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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 62 vom 08.03.2017 S. 1, ber. 2020 L 15 S. 9 A;
VO (EU) 2020/469 - ABl. L 104 vom 03.04.2020 S. 1, ber. L 106 S. 15, ber. 2022 L 108 S. 69, ber. 2023 L 143 S. 129;
VO (EU) 2021/665 - ABl. L 139 vom 23.04.2021 S. 184 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/1338 - ABl. L 289 vom 12.08.2021 S. 12 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/938 - ABl. L 209 vom 10.08.2022 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/2345 - ABl. L 311 vom 02.12.2022 S. 58 *;
VO (EU) 2023/203 - ABl. L 31 vom 02.02.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig Ausnahme; ber. 2023 L 142 S. 46 A;
VO (EU) 2023/1771 - ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 49 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/403 - ABl. L 2024/403 vom 11.04.2024 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2024/1111 - ABl. L 2024/1111 vom 23.05.2024 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2016/1377

Hebt VO"en (EG) 482/2008, 1034/2011, 1035/2011 auf.

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 8b Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum 2, insbesondere auf Artikel 4 und 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum 3, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 4 und (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission 5 sind Anforderungen an die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste bzw. gemeinsame Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten festgelegt. Letztere Anforderungen müssen von den jeweiligen Diensteanbietern erfüllt werden, damit ihnen die Zeugnisse entsprechend Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und Artikel 8b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilt werden können. In den beiden genannten Verordnungen sind zudem die Anforderungen an die zuständigen Behörden festgelegt, die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, Artikel 2 und Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und den Artikeln 10 und 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 für die Erteilung dieser Zeugnisse sowie die Wahrnehmung von Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben zuständig sind.

(2) Die Bestimmungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 dienen, in einer ersten Phase, vor allem der Realisierung der in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten wesentlichen Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management, ATM) und die Erbringung der Flugsicherungsdienste (Air Navigation Services, ANS), damit insbesondere gewährleistet ist, dass die Artikel 8b und 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Anhang Vb eingehalten werden und mit den Inspektionen zur Kontrolle der Normung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 begonnen werden kann.

(3) Angesichts des technischen Fortschritts sollten diese in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 festgelegten Anforderungen nunmehr ergänzt und aktualisiert werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass Diensteanbieter, die auf der Grundlage dieser Verordnung ein Zeugnis erteilt bekommen oder behalten können oder eine Erklärung abgeben, diese Anforderungen sowie die wesentlichen Anforderungen in Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllen bzw. weiterhin erfüllen müssen. Darüber hinaus sollte gewährleistet sein, dass diese Anforderungen mit den Anforderungen in den Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 7, (EU) Nr. 1178/2011 8, (EU) Nr. 139/2014 9 und (EU) 2015/340 der Kommission 10 in Einklang stehen und sich in das Gesamtsystemkonzept fügen, mit dem ein die verschiedenen Bereiche abdeckendes, logisches und technologisch stimmiges Konzept angestrebt wird. Daher sollten die in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 festgelegten Anforderungen nunmehr in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 aufgehoben werden.

(4) Gemeinsame Vorschriften für die Zertifizierung der betreffenden Diensteanbieter und die Aufsicht über diese sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Systeme der jeweils anderen Mitgliedstaaten zu stärken. Aus diesem Grund und um ein größtmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sollten verstärkt einheitliche Anforderungen an die Erbringung von Diensten und die Aufsicht hierüber festgelegt werden. Damit dürften eine sichere und hochwertige Erbringung von Diensten für die Zwecke der Flugsicherung sowie die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen unionsweit sichergestellt sein, was sich positiv auf die Freizügigkeit auswirken und die Verfügbarkeit dieser Dienste verbessern wird.

(5) Die Maßnahmen, die für die Sicherheit der Systeme sowie die verwendeten Komponenten und Daten ergriffen werden müssen, sollten im Sinne eines harmonisierten Zertifizierungs- und Aufsichtskonzepts zwischen den Mitgliedstaaten, den funktionalen Luftraumblöcken und dem Netz koordiniert werden, das die von den Dienstanbietern, dem Netzmanager sowie den Flugplätzen und sonstigen Personen, die eine für den Flugbetrieb notwendige Infrastruktur bereitstellen, angebotenen Dienste, Funktionen und Produkte bilden.

(6) Das Sicherheitsmanagement gewährleistet die Identifizierung, Bewertung und Minimierung von Sicherheitsrisiken und sicherheitsrelevanter Schwachstellen, die sich auf die Flugsicherheit auswirken. Daher ist es notwendig, die Anforderungen an die Sicherheitsbeurteilung von Änderungen des funktionalen Systems durch eine zugelassene Organisation im Einzelnen festzulegen. Bei der Anpassung dieser Anforderungen sollten die für Änderungen des gemeinsamen Regelungsrahmens für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt geltenden Vorschriften sowie die Erfahrungen der Interessenträger und der für die Sicherheitsaufsicht zuständigen Behörden berücksichtigt werden.

(7) Die Diensteanbieter sollten in ihre Managementsysteme den Aspekt der Sicherheitskultur aufnehmen und dabei das Verständnis für solche Systeme und die Verbesserung dieser Systeme fördern, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden sollte, dass die Managementsysteme, vor allem durch die Einbeziehung einer zuverlässigen Ereignismeldung, weiter gestärkt werden müssen.

(8) In Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Diensteanbieter sollte entsprechend dem Kriterium in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und den Aufgaben der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") nach Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie unbeschadet des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 festgelegt werden, welche Behörden für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zuständig sind. Für die Anbieter von Datendiensten und für den Netzmanager sollte angesichts der Art und des Umfangs der angebotenen Dienste die Agentur als zuständige Behörde benannt werden. Zur Erfüllung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, insbesondere des in ihrem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Ziels, sowie des Ziels in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sollten zudem die Anforderungen an die zuständigen Behörden an den Fortschritt bei den Konzepten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für das Sicherheitsmanagement angepasst werden, das vor allem die Einführung eines Managementsystems in den Behörden und die Umsetzung eines staatlichen Flugsicherheitsprogramms ("State Safety Programme") sowie die Koordinierung zwischen den betreffenden Behörden umfasst.

(9) Im Hinblick auf die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben, die den zuständigen Behörden auf der Grundlage dieser Verordnung übertragen werden, sollte klargestellt werden, dass die Unabhängigkeit dieser Behörden von jedwedem Diensteanbieter gewährleistet wird, indem zumindest auf Funktionsebene eine angemessene Trennung dieser Behörden von den Dienstanbietern sichergestellt ist und etwaige Interessenkonflikte vermieden werden. Damit soll die Objektivität und Unparteilichkeit dieser Behörden gewährleistet und dafür gesorgt werden, dass sie bei der Wahrnehmung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben hohen Ansprüchen gerecht werden.

(10) Die Agentur sollte eine Datenbank mit den einschlägigen Informationen über die zuständigen Behörden einrichten, um die Inspektionen zur Kontrolle der Normung bei den zuständigen Behörden und die Koordinierung mit diesen Behörden zu erleichtern und die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(11) Damit gewährleistet ist, dass die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Diensteanbieter jederzeit eingehalten werden und die zuständigen Behörden ihre mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einklang mit Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 wirksam erfüllen können, sollten diesen Behörden bestimmte Untersuchungsbefugnisse übertragen werden, die ihre bereits in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und in Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten Möglichkeiten zur Durchführung von Inspektionen und Erhebungen ergänzen. Selbstverständlich sollten diese Befugnisse entsprechend den geltenden, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgeübt werden und dabei den Aspekten gebührend Rechnung tragen, mit denen im Einzelfall in strittigen Fragen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen allen Rechten und Interessen gewährleistet wird.

(12) Das Ausbildungs- und das Kompetenzbeurteilungssystem für das von einem Diensteanbieter oder dem Netzmanager beschäftigte flugsicherungstechnische Personal sollten harmonisiert werden. Der Diensteanbieter oder Netzmanager sollte dafür sorgen, dass das Personal der vertraglich beauftragten Organisationen angemessen qualifiziert ist. Daher sollten in dieser Verordnung die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung dieses Personals im Einzelnen geregelt werden.

(13) Damit ein hohes Maß an Sicherheit in der Zivilluftfahrt der Union gewährleistet ist, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen dem Stand der Technik in der Flugsicherheit Rechnung tragen, worunter auch bewährte Verfahren sowie der wissenschaftliche und technische Fortschritt im Bereich der Flugwetterdienste fallen. Daher sollte sich diese Verordnung auf die geltenden ICAO-Richtlinien und Empfehlungen stützen, insbesondere auf Anhang 3 "Meteorological Service for International Air Navigation" zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde (im Folgenden "Abkommen von Chicago"), und dabei auf die unions- und weltweit vorhandenen Erfahrungen mit der Erbringung von Flugwetterdiensten zurückgreifen, wobei die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Umfangs, der Art und der Komplexität des Flugwetterdienstanbieters gewahrt bleiben sollte.

(14) Für die Zertifizierung der Anbieter von Datendiensten und die Aufsicht über diese Anbieter sollten gemeinsame Anforderungen festgelegt werden, damit gewährleistet ist, dass die für die Verwendung an Bord vorgesehenen Luftfahrtdaten von den Anbietern in einer angemessenen Weise verarbeitet werden, die den Anforderungen der Endnutzer im Luftraum genügt und eine sichere leistungsbasierte Navigation ermöglicht.

(15) Der Luftfahrtbranche und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um sich an den neuen, mit dieser Verordnung geschaffenen Rechtsrahmen anzupassen und Zeugnisse zu ersetzen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt wurden.

(16) Um die Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zu gewährleisten, sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für Anbieter von Datendiensten allerdings bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anwendung finden. Zudem sollte es diesen Anbietern von Datendiensten gestattet werden, bereits unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung freiwillig die entsprechenden Zeugnisse zu beantragen und zu erhalten, damit sie als nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 fallende Stellen, die jedoch freiwillig eine Anerkennungserklärung ("Letter of Acceptance") bei der Agentur beantragen können, von der frühzeitigen Anwendung dieser Verordnung und der gegenseitigen Anerkennung dieser Zeugnisse profitieren können. Eine derart frühzeitige Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf Anbieter von Datendiensten würde auch die Luftfahrzeugbetreiber von ihren Aufsichtspflichten bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an diese Anbieter entlasten, sofern dieser Anbieter für Luftfahrtdatenbanken zertifiziert ist. Nutzt ein solcher Anbieter diese Möglichkeit, sollte er für die Erteilung eines Zeugnisses an die anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung gebunden sein und auch in der Folge an diese Anforderungen gebunden bleiben. Im Hinblick auf diese Möglichkeit für Anbieter von Datendiensten sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung, die sich darauf beziehen, welche Behörde für diese Anbieter zuständig ist (in diesem Fall nur die Agentur), ebenfalls bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

(17) Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 11 sollten um Aspekte der Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten ergänzt werden, damit bei der Erbringung von Diensten die Kohärenz mit Maßnahmen der Flugbesatzung und des Flugverkehrsdienstpersonals und den Anforderungen dieser Verordnung an sie gewahrt bleibt.

(18) Inwieweit etwaige, vom Diensteanbieter vorgeschlagene Änderungen als sicher akzeptiert werden können, sollte anhand einer Analyse der Risiken beurteilt werden, die sich aus der Einführung dieser Änderung im funktionalen System des Diensteanbieters ergeben und die nach quantitativen oder qualitativen, objektiven Beurteilungskriterien oder einer Kombination aus beidem auf lokaler Ebene zu bewerten sind.

(19) Aus Gründen der Kohärenz und der praktischen Anwendung sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission 12 in diese Verordnung aufgenommen und die Verordnung (EG) Nr. 482/2008 aufgehoben werden.

(20) Die Anforderungen der Artikel 12 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission 13 sowie deren Anhang VI sollten in diese Verordnung aufgenommen werden, damit für alle Diensteanbieter ein einheitliches Konzept gewährleistet ist. Daher sollten die jeweiligen Bestimmungen gestrichen werden.

(21) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1377 der Kommission 14, die noch nicht anwendbar ist, enthält zahlreiche Fehler. Um diese Fehler zu korrigieren und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die nötige Rechtsklarheit gewahrt bleibt, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1377 vollständig aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden.

(22) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(23) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand 20

Diese Verordnung legt gemeinsame Anforderungen fest für

  1. das Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management, ATM) und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten (Air Navigation Services, ANS) für den allgemeinen Flugverkehr, insbesondere für juristische und natürliche Personen, die diese Dienste und Funktionen bereitstellen;
  2. die zuständigen Behörden und die in ihrem Auftrag handelnden qualifizierten Stellen, die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Zusammenhang mit den in Buchstabe a genannten Diensten durchführen;
  3. die Vorschriften und Verfahren für die Auslegung von Luftraumstrukturen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 20 23

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang I aufgeführten sowie die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

  1. Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, mit Ausnahme der Begriffsbestimmung von "Zeugnis" in Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;
  2. "ATM/ANS-Anbieter": jede juristische oder natürliche Person, die Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 entweder einzeln oder gebündelt für den allgemeinen Flugverkehr erbringt;
  3. "Netzmanager" (network manager): die Stelle, die mit den Aufgaben betraut ist, die für die Wahrnehmung der in der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 Artikel 6 genannten Funktionen notwendig sind;
  4. "europaweite Dienste" (pan-European service): eine Tätigkeit, die für Nutzer in den meisten oder allen Mitgliedstaaten konzipiert und eingerichtet ist und auch über den Luftraum des Gebiets, auf das der Vertrag Anwendung findet, hinausgehen kann;
  5. "Anbieter von Datendiensten (DAT)" (data services provider (DAT provider)): eine Organisation, die folgenden Kriterien genügt:
    1. Typ 1-DAT: Ein Datenanbieter, der unter kontrollierten Bedingungen bordseitig verwendbare Luftfahrtdaten verarbeitet und eine Luftfahrtdatenbank anbietet, die den Anforderungen an die Datenqualität genügt, ohne dass die Kompatibilität mit einer entsprechenden bordseitigen Anwendung/Ausrüstung festgelegt wurde;
    2. Typ 2-DAT: Ein Datenanbieter, der Luftfahrtdaten verarbeitet und eine Luftfahrtdatenbank für die Verwendung in einer zertifizierten Luftfahrzeug-Anwendung/Ausrüstung unter Erfüllung der Anforderungen an die Datenqualität anbietet, wobei ihre Kompatibilität mit dieser Anwendung bzw. dieser Ausrüstung festgestellt wurde.
  6. "Auslegung von Luftraumstrukturen": ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass Luftraumstrukturen ordnungsgemäß geplant, überwacht und validiert werden, bevor sie eingesetzt und von Luftfahrzeugen genutzt werden;
  7. "bodenunabhängiges Kollisionsverhütungssystem (ACAS)": ein System in Luftfahrzeugen auf Grundlage von Transpondersignalen des Rundsicht-Sekundärradars (Secondary Surveillance Radar, SSR), das von bodenseitigen Systemen unabhängig arbeitet und dem Piloten Hinweise zu potenziell konfligierenden Luftfahrzeugen liefert, die mit SSR-Transpondern ausgerüstet sind;
  8. "Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen generierende Stelle": jede öffentliche oder private Stelle, die für die Generierung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, die als Quelle für Luftfahrtinformationsprodukte und -dienste verwendet werden, verantwortlich ist. Zu diesen Stellen gehören nicht die in Artikel 2 Nummer 2 dieser Verordnung genannten ATM/ANS-Anbieter und die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1139 definierten Flugplätze.
  9. "Mode-S-Abfragesystem" (mode S interrogator): ein System, bestehend aus Antenne und Elektronik, das die Ansprache einzelner Luftfahrzeuge über die Moduswahl (Mode Select, Mode S) unterstützt;
  10. "in Frage kommendes Mode-S-Abfragesystem" (eligible Mode S interrogator): ein Mode-S-Abfragesystem, das mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. das Abfragesystem stützt sich mindestens zum Teil auf Mode-S-Rundabfragen (all call interrogations) und Antworten zur Erfassung von Mode-S-Zielen;
    2. das Abfragesystem sperrt erfasste Mode-S-Ziele für Mode-S-Rundabfragen (all call interrogation lockout) dauerhaft oder vorübergehend für einen Teil oder die Gesamtheit seines Abdeckungsbereichs; oder
    3. das Abfragesystem verwendet Multisite-Kommunikationsprotokolle für Datalink-Anwendungen;
  11. "Mode-S-Betreiber" (Mode S operator): eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die oder das ein Mode-S-Abfragesystem betreibt, einschließlich
    1. Anbieter von Überwachungsdiensten,
    2. Hersteller von Mode-S-Abfragesystemen;
    3. Flugplatzbetreiber;
    4. Forschungseinrichtungen;
    5. jede andere zum Betrieb eines Mode-S-Abfragesystems berechtigte Stelle;
  12. "Schädliche Interferenz" (harmful interference): Störungen, die die Erfüllung der Leistungsanforderungen verhindern;
  13. "Abfragecode-Zuweisungsplan" (interrogator code allocation plan): der jüngst genehmigte vollständige Satz von Abfragecodezuweisungen.

Artikel 3 Bereitstellung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste sowie Auslegung der Luftraumstrukturen 20 23

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unter Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen, verkehrstechnischen Anforderungen und Umweltauswirkungen der allgemeine Flugverkehr erleichtert wird, indem ein geeignetes Flugverkehrsmanagement und geeignete Flugsicherungsdienste bereitgestellt und Luftraumstrukturen so ausgelegt werden, wie es dieser Verordnung entspricht.

(2) Verabschieden Mitgliedstaaten zusätzliche Bestimmungen, um diese Verordnung in Angelegenheiten zu ergänzen, die gemäß dieser Verordnung den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, müssen diese Bestimmungen den Richtlinien und Empfehlungen nach dem Abkommen von Chicago genügen. Greifen die Mitgliedstaaten dabei auf Artikel 38 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt zurück, unterrichten sie nicht nur die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation hierüber, sondern spätestens zwei Monate nach der Verabschiedung der zusätzlichen Bestimmungen auch die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") und fügen eine angemessene Begründung bei.

(3) Gemäß dem Abkommen von Chicago geben die Mitgliedstaaten diese zusätzlichen Bestimmungen in ihren Luftfahrthandbüchern (AIP) bekannt.

(4) Entscheidet ein Mitgliedstaat, die Erbringung bestimmter Flugverkehrsdienste in einem wettbewerblichen Umfeld zu organisieren, ergreift dieser Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anbieter dieser Flugverkehrsdienste durch ihr Verhalten weder eine Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken noch nach geltendem nationalen Recht und Unionsrecht eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Stellen, die Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen generieren, die Anforderungen gemäß
    1. Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.A.085, mit Ausnahme der Buchstaben c, d, f(1) und i,
    2. Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.A.090 erfüllen;
  2. Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen von angemessen geschultem, qualifiziertem und autorisiertem Personal generiert, verarbeitet und übermittelt werden.

Sind Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen für die Zwecke von Flügen nach Instrumentenflugregeln oder von Sonderflügen nach Sichtflugregeln vorgesehen, so gelten die Anforderungen in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b für alle Stellen, die solche Daten und Informationen generieren.

(6) Wenn bestimmt wird, dass Flugverkehrsdienste in bestimmten Luftraumabschnitten oder auf bestimmten Flugplätzen zu erbringen sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Luftraumabschnitte oder Flugplätze in Bezug zu die zu erbringenden Flugverkehrsdienste spezifiziert sind.

(6a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betrieb eines terrestrischen Senders in ihrem Hoheitsgebiet keine schädlichen Interferenzen anderer Überwachungssysteme verursacht.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zwischen den betreffenden ATM/ANS-Anbietern und Luftfahrzeugbetreibern geeignete Modalitäten für eine angemessene Koordinierung der erbrachten Tätigkeiten und Dienste sowie für den Austausch relevanter Daten und Informationen festgelegt werden.

(8) Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Auslegung der Luftraumstrukturen verantwortlichen Personen oder Organisationen und stellen sicher, dass diese Personen oder Organisationen die Anforderungen in Anhang XI (Teil-FPD) Anlage 1 anwenden.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Flugverfahren für die Flugplätze und den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich aufrechterhalten und regelmäßig überprüft werden. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten die für diese Aufgaben verantwortlichen Personen oder Organisationen und stellen sicher, dass diese Personen oder Organisationen die Anforderungen in Artikel 6 Buchstaben a und k erfüllen.

Artikel 3a Feststellung der Notwendigkeit der Erbringung von Flugverkehrsdiensten 20

(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Notwendigkeit der Erbringung von Flugverkehrsdiensten anhand folgender Faktoren fest:

  1. Art des jeweiligen Flugverkehrs;
  2. Flugverkehrsdichte;
  3. Wetterbedingungen;
  4. sonstige relevante Faktoren im Zusammenhang mit den Zielen der Flugverkehrsdienste gemäß Anhang IV Punkt ATS.TR.100.

(2) Bei der Feststellung, ob die Erbringung von Flugverkehrsdiensten notwendig ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten nicht das Mitführen bordseitiger Kollisionswarnsysteme im Luftfahrzeug.

Artikel 3b Koordinierung zwischen militärischen Stellen und Anbietern von Flugverkehrsdiensten 20

Unbeschadet Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 legen die Mitgliedstaaten besondere Verfahren fest, damit

  1. die Anbieter von Flugverkehrsdiensten benachrichtigt werden, wenn eine militärische Stelle feststellt, dass ein Luftfahrzeug, das ein ziviles Luftfahrzeug ist oder sein könnte, sich einem Bereich annähert oder in einen Bereich eingeflogen ist, in dem ein Ansteuern erforderlich werden könnte;
  2. der Anbieter von Flugverkehrsdiensten in enger Abstimmung mit der militärischen Stelle die Identität des Luftfahrzeugs bestätigen und diesem die erforderliche Navigationshilfe leisten muss, um die Notwendigkeit eines Ansteuerns zu vermeiden.

Artikel 3c Koordinierung von für die Zivilluftfahrt potenziell gefährlichem Flugbetrieb 20

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flugbetrieb, der für Zivilluftfahrzeuge über ihrem Hoheitsgebiet potenziell gefährlich ist, koordiniert wird, auch über hoher See, sofern die zuständige Behörde aufgrund eines regionalen ICAO-Flugsicherungsübereinkommens die Verantwortung für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten in dem betreffenden Luftraum übernommen hat. Die Koordinierung erfolgt früh genug, damit Informationen über solchen Flugbetrieb rechtzeitig verbreitet werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten für die Verbreitung von Informationen über den in Absatz 1 genannten Flugbetrieb fest.

Artikel 3d UKW-Notfrequenz 20

(1) Unbeschadet Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die UKW-Notfrequenz (121,500 MHz) nur für tatsächliche Notfälle gemäß Anhang IV Punkt ATS.OR.405(a) verwendet wird.

(2) In Ausnahmefällen und um die Auswirkungen auf Luftfahrzeuge in einer Notlage sowie auf den Betrieb von Flugverkehrsdienststellen gering zu halten, können die Mitgliedstaaten die Verwendung der UKW-Notfrequenz gemäß Absatz 1 für andere als die in Anhang IV Punkt ATS.OR.405(a) genannten Zwecke gestatten, sofern diese auf das zur Erreichung ihres Ziels notwendige Maß beschränkt sind.

Artikel 3e Zuweisung von Mode-S-Abfragecodes 23

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Änderungen der Zuweisung eines Abfragecodes, die sich aus einer Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans ergeben, den ihrer Aufsicht unterstehenden Mode-S-Betreibern innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des aktualisierten Abfragecode-Zuweisungsplans mitgeteilt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen den anderen Mitgliedstaaten mindestens alle sechs Monate über das Abfragecode-Zuweisungssystem eine aktualisierte Aufzeichnung der Zuweisung und Verwendung von Abfragecodes durch in Frage kommende Mode-S-Abfragesysteme in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.

(3) Überlappt der Abdeckungsbereich eines Mode-S-Abfragesystems im Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaats den Abdeckungsbereich eines Mode-S-Systems im Zuständigkeitsbereich eines Drittlandes, muss der betreffende Mitgliedstaat

  1. gewährleisten, dass das Drittland über die Sicherheitsanforderungen bezüglich der Zuweisung und Verwendung von Abfragecodes informiert wird;
  2. die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Verwendung von Abfragecodes mit dem Drittland zu koordinieren.

(4) Ein Mitgliedstaat muss dem seiner Zuständigkeit unterliegenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten mitteilen, wenn Mode-S-Abfragesysteme unter der Zuständigkeit eines Drittlands betrieben werden, für die die Zuweisung der Mode-S-Abfragesystemcodes nicht koordiniert wurde.

