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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 64 A;
VO (EU) 2020/358 - ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 57 Inkrafttreten Gültig A, ber. L 2024/90427;
VO (EU) 2021/1874 - ABl. L 378 vom 26.10.2021 S. 4 Inkrafttreten)



Änd.:Titel 20

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die Bedingungen für den sicheren Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 festzulegen, soweit diese Luftfahrzeuge die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der genannten Verordnung erfüllen.

(2) In Anbetracht des besonderen Charakters des Flugbetriebs mit Segelflugzeugen bedarf es spezieller Flugbetriebsvorschriften in einer eigenständigen Verordnung. Diese Vorschriften sollten sich auf die allgemeinen Vorschriften für den Flugbetrieb in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 gründen, jedoch neu gegliedert und vereinfacht werden, damit sichergestellt ist, dass sie angemessen sind und ihnen ein risikobasierter Ansatz zugrunde liegt, und gleichzeitig eine sichere Durchführung des Flugbetriebs mit Segelflugzeugen gewährleisten.

(3) Hinsichtlich der Aufsicht über Personen und Organisationen sollten die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und des Anhangs II der genannten Verordnung weiterhin auch in Bezug auf den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gelten.

(4) Im Interesse der Sicherheit und zur Gewährleistung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 sollten alle Betreiber von Segelflugzeugen, die unter diese Verordnung fallen, mit Ausnahme von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben mit bestimmtem Flugbetrieb, einer Reihe grundlegender Anforderungen unterliegen.

(5) Angesichts des weniger komplexen Charakters und des geringeren Umfangs des gewerblichen Flugbetriebs mit Segelflugzeugen im Vergleich zu anderen Formen der gewerblichen Luftfahrt und auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes ist es angezeigt, dass für den gewerblichen Flugbetrieb mit Segelflugzeugen nur eine vorherige Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 verlangt wird. In dieser Verordnung sind die detaillierten Vorschriften für die Abgabe dieser Erklärungen festgelegt.

(6) Angesichts des besonderen Charakters bestimmter Flugbetriebe und auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes ist es angezeigt, bestimmte Flugbetriebe mit Segelflugzeugen von der Pflicht zur Abgabe einer vorherigen Erklärung auszunehmen.

(7) Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und allen betroffenen Beteiligten ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Regelung zu geben, sollte diese Verordnung erst sechs Monate nach Inkrafttreten gelten.

(8) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme 3 gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.

(9) Die Maßnahmen nach dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 20

(1) Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen und der entsprechenden Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse für Segelflugzeuge fest, sofern diese Luftfahrzeuge den Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates* Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genügen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 20

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission, sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind.

(1) "Segelflugzeug" (sailplane): ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an den festen Auftriebsflächen in der Luft gehalten wird, wobei es im Gleitflug nicht von einem Triebwerk abhängig ist;

(2) "Triebwerk" (engine): eine Einrichtung, die zum Antrieb von Motorseglern verwendet wird oder verwendet werden soll;

(3) "Motorsegler" (powered sailplane): ein Segelflugzeug, das mit einem oder mehreren Triebwerken ausgerüstet ist und bei abgestellten Triebwerken die Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist;

(4) "gewerblicher Flugbetrieb" (commercial operation): Betrieb eines Segelflugzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt;

(5) "Wettbewerbsflug" (competition flight): jeder Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug zur Teilnahme an Rennen oder Wettbewerben, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Flüge zu und von Rennen oder Wettbewerben;

(6) "Schauflug" (flying display): jeder Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug, der zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt wird, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Flügen zu und von der angekündigten Veranstaltung;

(7) "Einführungsflug" (introductory flight): jeder gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführte Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug, der aus einem Flug kurzer Dauer besteht, der von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 4 oder einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird;

(8) "Kunstflug" (aerobatic flight): ein absichtliches Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Segelflugzeugs, einer abnormalen Fluglage oder einer abnormalen Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen, Zulassungen bzw. Zeugnisse oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht notwendig sind;

(9) "Hauptgeschäftssitz" (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz des Betreibers eines Segelflugzeugs, an dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;

(10) "Dry-Lease-Vereinbarung" (dry-lease agreement, Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten ohne Besatzung): eine Vereinbarung zwischen Luftfahrtakteuren, wonach das Segelflugzeug unter der Verantwortung des Mieters betrieben wird;

(11) "nationale Lizenz" (national licence): eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht vor dem Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-SFCL) dieser Verordnung oder von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt wurde;

(12) "Teil-SFCL-Lizenz" (Part-SFCL licence): eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen dieser Verordnung Anhang III (Teil-SFCL) genügt;

(13) "Umwandlungsbericht" (conversion report): ein Bericht, auf dessen Grundlage eine Lizenz in eine Teil-SFCL-Lizenz umgewandelt werden kann.

Artikel 3 Flugbetrieb

(1) Die Betreiber von Segelflugzeugen betreiben das Segelflugzeug gemäß den Anforderungen in Anhang II.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Entwicklungs- oder Herstellungsbetriebe, die den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 5 entsprechen und das Segelflugzeug im Rahmen ihrer Rechte für die Zwecke der Einführung oder Änderung von Baumustern von Segelflugzeugen betreiben.

(2) Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 dürfen Betreiber von Segelflugzeugen den gewerblichen Flugbetrieb erst dann aufnehmen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde erklärt haben, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit dem Betrieb des Segelflugzeugs verbunden sind.

Unterabsatz 1 gilt nicht für folgenden Flugbetrieb mit Segelflugzeugen:

  1. Flugbetrieb auf Kostenteilungsbasis unter der Voraussetzung, dass die direkten Kosten des Flugs des Segelflugzeugs und ein angemessener Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Segelflugzeugs von den an Bord befindlichen Personen geteilt werden;
  2. Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Voraussetzung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Leistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten des Flugs des Segelflugzeugs und einen angemessenen Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Segelflugzeugs und dass eventuell erhaltene Preise den von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen;
  3. Einführungsflüge, Flüge zum Zweck des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Segelflugzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben wird, der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen;
  4. Schulungsflüge, die von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden.

Artikel 3a Erteilung von Pilotenlizenzen und Tauglichkeitszeugnissen 20

(1) Unbeschadet der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 6 müssen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Piloten von Luftfahrzeugen den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren genügen, die in dieser Verordnung Anhang III (Teil-SFCL) und in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) festgelegt sind.

(2) Inhaber der in Anhang III (Teil-SFCL) festgelegten Lizenzen können als Ausnahme von den mit diesen Lizenzen verbundenen Rechten Flüge nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d durchführen, ohne Anhang III (Teil-SFCL) Punkt SFCL.115(a)(3) genügen zu müssen.

(3) Mitgliedstaaten können Flugschülern, die einen Lehrgang zum Erwerb einer Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) absolvieren, gestatten, beschränkte Rechte ohne Aufsicht auszuüben, bevor sie alle Anforderungen erfüllen, die für die Erteilung einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) erforderlich sind, sofern sie alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

  1. Der Umfang der gewährten Rechte muss auf einer von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Sicherheitsrisikobewertung beruhen, bei der dem für die Erreichung des angestrebten Befähigungsniveaus des Piloten erforderlichen Ausbildungsumfang Rechnung getragen wird.
  2. Die Rechte sind beschränkt auf
    1. das Hoheitsgebiet - insgesamt oder in Teilen - des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, und
    2. Segelflugzeuge, die in dem Mitgliedstaat eingetragen sind, der die Genehmigung erteilt hat.
  3. Die Ausbildung wird dem Inhaber einer Genehmigung, der die Erteilung einer SPL beantragt, auf der Grundlage einer Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) oder einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO) angerechnet.
  4. Der Mitgliedstaat legt der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) alle drei Jahre Berichte und Bewertungen der Sicherheitsrisiken vor.
  5. Der Mitgliedstaat überwacht die Nutzung der im Rahmen dieses Absatzes erteilten Genehmigungen, um ein annehmbares Maß an Flugsicherheit zu gewährleisten, und ergreift angemessene Maßnahmen, sollte er ein erhöhtes Sicherheitsrisiko feststellen oder sollten sich Sicherheitsbedenken ergeben.

Artikel 3b Bestehende Pilotenlizenzen und einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse 20

(1) Teil-FCL-Lizenzen für Segelflugzeuge und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Bei der Neuerteilung von Lizenzen aus verwaltungstechnischen Gründen oder auf Antrag eines Lizenzinhabers ersetzen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen durch Lizenzen, die dem in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) festgelegten Format genügen.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat Lizenzen und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Absatz 1 neu aus, muss der Mitgliedstaat, je nach Sachlage,

  1. alle in die Teil-FCL-Lizenzen bereits eingetragenen Rechte in das neue Lizenzformat übertragen,
  2. nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.800 erteilte Berechtigungen für Kunstflug in Fortgeschrittenenrechte für Kunstflug nach Anhang III (Teil-SFCL) Punkt SFCL.200(c) umwandeln,
  3. das Gültigkeitsdatum einer mit einer Teil-FCL-Lizenz verbundenen Lehrberechtigung für Fluglehrer in das Flugbuch des Piloten eintragen oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen. Nach Ablauf der Gültigkeit dürfen Piloten nur dann die mit der Lehrberechtigung verbundenen Rechte ausüben, wenn sie Anhang III (Teil-SFCL) Punkt SFCL.360 genügen.

(3) Inhabern nationaler Lizenzen für Segelflugzeuge, die von einem Mitgliedstaat vor Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-SFCL) erteilt wurden, ist es gestattet, ihre Rechte bis zum 8. April 2021 weiterhin auszuüben. Bis zu diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen in Teil-SFCL-Lizenzen und die damit verbundenen Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse entsprechend den Festlegungen im Umwandlungsbericht, der den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absätze 4 und 5 genügt, umwandeln.

(4) Einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die mit einer Lizenz nach Absatz 2 verbunden sind und von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-SFCL) erteilt wurden, bleiben bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten Verlängerung oder bis zum 8. April 2021 gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Verlängerung dieser Tauglichkeitszeugnisse muss den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/211 Anhang IV (Teil-MED) genügen.

Artikel 3c Anrechnung einer vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnenen Ausbildung 20

(1) In Bezug auf die Erteilung von Teil-SFCL-Lizenzen und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Anhang III (Teil-SFCL) gilt eine Ausbildung, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnen wurde, als im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung.

(2) Eine nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnene Ausbildung wird für die Zwecke der Erteilung von Teil-SFCL-Lizenzen auf der Grundlage eines Anrechnungsberichts, der von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der EASA festgelegt wurde, angerechnet.

(3) Der in Absatz 2 genannte Anrechnungsbericht muss eine Darlegung des Ausbildungsumfangs sowie Angaben dazu enthalten, für welche Anforderungen bezüglich Teil-BFCL-Lizenzen eine Anrechnung gewährt wird und, falls zutreffend, welche Anforderungen der Antragsteller erfüllen muss, damit ihm eine Teil-SFCL-Lizenz erteilt werden kann. Dem Bericht müssen Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für den Ausbildungsumfang geeignet sind, sowie der einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren beigefügt werden, auf deren Grundlage die Ausbildung begonnen wurde.

Artikel 3d Ausbildungsorganisationen 20

(1) Organisationen, die Ausbildungen für den Erwerb von Pilotenlizenzen nach Artikel 1 Absatz 1 anbieten, müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 10a genügen.

(2) Ausbildungsorganisationen nach Absatz 1, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VII (Teil-ORA) zugelassen wurden oder eine Erklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VIII (Teil-DTO) abgegeben haben, müssen ihre Ausbildungsprogramme gegebenenfalls bis spätestens zum 8. April 2021 angepasst haben.

Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 9. Juli 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2018

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

3) Stellungnahme Nr. 07/2017 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 23. August 2017 zum Entwurf für eine Verordnung der Kommission zur Überarbeitung der Flugbetriebsvorschriften für Segelflugzeuge.

4) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).

6) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

.

Begriffsbestimmungen
[Teil-DEF]
Anhang I 20

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind, und die Begriffsbestimmungen von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.010 jener Verordnung.

