023 S. 28 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr 1, insbesondere auf Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wurden digitale Fahrtenschreiber der zweiten Generation, sogenannte "intelligente Fahrtenschreiber", eingeführt, die auch eine Anbindung an das globale Satellitennavigationssystem ("GNSS"), eine Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation und eine Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen umfassen. Die Spezifikationen für die technischen Anforderungen an die Bauart von intelligenten Fahrtenschreibern sollten festgelegt werden.

(2) Die Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sollte den Kontrolleuren bei Straßenkontrollen die Daten des digitalen Fahrtenschreibers und die Angaben zu Gewicht und Achslast der gesamten Fahrzeugkombination (Zugmaschine und Anhänger oder Sattelanhänger) gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 übermitteln. Dies dürfte eine wirksame und rasche Prüfung von Fahrzeugen durch die Kontrollbehörden mit weniger elektronischen Geräten in der Fahrerkabine ermöglichen.

(3) Gemäß der Richtlinie 96/53/EG sollte die Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation die in dieser Richtlinie genannten CEN DSRC-Normen 3 auf dem Frequenzband im Bereich zwischen 5.795-5.805 MHz verwenden. Da dieses Frequenzband auch für die elektronische Mauterhebung genutzt wird, sollten die Kontrolleure die Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation nicht an einer Mautstelle nutzen, um Interferenzen zwischen Mauterhebungs- und Kontrollanwendungen zu vermeiden.

(4) Neue Sicherheitsmechanismen zur Aufrechterhaltung des Sicherheitsniveaus des digitalen Fahrtenschreibers sollten zusammen mit dem intelligenten Fahrtenschreiber eingeführt werden, um derzeitige Sicherheitsschwachstellen zu beseitigen. Eine dieser Schwachstellen ist das Fehlen von Ablaufdaten der digitalen Zertifikate. Gemäß bewährten Verfahren in Sicherheitsfragen wird empfohlen, die Verwendung von digitalen Zertifikaten ohne Ablaufdaten zu vermeiden. Die normale Gültigkeitsdauer für den Betrieb von Fahrzeugeinheiten sollte 15 Jahre betragen, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der digitalen Zertifikate für die Fahrzeugeinheit. Fahrzeugeinheiten sollten nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer ersetzt werden.

(5) Die Bereitstellung sicherer und verlässlicher Positionsbestimmungsinformationen ist ein wesentliches Element für den effektiven Betrieb der intelligenten Fahrtenschreiber. Es ist daher angezeigt, ihre Kompatibilität mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit des digitalen Fahrtenschreibers dargelegten Mehrwertleistungen im Rahmen des Programms Galileo sicherzustellen.

(6) Gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sollten die durch diese Verordnung eingeführten Sicherheitsmechanismen 36 Monate nach dem Inkrafttreten der erforderlichen Durchführungsrechtsakte zur Anwendung kommen, damit die Hersteller eine neue Generation intelligenter Fahrtenschreiber entwickeln und von den zuständigen Behörden die Typgenehmigungsbögen erhalten können.

(7) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sollten Fahrzeuge, die 36 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission erstmals in einem Mitgliedstaat zugelassen werden, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der den Anforderungen dieser Verordnung der Kommission entspricht. Auf jeden Fall sollten alle Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden, 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Anforderungen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sein.

(8) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission 5 war während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2013 endete, die Verwendung eines Adapters gestattet, um den Einbau von Fahrtenschreibern in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 zu ermöglichen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Alternative für die Verwendung des Adapters sind Experten aus der Automobil- und der Fahrtenschreiberindustrie gemeinsam mit der Kommission zu dem Schluss gelangt, dass keine Alternativlösung zum Adapter besteht, die nicht mit übermäßig hohen Kosten für die Industrie, die in keinem Verhältnis zur Größe des Marktes stünden, verbunden wäre. Daher sollte die Verwendung des Adapters in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 Fahrzeuge unbefristet zugelassen werden.

(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 18

1. Diese Verordnung legt die notwendigen Bestimmungen für die einheitliche Behandlung folgender Aspekte des Fahrtenschreibers fest:

  1. Aufzeichnung der Position des Fahrzeugs an bestimmten Punkten während der täglichen Arbeitszeit des Fahrers;
  2. Früherkennung von möglicher Manipulation oder möglichem Missbrauch des intelligenten Fahrtenschreibers per Fernkommunikation;
  3. Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen;
  4. administrative und technische Anforderungen an Typgenehmigungsverfahren von Fahrtenschreibern, einschließlich der Sicherheitsmechanismen.

2. Bauart, Prüfung, Einbau, Nachprüfung, Betrieb und Reparatur von intelligenten Fahrtenschreibern und ihren Komponenten müssen den technischen Anforderungen des Anhangs IC dieser Verordnung genügen.

3. Andere als intelligente Fahrtenschreiber müssen - hinsichtlich Bauart, Prüfung, Einbau, Nachprüfung, Betrieb und Reparatur - weiterhin den Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bzw. des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates 6 genügen.

4. Gemäß Artikel 10d der Richtlinie 96/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt die Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation auch die von bordeigenen Wiegesystemen bereitgestellten Gewichtsdaten zum Zweck der frühzeitigen Aufdeckung von Betrugsfällen.

5. Diese Verordnung berührt nicht die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 18

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "digitaler Fahrtenschreiber" oder "Fahrtenschreiber der ersten Generation" ist ein digitaler Fahrtenschreiber, bei dem es sich nicht um einen intelligenten Fahrtenschreiber handelt;
  2. "externe GNSS-Ausrüstung" ist eine Ausrüstung, die den GNSS-Empfänger (wenn die Fahrzeugeinheit nicht aus einem Einzelgerät besteht) sowie andere Komponenten enthält, die erforderlich sind für den Schutz der Kommunikation der Positionsdaten an die übrige Fahrzeugeinheit;
  3. 'Informationsdossier' ist das Gesamtdossier in elektronischer Form oder auf Papier, das alle Angaben enthält, die der Hersteller oder dessen Beauftragter der Typgenehmigungsbehörde für die Zwecke der Typgenehmigung des Fahrtenschreibers oder einer seiner Komponenten vorgelegt hat, einschließlich der Zertifikate nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, der Durchführung der Prüfungen gemäß Anhang IC dieser Verordnung sowie Zeichnungen, Fotografien und anderer relevanter Unterlagen;
  4. "Informationspaket" ist das Informationsdossier in elektronischer Form oder auf Papier, zusammen mit etwaigen anderen Unterlagen, die die Typgenehmigungsbehörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Informationsdossier beigefügt hat, darunter auch - am Ende des Typgenehmigungsverfahrens - der EG-Typgenehmigungsbogen des Fahrtenschreibers oder einer seiner Komponenten;
  5. "Inhaltsverzeichnis des Informationspakets" ist die Unterlage, in der der nummerierte Inhalt des Informationspakets einschließlich aller relevanten Teile dieses Pakets aufgeführt ist. Das Format dieser Unterlage muss die Unterscheidung der aufeinander folgenden Schritte im Verfahren für die Erteilung der EG-Typgenehmigung, einschließlich der Daten etwaiger Überarbeitungen und Aktualisierungen dieses Pakets, erlauben;
  6. "Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation" ist die Ausrüstung der Fahrzeugeinheit, die zur Durchführung gezielter Straßenkontrollen verwendet wird;
  7. "intelligenter Fahrtenschreiber" oder "Fahrtenschreiber der zweiten Generation" ist ein digitaler Fahrtenschreiber gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie gemäß Anhang IC dieser Verordnung.
  8. 'Komponente eines Fahrtenschreibers' ist einer der folgenden Bestandteile: die Fahrzeugeinheit, der Bewegungssensor, das Schaublatt, die externe GNSS-Ausrüstung oder die Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation;
  9. "Typgenehmigungsbehörde" ist die Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Typgenehmigung des Fahrtenschreibers oder seiner Komponenten, das Zulassungsverfahren, die Ausstellung und gegebenenfalls den Entzug von Typgenehmigungsbögen zuständig ist, die als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten fungiert und sicherstellt, dass die Hersteller ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachkommen.
  10. 'Fahrzeugeinheit' ist der Fahrtenschreiber ohne den Bewegungssensor und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor.
    Sie kann aus einem Einzelgerät oder aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen und umfasst eine Verarbeitungseinheit, einen Massenspeicher, eine Zeitmessfunktion, zwei Chipkarten-Schnittstellengeräte für Fahrer und Beifahrer, einen Drucker, eine Datenanzeige, Steckverbinder und Bedienelemente für Nutzereingaben, einen GNSS-Empfänger und eine Ausrüstung zur Fernkommunikation.
    Die Fahrzeugeinheit kann aus folgenden typgenehmigungspflichtigen Teilen bestehen:

    Besteht die Fahrzeugeinheit aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten, so sind im Hauptgehäuse der Fahrzeugeinheit die Verarbeitungseinheit, der Massenspeicher und die Zeitmessfunktion untergebracht.
    Das Kürzel 'VU' (vehicle unit) wird für 'Fahrzeugeinheit' oder 'Hauptgehäuse der Fahrzeugeinheit' verwendet

Artikel 3 Standortgestützte Dienste

  1. Die Hersteller gewährleisten, dass intelligente Fahrtenschreiber mit den durch das Satelliten-Navigationssystem Galileo und die Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) erbrachten Positionsbestimmungsdiensten kompatibel sind.
  2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Systemen können die Hersteller auch die Kompatibilität mit anderen Satellitennavigationssystemen gewährleisten.

Artikel 4 Verfahren für die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern und Komponenten des Fahrtenschreibers

  1. Der Hersteller oder dessen Beauftragter beantragt die Typgenehmigung für einen Fahrtenschreiber oder eine seiner Komponenten oder Gruppe von Komponenten bei der von einem Mitgliedstaat benannten Typgenehmigungsbehörde. Der Antrag umfasst ein Informationsdossier mit den Angaben zu jeder einzelnen Komponente, einschließlich, falls vorhanden, der Typgenehmigungsbögen von anderen, zur Vervollständigung des Fahrtenschreibers erforderlichen Komponenten, sowie alle sonstigen relevanten Unterlagen.
  2. Ein Mitgliedstaat erteilt die Typgenehmigung für den Fahrtenschreiber, die Komponente oder Gruppe von Komponenten, die den administrativen und technischen Anforderungen nach Artikel 1 Absätze 2 bzw. 3 genügen. In diesem Fall stellt die Typgenehmigungsbehörde dem Antragsteller einen Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung aus.
  3. Die Typgenehmigungsbehörde kann vom Hersteller oder dessen Beauftragtem zusätzliche Informationen verlangen.
  4. Der Hersteller oder dessen Beauftragter stellt den Typgenehmigungsbehörden sowie den für die Ausstellung der Zertifikate nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zuständigen Stellen so viele Fahrtenschreiber oder Komponenten des Fahrtenschreibers zur Verfügung, wie für die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens erforderlich sind.
  5. Beantragt der Hersteller oder dessen Beauftragter eine Typgenehmigung für bestimmte Komponenten oder Gruppen von Komponenten eines Fahrtenschreibers, so stellt er den für die Typgenehmigung zuständigen Behörden die übrigen Komponenten, für die bereits eine Typgenehmigung vorliegt, sowie andere für den Bau des vollständigen Fahrtenschreibers erforderliche Teile zur Verfügung, damit diese Behörden die erforderlichen Prüfungen durchführen können.

Artikel 5 Änderungen der Typgenehmigungen

  1. Der Hersteller oder dessen Beauftragter unterrichtet die Typgenehmigungsbehörden, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt haben, unverzüglich über jegliche Änderung der Software oder Hardware des Fahrtenschreibers oder der für dessen Herstellung verwendeten Werkstoffe, die im Informationspaket verzeichnet sind, und beantragt die Änderung der Typgenehmigung.
  2. Die Typgenehmigungsbehörden können je nach Art und Merkmalen der Änderungen eine bestehende Typgenehmigung ändern oder erweitern oder eine neue Typgenehmigung erteilen.

    Eine "Änderung" wird vorgenommen, wenn die Genehmigungsbehörde der Auffassung ist, dass es sich um geringfügige Änderungen an der Software oder Hardware des Fahrtenschreibers oder der für seine Herstellung verwendeten Werkstoffe handelt. In diesem Fall stellt die Typgenehmigungsbehörde die geänderten Unterlagen des Informationspakets aus, aus denen die Art der Änderungen und das Datum ihrer Genehmigung hervorgehen. Eine aktualisierte Fassung des Informationspakets in konsolidierter Form zusammen mit einer ausführlichen Beschreibung der vorgenommenen Änderungen reicht zur Erfüllung dieser Anforderung aus.

    Eine "Erweiterung" wird vorgenommen, wenn die Genehmigungsbehörde der Auffassung ist, dass es sich um wesentliche Änderungen an der Software oder Hardware des Fahrtenschreibers oder der für seine Herstellung verwendeten Werkstoffe handelt. In diesem Fall kann sie die Durchführung neuer Prüfungen verlangen und teilt dies dem Hersteller oder dessen Beauftragtem mit. Verlaufen diese Prüfungen zufriedenstellend, stellt die Typgenehmigungsbehörde einen geänderten Typgenehmigungsbogen aus, dessen Nummer auf die gewährte Erweiterung hinweist. Auf dem Typgenehmigungsbogen sind der Grund für die Erweiterung und das Ausstellungsdatum anzugeben.

  3. Im Inhaltsverzeichnis zum Informationspaket ist das Datum der jüngsten Erweiterung oder Änderung der Typgenehmigung oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung der Typgenehmigung anzugeben.
  4. Eine neue Typgenehmigung ist erforderlich, wenn die beantragten Änderungen des zugelassenen Fahrtenschreibers oder seiner Komponenten zur Erteilung eines neuen Sicherheits- oder Interoperabilitätszertifikats führen würden.

Artikel 6 Inkrafttreten 18

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 2. März 2016.

Der Anhang IC gilt jedoch ab dem 15. Juni 2019, ausgenommen Anlage 16, die ab dem 2. März 2016 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1.

2) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 59).

3) Die Normen für dedizierte Kurzstreckenkommunikation (DSRC) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) EN 12253, EN 12795, EN 12834, EN 13372 sowie ISO 14906.

4) Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur neunten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2009 S. 3).

6) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8).

7) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 62).

.

Vorschriften für Bau, Prüfung, Einbau und NachprüfungAnhang IC 18 21 23

Einleitung 21

Dieser Anhang enthält die Anforderungen an die Kontrollgeräte und Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation.

Seit dem 15. Juni 2019 werden Kontrollgeräte der zweiten Generation in erstmals in der Union zugelassene Fahrzeuge eingebaut und Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation ausgestellt.

Im Hinblick auf eine reibungslose Einführung des Fahrtenschreibersystems der zweiten Generation müssen Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation so ausgelegt sein, dass sie auch in Fahrzeugeinheiten der ersten Generation verwendet werden können, die gemäß Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG gebaut wurden.

Umgekehrt können Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation in Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation verwendet werden. Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation können jedoch nur mit Werkstattkarten der zweiten Generation kalibriert werden.

Die Anforderungen in Bezug auf die Interoperabilität zwischen den Fahrtenschreibersystemen der ersten und der zweiten Generation sind in diesem Anhang festgelegt. Anlage 15 enthält diesbezüglich weitere Einzelheiten zum Umgang mit der Koexistenz beider Generationen.

Darüber hinaus werden mit dieser Verordnung aufgrund der Implementierung neuer Funktionen wie der Authentisierung von Navigationsnachrichten im Offenen Dienst von Galileo, der Erkennung von Grenzüberschreitungen, der Eingabe von Be-/Entladevorgängen und der Notwendigkeit, die Kapazität der Fahrerkarte auf 56 Tage Fahrertätigkeiten zu erhöhen, die technischen Anforderungen für die Kontrollgeräte und Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation Version 2 eingeführt.

1 Begriffsbestimmungen 18 21

Im Sinne dieses Anhangs bedeutet:

a)"Aktivierung"

Phase, in der der Fahrtenschreiber mithilfe einer Werkstattkarte seine volle Einsatzbereitschaft erlangt und alle Funktionen, einschließlich Sicherheitsfunktionen, erfüllt;

b)"Authentisierung"

Funktion zur Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person;

c)"Authentizität"

Eigenschaft einer Information, die von einem Beteiligten stammt, dessen Identität überprüft werden kann;

d)"Integrierter Test"

Tests auf Anforderung, ausgelöst durch den Bediener oder durch ein externes Gerät;

e)"Kalendertag"

einen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr dauernden Tag. Alle Kalendertage beziehen sich auf UTC-Zeitangaben (koordinierte Weltzeit);

f)"Kalibrierung" eines intelligenten Fahrtenschreibers

die Aktualisierung oder Bestätigung von Fahrzeugparametern, die im Massenspeicher zu speichern sind. Zu den Fahrzeugparametern gehören die Fahrzeugkennung (Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN), amtliches Kennzeichen (VRN) und zulassender Mitgliedstaat) sowie Fahrzeugmerkmale (Wegdrehzahl, Kontrollgerätkonstante, tatsächlicher Reifenumfang, Reifengröße, Einstellung des Geschwindigkeitsbegrenzers (wenn zutreffend), aktuelle UTC-Zeit, aktueller Kilometerstand, standardmäßige Art der Ladung); während der Kalibrierung eines Kontrollgeräts sind auch Art und Kennung aller vorhandenen, die Typgenehmigung betreffenden Plombierungen im Massenspeicher zu speichern;

eine Aktualisierung oder Bestätigung lediglich der UTC-Zeit gilt als Zeiteinstellung und nicht als Kalibrierung, sofern sie nicht im Widerspruch zu Nummer 6.4 Randnummer 409 steht;

zum Kalibrieren eines Kontrollgeräts muss eine Werkstattkarte verwendet werden;

g)"Kartennummer"

eine aus 16 alphanumerischen Zeichen bestehende Nummer zur eindeutigen Identifizierung einer Fahrtenschreiberkarte innerhalb eines Mitgliedstaates. Die Kartennummer enthält eine Kennung, die aus Angaben zum Fahrer oder Angaben zum Karteninhaber zusammen mit einem fortlaufenden Kartenindex, einem Kartenersatzindex und einem Kartenerneuerungsindex besteht;

die eindeutige Zuordnung einer Karte erfolgt somit anhand des Codes des ausstellenden Mitgliedstaates und der Kartennummer;

h)"Fortlaufender Kartenindex"

das 14. alphanumerische Zeichen einer Kartennummer zur Unterscheidung der verschiedenen Karten, die für ein(e) zum Empfang mehrerer Fahrtenschreiberkarten berechtigte(s) Unternehmen, Werkstatt oder Kontrollbehörde ausgestellt wurden. Die eindeutige Identifizierung des Unternehmens, der Werkstatt bzw. der Kontrollbehörde erfolgt durch die 13 ersten Zeichen der Kartennummer;

i)"Kartenerneuerungsindex"

das 16. alphanumerische Zeichen einer Kartennummer, das sich um eine Stelle erhöht, wenn die Fahrtenschreiberkarte, die einer bestimmten Kennung (d. h. Angaben zum Fahrer oder Angaben zum Karteninhaber zusammen mit einem fortlaufenden Index) entspricht, ersetzt wird;

j)"Kartenersatzindex"

das 15. alphanumerische Zeichen einer Kartennummer, das sich um eine Stelle erhöht, wenn die Fahrtenschreiberkarte, die einer bestimmten Kennung (d. h. Angaben zum Fahrer oder Angaben zum Karteninhaber zusammen mit einem fortlaufenden Index) entspricht, ersetzt wird

k)"Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs"

die Kenngröße, die den Zahlenwert des Ausgangssignals angibt, das am Anschlussstutzen für das Kontrollgerät am Kraftfahrzeug (Getriebestutzen bzw. Radachse) bei einer unter normalen Prüfbedingungen zurückgelegten Wegstrecke von einem Kilometer gemäß Randnummer 414 entsteht. Die Wegdrehzahl wird in Impulsen je Kilometer (w = ... Imp/km) ausgedrückt;

l)"Unternehmenskarte"

eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden eines Mitgliedstaats einem Verkehrsunternehmen ausstellen, das mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstete Fahrzeuge betreiben muss, und die das Verkehrsunternehmen ausweist und das Anzeigen, Herunterladen und Ausdrucken der Daten ermöglicht, die in dem von diesem Verkehrsunternehmen gesperrten Fahrtenschreiber gespeichert sind;

m)"Konstante des Kontrollgerätes"

die Kenngröße, die den Wert des Eingangssignals angibt, der für das Anzeigen und Aufzeichnen einer zurückgelegten Wegstrecke von 1 km erforderlich ist; diese Konstante wird in Impulsen je Kilometer (k = ... Imp/km) ausgedrückt;

n)"ununterbrochene Lenkzeit", im Kontrollgerät errechnet als 1:

die jeweiligen akkumulierten Lenkzeiten eines bestimmten Fahrers seit Ende seiner letzten BEREITSCHAFT oder UNTERBRECHUNG/RUHE oder UNBEKANNTEN Zeit 2 von 45 oder mehr Minuten (dieser Zeitraum kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgeteilt worden sein). Bei den Berechnungen werden nach Bedarf die auf der Fahrerkarte gespeicherten bisherigen Tätigkeiten berücksichtigt. Hat der Fahrer seine Karte nicht eingesteckt, beruhen die Berechnungen auf den Massenspeicheraufzeichnungen zu dem Zeitraum, in dem keine Karte eingesteckt war, und zum entsprechenden Steckplatz;

o)"Kontrollkarte"

eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden eines Mitgliedstaats einer zuständigen nationalen Kontrollbehörde ausstellen, die die Kontrollbehörde, und fakultativ den Kontrolleur, ausweist und das Auslesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher, auf Fahrerkarten, und fakultativ auf Werkstattkarten gespeicherten Daten, ermöglicht;

sie ermöglicht außerdem den Zugriff auf die Funktion straßenseitige Kalibrierungsüberprüfung und die Daten im Fernabfragegerät.

p)"kumulative Unterbrechungszeit", im Kontrollgerät errechnet als 1:

die kumulative Lenkzeitunterbrechung eines bestimmten Fahrers wird errechnet als die jeweilige akkumulierte Zeit aus BEREITSCHAFT, UNTERBRECHUNG/RUHE oder UNBEKANNT 2 von 15 oder mehr Minuten seit dem Ende der letzten BEREITSCHAFT oder UNTERBRECHUNG/RUHE oder UNBEKANNTEN Zeit 2 von 45 oder mehr Minuten (dieser Zeitraum kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgeteilt worden sein).

