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Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 28 vom 31.01.2019 S. 1)
Neufassung - Ersetzt zum 01.01.2020 die VO (EU) 677/2011
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 4 und 7,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Netzfunktionen sollten als ein Dienst von allgemeinem Interesse gelten, der für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (European Air Traffic Management Network, EATMN, im Folgenden das "Netz") und in dessen Rahmen erbracht wird. Indem sie dafür sorgen, dass das erforderliche Maß an Leistung, Interoperabilität, Kompatibilität und Koordinierung von Tätigkeiten, auch solcher zur Sicherstellung der optimalen Nutzung knapper Ressourcen, gewährleistet wird, dürften sie zur nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrssystems beitragen.
(2) Die Auslegung des europäischen Streckennetzes, die Verwaltung der Netzkapazität und der Verkehrsflüsse sowie die Koordinierung knapper Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 sollte die hoheitliche Gewalt der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und ihre Zuständigkeiten für die öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und Angelegenheiten der Verteidigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unberührt lassen.
(3) Das Netz sollte alle physischen und operativen Komponenten umfassen, die sich auf die Leistung, insbesondere die Pünktlichkeit und Flugeffizienz von Luftfahrzeugen auswirken, die in dem Luftraum der Europa-Region (EUR) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) betrieben werden, in dem die Mitgliedstaaten für die Erbringung der Flugverkehrsdienste zuständig sind.
(4) Das europäische Streckennetz sollte so ausgelegt sein, dass die Effizienz der Streckenführung unter Betrachtung des gesamten Flugwegs ("Flugsteig zu Flugsteig") in allen Flugphasen gesteigert und insbesondere der Flugeffizienz und Umweltaspekten besonders Rechnung getragen wird.
(5) Damit sichergestellt ist, dass der Netzbetrieb im einheitlichen europäischen Luftraum stets verbessert wird und die für ganz Europa geltenden Leistungsziele realisiert werden, sind operative Maßnahmen notwendig, um effiziente Luftraumstrukturen aufzubauen und die verfügbaren Kapazitäten zu verwalten. Diese operativen Maßnahmen sollten eine effiziente Nutzung des Luftraums ermöglichen und gewährleisten, dass Luftraumnutzer bevorzugte Flugwege nutzen können.
(6) Die ATFM-Funktion (Verkehrsflussregelung) ist Teil der Netzfunktionen und dient der optimalen Nutzung der verfügbaren Luftraumkapazität. Daher sollte diese Funktion unter gebührender Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission 3 näher ausgeführt werden.
(7) Nach der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 sind detaillierte Durchführungsvorschriften für die Koordinierung und Harmonisierung der Prozesse und Verfahren zur Erhöhung der Effizienz der Frequenzverwaltung für den Luftverkehr zu erlassen. In den detaillierten Durchführungsvorschriften sollte auch eine zentrale Funktion zur Koordinierung der frühzeitigen Feststellung und Deckung des Frequenzbedarfs vorgesehen werden, um die Auslegung und den Betrieb des Netzes zu unterstützen.
(8) Bei der Optimierung des Ausbaus und des Betriebs des Netzes sollte auf die Arbeiten der ICAO auf den Gebieten Streckenauslegung, Verkehrsflussregelung sowie Verwaltung der Frequenzen und Radartranspondercodes zurückgegriffen werden.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten ihren Verpflichtungen gegenüber der ICAO auf den Gebieten Streckenauslegung, Verkehrsflussregelung sowie Verwaltung der Frequenzen und Radartranspondercodes nachkommen und diese netzwirksamer umsetzen. Der Netzmanager sollte in diesem Bereich koordinierend und unterstützend tätig sein.
(10) Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates 4 sollte von der Durchführung der ATFM-Funktion (Verkehrsflussregelung) unberührt bleiben. Flughäfen tragen als Zu- und Abgangspunkte des Netzes wesentlich zu dessen Gesamtleistung bei. Daher sollte für diese Funktion eine Verbindung zu den Flughafenbetreibern vorgesehen werden, die als Bodenkoordinatoren die Kapazität am Boden optimieren. Dies würde die Netzkapazität insgesamt verbessern. Zudem sollten Verfahren festgelegt werden, mit denen die Flughafen-Zeitnischen und Flugpläne besser aufeinander abgestimmt werden und so die verfügbare Kapazität des Netzes, auch der Flughäfen, optimiert wird.
(11) Die Zuweisung von Funkfrequenzen erfolgt im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU). Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, der ITU ihren Frequenzbedarf für die Zivilluftfahrt zu melden und dann den für den allgemeinen Flugverkehr zugewiesenen Frequenzbereich optimal zu nutzen. Die politischen und rechtlichen Grundlagen in diesem Bereich regelt die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5.
(12) Für die Radartranspondercodes, auch für die Modus-S-Abfragecodes, sowie für die Funkfrequenzfunktionen hat die ICAO Orientierungshilfen ausgearbeitet. Zudem betreibt sie ein System zur Registrierung von Frequenzzuteilungen für die Zwecke des allgemeinen Flugverkehrs in der ICAO-Region Europa. Diese Aufgabe nimmt derzeit Eurocontrol in seiner Eigenschaft als Netzmanager wahr.
(13) Die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Abschuss des Flugs MH 17 im Luftraum der Ukraine am 17. Juli 2014 und dem Terrorangriff am Flughafen Brüssel am 22. März 2016 haben deutlich gemacht, wie wichtig es ist, dass eine zentrale Stelle die Koordinierung der Abhilfenahmen auf lokaler und regionaler Ebene sowie auf Netzebene unterstützt und eine zeitnahe Reaktion bei künftigen Krisensituationen, die die Luftfahrt beeinträchtigen, gewährleistet.
(14) Um die in der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 festgelegten Netzfunktionen wirksam und ausgestattet mit den notwendigen Ressourcen wahrnehmen zu können, sollte sich ein Netzmanager in seinem Handeln durch Unparteilichkeit und Kompetenz auszeichnen. Bewirbt sich eine Stelle um die Funktion als Netzmanager, sollte sie darlegen, mit welchen Mitteln und Ressourcen sie die ihr auferlegten Anforderungen zu erfüllen gedenkt. Der Netzmanager sollte von einer Führungskraft der zum Netzmanager ernannten Stelle vertreten werden.
(15) Es ist von Vorteil, wenn eine einzige Stelle die verschiedenen Netzfunktionen koordiniert und damit die Maßnahmen unterstützt, mit denen auf lokaler und subregionaler Ebene kurz- und langfristige operative und strategische Ziele, die in sich schlüssig sind und mit den Leistungszielen in Einklang stehen, für das Netz ausgearbeitet und gefördert werden. Die Netzfunktionen sollten jedoch von den am Betrieb Beteiligten und vom Netzmanager sowie auf Ebene der Mitgliedstaaten und der funktionalen Luftraumblöcke entsprechend den durch diese Verordnung festgelegten Zuständigkeiten realisiert werden.
(16) 2017 prüfte die Kommission Leitungsstruktur, Finanzierungsmodalitäten, Kostenbasis und Kosteneffizienz der Netzfunktionen. Ein Ergebnis dieser Prüfung war, dass der Netzmanager von einer gestärkten Leitungsstruktur und einer größeren Verwaltungsautonomie profitieren dürfte.
(17) Die Netzfunktionen sollten kosteneffizient und insbesondere unter Vermeidung von Überschneidungen wahrgenommen werden.
(18) Die Pflichten und Aufgaben des Netzmanagers sollten im Hinblick auf die Umsetzung der Netzfunktionen und die Netzleistung klar festgelegt werden. Hierunter fallen auch alle Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die für die am Betrieb Beteiligten entsprechend den mit diesen getroffenen Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufen zentral erbracht werden müssen.
(19) Bei der Wahrnehmung der ihm in Bezug auf die Überwachung der Infrastruktur und die allgemeinen Netzunterstützungsdienste übertragenen Aufgaben sollte der Netzmanager den Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der am Betrieb Beteiligten in vollem Umfang Rechnung tragen.
(20) Der Netzmanager sollte in die Ausarbeitung von Plänen und operativen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Netzfunktionen auf nationaler und subregionaler Ebene einbezogen werden, sofern sich diese Pläne und Maßnahmen auf die Netzleistung auswirken.
(21) Im Hinblick auf eine angemessene Netzleistung sollten in den Netzbetriebsplan operative Maßnahmen und lokale Referenzwerte aufgenommen werden, mit denen der Entwicklung der Netzbedingungen und den unionsweit geltenden Leistungszielen Rechnung getragen wird. Zudem sollte der Netzmanager operative Einschränkungen und Engpässe ermitteln und eine geeignete Vorgehensweise vorschlagen.
(22) Stetige Verbesserungen der Verkehrsflussregelung lassen sich in der Union nur mit einem soliden Management erreichen, dessen Grundsätze darauf ausgerichtet sind, die Zunahme des Luftverkehrs zu antizipieren, die verfügbare Kapazität optimal zu nutzen und die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern. Daher gilt es, einen gemeinsamen Rahmen für die Planung und Umsetzung von Verbesserungen der Netzleistung festzulegen. Hierzu sollten auf Netzebene ein Strategie- und Betriebsplan ausgearbeitet werden.