  1. "annehmbare Nachweisverfahren" (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann;
  2. "alternative Nachweisverfahren" (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
  3. "verantwortlicher Pilot" (Pilot-in-Command, PIC): der Pilot, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung des Fluges beauftragt ist;
  4. "Flughandbuch" (Aircraft Flight Manual, AFM): das Dokument, das die für das Segelflugzeug geltenden und genehmigten Betriebsgrenzen und Informationen enthält;
  5. "psychoaktive Substanzen" (psychoactive substances): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;
  6. "kritische Flugphasen" (critical phases of flight): der Startvorgang, die Startflugbahn, der Endanflug, der Fehlanflug, die Landung einschließlich des Ausrollens sowie etwaige andere Flugphasen, die der verantwortliche Pilot als kritisch für den sicheren Betrieb des Segelflugzeugs erachtet;
  7. "Einsatzort" (operating site): ein anderer Ort als ein Flugplatz, den der verantwortliche Pilot oder der Betreiber für Landung oder Start auswählt;
  8. "Besatzungsmitglied" (crew member): eine dem verantwortlichen Piloten unterstehende Person, die von einem Betreiber mit der Durchführung von Aufgaben an Bord des Segelflugzeugs beauftragt wurde und bei der es sich nicht um den verantwortlichen Piloten selbst handelt;
  9. "Elektronischer Pilotenkoffer" (electronic flight bag, EFB): ein elektronisches Informationssystem, bestehend aus Ausrüstungen und Anwendungen für die Flugbesatzung, das die Speicherung, Aktualisierung, Anzeige und Verarbeitung von EFB-Funktionen zur Unterstützung von Flugbetrieb oder -diensten ermöglicht;
  10. "gefährliche Güter" (dangerous goods): Gegenstände oder Stoffe, die ein Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt darstellen können und im Verzeichnis gefährlicher Güter in den Gefahrgutvorschriften aufgeführt sind oder die gemäß diesen Vorschriften als gefährliche Güter eingestuft sind;
  11. "Gefahrgutvorschriften" (Technical Instructions): die von der ICAO im Dokument 9284-AN/905 veröffentlichte aktuell geltende Fassung der "Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air" (Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen und Anhänge;
  12. "spezialisierter Segelflugzeugbetrieb" (sailplane specialised operation): jeder gewerbliche oder nicht gewerbliche Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug, dessen Hauptzweck nicht mit typischen Sport- und Freizeitaktivitäten, sondern mit dem Absetzen von Fallschirmspringern, Flügen von Nachrichtenmedien, Fernseh- oder Film-Flügen, Schauflügen oder ähnlichen spezialisierten Tätigkeiten verbunden ist;
  13. "Nacht" (night): der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet;
  14. "praktische Prüfung" (skill test): der Nachweis der Befähigung für die Erteilung einer Lizenz oder Berechtigung oder die Verlängerung eines Rechts, gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;
  15. "Beurteilung der Kompetenz" (assessment of competence): der Nachweis von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen für die Erstausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung oder Prüferberechtigung;
  16. "Flugzeit" (flight time):
    1. bei Eigenstart-Segelflugzeugen und Reisemotorseglern die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt;
    2. bei Segelflugzeugen die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem das Segelflugzeug den Startvorgang mit dem Startlauf beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Segelflugzeug am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt;
  17. "Befähigungsüberprüfung" (proficiency check): der Nachweis der Befähigung zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung, gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;
  18. "Alleinflug" (solo flight): ein Flug, während dem der Flugschüler alleiniger Insasse des Luftfahrzeugs ist;
  19. "Überlandflug" (cross-country flight): ein Flug nach Standard-Navigationsverfahren außerhalb der Sichtweite oder eines von der zuständigen Behörde festgelegten Abstands vom Abflugbereich.

.

Flugbetrieb mit Segelflugzeugen
(TEIL-SAO)
Anhang II 20

Teilabschnitt GEN
Grundlegende Anforderungen an den Betrieb

SAO.GEN.100 Geltungsbereich

Gemäß Artikel 3 sind in diesem Teilabschnitt die Anforderungen festgelegt, die ein Betreiber von Segelflugzeugen erfüllen muss, bei dem es sich nicht um den Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieb im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 handelt.

SAO.GEN.105 Zuständige Behörde

Die zuständige Behörde ist die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, bzw. in den Fällen, in denen der Betreiber über keinen Hauptgeschäftssitz verfügt, der Ort, an dem der Betreiber niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz hat. Die Behörde unterliegt gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 den Anforderungen des Artikels 3 der genannten Verordnung.

SAO.GEN.110 Nachweis der Einhaltung

  1. Ein Betreiber hat nach Aufforderung durch die zuständige Behörde, die die fortlaufende Einhaltung durch den Betreiber nach Punkt ARO.GEN.300(a)(2) des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüft, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen.
  2. Diese Einhaltung kann der Betreiber anhand eines der folgenden Mittel nachweisen:
    1. annehmbare Nachweisverfahren (AMC);
    2. alternative Nachweisverfahren (AltMoC).

SAO.GEN.115 Einführungsflüge

Einführungsflüge müssen:

  1. nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführt werden und
  2. in Bezug auf ihre Sicherheit von einer für die Einführungsflüge verantwortlichen Person beaufsichtigt werden, die von der Organisation benannt wurde.

SAO.GEN.120 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

Der Betreiber hat Folgendes umzusetzen:

  1. von der zuständigen Behörde auferlegte Sicherheitsmaßnahmen gemäß Punkt ARO.GEN.135(c) des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und
  2. Lufttüchtigkeitsanweisungen sowie andere obligatorische, von der Agentur gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebene Informationen.

SAO.GEN.125 Benennung als verantwortlicher Pilot 20

Der Betreiber muss einen verantwortlichen Piloten benennen, der nach Anhang III befähigt ist, als verantwortlicher Pilot zu handeln.

SAO.GEN.130 Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten

Der verantwortliche Pilot:

  1. ist während des Segelflugzeugbetriebs für die Sicherheit des Segelflugzeugs und der an Bord befindlichen Personen verantwortlich;
  2. ist für die Einleitung, Fortsetzung oder Beendigung eines Fluges im Interesse der Sicherheit verantwortlich;
  3. hat die Einhaltung aller geltenden betrieblichen Verfahren und Klarlisten sicherzustellen;
  4. darf einen Flug nur beginnen, wenn er zu dem Ergebnis gekommen ist, dass alle Anforderungen an den Betrieb wie folgt erfüllt sind:
    1. das Segelflugzeug ist lufttüchtig;
    2. das Segelflugzeug ist ordnungsgemäß registriert,
    3. die Instrumente und Ausrüstungen, die für die Durchführung des Fluges erforderlich sind, befinden sich an Bord des Segelflugzeugs und sind betriebsbereit;
    4. die Masse des Segelflugzeugs und die Schwerpunktlage sind derartig, dass der Flug innerhalb der durch das Flughandbuch (AFM) festgelegten Grenzen durchgeführt werden kann;
    5. alle Ausrüstungsgegenstände und das gesamte Gepäck sind ordnungsgemäß verladen und gesichert, sodass eine Notevakuierung möglich ist; und
    6. die im Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen des Segelflugzeugs werden zu keinem Zeitpunkt während des Fluges überschritten;
  5. hat sicherzustellen, dass die Vorflugkontrolle gemäß Flughandbuch durchgeführt wurde;
  6. darf in einem Segelflugzeug nicht Dienst tun, wenn er sich in einer der folgenden Situationen befindet:
    1. wenn er aus irgendeinem Grund, einschließlich Verletzung, Krankheit, Arzneimitteleinnahme, Ermüdung oder der Wirkung psychoaktiver Substanzen dienstuntauglich ist oder sich anderweitig unwohl fühlt;
    2. wenn die geltenden medizinischen Anforderungen nicht erfüllt sind,
  7. hat die Beförderung von Personen oder Gepäck, die eine Gefahr für die Sicherheit des Segelflugzeugs oder der an Bord befindlichen Personen darstellen können, zu verweigern bzw. diese von Bord bringen zu lassen;
  8. hat die Beförderung von Personen im Segelflugzeug abzulehnen, die in einem solchen Maße unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen stehen, dass die Sicherheit des Segelflugzeugs oder der darin befindlichen Personen wahrscheinlich gefährdet wird;
  9. hat sicherzustellen, dass während kritischer Flugphasen oder wenn er dies im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet, alle Personen an Bord ihren Sitzplatz eingenommen und ihren Sicherheitsgurt angelegt haben;
  10. muss während des Fluges:
    1. seinen Sicherheitsgurt angelegt haben; und
    2. jederzeit die Steuerung des Segelflugzeugs innehaben, es sei denn, ein anderer Pilot übernimmt die Steuerung;
  11. hat in einem Notfall, der sofortiges Entscheiden und Handeln erfordert, alle Maßnahmen zu ergreifen, die er unter den gegebenen Umständen für notwendig erachtet. In solchen Fällen darf er von Vorschriften, betrieblichen Verfahren und Methoden abweichen, soweit dies im Interesse der Sicherheit notwendig ist;
  12. darf einen Flug nicht über den nächsten gemäß den erlaubten Wetterbedingungen anfliegbaren Flugplatz oder Einsatzort hinaus fortsetzen, wenn seine Dienstfähigkeit aufgrund von Krankheit, Ermüdung, Sauerstoffmangel oder aus einem anderen Grund erheblich eingeschränkt ist;
  13. hat die Nutzungsdaten und alle bekannten oder vermuteten Mängel am Segelflugzeug bei Beendigung des Fluges oder einer Serie von Flügen im technischen Bordbuch oder Bordbuch aufzuzeichnen;
  14. hat bei einem Unfall mit dem Segelflugzeug oder einer schweren Störung die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis eintrat, und die Notdienste des betreffenden Staates unverzüglich auf schnellstmögliche Weise zu benachrichtigen;
  15. hat bei einem widerrechtlichen Eingriff unverzüglich der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen und die von dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der widerrechtliche Eingriff stattgefunden hat, benannte lokale Behörde zu unterrichten; und
  16. hat der zuständigen Flugverkehrsdienststelle aufgetretene gefährliche Wetter- oder Flugbedingungen unverzüglich zu melden, von denen anzunehmen ist, dass sie die Sicherheit anderer Luftfahrzeuge beeinträchtigen können.

SAO.GEN.135 Verantwortlichkeiten der Besatzungsmitglieder

  1. Jedes Besatzungsmitglied ist für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Aufgaben in Bezug auf den Betrieb des Segelflugzeugs verantwortlich.
  2. Besatzungsmitglieder dürfen in einem Segelflugzeug nicht Dienst tun, wenn sie aus irgendeinem Grund, einschließlich Verletzung, Krankheit, Arzneimitteleinnahme, Ermüdung oder der Wirkung psychoaktiver Substanzen dienstuntauglich sind oder sich anderweitig unwohl fühlen.
  3. Besatzungsmitglieder haben den verantwortlichen Piloten über Folgendes zu unterrichten:
    1. alle Fehler, Ausfälle, Funktionsstörungen und Mängel, von denen sie annehmen, dass sie sich auf die Lufttüchtigkeit oder den sicheren Betrieb des Segelflugzeugs einschließlich der Notsysteme auswirken können;
    2. jede Störung.

SAO.GEN.140 Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren

  1. Der verantwortliche Pilot und alle übrigen Besatzungsmitglieder haben die Gesetze, Vorschriften und Verfahren der Staaten, in denen der Flugbetrieb durchgeführt wird, einzuhalten.
  2. Der verantwortliche Pilot muss mit den Gesetzen, Vorschriften und Verfahren, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben maßgebend sind und für die zu überfliegenden Gebiete, die Flugplätze oder Einsatzorte und die damit zusammenhängenden Flugsicherungseinrichtungen gelten, vertraut sein.

SAO.GEN.145 Tragbare elektronische Geräte

Der verantwortliche Pilot darf niemandem an Bord eines Segelflugzeugs die Nutzung eines tragbaren elektronischen Geräts (Portable Electronic Device, PED), einschließlich eines elektronischen Pilotenkoffers (EFB), gestatten, das die Funktion der Systeme und Ausrüstungen des Segelflugzeugs oder deren Bedienung beeinträchtigt.