Bei den Berechnungen werden nach Bedarf die auf der Fahrerkarte gespeicherten bisherigen Tätigkeiten berücksichtigt. Unbekannte Zeiträume mit negativer Dauer (Beginn des unbekannten Zeitraums > Ende des unbekannten Zeitraums) aufgrund von zeitlichen Überlappungen verschiedener Kontrollgeräte werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Hat der Fahrer seine Karte nicht eingesteckt, beruhen die Berechnungen auf den Massenspeicheraufzeichnungen für den Zeitraum, in dem keine Karte eingesteckt war, und den entsprechenden Steckplatz;

q)"Massenspeicher"

ein in das Kontrollgerät eingebautes Speichermedium;

r)"digitale Signatur"

die an einen Datenblock angehängte Datenmenge oder die verschlüsselte Umwandlung eines Datenblocks, die es dem Empfänger des Datenblocks ermöglicht, sich der Authentizität und Integrität des Datenblocks zu vergewissern;

s)"Herunterladen"

das Kopieren eines Teils oder aller im Massenspeicher der Fahrzeugeinheit oder der im Speicher einer Fahrtenschreiberkarte enthaltenen Datendateien zusammen mit der digitalen Signatur, sofern gespeicherte Daten dabei weder verändert noch gelöscht werden;

die Hersteller von intelligenten Fahrtenschreiber-Fahrzeugeinheiten und die Hersteller der zum Herunterladen von Datendateien konzipierten und bestimmten Geräte treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das Herunterladen dieser Daten unter möglichst geringen Zeitverlusten durch die Verkehrsunternehmen und Fahrer erfolgen kann.

Die Datei mit detaillierten Geschwindigkeitsdaten muss möglicherweise zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht heruntergeladen werden, kann aber für andere Zwecke, z.B. zur Ermittlung eines Unfallhergangs, verwendet werden.

t)"Fahrerkarte"

eine Fahrtenschreiberkarte, die einem bestimmten Fahrer von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, den Fahrer ausweist und die Speicherung von Tätigkeitsdaten des Fahrers ermöglicht;

u)"tatsächlicher Umfang der Fahrzeugreifen"

der Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter normalen Prüfbedingungen gemäß Randnummer 414 erfolgen und wird in folgender Form ausgedrückt: "l = ... mm". Fahrzeughersteller können die Messung dieser Wegstrecken durch eine theoretische Berechnung ersetzen, bei der die Achslastverteilung des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs berücksichtigt wird 4. Die Verfahren für diese theoretische Berechnung bedürfen der Genehmigung durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats und können nur vor der Aktivierung des Fahrtenschreibers durchgeführt werden;

v)"Ereignis"

eine vom intelligenten Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf einen Betrugsversuch zurückgeht;

w)"externe GNSS-Ausrüstung"

eine Ausrüstung, die den GNSS-Empfänger (wenn die Fahrzeugeinheit (VU) nicht aus einem Einzelgerät besteht) sowie andere Komponenten enthält, die erforderlich sind für den Schutz der Kommunikation der Positionsdaten an die übrige Fahrzeugeinheit;

x)"Störung"

eine vom intelligenten Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf eine technische Fehlfunktion oder ein technisches Versagen zurückgeht;

y)"GNSS-Empfänger"

ein elektronisches Gerät, das die Signale von einem oder mehreren globalen Satellitennavigationssystem(en) (GNSS) empfängt und digital verarbeitet, um Positions-, Geschwindigkeits- und Zeitangaben liefern zu können;

z)"Einbau"

die Montage eines Fahrtenschreibers in einem Fahrzeug;

aa)"Interoperabilität"

die Fähigkeit von Systemen, Daten auszutauschen und Informationen weiterzugeben, sowie die ihnen zugrundeliegenden Geschäftsabläufe;

bb)"Schnittstelle"

"Schnittstelle" ist eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient;

cc)"Position"

geografische Koordinaten des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt;

dd)"Bewegungssensor"

den Bestandteil des Fahrtenschreibers, der ein Signal bereitstellt, das die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellt;

ee)"ungültige Karte"

eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Authentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist;

eine Karte wird von der Fahrzeugeinheit auch in folgenden Fällen als ungültig betrachtet:

  • wenn eine Karte desselben ausstellenden Mitgliedstaats mit der gleichen Kennung, d. h. Angaben zum Fahrer oder Angaben zum Karteninhaber zusammen mit dem fortlaufenden Index, und einem höheren Kartenerneuerungsindex bereits in die Fahrzeugeinheit eingesteckt wurde, oder
  • wenn eine Karte desselben ausstellenden Mitgliedstaats mit der gleichen Kennung, d. h. Angaben zum Fahrer oder Angaben zum Karteninhaber zusammen mit dem fortlaufenden Index und dem Erneuerungsindex, jedoch mit einem höheren Kartenersatzindex bereits in die Fahrzeugeinheit eingesteckt wurde;
ff)"offene Norm"

eine Norm, die in einem Normenspezifikationsdokument aufgeführt ist, das kostenlos oder gegen eine Schutzgebühr zur Verfügung steht und gebührenfrei oder gegen eine Schutzgebühr kopiert, verteilt oder benutzt werden darf;

gg)"Kontrollgerät nicht erforderlich"

wenn die Anwendung des Kontrollgeräts gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht erforderlich ist;

hh)"Geschwindigkeitsüberschreitung"

die Überschreitung der zulässigen Fahrzeuggeschwindigkeit, definiert als Zeitraum von mehr als 60 Sekunden, in dem die gemessene Fahrzeuggeschwindigkeit den Höchstwert für die Einstellung des Geschwindigkeitsbegrenzers gemäß Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft 5 in der zuletzt geänderten Fassung überschreitet;

ii)"regelmäßige Nachprüfung"

einen Komplex von Arbeitsgängen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Fahrtenschreibers und der Übereinstimmung seiner Einstellungen mit den Fahrzeugparametern sowie zur Kontrolle, dass keine Manipulationsvorrichtungen an den Fahrtenschreiber angeschlossen sind;

jj)"Drucker"

eine Komponente des Kontrollgeräts, das Ausdrucke gespeicherter Daten liefert;

kk)"Fernkommunikation zur Früherkennung"

die Kommunikation zwischen der Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation und dem Fernabfragegerät im Rahmen gezielter Straßenkontrollen zur Fernerkennung möglicher Manipulationen oder möglichen Missbrauchs des Kontrollgeräts;

ll)"Ausrüstung zur Fernkommunikation", "Fernkommunikationsmodul" oder "Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation"
das Gerät der Fahrzeugeinheit, das zur Durchführung gezielter Straßenkontrollen eingesetzt wird;
mm)"Fernabfragegerät"

das von den Kontrolleuren bei gezielten Straßenkontrollen verwendete System;

nn)"Kartenerneuerung"

die Ausgabe einer neuen Fahrtenschreiberkarte bei Ablauf der Gültigkeit einer vorhandenen Karte oder wenn die vorhandene Karte defekt ist und der ausstellenden Behörde zurückgegeben wurde;

oo)"Reparatur"

die Reparatur eines Bewegungssensors oder einer Fahrzeugeinheit oder eines Kabels, wozu die Trennung von der Stromversorgung oder die Trennung von anderen Komponenten des Fahrtenschreibers oder die Öffnung des Bewegungssensors oder der Fahrzeugeinheit erforderlich ist;

pp)"Kartenersatz"

die Ausgabe einer neuen Fahrtenschreiberkarte als Ersatz für eine vorhandene Karte, die als verloren, gestohlen oder defekt gemeldet und der ausstellenden Behörde nicht zurückgegeben wurde;

qq)"Sicherheitszertifizierung"

der Prozess der Zertifizierung durch eine Common-Criteria-Zertifizierungsstelle, dass das untersuchte Kontrollgerät (oder die Komponente) oder die untersuchte Fahrtenschreiberkarte die in den jeweiligen Schutzprofilen festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt;

rr)"Selbsttest"

zyklisch und automatisch vom Kontrollgerät durchgeführte Tests zur Feststellung von Störungen;

ss)"Zeitmessung"

die ununterbrochene digitale Aufzeichnung der koordinierten Weltzeit aus Kalenderdatum und Uhrzeit (UTC);

tt)"Zeiteinstellung"

die Einstellung der aktuellen Zeit; diese Einstellung kann automatisch anhand der vom GNSS-Empfänger gelieferten Zeitangabe oder in der Betriebsart Kalibrierung vorgenommen werden;

uu)"Reifengröße"

die Bezeichnung der Abmessungen der Reifen (äußere Antriebsräder) gemäß Richtlinie 92/23/EWG des Rates 6 in der zuletzt geänderten Fassung;

vv)"Fahrzeugkennung"

Nummern, mit deren Hilfe das Fahrzeug identifiziert werden kann: amtliches Kennzeichen (VRN) mit Angabe des zulassenden Mitgliedstaats und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN) 7;

ww)"Woche" (zu Berechnungszwecken im Kontrollgerät) den Zeitraum zwischen Montag 0.00 Uhr UTC und Sonntag 24.00 Uhr UTC;
xx)"Werkstattkarte"

eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden eines Mitgliedstaats benannten Mitarbeitern eines von diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrtenschreiberherstellers, Einbaubetriebs, Fahrzeugherstellers oder einer von ihm zugelassenen Werkstatt ausstellen, den Karteninhaber ausweist und das Prüfen, Kalibrieren und Aktivieren von Fahrtenschreibern und/oder das Herunterladen der Daten von diesen ermöglicht;

yy)"Adapter"

ein Gerät, das ein anderes als das für die unabhängige Bewegungserkennung verwendete, permanent die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellendes Signal bereitstellt und

  • ausschließlich in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingebaut ist und eingesetzt wird;
  • an einem Ort eingebaut ist, an dem der Einbau eines bestehenden Bewegungssensors anderer Art, der ansonsten den Bestimmungen dieses Anhangs und dessen Anlagen 1 bis 15 entspricht, mechanisch unmöglich ist;
  • zwischen der Fahrzeugeinheit und dem Ort der Erzeugung von Geschwindigkeits-/Entfernungsimpulsen durch integrierte Sensoren oder alternative Schnittstellen eingebaut ist,
  • aus Sicht einer Fahrzeugeinheit verhält sich der Adapter ebenso, als wäre ein den Bestimmungen dieses Anhangs und dessen Anlagen 1 bis 16 entsprechender Bewegungssensor an die Fahrzeugeinheit angeschlossen;

Der Einsatz eines solchen Adapters in den oben beschriebenen Fahrzeugen muss den Einbau und die ordnungsgemäße Nutzung einer Fahrzeugeinheit im Einklang mit allen Vorschriften dieses Anhangs ermöglichen.

Der intelligente Fahrtenschreiber für diese Fahrzeuge besteht aus Verbindungskabeln, einem Adapter und einer Fahrzeugeinheit;

zz)"Datenintegrität"

die Richtigkeit und Konsistenz gespeicherter Daten, die dadurch angezeigt wird, dass zwischen zwei Aktualisierungen eines Datensatzes die Daten nicht verändert werden. Integrität bedeutet, dass es sich bei den Daten um eine genaue Kopie der Originalfassung handelt, d. h., dass sie während des Schreibens auf bzw. beim Auslesen eine(r) Fahrtenschreiberkarte oder eine(r) spezielle(n) Ausrüstung oder bei der Übermittlung durch einen Kommunikationskanal nicht verfälscht wurde;

aaa)reserviert für künftige Verwendung;
bbb)"intelligentes Fahrtenschreibersystem"

das Kontrollgerät, die Fahrtenschreiberkarten und die gesamte direkt oder indirekt interagierende Ausrüstung während Bau, Einbau, Benutzung, Prüfung und Kontrolle, u. a. Karten, das Fernabfragegerät und sonstige Ausrüstungen für das Herunterladen von Daten, Datenanalysen, die Kalibrierung, die Erstellung, Verwaltung oder Einführung von Sicherheitselementen;

ccc)"Einführungstermin"

das in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festgelegte Datum, ab dem erstmals zugelassene Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber gemäß dieser Verordnung ausgerüstet sein müssen.

ddd)"Schutzprofil"

ein im Rahmen des Common-Criteria-Zertifizierungsverfahrens verwendetes Dokument mit implementationsneutralen Spezifikationen von Sicherheitsanforderungen für die Informationssicherung;

eee)"GNSS-Genauigkeit"

im Rahmen der Aufzeichnung der Position über das globale Satellitennavigationssystem (GNSS) mit Fahrtenschreibern den Wert der Horizontalgenauigkeit (Horizontal Dilution of Precision, HDOP), berechnet als das Minimum der von den verfügbaren GNSS-Systemen erfassten HDOP-Werte.

fff)'kumulierte Lenkzeit'

Anzahl der insgesamt akkumulierten Minuten Lenkzeit in einem bestimmten Fahrzeug.

Der Wert der kumulierten Lenkzeit ist eine frei laufende Zählung aller Minuten, die die Funktion 'Überwachung der Lenktätigkeiten' des Kontrollgeräts als LENK-Zeit betrachtet, und dient nur dazu, die Aufzeichnung der Fahrzeugposition immer dann auszulösen, wenn die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden erreicht. Die Akkumulierung beginnt mit der Aktivierung des Kontrollgeräts. Sie bleibt von jeder anderen Bedingung, wie z.B. 'Kontrollgerät nicht erforderlich' oder 'Fährüberfahrt/Zugfahrt', unberührt.

Der Wert der kumulierten Lenkzeit ist nicht für die Anzeige, den Druck oder das Herunterladen bestimmt;

2 Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts

2.1 Allgemeine Merkmale 21

Aufgabe des Kontrollgeräts ist das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen, Ausdrucken und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers.

Ein Fahrzeug, das mit einem den Bestimmungen dieses Anhangs genügenden Kontrollgerät ausgestattet ist, muss über eine Geschwindigkeitsanzeige und einen Kilometerzähler verfügen. Diese Funktionen können in das Kontrollgerät integriert sein.

01) Das Kontrollgerät besteht aus Verbindungskabeln, einem Bewegungssensor und einer Fahrzeugeinheit.

02) Die Schnittstelle zwischen Bewegungssensoren und Fahrzeugeinheiten muss den Vorschriften gemäß Anlage 11 entsprechen.

03) Die Fahrzeugeinheit muss an ein oder mehrere globale(s) Satellitennavigationssystem(e) gemäß Anlage 12 angebunden sein.

04) Die Fahrzeugeinheit muss mit den Fernabfragegeräten gemäß Anlage 14 kommunizieren.

05) Die Fahrzeugeinheit umfasst eine in Anlage 13 spezifizierte ITS-Schnittstelle.
Das Kontrollgerät kann durch zusätzliche Schnittstellen und/oder durch die ITS-Schnittstelle auch mit anderen Ausrüstungen verbunden werden.

06) Werden Zusatzeinrichtungen in das Kontrollgerät eingebaut oder daran angeschlossen, dürfen sie unabhängig davon, ob sie zugelassen sind, die einwandfreie Arbeitsweise des Kontrollgeräts und die Bestimmungen dieser Verordnung weder faktisch noch potenziell beeinträchtigen.

Benutzer des Kontrollgeräts weisen sich gegenüber dem Gerät mit Fahrtenschreiberkarten aus.

07) Je nach Art und/oder Identität des Benutzers bietet das Kontrollgerät einen selektiven Zugang zu Daten und Funktionen.

Das Kontrollgerät zeichnet Daten auf und speichert sie in seinem Massenspeicher, der Fernkommunikationsausrüstung und auf Fahrtenschreiberkarten.

Dies geschieht in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union und im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.

2.2 Funktionen 21

08) Das Kontrollgerät muss folgende Funktionen gewährleisten:

2.3 Betriebsarten 18 21

09) Das Kontrollgerät verfügt über vier Betriebsarten:

10) Je nachdem, welche gültige Fahrtenschreiberkarte in die Kartenschnittstellen eingesteckt ist, schaltet das Kontrollgerät auf folgende Betriebsart. Für die Wahl der Betriebsart ist es unerheblich, zu welcher Generation die Fahrtenschreiberkarte gehört, sofern die eingesteckte Karte gültig ist. Eine Werkstattkarte der ersten Generation gilt immer als ungültig, wenn sie in eine Fahrzeugeinheit (VU) der zweiten Generation eingesteckt wird.

BetriebsartSteckplatz des Fahrers
Keine KarteFahrerkarteKontrollkarteWerkstattkarteUnternehmenskarte
Steckplatz des BeifahrersKeine KarteBetriebBetriebKontrolleKalibrierungUnternehmen
FahrerkarteBetriebBetriebKontrolleKalibrierungUnternehmen
KontrollkarteKontrolleKontrolleKontrolle *BetriebBetrieb
WerkstattkarteKalibrierungKalibrierungBetriebKalibrierung *Betrieb
UnternehmenskarteUnternehmenUnternehmenBetriebBetriebUnternehmen *
*) In diesen Zuständen verwendet das Kontrollgerät nur die im Steckplatz des Fahrers eingesteckte Fahrtenschreiberkarte.

11) Ungültige Karten, die eingesteckt werden, sind vom Kontrollgerät zu ignorieren, doch müssen das Anzeigen, Ausdrucken oder Herunterladen von auf abgelaufenen Karten gespeicherten Daten möglich sein.

12) Alle in 2.2 aufgeführten Funktionen sind in jeder Betriebsart zu gewährleisten, wobei folgende Ausnahmen gelten:

13) Das Kontrollgerät kann jegliche Daten an Anzeige-, Drucker- oder externe Schnittstellen ausgeben, wobei folgende Ausnahmen gelten:

2.4 Sicherheit 18 21

Durch die Systemsicherheit soll folgender Schutz gewährleistet sein: Schutz des Massenspeichers, sodass ein unbefugter Zugriff auf die Daten und deren Manipulation ausgeschlossen ist und alle entsprechenden Versuche entdeckt werden, Schutz der Integrität und Authentizität der zwischen Bewegungssensor und Fahrzeugeinheit ausgetauschten Daten, Schutz der Integrität und Authentizität der zwischen dem Kontrollgerät und den Fahrtenschreiberkarten ausgetauschten Daten, Schutz der Integrität und Authentizität der zwischen der Fahrzeugeinheit und der externen GNSS-Ausrüstung (soweit vorhanden) ausgetauschten Daten, Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der zu Kontrollzwecken durch Früherkennung per Fernkommunikation ausgetauschten Daten sowie Überprüfung der Integrität und Authentizität heruntergeladener Daten.

14) Zur Gewährleistung der Systemsicherheit müssen folgende Komponenten die in ihren Schutzprofilen spezifizierten Sicherheitsanforderungen gemäß Anlage 10 erfüllen:

3 Bauart- und Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts

3.1 Überwachung des Einsteckens und Entnehmens von Karten 21

15) Das Kontrollgerät überwacht die Kartenschnittstellen und erkennt das Einstecken und Entnehmen einer Karte.

16) Beim Einstecken einer Karte (oder bei der Fernauthentisierung einer Karte) erkennt das Kontrollgerät, ob es sich um eine gültige Fahrtenschreiberkarte im Sinne der Begriffsbestimmung ee in Abschnitt 1 handelt, und identifiziert in diesem Fall die Kartenart und die Kartengeneration.
Zur Überprüfung, ob eine Karte bereits eingesteckt wurde, verwendet das Kontrollgerät die in seinem Massenspeicher gespeicherten Daten der Fahrtenschreiberkarte gemäß Randnummer 133.

17) Die Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation gelten für das Kontrollgerät als ungültig, nachdem die Möglichkeit der Verwendung von Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation von einer Werkstatt in Übereinstimmung mit Anlage 15 (Anforderung MIG003) unterdrückt wurde.

18) Werkstattkarten der ersten Generation, die in ein Kontrollgerät der zweiten Generation eingesteckt werden, gelten als ungültig.

19) Das Kontrollgerät muss so ausgelegt sein, dass die Fahrtenschreiberkarten nach dem ordnungsgemäßen Einstecken in die Kartenschnittstelle einrasten.

20) Das Entnehmen der Fahrtenschreiberkarten darf nur bei stehendem Fahrzeug und nach der Speicherung der jeweiligen Daten auf die Karten sowie durch entsprechende Einwirkung des Benutzers möglich sein.

3.2 Geschwindigkeits-, Positions- und Wegstreckenmessung 18 21

21) Der (möglicherweise in den Adapter eingebettete) Bewegungssensor ist die wichtigste Quelle für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung.

22) Diese Funktion muss unter Verwendung der vom Bewegungssensor bereitgestellten Impulse kontinuierlich den Kilometerstand entsprechend der gesamten vom Fahrzeug zurückgelegten Wegstrecke messen und angeben können.

23) Diese Funktion muss unter Verwendung der vom Bewegungssensor bereitgestellten Impulse kontinuierlich die Geschwindigkeit des Fahrzeugs messen und angeben können.

24) Die Geschwindigkeitsmessfunktion liefert auch Informationen darüber, ob das Fahrzeug fährt oder steht. Das Fahrzeug gilt als fahrend, sobald die Funktion vom Bewegungssensor mindestens 5 Sekunden lang mehr als 1 Imp/s erhält; ansonsten gilt das Fahrzeug als stehend.

25) Geräte zur Anzeige der Geschwindigkeit (Tachometer) und der zurückgelegten Gesamtwegstrecke (Kilometerzähler), die in einem mit einem verordnungsgemäßen Kontrollgerät ausgerüsteten Fahrzeug eingebaut sind, müssen den Vorschriften über die in diesem Anhang (siehe 3.2.1 und 3.2.2) festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen.

26) Zur Ermittlung einer etwaigen Manipulation der Bewegungsdaten sind die vom Bewegungssensor stammenden Informationen durch Daten zur Fahrzeugbewegung zu untermauern, die aus dem GNSS-Empfänger oder anderen vom Bewegungssensor unabhängigen Quellen gewonnen werden. Mindestens eine weitere unabhängige Fahrzeugbewegungsquelle muss sich innerhalb der Fahrzeugeinheit befinden, ohne dass eine externe Schnittstelle benötigt wird.

27) Diese Funktion misst die Position des Fahrzeugs, um die Aufzeichnung der

3.2.1 Messung der zurückgelegten Wegstrecke 21

28) Die zurückgelegte Wegstrecke kann gemessen werden:

29) Das Kontrollgerät misst Wegstrecken von 0 bis 9.999.999,9 km.

30) Die gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen (Strecken von mindestens 1.000 m):

Die Fehlergrenzen dürfen nicht dazu verwendet werden, die gemessene Wegstrecke absichtlich zu verändern.

31) Die Wegstreckenmessung erfolgt auf mindestens 0,1 km genau.

3.2.2 Geschwindigkeitsmessung

32) Das Kontrollgerät misst die Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h.

33) Zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von ±6 km/h und unter Berücksichtigung

misst das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 2.400 und 25.000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von ±1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit).

Anmerkung: Aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von ±0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit.

34) Die Geschwindigkeit muss innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen innerhalb von 2 Sekunden nach Abschluss einer Geschwindigkeitsänderung korrekt gemessen werden, wenn sich die Geschwindigkeit mit bis zu 2 m/s2 geändert hat.

35) Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt auf mindestens 1 km/h genau.

3.2.3 Messung der Position

36) Das Kontrollgerät misst die absolute Position des Fahrzeugs unter Verwendung des GNSS-Empfängers.

37) Die absolute Position wird in geografischen Koordinaten der Breite und Länge in Grad und Minuten mit einer Auflösung von 1/10 Minute gemessen.

3.3 Zeitmessung 21

38) Die Zeitmessfunktion läuft ständig und stellt Datum und Uhrzeit digital in UTC bereit.

39) Für Datierungsdaten im Kontrollgerät (Aufzeichnungen, Datenaustausch) und für sämtliche in Anlage 4 "Ausdrucke" aufgeführten Ausdrucke sind durchgängig Datum und Uhrzeit in UTC zu verwenden.

40) Zur Anzeige der Ortszeit muss es möglich sein, den Versatz der angezeigten Zeit in Halbstundenschritten zu ändern. Ein anderer Versatz als negative oder positive Vielfache von halben Stunden ist nicht zulässig.

41) Die Zeitabweichung darf bei fehlender Zeiteinstellung ±1 Sekunde/Tag unter Temperaturbedingungen gemäß Randnummer 213 betragen.

41a) Die Zeitgenauigkeit muss bei einer Zeiteinstellung durch eine Werkstatt gemäß Randnummer 212 bei 3 Sekunden oder weniger liegen.

41b) Die Fahrzeugeinheit muss einen Zeitabweichungszähler umfassen, der die maximale Zeitabweichung seit der letzten Einstellung gemäß Nummer 3.23 berechnet. Die maximale Zeitabweichung ist vom Hersteller der Fahrzeugeinheit festzulegen und darf gemäß Randnummer 41 nicht mehr als 1 Sekunde pro Tag betragen.

41c) Der Zeitabweichungszähler ist nach jeder Zeiteinstellung des Kontrollgeräts gemäß Nummer 3.23 auf 1 Sekunde zurückzusetzen. Dies umfasst Folgendes:

42) Die Zeitmessung erfolgt auf mindestens 1 Sekunde genau.

43) Die Zeitmessung darf durch eine Unterbrechung der externen Stromversorgung von weniger als 12 Monaten unter Typgenehmigungsbedingungen nicht beeinträchtigt werden.

3.4 Überwachung der Fahrertätigkeiten 18

44) Diese Funktion überwacht ständig und gesondert die Tätigkeiten des Fahrers und des Beifahrers.

45) Fahrertätigkeiten sind LENKEN, ARBEIT, BEREITSCHAFT und UNTERBRECHUNG/RUHE.

46) ARBEIT, BEREITSCHAFT sowie UNTERBRECHUNG/RUHE müssen vom Fahrer und/oder vom Beifahrer manuell ausgewählt werden können.

47) Während der Fahrt wird für den Fahrer automatisch LENKEN und für den Beifahrer automatisch BEREITSCHAFT ausgewählt.

48) Bei Halt wird für den Fahrer automatisch ARBEIT ausgewählt.

49) Bei der ersten Tätigkeitsänderung auf UNTERBRECHUNG/RUHE oder BEREITSCHAFT innerhalb von 120 Sekunden nach dem automatischen Wechsel auf ARBEIT infolge des Anhaltens des Fahrzeugs wird davon ausgegangen, dass diese zum Zeitpunkt des Anhaltens eingetreten ist (sodass möglicherweise der Wechsel auf ARBEIT aufgehoben wird).

50) Die Ausgabe von Tätigkeitsveränderungen an die Aufzeichnungsfunktionen erfolgt auf eine Minute genau.

51) Wird zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der unmittelbar der Kalenderminute vorausgehenden und nachfolgenden Minute die Tätigkeit LENKEN registriert, gilt die gesamte Minute als LENK-Zeit.

52) Für eine Kalenderminute, die aufgrund der Randnummer 051 nicht als LENK-Zeit gilt, wird die Tätigkeit angesetzt, die als längste Tätigkeit innerhalb der Minute ausgeführt wurde (oder bei gleichlangen Tätigkeiten diejenige, die zuletzt ausgeführt wurde).

53) Diese Funktion dient auch der ständigen Überwachung der ununterbrochenen Lenkzeit und der kumulativen Unterbrechungszeit des Fahrers.

3.5 Überwachung des Status der Fahrzeugführung

54) Diese Funktion überwacht ständig und automatisch den Status der Fahrzeugführung.

55) Wenn zwei gültige Fahrerkarten in das Gerät eingesteckt sind, wird automatisch der Status TEAM gewählt, in allen anderen Fällen der Status EINMANNBETRIEB.

3.6 Eingaben durch die Fahrer 21

3.6.1 Eingabe des Orts des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages 18

56) Diese Funktion ermöglicht dem Fahrer und/oder dem Beifahrer die Eingabe des Ortes, an dem sein jeweiliger Arbeitstag beginnt und/oder endet.

57) Als Ort gilt ein Land und gegebenenfalls zusätzlich die entsprechende Region.

58) Bei Entnahme der Fahrerkarte (oder Werkstattkarte) zeigt das Kontrollgerät den aktuellen Standort des Fahrzeugs auf der Grundlage der GNSS-Informationen und der gemäß Nummer 3.12.19 gespeicherten digitalen Karte an und der Karteninhaber wird vom Kontrollgerät aufgefordert, den Ort zu bestätigen oder manuell zu berichtigen.

59) Der gemäß Randnummer 58 eingegebene Ort gilt als der Ort, an dem der aktuelle Arbeitstag endet. Er wird auf der betreffenden Fahrerkarte (oder Werkstattkarte) als temporärer Datensatz erfasst und kann daher später überschrieben werden.

Unter den folgenden Bedingungen wird die bei der letzten Kartenentnahme vorgenommene temporäre Eingabe validiert (und kann somit nicht mehr überschrieben werden):

Unter den folgenden Bedingungen wird die bei der letzten Kartenentnahme vorgenommene temporäre Eingabe überschrieben und der neue Wert validiert:

60) Die Eingabe des Orts des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages muss durch Befehle in den Menus möglich sein. Erfolgt innerhalb einer Kalenderminute mehr als eine Eingabe, so wird nur die jeweils letzte in dieser Zeit vorgenommene Eingabe des Orts des Beginns und des Endes des Arbeitstages aufgezeichnet.

Das Kontrollgerät zeigt den aktuellen Standort des Fahrzeugs auf der Grundlage der GNSS-Informationen und der gemäß Nummer 3.12.19 gespeicherten digitalen Karte(n) an und der Fahrer wird vom Kontrollgerät aufgefordert, den Ort zu bestätigen oder manuell zu berichtigen.

3.6.2 Manuelle Eingabe der Fahrertätigkeiten und Zustimmung des Fahrers für die ITS-Schnittstelle 18

61) Beim Einstecken der Fahrerkarte (oder der Werkstattkarte), und nur zu diesem Zeitpunkt, lässt das Kontrollgerät manuelle Eingaben von Tätigkeiten zu. Manuelle Eingaben von Tätigkeiten werden unter Nutzung der aktuell für die Fahrzeugeinheit eingestellten Ortszeit- und -datumswerte (UTC-Versatz) vorgenommen.

Beim Einstecken der Fahrerkarte oder der Werkstattkarte zeigt das Gerät dem Karteninhaber Folgendes an:

Beim ersten Einstecken einer bestimmten Fahrerkarte oder Werkstattkarte, die der Fahrzeugeinheit noch nicht bekannt ist, wird der Karteninhaber aufgefordert, seine Zustimmung zur Ausgabe personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Fahrtenschreiber über die ITS-Schnittstelle zu erteilen. Zur Überprüfung, ob eine Karte bereits eingesteckt wurde, verwendet das Kontrollgerät die in seinem Massenspeicher gespeicherten Daten der Fahrtenschreiberkarte gemäß Randnummer 133.

Die Zustimmung des Fahrers (bzw. der Werkstatt) kann jederzeit durch Menübefehle aktiviert oder deaktiviert werden, sofern die Fahrerkarte (bzw. die Werkstattkarte) eingesteckt ist.

Es muss möglich sein, Tätigkeiten mit den folgenden Einschränkungen einzugeben:

Beim ersten Einstecken einer zuvor unbenutzten Fahrerkarte (oder Werkstattkarte) sind erforderlichenfalls manuelle Eingaben möglich.

Das Verfahren für manuelle Eingaben von Tätigkeiten umfasst so viele aufeinanderfolgende Schritte, wie notwendig sind, um für jede Tätigkeit eine Tätigkeitsart sowie eine Beginn- und Endzeit einzustellen. Der Karteninhaber hat für jeden Abschnitt des Zeitraums zwischen der letzten Entnahme und dem aktuellen Einstecken der Karte die Option, keine Tätigkeit anzugeben.

Während der manuellen Eingaben im Rahmen des Karteneinsteckens hat der Karteninhaber gegebenenfalls die Möglichkeit,

Als den Ort, an dem der aktuelle Arbeitstag beim aktuellen Einstecken der Karte beginnt, zeigt das Kontrollgerät den aktuellen Standort des Fahrzeugs auf der Grundlage der GNSS-Informationen und der gespeicherten digitalen Karte(n) gemäß Nummer 3.12.19 an und der Fahrer wird vom Kontrollgerät aufgefordert, den Ort zu bestätigen oder manuell zu berichtigen.

Gibt der Karteninhaber während der manuellen Eingaben beim Einstecken der Karte keinen Ort ein, an dem der Arbeitstag beginnt oder endete, so gilt dies als Erklärung, dass sein Arbeitstag sich seit der letzten Kartenentnahme nicht geändert hat. Durch den nächsten Eintrag eines Orts, an dem ein vorhergehender Arbeitstag endet, wird dann die temporäre Eingabe bei der letzten Kartenentnahme überschrieben.

Bei Eingabe eines Ortes wird dieser auf der entsprechenden Fahrtenschreiberkarte aufgezeichnet.

Manuelle Eingaben werden in folgenden Fällen unterbrochen:

Weitere Unterbrechungen, z.B. ein Timeout nach einer bestimmten Inaktivitätszeit des Nutzers, sind möglich. Im Falle der Unterbrechung manueller Eingaben validiert das Kontrollgerät alle bereits vorgenommenen vollständigen Orts- und Tätigkeitseingaben (mit eindeutiger Angabe von Ort und Zeit oder Tätigkeitsart, Beginn- und Endzeit).

Wird eine zweite Fahrer- oder Werkstattkarte eingesteckt, während manuelle Eingaben von Tätigkeiten für eine zuvor eingesteckte Karte vorgenommen werden, so ist die Fertigstellung der manuellen Eingaben für diese vorherige Karte vor Beginn der manuellen Eingaben für die zweite Karte zu erlauben.

Der Karteninhaber hat die Option, nach folgendem Minimalverfahren manuelle Eingaben vorzunehmen:

Das Verfahren endet, wenn der Zeitpunkt des Endes einer manuell eingegebenen Tätigkeit dem Zeitpunkt des Einsteckens der Karte entspricht.

Das Kontrollgerät ermöglicht es Fahrern und Werkstätten, manuelle Eingaben, die während des Verfahrens eingegeben werden müssen, im Wechsel über die in Anlage 13 spezifizierte ITS-Schnittstelle und optional über andere Schnittstellen hochzuladen.

Das Kontrollgerät ermöglicht es dem Karteninhaber, Änderungen an den manuell eingegebenen Tätigkeiten vorzunehmen, bis mittels eines speziellen Befehls die Validierung erfolgt. Danach sind solche Änderungen nicht mehr zulässig.

3.6.3 Eingabe spezifischer Bedingungen

62) Das Kontrollgerät gestattet dem Fahrer die Eingabe der folgenden beiden spezifischen Bedingungen in Echtzeit:

Bei eingeschalteter Bedingung "KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH" darf keine "FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT" erfolgen. Wenn die Bedingung "KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH" eingeschaltet ist, darf das Kontrollgerät den Benutzern nicht gestatten, einen Merker für den Anfang einer "FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT" einzugeben.

Beim Einstecken oder Entnehmen einer Fahrerkarte muss die eingeschaltete Bedingung "KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH" automatisch ausgeschaltet werden.

Die eingeschaltete Bedingung "KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH" muss die folgenden Ereignisse und Warnsignale unterbinden:

Der Fahrer muss den Merker für den Anfang der Bedingung "FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT" sofort nach der Auswahl von "UNTERBRECHUNG/RUHE" auf der Fähre/im Zug eingeben.

Die eingeschaltete Bedingung "FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT" muss durch das Kontrollgerät beendet werden, wenn eine der folgenden Optionen gilt:

Wird innerhalb einer Kalenderminute mehr als eine spezifische Bedingung derselben Art eingegeben, so ist nur die letzte zu erfassen.

3.6.4 Eingabe von Be-/Entladevorgängen

62a) Das Kontrollgerät ermöglicht es dem Fahrer, in Echtzeit Informationen einzugeben und zu bestätigen, die anzeigen, dass das Fahrzeug gerade beladen, entladen oder gleichzeitig beladen/entladen wird.
Wird innerhalb einer Kalenderminute mehr als ein Be-/Entladevorgang derselben Art eingegeben, so ist nur der letzte zu erfassen.

62b) Be-/Entladevorgänge oder gleichzeitige Be-/Entladevorgänge sind als voneinander getrennte Ereignisse zu erfassen.

62c) Die Angaben zur Be-/Entladung sind einzugeben, bevor das Fahrzeug den Ort verlässt, an dem der Be-/Entladevorgang durchgeführt wird.

3.7 Unternehmenssperren

63) Diese Funktion ermöglicht die Verwaltung der Sperren, die ein Unternehmen einsetzt, um den Datenzugang in der Betriebsart Unternehmen auf sich selbst zu beschränken.

64) Unternehmenssperren bestehen aus einem Anfangszeitpunkt (Datum/Uhrzeit) (Sperrung, Lock-in) und einem Endzeitpunkt (Datum/Uhrzeit) (Entsperrung, Lock-out) im Zusammenhang mit der Identifizierung des Unternehmens anhand der Unternehmenskartennummer (bei der Sperrung).

65) Sperren können nur in Echtzeit ein- oder ausgeschaltet werden.

66) Das Ausschalten der Sperre kann nur durch das Unternehmen (ausgewiesen durch die ersten 13 Stellen der Unternehmenskartennummer) erfolgen, dessen Sperre eingeschaltet ist, oder

67) erfolgt automatisch, wenn ein anderes Unternehmen seine Sperre einschaltet.

68) Aktiviert ein Unternehmen die Sperrung (Lock-in) und die vorhergehende Sperrung war für dasselbe Unternehmen, dann wird davon ausgegangen, dass vorher keine Entsperrung vorgenommen worden ist und die Sperre noch eingeschaltet ist.

3.8 Überwachung von Kontrollen

69) Diese Funktion überwacht die Aktivitäten ANZEIGE, DRUCK, FAHRZEUGEINHEIT sowie HERUNTERLADEN von der Karte und STRASSENSEITIGE KALIBRIERUNGSÜBERPRÜFUNG in der Betriebsart Kontrolle.

70) Diese Funktion überwacht darüber hinaus in der Betriebsart Kontrolle die KONTROLLE GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG. Eine Kontrolle Geschwindigkeitsüberschreitung gilt als erfolgt, wenn in der Betriebsart Kontrolle der Ausdruck "Geschwindigkeitsüberschreitung" an den Drucker oder an die Anzeige gesandt wurde oder wenn "Ereignis- und Störungsdaten" aus dem Massenspeicher der Fahrzeugeinheit heruntergeladen wurden.

3.9 Feststellung von Ereignissen und/oder Störungen 21

71) Diese Funktion stellt folgende Ereignisse und/oder Störungen fest:

3.9.1 Ereignis "Einstecken einer ungültigen Karte"

72) Dieses Ereignis wird beim Einstecken einer ungültigen Karte, beim Einstecken einer bereits ersetzen Fahrerkarte und/oder beim Ablauf einer eingesteckten gültigen Karte ausgelöst.

3.9.2 Ereignis "Kartenkonflikt"

73) Dieses Ereignis wird ausgelöst, wenn eine der in der folgenden Tabelle mit X gekennzeichneten Kombinationen von gültigen Karten vorliegt:

KartenkonfliktSteckplatz des Fahrers
Keine KarteFahrerkarteKontrollkarteWerkstattkarteUnternehmenskarte
Steckplatz des BeifahrersKeine Karte
FahrerkarteX
KontrollkarteXXX
WerkstattkarteXXXX
UnternehmenskarteXXX

3.9.3 Ereignis "Zeitüberlappung"

74) Dieses Ereignis wird ausgelöst, wenn Datum/Uhrzeit der letzten Entnahme einer Fahrerkarte beim Auslesen der Karte der aktuellen Datums-/Uhrzeiteinstellung des Kontrollgeräts voraus sind.

3.9.4 Ereignis "Lenken ohne geeignete Karte"

75) Dieses Ereignis wird bei einer in der folgenden Tabelle mit X gekennzeichneten Kombination gültiger Fahrtenschreiberkarten ausgelöst, wenn die Fahrertätigkeit auf LENKEN wechselt oder wenn während der Fahrertätigkeit LENKEN eine Änderung der Betriebsart erfolgt.

Lenken ohne geeignete KarteSteckplatz des Fahrers
Keine (oder ungültige) KarteFahrerkarteKontrollkarteWerkstattkarteUnternehmenskarte
Steckplatz des BeifahrersKeine (oder ungültige) KarteXXX
FahrerkarteXXXX
KontrollkarteXXXXX
WerkstattkarteXXXX
UnternehmenskarteXXXXX

3.9.5 Ereignis "Einstecken der Karte während des Lenkens"

76) Dieses Ereignis wird ausgelöst, wenn eine Fahrtenschreiberkarte während der Fahrertätigkeit LENKEN in einen der Steckplätze eingesteckt wird.

3.9.6 Ereignis "Letzter Vorgang nicht korrekt abgeschlossen"

77) Dieses Ereignis wird ausgelöst, wenn das Kontrollgerät beim Einstecken der Karte feststellt, dass trotz der Bestimmungen in Nummer 3.1 der vorherige Kartenvorgang nicht korrekt abgeschlossen wurde (Kartenentnahme, bevor alle relevanten Daten auf der Karte gespeichert wurden). Dieses Ereignis wird nur von Fahrer- und Werkstattkarten ausgelöst.

3.9.7 Ereignis "Geschwindigkeitsüberschreitung"

78) Dieses Ereignis wird bei jeder Geschwindigkeitsüberschreitung ausgelöst.

3.9.8 Ereignis "Unterbrechung der Stromversorgung"

79) Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung oder Kontrolle befindet, bei einer 200 Millisekunden überschreitenden Unterbrechung der Stromversorgung des Bewegungssensors und/oder der Fahrzeugeinheit ausgelöst. Die Unterbrechungsschwelle wird vom Hersteller festgelegt. Nicht ausgelöst wird das Ereignis durch den Stromabfall beim Starten des Fahrzeugmotors.

3.9.9 Ereignis "Kommunikationsfehler mit der Fernkommunikationsausrüstung"

80) Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, ausgelöst, wenn die Fernkommunikationsausrüstung nach mehr als drei Versuchen nicht den erfolgreichen Empfang der von der Fahrzeugeinheit übermittelten Fernkommunikationsdaten bestätigt.

3.9.10 Ereignis "Fehlende Positionsdaten des GNSS-Empfängers"

81) Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, ausgelöst, wenn während der Fahrt vom (internen oder externen) GNSS-Empfänger stammende Positionsdaten für mehr als 3 Stunden kumulierte Lenkzeit fehlen.

3.9.11 Ereignis "Kommunikationsfehler mit der externen GNSS-Ausrüstung"

82) Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, ausgelöst, wenn während der Fahrt die Kommunikation zwischen der externen GNSS-Ausrüstung und dem Fahrzeug für mehr als 20 Minuten durchgehend unterbrochen ist.

3.9.12 Ereignis "Datenfehler Bewegungssensor"

83) Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, bei einer Unterbrechung des normalen Datenflusses zwischen dem Bewegungssensor und der Fahrzeugeinheit und/oder bei einem Datenintegritäts- oder Datenauthentizitätsfehler während des Datenaustauschs zwischen Bewegungssensor und Fahrzeugeinheit ausgelöst. Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, auch dann ausgelöst, wenn sich die vom Bewegungssensor berechnete Geschwindigkeit innerhalb von 1 Sekunde von 0 auf mehr als 40 km/h erhöht und dann mindestens 3 Sekunden lang über 40 km/h bleibt.

3.9.13 Ereignis "Datenkonflikt Fahrzeugbewegung"

84) Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, gemäß Anlage 12 ausgelöst, wenn die vom Bewegungssensor berechneten Bewegungsangaben in Widerspruch zu den vom internen GNSS-Empfänger oder von der externen GNSS-Ausrüstung berechneten Bewegungsangaben und optional zu den Bewegungsangaben aus anderen unabhängigen Quellen gemäß Randnummer 26 stehen. Dieses Ereignis wird während einer Fährüberfahrt/Zugfahrt nicht ausgelöst.

3.9.14 Ereignis "Versuch einer Sicherheitsverletzung"

85) Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, bei jedem sonstigen Ereignis ausgelöst, das die Sicherheit des Bewegungssensors und/oder der Fahrzeugeinheit und/oder der externen GNSS-Ausrüstung gemäß Anlage 10 beeinträchtigt.

3.9.15 Ereignis "Zeitkonflikt" 18

86) Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, ausgelöst, wenn die Fahrzeugeinheit eine Abweichung zwischen der Zeit der Zeitmessfunktion der Fahrzeugeinheit und der Zeit feststellt, die aus den vom internen GNSS-Empfänger oder der externen GNSS-Ausrüstung übertragenen authentisierten Positionen stammt. Eine 'Zeitabweichung' wird erkannt, wenn die Zeitdifferenz entsprechend der in Randnummer 41a festgelegten Zeitgenauigkeit ±3 Sekunden überschreitet, wobei letzterer Wert um die maximale Zeitabweichung pro Tag erhöht wird. Dieses Ereignis wird gemeinsam mit dem Wert der Systemuhr der Fahrzeugeinheit aufgezeichnet. Die Fahrzeugeinheit führt die Prüfung auf Auslösung des Ereignisses 'Zeitkonflikt' unmittelbar vor dem Zeitpunkt durch, an dem die Fahrzeugeinheit die Systemuhr der Fahrzeugeinheit gemäß Randnummer 211 automatisch neu einstellt.

3.9.16 Störung "Kartenfehlfunktion"

87) Diese Störung wird ausgelöst, wenn während des Betriebs eine Fehlfunktion der Fahrtenschreiberkarte auftritt.