(23) Der Netzmanager und die am Betrieb Beteiligten sollten partnerschaftlich zusammenarbeiten, um die Verkehrsflussregelung zu verbessern und gegebenenfalls Verbesserungsmaßnahmen zu ergreifen. Im Hinblick auf eine optimale Kapazitätsausnutzung und um die ATC-Sektoren darin zu unterstützen, diese Kapazität bestmöglich zur Verfügung zu stellen, sollte der Netzmanager insbesondere ATFM-Maßnahmen einführen können.
(24) Die Netzfunktionen sollten Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, der die Wahrung vitaler sicherheits- oder verteidigungspolitischer Interessen bezweckt, unberührt lassen. Die Netzfunktionen sollten auch die Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 unberührt lassen.
(25) Zwischen den Netzfunktionen und dem auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke organisierten Betrieb sollte eine Koordinierung erfolgen.
(26) Zur Erreichung der festgelegten Ziele sind die Effektivität militärischer Einsätze sowie die zivil-militärische Zusammenarbeit und Koordinierung von allergrößter Bedeutung. Diese Verordnung sollte sich nicht auf Entscheidungen über Inhalt, Umfang oder Leistung militärischer Einsätze und Übungen erstrecken, die im Rahmen des operativen Flugverkehrs erfolgen. Im Interesse der Sicherheit und beiderseitigen Effizienz ist es allerdings wichtig, die Schnittstellen zwischen diesen Tätigkeiten und den dieser Verordnung unterliegenden Tätigkeiten abzudecken.
(27) Im Interesse einer zeitnahen und effektiven Ausübung der Netzfunktionen und zur Unterstützung des Netzmanagers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist es notwendig, einen effizienten Rahmen für die Konsultation der am Betrieb Beteiligten sowie detaillierte Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe festzulegen.
(28) Auf nationaler Ebene, der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke und auf Netzebene sollten effektive Konsultationen der Interessenträger stattfinden.
(29) Um eine für die Wahrnehmung der Netzfunktionen geeignete Leitungsstruktur zu gewährleisten, sollte ein Netzmanagementgremium eingerichtet werden.
(30) Im Interesse einer effektiven Entscheidungsfindung sollte das Netzmanagementgremium nur eine begrenzte Anzahl von Mitgliedern haben, die operative Aufgaben sowie Leitungsaufgaben wahrnehmen und über umfangreiches Fachwissen im ATM-Bereich verfügen. Diese Mitglieder sollten eine ausgewogene Vertretung aller Beteiligten gewährleisten. Anbieter von Flugsicherungsdiensten assoziierter Länder, deren Vertreter ebenfalls zu den Arbeiten des Netzmanagements beitragen, sollten ebenso zur Teilnahme am Netzmanagementgremium berechtigt sein.
(31) Bei seiner Entscheidungsfindung sollte das Netzmanagementgremium von einer Arbeitsgruppe für operative Fragen unterstützt werden, die sich aus Managern des operativen Bereichs zusammensetzt, die ihre operativen Kenntnisse und Empfehlungen je nach Sachlage einbringen.
(32) Im Interesse der Wirksamkeit des Krisenmanagements auf Netzebene und zur Unterstützung der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen sollte ein Netz nationaler Kontaktstellen eingerichtet werden. Die Kontaktstellen sollten die Einbeziehung nationaler Behörden erleichtern und im Krisenfall die enge Zusammenarbeit mit den entsprechenden Strukturen auf Ebene der Mitgliedstaaten gewährleisten.
(33) Angesichts der hoheitlichen Gewalt der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und ihrer Vorgaben für die öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und Angelegenheiten der Verteidigung sowie ihrer Zuständigkeiten für die Netzfunktionen sollten sie über alle Maßnahmen, die sich erheblich auf die Netzleistung auswirken, informiert und zu diesen Maßnahmen konsultiert werden. Zur Berücksichtigung ihrer Ansichten sollte die Kommission die Einberufung bereits bestehender Ausschüsse bestmöglich nutzen.
(34) Der Haushalt des Netzmanagers sollte es diesem ermöglichen, die im Leistungssystem konkret genannten Zielvorgaben zu erfüllen und sein Arbeitsprogramm durchzuführen. Der Haushalt sollte von den übrigen Haushaltsposten der als Netzmanager benannten Stelle getrennt ausgewiesen werden, sofern diese Stelle auch andere Tätigkeiten ausführt. Das Netzmanagementgremium sollte die Kohärenz des Haushalts des Netzmanagers mit seinem Jahresarbeitsprogramm bestätigen.
(35) Die Kommission sollte eine angemessene Kontrolle des Netzmanagers gewährleisten. Hierbei sollte die Rolle der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit als die für die Zulassung und Beaufsichtigung des Netzmanagers zuständige Behörde berücksichtigt werden.
(36) In die Festlegung und Durchführung der Netzfunktionen sollten Drittländer, die ein Abkommen mit der Union geschlossen haben, einbezogen werden, um die europaweite Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums zu stärken.
(37) Diese Verordnung trägt den seit 2011 bei der Wahrnehmung der Netzfunktionen gewonnenen Erfahrungen gebührend Rechnung und legt überarbeitete gemeinsame Regeln für die Wahrnehmung der Netzfunktionen fest. Die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission 6 sollte daher aufgehoben werden.
(38) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung legt detaillierte Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements (im Folgenden "Netzfunktionen") nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 fest. Zudem enthält sie Vorschriften für den Umgang mit Netzkrisensituationen.
(2) Folgende Netzfunktionen unterliegen dieser Verordnung:
(3) Für die Zwecke der Umsetzung der Netzfunktionen gilt diese Verordnung auf der Ebene der lokalen, nationalen oder funktionalen Luftraumblöcke für Mitgliedstaaten, Netzmanager, die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur"), Luftraumnutzer, Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Flughafenbetreiber und Flughafen-Zeitnischenkoordinatoren.
(4) Diese Verordnung gilt für den Luftraum der ICAO-Region Europa (EUR), in der die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zuständig sind. Diese Verordnung kann auch für den Luftraum der ICAO-Regionen EUR, NAT, AFI und MID gelten, in denen Drittländer nach Artikel 24 Absatz 1 für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig sind.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 7 der Kommission.
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Netzkomponenten
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst das Netz die Flughäfen, die Luftraumstrukturen und die Schnittstellen zwischen diesen Komponenten sowie die Infrastruktur und die operativen Fähigkeiten des EATMN, die zusammen den zivilen und militärischen Luftraumnutzern dienen.
(2) Die am Betrieb Beteiligten und der Netzmanager haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem in den Artikeln 8 und 9 genannten Netzstrategieplan bzw. Netzbetriebsplan die in Absatz 1 genannten Netzkomponenten so zu planen, auszulegen, zu betreiben und zu überwachen, dass Effizienz, Interoperabilität und Konnektivität des Netzes verbessert und die im Leistungssystem festgelegten lokalen und unionsweit geltenden Leistungsziele erreicht werden.
Kapitel II
Organisation und Management von Netzfunktionen
Artikel 4 Benennung des Netzmanagers und Aufgaben des Netzmanagers nach seiner Benennung
(1) Die Benennung des Netzmanagers erfolgt durch Beschluss der Kommission, der nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gefasst wird. Dieser Beschluss enthält die Bedingungen für die Benennung, darunter auch Angaben zur Finanzierung des Netzmanagers.
(2) Der Netzmanager wird für mindestens zwei der in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 9 festgelegten Bezugszeiträume des Leistungssystems benannt.
(3) Eine Stelle wird nur dann als Netzmanager benannt, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:
(4) Nach seiner Benennung wird der Netzmanager
(5) Die Kommission wird die Arbeit des Netzmanagers regelmäßig überwachen und die Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen sowie der in Artikel 7 festgelegten Aufgaben bewerten.
Artikel 5 Bewertung
Die Kommission wird spätestens nach Ablauf jedes Bezugszeitraums des Leistungssystems bewerten, ob die Netzfunktionen effektiv wahrgenommen wurden und ob der Netzmanager seine Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 4 effektiv erfüllt.
Artikel 6 Voraussetzungen für die Beendigung
(1) Die Kommission kann die Benennung als Netzmanager unter folgenden Voraussetzungen beenden:
(2) Im Falle einer Beendigung der Benennung sorgt der Netzmanager für die Festlegung und Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Dienstekontinuität bei der Wahrnehmung der Netzfunktionen, bis eine andere Stelle als Netzmanager benannt wurde.
Artikel 7 Aufgaben des Netzmanagers
(1) Der Netzmanager unterstützt die Wahrnehmung der Netzfunktionen und wird hierzu
(2) Ferner trägt der Netzmanager zur ständigen Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum sowie zur Gesamtleistung des Netzes, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung des Leistungssystems bei. Insbesondere wird der Netzmanager
(3) Zur Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben wird der Netzmanager
(4) Der Netzmanager reagiert auf Ad-hoc-Anfragen der Kommission, der Mitgliedstaaten oder der Agentur, in der diese um Informationen, Beratung, Analysen oder ähnliche Zusatzaufgaben im Zusammenhang mit verschiedenen Funktionen ersuchen.
Artikel 8 Netzstrategieplan
(1) Der Netzmanager legt im Einklang mit dem ATM-Masterplan und im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung den Netzstrategieplan fest und aktualisiert diesen stets. Der Netzstrategieplan soll als Richtschnur für die langfristige Entwicklung des Netzes dienen, ist an den Bezugszeiträumen des Leistungssystems auszurichten und muss den Zeitraum der Benennung des Netzmanagers abdecken.