SAO.GEN.150 Gefährliche Güter

  1. Der verantwortliche Pilot darf niemandem gestatten, gefährliche Güter an Bord zu befördern.
  2. Angemessene Mengen von Gegenständen und Stoffen, die ansonsten als gefährliche Güter eingestuft würden und die zur Förderung der Flugsicherheit genutzt werden, gelten als zugelassen, wenn das Mitführen an Bord des Segelflugzeugs empfehlenswert ist, um ihre rechtzeitige Verfügbarkeit für betriebliche Zwecke sicherzustellen.

SAO.GEN.155 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen

  1. Alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen sind während jedes Fluges im Original oder als Kopie mitzuführen:
    1. das Flughandbuch (Aircraft Flight Manual, AFM) oder gleichwertige(s) Dokument(e),
    2. Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplans (ATS-Flugplan), wenn dies nach Abschnitt 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 1 vorgeschrieben ist;
    3. aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten für das Gebiet des vorgesehenen Fluges;
    4. sonstige Unterlagen, die möglicherweise zum Flug gehören oder von den Staaten, die vom Flug betroffen sind, verlangt werden;
    5. Informationen über Verfahren und optische Signale zur Verwendung durch abfangende und abgefangene Luftfahrzeuge.
  2. Zusätzlich ist, falls eine Erklärung gemäß Punkt SAO.DEC.100 erforderlich ist, während jedes Fluges eine Kopie der Erklärung mitzuführen.
  3. Werden sie nicht an Bord mitgeführt, so müssen alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen im Original oder als Kopie am Flugplatz oder Einsatzort verfügbar sein:
    1. der Eintragungsschein;
    2. das Lufttüchtigkeitszeugnis, einschließlich der Anhänge;
    3. die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;
    4. das Lärmzeugnis, wenn für einen Motorsegler ein Lärmzeugnis ausgestellt wurde;
    5. die Lizenz zum Betreiben einer Flugfunkstelle, wenn das Segelflugzeug mit einer Funkkommunikationsausrüstung gemäß Punkt SAO.IDE.130 ausgestattet ist;
    6. der Haftpflichtversicherungsschein/die Haftpflichtversicherungsscheine;
    7. das Bordbuch oder ein gleichwertiges Dokument.
  4. Abweichend von den Buchstaben a und b können die dort genannten Dokumente, Handbücher und Unterlagen am Flugplatz oder Einsatzort aufbewahrt werden für Flüge:
    1. bei denen beabsichtigt ist, dass sie innerhalb der Sichtweite des Flugplatzes oder Einsatzortes durchgeführt werden; oder
    2. die nicht über eine Entfernung oder ein Gebiet, die/das von der zuständigen Behörde festgelegt wurde, hinausgehen.
  5. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der verantwortliche Pilot oder der Betreiber der Behörde die Originalunterlagen innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist von mindestens 24 Stunden vorzulegen.

SAO.GEN.160 Bordbuch

Einzelheiten des Segelflugzeugs, der Besatzung und des Fluges sind für jeden Flug oder jede Serie von Flügen im Bordbuch des Segelflugzeugs oder einem gleichwertigen Dokument aufzuzeichnen.

Teilabschnitt OP
Betriebliche Verfahren

SAO.OP.100 Benutzung von Flugplätzen und Einsatzorten

Der verantwortliche Pilot darf für die Benutzung nur Flugplätze und Einsatzorte auswählen, die für das Segelflugzeug des eingesetzten Baumusters und den vorgesehenen Flugbetrieb geeignet sind.

SAO.OP.105 Lärmminderungsverfahren - Motorsegler

Der verantwortliche Pilot hat Betriebsverfahren zu berücksichtigen, um die Auswirkungen des Motorseglerlärms auf ein Mindestmaß zu begrenzen, jedoch gleichzeitig zu gewährleisten, dass Sicherheit Vorrang vor Lärmminderung hat.

SAO.OP.110 Unterweisung des Fluggastes

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass der Fluggast vor oder wenn nötig während des Fluges Unterweisungen über die normalen, die abnormalen und die Notverfahren erhält.

SAO.OP.115 Beförderung besonderer Kategorien von Fluggästen

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass Personen, die bei der Beförderung an Bord eines Segelflugzeugs besonderer Bedingungen, Unterstützung oder Geräte bedürfen, unter Bedingungen befördert werden, die die Sicherheit des Segelflugzeugs und der an Bord befindlichen Personen oder Sachen gewährleisten.

SAO.OP.120 Flugvorbereitung

Vor Beginn eines Fluges hat der verantwortliche Pilot Folgendes sicherzustellen:

  1. die für den sicheren Betrieb des Segelflugzeugs erforderlichen Einrichtungen müssen für die Betriebsart, in der der Flug durchzuführen ist, angemessen sein;
  2. die Wetterbedingungen müssen die sichere Durchführung des Fluges ermöglichen;
  3. bei einem Motorsegler, dessen Motor verwendet werden soll, muss die Menge an Kraftstoff oder sonstiger Energie ausreichen, um den Flug sicher durchführen zu können.

SAO.OP.125 Betanken und Aufladen oder Auswechseln von Batterien, während sich Personen an Bord befinden - Motorsegler

Wenn sich ein Fluggast an Bord eines Motorseglers befindet:

  1. darf der Motorsegler nicht betankt werden; und
  2. dürfen die zum Antrieb verwendeten Batterien nicht aufgeladen oder ausgewechselt werden.

SAO.OP.130 Rauchen an Bord

An Bord eines Segelflugzeugs darf niemand während der Flugphase rauchen.

SAO.OP.135 Wetterbedingungen

Der verantwortliche Pilot darf einen Flug nur beginnen bzw. fortsetzen, wenn die aktuell(en) verfügbaren meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass eine sichere Landeoption weiterhin verfügbar ist.

SAO.OP.140 Eis und andere Ablagerungen - Verfahren am Boden

Der verantwortliche Pilot darf den Start nur beginnen, wenn das Segelflugzeug frei ist von jeglichen Ablagerungen, die die Flugleistung oder die Steuerbarkeit des Segelflugzeugs ungünstig beeinflussen könnten, außer wenn dies laut Flughandbuch zulässig ist.

SAO.OP.145 Management des Kraftstoffs oder sonstiger Energie während des Fluges - Motorsegler

Bei Motorseglern hat der verantwortliche Pilot während des Fluges in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die zur Verfügung stehende Menge an Kraftstoff oder sonstiger Energie nicht geringer ist als die zur Gewährleistung einer sicheren Landung erforderliche Menge.

SAO.OP.150 Gebrauch von Zusatzsauerstoff

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass alle an Bord befindlichen Personen sich mit Zusatzsauerstoff versorgen, wenn er feststellt, dass ein Mangel an Sauerstoff bei der beabsichtigten Flughöhe ihre Fähigkeiten einschränken oder ihnen schaden könnte.

SAO.OP.155 Spezialisierter Segelflugzeugbetrieb

  1. Vor Beginn des spezialisierten Segelflugzeugbetriebs oder einer solchen Serie hat der verantwortliche Pilot eine Risikobewertung durchzuführen und die Komplexität der Tätigkeit zu bewerten, um die mit dem vorgesehenen Segelflugzeugbetrieb verbundenen Gefahren und Risiken zu ermitteln und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung festzulegen.
  2. Ein spezialisierter Segelflugzeugbetrieb ist gemäß einer Klarliste durchzuführen. Der verantwortliche Pilot hat diese Klarliste auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung aller in diesem Anhang aufgeführten Anforderungen festzulegen und sicherzustellen, dass sie für den spezialisierten Betrieb und das verwendete Segelflugzeug geeignet ist. Die Klarliste muss während jedes Fluges für den verantwortlichen Piloten und jedes andere Besatzungsmitglied leicht zugänglich sein, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.
  3. Der verantwortliche Pilot hat die Klarliste regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist, um der Risikobewertung angemessen Rechnung zu tragen.

Teilabschnitt POL
Flugleistung und Betriebsgrenzen

SAO.POL.100 Wägung

  1. Die Wägung des Segelflugzeugs ist entweder vom Hersteller des Segelflugzeugs oder gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 2 vorzunehmen.
  2. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Masse des Segelflugzeugs vor seiner ersten Inbetriebnahme durch tatsächliche Wägung ermittelt wurde. Die kumulierten Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem verantwortlichen Piloten zur Verfügung zu stellen. Das Segelflugzeug ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen oder Reparaturen auf die Masse nicht bekannt sind.

SAO.POL.105 Flugleistung - Allgemeines

Der verantwortliche Pilot darf das Segelflugzeug nur betreiben, wenn die Flugleistung des Segelflugzeugs für die Einhaltung der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegten Anforderungen und sonstiger für den Flug, die benutzten Lufträume, Flugplätze oder Einsatzorte geltender Beschränkungen ausreichend ist, wobei sicherzustellen ist, dass die neueste verfügbare Ausgabe der Diagramme und Karten verwendet wird.

Teilabschnitt DIE
Instrumente, Daten und Ausrüstung

SAO.IDE.100 Instrumente und Ausrüstungen - Allgemeines

  1. Die in diesem Teilabschnitt vorgeschrieben Instrumente und Ausrüstungen müssen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder, wenn sie in einem Drittland eingetragen sind, gemäß den Lufttüchtigkeitsanforderungen des Eintragungsstaates zugelassen sein, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. sie werden von der Flugbesatzung zur Steuerung der Flugbahn verwendet;
    2. sie dienen der Einhaltung von Punkt SAO.IDE.130 oder Punkt SAO.IDE.135;
    3. sie sind dauerhaft im Segelflugzeug eingebaut.
  2. Abweichend von Buchstabe a bedürfen alle folgenden Instrumente oder Ausrüstungen, sofern sie in diesem Teilabschnitt vorgeschrieben sind, keiner Zulassung:
    1. Taschenlampen;
    2. genau gehende Uhr;
    3. Überlebensausrüstung und Signalmittel.
  3. Instrumente und Ausrüstungen müssen von dem Platz aus, an dem der verantwortliche Pilot oder ein anderes Besatzungsmitglied, das diese benutzen muss, sitzt, leicht zu bedienen bzw. zugänglich sein.

SAO.IDE.105 Flug- und Navigationsinstrumente

  1. In Segelflugzeugen muss ein Mittel zur Messung und Anzeige alles Folgenden vorhanden sein:
    1. der Uhrzeit in Stunden und Minuten;
    2. der Druckhöhe;
    3. der Fluggeschwindigkeit:
    4. im Falle von Motorseglern des magnetischen Steuerkurses.
  2. In Segelflugzeugen, die unter Bedingungen betrieben werden, unter denen sie nicht ohne Heranziehung eines oder mehrerer weiterer Instrumente auf einem gewünschten Flugweg gehalten werden können, muss bei der Durchführung von Wolkenflügen oder Nachtbetrieb zusätzlich zu den Vorgaben nach Buchstabe a ein Mittel zur Messung und Anzeige alles Folgenden vorhanden sein:
    1. der Vertikalgeschwindigkeit;
    2. der Fluglage oder der Drehgeschwindigkeit sowie des Schiebeflugs;
    3. des magnetischen Steuerkurses.

SAO.IDE.110 Segelflugzeugbeleuchtung

Segelflugzeuge, die bei Nacht betrieben werden, müssen mit allem Folgenden ausgerüstet sein:

  1. einer Zusammenstoßwarnlichtanlage;
  2. Navigations-/Positionslichtern;
  3. einem Landescheinwerfer;
  4. einer über die elektrische Anlage des Segelflugzeugs versorgten angemessenen Beleuchtung für alle für den sicheren Betrieb des Segelflugzeugs wesentlichen Instrumente und Ausrüstungen;
  5. einer Taschenlampe für den verantwortlichen Piloten und jeden anderen Platz eines Besatzungsmitglieds.

SAO.IDE.115 Zusatzsauerstoff

Segelflugzeuge, die betrieben werden, wenn gemäß Punkt SAO.OP.150 eine Sauerstoffversorgung erforderlich ist, müssen mit Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtungen ausgerüstet sein, die die erforderlichen Sauerstoffmengen speichern und abgeben können.