3.9.17 Störung "Kontrollgerät" 18

88) Diese Störung wird bei folgenden Fehlfunktionen ausgelöst, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet:

3.9.18 Ereignis 'GNSS-Anomalie'

88a) Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, ausgelöst, wenn der GNSS-Empfänger einen Angriff erkennt oder wenn die Authentisierung von Navigationsnachrichten gemäß Anlage 12 fehlgeschlagen ist. Nachdem ein Ereignis 'GNSS-Anomalie' ausgelöst wurde, erzeugt die Fahrzeugeinheit in den nächsten 10 Minuten keine weiteren 'GNSS-Anomalie'-Ereignisse.

3.10 Integrierte Tests und Selbsttests 18 21

89) Mithilfe der Funktion 'Integrierte Tests und Selbsttests' muss das Kontrollgerät zur Störungserkennung anhand der folgenden Tabelle in der Lage sein:

Zu testende UnterbaugruppeSelbsttestIntegrierter Test
SoftwareIntegrität
MassenspeicherZugangZugang, Datenintegrität
KartenschnittstellenZugangZugang
TastaturManuelle Prüfung
Drucker(dem Hersteller überlassen)Ausdruck
DatenanzeigeSichtprüfung
Herunterladen
(nur während des Herunterladens)
Ordnungsgemäßer Betrieb
SensorOrdnungsgemäßer BetriebOrdnungsgemäßer Betrieb
FernkommunikationsausrüstungOrdnungsgemäßer BetriebOrdnungsgemäßer Betrieb
GNSS-AusrüstungOrdnungsgemäßer BetriebOrdnungsgemäßer Betrieb
ITS-SchnittstelleOrdnungsgemäßer Betrieb

3.11 Auslesen von Daten aus dem Massenspeicher

90) Das Kontrollgerät muss sämtliche in seinem Massenspeicher gespeicherte Daten auslesen können.

3.12 Aufzeichnung und Speicherung von Daten im Massenspeicher 18 21

Im Sinne dieser Nummer

91) Die im Massenspeicher gespeicherten Daten dürfen durch eine Unterbrechung der externen Stromversorgung von weniger als 12 Monaten unter Typgenehmigungsbedingungen nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus dürfen in der Fernkommunikationsausrüstung nach Anlage 14 gespeicherte Daten nicht durch eine Unterbrechung der Stromversorgung von weniger als 28 Tagen beeinträchtigt werden.

92) Das Kontrollgerät muss in seinem Massenspeicher Folgendes implizit oder explizit aufzeichnen und speichern können:

3.12.1 Gerätekenndaten

3.12.1.1 Kenndaten der Fahrzeugeinheit

93) Das Kontrollgerät muss in seinem Massenspeicher folgende Kenndaten der Fahrzeugeinheit speichern können:

94) Die Kenndaten der Fahrzeugeinheit werden von deren Hersteller aufgezeichnet und dauerhaft gespeichert; eine Ausnahme bilden die Daten, die bei einer Aktualisierung der Software gemäß dieser Verordnung verändert werden dürfen, sowie die Fähigkeit zur Verwendung von Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation.

3.12.1.2 Kenndaten des Bewegungssensors

95) Der Bewegungssensor muss in seinem Speicher folgende Kenndaten speichern können:

96) Die Kenndaten des Bewegungssensors werden von dessen Hersteller aufgezeichnet und dauerhaft gespeichert.

97) Die Fahrzeugeinheit muss in ihrem Massenspeicher folgende Daten in Bezug auf die 20 jüngsten erfolgreichen Koppelungen von Bewegungssensoren speichern können (erfolgen mehrere Koppelungen binnen eines Kalendertages, so sind nur die erste und die letzte Koppelung des Tages zu speichern):

Zu den einzelnen Koppelungen sind folgende Daten zu speichern:

3.12.1.3 Kenndaten der globalen Satellitennavigationssysteme

98) Die externe GNSS-Ausrüstung muss in ihrem Speicher folgende Kenndaten speichern können:

99) Die Kenndaten werden vom Hersteller der externen GNSS-Ausrüstung aufgezeichnet und dauerhaft gespeichert.

100) Die Fahrzeugeinheit muss in ihrem Massenspeicher folgende Daten in Bezug auf die 20 jüngsten erfolgreichen Kopplungen von externen GNSS-Ausrüstungen speichern können (erfolgen mehrere Kopplungen binnen eines Kalendertages, so sind nur die erste und die letzte Kopplung des Tages zu speichern).

Zu den einzelnen Kopplungen sind folgende Daten zu speichern:

3.12.2 Schlüssel und Zertifikate

101) Das Kontrollgerät muss eine Reihe kryptografischer Schlüssel und Zertifikate gemäß Anlage 11 Teil A und Teil B speichern können.

3.12.3 Einsteck- und Entnahmedaten der Fahrer- oder der Werkstattkarte

102) Bei jedem Einsteck-/Entnahmevorgang einer Fahrer- oder Werkstattkarte registriert und speichert das Kontrollgerät folgende Daten in seinem Massenspeicher:

103) Die Speicherdauer dieser Daten im Massenspeicher muss mindestens 365 Tage betragen können.

104) Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.

3.12.4 Fahrertätigkeitsdaten

105) Bei jedem Wechsel der Tätigkeit des Fahrers und/oder Beifahrers und/oder bei jedem Wechsel des Status der Fahrzeugführung und/oder bei jedem Einstecken bzw. jeder Entnahme einer Fahrer- oder Werkstattkarte wird im Massenspeicher des Kontrollgeräts aufgezeichnet und gespeichert:

EINGESTECKT bedeutet, dass eine gültige Fahrer- oder Werkstattkarte im Steckplatz eingesteckt ist. NICHT EINGESTECKT bedeutet das Gegenteil, d. h. es ist keine gültige Fahrer- oder Werkstattkarte eingesteckt (z.B. ist eine Unternehmenskarte oder keine Karte eingesteckt).

Vom Fahrer manuell eingegebene Tätigkeitsdaten werden im Massenspeicher nicht aufgezeichnet.

106) Die Speicherdauer der Fahrertätigkeitsdaten im Massenspeicher muss mindestens 365 Tage betragen können.

107) Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.

3.12.5 Orte und Positionen, an denen die tägliche Arbeitszeit beginnt, endet und/oder eine kumulierte Lenkzeit von 3 Stunden erreicht wird 18

108) Das Kontrollgerät registriert und speichert in seinem Massenspeicher:

109) Wenn die Position des Fahrzeugs zu diesen Zeiten nicht über den GNSS-Empfänger verfügbar ist, verwendet das Kontrollgerät die letzte verfügbare Position und das entsprechende Datum und die entsprechende Uhrzeit.

110) Zusammen mit jedem Ort bzw. jeder Position registriert das Kontrollgerät und speichert in seinem Massenspeicher:

110a) Für Orte, an denen die tägliche Arbeitszeit beginnt oder endet, werden beim manuellen Eingabeverfahren beim Einstecken der Karte gemäß Randnummer 61 der aktuelle Kilometerstand und die aktuelle Position des Fahrzeugs gespeichert.

111) Die Speicherdauer der Orte und Positionen, an denen die tägliche Arbeitszeit beginnt, endet und/oder eine kumulierte Lenkzeit von 3 Stunden erreicht wird, im Massenspeicher muss mindestens 365 Tage betragen können.

112) Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.

3.12.6 Kilometerstandsdaten

113) Das Kontrollgerät registriert in seinem Massenspeicher an jedem Kalendertag um Mitternacht den Kilometerstand des Fahrzeugs und das dazugehörige Datum.

114) Die Speicherdauer des mitternächtlichen Kilometerstands im Massenspeicher muss mindestens 365 Tage betragen können.

115) Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.

3.12.7 Detaillierte Geschwindigkeitsdaten 18

116) Das Kontrollgerät registriert und speichert in seinem Massenspeicher zu jeder Sekunde mindestens der letzten 24 Stunden, in denen das Fahrzeug gefahren wurde, die Momentangeschwindigkeit des Fahrzeugs mit den dazugehörigen Datums- und Uhrzeitangaben.

3.12.8 Ereignisdaten 18

Im Sinne dieses Unterabsatzes erfolgt die Zeitspeicherung auf 1 Sekunde genau.

117) Bei jedem festgestellten Ereignis registriert und speichert das Kontrollgerät die folgenden Daten entsprechend den nachfolgend aufgeführten Speicherungsvorschriften:

EreignisSpeicherungsvorschriftenPro Ereignis zu speichernde Daten
Einstecken einer ungültigen Karte- Die 10 jüngsten Ereignisse.- Datum und Uhrzeit des Ereignisses,

- Kartentyp, Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation der Karte, die das Ereignis hervorgerufen hat.

- Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag.

Kartenkonflikt- Die 10 jüngsten Ereignisse.- Datum und Uhrzeit des Beginns des Ereignisses,

- Datum und Uhrzeit des Endes des Ereignisses,

- Typ der Karte(n), Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation der beiden Karten, die den Konflikt hervorrufen.

Lenken ohne geeignete Karte- Das längste Ereignis an jedem der letzten 10 Tage des Auftretens,

- die 5 längsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen.

- Datum und Uhrzeit des Beginns des Ereignisses,

- Datum und Uhrzeit des Endes des Ereignisses,

- Kartentyp, Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation jeder zu Beginn und/oder Ende des Ereignisses eingesteckten Karte,

- Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag.

Einstecken der Karte während des Lenkens- Das letzte Ereignis an jedem der letzten 10 Tage des Auftretens,- Datum und Uhrzeit des Ereignisses,

- Typ der Karte(n), Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation,

- Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag.

Letzter Vorgang nicht korrekt abgeschlossen- Die 10 jüngsten Ereignisse.- Datum und Uhrzeit des Einsteckens der Karte,

- Typ der Karte(n), Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation,

- Daten des letzten Vorgangs beim Auslesen der Karte:

- Datum und Uhrzeit des Einsteckens der Karte.

Geschwindigkeits- überschreitung (1)- Das schwerwiegendste Ereignis an jedem der letzten 10 Tage des Auftretens (d. h. das Ereignis mit der höchsten Durchschnittsgeschwindigkeit),

- die 5 schwerwiegendsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen

- das erste Ereignis oder die erste Störung nach der letzten Kalibrierung

- Datum und Uhrzeit des Beginns des Ereignisses,

- Datum und Uhrzeit des Endes des Ereignisses,

- die während des Ereignisses gemessene Höchstgeschwindigkeit,

- die während des Ereignis gemessene arithmetische Durchschnittsgeschwindigkeit,

- Typ der Karte, Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation der Fahrerkarte (falls zutreffend),

- Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag.

Unterbrechung der Stromversorgung (2)- Das längste Ereignis an jedem der letzten 10 Tage des Auftretens,

- die 5 längsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen.

- Datum und Uhrzeit des Beginns des Ereignisses,

- Datum und Uhrzeit des Endes des Ereignisses,

- Typ der Karte(n), Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation jeder zu Beginn und/oder Ende des Ereignisses eingesteckten Karte,

- Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag.

Kommunikationsfehler mit der Fernkommunikations- ausrüstung- Das längste Ereignis an jedem der letzten 10 Tage des Auftretens,

- die 5 längsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen.

- Datum und Uhrzeit des Beginns des Ereignisses,

- Datum und Uhrzeit des Endes des Ereignisses,

- Typ der Karte(n), Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation jeder zu Beginn und/oder Ende des Ereignisses eingesteckten Karte,

- Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag.

Fehlende Positionsdaten des GNSS-Empfängers- Das längste Ereignis an jedem der letzten 10 Tage des Auftretens,

- die 5 längsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen.

- Datum und Uhrzeit des Beginns des Ereignisses,

- Datum und Uhrzeit des Endes des Ereignisses,

- Typ der Karte(n), Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation jeder zu Beginn und/oder Ende des Ereignisses eingesteckten Karte,

- Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag.

Ereignis 'Kommunikationsfehler mit der externen GNSS-Ausrüstung'- das längste Ereignis an jedem der letzten 10 Tage des Auftretens,

- die 5 längsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen.

- Datum und Uhrzeit des Ereignisbeginns,

- Datum und Uhrzeit des Ereignisendes,

- Typ, Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation jeder zu Beginn und/oder Ende des Ereignisses eingesteckten Karte,

- Anzahl ähnlicher Ereignisse an diesem Tag.

Datenfehler Weg und Geschwindigkeit- Das längste Ereignis an jedem der letzten 10 Tage des Auftretens,

- die 5 längsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen.

- Datum und Uhrzeit des Beginns des Ereignisses,

- Datum und Uhrzeit des Endes des Ereignisses,

- Typ der Karte(n), Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation jeder zu Beginn und/oder Ende des Ereignisses eingesteckten Karte,

- Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag.

Datenkonflikt Fahrzeugbewegung- Das längste Ereignis an jedem der letzten 10 Tage des Auftretens,

- die 5 längsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen.

- Datum und Uhrzeit des Beginns des Ereignisses,

- Datum und Uhrzeit des Endes des Ereignisses,

- Typ der Karte(n), Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation jeder zu Beginn und/oder Ende des Ereignisses eingesteckten Karte,

- Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag.

Versuch einer Sicherheitsverletzung- Die 10 jüngsten Ereignisse je Ereignisart,- Datum und Uhrzeit des Beginns des Ereignisses,

- Datum und Uhrzeit des Endes des Ereignisses(sofern relevant),

- Typ der Karte(n), Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation jeder zu Beginn und/oder Ende des Ereignisses eingesteckten Karte,

- Art des Ereignisses.

Zeitkonflikt- das schwerwiegendste Ereignis an jedem der letzten 10 Tage des Auftretens (d. h. die Ereignisse mit dem größten Unterschied zwischen Datum und Uhrzeit des Kontrollgeräts und GNSS-Datum und -Uhrzeit),

- die 5 schwerwiegendsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen.

- Datum und Uhrzeit Kontrollgerät,

- GNSS-Datum und -Uhrzeit,

- Typ, Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation jeder zu Beginn und/oder Ende des Ereignisses eingesteckten Karte,

- Anzahl ähnlicher Ereignisse an diesem Tag.

GNSS-Anomalie- die längsten Ereignisse an jedem der letzten 10 Tage des Auftretens,

- die 5 längsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen.

- Datum und Uhrzeit des Beginns des Ereignisses,

- Datum und Uhrzeit des Endes des Ereignisses,

- Typ der Karte(n), Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation jeder zu Beginn und/oder Ende des Ereignisses eingesteckten Karte,

- Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag.

(1) Im Massenspeicher des Kontrollgeräts sind darüber hinaus folgende Daten aufzuzeichnen und zu speichern:

(2) Diese Daten können erst nach Wiederherstellung der Stromversorgung aufgezeichnet werden, wobei die Genauigkeit hier eine Minute betragen kann.

3.12.9 Störungsdaten

Im Sinne dieses Unterabsatzes erfolgt die Zeitaufzeichnung auf 1 Sekunde genau.

118) Bei jeder festgestellten Störung muss das Kontrollgerät versuchen, die folgenden Daten entsprechend den nachfolgend aufgeführten Speicherungsvorschriften aufzuzeichnen und zu speichern:

StörungSpeicherungsvorschriftenJe Störung aufzuzeichnende Daten
Kartenfehlfunktion- Die 10 jüngsten Fahrerkartenfehlfunktionen.- Datum und Uhrzeit des Beginns der Störung,

- Datum und Uhrzeit des Endes der Störung,

- Typ der Karte (n), Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation.

Störungen Kontrollgerät- Die 10 jüngsten Störungen jeder Störungsart,

- die erste Störung nach der letzten Kalibrierung.

- Datum und Uhrzeit des Beginns der Störung,

- Datum und Uhrzeit des Endes der Störung,

- Art der Störung,

- Typ der Karte(n), Nummer und ausstellender Mitgliedstaat und Generation jeder zu Beginn und/oder Ende der Störung eingesteckten Karte.

3.12.10 Kalibrierungsdaten

119) Im Massenspeicher des Kontrollgeräts sind Daten aufzuzeichnen und zu speichern, die folgendes betreffen:

120) Zu den einzelnen Kalibrierungen sind folgende Daten zu speichern:

121) Zusätzlich ist im Massenspeicher des Kontrollgeräts seine Fähigkeit zur Verwendung von Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation (noch aktiviert oder nicht) aufzuzeichnen und zu speichern.

122) Im Speicher des Bewegungssensors sind folgende Einbaudaten aufzuzeichnen und zu speichern:

123) Im Speicher der externen GNSS-Ausrüstung sind folgende Einbaudaten aufzuzeichnen und zu speichern:

3.12.11 Zeiteinstellungsdaten

124) Im Massenspeicher des Kontrollgeräts sind Daten zu Zeiteinstellungen, die in der Betriebsart Kalibrierung außerhalb einer normalen Kalibrierung (Begriffsbestimmung f) vorgenommen werden, aufzuzeichnen und zu speichern:

125) Zu den einzelnen Zeiteinstellungen sind folgende Daten zu speichern:

3.12.12 Kontrolltätigkeitsdaten

126) Im Massenspeicher des Kontrollgeräts sind folgende Daten in Bezug auf die 20 jüngsten Kontrolltätigkeiten aufzuzeichnen und zu speichern:

127) Beim Herunterladen sind zudem die ältesten und die jüngsten heruntergeladenen Tage aufzuzeichnen.

3.12.13 Unternehmenssperrdaten

128) Im Massenspeicher des Kontrollgeräts sind folgende Daten in Bezug auf die 255 jüngsten Unternehmenssperren aufzuzeichnen und zu speichern:

Daten, die zuvor durch eine Sperre gesperrt waren, die aufgrund obiger Begrenzung aufgehoben wurde, werden als nicht gesperrt behandelt.

3.12.14 Erfassen des Herunterladens

129) Im Massenspeicher des Kontrollgeräts sind in Bezug auf das letzte Herunterladen vom Massenspeicher auf externe Datenträger in den Betriebsarten Unternehmen oder Kalibrierung folgende Daten aufzuzeichnen und zu speichern:

3.12.15 Daten zu spezifischen Bedingungen

130) Im Massenspeicher des Kontrollgeräts sind folgende Daten in Bezug auf spezifische Bedingungen aufzuzeichnen:

131) Die Speicherdauer der Daten zu spezifischen Bedingungen im Massenspeicher muss mindestens 365 Tage betragen können (unter der Annahme, dass pro Tag 1 Bedingung ein- und ausgeschaltet wird). Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.

3.12.16 Daten der Fahrtenschreiberkarte

132) Das Kontrollgerät muss die folgenden Daten in Bezug auf die verschiedenen in der Fahrzeugeinheit verwendeten Fahrtenschreiberkarten speichern können:

133) Das Kontrollgerät muss mindestens 88 derartige Datensätze speichern können.

3.12.17 Grenzüberschreitungen

133a) Das Kontrollgerät zeichnet die folgenden Informationen über Grenzüberschreitungen auf und speichert sie in seinem Massenspeicher:

133b) Zusammen mit den Ländern und der Position zeichnet das Kontrollgerät die folgenden Informationen auf und speichert sie in seinem Massenspeicher:

133c) Die Speicherdauer der Grenzüberschreitungen im Massenspeicher muss mindestens 365 Tage betragen können.

133d) Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.

3.12.18 Be-/Entladevorgänge

133e) Das Kontrollgerät zeichnet die folgenden Informationen über Be- und Entladevorgänge des Fahrzeugs auf und speichert sie in seinem Massenspeicher:

133f) Ist die Position des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Be-/Entladevorgangs nicht vom GNSS-Empfänger verfügbar, so verwendet das Kontrollgerät die letzte verfügbare Position und das zugehörige Datum sowie die entsprechende Uhrzeit.

133g) Zusammen mit der Art des Vorgangs und der Position zeichnet das Kontrollgerät folgende Informationen auf und speichert sie in seinem Massenspeicher:

133h) Die Speicherdauer der Be-/Entladevorgänge im Massenspeicher muss mindestens 365 Tage betragen können.

133i) Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.

3.12.19 Digitale Karte

133j) Zur Aufzeichnung der Position des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Überschreitung der Grenze eines Landes speichert das Kontrollgerät eine digitale Karte in seinem Massenspeicher.

133k) Zulässige digitale Karten zur Unterstützung der Überwachung von Grenzüberschreitungen durch das Kontrollgerät werden von der Europäischen Kommission in verschiedenen Formaten zum Herunterladen von einer eigens dafür eingerichteten gesicherten Website zur Verfügung gestellt.

133l) Für jede dieser Karten sind eine Versionskennung und ein Hashwert auf der Website verfügbar.

133m) Die Karte hat folgende Merkmale:

133n) Die Fahrtenschreiberhersteller wählen eine Karte auf der Website aus und laden sie sicher herunter.

133o) Die Fahrtenschreiberhersteller verwenden eine von der Website heruntergeladene Karte erst, nachdem sie ihre Integrität unter Verwendung des Hashwerts der Karte überprüft haben.

133p) Die ausgewählte Karte wird vom Hersteller in einem geeigneten Format in das Kontrollgerät importiert, wobei jedoch die Semantik der importierten Karte unverändert bleibt.

133q) Der Hersteller speichert auch die Versionskennung der Karte, die im Kontrollgerät verwendet wird.

133r) Es muss möglich sein, die gespeicherte digitale Karte durch eine neue, von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Karte zu aktualisieren oder zu ersetzen.

133s) Aktualisierungen digitaler Karten werden mithilfe der vom Hersteller gemäß den Randnummern 226d und 226e eingerichteten Mechanismen zur Softwareaktualisierung vorgenommen, damit das Kontrollgerät die Authentizität und Integrität einer neuen importierten Karte überprüfen kann, bevor sie gespeichert wird und die vorherige Karte ersetzt.

133t) Die Fahrtenschreiberhersteller können der Basiskarte gemäß Randnummer 133m für andere Zwecke als die Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen, z.B. die Grenzen der EU-Regionen, zusätzliche Informationen hinzufügen, sofern die Semantik der Basiskarte nicht geändert wird.

3.13 Auslesen von Daten aus Fahrtenschreiberkarten 21

134) Das Kontrollgerät muss aus Fahrtenschreiberkarten der ersten und der zweiten Generation die erforderlichen Daten

Diese Anforderung gilt für Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation nur, wenn ihre Verwendung nicht von einer Werkstatt unterdrückt wurde.

135) Bei einem Lesefehler verwendet das Kontrollgerät maximal dreimal erneut den gleichen Lesebefehl. Schlagen alle Versuche fehl, wird die Karte für fehlerhaft und ungültig erklärt.

135a) Die Struktur in der "TACHO_G2"-Anwendung hängt von der Version ab. Karten der Version 2 enthalten weitere Elementardateien (Elementary Files, EF) zusätzlich zu denen in Karten der Version 1, insbesondere:

Die Fahrzeugeinheit ignoriert jeden Authentisierungsstatus in der EF Places_Authentication oder der EF GNSS_Places_Authentication, wenn keine Fahrzeugposition mit demselben Zeitstempel in der EF Places oder der EF GNSS_Places zu finden ist.