(2) Der Netzstrategieplan wird auf der Grundlage des in Anhang V festgelegten Musters ausgearbeitet. Er wird vom Netzmanagementgremium gebilligt und von der Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten genehmigt.
(3) Mit dem Netzstrategieplan sollen die für die Netzfunktionen im Leistungssystem festgelegten Leistungsziele erreicht werden.
(4) Der Netzstrategieplan muss mindestens 12 Monate vor Beginn jedes Bezugszeitraums aktualisiert werden.
Artikel 9 Netzbetriebsplan
(1) Der Netzmanager legt in Zusammenarbeit mit den am Betrieb Beteiligten einen detaillierten Netzbetriebsplan fest, auf dessen Grundlage der Netzstrategieplan im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung auf operativer Ebene kurz- und mittelfristig umgesetzt wird.
(2) Der Netzbetriebsplan umfasst den in Kalenderjahren angegebenen Bezugszeitraum und die jährlichen Zeiträume, einschließlich der darin enthaltenen operativen Maßnahmen.
(3) Der Netzbetriebsplan umfasst die in Anhang VI festgelegten Informationen. Der Netzbetriebsplan wird vom Netzmanagementgremium genehmigt.
(4) Der Netzbetriebsplan umfasst insbesondere:
(5) Der Netzbetriebsplan umfasst operative Maßnahmen, die sich auf alle Netzfunktionen und militärischen Anforderungen erstrecken, sofern diese Anforderungen von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Diese operativen Maßnahmen, deren Gesamtkohärenz vom Netzmanager bewertet wird, werden im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung festgelegt.
(6) Stellt der Netzmanager operative Sachzwänge und Engpässe fest, die dazu führen könnten, dass die unionsweit geltenden und lokalen Leistungsziele nicht erreicht werden, so schlägt er zusätzliche operative Maßnahmen vor. Solche Maßnahmen werden im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung festgelegt.
(7) Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Flughafenbetreiber gewährleisten, dass ihre Pläne am Netzbetriebsplan ausgerichtet sind und führen die in Absatz 4 Buchstabe b genannten operativen Maßnahmen durch.
(8) Der Netzmanager aktualisiert den Netzbetriebsplan nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate.
Artikel 10 Verbesserungsmaßnahmen
(1) Sollten die im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung vereinbarten Leistungsniveaus nicht erreicht werden oder wurden die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten operativen Maßnahmen nicht umgesetzt, schlägt der Netzmanager im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten Verbesserungsmaßnahmen vor, die von den am Betrieb Beteiligten zu ergreifen sind. Hierbei muss er zuerst die von diesen Maßnahmen betroffenen am Betrieb Beteiligten konsultieren, anschließend der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Arbeitsgruppe für operative Fragen den Vorschlag über die Verbesserungsmaßnahmen zur Erörterung vorlegen und schließlich die Genehmigung der vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen vom Netzmanagementgremium einholen. Die von diesen Maßnahmen betroffenen am Betrieb Beteiligten müssen diese Maßnahmen umsetzen oder dem Netzmanagementgremium gegenüber darlegen, warum sie diese Maßnahmen nicht umgesetzt haben.
(2) Der Netzmanager informiert die Mitgliedstaaten und die nationale Behörde, die die Aufsicht über die von den Verbesserungsmaßnahmen betroffenen am Betrieb Beteiligten hat, über den Inhalt der Maßnahmen sowie über jegliche Aspekte im Zusammenhang mit Änderungen der Betriebsleistung.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und den Netzmanager unverzüglich in Kenntnis, sollten sie aufgrund ihrer Zuständigkeiten die Verbesserungsmaßnahmen nicht umsetzen können oder wenn die Umsetzung dieser Maßnahmen zu Inkohärenzen mit den Leistungsplänen führt.
(4) Der Netzmanager erstellt und aktualisiert fortlaufend ein Verzeichnis der operativen Maßnahmen und der Verbesserungsmaßnahmen, die von den am Betrieb Beteiligten nicht umgesetzt wurden, unter Angabe der Gründe, weshalb sie diese Maßnahmen nicht umsetzen konnten und unterrichtet die Kommission hiervon.
Artikel 11 Beziehungen zu den am Betrieb Beteiligten
(1) Zur Überwachung und Verbesserung der Gesamtleistung des Netzes trifft der Netzmanager nach Artikel 17 geeignete Arbeitsvereinbarungen mit den am Betrieb Beteiligten.
(2) Der Netzmanager und die am Betrieb Beteiligten koordinieren mit Blick auf die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Anforderungen die Entwicklung und Errichtung der für die Wahrnehmung der Netzfunktionen erforderlichen Instrumente und Systeme.
(3) Die am Betrieb Beteiligten gewährleisten, dass die auf lokaler Ebene oder Ebene eines funktionalen Luftraumblocks umgesetzten operativen Maßnahmen mit denjenigen Maßnahmen vereinbar sind, die im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung festgelegt wurden.
(4) Die am Betrieb Beteiligten stellen dem Netzmanager die in den Anhängen I bis VI aufgeführten einschlägigen Daten zur Verfügung und halten dabei alle im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung festgelegten Fristen und Anforderungen ein.
Artikel 12 Beziehungen zu den Mitgliedstaaten
(1) In Wahrnehmung seiner Aufgaben trägt der Netzmanager den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre hoheitliche Gewalt über ihren Luftraum, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen gebührend Rechnung.
(2) Die Mitgliedstaaten bleiben weiterhin zuständig für die detaillierte Ausarbeitung, Genehmigung und Schaffung der Luftraumstrukturen für den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum.
(3) Sofern Mitgliedstaaten in operative Fragen in Bezug auf die Netzfunktionen, insbesondere in die Koordinierung knapper Ressourcen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c eingebunden sind, konsultiert der Netzmanager diese im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung und setzt das Ergebnis dieses Prozesses auf nationaler Ebene um.
Artikel 13 Beziehungen zu funktionalen Luftraumblöcken
(1) Der Netzmanager hat insbesondere mit Blick auf die Strategieplanung und das taktische tägliche Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagement mit den Anbietern von Flugsicherungsdiensten eng zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen zu koordinieren.
(2) Der Netzmanager legt in enger Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugsicherungsdiensten auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke harmonisierte Prozesse, Verfahren und Schnittstellen fest, um die operative Konnektivität zwischen funktionalen Luftraumblöcken zu erleichtern.
(3) Mitgliedstaaten, die innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks zusammenarbeiten, bemühen sich, im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 konsolidierte Ansichten zu strategischen Fragen der Netzfunktionen zu formulieren.
(4) Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks zusammenarbeiten, bemühen sich, zur kooperativen Entscheidungsfindung konsolidierte Ansichten zu formulieren.
Artikel 14 Zivil-militärische Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine angemessene Einbeziehung der nationalen militärischen Behörden in alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung der Netzfunktionen in Zusammenhang stehen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine angemessene Vertretung der Anbieter militärischer Flugsicherungsdienste und militärischen Luftraumnutzer in den vom Netzmanager festgelegten Konsultationsprozessen und Arbeitsvereinbarungen.
(3) Der Netzmanager sorgt für die Festlegung geeigneter Vereinbarungen, auf deren Grundlage eine Koordinierung mit nationalen Militärbehörden und sonstigen einschlägigen militärischen Stellen, einschließlich der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA), möglich ist und unterstützt wird. Der Umfang der Koordinierung erstreckt sich auf alle Aspekte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Netzfunktionen, die sich auf militärische Tätigkeiten auswirken.
(4) Von der Wahrnehmung der ERND- und ATFM-Funktionen bleiben die Reservierungen oder Beschränkungen für die exklusive oder spezifische Luftraumnutzung durch die Mitgliedstaaten unberührt. Der Netzmanager fördert und koordiniert die Verfügbarkeit bedingt nutzbarer Strecken, die durch solche Luftraumvolumen führen, und erleichtert die Berücksichtigung militärischer Anforderungen sowie die Reaktion auf Krisensituationen.
Kapitel III
Leitungsstruktur der Netzfunktionen
Artikel 15 Kooperative Entscheidungsfindung
(1) Die Mitgliedstaaten und am Betrieb Beteiligten nehmen Netzfunktionen wahr und zwar mit Unterstützung des Netzmanagers im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung, die Folgendes beinhaltet:
(2) Der Netzmanager unterstützt das Netzmanagementgremium bei der Verabschiedung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Leitungsstruktur der Netzfunktionen nach Artikel 18.
(3) Werden Maßnahmen des Netzmanagers von einem oder mehreren am Betrieb Beteiligten abgelehnt, verweist der Netzmanager die Angelegenheit zur Klärung an das Netzmanagementgremium.
Artikel 16 Konsultationsprozess
(1) Der Netzmanager legt ein Verfahren für eine angemessene und regelmäßige Konsultation der in Artikel 1 Absatz 3 genannten interessierten Parteien fest.
(2) Die Konsultation beinhaltet die in Artikel 17 genannten detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe, den Netzstrategieplan, den Netzbetriebsplan, den Netzleistungsplan sowie Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne und Berichte an die Kommission und Berichte über operative Fragen.
(3) Der Netzmanager passt den Konsultationsprozess an die Erfordernisse der einzelnen Netzfunktionen an. Um sicherzustellen, dass Regulierungsfragen behandelt werden können, sind bei Bedarf die Behörden der Mitgliedstaaten zu beteiligen.