SAO.IDE.120 Überlebensausrüstung und Signalmittel - Flüge über Wasser

Der verantwortliche Pilot eines Segelflugzeugs, das über Wasser betrieben wird, hat vor Beginn des Fluges die Risiken für das Überleben der im Segelflugzeug beförderten Personen im Fall einer Notwasserung zu ermitteln. In Anbetracht dieser Risiken hat er zu prüfen, ob das Mitführen von Überlebensausrüstung und Signalmitteln erforderlich ist.

SAO.IDE.125 Überlebensausrüstung und Signalmittel - Schwierigkeiten beim Einsatz des Such- und Rettungsdienstes

Segelflugzeuge, die über Gebieten betrieben werden, in denen der Einsatz des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, müssen mit Überlebensausrüstung und Signalmitteln entsprechend den zu überfliegenden Gebieten ausgerüstet sein.

SAO.IDE.130 Funkkommunikationsausrüstung

Segelflugzeuge müssen über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, die die gemäß Anlage 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und, falls der Flug im Luftraum eines Drittlands durchgeführt wird, gemäß dem Recht des betreffenden Drittlands vorgeschriebene Kommunikation ermöglicht.

SAO.IDE.135 Transponder

Segelflugzeuge müssen über einen Sekundärradar-Transponder (Secondary Surveillance Radar (SSR) Transponder) mit allen erforderlichen Funktionen gemäß Punkt SERA.6005(b) im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und, falls der Flug im Luftraum eines Drittlands durchgeführt wird, gemäß dem Recht des betreffenden Drittlands verfügen.

Teilabschnitt DEC
Erklärung

SAO.DEC.100 Erklärung

  1. In der Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 muss der Betreiber bestätigen, dass er die wesentlichen Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt und weiterhin erfüllen wird.
  2. Der Betreiber hat in die Erklärung folgende Angaben aufzunehmen:
    1. Name des Betreibers;
    2. Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat;
    3. Kontaktdaten des Betreibers;
    4. Beginn des Betriebs und gegebenenfalls das Datum, zu dem die Änderung einer bestehenden Erklärung in Kraft tritt;
    5. für alle im gewerblichen Betrieb verwendeten Segelflugzeuge das Baumuster des Segelflugzeugs, das Eintragungskennzeichen, die Hauptbasis, die Art des Betriebs und das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
  3. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde bei der Abgabe der Erklärung die Liste der AltMoC vorzulegen, wenn dies für den Nachweis der Einhaltung gemäß Punkt SAO.GEN.110 gefordert wird. Diese Liste muss Verweise auf die zugehörigen AMC enthalten.
  4. Bei Abgabe der Erklärung hat der Betreiber das Formular in der Anlage zu diesem Anhang zu verwenden.

SAO.DEC.105 Änderungen der Erklärung und Einstellung des gewerblichen Betriebs

  1. Der Betreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung der Umstände zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung hat, wie gegenüber der zuständigen Behörde angegeben, sowie jede Änderung in Bezug auf die Informationen gemäß Punkt SAO.DEC.100(b) und die Liste der AltMoC gemäß Punkt SAO.DEC.100(c), die in dieser Erklärung oder in ihrem Anhang aufgeführt sind.
  2. Der Betreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten, dass er keinen gewerblichen Flugbetrieb mit Segelflugzeugen mehr durchführt.
1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1).

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Anlage


bild

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Anforderungen an die Erteilung von Lizenzen für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen
[Teil-SFCL]
Anhang III 20 21

Teilabschnitt GEN
Allgemeine Anforderungen
20

SFCL.001 Geltungsbereich 20

In diesem Anhang sind die Anforderungen an die Erteilung von Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL) und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung festgelegt.

SFCL.005 Zuständige Behörde 20

Für die Zwecke dieses Anhangs ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der eine Person die Erteilung einer SPL oder der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse beantragen kann.

SFCL.015 Beantragung, Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer SPL sowie der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse 20

  1. Bei der zuständigen Behörde muss in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise Folgendes vorgelegt werden:
    1. Ein Antrag auf
      1. Erteilung einer SPL und der damit verbundenen Berechtigungen,
      2. Erweiterung der mit einer SPL verbundenen Rechte mit Ausnahme der in Punkt SFCL.115(a)(2) und (a)(3), Punkt SFCL.155, Punkt SFCL.200 sowie Punkt SFCL.215 genannten Rechte,
      3. Erteilung einer Fluglehrerberechtigung für Segelflugzeuge (FI(S)),
      4. Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Flugprüferberechtigung für Segelflugzeuge (FE(S)),
      5. Änderung der SPL und der mit ihr verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, mit Ausnahme der in Punkt (ii) genannten Rechte, und
    2. eine Kopie der jeweiligen Flugbucheinträge nach Punkt SFCL.115(d), Punkt SFCL.155(b), Punkt SFCL.200(f) und Punkt SFCL.215(d), sofern von der zuständigen Behörde verlangt.
  2. Einem Antrag nach Punkt (a) muss ein Nachweis beiliegen, dass der Antragsteller die einschlägigen, in diesem Anhang und in Anhang IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Anforderungen erfüllt.
  3. Einschränkungen oder Erweiterungen der mit einer Lizenz, einer Berechtigung oder einem Zeugnis verbundenen Rechte müssen von der zuständigen Behörde in die Lizenz oder das Zeugnis eingetragen werden, sofern es sich nicht um den Erwerb der Rechte nach Punkt (a)(1)(ii) handelt.
  4. Eine Person darf zu keinem Zeitpunkt mehr als eine gemäß diesem Anhang erteilte SPL innehaben.
  5. Ein Lizenzinhaber muss seinen Antrag nach Punkt (a) bei der zuständigen Behörde einreichen, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem seine Lizenz nach diesem Anhang (Teil-SFCL), Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bzw. Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 erteilt wurde.
  6. Ein SPL-Inhaber kann beantragen, dass die Zuständigkeit auf eine andere von einem anderen Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde übertragen wird, wobei in einem solchen Fall alle in seinem Besitz befindlichen Lizenzen in die Zuständigkeit dieser neuen Behörde fallen.
  7. Antragsteller müssen die Erteilung einer SPL und der damit verbundenen Berechtigungen, Rechte oder Zeugnisse bis spätestens sechs Monate nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Prüfung oder der Beurteilung ihrer Kompetenz beantragen.

SFCL.030 Praktische Prüfung 20

Ein Antragsteller muss, damit er die praktische Prüfung nach Abschluss der Ausbildung ablegen kann, eine Empfehlung der ATO oder DTO vorlegen, die für die von dem Antragsteller absolvierte Ausbildung zuständig ist. Die ATO oder DTO stellt dem Prüfer die Ausbildungsaufzeichnungen zur Verfügung.

SFCL.035 Anrechnung von Flugzeit 20

Bei der Beantragung einer SPL oder der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse werden den Antragstellern alle auf Segelflugzeugen absolvierten Alleinflugzeiten, Ausbildungszeiten mit Fluglehrer oder PIC-Flugzeiten auf die Gesamtflugzeit angerechnet, die für die Lizenz, das Recht, die Berechtigung oder das Zeugnis benötigt wird.

SFCL.045 Pflicht zum Mitführen und zur Vorlage von Dokumenten 20

  1. Bei der Ausübung der mit einer SPL-Lizenz verbundenen Rechte müssen BPL-Inhaber alle folgenden Unterlagen mitführen:
    1. eine gültige SPL,
    2. ein gültiges Tauglichkeitszeugnis,
    3. ein Ausweisdokument mit Bild,
    4. ein Flugbuch, das hinreichende Daten zum Nachweis der Einhaltung dieses Anhangs enthält.
  2. Flugschüler müssen bei allen Allein-Überlandflügen folgende Unterlagen mitführen:
    1. die in Punkt (a)(2) und Punkt (a)(3) genannten Dokumente,
    2. einen Nachweis über die Genehmigung nach Punkt SFCL.125(a).
  3. SPL-Inhaber oder Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters der zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung die in Punkt (a) genannten Unterlagen zur Kontrolle vorlegen.
  4. Abweichend von den Punkten (a) und (b) können die dort genannten Dokumente an dem Flugplatz oder dem Einsatzort aufbewahrt werden, sofern es sich um Flüge handelt, die
    1. in Sichtweite des Flugplatzes oder des Einsatzorts bleiben oder
    2. in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Entfernung vom Flugplatz oder dem Einsatzort bleiben.

SFCL.050 Aufzeichnung von Flugzeit 20

SPL-Inhaber und Flugschüler müssen verlässliche und detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise führen.

SFCL.065 Einschränkung der Rechte von SPL-Inhabern, die 70 Jahre oder älter sind, bei der Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Segelflugzeugbetrieb 20

SPL-Inhaber, die das Alter von 70 Jahren erreicht haben, dürfen nicht als Segelflugzeugpiloten in der Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Segelflugbetrieb tätig sein.

SFCL.070 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Rechten, Berechtigungen und Zeugnissen 20

  1. Eine SPL sowie damit verbundene Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die nach diesem Anhang erteilt wurden, können von der zuständigen Behörde nach den in Anhang VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Bedingungen und Verfahren eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, falls ein SPL-Inhaber den grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 oder den Anforderungen dieses Anhangs sowie des Anhangs II (Teil-SAO) dieser Verordnung oder des Anhangs IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht genügt.
  2. SPL-Inhaber müssen der zuständigen Behörde die Lizenz oder das Zeugnis unverzüglich zurückgeben, wenn ihre Lizenz, ihr Recht, ihre Berechtigung oder ihr Zeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wurde.

Teilabschnitt SPL
Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL)
20 21

SFCL.115 SPL - Rechte und Bedingungen 20

  1. Vorbehaltlich der Einhaltung von Punkt SFCl.150 dürfen SPL-Inhaber ihre Rechte als PIC in Segelflugzeugen wie folgt ausüben:
    1. Sie erhalten keine Vergütung im nichtgewerblichen Flugbetrieb,
    2. sie dürfen Fluggäste nur befördern
      1. bei Einhaltung von Punkt SFCL.160 (e) und
      2. entweder
        1. nach der Erteilung der SPL) der Absolvierung von mindestens 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts (launches) oder Starts (take-offs) und Landungen als PIC auf Segelflugzeugen sowie zusätzlich eines Schulungsflugs, bei dem der Lizenzinhaber gegenüber einem FI(S) die für die Beförderung von Fluggästen erforderliche Kompetenz nachweist, oder
        2. als Inhaber einer FI(S)-Berechtigung nach Teilabschnitt FI,
    3. bei einem anderen als in Punkt(1) genannten Flugbetrieb nur
      1. bei Vollendung des 18. Lebensjahres,
      2. nach Absolvierung (nach Erteilung der Lizenz) von 75 Stunden Flugzeit oder 200 Starts (launches) oder Starts (take-offs) und Landungen als PIC auf Segelflugzeugen.
  2. Abweichend von Punkt (a) kann ein SPL-Inhaber, der über Rechte als Lehrberechtigter oder Prüfer verfügt, vergütet werden für
    1. die Durchführung von Flugunterricht für den Erwerb einer SPL,
    2. die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für den Erwerb einer SPL,
    3. die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Überprüfungen für die mit einer SPL verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse.
  3. SPL-Inhaber dürfen SPL-Rechte nur dann ausüben, wenn sie den geltenden Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung genügen und wenn sie über ein den ausgeübten Rechten entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen.
  4. Der Abschluss des Schulungsflugs nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe A muss in das Flugbuch des Piloten eingetragen und von dem für den Schulungsflug verantwortlichen Lehrberechtigten unterzeichnet werden.

SFCL.120 SPL - Mindestalter 20

Antragsteller für den Erwerb einer SPL müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

SFCL.125 SPL - Flugschüler 20 21

  1. Flugschüler dürfen nur mit einer entsprechenden Genehmigung sowie unter der Aufsicht eines FI(S) allein fliegen.
  2. Flugschüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein, um Alleinflüge durchführen zu dürfen.