Die Fahrzeugeinheit ignoriert die Elementardatei EF VU_Configuration in allen Karten, sofern für die Verwendung dieser Elementardatei keine spezifischen Regeln festgelegt wurden. Solche Regeln werden durch eine Änderung von Anhang IC festgelegt, was auch die Änderung oder Streichung dieser Randnummer beinhaltet.

3.14 Aufzeichnung und Speicherung von Daten auf Fahrtenschreiberkarten 21

3.14.1 Aufzeichnung und Speicherung von Daten auf Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation

136) Sofern die Verwendung von Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation nicht von einer Werkstatt unterdrückt wurde, registriert und speichert das Kontrollgerät Daten in genau der gleichen Weise wie ein Kontrollgerät der ersten Generation.

137) Sofort nach dem Einstecken der Karte stellt das Kontrollgerät die "Kartenvorgangsdaten" auf der Fahrer- oder Werkstattkarte ein.

138) Das Kontrollgerät aktualisiert die auf gültigen Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und/oder Kontrollkarten gespeicherten Daten mit sämtlichen erforderlichen Daten, die für den Karteninhaber und für den Zeitraum, in dem die Karte eingesteckt ist, relevant sind. Die auf diesen Karten gespeicherten Daten sind in Kapitel 4 spezifiziert.

139) Das Kontrollgerät aktualisiert die auf gültigen Fahrer- und Werkstattkarten gespeicherten Fahrertätigkeits- und Ortsdaten (gemäß den Kapiteln 4.5.3.1.9 und 4.5.3.1.11) mit Tätigkeits- und Ortsdaten, die vom Karteninhaber manuell eingegeben werden.

140) Alle Ereignisse und Störungen, die für Kontrollgeräte der ersten Generation nicht definiert sind, werden nicht auf Fahrer- und Werkstattkarten der ersten Generation gespeichert.

141) Die Aktualisierung der Fahrtenschreiberkarten erfolgt so, dass bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Speicherkapazität der Karte die jeweils ältesten Daten durch die jüngsten Daten ersetzt werden.

142) Bei einem Schreibfehler verwendet das Kontrollgerät maximal dreimal erneut den gleichen Schreibbefehl. Schlagen alle Versuche fehl, wird die Karte für fehlerhaft und ungültig erklärt.

143) Vor der Entnahme einer Fahrer- oder Werkstattkarte und nach Speicherung aller relevanten Daten auf der Karte setzt das Kontrollgerät alle "Kartenvorgangsdaten" zurück.

3.14.2 Aufzeichnung und Speicherung von Daten auf Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation

144) Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation enthalten 2 verschiedene Kartenanwendungen; bei der ersten handelt es sich um genau dieselbe Anwendung wie die TACHO-Anwendung für Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation, bei der zweiten um die "TACHO_G2"-Anwendung, gemäß Kapitel 4 und Anlage 2.

Die Struktur in der "TACHO_G2"-Anwendung hängt von der Version ab. Karten der Version 2 enthalten weitere Elementardateien (EF) zusätzlich zu denen in Karten der Version 1.

145) Sofort nach dem Einstecken der Karte stellt das Kontrollgerät die "Kartenvorgangsdaten" auf der Fahrer- oder Werkstattkarte ein.

146) Das Kontrollgerät aktualisiert die auf den beiden Kartenanwendungen gültiger Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und/oder Kontrollkarten gespeicherten Daten mit sämtlichen erforderlichen Daten, die für den Karteninhaber und für den Zeitraum, in dem die Karte eingesteckt ist, relevant sind. Die auf diesen Karten gespeicherten Daten sind in Kapitel 4 spezifiziert.

147) Das Kontrollgerät aktualisiert die auf gültigen Fahrer- und Werkstattkarten gespeicherten Fahrertätigkeits-, Orts- und Positionsdaten (gemäß den Kapiteln 4.5.3.1.9, 4.5.3.1.11, 4.5.3.2.9 und 4.5.3.2.11) mit Tätigkeits- und Ortsdaten, die vom Karteninhaber manuell eingegeben werden.

147a) Beim Einstecken einer Fahrer- oder Werkstattkarte speichert das Kontrollgerät die standardmäßige Art der Ladung des Fahrzeugs auf der Karte.

147b) Beim Einstecken einer Fahrer- oder Werkstattkarte und nach der manuellen Eingabe überprüft das Kontrollgerät den letzten auf der Karte gespeicherten Ort, an dem der aktuelle Arbeitstag beginnt oder endet. Dabei kann es sich um einen temporären Ort gemäß Randnummer 59 handeln. Befindet sich dieser Ort in einem anderen Land als dem, in dem sich das Fahrzeug derzeit befindet, so speichert das Kontrollgerät auf der Karte einen Grenzüberschreitungsdatensatz mit folgenden Angaben:

148) Die Aktualisierung der Fahrtenschreiberkarten erfolgt so, dass bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Speicherkapazität der Karte die jeweils ältesten Daten durch die jüngsten Daten ersetzt werden.

149) Bei einem Schreibfehler verwendet das Kontrollgerät maximal dreimal erneut den gleichen Schreibbefehl. Schlagen alle Versuche fehl, wird die Karte für fehlerhaft und ungültig erklärt.

150) Vor der Entnahme einer Fahrerkarte und nach Speicherung aller relevanten Daten auf beiden Kartenanwendungen der Karte setzt das Kontrollgerät alle "Kartenvorgangsdaten" zurück.

150a) Die Fahrzeugeinheit ignoriert die Elementardatei EF VU_Configuration in allen Karten, sofern für die Verwendung dieser Elementardatei keine spezifischen Regeln festgelegt wurden. Solche Regeln werden durch eine Änderung von Anhang IC festgelegt, was auch die Änderung oder Streichung dieses Absatzes beinhaltet.

3.15 Anzeige

151) Die Anzeige enthält mindestens 20 Zeichen.

152) Die Mindesthöhe der Zeichen beträgt 5 mm und die Mindestbreite 3,5 mm.

153) Die Anzeige muss die in Anlage 1 Kapitel 4 "Zeichensätze" spezifizierten Zeichen unterstützen. Die Anzeige kann vereinfachte Zeichen verwenden (z.B. können mit Akzent versehene Zeichen ohne Akzent oder Kleinbuchstaben als Großbuchstaben dargestellt werden).

154) Die Anzeige ist mit einer blendfreien Beleuchtung auszustatten.

155) Die in der Anzeige dargestellten Zeichen müssen von außerhalb des Kontrollgeräts gut sichtbar sein.

156) Vom Kontrollgerät müssen folgende Daten angezeigt werden können:

Vom Kontrollgerät können zusätzliche Informationen angezeigt werden, sofern sie von den vorstehend verlangten Informationen deutlich unterscheidbar sind.

157) Die Anzeige des Kontrollgeräts verwendet die in Anlage 3 aufgeführten Piktogramme oder Piktogrammkombinationen. Es können auch zusätzliche Piktogramme oder Piktogrammkombinationen angezeigt werden, sofern sie sich deutlich von den genannten Piktogrammen und Piktogrammkombinationen unterscheiden.

158) Die Anzeige muss sich bei fahrendem Fahrzeug stets im eingeschalteten Zustand befinden.

159) Das Kontrollgerät kann eine manuelle oder automatische Abschaltvorrichtung für die Anzeige aufweisen, wenn sich das Fahrzeug nicht in Fahrt befindet.

Das Anzeigeformat ist in Anlage 5 spezifiziert.

3.15.1 Standardanzeige

160) Wenn keine anderen Informationen angezeigt werden müssen, sind vom Kontrollgerät standardmäßig folgende Angaben anzuzeigen:

161) Die Anzeige von Daten zu den Fahrern muss klar, deutlich und eindeutig sein. Lassen sich Fahrer- und Beifahrerinformationen nicht gleichzeitig anzeigen, zeigt das Kontrollgerät standardmäßig die Informationen zum Fahrer an und ermöglicht dem Benutzer, auf die Anzeige der Informationen zum Beifahrer umzuschalten.

162) Lässt die Anzeigebreite eine ständige Anzeige der Betriebsart nicht zu, zeigt das Kontrollgerät bei Betriebsartwechsel die neue Betriebsart kurz an.

163) Beim Einstecken der Karte wird der Name des Karteninhabers kurz angezeigt.

164) Ist die Bedingung KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH oder FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT eingeschaltet, muss die Standardanzeige das entsprechende Piktogramm aufweisen (es ist zulässig, dass die aktuelle Fahrertätigkeit nicht gleichzeitig angezeigt wird).

3.15.2 Warnanzeige

165) Das Kontrollgerät zeigt Warninformationen vorrangig unter Verwendung der Piktogramme gemäß Anlage 3 an, die gegebenenfalls durch zahlencodierte Informationen ergänzt werden. Darüber hinaus kann zusätzlich eine textliche Beschreibung der Warnung in der bevorzugten Sprache des Fahrers erfolgen.

3.15.3 Menübedienung

166) Das Kontrollgerät stellt die erforderlichen Befehle über eine geeignete Menüstruktur bereit.

3.15.4 Sonstige Anzeigen 21

167) Nach Bedarf müssen sich folgende Anzeigen auswählen lassen:

optional:

168) Die Anzeige des Ausdruckinhalts erfolgt sequenziell, Zeile für Zeile. Beträgt die Anzeigebreite weniger als 24 Zeichen, erhält der Benutzer die vollständige Information durch ein geeignetes Mittel (mehrere Zeilen, Rollen usw.).

Für handschriftliche Einträge vorgesehene Ausdruckzeilen brauchen nicht angezeigt zu werden.

3.16 Drucken

169) Das Kontrollgerät muss Informationen aus seinem Massenspeicher und/oder von Fahrtenschreiberkarten anhand der folgenden sieben Ausdrucke drucken können:

Genaue Angaben zu Format und Inhalt dieser Ausdrucke sind in Anlage 4 enthalten.

Am Ende der Ausdrucke können zusätzliche Daten bereitgestellt werden.

Vom Kontrollgerät können auch zusätzliche Ausdrucke bereitgestellt werden, sofern sie von den vorgenannten sieben Ausdrucken deutlich unterscheidbar sind.

170) Der "tägliche Ausdruck Fahrertätigkeiten von der Karte" und der "Ausdruck Ereignisse und Störungen von der Karte" dürfen verfügbar sein, wenn eine Fahrerkarte oder eine Werkstattkarte in das Kontrollgerät eingesetzt sind. Das Kontrollgerät muss die auf der betreffenden Karte gespeicherten Daten vor Beginn des Ausdrucks aktualisieren.

171) Zur Herstellung des "täglichen Ausdrucks Fahrertätigkeiten von der Karte" und des "Ausdrucks Ereignisse und Störungen von der Karte"

172) Der Drucker muss 24 Zeichen pro Zeile drucken können.

173) Die Mindesthöhe der Zeichen beträgt 2,1 mm und die Mindestbreite 1,5 mm.

174) Der Drucker muss die in Anlage 1 Kapitel 4 "Zeichensätze" spezifizierten Zeichen unterstützen.

175) Drucker müssen von ihrer Auslegung her diese Ausdrucke mit einem Auflösungsniveau liefern, das Missverständnisse beim Lesen ausschließt.

176) Die Abmessungen der Ausdrucke und die Eintragungen auf den Ausdrucken dürfen unter normalen Feuchtigkeits- (10-90 %) und Temperaturbedingungen keinerlei Veränderungen unterliegen.

177) Auf dem vom Kontrollgerät verwendeten typgenehmigten Papier sind das Typgenehmigungszeichen und der Typ/die Typen des Kontrollgeräts anzugeben, mit dem/denen es eingesetzt werden kann.

178) Die Ausdrucke müssen unter normalen Aufbewahrungsbedingungen hinsichtlich Lichtintensität, Feuchtigkeit und Temperatur mindestens zwei Jahre lang deutlich lesbar und identifizierbar bleiben.

179) Die Ausdrucke müssen mindestens den Prüfspezifikationen gemäß Anlage 9 entsprechen.

180) Es muss möglich sein, auf diesen Ausdrucken zusätzliche manuelle Eintragungen wie die Unterschrift des Fahrers vorzunehmen.

181) Tritt während des Druckens das Ereignis "Kein Papier" auf, muss das Kontrollgerät nach dem Nachladen des Papiers den Druckvorgang vom Anfang des Ausdrucks starten oder den Druck fortsetzen, wobei ein eindeutiger Hinweis auf den zuvor gedruckten Teil zu erfolgen hat.

3.17 Warnsignale

182) Bei Feststellung eines Ereignisses und/oder einer Störung erhält der Fahrer vom Kontrollgerät ein Warnsignal.

183) Das Warnsignal für das Ereignis Unterbrechung der Stromversorgung kann bis zur Wiederherstellung der Stromversorgung aufgeschoben werden.

184) Das Kontrollgerät warnt den Fahrer 15 Minuten vor dem Zeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Überschreitung der höchstzulässigen ununterbrochenen Lenkzeit.

185) Die Warnsignale erfolgen optisch. Zusätzlich zu optischen können auch akustische Warnsignale abgegeben werden.

186) Optische Warnsignale müssen für den Benutzer eindeutig erkennbar sein, sich im Sichtfeld des Fahrers befinden und sowohl am Tage als auch in der Nacht deutlich lesbar sein.

187) Optische Warnsignale können in das Kontrollgerät eingebaut oder gerätefern installiert sein.

188) Im letzteren Fall erfolgt die Kennzeichnung mit einem "T"-Symbol.

189) Die Warnsignale haben eine Dauer von mindestens 30 Sekunden, sofern sie nicht vom Benutzer durch Betätigen einer Taste am Kontrollgerät bestätigt werden. Mit dieser ersten Bestätigung darf die im nächsten Absatz angeführte Anzeige des Grundes für das Warnsignal nicht gelöscht werden.

190) Der Grund für das Warnsignal wird am Kontrollgerät angezeigt und bleibt so lange sichtbar, bis der Benutzer ihn mit einer bestimmten Taste oder mit einem bestimmten Befehl über das Kontrollgerät bestätigt.

191) Es können zusätzliche Warnsignale abgegeben werden, solange sie bei den Fahrern zu keinen Verwechslungen mit den vorstehend festgelegten Warnsignalen führen.

3.18 Herunterladen von Daten auf externe Datenträger 21

192) Das Kontrollgerät muss bei Bedarf über den Steckanschluss zum Kalibrieren/Herunterladen Daten aus seinem Massenspeicher oder von einer Fahrerkarte an externe Speichermedien herunterladen können. Das Kontrollgerät muss die auf der betreffenden Karte gespeicherten Daten vor Beginn des Herunterladens aktualisieren.

193) Zusätzlich und als optionales Leistungsmerkmal kann das Kontrollgerät in jeder Betriebsart Daten über eine andere Schnittstelle an ein auf diesem Weg authentisiertes Unternehmen herunterladen. In diesem Fall gelten für das Herunterladen die Datenzugriffsrechte der Betriebsart Unternehmen.

194) Beim Herunterladen dürfen gespeicherte Daten weder verändert noch gelöscht werden.

195) Die elektrische Schnittstelle des Anschlusses zum Kalibrieren/Herunterladen ist in Anlage 6 spezifiziert.

196) Die Protokolle zum Herunterladen sind in Anlage 7 spezifiziert.

196a) Ein Verkehrsunternehmen, das Fahrzeuge einsetzt, die mit einem Kontrollgerät ausgestattet sind, das diesem Anhang entspricht und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, muss sicherstellen, dass alle Daten von der Fahrzeugeinheit und den Fahrerkarten heruntergeladen werden.

Die Höchstzeiträume, innerhalb denen die relevanten Daten heruntergeladen werden müssen, betragen:

196b) Verkehrsunternehmen müssen die von der Fahrzeugeinheit und den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten nach der Aufzeichnung mindestens zwölf Monate lang aufbewahren.

3.19 Fernkommunikation für die Durchführung gezielter Straßenkontrollen 21

197) Bei eingeschalteter Zündung speichert die Fahrzeugeinheit alle 60 Sekunden in der Fernkommunikationsausrüstung die jüngsten für die Zwecke der gezielten Straßenkontrolle erforderlichen Daten. Diese Daten werden gemäß Anlage 11 und Anlage 14 verschlüsselt und unterzeichnet.

198) Aus der Ferne zu kontrollierende Daten müssen für Fernabfragegeräte durch drahtlose Kommunikation gemäß Anlage 14 verfügbar sein.

199) Daten für die Zwecke der gezielten Straßenkontrolle beziehen sich auf:

3.20 Datenaustausch mit externen Zusatzgeräten 18 21

200) Das Kontrollgerät ist auch mit einer ITS-Schnittstelle gemäß Anlage 13 ausgerüstet, die die Nutzung der vom Fahrtenschreiber oder den Fahrtenschreiberkarten aufgezeichneten oder erzeugten Daten durch eine externe Ausrüstung ermöglicht.

In der Betriebsart Betrieb ist die Zustimmung des Fahrers zur Übermittlung personenbezogener Daten über die ITS-Schnittstelle erforderlich. Die Zustimmung des Fahrers ist jedoch für den Zugriff auf Fahrtenschreiber- oder Kartendaten in den Betriebsarten Kontrolle, Unternehmen oder Kalibrierung nicht erforderlich. Die Daten- und Funktionszugriffsrechte in diesen Betriebsarten sind in den Randnummern 12 und 13 festgelegt.

Folgende Anforderungen gelten für über diese Schnittstelle zur Verfügung gestellte ITS-Daten:

Parallel dazu können zusätzliche Schnittstellen der Fahrzeugeinheit bestehen, sofern sie in vollem Umfang den Anforderungen von Anlage 13 in Bezug auf die Zustimmung des Fahrers genügen. Das Kontrollgerät muss in der Lage sein, den Fahrerzustimmungsstatus an andere Plattformen im Fahrzeugnetzwerk und an externe Geräte zu übertragen.

Werden in das Fahrzeugnetzwerk eingegebene personenbezogene Daten außerhalb des Fahrzeugnetzwerks weiterverarbeitet, so liegt es nicht in der Verantwortung des Fahrtenschreiberherstellers, dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union erfolgt.

Die ITS-Schnittstelle muss auch die Dateneingabe während der manuellen Eingabe gemäß Randnummer 61 sowohl durch den Fahrer als auch durch den Beifahrer zulassen.

Die ITS-Schnittstelle kann auch genutzt werden, um zusätzliche Informationen in Echtzeit einzugeben, z.B.:

Diese Informationen können auch über andere Schnittstellen eingegeben werden.

201) Im Hinblick auf die Rückwärtskompatibilität können Fahrtenschreiber weiterhin mit der Schnittstelle für die serielle Verbindung gemäß Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG in der zuletzt geänderten Fassung ausgerüstet sein. Die serielle Verbindung wird als Teil des Fahrzeugnetzwerks gemäß Randnummer 200 eingestuft.

3.21 Kalibrierung 21

202) Die Kalibrierungsfunktion gestattet folgende Vorgänge:

203) Darüber hinaus ermöglicht es die Kalibrierungsfunktion, die Fähigkeit zur Verwendung von Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation im Kontrollgerät zu unterdrücken, sofern die in Anlage 15 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

204) Die Koppelung des Bewegungssensors mit der Fahrzeugeinheit besteht mindestens

205) Die Kopplung der externen GNSS-Ausrüstung mit der Fahrzeugeinheit besteht mindestens

206) Mit der Kalibrierungsfunktion muss es möglich sein, die erforderlichen Daten über den Anschluss zum Kalibrieren/Herunterladen gemäß dem in Anlage 8 festgelegten Kalibrierungsprotokoll einzugeben. Die Eingabe erforderlicher Daten durch die Kalibrierungsfunktion kann auch auf anderem Wege erfolgen.

3.22 Straßenseitige Kalibrierungsüberprüfung 21

207) Die Funktion straßenseitige Kalibrierungsüberprüfung ermöglicht das Auslesen der Seriennummer des (möglicherweise in den Adapter eingebetteten) Bewegungssensors und der Seriennummer der zum Zeitpunkt der Anforderung mit der Fahrzeugeinheit verbundenen externen GNSS-Ausrüstung (falls zutreffend).

208) Dieses Auslesen muss zumindest auf der Anzeige der Fahrzeugeinheit durch Menübefehle möglich sein.

209) Die Funktion straßenseitige Kalibrierungsüberprüfung ermöglicht ferner die Steuerung der Auswahl der E/A-Betriebsart der Kalibrierungs-E/A-Signalleitung gemäß Anlage 6 über die Schnittstelle der K-Leitung. Dies erfolgt über den Einstellvorgang "ECUAdjustmentSession" gemäß Anlage 8 Abschnitt 7 "Prüfimpulssteuerung - Funktionseinheit Eingabe/Ausgabe-Steuerung".

Wenn die E/A-Betriebsart der Kalibrierungs-E/A-Signalleitung gemäß dieser Randnummer aktiv ist, darf die Fahrzeugeinheit die Warnmeldung "Lenken ohne geeignete Karte" (Randnummer 75) nicht auslösen.

3.23 Zeiteinstellung 18 21

210) Mit der Funktion Zeiteinstellung ist eine automatische Einstellung der aktuellen Uhrzeit möglich. Im Kontrollgerät werden zwei Zeitquellen zur Zeiteinstellung verwendet: 1) die Systemuhr der Fahrzeugeinheit, 2) der GNSS-Empfänger.

211) Die Zeit der Systemuhr der Fahrzeugeinheit wird automatisch in variablen Zeitabständen neu eingestellt. Die nächste automatische Zeiteinstellung muss zwischen 72 Stunden und 168 Stunden nach der vorherigen erfolgen und nachdem die Fahrzeugeinheit über eine gültige authentisierte Positionsnachricht gemäß Anlage 12 auf die GNSS-Zeit zugreifen kann. Die Zeiteinstellung darf jedoch nie über die kumulierte maximale Zeitabweichung pro Tag, wie vom Hersteller der Fahrzeugeinheit gemäß Randnummer 41b berechnet, hinausgehen. Wenn die Differenz zwischen der von der Systemuhr der Fahrzeugeinheit und der vom GNSS-Empfänger stammenden Zeit größer als die kumulierte maximale Zeitabweichung pro Tag ist, muss bei der Zeiteinstellung die Zeit der Systemuhr der Fahrzeugeinheit so nahe wie möglich an die Zeit des GNSS-Empfängers angeglichen werden. Die Zeiteinstellung darf nur erfolgen, wenn die vom GNSS-Empfänger stammende Zeit unter Verwendung authentisierter Positionsnachrichten gemäß Anlage 12 erlangt wird. Die Zeitreferenz für die automatische Zeiteinstellung der Systemuhr der Fahrzeugeinheit ist die Zeit, die in der authentisierten Positionsnachricht bereitgestellt wird.

212) In der Betriebsart Kalibrierung ermöglicht es die Funktion Zeiteinstellung ferner, eine Einstellung der aktuellen Uhrzeit auszulösen.