(4) Machen am Betrieb Beteiligte geltend, dass ihre Ansichten in einer bestimmten Frage nicht gebührend berücksichtigt wurden, ist die Angelegenheit zunächst dem Netzmanager zur weiteren Behandlung vorzulegen. Lässt sich die Frage auf diese Weise nicht klären, ist sie dem Netzmanagementgremium zur Klärung vorzulegen.
Artikel 17 Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe
(1) Der Netzmanager legt detaillierte Arbeitsvereinbarungen je nach Sachlage mit den am Betrieb Beteiligten, den Mitgliedstaaten, Drittländern nach Artikel 24 Absatz 1 und gegebenenfalls assoziierten Ländern sowie Betriebsabläufe für die Behandlung von Planungs- und Betriebsaspekten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Netzfunktionen fest und berücksichtigt hierbei insbesondere die in den Anhängen I bis IV aufgeführten spezifischen Merkmale und Anforderungen der einzelnen Netzfunktionen.
(2) Der Netzmanager sorgt dafür, dass die detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe Regeln für die Meldung von Verbesserungsmaßnahmen enthalten, die aus der kooperativen Entscheidungsfindung hervorgegangen sind und sich an die in Artikel 1 Absatz 3 genannten interessierten Parteien richten.
(3) Diese detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe müssen den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 hinsichtlich der Trennung zwischen der Diensteerbringung und Regulierung genügen.
Artikel 18 Netzmanagementgremium
(1) Das Netzmanagementgremium ist zuständig für
(2) Das Netzmanagementgremium setzt zur Unterstützung seiner Arbeit Arbeitsgruppen ein, insbesondere eine Arbeitsgruppe für operative Fragen, die sich aus den Betriebsdirektoren der am Betrieb Beteiligten zusammensetzt.
(3) Das Netzmanagementgremium hat folgende stimmberechtigte Mitglieder:
(4) Das Netzmanagementgremium hat folgende nicht stimmberechtigte Mitglieder:
(5) Jedes Mitglied des Netzmanagementgremiums hat einen Stellvertreter.
(6) Die Kommission ernennt den Vorsitz des Netzmanagementgremiums auf der Basis seiner technischen Kompetenz und seines Fachwissens sowie auf Vorschlag der stimmberechtigten Mitglieder des Netzmanagementgremiums. Ferner ernennt sie zwei stimmberechtigte Mitglieder zu Stellvertretern des Vorsitzes.
(7) Die Kommission ernennt die in Absatz 3 Buchstabe a genannten stimmberechtigten Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag von deren Organisationen. Sie ernennt die in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten stimmberechtigten Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag von deren jeweiligen europäischen Vertretungsorganen. Sie ernennt die in Absatz 3 Buchstabe d genannten stimmberechtigten Mitglieder und ihre Vertreter auf Vorschlag der EDA. Sie ernennt die in Absatz 4 Buchstabe e genannten nicht stimmberechtigten Mitglieder auf Vorschlag von Eurocontrol nach dem Rotationsprinzip, das es jedem assoziierten Land ermöglicht, turnusmäßig und abhängig von den operativen Erfordernissen zum Zeitpunkt der Ernennung einen Vertreter zu entsenden.
(8) Die Kommission kann Beobachter und unabhängige Sachverständige als Berater ernennen, die persönlich ernannt werden und eine breite Palette an Fachbereichen, auch Netzfunktionen, vertreten.
(9) Die in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Mitglieder haben das Recht, Vorschläge abzulehnen, wenn diese Auswirkungen haben auf
(10) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e, j, l bis o und s genannten Beschlüsse werden vom Netzmanagementgremium mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder angenommen.
(11) Das Netzmanagementgremium wird von seinem Vorsitz einberufen. Das Gremium hält jährlich mindestens drei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus beruft es Sitzungen ein, wenn der Vorsitz oder die Kommission dies beantragen. Das Sekretariat des Netzmanagementgremiums und des Vorsitzes stellt der Netzmanager.
(12) Der Netzmanager stellt die Ressourcen zur Verfügung, die für die Einrichtung und den Betrieb des Netzmanagementgremiums und seiner Arbeitsgruppen erforderlich sind.
Kapitel IV
Management von Netzkrisensituationen
Artikel 19 Die europäische Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen
(1) Das Management von Netzkrisensituationen wird durch die Einrichtung einer europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen (EACCC) unterstützt. Die EACCC trägt mit ihrer Arbeit zur Koordinierung der Reaktionen auf Netzkrisensituationen bei.
(2) Die ständigen Mitglieder der EACCC setzen sich zusammen aus je einem Vertreter
Die Kommission ernennt diese Mitglieder und deren Stellvertreter. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag
(1) der Mitgliedstaaten im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe a;
(2) der Agentur, von Eurocontrol und des Netzmanagers im Falle von Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e, je nach Sachlage;
(3) der EDA im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe f;
(4) der jeweiligen europäischen Vertretungsorgane im Falle von Unterabsatz 1 Buchstaben g, h und i.
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt für die EACCC eine nationale Kontaktstelle (State focal point) und einen Vertreter und erleichtert deren Zugang zu den Informationen der nationalen, nicht auf den Luftfahrtsektor beschränkten Strukturen für das Krisenmanagement. Die nationalen Kontaktstellen erfüllen ihre Aufgaben entsprechend der EACCC-Geschäftsordnung.
(4) Die EACCC kann im Einzelfall und abhängig von der Art der jeweiligen Krise Sachverständige hinzuziehen, die sie bei der Formulierung der Reaktionen des Krisenmanagements unterstützen.
(5) Die EACCC gibt sich eine Geschäftsordnung sowie Regeln für deren Änderung und legt sie dem Netzmanagementgremium nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e zur Genehmigung vor.
(6) Der Netzmanager stellt die für die Einrichtung und den Betrieb der EACCC erforderlichen Mittel bereit.
Artikel 20 Zuständigkeiten des Netzmanagers
Der Netzmanager wird gegebenenfalls mit Unterstützung der EACCC
Kapitel V
Konsultation der Mitgliedstaaten, Überwachung, Berichterstattung und Kontrolle
Artikel 21 Information und Konsultation der Mitgliedstaaten
(1) Der Netzmanager unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der Wahrnehmung der Netzfunktionen und über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten diese Fortschritte und Maßnahmen mit.
(2) Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten zu den strategischen Fragen der Netzfunktionen und berücksichtigt deren Ansichten.
Diese Fragen umfassen
Die Konsultation zu Unterabsatz 2 Buchstabe a findet regelmäßig statt.
Artikel 22 Überwachung und Berichterstattung
(1) Der Netzmanager legt ein Verfahren fest für die fortlaufende Überwachung
(2) Ziel der fortlaufenden Überwachung ist es, mögliche Abweichungen vom Netzstrategieplan und vom Netzbetriebsplan zu ermitteln. Die am Betrieb Beteiligten unterstützen den Netzmanager hierbei, indem sie Daten zur Verfügung stellen.
(3) Der Netzmanager legt der Kommission, dem Netzmanagementgremium und der Agentur jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ergriffen hat, sowie Empfehlungen zu Themen, die das Netz betreffen. Der Bericht befasst sich mit einzelnen Netzfunktionen sowie mit der gesamten Netzsituation und der Umsetzung des Netzstrategieplans, des Netzbetriebsplans und des Netzleistungsplans sowie damit, inwieweit der Netzmanager das Ziel erreicht hat, die Qualität seiner Dienste für die am Betrieb Beteiligten zu gewährleisten. Die Kommission leitet den Bericht den Mitgliedstaaten zu.
Artikel 23 Kontrolle des Netzmanagers
Die Kommission gewährleistet die Kontrolle des Netzmanagers im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und anderer Unionsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 der Kommission 14, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission und der gemeinsamen Vorhaben, die auf der Grundlage jener Verordnung eingerichtet wurden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Kontrolle.
Kapitel VI
Beziehungen zu Drittländern
Artikel 24 Beteiligung von Drittländern an der Arbeit des Netzmanagers
(1) Für die Beteiligung von Drittländern an der Arbeit des Netzmanagers gelten das Unionsrecht und die mit der Union geschlossenen Abkommen.
(2) Assoziierte Länder und ihre am Betrieb Beteiligten können zur Arbeit des Netzmanagers beitragen.
(3) Der Netzmanager kann mit Anbietern von Flugsicherungsdiensten, die in den ICAO-Regionen EUR, NAT, AFI und MID in anderen Ländern als in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ländern niedergelassen sind, Kooperationsvereinbarungen schließen, sofern sich diese Länder an einem funktionalen Luftraumblock beteiligen oder ihre Beteiligung sich direkt auf die Leistung des Netzes auswirkt und eine angemessene regionale Interoperabilität und Konnektivität gewährleistet.
(4) Zudem kann der Netzmanager mit Blick auf eine bessere Wahrnehmung der Netzfunktionen und eine höhere Netzleistung mit Anbietern von Flugsicherungsdiensten Kooperationsvereinbarungen treffen, die in Ländern anderer ICAO-Regionen als den in Absatz 3 genannten ansässig sind, um Daten zu den Netzfunktionen auszutauschen.