(5) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Gültigkeit der von Mode-S-Betreibern eingegangenen Abfragecode-Anträge, bevor sie gemäß Anhang IV Nummer 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission 15 die Abfragecodes über das Abfragecode-Zuweisungssystem für die Koordinierung zur Verfügung stellen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mode-S-Betreiber, die keine Anbieter von Überwachungsdiensten sind, Anhang VIII Punkt CNS.TR.205 einhalten.

(7) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 6 gelten nicht für den einheitlichen europäischen Luftraum, der nicht Teil der EUR-Region der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist.

Artikel 3f Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums 23

(1) Im Zusammenhang mit dem Schutz des Spektrums müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein SSR-Transponder an Bord eines Luftfahrzeugs, das einen Mitgliedstaat überfliegt, nicht Gegenstand übermäßiger Abfragen durch Überwachungs-Abfragegeräte am Boden ist, die entweder Antworten erzwingen oder, wenn das nicht der Fall ist, doch eine ausreichende Leistung abstrahlen, um den Mindestgrenzwert des Empfängers des SSR-Transponders zu überschreiten. Bei Uneinigkeit zwischen Mitgliedstaaten über die notwendigen Maßnahmen rufen die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission an.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Sprachfrequenzzuteilungen auf einen Kanalabstand von 8,33 kHz umgestellt werden. Die Bestimmungen für die Umstellung gelten nicht für Frequenzzuteilungen,

  1. bei denen der Kanalabstand von 25 kHz auf folgenden Frequenzen beibehalten wird:
    1. Notfrequenz (121,5 MHz);
    2. Hilfsfrequenz für Such- und Rettungsmaßnahmen (123,1 MHz);
    3. die für die Nutzung im einheitlichen europäischen Luftraum zugeteilten VHF-Digitallink-Frequenzen (VDL-Frequenzen);
    4. Frequenzen für das ACARS-Luftfahrzeug-Kommunikationssystem (Aircraft Communications Addressing and Reporting System) (131,525 MHz, 131,725 MHz und 131,825 MHz);
  2. bei denen ein Trägerfrequenz-Offset innerhalb eines Kanalabstands von 25 kHz verwendet wird.

(3) Die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen gelten weder für den einheitlichen europäischen Luftraum, der nicht Teil der ICAO-Region EUR ist, noch für die Fluginformationsregion (FIR)/die obere Informationsregion (UIR) Canarias.

(4) Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 gewährten und der Kommission mitgeteilten Ausnahmen von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass alle Frequenzzuteilungen auf einen Kanalabstand von 8,33 kHz in den Fällen umgestellt werden, in denen die Auswirkungen auf das Netz gering sind, bleiben gültig.

(5) Gegebenenfalls bestimmen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten in den nationalen Luftfahrthandbüchern Verfahren für den Umgang mit Luftfahrzeugen, die nicht mit Folgendem ausgerüstet sind:

  1. SSR-Mode-S-Transpondern;
  2. Funkgeräten mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz.

Artikel 4 Für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zuständige Behörde

(1) Sofern nicht die Agentur nach Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die zuständige Behörde ist, ist für die Zertifizierung der Diensteanbieter und gegebenenfalls die Bestätigung des Eingangs von Erklärungen der Anbieter von Fluginformationsdiensten nach Artikel 7 sowie für die Aufsicht und die Durchsetzung im Zusammenhang mit Diensteanbietern die nationale Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Mitgliedstaats zuständig, in dem die juristische oder natürliche Person, die ein Zeugnis beantragt oder eine Erklärung abgibt, ihre Hauptbetriebsstätte oder gegebenenfalls ihren Geschäftssitz hat.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Anbieter von Datendiensten und die Netzmanager als Anbieter von europaweiten Diensten, für die nach Artikel 22a Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Agentur die zuständige Behörde ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden müssen den Anforderungen in Anhang II genügen.

(3) Handelt es sich bei dem betreffenden Diensteanbieter um eine Organisation, für die die Agentur die zuständige Behörde ist, stimmen sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mit der Agentur ab, damit sichergestellt ist, dass die Anforderungen in Anhang II Punkt ATM/ANS.AR.A.005(b) (1), (2) und (3) erfüllt sind, sofern

  1. Diensteanbieter Dienste im Zusammenhang mit funktionalen Luftraumblöcken erbringen, die sich nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 auf einen unter die Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten fallenden Luftraum erstrecken, oder
  2. Diensteanbieter grenzübergreifende Flugsicherungsdienste nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erbringen.

(4) Hat ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder Artikel 2 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 benannt oder eingerichtet, die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben auf der Grundlage dieser Verordnung wahrnehmen sollen, trägt er dafür Sorge, dass insbesondere genau festgelegt wird, welche Verantwortungsbereiche sie haben und für welches geografische Gebiet und welchen Luftraum sie zuständig sind. In diesem Fall legen diese Behörden die Modalitäten ihrer Koordinierung schriftlich fest, damit für alle Diensteanbieter im Hinblick auf deren Zertifizierung oder gegebenenfalls deren Erklärungen eine wirksame Aufsicht und Durchsetzung gewährleistet ist.

(5) Bei der Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben sind die zuständigen Behörden von jedwedem Diensteanbieter unabhängig. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende, mindestens auf funktionaler Ebene gegebene Trennung zwischen den zuständigen Behörden und den Diensteanbietern sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission, sofern die Agentur die zuständige Behörde ist, gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden es ihrem Personal nicht gestatten, an den dieser Behörde auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben mitzuwirken, wenn es Hinweise darauf gibt, dass eine solche Mitwirkung unmittelbar oder mittelbar zu Interessenkonflikten, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen führen könnte.

(7) Die Agentur richtet eine Datenbank mit den Kontaktangaben der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden ein. Hierzu teilen die Mitgliedstaaten der Agentur die Bezeichnungen und Anschriften ihrer zuständigen Behörden sowie etwaige Änderungen dieser Angaben mit.

(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission, sofern die Agentur die zuständige Behörde ist, legen fest, welche Ressourcen und Kapazitäten die zuständigen Behörden benötigen, um im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, und berücksichtigen dabei alle Faktoren, darunter auch eine von den jeweiligen Behörden durchgeführte Beurteilung zur Bestimmung der Ressourcen, die sie für die Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigen.

Artikel 5 Befugnisse der in Artikel 4 genannten zuständigen Behörde

(1) Sofern dies für die Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben erforderlich ist, haben die zuständigen Behörden folgende Befugnisse:

  1. Sie können die ihrer Aufsicht unterliegenden Diensteanbieter auffordern, alle notwendigen Informationen vorzulegen.
  2. Sie können jeden Vertreter, Leiter oder jedes sonstige Mitglied des Personals dieser Diensteanbieter auffordern, einen Sachverhalt, ein Dokument, einen Gegenstand, ein Verfahren oder sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Aufsicht über diesen Diensteanbieter mündlich zu erläutern.
  3. Sie können Räumlichkeiten und Grundstücke, auch Betriebsstandorte und Verkehrsmittel dieser Diensteanbieter betreten.
  4. Sie können Dokumente, Aufzeichnungen oder Daten, die sich im Besitz dieser Diensteanbieter befinden oder zu denen diese Zugang haben, prüfen, kopieren oder Auszüge dieser Dokumente, Aufzeichnungen oder Daten anfertigen, unabhängig von dem Medium, auf dem die betreffenden Informationen gespeichert sind.
  5. Sie können bei diesen Diensteanbietern Audits, Beurteilungen, Untersuchungen und Inspektionen durchführen.

(2) Sofern dies für die Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben erforderlich ist, sind die zuständigen Behörden zudem berechtigt, die in Absatz 1 genannten Befugnisse in Bezug auf die in Anhang III unter Punkt ATM/ANS.OR.B.015 genannten Organisationen auszuüben, die vertraglich beauftragt wurden und der Aufsicht des Diensteanbieters unterliegen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse sind im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats auszuüben, in dem die betreffenden Maßnahmen ergriffen werden, wobei der Notwendigkeit einer wirksamen Ausübung dieser Befugnisse sowie den Rechten und legitimen Interessen sowohl des Diensteanbieters als auch etwaiger Dritter und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist. Ist für das unter Absatz 1 Buchstabe c aufgeführte Betreten von Räumlichkeiten, Grundstücken und Verkehrsmitteln nach geltendem einzelstaatlichen Recht eine vorherige richterliche Genehmigung erforderlich, dürfen entsprechende Befugnisse erst nach vorheriger Einholung einer solchen Genehmigung ausgeübt werden.

Bei der Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 hat die zuständige Behörde darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiter und gegebenenfalls sonstige an den betreffenden Maßnahmen beteiligte Sachverständige über die notwendige Autorisierung verfügen.

(4) Die zuständigen Behörden ergreifen oder veranlassen alle geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen, mit denen gewährleistet werden kann, dass die Diensteanbieter, denen sie ein Zeugnis ausgestellt haben, oder gegebenenfalls die Diensteanbieter, die ihnen gegenüber eine Erklärung abgegeben haben, auch weiterhin den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

Artikel 6 Diensteanbieter 20

Die Diensteanbieter erhalten ein Zeugnis und sind damit berechtigt, die im Rahmen dieses Zeugnisses gewährten Rechte auszuüben, sofern sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 folgenden Anforderungen genügen und diese Anforderungen auch weiterhin erfüllen:

  1. Alle Diensteanbieter müssen die in Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) Teilabschnitte A und B und in Anhang XIII (Teil-PERS) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  2. Diensteanbieter, bei denen es sich nicht um Anbieter von Flugverkehrsdiensten handelt, müssen neben den Anforderungen unter Buchstabe a auch die in Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) Teilabschnitt C festgelegten Anforderungen erfüllen.
  3. Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussmanagement sowie der Netzmanager müssen neben den Anforderungen unter Buchstaben a auch die in Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) Teilabschnitt D festgelegten Anforderungen erfüllen.
  4. Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a und c auch die in Anhang IV (Teil-ATS) und in der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegten Anforderungen erfüllen.
  5. Anbieter von Wetterdiensten müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b und c auch die in Anhang V (Teil-MET) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  6. Anbieter von Flugberatungsdiensten müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b und c auch die in Anhang VI (Teil-AIS) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  7. Anbieter von Datendiensten müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a und b auch die in Anhang VII (Teil-DAT) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  8. Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b und c auch die in Anhang VIII (Teil-CNS) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  9. Verkehrsflussmanagementanbieter müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b und c auch die in Anhang IX (Teil-ATFM) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  10. Anbieter von Luftraummanagement müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a und b auch die in Anhang X (Teil-ASM) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  11. Anbieter von Flugverfahrensplanungsdiensten müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a und b auch die in Anhang XI (Teil-FPD) festgelegten Anforderungen erfüllen.
  12. Der Netzmanager muss neben den Anforderungen unter den Buchstaben a, b und c auch die in Anhang XII (Teil-NM) festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 7 Erklärung der Anbieter von Fluginformationsdiensten

Gestatten Mitgliedstaaten Anbietern von Fluginformationsdiensten, auf der Grundlage von Artikel 8b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu erklären, dass sie über die Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit der Erbringung der Dienste verbunden sind, müssen diese Anbieter neben den Anforderungen in Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 auch die Anforderungen von Punkt ATM/ANS.OR.A.015 in Anhang III dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 8 Vorhandene Zeugnisse

(1) Die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 erteilten Zeugnisse gelten als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten ersetzen die in Absatz 1 genannten Zeugnisse bis spätestens 1. Januar 2021 durch Zeugnisse nach dem in Anhang II Anlage 1 festgelegten Muster.

Artikel 9 Aufhebungen und Änderungen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 482/2008 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 werden aufgehoben.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1377 wird aufgehoben.

(3) Die Artikel 12 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 und deren Anhang VI werden gestrichen.

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Januar 2020.

Davon abweichend

1. gilt Artikel 9 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

2. gelten in Bezug auf die Agentur Artikel 4 Absätze 1, 2, 5, 6 und 8 sowie Artikel 5 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

3. gilt in Bezug auf Anbieter von Datendiensten Artikel 6 in jedem Fall ab dem 1. Januar 2019 bzw. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, wenn ein solcher Anbieter ein Zeugnis nach Artikel 6 beantragt oder dieses erteilt bekommt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2017

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 10.

3) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 20.

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 15).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010 (ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 23).

6) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 1).

7) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).

9) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2014 S. 1).(10) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1).

10) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 06.03.2015 S. 1).

11) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1).

12) Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 (ABl. Nr. L 141 vom 31.05.2008 S. 5).

13) Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. Nr. L 185 vom 15.07.2011 S. 1).

14) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1377 der Kommission vom 4. August 2016 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Diensteanbieter und die Aufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. Nr. L 226 vom 19.08.2016 S. 1).

15) Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.01.2019 S. 1).

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Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis XIIIAnhang I 21 21a 20 22 23 24

(Teil-Begriffsbestimmungen)