Werkstätten können die Zeit auf folgende Weise einstellen:

3.24 Leistungsmerkmale

213) Die Fahrzeugeinheit muss im Temperaturbereich von - 20 °C bis 70 °C, die externe GNSS-Ausrüstung im Temperaturbereich von - 20 °C bis 70 °C und der Bewegungssensor im Temperaturbereich von - 40 °C bis 135 °C voll einsatzbereit sein; der Inhalt des Massenspeichers muss bis zu Temperaturen von - 40 °C erhalten bleiben.

214) Der Fahrtenschreiber muss bei einer Luftfeuchtigkeit von 10 bis 90 % voll einsatzbereit sein.

215) Die im intelligenten Fahrtenschreiber verwendeten Plombierungen müssen den gleichen Bedingungen standhalten wie sie für die Komponenten des Fahrtenschreibers, an denen sie angebracht sind, gelten.

216) Das Kontrollgerät muss gegen Überspannung, Falschpolung der Stromversorgung und Kurzschluss geschützt sein.

217) Bewegungssensoren müssen entweder

218) Das Kontrollgerät und die externe GNSS-Ausrüstung müssen der internationalen UN/ECE-Regelung Nr. 10 genügen und gegen elektrostatische Entladungen und Störgrößen geschützt sein.

3.25 Werkstoffe

219) Alle Bauteile des Kontrollgeräts müssen aus Werkstoffen mit hinreichender Stabilität und mechanischer Festigkeit sowie genügender elektrischer und magnetischer Unveränderlichkeit bestehen.

220) Zur Gewährleistung normaler Betriebsbedingungen müssen alle Teile des Geräts gegen Feuchtigkeit und Staub geschützt sein.

221) Die Fahrzeugeinheit und die externe GNSS-Ausrüstung müssen den Schutzgrad IP 40 und der Bewegungssensor muss den Schutzgrad IP 64 gemäß Norm IEC 60529:1989 einschließlich A1:1999 und A2:2013 erfüllen.

222) Das Kontrollgerät muss den geltenden technischen Spezifikationen hinsichtlich der ergonomischen Gestaltung genügen.

223) Das Kontrollgerät muss gegen unbeabsichtigte Beschädigungen geschützt sein.

3.26 Markierungen 18

224) Sind am Kontrollgerät Kilometerstand und Geschwindigkeit ablesbar, müssen in der Anzeige folgende Angaben erscheinen:

Das Kontrollgerät kann auch auf eine Geschwindigkeitsanzeige in Meilen pro Stunde umgeschaltet werden; in diesem Fall wird als Maßeinheit der Geschwindigkeit die Abkürzung "mph" angezeigt. Das Kontrollgerät kann auch auf eine Anzeige der zurückgelegten Wegstrecke in Meilen umgeschaltet werden; in diesem Fall wird als Maßeinheit der zurückgelegten Wegstrecke die Abkürzung "mi" angezeigt.

225) An jeder gesonderten Komponente des Kontrollgeräts ist ein Typenschild mit folgenden Angaben anzubringen:

226) Reicht der Platz nicht für alle vorstehend genannten Angaben aus, muss das Typenschild mindestens folgende Angaben enthalten: Name oder Logo des Herstellers und Teilnummer.

3.27 Überwachung von Grenzüberschreitungen 21

226a) Diese Funktion muss erkennen, dass das Fahrzeug die Grenze eines Landes überschritten hat, welches Land verlassen wurde und in welches Land eingefahren wurde.

226b) Die Erkennung der Grenzüberschreitung muss auf der vom Kontrollgerät gemessenen Position und der gespeicherten digitalen Karte gemäß Nummer 3.12.19 basieren.

226c) Grenzüberschreitungen im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Fahrzeugs in einem Land während eines Zeitraums von weniger als 120 Sekunden werden nicht aufgezeichnet.

3.28 Softwareaktualisierung 21

226d) Die Fahrzeugeinheit muss über eine Funktion für die Implementierung von Softwareaktualisierungen verfügen, wenn solche Aktualisierungen nicht die Verfügbarkeit zusätzlicher Hardware-Ressourcen erfordern, die über die in Randnummer 226f genannten Ressourcen hinausgehen, und wenn die Typgenehmigungsbehörden die Softwareaktualisierungen auf der Grundlage der bestehenden typgenehmigten Fahrzeugeinheit gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genehmigen.

226e) Die Funktion zur Softwareaktualisierung ist so auszulegen, dass sie die folgenden Funktionsmerkmale unterstützt, wann immer diese gesetzlich vorgeschrieben sind:

226f) Die Fahrzeugeinheit stellt freie Hardware-Ressourcen im Umfang von mindestens 35 % für Software und Daten, die für die Umsetzung von Randnummer 226e erforderlich sind, sowie freie Hardware-Ressourcen im Umfang von mindestens 65 % für die Aktualisierung der digitalen Karte auf der Grundlage der Hardware-Ressourcen, die für die NUTS-0-Kartenversion 2021 erforderlich sind, bereit.

4 Bauart- und Funktionsmerkmale der Fahrtenschreiberkarten

4.1 Sichtbare Daten 18 21

Die Vorderseite enthält:

227) je nach Kartentyp in Großbuchstaben die Wörter "Fahrerkarte" oder "Kontrollkarte" oder "Werkstattkarte" oder "Unternehmenskarte" in der Sprache bzw. den Sprachen des ausstellenden Mitgliedstaats;

228) den Namen des Mitgliedstaats, der die Karte ausstellt (optional);

229) das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von 12 gelben Sternen. Die Unterscheidungszeichen lauten wie folgt:

B

BG

CZ

CY

Belgien

Bulgarien

Tschechische Republik

Zypern

LV

L

LT

M

Lettland

Luxemburg

Litauen

Malta

DKDänemarkNLNiederlande
D

EST

Deutschland

Estland

A

PL

Österreich

Polen

GRGriechenlandP

RO

SK

SLO

Portugal

Rumänien

Slowakei

Slowenien

ESpanienFINFinnland
F

HR

H

Frankreich

Kroatien

Ungarn

SSchweden
IRLIrlandUKVereinigtes Königreich
IItalien

230) wie folgt nummerierte Angaben zu der ausgestellten Karte:

FahrerkarteKontrollkarteUnternehmens- oder Werkstattkarte
1.Name des FahrersName der KontrollstelleName des Unternehmens oder der Werkstatt
2.Vorname(n) des FahrersName des Kontrolleurs
(falls zutreffend)
Name des Karteninhabers
(falls zutreffend)
3.Geburtsdatum des FahrersVorname(n) des Kontrolleurs
(falls zutreffend)
Vorname(n) des Karteninhabers
(falls zutreffend)
4.aGültig ab
4.bGültig bis
4.cName der ausstellenden Behörde (kann auch auf die Rückseite gedruckt werden)
4.dandere Nummer als unter 5 für Verwaltungszwecke (optional)
5.aFührerscheinnummer:
(am Ausstellungstag der Fahrerkarte)
--
5.bKartennummer
6.Lichtbild des FahrersLichtbild des Kontrolleurs
(optional)
Lichtbild des Einbaubetriebs
(optional)
7.Unterschrift des Inhabers (optional)
8.Wohnort oder Anschrift des Inhabers
(optional)
Anschrift der KontrollstelleAnschrift des Unternehmens oder der Werkstatt

231) Das zu verwendende Datumsformat ist "TT/MM/JJJJ" oder "TT.MM.JJJJ" (Tag, Monat, Jahr).

Die Rückseite enthält:

232) eine Erläuterung zu den nummerierten Angaben auf der Vorderseite der Karte,

233) mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Inhabers auch Angaben, die nicht mit der Verwaltung der Fahrerkarte im Zusammenhang stehen; durch derartige Zusätze ändert sich nichts an der Verwendung des Musters als Fahrerkarte.

234) Die Fahrtenschreiberkarten werden mit folgenden Hintergrundfarben gedruckt:

235) Zum Schutz vor Fälschung und unbefugten Änderungen weisen die Fahrtenschreiberkarten mindestens folgende Merkmale auf:

bild

236) Die Mitgliedstaaten können nach Beratung mit der Kommission unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Markierungen wie Staatssymbole oder Sicherheitsmerkmale hinzufügen.

237) Befristete Karten nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.

4.2 Sicherheit

Ziel der Systemsicherheit ist der Schutz der Integrität und Authentizität der zwischen den Karten und dem Kontrollgerät ausgetauschten Daten und der von den Karten heruntergeladenen Daten, die Zulassung bestimmter Schreibvorgänge auf die Karten nur für das Kontrollgerät, die Entschlüsselung bestimmter Daten, der Ausschluss jeder Möglichkeit einer Fälschung der auf den Karten gespeicherten Daten, die Verhinderung unbefugter Änderungen sowie die Feststellung jeglicher Versuche dieser Art.

238) Zur Gewährleistung der Systemsicherheit müssen die Fahrtenschreiberkarten die Sicherheitsvorgaben gemäß den Anlagen 10 und 11 erfüllen.

239) Fahrtenschreiberkarten müssen mit anderen Geräten, wie z.B. Personalcomputern, lesbar sein.

4.3 Normen

240) Die Fahrtenschreiberkarten müssen den folgenden Normen entsprechen:

4.4 Spezifikationen für Umgebung und Elektrizität

241) Fahrtenschreiberkarten müssen unter allen klimatischen Bedingungen, die im Gebiet der Gemeinschaft gewöhnlich anzutreffen sind, ordnungsgemäß funktionieren können, mindestens im Temperaturbereich - 25 °C bis + 70 °C mit gelegentlichen Spitzen bis zu + 85 °C, wobei "gelegentlich" jeweils nicht mehr als 4 Stunden und nicht mehr als 100mal während der Lebensdauer der Karte bedeutet.

242) Fahrtenschreiberkarten müssen bei einer Luftfeuchtigkeit von 10 bis 90 % ordnungsgemäß funktionieren können.

243) Fahrtenschreiberkarten müssen bei Verwendung gemäß den Spezifikationen für Umgebung und Elektrizität während einer Dauer von fünf Jahren ordnungsgemäß funktionieren können.

244) Während des Betriebs müssen die Fahrtenschreiberkarten hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit der UN/ECE-Regelung Nr. 10 genügen und gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.

4.5 Datenspeicherung 21

Im Sinne dieses Absatzes

Die Funktionen, Befehle und logischen Strukturen der Fahrtenschreiberkarten, die der Erfüllung von Anforderungen zur Datenspeicherung dienen, sind in Anlage 2 spezifiziert.

Sofern nicht anders angegeben muss die Datenspeicherung auf Fahrtenschreiberkarten so erfolgen, dass die jeweils ältesten gespeicherten Daten durch neue Daten ersetzt werden, wenn die für diese Aufzeichnungen vorgesehene Speichergröße erschöpft ist.

245) In diesem Absatz ist die Mindestspeicherkapazität für die verschiedenen Anwendungsdateien festgelegt. Fahrtenschreiberkarten müssen dem Kontrollgerät die tatsächliche Speicherkapazität dieser Dateien anzeigen können.

246) Zusätzliche Daten können auf Fahrtenschreiberkarten gespeichert werden, sofern die Speicherung dieser Daten den geltenden Datenschutzvorschriften entspricht.

247) Jede Wurzel-DF (Master File, MF) einer Fahrtenschreiberkarte enthält bis zu fünf Elementardateien (Elementary Files, EF) für die Kartenverwaltung, Anwendungs- und Chipkennungen sowie zwei Verzeichnisse (Dedicated Files, DF):

Anmerkung: Version 2 der Karten der zweiten Generation enthält zusätzliche Elementardateien in DF Tachograph_G2.

Sämtliche Einzelheiten der Struktur der Fahrtenschreiberkarten sind in Anlage 2 spezifiziert.

4.5.1 Elementardateien für Kennung und Kartenverwaltung

4.5.2 IS-Kartenkennung

248) Die Fahrtenschreiberkarten müssen die folgenden Chipkartenkenndaten speichern können:

4.5.2.1 Chipkennung

249) Die Fahrtenschreiberkarten müssen die folgenden Kenndaten des integrierten Schaltkreises (IS) speichern können:

4.5.2.2. DIR (nur in Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation enthalten)

250) Fahrtenschreiberkarten müssen die in Anlage 2 genannten Datenobjekte zur Anwendungskennung speichern können.

4.5.2.3. ATR-Angaben (eingeschränkt, nur in Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation enthalten)

251) Die Fahrtenschreiberkarten müssen das folgende Datenobjekt mit der erweiterten Längenangabe speichern können:

4.5.2.4 Erweiterte Längenangabe (eingeschränkt, nur in Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation enthalten)

252) Die Fahrtenschreiberkarten müssen die folgenden Datenobjekte mit der erweiterten Längenangabe speichern können:

4.5.3 Fahrerkarte

4.5.3.1. Fahrtenschreiberanwendung (zugänglich für Fahrzeugeinheiten der ersten und zweiten Generation)

4.5.3.1.1 Anwendungskennung

253) Die Fahrerkarte muss die folgenden Anwendungskenndaten speichern können:

4.5.3.1.2 Schlüssel und Zertifikate

254) Die Fahrtenschreiberkarte muss eine Reihe kryptografischer Schlüssel und Zertifikate gemäß Anlage 11 Teil A speichern können.

4.5.3.1.3 Kartenkennung

255) Die Fahrerkarte muss die folgenden Kartenkenndaten speichern können:

4.5.3.1.4 Karteninhaberkennung

256) Die Fahrerkarte muss die folgenden Karteninhaberkenndaten speichern können:

4.5.3.1.5 Herunterladen von der Karte

257) Die Fahrerkarte muss in Bezug auf das Herunterladen von der Karte die folgenden Daten speichern können:

258) Die Fahrerkarte muss einen derartigen Datensatz gespeichert halten können.

4.5.3.1.6 Führerscheininformationen

259) Die Fahrerkarte muss die folgenden Führerscheindaten speichern können:

4.5.3.1.7 Ereignisdaten

Im Sinne dieses Absatzes erfolgt die Zeitspeicherung auf 1 Sekunde genau.

260) Die Fahrerkarte muss Daten in Bezug auf die folgenden, vom Kontrollgerät bei eingesteckter Karte festgestellten Ereignisse speichern können:

261) Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten für diese Ereignisse speichern können:

Anmerkung: Für das Ereignis "Zeitüberlappung":

Anmerkung: Für das Ereignis "Letzter Kartenvorgang nicht korrekt abgeschlossen":

262) Die Fahrerkarte muss Daten für die sechs jüngsten Ereignisse jeder Art (d. h. 36 Ereignisse) speichern können.

4.5.3.1.8 Störungsdaten 18

Im Sinne dieses Unterabsatzes erfolgt die Zeitspeicherung auf 1 Sekunde genau.

263) Die Fahrerkarte muss Daten in Bezug auf die folgenden, vom Kontrollgerät bei eingesteckter Karte festgestellten Störungen speichern können:

264) Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten für diese Störungen speichern können:

265) Die Fahrerkarte muss Daten für die zwölf jüngsten Störungen jeder Art (d. h. 24 Störungen) speichern können.

4.5.3.1.9 Fahrertätigkeitsdaten

266) Die Fahrerkarte muss für jeden Kalendertag, an dem sie benutzt wurde oder für den der Fahrer manuell Tätigkeiten eingegeben hat, die folgenden Daten speichern können:

267) Der Speicher der Fahrerkarte muss die Fahrertätigkeitsdaten von mindestens 28 Tagen gespeichert halten können (die durchschnittliche Tätigkeit eines Fahrers ist mit 93 Tätigkeitsveränderungen pro Tag definiert).

268) Die in den Randnummern 261, 264 und 266 aufgeführten Daten werden so gespeichert, dass - auch bei zeitlichen Überschneidungen - ein Abrufen der Tätigkeiten in der Reihenfolge ihres Auftretens möglich ist.

4.5.3.1.10 Daten zu gefahrenen Fahrzeugen

269) Die Fahrerkarte muss für jeden Kalendertag, an dem die sie benutzt wurde, sowie für jeden Betriebszeitraum eines Fahrzeugs an diesem Tag (ein Betriebszeitraum umfasst alle aufeinander folgenden Einsteck-/Entnahmevorgänge der Karte in dem Fahrzeug im Hinblick auf diese Karte) die folgenden Daten speichern können:

270) Die Fahrerkarte muss mindestens 84 derartige Datensätze speichern können.

4.5.3.1.11 Ort des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages

271) Die Fahrerkarte muss die folgenden vom Fahrer eingegebenen Daten zum Ort des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages speichern können:

272) Der Speicher der Fahrerkarte muss mindestens 42 derartige Datensatzpaare gespeichert halten können.

4.5.3.1.12 Kartenvorgangsdaten

273) Die Fahrerkarte muss Daten in Bezug auf das Fahrzeug speichern können, in dem der laufende Vorgang eingeleitet wurde:

4.5.3.1.13 Kontrolltätigkeitsdaten

274) Die Fahrerkarte muss in Bezug auf Kontrolltätigkeiten die folgenden Daten speichern können:

Anmerkung: Ein Herunterladen von der Karte wird nur aufgezeichnet, wenn dies über ein Kontrollgerät erfolgt.

275) Die Fahrerkarte muss einen derartigen Datensatz gespeichert halten können.

4.5.3.1.14 Daten zu spezifischen Bedingungen

276) Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten in Bezug auf spezifische Bedingungen speichern können, die bei eingesetzter Karte (ungeachtet des Steckplatzes) eingegeben wurden:

277) Die Fahrerkarte muss mindestens 56 derartige Datensätze speichern können.

4.5.3.2 Fahrtenschreiberanwendung der zweiten Generation (nicht zugänglich für Fahrzeugeinheiten der ersten Generation, zugänglich für Version 1 und Version 2 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

4.5.3.2.1 Anwendungskennung

278) Die Fahrerkarte muss die folgenden Anwendungskenndaten speichern können:

4.5.3.2.1.1 Zusätzliche Anwendungskennung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

278a) Die Fahrerkarte muss zusätzliche Anwendungskenndaten speichern können, die nur für Version 2 anwendbar sind.

4.5.3.2.2 Schlüssel und Zertifikate

279) Die Fahrtenschreiberkarte muss eine Reihe kryptografischer Schlüssel und Zertifikate gemäß Anlage 11 Teil B speichern können.

4.5.3.2.3 Kartenkennung

280) Die Fahrerkarte muss die folgenden Kartenkenndaten speichern können:

4.5.3.2.4 Karteninhaberkennung

281) Die Fahrerkarte muss die folgenden Karteninhaberkenndaten speichern können:

4.5.3.2.5 Herunterladen von der Karte

282) Die Fahrerkarte muss in Bezug auf das Herunterladen von der Karte die folgenden Daten speichern können:

283) Die Fahrerkarte muss einen derartigen Datensatz gespeichert halten können.

4.5.3.2.6 Führerscheininformationen

284) Die Fahrerkarte muss die folgenden Führerscheindaten speichern können:

4.5.3.2.7 Ereignisdaten

Im Sinne dieses Absatzes erfolgt die Zeitspeicherung auf 1 Sekunde genau.

285) Die Fahrerkarte muss Daten in Bezug auf die folgenden, vom Kontrollgerät bei eingesteckter Karte festgestellten Ereignisse speichern können:

286) Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten für diese Ereignisse speichern können:

Anmerkung: Für das Ereignis "Zeitüberlappung":

Anmerkung: Für das Ereignis "Letzter Kartenvorgang nicht korrekt abgeschlossen":

287) Die Fahrerkarte muss Daten für die zwölf jüngsten Ereignisse jeder Art (d. h. 132 Ereignisse) speichern können.

4.5.3.2.8 Störungsdaten

Im Sinne dieses Unterabsatzes erfolgt die Zeitspeicherung auf 1 Sekunde genau.

288) Die Fahrerkarte muss Daten in Bezug auf die folgenden, vom Kontrollgerät bei eingesteckter Karte festgestellten Störungen speichern können:

289) Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten für diese Störungen speichern können:

290) Die Fahrerkarte muss Daten für die 24 jüngsten Störungen jeder Art (d. h. 48 Störungen) speichern können.

4.5.3.2.9 Fahrertätigkeitsdaten

291) Die Fahrerkarte muss für jeden Kalendertag, an dem sie benutzt wurde oder für den der Fahrer manuell Tätigkeiten eingegeben hat, die folgenden Daten speichern können:

292) Der Speicher der Fahrerkarte muss die Fahrertätigkeitsdaten von 56 Tagen gespeichert halten können (die durchschnittliche Tätigkeit eines Fahrers ist für diese Randnummer mit 117 Tätigkeitsveränderungen pro Tag definiert).

293) Die in den Randnummern 286, 289 und 291 aufgeführten Daten werden so gespeichert, dass - auch bei zeitlichen Überschneidungen - ein Abrufen der Tätigkeiten in der Reihenfolge ihres Auftretens möglich ist.

4.5.3.2.10 Daten zu gefahrenen Fahrzeugen

294) Die Fahrerkarte muss für jeden Kalendertag, an dem die sie benutzt wurde, sowie für jeden Betriebszeitraum eines Fahrzeugs an diesem Tag (ein Betriebszeitraum umfasst alle aufeinander folgenden Einsteck-/Entnahmevorgänge der Karte in dem Fahrzeug im Hinblick auf diese Karte) die folgenden Daten speichern können:

295) Die Fahrerkarte muss 200 derartige Datensätze speichern können.

4.5.3.2.11 Ort und Position des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages

296) Die Fahrerkarte muss die folgenden vom Fahrer eingegebenen Daten zum Ort des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages speichern können:

297) Der Speicher der Fahrerkarte muss 112 derartige Datensätze gespeichert halten können.

4.5.3.2.12 Kartenvorgangsdaten

298) Die Fahrerkarte muss Daten in Bezug auf das Fahrzeug speichern können, in dem der laufende Vorgang eingeleitet wurde:

4.5.3.2.13 Kontrolltätigkeitsdaten

299) Die Fahrerkarte muss in Bezug auf Kontrolltätigkeiten die folgenden Daten speichern können:

Anmerkung: Gemäß Sicherheitsanforderungen wird ein Herunterladen von der Karte nur aufgezeichnet, wenn dies über ein Kontrollgerät erfolgt.

300) Die Fahrerkarte muss einen derartigen Datensatz gespeichert halten können.

4.5.3.2.14 Daten zu spezifischen Bedingungen

301) Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten in Bezug auf spezifische Bedingungen speichern können, die bei eingesetzter Karte (ungeachtet des Steckplatzes) eingegeben wurden:

302) Die Fahrerkarte muss 112 derartige Datensätze speichern können.

4.5.3.2.15 Daten zu den genutzten Fahrzeugeinheiten

303) Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten in Bezug auf die verschiedenen Fahrzeugeinheiten, in denen die Karte genutzt wurde, speichern können:

304) Die Fahrerkarte muss 200 derartige Datensätze speichern können.