Kapitel VII
Finanzierung und Haushalt
Artikel 25 Finanzierung und Haushalt des Netzmanagers
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit die Aufgaben, mit denen der Netzmanager betraut ist, durch Flugsicherungsgebühren finanziert werden.
(2) Der Netzmanager legt seine Kosten auf klare und transparente Weise dar.
(3) Dem Netzmanager obliegt die Aufstellung eines Haushalts, der
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 26 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 wird aufgehoben.
Artikel 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") (ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. L 80 vom 26.03.2010 S. 10).
4) Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.01.1993 S. 1).
5) Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 1).
6) Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes (ATM-Netz) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 185 vom 15.07.2011 S. 1).
7) Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (ABl. L 342 vom 24.12.2005 S. 20).
8) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2296 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Einsetzung der als Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum benannten unabhängigen Sachverständigengruppe (ABl. L 344 vom 17.12.2016 S. 92).
9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 09.05.2013 S. 1).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 08.03.2017 S. 1).
11) Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005 S. 15).
12) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 123 vom 04.05.2013 S. 1).
13) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010 S. 35).
14) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 09.05.2013 S. 31).
Funktion der Auslegung des europäischen Streckennetzes | Anhang I |
Teil A
Ziel und Umfang
1. Mit der Funktion der Auslegung des europäischen Streckennetzes (ERND) werden folgende Ziele angestrebt:
2. Der Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes wird vom Netzmanager in Koordination mit den Mitgliedstaaten und den am Betrieb Beteiligten festgelegt und regelmäßig aktualisiert. Er beinhaltet das Ergebnis der operativen Tätigkeiten des Netzmanagers im Bereich der kurz- und mittelfristigen Auslegung des Streckennetzes gemäß den Leitlinien des Netzstrategieplans. Er enthält alle Elemente, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass der europäische Luftraum als eine Gesamtheit ausgelegt wird und die im Leistungssystem für den Netzmanager festgelegten unionsweit geltenden Ziele erfüllt.
3. Der Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes bildet den ERND-spezifischen Teil des Netzbetriebsplans und umfasst detaillierte Vorschriften zur Umsetzung des ERND-Teils des Netzstrategieplans.
4. Der Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes enthält
Teil B
Verfahren für die Ausarbeitung des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes
1. Der Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes wird im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung nach Artikel 15 vom Netzmanager, den Mitgliedstaaten, den Luftraumnutzern und den Anbietern von Flugsicherungsdiensten, die als Teil eines funktionalen Luftraumblocks oder einzeln handeln, ausgearbeitet. Hierbei wenden sie die Grundsätze für die Luftraumauslegung an, die in Teil C dieses Anhangs festgelegt sind.
2. Grundlage für die kooperative Entscheidungsfindung sind die detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe, die vom Netzmanager unter Einbeziehung der zivil-militärischen Dimension auf Sachverständigenebene festgelegt werden. Diese Arbeitsvereinbarungen werden nach Konsultation aller Beteiligten ausgearbeitet. Die Arbeitsvereinbarungen werden in regelmäßigen Abständen getroffen, um den Erfordernissen der Funktion der Auslegung des europäischen Streckennetzes Rechnung zu tragen.
3. Um eine angemessene Konnektivität des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes zu gewährleisten, beziehen der Netzmanager und die Mitgliedstaaten Drittländer in das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung nach Artikel 24 ein. Zwischen dem Netzmanager und seinen auf Sachverständigenebene getroffenen detaillierten Arbeitsvereinbarungen, die die Ausarbeitung des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes unterstützen, einerseits und den einschlägigen Arbeitsvereinbarungen auf ICAO-Sachverständigenebene, die sich mit den Streckennetzverbesserungen an der Schnittstelle befassen, andererseits wird eine angemessene Zusammenarbeit gewährleistet.
4. Vorhaben für die Luftraumauslegung müssen mit dem Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes kompatibel sein und mit diesem in Einklang stehen. Werden Vorhaben für die Luftraumauslegung geändert, müssen mindestens folgende Änderungen einer Kompatibilitätsprüfung unterzogen und dem Netzmanager gemeldet werden:
5. Der Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes muss während seiner Umsetzung im Hinblick auf neue oder veränderte Anforderungen an den Luftraum fortlaufend überprüft werden. Bei dieser Überprüfung ist eine kontinuierliche Koordinierung mit den Militärbehörden zu gewährleisten.
Teil C
Grundsätze für die Luftraumauslegung
1. Bei der Ausarbeitung des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes befolgen der Netzmanager, die Mitgliedstaaten, und Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die als Teil eines funktionalen Luftraumblocks oder einzeln handeln, im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung die nachstehenden Grundsätze für die Luftraumauslegung:
2. Der Netzmanager, die Mitgliedstaaten, funktionale Luftraumblöcke und Anbieter von Flugsicherungsdiensten (wobei Letztere als Teil eines funktionalen Luftraumblocks oder einzeln handeln) gewährleisten im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung, dass die folgenden Grundsätze für die Luftraumnutzung und das Kapazitätsmanagement gelten:
Teil D
Laufende Überwachung der erreichten Leistung auf Netzebene
1. Um regelmäßige Leistungsverbesserungen zu gewährleisten, führt der Netzmanager im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung eine regelmäßige nachbetriebliche Überprüfung der Effektivität der umgesetzten Luftraumstrukturen durch.
2. Diese Überprüfung umfasst insbesondere
Funktion der Verkehrsflussregelung | Anhang II |
Teil A
Ziel und Umfang
1. Ziel der ATFM-Funktion (Verkehrsflussregelung) ist es,
2. Mit den in Teil B Nummer 15 dieses Anhangs genannten ATFM- und Notverfahren soll sichergestellt werden, dass sich die Prognostizierbarkeit des Verkehrs verbessert, die verfügbare Kapazität des EATMN (einschließlich der Flughäfen) optimiert wird und Flughafenzeitnischen und Flugpläne besser aufeinander abgestimmt werden.
3. Die ATFM-Maßnahmen für die ATFM-Funktion werden nach detaillierten Arbeitsvereinbarungen umgesetzt. Alle am Betrieb Beteiligten sind an Regeln und Verfahren gebunden, mit denen sichergestellt wird, dass die Kapazität der Flugverkehrskontrolle nach den Kriterien der Sicherheit und der größtmöglichen Ausschöpfung genutzt wird.
4. Die ATFM-Funktion erstreckt sich gemäß den in der Anlage genannten ICAO-Bestimmungen auf alle ATFM-Phasen (strategische, prätaktische, taktische und nachbetriebliche Phasen). Sie muss mit diesen ICAO-Bestimmungen in Einklang stehen.
5. Die ATFM-Funktion gilt für die folgenden Parteien oder ihre Beauftragten, die an ATFM-Prozessen beteiligt sind:
6. "lokale ATFM-Stelle" (local ATFM Unit): eine Stelle für die Verkehrsflussregelung, die im Auftrag einer oder mehrerer anderer Stellen für die Verkehrsflussregelung als Schnittstelle zwischen der zentralen ATFM-Stelle und einer ATS-Stelle oder eine Gruppe von ATS-Stellen tätig ist. Sie kann auf Ebene der ATS-Stellen, auf nationaler Ebene, auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke oder auf einer anderen subregionalen Ebene tätig sein.
7. Die lokalen ATFM-Stellen und der Netzmanager - über seine zentrale ATFM-Stelle - unterstützen die Wahrnehmung der ATFM-Funktion.
Teil B
Planung und operative Grundsätze
1. Dem Netzmanager und den am Betrieb Beteiligten obliegen die Planung und Durchführung der Aufgaben zur Unterstützung der ATFM-Funktion für
2. Zwischen den Arbeitsvereinbarungen des Netzmanagers zur Unterstützung der ATFM-Funktion und den einschlägigen ICAO-Arbeitsvereinbarungen für die ATFM-Aspekte an den Schnittstellen sind eine geeignete Zusammenarbeit und Koordinierung zu gewährleisten.
3. Militärluftfahrzeuge im Betrieb als allgemeiner Flugverkehr unterliegen ATFM-Maßnahmen, wenn sie innerhalb von Lufträumen oder an Flughäfen betrieben werden oder betrieben werden sollen, auf die ATFM-Maßnahmen Anwendung finden.
4. Die ATFM-Funktion unterliegt folgenden Grundsätzen:
5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten Folgendes:
6. Der Netzmanager
7. Die ATS-Stellen
8. Die in Nummer 7 Buchstabe d genannten Daten werden für den und vom Netzmanager bzw. für die und von den am Betrieb Beteiligten zur Verfügung gestellt.
9. Um die Prognostizierbarkeit des Netzes zu gewährleisten, stellt die ATS-Stelle am Abflughafen sicher, dass Flüge, die unter Berücksichtigung der festgelegten Zeittoleranz ihre geschätzten Abblockzeiten nicht einhalten oder deren Flugplan abgelehnt oder ausgesetzt wurde, keine Startfreigabe erhalten.
10. Die lokalen ATFM-Stellen
11. Wurde eine ATS-Meldestelle festgelegt, hat diese die Aufgabe, den Informationsaustausch zwischen Piloten und Betreibern und der lokalen ATFM-Stelle oder dem Netzmanager, der die zentrale ATFM-Funktíon wahrnimmt, zu vereinfachen.
