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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Zoll - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1026 der Kommission vom 21. Juni 2019 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union

(ABl. L 167 vom 24.06.2019 S. 3;
VO (EU) 2021/414 - ABl. L 81 vom 09.03.2021 S. 37 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 90 der VO (EU) 2021/414

Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2017/2089

Archiv: 2017

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der "Zollkodex") erfolgen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission 2 wurde das Arbeitsprogramm für die Umsetzung der elektronischen Systeme festgelegt, die für die Anwendung des Zollkodex erforderlich und durch in Abschnitt II des Anhangs des genannten Beschlusses aufgeführte Projekte zu entwickeln sind.

(3) Es sollten wichtige technische Modalitäten für das Funktionieren der elektronischen Systeme festgelegt werden, z.B. Regelungen für die Entwicklung, Erprobung und Inbetriebnahme sowie für die Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme. Ferner sollten Modalitäten für den Datenschutz, die Aktualisierung von Daten, die Beschränkung der Datenverarbeitung, das Eigentum an den Systemen und die Sicherheit der Systeme festgelegt werden.

(4) Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Union, der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsbeteiligten ist es wichtig, die Verfahrensregeln festzulegen und Alternativlösungen vorzusehen, die bei einem zeitweiligen Ausfall der elektronischen Systeme anzuwenden sind.

(5) Mit dem Zollentscheidungssystem, welches durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 genannte Projekt EU-ZK: Zollentscheidungen entwickelt wird, sollen die Verfahren für die Beantragung einer Zollentscheidung, für die Entscheidungsfindung und für die Verwaltung der Entscheidung in der gesamten Union ausschließlich unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungstechniken harmonisiert werden. Daher müssen Vorschriften für dieses elektronische System festgelegt werden. Der Anwendungsbereich des Systems sollte unter Bezugnahme auf die zu beantragenden, zu treffenden und mit diesem System zu verwaltenden Zollentscheidungen festgelegt werden. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems (EU-Unternehmer-Portal, zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen und Kundenreferenzdienste) sowie für die nationalen Komponenten (nationales Unternehmer-Portal und nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen) sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, in denen die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden.

(6) Ferner müssen Vorschriften für die Daten festgelegt werden, die in bereits bestehenden elektronischen Systemen, beispielsweise dem Linienverkehrssystem, und in nationalen Systemen gespeichert sind und in das Zollentscheidungssystem migriert werden müssen.

(7) Das Authentifizierungs- und Zugangsprüfungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte und andere Nutzer soll durch das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur verwaltet werden, welches durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 genannte Projekt für unmittelbaren Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) entwickelt wird. Es müssen Durchführungsbestimmungen für den Anwendungsbereich und die Merkmale des Systems festgelegt werden, in denen die verschiedenen Komponenten (gemeinsame und nationale Komponenten) des Systems, ihre Funktionen und ihre Verbindungen untereinander definiert werden. Die Funktion "Digitale Signatur" ist im Rahmen des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur jedoch noch nicht verfügbar. Daher konnten in dieser Verordnung keine Durchführungsbestimmungen zu dieser Funktion festgelegt werden.

(8) Das Europäische System der verbindlichen Zolltarifauskünfte (EvZTA), das durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 genannte Projekt EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) verbessert wurde, zielt darauf ab, die Verfahren zur Beantragung, Entscheidungsfindung und Verwaltung von vZTA-Entscheidungen an die Anforderungen des Zollkodex anzupassen und dabei ausschließlich Mittel der elektronischen Datenverarbeitung anzuwenden. Es ist daher notwendig, Vorschriften für dieses System festzulegen. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems (EU-Unternehmer-Portal, zentrales EvZTA-System und Monitoring der Verwendung von vZTA) und für die nationalen Komponenten (nationales Unternehmer-Portal und nationales vZTA-System) sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, in denen die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden. Außerdem soll das Projekt das Monitoring der obligatorischen Verwendung von vZTA sowie das Monitoring und Management der erweiterten Verwendung von vZTA erleichtern.