Für die Zwecke der Anhänge II bis XIII gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Annehmbare Nachweisverfahren" (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;
  2. "Arbeitsflug" (aerial work): ein Luftfahrzeugeinsatz, bei dem ein Luftfahrzeug für besondere Zwecke benutzt wird, wie z.B. Landwirtschaft, Baugewerbe, Fotografie, Geodäsie, Beobachtung und Überwachung, Such- und Rettungsdienst oder Werbung aus der Luft;
  3. "Klimatologische Zusammenstellung für einen Flugplatz" (aerodrome climatological summary): eine auf statistischen Daten beruhende Zusammenfassung bestimmter Wetterelemente an einem Flugplatz;
  4. "Klimatabelle für einen Flugplatz" (aerodrome climatological table): eine Tabelle mit statistischen Daten zu den an einem Flugplatz beobachteten Wetterelementen;
  5. "Flugplatzhöhe" (aerodrome elevation): die Ortshöhe über NN des höchsten Punktes im Landebereich;
  6. "Flugplatz-Fluginformationsdienst" (aerodrome flight information service, AFIS): ein Fluginformationsdienst für den Flugplatzverkehr, der von einem benannten Anbieter von Flugverkehrsdiensten erbracht wird;
  7. "Flugplatz-Wetterwarte" (aerodrome meteorological office): die für den Wetterdienst an einem Flugplatz zuständige Stelle;
  8. "Flugplatz-Wetterwarnung" (aerodrome warning): die von einer Flugplatz-Wetterwarte herausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten von Wetterbedingungen, die Luftfahrzeuge am Boden, wie beispielsweise abgestellte Luftfahrzeuge, sowie Einrichtungen und Dienste eines Flugplatzes beeinträchtigen könnten;
  9. "Luftfahrtdaten" (aeronautical data): eine Darstellung von Fakten, Konzepten oder Anweisungen mit Luftfahrtbezug in einem Format, das für die Kommunikation, Auslegung oder Verarbeitung geeignet ist;
  10. "Luftfahrtdatenbank" (aeronautical database): eine Sammlung von in einem strukturierten Datensatz organisierten und geordneten Luftfahrtdaten, die elektronisch in Systemen gespeichert und für einen bestimmten Zeitraum gültig sind sowie aktualisiert werden können;
  11. "Fester Flugfernmeldedienst" (aeronautical fixed service, AFS): ein Telekommunikationsdienst zwischen bestimmten Festpunkten, der vor allem der Sicherheit der Luftfahrt und dem regelmäßigen, effizienten und wirtschaftlichen Betrieb des Flugverkehrs dient;
  12. "Festes Flugfernmeldenetz" (aeronautical fixed telecommunication network, AFTN): ein weltweites System fester Flugfernmeldeverbindungen, die als Teil des festen Flugfernmeldedienstes dem Austausch von Nachrichten und/oder digitalen Daten zwischen festen Flugfernmeldestellen mit gleichen oder kompatiblen Kommunikationseigenschaften dienen;
  13. "Luftfahrtinformationen" (aeronautical information): Informationen, die durch Zusammenstellung, Auswertung und Aufbereitung von Luftfahrtdaten entstanden sind;
  14. "Flugplatzkartierungsdaten" (aerodrome mapping data): Daten, die zum Zweck der Zusammenstellung von Informationen über das Flugplatzgelände erhoben wurden;
  15. "Datenbank der Flugplatzkartierungsdaten" (Aerodrome Mapping Database, AMDB): eine Sammlung von in einem strukturierten Datensatz organisierten und geordneten Flugplatzkartierungsdaten;
  16. "Flugwetterstation" (aeronautical meteorological station): eine Stelle, die Wetterbeobachtungen durchführt und Wettermeldungen für die Luftfahrt herausgibt;
  17. "Flugmeldung" (air-report): eine Meldung eines Luftfahrzeugs im Flug, die gemäß den Anforderungen für Standort-, Betriebs- oder Wettermeldungen abgegeben wird;
  18. "Luftfahrzeug" (aircraft): jede Maschine, die sich in der Atmosphäre infolge von Reaktionen der Luft, ausgenommen solchen gegen die Erdoberfläche, halten kann;
  19. "AIRMET": eine von einer Flugwetterüberwachungsstelle herausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Streckenwettererscheinungen, die die Sicherheit niedrig fliegender Luftfahrzeuge beeinträchtigen können, sowie über die zeitliche und räumliche Entwicklung dieser Wettererscheinungen, die nicht bereits in der für Flüge in niedrigen Höhen in dem betreffenden Fluginformationsgebiet oder einem Teilgebiet davon herausgegebenen Vorhersage enthalten war;
  20. "Flugsicherungstechnisches Personal" (air traffic safety electronics personnel, ATSEP): jeder befugte Mitarbeiter, der befähigt ist, Ausrüstung funktionaler Systeme zu betreiben, instandzusetzen, außer Betrieb zu setzen und wieder in Betrieb zu nehmen;
  21. "Flugverkehrsdienststelle" (air traffic services unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Flugverkehrskontrollstelle, Fluginformationszentrale, Flugplatz-Fluginformationsdienststelle oder Meldestelle für Flugverkehrsdienste bezeichnet;
  22. "Ausweichflugplatz" (alternate aerodrome): ein Flugplatz, den ein Luftfahrzeug anfliegen kann, wenn es unmöglich wird oder nicht ratsam ist, den Zielflugplatz anzufliegen oder dort zu landen, der über die notwendigen Dienste und Einrichtungen verfügt, an dem die für das Luftfahrzeug benötigten Leistungen erbracht werden können und der zum fraglichen Zeitpunkt in Betrieb ist;
  23. "Alternative Nachweisverfahren" (Alternative Means of Compliance, AltMOC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
  24. "Höhe über NN" (altitude): der lotrechte Abstand einer Horizontalebene, eines Punktes oder eines als Punkt angenommenen Gegenstandes vom mittleren Meeresspiegel (NN);
  25. "Bezirkskontrollstelle" (area control centre, ACC): eine Stelle, die die Flugverkehrskontrolle für kontrollierte Flüge in Kontrollbezirken durchführt, die ihrer Zuständigkeit unterliegen;
  26. "Gebietsvorhersage für Flüge in niedrigen Höhen" (area forecast for low-level flights): eine Vorhersage von Wettererscheinungen für ein Fluginformationsgebiet oder ein Teilgebiet, die sich auf Bereiche unter Flugfläche 100 (oder unter Flugfläche 150 in Gebirgsgebieten oder gegebenenfalls darüber) bezieht;
  27. "Flächennavigation" (area navigation, RNAV): eine Navigationsmethode, die die Flugdurchführung auf jedem gewünschten Flugweg innerhalb der Reichweiten von boden- oder satellitengestützten Navigationshilfen oder innerhalb der Leistungsgrenzen bodenunabhängiger Navigationshilfen oder einer Kombination aus beidem gestattet;
  28. "Argument" (argument): eine Behauptung, die durch die aus dem Beweismaterial gezogenen Schlussfolgerungen gestützt wird;
  29. "ASHTAM": ein NOTAM einer besonderen Serie, das unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Formats Auskunft über luftfahrtrelevante Vulkanaktivitäten (Veränderungen in der Aktivität eines Vulkans, ein Vulkanausbruch und/oder eine Vulkanaschewolke) gibt, die für den Luftfahrzeugbetrieb von Bedeutung sind;
  30. "Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes" (ATM network functions): die Funktionen, die der Netzmanager gemäß der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 wahrnimmt;
  31. a. "ATM/ANS-Ausrüstung" (ATM/ANS equipment): ATM/ANS-Komponenten im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 und ATM/ANS-Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 jener Verordnung, ausgenommen bordseitige Komponenten, die der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 1 unterliegen;
  32. "Audit" (audit): ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess für die Erhebung von Nachweisen und deren objektive Beurteilung, um festzustellen, inwieweit Anforderungen eingehalten werden;
  33. "Verlässliche maßgebliche Quelle" (Authoritative source):
    1. eine staatliche Stelle oder
    2. eine Organisation, die von einer staatlichen Stelle formal anerkannt und berechtigt ist, Daten, die die von diesem Staat festgelegten Anforderungen an die Datenqualität (DQR) erfüllen, zu erheben und/oder zu veröffentlichen;
  34. "Automatisches Beobachtungssystem" (automatic observing system): ein Beobachtungssystem, das ohne menschliche Interaktion alle geforderten Elemente erfasst, ableitet und protokolliert;
  35. "Luftfahrtakteur" (aviation undertaking): eine Stelle, Person oder Organisation, bei der es sich nicht um die unter diese Verordnung fallenden Diensteanbieter handelt, die von der von einem Diensteanbieter erbrachten Dienstleistung beeinflusst wird oder diese beeinflusst.
  36. a. "Grenze" (boundary): die Ebene (lateral oder vertikal), die den Luftraum abgrenzt, in dem eine ATC-Stelle Flugverkehrsdienste erbringt;
  37. "Pause" (break): eine Zeitspanne während der Dienstzeit, in der der Fluglotse zum Zwecke der Erholung keine Dienstpflichten wahrnehmen muss;
  38. "Zertifizierte Anwendung für Luftfahrzeuge" (certified aircraft application): eine Softwareanwendung, die von der Agentur als Teil eines Luftfahrzeugs genehmigt wurde, das unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fällt;
  39. "Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung" (cloud of operational significance): eine Bewölkung, bei der die Wolkenuntergrenze in einer Höhe über Grund unterhalb 1.500 m (5.000 ft) oder unterhalb der höchsten Sektormindesthöhe liegt, wobei der größere der beiden Werte anzuwenden ist, oder eine Cumulonimbuswolke oder aufgetürmte Cumuluswolke in beliebiger Höhe über Grund;
  40. "Gewerblicher Luftverkehr" (commercial air transport): Flugbetrieb, der die Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistung umfasst;
  41. a. "Konventionelle Navigationsstrecke" (conventional navigation route): eine ATS-Strecke, die unter Bezugnahme auf Bodennavigationshilfen festgelegt wird;
  42. "Kontrollbezirk" (control area): ein kontrollierter Luftraum, der sich von einer festgelegten Begrenzung oberhalb der Erde an nach oben erstreckt;
  43. a. "Koordinierungsdaten" (coordination data): für das Betriebspersonal relevante Daten im Hinblick auf die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen sowie die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen;
  44. b. "Koordinierungspunkt" (coordination point, COP): ein Punkt an bzw. nahe der Grenze, der von den Flugverkehrskontrollstellen benutzt wird und auf den in Koordinierungsverfahren Bezug genommen wird;
  45. "Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses" (critical incident stress): das Auftreten ungewöhnlicher und/oder extremer emotionaler, körperlicher und/oder verhaltensmäßiger Reaktionen einer Person im Anschluss an ein Ereignis oder eine Störung;
  46. a. "Datalink-Dienst" (data link service): ein Satz miteinander im Zusammenhang stehender, durch Bord/Boden-Datalink-Kommunikation unterstützter Flugverkehrsmanagement-Transaktionen, die ein eindeutig festgelegtes Betriebsziel haben und zu einem Betriebsereignis beginnen und enden;
  47. "Datenqualität" (data quality): der Grad oder das Maß an Zuverlässigkeit, mit dem die bereitgestellten Daten den Anforderungen des Datennutzers im Hinblick auf Genauigkeit, Auflösung, Integrität (oder gleichwertiger Grad der Gewährleistung), Rückverfolgbarkeit, Zeitnähe, Vollständigkeit und Format genügen;
  48. "Anforderungen an die Datenqualität" (Data Quality Requirements, DQRs): Festlegung der Datenmerkmale (d. h. Genauigkeit, Auflösung, Integrität (oder gleichwertiger Grad der Gewährleistung), Rückverfolgbarkeit, Zeitnähe, Vollständigkeit und Format), damit die Daten mit dem Verwendungszweck kompatibel sind;
  49. "Zielausweichflugplatz" (destination alternate): ein Ausweichflugplatz, auf dem ein Luftfahrzeug landen kann, wenn es unmöglich oder nicht ratsam ist, auf dem ursprünglichen Zielflugplatz zu landen;
  50. "Dienstpflichten" (duty): jede Aufgabe, zu deren Wahrnehmung der Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten den Fluglotsen verpflichtet hat;
  51. "Dienstzeit" (duty period): der Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem ein für den Anbieter der Flugverkehrskontrolldienste tätige Fluglotse verpflichtet ist, den Dienst anzutreten, für den Dienst zur Verfügung zu stehen oder den Dienst zu beginnen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fluglotse nicht mehr im Dienst ist;
  52. "Ortshöhe über NN" (elevation): der vom mittleren Meeresspiegel gemessene lotrechte Abstand eines Punktes oder einer Fläche, die sich auf der Erdoberfläche befinden oder mit ihr verbunden sind;
  53. a. "in Frage kommender Abfragecode" (eligible interrogator code): einer der II-Codes oder SI-Codes mit Ausnahme von
    1. II-Code 0;
    2. Abfragecodes, die militärischen Stellen einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen, insbesondere der Verwaltung und Zuweisung durch die Nordatlantikvertragsorganisation (NATO), vorbehalten sind;
  54. "Streckenausweichflugplatz" (en-route alternate): ein Ausweichflugplatz, auf dem ein Luftfahrzeug landen kann, wenn dies während eines Streckenflugs notwendig werden sollte;
  55. a. "Schätzdaten" (estimate data): Koordinierungspunkt, voraussichtliche Zeit des Eintreffens eines Luftfahrzeugs und erwartete Flugfläche des Luftfahrzeugs am Koordinierungspunkt;
  56. "Ermüdung" (fatigue): physiologischer Zustand verringerter geistiger oder körperlicher Leistungsfähigkeit aufgrund von Schlafmangel, längerer Wachheit, des Tagesrhythmus oder der Arbeitsbelastung (geistige oder körperliche Tätigkeit oder beidem), der die Wachsamkeit einer Person oder deren Fähigkeit zur sicheren Ausführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen kann;
  57. "Flugwetterdokumentation" (flight documentation): Unterlagen wie beispielsweise Diagramme oder Formblätter mit meteorologischen Informationen für einen Flug;
  58. "Fluginformationszentrale" (flight information centre, FIC): eine Dienststelle für die Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes;
  59. "Fluginformationsgebiet" (flight information region, FIR): ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem Fluginformationsdienst und Flugalarmdienst zur Verfügung stehen;
  60. "Flugfläche" (flight level, FL): eine Fläche konstanten Luftdrucks, die auf den Druckwert 1.013,2 Hektopascal (hPa) bezogen und durch bestimmte Druckabstände von anderen derartigen Flächen getrennt ist;
  61. "Testflug" (flight test): ein Flug in der Entwicklungsphase neuer Konstruktionen (Luftfahrzeug, Antriebssysteme, Teile und Ausrüstungen), ein Flug zum Nachweis der Erfüllung der Zertifizierungsgrundlage oder der Übereinstimmung mit Luftfahrzeugen aus der Fertigung mit dem Baumuster, ein Flug zur Erprobung neuer Konstruktionskonzepte, der ungewöhnliche Manöver oder Profile erfordert, für den die bereits zugelassene Betriebsgrenze des Luftfahrzeugs überschritten werden kann oder ein Flug zum Zweck der Testflugschulung für einen dieser Flüge;
  62. "Wettervorhersage" (forecast): eine Darlegung der zu erwartenden Wetterbedingungen für einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum und einen bestimmten Bereich oder Teil eines Luftraums;
  63. "Wettervorhersage für den Start" (forecast for take-off): eine von der Flugplatz-Wetterwarte erstellte Vorhersage für eine bestimmte Zeitspanne mit Informationen zu den voraussichtlichen Bedingungen über dem Pistensystem im Hinblick auf Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit, deren Schwankungen, die Temperatur, den Luftdruck (QNH) und sonstige örtlich vereinbarte Elemente;
  64. "Funktionales System" (functional system): eine Kombination von Verfahren, Personal und Ausrüstung, einschließlich Hardware und Software, zur Erfüllung einer Funktion im Bereich ATM/ANS und sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes;
  65. "Allgemeine Luftfahrt" (general aviation): jeder zivile Flugbetrieb, ausgenommen der gewerbliche Luftverkehr und Arbeitsflüge;
  66. "Gitterpunktdaten in digitaler Form" (Grid point data in digital form): meteorologische Daten, die digitalisiert auf einer Karte in regelmäßigen Abständen als Punkte eingetragen werden, um in kodierter und für die automatisierte Verwendung geeigneter Form von einem meteorologischen Computer zu einem anderen Computer übertragen werden zu können;
  67. "Anleitungsmaterial" (guidance material): unverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ihrer Durchführungsbestimmungen und von AMC dient;
  68. "Globale Gitterpunktvorhersagen" (Gridded global forecasts): Darstellung der voraussichtlichen Werte der Wetterelemente in einem globalen Gitter mit einer festgelegten vertikalen und horizontalen Auflösung;
  69. "Gefahr" (hazard): Bedingungen, Ereignisse oder Umstände mit möglicherweise schädlichen Auswirkungen;
  70. "Höhe über Grund" (height): der lotrechte Abstand einer Horizontalebene, eines Punktes oder eines als Punkt angenommenen Gegenstandes von einem bestimmten Bezugswert;
  71. a. "Implementierungssequenz" (implementation sequence): die zeitliche Abfolge der Implementierung von Abfragecodezuweisungen, die von den Mode-S-Betreibern einzuhalten ist, um vorübergehende Abfragecodekonflikte zu vermeiden;
  72. "Flughöhe" (level): ein allgemeiner Begriff für den lotrechten Standort eines Luftfahrzeugs im Flug, der wechselweise Höhe über Grund, Höhe über NN oder Flugfläche bedeutet;
  73. "Lokale Routinemeldung" (local routine report): eine Meldung von Wetterbeobachtungen, die in festen Zeitabständen erstellt wird und nur zur Verbreitung an dem Flugplatz vorgesehen ist, an dem die Wetterbeobachtungen durchgeführt wurden;
  74. "Lokale Sondermeldung" (local special report): eine Meldung von Wetterbeobachtungen, die nach festgelegten Kriterien für besondere Beobachtungen erstellt wird und nur zur Verbreitung an dem Flugplatz vorgesehen ist, an dem die Wetterbeobachtungen durchgeführt wurden;
  75. "Meteorologisches Bulletin" (meteorological bulletin). ein Text mit meteorologischen Informationen, der mit einer entsprechenden Titelzeile überschrieben ist;
  76. "Meteorologische Informationen" (meteorological information): Wettermeldungen, Wetteranalysen, Wettervorhersagen und sonstige Aussagen zu bereits bestehenden oder voraussichtlichen Wetterbedingungen;
  77. "Wetterbeobachtung" (meteorological observation): die Messung und/oder Auswertung einer oder mehrerer Wetterelemente;
  78. "Wettermeldung" (meteorological report): Aussage zu beobachteten Wetterbedingungen zu einem angegebenen Zeitpunkt an einem bestimmten Ort;
  79. "Wettersatellit" (meteorological satellite): ein künstlicher Erdsatellit, der das Wetter beobachtet und diese Beobachtungen an die Erde übermittelt;
  80. "Flugwetterüberwachungsstelle" (meteorological watch office, MWO): eine Stelle, die die für den Flugbetrieb relevanten Wetterbedingungen beobachtet und Informationen über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Streckenwetter- und sonstiger Erscheinungen in der Atmosphäre, die die Sicherheit des Flugbetriebs in ihrem festgelegten Zuständigkeitsbereich gefährden könnten, herausgibt;
  81. "Sektormindesthöhe" (minimum sector altitude, MSA): die geringste Höhe über NN, die noch benutzt werden kann und die einen Mindestabstand von 300 m (1.000 ft) über allen Objekten im Bereich eines Kreissektors mit einem Radius von 46 km (25 NM) um einen signifikanten Punkt, Flugplatzbezugspunkt (aerodrome reference point, ARP) oder dem Bezugspunkt eines Hubschrauberlandeplatzes (heliport reference point, HRP), gewährleistet;
  82. "NOTAM" (NOTAM): Eine auf dem Telekommunikationsweg verbreitete Nachricht über Errichtung, Zustand oder Änderung jeglicher Luftfahrtanlagen, Dienste, Verfahren oder Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das betroffene Luftfahrtpersonal wesentlich ist;
  83. a. "benachrichtigte Stelle" (notified unit): ATC-Stelle, die die Benachrichtigung erhalten hat;
  84. "Hindernis" (obstacle): alle festen (zeitweilig oder ständig vorhandenen) und alle beweglichen Objekte oder Teile davon, die
    1. sich auf einer für die Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmten Fläche befinden oder
    2. über eine festgelegte Fläche hinausragen, die zum Schutz von Luftfahrzeugen im Flug bestimmt ist, oder
    3. die sich außerhalb dieser Flächen befinden und als Gefahr für die Luftfahrt eingestuft wurden;
  85. "OPMET" (OPMET): meteorologische Informationen für die Planung des Flugbetriebs vor und während des Flugs;
  86. "OPMET-Datenbank" (OPMET databank): eine Datenbank zur Speicherung und internationalen Bereitstellung operationeller meteorologischer Informationen für den Flugbetrieb;
  87. "Vulkanaktivität vor einem Ausbruch" (pre-eruption volcanic activity): ungewöhnliche oder zunehmende Vulkanaktivität, die einen Vulkanausbruch ankündigen könnte;
  88. "Vorherrschende Sicht" (prevailing visibility): maximale Sichtweite entsprechend der Definition von "Sicht" innerhalb mindestens der Hälfte des Horizontkreises oder innerhalb mindestens der Hälfte der Oberfläche des Flugplatzes. Diese Bereiche können zusammenhängende oder nicht zusammenhängende Sektoren umfassen;
  89. "problematischer Konsum psychoaktiver Substanzen" (problematic use of psychoactive substances): der Konsum einer oder mehrerer psychoaktiver Substanzen durch eine Person auf eine Weise, die
    1. eine direkte Gefahr für die Person, die die Substanz(en) konsumiert, darstellt oder das Leben, die Gesundheit oder das Wohlergehen Dritter gefährdet; und/oder
    2. berufliche, soziale, geistige oder körperliche Probleme oder Störungen verursacht oder verstärkt;
  90. "Vorhersagekarte" (prognostic chart): grafisch auf einer Karte dargestellte Vorhersage bestimmter Wetterelemente zu einem gegebenen Zeitpunkt oder für eine bestimmte Zeitspanne und für eine bestimmte Fläche oder einen Teil des Luftraums;
  91. "psychoaktive Substanzen" (psychoactive substances): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;
  92. a. "empfangende Stelle" (receiving unit): Flugverkehrskontrollstelle, der Daten übermittelt werden;
  93. "SAR-Leitstelle" (rescue coordination centre, RCC): die für die effiziente Organisation von Such- und Rettungsdiensten sowie die Koordinierung von Such- und Rettungseinsätzen innerhalb eines Such- und Rettungsgebiets zuständige Stelle;
  94. "Ruhezeit" (rest period): eine festgelegte durchgehende Zeitspanne nach oder vor der Dienstzeit, in der ein Fluglotse frei von allen Dienstpflichten ist;
  95. "Dienstplansystem" (rostering system): ein entsprechend den rechtlichen und betrieblichen Erfordernissen gestalteter Plan der Dienst- und Ruhezeiten eines Fluglotsen;
  96. "Risiko" (risk): die Kombination der Gesamtwahrscheinlichkeit oder Häufigkeit des Vorkommens einer schädlichen Auswirkung, die von einer Gefahr verursacht wird, und der Schwere dieser Auswirkung;
  97. "Piste"/"Start- und Landebahn" (runway): eine festgelegte rechteckige Fläche auf einem Landflugplatz, die für Start und Landung von Luftfahrzeugen hergerichtet ist;
  98. "Pistensichtweite" (runway visual range, RVR): die Entfernung, über die der Pilot eines Luftfahrzeugs auf der Pistenmittellinie die Markierungen auf der Oberfläche der Piste oder die Feuer sehen kann, die die Piste begrenzen oder ihre Mittellinie kennzeichnen;
  99. "Sicherheitsanweisung" (safety directive): ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes oder angenommenes Dokument,
    1. das Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit an einem funktionalen System vorschreibt oder dessen betriebliche Verwendung einschränkt, falls Nachweise dafür vorliegen, dass andernfalls die Flugsicherheit beeinträchtigt sein könnte; oder
    2. das Maßnahmen zur Behebung eines identifizierten unsicheren Zustands und zur Wiederherstellung der Leistung und Interoperabilität einer ATM/ANS-Ausrüstung vorschreibt, für die eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission 2 ausgestellt wurde, sofern nachgewiesen wurde, dass die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung oder Interoperabilität der betreffenden Ausrüstung andernfalls beeinträchtigt werden könnte;
  100. "Sicherheitsmanagementsystem" (Safety Management System, SMS): eine systematische Verfahrensweise im Umgang mit Sicherheit einschließlich der notwendigen Organisationsstruktur, Verantwortlichkeiten, Richtlinien und Verfahren;
  101. "Such- und Rettungsdienststelle" (search and rescue services unit): allgemeiner Begriff, der je nach Sachlage die SAR-Leitstelle, eine SAR-Unterleitstelle oder die Alarm auslösende Stelle bezeichnet;
  102. - gestrichen -
  103. "Halbautomatisches Beobachtungssystem" (semiautomatic observing system): ein Beobachtungssystem, mit dem sich Messungen verbessern lassen, wobei für die Erstellung der entsprechenden Berichte menschliches Zutun erforderlich ist;
  104. (Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/403
    "SIGMET": eine von einer Flugwetterüberwachungsstelle herausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Streckenwetter- und sonstiger Erscheinungen in der Atmosphäre, die die Sicherheit des Flugbetriebs beeinträchtigen können, sowie über die zeitliche und räumliche Entwicklung dieser Wettererscheinungen;)
    (Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/403
    "SIGMET": eine von einer Flugwetterüberwachungsstelle herausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Streckenwetter- und sonstiger Erscheinungen in der Atmosphäre, die die Sicherheit des Flugbetriebs beeinträchtigen können, sowie über die zeitliche und räumliche Entwicklung dieser Wettererscheinungen;)
  105. - gestrichen -
  106. "Sonderflugmeldung" (special air-report): eine Wettermeldung eines Luftfahrzeugs, die gemäß den Kriterien über die während eines Flugs gemachten Beobachtungen abgegeben wird;
  107. "Stress" (stress): das Ergebnis einer Leistungsänderung einer Person, die durch eine potenzielle Ursache ("Stressor"), mit der die Person konfrontiert ist, ausgelöst wird. Abhängig davon, inwieweit sich die Person in der Lage fühlt, mit dem Stressfaktor umzugehen, kann die Erfahrung mit diesem ihre Leistungsfähigkeit negativ oder positiv beeinflussen oder davon unbeeinflusst (neutral) bleiben;
  108. "Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung" (system and equipment rating training): Ausbildung mit dem Ziel, bestimmte System- bzw. Ausrüstungskenntnisse sowie Fähigkeiten zur Erlangung betrieblicher Kompetenz zu vermitteln;
  109. "Maßgeschneiderte Daten" (tailored data): Luftfahrtdaten, die vom Luftfahrzeugbetreiber oder dem DAT-Anbieter im Auftrag des Luftfahrzeugbetreibers bereitgestellt und für diesen Luftfahrzeugbetreiber für einen betrieblichen Verwendungszweck produziert wurden;
  110. "Startausweichflugplatz" (take-off alternate aerodrome): ein Ausweichflugplatz, auf dem ein Luftfahrzeug landen könnte, wenn dies kurz nach dem Start nötig werden sollte und es nicht möglich ist, den Startflugplatz zu nutzen;
  111. "Flugplatzwettervorhersage" (Terminal Aerodrome Forecast, TAF): eine Zusammenfassung der für einen bestimmten Zeitraum an einem Flugplatz voraussichtlich herrschenden Wetterbedingungen;
  112. "Gelände" (terrain): die Erdoberfläche einschließlich natürlich vorkommender Merkmale wie Gebirge, Hügel, Kuppen, Täler, Gewässer, ständiges Eis und ständiger Schnee, ausgenommen Hindernisse;
  113. "Schwelle" (threshold): der Anfang des für die Landung benutzbaren Teils der Piste;
  114. "Aufsetzzone" (touchdown zone): der Teil einer Piste jenseits der Schwelle, der für die erste Berührung landender Luftfahrzeuge mit der Piste bestimmt ist;
  115. "Tropischer Wirbelsturm" (tropical cyclone): ein allgemeiner Begriff für über tropischen oder subtropischen Gewässern entstehende nicht-frontale synoptisch-skalige Wirbelstürme mit organisierter Konvektion und geschlossener Bodenwindzirkulation;
  116. "Beratungszentrum für tropische Wirbelstürme" (tropical cyclone advisory centre, TCAC): ein meteorologisches Zentrum, das Flugwetterüberwachungsstellen, die Weltgebietsvorhersagezentralen und internationale OPMET-Datenbanken zu tropischen Wirbelstürmen hinsichtlich ihrer Lage, der voraussichtlichen Richtung und Geschwindigkeit der Eigenbewegung, des Kerndrucks und der höchsten Windstärke am Boden berät;
  117. "Sicht" die Sicht für Luftfahrtzwecke, die der größeren der folgenden Entfernungen entspricht:
    1. der größten Entfernung, in der ein schwarzer Gegenstand mit geeigneten Abmessungen in Bodennähe vor einem hellen Hintergrund gesehen und erkannt werden kann,
    2. der größten Entfernung, in der Lichter im Bereich einer Leuchtstärke von 1.000 Candela vor einem unbeleuchteten Hintergrund gesehen und erkannt werden können;
  118. "Beratungszentrum für Vulkanasche" (Volcanic Ash Advisory Centre, VAAC): ein meteorologisches Zentrum, das Flugwetterüberwachungsstellen, Bezirkskontrollstellen, Fluginformationszentralen, die Weltgebietsvorhersagezentralen und internationale OPMET-Datenbanken hinsichtlich der lateralen und vertikalen Ausdehnung sowie der voraussichtlichen Richtung der Vulkanasche, die sich in der Atmosphäre befindet, berät;
  119. a. "Lotsenarbeitsplatz" (working position): Mobiliar und technische Ausstattung, in deren Umfeld ein Mitarbeiter des Flugverkehrsdienstes die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Aufgaben ausführt;
  120. b. "Warnung" (warning): an einem Lotsenarbeitsplatz dargestellte Meldung bei Nichtgelingen des automatischen Koordinierungsprozesses;
  121. "Weltgebietsvorhersagezentrale" (World Area Forecast Centre, WAFC): ein meteorologisches Zentrum, das die Mitgliedstaaten im Rahmen des internetbasierten festen Flugfernmeldedienstes (AFS) mit weltweiten signifikanten Wettervorhersagen (SIGWX) und Vorhersagen für höhere Luftschichten in digitaler Form versorgt;
  122. "Weltgebietsvorhersagesystem" (World Area Forecast System, WAFS): ein weltweites System, mit dessen Hilfe die Weltgebietsvorhersagezentralen Wettervorhersagen für Flugstrecken in einheitlichen, standardisierten Formaten bereitstellen.
  123. Flugplatzkontrollstelle" (aerodrome control tower): eine Dienststelle für die Kontrolle des Flugplatzverkehrs;
  124. "Flugplatzverkehr" (aerodrome traffic): der gesamte Verkehr auf dem Rollfeld eines Flugplatzes und alle in der Umgebung eines Flugplatzes fliegenden Luftfahrzeuge. Ein Luftfahrzeug ist in der Umgebung eines Flugplatzes, wenn es sich unter anderem in einer Platzrunde befindet, in diese einfliegt oder sie verlässt;
  125. "Platzrunde" (aerodrome traffic circuit): der festgelegte Flugweg, der von Luftfahrzeugen in der Umgebung eines Flugplatzes einzuhalten ist;
  126. "feste Bodenfunkstelle" (aeronautical fixed station): eine Funkstelle im festen Flugfernmeldedienst;
  127. "Luftfahrtbodenfeuer" (aeronautical ground light): jedes als Navigationshilfe bereitgestellte Licht, das nicht von Luftfahrzeugen geführt wird;
  128. "Luftfahrtinformationsrundschreiben" (Aeronautical Information Circular, AIC): eine Bekanntmachung mit Informationen, die nicht für die Generierung einer NOTAM oder für die Aufnahme in das Luftfahrthandbuch infrage kommen, die aber die Flugsicherheit, Flugsicherung sowie technische, administrative oder legislative Fragen betreffen;
  129. "Luftfahrtinformationsmanagement" (Aeronautical Information Management, AIM): das dynamische, integrierte Management von Luftfahrtinformationen durch die Bereitstellung und den Austausch von qualitätsgesicherten digitalen Luftfahrtdaten in Zusammenarbeit mit allen Parteien;
  130. "Luftfahrtinformationsprodukt" (aeronautical information product): Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, die entweder als digitale Datensätze oder als standardisierte Darstellung auf Papier oder elektronisch bereitgestellt werden. Zu den Luftfahrtinformationsprodukten gehören:
  131. "Luftfahrthandbuch" (Aeronautical Information Publication, AIP): eine von einem Staat oder in dessen Auftrag herausgegebene Veröffentlichung, die für die Flugsicherung wesentliche Angaben von längerer Gültigkeitsdauer enthält;
  132. "AIP-Berichtigung" (AIP amendment): eine dauerhafte Änderung der im AIP enthaltenen Informationen;
  133. "AIP-Ergänzung" (AIP supplement): eine temporäre Änderung der im AIP enthaltenen Informationen, die auf losen Sonderseiten bereitgestellt wird;
  134. "Regelung der Verbreitung von Luftfahrtinformationen" (Aeronautical Information Regulation and Control, AIRAC): ein System, das dazu dient, Umstände, die signifikante Änderungen der betrieblichen Arbeitsmethoden erfordern, im Voraus zu bestimmten einheitlichen Terminen mitzuteilen, an denen sie in Kraft treten;
  135. "beweglicher Flugfernmeldedienst" (aeronautical mobile service): ein beweglicher Funkdienst zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen. Funkbojen zur Kennzeichnung der Notpositionen dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
  136. "Bodenfunkstelle" (aeronautical station): eine ortsfeste Funkstelle im beweglichen Flugfernmeldedienst. In bestimmten Fällen kann sich eine Bodenfunkstelle z.B. an Bord eines Seefahrzeugs oder auf einer Plattform auf See befinden;
  137. "Flugfernmeldestelle" (aeronautical telecommunication station): eine Stelle in einem zu Luftfahrtzwecken bereitgestellten Fernmeldedienst;