12. Die Luftfahrtunternehmen
13. Die Flughafenbetreiber
14. Kohärenz zwischen Flugplänen und Flughafenzeitnischen:
15. Bei der Umsetzung der Informationen über die Ankunfts- und Abflugplanung haben die lokalen am Betrieb Beteiligten des Flughafens die vollständige Koordinierung mit dem Netzmanager bei der Festlegung und Wahrnehmung dieser Funktion und den damit verbundenen Datenaustausch zu gewährleisten.
16. Kritische Vorkommnisse:
Teil C
Überwachung der ATFM-Funktion
1. Im Interesse der Prognostizierbarkeit und damit auch der Leistungsfähigkeit des EATMN kommt es darauf an, dass Informationen über den geplanten Betrieb und die geplanten ATFM-Maßnahmen und deren Einhaltung vorliegen. Daher gilt es, eine ATFM-spezifische Überwachung dieser Funktion vorzusehen.
2. Stellt der Netzmanager fest, dass die ATFM-Startzeitnischen an einem Startflughafen während eines Jahres zu höchstens 80 % eingehalten wurden, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die ATS-Stelle an diesem Flughafen relevante Informationen über die Nichteinhaltung und die Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der ATFM-Startzeitnischen sichergestellt werden soll, bereitstellt. Über diese Maßnahmen erstellt der betreffende Mitgliedstaat einen Bericht, den er der Kommission vorlegt.
3. Die ATS-Stelle an dem betreffenden Flughafen stellt dem Netzmanager relevante Informationen über jede Nichteinhaltung der Ablehnung oder Aussetzung von Flugplänen und der Maßnahmen zur Verfügung, die zur Gewährleistung der Einhaltung getroffen wurden. Über diese Maßnahmen erstellt der Netzmanager einen Bericht, den er der Kommission vorlegt.
4. Übersteigen die gewährten Ausnahmen die jährlichen Abflüge in einem Mitgliedstaat um 0,6 %, unterrichtet der Netzmanager diesen Mitgliedstaat hiervon. Erhält ein Mitgliedstaat eine Meldung, erstellt er einen Bericht mit Einzelheiten zu den gewährten Ausnahmen und legt diesen Bericht der Kommission vor.
5. Der Netzmanager stellt sicher, dass der Luftfahrzeugbetreiber von der Nichteinhaltung von ATFM-Maßnahmen unterrichtet wird, die sich aus den Pflichten im Zusammenhang mit fehlenden und mehrfachen Flugplänen ergeben. Wurde einem Luftfahrzeugbetreiber eine Nichteinhaltung gemeldet, legt er einen Bericht mit Angaben zu den Umständen und zu den Maßnahmen vor, die zur Behebung dieser Nichteinhaltung ergriffen wurden. Der Netzmanager erstellt einen Jahresbericht mit Angaben zu fehlenden Flugplänen oder mehrfach eingereichten Flugplänen und legt diesen der Kommission vor.
6. Der Netzmanager überprüft jährlich die Einhaltung der ATFM-Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle am Betrieb Beteiligten hierbei Fortschritte machen.
7. Der Netzmanager erstellt Jahresberichte und legt diese der Kommission vor. Die Berichte müssen Aufschluss geben über die Qualität der ATFM-Funktion sowie über
8. Der Netzmanager gewährleistet, dass ein Archiv der in diesem Anhang genannten ATFM-Daten, Flugpläne, Betriebs-Logs und relevanten Kontextdaten geschaffen und gepflegt wird. Die Daten müssen zwei Jahre ab ihrer Vorlage aufbewahrt und der Kommission, den Mitgliedstaaten, den ATS-Stellen und den Luftfahrzeugbetreibern auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Ferner sind diese Daten den Flughafenzeitnischenkoordinatoren und Flughafenbetreibern zugänglich zu machen, um sie bei ihrer regelmäßigen Bewertung der erklärten Kapazität zu unterstützen.
Liste der ICAO-Bestimmungen für die Verkehrsflussregelung | Anlage |
1. Kapitel 3 Abschnitt 3.7.5 (Air Traffic Flow Management) von Anhang 11 zum Abkommen von Chicago - Air Traffic Services (14. Ausgabe - Juli 2016, einschließlich Änderung Nr. 50A).
2. Kapitel 3 (ATS Capacity and Air Traffic Flow Management) von ICAO-Dok. 4444, Procedures for Air Navigation Services - Air Traffic Management (PANS-ATM) (16. Ausgabe - 2016, einschließlich Änderung Nr. 7A).
3. Kapitel 2 und 8 (Air Traffic Flow Management) von ICAO-Dok. 7030 European (EUR) Regional Supplementary Procedures (5. Ausgabe 2007).
Funktion der Funkfrequenzen | Anhang III |
Teil A
Ziel und Umfang
1. Ziele dieser Funktion sind
2. Der Netzmanager und nationale Frequenzmanager vereinbaren für die Funktion insgesamt geltende Prioritäten zur Verbesserung der Auslegung und des Betriebs des europäischen Luftfahrtnetzes. Diese Prioritäten sind in Form eines Frequenz-Teils im Netzstrategieplan und Netzbetriebsplan zu dokumentieren, zu dem die Beteiligten konsultiert werden. Insbesondere können bei der Priorisierung bestimmte Frequenzbereiche, Gebiete und Dienste in Betracht gezogen werden.
Teil B
Anforderungen an die Wahrnehmung der Funktion
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine kompetente Person, Behörde oder Organisation als nationalen Frequenzmanager, der dafür zuständig ist zu gewährleisten, dass Frequenzzuteilungen gemäß dieser Verordnung vorgenommen, geändert und beendet werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Netzmanager Namen und Anschrift des nationalen Frequenzmanagers sowie etwaige Änderungen der Benennung zeitnah mit.
2. Der Netzmanager bearbeitet und koordiniert netzbezogene strategische Aspekte des Frequenzspektrums, die im Netzstrategieplan und Netzbetriebsplan entsprechend dokumentiert werden. Der Netzmanager unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung gemeinsamer Standpunkte in Luftfahrtfragen im Hinblick auf koordinierte Beiträge der Mitgliedstaaten in internationalen Foren, insbesondere in der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU).
3. Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten unterrichtet der Netzmanager die Kommission und führt Maßnahmen mit der Kommission und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) durch, um etwaige Bedenken in Bezug auf andere Wirtschaftszweige auszuräumen.
4. Die nationalen Frequenzmanager melden dem Netzmanager Fälle von Interferenzen im Funkverkehr, die sich auf das europäische Luftfahrtnetz auswirken. Der Netzmanager führt Aufzeichnungen über Fälle von Interferenzen im Funkverkehr und unterstützt die nationalen Frequenzmanager bei ihrer Bewertung. Auf Ersuchen nationaler Frequenzmanager koordiniert der Netzmanager die zur Behebung oder Abmilderung dieser Fälle notwendigen Maßnahmen oder unterstützt diese.
5. Dem Netzmanager und den nationalen Frequenzmanagern obliegt die Weiterentwicklung und Stärkung der Frequenzverwaltungsverfahren, Planungskriterien, Datensätze und Verfahren zur besseren Nutzung und Belegung von Funkfrequenzen durch den allgemeinen Flugverkehr. Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten schlägt der Netzmanager eine Ausweitung der Anwendung dieser Entwicklungen auf regionaler Ebene vor.
6. Wird eine Frequenzzuteilung benötigt, stellt die Person oder Organisation bei dem jeweiligen nationalen Frequenzmanager einen Antrag auf Nutzung einer Frequenz unter Angabe aller einschlägigen Daten und Gründe.
7. Die nationalen Frequenzmanager und der Netzmanager bewerten und priorisieren Frequenzanträge auf der Grundlage betrieblicher Anforderungen und vereinbarter Kriterien. In Kooperation mit den nationalen Frequenzmanagern stellt der Netzmanager fest, wie sich die Frequenzanträge auf das Netz auswirken. Die Kriterien für die Bewertung und Priorisierung legt der Netzmanager in Abstimmung mit den nationalen Frequenzmanagern fest und pflegt und aktualisiert sie danach je nach Bedarf.
8. Bestehen keine Auswirkungen auf das Netz, legen die nationalen Frequenzmanager entsprechend dem Antrag geeignete Frequenzen unter Berücksichtigung der Anforderungen von Nummer 12 fest.
9. Bestehen Auswirkungen auf das Netz, legt der Netzmanager entsprechend dem Antrag geeignete Frequenzen unter Berücksichtigung der folgenden Anforderungen fest:
10. Lässt sich keine geeignete Frequenz nach den Nummern 11 und 12 festlegen, können die nationalen Frequenzmanager beim Netzmanager beantragen, eine spezifische Frequenzsuche vorzunehmen. Um eine Lösung für die nationalen Frequenzmanager herbeizuführen, kann der Netzmanager mit deren Unterstützung eine spezifische Prüfung der Frequenznutzungssituation in dem betreffenden geografischen Gebiet vornehmen.
11. Die nationalen Frequenzmanager teilen geeignete Frequenzen nach den Nummern 12 oder 13 zu.
12. Die nationalen Frequenzmanager tragen jede Zuteilung in das Zentralregister mit folgenden Angaben ein:
Die Mitgliedstaaten nutzen das Zentralregister zur Erfüllung ihrer administrativen Verpflichtungen zur Registrierung von Frequenzzuteilungen gegenüber der ICAO.