(9) Das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), das durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 genannte Projekt EU-ZK: System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI 2) aktualisiert wurde, dient dem Upgrade des bestehenden europaweiten EORI-Systems zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten der Union und Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern sowie von anderen Personen für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften der Union. Es ist daher notwendig, Regeln für das System festzulegen; dazu müssen die Komponenten (zentrales EORI-System und nationale EORI-Systeme) und die Verwendung des EORI-Systems präzisiert werden.

(10) Das System des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), das mit Hilfe des im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 genannten Projekts EU-ZK: AEO aktualisiert wurde, soll die Betriebsabläufe in Bezug auf AEO-Anträge und -Bewilligungen und deren Verwaltung verbessern. Des weiteren soll das elektronische Formular, das für AEO-Anträge und AEO-Entscheidungen zu verwenden ist, umgesetzt werden und für die Wirtschaftsbeteiligten eine EU-weit harmonisierte Schnittstelle (E-AEO Direct Trader Access) zur Einreichung des AEO-Antrags und zum Empfang der AEO-Entscheidungen auf elektronischem Weg bereitgestellt werden. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

(11) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 der Kommission 3 enthält technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex. Diese Verordnung gilt derzeit für die Zollentscheidungen und die Systeme für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur, die im Oktober 2017 in Betrieb genommen wurden. Drei weitere Systeme (EvZTA, EORI und AEO) werden demnächst betriebsbereit sein, sodass auch für sie technische Modalitäten präzisiert werden sollten. Angesichts der Anzahl der erforderlichen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 und aus Gründen der Klarheit sollte diese Verordnung aufgehoben und ersetzt werden.

(12) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Sofern es für die Zwecke der Anwendung des Zollrechts der Union erforderlich ist, personenbezogene Daten in den elektronischen Systemen zu verarbeiten, muss diese Verarbeitung im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 4 und (EU) 2018/1725 5 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Die personenbezogenen Daten von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die von den elektronischen Systemen verarbeitet werden, sind auf den Datensatz beschränkt, der in Anhang A Titel I Kapitel 1 Gruppe 3 - Beteiligte und in Anhang A Titel I Kapitel 2 Gruppe 3 - Beteiligte sowie in Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 6 definiert ist.

(13) Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung gilt für die folgenden elektronischen Systeme, die durch die folgenden im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 aufgeführten Projekte entwickelt oder verbessert wurden:

  1. das Zollentscheidungssystem, das im Rahmen des Projekts EU-ZK: Zollentscheidungen entwickelt wurde;
  2. das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM & DS), das durch das Projekt Unmittelbarer Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) entwickelt wurde;
  3. das Europäische System für verbindlichen Zolltarifauskünfte (EvZTA), das durch das Projekt EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) verbessert wurde;
  4. das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts EORI 2 verbessert wurde;
  5. das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) verbessert wurde.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

  1. "gemeinsame Komponente" eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht;
  2. "nationale Komponente" eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der sie entwickelt hat.

Artikel 3 Kontaktstellen für die elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen für die einzelnen elektronischen Systeme zwecks Informationsaustauschs, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser elektronischen Systeme auf koordinierte Weise erfolgen.

Sie teilen einander die Einzelheiten dieser Kontaktstellen mit und unterrichten einander unverzüglich über etwaige Änderungen dieser Einzelheiten.

Kapitel II
System für Zollentscheidungen

Artikel 4 Gegenstand und Struktur des Systems für Zollentscheidungen

(1) Das Zollentscheidungssystem ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und der Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie der Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bewilligungen, d. h. Änderungen, Widerrufe, Rücknahmen und Aussetzungen.

(2) Das Zollentscheidungssystem besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

  1. einem EU-Unternehmer-Portal,
  2. einem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen,
  3. Kundenreferenzdiensten.

(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

  1. ein nationales Unternehmer-Portal,
  2. ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen.