SFCL.130 SPL - Anforderungen an den Ausbildungslehrgang und die Erfahrung 20

  1. Antragsteller für den Erwerb einer SPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO abschließen. Der Lehrgang muss auf die angestrebten Rechte ausgerichtet sein und Folgendes umfassen:
    1. Die Theoriekenntnisse nach Punkt SFCL.135,
    2. mindestens 15 Stunden Flugunterricht auf Segelflugzeugen, davon mindestens
      1. 10 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer, der auch den in Punkt (iv)(A) oder ggf. Punkt (v)(A) genannten Flugunterricht mit Fluglehrer umfasst,
      2. zwei Stunden Alleinflugzeit unter Aufsicht,
      3. 45 Starts (launches) oder Starts (take-offs) und Landungen,
      4. sieben Stunden Flugunterricht auf Segelflugzeugen (ohne Reisemotorsegler (TMG)), wenn Rechte für Segelflugzeuge ohne TMG angestrebt werden, davon mindestens
        1. drei Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer,
        2. entweder
          1. ein Allein-Überlandflug von mindestens 50 km (27 NM), oder
          2. ein Überlandflug mit Fluglehrer von mindestens 100 km (55 NM), der abweichend von Punkt(2)(iv) in einem TMG absolviert werden kann,
      5. sechs Stunden Flugunterricht auf TMG, wenn Rechte für TMG angestrebt werden, davon mindestens
        1. vier Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer,
        2. ein Allein-Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM) in einem TMG, bei dem eine vollständige Landung bis zum Stillstand auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt werden muss.
  2. Antragstellern, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Kategorie von Luftfahrzeugen sind (ausgenommen eine Ballonpilotenlizenz), werden 10 % der Gesamtflugzeit als PIC auf diesen Luftfahrzeugen, jedoch höchstens sieben Stunden, angerechnet. In keinem Fall darf die Anrechnung
    1. sich auf die Anforderungen der Punkte (a)(2)(ii), (a)(2)(iv)(B) und (a)(2)(v)(B) erstrecken und
    2. 10 Starts (launches) oder Starts (take-offs) und Landungen nach Punkt (a)(2)(iii) übersteigen.

SFCL.135 SPL - Prüfung der Theoriekenntnisse 20

  1. Theoriekenntnisse

    Antragsteller für den Erwerb einer SPL müssen in Prüfungen mit nachstehendem Inhalt nachweisen, dass sie über ein Niveau von Theoriekenntnissen verfügen, das den angestrebten Rechten entspricht:

    1. Allgemeine Sachgebiete:
      1. Luftrecht,
      2. menschliches Leistungsvermögen,
      3. Meteorologie,
      4. Kommunikation.
    2. Besondere Sachgebiete in Bezug auf Segelflugzeuge:
      1. Grundlagen des Fliegens,
      2. Betriebsverfahren,
      3. Flugleistung und Flugplanung,
      4. allgemeine Luftfahrzeugkunde in Bezug auf Segelflugzeuge,
      5. Navigation.
  2. Pflichten des Antragstellers
    1. Der Antragsteller muss die gesamte Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer SPL unter der Zuständigkeit ein und derselben zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ablegen.
    2. Der Antragsteller darf die Prüfung der Theoriekenntnisse nur ablegen, wenn die für seine Ausbildung zuständige ATO oder DTO eine Empfehlung ausspricht und sobald er die entsprechenden Teile des Theorieunterrichts des Ausbildungslehrgangs auf einem zufriedenstellenden Niveau abgeschlossen hat.
    3. Die Empfehlung einer ATO oder einer DTO bleibt 12 Monate gültig. Hat der Antragsteller innerhalb dieser Gültigkeitsdauer nicht mindestens eine Prüfung zum Nachweis der Theoriekenntnisse abgelegt, wird die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung von der ATO oder der DTO entsprechend den Bedürfnissen des Antragstellers festgestellt.
  3. Bewertungskriterien
    1. Eine Prüfung der Theoriekenntnisse wird mit bestanden bewertet, wenn der Antragsteller mindestens 75 % der bei dieser Prüfung erreichbaren Punkte erreicht hat. Es wird keine Strafpunktbenotung angewandt.
    2. Sofern in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist, hat ein Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer SPL erfolgreich abgeschlossen, wenn er die gesamte Prüfung der Theoriekenntnisse innerhalb einer Frist von 18 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem der Antragsteller erstmals zu einer Prüfung angetreten ist, bestanden hat.
    3. Hat ein Antragsteller eine der Prüfungen der Theoriekenntnisse nach vier Versuchen nicht bestanden, oder hat er nicht alle Prüfungen innerhalb der in Punkt(2) genannten Frist bestanden, muss er alle Prüfungen der Theoriekenntnisse wiederholen.
    4. Bevor sich ein Antragsteller den Prüfungen der Theoriekenntnisse erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer ATO oder DTO absolvieren. Inhalt und Umfang der erforderlichen Ausbildung werden von der ATO oder DTO auf der Grundlage der Bedürfnisse des Antragstellers festgelegt.
  4. Gültigkeitsdauer

    Die Prüfung der Theoriekenntnisse gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag, an dem der Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse nach Punkt (c)(2) erfolgreich abgelegt hat.

SFCL.140 BPL - Anrechnung von Theoriekenntnissen 20

Antragsteller für den Erwerb einer SPL bekommen für die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt SFCL.135(a)(1) Theoriekenntnisse angerechnet, wenn sie

  1. Inhaber einer Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 sind, oder
  2. Prüfungen der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer Lizenz nach Punkt (a) bestanden haben, sofern sie diese innerhalb der in Punkt SFCL.135(d) festgelegten Gültigkeitsdauer abgelegt haben.

SFCL.145 SPL - Praktische Prüfung 20 21

  1. Antragsteller für den Erwerb einer SPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC auf einem Segelflugzeug die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die jeweils angestrebten Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen.
  2. Antragsteller müssen abhängig von den angestrebten Rechten und sofern der Ausbildungslehrgang nach Punkt SFCL.130 die für das jeweilige Luftfahrzeug erforderlichen Ausbildungsinhalte umfasste, die praktische Prüfung auf einem Segelflugzeug (ohne TMG) oder auf einem TMG ablegen. Ein Antragsteller, der einen Ausbildungslehrgang abgeschlossen hat, der sowohl die für Segelflugzeuge als auch TMG erforderlichen Ausbildungsinhalte umfasste, kann zwei praktische Prüfungen ablegen - eine auf einem Segelflugzeug (ohne TMG) und eine auf einem TMG - um die Rechte für beide Luftfahrzeuge zu erlangen.
  3. Bevor sich ein Antragsteller der praktischen Prüfung für die Erteilung einer SPL unterziehen kann, muss er zunächst die geforderte Prüfung der Theoriekenntnisse ablegen.
  4. Bewertungskriterien
    1. Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Segelflugs behandelt werden.
    2. Besteht ein Antragsteller einen Punkt eines Prüfungsteils nicht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Besteht ein Antragsteller nur einen Prüfungsteil nicht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Bei Nichtbestehen von mehr als einem Prüfungsteil muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.
    3. Muss die Prüfung nach Punkt(2) wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Prüfungsteils, einschließlich jener Prüfungsteile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden, dass der Antragsteller die gesamte Prüfung wiederholen muss.
  5. Besteht der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Versuchen alle Prüfungsteile, muss er eine weitere praktische Ausbildung absolvieren.

SFCL.150 SPL - Segelflugzeug- und TMG-Rechte 20

  1. Wurde die praktische Prüfung nach Punkt SFCL.145 auf einem Segelflugzeug (ohne TMG) abgelegt, gelten die mit einer SPL verbundenen Rechte nur für Segelflugzeuge und nicht für TMG.
  2. Für den in Punkt (a) genannten Fall gilt, dass die mit einer SPL verbundenen Rechte auf Antrag eines Piloten um TMG-Rechte erweitert werden, sofern dieser
    1. bei einer ATO oder DTO die in Punkt SFCL.130(a)(2)(v) genannten Ausbildungsinhalte absolviert hat und
    2. eine praktische Prüfung zum Nachweis eines angemessenen Niveaus praktischer Fähigkeiten auf einem TMG bestanden hat. Im Rahmen dieser praktischen Prüfung muss der Antragsteller gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand seiner Theoriekenntnisse in Bezug auf TMG auf den folgenden Sachgebieten nachweisen:
      1. Grundlagen des Fliegens,
      2. Betriebsverfahren,
      3. Flugleistung und Flugplanung,
      4. allgemeine Luftfahrzeugkunde und
      5. Navigation.
  3. Inhabern einer Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird die Erfüllung der Anforderungen in Punkt (b) vollständig angerechnet, sofern sie
    1. eine Klassenberechtigung für TMG besitzen oder
    2. TMG-Rechte besitzen und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.140.A genügen.
  4. Wurde die praktische Prüfung nach Punkt SFCL.145 auf einem TMG abgelegt, gelten die mit der SPL verbundenen Rechte nur für TMG.
  5. Für den in Punkt (d) genannten Fall gilt, dass die mit einer SPL verbundenen Rechte auf Antrag eines Piloten um Segelflugzeug-Rechte erweitert werden, sofern dieser
    1. bei einer ATO oder DTO die in Punkt SFCL.130(a)(2)(iv) genannten Ausbildungsinhalte abgeschlossen und mindestens 15 Starts (launches) und Landungen in einem Segelflugzeug (ohne TMG) absolviert hat, und
    2. eine praktische Prüfung zum Nachweis eines angemessenen Niveaus praktischer Fähigkeiten auf einem Segelflugzeug (ohne TMG) bestanden hat. Im Rahmen dieser praktischen Prüfung muss der Pilot gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand seiner Theoriekenntnisse in Bezug auf Segelflugzeuge auf den folgenden Sachgebieten nachweisen:
      1. Grundlagen des Fliegens,
      2. Betriebsverfahren,
      3. Flugleistung und Flugplanung,
      4. allgemeine Luftfahrzeugkunde und
      5. Navigation.
  6. Der Abschluss der in den Punkten (b)(1) und (c)(1) festgelegten Ausbildung muss in das Flugbuch des Piloten eingetragen und von dem Ausbildungsleiter der für die Ausbildung zuständigen ATO oder DTO unterzeichnet werden.

SFCL.155 SPL - Startmethoden (Launching) 20

  1. SPL-Inhaber dürfen ihre Rechte nur dann ausüben, wenn sie die Startmethoden (launching) verwenden, in denen sie speziell geschult sind, entweder indem sie einen Ausbildungslehrgang nach Punkt SFCL.130 oder Punkt SFCL.150(e)(1) absolviert haben oder indem sie bei einem Lehrberechtigten nach Erteilung der SPL eine Zusatzausbildung abgeschlossen haben, die Folgendes umfasst:
    1. Für den Winden- oder Kraftfahrzeugschlepp mindestens 10 Starts (launches) Flugunterricht mit einem Fluglehrer und fünf Schlepps im Alleinflug (solo launches) unter Aufsicht,
    2. für den Flugzeugschlepp oder Eigenstart (self-launch) mindestens fünf Starts (launches) Flugunterricht mit einem Fluglehrer und fünf Schlepps im Alleinflug (solo launches) unter Aufsicht. Beim Eigenstart kann der Flugunterricht mit Fluglehrer auf TMG durchgeführt werden,
    3. für den Gummiseil-Start mindestens drei Starts (launches) Flugunterricht mit einem Fluglehrer oder allein unter Aufsicht und
    4. für sonstige Startmethoden (launching) Schulungen nach Vorgabe der zuständigen Behörde.
  2. Der Abschluss der in Punkt (a) festgelegten Ausbildung muss in das Flugbuch des Piloten eingetragen und vom Ausbildungsleiter der ATO oder DTO oder gegebenenfalls von dem für die Ausbildung verantwortlichen Lehrberechtigten unterzeichnet werden.
  3. Zur Aufrechterhaltung der Rechte für die jeweilige Startmethode (launching) im Einklang mit den Anforderungen der Punkte (a) und (b) müssen SLP-Inhaber in den vorangegangenen zwei Jahren mindestens fünf Starts (launches) absolviert haben, für Gummiseil-Starts müssen nur zwei Starts (launches) absolviert worden sein. Für Eigenstarts können die Starts (launches) als Eigenstart (self-launch) oder mit Hilfe von Starts (take-offs) auf TMG oder in einer Kombination von beidem durchgeführt werden.
  4. Erfüllen SPL-Inhaber die Anforderungen von Punkt (c) nicht, müssen sie zur Erneuerung ihrer Rechte die zusätzliche Anzahl von Starts (launches) mit Fluglehrer oder allein unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten durchführen.