13. Bei der Zuteilung der Frequenz an den Antragsteller erlegt der nationale Frequenzmanager Nutzungsbedingungen auf. In diesen Bedingungen ist mindestens festzulegen, dass die Frequenzzuteilung
14. Die nationalen Frequenzmanager stellen sicher, dass die Person oder die Organisation, der eine Frequenz zugeteilt wurde, die erforderliche Verlagerung, Änderung oder Beendigung der betreffenden Frequenz innerhalb der vereinbarten Fristen vornimmt und das Zentralregister entsprechend aktualisiert wird. Die nationalen Frequenzmanager teilen dem Netzmanager entsprechende Begründungen mit, wenn diese Maßnahmen nicht erfolgen können.
15. Die nationalen Frequenzmanager sorgen dafür, dass die in Teil B Nummer 12 genannten Informationen über die Frequenzzuteilung für das europäische Luftfahrtnetz im Zentralregister abgerufen werden können.
16. Der Netzmanager und die nationalen Frequenzmanager überwachen und bewerten Luftfahrtfrequenzbereiche und Frequenzzuteilungen im Hinblick auf deren ordnungsgemäße und effiziente Nutzung und wenden hierbei transparente Verfahren an. Diese Verfahren werden vom Netzmanager in Abstimmung mit den nationalen Frequenzmanagern festgelegt, gepflegt und nach Bedarf aktualisiert. Insbesondere ermittelt der Netzmanager jede Diskrepanz zwischen dem Zentralregister, dem betrieblichen Zweck und der tatsächlichen Nutzung zugeteilter Frequenzen, die die Funktion der Funkfrequenzen beeinträchtigen kann. Der Netzmanager meldet dem nationalen Frequenzmanager solche Diskrepanzen, die innerhalb einer vereinbarten Frist zu beheben sind.
17. Der Netzmanager gewährleistet die Verfügbarkeit gemeinsamer Instrumente zur Unterstützung der zentralen und nationalen Planung, Koordinierung, Registrierung, Audit-Prüfung und Optimierung. So obliegt es dem Netzmanager, Instrumente zu entwickeln, mit denen sich die Daten des Zentralregisters zur Überwachung der Effizienz der Funktion analysieren lassen und mit denen die in Nummer 7 genannten Verfahren der Frequenzoptimierung konzipiert und umgesetzt werden können.
Teil C
Anforderungen an die Organisation der Frequenzfunktion
1. Die kooperative Entscheidungsfindung zwischen den nationalen Frequenzmanagern und dem Netzmanager beruht auf Vereinbarungen, in denen zumindest Folgendes festgelegt ist:
2. In Zusammenarbeit mit den nationalen Frequenzmanagern sind die Vereinbarungen zur Koordinierung der Funkfrequenzen weiterzuentwickeln, wobei die Gemeinkosten so weit wie praktisch möglich verringert werden sollten.
3. Die Koordinierung der strategischen und taktischen Nutzung von Funkfrequenzen mit Drittländern, die nicht an den Arbeiten des Netzmanagers beteiligt sind, ist im Rahmen von regionalen ICAO-Arbeitsvereinbarungen vorzunehmen. Hiermit soll Drittländern der Zugang zu den Arbeiten des Netzmanagers ermöglicht werden.
4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Nutzung von Frequenzbereichen für die Luftfahrt durch militärische Nutzer mit den nationalen Frequenzmanagern und dem Netzmanager im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung in geeigneter Weise koordiniert wird.
Funktion der Radartranspondercodes | Anhang IV |
Teil A
Ziele und allgemeine Anforderungen
Transpondercode (TC):
1. Ziele dieser Funktion sind
2. Der Netzmanager weist den Mitgliedstaaten und Anbietern von Flugsicherungsdiensten die Codes für den Rundsicht-Sekundartransponder (Secondary Surveillance Radar, SSR) auf eine Weise zu, die ihre sichere und effiziente Verteilung unter Berücksichtigung folgender Kriterien optimiert:
3. Der Netzmanager stellt den Mitgliedstaaten, den Anbietern von Flugsicherungsdiensten und Drittländern jederzeit eine Liste der zugewiesenen SSR-Transpondercodes zur Verfügung, aus der die vollständige und aktuelle Zuweisung der SSR-Codes hervorgeht.
4. Der Netzmanager implementiert unter Berücksichtigung aller erforderlichen zivilen und militärischen Nutzungen von SSR-Transpondercodes einen förmlichen Prozess für die Festlegung, Bewertung und Koordinierung der Anforderungen an die Zuweisung von SSR-Transpondercodes.
5. Der in Nummer 4 festgelegte förmliche Prozess umfasst mindestens einschlägige vereinbarte Verfahren, Fristen und Leistungsziele für den Abschluss folgender Tätigkeiten:
6. Der Netzmanager prüft im Rahmen des in Nummer 4 festgelegten Prozesses die eingegangenen Anträge auf Zuweisung von SSR-Transpondercodes auf Einhaltung der Anforderungen des Prozesses bezüglich der Format- und Datenkonventionen, Vollständigkeit, Genauigkeit, Zeitnähe und Begründung.
7. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass SSR-Transpondercodes Luftfahrzeugen im Einklang mit der Liste der SSR-Transpondercode-Zuweisungen nach Nummer 3 zugeteilt werden.
8. Im Auftrag der Mitgliedstaaten und der Anbieter von Flugsicherungsdiensten betreibt der Netzmanager ein zentrales System für die SSR-Transpondercode-Zuteilung und -Verwaltung, mit dem SSR-Transpondercodes dem allgemeinen Flugverkehr automatisch zugeteilt werden.
9. Der Netzmanager implementiert Verfahren und Instrumente für die regelmäßige Evaluierung und Bewertung der tatsächlichen Nutzung von SSR-Transpondercodes durch die Mitgliedstaaten und die Anbieter von Flugsicherungsdiensten.
10. Der Netzmanager, die Mitgliedstaaten und die Anbieter von Flugsicherungsdiensten vereinbaren Pläne und Verfahren für die regelmäßige Analyse und Identifizierung künftiger Anforderungen an die SSR-Transpondercodes. Diese Analyse umfasst auch die Untersuchung, ob sich prognostizierte Lücken bei der Zuweisung von SSR-Transpondercodes möglicherweise auf die Leistung auswirken können.
11. Der Netzmanager erstellt und pflegt Betriebshandbücher, die die zur Wahrnehmung der Netzfunktion gemäß den Anforderungen dieser Verordnung notwendigen Anweisungen und Informationen enthalten. Diese Betriebshandbücher sind im Einklang mit den entsprechenden Prozessen des Qualitäts- und Dokumentationsmanagements zu verteilen und zu pflegen.
Modus-S-Abfragecode (Mode S Interrogator Code, MIC):
12. Ziele dieses Prozesses sind
13. Der Netzmanager weist den zivilen und militärischen Modus-S-Abfragecodesystemen Abfragecodes in einer Art und Weise zu, die den sicheren und effizienten Betrieb der Flugverkehrsüberwachung und die zivil-militärische Koordinierung unter Berücksichtigung von Folgendem optimiert:
14. Der Netzmanager betreibt im Auftrag der Mitgliedstaaten ein zentrales Abfragecode-Zuweisungssystem2 für die koordinierte Zuweisung von Modus-S-Abfragecodes.
15. Die Mitgliedstaaten stellen über das Abfragecode-Zuweisungssystem den Modus-S-Betreibern einen zentralen Abfragecode-Zuweisungsdienst zur Verfügung.
16. Der Netzmanager stellt den Mitgliedstaaten, Modus-S-Betreibern und Drittländern jederzeit einen Abfragecode-Zuweisungsplan zur Verfügung, aus dem der aktuelle Stand der genehmigten Abfragecode-Zuweisungen in der ICAO-Region Europa hervorgeht.
17. Der Netzmanager implementiert unter Berücksichtigung aller erforderlichen zivilen und militärischen Nutzungen von Abfragecodes einen förmlichen Prozess für die Festlegung, Bewertung und Koordinierung der Anforderungen an die Zuweisung von Abfragecodes.
18. Der in Nummer 17 festgelegte förmliche Prozess umfasst mindestens einschlägige vereinbarte Verfahren, Fristen und Leistungsziele für den Abschluss folgender Tätigkeiten:
19. Der Netzmanager prüft im Rahmen des in Nummer 18 festgelegten Prozesses die eingegangenen Anträge auf Zuweisung von Abfragecodes auf Einhaltung der Anforderungen des Prozesses bezüglich der Format- und Datenkonventionen, Vollständigkeit, Genauigkeit, Zeitnähe und Begründung.
20. Im Rahmen des in Nummer 18 festgelegten Prozesses wird der Netzmanager
21. Der Netzmanager implementiert Verfahren und Instrumente für die regelmäßige Evaluierung und Bewertung der tatsächlichen Nutzung der Modus-S-Abfragecodes durch zivile und militärische Modus-S-Betreiber.
22. Der Netzmanager, die Mitgliedstaaten und die Modus-S-Betreiber vereinbaren Pläne und Verfahren für die regelmäßige Analyse und Identifizierung künftiger Anforderungen der Modus-S-Abfragecodes. Diese Analyse umfasst auch die Untersuchung, ob sich prognostizierte Lücken bei der Zuweisung von Abfragecodes möglicherweise auf die Leistung auswirken können.