Artikel 5 Nutzung des Zollentscheidungssystems

(1) Das Zollentscheidungssystem wird für die Übermittlung und die Bearbeitung von Anträgen auf die nachstehenden Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Anträgen oder Bewilligungen genutzt:

  1. die in Artikel 73 des Zollkodex genannte Bewilligung für die vereinfachte Bestimmung von Beträgen, die in den Zollwert einzurechnen sind,
  2. die in Artikel 95 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich der Möglichkeit einer Verringerung des Betrags oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung,
  3. die in Artikel 110 des Zollkodex genannte Bewilligung für einen Zahlungsaufschub, sofern die Genehmigung nicht für einen einzigen Vorgang erteilt wird,
  4. die in Artikel 148 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern,
  5. die in Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs,
  6. die in Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Ausstellers,
  7. die in Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex genannte Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung,
  8. die in Artikel 179 des Zollkodex genannte Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung,
  9. die in Artikel 182 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, auch im Rahmen des Ausfuhrverfahrens,
  10. die in Artikel 185 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Eigenkontrolle,
  11. die in Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen,
  12. die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung,
  13. die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung,
  14. die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der Endverwendung,
  15. die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung,
  16. die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren,
  17. die in Artikel 230 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren,
  18. die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand,
  19. die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand,
  20. die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse,
  21. die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz,
  22. die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

(2) Die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems werden für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.

(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden können, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

(4) Das Zollentscheidungssystem darf nicht für andere als die in Absatz 1 genannten Anträge, Bewilligungen oder Entscheidungen verwendet werden.

Artikel 6 Authentifizierung und Zugang zum Zollentscheidungssystem

(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur gemäß Artikel 14.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems muss ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert werden.

(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 7 EU-Unternehmer-Portal

(1) Das EU-Unternehmer-Portal gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum Zollentscheidungssystem.

(2) Das EU-Unternehmer-Portal interoperiert mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen sowie mit nationalen Verwaltungssystemen für Zollentscheidungen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden.

(3) Das EU-Unternehmer-Portal wird für die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.

(4) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass das EU-Unternehmer-Portal für die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen genutzt werden kann, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

Fasst ein Mitgliedstaat den Beschluss, das EU-Unternehmer-Portal für Bewilligungen oder Entscheidungen zu nutzen, die nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben, so setzt er die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 8 Zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen für die Bearbeitung der Anträge und Bewilligungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2) Das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen interoperiert mit dem EU-Unternehmer-Portal, den Kundenreferenzdiensten und den nationalen Verwaltungssystemen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden.

Artikel 9 Konsultationen zwischen den Zollbehörden, die das Zollentscheidungssystem verwenden

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats verwendet das zentrale System für Zollentscheidungen, wenn sie vor einer Entscheidung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge oder Bewilligungen die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats konsultieren muss.

Artikel 10 Kundenreferenzdienste

Die Kundenreferenzdienste werden für die zentrale Speicherung von Daten bezüglich der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bewilligungen sowie zu den Entscheidungen in Zusammenhang mit diesen Bewilligungen verwendet und ermöglichen die Konsultation, Replikation und Validierung dieser Bewilligungen durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme.

Artikel 11 Nationales Unternehmer-Portal

(1) Das nationale Unternehmer-Portal bietet, soweit es eingerichtet wurde, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen einen weiteren Zugang zum Zollentscheidungssystem.

(2) In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie auf die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen können Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen möglicherweise in mehr als einem Mitgliedstaat Auswirkungen haben, wählen, ob sie das nationale Unternehmer-Portal, soweit es eingerichtet wurde, oder das EU-Unternehmer-Portal nutzen.

(3) Das nationale Unternehmer-Portal interoperiert mit dem nationalen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen, sofern dieses eingerichtet wurde.

(4) Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmer-Portal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 12 Nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen

(1) Sofern ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen eingerichtet wurde, nutzen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für die Bearbeitung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2) Für die Zwecke der Konsultation zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 9 interoperiert das nationale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen.