  138. "AFIS-Flugplatz" (AFIS aerodrome): ein Flugplatz, auf dem der Flugplatz-Fluginformationsdienst innerhalb des zu dem Flugplatz gehörenden Luftraums bereitgestellt wird;
  139. "AFIS-Stelle" (AFIS unit): eine Stelle, die zur Erbringung von AFIS und Flugalarmdiensten eingerichtet wurde;
  140. "Luftfahrzeugkennung" (aircraft identification): eine Gruppe aus Buchstaben und/oder Ziffern, die entweder mit dem im Flugfunkverkehr verwendeten Rufzeichen des Luftfahrzeugs übereinstimmt oder dessen kodierte Entsprechung darstellt und die verwendet wird, um das Luftfahrzeug im Boden/Boden-Fernmeldeverkehr der Flugverkehrsdienste zu identifizieren;
  141. "Flugfunkverkehr" (air-ground communication): der Zweiwegverkehr zwischen Luftfahrzeugen und Funkstellen oder anderen Stellen auf der Erdoberfläche;
  142. "Flugverkehrsberatungsdienst" (air traffic advisory service): ein Dienst, der in einem Luftraum von festgelegten Ausmaßen oder einer bezeichneten Strecke (Beratungsluftraum) zur Sicherstellung der Staffelung, soweit durchführbar, zwischen Luftfahrzeugen zur Verfügung gestellt wird, die mit Flugplänen nach Instrumentenflugregeln (IFR) verkehren;
  143. "Flugverkehrskontrollfreigabe" oder "ATC-Freigabe" (ATC clearance): die für ein Luftfahrzeug erteilte Genehmigung, unter den von einer Flugverkehrskontrollstelle angegebenen Bedingungen zu verkehren;
  144. "Flugverkehrskontrollanweisung" oder "ATC-Anweisung" (ATC instruction): von der ATC erteilte Anordnungen, durch die ein Pilot aufgefordert wird, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen;
  145. "Flugverkehrskontrollstelle" oder "ATC-Stelle" (ATC unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrolle, Anflugkontrolle oder Flugplatzkontrolle bedeutet;
  146. "ALERFA": das zur Bezeichnung einer Bereitschaftsstufe verwendete Codewort;
  147. "Flugalarmdienst" (alerting service): ein Dienst, dessen Aufgabe es ist, die zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt, und diese Stellen, soweit erforderlich, zu unterstützen;
  148. "Bereitschaftsstufe" (alert phase): eine Situation, in der die Sicherheit eines Luftfahrzeugs und seiner Insassen gefährdet ist;
  149. "Anflugkontrollstelle" (approach control unit): eine Dienststelle, die Flugverkehrskontrolldienste für kontrollierte Flüge durchführt, die auf einem Flugplatz oder mehreren ankommen oder von dort abfliegen;
  150. "Flächennavigationsstrecke" (area navigation route): eine Flugverkehrsstrecke, die für Luftfahrzeuge eingerichtet wurde, die zur Anwendung der Flächennavigation fähig sind;
  151. "Zusammenführen" (assemble): ein Vorgang des Zusammenführens von Daten aus mehreren Quellen in eine Datenbank und Festlegung einer Basis für die nachfolgende Verarbeitung;
  152. "ATS-Strecke" (ATS route): eine festgelegte Strecke, die für die Lenkung des Verkehrsflusses nach den Erfordernissen der Flugverkehrsdienste bestimmt ist;
  153. "ATS-Überwachungsdienst" (ATS surveillance service): ein Dienst, der unmittelbar durch ein ATS-Überwachungssystem bereitgestellt wird;
  154. "ATS-Überwachungssystem" (ATS surveillance system): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise ADS-B, PSR, SSR oder ein vergleichbares bodengestütztes System bezeichnet, das die Identifizierung von Luftfahrzeugen ermöglicht;
  155. "automatische bordabhängige Flugüberwachung - Rundsendebetrieb (Automatic Dependent Surveillance - Broadcast, ADS-B)": ein Mittel, mit dem Luftfahrzeuge, Flugplatzfahrzeuge und andere Objekte im Rundsendebetrieb über eine DataLink-Verbindung automatisch Daten, wie Kennung, Position und gegebenenfalls weitere Informationen, übermitteln und/oder empfangen;
  156. "automatische bordabhängige Flugüberwachung - Kontraktbetrieb (Automatic Dependent Surveillance - Contract, ADS-C)": ein Mittel, mit dem die Modalitäten einer ADS-C-Vereinbarung zwischen dem Bodensystem und dem Luftfahrzeug über eine DataLink-Verbindung ausgetauscht werden und festgelegt wird, unter welchen Bedingungen ADS-C-Meldungen eingeleitet werden und welche Daten in den Meldungen enthalten sein werden;
  157. "Automatische Ausstrahlung von Lande- und Startinformationen (Automatic Terminal Information Service, ATIS)": die automatische Bereitstellung aktueller Routineinformationen an ankommende und abfliegende Luftfahrzeuge während 24 Stunden pro Tag oder während veröffentlichter Sendezeiten;
  158. "Automatische Ausstrahlung von Lande- und Startinformationen über DataLink (Data link-Automatic Terminal Information Service, D-ATIS)": Bereitstellung von ATIS über DataLink;
  159. "Automatische Ausstrahlung von Lande- und Startinformationen mittels Sprache (Voiceautomatic Terminal Information Service, Voice-ATIS)": Bereitstellung von ATIS mittels ständiger und sich wiederholender Sprach-Rundsendungen;
  160. "Rundsendung" (broadcast): eine Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Flugsicherung, die sich nicht an eine bestimmte Stelle oder bestimmte Stellen richten;
  161. "Hauptwolkenuntergrenze" (ceiling): die Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund oder Wasser, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6.000 m (20.000 ft) liegt;
  162. "Freigabegrenze" (clearance limit): der Punkt, bis zu dem einem Luftfahrzeug eine Flugverkehrskontrollfreigabe erteilt wird;
  163. "Wolkenuntergrenze" (cloud base): die Höhe der Untergrenze des niedrigsten beobachteten bzw. vorhergesagten Wolkenelements in der Nähe eines Flugplatzes oder eines Betriebsorts oder innerhalb eines festgelegten Betriebsbereichs, die normalerweise über der Flugplatzhöhe oder bei Offshore-Betrieb über NN gemessen wird;
  164. "Vollständigkeit" (completeness): in Bezug auf Daten das Maß an Zuverlässigkeit, in dem alle für die beabsichtigte Verwendung erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden;
  165. "Konfidenzniveau" (confidence level): die Wahrscheinlichkeit, dass der tatsächliche Wert eines Parameters innerhalb eines bestimmten Intervalls um seinen Schätzwert liegt;
  166. "Konferenzschaltung" (conference communications): Kommunikationseinrichtungen, bei denen zwischen drei oder mehr Orten gleichzeitig direkte Gespräche stattfinden können;
  167. "Kontrollzone" (control zone): ein kontrollierter Luftraum, der sich von der Erdoberfläche nach oben bis zu einer festgelegten oberen Begrenzung erstreckt;
  168. "kontrollierter Flugplatz" (controlled aerodrome): ein Flugplatz, an dem Flugverkehrskontrolldienste für Flugplatzverkehr durchgeführt werden;
  169. "kontrollierter Luftraum" (controlled airspace): ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem Flugverkehrskontrolldienste entsprechend der Luftraumklassifizierung durchgeführt werden;
  170. "kontrollierter Flug" (controlled flight): jeder Flug, der einer ATC-Freigabe unterliegt;
  171. "Lotse-Pilot-DataLink-Verbindung (Controller-Pilot Data Link Communications, CPDLC)": ein Kommunikationsmittel zwischen Fluglotse und Pilot, bei dem DataLink-Verbindungen im ATC-Fernmeldeverkehr eingesetzt werden;
  172. "Schutzzone" (critical area): eine definierte Fläche um die Bodenausrüstung eines Präzisionsinstrumentenanflugs, innerhalb derer dort befindliche Fahrzeuge oder Luftfahrzeuge unzulässige Störungen der Leitsignale verursachen;
  173. "Reiseflughöhe" (cruising level): eine Höhe, die während eines wesentlichen Teils eines Flugs beibehalten wird;
  174. "zyklische Redundanzprüfung (Cyclic Redundancy Check, CRC)": ein mathematischer Algorithmus, der auf die digitale Darstellung von Daten angewandt wird und ein gewisses Maß an Sicherheit gegen Verlust oder Veränderung von Daten bietet;
  175. "Gefahrengebiet" (danger area): ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem zu bestimmten Zeiten Vorgänge stattfinden können, die für Luftfahrzeuge gefährlich sind;
  176. "Datengenauigkeit" (data accuracy): Grad der Übereinstimmung zwischen dem geschätzten oder gemessenen Wert und dem wahren Wert;
  177. "Datenerfassungsfläche" (data collection surface): eine für die Erhebung von Hindernis- oder Geländedaten bestimmte definierte Fläche;
  178. "Datenintegrität" (data integrity): ein gewisses Maß an Sicherheit, dass Luftfahrtdaten und ihr Wert seit der Datengenerierung oder einer autorisierten Berichtigung nicht verloren gegangen sind oder geändert wurden;
  179. "Datenelement" (data item): ein einzelnes Attribut eines vollständigen Datensatzes, dem ein Wert zugeordnet wird, der seinen aktuellen Status definiert;
  180. "DataLink-Kommunikation" (data link communications): eine Form der Kommunikation, die für den Austausch von Meldungen via DataLink bestimmt ist;
  181. "DataLink-VOLMET (D-VOLMET)": die Bereitstellung aktueller Routine-Flugplatz-Wettermeldungen (METAR) und Flugplatz-Wettersondermeldungen (SPECI), Flugplatzwettervorhersagen (TAF), SIGMET, Sonderflugmeldungen, die nicht von einer SIGMET erfasst sind, und, sofern verfügbar, AIRMET, über DataLink;
  182. "Datengenerierung" (data origination): die Erstellung eines neuen Datenelements mit seinem zugehörigen Wert, die Änderung des Wertes eines bestehenden Datenelements oder die Löschung eines bestehenden Datenelements;
  183. "Datenproduktspezifikation" (data product specification): eine detaillierte Beschreibung eines Datensatzes oder einer Sammlung von Datensätzen mit zusätzlichen Informationen, die es ermöglichen, dass eine andere Partei einen Datensatz anlegt, erhält und nutzt;
  184. "Datensatz" (data set): eine identifizierbare Datensammlung;
  185. "Bezugswert" (datum): jeder Wert oder Satz von Werten, der als Bezugspunkt oder Grundlage zur Berechnung anderer Größen verwendet werden kann;
  186. "DETRESFA": das zur Bezeichnung einer Notstufe verwendete Codewort;
  187. "Notstufe" (distress phase): eine Situation, in der mit hinreichender Sicherheit festgestellt wird, dass ein Luftfahrzeug und seine Insassen durch eine schwere und unmittelbare Gefahr gefährdet sind oder sofortige Hilfe benötigen;
  188. "nachgelagerte Freigabe" (downstream clearance): eine Freigabe, die einem Luftfahrzeug von einer Flugverkehrskontrollstelle erteilt wird, die zu jenem Zeitpunkt nicht die Kontrolle über dieses Luftfahrzeug ausübt;
  189. "zu beachtender Verkehr" (essential traffic): kontrollierter Verkehr, auf den die Staffelung durch Flugverkehrskontrolldienste anwendbar ist, der jedoch in Bezug auf einen bestimmten kontrollierten Flug nicht vom sonstigen kontrollierten Verkehr durch eine entsprechende Mindeststaffelung getrennt ist oder wird;
  190. "zu beachtender örtlicher Verkehr" (essential local traffic): jedes Luftfahrzeug, jedes Fahrzeug oder Personal auf oder in der Nähe des Rollfelds oder Verkehr im Start- und Steigflugbereich oder im Endanflugbereich, der eine Gefahr für das betreffende Luftfahrzeug darstellen kann;
  191. "voraussichtliche Ankunftszeit" (estimated time of arrival):
    1. bei IFR-Flügen der Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug voraussichtlich über dem festgelegten, durch den Bezug auf Navigationshilfen definierten Punkt ankommen wird, von dem aus ein Instrumentenanflugverfahren eingeleitet werden soll, oder, wenn dem Flugplatz keine Navigationshilfe zugeordnet ist, der Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug über dem Flugplatz ankommen wird;
    2. bei Flügen nach Sichtflugregeln (VFR-Flüge) bedeutet dies den Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug voraussichtlich über dem Flugplatz ankommen wird;
  192. "Feature": eine Abstraktion realer Phänomene der Welt;
  193. "Feature-Attribut": ein Charakteristikum eines Features mit einem Namen, einem Datentyp und einem mit ihm in Verbindung stehenden Wertebereich;
  194. "Feature-Art" (feature Type): eine Gruppe realer Phänomene der Welt mit gemeinsamen Eigenschaften, die die Klassifizierungsbasis in einem Merkmalkatalog bildet;
  195. "Endanflug" (final approach): der Teil eines Instrumentenanflugverfahrens, der
    1. an einem bestimmten Fix oder Punkt beginnt oder, sofern ein solcher Fix oder Punkt nicht festgelegt wurde, an einem der folgenden Orte:
      1. am Ende der letzten Verfahrenskurve, Wendekurve oder rennbahnförmigen Anflugkurve, sofern angegeben;
      2. an dem Schnittpunkt mit dem letzten im Anflugverfahren angegebenen Kurs;
    2. an einem Punkt in der Umgebung eines Flugplatzes endet, von dem aus eine Landung vorgenommen werden kann, oder ein Fehlanflugverfahren eingeleitet wird;
  196. "Fluginformationszone" (flight information zone): ein Luftraum mit festgelegten Abmessungen, in dem Flughafen-Fluginformationsdienste und -Flugalarmdienste für den Flugplatzverkehr erbracht werden;
  197. "Flugverfahrensplanungsdienste" (flight procedure design services): Dienste für Planung, Dokumentation, Validierung, Pflege und regelmäßige Überprüfung der für die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Effizienz der Flugsicherung erforderlichen Flugverfahren;
  198. "Flugverfahrensplaner" (flight procedure designer): eine qualifizierte Person für Planung, Dokumentation, Validierung, laufende Pflege und regelmäßige Überprüfung von Flugverfahren;
  199. "Flugverfahren" (flight procedure): eine Reihe von im Voraus festgelegten Flugmanövern, die von einem Piloten befolgt werden müssen und die in elektronischer, gedruckter oder digitaler Form oder beidem veröffentlicht werden. Das Flugverfahren wird entweder nach Instrumentenflugregeln (IFR) oder Sichtflugregeln (VFR) durchgeführt;
  200. "Flugplan" (flight plan): vorgeschriebene, für die Flugverkehrsdienststellen bestimmte Angaben über den beabsichtigten Flug oder Flugabschnitt eines Luftfahrzeugs;
  201. "Flugsicht" (flight visibility): die Sicht in Flugrichtung aus dem Cockpit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs;
  202. "Format" (format): in Bezug auf Daten eine Struktur von Datenelementen, Aufzeichnungen und Dateien, die so ausgelegt ist, dass sie Standards, Spezifikationen oder Anforderungen an die Datenqualität genügt;
  203. "Geoid"(geoid): die Äquipotenzialfläche im Erdschwerefeld, die dem ununterbrochenen, imaginär unter den Kontinenten weitergeführten mittleren Meeresniveau (MSL) entspricht.
  204. "Geoidundulation" (geoid undulation): die Abweichung oberhalb (positiv) oder unterhalb (negativ) des mathematischen Referenzellipsoids;
  205. "Gleitpfad" (glide path): ein Sinkflugprofil, das für die vertikale Führung während eines Endanflugs bestimmt wird;
  206. "Bodensicht" (ground visibility): die von einem amtlich beauftragten Beobachter oder automatischen Systemen gemeldete Sicht auf einem Flugplatz;
  207. "Steuerkurs" (heading): die Richtung der Längsachse eines Luftfahrzeugs, gewöhnlich in Graden ausgedrückt und auf rechtweisend, missweisend, Kompass- oder Gitter-Nord bezogen;
  208. "Hubschrauberflugplatz" (heliport): ein Flugplatz oder eine festgelegte Fläche auf einem Unterbau, der bzw. die ganz oder teilweise für Ankunft, Abflug und Bodenbewegungen von Hubschraubern bestimmt ist;
  209. "Integritätsklassifizierung" (integrity classification): eine Klassifizierung in Bezug auf Luftfahrtdaten auf der Grundlage des potenziellen Risikos, das sich aus der Verwendung von verfälschten Daten ergibt, wobei routinemäßige, wesentliche und kritische Daten definiert werden;
  210. "internationales NOTAM-Office (International NOTAM office, NOF)": eine von einem Mitgliedstaat für den internationalen NOTAM-Austausch benannte Stelle;
  211. "Wartepunkt" (holding fix): ein geografischer Ort, der als Referenz für ein Warteverfahren dient;
  212. "Warteverfahren" (holding procedure): ein vorbestimmtes Manöver, das ein Luftfahrzeug innerhalb eines bestimmten Luftraums hält, bis eine weitere Freigabe möglich ist;
  213. "Identifizierung" (identification): die Situation, wenn die Position eines bestimmten Luftfahrzeugs auf der Kurslageanzeige erscheint und positiv identifiziert wurde;
  214. "Instrumentenflugregeln" (instrument flight rules): Vorschriften, nach denen ein Luftfahrzeug mit Navigationsgeräten ausgerüstet ist, die für die Flugstrecke gemäß den geltenden Anforderungen für den Flugbetrieb geeignet sind;
  215. "INCERFA": das zur Bezeichnung einer Ungewissheitsstufe verwendete Codewort;
  216. "Instrumentenanflugbetrieb" (instrument approach operations): ein Anflug und eine Landung unter Nutzung von Instrumenten zur Navigationsführung auf der Grundlage eines Instrumentenanflugverfahrens. Die Durchführung von Instrumentenanflugbetrieb kann nach zwei Methoden erfolgen:
    1. zweidimensionaler (2D-)Instrumentenanflugbetrieb nur mit Kursführung;
    2. dreidimensionaler (3D-)Instrumentenanflugbetrieb sowohl mit Kursführung als auch Höhenführung.;
  217. "Instrumentenanflugverfahren (Instrument Approach Procedure, IAP)": eine Folge vorbestimmter, auf bordseitige Überwachungsinstrumente bezogene Flugbewegungen mit festgelegten Schutzabständen von Hindernissen, die vom Anfangsanflugfix oder, wo zutreffend, vom Beginn einer festgelegten Einflugstrecke zu einem Punkt führen, von dem aus eine Landung durchgeführt werden kann, und danach, wenn eine Landung nicht durchgeführt wird, zu einer Position, an der die Kriterien für die Hindernisfreiheit von Warteräumen oder Streckenführungen gelten. Instrumentenanflugverfahren werden wie folgt klassifiziert:
    1. "Nichtpräzisionsanflugverfahren (NPA-Verfahren)": ein Instrumentenanflugverfahren für 2D-Instrumentenanflugbetrieb Typ A.
    2. "Anflugverfahren mit Höhenführung (APV)": ein Instrumentenanflugverfahren für leistungsbasierte Navigation (PBN-Instrumentenanflugverfahren) für 3D-Instrumentenanflugbetrieb Typ A.
    3. "Präzisionsanflugverfahren (PA-Verfahren)": ein Instrumentenanflugverfahren auf der Grundlage von Navigationssystemen (ILS, MLS, GLS und SBAS Cat I) für 3D-Instrumentenanflugbetrieb Typ A oder B;
  218. "Instrumentenwetterbedingungen (Instrument Meteorological Conditions, IMC)": Wetterverhältnisse, ausgedrückt in Werten für Sicht, Abstand von den Wolken und Hauptwolkenuntergrenze, die unter den für Sichtwetterbedingungen festgelegten Mindestwerten liegen;
  219. "Flugbetrieb bei geringer Sicht" (low visibility operation, LVO): Anflug- oder Startbetrieb auf einer Piste mit einer Pistensichtweite (PVR) von weniger als 550 m oder einer Entscheidungshöhe über Grund (DH) von weniger als 200 ft;
  220. a. "Verfahren bei geringer Sicht" (low visibility procedures): an einem Flugplatz angewandte Verfahren zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs bei geringer Sicht;
  221. "Rollfeld" (manoeuvring area): der Teil eines Flugplatzes, der für Start und Landung sowie für das Rollen von Luftfahrzeugen zu benutzen ist, ausgenommen Vorfelder;
  222. "Metadaten" (metadata): Daten in Bezug auf Daten;
  223. "Bewegungsfläche" (movement area): der Teil eines Flugplatzes, der für Start und Landung sowie für das Rollen von Luftfahrzeugen zu benutzen ist, bestehend aus dem Rollfeld und dem Vorfeld/den Vorfeldern;
  224. "Navigationshilfe" (navigation aid): Einrichtungen oder Systeme außerhalb des Luftfahrzeugs, die elektromagnetische Signale erzeugen, die von den Navigationssystemen im Luftfahrzeug zur Positionsbestimmung oder Flugwegführung genutzt werden;
  225. "Modus sekundärer Überwachungsradar (Secondary Surveillance Radar, SSR)": die konventionelle Kennzeichnung für besondere Funktionen der von einem SSR-Abfragegerät ausgesendeten Abfragezeichen. Es gibt vier in ICAO-Anhang 10 aufgeführte Modi: A, C, S und Intermodus;
  226. "nahezu parallele Pisten" (near-parallel runways): nichtkreuzende Pisten, deren verlängerte Mittellinien einen Konvergenz-/Divergenzwinkel von 15° oder weniger aufweisen;
  227. a. "Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen" (operation with operational credits): ein Flugbetrieb unter Verwendung einer bestimmten Luftfahrzeug- oder Bodenausrüstung oder einer Kombination aus Luftfahrzeug- und Bodenausrüstung, die eines von Folgendem ermöglicht:
    1. die Anwendung von Flugplatz-Betriebsminima unter Standard für einen spezifischen Betrieb;
    2. die Erfüllung oder die Herabsetzung der Sichtanforderungen;
    3. einen reduzierten Umfang an erforderlichen Bodeneinrichtungen;
  228. "verantwortlicher Pilot" (pilot-in-command): der vom Betreiber oder, in der allgemeinen Luftfahrt, vom Eigentümer für verantwortlich erklärte und mit der sicheren Durchführung eines Flugs beauftragte Pilot;
  229. "Position" (position): in einem geografischen Kontext eine Reihe von Koordinaten (Längen- und Breitengrad), die unter Bezug auf das mathematische Referenzellipsoid die Position eines Punktes auf der Erdoberfläche definieren;
  230. "Positionsangabe" (position indication): die visuelle, symbolische oder nicht symbolische Kurslageanzeige der Position eines Luftfahrzeugs, eines Flugplatzfahrzeugs oder eines sonstigen Objekts;
  231. "Druckhöhe" (pressure-altitude): ein atmosphärischer Druck, der als die Höhe angegeben ist, die diesem Druck in der Normatmosphäre entspricht;
  232. "Primärradar" (primary radar): ein Radarsystem, das reflektierte Funksignale verwendet;
  233. "Fernmeldeverbindung mit gedrucktem Beleg" (printed communications): Fernmeldeverbindungen, bei denen an jeder Endstelle automatisch eine bleibende, gedruckte Aufzeichnung aller übermittelten Meldungen erfolgt;
  234. "Luftsperrgebiet" (prohibited area): ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen über den Landgebieten oder Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, in welchem Flüge von Luftfahrzeugen verboten sind;
  235. "Funknavigationsdienst" (radio navigation service): ein Dienst, der durch eine oder mehrere Funknavigationshilfen Führungsinformationen oder Positionsdaten für den effizienten und sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen liefert;
  236. "Sprechfunk" (radiotelephony): Form eines Funkverkehrs, der in erster Linie für den Informationsaustausch durch Sprache bestimmt ist;
  237. "Spezifikation der erforderlichen Kommunikationsleistung" (Required Communication Performance Specification, RCP- Spezifikation): eine Reihe von Anforderungen an die Erbringung von Flugverkehrsdiensten und die zugehörige Bodenausrüstung, die Bordausrüstung und den für die leistungsbasierte Kommunikation erforderlichen Flugbetrieb;
  238. "Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung" (Required Surveillance Performance Specification, RSP-Spezifikation): eine Reihe von Anforderungen an die Erbringung von Flugverkehrsdiensten und die zugehörige Bodenausrüstung, die Bordausrüstung und den für die leistungsbasierte Überwachung erforderlichen Flugbetrieb;
  239. "Auflösung" (resolution): in Bezug auf Daten eine Anzahl von Einheiten oder Ziffern als Ausdruck und für die Verwendung eines gemessenen oder berechneten Werts;
  240. "Flugbeschränkungsgebiet" (restricted area): ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen über den Landgebieten oder Hoheitsgewässern eines Staates, in welchem Flüge von Luftfahrzeugen aufgrund bestimmter Bedingungen eingeschränkt sind;
  241. "Streckenabschnitt" (route stage): eine Strecke oder ein Teil einer Strecke, die/der gewöhnlich ohne Zwischenlandung beflogen wird;
  242. "Betriebspiste" (runway-in-use): die Piste, die von der Flugverkehrsdienststelle zu einem bestimmten Zeitpunkt als die Piste erachtet wird, die für die Nutzung durch die Art von Luftfahrzeugen, deren Start oder Landung auf dem Flugplatz erwartet wird, am besten geeignet ist. Für ankommende und abfliegende Luftfahrzeuge können getrennte oder mehrere Pisten als Betriebspiste ausgewiesen werden;
  243. "Sekundärradar" (secondary radar): ein Radarsystem, bei dem die Übertragung eines Funksignals von einer Radarstation ein Funksignal von einer anderen Station auslöst;
  244. "Rundsicht-Sekundärradar (Secondary Surveillance Radar, SSR)": ein Rundsicht-Radarsystem, bei dem Sende- und Empfangsstationen (Abfragegeräte) und Transponder verwendet werden;
  245. "erweiterte Schutzzone" (Sensitive Area): eine definierte Fläche, die über die Schutzzone hinausgeht und innerhalb derer das Abstellen und/oder Bewegen von Luft- oder Bodenfahrzeugen das Leitsignal derart stört, dass dies zu einer unzulässigen Störung der Nutzung des Signals durch Luftfahrzeuge führen kann;
  246. "SNOWTAM": eine NOTAM einer besonderen Serie, mit der unter Verwendung eines Standardformats der Oberflächenzustand in Bezug auf das Vorhandensein oder das Nichtmehrvorhandensein gefährlicher Zustände gemeldet wird, die auf Schnee, Eis, Schneematsch, Reif, stehendes Wasser oder Wasser in Verbindung mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Reif auf der Bewegungsfläche zurückzuführen sind;
  247. "signifikanter geografischer Punkt" (significant point): ein bestimmter geografischer Ort, der zur Festlegung einer Flugverkehrsstrecke oder des Flugwegs eines Luftfahrzeugs und für andere Zwecke der Navigation und der Flugverkehrsdienste verwendet wird;
  248. "Kurslageanzeige" (situation display): eine elektronische Anzeige, die die Position und Bewegung eines Luftfahrzeugs und je nach Bedarf weitere Informationen darstellt;
  249. "Standard-Instrumenteneinflugstrecke (Standard, Instrument Arrival Route, STAR)": eine Instrumentenflugregeln unterliegende benannte Einflugstrecke, die einen signifikanten geografischen Punkt, in der Regel auf einer Flugverkehrsstrecke, mit einem Punkt verknüpft, an dem ein veröffentlichtes Instrumentenanflugverfahren begonnen werden kann;
  250. "Standard-Instrumentenabflugstrecke (Standard Instrument Departure (SID) Route)": eine Instrumentenflugregeln unterliegende benannte Abflugstrecke, die den Flugplatz mit einem bestimmten signifikanten geografischen Punkt verknüpft, der in der Regel auf einer ausgewiesenen Flugverkehrsstrecke liegt und an dem die Streckenphase eines Flugs beginnt;
  251. "Sonder-VFR-Flug" (special VFR flight): ein VFR-Flug, der von der Flugverkehrskontrolle freigegeben wird, um innerhalb einer Kontrollzone in Wetterbedingungen zu verkehren, die unter den Sichtwetterbedingungen liegen;
  252. "Rollen" (taxiing): die Bewegung eines Luftfahrzeugs auf dem Boden eines Flugplatzes oder eines Einsatzorts mit eigener Kraft, ausgenommen Start und Landung;
  253. "Rollbahn" (taxiway): ein festgelegter Weg auf einem Landflugplatz für das Rollen von Luftfahrzeugen, der dazu bestimmt ist, eine Verbindung zwischen einem Teil des Flugplatzes und einem anderen herzustellen;
  254. "Nahverkehrsbereich (Terminal Control Area, TMA)": ein Kontrollbereich im Umfeld eines oder mehrerer Flugplätze, in dem in der Regel Flugverkehrsstrecken zusammenlaufen;
  255. "Zeitnähe" (timeliness): in Bezug auf Daten das Maß an Zuverlässigkeit, dass die Daten für den Zeitraum ihres Verwendungszwecks gelten;
  256. "Rückverfolgbarkeit" (traceability): in Bezug auf Daten der Umfang, in dem ein System oder ein Datenprodukt Aufzeichnungen über die an diesem Produkt vorgenommenen Änderungen liefert und somit einen Prüfpfad ermöglicht, der vom Endverwender bis zu der Partei zurückverfolgt werden kann, von der die Daten stammen;
  257. "Kurs über Grund" (track): der auf die Erdoberfläche projizierte Flugweg eines Luftfahrzeugs, dessen Richtung an einem beliebigen Punkt gewöhnlich in Graden ausgedrückt und auf rechtweisend, missweisend oder Gitter-Nord bezogen wird;
  258. "Verkehrsinformation" (traffic information): Informationen, die von einer Flugverkehrsdienststelle erteilt werden, um einen Piloten vor anderem bekannten oder beobachteten Verkehr zu warnen, der sich in der Nähe seiner Position oder der geplanten Flugstrecke befindet, und ihm zu helfen, eine Kollision zu vermeiden;
  259. "Kontrollübergabepunkt" (transfer of control point): ein festgelegter Punkt auf dem Flugweg eines Luftfahrzeugs, an dem die Verantwortung für die Durchführung der Flugverkehrskontrolle für ein Luftfahrzeug von einer Kontrollstelle an die nächste oder von einem Kontrollarbeitsplatz an den nächsten übergeben wird;
  260. "übergebende Stelle" (transferring unit): die Flugverkehrskontrollstelle, die die Verantwortung dafür, einem Luftfahrzeug Flugverkehrskontrolldienste zu erbringen, an die nächste Flugverkehrskontrollstelle oder den nächsten Fluglotsen an der Flugstrecke übergibt;
  261. "Übergangshöhe" (transition altitude): die Höhe über NN, in oder unterhalb der die Flughöhe eines Luftfahrzeugs nach Höhen über NN bestimmt wird;
  262. "Übergangsschicht" (transition layer): den Luftraum zwischen der Übergangshöhe und der Übergangsfläche;
  263. "Übergangsfläche" (transition level): die niedrigste Flugfläche, die für die Benutzung oberhalb der Übergangshöhe verfügbar ist;
  264. "Validierung" (validation): in Bezug auf Daten das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten den Anforderungen der betreffenden Anwendung oder dem Verwendungszweck genügen;
  265. "Verifizierung" (verification): in Bezug auf Daten die Bewertung des Ergebnisses der Verarbeitung von Luftfahrtdaten, damit Richtigkeit und Konsistenz hinsichtlich der Daten und der für diese Verarbeitung angewandten Datenstandards, Vorschriften und Konventionen gewährleistet sind;
  266. "Ungewissheitsstufe" (uncertainty phase): eine Situation, in der Ungewissheit hinsichtlich der Sicherheit eines Luftfahrzeugs und seiner Insassen herrscht;
  267. "unbemannter Freiballon" (unmanned free balloon): ein nicht angetriebenes, unbemanntes Luftfahrzeug leichter als Luft im freien Flug;
  268. "Radarführung" (vectoring): die Bereitstellung von Navigationshilfen für Luftfahrzeuge in Form von Steuerkursen auf der Grundlage eines ATS-Überwachungssystems;
  269. "Flug nach Sichtflugregeln (Visual Flight Rules flight, VFR-flight)": ein nach Sichtflugregeln durchgeführter Flug;
  270. "Sichtanflug" (visual approach): ein IFR-Anflug, bei dem entweder ein Teil oder das gesamte Instrumentenanflugverfahren nicht zu Ende geführt wird und der Anflug mit Bodensicht erfolgt;
  271. "Sichtwetterbedingungen (Visual Meteorological Conditions, VMC)": Wetterverhältnisse, ausgedrückt in Werten für Sicht, Abstand von den Wolken und Hauptwolkenuntergrenze, die den festgelegten Mindestwerten entsprechen oder darüber liegen;
  272. "VOLMET": meteorologische Informationen für Luftfahrzeuge im Flug;
  273. "VOLMET-Rundsendung" (VOLMET broadcast): die Bereitstellung aktueller METAR, SPECI, TAF und SIGMET, je nach Sachlage, durch kontinuierliche und sich wiederholende Sprachübertragungen;
  274. "Wegpunkt" (waypoint): ein bestimmter geografischer Ort zur Festlegung einer Flächennavigationsstrecke oder des Flugwegs eines Luftfahrzeugs, das die Flächennavigation nutzt; Folgende Wegpunkte sind zu unterscheiden:
    1. "Fly-by-Wegpunkt": ein Wegpunkt, der ein vorheriges Abdrehen erfordert, damit das nächste Segment einer Strecke oder eines Verfahrens angeflogen werden kann;
    2. "Fly-over-Wegpunkt": ein Wegpunkt, an dem eine Kurve hin zum nächsten Segment einer Strecke oder eines Verfahrens eingeleitet wird;
  275. "U-Space-Luftraum" (U-space airspace): ein von den Mitgliedstaaten ausgewiesenes geografisches UAS-Gebiet, in dem UAS-Betrieb nur mit Unterstützung durch U-Space-Dienste durchgeführt werden darf;
  276. "U-Space-Dienst" (U-space service): ein Dienst, der sich auf digitale Dienste und die Automatisierung von Funktionen stützt, die darauf ausgelegt sind, einen sicheren und effizienten Zugang zum U-Space-Luftraum für eine große Anzahl von UAS zu unterstützen;
  277. "Gemeinsamer Informationsdienst" (Common Information Service, CIS): ein Dienst, der in der Verbreitung statischer und dynamischer Daten besteht, um die Erbringung von U-Space-Diensten für das Verkehrsmanagement von unbemannten Luftfahrzeugen zu ermöglichen;
  278. "dynamische Rekonfigurierung des Luftraums" (dynamic airspace reconfiguration): die vorübergehende Modifizierung des U-Space-Luftraums, um einer kurzfristig veränderten Nachfrage seitens des bemannten Luftverkehrs durch Anpassung der geografischen Grenzen eines U-Space-Luftraums Rechnung zu tragen.
  279. "Vulkan-Beobachtungsstelle" (volcano observatory): ein von der zuständigen Behörde ausgewählter Anbieter, der die Aktivitäten eines Vulkans oder einer Gruppe von Vulkanen beobachtet und diese Beobachtungen einer vereinbarten Liste von Empfängern aus der Luftfahrt zur Verfügung stellt;
  280. 265. "Geography Markup Language (GML)": ein Kodierungsstandard des Open Geospatial Consortium (OGC);
  281. 266."Weltraumwetterzentrale" (Space weather centre, SWXC): ein Überwachungs- und Beratungszentrum für Weltraumwettererscheinungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie die Hochfrequenz-Funkkommunikation, die Kommunikation über Satellit und GNSS-gestützte Navigations- und Überwachungssysteme beeinträchtigen bzw. ein Strahlungsrisiko für Luftfahrzeuginsassen darstellen.

1) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).

2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen (ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 1).

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Anforderungen an die zuständigen Behörden- Aufsicht über Dienste und sonstige ATM-Netzfunktionen
(Teil-ATM/ANS.AR)
Anhang II 21 23 23a

Teilabschnitt A - Allgemeine Anforderungen

ATM/ANS.AR.A.001 Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die Anforderungen an die Verwaltungs- und Managementsysteme der zuständigen Behörden festgelegt, die für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung der Anwendung der in den Anhängen III bis XIII und nach Artikel 6 festgelegten Anforderungen durch die Diensteanbieter verantwortlich sind.

ATM/ANS.AR.A.005 Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben

  1. Die zuständige Behörde hat Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf die Anwendung der für die Diensteanbieter geltenden Anforderungen wahrzunehmen, die sichere Erbringung ihrer Dienstleistungen zu überwachen und die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen.
  2. Die zuständigen Behörden haben festzustellen, welche Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in ihren Verantwortungsbereich fallen und müssen diese Verantwortung wahrnehmen, indem sie dafür sorgen, dass
    1. für die Durchführung der einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung jeweils eine bestimmte Stelle zuständig ist;
    2. alle Verfahren der Sicherheitsaufsicht und ihre Ergebnisse bekannt sind und
    3. die einschlägigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden.

    Die betreffenden zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig die Vereinbarung über die Beaufsichtigung der Anbieter der Flugsicherungsdienste in den funktionalen Luftraumblöcken (FAB), die sich nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 auf einen unter die Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten fallenden Luftraum erstrecken, und für den Fall der grenzübergreifenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 die Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtstätigkeiten sowie die praktische Umsetzung dieser Vereinbarungen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheitsleistung, die die ihrer Aufsicht unterstehenden Diensteanbieter erreicht haben.

  3. Die zuständige Behörde muss gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden die Modalitäten für die Koordinierung notifizierter Änderungen funktionaler Systeme festlegen, die sich auch auf Diensteanbieter beziehen, die der Aufsicht der anderen zuständigen Behörden unterliegen. Diese Koordinierungsmodalitäten müssen eine effektive Auswahl und Überprüfung dieser notifizierten Änderungen nach Punkt ATM/ANS.AR.C.025 gewährleisten.

ATM/ANS.AR.A.010 Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsunterlagen

Die zuständige Behörde hat ihren Mitarbeitern die relevanten Rechtsakte, Normen, Vorschriften, technischen Veröffentlichungen und zugehörigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.

ATM/ANS.AR.A.015 Nachweisverfahren

  1. Die Agentur hat annehmbare Nachweisverfahren (AMC) zu entwickeln, die zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung herangezogen werden können. Werden die annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) eingehalten, gelten die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt.
  2. Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung können auch alternative Nachweisverfahren (AltMOC) herangezogen werden.
  3. Die zuständige Behörde hat ein System zur durchgängigen Bewertung sämtlicher alternativer Nachweisverfahren festzulegen, um feststellen zu können, ob die von ihr selbst verwendeten Verfahren oder die der ihrer Aufsicht unterstehenden Diensteanbieter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
  4. Die zuständige Behörde hat sämtliche von einem Diensteanbieter nach Punkt ATM/ANS.OR.A.020 vorgeschlagenen alternativen Nachweisverfahren zu bewerten, indem sie die vorgelegten Unterlagen prüft und erforderlichenfalls eine Inspektion beim Diensteanbieter durchführt.

    Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren ausreichen, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu gewährleisten, hat sie unverzüglich:

    1. dem Antragsteller mitzuteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können und gegebenenfalls das Zeugnis des Antragstellers entsprechend zu ändern;
    2. die Agentur unter Beifügung von Kopien aller einschlägigen Unterlagen über deren Inhalt zu informieren;
    3. die anderen Mitgliedstaaten über die angenommenen alternativen Nachweisverfahren zu unterrichten.
  5. Wendet die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren an, um den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu genügen, hat sie:
    1. diese allen ihrer Aufsicht unterstehenden Diensteanbietern zur Verfügung zu stellen;
    2. die Agentur unverzüglich hierüber zu informieren.

    Die zuständige Behörde hat der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.

ATM/ANS.AR.A.020 Mitteilungen an die Agentur 21 23 23a

  1. Treten bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie bei der Durchführung der für Diensteanbieter geltenden Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004 und (EG) Nr. 551/2004 signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde die Agentur hiervon unverzüglich.
  2. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.
  3. (Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
    Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen, die sie im Rahmen der Meldungen zur Informationssicherheit nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.230 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 erhalten hat.)

ATM/ANS.AR.A.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

  1. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 muss die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen anwenden.
  2. Die Agentur muss ein System umsetzen, mit dem sie die von den zuständigen Behörden eingegangenen sicherheitsrelevanten Informationen angemessen analysiert und die Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls unverzüglich unterrichtet, indem sie diesen alle Informationen, darunter Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen vorlegt, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich des Diensteanbieters reagieren zu können.
  3. Nach Erhalt der unter Buchstaben a und b genannten Informationen hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen, einschließlich des Erlasses von Sicherheitsanweisungen nach Punkt ATM/ANS.AR.A.030.
  4. Die unter Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen sind den betreffenden Diensteanbietern, die diese nach Punkt ATM/ANS.OR.A.060 einhalten müssen, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATM/ANS.AR.A.025A Unmittelbare Reaktion auf eine Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit 23

  1. Die zuständige Behörde richtet ein System zur angemessenen Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit von Organisationen gemeldeten Störungen und Schwachstellen der Informationssicherheit ein, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können. Zur Verbesserung der Koordinierung und Kompatibilität der Meldesysteme erfolgt dies in Abstimmung mit allen anderen einschlägigen Behörden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig sind.
  2. Die Agentur richtet ein System zur angemessenen Analyse aller sicherheitsrelevanten Informationen ein, die sie nach Punkt ATM/ANS.AR.A.020(c) erhalten hat, und übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, auch Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, die diese benötigen, um zeitnah auf Störungen oder Schwachstellen der Informationssicherheit zu reagieren, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können und von denen auch Erzeugnisse, Teile, nicht eingebaute Ausrüstung, Personen oder Organisationen betroffen sein können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
  3. Nach Eingang der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um den potenziellen Auswirkungen der Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit auf die Flugsicherheit zu begegnen.
  4. Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten befolgen müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.)

ATM/ANS.AR.A.030 Sicherheitsanweisungen 23

  1. Die zuständige Behörde muss eine Sicherheitsanweisung erlassen, wenn sie Folgendes festgestellt hat:
    1. einen unsicheren Zustand in einem funktionalen System, der sofortiges Handeln erfordert;
    2. einen unsicheren Zustand, eine unzureichende Leistung oder einen nicht-interoperablen Zustand einer Ausrüstung, für die eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 ausgestellt wurde, wobei dieser Zustand auch in anderer ATM/ANS-Ausrüstung vorliegen oder auftreten könnte.
  2. Den betreffenden ATM/ANS-Anbietern muss eine Sicherheitsanweisung mit mindestens den folgenden Angaben zugeleitet werden:
    1. Identifizierung des unsicheren Zustands,
    2. Identifizierung des betroffenen funktionalen Systems,
    3. erforderliche Maßnahmen mit Begründung,
    4. Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen,
    5. Datum des Inkrafttretens.
  3. Die zuständige Behörde muss der Agentur sowie jeder anderen betroffenen zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Ausstellung ein Exemplar der Sicherheitsanweisung zuleiten.
  4. Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob die ATM/ANS-Anbieter die Sicherheitsanweisungen bzw. die ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen einhalten.

Teilabschnitt B - Management (ATM/ANS.AR.B)

ATM/ANS.AR.B.001 Managementsystem 21 23

  1. Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und unterhalten, das mindestens folgendes umfasst:
    1. Dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen, und die für die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben notwendig sind. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen als Arbeitsgrundlage innerhalb der zuständigen Behörde für alle entsprechenden Aufgaben;
    2. Ausreichend Personal, einschließlich Inspektoren, für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Verpflichtungen. Dieses Personal muss für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert sein und über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung, Grund- und Auffrischungsschulung sowie Ausbildung am Arbeitsplatz verfügen, um die Aufrechterhaltung seiner Kompetenz sicherzustellen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, um eine ordnungsgemäße Durchführung aller entsprechenden Aufgaben sicherzustellen;
    3. Geeignete Einrichtungen und Büroräume für die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;
    4. Ein Prozess zur Überwachung der Konformität des Managementsystems mit den einschlägigen Anforderungen und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Prozesses für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Einhaltung muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen;
    5. Eine Person oder einen Personenkreis vorsehen, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.
  2. Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) bestellen.
  3. Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden fest, unabhängig davon, ob die Informationen aus dem Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:
    1. Informationen über einschlägige Verstöße, die im Zuge der Aufsicht über ATM/ANS-Anbieter, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen; und
    2. Informationen aus der obligatorischen und freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt ATM/ANS.OR.A.065.
  4. Der Agentur ist für die Zwecke der Standardisierung eine Kopie der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen vorzulegen.
  5. (Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
    Zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a muss das von der zuständigen Behörde eingerichtete und gepflegte Managementsystem Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 genügen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)

(Gültig bis 21.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATM/ANS.B.005 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen 23

  1. Die zuständige Behörde darf - mit Ausnahme der Ausstellung der Zeugnisse an sich - qualifizierte Stellen damit beauftragen, die ihr auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Diensteanbietern und der Aufsicht über diese wahrzunehmen. Bei der Zuweisung dieser Aufgaben hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass sie
    1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu beurteilen, dass die qualifizierte Stelle Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht. Das System und die Ergebnisse der Beurteilungen sind zu dokumentieren; und
    2. eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:
      1. die durchzuführenden Aufgaben;
      2. die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;
      3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen;
      4. der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz;
      5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.
  2. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass das interne Auditverfahren und das Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement nach Punkt ATM/ANS.AR.B.001(a)(4) alle Aufgaben erfassen, die in ihrem Namen von der qualifizierten Stelle durchgeführt wurden.)

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATM/ANS.B.005 Zuweisung von Aufgaben 23

  1. Die zuständige Behörde darf - mit Ausnahme der Ausstellung der Zeugnisse an sich - qualifizierte Stellen damit beauftragen, die ihr auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Diensteanbietern und der Aufsicht über diese wahrzunehmen. Bei der Zuweisung dieser Aufgaben hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass sie
    1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu beurteilen, dass die qualifizierte Stelle Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht. Das System und die Ergebnisse der Beurteilungen sind zu dokumentieren; und
    2. eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:
      1. die durchzuführenden Aufgaben;
      2. die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;
      3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen;
      4. der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz;
      5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.
  2. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass das interne Auditverfahren und das Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement nach Punkt ATM/ANS.AR.B.001(a)(4) alle Aufgaben erfassen, die in ihrem Namen von der qualifizierten Stelle durchgeführt wurden.
  3. In Bezug auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt ATM/ANS.OR.B.005A durch die Organisation kann die zuständige Behörde nach Buchstabe a qualifizierten Stellen oder jeder einschlägigen Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig ist, Aufgaben zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass
    1. die qualifizierte Stelle oder die einschlägige Behörde alle Aspekte im Zusammenhang mit der Flugsicherheit koordiniert und berücksichtigt;
    2. die Ergebnisse der von der qualifizierten Stelle oder der einschlägigen Behörde durchgeführten Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten in die gesamten Zertifizierungs- und Aufsichtsunterlagen der Organisation integriert werden;
    3. ihr eigenes nach Punkt ATM/ANS.AR.B.001(e) eingerichtetes Informationssicherheitsmanagementsystem alle in ihrem Namen wahrgenommenen Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht erfasst.)

ATM/ANS.AR.B.010 Änderungen am Managementsystem 21

  1. Die zuständige Behörde muss über ein System zur Identifizierung von Änderungen verfügen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wahrzunehmen, die auf deren Grundlage erlassenen wurden. Dieses System muss es ihr ermöglichen, gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
  2. Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um dessen wirksame Umsetzung sicherzustellen.
  3. Die zuständige Behörde unterrichtet die Agentur von Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wahrzunehmen, die auf deren Grundlage erlassenen wurden.

ATM/ANS.AR.B.015 Führen von Aufzeichnungen

  1. Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:
    1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems;
    2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals nach Punkt ATM/ANS.AR.B.001(a)(2);
    3. der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt ATM/ANS.AR.B.005 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden;
    4. der Zertifizierungs- und/oder Erklärungsverfahren;
    5. gegebenenfalls der Benennungen von Anbietern von Flugverkehrsdiensten und Wetterdiensten;
    6. der Zertifizierung und Beaufsichtigung von Diensteanbietern, die Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchführen, jedoch von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert wurden, wie zwischen diesen Behörden vereinbart,
    7. der Bewertung der von Diensteanbietern vorgeschlagenen alternativen Nachweisverfahren und Benachrichtigung der Agentur über diese sowie der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden;
    8. der Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Verordnung durch die Diensteanbieter nach Erteilung des Zeugnisses oder gegebenenfalls nach Abgabe einer Erklärung, einschließlich aller Auditberichte über Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und das Datum des Abschlusses der Maßnahme sowie Beobachtungen und sonstige sicherheitsrelevante Aufzeichnungen;
    9. der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen;
    10. der Sicherheitsinformationen, Sicherheitsanweisungen und Folgemaßnahmen;
    11. der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.
  2. Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis aller Zeugnisse und Erklärungen zu führen, die sie Diensteanbietern erteilt bzw. von diesen erhalten hat.
  3. Sämtliche Aufzeichnungen sind nach Ablauf der Gültigkeit eines Zeugnisses oder nach Widerruf einer Erklärung vorbehaltlich des geltenden Datenschutzgesetzes mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Teilabschnitt C - Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung (ATM/ANS.AR.C)

ATM/ANS.AR.C.001 Überwachung der Sicherheitsleistung

  1. Die zuständigen Behörden haben regelmäßig die Sicherheitsleistung der ihrer Aufsicht unterstehenden Diensteanbieter zu überwachen und zu beurteilen.
  2. Insbesondere müssen die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer risikobasierten Aufsicht die Ergebnisse der Überwachung der Sicherheitsleistung heranziehen.

ATM/ANS.AR.C.005 Zertifizierung, Erklärung und Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den Diensteanbieter 23

  1. Im Rahmen des Anwendungsbereichs von Punkt ATM/ANS.AR.B.001(a)(1) muss die zuständige Behörde ein Verfahren zur Überprüfung von Folgendem festlegen:
    1. Einhaltung der in den Anhängen III bis XIII festgelegten geltenden Anforderungen und sonstiger geltender Bedingungen durch den Diensteanbieter, die vor der Erteilung eines Zeugnisses an dessen Erteilung geknüpft waren. Das Zeugnis ist gemäß Anlage 1 dieses Anhangs zu erteilen;
    2. Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Verpflichtungen des nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erteilten Benennungsdokuments;
    3. fortgesetzte Einhaltung der geltenden Anforderungen an den Diensteanbieter, der ihrer Aufsicht untersteht;
    4. Realisierung der für die Flugsicherheit, Luftsicherheit und Interoperabilität gesteckten Ziele, der geltenden Anforderungen und sonstiger Bedingungen, die in der Compliance-Bestätigung für die ATM/ANS-Ausrüstung angegeben sind; die Umsetzung der in den ATM/ANS-Ausrüstungszulassungen und/oder Erklärungen über die ATM/ANS-Ausrüstung angegebenen technischen und leistungsbezogenen Beschränkungen und Bedingungen sowie die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen, darunter auch der ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen, die von der Agentur nach Anhang I Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 vorgeschrieben wurden;
    5. die Umsetzung von Sicherheitsanweisungen, Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen.
  2. Der in Buchstabe a genannte Prozess muss:
    1. auf dokumentierten Verfahren beruhen;
    2. sich auf Unterlagen stützen, die speziell dazu bestimmt sind, den Personen, die für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;
    3. der betreffenden Organisation die Ergebnisse der Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten verfügbar machen;
    4. auf Audits, Überprüfungen und Inspektionen durch die zuständige Behörde beruhen;
    5. in Bezug auf zertifizierte Diensteanbieter der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise zur Begründung weiterer Maßnahmen liefern, einschließlich der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und den Artikeln 10, 25 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Maßnahmen für Fälle, in denen die Anforderungen nicht eingehalten werden;
    6. in Bezug auf Diensteanbieter, die Erklärungen abgeben, der zuständigen Behörde die Nachweise für etwaige Abhilfemaßnahmen liefern, bei denen es sich auch um Durchsetzungsmaßnahmen, möglicherweise auch solcher nach nationalem Recht, handeln kann.