SFCL.160 SPL - Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung 20

  1. Segelflugzeuge (ohne TMG)
    SPL-Inhaber dürfen die mit der SPL verbundenen Rechte (ohne TMG) nur ausüben, wenn sie in den 24 Monaten vor dem geplanten Flug
    1. mindestens fünf Stunden Flugzeit als PIC oder mit einem Fluglehrer oder allein unter der Aufsicht eines FI(S) auf einem Segelflugzeug absolviert haben und dabei (ohne TMG) mindestens
      1. 15 Starts (launches) und
      2. zwei Schulungsflüge mit einem FI(S) absolviert haben oder
    2. bei einem FE(S) eine Befähigungsüberprüfung auf einem Segelflugzeug (ohne TMG) abgelegt haben, wobei die Befähigungsüberprüfung auf der praktischen Prüfung für SPL beruht.
  2. TMG
    SPL-Inhaber dürfen ihre TMG-Rechte nur ausüben, wenn sie in den 24 Monaten vor dem geplanten Flug
    1. mindestens 12 Stunden Flugzeit als PIC oder mit einem Fluglehrer oder allein unter Aufsicht eines FI(S) absolviert haben und dabei (auf TMG) mindestens
      1. sechs Stunden Flugzeit,
      2. 12 Starts (take-offs) und Landungen und
      3. einen Schulungsflug von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten absolviert oder
    2. bei einem Prüfer eine Befähigungsüberprüfung abgelegt haben, wobei die Befähigungsüberprüfung auf der praktischen Prüfung nach Punkt SFCL.150(b)(2) beruht.
  3. SPL-Inhaber mit Flugrechten für TMG, die auch Inhaber einer Lizenz mit Flugrechten für TMG nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) sind, sind von den Auflagen von Punkt (b) ausgenommen.
  4. Der Abschluss der Flüge mit Fluglehrer, der Flüge unter Aufsicht und der Schulungsflüge nach Punkt (a)(1) und Punkt (b)(1) sowie der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (a)(2) und Punkt (b)(2) muss in das Flugbuch des Piloten eingetragen und im Falle von Punkt (a)(1) und Punkt (b)(1) vom verantwortlichen FI(S) und im Falle von Punkt (a)(2) und Punkt (b)(2) vom verantwortlichen FE(S) unterzeichnet werden.
  5. Beförderung von Fluggästen
    SPL-Inhaber dürfen Fluggäste nur befördern, wenn sie in den vorangegangenen 90 Tagen als PIC mindestens
    1. drei Starts (launches) in Segelflugzeugen (ohne TMG) absolviert haben, sofern Fluggäste in Segelflugzeugen und nicht in TMG befördert werden sollen, oder
    2. drei Starts und Landungen auf TMG absolviert haben, sofern Fluggäste in TMG befördert werden sollen. Für die Beförderung von Fluggästen bei Nacht auf einem TMG muss mindestens eine dieser Starts oder Landungen bei Nacht durchgeführt worden sein.

Teilabschnitt ADD
Weitere Berechtigungen und Rechte
20

SFCL.200 Kunstflugrechte 20

  1. SPL-Inhaber dürfen Kunstflüge mit Segelflugzeugen ohne Motorkraft oder (im Fall der Punkte (d) und (e)) mit Motorkraft nur durchführen, wenn sie Inhaber der einschlägigen Kunstflugrechte nach diesem Punkt sind.
  2. Kunstflug-Basisrechte:
    1. Ihre Inhaber sind berechtigt, auf folgende Manöver beschränkte Kunstflüge durchzuführen:
      1. 45-Grad-Steigflug und Sturzflug als Kunstflugmanöver;
      2. positiver Looping;
      3. Kehre in der Vertikalen;
      4. Lazy Eight;
      5. Trudeln;
    2. sie sind in den SPL-Rechten enthalten, nachdem ein Pilot Folgendes absolviert hat:
      1. nach Erteilung der SPL mindestens 30 Stunden Flugzeit oder 120 Starts (launches) als PIC auf Segelflugzeugen,
      2. einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO, der Folgendes umfasst:
        1. einen den angestrebten Rechten entsprechenden Theorieunterricht,
        2. Kunstflugunterricht in den in Punkt(1) angegebenen Manövern.
  3. Kunstflug-Fortgeschrittenenrechte:
    1. Ihre Inhaber sind berechtigt, Kunstflugmanöver ohne die in Punkt (b)(1) genannten Einschränkungen durchzuführen.
    2. Sie sind in den SPL-Rechten enthalten, nachdem ein Pilot
      1. die Anforderungen nach Punkt (b)(2)(i) erfüllt,
      2. einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO absolviert hat, der Folgendes umfasst:
        1. einen den angestrebten Rechten entsprechenden Theorieunterricht,
        2. mindestens fünf Stunden oder 20 Flüge Kunstflugunterricht.
  4. Kunstflug-Basisrechte und Kunstflug-Fortgeschrittenenrechte umfassen Kunstflüge auf Segelflugzeugen mit Motorkraft, sofern ein Pilot eine Kunstflugausbildung auf Segelflugzeugen mit Motorkraft im Rahmen eines Ausbildungslehrgangs nach Punkt (b)(2)(ii) oder gegebenenfalls Punkt (c)(2)(ii) absolviert hat.
  5. Die mit einer SPL verbundenen Rechte beinhalten Kunstflug-Fortgeschrittenenrechte für TMG unter Motorkraft, sofern ein Pilot auch über eine Kunstflugberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.800 verfügt, die Kunstflugrechte auf TMG umfasst.
  6. Der Abschluss des in den Punkten (b)(2)(ii) und (c)(2)(ii) festgelegten Ausbildungslehrgangs sowie gegebenenfalls die Einbeziehung der in Punkt (d) genannten Ausbildung muss in das Flugbuch eingetragen und von dem Ausbildungsleiter der für die Ausbildung zuständigen ATO oder DTO unterzeichnet werden.

SFCL.205 Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern 20

  1. SPL-Inhaber, die TMG-Flugrechte innehaben, dürfen Segelflugzeuge oder Banner nur schleppen, wenn sie über die entsprechende Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern nach diesem Punkt verfügen.
  2. Antragsteller für den Erwerb einer Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen müssen Folgendes absolviert haben:
    1. mindestens 30 Stunden Flugzeit als PIC und 60 Starts und Landungen auf TMG nach Erwerb der TMG-Rechte,
    2. einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO, der Folgendes umfasst:
      1. Theorieunterricht zum Flugbetrieb und zu den Verfahren beim Schleppen von Segelflugzeugen,
      2. mindestens 10 Schulungsflüge, bei denen ein Segelflugzeug geschleppt wird, davon mindestens 5 Schulungsflüge mit Fluglehrer,
      3. fünf Eingewöhnungsflüge auf einem von einem Luftfahrzeug geschleppten Segelflugzeug, sofern es sich um SPL-Inhaber mit auf TMG beschränkten Rechten nach Punkt SFCL.150(d) handelt.
  3. Antragsteller für den Erwerb einer Berechtigung für das Schleppen von Bannern müssen Folgendes absolviert haben:
    1. mindestens 100 Stunden Flugzeit und 200 Starts und Landungen als PIC auf TMG nach Erwerb der TMG-Rechte,
    2. einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO, der Folgendes umfasst:
      1. Theorieunterricht zum Flugbetrieb und zu den Verfahren beim Bannerschleppen,
      2. mindestens 10 Schulungsflüge im Schleppen eines Banners, davon mindestens 5 Schulungsflüge mit Fluglehrer.
  4. Antragstellern für den Erwerb einer Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern nach diesem Punkt, die bereits Inhaber einer Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.805(b) sind oder gegebenenfalls die Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigung erfüllen,
    1. muss dies im Hinblick auf die Anforderungen von Punkt (b) oder (c) für den Erwerb der Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen bzw. Bannern vollständig angerechnet werden, sofern ihre jeweilige Schleppberechtigung nach Punkt (d) Rechte für das Schleppen mit TMG beinhaltet, oder
    2. müssen mindestens drei Schulungsflüge mit Fluglehrer absolviert haben, die den gesamten Unterrichtsstoff für das Schleppen von Segelflugzeugen bzw. Bannern auf TMG umfassen.
  5. Der Abschluss des Ausbildungslehrgangs nach Punkt (b)(2), Punkt (c)(2) und Punkt (d)(2) muss in das Flugbuch eingetragen und vom Ausbildungsleiter der ATO oder DTO oder dem für die Ausbildung verantwortlichen Lehrberechtigten unterzeichnet werden.
  6. Der Inhaber einer Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern muss zur Ausübung seiner Rechte in den zwei vorangegangenen Jahren mindestens fünf Schleppflüge durchgeführt haben.
  7. Erfüllt der Inhaber einer Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen nicht die Anforderungen von Punkt (f), muss er die noch fehlenden Schleppflüge mit einem Lehrberechtigten oder unter dessen Aufsicht absolvieren, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt.

SFCL.210 TMG-Nachtflugberechtigung 20

  1. SPL-Inhaber, die Flugrechte für TMG innehaben, dürfen ihre TMG-Rechte nur unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausüben, wenn sie über eine TMG-Nachtflugberechtigung nach diesem Punkt verfügen.
  2. Antragsteller für den Erwerb einer TMG-Nachtflugberechtigung müssen zuerst einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO abschließen. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
    1. Theorieunterricht für den Flug unter VFR-Bedingungen bei Nacht,
    2. mindestens fünf Stunden Flugzeit auf TMG bei Nacht, darunter mindestens drei Stunden mit Fluglehrer, mit folgendem Mindestinhalt:
      1. eine Stunde Überland-Navigation mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 50 km (27 NM) mit Fluglehrer,
      2. fünf Alleinstarts und
      3. fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand.
  3. Für den Abschluss der Ausbildung bei Nacht muss ein SPL-Inhaber zunächst die grundlegende, für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz (PPL) notwendige Instrumentenflugschulung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) absolviert haben.
  4. Antragsteller(n) für den Erwerb einer TMG-Berechtigung nach diesem Punkt, die bereits Inhaber einer Nachtflugberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.810 sind oder alle Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigung erfüllen, wird dies im Hinblick auf die Punkte (b) und (c) vollständig angerechnet.

SFCL.215 Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen 20

  1. SPL-Inhaber dürfen ein Segelflugzeug nur in Wolken fliegen, wenn
    1. sie ohne Motorkraft fliegen, und
    2. sie Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen nach diesem Punkt innehaben.
  2. Die mit einer SPL verbundenen Rechte beinhalten Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen, wenn der Pilot mindestens Folgendes absolviert hat:
    1. 30 Stunden als PIC auf Segelflugzeugen nach Erwerb der Lizenz,
    2. einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO, der Folgendes umfasst:
      1. Theorieunterricht,
      2. mindestens zwei Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer auf einem Segelflugzeug ohne Motorkraft, wobei das Luftfahrzeug ausschließlich nach Instrumenten gesteuert wurde. Dabei dürfen höchstens 50 % des Flugunterrichts mit Fluglehrer auf TMG unter Motorkraft absolviert werden, sofern diese Schulungsflüge unter VMC erfolgen.
  3. Für den Erwerb der Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen muss ein(em) SPL-Inhaber, der auch Inhaber einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder einer IR(A) nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) ist oder alle Anforderungen für den Erwerb einer dieser Berechtigungen erfüllt,
    1. dies in Bezug auf die Anforderungen nach Punkt (b)(2)(i) angerechnet werden,
    2. abweichend von Punkt (b)(2)(ii) mindestens eine Stunde Flugunterricht mit Fluglehrer auf einem Segelflugzeug absolvieren, wobei dieses allein nach Instrumenten gesteuert wird.
  4. Der Abschluss des Ausbildungslehrgangs nach Punkt (b)(2) oder Punkt (c)(2) muss in das Flugbuch eingetragen und vom Ausbildungsleiter der für die Ausbildung zuständigen ATO oder DTO unterzeichnet werden.
  5. SPL-Inhaber dürfen ihre Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen nur ausüben, wenn sie in den zwei Jahren vor dem geplanten Wolkenflug diese Rechte in mindestens einer Stunde Flugzeit oder fünf Flügen als PIC ausgeübt haben.
  6. Erfüllen SPL-Inhaber mit Rechten für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen die Anforderungen von Punkt (e) nicht und beabsichtigen, die Ausübung dieser Rechte wieder aufzunehmen, müssen sie
    1. bei einem FE(S) eine Befähigungsüberprüfung bestehen, oder
    2. zusätzliche Flugzeiten oder Flüge nach Punkt (e) mit einem FI(S) absolvieren.
  7. SPL-Inhabern mit Rechten für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen, die auch eine BIR oder IR(A) nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) innehaben, muss dies in Bezug auf die Anforderungen von Punkt (e) vollständig angerechnet werden.