Artikel 13 Migration von Bewilligungsdaten in das Zollentscheidungssystem

(1) Die Daten zu den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bewilligungen werden, sofern diese Bewilligungen ab dem 1. Mai 2016 erteilt oder gemäß Artikel 346 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 7 gewährt wurden und Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben können, in das Zollentscheidungssystem migriert und dort gespeichert, wenn die betreffenden Bewilligungen zum Zeitpunkt der Migration gültig sind. Die Migration findet spätestens am 1. Mai 2019 statt.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, Unterabsatz 1 auch auf in Artikel 5 Absatz 1 genannte Bewilligungen anzuwenden, die nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

(2) Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 zu migrierenden Daten die Datenanforderungen gemäß Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und gemäß Anhang A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erfüllen. Zu diesem Zweck können sie die erforderlichen Informationen vom Inhaber der Bewilligung anfordern.

Kapitel III
System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

Artikel 14 Gegenstand und Struktur des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

(1) Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission und den in Artikel 18 genannten Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gewährleistung eines sicheren, autorisierten Zugangs der Bediensteten der Kommission, der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen zu den elektronischen Systemen.

(2) Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

  1. einem Zugangsmanagementsystem,
  2. einem Verwaltungsmanagementsystem.

(3) Jeder Mitgliedstaat richtet ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem als eine nationale Komponente des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ein.

Artikel 15 Nutzung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur wird genutzt, um die Authentifizierung und Zugangsprüfung sicherzustellen von

  1. Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems, des EvZTA-Systems und des AEO-Systems;
  2. Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems, des EORI-Systems und des AEO-Systems sowie für die Zwecke der Wartung und der Verwaltung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Artikel 16 Zugangsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Zugangsmanagementsystem ein, um Zugangsanfragen von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur durch Interoperation mit den Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 zu validieren.

Artikel 17 Verwaltungsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Verwaltungsmanagementsystem ein, um die Authentifizierungs- und Autorisierungsregeln für die Validierung der Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den elektronischen Systemen zu verwalten.

Artikel 18 Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten richten ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein, um Folgendes zu gewährleisten:

  1. eine sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen,
  2. einen sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.

Kapitel IV
System der Europäischen verbindlichen Zolltarifauskunft

Artikel 19 Gegenstand und Struktur des Systems der Europäischen verbindlichen Zolltarifauskunft

(1) Das EvZTA-System ermöglicht gemäß den Artikeln 33 und 34 des Zollkodex Folgendes:

  1. die Kommunikation zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und Bearbeitung von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen;
  2. das Management nachfolgender Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung haben können;
  3. das Monitoring der obligatorischen Verwendung von vZTA-Entscheidungen;
  4. das Monitoring und das Management der erweiterten Verwendung von vZTA-Entscheidungen.

(2) Das EvZTA-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

  1. einem EU-Unternehmer-Portal,
  2. einem zentralen EvZTA-System;
  3. der Möglichkeit eines Monitorings von vZTA-Entscheidungen.

(3) Die Mitgliedstaaten können als nationale Komponente ein nationales System der verbindlichen Zolltarifauskunft ("nationales vZTA-System") zusammen mit einem nationalen Unternehmer-Portal einrichten.

Artikel 20 Nutzung des EvZTA-Systems

(1) Das EvZTA-System dient gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Vorlage, zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2) Das EvZTA-System dient gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 dazu, die Zollbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der sich aus der vZTA ergebenden Verpflichtungen zu unterstützen.

(3) Die Kommission nutzt das EvZTA-System, um die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 davon zu unterrichten, dass die Mengen der Waren, die während einer verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden können, erreicht sind.

Artikel 21 Authentifizierung und Zugang zum EvZTA-System

(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur gemäß Artikel 14.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems muss ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert werden.

(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 22 EU-Unternehmer-Portal

(1) Das EU-Unternehmer-Portal gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum EvZTA-System.