ATM/ANS.AR.C.010 Aufsicht 23

  1. Die zuständige Behörde oder von ihr beauftragte qualifizierte Stellen haben nach Artikel 5 Audits durchzuführen.
  2. Die in Buchstabe a genannten Audits müssen
    1. der zuständigen Behörde Belege für die Einhaltung der geltenden Anforderungen und der Durchführungsmodalitäten liefern;
    2. unabhängig von den internen Auditmaßnahmen des Diensteanbieters sein;
    3. sich auf sämtliche Durchführungsmodalitäten oder Teile daraus sowie auf Verfahren und Dienste erstrecken;
    4. ermitteln, ob
      1. die Durchführungsmodalitäten den geltenden Anforderungen entsprechen;
      2. die getroffenen Maßnahmen den Durchführungsmodalitäten und den geltenden Anforderungen entsprechen;
      3. die Ergebnisse der getroffenen Maßnahmen den aufgrund der Durchführungsmodalitäten zu erwartenden Ergebnissen entsprechen.
  3. Die zuständige Behörde hat anhand der ihr vorliegenden Belege die fortgesetzte Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Verordnung durch die ihrer Aufsicht unterstehenden Diensteanbieter zu überwachen.
  4. (Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
    Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt ANS.OR.B.005A durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis c jede nach Punkt IS.I.OR.200(e) dieser Verordnung oder Punkt IS.D.OR.200(e) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 erteilte Genehmigung.)

ATM/ANS.AR.C.015 Aufsichtsprogramm

  1. Die zuständige Behörde hat ein Aufsichtsprogramm festzulegen, das sie jährlich aktualisiert und in dem sie der jeweiligen Art der Diensteanbieter, der Komplexität ihrer Tätigkeit und den bisherigen Ergebnissen der Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten Rechnung trägt, wobei sie sich auf die Beurteilung der mit diesen Tätigkeiten jeweils verbundenen Risiken stützt. Im Rahmen des Aufsichtsprogramms sind Audits durchzuführen, die:
    1. alle Bereiche potenzieller Sicherheitsgefährdung erfassen, vor allem die Bereiche, in denen Probleme ermittelt wurden;
    2. alle Diensteanbieter erfassen, die der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstehen;
    3. die Ressourcen erfassen, die der Diensteanbieter einsetzt, um die Befähigung seines Personals zu gewährleisten;
    4. sicherstellen, dass die Audits in einer Weise durchgeführt werden, die dem Risiko, das sich aus den Tätigkeiten des Diensteanbieters und den erbrachten Diensten ergibt, angemessen ist, und
    5. sicherstellen, dass der Aufsichtsplanungszyklus für den seiner Aufsicht unterstehenden Diensteanbieter 24 Monate nicht überschreitet.

    Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung des Diensteanbieters nachgelassen hat.

    Für einen der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstehenden Diensteanbieter kann der Aufsichtsplanungszyklus auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

    1. der Diensteanbieter eine wirksame Feststellung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management der damit verbundenen Risiken nachgewiesen hat;
    2. der Diensteanbieter fortlaufend die Einhaltung der Anforderungen an die Verwaltung von Änderungen nach Punkt ATM/ANS.OR.A.040 und Punkt ATM/ANS.OR.A.045 nachgewiesen hat;
    3. keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden;
    4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt ATM/ANS.AR.C.050 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

    Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn der Diensteanbieter zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames System eingerichtet hat, mit dem er der zuständigen Behörde fortlaufend seine Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen meldet, und das die zuständige Behörde genehmigt hat.

  2. die Nachverfolgung der Umsetzung von Abhilfemaßnahmen sicherstellen;
  3. der Anhörung der Diensteanbieter und der anschließenden Notifizierung unterliegen;
  4. Angaben zu den geplanten Inspektionsintervallen an den verschiedenen Standorten (soweit zutreffend) enthalten.

Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls beschließen, die Ziele und den Umfang der geplanten Audits zu ändern, Unterlagen zu überprüfen und zusätzliche Audits anzuberaumen.

Die zuständige Behörde hat zu entscheiden, welche Vorkehrungen, Komponenten, Dienstleistungen, Funktionen, Orte und Tätigkeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums einem Audit zu unterziehen sind.

Die Anmerkungen zu einem Audit und die Beanstandungen sind nach Punkt ATM/ANS.AR.C.050 zu dokumentieren. Letztere sind durch Nachweise zu belegen und unter Bezugnahme auf die geltenden Anforderungen und die entsprechenden Durchführungsmodalitäten, auf deren Grundlage das Audit durchgeführt wurde, zu benennen.

Über die Einzelheiten der Anmerkungen und Beanstandungen ist ein Auditbericht zu erstellen, der dem betreffenden Diensteanbieter mitgeteilt wird.

ATM/ANS.AR.C.020 Erteilung von Zeugnissen

  1. Entsprechend dem in Punkt ATM/ANS.AR.C.005(a) festgelegten Verfahren muss die zuständige Behörde bei Eingang eines Antrags auf die Erteilung eines Zeugnisses prüfen, ob der Diensteanbieter die nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen erfüllt.
  2. Vor Erteilung des Zeugnisses kann die zuständige Behörde sämtliche für notwendig erachtete Audits, Inspektionen oder Beurteilungen anfordern.
  3. Das Zeugnis ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte aus den Tätigkeiten, zu deren Ausübung der Diensteanbieter berechtigt ist, sind in den dem Zeugnis beiliegenden Bedingungen für die Leistungserbringung anzugeben.
  4. Liegen noch nicht beseitigte Beanstandungen der Stufe 1 vor, darf kein Zeugnis erteilt werden. In außergewöhnlichen Fällen sind Beanstandungen, bei denen es sich nicht um Beanstandungen der Stufe 1 handelt, zu beurteilen und muss der Diensteanbieter erforderlichenfalls diese Beanstandungen abmildern sowie einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, der von der zuständigen Behörde vor Erteilung des Zeugnisses genehmigt werden muss.

ATM/ANS.AR.C.025 Änderungen

  1. Bei Eingang einer Änderungsmitteilung nach Punkt ATM/ANS.OR.A.045 muss die zuständige Behörde nach den Punkten ATM/ANS.AR.C.030, ATM/ANS.AR.C.035 und ATM/ANS.AR.C.040 verfahren.
  2. Bei Eingang einer Änderungsmitteilung nach Punkt ATM/ANS.OR.A.040(a)(2), die einer vorherigen Genehmigung bedarf, hat die zuständige Behörde:
    1. vor Erteilung der Änderungsgenehmigung die Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Diensteanbieter zu prüfen;
    2. unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Diensteanbieter Änderungen vornimmt, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Unterabsatz 1 erhalten zu haben.
  3. Damit der Diensteanbieter Änderungen seines Managementsystems oder gegebenenfalls seines Sicherheitsmanagements ohne vorherige Genehmigung nach Punkt ATM/ANS.OR.A.040(b) vornehmen kann, muss die zuständige Behörde ein Verfahren genehmigen, das den Umfang solcher Änderungen festlegt und darlegt, wie diese Änderungen bekanntgegeben und verwaltet werden. Im Verfahren der fortlaufenden Aufsicht muss die zuständige Behörde die in der Benachrichtigung gemachten Angaben daraufhin beurteilen, ob die ergriffenen Maßnahmen den genehmigten Verfahren und einschlägigen Anforderungen entsprechen. Im Falle einer Nichteinhaltung hat die zuständige Behörde
    1. dem Diensteanbieter die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Änderungen zu verlangen;
    2. bei Beanstandungen der Stufe 1 oder Stufe 2 nach Punkt ATM/ANS.AR.C.050 zu verfahren.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATM/ANS.AR.C.025A Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems 23

  1. Änderungen, die gemäß dem Verfahren nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(a) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden, muss die zuständige Behörde nach den in Punkt ATM/ANS.AR.C.010 festgelegten Grundsätzen in ihre fortlaufende Aufsicht zur Überprüfung aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde dies der Organisation mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt ATM/ANS.AR.C.050.
  2. Für sonstige Änderungen, deren Genehmigung nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(b) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 beantragt werden muss, gilt Folgendes:
    1. Bei Eingang eines Änderungsantrags prüft die zuständige Behörde, ob die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, bevor sie die Genehmigung erteilt.
    2. Die zuständige Behörde legt die Bedingungen fest, unter denen die Organisation während der Umsetzung der Änderung tätig sein darf.
    3. Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.)

ATM/ANS.AR.C.030 Genehmigung der Verfahren für funktionale Systeme zur Verwaltung von Änderungen

  1. Die zuständige Behörde hat Folgendes zu überprüfen:
    1. Verfahren zur Verwaltung von Änderungen funktionaler Systeme oder jeder wesentlichen Änderung dieser Verfahren, die vom Diensteanbieter nach Punkt ATM/ANS.OR.B.010(b) vorgelegt wurden;
    2. jegliche Abweichung von den unter Unterabsatz 1 genannten Verfahren für eine bestimmte Änderung, sofern von einem Diensteanbieter nach Punkt ATM/ANS.OR.B.010(c)(1) beantragt.
  2. Die zuständige Behörde muss die unter Buchstabe a genannten Verfahren, Änderungen und Abweichungen genehmigen, sobald sie festgestellt hat, dass sie für den Diensteanbieter notwendig und hinreichend sind, um die Einhaltung der Punkte ATM/ANS.OR.A.045, ATM/ANS.OR.C.005, ATS.OR.205 bzw. ATS.OR.210 nachzuweisen.

ATM/ANS.AR.C.035 Beschluss zur Überprüfung einer notifizierten Änderung des funktionalen Systems

  1. Bei Eingang einer Benachrichtigung nach Punkt ATM/ANS.OR.A.045(a)(1) oder einer geänderten Information nach Punkt ATM/ANS.OR.A.045(b) hat die zuständige Behörde eine Entscheidung zu treffen, ob sie die Änderung überprüft. Zur Untermauerung ihrer Entscheidung muss die zuständige Behörde erforderlichenfalls zusätzliche Informationen vom Diensteanbieter anfordern.
  2. Die zuständige Behörde muss die Notwendigkeit einer Überprüfung anhand konkreter, tragfähiger und dokumentierter Kriterien feststellen, die mindestens gewährleisten, dass die notifizierten Änderungen überprüft werden, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass das Argument für den Diensteanbieter komplex ist oder er damit nicht vertraut ist, und die Schwere der möglichen Folgen der Änderungen zusammengenommen signifikant ist.
  3. Beschließt die zuständige Behörde auf der Grundlage anderer risikoabhängiger Kriterien, dass zusätzlich zu Buchstabe b eine Überprüfung notwendig ist, müssen diese Kriterien konkret, tragfähig und dokumentiert sein.
  4. Die zuständige Behörde hat dem Diensteanbieter ihre Entscheidung, die notifizierte Änderung eines funktionalen Systems zu überprüfen, mitzuteilen und diesem auf Anfrage die Begründung zu übermitteln.

ATM/ANS.AR.C.040 Überprüfung einer notifizierten Änderung des funktionalen Systems

  1. Bei der Überprüfung des Arguments für eine notifizierte Änderung muss die zuständige Behörde
    1. das vorgelegte Argument im Hinblick auf Punkt ATM/ANS.OR.C.005(a)(2) oder Punkt ATS.OR.205(a)(2) beurteilen;
    2. gegebenenfalls ihre Tätigkeiten mit anderen zuständigen Behörden koordinieren.
  2. Die zuständige Behörde muss alternativ:
    1. das in Buchstabe a Absatz 1 genannte Argument gegebenenfalls unter Auflagen genehmigen, wenn sich herausstellt, dass es tragfähig ist, und darüber den Diensteanbieter informieren;
    2. das in Buchstabe a Absatz 1 genannte Argument ablehnen, den Diensteanbieter hierüber informieren und eine Begründung vorlegen.

ATM/ANS.AR.C.045 Erklärungen von Anbietern von Fluginformationsdiensten

  1. Nach Erhalt der Erklärung eines Diensteanbieters, der Fluginformationsdienste zu erbringen beabsichtigt, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob in der Erklärung alle nach Punkt ATM/ANS.OR.A.015 erforderlichen Informationen enthalten sind, und diesem Diensteanbieter den Erhalt der Erklärung zu bestätigen.
  2. Wenn die Erklärung die erforderlichen Informationen nicht enthält oder Informationen enthält, die auf eine Nichteinhaltung der entsprechenden Anforderungen hinweisen, hat die zuständige Behörde dem betreffenden Anbieter von Fluginformationsdiensten die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Informationen anzufordern. Falls erforderlich hat die zuständige Behörde beim Anbieter der Fluginformationsdienste ein Audit durchzuführen. Bestätigt sich die Nichteinhaltung, hat die zuständige Behörde die in Punkt ATM/ANS.AR.C.050 genannten Maßnahmen zu treffen.
  3. Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Erklärungen der Anbieter von Fluginformationsdiensten zu führen, die sie auf der Grundlage dieser Verordnung erhalten hat.

ATM/ANS.AR.C.050 Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen 23

  1. Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, um Beanstandungen abhängig von ihrer Sicherheitsrelevanz zu untersuchen und um Durchsetzungsmaßnahmen festzulegen, die den aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen durch den Diensteanbieter entstandenen Sicherheitsrisiken gerecht werden.
  2. In den Fällen, in denen sofortige und geeignete Abhilfemaßnahmen bewirken, dass sich das Sicherheitsrisiko nicht oder nur geringfügig erhöht, kann die zuständige Behörde die Erbringung von Diensten akzeptieren, mit denen die Kontinuität der Dienste aufrechterhalten wird, während gleichzeitig Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.
  3. Die zuständige Behörde muss eine Beanstandung der Stufe 1 ("Level 1 Finding") vornehmen, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004 und (EG) Nr. 551/2004 und deren Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher des ATM/ANS-Anbieters, der Bedingungen der Zulassungen/Zeugnisse oder gegebenenfalls des Benennungsdokuments oder des Inhalts einer Erklärung beanstandet wird, die die Flugsicherheit erheblich gefährdet oder die Fähigkeit des Diensteanbieters, seinen Betrieb weiterzuführen, anderweitig in Frage stellt.

    Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem

    1. die Bekanntmachung betrieblicher Verfahren und/oder die Erbringung eines Dienstes in einer Art und Weise, die ein signifikantes Risiko für die Flugsicherheit darstellt;
    2. die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Diensteanbieter durch die Einreichung gefälschter Nachweise;
    3. die nachgewiesene missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Diensteanbieter;
    4. Fehlen eines verantwortlichen Managers.
  4. Die zuständige Behörde muss eine Beanstandung der Stufe 2 ("Level 2 Finding') vornehmen, wenn eine sonstige Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004 und (EG) Nr. 551/2004 und deren Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher des ATM/ANS-Anbieters, der Bedingungen der Zulassungen/Zeugnisse oder des Inhalts einer Erklärung beanstandet wird.
  5. Wird eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise festgestellt, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004 und (EG) Nr. 551/2004 und deren Durchführungsbestimmungen, dem Diensteanbieter die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung(en) verlangen.
    1. Im Fall von Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, und kann, soweit angemessen, die Zulassungen/Zeugnisse vollständig oder teilweise einschränken, aussetzen oder widerrufen, wobei die Kontinuität des Dienstes sicherzustellen ist, sofern die Sicherheit gewahrt bleibt, und - im Falle des Netzmanagers - die Kommission unterrichten. Die zu ergreifenden Maßnahmen hängen vom Ausmaß der Beanstandung ab und müssen so lange aufrechterhalten werden, bis der ATM/ANS-Anbieter die Beanstandung mit Hilfe entsprechender Maßnahmen erfolgreich behoben hat.
    2. Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde
      1. dem Diensteanbieter eine Frist einräumen, um die in einem der Art der Beanstandung angemessenen Plan dargelegten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;
      2. die Abhilfemaßnahmen und den vom Diensteanbieter vorgeschlagenen Umsetzungsplan prüfen und akzeptieren, sofern sie bei der Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass die Maßnahmen ausreichen, die Nichteinhaltung abzustellen.
    3. Legt im Falle von Beanstandungen der Stufe 2 der Diensteanbieter der zuständigen Behörde keinen akzeptablen Plan mit Abhilfemaßnahmen vor oder führt er innerhalb des von der zuständigen Behörde angenommenen oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, kann die Beanstandung auf Stufe 1 hochgestuft werden und die in Nummer 1 festgelegten Maßnahmen müssen ergriffen werden.
  6. Stellt die zuständige Behörde fest, dass der ATM/ANS-Anbieter ATM/ANS-Ausrüstung in sein funktionales System integriert, ohne die Einhaltung von Punkt ATM/ANS.OR.A.045(g) sicherzustellen, ergreift sie unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Sicherheit und Kontinuität des Flugbetriebs zu gewährleisten, alle erforderlichen Maßnahmen, um den Anwendungsbereich der betreffenden ATM/ANS-Ausrüstung einzuschränken oder deren Verwendung durch die ihrer Aufsicht unterstehenden ATM/ANS-Anbieter zu untersagen.
  7. Für Fälle, die nicht als Beanstandungen der Stufe 1 oder 2 einzustufen sind, kann die zuständige Behörde Bemerkungen abgeben.
1) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18).

2) - gestrichen -

.

Zeugnis für DiensteanbieterAnlage 1 20

EUROPÄISCHE UNION

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

ZEUGNIS FÜR DIENSTEANBIETER

[ZEUGNIS Nr./AUSGABE Nr.]

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zertifiziert [zuständige Behörde] hiermit

[NAME DES DIENSTEANBIETERS]

[ANSCHRIFT DES DIENSTEANBIETERS]

als mit den in den beigefügten Bedingungen für die Leistungserbringung angegebenen Rechten ausgestatteter Diensteanbieter.

BEDINGUNGEN:

Die Erteilung dieses Zeugnisses unterliegt den Bedingungen und dem Umfang der Dienste und Funktionen, die in den beigefügten Bedingungen für die Leistungserbringung aufgeführt sind.

Dieses Zeugnis ist solange gültig, wie der Diensteanbieter die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 sowie die sonstigen einschlägigen Verordnungen und die Verfahren, die gegebenenfalls in den Unterlagen des Diensteanbieters festgelegt sind, einhält.

Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen bleibt dieses Zeugnis gültig, solange es nicht zurückgegeben, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird.

Ausstellungsdatum:

Unterschrift:

[Zuständige Behörde]

EASA-Formblatt 157 Ausgabe 1 - Seite 1/4

DIENSTEANBIETER

ZEUGNIS

BEDINGUNGEN FÜR DIE LEISTUNGSERBRINGUNG

Anhang zum Zeugnis des Diensteanbieters:

[ZEUGNIS Nr./AUSGABE Nr.]

[NAME DES DIENSTEANBIETERS]

hat das Recht, den folgenden Diensteumfang bzw. Funktionsumfang zu erbringen:

( Unzutreffendes streichen)

Dienste/FunktionenArt der Dienste/FunktionenUmfang der Dienste/FunktionenEinschränkungen *
Flugverkehrsdienste (ATS) ****Flugverkehrskontrolle (ATC)Bezirkskontrolldienst
Anflugkontrolldienst
Flugplatzkontrolldienst
Fluginformationsdienst (FIS)Flugplatz-Fluginformationsdienst (AFIS)
Strecken-Fluginformationsdienst (En-route FIS)
Beratungsdienstn. z.
Verkehrsflussregelung (ATFM):ATFMLokales ATFM
Luftraummanagement (ASM)ASMLokale ASM-Dienste (taktisch/ASM Stufe 3)
Bedingungen **
Dienste/FunktionenArt der Dienste/FunktionenUmfang der Dienste/FunktionenEinschränkungen *
Flugverkehrsdienste (ATS) für Testflüge *** ****Flugverkehrskontrolle (ATC)Bezirkskontrolldienst
Anflugkontrolldienst
Flugplatzkontrolldienst
Fluginformationsdienst (FIS)Flugplatz-Fluginformationsdienst (AFIS)
Strecken-Fluginformationsdienst (En-route FIS)
Beratungsdienstn. z.
Bedingungen **


Dienste/FunktionenArt der Dienste/FunktionenUmfang der Dienste/FunktionenEinschränkungen *
Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste (CNS)Kommunikation (C)Mobiler Flugfunk (Bord-Boden-Kommunikation)
Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation)
Mobiler Luftfahrt-Satellitendienst (AMSS)
Navigation (N)Bereitstellung des NDB-Signals im Raum
Bereitstellung des VOR-Signals im Raum
Bereitstellung des DME-Signals im Raum
Bereitstellung des ILS-Signals im Raum
Bereitstellung des MLS-Signals im Raum
Bereitstellung des GNSS-Signals im Raum
Überwachung (Surveillance, S)Bereitstellung von Daten aus der Primärüberwachung (PS)
Bereitstellung von Daten aus der Sekundärüberwachung (SS)
Bereitstellung von Daten aus der automatischen bordabhängigen Überwachung (Automatic Dependent Surveillance, ADS)
Bedingungen **


Dienste/FunktionenArt der Dienste/FunktionenUmfang der Dienste/FunktionenEinschränkungen *
Flugberatungsdienste (AIS)Luftfahrtinformationsprodukte (einschließlich Verbreitungsdiensten)Luftfahrthandbuch (AIP)
Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC)
NOTAM
AIP-Datensatz
Hindernis-Datensätze
Flugplatzgelände-Datensätze
Instrumentenflugverfahren-Datensätze
Vorfluginformationsdiensten. z.
Bedingungen **


Dienste/FunktionenArt der Dienste/FunktionenUmfang der Dienste/FunktionenEinschränkungen *
Datendienste (DAT)Typ 1Die Bereitstellung von Datendiensten des Typs 1 berechtigt zur Bereitstellung von Luftfahrtdatenbanken in den folgenden Formaten:

[Liste der generischen Datenformate]

Die Bereitstellung von Datendiensten des Typs 1 berechtigt nicht dazu, Endnutzern/Luftfahrzeugbetreibern Luftfahrtdatenbanken direkt zur Verfügung zu stellen.

Typ 2Die Bereitstellung von Datendiensten des Typs 2 berechtigt dazu, Endnutzern/ Luftfahrzeugbetreibern Luftfahrtdatenbanken für die folgende bordseitige Anwendung/Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, deren Kompatibilität nachgewiesen wurde:

[Hersteller]zertifiziertes Anwendungs-/Ausrüstungsmuster [XXX], Teil Nr. [YYY]

Bedingungen **


Dienste/FunktionenArt der Dienste/FunktionenUmfang der Dienste/FunktionenEinschränkungen *
Wetterdienste (MET)METFlugwetterüberwachungsstelle
Flugplatz-Wetterwarte
Flugwetterstationen
VAAC
WAFC
TCAC
Bedingungen **


Dienste/FunktionenArt der Dienste/FunktionenUmfang der Dienste/FunktionenEinschränkungen *
Flugverfahrensplanung (FPD)Planung, Dokumentation und Validierung von Flugverfahren ***n. z.
Bedingungen **


Dienste/FunktionenArt der Dienste/FunktionenUmfang der Dienste/FunktionenEinschränkungen *
ATM-NetzfunktionenERN-Konzeptn. z.
Knappe RessourcenFunkfrequenz
Transpondercode
ATFMZentrales ATFM
Bedingungen **

Ausstellungsdatum:

Unterschrift: [Zuständige Behörde]

Für den Mitgliedstaat/EASA

EASA-Formblatt 157 Ausgabe 1 - Seite 4/4

____
*) Sofern von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.

**) Im Bedarfsfall.

***) Sofern es die zuständige Behörde für notwendig erachtet, zusätzliche Anforderungen festzulegen.

****) ATS beinhaltet Alarmdienste.

.

Gemeinsame Anforderungen an ATM/ANS-Anbieter
(Teil-ATM/ANS.OR)
Anhang III 20 21 23 23a

Teilabschnitt A - Allgemeine Anforderungen (ATM/ANS.OR.A)

ATM/ANS.OR.A.001 Anwendungsbereich

Im Einklang mit Artikel 6 sind in diesem Anhang die Anforderungen festgelegt, die von den Diensteanbietern zu erfüllen sind.