Teilabschnitt FI
Fluglehrer
20

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
20

SFCL.300 Fluglehrerberechtigung 20

  1. Allgemeines
    Ein Lehrberechtigter darf nur unter folgenden Bedingungen Flugunterricht auf einem Segelflugzeug erteilen:
    1. Er ist
      1. Inhaber einer SPL, einschließlich der Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, für deren Erwerb der Flugunterricht erteilt wird,
      2. Inhaber einer der durchgeführten Lehrtätigkeit entsprechenden Segelfluglehrerberechtigung (FI(S)), die nach diesem Teilabschnitt erteilt wurde,
    2. er ist berechtigt, während des Flugunterrichts auf dem Segelflugzeug als verantwortlicher Pilot (PIC) zu handeln.
  2. Flugunterricht außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
    1. Abweichend von Punkt (a)(1) stellt die zuständige Behörde für den Fall, dass Flugunterricht im Rahmen eines nach dem Anhang (Teil-SFCL) genehmigten Ausbildungslehrgangs außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, erteilt wurde, einem Antragsteller eine Fluglehrerberechtigung aus, der Inhaber einer Segelflugzeugpilotenlizenz nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago ist, sofern der Antragsteller
      1. Inhaber mindestens einer Lizenz ist, die - je nach Sachlage - Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse umfasst, die denen seiner Lehrberechtigung gleichwertig sind,
      2. die in diesem Teilabschnitt für die Erteilung der FI(S)-Berechtigung mit den jeweiligen Lehrberechtigungen festgelegten Anforderungen erfüllt,
      3. gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweist, um Lehrberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.
    2. Die Berechtigung ist beschränkt auf die Erteilung des Flugunterrichts
      1. außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind,
      2. für Flugschüler, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der der Flugunterricht erteilt wird.

Abschnitt 2
Fluglehrerberechtigung für Segelflugzeuge - FI(S)
20

SFCL.315 FI(S)-Berechtigung - Rechte und Bedingungen 20

  1. Sofern Antragsteller Punkt SFCL.320 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen eine FI(S)-Berechtigung zur Durchführung von Flugunterricht für folgende Zwecke ausgestellt:
    1. Erteilung einer SPL,
    2. Erteilung zusätzlicher Segelflugzeugrechte nach Punkt SFCL.150(e),
    3. Unterrichtung von Startmethoden (launching) nach Punkt SFCL.155, sofern der Antragsteller als PIC
      1. mindestens 30 Starts (launches) im Flugzeugschlepp absolviert hat oder
      2. mindestens 50 Starts (launches) mit Windenschlepp absolviert hat,
    4. Erteilung zusätzlicher TMG-Rechte nach Punkt SFCL.150(b), sofern der Antragsteller
      1. mindestens 30 Stunden Flugzeit als PIC auf TMG absolviert hat,
      2. die Ausbildung nach Punkt SFCL.330(b)(2) abgeschlossen hat,
      3. gegenüber einem FI(S), der nach Punkt (7) qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter der ATO oder DTO benannt wurde, seine Befähigung zur Erteilung von Unterricht auf TMG nachgewiesen hat,
    5. Erteilung von Kunstflug-Basisrechten, Kunstflug-Fortgeschrittenenrechten, Rechten für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen oder Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern, sofern der Antragsteller
      1. für den Fall der Erteilung von Unterricht für den Erwerb von Kunstflug-Basisrechten oder Kunstflug-Fortgeschrittenenrechten die Kunstflug-Fortgeschrittenenrechte nach Punkt SFCL.200(c) innehat,
      2. gegenüber einem FI(S), der nach Punkt(7) qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter der ATO oder DTO benannt wurde, seine Befähigung zur Erteilung von Unterricht für den Erwerb der einschlägigen Rechte oder Berechtigungen nachgewiesen hat,
    6. TMG-Flug bei Nacht, sofern der Antragsteller
      1. den Anforderungen an die Erfahrung mit Nachtflügen nach Punkt SFCL.160(e)(2) genügt,
      2. gegenüber einem FI(S), der nach Punkt(7) qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter der ATO oder DTO benannt wurde, seine Befähigung zur Erteilung von Unterricht auf TMG im Nachtflug nachgewiesen hat,
    7. Erteilung einer FI(S)-Berechtigung, sofern der Antragsteller
      1. mindestens 50 Stunden oder 150 Starts (launches) Flugunterricht auf Segelflugzeugen absolviert hat,
      2. nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren gegenüber einem FI(S), der nach diesem Punkt qualifiziert ist und von dem Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde, seine Befähigung zur Erteilung von Unterricht zum Erwerb einer FI(S)-Berechtigung nachgewiesen hat.
  2. Die in Punkt (a) aufgeführten Rechte müssen die Rechte der Erteilung von Flugunterricht für folgende Zwecke umfassen:
    1. Erteilung der jeweiligen Lizenz, Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse, und
    2. Verlängerung, Erneuerung bzw. Einhaltung der jeweiligen Anforderungen dieses Anhangs an die fortlaufende Flugerfahrung.

SFCL.320 FI(S)-Berechtigung - Voraussetzungen und Anforderungen 20

Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung müssen

  1. mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. den Anforderungen nach Punkt SFCL.300 Punkt (a)(1)(i) und Punkt SFCL.300 Punkt(2) genügen,
  3. 100 Stunden Flugzeit und 200 Starts (launches) als PIC auf Segelflugzeugen absolviert haben,
  4. einen Ausbildungslehrgang für Lehrberechtigte nach Punkt SFCL.330 bei einer ATO oder DTO absolviert haben, und
  5. eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt SFCL.345 bestanden haben.

SFCL.325 Kompetenzen und Beurteilung von FI(S) 20

Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung müssen eine Ausbildung zur Erlangung der folgenden Kompetenzen erhalten:

  1. Vorbereitung von Ressourcen,
  2. Schaffung eines Klimas, das das Lernen fördert,
  3. Darlegung von Wissen,
  4. Integration von Bedrohungs- und Fehlermanagement (Threat and Error Management, TEM) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Ressource Management, CRM),
  5. Zeiteinteilung für das Erreichen der Ausbildungsziele,
  6. Erleichterung des Lernens,
  7. Bewertung der Teilnehmerleistung,
  8. Überwachung und Überprüfung der Fortschritte,
  9. Auswertung von Ausbildungssitzungen, und
  10. Bericht über die Ergebnisse.

SFCL.330 FI(S) - Ausbildungslehrgang 20

  1. Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung müssen innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Beginn des Ausbildungslehrgangs bei einer ATO oder DTO zunächst eine eignungsspezifische Vorabbeurteilung ihrer Befähigung zur Durchführung des Lehrgangs bestanden haben.
  2. Der FI(S)-Ausbildungslehrgang muss Folgendes umfassen:
    1. auf Segelflugzeugen (ohne TMG):
      1. Die unter Punkt SFCL.325 aufgeführten Ausbildungsinhalte,
      2. 25 Stunden Lehren und Lernen,
      3. 30 Stunden Theorieunterricht mit Fortschrittsprüfungen,
      4. mindestens sechs Stunden, davon höchstens drei Stunden auf TMG, oder 20 Starts (launches) mit Flugunterricht,
    2. zusätzlich, wenn die Rechte der FI(S)-Berechtigung die Rechte nach Punkt SFCL.315(a)(4) und (a)(6) umfassen, mindestens sechs Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer auf TMG.
  3. Antragstellern, die bereits Inhaber einer Lehrberechtigung nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 oder nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind, wird diese in Bezug auf die Anforderungen nach Punkt (b)(1)(ii) vollständig angerechnet.
  4. Bei Beantragung einer FI(S)-Berechtigung werden einem Piloten, der Inhaber einer FI(A), (H) oder (A) ist oder gewesen ist, 18 Stunden in Bezug auf Punkt (b)(1)(iii) angerechnet.

SFCL.345 FI(S) - Beurteilung der Kompetenz 20

  1. Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung müssen eine Beurteilung ihrer Kompetenz bestehen, indem sie gegenüber einem nach Punkt SFCL.415(c) qualifizierten Prüfer ihre Befähigung zur Unterrichtung von Flugschülern auf dem für die Erteilung einer SPL notwendigen Niveau nachweisen.
  2. Diese Beurteilung muss Folgendes umfassen:
    1. Nachweis der in Punkt SFCL.325 genannten Kompetenzen für die Vermittlung von Kenntnissen vor dem Flug, nach dem Flug und im Theorieunterricht,
    2. mündliche Theorieprüfungen am Boden, Besprechungen vor und nach dem Flug sowie Vorführungen während des Flugs mit Segelflugzeugen,
    3. geeignete Übungen zur Bewertung der Kompetenzen des Lehrberechtigten.
  3. Die Beurteilung der Kompetenz für die erstmalige Erteilung einer FI(S)-Berechtigung muss auf Segelflugzeugen (ohne TMG) erfolgen.

SFCL.350 FI(S) - Eingeschränkte Rechte 20

  1. In folgenden Fällen sind die Rechte eines FI(S) auf die Durchführung von Flugunterricht unter Aufsicht eines uneingeschränkt tätigen FI(S), der für diesen Zweck von einer ATO oder DTO benannt wurde, eingeschränkt:
    1. Für die Erteilung einer SPL,
    2. für die Erweiterung der mit einer SPL verbundenen Rechte auf Rechte für weitere Segelflugzeuge oder TMG nach Punkt SFCL.150,
    3. für die Erweiterung der mit einer SPL verbundenen Rechte auf zusätzliche Startmethoden (launching) nach Punkt SFCL.155 und
    4. für die Erteilung von Kunstflug-Basisrechten, Kunstflug-Fortgeschrittenenrechten, Rechten für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen oder Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern.
  2. Bei der Durchführung der Ausbildung unter Aufsicht nach Punkt (a) darf der FI(S) nicht das Recht haben, einem Flugschüler zu gestatten, einen ersten Alleinflug oder einen ersten Allein-Überlandflug durchzuführen.
  3. Die Einschränkungen nach den Punkten (a) und (b) werden aus der FI(S)-Berechtigung gelöscht, sobald der FI(S) mindestens 15 Stunden Flugunterricht oder mindestens 50 Starts (launches) im Flugunterricht absolviert hat, wobei alle Phasen eines Segelflugs abgedeckt sein müssen. Ein FI(S) mit eingeschränkten Rechten, der Punkt SFCL.330(b)(2) erfüllt hat, kann fünf dieser 15 Stunden auf TMG absolvieren und 15 dieser 50 Starts (launches) durch Starts (take-offs) und Landungen auf TMG ersetzen.