4.5.3.2.16 Ortsdaten zu drei Stunden kumulierter Lenkzeit 18

305) Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten zur Position des Fahrzeugs speichern können, wenn die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden erreicht:

306) Die Fahrerkarte muss 336 derartige Datensätze speichern können.

4.5.3.2.17 Authentisierungsstatus für Positionen, die sich auf den Ort des Beginns und/oder des Endes der täglichen Arbeitszeit beziehen (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

306a) Die Fahrerkarte muss zusätzliche Daten zu Orten des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages speichern können, die vom Fahrer gemäß Nummer 4.5.3.2.11 eingegeben wurden:

306b) Der Speicher der Fahrerkarte muss 112 derartige Datensätze gespeichert halten können.

4.5.3.2.18 Authentisierungsstatus für Positionen, an denen die kumulierte Lenkzeit drei Stunden erreicht (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

306c) Die Fahrerkarte muss zusätzliche Daten zur Position des Fahrzeugs speichern können, wenn die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden gemäß Nummer 4.5.3.2.16 erreicht:

306d) Die Fahrerkarte muss 336 derartige Datensätze speichern können.

4.5.3.2.19 Grenzüberschreitungen (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

306e) Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten im Zusammenhang mit Grenzüberschreitungen entweder beim Einstecken der Karte gemäß Randnummer 147b oder mit bereits eingesteckter Karte speichern können:

306f) Der Speicher der Fahrerkarte muss 1120 derartige Datensätze speichern können.

4.5.3.2.20 Be-/Entladevorgänge (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

306g) Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten im Zusammenhang mit Be-/Entladevorgängen speichern können:

306h) Die Fahrerkarte muss 1624 Be-/Entladevorgänge speichern können.

4.5.3.2.21 Eingaben der Art der Ladung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

306i) Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten im Zusammenhang mit der Art der Ladung speichern können, die automatisch durch die Fahrzeugeinheit bei jedem Einstecken der Karte eingegeben wird:

306j) Die Fahrerkarte muss 336 derartige Datensätze speichern können.

4.5.3.2.22 Konfigurationen der Fahrzeugeinheit (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

306k) Die Fahrerkarte muss die spezifischen Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers speichern können.

306l) Die Speicherkapazität der Fahrerkarte für spezifische Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers muss 3072 Bytes betragen.

4.5.4 Werkstattkarte

4.5.4.1 Fahrtenschreiberanwendung (zugänglich für Fahrzeugeinheiten der ersten und zweiten Generation)

4.5.4.1.1 Anwendungskennung

307) Die Werkstattkarten müssen die folgenden Anwendungskenndaten speichern können:

4.5.4.1.2 Schlüssel und Zertifikate

308) Die Werkstattkarte muss eine Reihe kryptografischer Schlüssel und Zertifikate gemäß Anlage 11 Teil A speichern können.

309) Die Werkstattkarte muss einen PIN-Code (Personal Identification Number) speichern können.

4.5.4.1.3 Kartenkennung

310) Die Werkstattkarte muss die folgenden Kartenkenndaten speichern können:

4.5.4.1.4 Karteninhaberkennung

311) Die Werkstattkarte muss die folgenden Karteninhaberkenndaten speichern können:

4.5.4.1.5 Herunterladen von der Karte

312) Die Werkstattkarte muss einen von der Karte heruntergeladenen Datensatz so speichern können wie eine Fahrerkarte.

4.5.4.1.6 Kalibrierungs- und Zeiteinstellungsdaten

313) Die Werkstattkarte muss Datensätze zu Kalibrierungen und/oder Zeiteinstellungen gespeichert halten können, die ausgeführt werden, während die Karte in einem Kontrollgerät eingesteckt ist.

314) In jedem Kalibrierungsdatensatz müssen folgende Daten enthalten sein:

315) Die Werkstattkarte muss mindestens 88 derartige Datensätze speichern können.

316) Die Werkstattkarte führt einen Zähler, der die Gesamtzahl der mit der Karte ausgeführten Kalibrierungen angibt.

317) Die Werkstattkarte führt einen Zähler, der die Anzahl der seit dem letzten Herunterladen durchgeführten Kalibrierungen angibt.

4.5.4.1.7 Ereignis- und Störungsdaten

318) Die Werkstattkarte muss Ereignis- und Störungsdaten so speichern können wie eine Fahrerkarte.

319) Die Werkstattkarte muss Daten für die drei jüngsten Ereignisse jeder Art (d. h. 18 Ereignisse) sowie die sechs jüngsten Störungen jeder Art (d. h. 12 Störungen) speichern können.

4.5.4.1.8 Fahrertätigkeitsdaten

320) Die Werkstattkarte muss Fahrertätigkeitsdaten so speichern können wie eine Fahrerkarte.

321) Die Werkstattkarte muss Fahrertätigkeitsdaten für mindestens 1 Tag mit durchschnittlicher Tätigkeit eines Fahrers gespeichert halten können.

4.5.4.1.9 Daten zu gefahrenen Fahrzeugen

322) Die Werkstattkarte muss Datensätze zu gefahrenen Fahrzeugen so speichern können wie eine Fahrerkarte.

323) Die Werkstattkarte muss mindestens 4 derartige Datensätze speichern können.

4.5.4.1.10 Daten zum Beginn und/oder Ende des Arbeitstages

324) Die Werkstattkarte muss Datensätze zum Beginn und/oder Ende des Arbeitstages so speichern können wie eine Fahrerkarte.

325) Die Werkstattkarte muss mindestens 3 derartige Datensatzpaare gespeichert halten können.

4.5.4.1.11 Kartenvorgangsdaten

326) Die Werkstattkarte muss einen Kartenvorgang so speichern können wie eine Fahrerkarte.

4.5.4.1.12 Kontrolltätigkeitsdaten

327) Die Werkstattkarte muss einen Kontrolltätigkeitsdatensatz so speichern können wie eine Fahrerkarte.

4.5.4.1.13 Daten zu spezifischen Bedingungen

328) Die Werkstattkarte muss Daten in Bezug auf spezifische Bedingungen so wie die Fahrerkarte speichern können.

329) Die Werkstattkarte muss mindestens 2 derartige Datensätze speichern können.

4.5.4.2 Fahrtenschreiberanwendung der zweiten Generation (nicht zugänglich für Fahrzeugeinheiten der ersten Generation, zugänglich für Version 1 und Version 2 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

4.5.4.2.1 Anwendungskennung

330) Die Werkstattkarten müssen die folgenden Anwendungskenndaten speichern können:

4.5.4.2.1.1 Zusätzliche Anwendungskennung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

330a) Die Werkstattkarte muss zusätzliche Anwendungskenndaten speichern können, die nur für Version 2 anwendbar sind.

4.5.4.2.2 Schlüssel und Zertifikate

331) Die Werkstattkarte muss eine Reihe kryptografischer Schlüssel und Zertifikate gemäß Anlage 11 Teil A speichern können.

332) Die Werkstattkarte muss einen PIN-Code (Personal Identification Number) speichern können.

4.5.4.2.3 Kartenkennung

333) Die Werkstattkarte muss die folgenden Kartenkenndaten speichern können:

4.5.4.2.4 Karteninhaberkennung

334) Die Werkstattkarte muss die folgenden Karteninhaberkenndaten speichern können:

4.5.4.2.5 Herunterladen von der Karte

335) Die Werkstattkarte muss einen von der Karte heruntergeladenen Datensatz so speichern können wie eine Fahrerkarte.

4.5.4.2.6 Kalibrierungs- und Zeiteinstellungsdaten

336) Die Werkstattkarte muss Datensätze zu Kalibrierungen und/oder Zeiteinstellungen gespeichert halten können, die ausgeführt werden, während die Karte in einem Kontrollgerät eingesteckt ist.

337) In jedem Kalibrierungsdatensatz müssen folgende Daten enthalten sein:

338) Die Werkstattkarte muss 255 derartige Datensätze speichern können.

339) Die Werkstattkarte führt einen Zähler, der die Gesamtzahl der mit der Karte ausgeführten Kalibrierungen angibt.

340) Die Werkstattkarte führt einen Zähler, der die Anzahl der seit dem letzten Herunterladen durchgeführten Kalibrierungen angibt.

4.5.4.2.7 Ereignis- und Störungsdaten

341) Die Werkstattkarte muss Ereignis- und Störungsdaten so speichern können wie eine Fahrerkarte.

342) Die Werkstattkarte muss Daten für die drei jüngsten Ereignisse jeder Art (d. h. 33 Ereignisse) sowie die sechs jüngsten Störungen jeder Art (d. h. 12 Störungen) speichern können.

4.5.4.2.8 Fahrertätigkeitsdaten

343) Die Werkstattkarte muss Fahrertätigkeitsdaten so speichern können wie eine Fahrerkarte.

344) Die Werkstattkarte muss Fahrertätigkeitsdaten für 1 Tag mit 240 Tätigkeitsveränderungen gespeichert halten können.

4.5.4.2.9 Daten zu gefahrenen Fahrzeugen

345) Die Werkstattkarte muss Datensätze zu gefahrenen Fahrzeugen so speichern können wie eine Fahrerkarte.

346) Die Werkstattkarte muss 8 derartige Datensätze speichern können.

4.5.4.2.10 Daten der Orte und Positionen, an denen der Arbeitstag beginnt und/oder endet

347) Die Werkstattkarte muss Orte und Positionen, an denen der Arbeitstag beginnt und/oder endet, so speichern können wie eine Fahrerkarte.

348) Die Werkstattkarte muss 4 derartige Datensatzpaare speichern können.

4.5.4.2.11 Kartenvorgangsdaten

349) Die Werkstattkarte muss einen Kartenvorgang so speichern können wie eine Fahrerkarte.

4.5.4.2.12 Kontrolltätigkeitsdaten

350) Die Werkstattkarte muss einen Kontrolltätigkeitsdatensatz so speichern können wie eine Fahrerkarte.

4.5.4.2.13 Daten zu den genutzten Fahrzeugeinheiten

351) Die Werkstattkarte muss die folgenden Daten in Bezug auf die verschiedenen Fahrzeugeinheiten, in denen die Karte genutzt wurde, speichern können:

352) Die Werkstattkarte muss 8 derartige Datensätze speichern können.

4.5.4.2.14 Ortsdaten zu drei Stunden kumulierter Lenkzeit 18

353) Die Werkstattkarte muss die folgenden Daten zur Position des Fahrzeugs speichern können, wenn die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden erreicht:

354) Die Werkstattkarte muss 24 derartige Datensätze speichern können.

4.5.4.2.15 Daten zu spezifischen Bedingungen

355) Die Werkstattkarte muss Daten in Bezug auf spezifische Bedingungen so wie die Fahrerkarte speichern können.

356) Die Werkstattkarte muss 4 derartige Datensätze speichern können.

4.5.4.2.16 Authentisierungsstatus für Positionen, die sich auf den Ort des Beginns und/oder des Endes der täglichen Arbeitszeit beziehen (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

356a) Die Werkstattkarte muss zusätzliche Daten, die sich auf Orte beziehen, an denen der Arbeitstag beginnt und/oder endet, so speichern können wie eine Fahrerkarte.

356b) Der Speicher der Werkstattkarte muss 4 derartige Datensatzpaare speichern können.

4.5.4.2.17 Authentisierungsstatus für Positionen, an denen die kumulierte Lenkzeit drei Stunden erreicht (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

356c) Die Werkstattkarte muss zusätzliche Daten zur Position des Fahrzeugs, wenn die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden erreicht, so speichern können wie eine Fahrerkarte.

356d) Die Werkstattkarte muss 24 derartige Datensätze speichern können.

4.5.4.2.18 Grenzüberschreitungen (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

356e) Die Werkstattkarte muss Grenzüberschreitungen so speichern können wie eine Fahrerkarte.

356f) Der Speicher der Werkstattkarte muss 4 derartige Datensätze speichern können.

4.5.4.2.19 Be-/Entladevorgänge (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

356g) Die Werkstattkarte muss Be-/Entladevorgänge so speichern können wie eine Fahrerkarte.

356h) Die Werkstattkarte muss 8 Beladevorgänge, Entladevorgänge oder gleichzeitige Be-/Entladevorgänge speichern können.

4.5.4.2.20 Eingaben der Art der Ladung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

356i) Die Werkstattkarte muss Eingaben der Art der Ladung so speichern können wie eine Fahrerkarte.

356j) Die Werkstattkarte muss 4 derartige Datensätze speichern können.

4.5.4.2.21 Zusätzliche Kalibrierungsdaten (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

356k) Die Werkstattkarte muss zusätzliche Kalibrierungsdaten speichern können, die nur für Version 2 anwendbar sind:

356l) Die Werkstattkarte muss 255 derartige Datensätze speichern können.

4.5.4.2.22 Konfigurationen der Fahrzeugeinheit (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

356m) Die Werkstattkarte muss die spezifischen Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers speichern können.

356n) Die Speicherkapazität der Werkstattkarte für spezifische Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers muss 3072 Bytes betragen.

4.5.5 Kontrollkarte

4.5.5.1 Fahrtenschreiberanwendung (zugänglich für Fahrzeugeinheiten der ersten und zweiten Generation)

4.5.5.1.1 Anwendungskennung

357) Die Kontrollkarte muss die folgenden Anwendungskenndaten speichern können:

4.5.5.1.2 Schlüssel und Zertifikate

358) Die Kontrollkarte muss eine Reihe kryptografischer Schlüssel und Zertifikate gemäß Anlage 11 Teil A speichern können.

4.5.5.1.3 Kartenkennung

359) Die Kontrollkarte muss die folgenden Kartenkenndaten speichern können:

4.5.5.1.4 Karteninhaberkennung

360) Die Kontrollkarte muss die folgenden Karteninhaberkenndaten speichern können:

4.5.5.1.5 Kontrolltätigkeitsdaten

361) Die Kontrollkarte muss die folgenden Daten in Bezug auf Kontrolltätigkeiten speichern können:

362) Die Kontrollkarte muss mindestens 230 derartige Datensätze gespeichert halten können.

4.5.5.2 Fahrtenschreiberanwendung G2 (für Fahrzeugeinheiten der ersten Generation nicht zugänglich)

4.5.5.2.1 Anwendungskennung

363) Die Kontrollkarte muss die folgenden Anwendungskenndaten speichern können:

4.5.5.2.1.1 Zusätzliche Anwendungskennung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

363a) Die Kontrollkarte muss zusätzliche Anwendungskenndaten speichern können, die nur für Version 2 anwendbar sind.

4.5.5.2.2 Schlüssel und Zertifikate

364) Die Kontrollkarte muss eine Reihe kryptografischer Schlüssel und Zertifikate gemäß Anlage 11 Teil B speichern können.

4.5.5.2.3 Kartenkennung

365) Die Kontrollkarte muss die folgenden Kartenkenndaten speichern können:

4.5.5.2.4 Karteninhaberkennung

366) Die Kontrollkarte muss die folgenden Karteninhaberkenndaten speichern können:

4.5.5.2.5 Kontrolltätigkeitsdaten

367) Die Kontrollkarte muss die folgenden Daten in Bezug auf Kontrolltätigkeiten speichern können:

368) Die Kontrollkarte muss mindestens 230 derartige Datensätze gespeichert halten können.

4.5.5.2.6 Konfigurationen der Fahrzeugeinheit (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

368a) Die Kontrollkarte muss die spezifischen Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers speichern können.

368b) Die Speicherkapazität der Kontrollkarte für spezifische Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers muss 3072 Bytes betragen.

4.5.6 Unternehmenskarte

4.5.6.1 Fahrtenschreiberanwendung (zugänglich für Fahrzeugeinheiten der ersten und zweiten Generation)

4.5.6.1.1 Anwendungskennung

369) Die Unternehmenskarte muss die folgenden Anwendungskenndaten speichern können:

4.5.6.1.2 Schlüssel und Zertifikate

370) Die Unternehmenskarte muss eine Reihe kryptografischer Schlüssel und Zertifikate gemäß Anlage 11 Teil A speichern können.

4.5.6.1.3 Kartenkennung

371) Die Unternehmenskarte muss die folgenden Kartenkenndaten speichern können:

4.5.6.1.4 Karteninhaberkennung

372) Die Unternehmenskarte muss die folgenden Karteninhaberkenndaten speichern können:

4.5.6.1.5 Unternehmensaktivitätsdaten

373) Die Unternehmenskarte muss die folgenden Daten in Bezug auf Unternehmensaktivitäten speichern können:

374) Die Unternehmenskarte muss mindestens 230 derartige Datensätze gespeichert halten können.

4.5.6.2 Fahrtenschreiberanwendung G2 (für Fahrzeugeinheiten der ersten Generation nicht zugänglich)

4.5.6.2.1 Anwendungskennung

375) Die Unternehmenskarte muss die folgenden Anwendungskenndaten speichern können:

4.5.6.2.1.1 Zusätzliche Anwendungskennung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

375a) Die Unternehmenskarte muss zusätzliche Anwendungskenndaten speichern können, die nur für Version 2 anwendbar sind.

4.5.6.2.2 Schlüssel und Zertifikate

376) Die Unternehmenskarte muss eine Reihe kryptografischer Schlüssel und Zertifikate gemäß Anlage 11 Teil B speichern können.

4.5.6.2.3 Kartenkennung

377) Die Unternehmenskarte muss die folgenden Kartenkenndaten speichern können:

4.5.6.2.4 Karteninhaberkennung

378) Die Unternehmenskarte muss die folgenden Karteninhaberkenndaten speichern können:

4.5.6.2.5 Unternehmensaktivitätsdaten

379) Die Unternehmenskarte muss die folgenden Daten in Bezug auf Unternehmensaktivitäten speichern können:

380) Die Unternehmenskarte muss mindestens 230 derartige Datensätze gespeichert halten können.

4.5.6.2.6 Konfigurationen der Fahrzeugeinheit (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

380a) Die Unternehmenskarte muss die spezifischen Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers speichern können.

380b) Die Speicherkapazität der Unternehmenskarte für spezifische Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers muss 3072 Bytes betragen.

5 Einbau eines Kontrollgeräts 21

5.1 Einbau

381) Neue Kontrollgeräte werden in nicht aktiviertem Zustand an Einbaubetriebe oder Fahrzeughersteller geliefert, wobei alle in Kapitel 3.21 aufgeführten Kalibrierungsparameter auf geeignete und gültige Standardwerte eingestellt sind. Liegt kein bestimmter Wert vor, sind Buchstaben-Parameter auf Strings mit "?" und numerische Parameter auf "0"zu setzen. Die Auslieferung sicherheitsrelevanter Teile des Kontrollgeräts kann erforderlichenfalls während der Sicherheitszertifizierung eingeschränkt werden.

382) Vor seiner Aktivierung muss das Kontrollgerät den Zugang zur Kalibrierfunktion gewähren, auch wenn es sich nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet.

383) Vor seiner Aktivierung darf das Kontrollgerät die in den Randnummern 102 bis 133 genannten Daten weder aufzeichnen noch speichern. Das Kontrollgerät darf jedoch vor seiner Aktivierung Ereignisse eines Versuchs der Sicherheitsverletzung gemäß Randnummer 117 und Störungen des Kontrollgeräts gemäß Randnummer 118 aufzeichnen und speichern.

384) Während des Einbaus werden alle bekannten Parameter vom Fahrzeughersteller voreingestellt.

385) Der Fahrzeughersteller oder Einbaubetrieb aktiviert das eingebaute Kontrollgerät spätestens, bevor das Fahrzeug im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 betrieben wird.

386) Die Aktivierung des Kontrollgeräts wird durch das erstmalige Einstecken einer gültigen Werkstattkarte in eine der beiden Kartenschnittstellen automatisch ausgelöst.

387) Gegebenenfalls erforderliche spezifische Koppelungsoperationen zwischen dem Bewegungssensor und der Fahrzeugeinheit müssen automatisch vor oder während der Aktivierung stattfinden.

388) Ebenso müssen gegebenenfalls erforderliche spezifische Kopplungsoperationen zwischen der externen GNSS-Ausrüstung und der Fahrzeugeinheit automatisch vor oder während der Aktivierung stattfinden.

389) Nach seiner Aktivierung sorgt das Kontrollgerät für die vollständige Anwendung aller Funktionen und Datenzugriffsrechte.

390) Nach seiner Aktivierung kommuniziert das Kontrollgerät der Fernkommunikationsausrüstung die gesicherten Daten, die für die Zwecke der gezielten Straßenkontrollen erforderlich sind.

391) Die Aufzeichnungs- und Speicherfunktion des Kontrollgeräts muss nach seiner Aktivierung voll wirksam sein.

392) Nach dem Einbau erfolgt eine Kalibrierung. Bei der Erstkalibrierung wird die Fahrzeugregistrierungskennung (amtliches Kennzeichen und Mitgliedstaat) nicht notwendigerweise eingegeben, wenn sie der mit der Kalibrierung beauftragten zugelassenen Werkstatt nicht bekannt ist. Unter diesen Umständen und nur zu diesem Zeitpunkt muss der Fahrzeugeigentümer die Möglichkeit haben, unter Verwendung seiner Unternehmenskarte das amtliche Kennzeichen und den Mitgliedstaat des Fahrzeugs einzugeben (beispielsweise mittels Befehlen in einer geeigneten Menüstruktur der Mensch-Maschine-Schnittstelle der Fahrzeugeinheit), bevor das Fahrzeug im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 betrieben wird. Eine Aktualisierung oder Bestätigung dieser Eingabe ist nur unter Verwendung einer Werkstattkarte möglich.

393) Der Einbau einer externen GNSS-Ausrüstung erfordert die Kopplung mit der Fahrzeugeinheit und die nachträgliche Überprüfung der GNSS-Positionsdaten.

394) Das Kontrollgerät ist im Fahrzeug so anzubringen, dass für den Fahrer alle notwendigen Funktionen vom Fahrersitz aus zugänglich sind.

5.2 Einbauplakette 18

395) Nach der Einbauprüfung beim Ersteinbau wird auf dem Kontrollgerät deutlich sichtbar und leicht zugänglich eine eingravierte oder dauerhaft aufgedruckte Einbauplakette angebracht. Falls dies nicht möglich ist, wird die Plakette deutlich sichtbar an der B-Säule des Fahrzeugs angebracht. Bei Fahrzeugen ohne B-Säule sollte die Einbauplakette am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeugs angebracht werden und in jedem Fall deutlich sichtbar sein.

Nach jedem Eingriff eines zugelassenen Einbaubetriebs oder einer zugelassenen Werkstatt ist die Einbauplakette durch eine neue Plakette zu ersetzen.

396) Die Einbauplakette muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:

397) Nur bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission 15 in der zuletzt geänderten Fassung mit einem Adapter ausgestattet sind und bei denen nicht alle nötigen Informationen nach Randnummer 396 aufgenommen werden können, kann eine zweite, zusätzliche Einbauplakette verwendet werden. In diesen Fällen muss die zusätzliche Plakette mindestens die letzten vier in Randnummer 396 aufgeführten Spiegelstriche enthalten.