ATM/ANS.OR.A.005 Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses für Diensteanbieter

  1. Die Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses für Diensteanbieter oder auf Änderung eines bestehenden Zeugnisses sind in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise unter Beachtung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung zu stellen.
  2. Nach Artikel 6 hat der Diensteanbieter, um das Zeugnis zu erhalten, folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. die Anforderungen nach Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;
    2. die allgemeinen Anforderungen in diesem Anhang;
    3. die besonderen Anforderungen in den Anhängen IV bis XIII, in denen die Anforderungen im Hinblick auf die Dienste festgelegt sind, die der Diensteanbieter erbringt oder zu erbringen beabsichtigt.

ATM/ANS.OR.A.010 Antrag auf Erteilung eines eingeschränkten Zeugnisses

  1. Unbeschadet Buchstabe b kann der Anbieter von Flugverkehrsdiensten, der seine Dienste nur für eine oder mehrere der folgenden Kategorien erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, ein Zeugnis beantragen, das auf die Erbringung von Diensten in dem Luftraum beschränkt ist, der der Aufsicht des Mitgliedstaats untersteht, in dem der Diensteanbieter seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen Geschäftssitz hat.
    1. Arbeitsflüge;
    2. allgemeine Luftfahrt;
    3. gewerblicher Luftverkehr, der auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 10 Tonnen oder mit weniger als 20 Passagiersitzen beschränkt ist;
    4. gewerblicher Luftverkehr mit weniger als 10.000 Flugbewegungen im Jahr ungeachtet der höchstzulässigen Startmasse und der Zahl der Passagiersitze; für die Zwecke dieser Bestimmung gilt als "Flugbewegungen im Jahr" die Summe der Starts und Landungen im Durchschnitt der vorhergehenden drei Jahre.
  2. Darüber hinaus können auch die folgenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten (Flugsicherungsorganisationen (ANSP)) beschränkte Zeugnisse beantragen:
    1. Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die keine Flugverkehrsdienste erbringen, und einen Bruttojahresumsatz von höchstens 1.000 000 EUR mit den Diensten erzielen, die sie erbringen oder zu erbringen beabsichtigen;
    2. Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flugplatz-Fluginformationsdienste erbringen und hierzu regelmäßig nicht mehr als eine Arbeitsposition an einem Flugplatz betreiben.
  3. In dem von der zuständigen Behörde festgelegten Umfang hat ein Anbieter von Flugsicherungsdiensten, der nach Buchstabe a oder Buchstabe b Absatz 1 ein beschränktes Zeugnis beantragt, mindestens die Anforderungen erfüllen, die festgelegt sind in:
    1. Punkt ATM/ANS.OR.B.001 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung;
    2. Punkt ATM/ANS.OR.B.005 Managementsystem;
    3. Punkt ATM/ANS.OR.B.020 Personalanforderungen;
    4. Punkt ATM/ANS.OR.A.075 Offene und transparente Erbringung von Diensten;
    5. den Anhängen IV, V, VI und VIII, sofern die Anforderungen für die Dienste gelten, die der Diensteanbieter nach Artikel 6 erbringt oder zu erbringen beabsichtigt.
  4. In dem von der zuständigen Behörde festgelegten Umfang hat ein Anbieter von Flugsicherungsdiensten, der nach Buchstabe b Absatz 2 ein beschränktes Zeugnis beantragt, mindestens die in Buchstabe c Absätze 1 bis 4 genannten Anforderungen und die besonderen Anforderungen in Anhang IV zu erfüllen.
  5. Die Anträge auf Erteilung eines beschränkten Zeugnisses sind in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise zu stellen.

ATM/ANS.OR.A.015 Erklärung von Anbietern von Fluginformationsdiensten

  1. Nach Artikel 7 kann ein Anbieter von Fluginformationsdiensten eine Erklärung über seine Befähigung und seine Mittel zur Wahrnehmung der mit den zu erbringenden Diensten verbundenen Verantwortlichkeiten abgeben, wenn er zusätzlich zu den in Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 genannten Anforderungen die folgenden alternativen Anforderungen erfüllt:
    1. Der Diensteanbieter erbringt seine Fluginformationsdienste regelmäßig oder beabsichtigt, seine Fluginformationsdienste regelmäßig an nicht mehr als einer Arbeitsposition zu erbringen.
    2. Diese Dienste werden nur vorübergehend für eine Dauer erbracht, die mit der zuständigen Behörde im Hinblick auf das notwendige Maß zur Gewährleistung der Sicherheit vereinbart wurde.
  2. Ein Anbieter von Fluginformationsdiensten, der eine Erklärung über seine Tätigkeiten abgibt, muss:
    1. vor Aufnahme seines Betriebs der zuständigen Behörde sämtliche einschlägigen Informationen in der von dieser festgelegten Form und Weise vorlegen;
    2. der zuständigen Behörde nach Punkt ATM/ANS.OR.A.020 ein Verzeichnis der verwendeten alternativen Nachweisverfahren vorlegen;
    3. für die fortdauernde Einhaltung der einschlägigen Anforderungen und der in der Erklärung gemachten Angaben sorgen;
    4. die zuständige Behörde über Änderungen an seiner Erklärung oder an den von ihm verwendeten Nachweisverfahren durch Vorlage einer geänderten Erklärung informieren;
    5. seine Dienste gemäß seinem Betriebshandbuch erbringen und alle darin enthaltenen einschlägigen Bestimmungen einhalten.
  3. Bevor ein Anbieter von Fluginformationsdiensten, der eine Erklärung über seine Tätigkeiten abgibt, die Erbringung dieser Dienste einstellt, hat er die zuständige Behörde innerhalb der von dieser festgelegten Frist hierüber zu informieren.
  4. Ein Anbieter von Fluginformationsdiensten, der eine Erklärung über seine Tätigkeiten abgibt, muss den Anforderungen genügen, die festgelegt sind in:
    1. Punkt ATM/ANS.OR.A.001 Anwendungsbereich
    2. Punkt ATM/ANS.OR.A.020 Nachweisverfahren
    3. Punkt ATM/ANS.OR.A.035 Nachweis der Einhaltung
    4. Punkt ATM/ANS.OR.A.040 Änderungen - allgemein
    5. Punkt ATM/ANS.OR.A.045 Änderungen des funktionalen Systems
    6. Punkt ATM/ANS.OR.A.050 Erleichterung und Zusammenarbeit
    7. Punkt ATM/ANS.OR.A.055 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen
    8. Punkt ATM/ANS.OR.A.060 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
    9. Punkt ATM/ANS.OR.A.065 Meldung von Ereignissen
    10. Punkt ATM/ANS.OR.B.001 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung
    11. Punkt ATM/ANS.OR.B.005 Managementsystem
    12. Punkt ATM/ANS.OR.B.020 Personalanforderungen
    13. Punkt ATM/ANS.OR.B.035 Betriebshandbücher
    14. Punkt ATM/ANS.OR.D.020 Haftung und Versicherungsschutz
    15. Anhang IV
  5. Ein Anbieter von Fluginformationsdiensten, der eine Erklärung über seine Tätigkeiten abgibt, darf erst dann seinen Betrieb aufnehmen, wenn er von der zuständigen Behörde die Bestätigung des Empfangs der Erklärung erhalten hat.

ATM/ANS.OR.A.020 Nachweisverfahren

  1. Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung kann der Diensteanbieter auch alternative Nachweisverfahren (AltMOC) zu den von der Agentur festgelegten annehmbaren Nachweisverfahren heranziehen.
  2. Beabsichtigt ein Diensteanbieter, auf alternative Nachweisverfahren zurückzugreifen, hat er vor deren Anwendung der zuständigen Behörde eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren vorzulegen. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Beurteilung enthalten, mit der die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen wird.

Ein Diensteanbieter kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der nach Punkt ATM/ANS.AR.A.015(d) vorgeschriebenen Benachrichtigung umsetzen.

ATM/ANS.OR.A.025 Fortdauernde Gültigkeit eines Zeugnisses

  1. Das Zeugnis eines Diensteanbieters bleibt gültig, sofern:
    1. der Diensteanbieter weiterhin die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt, auch die Bestimmungen hinsichtlich der Erleichterung und Zusammenarbeit für die Zwecke der Wahrnehmung der Befugnisse der zuständigen Behörden sowie die Bestimmungen zur Behandlung von Beanstandungen nach Punkt ATM/ANS.OR.A.050 bzw. Punkt ATM/ANS.OR.A.055;
    2. das Zeugnis nicht zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen wurde.
  2. Nach Widerruf oder Rückgabe ist das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.

ATM/ANS.OR.A.030 Fortdauernde Gültigkeit einer Erklärung eines Anbieters von Fluginformationsdiensten

Die Erklärung eines Anbieters von Fluginformationsdiensten nach Punkt ATM/ANS.OR.A.015 bleibt gültig, sofern:

  1. der Anbieter der Fluginformationsdienste weiterhin die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt, auch die Bestimmungen hinsichtlich der Erleichterung und Zusammenarbeit für die Zwecke der Wahrnehmung der Befugnisse der zuständigen Behörden sowie die Bestimmungen zur Behandlung von Beanstandungen nach Punkt ATM/ANS.OR.A.050 bzw. Punkt ATM/ANS.OR.A.055;
  2. die Erklärung nicht vom Anbieter solcher Dienste zurückgezogen oder von der zuständigen Behörde aus dem Register entfernt wurde.

ATM/ANS.OR.A.035 Nachweis der Einhaltung

Ein Diensteanbieter hat der zuständigen Behörde auf Anfrage alle einschlägigen Nachweise der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung vorzulegen.

ATM/ANS.OR.A.040 Änderungen - Allgemein

  1. Notifizierung und Verwaltung von Änderungen:
    1. Eine Änderung des funktionalen Systems oder eine Änderung, die sich auf das funktionale System auswirkt, ist nach Punkt ATM/ANS.OR.A.045 vorzunehmen.
    2. Eine Änderung bei der Erbringung der Dienste, im Management- und/oder Sicherheitsmanagementsystem des Diensteanbieters, die sich nicht auf das funktionale System auswirkt, ist nach Buchstabe b vorzunehmen.
  2. Jede Änderung im Sinne von Buchstabe a Absatz 2 erfordert die vorherige Genehmigung, sofern die Änderung nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren nach Punkt ATM/ANS.AR.C.025(c) notifiziert und verwaltet wurde.

ATM/ANS.OR.A.045 Änderungen des funktionalen Systems 23

  1. Ein Diensteanbieter, der eine Änderung seines funktionalen Systems beabsichtigt, hat:
    1. die zuständige Behörde über die Änderung zu unterrichten;
    2. der zuständigen Behörde auf Anfrage zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die es dieser ermöglichen, eine Entscheidung zu treffen, ob das Argument für die Änderung überprüft werden soll;
    3. die anderen Diensteanbieter sowie, wenn machbar, Luftfahrtakteure zu unterrichten, die von der beabsichtigten Änderung betroffen sind.
  2. Nach der Notifizierung einer Änderung hat der Diensteanbieter die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn die nach Buchstabe a Absätze 1 und 2 gemachten Angaben wesentlich geändert werden, und die betreffenden Diensteanbieter und Luftfahrtakteure, wenn die nach Buchstabe a Absatz 3 gemachten Angaben wesentlich geändert werden.
  3. Ein Diensteanbieter darf nur die Teile der Änderung in den operativen Dienst übernehmen, für die die gemäß den Verfahren nach Punkt ATM/ANS.OR.B.010 geforderten Tätigkeiten abgeschlossen sind.
  4. Wird die Änderung von der zuständigen Behörde nach Punkt ATM/ANS.AR.C.035 überprüft, darf der Diensteanbieter nur die Teile der Änderung in den operativen Dienst übernehmen, für die die zuständige Behörde das Argument genehmigt hat.
  5. Sind von einer Änderung andere Diensteanbieter und/oder Luftfahrtakteure betroffen (siehe Buchstabe a Absatz 3), stellen der Diensteanbieter und diese anderen Diensteanbieter gemeinsam Folgendes fest:
    1. die untereinander und gegebenenfalls mit den betroffenen Luftfahrtakteuren bestehenden Abhängigkeiten;
    2. die Annahmen und Maßnahmen zur Minderung von Risiken, die sich auf mehrere Diensteanbieter oder Luftfahrtakteure beziehen.
  6. Die von den Annahmen und Risikominderungsmaßnahmen in Buchstabe e Absatz 2 betroffenen Diensteanbieter dürfen in ihrem Argument für die Änderung nur die mit den anderen Diensteanbietern und gegebenenfalls den Luftfahrtakteuren vereinbarten und angepassten Annahmen und Risikominderungsmaßnahmen verwenden.
  7. Vor der Integration von ATM/ANS-Ausrüstung in das funktionale System muss der ATM/ANS-Anbieter sicherstellen, dass
    1. neue oder modifizierte ATM/ANS-Ausrüstung von der Agentur gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 zertifiziert und von einer genehmigten Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission 3 hergestellt wurde; oder
    2. neue oder modifizierte ATM/ANS-Ausrüstung Gegenstand einer von einer genehmigten Entwicklungsorganisation gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 abgegebenen Erklärung ist und von einer genehmigten Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 hergestellt wurde; oder
    3. für eine neue oder modifizierte ATM/ANS-Ausrüstung eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 ausgestellt wurde; oder
    4. sofern die ATM/ANS-Ausrüstung nicht der Konformitätsbewertung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 unterliegt, überprüft wurde, ob die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung den geltenden Spezifikationen und Qualifikationen entspricht.
  8. Der ATM/ANS-Anbieter muss sicherstellen, dass die ATM/ANS-Ausrüstung auf Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Geräteherstellers überprüft wurde, einschließlich Installation und Prüfungen vor Ort.
  9. Bevor der ATM/ANS-Anbieter die ATM/ANS-Ausrüstung in Betrieb nimmt, muss er sicherstellen, dass das modifizierte funktionale System, in das diese ATM/ANS-Ausrüstung integriert wird, alle geltenden Anforderungen erfüllt und alle Abweichungen und Einschränkungen identifiziert werden.
  10. Nimmt der ATM/ANS-Anbieter die ATM/ANS-Ausrüstung in Betrieb, muss er sicherstellen, dass die (modifizierte) ATM/ANS-Ausrüstung gemäß den Nutzungsbedingungen und allen geltenden Einschränkungen eingesetzt wird und alle geltenden Anforderungen erfüllt.

ATM/ANS.OR.A.050 Erleichterung und Zusammenarbeit

Ein Diensteanbieter hat Inspektionen und Audits durch die zuständige Behörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte Stelle zu erleichtern und im erforderlichen Umfang zu kooperieren, damit die zuständigen Behörden die ihnen nach Artikel 5 übertragenen Befugnisse effizient und wirksam ausüben können.

ATM/ANS.OR.A.055 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen

Nach Erhalt der Benachrichtigung der zuständigen Behörde über Beanstandungen hat der Diensteanbieter

  1. der Grundursache für die Nichteinhaltung nachzugehen;
  2. einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festzulegen, den die zuständige Behörde zu genehmigen bereit ist;
  3. zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb einer mit dieser Behörde vereinbarten Frist nach Punkt ATM/ANS.AR.C.050(e) die Umsetzung des Plans mit den Abhilfemaßnahmen nachzuweisen.

ATM/ANS.OR.A.060 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem 23

  1. Ein Diensteanbieter muss alle von der zuständigen Behörde nach Punkt ATM/ANS.AR.A.025(c) angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umsetzen.

    Wird zur Korrektur eines in der Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 genannten Zustands eine Sicherheitsanweisung erlassen, muss der ATM/ANS-Anbieter, sofern die zuständige Behörde bei dringendem Handlungsbedarf nichts anderes bestimmt hat,

    1. entsprechende Abhilfemaßnahmen vorschlagen und der zuständigen Behörde hierzu Einzelheiten zur Genehmigung vorlegen,
    2. nach der Genehmigung durch die zuständige Behörde diese einhalten.

ATM/ANS.OR.A.065 Meldung von Ereignissen 21

  1. Im Rahmen ihres Managementsystems müssen ATM/ANS-Anbieter ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. ATM/ANS-Anbieter mit Sitz in einem Mitgliedstaat müssen sicherstellen, dass dieses System die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt.
  2. Die ATM/ANS-Anbieter müssen der zuständigen Behörde und jeder anderen Organisation, die nach den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem der ATM/ANS-Anbieter seine Dienste erbringt, zu informieren ist, alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Sachverhalte, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder - bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung - gefährden könnten, sowie insbesondere jeden Unfall oder jede schwere Störung melden.
  3. Unbeschadet Buchstabe b muss der ATM/ANS-Anbieter der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Entwicklung und/oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten verantwortlich ist (sofern es sich nicht um den ATM/ABS-Anbieter handelt), alle Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse oder sonstige Unregelmäßigkeiten, die die Sicherheit der Dienste gefährdet haben oder hätten gefährden können und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, melden.
  4. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte müssen die Meldungen
    1. so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem der ATM/ANS-Anbieter Kenntnis der Vorkommnisse oder Sachverhalte erlangt hat, auf die sich die Meldungen beziehen, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;
    2. in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;
    3. alle dem ATM/ANS-Anbieter bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.
  5. Im Falle von ATM/ANS-Anbietern ohne Sitz in einem Mitgliedstaat müssen die Erstmeldungen meldepflichtiger Ereignisse
    1. die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;
    2. so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem der ATM/ANS-Anbieter Kenntnis der Vorkommnisse erlangt hat, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;
    3. in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;
    4. alle dem ATM/ANS-Anbieter bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.
  6. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Organisation eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellen, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern gedenkt, sobald diese Maßnahmen bekannt sind. Diese Folgemeldung muss
    1. den jeweiligen Stellen übermittelt werden, die die ursprüngliche Meldung nach den Buchstaben b und c erhalten haben, und
    2. in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.

ATM/ANS.OR.A.070 Notfallpläne

Ein Diensteanbieter hat für alle von ihm erbrachten Dienste Notfallpläne für den Fall von Ereignissen festzulegen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung oder Unterbrechung seines Betriebs führen.

ATM/ANS.OR.A.075 Offene und transparente Erbringung von Diensten

  1. Ein Diensteanbieter hat seine Dienste in offener und transparenter Art und Weise zu erbringen. Er veröffentlicht die Bedingungen für den Zugang zu seinen Diensten und deren Änderungen und richtet ein Verfahren ein, um die Nutzer seiner Dienste einzeln oder insgesamt regelmäßig zu konsultieren und ihnen erforderlichenfalls bestimmte Änderungen seiner Dienste mitzuteilen.
  2. Ein Diensteanbieter darf nach geltendem Recht der Europäischen Union keinen Nutzer und keine Klasse von Nutzern seiner Dienste aufgrund der Staatsangehörigkeit oder sonstiger Merkmale diskriminieren.

ATM/ANS.OR.A.080 Bereitstellung von Luftfahrtdaten 20

  1. Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass Luftfahrtdaten im Zusammenhang mit ihren Diensten dem AIS-Anbieter rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
  2. Werden Luftfahrtdaten im Zusammenhang mit seinen Diensten veröffentlicht, hat der Diensteanbieter
    (1) die Daten zu überwachen;

    (2) dem AIS-Anbieter alle Änderungen mitzuteilen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sicherzustellen;

    (3) den AIS-Anbieter zu benachrichtigen, wenn die Daten falsch oder ungeeignet sind.

ATM/ANS.OR.A.085 Luftfahrtdatenqualitätsmanagement 20

Bei der Erhebung, Verarbeitung oder der Übermittlung von Daten an den AIS-Anbieter hat der Diensteanbieter

  1. sicherzustellen, dass die in Anlage 1 genannten Luftfahrtdaten den Spezifikationen des Luftfahrtdatenkatalogs entsprechen;
  2. sicherzustellen, dass folgende Anforderungen an die Datenqualität erfüllt werden:
    (1) die Genauigkeit der Luftfahrtdaten entspricht den Anforderungen des Luftfahrtdatenkatalogs;

    (2) die Integrität der Luftfahrtdaten bleibt erhalten;

    (3) auf der Grundlage der im Luftfahrtdatenkatalog festgelegten Integritätsklassifizierung werden Verfahren eingeführt, damit

    1. bei Routinedaten eine Verfälschung während der gesamten Datenverarbeitung vermieden wird;
    2. es bei grundlegenden Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und gegebenenfalls zusätzliche Verfahren aufgenommen werden, um potenziellen Risiken in der gesamten Systemarchitektur Rechnung zu tragen und die Datenintegrität auf dieser Ebene weiter zu gewährleisten;
    3. es bei kritischen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und gegebenenfalls zusätzliche Verfahren zur Gewährleistung der Integrität aufgenommen werden, um die Auswirkungen von Fehlern, die bei einer eingehenden Analyse der gesamten Systemarchitektur als potenzielle Risiken für die Datenintegrität identifiziert wurden, vollständig abzufangen;

    (4) die Auflösung der Luftfahrtdaten steht in angemessenem Verhältnis zur tatsächlichen Datengenauigkeit;

    (5) die Luftfahrtdaten können rückverfolgt werden;

    (6) die Zeitnähe der Luftfahrtdaten, einschließlich etwaiger Einschränkungen der Gültigkeitsdauer der Daten, ist gewährleistet;

    (7) die Vollständigkeit der Luftfahrtdaten ist gewährleistet;

    (8) das Format der gelieferten Daten entspricht den festgelegten Anforderungen;

  3. in Bezug auf die Datengenerierung spezifische förmliche Vereinbarungen mit der generierenden Partei zu schließen, die Anweisungen für die Erzeugung, Änderung oder Löschung von Daten enthalten und die mindestens Folgendes umfassen:

    (1) eine eindeutige Beschreibung der Luftfahrtdaten, die zu generieren, zu ändern oder zu löschen sind;

    (2) die Stelle, der die Luftfahrtdaten zur Verfügung zu stellen sind;

    (3) Datum und Uhrzeit, zu denen die Luftfahrtdaten bereitzustellen sind;

    (4) das für den Datengenerierungsbericht zu verwendende Format;

    (5) das Format der zu übermittelnden Luftfahrtdaten;

    (6) die Anforderung, etwaige Beschränkungen der Datenverwendung anzugeben;

  4. sicherzustellen, dass Verfahren zur Datenvalidierung und -überprüfung angewandt werden, sodass die Luftfahrtdaten die zugehörigen Anforderungen an die Datenqualität erfüllen; darüber hinaus:

    (1) ist durch die Überprüfung sicherzustellen, dass die Luftfahrtdaten unverfälscht empfangen und in keinem Stadium des gesamten Luftfahrtdaten-Prozesses verfälscht werden;

    (2) sind manuell eingegebene Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen, um etwaige bei diesem Verfahren entstandene Fehler zu erkennen;

    (3) sind bei der Verwendung von Luftfahrtdaten für die Ableitung oder Berechnung neuer Luftfahrtdaten die jeweiligen Ausgangsdaten zu prüfen und zu validieren, sofern sie nicht aus einer verlässlichen Quelle stammen;

  5. Luftfahrtdaten auf elektronischem Wege zu übermitteln;
  6. förmliche Vereinbarungen zu schließen mit:

    (1) allen Parteien, die Daten an sie übermitteln;

    (2) anderen Diensteanbietern oder Flugplatzbetreibern, wenn Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen ausgetauscht werden;

  7. sicherzustellen, dass die unter Punkt AIS.TR.505(a) aufgeführten Informationen den AIS-Anbietern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden;
  8. Metadaten zu sammeln und zu übermitteln, zu denen mindestens folgende Angaben gehören:

    (1) die Bezeichnung der Organisationen oder Einrichtungen, die eine Handlung zur Generierung, Übermittlung oder Bearbeitung der Luftfahrtdaten vornehmen;

    (2) die vorgenommene Handlung;

    (3) Datum und Uhrzeit der Vornahme der Handlung;

  9. sicherzustellen, dass Werkzeuge und Software, die zur Unterstützung oder Automatisierung von Prozessen für Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verwendet werden, ihre Funktionen erfüllen, ohne die Qualität der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zu beeinträchtigen;
  10. sicherzustellen, dass bei der Übermittlung und/oder Speicherung von Luftfahrtdaten digitale Datendetektionstechniken eingesetzt werden, um die anwendbaren Grade von Datenintegrität zu unterstützen;
  11. sicherzustellen, dass die Übertragung von Luftfahrtdaten einem geeigneten Authentisierungsverfahren unterliegt, mit dem die Empfänger bestätigen können, dass die Daten durch eine zugelassene Quelle übermittelt wurden;
  12. sicherzustellen, dass bei der Datengenerierung und nach der Datenlieferung festgestellte Fehler bearbeitet, berichtigt oder gelöst werden und das Fehlermanagement von kritischen und grundlegenden Luftfahrtdaten Vorrang erhält.