SFCL.360 FI(S)-Berechtigung - Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung 20

  1. Ein Inhaber einer FI(S)-Berechtigung darf die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er vor der geplanten Ausübung dieser Rechte
    1. in den vorangegangenen drei Jahren
      1. eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte bei einer ATO, DTO oder einer zuständigen Behörde absolviert hat, in deren Verlauf der Inhaber Theorieunterricht zur Auffrischung und Aktualisierung der für Segelfluglehrer relevanten Kenntnisse erhält, und
      2. Flugunterricht als FI(S) erteilt hat mit mindestens
        1. 30 Stunden oder
        2. 60 Starts (launches) oder Starts (take-offs) und Landungen, und
    2. nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren in den vorangegangenen neun Jahren seine Befähigung zur Unterrichtung auf Segelflugzeugen gegenüber einem FI(S) nachgewiesen hat, der nach Punkt SFCL.315(a)(7) qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde.
  2. Die als FE(S) während der praktischen Prüfungen, der Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen absolvierten Flugstunden werden auf die Anforderungen nach Punkt (a)(1)(ii) vollständig angerechnet.
  3. Hat ein Inhaber einer FI(S)-Berechtigung den Unterrichtsflug unter Aufsicht nach Punkt (a)(2) nicht zur Zufriedenheit des FI(S) absolviert, darf er die mit der FI(S)-Berechtigung verbundenen Rechte so lange nicht ausüben, bis er die Beurteilung der Kompetenz nach Punkt SFCL.345 erfolgreich bestanden hat.
  4. Für die Wiederaufnahme der Ausübung der mit der FI(S)-Berechtigung verbundenen Rechte muss ein Inhaber einer FI(S)-Berechtigung, der nicht allen Anforderungen nach Punkt (a) genügt, den Anforderungen von Punkt (a)(1)(i) und Punkt SFCL.345 genügen.

Teilabschnitt FE
Flugprüfer
20

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
20

SFCL.400 Segelflugprüferberechtigungen 20

  1. Allgemeines

    Ein Prüfer darf nach diesem Anhang nur dann praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Beurteilungen der Kompetenz vornehmen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

    1. Er ist
      1. Inhaber einer SPL, einschließlich der Rechte, Berechtigungen und Zulassungen, für deren Erteilung er berechtigt ist, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchzuführen, sowie des Rechts, hierfür auszubilden,
      2. Inhaber einer nach diesem Teilabschnitt erteilten FE(S)-Berechtigung, einschließlich der Rechte für die Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen,
    2. er ist berechtigt, als PIC auf einem Segelflugzeug während einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung zu handeln.
  2. Prüfungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
    1. Abweichend von Punkt (a)(1) stellt die zuständige Behörde im Falle von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, eine Prüferberechtigung für Antragsteller aus, die Inhaber einer nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten Segelflugzeugpilotenlizenz sind, sofern der Antragsteller
      1. Inhaber mindestens einer Lizenz ist, die - je nach Sachlage - Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse umfasst, die denen seiner Berechtigung zur Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen gleichwertig sind,
      2. die in diesem Abschnitt für die Erteilung der betreffenden Prüferberechtigung festgelegten Anforderungen erfüllt,
      3. gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der Flugsicherheitsvorschriften der Europäischen Union nachweist, um Prüferberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.
    2. Die in Punkt(1) genannte Berechtigung beschränkt sich auf die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen
      1. außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, und
      2. für Piloten, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der die Prüfung/Überprüfung durchgeführt wird.

SFCL.405 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen 20

Segelflugprüfer dürfen Folgendes nicht durchführen:

  1. Praktische Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen von Antragstellern, denen sie mehr als 50 % des Flugunterrichts erteilt haben, der für die Erteilung der angestrebten Lizenz, Berechtigung oder des Zeugnisses, für die bzw. das die praktische Prüfung oder Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden soll, erforderlich war, oder
  2. praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte.

SFCL.410 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen 20

  1. Bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen Segelflugprüfer Folgendes insgesamt leisten:
    1. Sie müssen sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Antragsteller ohne Sprachbarrieren möglich ist.
    2. Sie müssen sich davon überzeugen, dass der Antragsteller alle Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung gemäß diesem Anhang für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz, der Rechte, der Berechtigung oder des Zeugnisses erfüllt, für die bzw. das die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung abgelegt wird.
    3. Sie müssen den Antragsteller auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Ausbildung und Flugerfahrung nach sich ziehen.
  2. Nach Abschluss der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung muss der Segelflugprüfer
    1. dem Antragsteller das Ergebnis der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung mitteilen,
    2. bei Bestehen einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung oder Erneuerung in die Lizenz bzw. das Zeugnis des Antragstellers das neue Ablaufdatum eintragen, sofern er von der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde,
    3. dem Antragsteller einen unterzeichneten Bericht über die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung aushändigen und der Behörde, die für die Lizenz des Antragstellers zuständig ist, sowie der zuständigen Behörde, die die Prüferberechtigung erteilt hat, unverzüglich Kopien des Berichts vorlegen. Der Bericht muss Folgendes enthalten:
      1. eine Erklärung, dass der Segelflugprüfer vom Antragsteller Auskünfte über dessen Erfahrung und Ausbildung erhalten und festgestellt hat, dass diese Erfahrung und Ausbildung die geltenden Anforderungen dieses Anhangs erfüllen,
      2. die Bestätigung, dass alle erforderlichen Manöver und Übungen durchgeführt wurden, sowie Angaben über die mündliche Theorieprüfung, soweit zutreffend. Wenn ein Element nicht bestanden wurde, muss der Prüfer die Gründe für diese Beurteilung angeben,
      3. das Ergebnis der praktischen Prüfung, der Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung,
      4. eine Erklärung, dass der Segelflugprüfer die nationalen Verfahren und Anforderungen der zuständigen Behörde des Antragstellers geprüft und angewendet hat, sofern die für die Lizenz des Antragstellers zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat,
      5. eine Kopie der Segelflugprüferberechtigung mit Angabe des Umfangs seiner Rechte als Segelflugprüfer im Fall von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Antragstellers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.
  3. Segelflugprüfer müssen die Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen durchgeführten praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und deren Ergebnissen fünf Jahre lang aufbewahren.
  4. Auf Aufforderung durch die für die Segelflugprüferberechtigung zuständige Behörde oder der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde müssen Segelflugprüfer alle Aufzeichnungen und Berichte und alle sonstigen Informationen vorlegen, die für die Wahrnehmung der Aufsicht benötigt werden.

Abschnitt 2
Flugprüferberechtigung für Segelflugzeuge - FE(S)
20

SFCL.415 FE(S)-Berechtigung - Rechte und Bedingungen 20

Sofern Antragsteller Punkt SFCL.420 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen auf Antrag eine FE(S)-Berechtigung mit folgenden Rechten erteilt:

  1. Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung einer SPL, vorausgesetzt ein Antragsteller hat 300 Stunden Flugzeit als Pilot absolviert, davon 150 Stunden oder 300 Starts (launches) auf Segelflugzeugen (ohne TMG) als Flugunterricht erteilt,
  2. Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erweiterung der mit der SPL verbundenen Rechte auf TMG-Rechte nach Punkt SFCL.150(e), vorausgesetzt der Antragsteller hat 300 Stunden Flugzeit auf Segelflugzeugen absolviert, davon 50 Stunden Flugunterricht auf TMG erteilt,
  3. Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung einer FI(S)-Berechtigung auf Segelflugzeugen, vorausgesetzt der Antragsteller hat
    1. mindestens 500 Stunden Flugzeit als Pilot auf Segelflugzeugen absolviert, einschließlich, sofern die Rechte der FE(S)-Berechtigung
      1. auf Segelflugzeugen (ohne TMG) ausgeübt werden, mindestens 10 Stunden oder 30 Starts (launches), bei denen er Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung auf Segelflugzeugen (ohne TMG) unterrichtet hat,
      2. auf TMG ausgeübt werden, mindestens 10 Stunden oder 30 Starts und Landungen, bei denen er Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung auf TMG unterrichtet hat,
    2. eine besondere Ausbildung im Rahmen eines Prüfer-Standardisierungslehrgangs nach Punkt SFCL.430 absolviert.

SFCL.420 FE(S)-Berechtigung - Voraussetzungen und Anforderungen 20

Antragsteller für den Erwerb einer FE(S)-Berechtigung müssen

  1. den Anforderungen nach Punkt SFCL.400 Punkt (a)(1)(i) und Punkt SFCL.400 Punkt (a)(2) genügen,
  2. den FE(S)-Standardisierungslehrgang nach Punkt SFCL.430 absolviert haben,
  3. eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt SFCL.445 absolviert haben,
  4. den Nachweis über das Wissen erbringen, das für die mit der FE(S)-Berechtigung verbundenen Rechte relevant ist, und
  5. nachweisen, dass gegen sie in den vorangegangenen drei Jahren keine Strafen für die Nichteinhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verhängt wurden und auch die ihnen nach diesem Anhang, Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 erteilten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse nicht ausgesetzt, eingeschränkt oder widerrufen wurden.

SFCL.430 FE(S)-Berechtigung - Standardisierungslehrgang 20

  1. Antragsteller für den Erwerb einer FE(S) müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO oder DTO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren.
  2. Der Standardisierungslehrgang muss auf die angestrebten Rechte für Segelflugprüfer ausgerichtet sein und aus Theorie- und Praxisunterricht bestehen, darunter mindestens
    1. die Durchführung von zwei praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für den Erwerb der SPL oder der zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnisse,
    2. Unterricht in den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs und den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen, in der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und der entsprechenden Dokumentation und Berichterstattung,
    3. eine Einweisung in Folgendes:
      1. nationale Verwaltungsverfahren,
      2. Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten,
      3. Prüferhaftung,
      4. Unfallversicherung von Prüfern,
      5. einzelstaatliche Gebühren und
      6. Informationen über den Zugang zu den in den Punkten (i) bis (v) enthaltenen Informationen bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Antragstellers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.
  3. Inhaber einer Prüferberechtigung (FE(S)) dürfen praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für einen Antragsteller, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, nur durchführen, wenn sie die neuesten verfügbaren Informationen zu den einschlägigen nationalen Verfahren der zuständigen Behörde des Antragstellers geprüft haben.

SFCL.445 FE(S)-Berechtigung - Beurteilung der Kompetenz 20

Ein Antragsteller für den erstmaligen Erwerb einer FE(S)-Berechtigung muss seine Kompetenz als FE(S) gegenüber einem Inspektor der zuständigen Behörde oder einem leitenden Prüfer nachweisen, der hierzu ausdrücklich von der für die Erteilung der FE(SB)-Berechtigung zuständigen Behörde ermächtigt wurde. Im Rahmen der Kompetenzbeurteilung muss der Antragsteller eine praktische Prüfung, eine Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung durchführen, einschließlich einer Einweisung, einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder einer Kompetenzbeurteilung der Person, für die die Prüfung, Überprüfung oder Bewertung sowie die Nachbesprechung und Aufzeichnung der Unterlagen durchgeführt wird.

SFCL.460 FE(S)-Berechtigung - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung 20

  1. Eine FE(S)-Berechtigung ist fünf Jahre lang gültig.
  2. Eine FE(S)-Berechtigung wird verlängert, wenn ihr Inhaber
    1. während der Gültigkeitsdauer der FE(S)-Berechtigung einen Auffrischungslehrgang für Prüfer absolviert hat, der entweder von der zuständigen Behörde oder einer ATO oder DTO angeboten und von dieser zuständigen Behörde genehmigt wurde und in dessen Verlauf der Inhaber der Berechtigung im Theorieunterricht seine für Segelflugprüfer relevanten Kenntnisse auffrischen und aktualisieren konnte,
    2. in den 24 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung seine Befähigung zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen gegenüber einem Inspektor der zuständigen Behörde oder einem Prüfer nachgewiesen hat, der hierzu ausdrücklich von der für die Erteilung der FE(S)-Berechtigung zuständigen Behörde ermächtigt wurde.
  3. Ein Inhaber einer FE(S)-Berechtigung, der auch eine oder mehrere Prüferberechtigungen für andere Luftfahrzeugkategorien nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 innehat, kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine kombinierte Verlängerung all seiner Prüferberechtigungen erhalten.
  4. Nach Ablauf einer FE(S)-Berechtigung muss der Inhaber dieser Berechtigung die Anforderungen nach Punkt (b)(1) und Punkt SFCL.445 erfüllen, bevor er die Ausübung der mit der FE(S)-Berechtigung verbundenen Rechte wieder aufnehmen kann.
  5. Eine FE(S)-Berechtigung wird nur dann verlängert bzw. erneuert, wenn der Antragsteller die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen nach Punkt SFCL.410 und Punkt SFCL.420(d) und (e) nachweist.
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