23. Der Netzmanager erstellt und pflegt Betriebshandbücher, die die zur Wahrnehmung der Netzfunktion gemäß den Anforderungen dieser Verordnung notwendigen Anweisungen und Informationen enthalten. Diese Betriebshandbücher sind im Einklang mit den entsprechenden Prozessen des Qualitäts- und Dokumentationsmanagements zu verteilen und zu pflegen.
Teil B
Anforderungen an den spezifischen Konsultationsmechanismus
Transpondercode:
1. Der Netzmanager legt einen besonderen Mechanismus für die Koordinierung und Konsultation zu detaillierten Modalitäten für die SSR-Transpondercode-Zuweisung fest. Dieser Mechanismus
2. Der Netzmanager gewährleistet in Koordination mit den nationalen militärischen Stellen, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Zuweisung und Nutzung von SSR-Transpondercodes für den militärischen Bedarf die Sicherheit oder den effizienten Verkehrsfluss des allgemeinen Flugverkehrs nicht beeinträchtigt.
Modus-S-Abfragecode:
3. Der Netzmanager legt einen besonderen Mechanismus für die Koordinierung und Konsultation zu detaillierten Modalitäten für die Modus-S-Abfragecodezuweisung fest. Dieser Mechanismus
4. Der Netzmanager sorgt dafür, dass eine entsprechende Konsultation zu neuen oder geänderten Modalitäten für die Abfragecode-Verwaltung mit den betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden;
5. Der Netzmanager gewährleistet in Koordination mit den nationalen militärischen Stellen, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes für den militärischen Bedarf die Sicherheit oder den effizienten Verkehrsfluss des allgemeinen Flugverkehrs nicht beeinträchtigt.
Teil C
Anforderungen an die Bereitstellung von Daten
Transpondercode:
1. Anträge bezüglich neuer oder geänderter SSR-Transpondercode-Zuweisungen müssen die Anforderungen an die Format- und Datenkonventionen, Vollständigkeit, Genauigkeit, Zeitnähe und Begründung erfüllen, die für den nach Nummer 4 von Teil A festgelegten Prozess gelten.
2. Die Mitgliedstaaten stellen dem Netzmanager die folgenden Daten und Informationen innerhalb der vereinbarten, vom Netzmanager zur Unterstützung der Wahrnehmung der Netzfunktion für SSR-Transpondercodes festgelegten Fristen zur Verfügung:
3. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten stellen dem Netzmanager die folgenden Daten und Informationen innerhalb der vereinbarten, vom Netzmanager zur Unterstützung der Wahrnehmung der Netzfunktion für SSR-Transpondercodes festgelegten Fristen zur Verfügung:
4. Die Antworten der Mitgliedstaaten und Anbieter von Flugsicherungsdiensten auf die Koordinierung der Änderungsvorschläge für SSR-Transpondercode-Zuweisungen und Aktualisierungen der Liste von SSR-Transpondercode-Zuweisungen müssen mindestens
Modus-S-Abfragecode:
5. Anträge bezüglich neuer oder geänderter SSR-Transpondercode-Zuweisungen müssen die Anforderungen an die Format- und Datenkonventionen, Vollständigkeit, Genauigkeit, Zeitnähe und Begründung erfüllen, die für den nach Nummer 17 von Teil A festgelegten Prozess gelten.
6. Die Mitgliedstaaten stellen dem Netzmanager die folgenden Daten und Informationen innerhalb der vereinbarten, vom Netzmanager zur Unterstützung der Bereitstellung des Abfragecode-Zuweisungsdienstes festgelegten Fristen zur Verfügung:
7. Der Netzmanager nutzt die Antworten der Mitgliedstaaten zum Vorschlag für den Abfragecode-Zuweisungsplan wie beispielsweise
8. Der Netzmanager unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Lösung der von den Mitgliedstaaten oder den Modus-S-Betreibern gemeldeten MIC-Konflikte.
2) Nach Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 262/2009.
Muster des Netzstrategieplans | Anhang V |
Der Netzstrategieplan ist wie folgt zu strukturieren:
1. Einleitung
1.1. Anwendungsbereich des Netzstrategieplans (geografisch und zeitlich)
1.2. Ausarbeitung des Plans und Validierungsprozess
2. Gesamtzusammenhang und Anforderungen
2.1. Darlegung der derzeitigen und geplanten Netzsituation unter Einbeziehung von ERND, ATFM, Flughäfen und knappen Ressourcen
2.2. Herausforderungen und Chancen in Bezug auf die Laufzeit des Plans (einschließlich Verkehrsnachfrage-Prognose und weltweite Entwicklung)
2.3. Leistungsziele und geschäftliche Anforderungen, wie sie durch die verschiedenen Beteiligten und die unionsweit geltenden Leistungsziele zum Ausdruck gebracht werden
3. Strategische Perspektive
3.1. Darlegung, wie sich das Netz strategisch fortentwickeln wird, um erfolgreich auf die Leistungsziele und geschäftlichen Anforderungen zu reagieren
3.2. Kohärenz mit dem Leistungssystem
3.3. Kohärenz mit dem europäischen ATM-Masterplan
3.4. Kohärenz mit den nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 festgelegten gemeinsamen Vorhaben
4. Strategische Ziele
4.1. Darlegung der strategischen Ziele des Netzes:
5. Strategische Planung
5.1. Darlegung der kurz-/mittelfristigen Planung:
5.2. Darlegung der langfristigen Planung:
6. Risikobewertung
6.1. Darlegung der Risiken, die mit der Umsetzung des Plans verbunden sind
6.2. Darlegung des Überwachungsprozesses (einschließlich möglicher Abweichung von den ursprünglichen Zielen)
7. Empfehlungen
7.1. Angabe der Maßnahmen, die von der Union und den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die Umsetzung des Plans zu unterstützen.
Muster des Netzbetriebsplans | Anhang VI |
Dem Netzbetriebsplan ist die folgende allgemeine Struktur zugrunde zu legen (die hinsichtlich der verschiedenen individuellen Funktionen und des Zeithorizonts des Netzbetriebsplans anzupassen ist, um der fortlaufenden Planung und den Planungszeiträumen von drei bis fünf Jahren sowie den jährlichen, saisonalen, wöchentlichen und täglichen Planungszeiträumen Rechnung zu tragen):
1. Einleitung
1.1. Anwendungsbereich des Netzbetriebsplans (geografisch und zeitlich)
1.2. Ausarbeitung des Plans und Validierungsprozess
2. Darlegung des Netzbetriebsplans und der betrieblichen Ziele
3. Planungsprozess für den Netzbetrieb insgesamt
4. Gesamtzusammenhang und betriebliche Anforderungen
4.1. Zusammenfassende Darlegung der Betriebsleistung des Netzes in der Vergangenheit
4.2. Herausforderungen und Chancen in Bezug auf die Laufzeit des Plans
4.3. Prognostizierter Netzverkehr gemäß den Anlagen 1 und 2, einschließlich
4.4. Anforderungen an die betriebliche Leistung des Netzes, einschließlich
4.5. Betriebliche Erfordernisse nach Angaben der verschiedenen Beteiligten, einschließlich des Militärs
5. Pläne zur Steigerung der betrieblichen Leistung des Netzes und Maßnahmen auf lokaler Netzebene
6. Pläne zur Steigerung der betrieblichen Leistung des Netzes und Maßnahmen auf lokaler Ebene
7. Besondere Vorkommnisse
8. Militärische Luftraumanforderungen
9. Konsolidierte Prognose und Analyse der betrieblichen Leistung des Netzes
10. Angabe von Bereichen betrieblicher Engpässe und von Lösungen zu deren Abhilfe auf Netzebene und lokaler Ebene
Bezirkskontrollstellen (ACC) | Anlage 1 |
Der Netzbetriebsplan enthält eine ausführliche, auf die einzelnen Bezirkskontrollstellen aufgeschlüsselte Beschreibung aller in dieser Anlage genannten Bezirke unter Angabe der von diesen geplanten Maßnahmen zur betrieblichen Erweiterung, der Prognosen für den Zeitraum, der Verkehrsprognosen, der Ziele und Prognosen für Verspätungen, signifikanter Vorkommnisse, die sich auf den Verkehr auswirken können, und der operativen Kontakte.
Für jede Bezirkskontrollstelle gibt der Netzmanager Folgendes an:
Jeder Anbieter von Flugsicherungsdiensten stellt dem Netzmanager folgende Informationen zur Verfügung, die dieser in die Beschreibung der einzelnen ACC aufnimmt:
Flughäfen | Anlage 2 |
Für die für die Netzleistung relevanten europäischen Flughäfen enthält der Netzbetriebsplan eine detaillierte Beschreibung aller in dieser Anlage genannten Bereiche sowie eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur betrieblichen Erweiterung, der Prognosen für den Zeitraum, der Verkehrs- und Verspätungsprognosen und der signifikanten Vorkommnisse, die sich auf den Verkehr auswirken können, sowie der operativen Kontakte.
Für jeden Flughafen nimmt der Netzmanager die folgenden Informationen auf, die er insbesondere von den Flughafenbetreibern und Anbietern von Flugsicherungsdiensten erhält:
Für jeden im Netzbetriebsplan ausgewiesenen Flughafen treffen der Flughafenbetreiber und die lokale ATS-Stelle Vereinbarungen, auf deren Grundlage sie dem Netzmanager folgende Informationen zur Verfügung stellen, die dieser in die einzelnen Flughafenbeschreibungen aufnimmt:
ENDE |