(2) Das EU-Unternehmer-Portal interoperiert mit dem zentralen EvZTA-System und leitet ggf. zu nationalen vZTA-Systemen weiter, sofern sie von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden.

(3) Das EU-Unternehmer-Portal dient zur Vorlage und zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

Artikel 23 Zentrales EvZTA-System

(1) Die Zollbehörden nutzen das zentrale EvZTA-System für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2) Die Zollbehörden nutzen das zentrale EvZTA-System für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 4, des Artikels 17, des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe b und des Artikels 21 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

(3) Das zentrale EvZTA-System interoperiert mit dem EU-Unternehmer-Portal und mit den nationalen vZTA-Systemen, sofern sie eingerichtet wurden.

Artikel 24 Konsultationen zwischen den Zollbehörden, die das zentrale EvZTA-System verwenden

Eine Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt das zentrale EvZTA-System zur Konsultation einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats, um die Einhaltung des Artikels 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu gewährleisten.

Artikel 25 Überwachung der Verwendung von vZTA-Entscheidungen

Die Möglichkeit, die Verwendung von vZTA-Entscheidungen zu überwachen, wird für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 3 und des Artikels 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genutzt.

Artikel 26 Nationales Unternehmer-Portal

(1) Hat ein Mitgliedstaat ein nationales vZTA-System gemäß Artikel 19 Absatz 3 eingerichtet, so stellt das nationale Unternehmer-Portal für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen den wichtigsten Zugang zum nationalen vZTA-System dar.

(2) Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das nationale Unternehmer-Portal, sofern es eingerichtet wurde, im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(3) Das nationale Unternehmer-Portal interoperiert mit dem nationalen vZTA-System, sofern dieses eingerichtet wurde.

(4) Das nationale Unternehmer-Portal erleichtert Vorgänge, die den Vorgängen entsprechen, die im Rahmen des EU-Unternehmer-Portals erleichtert werden.

(5) Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmer-Portal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission stellt sicher, dass auf das nationale Unternehmer-Portal direkt über das EU-Unternehmer-Portal zugegriffen werden kann.

Artikel 27 Nationales vZTA-System

(1) Sofern ein nationales vZTA-System eingerichtet wurde, nutzt die Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags oder für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2) Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt das nationale vZTA-System für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 4, des Artikels 17, des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe b und des Artikels 21 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, es sei denn, sie nutzt für diese Zwecke das zentrale EvZTA-System.

(3) Das nationale vZTA-System interoperiert mit dem nationalen Unternehmer-Portal und mit dem zentralen EvZTA-System.

Kapitel V
System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 28 Gegenstand und Struktur des EORI-Systems

Das EORI-System ermöglicht eine eindeutige Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen auf Unionsebene.

Das EORI-System besteht aus den folgenden Komponenten:

  1. einem zentralen EORI-System,
  2. nationalen EORI-Systemen, sofern von den Mitgliedstaaten eingerichtet.

Artikel 29 Nutzung des EORI-Systems

(1) Das EORI-System wird für die folgenden Zwecke genutzt:

  1. Empfang der Daten in Bezug auf die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ("EORI-Daten"), die die Mitgliedstaaten bereitstellen;
  2. zentrale Speicherung von EORI-Daten in Bezug auf die Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen;
  3. Bereitstellung von EORI-Daten für die Mitgliedstaaten.

(2) Das EORI-System ermöglicht den Zollbehörden einen Online-Zugang zu den auf zentraler Ebene gespeicherten EORI-Daten.

(3) Das EORI-System interoperiert mit allen übrigen elektronischen Systemen, bei denen die EORI-Nummer verwendet wird.

Artikel 30 Authentifizierung und Zugang zum zentralen EORI-System

(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EORI-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EORI-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 31 Zentrales EORI-System

(1) Die Zollbehörden nutzen das zentrale EORI-System für die Zwecke des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

(2) Das zentrale EORI-System interoperiert mit den nationalen EORI-Systemen, sofern diese eingerichtet wurden.