Falls diese zweite, zusätzliche Plakette verwendet wird, ist sie an oder neben der ersten, in Randnummer 396 beschriebenen Hauptplakette anzubringen; sie muss das gleiche Schutzniveau haben. Daneben muss die zweite Plakette ebenfalls Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Einbaubetriebs oder der zugelassenen Werkstatt, der bzw. die den Einbau vorgenommen hat, sowie das Datum des Einbaus tragen.

5.3 Plombierung 18

398) Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:

398a) Die vorstehend genannten Plombierungen müssen nach EN 16882:2016 zertifiziert sein.

399) Die genannten Plombierungen dürfen entfernt werden:

400) Jede Verletzung der Plombierung muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist.

401) Die Plombierungen müssen eine von ihrem Hersteller zugeteilte Kennnummer tragen. Diese Nummer ist einmalig und unterscheidet sich von allen anderen Plombierungsnummern, die von anderen Herstellern zugeteilt wurden.

Diese eindeutige Nummer setzt sich wie folgt zusammen: MMNNNNNNNN als nicht entfernbare Angaben; dabei ist MM das einmalige Herstellerzeichen (die Registrierung in der Datenbank ist von der Europäischen Kommission zu verwalten) und NNNNNNNN die im Bereich des Herstellers einmalige alphanumerische Nummer der Plombierung.

402) Die Plombierungen müssen über eine freie Stelle verfügen, an der zugelassene Einbaubetriebe, Werkstätten oder Fahrzeughersteller ein besonderes Zeichen gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 anbringen können.

Dieses Zeichen darf die Kennnummer der Plombierung nicht überdecken.

403) Die Plombenhersteller werden in einer speziellen Datenbank registriert, wenn eines ihrer Plombenmodelle nach EN 16882:2016 zertifiziert wird, und veröffentlichen die Nummern der Plomben nach einem von der Europäischen Kommission festzulegenden Verfahren.

404) Die zugelassenen Werkstätten und Fahrzeughersteller verwenden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausschließlich nach EN 16882:2016 zertifizierte Plomben von Herstellern, die in der vorstehend genannten Datenbank registriert sind.

405) Die Hersteller der Plombierungen und ihre Händler führen umfassende Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit der zur Verwendung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verkauften Plombierungen und müssen bereit sein, diese den zuständigen nationalen Behörden erforderlichenfalls vorzulegen.

406) Die einmaligen Identifikationsnummern der Plombierungen müssen auf der Einbauplakette sichtbar sein.

6 Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen

Die in Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Umstände, unter denen die Plombierungen entfernt werden dürfen, sind in Kapitel 5.3 dieses Anhangs festgelegt.

6.1 Zulassung der Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller

Die Mitgliedstaaten übernehmen die Zulassung, regelmäßige Kontrolle und Zertifizierung der Stellen, die

Werkstattkarten werden, sofern keine entsprechende Begründung erfolgt, nur an für die Aktivierung und/oder Kalibrierung des Kontrollgeräts gemäß diesem Anhang zugelassene Einbaubetriebe und/oder Werkstätten ausgegeben,

6.2 Prüfung neuer oder reparierter Komponenten 18

407) Für jedes neue oder reparierte Einzelgerät werden die ordnungsgemäße Arbeitsweise und die Genauigkeit der Anzeigen und Aufzeichnungen innerhalb der in den Kapiteln 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.3 festgelegten Grenzen geprüft.

6.3 Einbauprüfung 18

408) Beim Einbau in ein Fahrzeug muss die Gesamtanlage (einschließlich des Kontrollgeräts) den Vorschriften über die in den Kapiteln 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.3 festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen. Die Gesamtanlage ist gemäß Kapitel 5.3 zu plombieren und muss eine Kalibrierung umfassen.

6.4 Regelmäßige Nachprüfungen 21

409) Regelmäßige Nachprüfungen der im Kraftfahrzeug eingebauten Ausrüstung erfolgen nach jeder Reparatur der Ausrüstung, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des tatsächlichen Reifenumfangs, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 5 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen geändert hat, und mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren (24 Monaten) seit der letzten Nachprüfung.

410) Überprüft wird zumindest:

410a) Wenn die zuständigen nationalen Behörden eine Manipulation feststellen, kann das Fahrzeug zur Nachkalibrierung des Kontrollgeräts an eine zugelassene Werkstatt geschickt werden.

411) Falls sich erweist, dass seit der letzten Nachprüfung eines der in Kapitel 3.9 (Feststellung von Ereignissen und Störungen) aufgeführten Ereignisse aufgetreten ist, das von den Herstellern von Fahrtenschreibern und/oder nationalen Behörden als potenzielle Bedrohung der Sicherheit des Geräts betrachtet wird, so trifft die Werkstatt folgende Maßnahmen:

  1. Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Bewegungssensors,
  2. Überprüfung der Übereinstimmung der Informationen auf der Einbauplakette mit den in den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen,
  3. Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors, sofern auf dessen Gehäuse aufgedruckt, auf Übereinstimmung mit den im Massenspeicher des Kontrollgeräts gespeicherten Informationen.
  4. Vergleich der Kenndaten auf dem Typenschild der externen GNSS-Ausrüstung, falls vorhanden, mit den im Massenspeicher der Fahrzeugeinheit gespeicherten Daten.

412) Die Werkstätten halten etwaige Erkenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plombierungen oder Manipulationsgeräte in ihren Nachprüfungsberichten fest. Die Werkstätten bewahren diese Berichte mindestens 2 Jahre lang auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Wunsch zur Verfügung.

413) Diese Nachprüfungen umfassen eine Kalibrierung und einen vorbeugenden Austausch der Plombierungen, für deren Einbau die Werkstätten verantwortlich sind..

6.5 Messung der Anzeigefehler

414) Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen durchgeführt, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind:

6.6 Reparaturen

415) Die Werkstätten müssen Daten vom Kontrollgerät herunterladen können, um die Daten dem entsprechenden Transportunternehmen zu übergeben.

416) Die zugelassenen Werkstätten stellen den Transportunternehmen eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit des Herunterladens der Daten aus, wenn das Herunterladen von aufgezeichneten Daten aufgrund eines Defekts des Kontrollgeräts auch nach der Reparatur durch diese Werkstätten nicht möglich ist. Eine Kopie jeder ausgestellten Bescheinigung ist von den Werkstätten mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren.

7 Kartenausgabe

Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Kartenausgabeverfahren müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

417) Die Kartennummer der Erstausgabe einer Fahrtenschreiberkarte an einen Antragsteller hat einen fortlaufenden Index (wenn zutreffend) sowie einen Ersatzindex und einen auf "0" gesetzten Erneuerungsindex.

418) Die Kartennummern aller an dieselbe Kontrollstelle oder dieselbe Werkstatt oder dasselbe Transportunternehmen ausgegebenen nicht personengebundenen Fahrtenschreiberkarten weisen die gleichen ersten 13 Stellen sowie einen unterschiedlichen laufenden Index auf.

419) Eine als Ersatz für eine vorhandene Fahrtenschreiberkarte ausgegebene Fahrtenschreiberkarte weist die gleiche Kartennummer auf wie die ersetzte Karte, wobei jedoch der Ersatzindex um "1" (in der Reihenfolge 0, ..., 9, A, ..., Z) erhöht ist.

420) Eine als Ersatz für eine vorhandene Fahrtenschreiberkarte ausgegebene Fahrtenschreiberkarte weist das gleiche Datum für den Ablauf der Gültigkeit auf wie die ersetzte Karte.

421) Eine zur Erneuerung einer vorhandenen Fahrtenschreiberkarte ausgegebene Fahrtenschreiberkarte trägt die gleiche Kartennummer wie die erneuerte Karte, wobei jedoch der Ersatzindex auf "0" zurückgesetzt und der Erneuerungsindex um "1" erhöht ist (in der Reihenfolge 0, ..., 9, A, ..., Z).

422) Der Austausch einer vorhandenen Fahrtenschreiberkarte zwecks Änderung von Verwaltungsdaten richtet sich bei Erneuerung innerhalb desselben Mitgliedstaates nach den Vorschriften für die Erneuerung und bei Ausführung durch einen anderen Mitgliedstaat nach den Vorschriften für die Erstausgabe.

423) In der Rubrik "Name des Karteninhabers" bei nicht personengebundenen Werkstatt- oder Kontrollkarten wird der Name der Werkstatt bzw. der Kontrollstelle oder des Einbaubetriebs oder der Name des Kontrolleurs angegeben, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen.

424) Die Mitgliedstaaten tauschen Daten auf elektronischem Weg aus, um die Einzigkeit der von ihnen ausgestellten Fahrerkarten gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu gewährleisten.

8 Typgenehmigung von Kontrollgeräten und Fahrtenschreiberkarten 21

8.1 Allgemeines 18

Im Sinne dieses Kapitels ist unter dem Ausdruck 'Kontrollgerät' das 'Kontrollgerät oder seine Komponenten' zu verstehen. Für das/die Verbindungskabel zwischen dem Bewegungssensor und der Fahrzeugeinheit, der externen GNSS-Ausrüstung und der Fahrzeugeinheit oder der externen Fernkommunikationsausrüstung und der Fahrzeugeinheit ist keine Typgenehmigung erforderlich. Das zur Verwendung durch das Kontrollgerät bestimmte Papier ist als Komponente des Kontrollgeräts zu betrachten.

Jeder Hersteller kann für Komponenten des Kontrollgeräts in Kombination mit jeder anderen Komponente des Kontrollgeräts die Typgenehmigung beantragen, sofern jede Komponente den Vorschriften dieses Anhangs entspricht. Alternativ kann der Hersteller auch die Typgenehmigung für das Kontrollgerät beantragen.

Wie in der Begriffsbestimmung 10 des Artikels 2 dieser Verordnung beschrieben, können die Komponenten der Fahrzeugeinheiten unterschiedlich zusammengestellt sein. Unabhängig von der Zusammenstellung der Fahrzeugeinheitkomponenten sind die externe Antenne und (sofern vorhanden) der mit dem GNSS-Empfänger oder der Fernkommunikationsausrüstung verbundene Antennensplitter nicht Bestandteil der Typgenehmigung der Fahrzeugeinheit.

Gleichwohl müssen Hersteller, die eine Typgenehmigung für das Kontrollgerät erhalten haben, eine öffentlich zugängliche Liste der Antennen und Splitter vorhalten, die mit den Fahrzeugeinheiten, externen GNSS-Ausrüstungen und externen Fernkommunikationsausrüstungen, die über eine Typgenehmigung verfügen, kompatibel sind.

425) Kontrollgeräte sind zusammen mit allen integrierten Zusatzgeräten zur Typgenehmigung vorzulegen.

426) Die Typgenehmigung von Kontrollgeräten und Fahrtenschreiberkarten beinhaltet Sicherheitsprüfungen, Funktionsprüfungen und Interoperabilitätsprüfungen. Die positiven Ergebnisse der einzelnen Prüfungen werden in einem geeigneten Zertifikat ausgewiesen.

427) Die Typgenehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten erteilen erst dann eine Typgenehmigung, wenn ihnen

für das Kontrollgerät oder die Fahrtenschreiberkarte, für die die Typgenehmigung beantragt wurde, vorliegen.

428) Änderungen an der Software oder Hardware des Geräts oder an den für seine Herstellung verwendeten Werkstoffen sind vor ihrer Umsetzung der Behörde zu melden, die die Typgenehmigung für das Gerät erteilt hat. Diese Behörde bestätigt dem Hersteller die Erweiterung der Typgenehmigung oder verlangt eine Aktualisierung oder Bestätigung des entsprechenden Funktions-, Sicherheits- und/oder Interoperabilitätszertifikats.

429) Verfahren zur Aktualisierung der Software bereits eingebauter Kontrollgeräte sind von der Behörde zu genehmigen, die die Bauartgenehmigung für das Kontrollgerät erteilt hat. Durch die Softwareaktualisierung dürfen im Kontrollgerät gespeicherte Fahrertätigkeitsdaten nicht verändert oder gelöscht werden. Die Softwareaktualisierung darf nur unter der Verantwortung des Geräteherstellers erfolgen.

430) Die Typgenehmigung von Softwareänderungen zur Aktualisierung eines zuvor typgenehmigten Kontrollgeräts darf nicht verweigert werden, wenn derartige Änderungen nur für nicht in diesem Anhang aufgeführte Funktionen gelten. Die Softwareaktualisierung eines Kontrollgeräts kann die Einführung neuer Zeichensätze ausschließen, wenn dies technisch nicht machbar ist.

8.2 Sicherheitszertifikat

431) Das Sicherheitszertifikat wird gemäß den Bestimmungen von Anlage 10 dieses Anhangs erteilt. Die zu zertifizierenden Komponenten des Kontrollgeräts sind Fahrzeugeinheit, Bewegungssensor, externe GNSS-Ausrüstung und Fahrtenschreiberkarten.

432) Falls die für die Sicherheitszertifizierung zuständigen Behörden die Zertifizierung eines neuen Geräts ausnahmsweise wegen überholter Sicherheitsmechanismen verweigern, wird die Typgenehmigung in diesem bestimmten Ausnahmefall weiterhin erteilt, falls keine der Verordnung entsprechende Alternativlösung besteht.

433) In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Europäische Kommission, die innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach Erteilung der Typgenehmigung ein Verfahren einleitet, um zu gewährleisten, dass das ursprüngliche Sicherheitsniveau wiederhergestellt wird.

8.3 Funktionszertifikat

434) Jeder Antragsteller einer Typgenehmigung legt der Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats sämtliche Materialien und Unterlagen vor, die die Behörde für notwendig erachtet.

435) Die Hersteller stellen die entsprechenden Muster der Produkte, für die eine Typgenehmigung beantragt wird, sowie die zugehörigen Unterlagen, die die mit der Durchführung von Funktionsprüfungen beauftragten Labors benötigen, innerhalb eines Monats nach diesbezüglichem Ersuchen zur Verfügung. Die aus diesem Ersuchen erwachsenden Kosten trägt die ersuchende Stelle. Die Labors behandeln sämtliche sensiblen Geschäftsinformationen vertraulich.

436) Ein Funktionszertifikat ist dem Hersteller erst zu erteilen, nachdem mindestens alle Funktionsprüfungen nach Anlage 9 erfolgreich bestanden wurden.

437) Das Funktionszertifikat wird von der Typgenehmigungsbehörde erteilt. Auf diesem Zertifikat ist neben dem Namen des Empfängers und der Modellkennung eine ausführliche Liste der durchgeführten Prüfungen und der erzielten Ergebnisse anzuführen.

438) Im Funktionszertifikat für eine Komponente eines Kontrollgeräts sind auch die Typgenehmigungsnummern sämtlicher anderen typgenehmigten kompatiblen Kontrollgerätkomponenten anzugeben.

439) Im Funktionszertifikat für eine Komponente eines Kontrollgeräts ist auch die ISO- oder CEN-Norm anzugeben, anhand deren die Funktionale Schnittstelle zertifiziert worden ist.

8.4 Interoperabilitätszertifikat

440) Interoperabilitätsprüfungen werden von einer einzigen Prüfstelle durchgeführt, die der Europäischen Kommission untersteht und sich in ihrer Verantwortung befindet.

441) Die Prüfstelle registriert von den Herstellern gestellte Anträge auf Interoperabilitätsprüfungen in der Reihenfolge ihres Eintreffens.

442) Anträge werden nur dann amtlich registriert, wenn der Prüfstelle folgende Unterlagen vorliegen:

Das Registrierungsdatum des Antrags wird dem Hersteller mitgeteilt.

443) Für ein Kontrollgerät oder eine Fahrtenschreiberkarte, die die Schwachstellenanalyse bei der Sicherheitsbewertung und einer Funktionsbewertung nicht erfolgreich bestanden haben, werden vom Labor keine Interoperabilitätsprüfungen durchgeführt, außer in dem in Randnummer 432 genannten Ausnahmefall.

444) Jeder Hersteller, der Interoperabilitätsprüfungen beantragt, verpflichtet sich, der damit beauftragten Prüfstelle sämtliche Materialien und Dokumente zu überlassen, die er für die Durchführung der Prüfungen bereitgestellt hat.

445) Die Interoperabilitätsprüfungen werden gemäß den Bestimmungen von Anlage 9 dieses Anhangs für jeweils alle Modelle von Kontrollgeräten oder Fahrtenschreiberkarten durchgeführt,

446) Die Interoperabilitätsprüfungen erstrecken sich auf alle Generationen von Kontrollgeräten oder Fahrtenschreiberkarten, die noch verwendet werden.

447) Das Interoperabilitätszertifikat wird erst von der Prüfstelle für den Hersteller ausgestellt, nachdem alle erforderlichen Interoperabilitätsprüfungen erfolgreich bestanden wurden und nachdem der Hersteller nachgewiesen hat, dass sowohl ein gültiges Funktionszertifikat als auch ein gültiges Sicherheitszertifikat für das Produkt erteilt wurden, außer in dem in Randnummer 432 genannten Ausnahmefall.

448) Sind die Interoperabilitätsprüfungen bei einem oder mehreren Kontrollgeräten oder bei einer oder mehreren Fahrtenschreiberkarten nicht erfolgreich, wird das Interoperabilitätszertifikat erst dann erteilt, wenn der antragstellende Hersteller die erforderlichen Änderungen vorgenommen und die Interoperabilitätsprüfungen bestanden hat. Die Prüfstelle stellt mit Hilfe des von diesem Interoperabilitätsfehler betroffenen Herstellers die Ursache des Problems fest und bemüht sich, den antragstellenden Hersteller bei der Suche nach einer technischen Lösung zu unterstützen. Hat der Hersteller sein Produkt verändert, muss er sich bei den zuständigen Behörden vergewissern, dass das Sicherheitszertifikat und die Funktionszertifikate noch gültig sind.

449) Das Interoperabilitätszertifikat ist sechs Monate gültig. Hat der Hersteller bei Ablauf dieser Frist keine entsprechende Typgenehmigungsbogen erhalten, wird es ihm wieder entzogen. Das Interoperabilitätszertifikat wird vom Hersteller an die Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats weitergeleitet, die das Funktionszertifikat erteilt hat.

450) Ein Element, das möglicherweise einem Interoperabilitätsfehler zugrunde liegt, darf nicht gewinnbringend oder zur Errichtung einer beherrschenden Stellung verwendet werden.

8.5 Typgenehmigungsbogen

451) Die Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaates darf den Typgenehmigungsbogen ausstellen, sobald ihr die drei benötigten Zertifikate vorliegen.

452) Auf dem Typgenehmigungsbogen für eine Komponente eines Kontrollgeräts sind auch die Typgenehmigungsnummern des anderen typgenehmigten interoperablen Kontrollgeräts anzugeben.

453) Bei der Erteilung der Typgenehmigung an den Hersteller fertigt die Typgenehmigungsbehörde eine Kopie des Typgenehmigungsbogens für die mit den Interoperabilitätsprüfungen betraute Prüfstelle an.

454) Die für Interoperabilitätsprüfungen zuständige Prüfstelle unterhält eine öffentliche Website mit einer aktuellen Liste der Modelle von Kontrollgeräten und Fahrtenschreiberkarten,

8.6 Ausnahmeverfahren: für die ersten Interoperabilitätszertifikate für Kontrollgeräte und Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation

455) Während eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem ein erster Satz von Kontrollgeräten der zweiten Generation und Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation (Fahrer-, Werkstatt-, Kontroll- und Unternehmenskarten) als interoperabel zertifiziert wurden, gilt jedes Interoperabilitätszertifikat (auch die ersten), das in diesem Zeitraum auf entsprechenden Antrag ausgestellt wird, als vorläufig.

456) Sind am Ende dieses Zeitraums sämtliche betreffenden Produkte interoperabel, erhalten sämtliche entsprechenden Interoperabilitätszertifikate endgültigen Charakter.

457) Werden in diesem Zeitraum Interoperabilitätsfehler festgestellt, ermittelt die mit den Interoperabilitätsprüfungen betraute Prüfstelle die Ursachen der Probleme mit Hilfe aller beteiligten Hersteller und fordert diese auf, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

458) Liegen am Ende dieses Zeitraums weiterhin Interoperabilitätsprobleme vor, ermittelt die mit den Interoperabilitätsprüfungen betraute Prüfstelle in Zusammenarbeit mit den betreffenden Herstellern und mit den Typgenehmigungsbehörden, die die entsprechenden Funktionszertifikate erteilt haben, die Ursachen der Interoperabilitätsfehler und gibt an, welche Änderungen von den einzelnen betroffenen Herstellern vorzunehmen sind. Die Suche nach technischen Lösungen dauert maximal zwei Monate; ist nach Ablauf dieses Zeitraums keine gemeinsame Lösung gefunden worden, entscheidet die Kommission nach Rücksprache mit der mit den Interoperabilitätsprüfungen betrauten Prüfstelle unter Angabe von Gründen, welchen Geräten und Karten ein endgültiges Interoperabilitätszertifikat erteilt wird.

459) Anträge auf Interoperabilitätsprüfungen, die von der Prüfstelle zwischen dem Ende der Viermonatsfrist nach Erteilung des ersten vorläufigen Interoperabilitätszertifikats und dem Datum der in Randnummer 455 genannten Entscheidung der Kommission registriert werden, sind bis zur Lösung der ursprünglichen Interoperabilitätsprobleme zurückzustellen. Anschließend werden diese Anträge in der Reihenfolge ihrer Registrierung bearbeitet.

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1) Diese Art der Berechnung der ununterbrochenen Lenkzeit und der kumulativen Unterbrechungszeit dient dem Kontrollgerät zur Errechnung der Warnung für ununterbrochene Lenkzeit. Sie stellt keinen Vorgriff auf die rechtliche Auslegung dieser Zeiten dar. Alternative Arten der Berechnung der ununterbrochenen Lenkzeit und der kumulativen Unterbrechungszeit können als Ersatz für diese Begriffsbestimmungen verwendet werden, falls diese durch Aktualisierungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften hinfällig werden.

2) UNBEKANNT sind Zeiträume, in denen die Fahrerkarte nicht in ein Kontrollgerät eingesteckt war und für die kein manueller Eintrag über die Fahrertätigkeit vorgenommen wurde.

3) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 1).

4) Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 353 vom 21.12.2012 S. 31), in der zuletzt geänderten Fassung.

5) Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 57 vom 02.03.1992 S. 27).

6) Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. Nr. L 129 vom 14.05.1992 S. 95).

7) Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1976 S. 1).

8) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1).

9) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

10) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).

11) - gestrichen -

12) - gestrichen -

13) - gestrichen -

14) - gestrichen -

15) Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur neunten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2009 S. 3).


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