ATM/ANS.OR.A.090 Gemeinsame Bezugssysteme für die Flugsicherung 20

Für die Zwecke der Flugsicherung verwenden Diensteanbieter:

  1. das World Geodetic System - 1984 (WGS-84) als horizontales Bezugssystem;
  2. das Datum des mittleren Meeresspiegels (MSL) als vertikales Bezugssystem;
  3. den Gregorianischen Kalender und die koordinierte Weltzeit (UTC) als zeitliche Bezugssysteme.

Teilabschnitt B - Management (ATM/ANS.OR.B)

ATM/ANS.OR.B.001 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass er, bezogen auf das vorhergesehene Gesamtnachfrageniveau in einem bestimmten Luftraum, seine Dienste sicher, effizient, kontinuierlich und nachhaltig erbringen kann. Dazu hat er eine angemessene technische und betriebliche Kapazität zu unterhalten und über entsprechendes Fachwissen zu verfügen.

ATM/ANS.OR.B.005 Managementsystem 23

  1. Ein Diensteanbieter hat ein Managementsystem umzusetzen und aufrechtzuerhalten, das Folgendes beinhaltet:
    1. klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Rechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters;
    2. eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Beschreibung der Gesamtphilosophie und der Grundsätze des Diensteanbieters bezüglich der Sicherheit und der Qualität seiner Dienste, die zusammengenommen eine Strategie bilden;
    3. die Mittel zur Überprüfung der Leistung der Organisation des Diensteanbieters anhand von Leistungsindikatoren und Leistungszielen für das Managementsystem;
    4. ein Verfahren, um festzustellen, welche Änderungen innerhalb der Organisation des Diensteanbieters und in seinem Betriebsumfeld vorgenommen wurden und sich auf eingerichtete Prozesse, Verfahren und Dienste auswirken könnten, und um bei Bedarf das Managementsystem und/oder das funktionale System entsprechend dieser Änderungen anzupassen;
    5. ein Verfahren zur Überprüfung des Managementsystems, zur Ermittlung der Ursachen für unterdurchschnittliche Leistungen des Managementsystems und der sich hieraus ergebenden Folgen sowie zur Behebung oder Abmilderung solcher Ursachen;
    6. ein Verfahren, mit dem gewährleistet wird, dass das Personal des Diensteanbieters so ausgebildet und befähigt ist, dass es seine Aufgaben auf sichere, effiziente, kontinuierliche und tragfähige Art und Weise wahrnehmen kann. Vor diesem Hintergrund hat der Diensteanbieter Richtlinien für die Einstellung und Ausbildung seines Personals festzulegen;
    7. förmliche Kommunikationsmittel, mit denen sichergestellt wird, dass das gesamte Personal des Diensteanbieters das Managementsystem kennt, die die Weitergabe kritischer Informationen ermöglichen und über die erklärt werden kann, warum bestimmte Maßnahmen getroffen und Verfahren eingeführt oder geändert werden.
    8. ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass eine unter Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 fallende ATM/ANS-Ausrüstung hinsichtlich ihrer Konstruktion oder der Änderungen ihrer Konstruktion den geltenden Spezifikationen genügt, auch der unabhängigen Prüffunktion des Compliance-Nachweises, auf deren Grundlage der ATM/ANS-Anbieter eine Compliance-Bestätigung und die zugehörige Compliance-Dokumentation ausstellt.
  2. Ein Diensteanbieter hat alle zentralen Prozesse des Managementsystems zu dokumentieren, auch die Sensibilisierung des Personals für dessen Verantwortlichkeiten, sowie das Verfahren für die Änderung dieser Prozesse.
  3. Ein Diensteanbieter hat eine Funktion festzulegen, mit der die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch seine Organisation sowie die Angemessenheit der Verfahren überwacht werden kann. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen.
  4. Ein Diensteanbieter hat das Verhalten seines funktionalen Systems zu überwachen und im Falle einer unterdurchschnittlichen Leistung die Ursachen festzustellen und diese zu beseitigen oder deren Wirkung abzumildern, nachdem er festgestellt hat, welche Folgen die unterdurchschnittliche Leistung hat.
  5. Das Managementsystem muss der Größe des Diensteanbieters und der Komplexität seiner Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.
  6. Innerhalb des Managementsystems hat der Diensteanbieter förmliche Schnittstellen mit den einschlägigen Diensteanbietern und Luftfahrtakteuren festzulegen, um
    1. zu gewährleisten, dass die sich aus seinen Tätigkeiten ergebenden Gefahren für die Flugsicherheit festgestellt und bewertet und die damit verbundenen Risiken bewältigt und gegebenenfalls abgemildert werden;
    2. zu gewährleisten, dass seine Dienste den Anforderungen dieser Verordnung genügen.
  7. Ist der Diensteanbieter auch Inhaber eines Zeugnisses für Flugplatzbetreiber, hat er sicherzustellen, dass das Managementsystem alle Tätigkeiten im Geltungsbereich seiner Zeugnisse abdeckt.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATM/ANS.OR.B.005A Informationssicherheitsmanagementsystem
23

Zusätzlich zu dem nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 vorgeschriebenen Managementsystem muss der Diensteanbieter ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)

(Gültig bis 21.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATM/ANS.OR.B.010 Verfahren für die Verwaltung von Änderungen 23

  1. Ein Diensteanbieter hat nach den Punkten ATM/ANS.OR.A.045, ATM/ANS.OR.C.005, ATS.OR.205 und gegebenenfalls ATS.OR.210 Verfahren für die Verwaltung, Beurteilung und erforderlichenfalls Abmilderung der Folgen von Änderungen seiner funktionalen Systeme festzulegen.
  2. Die unter Buchstabe a genannten Verfahren oder sonstige wesentlichen Änderungen dieser Verfahren
    1. sind der zuständigen Behörde vom Diensteanbieter zur Genehmigung vorzulegen;
    2. dürfen erst verwendet werden, nachdem sie die zuständige Behörde genehmigt hat.
  3. Eignen sich die nach Buchstabe b genehmigten Verfahren für eine bestimmte Änderung nicht, hat der Diensteanbieter
    1. bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung einer Abweichung von den genehmigten Verfahren zu stellen;
    2. der zuständigen Behörde im Einzelnen die Abweichung und deren Begründung zu erläutern;
    3. die Genehmigung der zuständigen Behörde abzuwarten, bevor er das abweichende Verfahren anwendet.)

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATM/ANS.OR.D.010 Sicherheitsmanagement 23

  1. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter sowie die Netzmanager müssen im Rahmen ihres Managementsystems nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten, mit dem Folgendes gewährleistet wird:
    1. die Sicherheit ihrer Einrichtungen und ihres Personals, so dass unrechtmäßige Eingriffe in die Erbringung ihrer Dienste verhindert werden;
    2. die Sicherheit der Betriebsdaten, die sie erhalten oder erzeugen oder auf sonstige Weise nutzen, so dass der Zugang zu diesen Daten auf Befugte beschränkt ist.
  2. Für das Sicherheitsmanagementsystem sind folgende Festlegungen zu treffen:
    1. Prozesse und Verfahren zur Bewertung des Sicherheitsrisikos und dessen Minderung, Überwachung und Verbesserung der Sicherheit, Überprüfungen der Sicherheit und Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;
    2. die zur Identifizierung, Überwachung und Erkennung von Sicherheitsverletzungen sowie zur Alarmierung des Personals durch geeignete Sicherheitswarnungen vorgesehenen Mittel;
    3. die Mittel zur Beherrschung der Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen sowie zur Identifizierung von Maßnahmen zur Wiederherstellung und von Abhilfeverfahren mit dem Ziel, eine Wiederholung zu verhindern.
  3. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Verkehrsflussregelungsanbieter und der Netzmanager müssen gewährleisten, dass ihr Personal gegebenenfalls sicherheitsüberprüft ist, und stimmen sich mit den zuständigen zivilen und militärischen Behörden ab, um den Schutz ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihrer Daten zu gewährleisten.
  4. Die mit der Informationssicherheit zusammenhängenden Aspekte müssen nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005A geregelt werden. )

ATM/ANS.OR.B.015 Extern vergebene Tätigkeiten

  1. Extern vergebene Tätigkeiten sind alle gemäß den Zeugnisbedingungen im Zertifizierungsumfang des Diensteanbieters erfassten Tätigkeiten, die von anderen Organisationen durchgeführt werden, die entweder selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten zertifiziert sind, oder, falls dies nicht der Fall ist, unter der Aufsicht des Diensteanbieters tätig sind. Der Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass, wenn er einen Teil seiner Tätigkeiten extern vergibt bzw. erwirbt, die extern vergebenen bzw. erworbenen Tätigkeiten, Systeme oder Komponenten die einschlägigen Anforderungen erfüllen.
  2. Vergibt ein Diensteanbieter einen Teil seiner Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung zertifiziert ist, muss er sicherstellen, dass die unter Vertrag genommene Organisation unter seiner Aufsicht tätig ist. Der Diensteanbieter stellt sicher, dass die zuständige Behörde Zugang zu der vertraglich beauftragten Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung überzeugen zu können.

ATM/ANS.OR.B.020 Personalanforderungen

  1. Die Organisation hat einen verantwortlichen Betriebsleiter zu benennen, der ermächtigt ist sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten finanziert und gemäß den einschlägigen Anforderungen durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich.
  2. Ein Diensteanbieter hat die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten der benannten Stelleninhaber, insbesondere des für Funktionen im Zusammenhang mit Sicherheit, Qualität, Finanzen und Personal jeweils zuständigen Managementpersonals festzulegen.

ATM/ANS.OR.B.025 Anforderungen an Einrichtungen

Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass geeignete und zweckdienliche Einrichtungen vorhanden sind, damit alle Aufgaben und Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Anforderungen durchgeführt und verwaltet werden können.

ATM/ANS.OR.B.030 Führen von Aufzeichnungen

  1. Ein Diensteanbieter hat ein Aufzeichnungssystem einzurichten, das eine angemessene Aufbewahrung der Aufzeichnungen und eine verlässliche Rückverfolgbarkeit seiner gesamten Tätigkeiten erlaubt und insbesondere alle in Punkt ATM/ANS.OR.B.005 genannten Elemente erfasst.
  2. Das Format und den Aufbewahrungszeitraum für die unter Buchstabe a genannten Aufzeichnungen hat der Diensteanbieter in seinen Verfahren für das Managementsystem festzulegen.
  3. Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

ATM/ANS.OR.B.035 Betriebshandbücher

  1. Ein Diensteanbieter hat Betriebshandbücher bereit und auf dem neuesten Stand zu halten, die sich auf die Erbringung seiner Dienste beziehen und dem Betriebspersonal als Arbeitsgrundlage und Anleitung dienen.
  2. Er gewährleistet, dass
    1. Betriebshandbücher die Anweisungen und Informationen enthalten, die das Betriebspersonal zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt;
    2. einschlägige Teile der Betriebshandbücher dem betreffenden Personal zugänglich sind;
    3. das Betriebspersonal über Änderungen der Betriebshandbücher, die seine Aufgaben betreffen, so rechtzeitig informiert wird, dass es die Handbücher zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anwenden kann.

Teilabschnitt C - Besondere Anforderungen an die Organisation von Diensteanbietern, die keine Flugverkehrsdienste (ATS) erbringen (ATM/ANS.OR.C)

ATM/ANS.OR.C.001 Anwendungsbereich

Dieser Teilabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Diensteanbieter, der keine Flugverkehrsdienste erbringt, zusätzlich zu den in den Teilabschnitten A und B festgelegten Anforderungen zu erfüllen hat.

ATM/ANS.OR.C.005 Unterstützende Sicherheitsbeurteilung und Sicherheitsgewährleistung von Änderungen des funktionalen Systems

  1. Zu jeder nach Punkt ATM/ANS.OR.A.045(a)(1) notifizierten Änderung hat der Diensteanbieter, mit Ausnahme von Flugverkehrsdiensteanbietern,
    1. dafür zu sorgen, dass eine unterstützende Sicherheitsbeurteilung des gesamten Umfangs der Änderung durchgeführt wird, die Folgendes beinhaltet:
      1. Änderungen von Elementen bezüglich Ausrüstung, Verfahren und menschlicher Faktoren;
      2. Schnittstellen und Interaktionen zwischen den geänderten Elementen und dem restlichen funktionalen System;
      3. Schnittstellen und Interaktionen zwischen den geänderten Elementen und dem Kontext, in dem die Änderung greifen soll;
      4. Lebenszyklus der Änderung von der Festlegung bis zum Betrieb einschließlich der Indienststellung;
      5. geplanter eingeschränkter Betrieb;
    2. mit hinreichender Zuverlässigkeit und anhand eines vollständigen, dokumentierten und gültigen Arguments zu gewährleisten, dass sich der Dienst nur so verhält und verhalten wird, wie für den konkreten Kontext festgelegt.
  2. Ein Diensteanbieter, mit Ausnahme von Flugverkehrsdiensteanbietern, hat dafür zu sorgen, dass die in Buchstabe a genannte unterstützende Sicherheitsbeurteilung Folgendes umfasst:
    1. Die Überprüfung, dass
      1. die Beurteilung dem in Buchstabe a Absatz 1 genannten Umfang der Änderung entspricht;
      2. der Dienst sich nur so verhält, wie für den konkreten Kontext festgelegt;
      3. die Art und Weise, wie sich der Dienst verhält, den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung für die Dienste, die durch das geänderte funktionale System erbracht werden, genügt und diesen nicht widerspricht; und
    2. eine Spezifikation der Überwachungskriterien für den Nachweis, dass der von dem geänderten funktionalen System erbrachte Dienst sich auch in Zukunft nur so verhalten wird, wie für den konkreten Kontext festgelegt.

Teilabschnitt D - Besondere Anforderungen an die Organisation von ANS- und ATFM-Anbietern sowie von Netzmanagern (ATM/ANS.OR.D)

ATM/ANS.OR.D.001 Anwendungsbereich

In diesem Teilabschnitt sind die Anforderungen festgelegt, die von einem Anbieter von Flugsicherungsdiensten (ANS) und einem Verkehrsflussregelungsanbieter (ATFM) sowie vom Netzmanager zusätzlich zu den Anforderungen in den Teilabschnitten A, B und C zu erfüllen sind.

ATM/ANS.OR.D.005 Geschäfts-, Jahres- und Leistungspläne

a) Geschäftsplan

  1. Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter müssen einen Geschäftsplan vorlegen, der einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren abdeckt. Der Geschäftsplan muss
    1. Aussagen darüber enthalten, welche Zwecke und Ziele die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter insgesamt und mit welcher Strategie verfolgen, und inwieweit diese Strategie mit ihrem etwaigen längerfristigen Plan sowie mit den einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts für die Entwicklung der Infrastruktur oder sonstiger Technologie in Einklang steht;
    2. Leistungsziele im Hinblick auf Sicherheit, Kapazität, Umwelt und Kosteneffizienz enthalten, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 2 möglicherweise einzuhalten sind.
  2. Die unter Absatz 1 Ziffern i und ii aufgeführten Angaben sind an den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Leistungsplan anzupassen und müssen, insoweit Sicherheitsdaten betroffen sind, mit dem in Richtlinie 3.1.1 von Anhang 19 des Abkommens von Chicago in seiner ersten Ausgabe vom Juli 2013 genannten staatlichen Flugsicherheitsprogramm ("State Safety Programme") in Einklang stehen.
  3. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter müssen auf Sicherheits- und Geschäftsaspekte bezogene Begründungen für größere Investitionsvorhaben liefern, gegebenenfalls mit einer Einschätzung der Auswirkungen auf die in Absatz 1 Ziffer ii genannten Leistungsziele, und mit Angabe der Investitionen, die sich aus den rechtlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Umsetzung des SESAR-Programms (Single European Sky ATM Research) ergeben.

b) Jahresplan

  1. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter müssen einen Jahresplan für das nachfolgende Jahr vorlegen, in dem sie die im Geschäftsplan gemachten Angaben weiter präzisieren und etwaige Änderungen gegenüber dem Vorjahresplan erläutern.
  2. Der Jahresplan muss folgende Vorgaben bezüglich Dienstleistungsniveau und -qualität, wie etwa das erwartete Niveau in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Umwelt und Kosteneffizienz umfassen:
    1. Informationen zur Einrichtung neuer Infrastruktur oder zu anderen Entwicklungen und eine Erklärung dazu, wie diese zur Verbesserung der Leistung der Anbieter von Flugsicherungsdiensten und der Verkehrsflussregelungsanbieter, auch zum Niveau und zur Qualität der Dienste, beitragen werden;
    2. gegebenenfalls Leistungsindikatoren, die mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Leistungsplan in Einklang stehen und anhand deren das Niveau und die Qualität der Dienste vernünftig beurteilt werden können;
    3. Informationen über vorgesehene Maßnahmen zur Minderung der von den Anbietern von Flugsicherungsdiensten und den Verkehrsflussregelungsanbietern ermittelten Sicherheitsrisiken, einschließlich Sicherheitskennzahlen zur Überwachung des Sicherheitsrisikos und gegebenenfalls geschätzte Kosten von Minderungsmaßnahmen;
    4. die von den Anbietern von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbietern erwartete kurzfristige Finanzlage sowie jegliche Änderungen des Geschäftsplans oder Auswirkungen auf diesen.

c) Leistungsbezogener Teil der Pläne

Gemäß den von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen stellen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter den Inhalt des leistungsbezogenen Teils ihrer Geschäftspläne und ihrer Jahrespläne der Kommission auf Antrag zur Verfügung.

(Gültig bis 21.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATM/ANS.OR.D.010 Gefahrenabwehrmanagement

  1. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter sowie die Netzmanager haben im Rahmen ihres Managementsystems nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 ein System für das Gefahrenabwehrmanagement einzurichten, mit dem Folgendes gewährleistet wird:
    1. der Schutz ihrer Einrichtungen und ihres Personals, so dass unrechtmäßige Eingriffe in die Erbringung ihrer Dienste verhindert werden;
    2. der Schutz der Betriebsdaten, die sie erhalten oder erzeugen oder auf sonstige Weise nutzen, so dass der Zugang zu diesen Daten auf Befugte beschränkt ist.
  2. In dem System für das Gefahrenabwehrmanagement ist Folgendes festzulegen:
    1. Verfahren zur Beurteilung des Gefährdungsrisikos und dessen Minderung, Überwachung und Verbesserung der Gefahrenabwehr, Überprüfungen der Gefahrenabwehr und Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;
    2. die zur Erkennung von Sicherheitsmängeln und zur Alarmierung des Personals durch geeignete Sicherheitswarnungen vorgesehenen Mittel;
    3. die Mittel zur Beherrschung der Auswirkungen von Sicherheitsmängeln und zur Ermittlung von Abhilfemaßnahmen und Minderungsverfahren, um eine Wiederholung zu verhindern.
  3. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Verkehrsflussregelungsanbieter und der Netzmanager müssen gewährleisten, dass ihr Personal gegebenenfalls sicherheitsüberprüft ist, und stimmen sich mit den zuständigen zivilen und militärischen Behörden ab, um den Schutz ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihrer Daten zu gewährleisten.
  4. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Verkehrsflussregelungsanbieter und der Netzmanager haben die notwendigen Maßnahmen zum Schutz ihrer Systeme, Komponenten und Daten sowie ihres Netzes vor Bedrohungen der Informations- und Cybersicherheit zu ergreifen, um unrechtmäßige Eingriffe in die Erbringung ihrer Dienste zu verhindern. )

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ATM/ANS.OR.D.010 Sicherheitsmanagement

a) Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter sowie der Netzmanager müssen im Rahmen ihres Managementsystems nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 ein Luftsicherheitsmanagementsystem einrichten, mit dem Folgendes gewährleistet wird:

  1. der Schutz ihrer Einrichtungen und ihres Personals, sodass unrechtmäßige Eingriffe in die Erbringung ihrer Dienste verhindert werden;
  2. der Schutz der Betriebsdaten, die sie erhalten oder erzeugen oder auf sonstige Weise nutzen, sodass der Zugang zu diesen Daten auf Befugte beschränkt ist.

b) Für das Luftsicherheitsmanagementsystem sind folgende Festlegungen zu treffen:

  1. Prozesse und Verfahren zur Bewertung von Luftsicherheitsrisiken und deren Minderung, zur Überwachung und Verbesserung der Luftsicherheit, für Überprüfungen der Luftsicherheit und zur Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;
  2. die eingerichteten Mittel zur Identifizierung, Überwachung und Erkennung von Verletzungen der Luftsicherheit sowie zur Alarmierung des Personals durch geeignete Warnsignale;
  3. die Mittel zur Beherrschung der Auswirkungen von Verletzungen der Luftsicherheit sowie zur Identifizierung von Maßnahmen zur Wiederherstellung und von Abhilfeverfahren mit dem Ziel, eine Wiederholung zu verhindern.

c) Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Verkehrsflussregelungsanbieter und der Netzmanager müssen gewährleisten, dass ihr Personal gegebenenfalls einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen wurde, und stimmen sich mit den zuständigen zivilen und militärischen Behörden ab, um den Schutz ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihrer Daten zu gewährleisten.

d) Die mit der Informationssicherheit zusammenhängenden Aspekte müssen nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005A geregelt werden.)

ATM/ANS.OR.D.015 Finanzkraft - wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter müssen in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und beispielsweise die fixen und variablen Betriebskosten sowie die Investitionskosten zu tragen. Sie müssen ein angemessenes Kostenrechnungssystem verwenden. Sie haben ihre Fähigkeit anhand des Jahresplans (siehe Punkt ATM/ANS.OR.D.005(b)) und, soweit aufgrund ihres Rechtsstatus praktikabel, anhand von Bilanzen und Geschäftsberichten zu belegen sowie sich regelmäßig einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen.

ATM/ANS.OR.D.020 Haftung und Versicherungsschutz

  1. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter sowie der Netzmanager müssen entsprechend dem geltenden Recht Vorkehrungen zur Deckung der Haftung im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aufgaben treffen.
  2. Die zur Deckung verwendete Methode muss dem in Frage stehenden möglichen Verlust und Schaden angemessen sein, wobei dem rechtlichen Status des betreffenden Anbieters und des Netzmanagers sowie dem Niveau des gewerblich verfügbaren Versicherungsschutzes Rechnung zu tragen ist.
  3. Bedienen sich die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter sowie der Netzmanager der Dienste anderer Diensteanbieter, müssen sie sicherstellen, dass die hierüber geschlossenen Vereinbarungen auch die Aufteilung der Haftung untereinander regeln.

ATM/ANS.OR.D.025 Berichtspflichten 23

  1. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter müssen in der Lage sein, der zuständigen Behörde einen Jahresbericht ihrer Tätigkeiten vorzulegen.
  2. Bei Anbietern von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbietern muss der Jahresbericht unbeschadet des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 Aufschluss über ihre finanziellen Ergebnisse und ihre betriebliche Leistung sowie über alle sonstigen wesentlichen Tätigkeiten und Entwicklungen, vor allem im Bereich der Sicherheit, geben.
  3. Der Netzmanager muss der Kommission und der Agentur einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten vorlegen. Gegenstand des Berichts sind seine betriebliche Leistung sowie wesentliche Tätigkeiten und Entwicklungen insbesondere im Bereich der Sicherheit.
  4. Die unter den Buchstaben a und c genannten Jahresberichte müssen zumindest Folgendes umfassen:
    1. eine Beurteilung des Leistungsniveaus der erbrachten Dienste;
    2. bei Anbietern von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbietern einen Vergleich ihrer Leistung mit den im Geschäftsplan nach Punkt ATM/ANS.OR.D.005(a) festgelegten Leistungszielen unter Abgleich der tatsächlichen Leistung mit dem Jahresplan durch Verwendung der im Jahresplan festgelegten Leistungsindikatoren;
    3. im Falle des Netzmanagers einen Vergleich seiner Leistung mit den im Netzstrategieplan festgelegten Leistungszielen, indem unter Verwendung der im Netzbetriebsplan festgelegten Leistungsindikatoren die tatsächliche Leistung mit der im Netzbetriebsplan angegebenen Leistung verglichen wird;
    4. eine Erläuterung der Abweichungen von den Zielen und die Angabe von Maßnahmen zur Schließung etwaiger Lücken zwischen den Plänen und der tatsächlichen Leistung während des in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Bezugszeitraums;
    5. Entwicklungen bei Betrieb und Infrastruktur;
    6. die Finanzergebnisse, sofern diese nicht nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 getrennt veröffentlicht werden;
    7. Informationen zur förmlichen Konsultation der Nutzer ihrer Dienste;
    8. Informationen über die Personalpolitik.
  5. Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter sowie der Netzmanager haben der Kommission und der Agentur ihre Jahresberichte auf Anfrage vorzulegen. Außerdem müssen sie diese Berichte zu den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und im Einklang mit dem Unionsrecht und dem einzelstaatlichen Recht veröffentlichen.

____
1) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35).

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. Nr. L 128 vom 09.05.2013 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 19.


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