Artikel 32 Nationales EORI-System

(1) Ein nationales EORI-System, sofern es eingerichtet wurde, wird von der Zollbehörde des Mitgliedstaats genutzt, der es zum Austausch und zur Speicherung von EORI-Daten eingerichtet hat.

(2) Ein nationales EORI-System interoperiert mit dem zentralen EORI-System.

Kapitel VI
System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 33 Gegenstand und Struktur des AEO-Systems

(1) Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermöglicht das AEO-System die Kommunikation zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zwecks Vorlage und Bearbeitung von AEO-Anträgen und Erteilung von AEO-Bewilligungen sowie die Verwaltung aller nachfolgenden Ereignisse, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2) Das AEO-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

  1. einem EU-Unternehmer-Portal,
  2. einem zentralen AEO-System.

(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

  1. ein nationales Unternehmer-Portal,
  2. ein nationales System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ("nationales AEO-System").

Artikel 34 Nutzung des AEO-Systems

(1) Das AEO-System dient gemäß Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Vorlage, zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und AEO-Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2) Die Zollbehörden nutzen das AEO-System, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 nachzukommen und die einschlägigen Konsultationen zu dokumentieren.

Artikel 35 Authentifizierung und Zugang zum zentralen AEO-System

(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur gemäß Artikel 14.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems muss ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert werden.

(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 36 EU-Unternehmer-Portal

(1) Das EU-Unternehmer-Portal gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum AEO-System.

(2) Das EU-Unternehmer-Portal interoperiert mit dem zentralen AEO-System und leitet ggf. zu den nationalen Unternehmer-Portalen, sofern sie eingerichtet wurden, weiter.

(3) Das EU-Unternehmer-Portal dient zur Vorlage und zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

Artikel 37 Zentrales AEO-System

(1) Die Zollbehörden nutzen das zentrale AEO-System für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2) Die Zollbehörden nutzen das zentrale AEO-System für die Zwecke der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

(3) Das zentrale AEO-System interoperiert mit dem EU-Unternehmer-Portal und mit den nationalen AEO-Systemen, sofern sie eingerichtet wurden.

Artikel 38 Nationales Unternehmer-Portal

(1) Das nationale Unternehmer-Portal, sofern es eingerichtet wurde, ermöglicht den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und Entscheidungen.

(2) Wirtschaftsbeteiligte nutzen das nationale Unternehmer-Portal, sofern es eingerichtet wurde, um mit den Zollbehörden Informationen über AEO-Anträge und Entscheidungen auszutauschen.

(3) Das nationale Unternehmer-Portal interoperiert mit dem nationalen AEO-System.

Artikel 39 Nationales AEO-System

(1) Sofern nationales AEO-System eingerichtet wurde, nutzen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2) Das nationale AEO-System interoperiert mit dem nationalen Unternehmer-Portal, sofern es eingerichtet wurde, und mit dem zentralen AEO-System.

Kapitel VII
Funktion der elektronischen Systeme und Schulung in ihrer Anwendung

Artikel 40 Entwicklung, Erprobung, Inbetriebnahme und Verwaltung der elektronischen Systeme

(1) Die gemeinsamen Komponenten werden von der Kommission entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet. Die nationalen Komponenten werden von den Mitgliedstaaten entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Komponenten mit den gemeinsamen Komponenten interoperabel sind.

Artikel 41 Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme

(1) Die Kommission wartet die gemeinsamen Komponenten, und die Mitgliedstaaten warten ihre nationalen Komponenten.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten den ununterbrochenen Betrieb der elektronischen Systeme.

(3) Die Kommission kann die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme ändern, um Störungen zu beheben, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu ändern.

(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen und Aktualisierungen der gemeinsamen Komponenten.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Änderungen und Aktualisierungen der nationalen Komponenten, die Auswirkungen auf die Funktion der gemeinsamen Komponenten haben könnten.

(6) Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen die Informationen über Änderungen und Aktualisierungen der elektronischen Systeme gemäß den Absätzen 4 und 5 öffentlich verfügbar.

Artikel 42 Zeitweiliger Ausfall der elektronischen Systeme

(1) Bei einem zeitweiligen Ausfall der elektronischen Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex übermitteln die Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen die Angaben zur Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten auf die von den Mitgliedstaaten festgelegte Weise, auch unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung.

(2) Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb von sieben Tagen, nachdem die betreffenden elektronischen Systeme wieder zur Verfügung stehen, in den betreffenden elektronischen Systemen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten benachrichtigen einander, wenn die elektronischen Systeme wegen eines zeitweiligen Ausfalls nicht verfügbar sind.

Artikel 43 Unterstützung der Schulung in der Nutzung und Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme, indem sie geeignetes Schulungsmaterial bereitstellt.

Kapitel VIII
Datenschutz, Datenverwaltung, Eigentum und Sicherheit der elektronischen Systeme

Artikel 44 Schutz personenbezogener Daten

(1) Die in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten werden für die Zwecke der Anwendung des Zollrechts unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der einzelnen elektronischen Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 28 bzw. Artikel 33 Absatz 1 verarbeitet.

(2) Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 arbeiten die nationalen Aufsichtsbehörden im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und der Europäische Datenschutzbeauftragte zusammen, um eine koordinierte Beaufsichtigung der Verarbeitung der in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten sicherzustellen.

Artikel 45 Aktualisierung von Daten in den elektronischen Systemen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene gespeicherten Daten den in den gemeinsamen Komponenten gespeicherten Daten entsprechen und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Artikel 46 Einschränkung des Zugangs zu Daten und der Datenverarbeitung

(1) Die durch einen Mitgliedstaat in den gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat abgerufen oder verarbeitet werden. Sie können auch von einem anderen Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen.

(2) Die durch einen Wirtschaftsbeteiligen oder einer andere Person in den gemeinsamen Elementen der elektronischen Systeme gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Sie können auch von einem Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen.

(3) Die durch einen Mitgliedstaat im zentralen EvZTA-System gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat verarbeitet werden. Sie können auch von einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden, der an der Bearbeitung eines Antrags, auf die sich die Daten beziehen, beteiligt ist; dies gilt auch für eine Konsultation gemäß Artikel 24. Die Daten dürfen von allen Mitgliedstaaten eingesehen werden, sofern Artikel 23 Absatz 2 erfüllt ist.

(4) Die durch einen Wirtschaftsbeteiligen oder eine andere Person im zentralen EvZTA-System gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Die Daten dürfen von allen Mitgliedstaaten eingesehen werden, sofern Artikel 23 Absatz 2 erfüllt ist.

Artikel 47 Systemeigner

(1) Die Kommission ist Systemeigner der gemeinsamen Komponenten.

(2) Die Mitgliedstaaten sind Systemeigner der nationalen Komponenten.

Artikel 48 Systemsicherheit

(1) Die Kommission gewährleistet die Sicherheit der gemeinsamen Komponenten. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der nationalen Komponenten.

Für diese Zwecke treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mindestmaßnahmen, um

  1. zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben,
  2. zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder löschen,
  3. etwaige Aktivitäten gemäß den Buchstaben a und b aufzudecken.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder zum Verdacht einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme führen könnten.

Kapitel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 49 Bewertung der elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten bewerten die Komponenten, für die sie zuständig sind, und analysieren insbesondere die Sicherheit und Integrität der Komponenten sowie die Vertraulichkeit der innerhalb dieser Komponenten verarbeiteten Daten.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Ergebnisse der Bewertung.

Artikel 50 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 wird aufgehoben.

Artikel 51 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2019

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.04.2016 S. 6).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 der Kommission vom Dienstag, 14. November 2017 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 297 vom 15.11.2017 S. 13).

4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

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